Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

 
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Amtsblatt des Saarlandes
                                       Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                         Teil I
              2020                             Ausgegeben zu Saarbrücken, 31. Oktober 2020                                                     Nr. 66

                                                                             Inhalt
                                                                                                                                                               Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
30. Oktober 2020  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1046
Verordnung zur Umsetzung des eID-Karte-Gesetzes. Vom 26. Oktober 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1054
1046                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020

                                     A. Amtliche Texte
                                                          vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), verordnet die
                  Verordnungen                            Landesregierung:

                                                                                §1
292            Verordnung zur Änderung                         Absonderung für Ein- und Rückreisende;
        infektionsrechtlicher Verordnungen zur                             Beobachtung
          Bekämpfung der Corona-Pandemie
                                                          (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg
                Vom 30. Oktober 2020                      aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-       einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen
satz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des      vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Ab-
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I       satzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich un-
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-     verzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die
zes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), aufgrund         Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine
des § 15 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai        Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben
1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1   und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer
des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674),      Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für
hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 und aufgrund des      Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bun-
§ 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfe-      desrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1
beruf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt ge-     genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht ge-
ändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I      stattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht
S. 476), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 verordnet    ihrem Haushalt angehören.
die Landesregierung und – hinsichtlich Artikel 2 § 13 –   (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und      verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie
Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem        zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vor-
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Ver-      liegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzu-
kehr, dem Ministerium für Finanzen und Europa, dem        weisen. Werden vom Beförderer Aussteigekarten im
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Minis-      Sinne der Anlage 2 der vom Bundesministerium für
terium für Bildung und Kultur, dem Ministerium für        Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
Umwelt und Verbraucherschutz und dem Ministerium          rium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bun-
der Justiz:                                               desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                                          erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr
                                                          nach Feststellung einer epidemischen Lage von natio-
                   Artikel 1                              naler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom
         Änderung der Verordnung zu                       29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) ausge-
     Quarantänemaßnahmen für Ein- und                     teilt, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch Abgabe
 Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus              an den Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1
§ 7 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-        Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen
und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus           Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauf-
vom 12. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 402), zuletzt geändert    tragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1
durch Verordnung vom 17. Oktober 2020 (Amtsbl. I          erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zu-
S. 1008), wird wie folgt geändert:                        ständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn
                                                          typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi-
                                                          rus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder
                         㤠7                             Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten                Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentli-       (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
chung in Kraft und mit Ablauf des 8. November 2020        Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung
außer Kraft.“                                             durch die zuständige Behörde.
                                                          (4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein
                      Artikel 1a                          Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik
      Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für               Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Ein-
      Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des            reise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes
                    Coronavirus                           Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-
                                                          CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28,     mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung
29, 30 Absatz 1 Satz 2, 73 Absatz 1a Nummer 24 des        durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I       Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete,
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes   nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020                           1047

Auswärtige Amt und das Bundesministerium des In-                       dien- oder Ausbildungsstätte in einem Risi-
nern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.                    kogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und re-
                                                                       gelmäßig, mindestens einmal wöchentlich,
(5) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu                      an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-
oder nach mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut                    pendler), oder
aufgenommen werden, dürfen für einen Zeitraum von
zehn Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zu-                 b) die in einem Risikogebiet nach § 1 Ab-
gewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich                     satz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich
nicht verlassen. Das Landesverwaltungsamt als nach                    zwingend notwendig zum Zweck ihrer
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen Aufent-                      Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer
haltsverordnung zuständige Landesbehörde für die                      Ausbildung in das Saarland begeben und
Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit                    regelmäßig, mindestens einmal wöchent-
neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuwei-                   lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren
sen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1                  (Grenzgänger); die zwingende Notwendig-
anordnen. Absatz 3 gilt entsprechend.                                 keit sowie die Einhaltung angemessener
                                                                      Schutz- und Hygienekonzepte sind durch
                                                                      den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bil-
                        §2                                            dungseinrichtung zu bescheinigen.
