Wo unsere Rechte eingeschränkt werden - Die Republik schreibt das laufende Protokoll einer überhaupt nicht normalen Zeit.

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Wo unsere Rechte eingeschränkt werden - Die Republik schreibt das laufende Protokoll einer überhaupt nicht normalen Zeit.
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                 Wo unsere Rechte
                 eingeschränkt werden
                 Die Republik schreibt das laufende Protokoll einer überhaupt
                 nicht normalen Zeit.
                 Von Dennis Bühler, Adrienne Fichter, Bettina Hamilton-Irvine, Carlos Hanimann, Brigitte Hür-
                 limann und Christof Moser, 23.04.2020, Update 30.04.2020

                 Wie hätten Sie reagiert, wenn Ihnen jemand vor zwei Monaten gesagt hätte,
                 dass Fussballspiele bald illegal sind, dass die Tochter Ihres Cousins wo-
                 chenlang nicht zur Schule darf – dass Sie Ihre geplante Knie-OP werden
                 verschieben müssen, weil das die Regierung so beschlossen hat?

                 Die Bundesverfassung und das Epidemiengesetz statten die Landes-
                 regierung mit weitreichenden Kompetenzen aus. Im Notstand kann das
                 vorübergehend nötig sein, es stellt aber immer auch eine latente Bedrohung
                 für die Demokratie dar – und weicht rechtsstaatliche Prinzipien auf. Die
                 Sonderkompetenzen des Bundesrats beziehungsweise die Art und Wei-
                 se, wie er sie anwendet, müssen bis zur Wiederherstellung des Normal-
                 zustands mit Argusaugen beobachtet werden. Denn mit dem exekutiven
                 Notrecht wird sowohl in die Grundrechte des Einzelnen als auch ins poli-
                 tische Gefüge eingegriUen. Hnd zwar beides massiv.

                 Der Bundesrat hat das öUentliche Leben und die Wirtscha:stätigkeit der
                 Schweiz in einem Ausmass beschränkt, wie das seit dem Zweiten Weltkrieg
                 nicht mehr vorgekommen ist. Doch kann der Bundesrat frei schalten und
                 walten? So lange, wie er will? Was für Leitplanken und Limiten gibt es?

REPUBLIK   republik.ch/2020/04/30/watchblog-wo-unsere-rechte-eingeschraenkt-werden                              1 / 18
Für alle ausgelösten Massnahmen gilt eine ganz wesentliche Schranke, die
           Grundlage allen rechtsstaatlichen Vandelns ist5 die 2erhältnismässigkeit.
           Artikel 1 der Bundesverfassung schreibt in Absatz 8 vor5

             «Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.»

           Die Regierung stützt sich bei ihrer 2erordnung zur Bekämpfung des
           Coronavirus zunächst auf ein Sonderrecht in der Bundesverfassung. Arti-
           kel 341 Absatz 6 der B2 regelt das Notverordnungsrecht des Bundesrats5

             «Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlas-
             sen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen
             Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen
             sind zu befristen.»

           Die Norm gilt als Anwendungsfall der polizeilichen Generalklausel. Diese
           besagt, dass der Staat in einer Notsituation ohne gesetzliche Grundlage
           handeln darf, wenn folgende 2oraussetzungen erfüllt sind5

           3. Gefährdung fundamentaler Rechtsgüter
           8. Schwere und unmittelbare Gefahr
           6. Zeitliche Dringlichkeit
           Ü. Subsidiarität
           1. 2erhältnismässigkeit
           7. Zuständigkeit
           Zu den Schutzgütern der polizeilichen Generalklausel gehört auch die öf-
           fentliche Gesundheit.

           Weitere Fälle von Notrecht des Bundesrats
           Die Regierung hat in der jüngeren Vergangenheit aus unterschiedlichsten
           Gründen auf sein Notverordnungsrecht in der Bundesverfassung zurück-
           gegriffen. Staatsrechtsprofessor Urs Saxer von der Universität Zürich zählt
           im «St. Galler Kommentar» zur Bundesverfassung unter anderem folgende
           drei Beispiele auf:

           – Die Al-Qaida-Verordnung von 2001. Damit verbot der Bundesrat die
           Terrororganisation al-Qaida sowie ähnliche Organisationen. Die Notver-
           ordnung wurde dreimal verlängert und blieb ein Jahrzehnt lang in Kraft,
           was nach Einschätzung Saxers unhaltbar ist: «Geboten gewesen wäre eine
           Überführung in das ordentliche Recht.»

           – Die Aktenvernichtung im Fall Tinner von 2007 und 2009. Gestützt auf
           sein Notverordnungsrecht liess der Bundesrat Unterlagen vernichten, die
           mutmasslich zum Bau von Anlagen für die Urananreicherung und zur Liefe-
           rung von Plänen für den Atomwaffenbau zirkulierten. Im Zentrum der Affäre
           stand die Schweizer Familie Tinner. Die Begründung des Bundesrats: Die
           Akten stellten ein schweres Sicherheitsproblem dar, die Schweiz würde ei-
           nem Erpressungsrisiko ausgesetzt. Das Vorgehen des Bundesrats sei über-
           wiegend kritisiert worden, sagt Saxer: weil keine schwere und unmittelbare
           Gefährdung bestanden habe.

           – Die Finanzspritze für die UBS von 2008. Im Zusammenhang mit der in-
           ternationalen Finanzkrise sprach der Bundesrat von einer schweren Notlage
           und von der systemischen Bedeutung der UBS. Ein Ausfall der Grossbank,
           so die Regierung, hätte katastrophale Auswirkungen auf die Schweizer
           Volkswirtschaft. Die UBS erhielt vom Bund via Verordnungsweg eine Re-

REPUBLIK                                                                                              2 / 18
kapitalisierung von mehreren Milliarden Franken zugesprochen. Saxer er-
           wähnt in seinem Kommentar, das Verständnis des Bundesrats in Bezug auf
           die im Notverordnungsrecht geschützten Rechtsgüter sei als zu weitgehend
           kritisiert worden.

           Anders als beispielsweise Deutschland hat die Schweiz kein Bundes-
           verfassungsgericht. Das heisst, die Exekutive kontrolliert selber, ob sie sich
           im Rahmen der 2erfassung bewegt. Der Fraktionschef der Grünen, Baltha-
           sar Glättli, schlug deshalb am 86. April vor, dass in einer Krisensituation das
           Bundesgericht die Notverordnungen des Bundesrats auf ihre 2erfassungs-
           mässigkeit und 2erhältnismässigkeit hin überprüfen soll – als eine Art von
           Ausnahmekompetenz, die es in normalen Zeiten nicht gibt. Der 2orschlag
           «ndet keine einhellige Zustimmung. Beat Rieder, Präsident der Rechts-
           kommission des Ständerats, würde eine Parlamentarierdelegation bevor-
           zugen, welche die »berprüfung vorzunehmen hätte. Er teilt aber die Beden-
           ken Glättlis, dass sich im heute geltenden Regime der Bundesrat in erster
           Linie auf die 2erwaltung stützt – die selber Teil der Exekutive ist.

