Amtsblatt der Stadt Leverkusen

 
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15. Jahrgang              29. Januar 2021                   Nummer 5

Inhaltsverzeichnis                                                                                    Seite

13. Öffentliche Bekanntmachung der Änderung der Allgemeinverfügung
    vom 8. Januar 2021 zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-
    Bedeckung an bestimmten Orten in Leverkusen vom 29. Januar 2021 ............ 21
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13. Öffentliche Bekanntmachung der Änderung der Allgemeinverfügung vom
    8. Januar 2021 zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
    an bestimmten Orten in Leverkusen vom 29. Januar 2021
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Auf Grundlage der §§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 28a des Gesetzes zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –
IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), §§ 1 Abs. 5, 3 Abs. 2a) Nr. 8, 16, 17 Abs. 1
S. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. November 2020 in der ab
dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung sowie § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Rege-
lung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nati-
onaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem
Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom
14. April 2020 wird die Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen vom 8. Januar 2021
zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an bestimmten Orten in
Leverkusen wie folgt geändert:
                                           I.

Ziffer 1) wird wie folgt neu gefasst:

„Von zu Fuß Gehenden sowie Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern, die
Gehwege benutzen, ist in den folgenden Bereichen stets mindestens eine Mund-
Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO (Alltagsmaske) zu tra-
gen:

   a) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: Fußgängerzone (Zentrum), Hauptstraße,
   b) Stadtteil Leverkusen-Opladen: Fußgängerzone, Kölner Straße sowie Düssel-
      dorfer Straße im Bereich von Berliner Platz (Kreisverkehr) bis zur Altstadtstra-
      ße/Gerichtsstraße,
   c) Stadtteil Leverkusen-Schlebusch: Fußgängerzone.

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Herausgeber:   Stadt Leverkusen, Der Oberbürgermeister
Redaktion:     Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Birgit Neuschäfer-Heß, Postfach 10 11 40,
               51311 Leverkusen,  0214/406-8883,  0214/406-8879,  amtsblatt@stadt.leverkusen.de
               Erscheint nach Bedarf mehrmals jährlich.
Bezug:         Kostenlos erhältlich während der Öffnungszeiten im Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, Fachbe-
               reich Bürgerbüro, 4. OG. Auslage auch in den Verwaltungsgebäuden Goetheplatz 1 - 4, Miselo-
               hestraße 4, Haus-Vorster Straße 8 und Elberfelder Haus, Hauptstr. 101.
               Abrufbar im Internet unter www.leverkusen.de, Versand:  0214/406-8883.
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Die vorgenannten Bereiche sind in den Anlagen zu dieser Allgemeinverfügung jeweils
farblich markiert. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verfügung.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt werktags jeweils von
10:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

An den folgenden Markttagen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO (Alltagsmaske) in den vorgenannten Be-
reichen bereits ab 08:00 Uhr:

   a) Stadtteil Leverkusen-Wiesdorf: Mittwoch und Samstag,
   b) Stadtteil Leverkusen-Opladen: Donnerstag und Samstag,
   c) Stadtteil Leverkusen-Schlebusch: Mittwoch, Donnerstag und Samstag.

Ziffer 2) wird wie folgt neu gefasst:

„Neben den in Ziffer 1 genannten Bereichen ist außerdem stets mindestens eine
Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO (Alltagsmaske) zu
tragen:

   a) im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindertagesstätten, Berufsschulen und
      ähnlichen Bildungseinrichtungen, sofern diese geöffnet sind, insbesondere im
      Umkreis von 150 Metern vor und hinter den Zugängen zu den vorgenannten
      Einrichtungen, ausschließlich im öffentlichen Bereich.

   b) im unmittelbaren Umfeld nachfolgender Verwaltungsgebäude der Stadtverwal-
      tung mit Publikumsverkehr: Haus-Vorster Str. 8, Miselohestr. 4, Goetheplatz
      1 - 4 und des Bayer Erholungshauses, Nobelstr. 37. Dies gilt insbesondere auf
      Parkplätzen und im Umkreis von 150 Metern vor und hinter den Zugängen zu
      den vorgenannten Einrichtungen, ausschließlich im öffentlichen Bereich.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt während der Betriebszeiten
der jeweiligen Einrichtungen, mindestens aber in der Zeit von montags bis freitags von
7:00 bis 17:00 Uhr.“

                                              II.

Die Änderung der Allgemeinverfügung tritt am 30. Januar 2021 in Kraft. Die geänderte
Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.

                                              III.

Begründung:
Aufgrund der Ergänzung des § 3 Abs. 1 CoronaSchVO um Satz 2 „medizinische Mas-
ken“ ist eine Klarstellung hinsichtlich der, in den von der Allgemeinverfügung erfassten
Bereichen, zu tragenden Mund-Nase-Bedeckung erforderlich. Eine Mund-Nase-
Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO ist eine textile Mund-Nase-
Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder gleich wirksame Ab-
deckungen von Mund und Nase aus anderen Stoffen.
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29. Januar 2021             Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 5               Seite 23

Beobachtungen haben gezeigt, dass an Markttagen ein erhöhtes Personenaufkom-
men bereits ab Öffnung der Märkte einsetzt. Aufgrund der räumlichen Nähe des
Marktgeschehens zu den bereits festgelegten Bereichen war festzustellen, dass Be-
sucher des Marktes die festgelegten Bereiche als Zu- und Abwege nutzen, so dass
bereits vor 10:00 Uhr der gebotene Mindestabstand oft nicht eingehalten wurde bzw.
eingehalten werden konnte. Die zeitliche Erweiterung der Verpflichtung eine Mund-
Nase-Bedeckung zu tragen, ist daher zur Verringerung des Infektionsgeschehens
erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Änderung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln
schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel-
le zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elekt-
ronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der ver-
antwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a
Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeig-
neten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts-
verkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Leverkusen, 29. Januar 2021
gez. Richrath
Oberbürgermeister
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