Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

 
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Amtsblatt des Saarlandes
                                           Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                                Teil I
               2020                                 Ausgegeben zu Saarbrücken, 27. Februar 2020                                                              Nr. 6

                                                                                   Inhalt
                                                                                                                                                                           Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung — LFO). Vom
5. Februar 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          132
Verordnung über den Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Aufgabenübertra-
gung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Vom
11. Februar 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           143
Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten „Bürgerbus“ im Saarland — RL Bürgerbus —.Vom 1. Januar
2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   144
132                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020

                                     A. Amtliche Texte
                                                         § 16 Versagungsgründe und Einschränkungen
                 Verordnungen
                                                         § 17 Tierschutz und Waidgerechtigkeit bei gemeinsa-
                                                              men Fischen
45      Verordnung zur Durchführung des                  § 18 Fangverwertung und Meldung der Fangergeb-
         Saarländischen Fischereigesetzes                     nisse
        (Landesfischereiordnung — LFO)
                Vom 5. Februar 2020                                    Fünfter Abschnitt
Aufgrund von § 9 Absatz 3 Satz 3, § 32 Absatz 2, § 33     Bekämpfung von Fischseuchen und -krankheiten
Absatz 3, § 36 Absatz 3, § 39 Absatz 1 und Absatz 4      § 19 Aussetzen
sowie § 48 Absatz 8 des Saarländischen Fischereige-
setzes (SFischG) in der Fassung der Bekanntmachung       § 20 Meldepflicht und Schutzmaßnahmen
vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016
(Amtsbl. I 2017 S. 76), sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1                  Sechster Abschnitt
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung     Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I         § 21 Entnahmen
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), verordnet        § 22 Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere
das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
                                                         § 23 Ausnahmen
                 Erster Abschnitt                        § 24 Einlassen von Tieren
              Einheimische Fischarten
§1    Einheimische Fischarten                                          Siebenter Abschnitt
                                                                      Ordnung des Fischfangs
                 Zweiter Abschnitt                       § 25 Fischereigeräte
                   Fangverbote                           § 26 Veränderung von Kennzeichen
§2    Mindestmaße
§3    Ausnahmen                                                           Achter Abschnitt
§4    Artenschonzeiten                                                Fischerprüfungsordnung

§5    Ganzjährig geschützte Fischarten                   § 27 Abnahme der Prüfung
§6    Besatzfische, Beschränkungen für das Ausset-       § 28 Prüfungsausschuss
      zen von Fischen                                    § 29 Prüfungstermin
§7    Zurücksetzen von Fischen                           § 30 Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
§8    Verwendung von Setzkeschern                        § 31 Prüfung
§9    Ausnahmen von Fangverboten                         § 32 Prüfungsergebnisse
                                                         § 33 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
                 Dritter Abschnitt
               Fangbeschränkungen                        § 34 Prüfungsniederschrift
§ 10 Unzulässige Angelmethoden, Tierschutz und           § 35 Ausnahmeregelung
     Waidgerechtigkeit
                                                         § 36 Gleichstellung von Fischerprüfungen und Fi-
§ 11 Köderfische                                              schereischeinen
§ 12 Bewegliche Fischereivorrichtungen
§ 13 Maschenweite                                                         Neunter Abschnitt
                                                                          Fischereiaufseher
                Vierter Abschnitt                        § 37 Bestellung und Verpflichtung
               Gemeinsames Fischen                       § 38 Dienstausweis, Dienstabzeichen
§ 14 Anmeldepflicht
                                                         § 39 Pflichten und Befugnisse des Fischereiaufse-
§ 15 Zustimmungsverfahren                                     hers, Kostenersatz
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020                              133

                  Zehnter Abschnitt                        Schneider (Alburnoides bipunctatus)
                   Elektrofischerei
                                                           Gründling (Gobio gobio)
§ 40 Zustimmung des Fischereiverbandes
                                                           Schleie (Tinca tinca)
§ 41 Zustimmungsvoraussetzungen
                                                           Nase (Chondrostoma nasus)
§ 42 Antragstellung
                                                           Barbe (Barbus barbus)
§ 43 Berechtigte Personen
                                                           Brachsen (Abramis brama)
§ 44 Ausweispflichten
                                                           Güster (Blicca bjoerkna)
§ 45 Fangbuchführung
                                                           Bitterling (Rhodeus amarus)
                   Elfter Abschnitt                        Giebel (Carassius gibelio)
                   Fischereiabgabe                         Karausche (Carassius carassius)
§ 46 Fischereiabgabe                                       Wildkarpfen (Cyprinus carpio)
                                                           Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
                Zwölfter Abschnitt
               Ordnungswidrigkeiten                        Bachschmerle (Barbatula barbatula)
§ 47 Ordnungswidrigkeiten                                  Steinbeißer (Cobitis taenia)
                                                           Wels (Siluris glanis)
              Dreizehnter Abschnitt                        Aal (Anguilla anguilla)
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                           Hecht (Esox lucius)
§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                           Flussbarsch (Perca fluviatilis)
                 Erster Abschnitt                          Zander (Stizostedion lucioperca)
              Einheimische Fischarten                      Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua)
                                                           Groppe (Cottus rhenanus)
                        §1
              Einheimische Fischarten                      Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
(1) Einheimische Fischarten im Sinne des Saarländi-        Quappe (Lota lota)
schen Fischereigesetzes sind:                              Edelkrebs (Astacus astacus)
Bachneunauge (Lampetra planeri)                            Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)                       Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
                                                           Malermuschel (Unio pictorum)
Stör (Acipenser sturio)
                                                           Große Flussmuschel (Unio tumidus)
Atlantischer Lachs (Salmo salar)
                                                           Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
Maifisch (Alosa alosa)
                                                           Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina)
Bachforelle (Salmo trutta fario)
                                                           Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)
Seeforelle (Salmo trutta lacustris)
                                                           Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta compla-
Meerforelle (Salmo trutta trutta)                          nata)
Äsche (Thymallus thymallus)                                Kugelmuscheln (Sphaerium-Arten)
Rotauge/Plötze (Rutilus rutilus)                           Erbsenmuscheln (Pisidium-Arten)
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)                     Häubchenmuschel (Musculium lacustre)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)                      (2) Der Besatz mit Arten nach Absatz 1 in Fließgewäs-
Laube/Ukelei (Alburnus alburnus)                           sern ist nach § 9 Absatz 2 des Saarländischen Fische-
                                                           reigesetzes der Fischereibehörde einen Monat vorher
Hasel (Leuciscus leuciscus)                                zusammen mit einem Herkunftsnachweis anzuzeigen.
Elritze (Phoxinus phoxinus)                                (3) Im Falle des Europäischen Aals ist die lega-
Döbel (Squalius cephalus)                                  le Herkunft im Sinne der Verordnung (EG) Num-
                                                           mer 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit
Aland (Leuciscus idus)                                     Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des
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Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.09.2007, S. 17)                               §5
und der artenschutzrechtlichen Bestimmungen sicher-                  Ganzjährig geschützte Fischarten
zustellen.
                                                            Auf folgende Fischarten darf, mit Ausnahme von ge-
(4) Folgende Arten dürfen in geschlossene Gewässer          schlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der
eingesetzt werden:                                          Zucht von Fischen dienen, der Fang nicht ausgeübt
                                                            werden:
Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss)
                                                            Bachschmerle (Barbatula barbatula)
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)
                                                            Bitterling (Rhodeus amarus)
Zuchtformen des Karpfens (Cyprinus carpio)
                                                            Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
Sterlet (Acipenser ruthenus)
                                                            Elritze (Phoxinus phoxinus)
                                                            Lachs (Salmo salar)
                 Zweiter Abschnitt
                   Fangverbote                              Meerforelle (Salmo trutta trutta)
                                                            Maifisch (Alosa alosa)
                        §2                                  Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
                    Mindestmaße
                                                            Groppe (Cottus rhenanus)
Auf folgende Fischarten darf sowohl in offenen als
auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur           Quappe (Lota lota)
ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum       Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse gemessen,
mindestens folgende Längen haben:                           Schneider (Alburnoides bipunctatus)
Aal (Anguilla anguilla) 50 cm                               Steinbeißer (Cobitis taenia)
Hecht (Esox lucius) 50 cm                                   Stör (Acipenser sturio)