           Für den Spezialfall der Pandemie grei: die Landesregierung zusätzlich
           zum Notrecht auf Artikel 9 des Epidemiengesetzes zurück5 0Wenn es eine
           ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land
           oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.;

           ↑ Inhaltsverzeichnis

           All die kleinen und grossen Einschränkungen unseres Alltags, die der
           Bundesrat erlassen hat5 Die meisten davon sind in einem einzigen Erlass
           festgeschrieben. Seit Ende Februar erlässt der Bundesrat seine Massnah-
           men zur Eindämmung des Coronavirus auf der Basis einer 2erordnung.

           Diese 2erordnung wird regelmässig erneuert. Die erste Covid-3Ö-2erord-
           nung trägt das Datum des 84. Februar 8(8(, die heute geltende zwöl:e
           Fassung wurde am 39. April erlassen. Alle paar Tage wird sie angepasst und
           erweitert. Die erste Fassung bestand aus gerade einmal fünf Artikeln – die
           aktuelle umfasst sieben Kapitel plus diverse Anhänge. Das Regelwerk ist
           mittlerweile über dreissig Seiten dick. Das Datum von Fassung Nummer 36
           steht bereits fest, es ist der 89. April. In der neuen Fassung müssen unter
           anderem die ersten kleinen Lockerungen festgehalten beziehungsweise die
           heute noch bestehenden 2erbote angepasst werden.

           Die Notverordnung gilt höchstens sechs Monate langy ausser, der Bundesrat
           legt der Bundesversammlung einen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage
           vor. In der Politik und in der Rechtslehre herrscht die einhellige AuUassung,
           dass die Parlamente umso mehr eingreifen müssten, je länger die Krise
           andauert. Die Bundesversammlung hat in Art. 371 der Bundesverfassung
           eine weitreichende Gesetzgebungskompetenz in Notlagen und in Art. 396
           B2 eine Kompetenz für Notverordnungen.

           Wird eine der beiden Möglichkeiten wahrgenommen, so geht sie dem Not-
           recht der Exekutive vor. Mit seinem Eingreifen hebelt das Parlament die
           Massnahmen des Bundesrats aus.

           In der aktuellen 2ersion der Covid-Notverordnung hält der Bundesrat unter
           anderem fest5

REPUBLIK                                                                                     3 / 18
– Die Einreise in die Schweiz wird beschränkt.
            – Einkaufstourismus ist verboten.
            – Schutzausrüstung und wichtige medizinische Güter dürfen nur mit Be-
              willigung ausgeführt werden.
            – Bund und Kantone stellen die 2ersorgung mit wichtigen medizinischen
              Gütern sicher.
            – Präsenzveranstaltungen an Schulen sind verboten.
            – Die Kantone müssen die Kinderbetreuungsangebote nach wie vor ge-
              währleisten.
            – JUentliche und private 2eranstaltungen sind verboten, inklusive Sport-
              oder 2ereinsaktivitäten.
            – JUentliche Einrichtungen sind zu schliessen, vor allem Läden, Märk-
              te, Restaurants, Kinos, Museen, Skigebiete, Zoos, Schwimmbäder etc.
              Dienstleistungen mit Körperkontakt sind ebenfalls verboten, also Vaa-
              reschneiden, Sexarbeit, Massagen oder Kosmetik. …Ausnahmen von
              diesem 2erbot gibt es zum Beispiel für Lebensmittelläden, Kioske,
              Take-awa)s, Apotheken, Poststellen, Banken, Tankstellen, Bahnhöfe,
              soziale Einrichtungen oder für die öUentliche 2erwaltung.
            – 2ersammlungen sind – mit wenigen Ausnahmen – verboten.
            – Besteht in einem Kanton eine besondere Gefahr, darf er mit Ermächti-
              gung des Bundesrats weitere Einschränkungen verfügen.
            – Besonders gefährdete Personen sollen zu Vause bleiben.
           Am 89. April sind folgende Lockerungen in der mittlerweile 36. Fassung
           der Covid-2erordnung hinzugefügt worden5 Sofern sie ein Schutzkonzept
           vorlegen, dürfen Bau- und Gartenfachgeschä:e sowie Blumenläden wieder
           öUnen. Zugelassen sind zudem 0Betriebe mit personenbezogenen Dienst-
           leistungen mit Körperkontakt; – zum Beispiel CoiUeursalons, Massage-
           studios, Kosmetiksalons oder Tattoo-Studios.

           Wer sich vorsätzlich den bundesrätlichen Anordnungen widersetzt, riskiert
           eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei qahren. Auch das ist
           in der Notverordnung festgehalten.

           In der Rechtslehre wird diese Regelung kritisiert. Der Freiburger
           Strafrechtsprofessor Marcel Niggli bezeichnet die Covid-Strafnormen in
           einem NZZ-Gastbeitrag als verfassungswidrig. Die Exekutive sei zwar er-
           mächtigt, Massnahmen zur Bekämpfung des Notstands zu erlassen, aber
           keine Strafen – denn Strafen seien eben keine Massnahmen. Ausserdem
           sehe die Regierung nicht nur »bertretungsstrafen vor wie im Epidemien-
           gesetz, sondern 2ergehen5 0Der Bundesrat geht also zweifellos über das
           Gesetz hinaus und ändert es ab. Niemand wird ernstha: behaupten wollen,
           dass wir ihn …Q’ dazu ermächtigt hätten.;

           ↑ Inhaltsverzeichnis

           Am 8Ö. April beschliesst der Bundesrat, die im Zusammenhang mit der
           Corona-Krise erlassenen Notverordnungen in ein Bundesgesetz zu über-
           führen. Dabei geht es hauptsächlich um die Covid-3Ö-2erordnung, aber
           auch um weitere 2erordnungen, die der Bundesrat erlassen hat – entweder
           gestützt auf die Bundesverfassung oder auf der Grundlage von Spezial-
           gesetzen. Für die direkt auf die Bundesverfassung gestützten Notverord-
           nungen gilt5 Nach spätestens sechs Monaten muss das 2erfahren einge-

REPUBLIK                                                                                    4 / 18
leitet sein, mit dem diese in ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz
           überführt werden. 2erabschiedet der Bundesrat innert dieser Frist keine
           Botscha:, so treten die betreUenden Notverordnungen ausser Kra: und
           können nicht verlängert werden.

           Der Inhalt des Covid-3Ö-»berführungsgesetzes wird von der Entwicklung
           und den Entscheiden des Bundesrats in den nächsten Monaten bestimmt.
           Entscheidend ist dabei, inwiefern Notverordnungen des Bundesrats noch
           angepasst werden müssen oder bereits aufgehoben werden können. Klar
           ist5 Die Regierung will das 2ernehmlassungsverfahren im quni eröUnen
           und dem Parlament die entsprechende Botscha: Anfang September über-
           weisen.

