Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei - Blieskastel
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 7. Juli 2021 Nr. 52 A Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 7. Juli 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1683_2 Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämp- fung der Corona-Pandemie. Vom 7. Juli 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1683_42
1683_2 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2021 A. Amtliche Texte eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme Verordnungen gewährleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/ N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, so- 235 Verordnung zur Änderung fern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. infektionsrechtlicher Verordnungen Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjah- zur Bekämpfung der Corona-Pandemie res, Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich be- Vom 7. Juli 2021 scheinigten chronischen Erkrankung oder einer Be- Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit hinderung keine Atemschutzmaske tragen können, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a, § 54 und § 73 und gehörlose und schwerhörige Menschen und Per- Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes sonen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Be- (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt gleitpersonen sind von der Pflicht zum Tragen einer geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Eltern und 2021 (BGBl. I S. 1174), des Saarländischen CO- Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass VID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des (Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorgani- sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen sationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Bekanntma- einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) oder chung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt ge- auch von Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 oder höherer Standards einhalten, sofern diese dazu in (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung: der Lage sind. (2) Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder Artikel 1 auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder Verordnung zur Bekämpfung höherer Standards sind, sofern gesundheitliche Gründe der Corona-Pandemie (VO-CP) nicht entgegenstehen, verpflichtend ab der Vollendung des sechsten Lebensjahres zu tragen von: §1 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso- Grundsatz der Abstandswahrung nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes chen im Innenbereich alle Fahrgäste und Besucher sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen aller- die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“). dings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. eingehalten werden kann; die entgegenstehenden (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal- gesundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen, Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern 2. Personen während des Aufenthaltes auf Mes- einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver- sen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister- Ladenlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen und Warteschlangen alle Kunden und Besucher ab (familiärer Bezugskreis). Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- Art der Leistungserbringung nicht entgegensteht, schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutz- standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be- rechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaß- sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge- nahme gewährleistet ist, halten werden. 3. Gästen während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes §2 (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge- ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes (1) Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie gehörenden Personen und einer Unterschreitung des Clubs und Discotheken abseits eines festen Platzes Mindestabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht im Innenbereich sowie bei der Abholung oder Ent-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2021 1683_3 gegennahme von Speisen, auch in den gegebenen- Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver- falls entstehenden Warteschlangen, ordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung 4. Gästen während des Aufenthaltes in öffentlich zu- vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), in der gänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungs- jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. betrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften im Innen- (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der bereich, in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- haltung der Pflichten nach Absatz 2 in ihrem jeweili- 5. allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei öffent- gen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt lichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 2 und bei nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenver- Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2, kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und 6. allen Besucherinnen und Besuchern von Gottes- Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht ledig- diensten und gemeinsamen Gebeten unter freiem lich hinzuweisen. Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes ge- Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2 nutzt werden, abseits eines festen Platzes, Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli- chen Plätzen und Straßen anzuordnen. 7. Kunden und dem Personal bei Erbringern von Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand §3 des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge- Kontaktnachverfolgung halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt- gegensteht, nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 8. Kunden und Personal bei der Erbringung sexueller 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist Dienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 7, eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7 und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen- 9. Besuchern in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- gesetzes im Falle des Besuchs von Museen, Gedenk- habilitationseinrichtungen sowie Patienten und stätten und Galerien zu gewährleisten. Besuchern in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, §4 Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und Betretungsbeschränkungen den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten lung oder Leistungserbringung entgegensteht, Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwort- 10. dem Personal in Gaststätten nach dem Saarländi- lichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im schen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastro- Sport sind im Rahmen eines überwiegend dynamischen nomiebetriebe jeder Art, Clubs und Discotheken Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehens verpflichtet, sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Cam- die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden pingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügung- und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer stellung von Unterkünften, sofern nicht arbeits- dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche, schutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 5 Qua- oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutz- dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung maßnahme gewährleistet ist, des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 11. Besuchern und Kunden während des Aufenthaltes sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Gesamtfläche stets zulässig. Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu- gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf- (2) Absatz 1 gilt nicht im Rahmen von überwiegend grund der Nummern 1 bis 10 besteht, statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen sowie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach 12. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die dem Saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min- sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den Be- destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten trieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Cam- werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1 pingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts- Unterkünfte. Es gelten die Pflicht zur Erstellung eines konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach- Hygienekonzeptes gemäß § 5 Absatz 1, 2 sowie die Be- tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes schränkungen der Hygienerahmenkonzepte nach Maß- zulässig. gabe des § 5 Absatz 3.