Zander (Stizostedion lucioperca) 45 cm                      Bachneunauge (Lampetra planeri)
                                                            Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Barbe (Barbus barbus) 40 cm
                                                            Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Karpfen (Cyprinus carpio) 35 cm
                                                            Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus)
Nase (Chondrostoma nasus) 35 cm
                                                            Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm
                                                            Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera)
Bachforelle (Salmo trutta fario) 25 cm
                                                            Große Flussmuschel (Unio tumidus)
Schleie (Tinca tinca) 25 cm
                                                            Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)
                                                            Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
                        §3
                     Ausnahmen                              Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
Für Fische, die aus Fischzuchtanstalten oder geschlos-      Malermuschel (Unio pictorum)
senen Gewässern stammen und zum Besatz anderer
Gewässer bestimmt sind, gilt kein Mindestmaß.                                      §6
                                                             Besatzfische, Beschränkungen für das Aussetzen
                        §4                                                     von Fischen
                  Artenschonzeiten                          (1) Nach einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fi-
Für alle offenen und geschlossenen Gewässer gelten          schen in offenen und geschlossenen Gewässern darf
folgende Schonzeiten, in denen der Fang der nachste-        auf die eingesetzte Fischart während eines Zeitraumes
henden Arten verboten ist:                                  von zwei Wochen ab dem Tage der Besatzmaßnahme
                                                            der Fang nicht ausgeübt werden.
Bachforellen vom 1. Oktober bis 31. März
                                                            (2) Nicht ausgesetzt werden dürfen
Äschen vom 1. März bis 30. April                            1.    Fische, die genetisch verändert worden sind,
Barben vom 15. März bis 15. Juni                                  insbesondere durch Kreuzen verschiedener Ar-
                                                                  ten, Vervielfachen des Chromosomensatzes oder
Nasen vom 15. März bis 15. Juni                                   gentechnische Veränderungen, soweit nicht eine
Zander vom 15. Februar bis 31. Mai                                Genehmigung zum Aussetzen nach dem Gen-
                                                                  technikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die
Hechte vom 15. Februar bis 31. Mai                                Nachkommen solcherart veränderter Fische,
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2.     Aale in Fließgewässer der Forellen- und Äschen-       3.     der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärb-
       region und in Gewässer mit einem sich selbst er-             tem Anfütterungsmaterial sowie Zuckmücken-
       haltenden Edel- oder Steinkrebsbestand,                      larven,
3.     Fischarten, die in der jeweiligen fischereibiolo-     4.     das Angeln mit lebenden Köderfischen und mit
       gischen Gewässerregion des Aussetzungsgebie-                 anderen lebenden Wirbeltieren,
       tes nicht standortgerecht sind, und
4.     Fische, die im Rahmen fischereilicher Veranstal-      5.     das gleichzeitige Angeln mit mehr als zwei Ru-
       tungen außerhalb des Saarlandes gefangen wur-                ten sowie
       den. In begründeten Fällen kann der Fischerver-       6.     das Fischen mit der Handangel, das von vorn-
       band Saar Ausnahmen zulassen.                                herein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fi-
                                                                    schen ausgerichtet ist (Catch & Release).
                       §7
             Zurücksetzen von Fischen                        (2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nummer 1 gilt:

(1) Werden in offenen oder geschlossenen Gewässern           vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 Uhr
untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unter-           bis 7.00 Uhr
liegende Fische gefangen, so sind sie unverzüglich mit
der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das        und vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 Uhr
Wasser zurückzusetzen.                                       bis 5.00 Uhr.