           ↑ Inhaltsverzeichnis

           Hm die historische Dimension dessen, was wir täglich erleben, noch einmal
           zu unterstreichen5 Die bundesrätlichen 2erbote und Massnahmen tangie-
           ren fast alle in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte – inklusive
           der politischen Rechte.

           Die Einschränkung von Grundrechten ist zulässig, sofern sie auf einer ge-
           setzlichen Grundlage beruht, im öUentlichen Interesse liegt oder aber dem
           Grundrechtsschutz Dritter dient. qede Einschränkung muss verhältnis-
           mässig sein – und5 0Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar;, wie
           es in Artikel 67 der Bundesverfassung heisst.

           2on den ausserordentlichen Massnahmen des Bundesrats sind folgende
           Grundrechte betroUen5

           Artikel 7 BV5 0Menschenwürde;. Sie gilt für jedermann und bedingungslos.
           Die Menschenwürde stellt das Credo sämtlicher Grundrechte dary Art. 9 B2
           besteht nur aus seinem Kerngehalt. Hnd doch wird in Zeiten von Corona
           darüber diskutiert, ob der Zugang zur Intensivmedizin für alle der gleiche
           sein soll.

           Artikel 8 BV: 0Rechtsgleichheit;. Darunter fällt auch das
           Diskriminierungsverbot, unter anderem aufgrund des Alters oder der so-
           zialen Stellung. Ist es im Lichte der Rechtsgleichheit zulässig, wenn das
           Alter ein Triagekriterium für die Aufnahme in eine Intensivstation bildet?

           Artikel 10 BV: 0Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit;. Hnter diese
           Norm fällt die Bewegungsfreiheit als zentrales Recht.

           Artikel 12 BV: 0Recht auf Vilfe in Notlagen;. 2erlangt wird ein menschen-
           würdiges Dasein – für alle.

           Artikel 13 BV: 0Schutz der Privatsphäre;. Wird diese noch gewährleistet,
           wenn unsere Bewegungen und unser Gesundheitszustand staatlich ge-
           trackt und ausgewertet werden?

           Artikel 15 BV: 0Glaubens- und Gewissensfreiheit;. Beinhaltet auch das
           Recht, eine Religion auszuüben – und zwar nicht nur daheim in der Stube.

           Artikel 16 BV: 0Meinungs- und Informationsfreiheit;. Das Recht, Informa-
           tionen im öUentlichen Raum zu verbreiten oder zu empfangen, wird stark

REPUBLIK                                                                                5 / 18
beschränkt. So sind etwa Bibliotheken geschlossen – was den Zugang zu
           Informationen behindert.

           Artikel 17 BV: 0Medienfreiheit;. Dieses Grundrecht besagt, dass Zen-
           sur verboten und die Freiheit der Medien gewährleistet ist. Aktuell wird
           die Medienarbeit einerseits wegen der beschränkten Bewegungs- und
           2ersammlungsfreiheit stark behindert. Andererseits berichten gemäss ei-
           ner Hmfrage des Berufsverbands für MedienschaUende, Impressum, aktu-
           ell rund ein Drittel der qournalistinnen von gravierenden Schwierigkeiten.
           Die Bewegungsfreiheit auf öUentlichem Grund sei eingeschränkt worden,
           der Zugang zu Gebäuden oder Personen sei verwehrt, bei 2ideokonferenzen
           seien Fragen nicht zugelassen oder ignoriert worden. Weil die Schweiz die
           entsprechenden Empfehlungen des Europarats bisher noch nicht umge-
           setzt hat, fordert Impressum das Parlament auf, dies nun nachzuholen.
           Der emeritierte Freiburger Professor Peter Vänni hält in der Fachzeit-
           schri: 0Medialex; fest5 0Die MedienschaUenden mutieren wegen der Co-
           vid-3Ö-2erordnung nicht zu 2ollzugsgehilfen von Bund und Kantonen. Sie
           können deshalb bei ihren Recherchen das gesamte Spektrum ihrer Mög-
           lichkeiten ausschöpfen und auch unbeèueme Wahrheiten veröUentlichen.
           Sie kommen damit nur ihrer eigentlichen Funktion im freiheitlich-demo-
           kratischen Rechtsstaat nach.;

           Artikel 19 BV: 0Anspruch auf Grundschulunterricht;.

           Artikel 20 BV: 0Wissenscha:sfreiheit;. Diese ist wegen der Bewegungs-
           und 2ersammlungsverbote eingeschränkty der direkte Austausch ist kaum
           mehr möglich.

           Artikel 21 BV: 0Kunstfreiheit;. Sie beinhaltet unter anderem das freie Prä-
           sentieren der Kunst.

           Artikel 22 BV: 02ersammlungsfreiheit;. Demonstrationen, Hmzüge und
           fast alle 2eranstaltungen sind verboten. Es stellt sich die Frage, ob die
           Bundesverwaltung auch Parlamentssitzungen als 2ersammlungen taxiert,
           was einen unzulässigen EingriU in die Gewaltenteilung darstellen würde.

           Artikel 23 BV: 02ereinigungsfreiheit;. Das Recht, sich zu gemeinsamen
           Zwecken und Zielen zusammenzuschliessen, ist derzeit aufgehoben.

           Artikel 26 BV: 0Eigentumsgarantie;. Dass der Bundesrat die Bevölkerung
           auUordert, ihre Ferienwohnungen vorübergehend nicht mehr zu nutzen,
           ist eine Einschränkung dieses Rechts. Besonders einschneidend wirken
           sich die Massnahmen des Bundesrats auf Gewerbetreibende aus, etwa
           auf Restaurant- oder Ladenbesitzer. Sie dürfen ihr Eigentum nicht mehr
           bestimmungskonform nutzen, womit es Sinn und Zweck verliert, nur noch
           Kosten generiert und keine Einnahmen mehr bringt.

           Artikel 27 BV: 0Wirtscha:sfreiheit;. Schützt grundsätzlich vor Einschrän-
           kung der privatwirtscha:lichen Tätigkeit.

           Artikel 28 BV: 0Koalitionsfreiheit;. Dazu gehört das Streikrecht, das mit
           dem 2ersammlungsverbot kaum mehr möglich ist.

           Artikel 30 BV: 0Gerichtliche 2erfahren;. Regelt unter anderem die JUent-
           lichkeit der 2erhandlungen und der Hrteile. Beides wird derzeit stark einge-
           schränkt, da die Gerichte auf einen Minimalbetrieb umgestellt haben. Eine
           Kontrolle der Gerichtsarbeit ist nur noch erschwert möglich.

           Artikel 34 BV: 0Politische Rechte;. Die 2olksabstimmung vom 39. Mai ist
           verschoben worden, Sammel- und Behandlungsfristen von Initiativen und

REPUBLIK                                                                                  6 / 18
Referenden wurden stillgelegt, Hnterschri:ensammlungen sind verboten.
           Der emeritierte Freiburger Professor Peter Vänni schreibt in der Fach-
           zeitschri: 0Medialex;, die demokratische Auseinandersetzung werde ganz
           oder teilweise verunmöglicht, die Gewaltenteilung teilweise ausser Kra:
           gesetzt. Das beschneide die Autonomie der Kantone und Gemeinden und
           tangiere zentrale Bereiche des schweizerischen Föderalismus.

