DEN ONLINE-HANDEL IN DER EU ANKURBELN - Europa EU

 
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DEN ONLINE-HANDEL IN DER EU ANKURBELN

Brüssel, 25. Mai 2016
FRAGEN UND ANTWORTEN

Siehe auch IP/16/1887
Die Möglichkeit, Waren und Dienstleistungen online zu kaufen und anzubieten, hat viele Chancen
eröffnet. Auch Verbraucher, die in abgelegenen Randgebieten leben, profitieren von einer größeren
Auswahl. Große und kleine Unternehmen können einen größeren Kundenkreis erreichen. Der Online-
Handel in der EU funktioniert jedoch nicht so reibungslos, wie es möglich wäre. Dies führt dazu, dass
Verbraucher und Einzelhändler wertvolle Gelegenheiten verpassen. Der Wert des Online-Handels steigt
zwar, doch sein volles Potenzial ist noch längst nicht ausgeschöpft. Nur 15 % der Verbraucher kaufen
online aus einem anderen EU-Land, und nur 8 % der Unternehmen verkaufen in andere Länder.
Warum? Es ist oft zu kompliziert und zu teuer. Im Rahmen ihrer Bemühungen, das Potenzial des
Online-Handels freizusetzen, hat die Kommission ein Maßnahmenpaket angenommen, um
ungerechtfertigtes Geoblocking zu verhindern, die Preistransparenz bei Paketzustelldiensten zu
erhöhen und die Durchsetzung von Verbraucherrechten zu verbessern.
I. GEOBLOCKING
Was ist Geoblocking und wie geht die Kommission dagegen vor?
Geoblocking bezieht sich auf Praktiken von Online-Verkäufern, die dazu führen, dass Nutzer aus
anderen Mitgliedstaaten keinen Zugang zu ihren Websites erhalten. Dazu gehören auch Situationen, in
denen der Kunde aus dem Ausland zwar Zugang zu einer Website erhält, die gewünschte Ware oder
Dienstleistung aber nicht bestellen oder nur mit einer Debit- oder Kreditkarte aus einem bestimmten
Land bezahlen kann. Eine „geografische Diskriminierung“ findet auch bei Offline-Käufen statt, wenn
z. B. ein Verbraucher persönlich am Standort des Händlers erscheint und ihm der Zugang zu einer
Ware oder Dienstleistung verwehrt wird oder ihm andere Konditionen angeboten werden.
Ziel der vorgeschlagenen Verordnung über Maßnahmen gegen Geoblocking ist es, den Kunden mehr
Möglichkeiten zu bieten: Sie befasst sich mit dem Problem, dass den Kunden Waren und
Dienstleistungen von Händlern aus einem anderen Mitgliedstaat vorenthalten werden oder ihnen
schlechtere Preise oder Verkaufsbedingungen als den Staatsbürgern oder Einwohnern des anderen
Mitgliedstaats angeboten werden. Bei Verbrauchern und Unternehmen – insbesondere KMU – wächst
das Interesse an Einkäufen innerhalb der EU, und der Online-Verkauf von Produkten steigt derzeit um
jährlich 22 %. Viele Händler weigern sich jedoch, an Kunden aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zu
verkaufen oder ihnen ebenso günstige Preise wie ihren Kunden vor Ort anzubieten. Eine Umfrage der
Kommission ergab, dass Kunden aus einem anderen EU-Land auf nur 37 % der Websites den letzten
Bestellschritt erreichen und die Bestellung mit einem Klick abschließen können. Bei der Kommission
gehen regelmäßig Beschwerden (über 1500 im Zeitraum von 2008 bis 2015) ein, in denen Fälle von
Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohn- oder Geschäftssitzes des Kunden
geschildert werden. Das Problem betrifft Verbraucher und Unternehmen als Endnutzer von Waren und
Dienstleistungen gleichermaßen und existiert sowohl im Online-Umfeld als auch in der nicht virtuellen
Welt.
Der bereits in der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) festgelegte Grundsatz der
Nichtdiskriminierung wurde von der Kommission unter anderem für Autovermietungen oder
Vergnügungsparks angewandt und wird Unternehmen und Verbrauchern mehr Rechtssicherheit geben,
welche Praktiken erlaubt sind und welche nicht. Mit dieser Verordnung wird dafür gesorgt, dass für
online oder offline gehandelte Waren und Dienstleistungen Rechtssicherheit herrscht und die dafür
maßgeblichen Vorschriften auch durchgesetzt werden können. Die Verordnung wird eine starke
Abschreckungswirkung bei Händlern mit diskriminierenden Absichten erzielen.
Was sind die Hauptbestandteile des Vorschlags?
   1. Verkauf von Waren und Dienstleistungen
Im Vorschlag werden bestimmte Situationen beschrieben, in denen ein Geoblocking oder andere
Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Standorts
nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt sind. Unter diesen Umständen sollten Kunden aus einem
anderen Mitgliedstaat den gleichen Zugang zu Waren und Dienstleistungen wie lokale Kunden erhalten.
Dies betrifft folgende Situationen:
o    Verkauf von Produkten ohne Lieferung
    - Ein Kunde kauft Produkte, z. B. Elektronik, Kleidung, Sportartikel oder Bücher, die der Händler
      nicht grenzüberschreitend in den Mitgliedstaat des Kunden liefert. Ausländische Kunden sollten im
      Land des Händlers den gleichen Anspruch auf Lieferung wie lokale Kunden haben.
  - Beispiel: Ein Kunde aus Belgien will einen Kühlschrank kaufen und findet das beste Angebot auf
    einer deutschen Website. Der Kunde hat Anspruch darauf, das Produkt zu bestellen und beim
    Händler abzuholen oder die Lieferung zu sich nach Hause selbst zu organisieren.
o Verkauf elektronisch bereitgestellter Dienstleistungen
    - Ein Kunde kauft elektronisch bereitgestellte Dienstleistungen, z. B. Cloud-Dienstleistungen, Data-
      Warehousing und Website-Hosting.
  - Beispiel: Eine Verbraucherin aus Bulgarien will Hosting-Dienste für ihre Website von einem
    spanischen Unternehmen kaufen. Sie erhält Zugang zum Dienst, kann sich registrieren und zahlt
    für diesen Dienst nicht mehr Gebühren als ein spanischer Verbraucher.
o Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten geografischen Standort bereitgestellt
werden
    - Ein Kunde kauft eine Dienstleistung, die in den Räumlichkeiten des Händlers oder an einem
      geografischen Standort bereitgestellt wird, an dem der Händler tätig ist.[1] In diese Kategorie
      fallen Dienstleistungen wie Konzerttickets, die Vermietung von Unterkünften oder Autovermietung.
   - Beispiel: Eine Familie aus Italien besucht einen Themenpark in Frankreich und will beim Kauf der
     Eintrittskarten einen Familienrabatt in Anspruch nehmen. Die Familie aus Italien erhält
     Eintrittskarten zum ermäßigten Preis.
In den obigen Fällen wird Geoblocking oder eine geografische Diskriminierung nur noch in
Ausnahmefällen möglich sein, etwa wenn der Händler aufgrund einer strengen rechtlichen
Verpflichtung des Mitgliedstaats oder der EU den Zugang zu den angebotenen Waren oder
Dienstleistungen sperren muss (z. B. ein Verbot zum Verkauf von Alkohol an Gebietsfremde).
