ANERKENNUNGSVERFAHREN SOZIALHILFERECHTLICHE INTEGRATIONSANGEBOTE - Richtlinien
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ANERKENNUNGSVERFAHREN SOZIALHILFERECHTLICHE INTEGRATIONSANGEBOTE Richtlinien (Ersetzt die Version vom 01.01.2019)
ANERKENNUNGSVERFAHREN SOZIALHILFERECHTLICHE INTEGRATIONSANGEBOTE INHALT 1 GEGENSTAND UND ZIEL DES ANERKENNUNGSVERFAHRENS 3 2 GRUNDLAGEN 3 2.1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN 3 2.2 PROGRAMMARTEN 4 3 ABLAUF ANERKENNUNGSVERFAHREN 5 3.1 EINREICHUNG DES GESUCHS 5 3.2 PRÜFUNG DES GESUCHS 6 3.3 ENTSCHEID 6 3.4 AUFSCHALTUNG INTERNETPLATTFORM 6 4 ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION UND DIE EINZELNEN ANGEBOTE 7 4.1 FORMALE UND STRUKTURELLE ANFORDERUNGEN 7 4.2 QUALIFIKATION GESAMTLEIT UNG UND MITARBEITENDE 8 4.3 ANFORDERUNGEN AUF DER OPERATIVEN EBENE 8 4.4 PROGRAMMSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN 9 5 JAHRESBERICHT UND KONTROLLE 10 5.1 JAHRESBERICHT 10 5.2 KONTROLLE 10 5.3 ENTZUG DER ANERKENNUNG 10 6 ANFORDERUNGEN AN DIE ZUWEISENDEN STELLEN 11 6.1 VERFÜGUNG 11 6.2 PROGRAMMVERLÄNGERUNG 11 6.3 ABRECHNUNGSVERFAHREN 11 6.4 INTEGRATIONSFÖRDERUNG 11 7 WEITERE RAHMENBEDINGUNGEN 12 7.1 EINSATZ IN DER PRIVATWIRTSCHAFT 12 7.2 VERSICHERUNG 12 7.3 PROGRAMME FÜR JUGENDLICHE UND JUNGE ERWACHSENE 12 Januar 2022 Seite 2 von 12
ANERKENNUNGSVERFAHREN SOZIALHILFERECHTLICHE INTEGRATIONSANGEBOTE 1 GEGENSTAND UND ZIEL DES ANERKENNUNGSVERFAHRENS Auftrag der Sozialhilfe ist, neben der materiellen Existenzsicherung, die betroffenen Menschen schnellst- möglich wieder in den 1. Arbeitsmarkt zu integrieren und von der Sozialhilfe abzulösen. Dabei bilden In- tegrationsprogramme (Förderungsprogramme und Beschäftigungen) sowie Sprachförderung für Perso- nen mit geringen Deutschkenntnissen wichtige Instrumente. Der Kanton Basel-Landschaft leistet Beiträge an von ihm anerkannte sozialhilferechtliche Integrationspro- gramme. Das Kantonale Sozialamt (KSA) ist zuständig für die Anerkennung von Organisationen, als auch deren Angebote im Sinne dieses Anerkennungsverfahrens. Ziel des Anerkennungsverfahrens ist es, die Qualität der sozialhilferechtlichen Integrationsprogramme sicherzustellen. Durch das Anerkennungsver- fahren werden alle Programmanbietenden gleichbehandelt. Es gewährleistet ausserdem, dass die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel effizient und zielführend eingesetzt werden. Die Anerkennung eines Angebots ist die Voraussetzung, dass der Kanton sich an den Kosten beteiligt. Das KSA führt eine Internetplattform mit anerkannten sozialhilferechtlichen Integrationsprogrammen zur Förderung und Beschäftigung von materiell unterstützten Personen. Die Internetplattform des KSA soll Sozialhilfebehörden und sozialen Diensten einen Überblick über Organisationen und Angebote sowie In- formationen zu Inhalten, Zielgruppen und Kosten der Integrationsprogramme geben. Ist eine Organisation mit einem Angebot aufgeschaltet, zeigt dies den Gemeinden, dass sich der Kanton mit Beiträgen an der Finanzierung mitbeteiligt. Die Angebote sollen ein möglichst breites Spektrum der Arbeitswelt abdecken. Das KSA ist zuständig für die Anerkennung von Organisationen und deren Angebote im Sinne eines An- erkennungsverfahrens. Erfüllt eine Organisation die Anerkennungskriterien, werden die entsprechenden Angebote auf der Internetplattform des KSA aufgeschaltet. Sind die Voraussetzungen für eine Anerken- nung nicht mehr gegeben, kann eine Organisation von der Internetplattform entfernt werden. Die vom KSA geführte Internetplattform dient dazu, die geeigneten Massnahmen für die Klientinnen und Klienten zu finden. Ziel der Integrationsprogramme soll die Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit dar- stellen. Dabei ist zwischen den Förderungsprogrammen und den Beschäftigungen zu unterscheiden. 