Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei 2021

Die Seite wird erstellt Kevin Berger
 
WEITER LESEN
Amtsblatt des Saarlandes
                                       Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                        Teil I
              2021                           Ausgegeben zu Saarbrücken, 30. September 2021                                                   Nr. 70

                                                                            Inhalt
                                                                                                                                                             Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
30. September 2021  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2276
Saarländische Verordnung zur Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in
Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege (Saarländische Absonderungsverord-
nung – SLAbsonderungsVO). Vom 30. September 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2300
Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
Pandemie. Vom 30. September 2021  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2304
2276                       Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021

                                    A. Amtliche Texte
                                                         3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID-
                 Verordnungen                               19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
                                                            wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Po-
                                                            lymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abweichend
316           Verordnung zur Änderung                       von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaß-
         infektionsrechtlicher Verordnungen                 nahmen-Ausnahmenverordnung bis zu 48 Stunden
       zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                   nach Vornahme der zugrunde liegenden Testung
              Vom 30. September 2021                        Gültigkeit besitzt.

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28    (2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne
Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 30 und § 54 des Infek-    dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der
tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I    Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards.
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Geset-   (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord-
zes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), des        nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner
Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom            einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte
22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert     in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und
durch das Gesetz vom 15. September 2021 (Amtsbl. I       deren jeweilige Haushaltsangehörige.
S. 2139_2), und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisa-
tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom      (4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind
27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch   planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he-
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I      rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl
S. 358), verordnet die Landesregierung:                  der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer-
                                                         alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck
                                                         vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab-
                    Artikel 1                            gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung
           Verordnung zur Bekämpfung                     beruhen.
          der Corona-Pandemie (VO-CP)
                                                                                 Teil 2
                      Teil 1                                           Allgemeine Hygiene- und
              Allgemeine Vorschriften                                  Infektionsschutzvorgaben

                        §1                                                     §3
                Ziel und Verfahren                                 Abstandswahrung und Belüftung
Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten       (1) Es wird empfohlen bei physisch-sozialen Kontakten
Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung          zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des
des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund-           eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugskrei-
heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der    ses im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestabstand zu
angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß        anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
§ 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz
von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit      (2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen
des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die je-    ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab-
weils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens        standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.
durch die sachverständig beratene Landesregierung am
Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest-                          §4
geschriebenen Beurteilungskriterien.                                   Mund-Nasen-Bedeckung
                                                         (1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im
                         §2                              Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen
               Begriffsbestimmungen
                                                         1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder
(1) Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infek-          im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs
tion mit dem SARS-CoV-2-Virus oder gleichgestellte          zugänglich sind,
Nachweise im Sinne dieser Verordnung sind
                                                         2. in Arbeits- und Betriebsstätten, sofern nicht arbeits-
1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-                schutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen
   19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung;                  oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutz-
2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 CO-              maßnahme gewährleistet ist,
   VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-               3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs
   nung;                                                    (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021                         2277

    Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von          Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät-
    Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe-        zen und Straßen anzuordnen.
    reichen.
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in                             Teil 3
Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung              Infektionsschutzvorgaben für Betriebe,
der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbe-                Einrichtungen und Veranstaltungen
reich sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht für die Betrei-
ber des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen,
Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge);                              §5
diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.                          Hygienekonzepte