Bei elektronisch bereitgestellten Dienstleistungen (wie Cloud-Dienstleistungen, Data-Warehousing,
Website-Hosting) ist wegen ihrer besonderen Merkmale vorgesehen, die Anwendung des
Diskriminierungsverbots bis Mitte 2018 aufzuschieben, damit sich diese Dienstleistungsanbieter auf die
Änderungen vorbereiten können. Auf Online-Dienstleistungen, die mit nicht-audiovisuellen und
urheberrechtlich geschützten Werken in Zusammenhang stehen, ist die
Nichtdiskriminierungsbestimmung – d. h. die Verpflichtung, ausländischen Kunden Zugang zu den
gleichen Angeboten wie lokalen Kunden zu gewähren – in diesem Stadium nicht anwendbar; allerdings
wird ihre Ausweitung auf die betreffenden Dienstleistungen später einer Überprüfung unterzogen.
Andere Bestimmungen wie das Verbot einer Sperrung des Zugangs zu Online-Schnittstellen, einer
Weiterleitung ohne Zustimmung des Kunden und einer Diskriminierung bei Zahlungsmitteln sowie
Transparenzbestimmungen werden für diese Dienstleistungen jedoch von Beginn an gelten.
   2. Zugang zu Websites
Der Vorschlag verbietet eine Sperrung des Zugangs zu Websites und eine automatische Weiterleitung
ohne vorherige Zustimmung des Kunden. Dadurch werden die Preise transparenter, weil Kunden
Zugang zu verschiedenen nationalen Websites erhalten. Diese Bestimmung gilt auch für nicht-
audiovisuelle, elektronisch bereitgestellte Dienstleistungen wie elektronische Bücher, Musik, Spiele und
Software.
o Beispiel: Eine Kundin aus Großbritannien will in einem Online-Shop für Bekleidung auf einer
italienischen Website einkaufen. Obwohl sie die URL der italienischen Website eingibt, wird sie zur
britischen Website weitergeleitet. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung muss der Benutzer dieser
Weiterleitung ausdrücklich zustimmen, und die ursprünglich besuchte Website muss zugänglich
bleiben, auch wenn die Kundin der Weiterleitung zustimmt.
   3. Nicht-Diskriminierung bei Zahlungen
Die Händler werden zwar weiterhin selbst darüber entscheiden können, welche Zahlungsmittel sie
akzeptieren, der Vorschlag enthält jedoch eine spezifische Bestimmung zur Nichtdiskriminierung
innerhalb dieser Zahlungsmittel. Diese Bestimmung kommt zum Tragen, wenn eine
Ungleichbehandlung aufgrund des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des
Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments erfolgt.
Eine Ungleichbehandlung ist untersagt, wenn die folgenden drei Bedingungen gegeben sind:
    - Zahlungen erfolgen über elektronische Transaktionen durch Überweisung, Lastschrift oder ein
kartengebundenes Zahlungsinstrument;
   - der Händler kann vom Zahler eine starke Kundenauthentifizierung fordern;
   - die Zahlungen erfolgen in einer Währung, die der Händler akzeptiert.
Diese Bestimmungen ergänzen die im Jahr 2012 verabschiedete Verordnung über den einheitlichen
Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA), die vorsieht, dass Verbraucher ihre Einkäufe im Ausland genauso
mit ihrer Bankkundenkarte in Euro bezahlen können wie ihre Einkäufe im Inland.
Welche Sektoren fallen nicht unter diesen Vorschlag?
Der Vorschlag gilt nicht für Dienstleistungen, die bereits durch sektorspezifische Rechtsvorschriften
geregelt werden oder die nicht ohne Weiteres grenzüberschreitend handelbar sind:
- Verkehrsdienstleistungen: Diese Dienstleistungen sind vom Anwendungsbereich des Vorschlags
ausgeschlossen, da die bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich bereits ausdrücklich die
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes bei Flugreisen, im Reise- und
Linienbusverkehr und im Schiffsverkehr verbieten. Im Rahmen der laufenden Überprüfung der
Bestimmungen über die Rechte von Bahnreisenden plant die Kommission auch ähnliche Verbote bei der
bevorstehenden Reform des Bahnverkehrs.
- Finanzdienstleistungen für Privatkunden: Der Zugang zu diesen Dienstleistungen fällt nicht in
den Anwendungsbereich des Vorschlags, da das im Anschluss an das Grünbuch über
Finanzdienstleistungen für Privatkunden geplante Dokument Fragen der Diskriminierung beim Zugang
zu Dienstleistungen wie Hypothekenaufnahme, Bankkontoeröffnung oder Abschluss einer Versicherung
im Ausland behandelt. Der Vorschlag umfasst jedoch alle Formen der Ungleichbehandlung bei
bestimmten Zahlungsmitteln, insbesondere Kreditkarten und direkte Debitkarten.
- Audiovisuelle Dienstleistungen: Der grenzüberschreitende Zugang zu audiovisuellen
Dienstleistungen soll durch andere Initiativen im Rahmen der Strategie für den digitalen Binnenmarkt
erleichtert werden. Die Kommission legte heute aktualisierte EU-Bestimmungen für den audiovisuellen
Bereich, und zwar insbesondere zur Förderung europäischer Werke, vor (Pressemitteilung). Im
Rahmen der laufenden Modernisierung des EU-Urheberrechtsrahmens unterbreitete die Kommission im
Dezember 2015 einen Vorschlag, der es Europäern erlaubt, ihre zu Hause erworbenen oder
abonnierten Online-Inhalte – Filme, Sportsendungen, Musik, elektronische Bücher oder Spiele – auf
Reisen mitzunehmen (Pressemitteilung). Die nächsten Schritte zur Modernisierung der
urheberrechtlichen Bestimmungen in der EU sind im dritten Quartal 2016 geplant.
Im Zuge ihrer Strategie für den digitalen Binnenmarkt arbeitet die Kommission auf ein leichter
zugängliches und größeres Angebot an digitalen Produkten und Dienstleistungen für alle Europäer hin.
Dafür arbeitet die Kommission gleichzeitig an verschiedenen Initiativen, um den Besonderheiten der
verschiedenen Arten von Produkten, Dienstleistungen und Inhalten Rechnung zu tragen. Im Rahmen
der Initiative zu Verträgen über digitale Inhalte hat die Kommission beispielsweise eine vollständige
Harmonisierung der wichtigsten vorgeschriebenen Verbraucherrechte vorgeschlagen, die für die
Bereitstellung digitaler Inhalte und für den Fernabsatz von Produkten gelten. Nach ihrer Annahme
werden diese Vorschläge zur Senkung der Kosten beitragen, die aus Unterschieden in den
vertragsrechtlichen Bestimmungen resultieren, Rechtssicherheit für Unternehmen schaffen und den
Verbrauchern dabei helfen, Online-Einkäufe in der EU optimal zu nutzen. Außerdem will die
Kommission noch in diesem Jahr einen Vorschlag zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vorlegen, um
den diesbezüglichen Verwaltungsaufwand bei grenzüberschreitenden Geschäftsvorgängen zu
verringern.
Warum können diese Probleme nicht durch eine verbesserte Durchsetzung der bestehenden
Vorschriften beseitigt werden?
Obwohl der Grundsatz der Nichtdiskriminierung bereits in der Dienstleistungsrichtlinie festgelegt ist
und von der Kommission unter anderem für Autovermietungen oder Vergnügungsparks angewandt
wird, ist die Durchsetzung in der Praxis mitunter schwierig.
Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie sieht zwar ein Verbot für alle Arten von
ungerechtfertigten territorialen Beschränkungen vor, enthält jedoch lediglich allgemeine Grundsätze
und gestattet eine unterschiedliche Behandlung von Kunden, wenn dies durch „objektive Kriterien“
gerechtfertigt ist. Die Richtlinie enthält eine lange Liste möglicher objektiver Kriterien, die sich in der
Praxis jedoch als schwierig anwendbar erwiesen und ein Klima der Unsicherheit für Verbraucher,
Händler und nationale Durchsetzungsbehörden geschaffen haben.
Trotz der Anstrengungen zur Lösung dieser Probleme, beispielsweise mit den Leitlinien der Kommission
zur Auslegung der objektiven Kriterien in der Praxis von 2012, halten die (hauptsächlich für die
Rechtsdurchsetzung zuständigen) nationalen Behörden die bestehenden Vorschriften immer noch für
missverständlich und kompliziert.
Aufgrund wiederholter Beschwerden von Verbrauchern sowie die Tatsache, dass kein Händler jemals
für den Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Artikel 20 Absatz 2 bestraft wurde,
wird deutlich, dass die Anwendung dieses Grundsatzes präzisiert und durch ein neues
Rechtsinstrument konsequenter umgesetzt werden muss.
Sieht der Vorschlag eine Verpflichtung zum Verkauf und zur Belieferung in ganz Europa vor?
Nein. Der Verordnungsentwurf sieht keine Verpflichtung zum Verkauf in ganz Europa vor, sondern
enthält lediglich Klarstellungen zu einem bereits bestehenden Verbot der Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes. Die vorgeschlagene Verordnung enthält keine Verpflichtung
zur EU-weiten Belieferung. Sie beschreibt bestimmte Situationen, in denen Kunden der Zugang zu
Produkten und Dienstleistungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der
Niederlassung nicht verwehrt werden darf.
Wie stellen Sie die Vertragsfreiheit der Unternehmen sicher?
Die vorgeschlagene Verordnung enthält keine Verpflichtung zum Vertragsabschluss für Unternehmen,
sondern eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung europäischer Kunden, die sich in der gleichen
Situation befinden, und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Wohn- oder
Geschäftssitz.
Für eine unterschiedliche Behandlung der Kunden kann es gleichwohl triftige Gründe geben. Daher
konzentriert sich der Vorschlag auf spezifische, sorgfältig ausgewählte Situationen, in denen Kunden
nicht aufgrund ihrer Herkunft oder ihres Wohnsitzes diskriminiert werden dürfen. In diesen spezifischen
Situationen wird das Recht der Unternehmen zum Vertragsabschluss tatsächlich und in ähnlicher Weise
eingeschränkt, wie die bisherigen Nichtdiskriminierungsvorschriften jegliche Diskriminierung aus
Gründen wie etwa der ethnischen Herkunft oder Religion verbietet. Alle anderen Gründe für einen
Nichtverkauf stehen den Händlern weiterhin offen (z. B. wenn das gewünschte Produkt nicht mehr auf
Lager ist).
Die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht sind als Grundrechte in Artikel 16 und 17 der
EU-Grundrechtecharta verankert. Wie der EU-Gerichtshof festgestellt hat, gelten diese Rechte nicht
absolut, sondern müssen im Zusammenhang mit ihrer sozialen Funktion und anderen Grundrechten
und Grundsätzen gesehen werden. Im Hinblick auf das politische Ziel des Vorschlags, den EU-
Binnenmarkt zu verwirklichen und sicherzustellen, dass europäische Kunden, die sich in der gleichen
Situation befinden, auch die gleiche Behandlung erfahren, wird eine geringe Einschränkung des Rechts
auf unternehmerische Freiheit und des Eigentumsrechts als notwendig und angemessen angesehen.
Welchen räumlichen Geltungsbereich hat der Vorschlag?
Die vorgeschlagene Verordnung gilt ebenso wie die bestehenden Verbraucherschutzvorschriften für alle
Händler, die ihre Leistungen europäischen Verbrauchern in der Europäischen Union anbieten,
unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in der EU oder in einem Drittland haben. Dies ist der gleiche
Grundsatz, der auch in der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher von 2011 und der Richtlinie über
Zahlungsdienste von 2015 verankert ist.
Strebt die Kommission eine Preisregulierung an?
Nein. Ziel ist es, gegen die Diskriminierung europäischer Kunden vorzugehen, die das Potenzial des
grenzüberschreitenden Handels derzeit schmälert und die uneingeschränkte Nutzung des Binnenmarkts
verhindert. Die vorgeschlagene Verordnung sieht keinerlei Regulierung oder Harmonisierung des
Preisniveaus vor. Es steht Händlern weiterhin frei, unterschiedliche Preise auf ihren Websites
festzulegen, die sich an Zielgruppen aus anderen Ländern richten. Diese Websites sollten aber für alle
EU-Bürger verfügbar sein, und Kunden aus dem Ausland sollten – wie in den Situationen weiter oben
beschrieben – die Möglichkeit haben, Produkte oder Dienstleistungen zu den gleichen Konditionen wie
Kunden im Inland zu erwerben. Dieser Vorschlag betrifft weder die Preisgestaltung an sich noch die
dynamische Preisgestaltung, bei der Händler ihre Angebote im Laufe der Zeit aufgrund verschiedener
Faktoren (z. B. Preisgestaltung von Wettbewerbern, Angebot und Nachfrage und andere externe
Marktfaktoren) anpassen.
Wie verhindert der Vorschlag, dass KMU durch zusätzliche Rechtsvorschriften belastet
werden?
Unternehmen wollen ihre Produkte und Dienstleistungen verkaufen. Die Kommission will es ihnen
ermöglichen, neue Märkte zu erschließen und weitere Kunden zu erreichen. Bei der vorgeschlagenen
Verordnung wurde sehr darauf geachtet, die Händler nicht mit zusätzlichem Rechts- und
Verwaltungsaufwand zu belasten. Bei der Folgenabschätzung wurden Optionen verworfen, die als zu
aufwendig angesehen wurden. In erster Linie geht es darum, den Zugang zu Websites sicherzustellen
und eine automatische Weiterleitung zu verhindern. Die Kosten für die Anpassung der Websites zur
Erfüllung dieser Verpflichtung fallen dabei nur einmal und in überschaubarem Umfang an, werden
jedoch als gerechtfertigt und angemessen für das angestrebte Ziel angesehen.
Die Erfüllung der Mehrwertsteuerpflichten hat eine besondere Bedeutung für KMU, insbesondere im
grenzüberschreitenden Kontext. Der Vorschlag enthält daher ausgewogene Bestimmungen für die
Erfüllung der Mehrwertsteuerpflichten.
Der Vorschlag wird auch KMU beim Kauf von Produkten und Dienstleistungen zugutekommen. Der
Vorschlag sieht für Unternehmen die gleichen Rechte wie für Verbraucher vor und unterstützt damit
Unternehmer, die Produkte und Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten kaufen wollen.
Sieht der Vorschlag eine Mehrwertsteuerpflicht für Kleinstunternehmen vor?