(2) Gefangene Fische invasiver Arten, für die weder          (3) Die Verbote des Absatzes 1 Nummern 2 bis 6 gel-
ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind,           ten auch für geschlossene Gewässer. Das Verbot nach
müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer           Absatz 1 Nummer 1 gilt für geschlossene Gewässer ab
zurückversetzt werden. Es gilt § 10 Absatz 5 dieser          5 ha.
Verordnung.
                                                             (4) Der Fischereiverband Saar kann in begründeten
                                                             Ausnahmefällen das Nachtfischverbot, bei Bedarf mit
                       §8                                    Auflagen, aufheben.
           Verwendung von Setzkeschern
                                                             (5) Die Tötung von Fischen hat tierschutzgerecht nach
Fische, die für den menschlichen Verzehr sowie für           Maßgabe der Tierschutz-Schlachtverordnung vom
den Umbesatz bestimmt sind, dürfen vorübergehend in          20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) zu erfolgen. Ins-
Setzkeschern gehältert werden. Das Zurücksetzen ist          besondere ist es verboten, ihnen mehr als unvermeid-
unzulässig. Es dürfen nur knotenfreie, textile Setzke-       bare Schmerzen oder Leiden zuzufügen.
scher benutzt werden, die eine Länge von mindestens
3,50 m sowie einen Ringdurchmesser von mindestens
0,50 m aufweisen und durch geeignete Vorrichtungen                                   § 11
auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen gesichert                               Köderfische
sind. Der Setzkescher ist weitestgehend parallel zur
Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr          (1) Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden.
als 5 kg zum Verzehr und 7 kg zum Umbesatz gehältert         Diese müssen aus dem Gewässer stammen, in dem der
werden. Die Verwendung von Setzkeschern bei Wel-             Fischfang ausgeübt wird.
lenschlag ist nicht zulässig.
                                                             (2) Nach den §§ 2, 4 und 5 geschützte Fischarten dür-
                                                             fen nicht als Köderfische verwendet werden.
                      §9
           Ausnahmen von Fangverboten
Der Fischereiverband Saar kann aus hegerischen, wis-                                 § 12
senschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen                Bewegliche Fischereivorrichtungen
Ausnahmen von den Fangverboten zulassen.                     (1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken
                                                             oder Reusen darf höchstens ein Drittel der Breite der
                     Dritter Abschnitt                       Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wech-
                   Fangbeschränkungen                        sel der Fische versperrt werden.
                                                             (2) Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief un-
                       § 10                                  ter Wasser liegen, dass zwei Drittel der Wassertiefe frei
     Unzulässige Angelmethoden, Tierschutz und               bleiben, gelten nicht als Versperrung des Gewässers im
                 Waidgerechtigkeit                           Sinne des Fischereirechts.
(1) Verboten ist                                             (3) Soweit Reusen eingesetzt werden, sind sie mit Ot-
1.     das Fischen bei Nacht,                                terkreuzen oder Ottergittern zu versehen.
2.     das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die         (4) Der Fischereiverband Saar kann Ausnahmen von
       Anwendung anderer nicht waidgerechter Maß-            Absatz 1 aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fi-
       nahmen und Angelmethoden,                             schereiwirtschaftlichen Gründen zulassen.
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                        § 13                                in den an das Gewässer grenzenden Grundstücken ein-
                    Maschenweite                            treten und diese Gefährdung nicht durch Bedingungen
                                                            und/oder Auflagen ausgeschlossen werden kann.
(1) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Treib-,
Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von           (2) Soweit erforderlich, ist die Zustimmung mit den er-
der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens       forderlichen Bedingungen und Auflagen zur Verhinde-
gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben.             rung einer Gefährdung gemäß Absatz 1 zu versehen.
(2) Der Fischereiverband Saar kann aus hegerischen,         (3) Von einer Gefährdung im Sinne des § 39 Absatz 4
wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen           des Saarländischen Fischereigesetzes in Verbindung
Gründen Ausnahmen von einer Beschränkung der Ma-            mit Absatz 1 ist insbesondere bei solchen Veranstaltun-
schenweite zulassen.                                        gen auszugehen, an denen auch Personen teilnehmen,
                                                            die nur aufgrund eines Tageserlaubnisscheines fische-
                                                            reiausübungsberechtigt sind (offene Veranstaltungen).
                 Vierter Abschnitt                          Das Gleiche gilt, wenn
                Gemeinsames Fischen
                                                            1.    Veranstaltungen zwischen dem 1. Januar und
                                                                  dem 31. Mai durchgeführt werden,
                       § 14
                   Anmeldepflicht                           2.    Veranstaltungen länger als vier Stunden dauern,
Veranstaltungen des gemeinsamen Fischens sind an-           3.    mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchge-
meldepflichtig und bedürfen der vorherigen Zustim-                führt werden,
mung des Fischereiverbandes Saar.
                                                            4.    der Zeitraum zwischen zwei Veranstaltungen am
                                                                  gleichen Gewässer weniger als vier Wochen be-
                       § 15                                       trägt,
               Zustimmungsverfahren                         5.    mehr als 200 Personen oder mehr Personen als
(1) Der Antrag auf Zustimmung zu dem gemeinsamen                  die Zahl, die sich ergibt durch die Teilung
Fischen ist mindestens vier Wochen vor der Veranstal-
                                                                  a) der Gesamtuferlänge in Metern durch vier
tung bei dem Fischereiverband Saar zu stellen. Der An-
                                                                     bei stehenden Gewässern,
trag muss folgende Angaben enthalten:
                                                                  b) der Gesamtuferlänge in Metern durch zehn
—      Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstal-
                                                                     bei fließenden Gewässern,
       ters (Name, Wohnort/Sitz)
—      Art der Veranstaltung (z. B. Vereins-, Verbands-           teilnehmen,
       fischen)                                                   mehr als
—      Zeitpunkt der letzten Besatzmaßnahme                       a) zwei Liter fütterungsfähiges Anfütterungs-
—      eventuell vorgesehene Besatzmaßnahme                          material bei stehenden Gewässern oder

—      voraussichtliche Zahl der Teilnehmer                       b) vier Liter fütterungsfähiges Anfütterungs-
                                                                     material bei fließenden Gewässern je Teil-
—      Teilnahmebedingungen (Fischart; Zahl, Art und                 nehmer verwendet werden,
       Ausrüstung der Geräte; Art der ausgesetzten
       Preise)                                              6.    Veranstaltungen an fließenden Gewässern dritter
                                                                  Ordnung durchgeführt werden.
—      Name der fischereiberechtigten Person/der
       Pächterin oder des Pächters                          (4) Veranstaltungen, an denen nur Personen teilneh-
                                                            men, die an dem Gewässer fischereiausübungsberech-
—      genaue Bezeichnung des Gewässers mit Angabe          tigt sind (vereinsinterne Veranstaltungen), sind erst
       der Fläche und Uferlänge                             anmeldepflichtig und bedürfen der Zustimmung des
                                                            Fischereiverbandes Saar, wenn 25 oder mehr Personen
—      beabsichtigte Fangverwertung                         teilnehmen. Sie können auch in der Zeit zwischen dem
(2) Sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht   1. Januar und 31. März und an fließenden Gewässern
selbst fischereiberechtigte Person oder Pächterin oder      der dritten Ordnung durchgeführt werden.
Pächter ist, muss die schriftlich erteilte Einwilligung     Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb
der fischereiberechtigten Person oder der Pächterin         einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antra-
oder des Pächters dem Antrag beigefügt werden.              ges die Zustimmung verweigert ist.
                                                            Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
                      § 16
      Versagungsgründe und Einschränkungen                  1.    am gleichen Gewässer mehr als insgesamt fünf
                                                                  Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden,
(1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn für
den Fischereiverband Saar erkennbar ist, dass eine Ge-      2.    an fließenden Gewässern dritter Ordnung mehr
fährdung des angemessenen Fischbestandes, der übri-               als eine Veranstaltung im Jahr durchgeführt
gen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation             wird.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020                           137