(2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-       (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht         sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
                                                           sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran-
1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-      stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen
   jahres,                                                 im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport
                                                           haben entsprechend den spezifischen Anforderungen
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei-     des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und
   ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt-      Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu-
   lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder          ständigen Behörde vorzulegen.
   einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung
   tragen können,                                          (2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur
                                                           Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass-
3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie           situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan-
   deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu-           gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per-
   nikationspartner,                                       sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von
4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor-        verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen
   sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb       enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen
   des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah-        Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum
   me nach Nummer 2 bleibt unberührt,                      Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor-
                                                           gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der
5. für Personen an ihrem unmittelbaren Arbeitsplatz,       zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.
   soweit ein Mindestabstand von eineinhalb Metern
   zu anderen Personen gewährleistet oder auf der          (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-
   Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge-           und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So-
   fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-          ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-
   CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere,           verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig         zuständigen Ressort.
   ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits-
   schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT                                      §6
   28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1              Nachweispflicht über das Nichtvorliegen
   der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT               einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
   09.09.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung
   bleiben im Übrigen unberührt,                           (1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
                                                           cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und
6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1           Teilnehmer, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Ab-
   und 2 für alle Besucherinnen und Besucher und           satz 1 dieser Verordnung führen, sind zulässig
   Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Kundinnen und
   Kunden, sofern alle anwesenden Besucherinnen            1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me-
   und Besucher und Teilnehmerinnen und Teilneh-              dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienst-
   mer einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 vorlegen,             leistungen, bei denen nicht dauerhaft eine medizi-
                                                              nische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2
7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1              Absatz 2 getragen werden kann,
   und 2 für das Personal mit Kundenkontakt, sofern
   alle anwesenden Personen einen Nachweis nach            2. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit-
   § 2 Absatz 1 vorlegen.                                     aktivitäten im Innenbereich,
                                                           3. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in
(3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu          Gruppen im Innenbereich,
tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab
Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-        4. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther-
tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske             men und Saunen im Innenbereich,
nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der
Lage sind.                                                 5. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe-
                                                              trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine           sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver-
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-            gleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich,
2278                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021

6. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs,                               §7
   des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs-                        Versammlungen
   und Kadersports als Zuschauer,
                                                          Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes
7. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie       sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht-
   von Wettannahmestellen privater Anbieter im In-        liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet
   nenbereich,                                            werden.

8. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem
   Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gast-                              §8
   ronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskanti-          Staatliches Selbstorganisationsrecht, religiöse
   nen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen                  und weltanschauliche Veranstaltungen
   sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gast-         (1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
   ronomische Betriebe an Autohöfen,                      Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
9. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo-           Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
   ten sowie hoteltypischer gastronomischer Ange-         die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben
   bote, wobei der Nachweis über das Nichtvorliegen       dieser Verordnung unberührt. Dies gilt auch für die Tä-
   einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei           tigkeit der Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen
   Anreise zu führen ist,                                 im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit
                                                          der Maßgabe, dass veranstaltungsspezifische Hygiene-
10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder       maßnahmen umgesetzt werden.
    ähnliche Angebote,
                                                          (2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 GG
11. der Besuch von Clubs und Diskotheken,                 unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synago-
                                                          gen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zu diesem
12. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu-          Zweck genutzt werden, bleibt unter Einhaltung allge-
    sern, Opern und Kinos,                                meiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen un-
                                                          berührt.
13. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver-
    anstaltungen; eine Nachweispflicht besteht nicht
    bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs-                           Teil 4
    oder personalvertretungsrechtlich veranlassten             Sonderregeln für besondere Lebens- und
    Veranstaltungen und Zusammenkünften von Be-                           Arbeitsbereiche
    trieben und Einrichtungen, die nicht nach dieser
    Verordnung untersagt sind; die jeweils geltenden
    Hygienevorschriften sind einzuhalten,                                       §9
                                                            Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
14. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis-         Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-
    tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne         mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet
    des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3         und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek-
    des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober      tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält,
    2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar-    das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp-
    tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021        fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz
    (BGBl. I S. 327).                                     orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs-
(2) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über     konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum
das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-          gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich
CoV-2-Virus nach Absatz 1 ausgenommen sind Perso-         der Eingliederungshilfe.
nen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rah-                               § 10
men eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts        Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie
regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem      vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote
SARS-CoV-2-Virus getestet werden.
                                                           (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und
(3) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag     J­ugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und
im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmigungen            Angebote ist gestattet. § 9 Satz 1 und 2 gilt entspre-
von den Einschränkungen des Absatzes 1 erteilen, so-      chend den spezifischen Anforderungen der Sozial- und
weit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich   Jugendhilfe.
ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die
Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden.       (2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 des
                                                          Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Dabei
(4) Nachweise nach Absatz 1 sind den nach § 16 Ab-        müssen die Hygienemaßnahmen nach den Empfehlun-
satz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden im          gen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an
Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzu-       die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der
weisen.                                                   Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021                          2279

