Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei - Blieskastel

 
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Amtsblatt des Saarlandes
                                     Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                      Teil I
             2021                                Ausgegeben zu Saarbrücken, 7. Juli 2021                                               Nr. 52 A

                                                                         Inhalt
                                                                                                                                                       Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Vom 7. Juli 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1683_2
Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämp-
fung der Corona-Pandemie. Vom 7. Juli 2021  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1683_42
1683_2                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2021

                                     A. Amtliche Texte
                                                           eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme
                 Verordnungen                              gewährleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske
                                                          ­(OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/
                                                           N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, so-
235          Verordnung zur Änderung                       fern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
        infektionsrechtlicher Verordnungen                 Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjah-
      zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                   res, Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer
                                                           gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich be-
                  Vom 7. Juli 2021                         scheinigten chronischen Erkrankung oder einer Be-
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit           hinderung keine Atemschutzmaske tragen können,
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a, § 54 und § 73      und gehörlose und schwerhörige Menschen und Per-
Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz­gesetzes          sonen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Be-
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt        gleitpersonen sind von der Pflicht zum Tragen einer
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai          Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Eltern und
2021 (BGBl. I S. 1174), des Saarländischen CO-             Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass
VID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021               ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des
(Amtsbl. I S. 220) und § 5 Absatz 3 des Landesorgani-      sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen
sationsgesetzes (LOG) in der Fassung der Bekanntma-        einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) oder
chung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt ge-      auch von Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018      oder höherer Standards einhalten, sofern diese dazu in
(Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:         der Lage sind.
                                                          (2) Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder
                    Artikel 1                             auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
           Verordnung zur Bekämpfung                      höherer Standards sind, sofern gesundheitliche Gründe
          der Corona-Pandemie (VO-CP)                     nicht entgegenstehen, verpflichtend ab der Vollendung
                                                          des sechsten Lebensjahres zu tragen von:
                       §1                                 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-
         Grundsatz der Abstandswahrung                       nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
                                                             Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn­
(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen            höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes             chen im Innenbereich alle Fahrgäste und Besucher
sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.          ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das
Dabei wird empfohlen den Kreis der Kontakte stets auf        Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen aller-
die gleichen Personen zu begrenzen („social bubble“).        dings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als
Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen           der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht
Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.                  eingehalten werden kann; die entgegenstehenden
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhal-            gesundheitlichen Gründe sind bei der Nutzung des
tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind          öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen,
Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern        2. Personen während des Aufenthaltes auf Mes-
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver-           sen, Spezial-, Jahr- und Wochenmärkten sowie in
wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister-         ­Ladenlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen
kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen             und Warteschlangen alle Kunden und Besucher ab
(familiärer Bezugskreis).                                     Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die
(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-              Art der Leistungserbringung nicht entgegensteht,
schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-                sowie das Personal, soweit nicht arbeitsschutz-
standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be-            rechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder
lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,           eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaß-
sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge-            nahme gewährleistet ist,
halten werden.                                            3. Gästen während des Aufenthaltes in Gaststätten
                                                             im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes
                      §2                                     (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung
      Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung                      vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-
                                                             ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes
(1) Im öffentlichen Raum sind bei jedem nicht nur            vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und
kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt         sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie
gehörenden Personen und einer Unterschreitung des            Clubs und Discotheken abseits eines festen Platzes
Mindestabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht         im Innenbereich sowie bei der Abholung oder Ent-
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    gegennahme von Speisen, auch in den gegebenen-         Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-
    falls entstehenden Warteschlangen,                     ordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021
                                                           V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
4. Gästen während des Aufenthaltes in öffentlich zu-       vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), in der
   gänglichen Bereichen von Hotels, Beherbergungs-         jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
   betrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen
   Zurverfügungstellung von Unterkünften im Innen-         (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der
   bereich,                                                in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-
                                                           haltung der Pflichten nach Absatz 2 in ihrem jeweili-
5. allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei öffent-       gen Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt
   lichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 2 und bei        nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenver-
   Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2,
                                                           kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und
6. allen Besucherinnen und Besuchern von Gottes-           Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht ledig-
   diensten und gemeinsamen Gebeten unter freiem           lich hinzuweisen.
   Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie
   in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-       (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
   ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes ge-          Pflicht zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2
   nutzt werden, abseits eines festen Platzes,             Absatz 1 auf bestimmten, stark frequentierten öffentli-
                                                           chen Plätzen und Straßen anzuordnen.
7. Kunden und dem Personal bei Erbringern von
   Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei
   denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand                                  §3
   des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge-                     Kontaktnachverfolgung
   halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),
   soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-      Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontakt-
   gegensteht,                                             nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des
                                                           Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom
8. Kunden und Personal bei der Erbringung sexueller        22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist
   Dienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 7,             eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7
                                                           und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen-
9. Besuchern in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-          gesetzes im Falle des Besuchs von Museen, Gedenk-
   habilitationseinrichtungen sowie Patienten und          stätten und Galerien zu gewährleisten.