(5) Bei fließenden Gewässern gilt Absatz 3 für den je-     wässer zur Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse
weils für das gemeinsame Fischen vorgesehenen Ge-          Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
wässerabschnitt.
(6) Die Gewässerabschnitte werden entsprechend den                               § 20
örtlichen Gegebenheiten für Gewässer erster und zwei-             Meldepflicht und Schutzmaßnahmen
ter Ordnung von der Fischereibehörde festgelegt. Bei
fließenden Gewässern dritter Ordnung entspricht der        (1) Die fischereiausübungsberechtigte Person sowie
Gewässerabschnitt der Pachtstrecke.                        die Inhaberin oder der Inhaber von Fischzuchten und
                                                           Teichwirtschaften sind verpflichtet, das Auftreten der
                                                           in § 19 Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie an-
                      § 17                                 dere Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter
       Tierschutz und Waidgerechtigkeit bei                der Fischereibehörde unverzüglich zu melden. Darüber
              gemeinsamen Fischen                          hinaus sind anzeigepflichtige Fischseuchen den zustän-
                                                           digen Behörden bei den Landkreisen und dem Regio-
Die Veranstalterin oder der Veranstalter von gemein-       nalverband Saarbrücken oder dem jeweils zuständigen
samen Fischen ist zur Beachtung der tierschutzrecht-       beamteten Tierarzt unverzüglich anzuzeigen.
lichen Anforderungen sowie zur Einhaltung der Grund-
sätze der Waidgerechtigkeit verpflichtet.                  (2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall im Ein-
                                                           vernehmen mit der obersten Veterinärbehörde die zur
                                                           Bekämpfung von Fischkrankheiten mit seuchenhaftem
                      § 18                                 Charakter erforderlichen Anordnungen treffen, insbe-
           Fangverwertung und Meldung                      sondere zur Entseuchung von Gewässern und Geräten
               der Fangergebnisse                          und zur unschädlichen Beseitigung verendeter Fische.
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicher-
zustellen, dass der Fang zum Verbrauch, Verzehr oder                      Sechster Abschnitt
Besatz verwendet wird.                                      Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei
(2) Bei gemeinsamen Fischen an fließenden Gewässern
hat die Veranstalterin oder der Veranstalter innerhalb                             § 21
von 14 Tagen nach der Veranstaltung der Fischerei-                              Entnahmen
behörde eine Fangmeldung mit Angaben nach Kilo-
gramm und der prozentualen Zusammensetzung der             Die Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und
Arten des Gesamtfangs vorzulegen.                          Steinen mit Ausnahme von Gewässerunterhaltungs-
                                                           maßnahmen ist vom 1. Oktober bis 31. Mai in offenen
                                                           Gewässern unzulässig. Bei Maßnahmen außerhalb die-
              Fünfter Abschnitt                            ses Zeitraumes ist die fischereiausübungsberechtigte
 Bekämpfung von Fischseuchen und -krankheiten              Person vor dieser Maßnahme anzuhören.

                        § 19                                                     § 22
                      Aussetzen                              Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere
(1) Fische, die erkrankt sind, insbesondere an melde-      Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere dürfen,
pflichtigen Fischkrankheiten gemäß der Verordnung          soweit das Bundesnaturschutzgesetz und das Saarlän-
über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung        dische Naturschutzgesetz dies zulassen, nur mit Er-
der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I           laubnis der fischereiausübungsberechtigten Person aus
S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verord-      dem Wasser entnommen werden. Nach § 50 Absatz 1
nung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), in der je-       und 2 des Saarländischen Fischereigesetzes ist die Ent-
weils geltenden Fassung, oder an anzeigepflichtigen        nahme für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewäs-
Fischseuchen gemäß der Verordnung über anzeige-            sergüte, der Feststellung der Gewässerbeschaffenheit
pflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekannt-         sowie für biologische Untersuchungen im Rahmen von
machung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), zuletzt       Forschung, Lehre und der Gewässerbewirtschaftung
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni       erlaubt. Der Fischereiausübungsberechtigte ist hierü-
2013 (BGBl. I S. 1576), in der jeweils geltenden Fas-      ber zu informieren.
sung, dürfen weder in offenen noch in geschlossenen
Gewässern ausgesetzt werden. Gleiches gilt für Fische
mit sonstigen Krankheitsanzeichen oder einem erkenn-                               § 23
baren Parasitenbefall.                                                          Ausnahmen

(2) Der Verkauf solcher Fische zu Besatzzwecken ist        Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der
verboten.                                                  obersten Naturschutzbehörde aus hegerischen, wissen-
                                                           schaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen
(3) Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit          Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 21 und 22 zu-
der obersten Veterinärbehörde für geschlossene Ge-         lassen.
138                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020

