Kooperationen beim Netzausbau und Kartellrecht - Dr. Christian Bahr
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Einleitung • Hintergrund: Die "4-Säulen-Strategie" der BReg – Nutzung von Synergien beim Infrastrukturausbau – Unterstützende Frequenzpolitik – Finanzielle Förderung – Wachstums- und innovationsorientierte Regulierung • Schaffung von Rechtssicherheit durch BNetzA und BKartA • BNetzA, Eckpunkte über die regulatorischen Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung moderner Telekommunikationsnetze und die Schaffung einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur • MonKom, Sondergutachten Telekommunikation 2009 • BKartA, Positionspapier Glasfaserausbau, Januar 2010 2
Kooperationsformen • Grad / Umfang der gemeinsamen Infrastrukturnutzung – Paralleler Netzausbau: • Partner betreiben eigene Netze / Gemeinsame Nutzung von MFG und Lehrrohren – Komplementärer Netzausbau: • Partner teilen Gebiete auf • Organisationsform – Vertragliche Kooperation oder Gründung eines GU • Beteiligte – Mit oder ohne DTAG – Mit oder ohne eigene DSL-Teilnehmernetze – Mehrere Stadt- oder Regionalnetzbetreiber – Mehrere Telekommunikationsanbieter – Mehrere Netzebenen (z.B. Regionalnetz und IP-Backbone) – TKU und Energie- oder Wasserversorger – TKU und Gemeinden • Betroffene Regionen – "weiße Flecken" oder FTTx-Ausbau 3
Überblick Kartellrecht Fusionskontrolle Kartellverbot Missbrauchsverbot (FKVO, § 35 ff. GWB) (Art. 101 AEUV; § 1 GWB) (Art. 102 AEUV; §§ 19, 20 GWB) 4
Das Kartellverbot (Art. 101 AEUV; § 1 GWB) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, […] die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, [und geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen], sind verboten. - Vereinbarung: (+) - Zwischen Unternehmen (+) (Ausnahme Gemeinden?) - Wettbewerbsbeschränkung? 5
„Bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkungen • „Hardcore“-Beschränkungen – Nachweis tatsächlicher Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich • Zwischen Wettbewerbern (horizontal) – Preise und Preisbestandteile – Aufteilung von Märkten oder Kunden – Produktions- und Absatzbeschränkungen • Zwischen Nicht-Wettbewerbern (vertikal): Beschränkungen des Käufers im Hinblick auf – Wiederverkaufspreise (Ausnahme: Höchstpreise und UVP) – Kunden und Gebiete • „Schwarze Listen“ der GVOen 6
„Bewirkte“ Wettbewerbsbeschränkungen • Haben die Parteien Marktmacht? • Bagatellbekanntmachung: 10% (15%) Marktanteil • Horizontalleitlinien – F&E, Produktion, Einkauf, Verkauf, Normierung, Umwelt • Gruppenfreistellungsverordnungen – FuE – Spezialisierung (Produktionsvereinbarungen) 7
Wettbewerbsbeschränkung • Betroffene Märkte – Bundesweiter Breitbandanschlussmarkt für Endkunden • u.a. VDSL, ADSL, Kabel (BKartA, 3.4.2008 - KDG/Orion) – Bundesweiter Markt für Bitstromzugangsprodukte • u.a. VDSL-Bitstrom, ADSL-Bitstrom, Bitstromzugang zu FTTB – Bundesweiter Markt für den Zugang zur TAL • Beschränkung des Infrastrukturwettbewerbs durch FTTx-Ausbau? – TK-Netze sind duplizierbar – Je umfangreicher die eigene Infrastruktur, umso größer der individuelle Preissetzungsspielraum – Unterscheide zwischen komplementärem und parallelem Netzausbau • Preis- und sonstige Absprachen 8
Komplementärer Netzausbau • Gebietsaufteilung mit wechselseitiger Zugangsgewährung • Im Grundsatz keine Hardcore-Vereinbarung, da Wettbewerb auf dem Breitband- Endkundenmarkt erhalten bleibt (a.A. MonKom) • Aber ggf. bewirkte Wettbewerbsbeschränkung: – durch Rückgang des xDSL-Angebots, wenn die Partner im Gebiet bereits auf Grundlage der DTAG-TAL mit infrastrukturbasiertem Angebot tätig sind • In diesem Fall wird Infrastrukturwettbewerb in Bitstromzugang umgewandelt • Positiver zu beurteilen, wenn Ausbau FTTB-basiert, da dann Alternative zur DTAG-TAL geschaffen wird (Intensivierung des Infrastrukturwettbewerbs) – durch (Teil-)Verzicht auf parallelen Ausbau (z.B. in dicht besiedelten Innenstadtregionen) – Arbeitsgemeinschaftsgedanke: Wären die Partner ohne die Kooperation in den betroffenen Gebieten gar nicht tätig geworden? • Keine Wettbewerbsbeschränkung, wenn keiner der Partner im betreffenden Gebiet mit infrastrukturbasierten Breitbandanschlüssen aktiv ist und die Beteiligung ausschließlich der Erschließung eines solchen Gebietes dient • Beteiligung der DTAG kann Zugangsmöglichkeiten Dritter zum DTAG-Netz verschlechtern 9