Die Erfüllung der Mehrwertsteuerpflichten hat eine besondere Bedeutung für KMU, insbesondere im
grenzüberschreitenden Kontext. Der Vorschlag enthält ausgewogene Bestimmungen für die Erfüllung
der Mehrwertsteuerpflichten und trägt der Notwendigkeit Rechnung, kleine Unternehmen nicht mit
zusätzlichen Steuerpflichten zu belasten. Ausdrücklich ausgenommen von den
Nichtdiskriminierungsbestimmungen sind Händler, die unter einem nationalen Mehrwertsteuer-
Schwellenwert liegen und sich nicht registrieren müssen, um Mehrwertsteuer anderer Mitgliedstaaten
für den Verkauf elektronisch bereitgestellter Dienstleistungen auszuweisen. Dadurch wird
sichergestellt, dass diese Unternehmen nach den bestehenden nationalen Vorschriften nicht zur
Zahlung von Mehrwertsteuer aufgrund der EU-Vorschriften verpflichtet sind, und zwar weder in dem
Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, noch in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Dienstleistungen
grenzüberschreitend erbringen.
Müssen Händler alle nationalen Debitkarten aus anderen EU-Ländern akzeptieren?
Nein. Die vorgeschlagene Verordnung untersagt den Händlern eine Diskriminierung aufgrund des
Landes, in dem eine Kredit- oder Debitkarte ausgestellt wurde, nur innerhalb einer bestimmten
Zahlungsmarke. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Händler, der Maestro-Karten aus Frankreich
akzeptiert, auch eine Zahlung mit einer Maestro-Karte aus Deutschland akzeptieren sollte. Akzeptiert
ein Händler hingegen nur Karten einer bestimmten Zahlungsmarke wie Bancontact in Belgien, braucht
er keine deutschen Karten zu akzeptieren, die nur innerhalb der Zahlungsmarke Girocard
funktionieren.
Werden durch die Lieferung an eine von der Rechnungsadresse abweichende Adresse nicht
betrügerische und kriminelle Handlungen begünstigt?
Das Betrugsrisiko wird nach der Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie über Zahlungsdienste
(2015/2366/EU) nicht steigen. Mit der Richtlinie werden strenge Sicherheitsanforderungen für
elektronische Zahlungen eingeführt, wodurch das Betrugsrisiko bei allen neuen und traditionellen
Zahlungsmitteln, insbesondere bei Online-Zahlungen, eingedämmt wird. Im Rahmen der Richtlinie sind
die Zahlungsdienstleister verpflichtet, die „starke Kundenauthentifizierung“ anzuwenden, um die
Identität der Nutzer von Zahlungsdienstleistungen oder Zahlungsvorgängen zu validieren. Nach dieser
Richtlinie muss ein Kunde mindestens zwei Elemente der Kategorien „Wissen“ (z. B. ein Kennwort oder
eine PIN), „ Besitz“ (z. B. die Karte oder ein Gerät, das einen Authentifizierungscode generiert) und
„Inhärenz“ (z. B. einen Fingerabdruck oder Spracherkennung) zur Validierung eines Zahlungsvorgangs
heranziehen. Dies reduziert das Betrugsrisiko insofern, als die Verwendung einer von der
Rechnungsadresse abweichenden Abholadresse zwecks Betrugsaufdeckung nicht notwendig ist.
Gilt der Vorschlag auch für Zahlungen auf Rechnung?
Nein. Die Vorschriften zur Gleichbehandlung bei Zahlungen beschränken sich auf kartengebundene
Zahlungen.
Aus den Beschwerden und anderen Nachweisen geht hervor, dass die Haupthindernisse für Kunden die
Verweigerung der Annahme kartengebundener Zahlungen waren, während Einschränkungen bei
Zahlungen auf Rechnung kein häufiges Problem zu sein scheinen. Die Händler können frei entscheiden,
ob Zahlungen auf Rechnung vorgenommen werden sollen.
Wie werden die neuen Vorschriften durchgesetzt?
Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere Stellen benennen, die für die Einleitung wirksamer
Maßnahmen verantwortlich sind und die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung sicherstellen.
Die Durchsetzung im Rahmen der Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern wird
insbesondere dadurch erleichtert werden, dass die nationalen Behörden durch die Reform der
Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, die ebenfalls Bestandteil dieses
Maßnahmenpakets ist, stärker zusammenarbeiten werden (siehe Abschnitt weiter unten). Darüber
hinaus können Unternehmen und Verbraucher ihre Rechte auf Basis der vorhandenen europäischen
zivilrechtlichen Instrumente geltend machen, insbesondere der Rechte für die Rechtsweggarantie und
des anwendbaren Rechts unter Heranziehung der ihnen zur Verfügung stehenden einheitlichen
europäischen Verfahren.
Wie geht es nun mit diesem Vorschlag weiter und wann wird er wirksam?
Der Vorschlag wird jetzt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vorgelegt.
Nach deren Zustimmung wird die Verordnung förmlich angenommen. Da eine Verordnung direkt und
unmittelbar in der EU anwendbar ist, brauchen die Mitgliedstaaten im Anschluss keine
Durchführungsmaßnahmen zu erlassen. Die Kommission beabsichtigt, den Verhandlungsprozess
zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament zu erleichtern, damit die Verordnung im Jahr 2017
in Kraft treten kann.
Einige Teile der Verordnung werden zu einem späteren Zeitpunkt Geltung erlangen. Dies betrifft die
Anwendung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung auf elektronisch bereitgestellte und nicht mit
urheberrechtlich geschützten Inhalten im Zusammenhang stehende Dienstleistungen, die wegen ihrer
besonderen Merkmale bis zum 1. Juli 2018 hinausgeschoben wird, damit sich die betreffenden
Dienstleistungsanbieter auf die Änderungen vorbereiten können. Für Online-Dienstleistungen, die mit
nicht-audiovisuellen und urheberrechtlich geschützten Werken in Zusammenhang stehen, ist die
Nichtdiskriminierungsbestimmung in diesem Stadium nicht anwendbar; allerdings wird ihre Ausweitung
auf diese Dienstleistungen später einer Überprüfung unterzogen. Die Kommission wird gemeinsam mit
den Interessenträgern eine derartige Überprüfung unter anderem auf Basis der bereits vorliegenden
Nachweise und Informationen vorbereiten. Andere Bestimmungen wie das Verbot einer Sperrung des
Zugangs zu Online-Schnittstellen, einer Weiterleitung ohne Zustimmung des Kunden und einer
Diskriminierung bei Zahlungsmitteln werden für alle Arten von elektronisch bereitgestellten
Dienstleistungen (einschließlich nicht-audiovisueller Dienstleistungen) jedoch von Beginn an gelten.

II. GRENZÜBERSCHREITENDE PAKETZUSTELLUNG
Warum sind EU-Maßnahmen für die grenzüberschreitende Paketzustellung notwendig?
Hohe Preise und Unannehmlichkeiten bei der grenzüberschreitenden Paketzustellung gehören zu den
größten Hindernissen für Verbraucher und Einzelhändler, die in der EU online einkaufen und verkaufen
wollen. In der öffentlichen Konsultation zur grenzüberschreitenden Paketzustellung und in einer
Eurobarometer-Erhebung über den elektronischen Geschäftsverkehr wurden niedrigere Preise für die
grenzüberschreitende Paketzustellung als wesentliche Verbesserung genannt, die den Online-Handel
für Unternehmen und Verbraucher attraktiver machen würden. Die mangelnde Preistransparenz im
Paketversand führt dazu, dass Paketzustelldienste an ihren mitunter sehr hohen Preisen festhalten.
