Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

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Amtsblatt des Saarlandes
                                        Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                           Teil I
              2021                                  Ausgegeben zu Saarbrücken, 22. Juli 2021                                                      Nr. 56

                                                                               Inhalt
                                                                                                                                                                   Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
22. Juli 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1830
Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung
der Corona-Pandemie. Vom 19. Juli 2021  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1870
1830                          Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Juli 2021

                                     A. Amtliche Texte
                                                          eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme
                 Verordnungen                             gewährleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske
                                                         ­(OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/
                                                          N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, so-
253           Verordnung zur Änderung                     fern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
         infektionsrechtlicher Verordnungen               Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjah-
       zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                 res, Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer
                                                          gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich be-
                 Vom 22. Juli 2021                        scheinigten chronischen Erkrankung oder einer Be-
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit          hinderung keine Atemschutzmaske tragen können,
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a, § 54 und          und gehörlose und schwerhörige Menschen und Per-
§ 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzge-          sonen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Be-
setzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),        gleitpersonen sind von der Pflicht zum Tragen einer
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom         Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Eltern und
28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), des Saarländischen        Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass
COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021            ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des
(Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorgani-     sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen
sationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Bekanntma-       einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) oder
chung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt ge-     auch von Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018     oder höherer Standards einhalten, sofern diese dazu in
(Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:        der Lage sind.
                                                         (2) Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder
                    Artikel 1                            auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
           Verordnung zur Bekämpfung                     höherer Standards sind, sofern gesundheitliche Gründe
          der Corona-Pandemie (VO-CP)                    nicht entgegenstehen, verpflichtend ab der Vollendung
                                                         des sechsten Lebensjahres zu tragen von:
                       §1                                1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-
         Grundsatz der Abstandswahrung                      nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
                                                            Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn­
(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen           höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes            chen im Innenbereich alle Fahrgäste und Besucher
sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.         ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das
Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf       Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen aller-
die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“).       dings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als
Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen          der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht
Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.                 eingehalten werden kann; die entgegenstehenden
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal-           gesundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des
tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind         öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen,
Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern       2. Personen während des Aufenthaltes auf Mes-
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver-          sen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in
wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister-        ­Ladenlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen
kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen            und Warteschlangen alle Kunden und Besucher ab
(familiärer Bezugskreis).                                    Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die
(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-             Art der Leistungserbringung nicht entgegensteht,
schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-               sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutz-
standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be-           rechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder
lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,          eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaß-
sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge-           nahme gewährleistet ist,
halten werden.                                           3. Gästen während des Aufenthaltes in Gaststätten
                                                            im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes
                       §2                                   (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung
       Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung                    vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-
                                                            ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes
(1) Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur           vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und
kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt        sonstigen Gastronomiebetrieben jeder Art sowie
gehörenden Personen und einer Unterschreitung des           Clubs und Discotheken und Spielhallen abseits
Mindestabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht        eines festen Platzes im Innenbereich sowie bei der
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    Abholung oder Entgegennahme von Speisen, auch          Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-
    in den gegebenenfalls entstehenden Warteschlan-        ordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021
    gen,                                                   V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
                                                           vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), in der
4. Gästen während des Aufenthaltes in öffentlich zu-       jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
   gänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungs-
   betrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen         (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der
   Zurverfügungstellung von Unterkünften im Innen-         in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-
   bereich,                                                haltung der Pflichten nach Absatz 2 in ihrem jeweili-
                                                           gen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt
5. allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei öffent-       nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenver-
   lichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 2 und bei        kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und
   Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2,               Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht ledig-
6. allen Besucherinnen und Besuchern von Gottes-           lich hinzuweisen.
   diensten und gemeinsamen Gebeten unter freiem           (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
   Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie           Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2
   in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-       Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli-
   ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes ge-          chen Plätzen und Straßen anzuordnen.
   nutzt werden, abseits eines festen Platzes,
7. Kunden und dem Personal bei Erbringern von                                      §3
   Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei                          Kontaktnachverfolgung
   denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand
   des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge-       Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt-
   halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),       nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des
   soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-      Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom
   gegensteht,                                             22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220).

