Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2020 Ausgegeben zu Saarbrücken, 31. Oktober 2020 Nr. 66 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 30. Oktober 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046 Verordnung zur Umsetzung des eID-Karte-Gesetzes. Vom 26. Oktober 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1054
1046 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 A. Amtliche Texte vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), verordnet die Verordnungen Landesregierung: §1 292 Verordnung zur Änderung Absonderung für Ein- und Rückreisende; infektionsrechtlicher Verordnungen zur Beobachtung Bekämpfung der Corona-Pandemie (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg Vom 30. Oktober 2020 aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab- einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen satz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Ab- Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I satzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich un- S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset- verzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die zes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), aufgrund Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine des § 15 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1 und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 und aufgrund des Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bun- § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfe- desrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 beruf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt ge- genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht ge- ändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht S. 476), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 verordnet ihrem Haushalt angehören. die Landesregierung und – hinsichtlich Artikel 2 § 13 – (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vor- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Ver- liegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzu- kehr, dem Ministerium für Finanzen und Europa, dem weisen. Werden vom Beförderer Aussteigekarten im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Minis- Sinne der Anlage 2 der vom Bundesministerium für terium für Bildung und Kultur, dem Ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Umwelt und Verbraucherschutz und dem Ministerium rium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bun- der Justiz: desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von natio- Artikel 1 naler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom Änderung der Verordnung zu 29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) ausge- Quarantänemaßnahmen für Ein- und teilt, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch Abgabe Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus an den Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 § 7 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauf- vom 12. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 402), zuletzt geändert tragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung vom 17. Oktober 2020 (Amtsbl. I erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zu- S. 1008), wird wie folgt geändert: ständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi- rus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder „§ 7 Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Inkrafttreten, Außerkrafttreten Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentli- (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von chung in Kraft und mit Ablauf des 8. November 2020 Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung außer Kraft.“ durch die zuständige Behörde. (4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Artikel 1a Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Ein- Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des reise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Coronavirus Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung 29, 30 Absatz 1 Satz 2, 73 Absatz 1a Nummer 24 des durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 1047 Auswärtige Amt und das Bundesministerium des In- dien- oder Ausbildungsstätte in einem Risi- nern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben. kogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und re- gelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, (5) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz- oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut pendler), oder aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zu- b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Ab- gewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich satz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich nicht verlassen. Das Landesverwaltungsamt als nach zwingend notwendig zum Zweck ihrer § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen Aufent- Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer haltsverordnung zuständige Landesbehörde für die Ausbildung in das Saarland begeben und Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit regelmäßig, mindestens einmal wöchent- neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuwei- lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren sen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 (Grenzgänger); die zwingende Notwendig- anordnen. Absatz 3 gilt entsprechend. keit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bil- §2 dungseinrichtung zu bescheinigen. Ausnahmen (3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, (1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen; diese 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrecht- haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten erhaltung Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen. a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheits- (2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind, wesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzver- 24-Stunden-Betreuungskräfte, kehrs mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stun- den in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden c) der Pflege diplomatischer und konsulari- in das Bundesgebiet einreisen, scher Beziehungen, 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, a) Personen, die einreisen aufgrund des Be- e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertre- suchs von Verwandten ersten Grades, des tung, Regierung und Verwaltung des Bun- nicht dem gleichen Hausstand angehörigen des, der Länder und der Kommunen, oder Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangs- f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Eu- rechts, ropäischen Union und von internationalen Organisationen b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheits- ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder wesens dringend erforderlich und unab- Auftraggeber zu bescheinigen, dingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, 2. Personen, die einreisen aufgrund Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hausstand angehörigen Ehegatten oder Le- Hygienekonzepte Personen, die beruflich bensgefährten oder eines geteilten Sorge- bedingt grenzüberschreitend Personen, Wa- rechts oder eines Umgangsrechts, ren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, b) einer dringenden medizinischen Behand- oder lung oder d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und c) des Beistands oder zur Pflege schutz-, be- Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder ziehungsweise hilfebedürftiger Personen, des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Re- 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz gierungen, oder und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwin- gend notwendig und unaufschiebbar beruflich a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres die sich zwingend notwendig zum Zweck Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Ab- ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder satz 4 aufgehalten haben oder in das Bundes- Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Stu- gebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit
1048 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sin- die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, ne des NATO-Truppenstatuts, des Truppensta- tuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden 5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts Durchführung und Nachbereitung internatio- der Mitgliedstaaten der Europäischen Union naler Sportveranstaltungen durch das jeweili- (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwe- ge Organisationskomitee akkreditiert werden cken nach Deutschland einreisen oder dorthin oder von einem Bundessportfachverband zur zurückkehren, oder Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaß- nahmen eingeladen sind, oder 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bun- 6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem desgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unter- Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zu- bringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn rückreisen und die unmittelbar vor Rückreise Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkeh- Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem rungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt ha- Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Ab- ben, sofern sonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleich- a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen bar sind, sowie das Verlassen der Unterbrin- der Bundesrepublik Deutschland und der gung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet betroffenen nationalen Regierung vor Ort ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme besondere epidemiologische Vorkehrungen vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behör- (Schutz- und Hygienekonzept) für einen de an und dokumentiert die ergriffenen Maß- Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen nahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde wurden (siehe Internetseite des Auswärti- hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach gen Amtes https://www.auswaertiges-amt. Satz 1 zu überprüfen. de sowie des Robert Koch-Instituts https:// (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde www.rki.de), auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trif- b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risiko- tigen Grundes erteilen. gebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort be- nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht zeichneten Personen keine typischen Symptome einer und Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Hus- c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines ten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacks- erhöhten Infektionsrisikos eine Reise- verlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat warnung unter https://www.auswaertiges- zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Test- amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und- zentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach sicherheitshinweise für die betroffene Re- Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem gion ausgesprochen hat, Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnup- fen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. 7. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck ist durch den §3 Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder den Verkürzung der Absonderungsdauer Auftraggeber zu bescheinigen. (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein nega- frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn tives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf einem elektronischen Dokument in deutscher, eng- Papier oder in einem elektronischen Dokument in deut- lischer oder französischer Sprache verfügen und sie scher, englischer oder französischer Sprache verfügt dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Ein- der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüg- reise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüg- lich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf lich vorlegt. entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vor- (2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens genommen worden sein oder muss bei der Einrei- fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik se in die Bundesrepublik Deutschland vorgenom- Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grun- men werden. Der zu Grunde liegende Test muss de liegende Test muss die Anforderungen des Robert die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https:// im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/ www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindes- Tage nach Einreise aufzubewahren. tens zehn Tage nach Einreise aufbewahren. (4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ab- 1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz, satz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 1049 (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung Artikel 2 eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusu- Verordnung zur Bekämpfung der chen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Corona-Pandemie (VO-CP) Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. §1 Grundsatz der Abstandswahrung (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Absatz 4 Nr. 3 fallen, entsprechend. (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. §4 Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Zuständige Behörden Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß- (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Ehegatten, Le- gabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr benspartnern und Partnern einer nichtehelichen Le- nach Feststellung einer epidemischen Lage von nati- bensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, onaler Tragweite durch den Bundestag vom 29. Sep- Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweili- tember 2020 sind die Ortspolizeibehörden zuständig. gen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis). Die Ortspolizeibehörden unterrichten die zuständigen (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- Gesundheitsämter unverzüglich über die getroffenen schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- Maßnahmen. Zuständige Verwaltungsbehörden für die standsregelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindeverbän- Absatz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung ge- de. sorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die (2) Als zuständige Stelle wird nach Maßgabe des § 1 privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten wer- Absatz Satz 1 der Verordnung zur Testpflicht von Ein- den. reisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 V1) die zuständige Ortspolizei- §2 behörde bestimmt. Die Vorschriften nach der Verord- Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nung über die Zuständigkeiten nach dem Infektions- schutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I 2016, (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei S. 856) bleiben unberührt. Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen- Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. §5 Ordnungswidrigkeiten (2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenste- hen, haben folgende Personengruppen eine Mund-Na- Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- sen-Bedeckung zu tragen: mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso- nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn- der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig abson- des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei dert, Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten 3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli- mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen rechtzeitig kontaktiert, Personenverkehrs nachzuweisen, 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, 4. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b), Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter und in den zugehörigen Wartebereichen alle Kun- Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht den und Besucher ab Vollendung des sechsten Le- richtig ausstellt oder bensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung 5. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 die nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in- nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen ent- formiert. gegenstehen oder eine andere gleichwertige Infek- tionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, §6 3. während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne Inkrafttreten des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April Diese Verordnung tritt am 9. November 2020 in Kraft 2011 (Amtsbl. I S. 206), geändert durch Artikel 6 und mit Ablauf des 15. November 2020 außer Kraft. § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I