                     Ausnahmen
                                                           (3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,
(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,
die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen; diese        1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrecht-
haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten               erhaltung
Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.                 a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheits-
(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,                       wesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte,
                                                                      unterstützendes medizinisches Personal und
    1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzver-                     24-Stunden-Betreuungskräfte,
       kehrs mit Nachbarstaaten weniger als 72 Stun-
       den in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4                 b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
       aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden                c) der Pflege diplomatischer und konsulari-
       in das Bundesgebiet einreisen,                                 scher Beziehungen,
    2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden                 d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
        a) Personen, die einreisen aufgrund des Be-                e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertre-
           suchs von Verwandten ersten Grades, des                    tung, Regierung und Verwaltung des Bun-
           nicht dem gleichen Hausstand angehörigen                   des, der Länder und der Kommunen, oder
           Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines
           geteilten Sorgerechts oder eines Umgangs-               f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Eu-
           rechts,                                                    ropäischen Union und von internationalen
                                                                      Organisationen
        b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und
           Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit               unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit
           für die Aufrechterhaltung des Gesundheits-              ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder
           wesens dringend erforderlich und unab-                  Auftraggeber zu bescheinigen,
           dingbar ist, und dies durch den Dienstherrn,        2. Personen, die einreisen aufgrund
           Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt
           wird,                                                   a) des Besuchs von Verwandten ersten oder
                                                                      zweiten Grades, des nicht dem gleichen
        c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und                    Hausstand angehörigen Ehegatten oder Le-
           Hygienekonzepte Personen, die beruflich                    bensgefährten oder eines geteilten Sorge-
           bedingt grenzüberschreitend Personen, Wa-                  rechts oder eines Umgangsrechts,
           ren oder Güter auf der Straße, der Schiene,
           per Schiff oder per Flugzeug transportieren,            b) einer dringenden medizinischen Behand-
           oder                                                       lung oder
        d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und                 c) des Beistands oder zur Pflege schutz-, be-
           Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder                     ziehungsweise hilfebedürftiger Personen,
           des diplomatischen und konsularischen
           Dienstes, von Volksvertretungen und Re-             3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz
           gierungen, oder                                        und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus
                                                                  dem Ausland zurückkehren, oder
    3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und
       ­Hygienekonzepte Personen,                              4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwin-
                                                                  gend notwendig und unaufschiebbar beruflich
        a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und               veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres
           die sich zwingend notwendig zum Zweck                  Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Ab-
           ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder              satz 4 aufgehalten haben oder in das Bundes-
           Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Stu-              gebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit
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        ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder           2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sin-
        die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,                  ne des NATO-Truppenstatuts, des Truppensta-
                                                                  tuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden
    5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme,                 (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts
       Durchführung und Nachbereitung internatio-                 der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       naler Sportveranstaltungen durch das jeweili-              (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwe-
       ge Organisationskomitee akkreditiert werden                cken nach Deutschland einreisen oder dorthin
       oder von einem Bundessportfachverband zur                  zurückkehren, oder
       Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaß-
       nahmen eingeladen sind, oder                            3. Personen, die zum Zweck einer mindestens
                                                                  dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bun-
    6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem              desgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unter-
       Risikogebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 zu-                 bringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn
       rückreisen und die unmittelbar vor Rückreise               Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen
       in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem               betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkeh-
       Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem               rungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der
       Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt ha-                    Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Ab-
       ben, sofern                                                sonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleich-
        a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen              bar sind, sowie das Verlassen der Unterbrin-
           der Bundesrepublik Deutschland und der                 gung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet
           betroffenen nationalen Regierung vor Ort               ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme
           besondere epidemiologische Vorkehrungen                vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behör-
           (Schutz- und Hygienekonzept) für einen                 de an und dokumentiert die ergriffenen Maß-
           Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen                nahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde
           wurden (siehe Internetseite des Auswärti-              hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach
           gen Amtes https://www.auswaertiges-amt.                Satz 1 zu überprüfen.
           de sowie des Robert Koch-Instituts https://     (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde
           www.rki.de),                                    auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines trif-
        b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risiko-    tigen Grundes erteilen.
           gebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung     (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort be-
           nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht    zeichneten Personen keine typischen Symptome einer
           und                                             Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Hus-
        c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines            ten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacks-
           erhöhten Infektionsrisikos eine Reise-          verlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat
           warnung unter https://www.auswaertiges-         zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Test-
           amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-         zentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach
           sicherheitshinweise für die betroffene Re-      Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem
           gion ausgesprochen hat,                         Coronavirus SARS CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnup-
                                                           fen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
    7. Personen, die zu Ausbildungszwecken für
       einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt
       einreisen; der Ausbildungszweck ist durch den                              §3
       Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder den               Verkürzung der Absonderungsdauer
       Auftraggeber zu bescheinigen.                       (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet
    Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein nega-    frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn
    tives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit     eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug
    dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in          auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf
    einem elektronischen Dokument in deutscher, eng-       Papier oder in einem elektronischen Dokument in deut-
    lischer oder französischer Sprache verfügen und sie    scher, englischer oder französischer Sprache verfügt
    dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise      und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Ein-
    der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüg-        reise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüg-
    lich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf     lich vorlegt.
    entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vor-        (2) Die zu Grunde liegende Testung muss mindestens
    genommen worden sein oder muss bei der Einrei-         fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik
    se in die Bundesrepublik Deutschland vorgenom-         Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grun-
    men werden. Der zu Grunde liegende Test muss           de liegende Test muss die Anforderungen des Robert
    die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die       Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://
    im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/­     www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.
    covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das
    Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn       (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindes-
    Tage nach Einreise aufzubewahren.                      tens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.
(4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind             (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für
                                                           die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ab-
    1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,         satz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020                        1049

(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung                            Artikel 2
eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusu-               Verordnung zur Bekämpfung der
chen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische                  Corona-Pandemie (VO-CP)
Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS
CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs-
und Geschmacksverlust auftreten.                                                 §1
                                                                   Grundsatz der Abstandswahrung
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die
unter § 2 Absatz 4 Nr. 3 fallen, entsprechend.            (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen
                                                          außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes
                                                          sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
                       §4                                 Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen
               Zuständige Behörden                        Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
(1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maß-       (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Ehegatten, Le-
gabe der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr          benspartnern und Partnern einer nichtehelichen Le-
nach Feststellung einer epidemischen Lage von nati-       bensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie,
onaler Tragweite durch den Bundestag vom 29. Sep-         Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweili-
tember 2020 sind die Ortspolizeibehörden zuständig.       gen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).
Die Ortspolizeibehörden unterrichten die zuständigen      (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-
Gesundheitsämter unverzüglich über die getroffenen        schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-
Maßnahmen. Zuständige Verwaltungsbehörden für die         standsregelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten           der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach
nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindeverbän-       Absatz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung ge-
de.                                                       sorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die
(2) Als zuständige Stelle wird nach Maßgabe des § 1       privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten wer-
Absatz Satz 1 der Verordnung zur Testpflicht von Ein-     den.
reisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020
(BAnz AT 07.08.2020 V1) die zuständige Ortspolizei-                             §2
behörde bestimmt. Die Vorschriften nach der Verord-             Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
nung über die Zuständigkeiten nach dem Infektions-
schutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I 2016,      (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei
S. 856) bleiben unberührt.                                Kontakt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-­
                                                          Bedeckung getragen werden, sofern gesundheitliche
                                                          Gründe nicht entgegenstehen.
                       §5
               Ordnungswidrigkeiten                       (2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenste-
                                                          hen, haben folgende Personengruppen eine Mund-Na-
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-           sen-Bedeckung zu tragen:
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig                                  1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-
                                                             nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in         Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-
   der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig         höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
   in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft             chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung
   begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig abson-      des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei
   dert,                                                     Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim
                                                             Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,             abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten
3. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung          werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-
   mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht       chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen
   rechtzeitig kontaktiert,                                  Personenverkehrs nachzuweisen,
                                                          2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,
4. entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),              Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen
   Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zweiter                und in den zugehörigen Wartebereichen alle Kun-
   Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht           den und Besucher ab Vollendung des sechsten Le-
   richtig ausstellt oder                                    bensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung
5. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 die        nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit
   zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig in-       nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen ent-
   formiert.                                                 gegenstehen oder eine andere gleichwertige Infek-
                                                             tionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
                         §6                               3. während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne
                    Inkrafttreten                            des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG)
                                                             in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April
Diese Verordnung tritt am 9. November 2020 in Kraft          2011 (Amtsbl. I S. 206), geändert durch Artikel 6
und mit Ablauf des 15. November 2020 außer Kraft.            § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I
1050                          Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020

    S. 156), und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder        1. bei Gottesdiensten und Bestattungen,
    Art abseits eines festen Platzes sowie bei der Ab-
    holung oder Entgegennahme von Speisen,                  2. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im
                                                               Sport und beim Betrieb von Tanzschulen,
4. 	 bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3
     alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei-        3. bei sonstigen Veranstaltungen nach § 6,
     nem festen Platz,                                      4. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping-
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens-            plätzen,
   ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel,
   in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonsti-         (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verant-
   gen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung          wortlichen haben geeignete Maßnahmen zur vollstän-
   gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden,        digen Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Hierzu ge-
                                                            hört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden
6. Kunden und das Personal bei Erbringern von               Haushalte mit Vor- und Familienname, Wohnort und
   Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei            Erreichbarkeit und der Ankunftszeit.
   denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand
   des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläufig nicht einge-        (3) Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem ande-
   halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),        ren Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an
   soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-       die Gesundheitsämter nach Absatz 4 verwendet wer-
   gegensteht,                                              den und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung
                                                            gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung zu
7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-            löschen.
   habilitationseinrichtungen sowie Patienten und
   Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,           (4) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieser
   Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-            Vorschrift erhoben werden, sind durch die die Daten
   der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,            erhebenden Stellen – soweit nicht Gefahr im Verzug
   Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und            vorliegt – ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen
   den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten       Entscheidung zu Zwecken der Verhinderung der Aus-
   ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-         breitung des Infektionsgeschehens – soweit nicht auf
   sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-        der Grundlage von Bundesrecht eine Herausgabe zu-
   lung oder Leistungserbringung entgegensteht,             lässig ist – auf zu begründenden Antrag den Gesund-
                                                            heitsämtern herauszugeben. Betroffene sind von dem
8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen      Antrag auf Herausgabe zu unterrichten. Ihnen ist vor-
   Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I          heriges rechtliches Gehör zu gewähren. In Fällen einer
   S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom           Herausgabe bei Gefahr im Verzug sind die Betroffenen
   20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger        nachträglich unverzüglich zu unterrichten.
   Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von Hotels, Be-
   herbergungsbetrieben, Campingplätzen und bei der
   sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften,                                §4
   sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen                    Betretungsbeschränkungen
   entgegenstehen oder eine andere gleichwertige In-
   fektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist.                (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
                                                            sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
(3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in        Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflich-
Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-             tet, Betretungsbeschränkungen durchzuführen, sodass
haltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-­           sichergestellt ist, dass die Zahl der Kunden oder Be-
Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich         sucher dergestalt begrenzt ist, dass pro zehn Quadrat-
sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des   meter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Ge-
öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-        samtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung
bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese         des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.                sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der
(4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu        Gesamtfläche stets zulässig.
tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab           (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho-
Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-         tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so-
tung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein-             wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.
halten, sofern diese dazu in der Lage sind.
(5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf                                  §5
bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen                        Hygienekonzepte
anzuordnen.                                                 (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
                                                            sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
                        §3                                  sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-
               Kontaktnachverfolgung                        anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die
                                                            Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-
(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist         betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen
verpflichtend zu gewährleisten                              Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020                             1051

elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf      und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen zu
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.              beachten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit
                                                           einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig,
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-           wenn für deren Durchführung ein dringendes und un-
rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung      abweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis
des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum         besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische
Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor         Hygienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschrän-
Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten         kungen der Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veran-
Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.        staltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb von
Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-       Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung unter-
gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-        sagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der       der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevor-
jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen       schriften sind einzuhalten.
Berufsgenossenschaften zu beachten.
                                                           Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-          Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-
und Hygienekonzepten kann die Landesregierung oder         künften wo immer möglich einzuhalten außer zwischen
das fachlich zuständige Ressort im Einvernehmen mit        Angehörigen des familiären Bezugskreises nach § 1
dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und       und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus-
Familie in einem bereichsspezifischen Hygienerah-          halts.
menkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerah-
menkonzepte werden auf www.corona.saarland.de ver-         (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und
öffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen      -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten
Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.            sind, sind bis einschließlich 31. Dezember 2020 unter-
                                                           sagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-        bleiben hiervon unberührt.
besondere erforderlich für
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem          (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
   Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-          Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,          Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
                                                           die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt
2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben          auch für die Tätigkeit der Parteien und Wählergruppen
   und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-          mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zu-
   lung jeglicher Unterkünfte,                             sammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1
                                                           Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veranstaltungsspe-
3. den Probebetrieb von Theatervorstellungen, Opern        zifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.
   oder Konzerten,
                                                           (6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer orts-
4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,             polizeilicher Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der
5. die Veranstaltung von Reisebusreisen.                   Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen
                                                           erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions-
                                                           schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
                       §6
              Kontaktbeschränkungen                        (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter
                                                           freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-
(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen       wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-
Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis      ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt
der Angehörigen des eigenen Haushalts sowie Angehö-        werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-
rige eines weiteren Haushaltes oder des familiären Be-     den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die
zugskreises umfasst, maximal jedoch zehn Personen.         Kontaktnachverfolgung nach § 3, die Abstandsregeln
Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-          sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen
boten. Im privaten Raum (Wohnraum und dem dazu-            gewährleistet sind.
gehörigen befriedeten Besitztum) wird der Aufenthalt
auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes       (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-
sowie darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haus-       setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-
haltes oder des familiären Bezugskreises von bis zu        kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil-
fünf Personen, begrenzt.                                   nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird
                                                           und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der
(2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind     zuständigen Behörden beachtet werden.
untersagt.
