Amtsblatt der Stadt Leverkusen
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Amtsblatt der Stadt Leverkusen _____________________________________________________________________ 15. Jahrgang 29. Januar 2021 Nummer 5 Inhaltsverzeichnis Seite 13. Öffentliche Bekanntmachung der Änderung der Allgemeinverfügung vom 8. Januar 2021 zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase- Bedeckung an bestimmten Orten in Leverkusen vom 29. Januar 2021 ............ 21 ____________________________________________________________________ 13. Öffentliche Bekanntmachung der Änderung der Allgemeinverfügung vom 8. Januar 2021 zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an bestimmten Orten in Leverkusen vom 29. Januar 2021 ____________________________________________________________________ Auf Grundlage der §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 1 Abs. 5, 3 Abs. 2a) Nr. 8, 16, 17 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. November 2020 in der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung sowie § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Rege- lung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nati- onaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 wird die Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen vom 8. Januar 2021 zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an bestimmten Orten in Leverkusen wie folgt geändert: I. Ziffer 1) wird wie folgt neu gefasst: „Von zu Fuß Gehenden sowie Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern, die Gehwege benutzen, ist in den folgenden Bereichen stets mindestens eine Mund- Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO (Alltagsmaske) zu tra- gen: a) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: Fußgängerzone (Zentrum), Hauptstraße, b) Stadtteil Leverkusen-Opladen: Fußgängerzone, Kölner Straße sowie Düssel- dorfer Straße im Bereich von Berliner Platz (Kreisverkehr) bis zur Altstadtstra- ße/Gerichtsstraße, c) Stadtteil Leverkusen-Schlebusch: Fußgängerzone. ___________________________________________________________________ Herausgeber: Stadt Leverkusen, Der Oberbürgermeister Redaktion: Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Birgit Neuschäfer-Heß, Postfach 10 11 40, 51311 Leverkusen, 0214/406-8883, 0214/406-8879, amtsblatt@stadt.leverkusen.de Erscheint nach Bedarf mehrmals jährlich. Bezug: Kostenlos erhältlich während der Öffnungszeiten im Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, Fachbe- reich Bürgerbüro, 4. OG. Auslage auch in den Verwaltungsgebäuden Goetheplatz 1 - 4, Miselo- hestraße 4, Haus-Vorster Straße 8 und Elberfelder Haus, Hauptstr. 101. Abrufbar im Internet unter www.leverkusen.de, Versand: 0214/406-8883.
Seite 22 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 5 29. Januar 2021 Die vorgenannten Bereiche sind in den Anlagen zu dieser Allgemeinverfügung jeweils farblich markiert. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verfügung. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt werktags jeweils von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. An den folgenden Markttagen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO (Alltagsmaske) in den vorgenannten Be- reichen bereits ab 08:00 Uhr: a) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: Mittwoch und Samstag, b) Stadtteil Leverkusen-Opladen: Donnerstag und Samstag, c) Stadtteil Leverkusen-Schlebusch: Mittwoch, Donnerstag und Samstag. Ziffer 2) wird wie folgt neu gefasst: „Neben den in Ziffer 1 genannten Bereichen ist außerdem stets mindestens eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO (Alltagsmaske) zu tragen: a) im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindertagesstätten, Berufsschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen, sofern diese geöffnet sind, insbesondere im Umkreis von 150 Metern vor und hinter den Zugängen zu den vorgenannten Einrichtungen, ausschließlich im öffentlichen Bereich. b) im unmittelbaren Umfeld nachfolgender Verwaltungsgebäude der Stadtverwal- tung mit Publikumsverkehr: Haus-Vorster Str. 8, Miselohestr. 4, Goetheplatz 1 - 4 und des Bayer Erholungshauses, Nobelstr. 37. Dies gilt insbesondere auf Parkplätzen und im Umkreis von 150 Metern vor und hinter den Zugängen zu den vorgenannten Einrichtungen, ausschließlich im öffentlichen Bereich. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt während der Betriebszeiten der jeweiligen Einrichtungen, mindestens aber in der Zeit von montags bis freitags von 7:00 bis 17:00 Uhr.“ II. Die Änderung der Allgemeinverfügung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft. Die geänderte Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft. III. Begründung: Aufgrund der Ergänzung des § 3 Abs. 1 CoronaSchVO um Satz 2 „medizinische Mas- ken“ ist eine Klarstellung hinsichtlich der, in den von der Allgemeinverfügung erfassten Bereichen, zu tragenden Mund-Nase-Bedeckung erforderlich. Eine Mund-Nase- Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO ist eine textile Mund-Nase- Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder gleich wirksame Ab- deckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen.
29. Januar 2021 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 5 Seite 23 Beobachtungen haben gezeigt, dass an Markttagen ein erhöhtes Personenaufkom- men bereits ab Öffnung der Märkte einsetzt. Aufgrund der räumlichen Nähe des Marktgeschehens zu den bereits festgelegten Bereichen war festzustellen, dass Be- sucher des Marktes die festgelegten Bereiche als Zu- und Abwege nutzen, so dass bereits vor 10:00 Uhr der gebotene Mindestabstand oft nicht eingehalten wurde bzw. eingehalten werden konnte. Die zeitliche Erweiterung der Verpflichtung eine Mund- Nase-Bedeckung zu tragen, ist daher zur Verringerung des Infektionsgeschehens erforderlich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel- le zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elekt- ronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der ver- antwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeig- neten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts- verkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Leverkusen, 29. Januar 2021 gez. Richrath Oberbürgermeister ____________________________________________________________________
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