                       § 11                               Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom
      Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge-                 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils
und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser           geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dau-
        und weitere Leistungsbereiche                     er der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage.
                                                          Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es,
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären    solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht ge-
Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger    stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht
der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht-   ihrem Hausstand angehören.
pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs-
konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und     (2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen
sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum          Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf
Arbeitsschutz orientiert.                                 eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im
                                                          Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert
(2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-       Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der
angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern       Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich
die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des          in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-     und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über
milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken-   eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-
nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu-        CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle
ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor         hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg-
Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu     lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof-
bestätigen.                                               fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche
(3) Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 und 2 und § 1b       zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der
des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege-         Sätze 1 und 2 zulassen.
qualitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes        (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-
Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor-       gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen
halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen-        werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An-
konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,       forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der
Frauen und Familie einzuhalten.                           Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2
(4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-      Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen.
gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-        Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die
lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-       genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersu-
gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in       chung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co-
ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung    ronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch
ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen       eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen
Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich     einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor-    einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des
gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie       Probenmaterials.
SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen
Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des                          Teil 5
RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem               Hochschul- und Prüfungswesen
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen                                § 13
Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind         Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs
Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und                   an Hochschulen, staatlich anerkannten
Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel-             Berufsakademien und wissenschaftlichen
tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das                   Forschungseinrichtungen
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-      (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der      des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege-   Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen-         und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
konzept nach Absatz 2.                                    Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz-
                                                          form zulässig, wenn
                       § 12                               1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des
               Landesaufnahmestelle                           RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä-
(1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-         ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind,
gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf-        2. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil-
nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet,            nehmen, die zweimal in der Woche mittels eines
sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und            anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Co-
sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort           ronavirus SARS-CoV-2 getestet werden oder einen
abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die          anderweitigen Nachweis über das Nichtvorliegen
sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme             einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im
nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2            Sinne des § 2 Absatz 1 erbringen.
2280                       Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021

(2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On-       12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert
line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun-      durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I
gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen       S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst
können von der für die jeweilige Hochschule zuständi-    auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die-
gen Aufsichtsbehörde erlassen werden.                    ser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutz-
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-      gesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ver-
tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-    folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-     dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die
examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden        Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden
pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs-       ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten
kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen.         Vorschriften des § 5 Absatz 1 Verwarnungen zu ertei-
                                                         len und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im       erheben.
Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier
Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade-      (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun-     die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
gen im Saarland.                                         Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
(5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä-     bestehen weiterhin fort.
higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und    (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der
Psychotherapie können unter Beachtung der erforder-      Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021
lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer-       (BAnz AT 30.07.2021 V1) wird hinsichtlich § 6 Ab-
den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor-      satz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buch-
lage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer      stabe b CoronaEinreiseV das Ministerium für Sozia-
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des          les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die
§ 2 Absatz 1 abhängig gemacht werden.                    zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige
                                                         Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
                           § 14                          von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-
    Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen           reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor-
                                                         schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten
Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung       nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September
unberührt und können unter Beachtung der im Einzel-      2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver-
fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch-     ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei-
geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal-      ben unberührt.
tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und
Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.                                             § 17
                                                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                     Teil 6                              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
  Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften           Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der
                                                         Corona-Pandemie vom 15. September 2021 (Amtsbl. I
                          § 15                           S. 2119_2) außer Kraft.
        Straftaten und Ordnungswidrigkeiten              (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Oktober
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-      2021 außer Kraft.
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3                        Artikel 2
Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab-         Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb
standswahrung zuwiderhandelt.
                                                         sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2            von Kindertageseinrichtungen während
des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu                  der Corona-Pandemie
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74 und                        Kapitel 1
75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.                  Schulbetrieb und Betrieb von
                                                                     Kindertageseinrichtungen,
                       § 16                                       Kindergroßtagespflegestellen und
               Zuständige Behörden                            heilpädagogischen Tagesstätten während
                                                                       der Corona-Pandemie
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung
dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektions-                              §1
schutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Rege-       Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
lungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden
und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zu-          (1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und
ständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom        beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021                           2281

Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt       Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-
auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.               chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den
                                                           schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-
(2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle         genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere
Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi-        Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der
eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen          „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz
im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der             in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-
jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/        men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.
DE/portale/corona/service/downloads/_documents/
hygienekonzepte/dld_­h ygienemassnahmen-schule.            (6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5
pdf?__blob=publication­File&v=5/) einzuhalten. Die-        oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent-
ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von      sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz-
der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um       unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil-
weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.                   dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches
                                                           Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht
Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen            wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä-
und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland           dagogischen Angebots und das Nachkommen der da-
zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der              mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu
­Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-             Hause“ erfüllt.
 2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz
 AT 28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor       (7) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schü-
 als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2      lerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurzfristig
 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-            oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Per-
 weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-       sonen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt
 CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben        zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen Nach-
 für den Schulbereich.                                     weis im Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Be-
                                                           kämpfung der Corona-­Pandemie vorweisen oder einen
(3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für       Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, alle       SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.
anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig, die
zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nicht-           (8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach
vorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Vi-          Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der
rus getestet sind. Diese Obliegenheit wird durch die       Schule Hinweise anzubringen.
Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule
stattfindenden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch      (9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt.
Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das
Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-                                  §2
2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Ver-                    Kindertageseinrichtungen,
ordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfüllt                  Kindergroßtagespflegestellen und
werden. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachwei-                 heilpädagogische Tagesstätten
ses über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
SARS-CoV-2-Virus entfällt durch Vorlage eines Nach-        Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches
weises im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der       ­Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen
Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.              Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Ach-
Dieses Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im        ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnis-
Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegenste-           pflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heil-
hen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztli-      pädagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen
ches Attest nachzuweisen. Das Nähere regelt das Mi-         des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen
nisterium für Bildung und Kultur.                           und ­Familie zum Infektionsschutz in Kindertagesein-
                                                            richtungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaß-
(4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin-     nahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://
dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den         www.­saarland.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/
Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1       service/formularelja/downloads.html) zu berücksichti-
und Absatz 3 entsprechend.                                  gen. Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes er-
(5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden           stellte ­Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften
auf Antrag befreit:                                         gemäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.
1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-
   gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als                                §3
   vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-          Vorbereitung für Nichtschülerinnen und
   bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt              Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
   leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest
                                                           (1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung
   nachzuweisen;
                                                           auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab-
2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-           schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im
   schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel-         allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und
   dung vom Präsenzunterricht).                            Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh-
2282                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021

men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut-     Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-,
zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1   End- und Pausenzeiten.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) § 1 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anwendbar.                                §5
                                                                           Prüfungsverfahren
                     Kapitel 2                            (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die
           Pflegeschulen und Schulen für                  Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd-
               Gesundheitsfachberufe                      lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung
                                                          der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz-
                                                          lich zulässig.
                        §4
                 Präsenzunterricht                        (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der
(1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in   infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt
den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach-        werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales –
berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig.    Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen,
                                                          wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein-
(2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin-       schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula-
det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß-        tionsprüfung durchgeführt wird.
nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der         (3) Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer Tes-
jeweiligen Schule statt.                                  tung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag min-
                                                          destens basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 2
(3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions-       Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung
schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quaran-       der Corona-Pandemie) das Ergebnis das Vorliegen ei-
täneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen,      ner Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind
vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häus-     nicht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen
lichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete        Prüfungsteil berechtigt. Bei einer engen Kontaktperson,
Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Aus-       für die durch die Gesundheitsbehörde eine Quarantäne
bildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszu-      ausgesprochen wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme
bildenden für diese Zeit freizustellen.                   an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn
                                                          sie am Prüfungstag einen Nachweis über das Nicht-
(4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für      vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Pra-      mittels eines am Tag der Prüfung durchgeführten und
xisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines Prü-   von der Schule beaufsichtigten Antigen-Schnelltests
fungsausschusses, alle anderen an der Schule tätigen      erbringt.
Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit dem
Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem
SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule getestet                              §6
sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Testun-              Durchführung von Weiterbildungen
gen im Sinne des Satzes 1 über das Nichtvorliegen einer
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entfällt durch         Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildun-
Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 2 Absatz 1        gen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung
Nummer 1 oder 2 der Verordnung zur Bekämpfung             in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und
der Corona-Pandemie. Dieses Zutrittsverbot besteht,       die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Ent-
soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingen-         bindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl.
den Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger       1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.          11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils
                                                          geltenden Fassung entsprechend.
(5) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schü-
lerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurzfristig
oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Per-                           Kapitel 3
sonen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt      Öffentliche und private Bildungseinrichtungen im
zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen Nach-                     außerschulischen Bereich
weis im Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Be-
kämpfung der Corona­-Pandemie vorweisen. Über die
Zutrittsverbote sind im Eingangsbereich des Geländes                            §7
der Schule entsprechende Hinweise anzubringen.             Außerschulische Bildungsveranstaltungen sowie
                                                             Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht
(6) Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich,
ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der        (1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teil-
Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Per-        nehmer, die einen Nachweis über das Nichtvorliegen
sonen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung     einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sin-
organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere       ne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung
die Markierung von Wegführungen für eine geordnete        der ­Corona-Pandemie führen, sind, unter Einhaltung
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021                         2283