8. Kunden und Personal bei der Erbringung sexueller                                §4
   Dienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 7,                          Betretungsbeschränkungen
9. Besuchern in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-          (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
   habilitationseinrichtungen sowie Patienten und          sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
   Besuchern in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,         Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter
   Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-           von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwort-
   der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,           lichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im
   Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und           Sport sind im Rahmen eines überwiegend dynamischen
   den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten      Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehens verpflichtet,
   ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-        die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden
   sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-       und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer
   lung oder Leistungserbringung entgegensteht,            dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche,
10. dem Personal in Gaststätten nach dem Saarländi-        im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 5 Qua-
    schen Gaststättengesetz sowie sonstigen Gastro-        dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung
    nomiebetrieben jeder Art, Clubs und Discotheken        des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3
    sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Cam-         sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der
    pingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügung-        Gesamtfläche stets zulässig.
    stellung von Unterkünften, sofern nicht arbeits-       (2) Absatz 1 gilt nicht im Rahmen von überwiegend
    schutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen           statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen
    oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutz-      sowie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach
    maßnahme gewährleistet ist,                            dem Saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb
11. Besuchern und Kunden während des Aufenthaltes          sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den Be-
    in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im        trieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Cam-
    Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-          pingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher
    gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf-   Unterkünfte. Es gelten die Pflicht zur Erstellung eines
    grund der Nummern 1 bis 10 besteht,                    Hygienekonzeptes gemäß § 5 Absatz 1, 2 sowie die Be-
                                                           schränkungen der Hygienerahmenkonzepte nach Maß-
12. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die          gabe des § 5 Absatz 3.
    Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min-
    destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten                               §5
    werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1                             Hygienekonzepte
    sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts-
    konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach-          (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
    tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes         sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
    zulässig.                                              sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-
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anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die            der   COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-        ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).
betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen
Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-         (2) Nachweise nach § 2 Nummer 7 der COVID-
elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf       19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung         sind
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.               den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten
                                                            Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver-
(2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur             langen vorzuweisen.
Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Ein- und
Auslasssituationen oder im Zusammenhang mit Warte-
schlangen, zur Sicherstellung der Einhaltung des Min-                              § 5b
destabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz                         Immunisierte Personen
von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infek-          (1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvor-
tionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reini-        liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im
gungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei        Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen ge-
sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des        mäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in         menverordnung geimpfte Personen und genesene Per-
ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen       sonen gleich.
Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsge-
nossenschaften zu beachten.                                 (2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID-
                                                            19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung         sind
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-           den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten
und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für             Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver-
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch
­                                                           langen vorzuweisen.
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem fachlich
zuständigen Ressort.
                                                                                   §6
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-                       Kontaktbeschränkungen
besondere erforderlich für
                                                            (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum,
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem           in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
   Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-           Grundstücken werden auf höchstens zehn gleichzeitig
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,           anwesende Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahre sind
                                                            jeweils von der Höchstzahl ausgenommen.
2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben
   und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-           Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-
   lung jeglicher Unterkünfte,                              boten.
3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen,              (2) Öffentliche sowie private Veranstaltungen sind bis
   Opern oder Konzerten sowie für andere Einrich-           zu einer jeweiligen Auslastung von 50 Prozent der für
   tungen und Vereine oder Gruppierungen, die kul-          die Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden
   turelle Aufführungen veranstalten, sowie den ent-        Personenhöchstzahl zulässig; in jedem Fall sind zuläs-
   sprechenden Veranstaltungsbetrieb,                       sig für öffentliche sowie private Veranstaltungen unter
                                                            freiem Himmel bis zu 500 Besucherinnen und Besu-
4. den Kinobetrieb,                                         cher gleichzeitig und in geschlossenen Räumen bis
5. den Sportbetrieb,                                        zu 250 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig. Be-
                                                            sucherinnen und Besucher von Veranstaltungen nach
6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,              Satz 1 haben einen Nachweis über das Nichtvorliegen
7. die Veranstaltung von Reisebusreisen,                    einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a
                                                            Absatz 1 zu führen. Veranstaltungen mit mehr als 20
8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen,         anwesenden Personen sind unter Angabe des Veran-
                                                            stalters der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Der Ver-
9. Veranstaltungen unter Beteiligung von Schausteller­      anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen
   betrieben,                                               Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des
10. Prostitutionsstätten und das Prostitutionsgewerbe       Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu
    sowie                                                   treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auf-
                                                            lagen zu beachten. Von den Maßgaben nach Satz 1 bis
11. Schwimmbäder.                                           4 ausgenommen sind:
                                                            1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem
                         § 5a                                  Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser
                       Testung                                 Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt
                                                               sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung
(1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises           geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,
über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-
CoV-2-Virus vorgesehen ist, gelten die Voraussetzun-        2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die ausge-
gen für getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6           hend von einer Bezugsperson nur Angehörige de-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Juli 2021                          1833

    ren familiären Bezugskreises im Sinne des § 1 Ab-     1. die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei
    satz 2 sowie Angehörige höchstens eines weiteren,        denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bede-
    nicht dem familiären Bezugskreis zuzurechnenden          ckung im Sinne von § 2 getragen werden kann; die
    Haushaltes umfassen,                                     Pflicht zur Vorlage eines Nachweises nach § 5a Ab-
                                                             satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Er-
3. Veranstaltungen mit bis zu zehn Personen; Kinder          bringung medizinischer oder therapeutischer Leis-
   bis 14 Jahre sind von der Höchstzahl ausgenom-            tungen,
   men.
Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in besonders       2. der Betrieb von Freizeitparks und anderer Freizeit-
begründeten Fällen auf Antrag eine die nach Satz 1 zu-       aktivitäten im Innenbereich,
lässige Höchstzahl übersteigende Anzahl an Personen       3. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen
zulassen.                                                    Betätigung in Gruppen im Innenbereich durch
Der Mindestabstand nach Maßgabe dieser Verordnung            darauf ausgerichtete Einrichtungen; von der Test-
ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften            pflicht ausgenommen sind Minderjährige,
wo immer möglich einzuhalten.                             4. der Betrieb von Theatern, Konzerthäusern, Opern
(3) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der          und Kinos,
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,       5. der Betrieb von Wettannahmestellen privater An-
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so-         bieter,
wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies
gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen   6. der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern; von
und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3           der Testpflicht sind Besucherinnen und Besucher
des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-           von Strand- und Freibädern ausgenommen,
staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand
                                                          7. der Betrieb von Spielhallen und Spielbanken.
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere
veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge-          (2) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem
setzt werden.                                             Saarländischen Gaststättengesetz, der Betrieb sonsti-
(4) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter        ger Gastronomiebetriebe jeder Art und der Betrieb von
freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-        Betriebskantinen und Mensen ist unter Einhaltung des
wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-     Hygienerahmenkonzepts für den Betrieb eines Gast-
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt        stättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststät-
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-      tengesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomie­
den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach           betriebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1
Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1            zulässig in Form:
Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienerege-      1. der Bewirtung vor Ort mit festem Sitzplatz; bei ei-
lungen gewährleistet sind. Die Betretungsbeschränkun-        ner Bewirtung im Innenbereich haben Gäste einen
gen des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung.                 Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion
(5) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgeset-            mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu
zes sind zulässig, sofern der Mindestabstand der Teil-       führen,
nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird       2. der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen
und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen be-        Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an
achtet werden. Sie müssen ortsfest oder als Standkund­       Ort und Stelle,
gebung stattfinden. Die Versammlungsbehörde kann
im Einzelfall Ausnahmen von Satz 2 erteilen, wenn         3. des Betriebs von Betriebskantinen und Mensen im
dies nach epidemiologischen Gesichtspunkten vertret-         Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb
bar ist.                                                     eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn
                                                             der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn-
(6) Für geimpfte Personen und genesene Personen gel-         ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist,
ten die Ausnahmen von der Beschränkung von Zusam-
menkünften nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit      4. von Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastro-
§ 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnah-                nomischen Betrieben an Autohöfen.
men-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz
                                                          (3) Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gast-
AT 08.05.2021 V1).
                                                          ronomische Angebote zu privaten touristischen Zwe-
                                                          cken sind mit der Maßgabe zulässig, dass die Gäste bei
                       §7                                 Anreise einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer
   Betriebsbeschränkungen und -untersagungen              Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab-
       sowie Schließung von Einrichtungen                 satz 1 zu führen haben.
