Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2020 Ausgegeben zu Saarbrücken, 27. Februar 2020 Nr. 6 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung — LFO). Vom 5. Februar 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 Verordnung über den Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Aufgabenübertra- gung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Vom 11. Februar 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten „Bürgerbus“ im Saarland — RL Bürgerbus —.Vom 1. Januar 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
132 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020 A. Amtliche Texte § 16 Versagungsgründe und Einschränkungen Verordnungen § 17 Tierschutz und Waidgerechtigkeit bei gemeinsa- men Fischen 45 Verordnung zur Durchführung des § 18 Fangverwertung und Meldung der Fangergeb- Saarländischen Fischereigesetzes nisse (Landesfischereiordnung — LFO) Vom 5. Februar 2020 Fünfter Abschnitt Aufgrund von § 9 Absatz 3 Satz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Bekämpfung von Fischseuchen und -krankheiten Absatz 3, § 36 Absatz 3, § 39 Absatz 1 und Absatz 4 § 19 Aussetzen sowie § 48 Absatz 8 des Saarländischen Fischereige- setzes (SFischG) in der Fassung der Bekanntmachung § 20 Meldepflicht und Schutzmaßnahmen vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 76), sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 Sechster Abschnitt des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I § 21 Entnahmen S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), verordnet § 22 Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: § 23 Ausnahmen Erster Abschnitt § 24 Einlassen von Tieren Einheimische Fischarten §1 Einheimische Fischarten Siebenter Abschnitt Ordnung des Fischfangs Zweiter Abschnitt § 25 Fischereigeräte Fangverbote § 26 Veränderung von Kennzeichen §2 Mindestmaße §3 Ausnahmen Achter Abschnitt §4 Artenschonzeiten Fischerprüfungsordnung §5 Ganzjährig geschützte Fischarten § 27 Abnahme der Prüfung §6 Besatzfische, Beschränkungen für das Ausset- § 28 Prüfungsausschuss zen von Fischen § 29 Prüfungstermin §7 Zurücksetzen von Fischen § 30 Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr §8 Verwendung von Setzkeschern § 31 Prüfung §9 Ausnahmen von Fangverboten § 32 Prüfungsergebnisse § 33 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung Dritter Abschnitt Fangbeschränkungen § 34 Prüfungsniederschrift § 10 Unzulässige Angelmethoden, Tierschutz und § 35 Ausnahmeregelung Waidgerechtigkeit § 36 Gleichstellung von Fischerprüfungen und Fi- § 11 Köderfische schereischeinen § 12 Bewegliche Fischereivorrichtungen § 13 Maschenweite Neunter Abschnitt Fischereiaufseher Vierter Abschnitt § 37 Bestellung und Verpflichtung Gemeinsames Fischen § 38 Dienstausweis, Dienstabzeichen § 14 Anmeldepflicht § 39 Pflichten und Befugnisse des Fischereiaufse- § 15 Zustimmungsverfahren hers, Kostenersatz
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020 133 Zehnter Abschnitt Schneider (Alburnoides bipunctatus) Elektrofischerei Gründling (Gobio gobio) § 40 Zustimmung des Fischereiverbandes Schleie (Tinca tinca) § 41 Zustimmungsvoraussetzungen Nase (Chondrostoma nasus) § 42 Antragstellung Barbe (Barbus barbus) § 43 Berechtigte Personen Brachsen (Abramis brama) § 44 Ausweispflichten Güster (Blicca bjoerkna) § 45 Fangbuchführung Bitterling (Rhodeus amarus) Elfter Abschnitt Giebel (Carassius gibelio) Fischereiabgabe Karausche (Carassius carassius) § 46 Fischereiabgabe Wildkarpfen (Cyprinus carpio) Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) Zwölfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten Bachschmerle (Barbatula barbatula) § 47 Ordnungswidrigkeiten Steinbeißer (Cobitis taenia) Wels (Siluris glanis) Dreizehnter Abschnitt Aal (Anguilla anguilla) Inkrafttreten, Außerkrafttreten Hecht (Esox lucius) § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Flussbarsch (Perca fluviatilis) Erster Abschnitt Zander (Stizostedion lucioperca) Einheimische Fischarten Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua) Groppe (Cottus rhenanus) §1 Einheimische Fischarten Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) (1) Einheimische Fischarten im Sinne des Saarländi- Quappe (Lota lota) schen Fischereigesetzes sind: Edelkrebs (Astacus astacus) Bachneunauge (Lampetra planeri) Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera) Meerneunauge (Petromyzon marinus) Malermuschel (Unio pictorum) Stör (Acipenser sturio) Große Flussmuschel (Unio tumidus) Atlantischer Lachs (Salmo salar) Kleine Flussmuschel (Unio crassus) Maifisch (Alosa alosa) Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina) Bachforelle (Salmo trutta fario) Große Teichmuschel (Anodonta cygnea) Seeforelle (Salmo trutta lacustris) Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta compla- Meerforelle (Salmo trutta trutta) nata) Äsche (Thymallus thymallus) Kugelmuscheln (Sphaerium-Arten) Rotauge/Plötze (Rutilus rutilus) Erbsenmuscheln (Pisidium-Arten) Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) Häubchenmuschel (Musculium lacustre) Moderlieschen (Leucaspius delineatus) (2) Der Besatz mit Arten nach Absatz 1 in Fließgewäs- Laube/Ukelei (Alburnus alburnus) sern ist nach § 9 Absatz 2 des Saarländischen Fische- reigesetzes der Fischereibehörde einen Monat vorher Hasel (Leuciscus leuciscus) zusammen mit einem Herkunftsnachweis anzuzeigen. Elritze (Phoxinus phoxinus) (3) Im Falle des Europäischen Aals ist die lega- Döbel (Squalius cephalus) le Herkunft im Sinne der Verordnung (EG) Num- mer 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Aland (Leuciscus idus) Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des
