Informationen zum Arbeitslosengeld (Alg) II

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Berliner Arbeitslosenzentrum evangelischer Kirchenkreise (BALZ)
Aktion „Irren ist amtlich Beratung kann helfen“

Informationen
zum Arbeitslosengeld (Alg) II
Stand: März 2015

Sie finden hier einige Antworten auf Fragen, die uns häufig am Beratungsbus gestellt werden. Bedenken
Sie bitte, dass die Antworten nur eine Erst-Auskunft geben. Beratungsstellen erteilen weitere Auskünfte,
überprüfen die Bescheide und helfen bei Widersprüchen und Klagen.

Auf der Internetseite www.beratung-kann-helfen.de finden Sie Adressen von Beratungsstellen der Wohl-
fahrtsverbände in den jeweiligen Bezirken, eine Übersicht über die Beratungsangebote der Gewerkschaf-
ten, Rechtsquellen wie Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie Hinweise, wie Sie Ihre
Rechte gegenüber dem Jobcenter durchsetzen können.

1. Wer bekommt Alg II?
Alg II erhalten alle von 15 Jahren bis zum Renteneintritt*, die

     •    erwerbsfähig sind und mindestens drei Stunden täglich arbeiten können,
     •    ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, die Aufnahme einer
          Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte und
     •    ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen, Vermögen oder Arbeit sichern können.

     Ihre nicht erwerbsfähigen Angehörigen erhalten Sozialgeld, die Höhe entspricht dem Alg II.

     Auch Ausländer aus Staaten, die dem europäischen Fürsorgeabkommen beigetreten sind, haben An-
     spruch auf Alg II.**

Kein Alg II erhalten:

     •    Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG oder BAB dem Grunde nach förderungsfä-
          hig ist. Ausnahmen: Gewährung der Leistung in Härtefällen. Anspruch besteht auf Mehrbedarf
          wegen Schwangerschaft, Babyerstausstattung, Sonderbedarf sowie ungedeckter Kosten der Un-
          terkunft und Heizung. Für den ersten Monat der Ausbildung können die Leistungen als Darlehen
          erbracht werden. Näheres: § 27 SGB II.
     •    Personen, die länger als sechs Monate stationär untergebracht sind,
     •    Asylbewerber und ausreisepflichtige, geduldete Personen, diese erhalten weiterhin Leistungen
          nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
     •    Ausländer, die weder in der Bundesrepublik als Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund
          des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind und ihre Familienan-
          gehörige für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes. Hierbei ist jedoch eine Entscheidung
          unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände im Einzelfall erforderlich. Dies gilt nicht für
          Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ge-
          nehmigt ist.
     •    Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zwecke der Arbeitssuche ergibt und ihre
          Familienangehörigen,
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* Das Jobcenter kann von Ihnen verlangen, dass Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Altersrente gehen. Das ist
  dann mit dauerhaften Rentenabschlägen verbunden. Sie können sich gegen diese sogenannte Zwangsverrentung
  aber auch wehren, wenn Sie bis zu einer abschlagfreien Rente noch in Arbeit vermittelt werden wollen.
** Das Europäische Fürsorgeabkommen gilt für Bürger aus Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland,
   Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und
   dem Vereinigtem Königreich von Groß-Britannien.

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     •    Ausländer, die sich nach Abschluss des Studiums noch ein Jahr zur Suche einer studienbezoge-
          nen Beschäftigung in der Bundesrepublik aufhalten.
     •    Personen, die sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des orts- und
          zeitnahen Bereiches aufhalten.

2. Wie bekomme ich Alg II?
Alg II gibt es nur wenn Sie es beantragen. Der Antrag soll beim Jobcenter des Bezirks gestellt werden, in
dem Sie wohnen. Alg II wird gewährt vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt wurde.

3. Welche Leistungen umfasst das Alg II?
Zum Alg II gehören Leistungen für
   a) den Regelbedarf (§ 20 SGB II),
   b) Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II),
   c) Mehrbedarfe (§ 21 SGB II),
   d) Erstausstattungen (§ 24 SGB II),
   e) Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) und
   f) die Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II).

a) Der Regelbedarf (RB) beträgt monatlich für:
                                            bis 31.12.2014               ab 1.1.2015
    • Alleinstehende                        € 391,--                     € 399,--
    • jeder Partner ab 18. Geburtstag       € 353,--                     € 360,--
    • für Personen ab 18 Jahren, die
       keinen eigenen Haushalt führen,
       weil sie im Haushalt anderer
       Personen oder in einer stationären
       Einrichtung leben                    € 313,--                     € 320,--
    • Kinder bis zum 6. Geburtstag          € 229,--                     € 234,--
    • Kinder ab 6. bis zum 14. Geburtstag   € 261,--                     € 267,--
    • ab 14. bis zum 18. Geburtstag         € 296,--                     € 302,--

Der anteilige Regelbedarf wird dem umgangsberechtigten Elternteil auf Antrag bei seinem zuständigen
Jobcenter für ein Kind während des Aufenthalts in seinem Haushalt gewährt, ebenso Fahrtkosten zum
Kind.

b) Leistungen für Unterkunft und Heizung (einschließlich Warmwasser)

          Beachte: Das Bundessozialgericht hat die Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) im
          Juni 2014 für unwirksam erklärt. Der Senat muss nun eine Neuregelung für die Kosten der Un-
          terkunft erarbeiten. Wann sie vorgelegt wird, ist unklar. Auf eine rechtssichere Regelung werden
          Leistungsberechtigte in Berlin also weiter warten müssen. Bis dahin werden die Sozialbehörden
          die WAV mit den bestehenden Tabellen (siehe letzte Seite) für „angemessene“ Unterkunftskosten
          dennoch weiter anwenden.

Die Miete und Heizkosten werden zunächst in tatsächlicher Höhe übernommen. Übersteigt die Miete den
vom Jobcenter als angemessen angesehenen Betrag, fordert das Jobcenter die Leistungsberechtigten nach
einer schriftlichen Anhörung auf, die Kosten durch Wohnungswechsel oder auf andere Weise (zum Bei-
spiel durch Untervermietung oder Antrag auf Mietminderung beim Vermieter) zu senken. Die tatsächli-

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chen Kosten werden danach nur noch für in der Regel sechs Monate übernommen. Diese Frist beginnt mit
der Aufforderung zur Kostensenkung.

Unangemessen hohe Kosten können übernommen werden, wenn die Hilfebedürftigkeit nur kurzfristig
währt, insbesondere wenn abzusehen ist, dass zum Beispiel wegen Arbeitsaufnahme der Bezug von Leis-
tungen beendet wird. Vor der Aufforderung zum Wohnungswechsel muss das Jobcenter eine Wirtschaft-
lichkeitsberechnung vornehmen. Darin werden die Kosten, die durch den Umzug entstehen, mit den Kos-
ten verglichen, die sich ergeben, wenn anstelle der angemessenen Bruttowarmmiete die tatsächliche Brut-
towarmmiete für maximal 12 Monate übernommen wird. Ergibt die Berechnung, dass der Umzug für das
Jobcenter teurer wäre, werden die tatsächlichen Kosten allerdings längstens für zwölf Monate übernom-
men.