(1) Unter der Einschränkung, dass die Besucherinnen       Werden ausschließlich Gäste beherbergt, die beruflich
und Besucher sowie Kundinnen und Kunden einen             veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Grün-
Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit      den anreisen, gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nach-
dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen         weises nach Satz 1 nicht; hier ist der hoteltypische
haben, sind zulässig:                                     Betrieb zulässig. Werden auch touristisch Reisende
1834                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Juli 2021

beherbergt, gelten die Maßgaben des Satzes 1 für alle      aus dem sich effektive Maßnahmen zur Kontrolle der
beherbergten Gäste.                                        Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 ergeben.
Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender An-       (7) Verboten ist die Ausübung des Prostitutionsgewer-
gebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschrif-   bes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Prostitu-
ten dieser Verordnung.                                     iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
                                                           S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des
Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen,         Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327). Im Üb-
Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der       rigen ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im
Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-          Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutz-
Tests nach Maßgabe des § 5a der Teilnehmenden ge-          gesetzes nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die
stattet.                                                   einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des
(4) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-      § 5a vorlegen können, und unter Beachtung der Auf-
lich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb        lagen zur Hygiene nach § 5.
von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrich-        (8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf
tungen ist zulässig in der Form von                        belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-
1. kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Außen-          lischen Getränken zu untersagen.
   bereich,
                                                           (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
2. kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Innenbe-        schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-
   reich mit der Maßgabe, dass alle Teilnehmerinnen        gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-
   und Teilnehmer einen Nachweis über das Nichtvor-        zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung
   liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus         gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-
   nach § 5a Absatz 1 zu führen haben. Von der Test-       lich befristet werden.
   pflicht ausgenommen sind Minderjährige.
Zuschauer sind nach den Maßgaben des § 6 Absatz 2                                 §8
erlaubt. Satz 2 gilt auch für Zuschauer beim Wett-            Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
kampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und des
Kadersports.                                               Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen
                                                           gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-
(5) Der Betrieb von Thermen und Saunen ist mit der         stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein
Maßgabe zulässig, dass die zulässige Auslastung auf        Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept
die Hälfte der sonst dort zugelassenen Besucherhöchst-     vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an
zahl beschränkt ist und die Besucherinnen und Be-          den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-
sucher einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer        schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz-
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab-           standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung
satz 1 zu führen haben; der Betreiber hat sicherzustel-    orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeits-
len, dass in den einzelnen Räumen der Mindestabstand       schutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung fin-
eingehalten wird.                                          den Anwendung. Es sind geeignete Maßnahmen zur
                                                           vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe
 (6) Die Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis         des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maß-
 zu 250 Besucherinnen oder Besucher ist zulässig. Es       nahmengesetzes vom 22. Januar 2021 in der jeweils
­gelten                                                    gültigen Fassung und zum Einhalten des Mindestab-
1. das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 Satz 3,             standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für
                                                           die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der
2. die Maskenpflicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 3            Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelhei-
   und 10 mit der Maßgabe, dass eine medizinische          ten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes
   Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der            zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz
   Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines ver-            vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs-
   gleichbaren Standards zu tragen ist; die Masken-        hilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in
   pflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des       der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die
   Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz ein-         Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in
   nehmen,                                                 § 9 verwiesen.
3. die Pflicht zur Personenbegrenzung nach § 4 Ab-
   satz 1,                                                                         § 8a
4. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Satz 1          Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie
   sowie                                                    vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote

5. die Testpflicht nach § 5a.                               (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und
                                                           J­ ugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und
Der Betreiber hat eine ausreichende Lüftung der Räum-       Angebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entspre-
lichkeiten durch technische Vorrichtungen sicherzustel-    chend den spezifischen Anforderungen der Sozial- und
len. Der Betreiber hat ein Hygienekonzept vorzuhalten,     Jugendhilfe.
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(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11              schreibung des einrichtungsinternen Konzepts ist der
SGB VIII eintägig oder mehrtägig auch mit Übernach-       Träger verantwortlich.
tungen für Kinder und Jugendliche nach § 1 Absatz 5
Nummer 7 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes         (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-
vom 1. Juni 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz       und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 2053), ist in festen     de Maßnahmen angeordnet:
Gruppen mit bis zu 100 Personen zuzüglich des Be-         1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den
treuungspersonals erlaubt. Dabei müssen die Hygi-            Eintrag von Coronaviren zu erschweren, ­Patienten
enemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert                und Personal zu schützen und persönliche Schutz-
Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung          ausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl der Maß-
zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser           nahmen sind auch patientenbezogene Aspekte zu
Verordnung eingehalten werden. Im Übrigen gelten die         berücksichtigen.
Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend.
Die Teilnehmenden müssen bei Anreise den Nachweis         2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen.           gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
Wochenveranstaltungen, die als Tagesveranstaltung in         lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
im Wesentlichen festen Gruppen durchgeführt werden,          gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben
sind zulässig; hierbei muss zweimal in der Woche der         in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-
Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit         sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der
dem SARS-CoV-2-Virus geführt werden. Bei mehrtä-             zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und
gigen Aufenthalten ist der Testnachweis zu Beginn und        soweit erforderlich fortlaufend zu aktualisieren.
Ende der Maßnahme zu führen.                                 Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen
                                                             Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vor-
                                                             gaben der saarländischen Teststrategie sowie die
                        §9                                   jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung
    Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und                  von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen
Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser und              Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.
            weitere Leistungsbereiche
                                                          3. Die Einrichtungen haben jedem Patienten die Mög-
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationä-         lichkeit eines täglichen Besuchs von einer Stunde
ren Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der          und von einer Person einzuräumen. Eine Auswei-
Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages-          tung des Besuchsrechts kann von den Einrichtun-
und Nachtpflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und          gen bei einer Sieben-Tages-Inzidenz kleiner 50
Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste          selbst festgelegt werden. Dabei sind die Besuchs-
umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesre-           zeiten so einzurichten, dass auch berufstätigen An-
gierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pan-          gehörigen ein Besuch ermöglicht wird. Ein Besuch
demie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der              ist nur bei negativem Antigentest, bestätigt durch
aktuell gültigen Fassung orientiert. Für die Einhaltung      ein Saarlandzertifikat gemäß § 5a, möglich. Alle
und Fortschreibung des Konzepts ist der Träger verant-       Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung
wortlich. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besucher          registriert sein. Für den Besuch sind geeignete
der Einrichtungen.                                           Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene-
                                                             unterweisung ist regelmäßig durchzuführen.
Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-
angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern       4. § 5b findet Anwendung für die Mitarbeitenden mit
die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des             der Auflage, entsprechend ihrem Einsatzbereich
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und            bei der Dienstausübung die Hygienevorgaben ein-
Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An-         zuhalten und die persönliche Schutzausrüstung zu
erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag          tragen. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besu-
zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband              cher der Einrichtungen.
vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift-
lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12        5. In Abweichung von diesem grundsätzlichen Be-
dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.                 suchsrecht in den Krankenhäusern und den Rehabi-
                                                             litationseinrichtungen kann dieses bei einem aktu-
(2) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und           ellen Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder
§ 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle-         einer Sieben-Tages-Inzidenz größer 50 im Saar-
gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes         land von den Einrichtungen selbst eingeschränkt
Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor-          werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit
halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen-           der Einschränkung des Besuchsrechts sind aller-
konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,          dings medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte
Frauen und Familie einzuhalten. Das Landesrahmen-            Besuche, wie zum Beispiel Besuche bei Patienten
konzept umfasst insbesondere Festlegungen zu Infekti-        mit schwersten Erkrankungen, Besuche auf Kin-
onsschutz, Hygiene, Reinigung, Testung und Besuchen          derstationen oder bei Geburten, bei Palliativ- und
unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsge-           Demenzpatientinnen und -patienten, für die Be-
schehens und der jeweils gültigen Empfehlungen des           gleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risiko-
Robert Koch-Instituts. Für die Einhaltung und Fort-          behafteten Eingriffen und Behandlungen oder für
1836                             Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Juli 2021

    seelsorgerische Besuche. Die Begleitung Sterben-         Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie veröffent-
    der muss jederzeit gewährleistet sein.                   licht wird, verpflichtet.
