Klimaschutzreglement der Stadt Biel

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Stadt Biel                                                                8.2-5

Klimaschutzreglement der Stadt Biel
Vom 16. September 2020 (Stand 1. Januar 2021)

Der Stadtrat von Biel,

gestützt auf Artikel 2 und 40 der Stadtordnung vom 9. Juni 19961),

beschliesst:

Art. 1           Grundsatz
1
  Die Stadt Biel anerkennt die globale Erwärmung als zu bewältigende exis-
tenzbedrohende Krise und ruft im Sinne eines symbolischen Aktes den Kli-
manotstand aus.
2
 Sie trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen Vorkehren zur Um-
setzung des Pariser Klimaübereinkommens vom 12. Dezember 2015 2), wo-
bei die Zielsetzung einer maximalen globalen Erwärmung von 1.5 Grad gilt.
3
 Sie setzt sich konkrete Ziele und verfolgt diese mit geeigneten Massnah-
men und Instrumenten.

Art. 2           Ziele
1
     Für die Klimapolitik der Stadt Biel gelten die folgenden Ziele:
a.        Im Gebiet der Stadt Biel werden spätestens im Jahr 2050 nicht mehr
          Treibhausgase3) freigesetzt als gebunden werden (Klimaneutralität).
b.        Die Treibhausemissionen, gemessen in CO2-Äquivalenten4), werden
          im Stadtgebiet bis zu diesem Zeitpunkt wie folgt abgesenkt:
          1.     bis zum Jahr 2025 auf weniger als 168'000 Tonnen5),
          2.     bis zum Jahr 2030 auf weniger als 131'000 Tonnen,
          3.     bis zum Jahr 2035 auf weniger als 98'000 Tonnen,

1)
   SGR 1.0-1
2)
   SR 0.814.012
3)
   Gase, welche einen Teil der vom Boden abgegebenen langwelligen Wärmestrah-
   lung absorbieren (bspw. CO2 oder Methan.)
4)
   Mass, um das unterschiedliche Treibhauspotential von Treibhausgasen im Verhält-
   nis zu CO2 zu vergleichen.
5)
   Treibhausgasemissionen betrugen 2017 im Stadtgebiet 227'481 Tonnen CO 2-Äqui-
   valente.
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* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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         4.      bis zum Jahr 2040 auf weniger als 65'000 Tonnen,
         5.      bis zum Jahr 2045 auf weniger als 33'000 Tonnen.
c.       Die Stadt verfügt spätestens im Jahr 2040 über klimaneutrale eigene
         Infrastrukturen (Gebäude im Finanz- und Verwaltungsvermögen,
         Fahrzeuge und dergleichen) und eine klimaneutrale Verwaltung.

Art. 3         Massnahmen der Stadt im Allgemeinen
1
 Die Stadt minimiert die Treibhausgase, die durch die Herstellung, den
Transport, die Lagerung, den Verkauf oder die Entsorgung von Gütern ent-
stehen, die in der Stadt Biel gehandelt, verwendet oder verbraucht werden
(graue Emissionen).
2
 Sie verzichtet auf den Erwerb von Zertifikaten zur Kompensation von Treib-
hausgasemissionen.
3
    Sie achtet auf die Sozialverträglichkeit ihrer Massnahmen.
4
 Sie informiert die Bevölkerung über die Klimakrise und die Dringlichkeit der
zu ergreifenden Massnahmen.

Art. 4         Klimastrategie
1
    Der Gemeinderat erarbeitet eine Klimastrategie.
2
 Er legt darin namentlich die Zwischenziele für die Treibhausgasemissionen
der Stadtverwaltung für die Jahre 2025, 2030 und 2035 zum Erreichen der
Ziele nach Artikel 2 auf einem linearen Absenkpfad sowie entsprechende
Massnahmen für das Stadtgebiet und die Stadtverwaltung fest.
3
 Er überprüft die Strategie periodisch auf ihre Wirksamkeit und überarbeitet
sie wenn nötig.

Art. 5         Treibhausgasemissionen
1
 Die Stadt erhebt die Treibhausgasemissionen im Stadtgebiet und durch die
Stadtverwaltung für jedes Kalenderjahr.

Art. 6         Prüfung der Klimaverträglichkeit
1
 Vorhaben der Stadt Biel müssen den Zielen dieses Reglements und der
Klimastrategie des Gemeinderats entsprechen.
2
 Der Gemeinderat bestimmt durch Verordnung, mit welchen Instrumenten
und Verfahren die Einhaltung dieser Vorgabe zu überprüfen ist.

2
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3
  Vorlagen zu Vorhaben, die dem Stadtrat oder den Stimmberechtigten un-
terbreitet werden, müssen über die Auswirkungen auf das Klima Auskunft
geben.