Bei der Aufforderung zur Kostensenkung hat das Jobcenter immer den Grundsatz der Verhältnismäßig-
keit zu beachten. Keinesfalls darf das Verfahren zu Wohnungslosigkeit führen.

Seit dem 1. Mai 2012 regelt die Wohnaufwendungenverordnung die Übernahme der Kosten für Unter-
kunft und Heizung (einschließlich Warmwasser) in Berlin. Die neue Regelung ist sehr kompliziert. Einen
einheitlichen Richtwert je nach Größe der Bedarfsgemeinschaft gibt es nicht mehr.

     •    Als angemessene Wohnfläche gelten für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft 50 Quadrat-
          meter, für zwei Personen 60 Quadratmeter, für drei Personen 75 Quadratmeter, für vier Personen
          85 Quadratmeter und für fünf Personen 97 Quadratmeter. Für jede weitere Personen kommen
          zwölf Quadratmeter dazu.
     •    Daraus leiten sich folgende Richtwerte für die Bruttokaltmiete (Kaltmiete plus kalte Betriebs-
          kosten) ab: 343,50 Euro für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft, 412,20 Euro für zwei Per-
          sonen, 483,00 Euro für drei Personen, 547,40 Euro für vier Personen und 652,81 für fünf Perso-
          nen. Für jede weitere Personen kommen 80,76 Euro dazu.

Achtung: Ist die Wohnfläche größer und die Brutto-Kaltmiete höher als die oben genannten Richtwerte,
werden sie trotzdem als angemessen akzeptiert, wenn die sogenannte Gesamtangemessenheitsgrenze
(einschließlich der Heizkosten) nicht überschritten wird.

Wie hoch die tatsächlichen Wohnkosten sein dürfen, damit die maßgebende Gesamtangemessenheits-
grenze (= Richtwert) nicht überschritten wird, hängt davon ab, wie viel Quadratmeter die Gebäudefläche
Ihres Wohnhauses umfasst und ob mit Heizöl, Erdgas oder Fernwärme geheizt wird. (Heizen Sie mit an-
deren als den genannten Energieträgern, zum Beispiel mit Kohle, werden die Kosten des teuersten Ener-
gieträgers − aktuell Heizöl − zugrunde gelegt.) Die Werte für die Gesamtangemessenheitsgrenze
(=Warmmiete) finden Sie in der Tabelle am Ende dieses Infos (Seite 16).

Bei zentraler Warmwasserversorgung erhöht sich die Gesamtangemessenheitsgrenze (= Richtwert) um
10 Euro für eine Person, 12 Euro für zwei Personen, 16 Euro für drei Personen, 18 Euro für vier Personen
und 20 Euro für fünf Personen. Für jede weitere Person kommen 3 Euro hinzu. Für Warmwasserkosten,
die nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung erstattet werden können, weil Sie zum Bei-
spiel das Wasser durch einen elektrischen Boiler oder Durchlauferhitzer zubereiten, wird ein Mehrbedarf
anerkannt (mehr dazu unter: Mehrbedarf für Warmwasser).

Neu ist, dass für den Quadratmeterpreis eine Höchstgrenze vorgesehen ist. Der als gemessenen ange-
sehene darf den Quadratmeterpreis der Nettokaltmiete von 5,44 Euro (für ein und zwei Personen) 5,01
Euro (für drei und vier Personen) und 5,30 Euro (für fünf und mehr Personen) um nicht mehr als die Hälf-
te überschreiten. Diese Vorschrift trifft vor allem Personen, die eine sehr kleine Wohnung angemietet
haben, um den Richtwert für die Warmmiete zu unterschreiten. Die Kosten für Unterkunft und Heizung
können also auch dann nicht als angemessen gelten, wenn die Gesamtangemessenheitsgrenze unterschrit-
ten wird.

Bei bestehenden Mietverhältnissen können die Richtwerte in besonders begründeten Einzelfällen um
bis zu 10 Prozent überschritten werden. Das gilt insbesondere bei Alleinerziehenden und Schwangeren,

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über 60-jährige Hilfeempfangenden, wesentlichen sozialen Bezügen (zum Beispiel Schulweg von Kin-
dern, Kitas, Betreuungseinrichtungen) sowie für Menschen mit mindestens 15-jähriger Wohndauer. Eine
Überschreitung ist auch zulässig, wenn diese allein aufgrund eines höheren Heizkostenbedarfs zum Bei-
spiel aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen zurückzuführen ist. Auch wenn Hilfebedürftige
in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte erwarten, können die Richtwerte maximal um den genann-
ten Prozentsatz überschritten werden. Das Gleiche gilt bei ambulanten Wohnformen wie betreutes Ein-
zelwohnen, therapeutische oder betreute Wohngemeinschaften.

Für Behinderte in behindertengerechten Wohnungen, insbesondere für Rollstuhlbenutzer, wird die An-
gemessenheit stets individuell und unabhängig von den Richtwerten bestimmt. Dies gilt auch für chroni-
sche Kranke (zum Beispiel bei AIDS), wenn das Wohnungsamt einen entsprechenden Wohnraumbedarf
bescheinigt.

Bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte
Menschen können die Richtwerte überschritten werden, wenn nur so eine Unterbringung in kosteninten-
sivere Einrichtungen beendet oder verhindert werden kann. Von häuslicher Gewalt bedrohte Frauen
gelten als von Wohnungslosigkeit bedroht.

Bei selbstbewohnten Wohnungseigentum werden Aufwendungen für Reparaturen übernommen, wenn
sie tatsächlich anfallen, angemessen sind und nicht zu einer Verbesserung des Standards führen. Die
Obergrenze bildet die Miete mal 12, die auch für Mieter gültig ist, liegen die tatsächlichen Aufwendungen
bereits über dieser Grenze, werden keine Zuschüsse gewährt.

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages soll die Zustimmung des Jobcenters eingeholt werden. Fast alle
Vermieter fordern auch den Mietübernahmeschein des Jobcenters.

Kautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung des Jobcenters zur Anmietung der
neuen Wohnung übernommen werden, sie sollen übernommen werden, wenn der Umzug auf Aufforde-
rung des Jobcenters erfolgte.