           ↑ Inhaltsverzeichnis

           Zu Beginn der Pandemie gingen viele westliche Beobachter davon aus, dass
           in unseren Breitengraden eine so massive »berwachung und 2erfolgung
           von In«zierten wie in China nicht möglich wäre. Hnterdessen hat diese
           Meinung einige Risse bekommen.

           Bisher haben einige westliche Staaten 2erfügungen und 2erordnungen
           erlassen für eine digitale Äuarantänekontrolle. Auch der Bundesrat lan-
           cierte im März eine Top-down-Initiative für eine digitale Massnahmen-
           überprüfung5 mit einer 2erfügung zur Verausgabe der Standortdaten des
           Telecomkonzerns Swisscom. Die Regierung verlangte damit die Standort-
           daten von Swisscom-Kunden. Dabei stützte sie sich auf Artikel 9 des Epi-
           demiengesetzes, der besagt, dass der Bundesrat die notwendigen Massnah-
           men anordnen kann, 0wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert;, und
           auf Artikel Ü1b des Fernmeldegesetzes. Dieser besagt, dass die Anbiete-
           rinnen von Fernmeldediensten Standortdaten von Kundinnen für andere
           Dienste nur bearbeiten dürfen, wenn sie vorher die Einwilligung der Kun-
           dinnen eingeholt haben, oder in anon)misierter Form.

           Der Bundesrat grei: dabei auf anon)misierte Datenpunkte zurück. Die
           Behörden prüfen also anhand der 0Mobilit) Insights;-Plattform der Swiss-
           com, die der Telecomkonzern übrigens auch kommerziellen Kunden zur
           2erfügung stellt, wie viele Punkte sich im öUentlichen Raum au!alten. Die
           Daten wurden mit einem Code pseudon)misiert. Der Bundesrat erhält von
           der Swisscom Gra«ken und 2isualisierungen, womit ein gewisser Grad an
           Anon)mität gewährleistet ist.

           Nachdem die Digitale Gesellscha: sowie diverse qournalisten – darunter
           auch solche der Republik – via JUentlichkeitsgesetz die bundesrätliche
           2erfügung integral verlangten, entschied sich das Bundesamt für Gesund-
           heit am Freitag, 6. April, die 2erfügung zu veröUentlichen. Damit hat der
           Bundesrat nach langem Zögern Transparenz geschaUen.

           Knackpunkt bleibt aber die Einwilligung. Zwar berufen sich Bundesrat
           und Swisscom auf das Fernmeldegesetz, und die Swisscom verweist zu-
           sätzlich auf die Datenschutzerklärung, die jeder Swisscom-Kunde mit
           2ertragsabschluss mitunterzeichnet. Sich auf eine Einwilligung via pau-
           schale Nutzungsbedingungen zu berufen, ist in Datenschutzfachkreisen
           jedoch sehr umstritten.

           Am 6. April veröUentlichte Google erstmals einen 0Mobilit) Report;5 Der
           Konzern zeigte das Mobilitätsverhalten der Schweizerinnen national und
           nach Kantonen sortiert. Berücksichtigt wurden dabei nach eigenen Anga-
           ben nur Smartphone-Nutzer, die einer Standort-Lokalisierung aktiv zuge-
           stimmt hatten. Aber5 Auch hier haben 0Google Maps;-Nutzerinnen nicht
           aktiv einer Dokumentation im Rahmen der Pandemie zugestimmt. Da
           Google-Apps wohl nicht nur bei Swisscom-Kunden installiert sind, son-

REPUBLIK                                                                               7 / 18
dern auch bei einem Teil der Salt- und Sunrise-Kunden, ist der Report
           des Suchmaschinenriesen wohl dennoch aussagekrä:iger als die Swiss-
           com-2isualisierungen.

           Den gesammelten Mobilfunkdaten der Exekutiven und dem Google-Re-
           port fehlt jedoch nicht nur eine aktuelle ausdrückliche Zustimmung von
           Telecomkunden und 0Google Maps;-Nutzerinnen. Sie sind wegen ih-
           rer Hngenauigkeit nur für grobe Anal)sen geeignet. Standortdaten und
           Mobilfunkdaten via Antennenstandorte und Funkzellen versagen nicht nur
           in urbanen Räumen oder in der Nähe von Vochhäusern. Die Hngenauigkeit
           kann auch in ländlichen Gebieten enorm sein, weshalb Mobilfunkdaten
           nicht als Datengrundlage taugen.

           E zienter, grundrechtsfreundlicher und datensparsamer ist die derzeit
           diskutierte Kontaktnachverfolgung via Smartphone. Denn diese wird bot-
           tom-up umgesetzt und beruht damit auf der freiwilligen Mitwirkung von
           Bürgern. Anders als bei der Swisscom-2erfügung oder beim Google-Report
           geschieht ohne Verunterladen und aktive Zustimmung der Nutzerin gar
           nichts.

           ↑ Inhaltsverzeichnis

           In der ersten Welle der Pandemie sind nicht alle Landesteile gleich stark
           betroUen. Zwar ist die Schweiz weit entfernt von den HSA – wo von Bundes-
           staat zu Bundesstaat teilweise komplett andere Massnahmen gelten. Aber
           es hat auch eine Reihe von Kantonen weitgehendere Massnahmen ergrif-
           fen – nicht immer zur Freude des Bundes.

           Wie der Bund haben auch die Kantone in ihren 2erfassungen das Notrecht
           geregelt. Hnd ebenfalls wie auf der nationalen Ebene wird in den Kantonen
           in einem ersten Schritt die Regierung tätigy weil sie schneller reagieren und
           auf das Know-how der 2erwaltung zurückgreifen kann. Die Kompetenz der
           Kantone «ndet jedoch ihre Grenze an den Noterlassen des Bundes, seien
           sie nun vom Bundesrat oder von der Bundesversammlung verabschiedet
           worden.

           Soweit der Bundesrat in seiner Notverordnung einen Bereich abschlies-
           send regelt, dürfen die Kantone nicht mehr tätig werden – sondern müs-
           sen die Massnahmen umsetzen. Der Kanton Hri, der für die Senioren ein
           Ausgehverbot erlassen hatte und damit eine strengere Regelung als der
           Bund, wurde deshalb zurückgep«Uen. Hm den Kantonen doch noch einen
           gewissen Spielraum zu belassen, hat der Bundesrat in der Covid-2erord-
           nung einen Ausnahmeartikel geschaUen5 Beru: sich ein Kanton auf eine
           besondere Gefährdungslage …wie etwa das Tessin’, so kann er mit einer
           bundesrätlichen Ermächtigung weitgehendere Massnahmen beschliessen.

           Die folgende Liste zeigt eine Auswahl der einschränkenden Massnahmen,
           welche die Kantone zur Bewältigung der Corona-Krise erlassen haben.