                        § 24                               (4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen
                Einlassen von Tieren                       mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-
                                                           scheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsit-
In Fischgewässern darf domestiziertes Wassergeflügel       zenden.
nur mit Zustimmung der fischereiausübungsberechtig-
ten Person eingelassen werden.                             (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten
                                                           eine Prüfungsvergütung von 50 Euro sowie Fahrtkos-
                                                           tenersatz oder Wegegeld entsprechend dem Saarländi-
               Siebenter Abschnitt                         schen Reisekostengesetz.
              Ordnung des Fischfangs
                                                           (6) Beauftragte der Fischereibehörde können an den
                                                           Prüfungen als Beobachterinnen oder Beobachter teil-
                        § 25                               nehmen.
                   Fischereigeräte
(1) Fischereigeräte dürfen nur so aufgestellt oder aus-                            § 29
gelegt werden, dass sie den Schiffsverkehr nicht behin-                       Prüfungstermin
dern. Die Lage von Fischereigeräten muss den Führern
von Fahrzeugen erkennbar sein.                             Die Prüfungstermine sind vom Fischereiverband Saar
                                                           im Einvernehmen mit der Fischereibehörde nach Be-
(2) Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt werden oder
                                                           darf, mindestens jedoch einmal im Jahr, festzusetzen.
nicht mehr benutzt werden dürfen, sind aus dem Was-
                                                           Der Fischereiverband Saar kann die Durchführung der
ser zu entfernen.
                                                           Fischerprüfung von einer Mindestteilnehmerzahl von
                                                           20 abhängig machen. Zeit und Ort der Prüfung sind in
                      § 26                                 geeigneter Weise bekannt zu machen.
           Veränderung von Kennzeichen
Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt                                § 30
oder als Kennzeichen für Schonbezirke (Laichschon-              Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
bezirke, Schonreviere usw.) dienen, dürfen nicht ver-
schoben werden. Jede Veränderung solcher Zeichen           (1) Die Zulassung zur Prüfung ist davon abhängig, dass
haben die Fischerinnen oder Fischer unverzüglich dem       die Bewerberin oder der Bewerber an einem Vereins-
Fischereiverband Saar anzuzeigen. Bei Schifffahrtszei-     praktikum mit den von der Fischereibehörde festge-
chen kann die Anzeige auch bei der Wasserpolizeibe-        legten Mindestinhalten teilgenommen hat und die Teil-
hörde erfolgen.                                            nahme an einem vom Fischereiverband Saar bzw. einer
                                                           von diesem beauftragten Institution durchgeführten
                                                           Vorbereitungslehrgang nachweisen kann. Der schrift-
                  Achter Abschnitt                         liche Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungs-
              Fischerprüfungsordnung                       lehrgang gilt gleichzeitig als Zulassung zur Prüfung.
                                                           Bei minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern
                                                           ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertre-
                      § 27                                 ter vorzulegen.
               Abnahme der Prüfung
                                                           (2) Für die Prüfung einschließlich des Prüfungszeug-
Die Fischerprüfung ist unter Aufsicht eines vom Fi-        nisses wird eine Gebühr erhoben, die spätestens zwei
schereiverband Saar zu bildenden Prüfungsausschusses       Wochen vor dem Prüfungstermin an den Fischereiver-
abzulegen.                                                 band zu zahlen ist. Die Gebühr beträgt:
                                                           —     50,00 (fünfzig) Euro für Minderjährige
                       § 28
                 Prüfungsausschuss                         —     100,00 (hundert) Euro für Erwachsene
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern     —     zusätzlich 20,00 (zwanzig) Euro für eine münd-
und deren Stellvertretern, von denen mindestens drei             liche Prüfung (§ 31 Absatz 2, Satz 2)
Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sein müssen.
Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin des   (3) Zur Prüfung dürfen Personen nicht zugelassen wer-
Fischereiverbandes Saar; im Verhinderungsfall ein von      den, die
dieser oder diesem benanntes Mitglied der Prüfungs-        1.    das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
kommission.                                                      oder
(2) Der Fischereiverband Saar erstellt eine Liste der      2.    nicht im Besitz einer für sie erforderlichen Ein-
Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellver-          verständniserklärung nach Absatz 1 Satz 3 sind
treter nach Absatz 1 und legt diese der Fischereibehör-          oder
de vor.
                                                           3.    die Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben oder
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur
unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tä-       4.    kein Vereinspraktikum nach Absatz 1 nachwei-
tigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.                   sen können.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020                           139

                          § 31                               2.    volljährige Personen, die sich nur vorüberge-
                        Prüfung                                    hend in der Bundesrepublik Deutschland aufhal-
                                                                   ten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. Die
(1) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Die Prüfung ist nicht         Geltungsdauer dieses Fischereischeines beträgt
öffentlich. Der Prüfungsausschuss hat die Prüfung vor-             ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der
zubereiten und den zeitlichen Ablauf festzulegen.                  antragstellenden Person zu bestimmende Mona-
(2) Jede zu prüfende Person hat einen vom Fischerei-               te, die auf dem Jahresfischereischein zu vermer-
verband Saar im Einvernehmen mit der Fischereibe-                  ken sind,
hörde aufgestellten Fragebogen mit insgesamt 60 Fra-
gen innerhalb von zwei Stunden zu beantworten. In            3.    Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wis-
Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt                 senschaftlich ausgebildet sind,
und beantwortet werden.                                      4.    Mitglieder diplomatischer und berufskonsulari-
(3) Die zu prüfenden Personen dürfen während der                   scher Vertretungen und deren Angehörige, so-
Prüfung keine Verbindung miteinander aufnehmen                     weit sie durch einen Ausweis des Auswärtigen
und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Auf-             Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines
zeichnungen u. Ä.) besitzen oder benutzen. Bei Verstoß             Landes ausgewiesen sind,
gegen diese Verbote, auf die vor Beginn der Prüfung
aufmerksam zu machen ist, wird die Bewerberin oder           5.    volljährige Personen
der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen.                       a) mit einem auf einer geistigen Behinderung
                                                                      beruhenden und amtlich festgestellten Grad
                        § 32                                          der Behinderung von mindestens 50 Prozent
                 Prüfungsergebnisse                                   oder

(1) Die Leistungen der Prüfung sind mit „bestanden“                b) die durch Vorlage des Ausweises für
oder „nicht bestanden“ zu bewerten.                                   schwerbehinderte Menschen und einer fach-
                                                                      ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass
(2) Die zu prüfende Person hat bestanden, wenn sie                    sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen
mindestens 45 der gestellten Fragen zutreffend beant-                 oder seelischen Behinderung die Fischer-
wortet hat.                                                           prüfung (§ 32 des Saarländischen Fischerei-
                                                                      gesetzes) nicht bestehen können.
                       § 33                                        Die Ausübung der Fischerei ist nur unter Auf-
     Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung                     sicht eines volljährigen Fischereischeininhabers
(1) Die zu prüfende Person erhält nach bestandener                 möglich.
Prüfung ein Zeugnis gemäß einem von der Fischerei-
behörde festgelegten Muster.
                                                                                    § 36
(2) Über die nicht bestandene Prüfung wird die Be-                  Gleichstellung von Fischerprüfungen
werberin oder der Bewerber mündlich unterrichtet. Sie                      und Fischereischeinen
oder er kann einen schriftlichen Bescheid verlangen.
                                                             (1) Die staatlich abgenommenen oder staatlich an-
(3) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig           erkannten Fischerprüfungen der anderen Bundeslän-
wiederholt werden.                                           der sind der Fischerprüfung nach dieser Verordnung
                                                             gleichgestellt.
                        § 34                                 (2) Soweit Personen mit Behinderung, die ihren Haupt-
                Prüfungsniederschrift                        wohnsitz nicht im Saarland haben, in anderen Bundes-
Über den Ablauf der Prüfung und deren Ergebnis ist           ländern von der landesgesetzlich vorgeschriebenen
eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist       Prüfungspflicht befreit sind, gilt ihr Fischereischein
von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des           auch im Saarland. § 35 Nummer 5 Satz 2 bleibt un-
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten           berührt.
des Fischereiverbandes zu nehmen und für die Dauer           (3) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutsch-
von zehn Jahren aufzubewahren.                               land ausgestellte Fischereischeine sind nach § 27
                                                             Absatz 2 des Saarländischen Fischereigesetzes dem
                        § 35                                 Fischereischein nach dem Saarländischen Fischereige-
                  Ausnahmeregelung                           setz gleichgestellt.

