Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei 2021
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 30. September 2021 Nr. 70 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 30. September 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2276 Saarländische Verordnung zur Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege (Saarländische Absonderungsverord- nung – SLAbsonderungsVO). Vom 30. September 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2300 Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Pandemie. Vom 30. September 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2304
2276 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021 A. Amtliche Texte 3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID- Verordnungen 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Po- lymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abweichend 316 Verordnung zur Änderung von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaß- infektionsrechtlicher Verordnungen nahmen-Ausnahmenverordnung bis zu 48 Stunden zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nach Vornahme der zugrunde liegenden Testung Vom 30. September 2021 Gültigkeit besitzt. Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 (2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 30 und § 54 des Infek- dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der tionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards. S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Geset- (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord- zes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), des nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und durch das Gesetz vom 15. September 2021 (Amtsbl. I deren jeweilige Haushaltsangehörige. S. 2139_2), und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisa- tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he- Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl S. 358), verordnet die Landesregierung: der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer- alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab- Artikel 1 gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung Verordnung zur Bekämpfung beruhen. der Corona-Pandemie (VO-CP) Teil 2 Teil 1 Allgemeine Hygiene- und Allgemeine Vorschriften Infektionsschutzvorgaben §1 §3 Ziel und Verfahren Abstandswahrung und Belüftung Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten (1) Es wird empfohlen bei physisch-sozialen Kontakten Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund- eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugskrei- heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der ses im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestabstand zu angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit (2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die je- ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab- weils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen. durch die sachverständig beratene Landesregierung am Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest- §4 geschriebenen Beurteilungskriterien. Mund-Nasen-Bedeckung (1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im §2 Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen Begriffsbestimmungen 1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder (1) Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infek- im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs tion mit dem SARS-CoV-2-Virus oder gleichgestellte zugänglich sind, Nachweise im Sinne dieser Verordnung sind 2. in Arbeits- und Betriebsstätten, sofern nicht arbeits- 1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID- schutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung; oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutz- 2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 CO- maßnahme gewährleistet ist, VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord- 3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nung; (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021 2277 Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät- Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe- zen und Straßen anzuordnen. reichen. Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Teil 3 Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung Infektionsschutzvorgaben für Betriebe, der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbe- Einrichtungen und Veranstaltungen reich sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht für die Betrei- ber des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); §5 diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. Hygienekonzepte (2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund- (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran- 1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens- stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen jahres, im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen Anforderungen 2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei- des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt- Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu- lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder ständigen Behörde vorzulegen. einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, (2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass- 3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan- deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu- gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per- nikationspartner, sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von 4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor- verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah- Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum me nach Nummer 2 bleibt unberührt, Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor- gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der 5. für Personen an ihrem unmittelbaren Arbeitsplatz, zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten. soweit ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen Personen gewährleistet oder auf der (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge- und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So- fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS- ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere, verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig zuständigen Ressort. ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits- schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT §6 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nachweispflicht über das Nichtvorliegen der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus 09.09.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung bleiben im Übrigen unberührt, (1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu- cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und 6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1 Teilnehmer, die einen Nachweis im Sinne des § 2 Ab- und 2 für alle Besucherinnen und Besucher und satz 1 dieser Verordnung führen, sind zulässig Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden, sofern alle anwesenden Besucherinnen 1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me- und Besucher und Teilnehmerinnen und Teilneh- dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienst- mer einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 vorlegen, leistungen, bei denen nicht dauerhaft eine medizi- nische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2 7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 1 Absatz 2 getragen werden kann, und 2 für das Personal mit Kundenkontakt, sofern alle anwesenden Personen einen Nachweis nach 2. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit- § 2 Absatz 1 vorlegen. aktivitäten im Innenbereich, 3. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in (3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu Gruppen im Innenbereich, tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich- 4. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther- tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske men und Saunen im Innenbereich, nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. 5. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe- trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver- Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen- gleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich,