REPUBLIK                                                                                   8 / 18
↑ Inhaltsverzeichnis

           Der Aargauer Regierungsrat hat am 8. April eine Sonderverordnung erlas-
           sen, mit der er unter anderem 0drohenden Störungen der öUentlichen Ord-
           nung und Sicherheit; vorbeugen will. Die 2erordnung erlaubt der Polizei,
           den gesamten öUentlichen Raum rund um die Hhr in Echtzeit zu überwa-
           chen5 Dazu kann sie nicht nur mit bestehenden und bewilligten Anlagen
           arbeiten, sondern auch auf Aufnahmegeräte von Dritten zugreifen und zu-
           sätzliche »berwachungsanlagen ohne Bewilligung einsetzen. Die Aargauer
           Sonderverordnung gilt sechs Monate lang, wobei die Regierung sie ganz
           oder teilweise au!eben kann, 0sobald die Massnahmen nicht mehr nötig
           sind;.

           Die Erlaubnis zur schrankenlosen Rund-um-die-Hhr-»berwachung wird
           von Rechtsexperten und Politikern als nicht verhältnismässig kritisiert.

           ↑ Kantonsliste

           Am 36. März erlässt der Kanton ein Besuchsverbot für Spitäler, Alters- und
           P egeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.jura

           ↑ Kantonsliste

REPUBLIK                                                                                9 / 18
Am 3Ü. März wird ein Besuchsverbot für Spitäler, Alters- und P egeheime
           sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung durchgesetzt.

           Am Ostermontag beschränkt die Kantonspolizei die Zufahrt zum Alpstein
           wegen zu vieler Aus ügler. An den Kontrollposten dürfen nur noch Fahr-
           zeuge vorbeifahren, die dafür einen tri:igen Grund haben. Zudem wird
           die Anzahl verfügbarer Parkplätze reduziert. Die Beschränkungen bleiben
           während Tagen bestehen. Am Wochenende vom 34. April zwingt die Polizei
           fast 8(( Autos aus den Kantonen Zürich, Thurgau, St. Gallen und Aargau
           zum Hmkehren.

           Die Innerrhoder Landsgemeinde wird wegen des 2eranstaltungsverbots
           vom 87. April auf den 86. August verschoben, alle im Frühling geplanten
           Bezirksgemeinden werden abgesagt.

           ↑ Kantonsliste

           Im Hnterschied zu anderen Kantonen hat der Kanton Basel-Stadt am 37.-
            März 8(8( nicht nur alle Kindergärten, Primar- und Sekundarschulen so-
           wie weiterführenden Schulen geschlossen, sondern auch die Kinderta-
           gesstätten und Spielgruppen. Kinderbetreuung wird nur noch für Eltern
           in Gesundheitsberufen oder anderen zwingend notwendigen Arbeiten si-
           chergestellt.

           Zudem gibt es einen Stillstand der Sammelfristen bei Initiativen und Re-
           ferenden. Bis zum Ende des Fristenstillstands am 63. Mai 8(8( ist es ver-
           boten, Hnterschri:en zu sammeln oder Hnterschri:enlisten zur 2erfügung
           zu stellen.

           ↑ Kantonsliste

           Am 31. März beschloss der Regierungsrat, eine Notlage im Kanton Ba-
           sel-Landscha: auszurufen. Alle Aktivitäten von 2ereinen werden unter-
           sagt. Restaurant- und Votelbetriebe sowie Hnterhaltungsstätten wie Kon-
           zertsäle, Kinos, Theater, Museen, qugend-, Sport-, Wellness-, Fitness-
           zentren, Schwimmbäder, Discos, Musikbars, Nacht- oder Erotikclubs wer-
           den verp ichtet, den Betrieb einzustellen. Die zuständigen kantonalen Be-
           hörden werden zudem ermächtigt, bei Bedarf Personal, Dienstleistungen,
           Hnterkün:e oder andere Ressourcen bei Privaten zu beschaUen, um die
           Notlage zu bewältigen.

           Die Massnahmen sind bis mindestens zum 3(. Mai verlängert worden.

           ↑ Kantonsliste

           Zusätzlich zu den nationalen Massnahmen hat der Kanton Bern am 36. März
           Besuche in Altersheimen und Spitälern …mit Ausnahmen’ verboten. Alle

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Tagesstätten für Menschen im Alter wurden geschlossen. Die Fristen zur
           Einreichung von Hnterschri:en für 2olksinitiativen stehen still, und es
           dürfen auch keine Hnterschri:en gesammelt werden. Die entsprechende
           2erordnung gilt auch für 2olksabstimmungen in den Gemeinden.

           Ebenfalls verboten5 Gemeindeversammlungen. Für kommunale Parlamen-
           te schreibt die Covid-3Ö-2erordnung des Bundes eine Genehmigung durch
           den Regierungsrat vor.

           ↑ Kantonsliste

           Die Freiburger Regierung hat am 8(. März eine 2erordnung beschlossen,
           mit der sie über Personal, Material und Infrastrukturen der zwei Privat-
           kliniken in der Stadt Freiburg verfügen kann. Sie will so die Kapazitäten
           am Kantonsspital erhöhen. Die 2erordnung erlaubt es dem Kanton auch,
           die 2erteilung von Masken, Desinfektionsmitteln oder Schutzbekleidung
           eigenhändig zu regeln.

           Der Kanton hat zudem die Kitas vorübergehend geschlossen. Ein
           Betreuungsangebot für Kinder von Eltern, die in s)stemrelevanten Berufen
           arbeiten, wird weiterhin gewährleistet. In der entsprechenden 2erordnung
           weist die Regierung darauf hin, dass die kantonalen Behörden jederzeit
           unangemeldet Kontrollen durchführen dürfen.

           Gerichtsverhandlungen «nden zurzeit unter Ausschluss der JUentlichkeit
           statt. Der Zugang zu den Gerichtssälen wird auf die geladenen Personen
           und qournalisten beschränkt. Diese Anweisungen sind gültig bis und mit
           81. Mai.

           Die Fristen bei den kantonalen politischen Rechten und auf Gemeinde-
           ebene stehen still. Es ist zurzeit auch verboten, Hnterschri:en zu sammeln.

           Der Kanton Freiburg hat zudem zwölf verschiedenen Gemeinden per 2er-
           ordnung die Zuständigkeit übertragen, bei Zuwiderhandlungen gegen das
           2erbot von Menschenansammlungen im öUentlichen Raum Bussen zu ver-
           hängen. Die Zuständigkeit wird so lange übertragen 0wie nötig;, aber höch-
           stens bis zur Au!ebung der Bundesverordnung.

           ↑ Kantonsliste

           Ab dem 8(. März darf auf den Genfer Baustellen nicht mehr gearbeitet
           werden. So will es die Kantonsregierung. 0Zuwiderhandlungen können mit
           einer Geldstrafe von bis zu 6(( ((( Franken geahndet werden;, sagt Staats-
           rat Serge Dal Busco. Drei Tage später erklärt das Bundesamt für qustiz, dass
           dies gegen Bundesrecht verstösst. Kantone hätten lediglich die Möglich-
           keit, einzelne Baustellen oder Industrie«rmen zu schliessen, wenn die 2or-
           gaben nicht eingehalten würden. Darau!in macht Genf einen Rückzieher.