Art. 7        Berichterstattung
1
 Der Gemeinderat weist die Treibhausgasemissionen, den Endenergiever-
brauch und den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch im
Stadtgebiet sowie in der Stadtverwaltung im jährlichen Geschäftsbericht aus.
Die Daten dürfen nicht mehr als zwei Jahre alt sein.
2
  Er berichtet dem Stadtrat jeweils spätestens nach zwei Jahren ausführlich
über das Erreichen der Zwischenziele gemäss den Artikeln 2 und 4. Er be-
richtet namentlich über
a.       die Menge der freigesetzten Treibhausgase, je für das Stadtgebiet
         und die Stadtverwaltung,
b.       den Verbrauch an Endenergie, je für das Stadtgebiet und die Stadt-
         verwaltung,
c.       den Anteil erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch gemäss
         Buchstabe b,
d.       die in den letzten fünf Jahren gestützt auf dieses Reglement und die
         Klimastrategie des Gemeinderates beschlossenen oder umgesetzten
         Massnahmen,
e.       die für die nächsten fünf Jahre geplanten Massnahmen,
f.       besondere Massnahmen zum Erreichen der Ziele nach Artikel 2,
         wenn Zwischenziele gemäss Artikel 2 Buchstabe b oder der Klima-
         strategie des Gemeinderats verfehlt worden sind.
3
  Der Bericht enthält überdies eine Beurteilung der umgesetzten und geplan-
ten Massnahmen unter dem Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit.
4
 Der Gemeinderat überprüft im Rahmen der Berichterstattung auch die Ziel-
setzungen dieses Reglements unter Berücksichtigung der aktuellen Rah-
menbedingungen im internationalen, nationalen und kantonalen Recht, den
aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der technologischen Ent-
wicklung und stellt dem Stadtrat entsprechend Antrag. Er strebt dabei das
Ziel Klimaneutralität 2030 an.

Art. 8        Fachausschuss Klima
1
   Der Gemeinderat setzt einen Fachausschuss Klima ein, der ihn in klimapo-
litischen Fragen berät.

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2
 Er regelt die Zusammensetzung, die Organisation und die Aufgaben in ei-
ner Verordnung.

Art. 9          Zusammenarbeit
1
  Die Stadt Biel arbeitet mit dem Bund, dem Kanton, den Gemeinden der Re-
gion und gegebenenfalls weiteren Dritten zusammen, wenn dies den Zielen
des Pariser Klimaübereinkommens, dieses Reglements oder der Klimastra-
tegie des Gemeinderates dient.
2
     Sie setzt sich für Massnahmen ein, die der Erfüllung dieser Ziele dienen.
3
 Sie setzt sich auf Bundes- und Kantonsebene für die Klimaneutralität bis
2030 ein.

Art. 10         Spezialfinanzierung «Klimaschutz»
1
 Die Stadt führt die Spezialfinanzierung «Klimaschutz» als Spezialfinanzie-
rung im Sinn der Artikel 86 ff. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember
19981).
2
     Die Mittel der Spezialfinanzierung dienen
a.        der Finanzierung von Massnahmen der Stadt zum Schutz des Kli-
          mas, die über übergeordnete gesetzliche Anforderungen oder be-
          hördliche Vorgaben hinausgehen und im Gebiet der Stadt Biel umge-
          setzt werden oder für die Stadt von besonderer Bedeutung sind,
b.        der Unterstützung entsprechender Massnahmen Privater, wenn diese
          ohne diese Unterstützung wirtschaftlich nicht tragbar wären,
c.        der Erhaltung und Weiterentwicklung des Labels «Energiestadt» der
          Stadt Biel.
3
     In die Spezialfinanzierung werden eingelegt
a.        die Erträge aus der Abgabe des Energie Service Biel/Bienne nach
          Artikel 45bis Absatz 2 des Reglements für das selbständige Gemein-
          deunternehmen Energie Service Biel/Bienne (ESB) vom 14. Dezem-
          ber 20112),
b.        mit dem Budget dafür bewilligte Mittel,
c.        Mittel aus Ertragsüberschüssen der Erfolgsrechnung gemäss Be-
          schluss des Stadtrats,

1)
     BSG 170.111
2)
     SGR 7.4-1

4
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d.        weitere Mittel, wenn solche verfügbar sind und das für die entspre-
          chende Ausgabe zuständige Organ dies beschliesst.
4
 Über Entnahmen entscheidet die für Massnahmen nach Absatz 2 zuständi-
ge Direktion.
5
     Der Bestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

Art. 11          Ausführungsbestimmungen
1
 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu
diesem Reglement in Form einer Verordnung.

Art. 12
1
 Das Reglement vom 24. Juni 2009 über die Spezialfinanzierung des Mass-
nahmenprogramms zur Umsetzung des Energiestadtlabels2) ist aufgehoben.
2
 Die verbleibenden Mittel der Spezialfinanzierung werden in die Spezialfi-
nanzierung «Klimaschutz » eingelegt.

2)
     SGR 741.9

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8.2-5                                                         Stadt Biel

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss    Inkrafttreten   Element   Änderung      CRS Fundstelle
16.09.2020   01.01.2021      Erlass    Erstfassung   -

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Änderungstabelle - Nach Artikel

Element      Beschluss    Inkrafttreten   Änderung      CRS Fundstelle
Erlass       16.09.2020   01.01.2021      Erstfassung   -

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