von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des           maßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhan-
­Robert Koch-Instituts, in Präsenzform zulässig          denen räumlichen, personellen und organisatorischen
                                                         Kapazitäten durch. Bei den Lehrveranstaltungen sind
— außerschulische Bildungseinrichtungen im priva-        Online-Angebote zu berücksichtigen.
  ten und öffentlichen Bereich,
                                                         (2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen
— außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der       Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und
  Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung               Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2
  übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Co-      und 3 entsprechend zu beachten.
  rona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind,
— künstlerischer Unterricht als Gruppenunterricht,                             Kapitel 4
— der Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbil-
  dungsstätten und sonstigen im fahrerischen Be-
                                                                                §9
  reich tätigen Bildungseinrichtungen,
                                                                        Ordnungswidrigkeiten
— der Betrieb von Flugschulen,
                                                         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
— Erste-Hilfe-Kurse,                                     mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
                                                         sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5
— der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei      bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
  tätigen Bildungseinrichtungen.
                                                         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter Seminararbeit    des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstege-    fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
setz (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(BFDG) mit Übernachtung der Teilnehmenden (sog.          (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74 und
social bubble) ist der Testnachweis zu Beginn und        75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
Ende des Seminars zu führen.                             (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von
(2) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im      Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die
Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp-        Gemeindeverbände.
fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind Perso-
nen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet                             § 10
haben, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rah-                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
men eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts
regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem     (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober in Kraft.
SARS-CoV-2-Virus getestet werden.-                       Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schulbetrieb
                                                         und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen so-
(3) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im      wie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom
Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp-        15. September 2021 (Amtsbl. I S. 2119_2, 2119_10),
fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind fol-           geändert durch die Verordnung vom 21. September
gende Angebote, sofern die Schutz- und Hygiene-          2021 (Amtsbl. I S. 2139_2), außer Kraft.
maßnahmen den Regelungen des Musterhygieneplans
Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen       (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Oktober
der ­Corona-Pandemiemaßnahmen entsprechen:               2021 außer Kraft.
— künstlerischer Unterricht als Einzelunterricht,
— berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote,                           Artikel 3
                                                                             Inkrafttreten
— Integrationskurse,
                                                         Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
— die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitä-
  terinnen und Rettungssanitätern nach der Verord-       Saarbrücken, den 30. September 2021
  nung über die Ausbildung und Prüfung von Ret-
  tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom                    Die Regierung des Saarlandes:
  7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert
  durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November                       Der Ministerpräsident
  2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden                              Hans
  Fassung,
— der Betrieb von Hundeschulen im Außenbereich.                 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
                                                                       Energie und Verkehr
                       §8                                                      Rehlinger
         Saarländische Verwaltungsschule                       Der Minister für Finanzen und Europa
(1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren                  Der Minister der Justiz
Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfun-
gen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutz-                             Strobel
2284                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021