Unter 25-Jährige dürfen eine Wohnung nur anmieten, wenn
   − wegen schwerwiegender sozialer Gründe nicht auf die Wohnung der Eltern oder des Elternteils
       verwiesen werden kann,
   − ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt,
   − wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Notwendigkeit des Umzugs gegeben ist,
   − der Bezug einer Wohnung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist.
   − eine Schwangerschaft besteht, Zusammenziehen mit Freund, Heirat

Mietrückstände sollen übernommen werden, wenn es „gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Woh-
nungslosigkeit einzutreten droht“. Sie können übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unter-
kunft gerechtfertigt ist.

Übernommen werden können auch Gas- und Stromrückstände.

Betriebskostenabrechnung - Verlangt der Vermieter eine Nachzahlung für die Betriebskosten und
Warmwasser, ist dieser Betrag beim Jobcenter zu beantragen. Die Nachzahlung wird nicht übernommen,
wenn Sie - ohne dass dies aus Sicht des Jobcenters erforderlich war - umgezogen sind und das Jobcenter
lediglich die alten Wohnkosten weiterzahlt oder wenn Sie in einer „zu teuren“ Wohnung wohnen, vom
Jobcenter zur Kostensenkung aufgefordert wurden und die Wohnkostenübernahme nach sechs Monaten
auf den angemessenen Wert festgesetzt wurde. Das Jobcenter muss auch informiert werden, wenn der
Vermieter Betriebskosten oder Warmwasser erstattet. Ein solches Guthaben vermindert den Bedarf bei
den Kosten der Unterkunft im auf die Erstattung folgenden Monat.

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c) Mehrbedarf wird gewährt für:

     •    Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2 SGB II):

          bis 31.12.2014                                          ab 1.1.2015
          € 66,47 für Alleinstehende                              € 67,83
          € 60,01 als Partnerin                                   € 61,20
          € 50,32 für 14- bis 17-Jährige                          € 54,40
          € 53,21 für über 18-Jahrige,                            € 51,34
                  die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie
                  im Haushalt anderer Personen oder in einer
                  stationären Einrichtung leben.

     •    Alleinerziehende,

               o    die mit einem Kind unter 7 Jahren oder zwei oder drei Kinder unter 16 Jahren zu-
                    sammenleben:

                    bis 31.12.2014:
                    € 140,76
                    € 46,92 für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt, höchstens jedoch € 234,60

                    ab 1.1..2015:
                    € 143,64
                    € 47,88 für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt, höchstens jedoch € 239,40

               o    die mit einem minderjährigen Kind ab dem 7. Geburtstag zusammenleben:

                    bis 31.12.2014: € 46,92               ab 1.1.2015: € 47,88

          Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht jeweils zur Hälfte, wenn sich das Kind wechselseitig
          bei beiden Elternteilen aufhält.

          Unverheiratete unter 25 Jahre alte Kinder, mit eigenem Kind, die im Haushalt ihrer Eltern leben,
          haben Anspruch auf die volle Regelleistung und den Mehrbedarf. Aber: der allein stehende El-
          ternteil erhält für sein minderjähriges Kind, welches ein eigenes Kind hat, keinen Mehrbedarf.

     •    Erwerbsfähige Behinderte (§ 21 Abs. 4 SGB II), wenn sie auch Leistungen zur Teilhabe am
          Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Hilfe zur Ausbildung
          für eine angemessene Tätigkeit erhalten:

          bis 31.12.2014                                          ab 1.1.2015
          € 136,85 Alleinstehende                                 € 139,65
          € 123,55 Partnerin/Partner                              € 126,00
          € 109,55 für über18 Jährige ohne eigenen Haushalt       € 112,00
          € 103,60 für 14 bis 18 Jährige                          € 105,70

     •    für nicht erwerbsfähige Angehörige (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 SGB II), die einen Schwerbehinderten-
          ausweis mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ haben:
          bis 31.12.2014                                      ab 1.1.2105
          € 60,01 für Partner                                 € 61,20
          € 53,21 ab 18.Geburtstag ohne eigenen Haushalt      € 54,40
          € 50,32 14. bis 18. Geburtstag                      € 51,34
          € 44,37 6. bis 14. Geburtstag                       € 45,39
          € 38,93 bis 6. Geburtstag                           € 39,78
          wenn nicht die zuvor genannten Leistungen gewährt werden.

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     •    Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II)
          wird für folgende Krankheiten gewährt:

          Verzehrende Krankheiten/gestörte Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung*           € 39,90
          Mukoviszidose/zystische Fibrose                                                        € 39,90
          Niereninsuffizienz, die mit einer eiweißdefinierten Kost behandelt wird                € 39,90
          Niereninsuffizienz mit Dialysebehandlung                                               € 79,80
          Zöliakie/Sprue                                                                         € 79,80

              *Bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen, wie zum
              Beispiel fortschreitendem/fortgeschrittenem Krebsleiden, HIV/AIDS, Multipler Sklerose
              sowie schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie Morbus Crohn und Colitis
              ulcerosa, wird ein Mehrbedarf in der Regel nur bei schweren Verläufen gewährt oder wenn
              besondere Umstände vorliegen. Gleiches gilt für andere schwere Erkrankungen, die mit einer
              gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung einhergehen. Bei einer Nahrungsmit-
              telunverträglichkeit wird ein Ernährungsmehrbedarf nur in besonderen Fällen anerkannt. Von
              einem erhöhten Ernährungsbedarf kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn der BMI unter
              18,5 liegt (und das Untergewicht Folge der Erkrankung ist) oder ein schneller, krankheitsbe-
              dingter Gewichtsverlust (über 5 % des Ausgangsgewichts in den vorausgegangenen drei Mo-
              naten) zu verzeichnen ist. Der krankheitsbedingte Gewichtsverlust bei Kindern und Jugendli-
              chen bedarf einer individuellen Beurteilung.

          Liegen mehrere Krankheiten gleichzeitig vor, für die einen Mehrbedarf zu gewähren ist, ist durch
          ein ärztliches bzw. ernährungswissenschaftliches Gutachten zu klären, welcher ernährungsbeding-
          te Mehrbedarf tatsächlich anfällt. Gegebenenfalls kann es wegen der besonderen Anforderungen
          an die Ernährung bei mehreren Erkrankungen zu Kosten kommen, die einen höheren Bedarf aus-
          lösen. Es wird anhand des Einzelfalls entschieden.