   Besuchern in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,
   Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-
   der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,                                  §4
   Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und                       Betretungsbeschränkungen
   den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten
   ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-        (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
   sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-       sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
   lung oder Leistungserbringung entgegensteht,            Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veranstalter
                                                           von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwort-
10. dem Personal in Gaststätten nach dem Saarländi-        lichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im
    schen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastro-        Sport sind im Rahmen eines überwiegend dynamischen
    nomiebetriebe jeder Art, Clubs und Discotheken         Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehens verpflichtet,
    sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Cam-         die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden
    pingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügung-        und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer
    stellung von Unterkünften, sofern nicht arbeits-       dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche,
    schutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen           im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 5 Qua-
    oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutz-      dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung
    maßnahme gewährleistet ist,                            des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3
11. Besuchern und Kunden während des Aufenthaltes          sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der
    in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im        Gesamtfläche stets zulässig.
    Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-
    gänglich sind, soweit die Pflicht nicht bereits auf-   (2) Absatz 1 gilt nicht im Rahmen von überwiegend
    grund der Nummern 1 bis 10 besteht,                    statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen
                                                           sowie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach
12. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die          dem Saarländischen Gaststättengesetz und den Betrieb
    Pflicht gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Min-    sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den Be-
    destabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten       trieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Cam-
    werden kann. Weitere Abweichungen von Satz 1           pingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher
    sind nur auf der Grundlage einer aktuellen rechts-     Unterkünfte. Es gelten die Pflicht zur Erstellung eines
    konformen Gefährdungsbeurteilung unter Beach-          Hygienekonzeptes gemäß § 5 Absatz 1, 2 sowie die Be-
    tung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes         schränkungen der Hygienerahmenkonzepte nach Maß-
    zulässig.                                              gabe des § 5 Absatz 3.
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                       §5                                                           § 5a
                 Hygienekonzepte                                                  Testung
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen         (1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises
sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-      über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-
sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-      CoV-2-Virus vorgesehen ist, gelten die Voraussetzun-
anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die          gen für getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 6
Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-      der    COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver-
betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen      ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).
Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-
elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf     (2) Nachweise nach § 2 Nummer 7 der COVID-
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.             19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung         sind
                                                          den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten
(2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur           Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver-
Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Ein- und      langen vorzuweisen.
Auslasssituationen oder im Zusammenhang mit Warte-
schlangen, zur Sicherstellung der Einhaltung des Min-
destabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz                              § 5b
von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infek-                      Immunisierte Personen
tionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reini-      (1) Personen mit einem Nachweis über das Nichtvor-
gungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. Dabei      liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im
sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des      Sinne des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung stehen ge-
Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in       mäß § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah-
ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen     menverordnung geimpfte Personen und genesene Per-
Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsge-       sonen gleich.
nossenschaften zu beachten.
                                                          (2) Nachweise nach § 2 Nummer 3 und 5 der COVID-
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-         19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung         sind
und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für           den nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch
­                                                         Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Ver-
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem fachlich         langen vorzuweisen.
zuständigen Ressort.
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-                              §6
besondere erforderlich für                                              Kontaktbeschränkungen
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem         (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum,
   Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-         in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,         Grundstücken werden auf höchstens zehn gleichzeitig
                                                          anwesende Personen begrenzt. Kinder bis 14 Jahre sind
2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben         jeweils von der Höchstzahl ausgenommen.
   und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-
   lung jeglicher Unterkünfte,                            Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-
                                                          boten.