(3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und                          §7
zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe           Betriebsuntersagungen und -beschränkungen
unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen                  sowie Schließung von Einrichtungen
nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können
stattfinden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver-    (1) Verboten ist der Betrieb eines Gaststättengewer-
anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver-      bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom
anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen        13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert
Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 3 zu treffen         durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),
1052                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020

und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder        Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskothe-
Art. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung             ken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstel-
von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außer-         len, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Aus-
halb des Gastronomiebetriebs sowie der Betrieb von         genommen hiervon sind öffentliche Spielplätze unter
Kantinen.                                                  Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos
                                                           und Bibliotheken.
(2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis-
tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu-      (6) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber-
iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I         gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die zur
S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver-      Verfügungsstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie         touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der
die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des        hoteltypische Betrieb nur für beruflich veranlasst oder
§ 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.             aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende zu-
                                                           lässig.
(3) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-
lich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des         (7) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des
Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen     Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Landenöff-
Haushalt ist auf und in allen öffentlichen und in priva-   nungszeiten (Ladenöffnungsgesetzes-LÖG Saarland)
ten Sportanlagen untersagt.                                in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezem-
                                                           ber 2017 (Amtsbl. I S. 1014) ist der Verkauf und die
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports       Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von
ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainings-   23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
einheiten sichergestellt ist, dass die folgenden Voraus-
setzungen eingehalten werden:                              (8) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
                                                           schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-
1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab-            gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-
   satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh-       zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung
   rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die    gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-
   Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,             lich befristet werden.
2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin-
   fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa-
   mer Nutzung von Geräten,                                                      §8
                                                             Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter
   Abstands- und Hygieneregeln,                            Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-
                                                           mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet
4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per-         und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek-
   sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes         tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält,
   und                                                     das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp-
                                                           fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz in
5. Ausschluss von Zuschauern.                              Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutzstandard
Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports kann die         SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung orien-
zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von        tiert. Es sind geeignete Maßnahmen zur vollständigen
Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun-           Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 und
gen des Satzes 2 Nummer 1 erteilen.                        zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1
                                                           Satz 2 sicherzustellen. Für die Einhaltung und Fort-
Nach Maßgabe des Satz 2 können in begründeten              schreibung des Konzepts ist der Leistungserbringer
Einzelfall Ausnahmen zum Betrieb und zur Nutzung           verantwortlich.
von Sportstätten, zum Training von Sportlerinnen und
Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders,
des Nachwuchskaders und paralympischen Kaders                                     §9
durch die zuständige Ortspolizeibehörde erteilt wer-           Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und
den. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus infek-         Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
tionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Die Ausnah-
megenehmigung kann zeitlich befristet werden.              (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären
                                                           Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel-
(4) Die Erbringung Körpernaher Dienstleistungen            lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.
wie sie in Kosmetikstudios, Massage-Praxen, Tattoo-­       Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-
Studios und ähnlichen Betrieben erfolgt, ist untersagt.    nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von         zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis
den Betriebsuntersagungen ausdrücklich ausgenom-           zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist
men. Der Betrieb von Friseursalons ist im Rahmen der       ein Hygienekonzept vorzulegen.
bestehenden Hygienekonzepte weiterhin zulässig.
                                                           Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan-
(5) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen,     geboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die
soweit sie der Freizeitgestaltung dienen wie der Be-       Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi-
trieb von Messen, Kinos, Museen, Theatern, Opern,          nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
Konzerthäusern, Freizeitparks und Anbieter von Frei-       milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für
zeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und        die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020                          1053

Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen         4. Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängli-
und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder-             che Einrichtungen für Patientinnen und Patienten
aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä-       sowie Besucherinnen und Besucher können unter
tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord-         Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6
nung bleiben hiervon unberührt.                              dieser Verordnung geöffnet werden. Warteberei-
                                                             che sind entsprechend den Empfehlungen des RKI
(2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des            kontaktreduzierend auszugestalten.
Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequali-
tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt    (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August      sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege und
2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be-         der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch
suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium    Sozialleistungsträger ausgenommen.
für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter
Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens
Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl                            § 10
und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur               Hochschulen, Berufsakademien und
Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si-           wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach       Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie
§ 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner und                         Fortbildungen
des Personals vor Infektionen enthalten können.
                                                          (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-         des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-       Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
de Maßnahmen angeordnet:                                  und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um           Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform
   den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-         ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene-
   tienten und Personal zu schützen und persönliche       maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der
   Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl          Berücksichtigung der aktuellen Pandemiepläne der je-
   der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-          weiligen Hochschule gestattet. Bei der Durchführung
   pekte zu berücksichtigen.                              des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu berück-
                                                          sichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von
2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-       Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die
   gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-     jeweilige Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde
   lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-    erlassen werden.
   gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben
   in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-    (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall
   sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der        im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden
   zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses      entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-
   hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine          konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-
   vollständige Isolation der Patienten zu verhindern,    gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei
   dass jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen     die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-
   Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, sofern      währleisten sind.
   es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektions-
   geschehen in der Einrichtung gibt oder ab einer        (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-
   Sieben-Tages-Inzidenz von 50. Die Besuchszeiten        tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-
   sind so einzurichten, dass ein Besuch auch berufs-     sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-
   tätigen Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenom-         examensarbeiten, entsprechend anzupassen.
   men von dieser Einschränkung des Besuchsrechts
   sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte        (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-
   Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, bei         lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für
   Palliativ- und Demenzpatientinnen und -patienten,      staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-
   die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei ri-       schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.
   sikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder
   seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen          (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-
   namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für   nung unberührt und können unter Beachtung der im
   den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen ein-         Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen
   zuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmä-         durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-
   ßig durchzuführen.                                     staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge
                                                          und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft
3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind        die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
   nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für
   Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu         (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-
   planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-        fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie
   nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen             und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-
   oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere   derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt
   für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.            werden.
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                       § 11                                fung der Corona-Pandemie vom 17. Oktober 2020
       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                 (Amtsbl. I S. 1008) außer Kraft.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-        (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satz 2 mit
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-      Ablauf des 15. November 2020 außer Kraft. § 6 Ab-
sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2     satz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020
Absatz 2 und 3 sowie der §§ 3 bis 10 zuwiderhandelt.       außer Kraft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu                           Artikel 3
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.                                    Inkrafttreten
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75     Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft.
des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
                                                           Saarbrücken, den 30. Oktober 2020
                        § 12
                Zuständige Behörden                                   Die Regierung des Saarlandes:
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung                         Der Ministerpräsident
dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu-
ständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und                                 Hans
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Ver-                  Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
ordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizei-                       Energie und Verkehr
behörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt,
bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschrif-                              Rehlinger
ten des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Ver-
warnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.                    Der Minister für Finanzen und Europa
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;                  Der Minister der Justiz
die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem                                 Strobel
Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
bestehen weiterhin fort.                                         Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
                                                                                  Bouillon