Niedrigere Paketzustellpreise würden auch dazu beitragen, dass die Verbraucher eine größere Auswahl
an Produkten in Betracht ziehen und dass Online-Händler neue Märkte erschließen. Anders als häufig
angenommen, spiegeln hohe Preise für grenzüberschreitende Paketsendungen nicht immer die
tatsächlichen Kosten wider. So kann der Preis eines vergleichbaren Standardpakets von 2 kg in einem
Land sehr hoch und in einem anderen Land bei gleichen Lohnkosten und gleicher Entfernung deutlich
niedriger sein. Der Versand eines Pakets von den Niederlanden nach Spanien würde 13 € und in
umgekehrter Richtung 32,74 € kosten. Eine ökonometrische Studie zu Listenpreisen für Pakete der
Universität Saint-Louis zeigt auch, dass die Preise für den Versand eines Pakets ins Ausland bei allen
Produkten nicht selten bis zu fünfmal höher sind als die entsprechenden Inlandstarife. Unterschiedliche
nationale Rechtsrahmen und Unterschiede bei der Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG
(Postdienstrichtlinie) haben dazu geführt, dass den nationalen Postdienst-Regulierungsstellen nicht die
Informationen vorliegen, die sie benötigen, um die Preise zu bewerten und die auf den Zustellmärkten
tätigen Paketdienstleister zu überwachen. Die Kommission möchte die Situation verbessern, indem sie
Regulierungsaufsicht optimiert und die Preistransparenz für die Paketzustellung in der EU sicherstellt.
Was sind die Hauptbestandteile des Vorschlags?
Die vorgeschlagene Verordnung umfasst im Wesentlichen drei Bestandteile:
1) Verbesserte Regulierungsaufsicht aller Paketzustelldienste, indem die Regulierungsstellen
Rechtssicherheit über ihre Rolle erhalten, die es ihnen ermöglicht, den Paketmarkt effektiver zu
überwachen und so mögliche Probleme leichter zu ermitteln. Paketzustelldienste, die mindestens 50
Mitarbeiter beschäftigen oder in mehr als einem EU-Land tätig sind, müssen den nationalen Postdienst-
Regulierungsstellen Basisinformationen über ihre Tätigkeit (z. B. Name, Adresse) übermitteln und die
Angaben zu Volumen, Umsatz und Mitarbeiterzahl jährlich aktualisieren.
2) Verbesserung der Preistransparenz durch Veröffentlichung der Preise von
Universaldiensteanbietern für inländische und grenzüberschreitende Basisdienste (z. B. Versand eines
Pakets von 2 kg in ein anderes Land). Postdienst-Regulierungsstellen müssen die Erschwinglichkeit
dieser Dienstleistungen bewerten und ihre Schlussfolgerungen auf einer Website veröffentlichen.
3) Universaldiensteanbieter müssen einen transparenten und nicht diskriminierenden Zugang
durch Dritte zu multilateralen grenzüberschreitenden Vereinbarungen insbesondere über
Endvergütungen sicherstellen, um den Wettbewerb in grenzüberschreitenden Paketmärkten zu fördern.
Die Verordnung ergänzt andere Initiativen zur Verbesserung des elektronischen Handels, der Qualität
und der Transparenz grenzüberschreitender Paketdienste. Ihr Ziel ist es, den Wettbewerb auf den
grenzüberschreitenden Paketmärkten wirksamer zu gestalten und für mehr Transparenz bei den
Zustellpreisen zu sorgen.
Wie definiert man Pakete und Paketdienstleister, die unter den Vorschlag fallen?
  - Ein Paketzustelldienst ist an der Abholung, Sortierung oder Zustellung von Paketen beteiligt. Der
    reine Transport, der nicht zusammen mit einer dieser Tätigkeiten erfolgt, gilt nicht als
    Paketzustelldienst. Unter den Vorschlag fallen Universaldiensteanbieter, aber auch die
    Expresszustelldienste oder andere Unternehmen, die an der Abholung, Sortierung und Zustellung
    von Paketen beteiligt sind (mit mindestens 50 Mitarbeitern oder Tätigkeit in mehreren
    Mitgliedstaaten).
  - Ein Universaldiensteanbieter erbringt die in der Postdienstrichtlinie aufgeführten postalischen
    Universaldienstleistungen in dem Land seiner Niederlassung. Nach den EU-Rechtsvorschriften
    müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Staatsbürgern flächendeckend postalische
    Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen zur Verfügung stehen. Sie sollten
    sicherstellen, dass Abhol- und Zugangspunkte den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen und die
    Universaldienstleistungen an mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche garantiert sind
    (einschließlich 1 Abholung und 1 Zustellung pro Tag). Dies ist die Universaldienstpflicht.
  - Ein Paket ist in der Verordnung als eine Sendung definiert, die weniger als 31,5 kg wiegt und
    deren kleinstes Maß mehr als 20 mm beträgt.
Wie wird die Erschwinglichkeit der Tarife bewertet? Wie definiert man objektive Kriterien?
Die Zustellungskosten werden durch objektive Kriterien beeinflusst, z. B. die Inlandspreise im
Einlieferungsland und im Bestimmungsland, die Höhe der Endgebühren, spezifische Transport- oder
Verladekosten und die beförderten Mengen. Nationale Regulierungsbehörden bewerten schon jetzt die
Erschwinglichkeit ausgewählter (inländischer) Postdienstleistungen und wissen, wie die
Erschwinglichkeit der Tarife bewertet werden kann. Sie könnten beispielsweise prüfen, ob sich
benachteiligte Verbraucher und Kleinunternehmen bestimmte Dienstleistungen leisten können; sie
können Vergleiche der Preise anstellen bzw. der Zahl der Stunden, die jemand arbeiten muss, um eine
bestimmte Postsendung verschicken zu können. Bei der Bewertung der Erschwinglichkeit der Tarife
müssen die nationalen Regulierungsbehörden ihr Hauptaugenmerk auf die Inlandstarife, Endgebühren
und Einheitstarife richten. Die Kommission veröffentlicht allgemein zugängliche Informationen
einschließlich der Bewertung der Erschwinglichkeit auf der gleichen Website wie die Zustellpreise.
Was sind Endgebühren?
Endgebühren sind Gebühren, die sich Universaldiensteanbieter gegenseitig für die Verteilung von Brief-
oder Paketpost berechnen. Dazu ein Beispiel: Wird ein Paket von Land A in Land B gesandt, berechnet
der Dienstleister in Land B dem Dienstleister in Land A Endgebühren, um die Kosten für die Zustellung
in Land B an den Empfänger zu decken.
Strebt die Kommission eine Preisregulierung an?
Nein. Die Kommission schlägt keine Obergrenze für Zustellpreise vor, sondern stimuliert den
Wettbewerb durch mehr Preistransparenz. Die Preisregulierung wird nur bei einem Versagen des
Wettbewerbs als letztes Mittel eingesetzt. Die Kommission wird 2019 über die bis dahin erzielten
Fortschritte Bilanz ziehen und dann beurteilen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind.
Warum will die Kommission nicht, dass der Markt die Probleme selbst löst?