    Der Minister für Inneres, Bauen und Sport             sundheitssystems einher, der es zum Schutze von Leib
                                                          und Leben unbedingt vorzubeugen gilt.
                       Bouillon
                                                          Diesen Gefahren für Leib und Leben der Bürgerinnen
       Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,           und Bürger ist von Seiten des Staates in Wahrnehmung
                Frauen und Familie                        seines verfassungsrechtlichen Schutzauftrags effektiv
                      Bachmann                            zu begegnen, wobei die Einschränkungen in den letzten
                                                          Monaten nach und nach aufgrund des Impffortschritts,
       Die Ministerin für Bildung und Kultur              der abnehmenden Hospitalisierungsrate und der gering
                                                          werdenden Fallzahlen in vielen Bereichen gelockert
                   Streichert-Clivot                      werden konnten.
 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz            Ein Schutz vor den Gefahren einer Ausbreitung der
                                                          ­Covid-19-Erkrankung sowohl für den Einzelnen als
                         Jost                              auch für die Gesellschaft und Volkswirtschaft als sol-
                                                           che kann und muss dadurch gewährleistet werden, dass
                                                           die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus weiterhin ein-
                                                           gedämmt wird. Dies kann aufgrund der medizinischen
                    Begründung                             Erkenntnisse über die Eigenschaften des Virus und
                                                           seiner Übertragungswege im Wesentlichen nur durch
Allgemeines                                                die Einhaltung der Hygieneregeln und parallel durch
                                                           einen fortschreitenden Impffortschritt gewährleistet
Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich weltweit ver-
                                                           werden. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2
breitet. Eine Infektion mit dem Virus kann die potenti-
                                                           ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Parti-
ell tödliche Covid-19-Erkrankung verursachen. Beson-
                                                           kel. Jeder zwischenmenschliche Kontakt birgt daher
ders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden
                                                           ein Infektionsrisiko. Das Virus kann bereits übertragen
Grunderkrankungen sind von schweren und tödlichen
                                                           werden, bevor die Infizierten Symptome entwickeln.
Krankheitsverläufen betroffen. Die Letalität der Er-
                                                           Dies erschwert die Kontrolle der Ausbreitung. Ebenso
krankung ist aber auf diese Personengruppen nicht
                                                           ist eine Übertragung bei Personen, die gar keine Sym-
beschränkt. Am 11. März 2020 hat die Weltgesund-
                                                           ptome entwickeln, bislang wissenschaftlich nicht aus-
heitsorganisation (WHO) das Ausbruchsgeschehen als
                                                           geschlossen.
Pandemie bewertet.
Das Ziel der durch diese Verordnung getroffenen Maß-      Solange die Anzahl der Impfungen noch nicht den für
nahmen ist es, auch wenn die Lage sich entspannt und      die Herdenimmunität erforderlichen Wert erreicht hat,
viele Öffnungsschritte vorgenommen worden sind,           sind deshalb noch einschränkende Maßnahmen not-
nach wie vor die Bevölkerung vor der Infektion mit        wendig. Einschränkende Maßnahmen in diesem Sinne
dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, dadurch die             sind allerdings nicht Schließungen und ähnliches, son-
Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern          dern verpflichtende Tests, deren Nachweis beim Betre-
und eine Überlastung des Gesundheitssystems infol-        ten bestimmter Einrichtungen oder vor der Inanspruch-
ge eines ungehemmten Anstiegs von Infektionen und         nahme von Dienstleistungen vorzulegen ist.
Krankheitsfällen zu vermeiden. Ihre Rechtsgrundlage       Die Landesregierung hat die hierzu von ihr in Wahr-
finden die getroffenen Maßnahmen in § 32 Satz 1 in        nehmung ihres staatlichen Schutzauftrags ergriffenen
Verbindung mit § 28 Absatz 1, §§ 28a, 29 des Infek-       Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu je-
tionsschutzgesetzes (IfSG).                               dem Zeitpunkt im Ausgleich mit den zu wahrenden
Gemäß § 28a Absatz 3 Satz 1 und 2 IfSG sind Ent-          Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger an den
scheidungen über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung           infektionsschutzrechtlichen Notwendigkeiten ausge-
der Corona-Pandemie insbesondere an dem Schutz            richtet. Weitreichende Einschränkungen des öffentli-
von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähig-          chen Lebens und der privaten Lebensgestaltung, die
keit des Gesundheitssystems auszurichten, wobei dies      nach der ersten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in
grundsätzlich unter Berücksichtigung des jeweiligen       der Bundesrepublik Deutschland und im Saarland zur
Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene       Unterbrechung eines sich rasch exponentiell entwi-
der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den    ckelnden Infektionsgeschehens notwendig geworden
Schwellenwerten nach Maßgabe von § 28a Absatz 3           waren, konnten, nachdem sie Wirkung gezeigt hatten
Satz 4 bis 12 IfSG erfolgen muss, soweit Infektions-      und in der Mitte des Jahres 2020 die klimatischen Be-
geschehen innerhalb eines Landes nicht regional über-     dingungen eine positive Entwicklung des Infektions-
greifend oder gleichgelagert sind.                        geschehens begünstigten, in weiten Teilen aufgehoben
                                                          werden. Über einen langen Zeitraum hinweg vermoch-
Dieses Ziel erklärt sich daraus, dass ein anhaltend ho-   ten aufgrund des außerordentlich verantwortungsbe-
hes Niveau an Neuinfektionen zur Folge hätte, dass in     wussten Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger die
den Gesundheitsämtern bundesweit und so auch im           allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen (etwa
Saarland eine vollständige Kontaktnachverfolgung          die allgemein als „AHA-Regel“ bekannten Maßnah-
nicht mehr gewährleistet werden kann, was die unge-       men „Abstand halten, Hygieneregeln beachten und All-
hinderte und diffuse Ausbreitung des Virus begünstigt.    tagsmaske tragen“) und gezielte Beschränkungen aus-
Dies geht mit einer drohenden Überlastung des Ge-         schließlich solcher Bereiche des öffentlichen Lebens,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021                            2285