2 GRUNDLAGEN 2.1 RECHTLICHE GRUNDLAGEN Grundlagen zur Integration § 16 Förderungsprogramme (SHG): Die Gemeinden bieten unterstützten Personen Programme an, die deren Arbeitsmarktfähigkeit fördern (kurz: Förderungsprogramme). Sie können die Teilnahme an Förderungsprogrammen anordnen. Die För- derungsprogramme umfassen alle zweckgerichteten Tätigkeiten, Schulungen und Weiterbildungen und sind auf bereits erfolgte Förderungsmassnahmen abzustimmen. Sie sind auf die Vereinbarkeit von beruf- lichen und familiären Aufgaben auszurichten und haben die Verbesserung der Geschlechterver tretung in den verschiedenen Funktionen zu fördern. § 19 Beschäftigungen (SHG): Die Gemeinden bieten unterstützten Personen zumutbare Beschäftigungen an, die deren geordnete All- tagsbewältigung fördern oder erhalten (kurz: Beschäftigungen). Sie können die Ausübung einer Beschäf- tigung anordnen. Die Beschäftigungen können insbesondere zugunsten der Allgemeinheit und gemein- nütziger Institutionen erfolgen. Die Aufgabe der Sozialhilfe besteht gemäss § 2 des Gesetzes über die Sozial- und die Jugendhilfe (Sozi- alhilfegesetz, SHG) darin, die persönliche Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Die unterstützte Person ist im Gegenzug verpflichtet, alle Maßnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen (§11 SHG). Januar 2022 Seite 3 von 12
ANERKENNUNGSVERFAHREN SOZIALHILFERECHTLICHE INTEGRATIONSANGEBOTE Tarife Die Gemeinden tragen die mit den Förderungsprogrammen und Beschäftigungen zusammenhängenden Kosten. Der Kanton vergütet der Gemeinde, welche die Unterstützung ausgerichtet hat, die Hälfte der angefallenen Kosten für die Förderungsprogramme und Beschäftigungen (§34 SHG). Die Obergrenze der Kantonsvergütungen pro unterstützte Person und Monat beträgt: maximaler kantonaler maximaler kantonaler Angebote Beitrag pro Monat bei Beitrag pro Monat F - und B- Flüchtlingen (§ 25b SHV) (§18 Abs. 3 lit. a kAV) Förderungsprogramme Arbeitspensum ab 50% CHF 900.00 CHF 1'800.00 Arbeitspensum bis 49%* CHF 600.00 CHF 1'200.00 Beschäftigungen CHF 300.00 CHF 600.00 Über alle Pensen *(Coachings und Sprachkurse sind von dieser Regelung ausgenommen) Der Kanton leistet nur Beiträge an von ihm anerkannte Integrationsprogramme. Diese sind auf der Inter- netplattform aufgelistet. Die Teilnahme an einem Programm muss von der Gemeinde verfügt werden. 2.2 PROGRAMMARTEN Förderungsprogramme und Beschäftigungen FÖRDERUNGSPROGRAMME (QUALIFIZIERUNGSPROGRAMME UND COACHING) Qualifizierungsprogramme: Qualifizierungsprogramme bieten in der Regel eine Kombination aus verschiedenen Massnahmen an. Dazu gehören die Vermittlung von berufsspezifischen Fähigkeiten, arbeitsmarktlichen Schlüsselkompe- tenzen und Bewerbungskompetenzen. Qualifizierungsprogramme finden im ersten oder im zweiten Ar- beitsmarkt statt. Coaching: Das Coaching dient der Vorbereitung auf die Stellensuche oder auf eine Massnahme. Es kann ergänzend zu einem Qualifizierungsprogramm eingesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Bedarf an Be- ratung die in den Qualifizierungsprogrammen gebotenen Inhalte übersteigt. Coachingangebote müssen, ergänzend zur Beratung, Selbstreflexion