Paralleler Netzausbau • Wettbewerbsbelebung zwischen den Beteiligten: – Ausbau eigener Netze bis zum MFG – Gemeinsame Nutzung / Aufbau von MFG und Lehrrohren – Zugang zur TAL der DTAG • Verschlechterung der Bedingungen für Dritte: – Abbau von HVt? 10
Preis- und sonstige Absprachen • Abstimmung der Preise für (Bitstrom-)Zugangsprodukte für Dritte ist nicht freistellungsfähig (Ausnahme: GU) • Gemeinsame Vermarktung von Vor- oder Endprodukten stellt ebenfalls Wettbewerbsbeschränkung dar • Informationsaustausch muss auf das für die Netzplanung und den Netzausbau erforderliche Maß beschränkt sein • Spürbarkeit? => Welche Unternehmen / Gebiete – DTAG: idR spürbar – Bundesweit / regional? 11
Freistellung? (Art. 101 Abs. 3 AEUV; §2 GWB) • Voraussetzungen für eine Freistellung vom Verbot: – Effizienzgewinne (bessere oder billigere Produkte) – Angemessene Beteiligung der Verbraucher – Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen – Keine Ausschaltung des Wettbewerbs • Konkretisierung durch GVOen und Leitlinien 12
Freistellungsfähigkeit • Effizienzen – Umfangreicherer Ausbau der Netze => verbesserter Zugang auf dem Breitbandanschlussmarkt für Endkunden – Kosteneinsparungen • Verbraucherbeteiligung – durch Qualitätssteigerung und / oder Preissenkungen – Bei Beteiligung DTAG Abwägung erforderlich mit negativen Auswirkungen auf Zugangsmöglichkeiten Dritter • Unerlässlich, wenn ohne Kooperation der Ausbau nicht in der Form erfolgt wäre • Ausschaltung des Wettbewerbs eher unwahrscheinlich: – wenn DTAG nicht beteiligt – Bei parallelem Ausbau – Bei kleinen Gebieten • Voraussetzungen müssen von den Beteiligten plausibel dargelegt werden 13
Missbrauchsverbot (Art. 102 AEUV, §§19, 20 GWB) • Normadressat: marktbeherrschende Unternehmen – wichtigstes Indiz: Marktanteil • Deutschland: 33% (Vermutungsregel) • EU: 40% (Entscheidungspraxis) – Nationales Recht kann strenger sein! • D: nach §2 GWB freigestellte Kartelle • Missbräuchliche Verhaltensweisen – Behinderungsmissbrauch • (Preis-)diskriminierung • Lieferverweigerung – Ausbeutungsmissbrauch • => Diskriminierungsfreier Zugang für Dritte 14
Fusionskontrolle • Anmelde- und Genehmigungspflicht von Zusammenschlüssen – Strukturänderungsmaßnahmen – Anteils-, Kontroll- oder Vermögenserwerb • Erst ab bestimmter Größenordnung (Umsatzschwellen) – Deutschland: €500 Millionen weltweit; €25 + €5 Millionen in D – EU: €2,5 Milliarden weltweit; €100 Millionen EU (vereinfacht) • Verbot des Vollzugs vor Genehmigung • Kein Konzentrationsprivileg in D (parallele Anwendbarkeit von § 1 GWB, Art. 101 AEUV) 15
Fusionskontrolle - Materielle Prüfung • Materielle Prüfung: Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung • DTAG hat "beträchtliche Marktmacht" = marktbeherrschende Stellung – Gründung eines GU mit anderem TKU führt zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung auf den betroffenen Endkunden- und Vorleistungsmärkten – Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen auf anderen Märkten? (Abwägungsklausel) • Belieferung von Endkunden mit Fernseh- und Rundfunksignalen (IPTV) • Ministererlaubnis (gesamtwirtschaftliche Vorteile / überwiegendes Interesse der Allgemeinheit) 16
Kontakt Dr. Christian Bahr E-Mail: bahr@sbr-net.com Tel: + 49 211 68 78 88 35 Fax: + 49 211 68 78 88 68 Mobil: + 49 177 74 73 88 0 SBR Schuster Berger Bahr Ahrens Rechtsanwälte Nordstraße 116 D-40477 Düsseldorf 17
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