134 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020 Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.09.2007, S. 17) §5 und der artenschutzrechtlichen Bestimmungen sicher- Ganzjährig geschützte Fischarten zustellen. Auf folgende Fischarten darf, mit Ausnahme von ge- (4) Folgende Arten dürfen in geschlossene Gewässer schlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der eingesetzt werden: Zucht von Fischen dienen, der Fang nicht ausgeübt werden: Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss) Bachschmerle (Barbatula barbatula) Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) Bitterling (Rhodeus amarus) Zuchtformen des Karpfens (Cyprinus carpio) Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) Sterlet (Acipenser ruthenus) Elritze (Phoxinus phoxinus) Lachs (Salmo salar) Zweiter Abschnitt Fangverbote Meerforelle (Salmo trutta trutta) Maifisch (Alosa alosa) §2 Moderlieschen (Leucaspius delineatus) Mindestmaße Groppe (Cottus rhenanus) Auf folgende Fischarten darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur Quappe (Lota lota) ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse gemessen, mindestens folgende Längen haben: Schneider (Alburnoides bipunctatus) Aal (Anguilla anguilla) 50 cm Steinbeißer (Cobitis taenia) Hecht (Esox lucius) 50 cm Stör (Acipenser sturio) Zander (Stizostedion lucioperca) 45 cm Bachneunauge (Lampetra planeri) Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) Barbe (Barbus barbus) 40 cm Meerneunauge (Petromyzon marinus) Karpfen (Cyprinus carpio) 35 cm Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus) Nase (Chondrostoma nasus) 35 cm Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera) Bachforelle (Salmo trutta fario) 25 cm Große Flussmuschel (Unio tumidus) Schleie (Tinca tinca) 25 cm Große Teichmuschel (Anodonta cygnea) Kleine Flussmuschel (Unio crassus) §3 Ausnahmen Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata) Für Fische, die aus Fischzuchtanstalten oder geschlos- Malermuschel (Unio pictorum) senen Gewässern stammen und zum Besatz anderer Gewässer bestimmt sind, gilt kein Mindestmaß. §6 Besatzfische, Beschränkungen für das Aussetzen §4 von Fischen Artenschonzeiten (1) Nach einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fi- Für alle offenen und geschlossenen Gewässer gelten schen in offenen und geschlossenen Gewässern darf folgende Schonzeiten, in denen der Fang der nachste- auf die eingesetzte Fischart während eines Zeitraumes henden Arten verboten ist: von zwei Wochen ab dem Tage der Besatzmaßnahme der Fang nicht ausgeübt werden. Bachforellen vom 1. Oktober bis 31. März (2) Nicht ausgesetzt werden dürfen Äschen vom 1. März bis 30. April 1. Fische, die genetisch verändert worden sind, Barben vom 15. März bis 15. Juni insbesondere durch Kreuzen verschiedener Ar- ten, Vervielfachen des Chromosomensatzes oder Nasen vom 15. März bis 15. Juni gentechnische Veränderungen, soweit nicht eine Zander vom 15. Februar bis 31. Mai Genehmigung zum Aussetzen nach dem Gen- technikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Hechte vom 15. Februar bis 31. Mai Nachkommen solcherart veränderter Fische,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020 135 2. Aale in Fließgewässer der Forellen- und Äschen- 3. der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärb- region und in Gewässer mit einem sich selbst er- tem Anfütterungsmaterial sowie Zuckmücken- haltenden Edel- oder Steinkrebsbestand, larven, 3. Fischarten, die in der jeweiligen fischereibiolo- 4. das Angeln mit lebenden Köderfischen und mit gischen Gewässerregion des Aussetzungsgebie- anderen lebenden Wirbeltieren, tes nicht standortgerecht sind, und 4. Fische, die im Rahmen fischereilicher Veranstal- 5. das gleichzeitige Angeln mit mehr als zwei Ru- tungen außerhalb des Saarlandes gefangen wur- ten sowie den. In begründeten Fällen kann der Fischerver- 6. das Fischen mit der Handangel, das von vorn- band Saar Ausnahmen zulassen. herein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fi- schen ausgerichtet ist (Catch & Release). §7 Zurücksetzen von Fischen (2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nummer 1 gilt: (1) Werden in offenen oder geschlossenen Gewässern vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 Uhr untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unter- bis 7.00 Uhr liegende Fische gefangen, so sind sie unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das und vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 Uhr Wasser zurückzusetzen. bis 5.00 Uhr. (2) Gefangene Fische invasiver Arten, für die weder (3) Die Verbote des Absatzes 1 Nummern 2 bis 6 gel- ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, ten auch für geschlossene Gewässer. Das Verbot nach müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer Absatz 1 Nummer 1 gilt für geschlossene Gewässer ab zurückversetzt werden. Es gilt § 10 Absatz 5 dieser 5 ha. Verordnung. (4) Der Fischereiverband Saar kann in begründeten Ausnahmefällen das Nachtfischverbot, bei Bedarf mit §8 Auflagen, aufheben. Verwendung von Setzkeschern (5) Die Tötung von Fischen hat tierschutzgerecht nach Fische, die für den menschlichen Verzehr sowie für Maßgabe der Tierschutz-Schlachtverordnung vom den Umbesatz bestimmt sind, dürfen vorübergehend in 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) zu erfolgen. Ins- Setzkeschern gehältert werden. Das Zurücksetzen ist besondere ist es verboten, ihnen mehr als unvermeid- unzulässig. Es dürfen nur knotenfreie, textile Setzke- bare Schmerzen oder Leiden zuzufügen. scher benutzt werden, die eine Länge von mindestens 3,50 m sowie einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 m aufweisen und durch geeignete Vorrichtungen § 11 auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen gesichert Köderfische sind. Der Setzkescher ist weitestgehend parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr (1) Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden. als 5 kg zum Verzehr und 7 kg zum Umbesatz gehältert Diese müssen aus dem Gewässer stammen, in dem der werden. Die Verwendung von Setzkeschern bei Wel- Fischfang ausgeübt wird. lenschlag ist nicht zulässig. (2) Nach den §§ 2, 4 und 5 geschützte Fischarten dür- fen nicht als Köderfische verwendet werden. §9 Ausnahmen von Fangverboten Der Fischereiverband Saar kann aus hegerischen, wis- § 12 senschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Bewegliche Fischereivorrichtungen Ausnahmen von den Fangverboten zulassen. (1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen darf höchstens ein Drittel der Breite der Dritter Abschnitt Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wech- Fangbeschränkungen sel der Fische versperrt werden. (2) Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief un- § 10 ter Wasser liegen, dass zwei Drittel der Wassertiefe frei Unzulässige Angelmethoden, Tierschutz und bleiben, gelten nicht als Versperrung des Gewässers im Waidgerechtigkeit Sinne des Fischereirechts. (1) Verboten ist (3) Soweit Reusen eingesetzt werden, sind sie mit Ot- 1. das Fischen bei Nacht, terkreuzen oder Ottergittern zu versehen. 2. das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die (4) Der Fischereiverband Saar kann Ausnahmen von Anwendung anderer nicht waidgerechter Maß- Absatz 1 aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fi- nahmen und Angelmethoden, schereiwirtschaftlichen Gründen zulassen.