2278 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021 6. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, §7 des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- Versammlungen und Kadersports als Zuschauer, Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes 7. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht- von Wettannahmestellen privater Anbieter im In- liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet nenbereich, werden. 8. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gast- §8 ronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskanti- Staatliches Selbstorganisationsrecht, religiöse nen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen und weltanschauliche Veranstaltungen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gast- (1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der ronomische Betriebe an Autohöfen, Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, 9. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo- Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie ten sowie hoteltypischer gastronomischer Ange- die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben bote, wobei der Nachweis über das Nichtvorliegen dieser Verordnung unberührt. Dies gilt auch für die Tä- einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei tigkeit der Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen Anreise zu führen ist, im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass veranstaltungsspezifische Hygiene- 10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder maßnahmen umgesetzt werden. ähnliche Angebote, (2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 GG 11. der Besuch von Clubs und Diskotheken, unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synago- gen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zu diesem 12. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu- Zweck genutzt werden, bleibt unter Einhaltung allge- sern, Opern und Kinos, meiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen un- berührt. 13. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver- anstaltungen; eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- Teil 4 oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Sonderregeln für besondere Lebens- und Veranstaltungen und Zusammenkünften von Be- Arbeitsbereiche trieben und Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten, §9 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung 14. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis- Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge- tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek- des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar- das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp- tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz (BGBl. I S. 327). orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs- (2) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS- gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich CoV-2-Virus nach Absatz 1 ausgenommen sind Perso- der Eingliederungshilfe. nen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rah- § 10 men eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote SARS-CoV-2-Virus getestet werden. (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und (3) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf Antrag Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmigungen Angebote ist gestattet. § 9 Satz 1 und 2 gilt entspre- von den Einschränkungen des Absatzes 1 erteilen, so- chend den spezifischen Anforderungen der Sozial- und weit dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich Jugendhilfe. ist und der Zweck dieser Verordnung gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich befristet werden. (2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Dabei (4) Nachweise nach Absatz 1 sind den nach § 16 Ab- müssen die Hygienemaßnahmen nach den Empfehlun- satz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden im gen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vorzu- die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der weisen. Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021 2279 § 11 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung vom Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der jeweils und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt die Dau- und weitere Leistungsbereiche er der Absonderung abweichend von Satz 1 14 Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es, (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären solange eine Pflicht zur Absonderung besteht, nicht ge- Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht- ihrem Hausstand angehören. pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs- konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und (2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf Arbeitsschutz orientiert. eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert (2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken- eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS- nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu- CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg- Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof- bestätigen. fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche (3) Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 und 2 und § 1b zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflege- Sätze 1 und 2 zulassen. qualitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor- gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen- werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An- konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der Frauen und Familie einzuhalten. Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2 (4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen. gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersu- gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in chung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co- ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung ronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor- einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie Probenmaterials. SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des Teil 5 RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem Hochschul- und Prüfungswesen neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen § 13 Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und an Hochschulen, staatlich anerkannten Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel- Berufsakademien und wissenschaftlichen tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das Forschungseinrichtungen Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege- Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen- und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des konzept nach Absatz 2. Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz- form zulässig, wenn § 12 1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Landesaufnahmestelle RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä- (1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind, gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf- 2. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil- nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet, nehmen, die zweimal in der Woche mittels eines sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Co- sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort ronavirus SARS-CoV-2 getestet werden oder einen abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, die anderweitigen Nachweis über das Nichtvorliegen sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnahme einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach § 2 Sinne des § 2 Absatz 1 erbringen.