in denen im Rahmen der Freizeitgestaltung besonders           Fälle wieder rückläufig, während die Impfquote gleich-
infektionsgefährliche Verhaltensweisen und Kontakte           zeitig stetig zunimmt.
auftreten (etwa das Zusammentreffen sehr großer Men-
schenmengen bei Großveranstaltungen, der längere              Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt deutschlandweit bei
gemeinsame Aufenthalt einer Vielzahl von Menschen             63,1 pro 100 000 Einwohner (Stand RKI Dashboard
in geschlossenen Räumen etc.) die Verbreitung des             23.09.2021). Im Saarland betrug die Sieben-Tages-­
SARS-CoV-2-Virus hinreichend einzudämmen.                     Inzidenz zum 23. September 2021 60,5 (basierend auf
                                                              den von den saarländischen Gesundheitsämtern täglich
In den Wintermonaten 2020/2021 war die Zahl der               an das MSGFuF übermittelten Fällen).
Neuinfektionen hingegen wieder drastisch angestiegen.         Seit dem 23. Mai 2021 liegen gemäß den Zahlen des
Das Ausmaß der Infektionsausbreitung bewegte sich             Robert Koch-Instituts alle saarländischen Landkreise,
durchgehend auf einem Niveau, das die medizinische            mit nur kurzfristigen Ausnahmen, unter dem Inzidenz-
Versorgung und damit die Gesundheit der Bevölke-              wert von 100 Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen,
rung in erheblichem Maße gefährdete. In den Mona-             sodass unter Einbeziehung der Ergebnisse des täglichen
ten November und Dezember waren trotz sukzessiver             Monitorings (z. B. zur Situation in den Krankenhäu-
Verschärfungen der Maßnahmen zur Eindämmung                   sern und Rückmeldung aus den Gesundheitsämtern)
der Infektionsausbreitung jeweils neue Höchststände           weiterhin in allen Landkreisen das Saarland-Modell in
an Neuinfektionen zu verzeichnen, die zeitweilig die          der grünen Stufe zum Tragen kommt.
Grenze von 450 Neuinfektionen pro Tag (9. Dezember
2020) überschritten und einen Trend zu exponentiellem         In der 37. Kalenderwoche 2021 wurden im Saarland
Wachstum erkennen ließen. Das mit einer hohen Zahl            11.459 PCR-Tests durchgeführt, wobei die Positivrate
an Neuinfektionen verbundene Risiko eines zeitlich            7,78 Prozent betrug.
versetzten Anstiegs auch der Zahl der behandlungs-            Aktuell sind 1.195 Personen aktiv an Covid-19 er-
bedürftig Erkrankten, insbesondere auch derer, die            krankt. 46 davon werden stationär, 20 davon intensiv-
stationärer oder gar intensivmedizinischer Behand-            medizinisch behandelt, wobei 17 Personen beatmet
lung bedürfen, hatte sich verwirklicht. Mitte Dezember        werden müssen (Stand 23. September 2021).
2020 mussten bereits 292 Personen stationär behandelt
werden, davon 60 auf Intensivstationen. 21 Personen           Um eine sachgerechte medizinische Versorgung nach-
wurden beatmet.                                               haltig sicherzustellen, ist es weiterhin zwingend not-
                                                              wendig, die intensivmedizinische Auslastung infolge
Dieses Infektionsgeschehen ließ bei ungebremsten              der Behandlung von Patienten mit einem schweren
Fortgang eine Überlastung der saarländischen Ge-              Verlauf einer COVID-19-Erkrankung zurückzuführen