136 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020 § 13 in den an das Gewässer grenzenden Grundstücken ein- Maschenweite treten und diese Gefährdung nicht durch Bedingungen und/oder Auflagen ausgeschlossen werden kann. (1) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Treib-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von (2) Soweit erforderlich, ist die Zustimmung mit den er- der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens forderlichen Bedingungen und Auflagen zur Verhinde- gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben. rung einer Gefährdung gemäß Absatz 1 zu versehen. (2) Der Fischereiverband Saar kann aus hegerischen, (3) Von einer Gefährdung im Sinne des § 39 Absatz 4 wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen des Saarländischen Fischereigesetzes in Verbindung Gründen Ausnahmen von einer Beschränkung der Ma- mit Absatz 1 ist insbesondere bei solchen Veranstaltun- schenweite zulassen. gen auszugehen, an denen auch Personen teilnehmen, die nur aufgrund eines Tageserlaubnisscheines fische- reiausübungsberechtigt sind (offene Veranstaltungen). Vierter Abschnitt Das Gleiche gilt, wenn Gemeinsames Fischen 1. Veranstaltungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai durchgeführt werden, § 14 Anmeldepflicht 2. Veranstaltungen länger als vier Stunden dauern, Veranstaltungen des gemeinsamen Fischens sind an- 3. mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchge- meldepflichtig und bedürfen der vorherigen Zustim- führt werden, mung des Fischereiverbandes Saar. 4. der Zeitraum zwischen zwei Veranstaltungen am gleichen Gewässer weniger als vier Wochen be- § 15 trägt, Zustimmungsverfahren 5. mehr als 200 Personen oder mehr Personen als (1) Der Antrag auf Zustimmung zu dem gemeinsamen die Zahl, die sich ergibt durch die Teilung Fischen ist mindestens vier Wochen vor der Veranstal- a) der Gesamtuferlänge in Metern durch vier tung bei dem Fischereiverband Saar zu stellen. Der An- bei stehenden Gewässern, trag muss folgende Angaben enthalten: b) der Gesamtuferlänge in Metern durch zehn — Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstal- bei fließenden Gewässern, ters (Name, Wohnort/Sitz) — Art der Veranstaltung (z. B. Vereins-, Verbands- teilnehmen, fischen) mehr als — Zeitpunkt der letzten Besatzmaßnahme a) zwei Liter fütterungsfähiges Anfütterungs- — eventuell vorgesehene Besatzmaßnahme material bei stehenden Gewässern oder — voraussichtliche Zahl der Teilnehmer b) vier Liter fütterungsfähiges Anfütterungs- material bei fließenden Gewässern je Teil- — Teilnahmebedingungen (Fischart; Zahl, Art und nehmer verwendet werden, Ausrüstung der Geräte; Art der ausgesetzten Preise) 6. Veranstaltungen an fließenden Gewässern dritter Ordnung durchgeführt werden. — Name der fischereiberechtigten Person/der Pächterin oder des Pächters (4) Veranstaltungen, an denen nur Personen teilneh- men, die an dem Gewässer fischereiausübungsberech- — genaue Bezeichnung des Gewässers mit Angabe tigt sind (vereinsinterne Veranstaltungen), sind erst der Fläche und Uferlänge anmeldepflichtig und bedürfen der Zustimmung des Fischereiverbandes Saar, wenn 25 oder mehr Personen — beabsichtigte Fangverwertung teilnehmen. Sie können auch in der Zeit zwischen dem (2) Sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht 1. Januar und 31. März und an fließenden Gewässern selbst fischereiberechtigte Person oder Pächterin oder der dritten Ordnung durchgeführt werden. Pächter ist, muss die schriftlich erteilte Einwilligung Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der fischereiberechtigten Person oder der Pächterin einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antra- oder des Pächters dem Antrag beigefügt werden. ges die Zustimmung verweigert ist. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn § 16 Versagungsgründe und Einschränkungen 1. am gleichen Gewässer mehr als insgesamt fünf Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden, (1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn für den Fischereiverband Saar erkennbar ist, dass eine Ge- 2. an fließenden Gewässern dritter Ordnung mehr fährdung des angemessenen Fischbestandes, der übri- als eine Veranstaltung im Jahr durchgeführt gen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation wird.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020 137 (5) Bei fließenden Gewässern gilt Absatz 3 für den je- wässer zur Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse weils für das gemeinsame Fischen vorgesehenen Ge- Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. wässerabschnitt. (6) Die Gewässerabschnitte werden entsprechend den § 20 örtlichen Gegebenheiten für Gewässer erster und zwei- Meldepflicht und Schutzmaßnahmen ter Ordnung von der Fischereibehörde festgelegt. Bei fließenden Gewässern dritter Ordnung entspricht der (1) Die fischereiausübungsberechtigte Person sowie Gewässerabschnitt der Pachtstrecke. die Inhaberin oder der Inhaber von Fischzuchten und Teichwirtschaften sind verpflichtet, das Auftreten der in § 19 Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie an- § 17 dere Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter Tierschutz und Waidgerechtigkeit bei der Fischereibehörde unverzüglich zu melden. Darüber gemeinsamen Fischen hinaus sind anzeigepflichtige Fischseuchen den zustän- digen Behörden bei den Landkreisen und dem Regio- Die Veranstalterin oder der Veranstalter von gemein- nalverband Saarbrücken oder dem jeweils zuständigen samen Fischen ist zur Beachtung der tierschutzrecht- beamteten Tierarzt unverzüglich anzuzeigen. lichen Anforderungen sowie zur Einhaltung der Grund- sätze der Waidgerechtigkeit verpflichtet. (2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall im Ein- vernehmen mit der obersten Veterinärbehörde die zur Bekämpfung von Fischkrankheiten mit seuchenhaftem § 18 Charakter erforderlichen Anordnungen treffen, insbe- Fangverwertung und Meldung sondere zur Entseuchung von Gewässern und Geräten der Fangergebnisse und zur unschädlichen Beseitigung verendeter Fische. (1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat sicher- zustellen, dass der Fang zum Verbrauch, Verzehr oder Sechster Abschnitt Besatz verwendet wird. Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei (2) Bei gemeinsamen Fischen an fließenden Gewässern hat die Veranstalterin oder der Veranstalter innerhalb § 21 von 14 Tagen nach der Veranstaltung der Fischerei- Entnahmen behörde eine Fangmeldung mit Angaben nach Kilo- gramm und der prozentualen Zusammensetzung der Die Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Arten des Gesamtfangs vorzulegen. Steinen mit Ausnahme von Gewässerunterhaltungs- maßnahmen ist vom 1. Oktober bis 31. Mai in offenen Gewässern unzulässig. Bei Maßnahmen außerhalb die- Fünfter Abschnitt ses Zeitraumes ist die fischereiausübungsberechtigte Bekämpfung von Fischseuchen und -krankheiten Person vor dieser Maßnahme anzuhören. § 19 § 22 Aussetzen Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere (1) Fische, die erkrankt sind, insbesondere an melde- Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere dürfen, pflichtigen Fischkrankheiten gemäß der Verordnung soweit das Bundesnaturschutzgesetz und das Saarlän- über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung dische Naturschutzgesetz dies zulassen, nur mit Er- der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I laubnis der fischereiausübungsberechtigten Person aus S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verord- dem Wasser entnommen werden. Nach § 50 Absatz 1 nung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), in der je- und 2 des Saarländischen Fischereigesetzes ist die Ent- weils geltenden Fassung, oder an anzeigepflichtigen nahme für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewäs- Fischseuchen gemäß der Verordnung über anzeige- sergüte, der Feststellung der Gewässerbeschaffenheit pflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekannt- sowie für biologische Untersuchungen im Rahmen von machung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), zuletzt Forschung, Lehre und der Gewässerbewirtschaftung geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni erlaubt. Der Fischereiausübungsberechtigte ist hierü- 2013 (BGBl. I S. 1576), in der jeweils geltenden Fas- ber zu informieren. sung, dürfen weder in offenen noch in geschlossenen Gewässern ausgesetzt werden. Gleiches gilt für Fische mit sonstigen Krankheitsanzeichen oder einem erkenn- § 23 baren Parasitenbefall. Ausnahmen (2) Der Verkauf solcher Fische zu Besatzzwecken ist Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der verboten. obersten Naturschutzbehörde aus hegerischen, wissen- schaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen (3) Die Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 21 und 22 zu- der obersten Veterinärbehörde für geschlossene Ge- lassen.
138 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020 § 24 (4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen Einlassen von Tieren mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsit- In Fischgewässern darf domestiziertes Wassergeflügel zenden. nur mit Zustimmung der fischereiausübungsberechtig- ten Person eingelassen werden. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung von 50 Euro sowie Fahrtkos- tenersatz oder Wegegeld entsprechend dem Saarländi- Siebenter Abschnitt schen Reisekostengesetz. Ordnung des Fischfangs (6) Beauftragte der Fischereibehörde können an den Prüfungen als Beobachterinnen oder Beobachter teil- § 25 nehmen. Fischereigeräte (1) Fischereigeräte dürfen nur so aufgestellt oder aus- § 29 gelegt werden, dass sie den Schiffsverkehr nicht behin- Prüfungstermin dern. Die Lage von Fischereigeräten muss den Führern von Fahrzeugen erkennbar sein. Die Prüfungstermine sind vom Fischereiverband Saar im Einvernehmen mit der Fischereibehörde nach Be- (2) Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt werden oder darf, mindestens jedoch einmal im Jahr, festzusetzen. nicht mehr benutzt werden dürfen, sind aus dem Was- Der Fischereiverband Saar kann die Durchführung der ser zu entfernen. Fischerprüfung von einer Mindestteilnehmerzahl von 20 abhängig machen. Zeit und Ort der Prüfung sind in § 26 geeigneter Weise bekannt zu machen. Veränderung von Kennzeichen Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt § 30 oder als Kennzeichen für Schonbezirke (Laichschon- Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr bezirke, Schonreviere usw.) dienen, dürfen nicht ver- schoben werden. Jede Veränderung solcher Zeichen (1) Die Zulassung zur Prüfung ist davon abhängig, dass haben die Fischerinnen oder Fischer unverzüglich dem die Bewerberin oder der Bewerber an einem Vereins- Fischereiverband Saar anzuzeigen. Bei Schifffahrtszei- praktikum mit den von der Fischereibehörde festge- chen kann die Anzeige auch bei der Wasserpolizeibe- legten Mindestinhalten teilgenommen hat und die Teil- hörde erfolgen. nahme an einem vom Fischereiverband Saar bzw. einer von diesem beauftragten Institution durchgeführten Vorbereitungslehrgang nachweisen kann. Der schrift- Achter Abschnitt liche Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungs- Fischerprüfungsordnung lehrgang gilt gleichzeitig als Zulassung zur Prüfung. Bei minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertre- § 27 ter vorzulegen. Abnahme der Prüfung (2) Für die Prüfung einschließlich des Prüfungszeug- Die Fischerprüfung ist unter Aufsicht eines vom Fi- nisses wird eine Gebühr erhoben, die spätestens zwei schereiverband Saar zu bildenden Prüfungsausschusses Wochen vor dem Prüfungstermin an den Fischereiver- abzulegen. band zu zahlen ist. Die Gebühr beträgt: — 50,00 (fünfzig) Euro für Minderjährige § 28 Prüfungsausschuss — 100,00 (hundert) Euro für Erwachsene (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern — zusätzlich 20,00 (zwanzig) Euro für eine münd- und deren Stellvertretern, von denen mindestens drei liche Prüfung (§ 31 Absatz 2, Satz 2) Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sein müssen. Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin des (3) Zur Prüfung dürfen Personen nicht zugelassen wer- Fischereiverbandes Saar; im Verhinderungsfall ein von den, die dieser oder diesem benanntes Mitglied der Prüfungs- 1. das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben kommission. oder (2) Der Fischereiverband Saar erstellt eine Liste der 2. nicht im Besitz einer für sie erforderlichen Ein- Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellver- verständniserklärung nach Absatz 1 Satz 3 sind treter nach Absatz 1 und legt diese der Fischereibehör- oder de vor. 3. die Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben oder (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tä- 4. kein Vereinspraktikum nach Absatz 1 nachwei- tigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet. sen können.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020 139 § 31 2. volljährige Personen, die sich nur vorüberge- Prüfung hend in der Bundesrepublik Deutschland aufhal- ten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. Die (1) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Die Prüfung ist nicht Geltungsdauer dieses Fischereischeines beträgt öffentlich. Der Prüfungsausschuss hat die Prüfung vor- ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der zubereiten und den zeitlichen Ablauf festzulegen. antragstellenden Person zu bestimmende Mona- (2) Jede zu prüfende Person hat einen vom Fischerei- te, die auf dem Jahresfischereischein zu vermer- verband Saar im Einvernehmen mit der Fischereibe- ken sind, hörde aufgestellten Fragebogen mit insgesamt 60 Fra- gen innerhalb von zwei Stunden zu beantworten. In 3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wis- Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt senschaftlich ausgebildet sind, und beantwortet werden. 4. Mitglieder diplomatischer und berufskonsulari- (3) Die zu prüfenden Personen dürfen während der scher Vertretungen und deren Angehörige, so- Prüfung keine Verbindung miteinander aufnehmen weit sie durch einen Ausweis des Auswärtigen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Auf- Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines zeichnungen u. Ä.) besitzen oder benutzen. Bei Verstoß Landes ausgewiesen sind, gegen diese Verbote, auf die vor Beginn der Prüfung aufmerksam zu machen ist, wird die Bewerberin oder 5. volljährige Personen der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. a) mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad § 32 der Behinderung von mindestens 50 Prozent Prüfungsergebnisse oder (1) Die Leistungen der Prüfung sind mit „bestanden“ b) die durch Vorlage des Ausweises für oder „nicht bestanden“ zu bewerten. schwerbehinderte Menschen und einer fach- ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass (2) Die zu prüfende Person hat bestanden, wenn sie sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen mindestens 45 der gestellten Fragen zutreffend beant- oder seelischen Behinderung die Fischer- wortet hat. prüfung (§ 32 des Saarländischen Fischerei- gesetzes) nicht bestehen können. § 33 Die Ausübung der Fischerei ist nur unter Auf- Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung sicht eines volljährigen Fischereischeininhabers (1) Die zu prüfende Person erhält nach bestandener möglich. Prüfung ein Zeugnis gemäß einem von der Fischerei- behörde festgelegten Muster. § 36 (2) Über die nicht bestandene Prüfung wird die Be- Gleichstellung von Fischerprüfungen werberin oder der Bewerber mündlich unterrichtet. Sie und Fischereischeinen oder er kann einen schriftlichen Bescheid verlangen. (1) Die staatlich abgenommenen oder staatlich an- (3) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig erkannten Fischerprüfungen der anderen Bundeslän- wiederholt werden. der sind der Fischerprüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt. § 34 (2) Soweit Personen mit Behinderung, die ihren Haupt- Prüfungsniederschrift wohnsitz nicht im Saarland haben, in anderen Bundes- Über den Ablauf der Prüfung und deren Ergebnis ist ländern von der landesgesetzlich vorgeschriebenen eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist Prüfungspflicht befreit sind, gilt ihr Fischereischein von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des auch im Saarland. § 35 Nummer 5 Satz 2 bleibt un- Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten berührt. des Fischereiverbandes zu nehmen und für die Dauer (3) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutsch- von zehn Jahren aufzubewahren. land ausgestellte Fischereischeine sind nach § 27 Absatz 2 des Saarländischen Fischereigesetzes dem § 35 Fischereischein nach dem Saarländischen Fischereige- Ausnahmeregelung setz gleichgestellt. Von der Ablegung der Prüfung sind befreit (4) Fischerprüfungen anderer Staaten werden nicht an- erkannt. 1. beruflich ausgebildete Fischerinnen oder Fischer und Fischzüchterinnen oder Fischzüchter sowie (5) Fischereischeine anderer Staaten werden nicht an- Personen, die hierzu ausgebildet werden, erkannt.