3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen,
   Opern oder Konzerten sowie für andere Einrich-         (2) Öffentliche sowie private Veranstaltungen sind bis
   tungen und Vereine oder Gruppierungen, die kul-        zu einer jeweiligen Auslastung von 50 Prozent der für
   turelle Aufführungen veranstalten, sowie den ent-      die Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden
   sprechenden Veranstaltungsbetrieb,                     Personenhöchstzahl zulässig; in jedem Fall sind zuläs-
                                                          sig für öffentliche sowie private Veranstaltungen unter
4. den Kinobetrieb,                                       freiem Himmel bis zu 500 Besucherinnen und Besu-
5. den Sportbetrieb,                                      cher gleichzeitig und in geschlossenen Räumen bis
                                                          zu 250 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig. Be-
6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,            sucherinnen und Besucher von Veranstaltungen nach
                                                          Satz 1 haben einen Nachweis über das Nichtvorliegen
7. die Veranstaltung von Reisebusreisen,                  einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a
                                                          Absatz 1 zu führen. Veranstaltungen mit mehr als 20
8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen,       anwesenden Personen sind unter Angabe des Veran-
9. Veranstaltungen unter Beteiligung von Schausteller­    stalters der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Der Ver-
   betrieben,                                             anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen
                                                          Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des
10. Prostitutionsstätten und das Prostitutionsgewerbe     Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu
    sowie                                                 treffen und besondere infektionsschutzrechtliche Auf-
                                                          lagen zu beachten. Von den Maßgaben nach Satz 1 bis
11. Schwimmbäder.                                         4 ausgenommen sind:
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2021                         1683_5

1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem                                    §7
   Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser           Betriebsbeschränkungen und -untersagungen
   Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt                  sowie Schließung von Einrichtungen
   sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung
                                                           (1) Unter der Einschränkung, dass die Besucherinnen
   geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,
                                                           und Besucher sowie Kundinnen und Kunden einen
2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die ausge-          Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit
   hend von einer Bezugsperson nur Angehörige de-          dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Absatz 1 zu führen
   ren familiären Bezugskreises im Sinne des § 1 Ab-       haben, sind zulässig:
   satz 2 sowie Angehörige höchstens eines weiteren,       1. die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei
   nicht dem familiären Bezugskreis zuzurechnenden            denen nicht dauerhaft eine Mund-Nasen-Bede-
   Haushaltes umfassen,                                       ckung im Sinne von § 2 getragen werden kann; die
                                                              Pflicht zur Vorlage eines Nachweises nach § 5a Ab-
3. Veranstaltungen mit bis zu zehn Personen; Kinder           satz 1 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Er-
   bis 14 Jahre sind von der Höchstzahl ausgenom-             bringung medizinischer oder therapeutischer Leis-
   men.                                                       tungen,
Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in besonders        2. der Betrieb von Freizeitparks und anderer Freizeit-
begründeten Fällen auf Antrag eine die nach Satz 1 zu-        aktivitäten im Innenbereich,
lässige Höchstzahl übersteigende Anzahl an Personen
zulassen.                                                  3. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen
                                                              Betätigung in Gruppen im Innenbereich durch
Der Mindestabstand nach Maßgabe dieser Verordnung             darauf ausgerichtete Einrichtungen; von der Test-
ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften             pflicht ausgenommen sind Minderjährige,
wo immer möglich einzuhalten.                              4. der Betrieb von Theatern, Konzerthäusern, Opern
(3) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der           und Kinos,
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,        5. der Betrieb von Wettannahmestellen privater
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts so-          ­Anbieter,
wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies
gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen    6. der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern; von
und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3            der Testpflicht sind Besucherinnen und Besucher
des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-            von Strand- und Freibädern ausgenommen,
staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand          7. der Betrieb von Spielhallen und Spielbanken.
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere
veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen umge-           (2) Der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem
setzt werden.                                              Saarländischen Gaststättengesetz, der Betrieb sonsti-
                                                           ger Gastronomiebetriebe jeder Art und der Betrieb von
(4) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter         Betriebskantinen und Mensen ist unter Einhaltung des
freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-         Hygienerahmenkonzepts für den Betrieb eines Gast-
wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-      stättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststät-
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt         tengesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomie­
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-       betriebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1
den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach            zulässig in Form:
Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1
                                                           1. der Bewirtung vor Ort mit festem Sitzplatz; bei
Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygienerege-
                                                              einer Bewirtung im Innenbereich haben Gäste den
lungen gewährleistet sind. Die Betretungsbeschränkun-         einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In-
gen des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung.                  fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab-
(5) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgeset-             satz 1 zu führen,
zes sind zulässig, sofern der Mindestabstand der Teil-     2. der Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen
nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird           Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an
und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen be-         Ort und Stelle,
achtet werden. Sie müssen ortsfest oder als Standkund­
gebung stattfinden. Die Versammlungsbehörde kann           3. des Betriebs von Betriebskantinen und Mensen im
im Einzelfall Ausnahmen von Satz 2 erteilen, wenn             Innenbereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb
dies nach epidemiologischen Gesichtspunkten vertret-          eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn
bar ist.                                                      der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn-
                                                              ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist,
(6) Für geimpfte Personen und genesene Personen gel-
                                                           4. von Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastro-
ten die Ausnahmen von der Beschränkung von Zusam-             nomischen Betrieben an Autohöfen.
menkünften nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnah-              (3) Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gast-
men-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz              ronomische Angebote zu privaten touristischen Zwe-
AT 08.05.2021 V1).                                         cken sind mit der Maßgabe zulässig, dass die Gäste bei
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Anreise einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer       4. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Satz 1
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab-              sowie
satz 1 zu führen haben.
                                                           5. die Testpflicht nach § 5a.