2280 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021 (2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On- 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun- durch die Verordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen S. 1050), ergänzend die Vollzugspolizei; dies umfasst können von der für die jeweilige Hochschule zuständi- auch die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften die- gen Aufsichtsbehörde erlassen werden. ser Verordnung sowie des § 28c des Infektionsschutz- (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- gesetzes. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Ver- tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- dieser Verordnung sind die Gemeindeverbände. Die examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden Ortspolizeibehörden und die Vollzugspolizei werden pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs- ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen. Vorschriften des § 5 Absatz 1 Verwarnungen zu ertei- len und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im erheben. Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade- (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun- die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem gen im Saarland. Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und (5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä- bestehen weiterhin fort. higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Psychotherapie können unter Beachtung der erforder- Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer- (BAnz AT 30.07.2021 V1) wird hinsichtlich § 6 Ab- den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor- satz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buch- lage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer stabe b CoronaEinreiseV das Ministerium für Sozia- Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die § 2 Absatz 1 abhängig gemacht werden. zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung § 14 von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein- Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die Vor- schriften nach der Verordnung über die Zuständigkeiten Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September unberührt und können unter Beachtung der im Einzel- 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch die Ver- fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch- ordnung vom 22. April 2021 (Amtsbl. I S. 1050), blei- geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal- ben unberührt. tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. § 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 6 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 15. September 2021 (Amtsbl. I § 15 S. 2119_2) außer Kraft. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Oktober (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- 2021 außer Kraft. mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3 Artikel 2 Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab- Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb standswahrung zuwiderhandelt. sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 von Kindertageseinrichtungen während des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu der Corona-Pandemie fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74 und Kapitel 1 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtungen, § 16 Kindergroßtagespflegestellen und Zuständige Behörden heilpädagogischen Tagesstätten während der Corona-Pandemie (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Verordnung sowie des § 28c des Infektions- §1 schutzgesetzes sind vorbehaltlich anderweitiger Rege- Schulbetrieb während der Corona-Pandemie lungen in dieser Verordnung die Ortspolizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung über Zu- (1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und ständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021 2281 Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli- auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag. chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin- (2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi- Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah- jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/ men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur. DE/portale/corona/service/downloads/_documents/ hygienekonzepte/dld_h ygienemassnahmen-schule. (6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die- oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent- ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz- der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil- weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung. dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä- und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland dagogischen Angebots und das Nachkommen der da- zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu Corona-Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV- Hause“ erfüllt. 2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor (7) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schü- als abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 lerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurzfristig SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs- oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Per- weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS- sonen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen Nach- für den Schulbereich. weis im Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Be- kämpfung der Corona-Pandemie vorweisen oder einen (3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, alle SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen. anderen an der Schule tätigen Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nicht- (8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach vorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Vi- Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der rus getestet sind. Diese Obliegenheit wird durch die Schule Hinweise anzubringen. Teilnahme an den zweimal wöchentlich in der Schule stattfindenden Testungen erfüllt. Sie kann auch durch (9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt. Vorlage eines anderweitigen Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV- §2 2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Ver- Kindertageseinrichtungen, ordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfüllt Kindergroßtagespflegestellen und werden. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachwei- heilpädagogische Tagesstätten ses über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entfällt durch Vorlage eines Nach- Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches weises im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Kindertageseinrichtungen und der nach § 43 des Ach- Dieses Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung im ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnis- Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegenste- pflichtigen Kindergroßtagespflegestellen und der heil- hen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztli- pädagogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen ches Attest nachzuweisen. Das Nähere regelt das Mi- des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen nisterium für Bildung und Kultur. und Familie zum Infektionsschutz in Kindertagesein- richtungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaß- (4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin- nahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https:// dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den www.saarland.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/ Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1 service/formularelja/downloads.html) zu berücksichti- und Absatz 3 entsprechend. gen. Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes er- (5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden stellte Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften auf Antrag befreit: gemäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen. 1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß- gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als §3 vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera- Vorbereitung für Nichtschülerinnen und bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest (1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung nachzuweisen; auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab- 2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe- schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel- allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und dung vom Präsenzunterricht). Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh-
2282 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021 men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut- Zuführung sowie die versetzte Planung der Anfangs-, zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 End- und Pausenzeiten. Absatz 2 gilt entsprechend. (2) § 1 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anwendbar. §5 Prüfungsverfahren Kapitel 2 (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die Pflegeschulen und Schulen für Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd- Gesundheitsfachberufe lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz- lich zulässig. §4 Präsenzunterricht (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der (1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach- werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulässig. Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein- (2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin- schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula- det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß- tionsprüfung durchgeführt wird. nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der (3) Schülerinnen und Schüler, bei denen bei einer Tes- jeweiligen Schule statt. tung am Vortag der Prüfung oder am Prüfungstag min- destens basierend auf einem Antigen-Schnelltest (§ 2 (3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions- Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quaran- der Corona-Pandemie) das Ergebnis das Vorliegen ei- täneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, ner Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzeigt, sind vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häus- nicht zur Teilnahme an dem für den Tag vorgesehenen lichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete Prüfungsteil berechtigt. Bei einer engen Kontaktperson, Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Aus- für die durch die Gesundheitsbehörde eine Quarantäne bildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszu- ausgesprochen wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme bildenden für diese Zeit freizustellen. an dem für den Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungstag einen Nachweis über das Nicht- (4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Pra- mittels eines am Tag der Prüfung durchgeführten und xisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines Prü- von der Schule beaufsichtigten Antigen-Schnelltests fungsausschusses, alle anderen an der Schule tätigen erbringt. Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule getestet §6 sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den Testun- Durchführung von Weiterbildungen gen im Sinne des Satzes 1 über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus entfällt durch Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbildun- Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 2 Absatz 1 gen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiterbildung Nummer 1 oder 2 der Verordnung zur Bekämpfung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und der Corona-Pandemie. Dieses Zutrittsverbot besteht, die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Ent- soweit der Testung im Ausnahmefall keine zwingen- bindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. den Gründe entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (5) Personen, die weder an der Schule tätig noch Schü- lerin oder Schüler sind und sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Per- Kapitel 3 sonen auf dem Schulgelände aufhalten, ist der Zutritt Öffentliche und private Bildungseinrichtungen im zum Schulgelände nur erlaubt, wenn sie einen Nach- außerschulischen Bereich weis im Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Be- kämpfung der Corona-Pandemie vorweisen. Über die Zutrittsverbote sind im Eingangsbereich des Geländes §7 der Schule entsprechende Hinweise anzubringen. Außerschulische Bildungsveranstaltungen sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht (6) Soweit baulich oder schulorganisatorisch möglich, ist im Schulgebäude sowie auf dem Schulgelände der (1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teil- Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Per- nehmer, die einen Nachweis über das Nichtvorliegen sonen einzuhalten. Hierzu sind durch die Schulleitung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sin- organisatorische Maßnahmen zu treffen, insbesondere ne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämpfung die Markierung von Wegführungen für eine geordnete der Corona-Pandemie führen, sind, unter Einhaltung
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021 2283 von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des maßnahmen und unter Berücksichtigung der vorhan- Robert Koch-Instituts, in Präsenzform zulässig denen räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten durch. Bei den Lehrveranstaltungen sind — außerschulische Bildungseinrichtungen im priva- Online-Angebote zu berücksichtigen. ten und öffentlichen Bereich, (2) Die Saarländische Verwaltungsschule hat bei allen — außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der Präsenzveranstaltungen die besonderen Schutz- und Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung Hygienevorkehrungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Co- und 3 entsprechend zu beachten. rona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind, — künstlerischer Unterricht als Gruppenunterricht, Kapitel 4 — der Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbil- dungsstätten und sonstigen im fahrerischen Be- §9 reich tätigen Bildungseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten — der Betrieb von Flugschulen, (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- — Erste-Hilfe-Kurse, mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten der §§ 5 — der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt. tätigen Bildungseinrichtungen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter Seminararbeit des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstege- fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. setz (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) mit Übernachtung der Teilnehmenden (sog. (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74 und social bubble) ist der Testnachweis zu Beginn und 75 des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. Ende des Seminars zu führen. (4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von (2) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp- Gemeindeverbände. fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind Perso- nen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet § 10 haben, sowie Schülerinnen und Schüler, die im Rah- Inkrafttreten, Außerkrafttreten men eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober in Kraft. SARS-CoV-2-Virus getestet werden.- Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen so- (3) Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises im wie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom Sinne des § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Bekämp- 15. September 2021 (Amtsbl. I S. 2119_2, 2119_10), fung der Corona-Pandemie ausgenommen sind fol- geändert durch die Verordnung vom 21. September gende Angebote, sofern die Schutz- und Hygiene- 2021 (Amtsbl. I S. 2139_2), außer Kraft. maßnahmen den Regelungen des Musterhygieneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Oktober der Corona-Pandemiemaßnahmen entsprechen: 2021 außer Kraft. — künstlerischer Unterricht als Einzelunterricht, — berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote, Artikel 3 Inkrafttreten — Integrationskurse, Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. — die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitä- terinnen und Rettungssanitätern nach der Verord- Saarbrücken, den 30. September 2021 nung über die Ausbildung und Prüfung von Ret- tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom Die Regierung des Saarlandes: 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November Der Ministerpräsident 2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden Hans Fassung, — der Betrieb von Hundeschulen im Außenbereich. Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr §8 Rehlinger Saarländische Verwaltungsschule Der Minister für Finanzen und Europa (1) Die Saarländische Verwaltungsschule führt in ihren Der Minister der Justiz Räumlichkeiten Präsenzveranstaltungen und Prüfun- gen unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutz- Strobel