140 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020 Neunter Abschnitt Vorgaben des Fischereiverbandes gegenüber der Fi- Fischereiaufseher schereibehörde verpflichtet. (2) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher, § 37 die/der in Fällen des § 48 Absatz 6 Nummer 1 bis 3 des Bestellung und Verpflichtung Saarländischen Fischereigesetzes Fangmittel und Fische sicherstellt, hat die betroffene Person über den Grund (1) Auf Antrag kann die Fischereibehörde zur Durch- der Maßnahme und die Rechtsgrundlage zu belehren. führung der Fischereiaufsicht zuverlässige und fachlich Der betroffenen Person ist die Sicherstellung schriftlich geeignete Bewerberinnen oder Bewerber zu ehrenamt- gegen Unterschrift in einem Verzeichnis zu bestätigen. lichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern Der Verbleib der Gegenstände ist ihr bekannt zu geben. bestellen. Die sichergestellten Fangmittel sind zu kennzeichnen. (2) Der Antrag muss enthalten: Fangmittel und Fische sind im Beisein der betroffenen 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Ge- Person fotografisch zu dokumentieren und im Ver- burtsort und Anschrift der Person, die zur Fi- zeichnis aufzulisten. Legt die betroffene Person gegen schereiaufseherin oder zum Fischereiaufseher die Sicherstellung ausdrücklich Widerspruch ein, ist bestellt werden soll, dieser auf dem Verzeichnis gegen Unterschrift zu ver- merken. Die sichergestellten und gekennzeichneten 2. Nachweis, dass mit Erfolg an einem von der Fi- Fangmittel sind binnen drei Tagen mit dem Verzeichnis schereibehörde durchgeführten Vorbereitungs- und dem Bericht dem Fischereiverband Saar zur Ent- lehrgang über Aufgaben und Befugnisse des Fi- scheidung vorzulegen. Sichergestellte lebende Fische schereiaufsehers teilgenommen wurde. sind dem Fischereiberechtigten auszuhändigen. Wegen (3) Die ehrenamtliche Fischereiaufseherin oder der eh- des Verderbs sind tote Fische, sofern sie dem Berech- renamtliche Fischereiaufseher wird durch die Fische- tigten nicht zeitig übergeben werden können, einer ord- reibehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. nungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Der Verbleib der Fische ist im Bericht zu vermerken. (4) Sie oder er untersteht dem Fischereiverband und ist von diesem zur gewissenhaften Ausübung ihrer oder (3) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiauf- seiner Tätigkeit zu verpflichten. Vor ihrer oder seiner seher erhält für ihre/seine Tätigkeit nach Vorlage des Verpflichtung ist sie oder er über ihre oder seine Rechte jährlichen Tätigkeitsberichtes einen Kostenersatz von und Pflichten zu belehren. 120 Euro jährlich. (5) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher ihre Zehnter Abschnitt oder seine Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß Elektrofischerei erfüllt oder ihre oder seine Befugnisse nicht oder feh- lerhaft wahrnimmt. § 40 Zustimmung des Fischereiverbandes § 38 (1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Dienstausweis, Dienstabzeichen Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Zustimmung des (1) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufse- Fischereiverbandes Saar ausgeübt werden. her erhält einen Dienstausweis und ein Dienstabzei- (2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden chen nach einem von der Fischereibehörde bestimmten Muster. Der Ausweis und das Abzeichen sind zurück- 1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen zugeben, wenn die Bestellung erloschen ist. sowie zur Erfassung der Fischbestände, (2) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher 2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhält- hat bei der Ausübung der Fischereiaufsicht den Dienst- nisse, insbesondere bei Störungen des Gewäs- ausweis und das Dienstabzeichen bei sich zu führen serhaushaltes oder bei Bestandsaufnahmen zur und auf berechtigtes Verlangen vorzuzeigen. Beweissicherung, (3) Der Verlust des Ausweises oder des Abzeichens ist 3. zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hin- der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. sichtlich bestimmter Fischarten, 4. zu Lehr- oder Forschungszwecken. § 39 (3) Die Zustimmung ist für bestimmte Gewässer zu er- Pflichten und Befugnisse des Fischereiaufsehers, teilen und kann mit Bedingungen, Befristungen oder Kostenersatz Auflagen versehen werden. Sie kann jederzeit ohne An- (1) Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher spruch auf Entschädigung widerrufen werden. hat die Einhaltung der Vorschriften über den Fische- reischein, den Erlaubnisschein zum Fischfang sowie § 41 den Schutz der Fischbestände zu überwachen und je- Zustimmungsvoraussetzungen den Verstoß gegen diese Vorschriften dem Fischerei- verband anzuzeigen. Mindestens einmal im Jahr ist sie (1) Die Zustimmung nach § 40 wird nur auf Antrag er- oder er zur Vorlage eines Tätigkeitsberichtes nach den teilt.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020 141 (2) Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung lassene Elektrofischereigerät im Abstand von zwei Jah- sind ren von einer der in § 41 Absatz 2 Nummer 2 genannten Prüfstellen auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen. 1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme Von der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die an einem von der Fischereibehörde anerkannten dem Zulassungsschein beizufügen ist. Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungs- schein), 2. die Bestätigung durch einen behördlich zuge- § 44 lassenen und anerkannten Elektrosachverstän- Ausweispflichten digen, dass das Elektrofischereigerät den an- (1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Zustim- erkannten Regeln der Technik, insbesondere den mungsbescheid, der Bedienungsschein und der Zulas- Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elekt- sungsschein (§ 41 Absatz 2 Nummern 1 und 2) mitzu- rotechniker (VDE) entspricht und Schädigungen führen, den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein), vorzuzeigen und zur Einsichtnahme auszuhändigen. 