Von der Ablegung der Prüfung sind befreit                    (4) Fischerprüfungen anderer Staaten werden nicht an-
                                                             erkannt.
1.     beruflich ausgebildete Fischerinnen oder Fischer
       und Fischzüchterinnen oder Fischzüchter sowie         (5) Fischereischeine anderer Staaten werden nicht an-
       Personen, die hierzu ausgebildet werden,              erkannt.
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                  Neunter Abschnitt                         Vorgaben des Fischereiverbandes gegenüber der Fi-
                  Fischereiaufseher                         schereibehörde verpflichtet.
                                                            (2) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher,
                        § 37                                die/der in Fällen des § 48 Absatz 6 Nummer 1 bis 3 des
            Bestellung und Verpflichtung                    Saarländischen Fischereigesetzes Fangmittel und Fische
                                                            sicherstellt, hat die betroffene Person über den Grund
(1) Auf Antrag kann die Fischereibehörde zur Durch-         der Maßnahme und die Rechtsgrundlage zu belehren.
führung der Fischereiaufsicht zuverlässige und fachlich     Der betroffenen Person ist die Sicherstellung schriftlich
geeignete Bewerberinnen oder Bewerber zu ehrenamt-          gegen Unterschrift in einem Verzeichnis zu bestätigen.
lichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern       Der Verbleib der Gegenstände ist ihr bekannt zu geben.
bestellen.
                                                            Die sichergestellten Fangmittel sind zu kennzeichnen.
(2) Der Antrag muss enthalten:                              Fangmittel und Fische sind im Beisein der betroffenen
1.     Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Ge-             Person fotografisch zu dokumentieren und im Ver-
       burtsort und Anschrift der Person, die zur Fi-       zeichnis aufzulisten. Legt die betroffene Person gegen
       schereiaufseherin oder zum Fischereiaufseher         die Sicherstellung ausdrücklich Widerspruch ein, ist
       bestellt werden soll,                                dieser auf dem Verzeichnis gegen Unterschrift zu ver-
                                                            merken. Die sichergestellten und gekennzeichneten
2.     Nachweis, dass mit Erfolg an einem von der Fi-       Fangmittel sind binnen drei Tagen mit dem Verzeichnis
       schereibehörde durchgeführten Vorbereitungs-         und dem Bericht dem Fischereiverband Saar zur Ent-
       lehrgang über Aufgaben und Befugnisse des Fi-        scheidung vorzulegen. Sichergestellte lebende Fische
       schereiaufsehers teilgenommen wurde.                 sind dem Fischereiberechtigten auszuhändigen. Wegen
(3) Die ehrenamtliche Fischereiaufseherin oder der eh-      des Verderbs sind tote Fische, sofern sie dem Berech-
renamtliche Fischereiaufseher wird durch die Fische-        tigten nicht zeitig übergeben werden können, einer ord-
reibehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt.          nungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der Verbleib
                                                            der Fische ist im Bericht zu vermerken.
(4) Sie oder er untersteht dem Fischereiverband und ist
von diesem zur gewissenhaften Ausübung ihrer oder           (3) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiauf-
seiner Tätigkeit zu verpflichten. Vor ihrer oder seiner     seher erhält für ihre/seine Tätigkeit nach Vorlage des
Verpflichtung ist sie oder er über ihre oder seine Rechte   jährlichen Tätigkeitsberichtes einen Kostenersatz von
und Pflichten zu belehren.                                  120 Euro jährlich.

(5) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn die
Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher ihre                           Zehnter Abschnitt
oder seine Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß                             Elektrofischerei
erfüllt oder ihre oder seine Befugnisse nicht oder feh-
lerhaft wahrnimmt.                                                                § 40
                                                                    Zustimmung des Fischereiverbandes
                        § 38                                (1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem
           Dienstausweis, Dienstabzeichen                   Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Zustimmung des
(1) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufse-        Fischereiverbandes Saar ausgeübt werden.
her erhält einen Dienstausweis und ein Dienstabzei-         (2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden
chen nach einem von der Fischereibehörde bestimmten
Muster. Der Ausweis und das Abzeichen sind zurück-          1.     zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen
zugeben, wenn die Bestellung erloschen ist.                        sowie zur Erfassung der Fischbestände,
(2) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher      2.     bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhält-
hat bei der Ausübung der Fischereiaufsicht den Dienst-             nisse, insbesondere bei Störungen des Gewäs-
ausweis und das Dienstabzeichen bei sich zu führen                 serhaushaltes oder bei Bestandsaufnahmen zur
und auf berechtigtes Verlangen vorzuzeigen.                        Beweissicherung,
(3) Der Verlust des Ausweises oder des Abzeichens ist       3.     zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hin-
der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.                      sichtlich bestimmter Fischarten,
                                                            4.     zu Lehr- oder Forschungszwecken.
                      § 39                                  (3) Die Zustimmung ist für bestimmte Gewässer zu er-
 Pflichten und Befugnisse des Fischereiaufsehers,           teilen und kann mit Bedingungen, Befristungen oder
                  Kostenersatz                              Auflagen versehen werden. Sie kann jederzeit ohne An-
(1) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher      spruch auf Entschädigung widerrufen werden.
hat die Einhaltung der Vorschriften über den Fische-
reischein, den Erlaubnisschein zum Fischfang sowie                               § 41
den Schutz der Fischbestände zu überwachen und je-                     Zustimmungsvoraussetzungen
den Verstoß gegen diese Vorschriften dem Fischerei-
verband anzuzeigen. Mindestens einmal im Jahr ist sie       (1) Die Zustimmung nach § 40 wird nur auf Antrag er-
oder er zur Vorlage eines Tätigkeitsberichtes nach den      teilt.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020                            141