                       § 13
       Besondere Regelungen bei regionalem                        Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
               Infektionsgeschehen                                         Frauen und Familie
Die Verordnung hinsichtlich Maßnahmen gegen die                                  Bachmann
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei regio-
nalem Infektionsgeschehen im Landkreis Merzig-Wa-                  Die Ministerin für Bildung und Kultur
dern vom 18. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1018), die                            Streichert-Clivot
Verordnung hinsichtlich Maßnahmen gegen die Aus-
breitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei regionalem          Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
Infektionsgeschehen im Landkreis Neunkirchen vom
18. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1019), die Verord-                                   Jost
nung hinsichtlich Maßnahmen gegen die Ausbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2 bei regionalem Infek-
tionsgeschehen im Regionalverband Saarbrücken vom          293          Verordnung zur Umsetzung
18. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1020), die Verordnung                      des eID-Karte-Gesetzes
hinsichtlich Maßnahmen gegen die Ausbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 bei regionalem Infektions-                          Vom 26. Oktober 2020
geschehen im Landkreis Saarlouis vom 18. Oktober           Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisations-
2020 (Amtsbl. I S. 1022), die Verordnung hinsichtlich      gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus            27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch
SARS-CoV-2 bei regionalem Infektionsgeschehen              Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I
im Saarpfalz-Kreis vom 18. Oktober 2020 (Amtsbl. I         S. 358), und aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des
S. 1023) und die Verordnung hinsichtlich Maßnahmen         Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2           der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
bei regionalem Infektionsgeschehen im Landkreis St.        S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 185 der Verord-
Wendel vom 18. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1024)            nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), und auf-
werden mit Ablauf des 1. November 2020 aufgehoben.         grund des § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die
                                                           Beleihung zur Durchführung automatisierter Verwal-
                        § 14                               tungsverfahren vom 7. Februar 2007 (Amtsbl. S. 742),
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten                  zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober
                                                           2015 (Amtsbl. I S. 790), und aufgrund des § 7 Num-
(1) Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in          mer 2, 3, 4 und 5 des Saarländischen Gesetzes zur Aus-
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp-       führung des Bundesmeldegesetzes vom 13. Oktober
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020                            1055

2015 (Amtsbl. I S. 712), zuletzt geändert durch Arti-     Verordnung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 160),
kel 13 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I        werden jeweils wie folgt gefasst:
S. 674), verordnet die Landesregierung:
                                                          „13.     Ausstellungsbehörde, Aus-         1700-1709,
                                                                   stellungsdatum, letzter Tag
                    Artikel 1                                      der letzten Gültigkeitsdauer
        Änderung der Verordnung über                               und Seriennummer des Per-
    Zuständigkeiten nach dem Passgesetz und                        sonalausweises, des vorläu-
          dem Personalausweisgesetz                                figen Personalausweises, des
Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Pass-                 Ersatz-Personalausweises,
gesetz und dem Personalausweisgesetz vom 2. Novem-                 des anerkannten und gültigen
ber 2010 (Amtsbl. I S. 1387), zuletzt geändert durch               Passes oder Passersatzpapiers
die Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I                    Ausstellungsbehörde, letzter     1715-1719,“
S. 888), wird wie folgt geändert:                                  Tag der Gültigkeitsdauer und
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-               Seriennummer, Sperrkenn-
   fasst:                                                          wort und Sperrsumme der
                                                                   eID-Karte
    „Verordnung über Zuständigkeiten nach dem
    Passgesetz, dem Personalausweisgesetz und dem                                Artikel 4
    eID-Karte-Gesetz“                                                          Inkrafttreten
2. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt:         Artikel 1 und 2 dieser Verordnung treten am 1. Novem-
                           㤠5                           ber 2020 in Kraft. Artikel 3 dieser Verordnung tritt am
                                                          1. Mai 2021 in Kraft.
    Zuständige eID-Karte-Behörden im Sinne des
    eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I
    S. 846) in der jeweils geltenden Fassung sind die     Saarbrücken, den 26. Oktober 2020
    Gemeinden.
                                                                      Die Regierung des Saarlandes:
                           §6
                                                                          Der Ministerpräsident
    Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfol-
    gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten                                       Hans
    nach § 24 des eID-Karte-Gesetzes sind die Ge-
    meinden.“                                                      Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
                                                                          Energie und Verkehr
3. Der bisherige § 5 wird § 7.
                                                                                 Rehlinger
                  Artikel 2                                       Der Minister für Finanzen und Europa
 Änderung der Verordnung zur Übertragung von
   Aufgaben an die eGo-Service-Saar GmbH                                  Der Minister der Justiz
In § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Übertragung von                                Strobel
Aufgaben an die eGo-Service-Saar GmbH vom 11. De-                Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
zember 2019 (Amtsbl. 2020 I S. 124) werden nach dem
Wort „Personalausweisgesetzes“ die Wörter „, nach                                 Bouillon
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes“ eingefügt.
                                                                  Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
                                                                           Frauen und Familie
                   Artikel 3
            Änderung der Meldedaten-                                             Bachmann
            Übermittlungsverordnung
                                                           Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz
§ 20 Nummer 13, § 21 Absatz 1 Nummer 13 und Ab-
satz 2 Nummer 13, § 22 Nummer 13, § 24 Absatz 2                                     Jost
Nummer 13, § 44 Nummer 13 und § 45 Nummer 13 der                   Die Ministerin für Bildung und Kultur
Meldedaten-Übermittlungsverordnung vom 30. Okto-
ber 2015 (Amtsbl. I S. 752), zuletzt geändert durch die                       Streichert-Clivot
1056                                       Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 31. Oktober 2020

Bezugsbedingungen ab 1. Januar 2016
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Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint nach Bedarf, in der Regel einmal pro Woche. Die Abonnenten des Amtsblattes können zwischen zwei Bezugsvarianten wählen:
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Für alle Abonnenten dieser Variante steht auch die elektronische Version von Amtsblatt Teil II kostenfrei im Verkündungsportal zur Verfügung.