3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abge- (2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die schlossenen Haftpflichtversicherung für Perso- Elektrofischerei bei Nichteinhaltung der Vorschriften nen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken dieser Verordnung oder der im Zustimmungsbescheid im Zusammenhang mit der Ausübung der Elek enthaltenen Bedingungen und Auflagen einzustellen. trofischerei nach der Mindestversicherungssum- me der Haftpflichtversicherung für Kraftfahr- zeuge, § 45 Fangbuchführung 4. die schriftliche Zustimmungserklärung des Fi- schereiberechtigten oder Fischereipächters des Über das Ergebnis des Elektrofischfangs hat die Elek- Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt trofischerin oder der Elektrofischer Buch zu führen. werden soll, sofern der Antragsteller nicht selbst Die Buchführung ist den Beauftragten des Fischerei- Inhaber eines Eigenfischereibezirks, Fischerei- verbandes auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist am Ende pächter oder Inhaber einer Fischzucht ist. Die des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf Befugnisse des Landesamtes für Umwelt- und der Zustimmung der Fischereibehörde unaufgefordert Arbeitsschutz sowie des Fischereiverbandes einzureichen. Saar nach § 50 des Saarländischen Fischereige- setzes bleiben hiervon unberührt. Elfter Abschnitt Fischereiabgabe § 42 Antragstellung § 46 (1) Der Antrag auf Zustimmung zur Elektrofischerei Fischereiabgabe muss folgende Angaben enthalten: Bei der Erteilung des Fischereischeines ist mit der Ge- 1. Name und Anschrift der antragstellenden Person, bühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in 2. Zweck der Elektrofischerei, folgender Höhe zu erheben: 3. Bezeichnung des Gewässers, in dem die Elek- beim Jugendfischereischein in Höhe von 2,50 Euro trofischerei betrieben werden soll, mit Angabe beim Jahresfischereischein in Höhe von 8,00 Euro der Grenze und Länge des Gewässers, beim Fünfjahresfischereischein in Höhe von 40,00 Euro 4. Name und Anschrift der fischereiberechtigten Person oder der Pächterin oder des Pächters. beim Jahresfischereischein für Menschen mit Behinde- rung (§ 35 Nummer 5) in Höhe von 5,00 Euro (2) Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 2 Nummern 1 beim Fünfjahresschein für Menschen mit Behinderung bis 4 beizufügen. (§ 35 Nummer 5) in Höhe von 25,00 Euro § 43 Zwölfter Abschnitt Berechtigte Personen Ordnungswidrigkeiten (1) Die Elektrofischerei darf nur von der im Zustim- mungsbescheid bezeichneten Person (Elektrofischerin § 47 oder Elektrofischer) ausgeübt werden. Die die Elek Ordnungswidrigkeiten trofischerei ausübende Person hat die sich aus den Be- dienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Um- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Num- ständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Sie mer 23 des Saarländischen Fischereigesetzes handelt, hat mindestens eine Person als Hilfskraft hinzuzuziehen. wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes hat 1. entgegen § 2 auf untermaßige Fische den Fisch- die Elektrofischerin oder der Elektrofischer das zuge- fang ausübt,
142 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020 2. entgegen den §§ 4, 5 oder 6 Schonzeiten bzw. 20. entgegen § 20 Absatz 2 von der Fischereibehör- Fangverbote nicht beachtet, de zur Bekämpfung der Fischkrankheiten ge- troffene Anordnungen nicht befolgt, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Fischarten entgegen den Beschränkungen aussetzt, 21. entgegen § 21 Schlamm, Erde, Kies, Sand und Steine entnimmt, 4. entgegen § 7 Absatz 1 untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende, lebend ge- 22. entgegen § 22 Wasserpflanzen, Fischlaich oder fangene Fische oder Krebse nicht, nicht unver- Fischnährtiere ohne Erlaubnis des Fischereiaus- züglich oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung er- übungsberechtigten entnimmt oder beschädigt, forderlichen Sorgfalt ins Gewässer zurücksetzt, 23. entgegen § 24 domestiziertes Wassergeflügel 5. entgegen § 7 Absatz 2 gefangene Fische invasi- ohne Zustimmung der fischereiausübungsbe- ver Arten in das Gewässer zurückversetzt, rechtigten Person in Fischgewässer einlässt, 6. bei der Verwendung von Setzkeschern die Vor- 24. entgegen § 25 Absatz 1 Fischereigeräte so auf- schriften des § 8 nicht beachtet, stellt oder auslegt, dass sie den Schiffsverkehr behindern oder für die Führer von Fahrzeugen 7. entgegen § 10 Absatz 1 die dort aufgeführten un- nicht erkennbar sind, zulässigen Angel- und Fangmethoden anwendet, 25. entgegen § 25 Absatz 2 Fischereigeräte, die 8. entgegen § 11 Absatz 1 Köderfische verwendet, nicht mehr benutzt werden oder nicht mehr be- die nicht aus dem Gewässer stammen, in dem nutzt werden dürfen, nicht aus dem Wasser ent- der Fischfang ausgeübt wird, fernt, 9. entgegen § 11 Absatz 2 nach den §§ 2, 4 und 5 26. entgegen § 26 Markierungen, die zur Bezeich- geschützte Fischarten als Köderfische verwen- nung der Schifffahrt oder als Kennzeichen für det, Schonbezirke dienen, verschiebt oder Verände- rungen solcher Zeichen nicht sofort der zustän- 10. entgegen § 12 Absatz 1 durch das Auslegen von digen Behörde meldet, Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen mehr als ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem 27. entgegen § 40 die Elektrofischerei Wasserstand für den Wechsel der Fische ver- a) ohne Zustimmung des Fischereiverbandes sperrt, Saar, 11. entgegen § 13 Stellnetze, Staknetze, Treibnet- b) in anderen als den genehmigten Gewässern, ze, Wurfnetze oder Zugnetze mit kleineren Ma- schenweiten als 3 cm verwendet, c) zu anderen als den genehmigten Zwecken, 12. entgegen § 14 ein gemeinsames Fischen durch- d) ohne Einhaltung der in der Zustimmung ge- führt, ohne die vorherige Zustimmung des Fi- setzten Frist, schereiverbandes einzuholen, e) ohne Einhaltung der in dem Zustimmungs- 13. die gemäß § 15 erforderlichen Angaben unrich- bescheid festgesetzten Auflagen oder Bedin- tig macht und sich dadurch die Zustimmung des gungen Fischereiverbandes erschleicht, ausübt, 14. die gemäß § 16 Absatz 2 mit der Zustimmung 28. entgegen § 