           2on der Demokratie lässt sich Genf hingegen nicht abbringen5 Am 1. April
           geht der zweite Wahlgang der Exekutivwahlen auf Gemeindeebene über
           die Bühne – gewählt wird nur brie ich. Hnd weil viel weniger Personen

REPUBLIK                                                                                  11 / 18
aufgeboten werden, um die Wahlzettel auszuzählen, werden die Resultate
           statt am Sonntag erst am Dienstagabend bekannt gegeben.

           Wie in anderen Kantonen sind Besuche in medizinischen Einrichtungen in
           Genf seit dem 34. März untersagt. Die Massnahme ist aktuell bis zum 4. quni
           befristet. Während des Osterwochenendes wurden zudem diverse Wege,
           Seeufer, Strände und Sportplätze gesperrt.

           ↑ Kantonsliste

           Der Kanton Glarus hat Besuchsverbote, Aus ugsverbote und Isolations-
           p icht für Bewohner von Gesundheitseinrichtungen wie Spitälern, Alters-
           und P egeheimen sowie Veimen für Menschen mit einer geistigen Behin-
           derung erlassen. Ausnahmen gibt es für Besucher von Kindern, für Partner
           von gebärenden Frauen und Angehörige von Sterbenden.

           2orsätzliche 2erstösse gegen die Einschränkungen können mit bis zu
           3( ((( Franken Busse bestra: werden.

           ↑ Kantonsliste

           Der Kanton Graubünden hat am 63. März beschlossen, dass die gesetzlichen
           Fristen bei kantonalen Initiativen und Referenden sowie bei 2olksbegehren
           in den Gemeinden stillstehen. Es dürfen in dieser Zeit beispielsweise keine
           Initiativen eingereicht werden, es darf nicht abgestimmt werden und es
           dürfen keine Hnterschri:en gesammelt werden.

           Die Regierung Graubündens hat im Zusammenhang mit dem Coronavirus
           zudem am 81. März auf dem ganzen Kantonsgebiet bis auf Widerruf ein
           generelles Feuerverbot erlassen. OUensichtlich geht der Bündner Regie-
           rungsrat davon aus, dass man aktuell bei einem Waldbrand nicht über
           genügend Velikopterpiloten und Einsatzkrä:e verfügen könne.

           Am 8(. März hat die Kantonsregierung beschlossen, dass sich alle Personen
           melden müssen, die einen Beruf im P egebereich erlernt haben, jedoch
           nicht mehr auf diesem Beruf tätig sind – es sei denn, sie gehören einer
           Risikogruppe an.

           Am 83. April erlässt die Regierung eine 2erordnung über ausserordentliche
           Kompetenzen für die Gemeinden. Diese werden ermächtigt, für un-
           aufschiebbare Geschä:e Hrnenabstimmungen anstelle von Gemeinde-
           versammlungen durchzuführen. Parlamentssitzungen «nden unter Aus-
           schluss von Publikum statt.

           Am 86. April beschliesst der Regierungsrat eine Anpassung der generel-
           len Massnahmen. Nach wie vor ist der Besuch in Spitälern, Alters- und
           P egeheimen sowie Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung
           verboten. Deren Bewohnern ist es zudem untersagt, Besuche ausserhalb
           der Einrichtung oder einen Aus ug mit Angehörigen zu unternehmen. Die
           Massnahmen gelten bis zum 4. quni.

           ↑ Kantonsliste

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Am 36. März schliesst die Kantonsregierung alle Schulen und Kitas. Zwei
           Tage später ru: sie den Notstand aus und beschliesst, dass Restaurant- und
           Votelbetriebe sowie sämtliche Hnterhaltungsstätten den Betrieb einstellen
           müssen. Zudem werden alle öUentlichen, privaten und religiösen Anlässe
           mit mehr als fünfzig Personen und Kurse mit mehr als fünf Personen unter-
           sagt. Es sind Massnahmen, die so oder ähnlich bald auch auf Bundesebene
           getroUen werden. Der qura ist dem Bund während der Pandemie stets zwei,
           drei Tage voraus.

           Im April intensivieren die Behörden die Baustellenkontrollen. Innert zwei-
           er Wochen werden 81( Betriebe kontrolliert. 13 von ihnen werden Aktivitä-
           ten verboten, die nicht mit den V)giene- und Distanzregeln vereinbar sind.
           In zwei Fällen wird mit strafrechtlichen Konseèuenzen gedroht.

           Am Osterwochenende büsst die jurassische Polizei 99 Personen wegen
           2erstössen gegen die kantonalen und nationalen Covid-3Ö-2erordnungen5
           Knapp die Väl:e von ihnen, weil sie sich trotz 2erbot ins Gebiet um den
           abgesperrten Moorsee Etang de la Gru re begabeny die übrigen trafen sich
           in Gruppen von mehr als fünf Personen oder hielten den Mindestabstand
           von zwei Metern nicht ein.

           Gemeindeversammlungen sowie Sitzungen von Gemeinde- und Stadträten
           werden bis zum 81. Mai untersagt.

           ↑ Kantonsliste

           Der Luzerner Regierungsrat hat am 39. März für den Kanton eine 0besonde-
           re Notlage; ausgerufen, zu deren Bewältigung der kantonale Führungsstab
           eingesetzt wird. Personen über 71 qahren und anderen vulnerablen Grup-
           pen wird 0dringend abgeraten;, ihr Zuhause zu verlassen, sich um Minder-
           jährige zu kümmern oder öUentliche 2erkehrsmittel für anderes ausser für
           medizinische Zwecke und für den 0Einkauf von Grundnahrungsmitteln;
           zu benutzen. Es ist zudem verboten, Personen in Spitälern, Alters- und
           P egeheimen und in sozialen Einrichtungen zu besuchen.

           Wer sich nicht daran hält, wird mit einer Busse bestra:. Die Anordnung
           kann auch 0mit Vilfe der Luzerner Polizei zwangsweise und auf Kosten des
           2erursachers; durchgesetzt werden.

           Die 2erfügung wurde am 8Ü. April verlängert und gilt nun bis vorerst zum
           3(. Mai.

           ↑ Kantonsliste

           0Die Deutschschweizer haben die Message oUenbar nicht alle verstanden;,
           schimp: Neuenburgs Sicherheitsvorsteher Alain Ribaux nach dem ersten

REPUBLIK                                                                                13 / 18
Aprilwochenende, an dem etliche Besucher mit dem Auto angereist sind.
           Danach lässt er die beiden bei Aus üglern beliebten Ziele Creux-du-2an
           und Gorges de l Areuse abriegeln – vorerst bis zum 3(. Mai.

           Im Hnterschied zu vielen anderen Kantonen schliesst Neuenburg nahezu
           alle Kitas.

           Am 86. April verbietet der Staatsrat Grossveranstaltungen bis mindestens
           zum 83. quni. Er scha damit Tatsachen, noch bevor der Bundesrat über
           diese Frage entscheidet.