Der grenzüberschreitende Paketmarkt steht nicht allen Versendern offen. In vielen Ländern ist die
Auswahl grenzüberschreitender Zustelldienste für Kunden, die insbesondere in entlegenen Gebieten
einzelne oder kleine Sendungen aufgeben wollen, äußerst begrenzt. Ziel der Verordnung ist es, ein
klares Marktversagen für Kleinunternehmen und Personen mit geringen Zustellmengen zu beheben, die
nicht über die Verhandlungsmacht verfügen, um sich bessere Konditionen durch verhandelte Tarife zu
sichern. Nichtlegislative Maßnahmen in Verbindung mit dem Fahrplan für die Paketzustellung von 2013
haben bisher weder die Erschwinglichkeit noch die Regulierungsaufsicht verbessert. Eine Verordnung,
welche die Rolle der nationalen Behörden klar definiert, wird die Situation verbessern und dazu
beitragen, den Binnenmarkt für die Paketzustellung zu vollenden.
Welche Vorteile hat dies für Verbraucher und Unternehmen?
Eine verbesserte Regulierungsaufsicht der Paketzustelldienste und mehr Preistransparenz in
Verbindung mit Bewertungen der Erschwinglichkeit dürften der Wettbewerbsfähigkeit der
Paketzustellmärkte zugute kommen und den Verbrauchern niedrigere Preise bringen. Niedrigere Preise
schaffen Anreize für kleinere Online-Händler, in andere Länder zu verkaufen, und für Verbraucher, bei
Online-Händlern im Ausland zu kaufen. Darüber hinaus profitieren Verbraucher von einer größeren
Auswahl an Produkten zu niedrigeren Preisen, und Online-Händler erhalten Zugang zu neuen Märkten.
Schätzungen zufolge könnten niedrigere Preise das Volumen des grenzüberschreitenden Online-
Handels um 4,3 % ansteigen lassen. Dies dürfte sowohl bei den Konsumausgaben der Haushalte als
auch beim realen Volkseinkommen zu einem Anstieg um mehr als 2 Mrd. EUR führen. Dadurch würde
die Anzahl der Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Online-Handel tätig sind, um 6,2 % und
das Volumen des Online-Handels um 5 % zunehmen. Der grenzüberschreitende Online-Handel ist auch
eine Chance für Postdienstbetreiber mit rückläufigen Briefmengen. Bei zu hohen Preisen für Absender
kleinerer Mengen werden Universaldiensteanbieter eine wachsende Einnahmequelle verlieren.
Wie wird Transparenz sichergestellt?
Die Verordnung verlangt von Universaldiensteanbietern, den nationalen Regulierungsbehörden die
Preise für bestimmte grenzüberschreitende Produkte mitzuteilen. Diese Informationen werden der
Kommission übermittelt und auf einer öffentlichen Website am 30. April jedes Kalenderjahres
veröffentlicht. Die von den nationalen Regulierungsbehörden vorgenommenen Bewertungen der
Erschwinglichkeit werden auf dieser Website ebenfalls veröffentlicht.
Welche Rolle spielen die nationalen Regulierungsbehörden?
Die nationalen Regulierungsbehörden holen bei Universaldiensteanbietern die Preise für bestimmte
Dienstleistungen ein und bewerten deren Erschwinglichkeit. Außerdem sammeln sie Basisinformationen
über die Aktivitäten aller Paketzustelldienste, wie etwa die Namen und Adressen der Dienstleister, die
angebotenen Dienstleistungen und Verkaufsbedingungen, einschließlich Beschwerdeverfahren,
Jahresumsatz für Paketzustelldienste, Anzahl der gelieferten Pakete und Mitarbeiterzahl.
Werden für die Paketzustelldienste neue Aufgaben anfallen? Wird der Vorschlag den
Verwaltungsaufwand für kleine Zustelldienste nur noch erhöhen?
Eine zusätzliche Aufgabe übernehmen nur Paketzustelldienste, die den nationalen Postdienst-
Regulierungsstellen noch keine Angaben übermitteln. Paketzustelldienste, die nur in einem EU-Land
tätig sind und weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen, sind von der Informationspflicht ausgenommen.
Wie wird die Kommission die Umsetzung sicherstellen?
Eine Verordnung ist für alle Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar; sie ist konkret und spezifisch und
trägt zur Vermeidung einer weiteren Rechtszersplitterung bei. Die Einrichtung der EU-Website für die
Preise und die Bewertungen der Erschwinglichkeit müssen nach dem strengen Zeitplan erfolgen, der in
der Verordnung vorgegeben wird. Sie verlangt auch von den EU-Ländern, Sanktionen bei Verstößen
gegen die Verordnung zu verhängen und alle notwendigen Schritte einzuleiten, um die Durchsetzung
der Verordnung sicherzustellen. Falls nötig, sehen die EU-Verträge die Rechtsinstrumente vor, mit
denen die Kommission die Erfüllung der Verpflichtungen sicherstellen kann. Die Kommission wird im
Jahr 2019 und danach alle vier Jahre einen Evaluierungsbericht über die Anwendung der Verordnung
erstellen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss
vorlegen.
Warum reicht die Postdienstrichtlinie nicht aus, um das Problem zu lösen?
Die Postdienstrichtlinie ist eine Rahmenrichtlinie, die von allen EU-Ländern umgesetzt wurde, jedoch
nicht die notwendige Klarheit über die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden und ihre
Zuständigkeiten schafft. Außerdem gibt es zwischen den EU-Ländern gerechtfertigte Unterschiede
hinsichtlich des Umfangs der Universaldienstpflichten. Beispielsweise fallen in einigen Ländern keine
Dienstleistungen zur Sendungsverfolgung unter die Universaldienstpflichten, in anderen hingegen
schon. Dies bedeutet, dass die Richtlinie allein keine erschwinglichen Preise für die Dienstleistungen
sicherstellen kann, die für den Online-Handel genutzt werden. Nach dieser Richtlinie müssen die EU-
Länder die Universaldiensteanbieter lediglich dazu einladen, die Endgebühren im Verhältnis zu den
Kosten festzulegen, statt dies ihnen (bei grenzüberschreitenden Diensten) vorzuschreiben; daher kann
das Kostenverhältnis nicht garantiert werden.
Welche anderen Maßnahmen sind geplant, um die Qualität grenzüberschreitender
Paketzustelldienste zu verbessern?
Weitere Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden
Paketzustelldiensten sind bereits im Gange. In der EU tätige Universaldiensteanbieter haben bereits ein
grenzüberschreitendes Beschwerdeverfahren eingeführt und sich zur Einführung neuer
Dienstleistungen wie grenzüberschreitende Sendungsverfolgung und gemeinsame Kennzeichnungen
verpflichtet. Die Kommission überwacht regelmäßig die Fortschritte auf diesem Gebiet. Zwei Verbände
für den elektronischen Handel, EMOTA und E-Commerce Europe, haben europäische Gütesiegel für den
Online-Handel entwickelt, die Funktionen für die Zustellung enthalten. Die Kommission unterstützt mit
COSME-Mitteln eine Informationsplattform über Zustelldienste und hat bereits einen Normungsauftrag
an das Europäische Komitee für Normung (CEN) vorbereitet, der auch die Entwicklung von
Qualitätsnormen für die grenzüberschreitende Paketzustellung vorsieht.
Wie sehen die nächsten Schritte aus?
Der Verordnungsentwurf wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme vorgelegt. Die
Kommission wird 2019 über die bis dahin erzielten Fortschritte Bilanz ziehen und dann beurteilen, ob
weitere Maßnahmen notwendig sind.
III. VERBRAUCHERSCHUTZ UND UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN
1. Vorschlag für eine überarbeitete Verordnung über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz
Worum geht es bei der Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und welche Probleme
werden erörtert?