     •    Mehrbedarf für Warmwasser (§ 21 Abs. 7 SGB II)
          Für Warmwasserkosten, die nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung erstattet
          werden können, weil Sie zum Beispiel das Wasser durch einen elektrischen Boiler oder Durch-
          lauferhitzer zubereiten wird ein Mehrbedarf anerkannt für:

                                                          bis 31.12.2014                 ab 1.1.2015
          Alleinstehende                                  € 8,99 (2,3 % des RB)          € 9,18
          je Partner                                      € 8,12 (2,3 % des RB)          € 8,28
          ab 18. Lebensjahr ohne eigenen Haushalt         € 7,20 (2,3 % des RB)          € 7,36
          14. – 18. Lebensjahr                            € 4,14 (1,4 % des RB)          € 4,23
          7. – 14. Lebensjahr                             € 3,13 (1,2 % des RB)          € 3,20
          bis 6. Lebensjahr                               € 1,83 (0,8 % des RB)          € 1,87

     •    Besonderer Mehrbedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II)
          muss unabweisbar und laufend sein, nicht durch Zuwendungen von Dritten oder durch Einspar-
          möglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt sein. Zudem „muss der Bedarf in seiner Höhe
          erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen.“ Insbesondere kommen in Betracht:
          Mittel für nicht verschreibungspflichtige Arznei- und Heilmittel, Putz- oder Haushaltshilfe für
          Rollstuhlfahrer, Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts. Die Aufzählung ist nicht ab-
          schließend. Je nach Einzelfall können auch andere Fälle unter die Härteklausel fallen, zum Bei-
          spiel Kosten für die Besuche inhaftierter Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft oder Kosten für
          besonders hohen Energieverbrauch zum Beispiel bei Erkrankung.

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Aktion „Irren ist amtlich Beratung kann helfen“

d) Einmalige Leistungen für Erstausstattung

Einmalige Leistungen werden nur bewilligt für:
   • Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, wenn die Anmietung der Woh-
       nung zugesichert wurde oder von der Zusicherung abgesehen werden konnte. Zu gewähren sind
       Einrichtungsgegenstände beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung sowie im Falle von
       Trennung und Scheidung.
   • Erstausstattung für Bekleidung für Schwangerschaft und Babyausstattung
   • Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeuti-
       schen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Andere einmalige Leistungen sind nach dem Gesetz nicht vorgesehen.

Die genannten einmaligen Leistungen erhalten auch Personen, die kein Alg II erhalten, diese aber aus
eigenem Vermögen und Einkommen nicht decken können. Berücksichtigt wird allerdings das Einkom-
men, das innerhalb eines Zeitraums bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erworben wird, in dem
über die Leistung entschieden worden ist.

Ist eine Anschaffung z.B. Kühlschrank, Waschmaschine, Bekleidung heranwachsender Kinder unauf-
schiebbar, besteht die Möglichkeit ein Darlehen zu beantragen, zunächst muss aber vorhandenes Vermö-
gen eingesetzt werden. Monatlich werden von der Regelleistung bis zu 10 % zur Tilgung des Darlehens
einbehalten.

e) Bedarf für Bildung und Teilhabe

Dazu gehören:

     •    Eintägige Kita- oder Schulausflüge – Die Kosten werden gegen Antrag übernommen. El-
          tern oder Erziehungsberechtigte legen dazu in der Kita oder Schule den „Berlinpass BuT“
          für das Kind vor. Die Kita oder Schule trägt dann die Kosten für den Ausflug und rechnet
          diese mit dem Jugendamt oder Schulamt ab.

     •    Mehrtägige Kita- oder Klassenfahrten – Die Kosten werden gegen Antrag übernommen.
          Für Kitafahrten müssen Sie sich die geplante Fahrt (Zeitraum, Ziel, Kosten) bestätigen las-
          sen. Mit der Kita-Bestätigung wird der Antrag auf Fahrtkostenerstattung beim Jobcenter ge-
          stellt. Das Jobcenter überweist die Leistung an die Kita. Bei Klassenfahrten muss die zu-
          ständige Lehrkraft an der Schule die Angaben bestätigen. Danach reichen die Leistungsbe-
          rechtigten den Antrag beim Jobcenter ein. Das Geld wird auf das Fahrtenkonto der Lehrkraft
          überwiesen.

     •    Schulbedarf – Für Stifte, Hefte, Wasserfarben oder den Schulranzen stellt das Jobcenter 100
          Euro jährlich bereit, davon 70 Euro im August für das erste und 30 Euro im Februar für das
          zweite Schulhalbjahr. Die Leistung wird an die Leistungsberechtigten ausgezahlt. Ein An-
          trag ist hier nicht erforderlich. Bei Schulanfängern sollte der Termin der Einschulung dem
          Jobcenter allerdings frühzeitig mitgeteilt werden.

     •    Mittagessen – Für warme Mahlzeiten in der Schulkantine, im Schulhort, in der Kindertages-
          einrichtung oder Kindertagespflege werden auf Antrag Zuschüsse gewährt. In Kitas ist als
          Eigenanteil ein Pauschalbetrag von 20 Euro im Monat zu zahlen. Die Eltern legen den „Ber-
          linpass BuT“ vor. Bei der Kindertagespflege muss der „Berlinpass BuT“ dem Jugendamt
          vorgelegt werden und das Jugendamt erhebt die 20 Euro im Monat. In Schulen bezahlen die
          Kinder für ein Mittagessen einen Euro. Die Eltern oder Schüler legen dem Essensanbieter
          (Caterer) den „Berlinpass BuT“ vor und schließen mit ihm einen Vertrag über die Beteili-
          gung an der Mittagsverpflegung. Am Ende des Monats erhalten die Schüler eine Rechnung
          über die tatsächlich eingenommenen Mahlzeiten, die zu bezahlen sind.

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Berliner Arbeitslosenzentrum evangelischer Kirchenkreise (BALZ)
Aktion „Irren ist amtlich Beratung kann helfen“

     •    Lernförderung – Schülerinnen und Schüler mit „berlinpass“ können Nachhilfeunterricht
          oder Schularbeitshilfe erhalten, wenn dadurch das „wesentliche“ Lernziel, zum Beispiel die
          Versetzung in die nächste Klasse, erreicht werden kann. Die Schule muss den Bedarf schrift-
          lich bestätigen. Finanziert werden bis zu zwei Doppelstunden wöchentlich, in der Regel in
          Kleingruppenunterricht. Die Zahlung erfolgt gegebenenfalls direkt von der Schule oder dem
          Schulamt an diejenigen, die den Förderunterricht geben.