(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung       lassene Elektrofischereigerät im Abstand von zwei Jah-
sind                                                       ren von einer der in § 41 Absatz 2 Nummer 2 genannten
                                                           Prüfstellen auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen.
1.    der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme         Von der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
      an einem von der Fischereibehörde anerkannten        dem Zulassungsschein beizufügen ist.
      Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungs-
      schein),
2.    die Bestätigung durch einen behördlich zuge-                                § 44
      lassenen und anerkannten Elektrosachverstän-                           Ausweispflichten
      digen, dass das Elektrofischereigerät den an-        (1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Zustim-
      erkannten Regeln der Technik, insbesondere den       mungsbescheid, der Bedienungsschein und der Zulas-
      Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elekt-          sungsschein (§ 41 Absatz 2 Nummern 1 und 2) mitzu-
      rotechniker (VDE) entspricht und Schädigungen        führen, den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen
      der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),        vorzuzeigen und zur Einsichtnahme auszuhändigen.
3.    der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abge-          (2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die
      schlossenen Haftpflichtversicherung für Perso-       Elektrofischerei bei Nichteinhaltung der Vorschriften
      nen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken         dieser Verordnung oder der im Zustimmungsbescheid
      im Zusammenhang mit der Ausübung der Elek­           enthaltenen Bedingungen und Auflagen einzustellen.
      trofischerei nach der Mindestversicherungssum-
      me der Haftpflichtversicherung für Kraftfahr-
      zeuge,                                                                       § 45
                                                                             Fangbuchführung
4.    die schriftliche Zustimmungserklärung des Fi-
      schereiberechtigten oder Fischereipächters des       Über das Ergebnis des Elektrofischfangs hat die Elek-
      Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt      trofischerin oder der Elektrofischer Buch zu führen.
      werden soll, sofern der Antragsteller nicht selbst   Die Buchführung ist den Beauftragten des Fischerei-
      Inhaber eines Eigenfischereibezirks, Fischerei-      verbandes auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist am Ende
      pächter oder Inhaber einer Fischzucht ist. Die       des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf
      Befugnisse des Landesamtes für Umwelt- und           der Zustimmung der Fischereibehörde unaufgefordert
      Arbeitsschutz sowie des Fischereiverbandes           einzureichen.
      Saar nach § 50 des Saarländischen Fischereige-
      setzes bleiben hiervon unberührt.
                                                                              Elfter Abschnitt
                                                                              Fischereiabgabe
                        § 42
                   Antragstellung
                                                                                    § 46
(1) Der Antrag auf Zustimmung zur Elektrofischerei                            Fischereiabgabe
muss folgende Angaben enthalten:
                                                           Bei der Erteilung des Fischereischeines ist mit der Ge-
1.    Name und Anschrift der antragstellenden Person,      bühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in
2.    Zweck der Elektrofischerei,                          folgender Höhe zu erheben:

3.    Bezeichnung des Gewässers, in dem die Elek-          beim Jugendfischereischein in Höhe von 2,50 Euro
      trofischerei betrieben werden soll, mit Angabe       beim Jahresfischereischein in Höhe von 8,00 Euro
      der Grenze und Länge des Gewässers,
                                                           beim Fünfjahresfischereischein in Höhe von 40,00 Euro
4.    Name und Anschrift der fischereiberechtigten
      Person oder der Pächterin oder des Pächters.         beim Jahresfischereischein für Menschen mit Behinde-
                                                           rung (§ 35 Nummer 5) in Höhe von 5,00 Euro
(2) Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen
der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 2 Nummern 1           beim Fünfjahresschein für Menschen mit Behinderung
bis 4 beizufügen.                                          (§ 35 Nummer 5) in Höhe von 25,00 Euro

                        § 43                                               Zwölfter Abschnitt
                Berechtigte Personen                                      Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Elektrofischerei darf nur von der im Zustim-
mungsbescheid bezeichneten Person (Elektrofischerin                              § 47
oder Elektrofischer) ausgeübt werden. Die die Elek­                       Ordnungswidrigkeiten
trofischerei ausübende Person hat die sich aus den Be-
dienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Um-      (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Num-
ständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Sie     mer 23 des Saarländischen Fischereigesetzes handelt,
hat mindestens eine Person als Hilfskraft hinzuzuziehen.   wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes hat        1.    entgegen § 2 auf untermaßige Fische den Fisch-
die Elektrofischerin oder der Elektrofischer das zuge-           fang ausübt,
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2.    entgegen den §§ 4, 5 oder 6 Schonzeiten bzw.        20.   entgegen § 20 Absatz 2 von der Fischereibehör-
      Fangverbote nicht beachtet,                               de zur Bekämpfung der Fischkrankheiten ge-
                                                                troffene Anordnungen nicht befolgt,
3.    entgegen § 6 Absatz 2 Fischarten entgegen den
      Beschränkungen aussetzt,                            21.   entgegen § 21 Schlamm, Erde, Kies, Sand und
                                                                Steine entnimmt,
4.    entgegen § 7 Absatz 1 untermaßige oder einem
      sonstigen Fangverbot unterliegende, lebend ge-      22.   entgegen § 22 Wasserpflanzen, Fischlaich oder
      fangene Fische oder Krebse nicht, nicht unver-            Fischnährtiere ohne Erlaubnis des Fischereiaus-
      züglich oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung er-         übungsberechtigten entnimmt oder beschädigt,
      forderlichen Sorgfalt ins Gewässer zurücksetzt,     23.   entgegen § 24 domestiziertes Wassergeflügel
5.    entgegen § 7 Absatz 2 gefangene Fische invasi-            ohne Zustimmung der fischereiausübungsbe-
      ver Arten in das Gewässer zurückversetzt,                 rechtigten Person in Fischgewässer einlässt,
6.    bei der Verwendung von Setzkeschern die Vor-        24.   entgegen § 25 Absatz 1 Fischereigeräte so auf-
      schriften des § 8 nicht beachtet,                         stellt oder auslegt, dass sie den Schiffsverkehr
                                                                behindern oder für die Führer von Fahrzeugen
7.    entgegen § 10 Absatz 1 die dort aufgeführten un-          nicht erkennbar sind,
      zulässigen Angel- und Fangmethoden anwendet,
                                                          25.   entgegen § 25 Absatz 2 Fischereigeräte, die
8.    entgegen § 11 Absatz 1 Köderfische verwendet,             nicht mehr benutzt werden oder nicht mehr be-
      die nicht aus dem Gewässer stammen, in dem                nutzt werden dürfen, nicht aus dem Wasser ent-
      der Fischfang ausgeübt wird,                              fernt,
9.    entgegen § 11 Absatz 2 nach den §§ 2, 4 und 5       26.   entgegen § 26 Markierungen, die zur Bezeich-
      geschützte Fischarten als Köderfische verwen-             nung der Schifffahrt oder als Kennzeichen für
      det,                                                      Schonbezirke dienen, verschiebt oder Verände-
                                                                rungen solcher Zeichen nicht sofort der zustän-
10.   entgegen § 12 Absatz 1 durch das Auslegen von             digen Behörde meldet,
      Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen mehr als ein
      Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem   27.   entgegen § 40 die Elektrofischerei
      Wasserstand für den Wechsel der Fische ver-               a) ohne Zustimmung des Fischereiverbandes
      sperrt,                                                      Saar,
11.   entgegen § 13 Stellnetze, Staknetze, Treibnet-            b) in anderen als den genehmigten Gewässern,
      ze, Wurfnetze oder Zugnetze mit kleineren Ma-
      schenweiten als 3 cm verwendet,                           c) zu anderen als den genehmigten Zwecken,
12.   entgegen § 14 ein gemeinsames Fischen durch-              d) ohne Einhaltung der in der Zustimmung ge-
      führt, ohne die vorherige Zustimmung des Fi-                 setzten Frist,
      schereiverbandes einzuholen,
                                                                e) ohne Einhaltung der in dem Zustimmungs-
13.   die gemäß § 15 erforderlichen Angaben unrich-                bescheid festgesetzten Auflagen oder Bedin-
      tig macht und sich dadurch die Zustimmung des                gungen
      Fischereiverbandes erschleicht,                           ausübt,
14.   die gemäß § 16 Absatz 2 mit der Zustimmung          28.   entgegen § 43 Absatz 1 bei Ausübung der Elekt-
      verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht                rofischerei nicht die vorgeschriebenen Sorgfalts-
      einhält,                                                  pflichten erfüllt oder es unterlässt, eine Hilfs-
15.   entgegen § 17 die Einhaltung der tierschutz-              kraft hinzuzuziehen,
      rechtlichen Forderungen sowie der Grundsätze        29.   entgegen § 43 Absatz 2 das zugelassene Gerät
      der Waidgerechtigkeit nicht gewährleistet,                nicht oder nicht fristgerecht überprüfen lässt,
16.   entgegen § 18 Absatz 1 den Fang nicht zum Ver-      30.   entgegen § 44 Absatz 1 den Zustimmungsbe-
      brauch, Verzehr oder Besatz verwendet,                    scheid, den Bedienungsschein und den Zulas-
17.   entgegen § 18 Absatz 2 keine Fangmeldung in-              sungsschein bei Ausübung der Elektrofischerei
      nerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung               nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
      vorlegt,                                            31.   entgegen § 45 über das Ergebnis des Elektro-
                                                                fischfangs nicht in der vorgeschriebenen Weise
18.   entgegen § 19 Absatz 1 und 2 erkrankte Fische             Buch führt.
      in Gewässer aussetzt oder diese Fische zu Be-
      satzzwecken verkauft,                               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
                                                          bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
19.   entgegen § 20 Absatz 1 das Auftreten der in § 19
      Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie           (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
      anderer Fischerkrankungen mit seuchenhaftem         Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
      Charakter nicht unverzüglich der Fischereibe-       rigkeiten ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeits-
      hörde meldet,                                       schutz.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020                              143