Werden ausschließlich Gäste beherbergt, die beruflich
veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Grün-       Der Betreiber hat eine ausreichende Lüftung der Räum-
den anreisen, gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nach-     lichkeiten durch technische Vorrichtungen sicherzustel-
weises nach Satz 1 nicht; hier ist der hoteltypische       len. Der Betreiber hat ein Hygienekonzept vorzuhalten,
Betrieb zulässig. Werden auch touristische Reisende        aus dem sich effektive Maßnahmen zur Kontrolle der
beherbergt, gelten die Maßgaben des Satzes 1 für alle      Vorgaben nach den Sätzen 1 bis 3 ergeben.
beherbergten Gäste.
Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender An-       (7) Verboten ist die Ausübung des Prostitutionsgewer-
gebote in den Betrieben richtet sich nach den Vorschrif-   bes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Prostitu-
ten dieser Verordnung.                                     iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
                                                           S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des
Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen,         Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327). Im Üb-
Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der       rigen ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im
Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-          Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutz-
Tests nach Maßgabe des § 5a der Teilnehmenden ge-          gesetzes nur gestattet für Kundinnen und Kunden, die
stattet.                                                   einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des
(4) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-      § 5a vorlegen können, und unter Beachtung der Auf-
lich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb        lagen zur Hygiene nach § 5.
von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrich-
tungen ist zulässig in der Form von                        (8) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf
                                                           belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-
1. kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Außen-          lischen Getränken zu untersagen.
   bereich,
                                                           (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
2. kontaktfreiem Sport und Kontaktsport im Innenbe-
                                                           schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-
   reich mit der Maßgabe, dass alle Teilnehmerinnen
   und Teilnehmer einen Nachweis über das Nichtvor-        gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-
   liegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus         zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung
   nach § 5a Absatz 1 zu führen haben. Von der Test-       gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-
   pflicht ausgenommen sind Minderjährige.                 lich befristet werden.
Zuschauer sind nach den Maßgaben des § 6 Absatz 2
erlaubt. Satz 2 gilt auch für Zuschauer beim Wett-                                §8
kampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und des          Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Kadersports.
                                                           Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen
(5) Der Betrieb von Thermen und Saunen ist mit der         gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-
Maßgabe zulässig, dass die zulässige Auslastung auf        stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein
die Hälfte der sonst dort zugelassenen Besucherhöchst-     Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept
zahl beschränkt ist und die Besucherinnen und Be-          vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an
sucher einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer        den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nach § 5a Ab-
satz 1 zu führen haben; der Betreiber hat sicherzustel-    schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz-
len, dass in den einzelnen Räumen der Mindestabstand       standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung
eingehalten wird.                                          orientiert. Die Maßgaben der SARS-CoV-2-Arbeits-
                                                           schutzverordnung in der jeweils gültigen Fassung fin-
(6) Die Öffnung von Clubs und Diskotheken für bis zu       den Anwendung. Es sind geeignete Maßnahmen zur
250 Besucherinnen oder Besucher ist zulässig. Es gel-      vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe
ten                                                        des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maß-
1. das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 Satz 3,             nahmengesetzes vom 22. Januar 2021 in der jeweils
                                                           gültigen Fassung und zum Einhalten des Mindestab-
2. die Maskenpflicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 3            standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für
   und 10 mit der Maßgabe, dass eine medizinische          die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist der
   Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der            Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzelhei-
   Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines ver-            ten hierzu regelt das Handlungskonzept des Saarlandes
   gleichbaren Standards zu tragen ist; die Masken-        zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen Schutz
   pflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des       vulnerabler Gruppen im Bereich der Eingliederungs-
   Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz ein-         hilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen in
   nehmen,                                                 der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen wird auf die
3. die Pflicht zur Personenbegrenzung nach § 4 Ab-         Regelungen für den Bereich der Eingliederungshilfe in
   satz 1,                                                 § 9 verwiesen.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2021                         1683_7

                       § 8a                                Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor-
 Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie           halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen-
vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote           konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,
                                                           Frauen und Familie einzuhalten. Das Landesrahmen-
 (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und         konzept umfasst insbesondere Festlegungen zu Infekti-
J­ ugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und       onsschutz, Hygiene, Reinigung, Testung und Besuchen
 Angebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entspre-    unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsge-
 chend den spezifischen Anforderungen der Sozial- und      schehens und der jeweils gültigen Empfehlungen des
 Jugendhilfe.                                              Robert Koch-Instituts. Für die Einhaltung und Fort-
(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11               schreibung des einrichtungsinternen Konzepts ist der
SGB VIII eintägig oder mehrtägig auch mit Übernach-        Träger verantwortlich.
tungen für Kinder und Jugendliche nach § 1 Absatz 5
Nummer 7 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes          (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-
vom 1. Juni 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz        und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 2053), ist in festen      de Maßnahmen angeordnet:
Gruppen mit bis zu 100 Personen zuzüglich des Be-          1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den
treuungspersonals erlaubt. Dabei müssen die Hygi-             Eintrag von Coronaviren zu erschweren, ­Patienten
enemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert                 und Personal zu schützen und persönliche Schutz-
Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung           ausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl der Maß-
zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser            nahmen sind auch patientenbezogene Aspekte zu
Verordnung eingehalten werden. Im Übrigen gelten die          berücksichtigen.
Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend.
Die Teilnehmenden müssen bei Anreise den Nachweis          2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen.            gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
Wochenveranstaltungen, die als Tagesveranstaltung in          lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
festen Gruppen durchgeführt werden, sind zulässig;            gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben
hierbei muss zweimal in der Woche der Nachweis über           in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-
das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-              sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der
CoV-2-Virus geführt werden.                                   zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und
                                                              soweit erforderlich fortlaufend zu aktualisieren.
Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Testnachweis zu          Dabei haben sie die Vorgaben der jeweils gültigen
Beginn und Ende der Maßnahme zu führen.                       Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 und die Vor-
                                                              gaben der saarländischen Teststrategie sowie die
                       §9                                     jeweils aktuellen Hinweise des RKI zur Testung
      Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge-                     von Patienten auf Infektionen mit dem neuartigen
und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser               Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.
        und weitere Leistungsbereiche                      3. Die Einrichtungen haben jedem Patienten die Mög-
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationä-          lichkeit eines täglichen Besuchs von einer Stunde
ren Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der           und von einer Person einzuräumen. Eine Auswei-
Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages-           tung des Besuchsrechts kann von den Einrichtun-
und Nachtpflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und           gen bei einer Sieben-Tages-Inzidenz kleiner 50
Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste           selbst festgelegt werden. Dabei sind die Besuchs-
umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesre-            zeiten so einzurichten, dass auch berufstätigen An-
gierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pan-           gehörigen ein Besuch ermöglicht wird. Ein Besuch
demie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der               ist nur bei negativem Antigentest, bestätigt durch
aktuell gültigen Fassung orientiert. Für die Einhaltung       ein Saarlandzertifikat gemäß § 5a, möglich. Alle
und Fortschreibung des Konzepts ist der Träger verant-        Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung
wortlich. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besucher           registriert sein. Für den Besuch sind geeignete
der Einrichtungen.                                            Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene-
                                                              unterweisung ist regelmäßig durchzuführen.
Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-
angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern        4. § 5b findet Anwendung für die Mitarbeitenden mit
die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des              der Auflage, entsprechend ihrem Einsatzbereich
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und             bei der Dienstausübung die Hygienevorgaben ein-
Familie eingehalten werden. Dies ist den für die An-          zuhalten und die persönliche Schutzausrüstung zu
erkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag           tragen. Weiter findet § 5b Anwendung auf Besu-
zuständigen Landkreisen und dem Regionalverband               cher der Einrichtungen.
vor Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schrift-
lich zu bestätigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12         5. In Abweichung von diesem grundsätzlichen Be-
dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.                  suchsrecht in den Krankenhäusern und den Rehabi-
                                                              litationseinrichtungen kann dieses bei einem aktu-
(2) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und            ellen Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder
§ 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle-          einer Sieben-Tages-Inzidenz größer 50 im Saar-
gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes          land von den Einrichtungen selbst eingeschränkt
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    werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit             sonstiger dienstlich veranlasster Eilbedürftigkeit ist der
    der Einschränkung des Besuchsrechts sind aller-        Zutritt ohne Nachweis über das Nichtvorliegen einer
    dings medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte       Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu gestatten.
    Besuche, wie zum Beispiel Besuche bei Patienten
    mit schwersten Erkrankungen, Besuche auf Kin-          (7) Alle Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamt-
    derstationen oder bei Geburten, bei Palliativ- und     lichen und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-
    Demenzpatientinnen und -patienten, für die Be-         mer nach Absatz 5 Satz 1 sind zum Tragen einer medi-
    gleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risiko-         zinischen Gesichtsmaske gemäß dem aktuell geltenden
    behafteten Eingriffen und Behandlungen oder für        Landesrahmenkonzept, das durch das Ministerium für
    seelsorgerische Besuche. Die Begleitung Sterben-       Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie veröffent-
    der muss jederzeit gewährleistet sein.                 licht wird, verpflichtet.