     •    Schülerbeförderung – Wenn für den Besuch der „nächstgelegenen“ Schule öffentliche
          Verkehrsmittel genutzt werden müssen, haben leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche
          Anspruch auf Leistungen für die Schülerbeförderung. In Berlin wurde dafür das ermäßigte
          Schülerticket geschaffen. Bei Grundschulen mit besonderem Bildungsgang und bei weiter-
          führenden Schulen wird die Schule, die tatsächlich besucht wird, als „nächstgelegene“ Schu-
          le angesehen. Der Senat verlangt allerdings, dass die „nächstgelegene“ Schule mindestens
          drei Kilometer vom Wohnort entfernt ist, vorher besteht aus seiner Sicht kein Anspruch auf
          Unterstützung. Voraussetzung für das ermäßigte Schülerticket ist der „Berlinpass BuT“ mit
          Hologramm-Aufkleber. Das Hologramm bestätigt, dass die Entfernung zwischen Wohnort
          und Schule mindestens drei Kilometer beträgt. Das ermäßigte Schülerticket ist eine persönli-
          che Zeitkarte, also nicht übertragbar. Es gilt für den Tarifbereich AB und berechtigt zum
          Kauf eines Anschlussfahrscheins für den Tarifbereich C. Ein Fahrrad kann unentgeltlich
          mitgenommen werden. Das Ticket wird als gleitende Monatskarte mit Gültigkeit von jedem
          Tag an oder als reine Monatskarte ausgestellt. Preis: 15 Euro im Monat oder 12,08 Euro im
          Abo bei monatlicher Abbuchung. Abo-Verträge können jeweils mit Beginn zum 1. eines
          Monats abgeschlossen werden. Der entsprechende Bestellschein muss bis spätestens zum 10.
          des Vormonats bei der BVG vorliegen. Mit einer Startkarte ist der Einstieg in das Abonne-
          ment jederzeit möglich. Nähere Informationen zur Startkarte erhalten Sie bei BVG oder S-
          Bahn. Das Abo kann bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen jederzeit gekündigt oder
          auf ein anderes Abo umgestellt werden.

     •    Kultur, Sport und Freizeit – Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-
          res werden Aufwendungen für die Mitgliedschaft in Vereinen im Bereich Sport, Spiel, Kultur und
          Geselligkeit, für Musikunterricht, vergleichbare Kurse oder Aktivitäten kultureller Bildung sowie
          die Teilnahme an Freizeiten übernommen. Auch die Kosten für „Superferienpass“ werden über-
          nommen, wenn er direkt vom Jugendkulturservice ausgegeben wird. Die Leistung ist begrenzt auf
          bis zu 10 Euro im Monat. Dabei kann der Betrag für sechs Monate, also auf 60 Euro, gebündelt
          werden, um zum Beispiel an einer Freizeit teilzunehmen. Der Anbieter gibt den Kindern oder Ju-
          gendlichen einen Nachweis über die Art des Angebots und die Kosten. Die Leistungsberechtigten
          reichen diesen dann beim Jobcenter ein und beantragen die Leistung. Das Jobcenter zahlt die
          Kosten direkt an den Verein oder die Musikschule.

          Neu: Seit dem 1. Juli 2013 werden zusätzlich weitere Ausgaben übernommen, wenn sie in einem
          Zusammenhang mit der Teilnahme an förderfähigen Aktivitäten in Kultur, Sport und Freizeit ste-
          hen. Dazu gehören die Anschaffung von erforderlichen Ausrüstungsgegenständen (zum Beispiel
          von Fußballschuhen) oder anfallende Leihgebühren. Es wird dafür eine Gebrauchsdauer von 12
          Monate ab Antragstellung unterstellt. Das zur Verfügung stehende Budget beträgt bis zu 120 Eu-
          ro. Als Eigenanteil sind 30 Euro zu berücksichtigen. Der Betrag kann nach Abzug des Eigenan-
          teils in einer Summe oder aufgeteilt in verschiedene Beträge gezahlt werden - in der Regel nach-
          träglich an die Leistungsberechtigten. Die Übernahme der Kosten erfolgt nach Vorlage von
          Rechnungen oder Quittungen. Es können mehrere unterschiedliche Anschaffungen bis zu einer
          Höhe von 120 Euro in Anspruch genommen werden. Die Leistungen sind auch zu gewähren,
          wenn die Gesamtkosten den zur Verfügung stehenden Betrag überschreiten. Die Bewilligung der
          Leistung für einen Zeitraum von 12 Monaten führt dazu, dass innerhalb dieses Zeitraums unter-
          schiedliche zur Kostenübernahme vorgelegte Rechnungen keiner erneuten Antragstellung bedür-
          fen. Die Vorlage einer neuen Rechnung gilt als ein neuer Antrag, der bis zu einem Betrag von 90
          Euro für 12 Monate nicht neu beschieden werden muss.

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f) Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beiträge werden direkt an die Krankenkasse gezahlt.

Für die Angehörigen besteht ein Anspruch auf Familienversicherung, der Antrag auf Familienversiche-
rung ist bei der Krankenkasse zu stellen.

Versicherte in einer privaten Krankenkasse erhalten einen Zuschuss bis zu den Kosten des Basistarifs,
übernommen werden auch angemessene Beiträge für eine private Pflegeversicherung.

Die Beiträge werden auch für Personen übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
cherungspflichtig sind und allein durch diese Beiträge hilfebedürftig werden würden.

4. Welche Vergünstigungen gibt es bei Bezug von Alg II?

     •    Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht (GEZ-Gebühr)
          Die Anträge sind in den Jobcentern erhältlich, vorgelegt werden muss der aktuelle Alg II-
          Bescheid oder die Bescheinigung, die vom Jobcenter ausgegeben wird.

     •    Telefonermäßigung
          Die Telekom bietet einen Sozialtarif an. Er wird nur gewährt, wenn der Vertrag mit der Telekom
          und keinem anderen Anbieter abgeschlossen ist. Erforderlich ist die Bestätigung der Befreiung
          von der GEZ-Gebühr. Der Sozialtarif muss aber nicht günstiger sein als Angebote anderer Netz-
          anbieter.

     •    Spezielle Vergünstigungen in Berlin

          Der Berlinpass, der in den Bürgerämtern gegen Vorlage des Alg II-Bescheides, des Ausweises
          oder Passes und eines Passfotos erhältlich ist, ermöglicht zahlreiche Vergünstigungen. Dazu ge-
          hören unter anderem:
          o    Sozialticket
               Für die Nutzung von BVG, S-Bahn und DB-Regio im Berliner Stadtgebiet gibt es das er-
               mäßigte Berlin Ticket S. Die Monatsmarke ist bei den Verkaufsstellen der BVG oder S-
               Bahn erhältlich.
          o    Kulturticket
               An zahlreichen Berliner Bühnen und Konzerthäusern können Sie Karten zum Preis von 3
               Euro erwerben, wenn die Vorstellungen nicht ausverkauft sind.
          o    Stadtbücherei
               Die Nutzung ist bei Bezug von Alg II kostenlos.
          o    Volkshochschule
               Wer Alg II bezieht, zahlt in der Regel deutlich geringere Kursgebühren.

5. Welches Einkommen wird angerechnet?
(§ 11 SGB II)

Grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten
Sozialleistungen (Darlehensanteil des BAföG, des Meister-BAföG).
Einkommen ist auch Verpflegung, die der Arbeitgeber bereitstellt.
    • Vollverpflegung wird berechnet mit 1 % des jeweiligen Regelsatzes pro Tag. Wird nur Frühstück
        bereitgestellt werden 20 % davon berücksichtigt, für Mittag- und Abendessen 40 % Die Beträge
        werden dann dem Bruttoeinkommen zugerechnet.
   • Gutscheine oder Berechtigungsscheine für den Bezug von Verpflegung

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     Verpflegung insbesondere in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Schulen, Kitas und von Ver-
     wandten oder Bekannten wird nicht mehr berücksichtigt, dieses ist rückwirkend ab 1.1.2008 in Kraft
     getreten.