           ↑ Kantonsliste

           Im Kanton Nidwalden stehen gemäss Notverordnung über die politischen
           Rechte vom 63. März folgende Fristen still5 die Frist zur Ergreifung des
           fakultativen Referendums, zur Einreichung eines Antrags oder Gegen-
           vorschlags, zur Einreichung des fakultativen Referendums. 2orerst bis
           zum 63. Mai dürfen zudem keine Hnterschri:en gesammelt und keine
           Hnterschri:enlisten zur 2erfügung gestellt werden.

           ↑ Kantonsliste

           Obwalden hat am 8Ü. März verfügt, dass sämtliche rztinnen und
           P egefachleute mit Wohnsitz im Kanton bis zur Au!ebung der ausser-
           ordentlichen Lage zum Einsatz verp ichtet werden können. Sie müssen
           sich auf Abruf zur 2erfügung halten und innerhalb von 8Ü Stunden einsatz-
           bereit sein. Wer dem Aufgebot nicht Folge leistet, wird mit einer Busse bis
           3( ((( Franken bestra:.

           Das Amt für qustiz hat zudem die Weisung erlassen, dass 0so weit möglich;
           keine neuen Trauungstermine zu vereinbaren sind und dass geplante Trau-
           ungen wenn möglich zu verschieben sind. Die Massnahmen gelten bis auf
           weiteres, jedoch bis maximal 3. August.

           ↑ Kantonsliste

           Die St. Galler Regierung schreibt in einer Medienmitteilung von Mitte
           März, national einheitliche 2orgaben würden helfen, die Akzeptanz der
           Massnahmen in der Bevölkerung zu erhöhen. 0Sie wird deshalb keine zu-
           sätzlichen 2erschärfungen beschliessen.; Daran hat sie sich bislang gehal-
           ten.

           ↑ Kantonsliste

REPUBLIK                                                                                 14 / 18
Der Scha auser Regierungsrat hat am 8Ü. März per Notverordnung
           ausserordentliche Kompetenzen für die Gemeinderäte beschlossen5 Der
           Gemeinderat darf vorübergehend Entscheide selber treUen, für die sonst
           die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament zuständig wäre.

           ↑ Kantonsliste

           Das Departement des Innern hat am 37. März ein Besuchsverbot für alle
           Spitäler und Alters- und P egeheime im Kanton Schw)z erlassen.

           Die kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen vom 39. Mai
           «nden statt, jedoch kann nur brie ich abgestimmt werden. Die Fristen bei
           kantonalen Referenden stehen still.

           ↑ Kantonsliste

           Im Kanton Solothurn haben Gesundheitsamt und das Amt für qustizvollzug
           Mitte März eine Reihe von Allgemeinverfügungen erlassen, mit denen Be-
           suchs-, Aus ugs- und Hrlaubsverbote in kantonalen 2ollzugseinrichtungen
           verhängt wurden. Für Wohnheime für Menschen mit Behinderung und für
           Menschen mit Suchterkrankung gilt ein Besuchsverbot bis Anfang quni,
           für heilpädagogische Sonderheime bis Mitte Mai. Tagesstätten für Senioren
           bleiben bis Anfang quni geschlossen.

           Am 3Ö. März wurden sämtliche Akutspitäler im Kanton Solothurn ver-
           p ichtet, keine dringend angezeigten medizinischen EingriUe mehr durch-
           zuführen. Einige Privatkliniken wurden angewiesen, 0grundsätzlich kei-
           ne Covid-3Ö-Patientinnen und -patienten; zu behandeln. Sie können aber
           zur »bernahme anderer Patienten angewiesen werden und müssen im
           Bedarfsfall den öUentlichen Spitälern Personal und Schutzmaterial zur
           2erfügung stellen. Keine Einschränkungen erliess das Gesundheitsamt für
           die ps)chiatrischen Dienste. Gültig sind die Anordnungen, 0solange sie sich
           als erforderlich erweisen;.

           Am 3Ö. März hat das Gesundheitsamt die Programme zur sozialhilfe-
           rechtlichen Arbeitsmarktintegration eingestellt und am 39. April verlän-
           gert. Die Eindämmung der Ansteckungen sei 0höher zu gewichten als
           das sozialhilferechtliche Gegenleistungsprinzip und der Erhalt der Tages-
           struktur für Sozialhilfebeziehende;.

           Am 89. März hat das Gesundheitsamt ein Besuchsverbot für die kantonalen
           Durchgangszentren für As)lsuchende erlassen, weil 0aufgrund der relativ
           engen Platzverhältnisse eine erhebliche Gefahr für die rasche 2erbreitung
           einer Infektion innerhalb des Zentrums; bestehe. As)lsuchende dürfen
           im Kanton Solothurn grundsätzlich dreimal pro Monat bei Freunden und
           Bekannten übernachten statt im zugewiesenen As)lzentrum. Diese Praxis
           hat das Gesundheitsamt am 37. April verboten.

           Mitte April wurden die Alters- und P egeheime angewiesen, Covid-3Ö-Pati-
           entinnen nur noch in Spitäler einzuweisen, wenn der Spitalaufenthalt 0die
           Möglichkeit für eine erfolgreiche Behandlung; bietet.

REPUBLIK                                                                                 15 / 18
↑ Kantonsliste

           Im Tessin kommt das 2irus früher an als in der Restschweiz – entsprechend
           wird auch die Politik früher tätig. Am 87. Februar sagt die Regierung alle
           noch bevorstehenden Fasnachtsveranstaltungen im Kanton ab.

           Am Ö. März schickt der Regierungsrat einen Brief an den Bundesrat, in
           dem er die ph)sische Präsenz von Grenzwachtangehörigen an sämtlichen
           »bergängen zu Italien fordert.

           Am 33. März tritt die Tessiner Regierung in corpore vor die Presse, um den
           Notstand zu erklären. Kinos, Theater, qugendklubs, Skigebiete und Discos
           müssen schliessen, genauso G)mnasien und Vochschulen – der Südkanton
           nimmt vorweg, was etwas später auch auf Bundesebene passieren wird.

           2on einem Besuch im Tessin raten die Behörden ab, um das Gesundheits-
           s)stem im Tessin nicht zu überlasten. Zweitwohnungsbesitzer, die dennoch
           anreisen, werden angehalten, sich umgehend bei der zuständigen Gemein-
           de anzumelden.

           Am 83. März verbietet der Staatsrat Menschen über 71 explizit, selber
           einkaufen zu gehen – sie dürfen nur in einigen Fällen zum Arzt gehen
           oder arbeiten. 2on Bussen wird jedoch abgesehen. Zudem entscheidet er,
           alle Baustellen und grosse Teile der Industrieproduktion stillzulegen. Ein
           Entscheid, der eigentlich gegen Bundesrecht verstösst. Sechs Tage später
           aber legalisiert die Landesregierung das Tessiner 2orgehen im Nachhinein5
           2orübergehend ist es den Kantonen erlaubt, in 0besonderen Gefährdungs-
           lagen; bestimmte Teile ihrer Wirtscha: generell stillzulegen.