(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der                                 § 10
sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-              Hochschulen, Berufsakademien und
zialleistungsträger ausgenommen.                                wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
                                                               Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen                              Fortbildungen
Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom
6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch         (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I        des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
S. 674), sind Bewohnerinnen und Bewohner, Besuche-           Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
rinnen und Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem             und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
aktuell geltenden Landesrahmenkonzept zu testen, das         Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform
durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau-        ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene-
en und Familie veröffentlicht wird. Für die Einrichtun-      maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der
gen der teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten        Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der je-
die Regelungen zur Testung entsprechend dem Landes-          weiligen Hochschule gestattet. Am Präsenzunterricht
rahmenkonzept nach Absatz 2. Für die Einhaltung der          dürfen ausschließlich Personen teilnehmen, die zwei-
Maßgaben des Landesrahmenkonzepts ist der Träger             mal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf
verantwortlich.                                              eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ge-
                                                             testet werden. Die Einhaltung des erforderlichen Min-
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs-           destabstandes von eineinhalb Metern ist im Rahmen
dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und           von Präsenzveranstaltungen sicherzustellen; hiervon
Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten           kann abgewichen werden, wenn eine Sitzordnung nach
Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor-         dem Schachbrettmuster erfolgt und für die gesamte
gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit-        Dauer der Veranstaltung eine Mund-Nasen-Bedeckung
arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich        getragen wird. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs
vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen        sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Be-
Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit-        stimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und
arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entspre-           Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschu-
chenden Nachweis mit sich zu führen. § 5b findet mit         le zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden.
der Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des ZRF die Einrichtungen mit FFP2-­         (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall
Maske und Schutzhandschuhen betreten.                        im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden
                                                             entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-
Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliede-           konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-
rungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten        gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei
einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests im           die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-
saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be-         währleisten sind.
hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne.
                                                             (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
(6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrneh-         tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
men, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugs-           sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-
dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von             examensarbeiten, entsprechend anzupassen.
den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit
der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund        (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-
einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheini-       lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für
gung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem         staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-
SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zu-               schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
grunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden          (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-
zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn         nung unberührt und können unter Beachtung der im
nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vor-      Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen
genommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und          durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-
6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be-          staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge
gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei         und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft
sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der   die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.             (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-
                                                             fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie
(7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamt-        und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-
lichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-          derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt
mer nach Absatz 5 Satz 1 sind zum Tragen einer medi-         werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der
zinischen Gesichtsmaske gemäß dem aktuell geltenden          Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maß-
Landesrahmenkonzept, das durch das Ministerium für           gabe des § 5a abhängig gemacht werden.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Juli 2021                            1837

                       § 11                                                        § 13
               Landesaufnahmestelle                                        Zuständige Behörden
(1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-      (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf-         dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektions-
nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet,         schutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Rege-
sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und         lungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden
sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort        und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zu-
abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die       ständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme nach     12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert
Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2 Num-         durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I
mer 3 Buchstabe b der Coronavirus-Einreiseverord-          S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst
nung (CoronaEinreiseV) vom 12. Mai 2021 (BAnzAT            auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die-
12.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der       ser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutz-
Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021            gesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ver-
V2), in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten ha-      folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
ben, beträgt die Dauer der Absonderung abweichend
von Satz 1 14 Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genann-      dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die
ten Personen ist es, solange eine Pflicht zur Absonde-     Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden
rung besteht, nicht gestattet, Besuch von Personen zu      ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten
empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.            Vorschriften des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu ertei-
                                                           len und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu
(2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen        erheben.
Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im           (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert     die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der     Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich     bestehen weiterhin fort.
in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben
und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über   (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der
eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-          Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021
CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle        (BAnz AT 12.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Ar-
hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg-       tikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT
lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof-      10.06.2021 V2), hinsichtlich § 6 Absatz 2 Nummer 3
fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche       Satz 1 CoronaEinreiseV wird das Ministerium für So-
zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der         ziales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die
Sätze 1 und 2 zulassen.                                    zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige
 (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-     Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
 gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen        von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-
 werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf           reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor-
 Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder          schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten
 der Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach          nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September
§ 2 Nummer 6 CoronaEinreiseV vorzulegen. Wird ein          2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver-
solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die genann-     ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei-
ten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersuchung      ben unberührt.
auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavi-
rus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch eine
molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer                              § 14
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein-                       Geltungsvorrang des Bundesrechts
schließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des          Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbe-
­Probenmaterials.