Nicht berücksichtigt (§ 11a SGB II) werden unter anderem:
   • Grundrenten und Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, die in entsprechender Anwen-
       dung unter anderem gezahlt werden für Impfgeschädigte, Opfer von Gewalttaten, politische Häft-
       linge,
   • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
   • Entschädigungsrenten und –leistungen für Opfer des Nationalsozialismus, im Beitrittsgebiet zur
       Hälfte,
   • Zuwendungen der Stiftung „Hilfe für die Familie“ und der freien Wohlfahrtspflege,
   • Elterngeld nur für Eltern, die bis vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, in Höhe bis zu
       € 300,--,
   • Kindergeld, das nachweislich an Kinder, die nicht im Haushalt leben weitergegeben wird,
   • Pflegegeld nach dem Pflegegeldgesetz,
   • Der Anteil für den erzieherischen Einsatz beim Pflegegeld für Kinder in Vollzeitpflege für das
       erste und zweite Kind in voller Höhe und für das dritte Kind zu 75 % . Das darüber hinausgehen-
       de Pflegegeld wird komplett angerechnet,
   • Schmerzensgeld

Ebenfalls nicht berücksichtigt werden als zweckbestimmte Einnahmen unter anderem:
    • Arbeitnehmersparzulage
    • vermögenswirksame Leistungen, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn gezahlt werden,
    • Witwen- und Witwerrente für das Sterbevierteljahr, bis zur Höhe der Differenz zur Witwenrente,
    • der Anteil des Bildungskredits, der nicht dem Lebensunterhalt dient
    • Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen, im Rahmen ehrenamtlicher
       Tätigkeiten, wenn sie aus Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausdrücklich einem anderen
       Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen,
    • steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Be-
       treuer bzw. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder
       kirchlichen Bereich in Höhe von € 175,--,
    • Bis zu € 200,-- vom Taschengeld, das Teilnehmer am Bundes- oder einem Jugendfreiwilligen-
       dienst erhalten.
    • € 30,-- für Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind vom
       Einkommen Volljähriger. Dieser Betrag kann auch vom Kindergeld des 18- bis 24-jährigen Kin-
       des abgesetzt werden. Vom Einkommen Minderjähriger ist der Betrag abzusetzen, wenn eine ent-
       sprechende Versicherung abgeschlossen ist,
    • Geldgeschenke oder regelmäßige Zuwendungen, z.B. geringfügiges Taschengeld von den Großel-
       tern
    • Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder ver-
       gleichbarer religiöser Feste, sowie der Jugendweihe soweit der Vermögensfreibetrag nicht über-
       schritten wird.
    • € 1.200,--, die Schüler aus einer Beschäftigung in den Schulferien erhalten.
    • € 100,-- monatliche Einnahme aus Erwerbstätigkeit für unter 15-Jährige,

6. Was bleibt mir, wenn ich arbeite? Welche Freibeträge gibt es?
(§ 11b SGB II)

Grundsätzlich beträgt der Absetzbetrag für Arbeitnehmer € 100,-- (= Grundfreibetrag, hierin enthalten €
30,-- Versicherungspauschale, € 15,33 Werbungskosten, BVG-Sozialticket)

Aber: Beträgt das monatliche Einkommen mehr als € 400,-- besteht die Möglichkeit der Berücksichti-
gung eines höheren Grundfreibetrages, wenn Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen

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(z.B. Kfz-Haftpflicht) und notwendige Aufwendungen zur Erzielung des Einkommens höher als € 100,--
sind, s. Beispiel II.

Berücksichtigt werden dann folgende Ausgaben:
• Fahrtkosten zur Arbeit in Höhe der Kosten für den öffentlichen Nahverkehr.
• Fahrten mit dem Auto zur Arbeitsstelle werden pro Kilometer (einfache Fahrstrecke) mit € 0,20 be-
   rücksichtigt. Sind die Kosten bei Benutzung des Autos höher als die Kosten für die Monatsmarke,
   werden diese höheren Kosten nur übernommen, wenn keine Möglichkeit besteht U-Bahn, S-Bahn o-
   der Bus zu benutzen.
   Beispiel: Die Fahrtstrecke zur Arbeit beträgt 15 km x € 0,20 dies sind für 19 Arbeitstage im Monat
   € 57,--. Da die Monatskarte für Alg II-Berechtigte € 33,50 beträgt werden nur diese Kosten über-
   nommen.
• Mehraufwendung für Verpflegung in Höhe von € 6,-- pro Kalendertag, wenn Erwerbstätige von der
   Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt erwerbstätig und wegen dieser vorübergehenden
   Tätigkeit mindestens 12 Stunden abwesend sind.
• Gewerkschaftsbeiträge,
• Kosten für Arbeitsmittel, erforderlich ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass diese nicht von
   ihm übernommen werden.
• Kosten für Kinderbetreuung, wenn die Arbeitszeit außerhalb der Betreuungszeiten der Kita liegt.
• Unterhaltszahlungen, die tituliert bzw. notariell beurkundet sind, sind vom Einkommen des Unter-
   haltspflichtigen abzusetzen. Wird dieser, aber nicht die anderen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden,
   dadurch hilfebedürftig, ist er aufzufordern den Unterhaltstitel abzuändern zu lassen.

Die im Grundfreibetrag (€ 100,--) enthaltene Werbungskostenpauschale von derzeit € 15,33 wird bei der
Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen z.B. Gewerkschaftsbeitrag, Fortbildungskosten nicht ge-
währt. Die höheren Aufwendungen werden nur ab einem Bruttoeinkommen von € 400,-- berücksichtigt.

Vom monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind weiter abzusetzen:
• 20 % für den Teil der € 100 ,-- übersteigt, aber nicht mehr als € 1.000,-- (brutto) beträgt
• 10 % für den Teil der € 1.000,-- übersteigt und nicht mehr als € 1.200 (brutto) beträgt.
• Ist ein minderjähriges Kind vorhanden, tritt an Stelle des Betrages von € 1.200,-- ein Betrag von
  € 1.500 (brutto).