1050 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 S. 156), und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder 1. bei Gottesdiensten und Bestattungen, Art abseits eines festen Platzes sowie bei der Ab- holung oder Entgegennahme von Speisen, 2. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport und beim Betrieb von Tanzschulen, 4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei- 3. bei sonstigen Veranstaltungen nach § 6, nem festen Platz, 4. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping- 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens- plätzen, ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonsti- (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verant- gen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung wortlichen haben geeignete Maßnahmen zur vollstän- gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, digen Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Hierzu ge- hört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von Haushalte mit Vor- und Familienname, Wohnort und Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei Erreichbarkeit und der Ankunftszeit. denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläufig nicht einge- (3) Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem ande- halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), ren Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- die Gesundheitsämter nach Absatz 4 verwendet wer- gegensteht, den und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung zu 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- löschen. habilitationseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, (4) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieser Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- Vorschrift erhoben werden, sind durch die die Daten der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, erhebenden Stellen – soweit nicht Gefahr im Verzug Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und vorliegt – ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten Entscheidung zu Zwecken der Verhinderung der Aus- ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- breitung des Infektionsgeschehens – soweit nicht auf sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- der Grundlage von Bundesrecht eine Herausgabe zu- lung oder Leistungserbringung entgegensteht, lässig ist – auf zu begründenden Antrag den Gesund- heitsämtern herauszugeben. Betroffene sind von dem 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen Antrag auf Herausgabe zu unterrichten. Ihnen ist vor- Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I heriges rechtliches Gehör zu gewähren. In Fällen einer S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Herausgabe bei Gefahr im Verzug sind die Betroffenen 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger nachträglich unverzüglich zu unterrichten. Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Be- herbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, §4 sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen Betretungsbeschränkungen entgegenstehen oder eine andere gleichwertige In- fektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist. (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten (3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflich- Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- tet, Betretungsbeschränkungen durchzuführen, sodass haltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- sichergestellt ist, dass die Zahl der Kunden oder Be- Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sucher dergestalt begrenzt ist, dass pro zehn Quadrat- sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des meter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Ge- öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen- samtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der (4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu Gesamtfläche stets zulässig. tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho- Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich- tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so- tung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein- wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. halten, sofern diese dazu in der Lage sind. (5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf §5 bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen Hygienekonzepte anzuordnen. (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- §3 sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver- Kontaktnachverfolgung anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf- (1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen verpflichtend zu gewährleisten Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 1051 elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. beachten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie- wenn für deren Durchführung ein dringendes und un- rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung abweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschrän- Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten kungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veran- Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. staltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun- Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung unter- gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- sagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevor- jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen schriften sind einzuhalten. Berufsgenossenschaften zu beachten. Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen- und Hygienekonzepten kann die Landesregierung oder künften wo immer möglich einzuhalten außer zwischen das fachlich zuständige Ressort im Einvernehmen mit Angehörigen des familiären Bezugskreises nach § 1 dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus- Familie in einem bereichsspezifischen Hygienerah- halts. menkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerah- menkonzepte werden auf www.corona.saarland.de ver- (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und öffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten. sind, sind bis einschließlich 31. Dezember 2020 unter- sagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3 Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins- bleiben hiervon unberührt. besondere erforderlich für 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben auch für die Tätigkeit der Parteien und Wählergruppen und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zu- lung jeglicher Unterkünfte, sammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungsspe- 3. den Probebetrieb von Theatervorstellungen, Opern zifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden. oder Konzerten, (6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer orts- 4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, polizeilicher Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der 5. die Veranstaltung von Reisebusreisen. Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions- schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. §6 Kontaktbeschränkungen (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- (1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt der Angehörigen des eigenen Haushalts sowie Angehö- werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- rige eines weiteren Haushaltes oder des familiären Be- den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die zugskreises umfasst, maximal jedoch zehn Personen. Kontaktnachverfolgung nach § 3, die Abstandsregeln Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver- sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen boten. Im privaten Raum (Wohnraum und dem dazu- gewährleistet sind. gehörigen befriedeten Besitztum) wird der Aufenthalt auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge- sowie darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haus- setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand- haltes oder des familiären Bezugskreises von bis zu kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil- fünf Personen, begrenzt. nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind zuständigen Behörden beachtet werden. untersagt. (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und §7 zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe Betriebsuntersagungen und -beschränkungen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen sowie Schließung von Einrichtungen nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver- (1) Verboten ist der Betrieb eines Gaststättengewer- anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver- bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu treffen durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),