                                                           haltlich der vorrangigen Geltung der auf der Grundlage
                                                           des § 28c des Infektionsschutzgesetzes durch die Bun-
                       § 12                                desregierung erlassenen Rechtsverordnungen.
       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-                               § 15
sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2                Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 11 zuwiderhandelt.    (1) Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2021 in Kraft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2        Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung
des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu     der Corona-Pandemie vom 7. Juli 2021 (Amtsbl. I
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.                S. 1683_2) außer Kraft.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75     (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 5. August
des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.            2021 außer Kraft.
1838                            Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Juli 2021

                     Artikel 2                             2. Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklas-
  Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb                 sen in den Fachoberschulen, den Fachschulen, der
sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb             Berufsfachschulen, der höheren Berufsfachschulen
      von Kindertageseinrichtungen während                    und der Berufsschulen werden im Wechsel zwi-
               der Corona-Pandemie                            schen schulischem Präsenzunterricht und der Be-
                                                              schulung im „Lernen von zu Hause“ beschult.
                    Kapitel 1                              3. In den Grundschulen, Förderschulen und in den
          Schulbetrieb und Betrieb von                        Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und den
           Kindertageseinrichtungen,                          Klassenstufen 5 bis 11 der Gemeinschaftsschulen
        Kindergroßtagespflegestellen und                      erfolgt die Beschulung im Wechsel zwischen schu-
   heilpädagogischen Tagesstätten während der                 lischem Präsenzunterricht und der Beschulung im
                Corona-Pandemie                               „Lernen von zu Hause“. Die weiteren Vorgaben
                                                              trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.
                      §1                                   (4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für
   Schulbetrieb während der Corona-Pandemie                Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, alle
(1) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle         anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig, die
Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhy-          zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nicht-
gieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schu-          vorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-­
len im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“                Virus getestet sind. Diese Obliegenheit wird durch die
vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden Fas-           Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule
sung       (https://www.saarland.de/DE/portale/corona/     stattfindenden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch
service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_­         Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das
hygienemassnahmen-schule.pdf?__blob=publication­           Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-
File&v=5/) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß           2-Virus im Sinne des § 5b der Verordnung zur Be-
§ 36 Infektionsschutzgesetz von der jeweiligen Schule      kämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden. Dieses
zu erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur        Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnah-
Pandemiebekämpfung.                                        mefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das
                                                           Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest
Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen            nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für
und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland           Bildung und Kultur.
zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der
­Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-             (5) Für die in den Sommerferien an den Schulen statt-
 2-­Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz        findende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an
 AT 28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 bis 1b) vor       den Schulen stattfindenden Ferienangebote gilt Ab-
 als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2      satz 1 entsprechend. Voraussetzung für die Teilnahme
 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-            an den vorgenannten Angeboten ist, dass zweimal in
 weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-       der Woche der Nachweis über das Nichtvorliegen einer
 CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben        Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus geführt wird.
 für den Schulbereich.                                     (6) Die Schulpflicht bleibt für alle Schülerinnen und
(2) Im Falle einer stabilen Unterschreitung des Schwel-    Schüler unberührt, auch wenn der Präsenzschulbetrieb
lenwertes von 100 auf Landesebene (auf der Basis der       eingeschränkt ist.
durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten An-        (7) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden
zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-          auf Antrag befreit:
CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Ta-
gen, Sieben-Tages-Inzidenz) findet in den Landkreisen,     1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-
in denen die Sieben-Tages-Inzidenz den Schwellen-             gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als
wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen           vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-
unterschritten hat, schulischer Präsenzunterricht im          bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt
Vollbetrieb statt; das Nähere regelt das Ministerium für      leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest
Bildung und Kultur.                                           nachzuweisen;
(3) Ist die Vorgabe des Absatzes 2 einer stabilen Unter-   2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-
schreitung des Schwellenwertes von 100 auf Landes-            schränkungen des Absatzes 4 unterliegen (Abmel-
ebene nicht erfüllt, erfolgt der Präsenzschulbetrieb          dung vom Präsenzunterricht).