Freibeträge bei einem Bruttolohn bis € 400,--:

           Beispiele:

Bruttolohn                  Grundfreibetrag/      Einkommens-       Gesamtfreibetrag
                            Absetzbetrag          freibetrag
                            § 11 Abs. 2, Satz 2   § 30 SGB II
                            SGB II

€ 100,--                    € 100,--                                € 100,--
€ 200,--                    € 100,--              € 20,--           € 120,--
€ 380,--                    € 100,--              € 56,--           € 156,--
€ 400,--                    € 100,--              € 60,--           € 160,--

Freibeträge bei einem Bruttolohn von mehr als € 400,--:

           Beispiel: € 1.345,-- Bruttolohn (Nettolohn € 1.083,--)

Absetzbeträge:
-  €    15,33 Werbungskostenpauschale
-  €    30,-- Versicherungspauschale
- €     38,-- Fahrtkosten zur Arbeit mit dem PKW 10 km x € 0,20 x 19 Arbeitstage

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-    €     30,-- Kfz-Haftpflichtversicherung
-    €     50,-- „Riester-Rentenbeiträge“
-    €     163,33 Absetzbetrag (§ 11 SGB II)

Berechnung des Freibetrages nach Einkommen:
dieser wird immer vom Bruttoeinkommen berechnet
....20 % der Differenz zwischen 100 und 1.000 (900 x 20 %) = € 180,--
    10 % der Differenz zwischen 1.000 und 1.200 ((200 x 10 %) =€ 20,--
Freibetrag:                                                    € 200,--

  Absetzbetrag                           163,33
+ Einkommensfreibetrag                   200,00
= Gesamtfreibetrag von                   363,33

Dieser wird vom Nettoeinkommen € 1.083,--abgezogen, als Einkommen anzurechnen sind € 719,67.

Laufende Einkommen sind für den Monat anzurechnen, in dem sie zufließen.

Ist das monatliche Einkommen unregelmäßig kann ein Durchschnittseinkommen festgelegt werden, in der
Regel wird dann ein vorläufiger Bescheid vom Jobcenter erstellt.

Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit:

Auszugehen ist von den Betriebseinnahmen, die im Bewilligungszeitraum zufließen.

Abzusetzen sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben. Aber:
   • Sie sollen nicht abgesetzt werden, soweit sie ganz oder teilweise vermeidbar sind oder nicht den
       Lebensumständen während des Bezugs an Alg II entsprechen.
   • Sie können nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den Erträgen in einem
       auffälligen Missverhältnis stehen.

Der sich dann ergebende Betrag ist das Einkommen.

Hiervon abzusetzen sind folgende Beträge:

     •    auf das Einkommen zu entrichtende Steuern
     •    Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
     •    Kfz-Haftpflichtversicherung für ein privat genutztes Fahrzeug
     •    gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung, sofern nicht bei den Betriebsausgaben
          berücksichtigt
     •    Beiträge zur Riester-Rente
     •    Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
     •    20 % für den Teil der nicht mehr als € 1.000 (brutto) beträgt
     •    10 % für den Teil der € 1.000,-- übersteigt und nicht mehr als € 1.200 (brutto) beträgt.
          Ist ein minderjähriges Kind vorhanden, tritt an Stelle des Betrages von € 1.200,-- ein Betrag von €
          1.500 (brutto)

7. Muss ich mein Vermögen einsetzen? (§ 12 SGB II)
Grundsätzlich ja, aber folgende Ersparnisse dürfen behalten werden:
    • € 150,-- pro Lebensjahr, höchstens jedoch
       € 9.750,-- für Personen, die vor dem 1.1.1958 geboren sind
       € 9.900,-- für Personen, die nach dem 31.12.1957 geboren sind
       € 10.050,-- für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind

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      • € 3.100,--für jedes minderjährig Kind im Haushalt
      • € 750,-- für einmalige Beihilfen für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft,

     € 750,-- pro Lebensjahr, die der Altersvorsorge dienen (ausgenommen Riester-Anlagen), soweit sie
     vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden können, der Verwertungsausschluss muss unwi-
     derruflich ausgeschlossen sei, höchstens jedoch
         € 48.750,-- für Personen, die vor dem 01.01.1958,
         € 49.500,-- für Personen, die nach dem 31.12.57 und vor dem 1.1.1964,
         € 50.250,-- für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind

Weitere Ausnahmen:
   • angemessenes Auto für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft.
       Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine Prüfung erfolgt
       nicht, wenn der Wert € 7.500,-- nicht übersteigt.
   • selbst genutzte angemessene Eigentumswohnung oder ein angemessenes Eigenheim,
   • „Riester-Rente“, geschützt sind die geförderten Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeträge und
       Zulagen) sowie die Erträge hieraus,
   • Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes.

8. Wer ist unterhaltspflichtig? (§ 33 SGB II)
Unterhaltsanspruch besteht gegenüber:
• getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten oder Lebenspartnern,
• Eltern oder Elternteilen von minderjährigen unverheirateten Kindern, wenn diese nicht im Haushalt
   der Eltern oder des Elternteils leben,
• Eltern oder Elternteilen von Leistungsberechtigten bis 25 Jahre, wenn die Erstausbildung nicht abge-
   schlossen ist.
• Kindesvätern während der Schwangerschaft und bis zum 6. Lebensjahr des Kindes, wenn die Mutter
   wegen der Erziehung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann.

Kein Unterhaltsanspruch, wenn die unterhaltsberechtigte Person:
• mit dem Verpflichteten in der Bedarfsgemeinschaft lebt,
• als Verwandter den Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht hat,
• Eltern gegenüber den Kindern,
• Kinder gegenüber den Eltern,
• zwischen Verwandten des 2. und 3. Grades.

9. Welche Arbeit ist zumutbar? (§ 10 SGB II)
Zumutbar ist jede Arbeit, auch wenn:
• sie nicht der früheren und beruflichen Tätigkeit entspricht
• sie gegenüber der Ausbildung geringwertiger ist,
• der Beschäftigungsort gegenüber früher weiter entfernt ist,
• die Arbeitsbedingungen im Vergleich zu früher ungünstiger sind.

Auch die Annahme eines Ein-Euro-Jobs ist zumutbar.

Nicht zumutbar ist die Arbeit, wenn:
• der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu der bestimmten Arbeit körperlich, seelisch oder geistig nicht in
   der Lage ist,
• die Arbeit wegen besonderer körperlicher Anforderung, die künftige Ausübung der bisherigen Arbeit
   erschweren würde,
• die Erziehung eines Kindes gefährdet würde,

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Berliner Arbeitslosenzentrum evangelischer Kirchenkreise (BALZ)
Aktion „Irren ist amtlich Beratung kann helfen“

•    sie mit der Pflege eines Angehörigen unvereinbar ist
•    ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

10. Was ist eine Eingliederungsvereinbarung? (§ 15 SGB II)
Diese enthält verbindliche Bestimmungen über die Vereinbarung der erforderlichen Leistungen zur Ein-
gliederung in den Arbeitsmarkt, insbesondere:
• Benennung eines Arbeitsvermittlers oder persönlichen Ansprechpartners
• welche Leistungen zur Eingliederung erbracht werden
• welche Bemühungen der Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit mindestens erbringen muss
• welche Leistungen Dritter der Leistungsberechtigte zu erbringen hat.