43 Absatz 1 bei Ausübung der Elekt- verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht rofischerei nicht die vorgeschriebenen Sorgfalts- einhält, pflichten erfüllt oder es unterlässt, eine Hilfs- 15. entgegen § 17 die Einhaltung der tierschutz- kraft hinzuzuziehen, rechtlichen Forderungen sowie der Grundsätze 29. entgegen § 43 Absatz 2 das zugelassene Gerät der Waidgerechtigkeit nicht gewährleistet, nicht oder nicht fristgerecht überprüfen lässt, 16. entgegen § 18 Absatz 1 den Fang nicht zum Ver- 30. entgegen § 44 Absatz 1 den Zustimmungsbe- brauch, Verzehr oder Besatz verwendet, scheid, den Bedienungsschein und den Zulas- 17. entgegen § 18 Absatz 2 keine Fangmeldung in- sungsschein bei Ausübung der Elektrofischerei nerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung nicht mit sich führt oder nicht aushändigt, vorlegt, 31. entgegen § 45 über das Ergebnis des Elektro- fischfangs nicht in der vorgeschriebenen Weise 18. entgegen § 19 Absatz 1 und 2 erkrankte Fische Buch führt. in Gewässer aussetzt oder diese Fische zu Be- satzzwecken verkauft, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. 19. entgegen § 20 Absatz 1 das Auftreten der in § 19 Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 anderer Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid- Charakter nicht unverzüglich der Fischereibe- rigkeiten ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeits- hörde meldet, schutz.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 27. Februar 2020 143 Dreizehnter Abschnitt §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Verwaltungsgemeinkosten (1) Die Verwaltungsgemeinkosten setzen sich zusam- § 48 men aus den verwaltungsweiten Gemeinkosten (Ver- Inkrafttreten, Außerkrafttreten waltungs-Overhead) und amts- und fachbereichsinter- nen Gemeinkosten (Amts-, Fachbereichs-Overhead). (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent- Diese erhöhen sich im Zuge der Aufgabenübertragung lichung in Kraft. aufgrund der Fallzahlsteigerung und der Trennung der (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischerei- Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Leistungen ordnung – LFO) vom 2. August 1999 (Amtsbl. S. 1462), zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozial- zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November gesetzbuch ab dem 1. Januar 2020. 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 76), außer Kraft. (2) Für die Erhöhung wird ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent auf den Personalaufwand nach § 1 Absatz 2 Saarbrücken, den 5. Februar 2020 berechnet. Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz §4 Jost Standardneutralität Die Aufgabenübertragung ist standardneutral, da die 47 Verordnung über den Belastungsausgleich Leistungen unabhängig von der Wohnform wie bei für die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Menschen ohne Behinderungen nach den Vorschriften Aufgabenübertragung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten, Vierten und Neunten Kapitels des Zwölf- des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften ten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Buches Sozialgesetzbuch Vom 11. Februar 2020 §5 Verteilschlüssel für den Belastungsausgleich Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Aus- nach den §§ 1 bis 3 führung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch Die Verteilung des Belastungsausgleichs für Perso- das Gesetz vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1053), nal- und Sachkosten sowie Verwaltungsgemeinkosten verordnet die Landesregierung: auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt im pro- zentualen Verhältnis der jeweiligen Anzahl der Leis- tungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zum §1 31. Dezember eines Jahres zu der Basiszahl (Stichtag Ermittlung der Personalkosten 31. Dezember 2019) von 2.340 Leistungsfällen. Die (1) Die Personalbedarfsbestimmung erfolgt unter Zu- jährliche Feststellung der Höhe des Belastungsaus- grundelegung der Anzahl der mit der Wahrnehmung gleichs und des auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- jeweils entfallenden Anteilsbetrages obliegt dem Mi- rung und der Hilfe zum Lebensunterhalt gegenwärtig nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fami- betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der lie. Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungs- empfänger in diesen Aufgabenbereichen unter Ein- beziehung der für eine ordnungsgemäße Aufgaben- §6 erledigung notwendigen Qualifikation. Dies ergibt im Auszahlung des Belastungsausgleichs Durchschnitt einen Personalbemessungsschlüssel von nach den §§ 1 bis 3 1 : 180 Leistungsfällen. Die Auszahlung des Belastungsausgleichs an die örtli- (2) Der Personalaufwand errechnet sich durch Multi- chen Träger der Sozialhilfe erfolgt jährlich in vier Teil- plikation der Vollzeitäquivalente (VZÄ) mit dem Jah- beträgen durch das Landesamt für Soziales. resentgeltsatz nach dem Bericht der Kommunalen Ge- meinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) §7 Nr. 9/2018 (Stand 2018/2019) für Beschäftigte der Ent- Erstattung der Leistungsaufwendungen geltgruppe E 9B (TVAöD) Bereich 8/alle (Zugang zu den Berichten über https://www.kgst.de). Der Wert ist Die Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt, bis zum nächsten Erscheinen des neuen KGSt-Berichts die Übernahme von Bestattungskosten und die Erstat- gültig und wird entsprechend angepasst. tungen für Nichtversicherte an die Krankenkassen nach § 264 Absatz 2 und 7 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch gemäß § 9 des Gesetzes zur Ausführung des §2 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind von den ört- Sachkosten lichen Trägern der Sozialhilfe mit dem Ministerium Der Sachaufwand wird für einen Büroarbeitsplatz mit für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im ersten einer Sachkostenpauschale nach KGSt in Höhe von Quartal des jeweiligen Folgejahres abzurechnen. Die 9.700 Euro jährlich veranschlagt. Erstattung der Leistungsaufwendungen erfolgt durch
Sie können auch lesen