und selbständiges Erarbeiten von Themen durch die Teilneh- menden beinhalten. Unter Einbezug der Fortschritte und Resultate muss über die weiteren Schritte ent- schieden werden. Ziele: Das Vermitteln von beruflichen Qualifikationen und Schlüsselkompetenzen für den ersten Arbeitsmarkt. Zielgruppe: Die Zielgruppe sind Personen, die an den ersten Arbeitsmarkt neu / wieder herangeführt werden. In diesen Angeboten sind Kriterien wie Motivation, Eignung und Sprachniveau besonders zu berücksichtigen. Januar 2022 Seite 4 von 12
ANERKENNUNGSVERFAHREN SOZIALHILFERECHTLICHE INTEGRATIONSANGEBOTE BESCHÄFTIGUNGEN Beschäftigungen streben eine Stabilisierung der Situation und den Erhalt von arbeitsmarktlichen Schlüs- selkompetenzen an. Bei Beschäftigungen steht nicht der Eintritt in den 1. Arbeitsmarkt im Vordergrund. Betroffene sollen eine Unterstützung bei der Teilhabe am Sozialleben und beim Aufbau von Selbstver- trauen erhalten. Ziele: Angebote der Beschäftigung haben das Fördern einer regelmässigen Tagesstruktur und die Gewährleis- tung einer sinnstiftenden Tätigkeit zum Ziel. Für Personen mit mangelnden Deutschkenntnissen ist die berufsspezifische Sprachförderung ein weiteres Ziel. Zielgruppe: Personen, die aufgrund ihrer Lebenslage aktuell nicht (mehr) in den 1. Arbeitsmarkt integriert werden können. Weiter können Beschäftigungsprogramme auch für Personen geeignet sein, die sich als Teil des Integrationsprozesses an eine feste Tagesstruktur gewöhnen müssen. Zusätzliche Module Zusatzmodule wie die berufsspezifische Sprachförderung und weitere Module können ebenfalls Bestand- teile der Beschäftigungs- und Förderungsprogramme sein. Diese Kurse sind in der Regel niederschwellig und auf die Dauer der Teilnahme am Programm beschränkt. Aus diesem Grund müssen sie innerhalb der Tarife angeboten werden. Sprachförderung (Deutschkurse) Für die Steuerung, Umsetzung und Weiterentwicklung der kantonalen Sprachförderung von erwachsenen Migrantinnen und Migranten ist die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen zuständig. Die Anerkennung von Programmen der qualifizierten Sprachförderung zur Erlangung eines Sprachniveau- nachweises erfolgt über diese Dienststelle. Die Gesamtliste der Angebote findet sich auf der Homepage des KSA und die Rechnungsstellung läuft, analog der Rechnungsstellung der Beschäftigungs- und För- derungsprogramme, ebenfalls über das KSA. Ausschliesslich Programme von hier gelisteten Anbietenden können mit dem KSA abgerechnet werden. 3 ABLAUF ANERKENNUNGSVERFAHREN 3.1 EINREICHUNG DES GESUCHS Zur Einreichung eines Gesuchs um Anerkennung berechtigt sind grundsätzlich alle Anbietenden von so- zialhilferechtlichen Integrationsprogrammen mit einer Niederlassung in der Region. Mit dem Gesuch sind die entsprechenden Unterlagen einzureichen (vgl. Merkblatt Checkliste). Ein Gesuch um Anerkennung eines Programms kann zweimal pro Jahr (jeweils im Januar und im Juli) eingereicht werden. Der Entscheid bezüglich der Anerkennung erfolgt Ende März respektive Ende Sep- tember. Anpassungen von bestehenden Programmen können während des ganzen Jahres gemacht wer- den. Abb. 1: Schema Einreichung Gesuch Januar 2022 Seite 5 von 12