Die Eingliederungsvereinbarung wird für sechs Monate geschlossen.

Eingliederungsleistungen des JC nach §§ 16-16 g SGB II
• Benennung eines Fallmanagers,
• Abschluss der Eingliederungsvereinbarung,
• Gewährung der erforderlichen Leistungen für die Eingliederung in Arbeit,
• unverzügliche Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung für Erwerbsfähige bis zum 25. Lebensjahr,
• Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
• Einstiegsgeld
• ergänzende Leistungen zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
   (Verweis an Schuldnerberatung, psycho-soziale Beratung, Suchtberatung, Betreuung von Kindern,
   Vermittlung von Pflegepersonal)

11. Wann wird das Alg II gekürzt? Welche Sanktionen werden verhängt?
(§§ 31 - 31b SGB II)

Bei Pflichtverletzungen, diese liegen vor, wenn trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder
deren Kenntnis folgende Pflichten nicht eingehalten werden:
    • Verletzungen der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung, insbesondere in ausreichendem
        Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen;
    • Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit;
    • Abbruch einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit;
    • Nichtantritt oder Anlass für einen Abbruch;
    • Verminderung des Einkommens oder Vermögens mit der Absicht, Leistungen zu erhalten oder zu
        erhöhen;
    • trotz Belehrung Fortsetzung des unwirtschaftlichen Verhaltens;
    • Ruhen des Anspruchs auf Alg I wegen Eintritt einer Sperrzeit.

Wegfall des Anspruchs in der ersten Stufe um:
  • 30 % des maßgebenden Regelbedarfs

Dauer: drei Monate nach Wirksamwerden des Verwaltungsakts.

          Bei wiederholter Pflichtverletzung zusätzliche Minderung um den Prozentsatz der ersten Stufe.
          Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn der Beginn des Minderungszeitraums
          nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
          bei jeder weiteren Pflichtverletzung entfällt das Alg II vollständig.
          ggf. Erbringung von Sachleistungen in angemessenem Umfang, dies ist Sollvorschrift, wenn
          minderjährige Kinder im Haushalt sind.

Sonderregelung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte bis zum 25.Lebensjahr:

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    • Beschränkung auf die Leistung der Miete mit Direktzahlung an den Vermieter.
    • Bei wiederholter Pflichtverletzung entfällt Alg II vollständig.
Erklären sich die unter 25-Jährigen nachträglich bereit ihren Pflichten nachzukommen, kann ab diesem
Zeitpunkt die Leistung wieder gewährt werden.

Meldeversäumnis (§ 32 SGB II):
   • Nichterscheinen zu einem Termin oder zur ärztlichen oder psychologischen Untersuchungster-
       min, trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis.
Wegfall um:
   • 10 % des maßgebenden Regelbedarfs

Diese Minderung tritt zu einer der oben genannten Minderungen hinzu.

Eine Pflichtverletzung nach den §§ 31, 32 SGB liegt nicht vor, wenn die Leistungs- berechtigten
einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

12. Wann kann das Jobcenter Schadensersatz geltend machen? (§§ 34-34 b SGB II)
Bei sozialwidrigem Verhalten ergeben sich Ersatzansprüche des Jobcenters.

Diese liegen vor, wenn nach Vollendung des 18.Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Gewäh-
rung von Leistungen herbeigeführt wurde. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist.

Verpflichtet zum Ersatz der Leistungen ist, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhal-
ten an Dritte herbeigeführt hat.

Dieser Ersatzanspruch erlischt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt
unanfechtbar geworden ist.

Rückforderungen an (ehemals) Minderjährige sind nach dem 18. Geburtstag nicht mehr durchsetzbar.

13. Mitwirkungspflicht – Was bedeutet das?
Alle Änderungen in den persönlichen, finanziellen Verhältnissen und sonstige Tatsachen, die für die Zah-
lung des Alg II erheblich sind, müssen dem Jobcenter mitgeteilt werden.
Hierzu gehört auch das Guthaben aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung.

Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist außer einer Kürzung oder dem Wegfall der Leistung auch die
Forderung von Schadensersatz, oder die Verhängung einer Geldbuße möglich.

Doris Laaß-Schweinfurth (╬) & Frank Steger (Abschnitte: Kosten der Unterkunft und Mehrbedarf für Bil-
dung und Teilhabe), aktualisiert von Markus Wahle

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            Richtwerte für angemessene Bruttowarmmieten in Berlin
                                ab 1. März 2014
Das Bundessozialgericht hat die Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) im Juni 2014 für un-
wirksam erklärt. Der Senat muss eine Neuregelung für die Kosten der Unterkunft erarbeiten. Bis dahin
wenden die Behörden die WAV-Tabelle für „angemessene“ Unterkunftskosten weiter an.

                                 Gebäude-           Heizöl            Erdgas             Fernwärme
   Größe der Be-
                                  fläche
      darfs-
                                                   Richtwert         Richtwert            Richtwert
   gemeinschaft
                                                  Bruttowarm        Bruttowarm           Bruttowarm
                                    in m²          mtl. in €         mtl. in €            mtl. in €
                                  100-250          435,00             419,00              428,00
                                  251-500          432,00             415,00              426,00
            1
                                 501-1000          429,00             413,00              423,00
                                 über 1000         427,00             411,00              421,00
                                  100-250          522,00             503,00              514,00
                                  251-500          519,00             498,00              511,00
            2
                                 501-1000          515,00             495,00              507,00
                                 über 1000         512,00             493,00              506,00
                                  100-250          621,00             596,00              610,00
                                  251-500          616,00             591,00              606,00
            3
                                 501-1000          611,00             587,00              602,00
                                 über 1000         608,00             584,00              600,00
                                  100-250          703,00             675,00              692,00
                                  251-500          698,00             669,00              687,00
            4
                                 501-1000          692,00             665,00              682,00
                                 über 1000         689,00             662,00              680,00
                                  100-250          831,00             799,00              817,00
                                  251-500          825,00             792,00              812,00
            5
                                 501-1000          818,00             787,00              807,00
                                 über 1000         814,00             783,00              804,00
                                  100-250          103,00              99,00              102,00
  für jede weitere                251-500          102,00              98,00              101,00
       Person                    501-1000          102,00              98,00              100,00
                                 über 1000         101,00              97,00              100,00

Zuschlag zum Richtwert für zentrale Warmwasserversorgung

    Größe der Bedarfsgemeinschaft                              Zuschlag in € pro Monat
                     1 Person                                          10,00
                   2 Personen                                          12,00
                   3 Personen                                          16,00
                   4 Personen                                          18,00
                   5 Personen                                          20,00
           für jede weitere Person                                      3,00

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