1052 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskothe- Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung ken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstel- von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außer- len, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Aus- halb des Gastronomiebetriebs sowie der Betrieb von genommen hiervon sind öffentliche Spielplätze unter Kantinen. Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos und Bibliotheken. (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis- tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu- (6) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber- iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die zur S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver- Verfügungsstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasst oder § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende zu- lässig. (3) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ- lich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des (7) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Landenöff- Haushalt ist auf und in allen öffentlichen und in priva- nungszeiten (Ladenöffnungsgesetzes-LÖG Saarland) ten Sportanlagen untersagt. in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezem- ber 2017 (Amtsbl. I S. 1014) ist der Verkauf und die Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainings- 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt. einheiten sichergestellt ist, dass die folgenden Voraus- setzungen eingehalten werden: (8) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab- gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh- zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt, lich befristet werden. 2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin- fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa- mer Nutzung von Geräten, §8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung 3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln, Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge- mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet 4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per- und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek- sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, und das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp- fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in 5. Ausschluss von Zuschauern. Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports kann die SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orien- zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von tiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun- Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 und gen des Satzes 2 Nummer 1 erteilen. zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für die Einhaltung und Fort- Nach Maßgabe des Satz 2 können in begründeten schreibung des Konzepts ist der Leistungserbringer Einzelfall Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung verantwortlich. von Sportstätten, zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, des Nachwuchskaders und paralympischen Kaders §9 durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt wer- Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und den. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infek- Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser tionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Die Ausnah- megenehmigung kann zeitlich befristet werden. (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel- (4) Die Erbringung Körpernaher Dienstleistungen lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen, Tattoo- Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi- Studios und ähnlichen Betrieben erfolgt, ist untersagt. nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis den Betriebsuntersagungen ausdrücklich ausgenom- zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist men. Der Betrieb von Friseursalons ist im Rahmen der ein Hygienekonzept vorzulegen. bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig. Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan- (5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, geboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die soweit sie der Freizeitgestaltung dienen wie der Be- Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi- trieb von Messen, Kinos, Museen, Theatern, Opern, nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- Konzerthäusern, Freizeitparks und Anbieter von Frei- milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für zeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 1053 Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen 4. Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängli- und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder- che Einrichtungen für Patientinnen und Patienten aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä- sowie Besucherinnen und Besucher können unter tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord- Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6 nung bleiben hiervon unberührt. dieser Verordnung geöffnet werden. Warteberei- che sind entsprechend den Empfehlungen des RKI (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des kontaktreduzierend auszugestalten. Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequali- tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege und 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be- der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium Sozialleistungsträger ausgenommen. für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl § 10 und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur Hochschulen, Berufsakademien und Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si- wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner und Fortbildungen des Personals vor Infektionen enthalten können. (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar de Maßnahmen angeordnet: und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa- ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene- tienten und Personal zu schützen und persönliche maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der je- der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As- weiligen Hochschule gestattet. Bei der Durchführung pekte zu berücksichtigen. des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berück- sichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- erlassen werden. gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver- (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video- hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän- vollständige Isolation der Patienten zu verhindern, gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei dass jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge- Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, sofern währleisten sind. es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektions- geschehen in der Einrichtung gibt oder ab einer (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- Sieben-Tages-Inzidenz von 50. Die Besuchszeiten tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- sind so einzurichten, dass ein Besuch auch berufs- sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- tätigen Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenom- examensarbeiten, entsprechend anzupassen. men von dieser Einschränkung des Besuchsrechts sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat- Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, bei lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für Palliativ- und Demenzpatientinnen und -patienten, staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen- die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei ri- schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland. sikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord- namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für nung unberührt und können unter Beachtung der im den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen ein- Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen zuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmä- durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran- ßig durchzuführen. staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft 3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier- planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor- oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. werden.