              Dreizehnter Abschnitt                                                  §3
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                  Verwaltungsgemeinkosten
                                                             (1) Die Verwaltungsgemeinkosten setzen sich zusam-
                        § 48                                 men aus den verwaltungsweiten Gemeinkosten (Ver-
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten                    waltungs-Overhead) und amts- und fachbereichsinter-
                                                             nen Gemeinkosten (Amts-, Fachbereichs-Overhead).
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent-      Diese erhöhen sich im Zuge der Aufgabenübertragung
lichung in Kraft.                                            aufgrund der Fallzahlsteigerung und der Trennung der
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung       Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des
des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischerei-       Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Leistungen
ordnung – LFO) vom 2. August 1999 (Amtsbl. S. 1462),         zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozial-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November           gesetzbuch ab dem 1. Januar 2020.
2016 (Amtsbl. I 2017 S. 76), außer Kraft.                    (2) Für die Erhöhung wird ein Zuschlag in Höhe von
                                                             10 Prozent auf den Personalaufwand nach § 1 Absatz 2
Saarbrücken, den 5. Februar 2020                             berechnet.
 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
                                                                                     §4
                         Jost                                                 Standardneutralität
                                                             Die Aufgabenübertragung ist standardneutral, da die
47 Verordnung über den Belastungsausgleich                   Leistungen unabhängig von der Wohnform wie bei
  für die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die           Menschen ohne Behinderungen nach den Vorschriften
 Aufgabenübertragung in § 2 Absatz 1 Nummer 2                des Dritten, Vierten und Neunten Kapitels des Zwölf-
    des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften                 ten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
             Buches Sozialgesetzbuch
                Vom 11. Februar 2020                                                   §5
                                                                 Verteilschlüssel für den Belastungsausgleich
Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Aus-                              nach den §§ 1 bis 3
führung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch        Die Verteilung des Belastungsausgleichs für Perso-
das Gesetz vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1053),         nal- und Sachkosten sowie Verwaltungsgemeinkosten
verordnet die Landesregierung:                               auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt im pro-
                                                             zentualen Verhältnis der jeweiligen Anzahl der Leis-
                                                             tungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zum
                       §1                                    31. Dezember eines Jahres zu der Basiszahl (Stichtag
          Ermittlung der Personalkosten                      31. Dezember 2019) von 2.340 Leistungsfällen. Die
(1) Die Personalbedarfsbestimmung erfolgt unter Zu-          jährliche Feststellung der Höhe des Belastungsaus-
grundelegung der Anzahl der mit der Wahrnehmung              gleichs und des auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-            jeweils entfallenden Anteilsbetrages obliegt dem Mi-
rung und der Hilfe zum Lebensunterhalt gegenwärtig           nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fami-
betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der         lie.
Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungs-
empfänger in diesen Aufgabenbereichen unter Ein-
beziehung der für eine ordnungsgemäße Aufgaben-                                     §6
erledigung notwendigen Qualifikation. Dies ergibt im                Auszahlung des Belastungsausgleichs
Durchschnitt einen Personalbemessungsschlüssel von                          nach den §§ 1 bis 3
1 : 180 Leistungsfällen.                                     Die Auszahlung des Belastungsausgleichs an die örtli-
(2) Der Personalaufwand errechnet sich durch Multi-          chen Träger der Sozialhilfe erfolgt jährlich in vier Teil-
plikation der Vollzeitäquivalente (VZÄ) mit dem Jah-         beträgen durch das Landesamt für Soziales.
resentgeltsatz nach dem Bericht der Kommunalen Ge-
meinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt)                                   §7
Nr. 9/2018 (Stand 2018/2019) für Beschäftigte der Ent-             Erstattung der Leistungsaufwendungen
geltgruppe E 9B (TVAöD) Bereich 8/alle (Zugang zu
den Berichten über https://www.kgst.de). Der Wert ist        Die Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt,
bis zum nächsten Erscheinen des neuen KGSt-Berichts          die Übernahme von Bestattungskosten und die Erstat-
gültig und wird entsprechend angepasst.                      tungen für Nichtversicherte an die Krankenkassen nach
                                                             § 264 Absatz 2 und 7 des Fünften Buches Sozialge-
                                                             setzbuch gemäß § 9 des Gesetzes zur Ausführung des
                         §2                                  Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind von den ört-
                     Sachkosten                              lichen Trägern der Sozialhilfe mit dem Ministerium
Der Sachaufwand wird für einen Büroarbeitsplatz mit          für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im ersten
einer Sachkostenpauschale nach KGSt in Höhe von              Quartal des jeweiligen Folgejahres abzurechnen. Die
9.700 Euro jährlich veranschlagt.                            Erstattung der Leistungsaufwendungen erfolgt durch
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