(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
sind Betretungen zum Zweck der Rechtspflege und der                                § 10
sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-             Hochschulen, Berufsakademien und
zialleistungsträger ausgenommen.                               wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
                                                                Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen                         sowie Fortbildungen
Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom
6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch       (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I      des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
S. 674), sind Bewohnerinnen und Bewohner, Besuche-         Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
rinnen und Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem           und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
aktuell geltenden Landesrahmenkonzept zu testen, das       Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform
durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frau-      ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene-
en und Familie veröffentlicht wird. Für die Einrichtun-    maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der
gen der teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten      Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der je-
die Regelungen zur Testung entsprechend dem Landes-        weiligen Hochschule gestattet. Am Präsenzunterricht
rahmenkonzept nach Absatz 2. Für die Einhaltung der        dürfen ausschließlich Personen teilnehmen, die zwei-
Maßgaben des Landesrahmenkonzepts ist der Träger           mal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf
verantwortlich.                                            eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ge-
                                                           testet werden. Die Einhaltung des erforderlichen Min-
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungs-         destabstandes von eineinhalb Metern ist im Rahmen
dienstes des Zweckverbandes für Rettungsdienst und         von Präsenzveranstaltungen sicherzustellen; hiervon
Feuerwehralarmierung Saar (ZRF), die die genannten         kann abgewichen werden, wenn eine Sitzordnung nach
Einrichtungen aufsuchen, wird in Abweichung der Vor-       dem Schachbrettmuster erfolgt und für die gesamte
gaben zur täglichen Testung eine PoC-Testung der Mit-      Dauer der Veranstaltung eine Mund-Nasen-Bedeckung
arbeiterinnen und Mitarbeiter von dreimal wöchentlich      getragen wird. Bei der Durchführung des Lehrbetriebs
vorgegeben, wenn sie in Vollschutz ihrer persönlichen      sind Online-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Be-
Schutzausrüstung die Einrichtungen betreten. Die Mit-      stimmungen zur Anpassung von Lehre, Studium und
arbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen entspre-         Prüfungen können von der für die jeweilige Hochschu-
chenden Nachweis mit sich zu führen. § 5b findet mit       le zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden.
der Maßgabe Anwendung, dass die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des ZRF die Einrichtungen mit FFP2-­       (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall
Maske und Schutzhandschuhen betreten.                      im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden
Beschäftigte im Bereich der Pflege, der Eingliede-         entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-
rungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erhalten      konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-
einen Anspruch auf Durchführung eines PCR-Tests im         gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei
saarländischen Testzentrum nach Beendigung einer be-       die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-
hördlich angeordneten Absonderung oder Quarantäne.         währleisten sind.

(6) Personen, die Aufgaben der Rechtspflege wahrneh-       (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
men, sowie Beamte des Polizei- und Justizvollzugs-         tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
dienstes im Rahmen ihrer Dienstausübung sind von           sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-
den Testpflichten nach den Absätzen 2, 3 und 5 mit         examensarbeiten, entsprechend anzupassen.
der Maßgabe freigestellt, dass ihnen Zutritt aufgrund      (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-
einer durch ihren Dienstherrn ausgestellten Bescheini-     lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für
gung über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem       staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-
SARS-CoV-2-Virus zu gewähren ist, wenn die zu-             schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
grunde liegende Testung nicht länger als 24 Stunden
zurückliegt. Wird eine Bescheinigung des Dienstherrn       (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-
nicht vorgelegt, wird ein Test von der Einrichtung vor-    nung unberührt und können unter Beachtung der im
genommen; in diesem Fall gelten Absatz 5 Satz 5 und        Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen
6 entsprechend. Bei der dienstlich veranlassten Be-        durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-
gleitung dringender medizinischer Notfälle sowie bei       staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge
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und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft                                § 12
die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.                          Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie        mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-       sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2
derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt           Absatz 2, 3 und 4 sowie der §§ 4 bis 11 zuwiderhandelt.
werden. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maß-         des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
gabe des § 5a abhängig gemacht werden.                     fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
                                                           (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75
                       § 11                                des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
               Landesaufnahmestelle
(1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-                              § 13
gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf-                         Zuständige Behörden
nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet,
sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und         (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort        dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektions-
abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die       schutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Rege-
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme nach     lungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden
Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2 Num-         und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zu-
mer 3 Buchstabe b der Coronavirus-Einreiseverord-          ständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom
nung (CoronaEinreiseV) vom 12. Mai 2021 (BAnz AT           12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert
                                                           durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I
12.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
                                                           S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst
Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021
                                                           auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die-
V2), in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten ha-      ser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutz-
ben, beträgt die Dauer der Absonderung abweichend          gesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ver-
von Satz 1 14 Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genann-      folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
ten Personen ist es, solange eine Pflicht zur Absonde-     dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die
rung besteht, nicht gestattet, Besuch von Personen zu      Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden
empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.            ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten
(2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen        Vorschriften des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu ertei-
Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf        len und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im           erheben.
Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert     (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der     die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich     Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben       bestehen weiterhin fort.
und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über
eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-          (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der
CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle        Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021
hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg-       (BAnz AT 12.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Ar-
lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof-      tikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT
fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche       10.06.2021 V2), hinsichtlich § 6 Absatz 2 Nummer 3
zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der         Satz 1 CoronaEinreiseV wird das Ministerium für So-
Sätze 1 und 2 zulassen.                                    ziales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die
                                                           zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige
(3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-      Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen         von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-
werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf            reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor-
Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts oder           schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten
der Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach           nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September
§ 2 Nummer 6 CoronaEinreiseV vorzulegen. Wird ein          2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die
solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die genann-     Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050),
ten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersuchung      bleiben unberührt.
auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavi-
rus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch eine                                 § 14
molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer               Geltungsvorrang des Bundesrechts
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein-
schließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des          Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten vorbe-
Proben­materials.                                          haltlich der vorrangigen Geltung der auf der Grundlage
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des § 28c des Infektionsschutzgesetzes durch die Bun-      unterschritten hat, schulischer Präsenzunterricht im
desregierung erlassenen Rechtsverordnungen.                Vollbetrieb statt; das Nähere regelt das Ministerium für
                                                           Bildung und Kultur.
                        § 15                               (3) Ist die Vorgabe des Absatzes 2 einer stabilen Unter-
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten                  schreitung des Schwellenwertes von 100 auf Landes-
                                                           ebene nicht erfüllt, erfolgt der Präsenzschulbetrieb
(1) Diese Verordnung tritt am 9. Juli 2021 in Kraft.       weiterhin eingeschränkt wie im Folgenden dargestellt:
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung
der Corona-Pandemie vom 23. Juni 2021 (Amtsbl. I           1. Für die Schülerinnen und Schüler, die sich im
S. 1645_2) außer Kraft.                                       zweiten Halbjahr der Gymnasialen Oberstufe an
                                                              Gemeinschaftsschulen und Gymnasien befinden,
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. Juli 2021       findet schulischer Präsenzunterricht statt. Gleiches
außer Kraft.                                                  gilt für die entsprechende Jahrgangsstufe an beruf-
                                                              lichen Schulen, wobei die Beschulung standortab-
                                                              hängig auch im Wechselmodell erfolgen kann.
                     Artikel 2
  Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb              2. Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklas-
sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb             sen in den Fachoberschulen, den Fachschulen, der
   von Kindertageseinrichtungen während der                   Berufsfachschulen, der höheren Berufsfachschulen
                Corona-Pandemie                               und der Berufsschulen werden im Wechsel zwi-
                                                              schen schulischem Präsenzunterricht und der Be-
                                                              schulung im „Lernen von zu Hause“ beschult.
                     Kapitel 1
           Schulbetrieb und Betrieb von                    3. In den Grundschulen, Förderschulen und in den
            Kindertageseinrichtungen,                         Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und den
         Kindergroßtagespflegestellen und                     Klassenstufen 5 bis 11 der Gemeinschaftsschulen
     heilpädagogischen Tagesstätten während                   erfolgt die Beschulung im Wechsel zwischen schu-
              der Corona-Pandemie                             lischem Präsenzunterricht und der Beschulung im
                                                              „Lernen von zu Hause“. Die weiteren Vorgaben
                                                              trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.
                      §1
   Schulbetrieb während der Corona-Pandemie                (4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für
                                                           Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, alle
(1) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle         anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig, die
Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Muster­            zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nicht-
hygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in              vorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-­
Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-               Virus getestet sind. Diese Obliegenheit wird durch die
men“ vom 7. August 2020 in der jeweils geltenden           Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule
Fassung (https://www.saarland.de/DE/portale/corona/        stattfindenden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch
service/downloads/_documents/hygienekonzepte/dld_­         Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das
hygienemassnahmen-schule.pdf?__blob=publication­           Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-
File&v=5/) einzuhalten. Dieser ergänzt den gemäß           2-Virus im Sinne des § 5b der Verordnung zur Be-
§ 36 Infektionsschutzgesetz von der jeweiligen Schule      kämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden. Dieses
zu erstellenden Hygieneplan um weitere Vorgaben zur        Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im Ausnah-
Pandemiebekämpfung.                                        mefall keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Das
                                                           Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest
Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und        nachzuweisen. Das Nähere regelt das Ministerium für
die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum           Bildung und Kultur.
Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Coro-
na-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-­               (5) Für die in den Sommerferien an den Schulen statt-
Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT         findende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an
28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 bis 1b) vor als       den Schulen stattfindenden Ferienangebote gilt Ab-
abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2           satz 1 entsprechend. Voraussetzung für die Teilnahme
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-             an den vorgenannten Angeboten ist, dass zweimal in
weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-        der Woche der Nachweis über das Nichtvorliegen einer
CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben         Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus geführt wird.
für den Schulbereich.