1054 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 § 11 fung der Corona-Pandemie vom 17. Oktober 2020 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Amtsbl. I S. 1008) außer Kraft. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satz 2 mit mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- Ablauf des 15. November 2020 außer Kraft. § 6 Ab- sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 satz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 3 bis 10 zuwiderhandelt. außer Kraft. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu Artikel 3 fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Inkrafttreten (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft. des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. Saarbrücken, den 30. Oktober 2020 § 12 Zuständige Behörden Die Regierung des Saarlandes: (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung Der Ministerpräsident dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu- ständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Hans Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Ver- Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, ordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizei- Energie und Verkehr behörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschrif- Rehlinger ten des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Ver- warnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben. Der Minister für Finanzen und Europa (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; Der Minister der Justiz die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Strobel Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort. Der Minister für Inneres, Bauen und Sport Bouillon § 13 Besondere Regelungen bei regionalem Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Infektionsgeschehen Frauen und Familie Die Verordnung hinsichtlich Maßnahmen gegen die Bachmann Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei regio- nalem Infektionsgeschehen im Landkreis Merzig-Wa- Die Ministerin für Bildung und Kultur dern vom 18. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1018), die Streichert-Clivot Verordnung hinsichtlich Maßnahmen gegen die Aus- breitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei regionalem Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Infektionsgeschehen im Landkreis Neunkirchen vom 18. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1019), die Verord- Jost nung hinsichtlich Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei regionalem Infek- tionsgeschehen im Regionalverband Saarbrücken vom 293 Verordnung zur Umsetzung 18. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1020), die Verordnung des eID-Karte-Gesetzes hinsichtlich Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei regionalem Infektions- Vom 26. Oktober 2020 geschehen im Landkreis Saarlouis vom 18. Oktober Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisations- 2020 (Amtsbl. I S. 1022), die Verordnung hinsichtlich gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch SARS-CoV-2 bei regionalem Infektionsgeschehen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I im Saarpfalz-Kreis vom 18. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 358), und aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des S. 1023) und die Verordnung hinsichtlich Maßnahmen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I bei regionalem Infektionsgeschehen im Landkreis St. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verord- Wendel vom 18. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1024) nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), und auf- werden mit Ablauf des 1. November 2020 aufgehoben. grund des § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Beleihung zur Durchführung automatisierter Verwal- § 14 tungsverfahren vom 7. Februar 2007 (Amtsbl. S. 742), Inkrafttreten, Außerkrafttreten zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), und aufgrund des § 7 Num- (1) Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in mer 2, 3, 4 und 5 des Saarländischen Gesetzes zur Aus- Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp- führung des Bundesmeldegesetzes vom 13. Oktober
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 1055 2015 (Amtsbl. I S. 712), zuletzt geändert durch Arti- Verordnung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 160), kel 13 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I werden jeweils wie folgt gefasst: S. 674), verordnet die Landesregierung: „13. Ausstellungsbehörde, Aus- 1700-1709, stellungsdatum, letzter Tag Artikel 1 der letzten Gültigkeitsdauer Änderung der Verordnung über und Seriennummer des Per- Zuständigkeiten nach dem Passgesetz und sonalausweises, des vorläu- dem Personalausweisgesetz figen Personalausweises, des Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Pass- Ersatz-Personalausweises, gesetz und dem Personalausweisgesetz vom 2. Novem- des anerkannten und gültigen ber 2010 (Amtsbl. I S. 1387), zuletzt geändert durch Passes oder Passersatzpapiers die Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I Ausstellungsbehörde, letzter 1715-1719,“ S. 888), wird wie folgt geändert: Tag der Gültigkeitsdauer und 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge- Seriennummer, Sperrkenn- fasst: wort und Sperrsumme der eID-Karte „Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Passgesetz, dem Personalausweisgesetz und dem Artikel 4 eID-Karte-Gesetz“ Inkrafttreten 2. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt: Artikel 1 und 2 dieser Verordnung treten am 1. Novem- „§ 5 ber 2020 in Kraft. Artikel 3 dieser Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft. Zuständige eID-Karte-Behörden im Sinne des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) in der jeweils geltenden Fassung sind die Saarbrücken, den 26. Oktober 2020 Gemeinden. Die Regierung des Saarlandes: §6 Der Ministerpräsident Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfol- gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Hans nach § 24 des eID-Karte-Gesetzes sind die Ge- meinden.“ Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr 3. Der bisherige § 5 wird § 7. Rehlinger Artikel 2 Der Minister für Finanzen und Europa Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben an die eGo-Service-Saar GmbH Der Minister der Justiz In § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Übertragung von Strobel Aufgaben an die eGo-Service-Saar GmbH vom 11. De- Der Minister für Inneres, Bauen und Sport zember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 124) werden nach dem Wort „Personalausweisgesetzes“ die Wörter „, nach Bouillon § 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt. Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Artikel 3 Änderung der Meldedaten- Bachmann Übermittlungsverordnung Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz § 20 Nummer 13, § 21 Absatz 1 Nummer 13 und Ab- satz 2 Nummer 13, § 22 Nummer 13, § 24 Absatz 2 Jost Nummer 13, § 44 Nummer 13 und § 45 Nummer 13 der Die Ministerin für Bildung und Kultur Meldedaten-Übermittlungsverordnung vom 30. Okto- ber 2015 (Amtsbl. I S. 752), zuletzt geändert durch die Streichert-Clivot
1056 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020 Bezugsbedingungen ab 1. Januar 2016 Abonnenten: Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche. Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen: Abonnement-Variante A beinhaltet die Bereitstellung der elektronischen Version von Amtsblatt Teil I und Amtsblatt Teil II im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de. Abonnement-Variante B beinhaltet die elektronische Version von Amtsblatt Teil I im Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de und die Papierversion von Amtsblatt Teil II. Für alle Abonnenten dieser Variante steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung. Im Vergleich zu Nichtabonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per E-Mail über neue Veröffentlichungen informieren lassen. Sie haben überdies die Möglichkeit, auch die Ausgaben der Amtsblätter der Jahre 1999 bis 2009 im Verkündungsportal abzurufen. Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattinhalte mit dem saarländischen Landesrecht. Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, E-Mail oder über das Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de bestellt werden. Der Preis für das Jahresabonnement beträgt für Variante A 30,00 Euro und für Variante B 35,00 Euro. Der Preis für das Halbjahresabonnement beträgt für Variante A 15,00 Euro und für Variante B 17,50 Euro. Maßgeblich ist das jeweilige Kalenderjahr bzw. Kalenderhalbjahr. Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw. Halbjahresbeginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 Euro (Variante A) bzw. 8,75 Euro (Variante B) pro Quartal berechnet. Wünschen Sie den sofortigen Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet. Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt. Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember, beim Jahresabonnement bis zum 1. Dezember der laufen- den Abonnementperiode per Brief, Fax oder E-Mail bei Satzweiss.com Print Web Software GmbH eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht fristgerecht, verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw. Kalenderjahr. Nichtabonnenten: Das Amtsblatt Teil I wird im Verkündungsportal des Saarlandes unter www.amtsblatt.saarland.de amtlich veröffentlicht und kann dort als Gesamtdokument kostenfrei gelesen werden. Die abgerufenen Dokumente sind mithilfe einer Volltextrecherche durchsuchbar und dürfen unentgeltlich gespeichert bzw. ausgedruckt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Ge- schäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form einzusehen. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen. Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,15 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Post versand jeweils zuzüglich Postgebühren. Das Amtsblatt Teil II kann für das laufende Jahr und drei Vorjahre als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/A-Format oder Papierdokument) gegen Erstattung des jeweiligen Einzelheftpreises zuzüglich der Postgebühren bei Satzweiss.com Print Web Software GmbH bestellt werden. Lieferungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt. Hinweis für Inserenten: Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag. Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch, 12.00 Uhr, bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabetermine für erforderliche Korrek- turabzüge eingehalten werden. Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro. Herstellung und Vertrieb, Entgegennahme von Bestellungen im Namen und für Rechnung des Herausgebers: Satzweiss.com Print Web Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, Telefon (06 81) 6 55 60, Telefax (06 81) 6 55 70 Amtsblattverkaufsstelle in Saarbrücken, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 9.00 – 17.00 Uhr. Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken, Telefon: (06 81) 501-11 13, Telefax: 501-11 35, E-Mail: amtsblatt@staatskanzlei.saarland.de
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