1683_4 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2021 §5 § 5a Hygienekonzepte Testung (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen (1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS- sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- CoV-2-Virus vorgesehen ist, gelten die Voraussetzun- anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die gen für getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6 Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf- der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver- betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu- elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf (2) Nachweise nach § 2 Nummer 7 der COVID- Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten (2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver- Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Ein- und langen vorzuweisen. Auslasssituationen oder im Zusammenhang mit Warte- schlangen, zur Sicherstellung der Einhaltung des Min- destabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz § 5b von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infek- Immunisierte Personen tionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reini- (1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvor- gungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen ge- Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in mäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah- ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen menverordnung geimpfte Personen und genesene Per- Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsge- sonen gleich. nossenschaften zu beachten. (2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID- (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver- Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem fachlich langen vorzuweisen. zuständigen Ressort. Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins- §6 besondere erforderlich für Kontaktbeschränkungen 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, Grundstücken werden auf höchstens zehn gleichzeitig anwesende Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahre sind 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben jeweils von der Höchstzahl ausgenommen. und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- lung jeglicher Unterkünfte, Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver- boten. 3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern oder Konzerten sowie für andere Einrich- (2) Öffentliche sowie private Veranstaltungen sind bis tungen und Vereine oder Gruppierungen, die kul- zu einer jeweiligen Auslastung von 50 Prozent der für turelle Aufführungen veranstalten, sowie den ent- die Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden sprechenden Veranstaltungsbetrieb, Personenhöchstzahl zulässig; in jedem Fall sind zuläs- sig für öffentliche sowie private Veranstaltungen unter 4. den Kinobetrieb, freiem Himmel bis zu 500 Besucherinnen und Besu- 5. den Sportbetrieb, cher gleichzeitig und in geschlossenen Räumen bis zu 250 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig. Be- 6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, sucherinnen und Besucher von Veranstaltungen nach Satz 1 haben einen Nachweis über das Nichtvorliegen 7. die Veranstaltung von Reisebusreisen, einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen. Veranstaltungen mit mehr als 20 8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen, anwesenden Personen sind unter Angabe des Veran- 9. Veranstaltungen unter Beteiligung von Schausteller stalters der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Der Ver- betrieben, anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des 10. Prostitutionsstätten und das Prostitutionsgewerbe Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu sowie treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auf- lagen zu beachten. Von den Maßgaben nach Satz 1 bis 11. Schwimmbäder. 4 ausgenommen sind:
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2021 1683_5 1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem §7 Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Betriebsbeschränkungen und -untersagungen Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sowie Schließung von Einrichtungen sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung (1) Unter der Einschränkung, dass die Besucherinnen geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten, und Besucher sowie Kundinnen und Kunden einen 2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die ausge- Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit hend von einer Bezugsperson nur Angehörige de- dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen ren familiären Bezugskreises im Sinne des § 1 Ab- haben, sind zulässig: satz 2 sowie Angehörige höchstens eines weiteren, 1. die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei nicht dem familiären Bezugskreis zuzurechnenden denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bede- Haushaltes umfassen, ckung im Sinne von § 2 getragen werden kann; die Pflicht zur Vorlage eines Nachweises nach § 5a Ab- 3. Veranstaltungen mit bis zu zehn Personen; Kinder satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Er- bis 14 Jahre sind von der Höchstzahl ausgenom- bringung medizinischer oder therapeutischer Leis- men. tungen, Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in besonders 2. der Betrieb von Freizeitparks und anderer Freizeit- begründeten Fällen auf Antrag eine die nach Satz 1 zu- aktivitäten im Innenbereich, lässige Höchstzahl übersteigende Anzahl an Personen zulassen. 3. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Gruppen im Innenbereich durch Der Mindestabstand nach Maßgabe dieser Verordnung darauf ausgerichtete Einrichtungen; von der Test- ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften pflicht ausgenommen sind Minderjährige, wo immer möglich einzuhalten. 