sundheitsversorgung, insbesondere im stationären              und das Infektionsgeschehen insgesamt einzudämmen.
und intensivmedizinischen Bereich absehen. Die an-            Derzeit sind von insgesamt 5.895 Betten 4.906 Betten
gespannte Lage in den saarländischen Kliniken ver-            belegt, davon 46 mit Corona-Patienten (Stand 23. Sep-
schärfte sich zunehmend. Nahezu flächendeckend                tember 2021). Von den 425 Intensivbetten sind 362 be-
wurde von grenzwertiger Auslastung insbesondere der           legt, davon 20 mit Patienten mit einem schweren Ver-
intensivmedizinischen Kapazitäten und Einschränkung           lauf einer COVID-19-Erkrankung. Von den 305 Betten
der Personalressourcen durch Mitarbeiterinfektionen           mit Beatmungsmöglichkeit sind derzeit (Stand 23. Sep-
und Quarantäne berichtet. Zumindest zeitweilige Ab-           tember 2021) 170 belegt, davon 17 mit an COVID-19
meldungen im Zentralen landesweiten Bettenkapa-               erkrankten Patienten.
zitätennachweis (ZLB) erhöhten den Druck auf die
verbleibenden aufnahmebereiten Kliniken sowie den             Aktuell (Stand 22. September 2021) sind im Saar-
Rettungsdienst. Es kam zu einer Zuweisungslage für            land bisher 11.157 Mutationsfälle aufgetreten, davon
internistische, kardiologische, intensivmedizinische          8.269 Fälle der Mutation aus UK, 695 Fälle der Muta-
und infektiologische Behandlungskapazitäten. Die              tion aus Südafrika, 26 aus Brasilien und 2.167 Fälle der
elektive Versorgung musste eingeschränkt werden. Die          sog. Delta oder indischen Variante.
dringende Notwendigkeit der Eindämmung des Infek-             3.035 B.1.1.7, 443 B.1.617, 4 B.1.1.28.P.1 und 265
tionsgeschehens wurde zudem durch einen Anstieg der           B.1.351 Mutationsfälle gibt es im Regionalverband
mit einer Covid-19-Erkrankung in Zusammenhang ste-            Saarbrücken, 517 B.1.1.7 Fälle, 199 B.1.617, 18
henden Todesfälle untermauert.                                B.1.1.28.P.1 und 105 B.1.351 Fälle sind es im Kreis
                                                              Merzig-Wadern. 1.264 B.1.1.7, 385 B.1.617 und 57
Zwischenzeitlich zeigten die sukzessiv verschärften           B.1.351 Fälle sind im Kreis Neunkirchen aufgetreten,
Einschränkungen des öffentlichen Lebens und Kon-              1.547 B.1.1.7, 566 B.1.617, 1 B.1.1.28.P.1 und 101
taktbeschränkungen erste Wirkungen. Am 3. März                B.1.351 Fälle im Kreis Saarlouis und 600 B.1.1.7, 185
2021 wurden dem RKI 9.019 neue Fälle übermittelt.             B.1.617 und 88 B.1.351 Fälle im Kreis St. Wendel. Im
In Deutschland lag die Inzidenz der letzten 7 Tage            Saarpfalz-Kreis sind es 1.306 B.1.1.7, 389 B.1.617, 3
Ende Februar sowie Anfang März auf einem niedrigen            B.1.1.28.P.1 und 79 B.1.351 Mutationsfälle.
­Niveau. Allerdings stieg sie im März bzw. April wie-
 der an. Ursächlich hierfür sind insbesondere die neuen       Die Krankenhausauslastung hat sich im Vergleich zu
 Virusvarianten, d.h. insbesondere die sog. Alpha- und        den Vortagen wesentlich verbessert. Gegenüber den
 Delta-Variante, die deutlich infektiöser sind als die bis-   Zahlen der Vorwoche zeigt sich in der KW 37 im Saar-
 herige Variante und deren Ausbreitung schwerer ein-          land eine Abnahme um 34 Patienten der in den Kran-
 zudämmen ist. In den letzten Tagen ist die Anzahl der        kenhäusern zu versorgenden COVID-19-Patienten,
Sie können auch lesen