2284 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021 Der Minister für Inneres, Bauen und Sport sundheitssystems einher, der es zum Schutze von Leib und Leben unbedingt vorzubeugen gilt. Bouillon Diesen Gefahren für Leib und Leben der Bürgerinnen Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, und Bürger ist von Seiten des Staates in Wahrnehmung Frauen und Familie seines verfassungsrechtlichen Schutzauftrags effektiv Bachmann zu begegnen, wobei die Einschränkungen in den letzten Monaten nach und nach aufgrund des Impffortschritts, Die Ministerin für Bildung und Kultur der abnehmenden Hospitalisierungsrate und der gering werdenden Fallzahlen in vielen Bereichen gelockert Streichert-Clivot werden konnten. Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Ein Schutz vor den Gefahren einer Ausbreitung der Covid-19-Erkrankung sowohl für den Einzelnen als Jost auch für die Gesellschaft und Volkswirtschaft als sol- che kann und muss dadurch gewährleistet werden, dass die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus weiterhin ein- gedämmt wird. Dies kann aufgrund der medizinischen Begründung Erkenntnisse über die Eigenschaften des Virus und seiner Übertragungswege im Wesentlichen nur durch Allgemeines die Einhaltung der Hygieneregeln und parallel durch einen fortschreitenden Impffortschritt gewährleistet Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich weltweit ver- werden. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 breitet. Eine Infektion mit dem Virus kann die potenti- ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Parti- ell tödliche Covid-19-Erkrankung verursachen. Beson- kel. Jeder zwischenmenschliche Kontakt birgt daher ders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden ein Infektionsrisiko. Das Virus kann bereits übertragen Grunderkrankungen sind von schweren und tödlichen werden, bevor die Infizierten Symptome entwickeln. Krankheitsverläufen betroffen. Die Letalität der Er- Dies erschwert die Kontrolle der Ausbreitung. Ebenso krankung ist aber auf diese Personengruppen nicht ist eine Übertragung bei Personen, die gar keine Sym- beschränkt. Am 11. März 2020 hat die Weltgesund- ptome entwickeln, bislang wissenschaftlich nicht aus- heitsorganisation (WHO) das Ausbruchsgeschehen als geschlossen. Pandemie bewertet. Das Ziel der durch diese Verordnung getroffenen Maß- Solange die Anzahl der Impfungen noch nicht den für nahmen ist es, auch wenn die Lage sich entspannt und die Herdenimmunität erforderlichen Wert erreicht hat, viele Öffnungsschritte vorgenommen worden sind, sind deshalb noch einschränkende Maßnahmen not- nach wie vor die Bevölkerung vor der Infektion mit wendig. Einschränkende Maßnahmen in diesem Sinne dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, dadurch die sind allerdings nicht Schließungen und ähnliches, son- Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern dern verpflichtende Tests, deren Nachweis beim Betre- und eine Überlastung des Gesundheitssystems infol- ten bestimmter Einrichtungen oder vor der Inanspruch- ge eines ungehemmten Anstiegs von Infektionen und nahme von Dienstleistungen vorzulegen ist. Krankheitsfällen zu vermeiden. Ihre Rechtsgrundlage Die Landesregierung hat die hierzu von ihr in Wahr- finden die getroffenen Maßnahmen in § 32 Satz 1 in nehmung ihres staatlichen Schutzauftrags ergriffenen Verbindung mit § 28 Absatz 1, §§ 28a, 29 des Infek- Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu je- tionsschutzgesetzes (IfSG). dem Zeitpunkt im Ausgleich mit den zu wahrenden Gemäß § 28a Absatz 3 Satz 1 und 2 IfSG sind Ent- Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger an den scheidungen über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung infektionsschutzrechtlichen Notwendigkeiten ausge- der Corona-Pandemie insbesondere an dem Schutz richtet. Weitreichende Einschränkungen des öffentli- von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähig- chen Lebens und der privaten Lebensgestaltung, die keit des Gesundheitssystems auszurichten, wobei dies nach der ersten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in grundsätzlich unter Berücksichtigung des jeweiligen der Bundesrepublik Deutschland und im Saarland zur Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene Unterbrechung eines sich rasch exponentiell entwi- der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den ckelnden Infektionsgeschehens notwendig geworden Schwellenwerten nach Maßgabe von § 28a Absatz 3 waren, konnten, nachdem sie Wirkung gezeigt hatten Satz 4 bis 12 IfSG erfolgen muss, soweit Infektions- und in der Mitte des Jahres 2020 die klimatischen Be- geschehen innerhalb eines Landes nicht regional über- dingungen eine positive Entwicklung des Infektions- greifend oder gleichgelagert sind. geschehens begünstigten, in weiten Teilen aufgehoben werden. Über einen langen Zeitraum hinweg vermoch- Dieses Ziel erklärt sich daraus, dass ein anhaltend ho- ten aufgrund des außerordentlich verantwortungsbe- hes Niveau an Neuinfektionen zur Folge hätte, dass in wussten Verhaltens der Bürgerinnen und Bürger die den Gesundheitsämtern bundesweit und so auch im allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen (etwa Saarland eine vollständige Kontaktnachverfolgung die allgemein als „AHA-Regel“ bekannten Maßnah- nicht mehr gewährleistet werden kann, was die unge- men „Abstand halten, Hygieneregeln beachten und All- hinderte und diffuse Ausbreitung des Virus begünstigt. tagsmaske tragen“) und gezielte Beschränkungen aus- Dies geht mit einer drohenden Überlastung des Ge- schließlich solcher Bereiche des öffentlichen Lebens,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 30. September 2021 2285 in denen im Rahmen der Freizeitgestaltung besonders Fälle wieder rückläufig, während die Impfquote gleich- infektionsgefährliche Verhaltensweisen und Kontakte zeitig stetig zunimmt. auftreten (etwa das Zusammentreffen sehr großer Men- schenmengen bei Großveranstaltungen, der längere Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt deutschlandweit bei gemeinsame Aufenthalt einer Vielzahl von Menschen 63,1 pro 100 000 Einwohner (Stand RKI Dashboard in geschlossenen Räumen etc.) die Verbreitung des 23.09.2021). Im Saarland betrug die Sieben-Tages- SARS-CoV-2-Virus hinreichend einzudämmen. Inzidenz zum 23. September 2021 60,5 (basierend auf den von den saarländischen Gesundheitsämtern täglich In den Wintermonaten 2020/2021 war die Zahl der an das MSGFuF übermittelten Fällen). Neuinfektionen hingegen wieder drastisch angestiegen. Seit dem 23. Mai 2021 liegen gemäß den Zahlen des Das Ausmaß der Infektionsausbreitung bewegte sich Robert Koch-Instituts alle saarländischen Landkreise, durchgehend auf einem Niveau, das die medizinische mit nur kurzfristigen Ausnahmen, unter dem Inzidenz- Versorgung und damit die Gesundheit der Bevölke- wert von 100 Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen, rung in erheblichem Maße gefährdete. In den Mona- sodass unter Einbeziehung der Ergebnisse des täglichen ten November und Dezember waren trotz sukzessiver Monitorings (z. B. zur Situation in den Krankenhäu- Verschärfungen der Maßnahmen zur Eindämmung sern und Rückmeldung aus den Gesundheitsämtern) der Infektionsausbreitung jeweils neue Höchststände weiterhin in allen Landkreisen das Saarland-Modell in an Neuinfektionen zu verzeichnen, die zeitweilig die der grünen Stufe zum Tragen kommt. Grenze von 450 Neuinfektionen pro Tag (9. Dezember 2020) überschritten und einen Trend zu exponentiellem In der 37. Kalenderwoche 2021 wurden im Saarland Wachstum erkennen ließen. Das mit einer hohen Zahl 11.459 PCR-Tests durchgeführt, wobei die Positivrate an Neuinfektionen verbundene Risiko eines zeitlich 7,78 Prozent betrug. versetzten Anstiegs auch der Zahl der behandlungs- Aktuell sind 1.195 Personen aktiv an Covid-19 er- bedürftig Erkrankten, insbesondere auch derer, die krankt. 46 davon werden stationär, 20 davon intensiv- stationärer oder gar intensivmedizinischer Behand- medizinisch behandelt, wobei 17 Personen beatmet lung bedürfen, hatte sich verwirklicht. Mitte Dezember werden müssen (Stand 23. September 2021). 2020 mussten bereits 292 Personen stationär behandelt werden, davon 60 auf Intensivstationen. 21 Personen Um eine sachgerechte medizinische Versorgung nach- wurden beatmet. haltig sicherzustellen, ist es weiterhin zwingend not- wendig, die intensivmedizinische Auslastung infolge Dieses Infektionsgeschehen ließ bei ungebremsten der Behandlung von Patienten mit einem schweren Fortgang eine Überlastung der saarländischen Ge- Verlauf einer COVID-19-Erkrankung zurückzuführen sundheitsversorgung, insbesondere im stationären und das Infektionsgeschehen insgesamt einzudämmen. und intensivmedizinischen Bereich absehen. Die an- Derzeit sind von insgesamt 5.895 Betten 4.906 Betten gespannte Lage in den saarländischen Kliniken ver- belegt, davon 46 mit Corona-Patienten (Stand 23. Sep- schärfte sich zunehmend. Nahezu flächendeckend tember 2021). Von den 425 Intensivbetten sind 362 be- wurde von grenzwertiger Auslastung insbesondere der legt, davon 20 mit Patienten mit einem schweren Ver- intensivmedizinischen Kapazitäten und Einschränkung lauf einer COVID-19-Erkrankung. Von den 305 Betten der Personalressourcen durch Mitarbeiterinfektionen mit Beatmungsmöglichkeit sind derzeit (Stand 23. Sep- und Quarantäne berichtet. Zumindest zeitweilige Ab- tember 2021) 170 belegt, davon 17 mit an COVID-19 meldungen im Zentralen landesweiten Bettenkapa- erkrankten Patienten. zitätennachweis (ZLB) erhöhten den Druck auf die verbleibenden aufnahmebereiten Kliniken sowie den Aktuell (Stand 22. September 2021) sind im Saar- Rettungsdienst. Es kam zu einer Zuweisungslage für land bisher 11.157 Mutationsfälle aufgetreten, davon internistische, kardiologische, intensivmedizinische 8.269 Fälle der Mutation aus UK, 695 Fälle der Muta- und infektiologische Behandlungskapazitäten. Die tion aus Südafrika, 26 aus Brasilien und 2.167 Fälle der elektive Versorgung musste eingeschränkt werden. Die sog. Delta oder indischen Variante. dringende Notwendigkeit der Eindämmung des Infek- 3.035 B.1.1.7, 443 B.1.617, 4 B.1.1.28.P.1 und 265 tionsgeschehens wurde zudem durch einen Anstieg der B.1.351 Mutationsfälle gibt es im Regionalverband mit einer Covid-19-Erkrankung in Zusammenhang ste- Saarbrücken, 517 B.1.1.7 Fälle, 199 B.1.617, 18 henden Todesfälle untermauert. B.1.1.28.P.1 und 105 B.1.351 Fälle sind es im Kreis Merzig-Wadern. 1.264 B.1.1.7, 385 B.1.617 und 57 Zwischenzeitlich zeigten die sukzessiv verschärften B.1.351 Fälle sind im Kreis Neunkirchen aufgetreten, Einschränkungen des öffentlichen Lebens und Kon- 1.547 B.1.1.7, 566 B.1.617, 1 B.1.1.28.P.1 und 101 taktbeschränkungen erste Wirkungen. Am 3. März B.1.351 Fälle im Kreis Saarlouis und 600 B.1.1.7, 185 2021 wurden dem RKI 9.019 neue Fälle übermittelt. B.1.617 und 88 B.1.351 Fälle im Kreis St. Wendel. Im In Deutschland lag die Inzidenz der letzten 7 Tage Saarpfalz-Kreis sind es 1.306 B.1.1.7, 389 B.1.617, 3 Ende Februar sowie Anfang März auf einem niedrigen B.1.1.28.P.1 und 79 B.1.351 Mutationsfälle. Niveau. Allerdings stieg sie im März bzw. April wie- der an. Ursächlich hierfür sind insbesondere die neuen Die Krankenhausauslastung hat sich im Vergleich zu Virusvarianten, d.h. insbesondere die sog. Alpha- und den Vortagen wesentlich verbessert. Gegenüber den Delta-Variante, die deutlich infektiöser sind als die bis- Zahlen der Vorwoche zeigt sich in der KW 37 im Saar- herige Variante und deren Ausbreitung schwerer ein- land eine Abnahme um 34 Patienten der in den Kran- zudämmen ist. In den letzten Tagen ist die Anzahl der kenhäusern zu versorgenden COVID-19-Patienten,
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