Im Vergleich zu Nichtabonnenten können alle Abonnenten des Amtsblattes im Verkündungsportal erweiterte Suchfunktionalitäten nutzen und sich auf Wunsch per E-Mail über
neue Veröffentlichungen informieren lassen. Sie haben überdies die Möglichkeit, auch die Ausgaben der Amtsblätter der Jahre 1999 bis 2009 im Verkündungsportal abzurufen.
Abonnenten, die zugleich Nutzer des juris Landesrechts Saarland sind, profitieren ferner von einer Verlinkung der Amtsblattinhalte mit dem saarländischen Landesrecht.
Beide Abonnement-Varianten (A und B) können per Brief, Fax, E-Mail oder über das Verkündungsportal www.amtsblatt.saarland.de bestellt werden.
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Bestellungen, die nicht rechtzeitig zu Beginn einer Abonnementperiode (Jahresbeginn bzw. Halbjahresbeginn) wirksam werden, starten in der Regel zum nächsten vollen Quartal
und werden bis zum Ende der Restlaufzeit der Abonnementperiode mit 7,50 Euro (Variante A) bzw. 8,75 Euro (Variante B) pro Quartal berechnet. Wünschen Sie den sofortigen
Bezug während eines laufenden Quartals, so wird Ihnen dafür das volle Quartal berechnet.
Alle Leistungen sind zahlbar im Voraus. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Landesregierung mit der Herausgabe des Amtsblattes eine nicht der Umsatzsteuer
unterliegende hoheitliche Aufgabe erfüllt.
Abbestellungen für die jeweilige Folgeperiode müssen beim Halbjahresabonnement bis zum 1. Juni bzw. 1. Dezember, beim Jahresabonnement bis zum 1. Dezember der laufen-
den Abonnementperiode per Brief, Fax oder E-Mail bei Satzweiss.com Print Web Software GmbH eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung des Abonnements nicht fristgerecht,
verlängert sich dieses automatisch um ein Kalenderhalbjahr bzw. Kalenderjahr.
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werden. Die abgerufenen Dokumente sind mithilfe einer Volltextrecherche durchsuchbar und dürfen unentgeltlich gespeichert bzw. ausgedruckt werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt Teil I bei der Amtsblattstelle der Staatskanzlei des Saarlandes und bei den Amtsgerichten im Saarland während der Ge-
schäftszeiten in elektronischer und gedruckter Form einzusehen. Die Amtsblattstelle und die Amtsgerichte leisten Unterstützung beim Aufruf und Auffinden der elektronischen
Dokumente und gewährleisten, dass jeder auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien eines elektronischen Dokuments erhalten kann. Auf Verlangen überlassen die Amtsblattstelle
und die Amtsgerichte gegen Übernahme der Kosten einen beglaubigten Ausdruck eines elektronischen Dokuments. Daneben ist es möglich, das Amtsblatt Teil I während der
Geschäftszeiten bei den saarländischen Gemeinden einzusehen und dort auf eigene Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen zu lassen.
Die Amtsblattstelle berechnet für den Ausdruck oder die Fotokopie einer Seite des Amtsblattes Teil I 0,15 Euro und für die Beglaubigung des Ausdruckes 3,00 Euro, bei Post­
versand jeweils zuzüglich Postgebühren.
Das Amtsblatt Teil II kann für das laufende Jahr und drei Vorjahre als Einzelexemplar (elektronisches Gesamtdokument im PDF/A-Format oder Papierdokument) gegen Erstattung
des jeweiligen Einzelheftpreises zuzüglich der Postgebühren bei Satzweiss.com Print Web Software GmbH bestellt werden. Lieferungen sind zahlbar im Voraus.
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Das Amtsblatt des Saarlandes erscheint in der Regel jede Woche an einem Donnerstag. Damit eine Veröffentlichung eines Inserententextes an einem Donnerstag gewährleistet
werden kann, müssen diese Texte in der Vorwoche bis jeweils Mittwoch, 12.00 Uhr, bei der Amtsblattstelle eingegangen sein und die Rückgabetermine für erforderliche Korrek-
turabzüge eingehalten werden. Der Preis pro mm Veröffentlichungstext beträgt 0,90 Euro.
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               Amtsblattverkaufsstelle in Saarbrücken, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 9.00 – 17.00 Uhr.
                  Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken,
                                   Telefon: (06 81) 501-11 13, Telefax: 501-11 35, E-Mail: amtsblatt@staatskanzlei.saarland.de
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