ANERKENNUNGSVERFAHREN SOZIALHILFERECHTLICHE INTEGRATIONSANGEBOTE 3.2 PRÜFUNG DES GESUCHS Sobald die Unterlagen vollständig eingetroffen sind, prüft das KSA diese innerhalb nützlicher Frist und hinsichtlich seiner Notwendigkeit unter Berücksichtigung bereits bestehender Programme. Erscheint der Bedarf in einer spezifischen Angebotssparte als gedeckt oder bestehen bereits seitens des Kantons ent- sprechende Angebote, kann das gesamte Gesuch oder nur ein Teil der Angebote abgewiesen werden. Insbesondere bei Programmen für Jugendliche muss klar aufgezeigt werden, welchen Mehrwert das An- gebot gegenüber den bereits bestehenden Angeboten für Jugendliche seitens des Kantons BL generiert. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Angebote einen expliziten Bezug zur (Arbeitsmarkt -) Integration ha- ben müssen. Allgemeine Betreuungs- und Begleitungsangebote fallen nicht in den Bereich sozialhilfe- rechtlicher Integrationsangebote. Im Anschluss an die Prüfung vereinbart das KSA mit der gesuchstellenden Organisation ein Gespräch. 3.3 ENTSCHEID Auf der Basis der eingereichten Gesuchsunterlagen, des Konzepts und den bereits anerkannten Organi- sationen und Angeboten fällt das KSA den Anerkennungsentscheid. Das Ergebnis wird der Organisation in einem schriftlichen Entscheid dargelegt. Bei einem negativen Entscheid werden die Ablehnungsgründe dargelegt. Ein Entscheid folgt in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Einreichu ng der vollständigen Unterlagen, jeweils im März und im September. 3.4 AUFSCHALTUNG INTERNETPLATTFORM Erfüllt eine Organisation die Anerkennungskriterien im Rahmen des Prüfungsverfahrens, werden die ent- sprechenden Angebote auf der Internetplattform des KSA aufgeschaltet. Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr gegeben, wird eine Organisation von der Internetplattform entfernt. Die In- ternetplattform dient den Gemeinden als Instrument für Zuweisungen. Abb. 2: Prozessablauf Anerkennungsverfahren Januar 2022 Seite 6 von 12
ANERKENNUNGSVERFAHREN SOZIALHILFERECHTLICHE INTEGRATIONSANGEBOTE 4 ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION UND DIE EINZELNEN ANGEBOTE Das Kantonale Sozialamt stellt bestimmte Anforderungen an die sozialhilferechtlichen Integrationspro- gramme, die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens überprüft werden. Alle Programme werden nach einheitlichen, standardisierten Kriterien beurteilt. Dabei werden u.a. Prüfpunkte auf der str ukturellen Ebene, auf der operativen Ebene sowie auf der Ebene der Teilnehmenden beurteilt. Einzureichen sind u.a. die in der Checkliste aufgeführten Dokumente. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird das KSA die verschiedenen Bereiche überprüfen. 4.1 FORMALE UND STRUKTURELLE ANFORDERUNGEN Unterlagen Das Gesuch (Anhang 1), das Personalblatt Geschäftsführung (Anhang 2), die Personalliste (Anhang 3) sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen sind gemäss den Vorgaben vollständig einzureichen. Die einzelnen Dokumente sind so aufzubereiten, dass diese selbsterklärend sind. Das KSA steht nicht in der Pflicht fehlende Dokumente nachzufordern. Eine unvollständige Eingabe wird in der Regel direkt abge- lehnt. Rechtsform, Leitbild, Organigramm Die Anbietenden von Integrationsprogrammen haben eine adäquate Rechtsform (Genossenschaft, GmbH, Aktiengesellschaft, Verein, Stiftung etc.) gewählt. Ausschlaggebend dafür ist in erster Linie der Zweck der Gesellschaft. Leitbilder, Organigramme oder Statuten müssen vorhanden und aktuell sein. Mit- glieder der Trägerschaft, Aufsichtsorgane und Kontrollstellen sind vorhanden und namentlich in ihrer Funktion bekannt. Programmkonzepte Die Anbietenden von Integrationsprogrammen haben pro Programmart jeweils ein vollständiges Konzept mit folgenden Angaben einzureichen: - Ziel des Programms (Wirkungsziele müssen definiert werden) - Zielgruppe (eine klare Definition der Zielgruppe muss vorliegen) - Programmdauer und Programmkosten - Programmablauf und Programminhalte - Methodische Grundsätze - Betreuungsschlüssel Finanzen Anbietende müssen die Bilanz und Erfolgsrechnung des vergangenen Jahres einreichen, sowie das Budget für die kommenden drei Jahre. Neue Anbietende haben einen Finanzierungsplan, der auf drei Jahre ausgerichtet ist, einzureichen. Zertifizierung Anbietende von sozialhilferechtlichen Integrationsprogrammen müssen eine geltende Zertifizierung im Be- reich des Qualitätsmanagements und/oder eine Norm zur Qualitätssicherung im Bereich der Ar beits- marktintegration vorweisen können (IN-Qualis:2018 oder vergleichbare Norm). Liegt keine entsprechende Zertifizierung vor, muss dies begründet werden oder aufgezeigt werden, wann beabsichtigt wird die Zerti- fizierung zu erwerben. Ziele der Organisation Die strategischen Ziele und Grundwerte der Organisation sind klar zu formulieren und haben kohärent mit den operativen Zielen sowie den Angeboten zu sein. Januar 2022 Seite 7 von 12
ANERKENNUNGSVERFAHREN SOZIALHILFERECHTLICHE INTEGRATIONSANGEBOTE Die Zielgruppe(n) ist (sind), abgestimmt auf die entsprechenden Angebote, zu definieren. Eine klare Tren- nung der Angebote für verschiedene Zielgruppen hat vorzuliegen. 4.2 QUALIFIKATION GESAMTLEITUNG UND MITARBEITENDE Die fachliche und persönliche Eignung der geschäftsführenden Person ist eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung. Das Personalblatt Geschäftsführung ist vollständig auszufüllen. Die dort erwähnten, obligatorischen weiteren Unterlagen zur Beurteilung der Eignung und Qualifikation sind in je dem Fall bei- zulegen. Mitarbeitende in den sozialhilferechtlichen Integrationsprogrammen haben eine entscheidende Rolle be- züglich einer erfolgreichen Integrationslaufbahn ihrer Teilnehmenden in den ersten Arbeitsmarkt. Der Er- folg ist stark abhängig von deren Fachkompetenz, Erfahrung, Motivation und Einsatzbereitschaft. Mitar- beitende müssen in der Lage sein, die agogischen Konzepte unter Berücksichtigung transkulturellen Han- delns umzusetzen, neue Konstellationen der Teamzusammensetzung zu erkennen und zu berücksichti- gen sowie auf Diversität einzugehen. Mindestanforderungen Aus-/Weiterbildung Mindestens werden diese Qualifikationen kumulativ erwartet: - Berufslehre oder Abschluss eines Studiums Geschäftsleitung - Zielgruppenspezifische Weiterbildung - berufliche Erfahrung im sozialen Bereich Leitende Mitarbeitende in För- - Berufslehre oder Abschluss eines Studiums derungsprogrammen und Be- - Zielgruppenspezifische Weiterbildung schäftigungen - Berufslehre oder Abschluss eines Studiums Coaching-Angebote - Weiterbildung in systemischem Coaching oder im Job-Coaching - mehrjährige Berufserfahrung Mitarbeitende - Berufslehre oder Abschluss eines Studiums Lehrpersonen in Deutschkur- - Berufslehre oder Abschluss eines Studiums und sen SVEB 1 (Schweizerischer Verband für Weiterbildung) Strafregisterauszug Aus Gründen der Prävention wird von der geschäftsführenden Person sowie von den leitenden Angestell- ten ein aktueller Strafregisterauszug verlangt (Privatauszug). 4.3 ANFORDERUNGEN AUF DER OPERATIVEN EBENE Umsetzung der strategischen Ziele Die operativen Ziele sind klar zu formulieren und haben mit den strategischen Zielen sowie den Angeboten zu korrespondieren. Die Umsetzung der operativen Ziele ist adäquat. Angebot Die Anbietenden von Integrationsprogrammen haben ein Konzept einzureichen, welches mit den entspre- chenden Programmen korrespondiert. Die Angebote haben sich nach der aktuellen Lage auf dem Arbeits- Januar 2022 Seite 8 von 12