4. der Betrieb von Theatern, Konzerthäusern, Opern (3) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der und Kinos, Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, 5. der Betrieb von Wettannahmestellen privater Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so- Anbieter, wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen 6. der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern; von und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 der Testpflicht sind Besucherinnen und Besucher des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran- von Strand- und Freibädern ausgenommen, staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand 7. der Betrieb von Spielhallen und Spielbanken. nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge- (2) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem setzt werden. Saarländischen Gaststättengesetz, der Betrieb sonsti- ger Gastronomiebetriebe jeder Art und der Betrieb von (4) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter Betriebskantinen und Mensen ist unter Einhaltung des freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- Hygienerahmenkonzepts für den Betrieb eines Gast- wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- stättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststät- ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt tengesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomie werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- betriebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach zulässig in Form: Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 1. der Bewirtung vor Ort mit festem Sitzplatz; bei Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienerege- einer Bewirtung im Innenbereich haben Gäste den lungen gewährleistet sind. Die Betretungsbeschränkun- einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In- gen des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung. fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab- (5) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgeset- satz 1 zu führen, zes sind zulässig, sofern der Mindestabstand der Teil- 2. der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen be- Ort und Stelle, achtet werden. Sie müssen ortsfest oder als Standkund gebung stattfinden. Die Versammlungsbehörde kann 3. des Betriebs von Betriebskantinen und Mensen im im Einzelfall Ausnahmen von Satz 2 erteilen, wenn Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb dies nach epidemiologischen Gesichtspunkten vertret- eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn bar ist. der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn- ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist, (6) Für geimpfte Personen und genesene Personen gel- 4. von Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastro- ten die Ausnahmen von der Beschränkung von Zusam- nomischen Betrieben an Autohöfen. menkünften nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnah- (3) Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gast- men-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz ronomische Angebote zu privaten touristischen Zwe- AT 08.05.2021 V1). cken sind mit der Maßgabe zulässig, dass die Gäste bei
1683_6 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2021 Anreise einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer 4. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Satz 1 Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab- sowie satz 1 zu führen haben. 5. die Testpflicht nach § 5a. Werden ausschließlich Gäste beherbergt, die beruflich veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Grün- Der Betreiber hat eine ausreichende Lüftung der Räum- den anreisen, gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nach- lichkeiten durch technische Vorrichtungen sicherzustel- weises nach Satz 1 nicht; hier ist der hoteltypische len. Der Betreiber hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, Betrieb zulässig. Werden auch touristische Reisende aus dem sich effektive Maßnahmen zur Kontrolle der beherbergt, gelten die Maßgaben des Satzes 1 für alle Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 ergeben. beherbergten Gäste. Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender An- (7) Verboten ist die Ausübung des Prostitutionsgewer- gebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschrif- bes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Prostitu- ten dieser Verordnung. iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327). Im Üb- Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der rigen ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutz- Tests nach Maßgabe des § 5a der Teilnehmenden ge- gesetzes nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die stattet. einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des (4) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ- § 5a vorlegen können, und unter Beachtung der Auf- lich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb lagen zur Hygiene nach § 5. von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrich- tungen ist zulässig in der Form von (8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho- 1. kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Außen- lischen Getränken zu untersagen. bereich, (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- 2. kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Innenbe- schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- reich mit der Maßgabe, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Nachweis über das Nichtvor- gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung nach § 5a Absatz 1 zu führen haben. Von der Test- gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- pflicht ausgenommen sind Minderjährige. lich befristet werden. Zuschauer sind nach den Maßgaben des § 6 Absatz 2 erlaubt. Satz 2 gilt auch für Zuschauer beim Wett- §8 kampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und des Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Kadersports. Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen (5) Der Betrieb von Thermen und Saunen ist mit der gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge- Maßgabe zulässig, dass die zulässige Auslastung auf stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein die Hälfte der sonst dort zugelassenen Besucherhöchst- Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept zahl beschränkt ist und die Besucherinnen und Be- vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an sucher einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits- Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab- satz 1 zu führen haben; der Betreiber hat sicherzustel- schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz- len, dass in den einzelnen Räumen der Mindestabstand standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung eingehalten wird. orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeits- schutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung fin- (6) Die Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu den Anwendung. Es sind geeignete Maßnahmen zur 250 Besucherinnen oder Besucher ist zulässig. Es gel- vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe ten des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maß- 1. das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 Satz 3, nahmengesetzes vom 22. Januar 2021 in der jeweils gültigen Fassung und zum Einhalten des Mindestab- 2. die Maskenpflicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für und 10 mit der Maßgabe, dass eine medizinische die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelhei- Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines ver- ten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes gleichbaren Standards zu tragen ist; die Masken- zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz pflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs- Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz ein- hilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in nehmen, der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die 3. die Pflicht zur Personenbegrenzung nach § 4 Ab- Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in satz 1, § 9 verwiesen.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2021 1683_7 § 8a Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor- Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen- vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einzuhalten. Das Landesrahmen- (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und konzept umfasst insbesondere Festlegungen zu Infekti- J ugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und onsschutz, Hygiene, Reinigung, Testung und Besuchen Angebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entspre- unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsge- chend den spezifischen Anforderungen der Sozial- und schehens und der jeweils gültigen Empfehlungen des Jugendhilfe. Robert Koch-Instituts. Für die Einhaltung und Fort- (2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 schreibung des einrichtungsinternen Konzepts ist der SGB VIII eintägig oder mehrtägig auch mit Übernach- Träger verantwortlich. tungen für Kinder und Jugendliche nach § 1 Absatz 5 Nummer 7 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- vom 1. Juni 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 2053), ist in festen de Maßnahmen angeordnet: Gruppen mit bis zu 100 Personen zuzüglich des Be- 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den treuungspersonals erlaubt. Dabei müssen die Hygi- Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten enemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert und Personal zu schützen und persönliche Schutz- Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung ausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl der Maß- zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser nahmen sind auch patientenbezogene Aspekte zu Verordnung eingehalten werden. Im Übrigen gelten die berücksichtigen. Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend. Die Teilnehmenden müssen bei Anreise den Nachweis 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen. gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- Wochenveranstaltungen, die als Tagesveranstaltung in lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- festen Gruppen durchgeführt werden, sind zulässig; gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben hierbei muss zweimal in der Woche der Nachweis über in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver- das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS- sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der CoV-2-Virus geführt werden. zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich fortlaufend zu aktualisieren. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Testnachweis zu Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen Beginn und Ende der Maßnahme zu führen. Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vor- gaben der saarländischen Teststrategie sowie die §9 jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. und weitere Leistungsbereiche 3. Die Einrichtungen haben jedem Patienten die Mög- (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationä- lichkeit eines täglichen Besuchs von einer Stunde ren Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der und von einer Person einzuräumen. Eine Auswei- Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages- tung des Besuchsrechts kann von den Einrichtun- und Nachtpflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und gen bei einer Sieben-Tages-Inzidenz kleiner 50 Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste selbst festgelegt werden. Dabei sind die Besuchs- umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesre- zeiten so einzurichten, dass auch berufstätigen An- gierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pan- gehörigen ein Besuch ermöglicht wird. Ein Besuch demie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der ist nur bei negativem Antigentest, bestätigt durch aktuell gültigen Fassung orientiert. Für die Einhaltung ein Saarlandzertifikat gemäß § 5a, möglich. Alle und Fortschreibung des Konzepts ist der Träger verant- Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung wortlich. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besucher registriert sein. Für den Besuch sind geeignete der Einrichtungen. Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene- unterweisung ist regelmäßig durchzuführen. Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern 4. § 5b findet Anwendung für die Mitarbeitenden mit die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des der Auflage, entsprechend ihrem Einsatzbereich Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und bei der Dienstausübung die Hygienevorgaben ein- Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An- zuhalten und die persönliche Schutzausrüstung zu erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag tragen. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besu- zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband cher der Einrichtungen. vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift- lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 5. In Abweichung von diesem grundsätzlichen Be- dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt. suchsrecht in den Krankenhäusern und den Rehabi- litationseinrichtungen kann dieses bei einem aktu- (2) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und ellen Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle- einer Sieben-Tages-Inzidenz größer 50 im Saar- gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes land von den Einrichtungen selbst eingeschränkt