                                                           (6) Die Schulpflicht bleibt für alle Schülerinnen und
(2) Im Falle einer stabilen Unterschreitung des Schwel-    Schüler unberührt, auch wenn der Präsenzschulbetrieb
lenwertes von 100 auf Landesebene (auf der Basis der       eingeschränkt ist.
durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten An-        (7) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden
zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-          auf Antrag befreit
CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Ta-
gen, Sieben-Tages-Inzidenz) findet in den Landkreisen,     1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-
in denen die Sieben-Tages-Inzidenz den Schwellen-             gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als
wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen           vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 7. Juli 2021                          1683_11

    bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt         (12) Die an den weiterführenden Schulen vorgesehenen
    leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest   Abschlussprüfungen werden in Präsenzform durch-
    nachzuweisen;                                           geführt. Die Regelungen der Absätze 4 und 7 Satz 1
                                                            kommen dabei für die an den Prüfungen teilnehmenden
2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-            Schülerinnen und Schüler nicht zur Anwendung. Schü-
   schränkungen des Absatzes 4 unterliegen (Abmel-          lerinnen und Schüler, bei denen bei einer Testung am
   dung vom Präsenzunterricht).                             Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag mindestens
Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-    basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 5a VO-CP)
chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den        das Ergebnis das Vorliegen einer Infektion mit dem
schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-         SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind nicht zur Teilnahme
genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere          an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil berech-
Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der           tigt. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die
„Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz            Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen
in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-             wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den
men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.          Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungs-
                                                            tag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In-
(8) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in Ab-           fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am
satz 2 genannten Vorgaben eingeschränkt ist sowie für       Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule
Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 7 oder aus        beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt.
Infektionsschutzgründen aufgrund einer entsprechen-
den Quarantäneanordnung nicht am Präsenzunterricht          (13) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte gilt fort. Über die
teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bildungs- und Er-      Art und Weise der Erfüllung entscheidet im Falle des
ziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot im          eingeschränkten Präsenzschulbetriebs die Schulleitung
„Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht wird in die-        nach den besonderen standortbezogen organisatori-
sen Fällen durch die Wahrnehmung des pädagogischen          schen Gegebenheiten.
Angebots und das Nachkommen der damit verbunde-
nen Verpflichtungen im „Lernen von zu Hause“ erfüllt.
                                                                                  § 1a
(9) Sofern der Präsenzunterricht wegen der in Absatz 2              Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
genannten Vorgaben eingeschränkt ist, wird bis ein-
schließlich der Klassenstufe 6 der allgemeinbildenden       (1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle
Schulen an der Schule im Vormittagsbereich ein ange-        Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das
passtes pädagogisches Angebot vorgehalten für Schü-         sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul-
lerinnen und Schüler, die im Falle der Einschränkung        gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver-
des Präsenzschulbetriebs für die Phase des „Lernens         pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in
von zu Hause“ eine entsprechende Betreuung benöti-          Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Mas-
gen, die keinen geeigneten häuslichen Arbeitsplatz ha-      ke). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können
ben oder für die die häusliche Lernsituation nicht aus-     auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
reichend förderlich ist. Bei Bedarf wird am Nachmittag      höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer-
ein Angebot im Rahmen des freiwilligen und gebun-           den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder
denen Ganztags gewährleistet. Ab der Klassenstufe 7         dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum
der weiterführenden Schulen wird bei Bedarf ein schu-       Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
lischer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt für Schüle-     (2) Die Verpflichtung besteht nicht im Unterricht im
rinnen und Schüler, die keinen geeigneten häuslichen        Klassen- und Unterrichtsraum, nicht im Sportunterricht
Arbeitsplatz haben; ein angepasstes pädagogisches           und nicht im Betreuungsraum.
Angebot kommt auch in Betracht für Schülerinnen und
Schüler, für die die häusliche Lernsituation nicht aus-     (3) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter-
reichend förderlich ist. Das Nähere regelt das Ministe-     stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist
rium für Bildung und Kultur.                                das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach
                                                            Maßgabe der Absätze 1 und 2 verpflichtend, soweit die
(10) Personen, die weder an der Schule tätig noch           Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei
Schülerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurz-        Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf
fristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehöri-       Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus-
gen Personen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der        nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel-
Zutritt zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen        le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.
tagesaktuellen Nachweis über das Nichtvorliegen einer
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des             (4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut-
§ 5a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-­             zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen
Pandemie vorweisen oder einen Test über das Nicht-          Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise,
vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus          in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu
bei Zutritt durchführen.                                    machen.
(11) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 4 und nach        (5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan
Absatz 9 sind im Eingangsbereich des Geländes der           Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen
Schule Hinweise anzubringen.                                der Corona-Pandemiemaßnahmen“.
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