weiterhin eingeschränkt wie im Folgenden dargestellt:
                                                           Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-
1. Für die Schülerinnen und Schüler, die sich im           chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den
   zweiten Halbjahr der Gymnasialen Oberstufe an           schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-
   Gemeinschaftsschulen und Gymnasien befinden,            genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere
   findet schulischer Präsenzunterricht statt. Gleiches    Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der
   gilt für die entsprechende Jahrgangsstufe an beruf-     „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz
   lichen Schulen, wobei die Beschulung standortab-        in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-
   hängig auch im Wechselmodell erfolgen kann.             men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Juli 2021                             1839

(8) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in Ab-         tag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In-
satz 2 genannten Vorgaben eingeschränkt ist sowie für     fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am
Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 7 oder aus      Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule
Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechen-       beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt.
den Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunterricht
teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Er-    (13) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte gilt fort. Über die
ziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot im        Art und Weise der Erfüllung entscheidet im Falle des
„Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in die-      eingeschränkten Präsenzschulbetriebs die Schulleitung
sen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogischen        nach den besonderen standortbezogen organisatori-
Angebots und das Nachkommen der damit verbunde-           schen Gegebenheiten.
nen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ erfüllt.
(9) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in Absatz 2                           § 1a
genannten Vorgaben eingeschränkt ist, wird bis ein-                Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
schließlich der Klassenstufe 6 der allgemeinbildenden     (1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle
Schulen an der Schule im Vormittagsbereich ein ange-      Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das
passtes pädagogisches Angebot vorgehalten für Schü-       sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul-
lerinnen und Schüler, die im Falle der Einschränkung      gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver-
des Präsenzschulbetriebs für die Phase des „Lernens       pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in
von zu Hause“ eine entsprechende Betreuung benöti-        Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Mas-
gen, die keinen geeigneten häuslichen Arbeitsplatz ha-    ke). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können
ben oder für die die häusliche Lernsituation nicht aus-   auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
reichend förderlich ist. Bei Bedarf wird am Nachmittag    höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer-
ein Angebot im Rahmen des freiwilligen und gebun-         den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder
denen Ganztags gewährleistet. Ab der Klassenstufe 7       dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum
der weiterführenden Schulen wird bei Bedarf ein schu-     Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
lischer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt für Schüle-
rinnen und Schüler, die keinen geeigneten häuslichen      (2) Die Verpflichtung besteht nicht im Unterricht im
Arbeitsplatz haben; ein angepasstes pädagogisches         Klassen- und Unterrichtsraum, nicht im Sportunterricht
Angebot kommt auch in Betracht für Schülerinnen und       und nicht im Betreuungsraum.
Schüler, für die die häusliche Lernsituation nicht aus-   (3) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter-
reichend förderlich ist. Das Nähere regelt das Ministe-   stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist
rium für Bildung und Kultur.                              das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach
(10) Personen, die weder an der Schule tätig noch         Maßgabe der Absätze 1 und 2 verpflichtend, soweit die
Schülerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurz-      Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei
fristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehöri-     Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf
gen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der      Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus-
Zutritt zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen      nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel-
tagesaktuellen Nachweis über das Nichtvorliegen einer     le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des           (4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut-
§ 5a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-­           zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen
Pandemie vorweisen oder einen Test über das Nicht-        Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise,
vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus        in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu
bei Zutritt durchführen.
                                                          machen.
(11) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 4 und nach      (5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan
Absatz 9 sind im Eingangsbereich des Geländes der         Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen
Schule Hinweise anzubringen.                              der Corona-Pandemiemaßnahmen“.
(12) Die an den weiterführenden Schulen vorgesehenen
Abschlussprüfungen werden in Präsenzform durch-                                   §2
geführt. Die Regelungen der Absätze 4 und 7 Satz 1                     Kindertageseinrichtungen,
kommen dabei für die an den Prüfungen teilnehmenden                 Kindergroßtagespflegestellen und
Schülerinnen und Schüler nicht zur Anwendung. Schü-                  heilpädagogische Tagesstätten
lerinnen und Schüler, bei denen bei einer Testung am
Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag mindestens         Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches
basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 5a VO-CP)      ­Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kin-
das Ergebnis das Vorliegen einer Infektion mit dem         dertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten
SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind nicht zur Teilnahme         Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflich-
an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil berech-       tigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpäd-
tigt. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die     agogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des
Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen           Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und
wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den      ­Familie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrich-
Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungs-        tungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“
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