1683_8 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2021 werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der der Einschränkung des Besuchsrechts sind aller- Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer dings medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten. Besuche, wie zum Beispiel Besuche bei Patienten mit schwersten Erkrankungen, Besuche auf Kin- (7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamt- derstationen oder bei Geburten, bei Palliativ- und lichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh- Demenzpatientinnen und -patienten, für die Be- mer nach Absatz 5 Satz 1 sind zum Tragen einer medi- gleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risiko- zinischen Gesichtsmaske gemäß dem aktuell geltenden behafteten Eingriffen und Behandlungen oder für Landesrahmenkonzept, das durch das Ministerium für seelsorgerische Besuche. Die Begleitung Sterben- Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie veröffent- der muss jederzeit gewährleistet sein. licht wird, verpflichtet. (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der § 10 sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So- Hochschulen, Berufsakademien und zialleistungsträger ausgenommen. wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen sowie Fortbildungen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des S. 674), sind Bewohnerinnen und Bewohner, Besuche- Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar rinnen und Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des aktuell geltenden Landesrahmenkonzept zu testen, das Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau- ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene- en und Familie veröffentlicht wird. Für die Einrichtun- maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der gen der teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der je- die Regelungen zur Testung entsprechend dem Landes- weiligen Hochschule gestattet. Am Präsenzunterricht rahmenkonzept nach Absatz 2. Für die Einhaltung der dürfen ausschließlich Personen teilnehmen, die zwei- Maßgaben des Landesrahmenkonzepts ist der Träger mal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf verantwortlich. eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ge- testet werden. Die Einhaltung des erforderlichen Min- Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs- destabstandes von eineinhalb Metern ist im Rahmen dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und von Präsenzveranstaltungen sicherzustellen; hiervon Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten kann abgewichen werden, wenn eine Sitzordnung nach Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor- dem Schachbrettmuster erfolgt und für die gesamte gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit- Dauer der Veranstaltung eine Mund-Nasen-Bedeckung arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich getragen wird. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Be- Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit- stimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entspre- Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschu- chenden Nachweis mit sich zu führen. § 5b findet mit le zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden. der Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZRF die Einrichtungen mit FFP2- (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall Maske und Schutzhandschuhen betreten. im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliede- entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video- rungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän- einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests im gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be- die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge- hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne. währleisten sind. (6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrneh- (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- men, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugs- tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit examensarbeiten, entsprechend anzupassen. der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat- einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheini- lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für gung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen- SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zu- schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland. grunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord- nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vor- nung unberührt und können unter Beachtung der im genommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen 6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be- durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran- gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2021 1683_9 und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft § 12 die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor- sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 11 zuwiderhandelt. werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maß- des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu gabe des § 5a abhängig gemacht werden. fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 § 11 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. Landesaufnahmestelle (1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- § 13 gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf- Zuständige Behörden nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet, sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektions- abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die schutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Rege- sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme nach lungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2 Num- und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zu- mer 3 Buchstabe b der Coronavirus-Einreiseverord- ständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom nung (CoronaEinreiseV) vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I 12.