Die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Verordnung) aus dem Jahr 2007
sollte nationale Verbraucherbehörden bei Verstößen gegen Vorschriften des Verbraucherschutzes in
mehr als einem Land unterstützen. Mit der Verordnung wurde die Durchsetzung von
Verbraucherrechten in der EU erfolgreich verbessert.
Im Online-Handel verstoßen rund 37 % der Händler, die Reisen, Unterhaltung, Bekleidung,
elektronische Produkte und Verbraucherkredite anbieten, gegen wichtige Vorschriften des
Verbraucherschutzes. Verbrauchern, die Online-Käufe im EU-Ausland tätigen, kostet dies rund
770 Mio. EUR pro Jahr.
Derzeit sind nur wenige Durchsetzungsbehörden in Europa entsprechend ausgestattet, um Online-
Verstöße schnell und effizient zu bekämpfen. Mitunter können Behörden gegen Händler wegen früherer
Verstöße – z. B. irreführende Werbung, die nur wenige Stunden oder Tage geschaltet war – nicht
vorgehen. Zudem können sie keine Finanzströme verfolgen, um die Identität der Urheber dieser
Verstöße festzustellen. Einige Behörden können auch keine Maßnahmen zur Löschung von Websites
mit betrügerischen Inhalten ergreifen, solange die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind.
Aus diesem Grund schlägt die Europäische Kommission vor, den Durchsetzungsmechanismus zu
verbessern, mit dem nationale Behörden gegen Praktiken einschreiten, die für die Verbraucher in
verschiedenen Ländern schädlich sind und zu diesem Zweck die Verordnung für die Zusammenarbeit
im Verbraucherschutz zu überarbeiten.
Welche Änderungen sind am wichtigsten?
Die überarbeitete Verordnung stattet die Durchsetzungsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten mit den
Befugnissen aus, die sie benötigen, um schneller und effizienter gegen rechtswidrige Online-Praktiken
vorzugehen.
Sie wird mit einem wirksameren Koordinierungsmechanismus Praktiken bekämpfen, die einer großen
Mehrheit der EU-Verbraucher (in mindestens 75 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 75 % der EU-
Bevölkerung) schaden:
  - Die Kommission wird ein Verfahren einführen, das die nationalen Behörden dazu verpflichtet, einen
    gemeinsamenStandpunkt zur Bewertung problematischer Praktiken abzustimmen.
  - Dieser Standpunkt dient dazu, mit den betroffenen Unternehmen direkt auf EU-Ebene über
    Änderungen ihrer Praktiken und, falls notwendig, über eine Zusage zur Entschädigung der
    betroffenen Verbraucher zu verhandeln.
  - Falls diese Verhandlungen scheitern, klären die nationalen Behörden, wer von ihnen am besten für
    die Einleitung von Durchsetzungsmaßnahmen geeignet ist, was allen anderen Behörden
    Ressourcen spart.
Welche Vorteile hat der Verbraucher von einer wirksameren Durchsetzung durch eine
überarbeitete CPC-Verordnung?
Dank der erweiterten Befugnisse der nationalen Behörden wird es leichter, eine Entschädigung zu
erhalten. Außerdem werden die Verbraucher vor unlauteren Praktiken insgesamt besser geschützt, da
derartigen Praktiken schneller Einhalt geboten wird. Unseriöse Geschäftemacher werden abgeschreckt,
da es durch komplexe Online-Strukturen für sie schwieriger wird, ihre Identität zu verbergen. Die
Behörden können die Finanzströme verfolgen und Banken zur Bereitstellung von Informationen
auffordern, mit denen sich die Identität leichter feststellen lässt.
Dazu zwei Beispiele:
  - Die Behörden können das Löschen von Websites oder Konten in sozialen Medien mit
    betrügerischen Inhalten anordnen.Für die Teilnahme an Online-Spielen lockte eine Website in
    mehreren EU-Ländern Verbraucher mit einer zweitägigen Probephase und der Möglichkeit, ein
    neues, teures Telefon zu gewinnen. Für diese Probephase mussten die Verbraucher jedoch ihre
    Kreditkartendaten hinterlegen; später stellten sie fest, dass jeden Monat ein Mitgliedsbeitrag von
29 EUR von ihrem Konto abgebucht wurde.

  - Behörden können Informationen bei Domänenregistrierungsstellen, Internet-Dienstleistern und
    Banken anfordern, um Finanzströme zu verfolgen und die Identität der für unlautere Praktiken
    verantwortlichen Händler zu ermitteln.Ein Händler, der reduzierte Designmöbel im Internet anbot,
    stellte die Lieferungen ein und erstattete den Verbrauchern bereits geleistete Zahlungen nicht
    zurück. Der verantwortliche Händler war unsichtbar, da er kein ständiges Büro oder Lager
    unterhielt. Seine Website wurde mehrmals in andere EU-Länder verlegt. Die gegenwärtigen
    Verfahren zum Aufspüren eines Website-Betreibers sind langsam und kompliziert. Es dauerte drei
    Jahre, bis die Behörden diese schädliche Praxis abstellen konnten.
Welche Vorteile haben Unternehmen von einer wirksameren Durchsetzung durch eine
überarbeitete CPC-Verordnung?
Unternehmen, die in allen oder zahlreichen Mitgliedstaaten tätig sind, erhalten eine einzige
Anlaufstelle. Mit der Möglichkeit zur Aushandlung von Verpflichtungszusagen auf EU-Ebene wird es für
Unternehmen einfacher, schneller und preiswerter, Probleme von Verbrauchern zu lösen. Eine
einheitlichere Durchsetzung der Verbraucherrechte in Europa erhöht die Rechtssicherheit und reduziert
die Rechtsberatungskosten bei einer grenzüberschreitenden Vermarktung.
Mit dem Vorschlag werden keine rechtlichen Verpflichtungen für Unternehmen eingeführt. Er macht die
Verwaltungssysteme für die Durchsetzung bestehender Verbraucherrechte schlanker und vereinfacht
das Geschäftsumfeld insbesondere auf dem digitalen Binnenmarkt der EU.
Welche Vorteile haben nationale Behörden von einer wirksameren Durchsetzung durch eine
überarbeitete CPC-Verordnung?
Eine bessere Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung in Verbindung mit den erweiterten
Befugnissen und Verfahren wird den Behörden finanzielle Einsparungen ermöglichen. Sie können ihre
Ressourcen bündeln und in Themen von gemeinsamem Interesse auf dem Binnenmarkt investieren.
Die neuen Verfahren werden insbesondere eine engere Abstimmung ermöglichen, wenn eine große
Mehrheit oder alle Mitgliedstaaten von schädlichen Praktiken betroffen sind. Bei gemeinsamen
Maßnahmen, die auf EU-Ebene eingeleitet und koordiniert werden, profitieren die Behörden von
Größenvorteilen, mit denen sie im Falle einer Einigung mit den Händlern bis zu 45 % ihrer derzeitigen
Kosten bzw. 75 % ihrer Gerichtskosten einsparen könnten.
Dazu einige Beispiele:
Ein großes Unterhaltungselektronik-Unternehmen verkauft seine Produkte mit einer einjährigen
Herstellergarantie, die gegen eine zusätzliche Gebühr auf drei Jahre verlängert werden kann. Nach
dem Unionsrecht haben die Verbraucher jedoch Anspruch auf eine mindestens zweijährige Garantie
ohne zusätzliche Gebühren und ein Anrecht, darüber auch informiert zu werden.