           ↑ Kantonsliste

           Der Kanton Thurgau setzt die Covid-3Ö-2erordnung des Bundesrats um,
           hat aber darüber hinaus keine weiteren Massnahmen getroUen, die die
           Freiheitsrechte der Bevölkerung beschneiden. Das kantonale Parlament
           hat seine Sitzungen im März und im April ausgesetzt. Der Grossrat wird erst
           am 7. Mai wieder zusammenkommen. Besucher sind – mit Ausnahme von
           MedienschaUenden – nicht erlaubt.

           ↑ Kantonsliste

           Der Kantonale Führungsstab …Kafur’ des Kantons Hri hat am 39. März eine
           Reihe von Weisungen erlassen. Hnter anderem wurden sämtliche Vo-
           tels, Ferienwohnungen und ähnliche »bernachtungsmöglichkeiten von der
           Berghütte bis zur Airbnb-Wohnung geschlossen.

           Am 3Ö. März sorgte der Kafur für nationale Aufregung, als er in einem
           kantonalen Alleingang eine Ausgangsbeschränkung für über 71-qährige

REPUBLIK                                                                                 16 / 18
beschloss. Nach einer Aktualisierung der Covid-3Ö-2erordnung durch den
           Bundesrat am Tag darauf hob der Kanton Hri seine Ausgangsbeschränkung
           wieder auf.

           ↑ Kantonsliste

           Im Kanton Waadt sind private Zusammenkün:e, die nicht unter die Co-
           vid-3Ö-2erordnung des Bundes fallen, auf zehn Personen beschränkt, wie
           es in einer 2erfügung vom 34. März heisst. Dabei ist die strikte Einhal-
           tung der V)gienestandards und des Abstands 2oraussetzung. Zuwider-
           handlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu 8( ((( Franken geahn-
           det, im Wiederholungsfall sogar bis 1( ((( Franken.

           Die Schalter der kantonalen und kommunalen 2erwaltung sind grundsätz-
           lich geschlossen.

           Besuche in Krankenhäusern, P egeheimen oder jeglichen Hnterkün:en
           für schutzbedür:ige Personen sind verboten.

           Im Zusammenhang mit Beerdigungen kann die Kantonsverwaltung die
           freie Wahl des Bestattungsunternehmens sowie Bestattungsrituale ein-
           schränken oder verbieten, wobei die kulturelle und religiöse Zugehörigkeit
           der 2erstorbenen so weit wie möglich respektiert wird.

           Der Kanton Waadt liess zudem per Dekret Baustellen schliessen. Kurz dar-
           auf wurde er aber vom Bund zurückgep«Uen5 0Das ist bundesrechtswid-
           rig;, sagte Martin Dumermuth, Leiter des Bundesamtes für qustiz, an ei-
           ner Pressekonferenz. Die Kantone hätten nicht die Kompetenz, Baustellen
           generell zu schliessen. Dies sei nur im Einzelfall erlaubt, wenn V)giene-
           vorschri:en nicht eingehalten würden.

           ↑ Kantonsliste

           Der Walliser Staatsrat verhängte am 37. März noch vor dem Bundesrat die
           ausserordentliche Lage und liess fast alle nicht lebensnotwendigen Läden
           und Geschä:e schliessen. Auch die Kindertagesstätten wurden im Wallis
           geschlossen. Der Beschluss, auch Votels zu schliessen, wurde rückgängig
           gemacht, nachdem der Bundesrat den Betrieb von Votels ausdrücklich
           erlaubt hatte.

           Bis zum Ö. April leitete die Walliser Kantonspolizei gemäss eigenen An-
           gaben 19 Anzeigen wegen 2erstössen gegen die Covid-3Ö-2erordnung an
           die Staatsanwaltscha:en und das qugendgericht weiter. Die Polizei ver-
           teilte 3(67 Ordnungsbusssen in der Vöhe von 3(( Franken. Sie betreUen
           laut Polizei 0hauptsächlich Personen, welche das 2erbot von Menschen-
           ansammlungen; über fünf Personen oder den Mindestabstand von zwei
           Metern nicht eingehalten haben. Die Staatsanwaltscha: hat 8Ö Stra efehle
           erlassen.

REPUBLIK                                                                                17 / 18
In der Woche nach Ostern sanken die täglich verteilten Ordnungsbussen
                 auf Ü7 pro Tag. Die jüngste Medienmitteilung beendet die Polizei mit dro-
                 hendem Ton5 0Wir lassen in unserer Präsenz nicht nach ;

                 ↑ Kantonsliste

                 Hm besonders gefährdete Personen zu schützen, hat der Kanton Zug ein
                 Besuchsverbot für die Spitäler, Alters- und P egeheime sowie sozialen
                 Einrichtungen erlassen. Ausserdem wurden die Gemeinden angehalten,
                 bevorstehende Gemeindeversammlungen und die kommunalen Wahlen
                 und Abstimmungen vom 39. Mai 8(8( abzusagen. Ausnahmen werden vom
                 Kanton auf Antrag der Gemeinden nur bewilligt, sofern ein überwiegendes
                 öUentliches Interesse besteht und ein entsprechendes Schutzkonzept vor-
                 liegt.

                 ↑ Kantonsliste

                 Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat Ende März das Ret-
                 ten von Leben in gewissen Situationen unter Strafe gestellt5 Gemäss ei-
                 ner Anordnung dürfen Alters- und P egeheime Covid-3Ö-Patientinnen nur
                 noch unter bestimmten 2oraussetzungen in ein Spital schicken. Ein Spital-
                 aufenthalt 0muss Aussicht auf einen Behandlungserfolg haben;. Anson-
                 sten soll man die Patienten im Veim p egen – und sterben lassen. Wer vor-
                 sätzlich dagegen verstösst, kann mit Freiheitsstrafe und Busse bis 1( (((-
                  Franken bestra: werden.

                 Für Spitäler, Alters- und P egeheime und Einrichtungen für Menschen mit
                 einer Behinderung gilt bis Ende April ein Besuchsverbot.

                 Der Regierungsrat hat rückwirkend auf den 3. März ein neues Gesundheits-
                 gesetz in Kra: gesetzt und angewendet. Die Gesetzesrevision war zwar noch
                 nicht abgeschlossen, aber laut Regierungsrat seien die vorgesehenen n-
                 derungen für die Bewältigung der Corona-Krise 0sehr hilfreich;. So können
                 Spitäler zu Laboruntersuchungen verp ichtet werden, die Kosten werden
                 vom Kanton gedeckt. Der Kanton kann zudem Gesundheitsfachpersonen
                 und Spitäler zur Mitwirkung bei der Pandemiebekämpfung verp ichten.

                 ↑ Kantonsliste

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REPUBLIK   republik.ch/2020/04/30/watchblog-wo-unsere-rechte-eingeschraenkt-werden (PDF generiert: 05.05.2020 23:40)   18 / 18
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