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021 auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die- V2), in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten ha- ser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutz- ben, beträgt die Dauer der Absonderung abweichend gesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ver- von Satz 1 14 Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genann- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach ten Personen ist es, solange eine Pflicht zur Absonde- dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die rung besteht, nicht gestattet, Besuch von Personen zu Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten (2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen Vorschriften des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu ertei- Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf len und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im erheben. Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben bestehen weiterhin fort. und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS- (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021 hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg- (BAnz AT 12.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Ar- lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof- tikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche 10.06.2021 V2), hinsichtlich § 6 Absatz 2 Nummer 3 zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der Satz 1 CoronaEinreiseV wird das Ministerium für So- Sätze 1 und 2 zulassen. ziales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein- werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor- Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten der Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September § 2 Nummer 6 CoronaEinreiseV vorzulegen. Wird ein 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die genann- Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), ten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersuchung bleiben unberührt. auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavi- rus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch eine § 14 molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Geltungsvorrang des Bundesrechts Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein- schließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbe- Probenmaterials. haltlich der vorrangigen Geltung der auf der Grundlage
1683_10 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2021 des § 28c des Infektionsschutzgesetzes durch die Bun- unterschritten hat, schulischer Präsenzunterricht im desregierung erlassenen Rechtsverordnungen. Vollbetrieb statt; das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur. § 15 (3) Ist die Vorgabe des Absatzes 2 einer stabilen Unter- Inkrafttreten, Außerkrafttreten schreitung des Schwellenwertes von 100 auf Landes- ebene nicht erfüllt, erfolgt der Präsenzschulbetrieb (1) Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2021 in Kraft. weiterhin eingeschränkt wie im Folgenden dargestellt: Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23. Juni 2021 (Amtsbl. I 1. Für die Schülerinnen und Schüler, die sich im S. 1645_2) außer Kraft. zweiten Halbjahr der Gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen und Gymnasien befinden, (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Juli 2021 findet schulischer Präsenzunterricht statt. Gleiches außer Kraft. gilt für die entsprechende Jahrgangsstufe an beruf- lichen Schulen, wobei die Beschulung standortab- hängig auch im Wechselmodell erfolgen kann. Artikel 2 Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb 2. Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklas- sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb sen in den Fachoberschulen, den Fachschulen, der von Kindertageseinrichtungen während der Berufsfachschulen, der höheren Berufsfachschulen Corona-Pandemie und der Berufsschulen werden im Wechsel zwi- schen schulischem Präsenzunterricht und der Be- schulung im „Lernen von zu Hause“ beschult. Kapitel 1 Schulbetrieb und Betrieb von 3. In den Grundschulen, Förderschulen und in den Kindertageseinrichtungen, Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und den Kindergroßtagespflegestellen und Klassenstufen 5 bis 11 der Gemeinschaftsschulen heilpädagogischen Tagesstätten während erfolgt die Beschulung im Wechsel zwischen schu- der Corona-Pandemie lischem Präsenzunterricht und der Beschulung im „Lernen von zu Hause“. Die weiteren Vorgaben trifft das Ministerium für Bildung und Kultur. §1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie (4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, alle (1) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig, die Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Muster zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nicht- hygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in vorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2- Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah- Virus getestet sind. Diese Obliegenheit wird durch die men“ vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule Fassung (https://www.saarland.de/DE/portale/corona/ stattfindenden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_ Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das hygienemassnahmen-schule.pdf?__blob=publication Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV- File&v=5/) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß 2-Virus im Sinne des § 5b der Verordnung zur Be- § 36 Infektionsschutzgesetz von der jeweiligen Schule kämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden. Dieses zu erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnah- Pandemiebekämpfung. mefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum Bildung und Kultur. Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Coro- na-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2- (5) Für die in den Sommerferien an den Schulen statt- Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT findende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an 28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 bis 1b) vor als den Schulen stattfindenden Ferienangebote gilt Ab- abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 satz 1 entsprechend. Voraussetzung für die Teilnahme SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs- an den vorgenannten Angeboten ist, dass zweimal in weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS- der Woche der Nachweis über das Nichtvorliegen einer CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus geführt wird. für den Schulbereich. (6) Die Schulpflicht bleibt für alle Schülerinnen und (2) Im Falle einer stabilen Unterschreitung des Schwel- Schüler unberührt, auch wenn der Präsenzschulbetrieb lenwertes von 100 auf Landesebene (auf der Basis der eingeschränkt ist. durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten An- (7) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- auf Antrag befreit CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Ta- gen, Sieben-Tages-Inzidenz) findet in den Landkreisen, 1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß- in denen die Sieben-Tages-Inzidenz den Schwellen- gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2021 1683_11 bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt (12) Die an den weiterführenden Schulen vorgesehenen leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest Abschlussprüfungen werden in Präsenzform durch- nachzuweisen; geführt. Die Regelungen der Absätze 4 und 7 Satz 1 kommen dabei für die an den Prüfungen teilnehmenden 2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe- Schülerinnen und Schüler nicht zur Anwendung. Schü- schränkungen des Absatzes 4 unterliegen (Abmel- lerinnen und Schüler, bei denen bei einer Testung am dung vom Präsenzunterricht). Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag mindestens Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli- basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 5a VO-CP) chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den das Ergebnis das Vorliegen einer Infektion mit dem schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin- SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind nicht zur Teilnahme genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil berech- Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der tigt. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah- wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur. Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungs- tag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In- (8) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in Ab- fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am satz 2 genannten Vorgaben eingeschränkt ist sowie für Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 7 oder aus beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt. Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechen- den Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunterricht (13) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte gilt fort. Über die teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Er- Art und Weise der Erfüllung entscheidet im Falle des ziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot im eingeschränkten Präsenzschulbetriebs die Schulleitung „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in die- nach den besonderen standortbezogen organisatori- sen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogischen schen Gegebenheiten. Angebots und das Nachkommen der damit verbunde- nen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ erfüllt. § 1a (9) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in Absatz 2 Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes genannten Vorgaben eingeschränkt ist, wird bis ein- schließlich der Klassenstufe 6 der allgemeinbildenden (1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle Schulen an der Schule im Vormittagsbereich ein ange- Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das passtes pädagogisches Angebot vorgehalten für Schü- sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul- lerinnen und Schüler, die im Falle der Einschränkung gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver- des Präsenzschulbetriebs für die Phase des „Lernens pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in von zu Hause“ eine entsprechende Betreuung benöti- Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Mas- gen, die keinen geeigneten häuslichen Arbeitsplatz ha- ke). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können ben oder für die die häusliche Lernsituation nicht aus- auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder reichend förderlich ist. Bei Bedarf wird am Nachmittag höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer- ein Angebot im Rahmen des freiwilligen und gebun- den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder denen Ganztags gewährleistet. Ab der Klassenstufe 7 dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum der weiterführenden Schulen wird bei Bedarf ein schu- Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. lischer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt für Schüle- (2) Die Verpflichtung besteht nicht im Unterricht im rinnen und Schüler, die keinen geeigneten häuslichen Klassen- und Unterrichtsraum, nicht im Sportunterricht Arbeitsplatz haben; ein angepasstes pädagogisches und nicht im Betreuungsraum. Angebot kommt auch in Betracht für Schülerinnen und Schüler, für die die häusliche Lernsituation nicht aus- (3) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter- reichend förderlich ist. Das Nähere regelt das Ministe- stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist rium für Bildung und Kultur. das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 verpflichtend, soweit die (10) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei Schülerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurz- Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf fristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehöri- Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus- gen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel- Zutritt zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage. tagesaktuellen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des (4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut- § 5a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Pandemie vorweisen oder einen Test über das Nicht- Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu bei Zutritt durchführen. machen. (11) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 4 und nach (5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan Absatz 9 sind im Eingangsbereich des Geländes der Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen Schule Hinweise anzubringen. der Corona-Pandemiemaßnahmen“.
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