ANERKENNUNGSVERFAHREN SOZIALHILFERECHTLICHE INTEGRATIONSANGEBOTE markt zu richten, sind flexibel und auf die spezifische(n) Zielgruppe(n) ausgerichtet. Der Bedarf am Ange- bot muss nachgewiesen und im Gesuch begründet werden. Die Anzahl der ungefähren Jahresplätze muss ausgewiesen werden. Zusammenarbeit mit externen Organisationen Die Zusammenarbeit mit den zuweisenden Stellen muss gewährleistet sein und aus dem Konzept hervor- gehen. Es sind Standortgespräche zu führen und Berichte zu erstellen. Die Programmanbietenden haben jährlich eine Umfrage über die Zufriedenheit der zuweisenden Stellen (Gemeinden) durchzuführen. Die Auswertung ist dem KSA mit dem Jahresbericht zuzustellen. Ausschlaggebend für eine erfolgreiche arbeitsmarktliche Integration der Teilnehmenden ist u.a. eine funk- tionierende Zusammenarbeit mit dem 1. Arbeitsmarkt. Die Anbietenden haben diese Zusammenarbeit aktiv zu suchen und kontinuierlich zu fördern. 4.4 PROGRAMMSPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN Neben formalen Anforderungen haben die Anbietenden von Integrationsprogrammen stets auch pro- grammspezifische Anforderungen zu berücksichtigen. Zielvereinbarungen Die Anbietenden von Integrationsprogrammen schliessen vor Beginn des Programms mit der zuweisen- den Stelle eine Zielvereinbarung ab, welche im Minimum folgende Punkte enthält: - Art und Dauer des Programms - Wöchentliches Arbeitspensum - Ziele - Anzahl der Standortgespräche - Vollkosten des Programms* *Die Vollkosten des Programms (für maximal 6 Monate) müssen klar definiert sein. Förderung der Teilnehmenden Die Programmanbietenden vereinbaren mit allen Teilnehmenden individuelle Ziele und verpflichten sich, regelmässig die zuweisenden Stellen über den Stand der Zielerreichung zu informieren. Während der Programmdauer muss mindestens ein Standortgespräch mit der teilnehmenden Person und der zuwei- senden Stelle geführt werden. Standortbestimmung und Abschlussbericht Zu Beginn des Programmes findet ein Standortgespräch mit Zieldefinition mit den Teilnehmenden statt. Vor Ablauf des Programmes verfasst die Organisation einen schriftlichen Bericht an die Gemeinde mit einer Empfehlung über das weitere Vorgehen. Der Abschlussbericht enthält mindestens: - Stand der Zielerreichung und die Entwicklung während der gesamten Programmdauer - Empfehlungen zur Weiterentwicklung nach der Massnahme Programmdauer Die Programmdauer wird mit der Sozialhilfebehörde, resp. dem Sozialdienst definiert. Ein Programm dau- ert in der Regel 3 bis 6 Monate und kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Januar 2022 Seite 9 von 12
ANERKENNUNGSVERFAHREN SOZIALHILFERECHTLICHE INTEGRATIONSANGEBOTE Kostentransparenz Kosten müssen für die zuweisenden Stellen transparent ausgewiesen und nachvollziehbar sein. Im Vo- raus muss geklärt werden, wer die Kosten trägt bei einem vorzeitigen Programmabbruch. Betreuungsschlüssel Es ist auf einen angemessenen Betreuungsschlüssel zu achten, welcher den konzeptionellen Vorgaben entspricht. Einzelbetreuung und Gruppenkurse sind nach Möglichkeit auszuweisen; dies hat sich in der Preisgestaltung niederzuschlagen. 