Da dieser Händler EU-weit tätig ist, kann die Kommission die Behörden in den Mitgliedstaaten
mitteilen, dass eine gemeinsame Maßnahme einzuleiten und der betreffende Händler zur Einhaltung
des Unionsrechts aufzufordern ist. Dadurch werden die Verbraucher EU-weit schneller geschützt.
Der Händler hat für seine Praktiken in Europa eine einzige Anlaufstelle auf EU-Ebene, und ihm bleiben
unterschiedliche Beurteilungen und möglicherweise kostspielige, von Durchsetzungsbehörden
eingeleitete Verfahren erspart.
Wird die Europäische Kommission bei der Durchsetzung des Verbraucherrechts aktiver
werden?
Die Durchsetzung des Verbraucherrechts bleibt weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
Der Vorschlag der Europäischen Kommission ermöglicht es ihr, die Mitgliedstaaten besser zu
unterstützen, wenn eine Intervention auf EU-Ebene erforderlich ist. Er gibt der Kommission einen
Mechanismus an die Hand, um eine koordinierte Maßnahme der Durchsetzungsbehörden einzuleiten,
mit der Händler dazu bewogen sollen, sich zur Änderung ihrer Praktiken zu verpflichten. Dieser
Mechanismus geht gegen schwerwiegende und umfangreiche Verstöße vor, die Verbraucher EU-weit
betreffen und eine starke und konsequente Antwort auf EU-Ebene erfordern. Außerdem kommt es auf
eine konsistente und kohärente Durchsetzung in der EU an, um einheitliche Rahmenbedingungen auf
den Verbrauchermärkten zu schaffen.
Wie unterstützt dieser Vorschlag die Geoblocking-Initiative der Kommission?
Damit der Geoblocking-Vorschlag die erwarteten Vorteile bringt, ist eine wirksame Durchsetzung
erforderlich. Der angenommene Geoblocking-Vorschlag würde von den Verbraucherschutzbehörden im
Rahmen der CPC-Verordnung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
durchgesetzt werden. In Fällen, die nicht durch die CPC-Verordnung geregelt werden (d. h.
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen oder Situationen, in denen nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist),
müssen die Mitgliedstaaten Durchsetzungsbehörden benennen und wirksame, angemessene und
abschreckende Sanktionen verhängen.
Wenn die Behörden beispielsweise erfahren, dass deutsche Verbraucher bei einem Autovermieter über
dessen deutsche Website ein Fahrzeug in Spanien mieten wollen und nicht auf das gleiche Angebot wie
in Spanien wohnhafte Kunden über die spanische Website eben dieses Autovermieters zugreifen
können, würden diese Praktiken mit dem CPC-Mechanismus abgestellt werden. Falls der Autovermieter
diese Praktiken in verschiedenen EU-Ländern anwendet, würde die Europäische Kommission eine
gemeinsame Maßnahme einleiten. Mit dieser Maßnahme würde sie bei dem Unternehmen eine
Änderung der Praktiken auf dem Verhandlungsweg erwirken und das Unternehmen erforderlichenfalls
zur Entschädigung der betroffenen Verbraucher verpflichten.
2. Leitfaden zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Was sind unlautere Geschäftspraktiken und was bezweckt die Richtlinie?
Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) dient zum Schutz der Verbraucher vor
irreführenden Informationen oder aggressiven Vermarktungstechniken und stellt sicher, dass
Behauptungen von Händlern in der EU klar, sachlich richtig und begründet sind.
Bei der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken handelt es sich um die wichtigste horizontale EU-
Rechtsvorschrift zur Regelung irreführender Werbung und anderer unlauterer Geschäftspraktiken im
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Die Richtlinie wird von nationalen
Durchsetzungsbehörden häufig angewandt, um faire Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen
und Verbrauchern zu gewährleisten. Sie ist die wichtigste Rechtsgrundlage für
Durchsetzungsmaßnahmen bei der Zusammenarbeit im Verbraucherschutz. Außerdem ist sie eine
maßgebliche rechtliche Referenz für Unternehmen und insbesondere für Großhändler, die innerhalb der
EU tätig sind.
Die Richtlinie gilt für alle Wirtschaftszweige, für Produkte und Dienstleistungen sowohl im Online- als
auch im Offline-Handel. Sie beruht auf allgemeinen Klauseln für unlautere, irreführende und aggressive
Praktiken, die das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern beeinflussen können, und enthält eine
„schwarze Liste“ von 31 besonders schädlichen Praktiken, die unter allen Umständen untersagt sind.
Warum ist der Leitfaden wichtig, und warum muss er jetzt aktualisiert werden?
Nationale Behörden, Unternehmen und andere Interessenträger berichteten in jüngster Zeit über
gewisse Schwierigkeiten bei der einheitlichen Umsetzung der Richtlinie, insbesondere mit Blick auf die
neuen Geschäftsmodelle im Internet.
Der aktuelle Leitfaden zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken stammt aus dem Jahr 2009,
und nationale Durchsetzungsbehörden und Interessenträger sehen ihn als ein notwendiges Instrument,
um für größere Rechtssicherheit bei der Anwendung dieser Richtlinie zu sorgen.
Im Jahr 2013 begann die Kommission mit der Aktualisierung des vorhandenen Leitfadens; sie
veröffentlichte einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie, organisierte Workshops mit
Interessenträgern und diskutierte die aktuellen Themen mit nationalen Verbraucherbehörden über das
Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz.
Welche wichtigen Neuerungen enthält der neue Leitfaden?
Der Leitfaden beruht auf der Rechtsprechung des EU-Gerichtshofs zu dieser Richtlinie und stellt klar,
wie die Richtlinie auf die neuesten Online-Geschäftspraktiken, unter anderem auf Online-Plattformen,
den Reise- und Verkehrssektor sowie den Finanzdienstleistungssektor, anzuwenden ist.
Der Leitfaden verdeutlicht das Wechselspiel zwischen der Richtlinie und anderen Rechtsvorschriften
zum Verbraucherrecht, z. B. die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (anwendbar ab 2014) und
die neue Richtlinie über Pauschalreisen. Er befasst sich beispielsweise mit den versteckten oder
missverständlichen Angeboten für zusätzliche Dienstleistungen (wie Reiseversicherungen) von Online-
Reiseagenturen.
Die jüngsten EU-weiten Durchsetzungsmaßnahmen der Behörden für die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz, die von der Kommission im Zusammenhang mit In-App-Käufen und
Autovermietungen vorangetrieben wurden, waren für die praktische Funktionsweise der Richtlinie sehr
aufschlussreich, was sich auch im Leitfaden widerspiegelt.
Ändert der Leitfaden zur UGP-Richtlinie die bestehenden Rechtsvorschriften?
Nein. In diesem Leitfaden wird erläutert, wie die Rechtsvorschriften in der Praxis angewandt werden
können und auf Beispiele für Gerichtsverfahren und Entscheidungen der nationalen
Durchsetzungsbehörden eingegangen. Der Leitfaden soll die Umsetzung der Richtlinie über unlautere
Geschäftspraktiken erleichtern, ist selbst jedoch nicht rechtsverbindlich. Die Zuständigkeit für die
Auslegung des Unionsrechts liegt ausschließlich beim Gerichtshof der Europäischen Union.
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