5 JAHRESBERICHT UND KONTROLLE 5.1 JAHRESBERICHT Die jährliche standardisierte Berichterstattung ist dem KSA bis spätestens Ende April des Folgejahres unaufgefordert per E-Mail (integration.sozialhilfe@bl.ch) zuzustellen. Folgende Unterlagen sind dem Be- richt beizulegen: - Inhaltliche Angaben zum Leistungsangebot - Statistiken: Programmauslastung, Anzahl Zuweisungen durch Gemeinden, Anzahl der Teilneh- menden - Übersicht über die den einzelnen Gemeinden in Rechnung gestellten Beträge - Bericht über erfolgte Evaluationen der Kursangebote bei den zuweisenden Stellen (Zufriedenheits- umfrage) Der Bericht dient als Grundlage für die Aufrechterhaltung der Anerkennung. Stellt das KSA Qualitätsmän- gel fest, kann das KSA deren Behebung mit Auflagen verbinden. Als Orientierung stehen den Anbietenden die Vorlage Jahresbericht und die Vorlage Zufriedenheitsum- frage zur Verfügung. 5.2 KONTROLLE Das KSA kann jederzeit Qualitätsüberprüfungen bei den Organisationen oder den einzelnen Angeboten vornehmen. Es nimmt dabei insbesondere Stichprobenkontrollen (auch unangemeldete) vor, evaluiert die Erbringung der vereinbarten Leistungen, kontrolliert die Beseitigung von festgestellten Mängeln oder die Einhaltung von Auflagen. 5.3 ENTZUG DER ANERKENNUNG Wenn nicht anders kommuniziert, ist eine Anerkennung unbefristet, kann aber im Rahmen der Qualitäts- überprüfung unter folgenden Voraussetzungen entzogen werden: - Falls Vergehen gegen die Vorgaben, die für eine Anerkennung nötig sind, festgestellt werden. - Falls Auflagen nicht (fristgerecht) erfüllt werden oder Jahresberichte nicht eingereicht werden. - Falls Angebote länger als 12 Monate nicht gebucht werden. - Falls weitere erhebliche Qualitätsmängel vorliegen. Stellt das KSA Unregelmässigkeiten fest, nimmt es Kontakt zu den Anbietenden auf. Können die Mängel nach einer gewährten Frist nicht behoben werden, behält sich das KSA vor ein einzelnes Angebot oder bei gröberen Vergehen alle Angebote des Anbietenden wieder von der Internetplattform zu streichen. Januar 2022 Seite 10 von 12
ANERKENNUNGSVERFAHREN SOZIALHILFERECHTLICHE INTEGRATIONSANGEBOTE 6 ANFORDERUNGEN AN DIE ZUWEISENDEN STELLEN 6.1 VERFÜGUNG Programme dauern in der Regel 3 bis 6 Monate und müssen verfügt werden. In der Verfügung muss folgendes klar festgehalten werden: - Anbietende Organisation - Programmbezeichnung (gemäss Internetplattform) - Arbeitspensum, bzw. Beschäftigungsgrad - Beginn und Dauer des Programms - Vollkosten des Programms* *Die Vollkosten des Programms (für maximal 6 Monate) müssen klar definiert sein. Allfällige Erfolgsprä- mien müssen ebenfalls im Voraus definiert sein und dürfen den monatlichen Kost enrahmen nicht spren- gen. Ansonsten werden diese vom Kanton nicht übernommen. 6.2 PROGRAMMVERLÄNGERUNG Grundsätzlich sollte ein Förderungsprogramm nicht länger als 6 Monate dauern. Sofern sich jedoch eine Weiterführung des Programmes über 6 Monate hinaus empfiehlt, kann die Behörde ein Programm mittels einer neuen Verfügung verlängern. Der Kanton behält sich jedoch vor eine Begründung zu verlangen, sollte festgestellt werden, dass ein Förderprogramm über einen längeren Zeitraum wiederholt für die gleiche Person verfügt wird. 6.3 ABRECHNUNGSVERFAHREN Die Gemeinden können die Kosten für die Programme dem Kantonalen Sozialamt (KSA) quartalsweise in Rechnung stellen. Die Abrechnung erfolgt mittels dem Formular Quartalsabrechnung Eingliederungsmassnahme. Die Ab- rechnung (inklusive aller notwendigen Unterlagen) ist spätestens drei Mona te nach Quartalsende einzu- reichen, ansonsten ist der Anspruch auf Vergütung verwirkt. Als notwendige Unterlagen gelten die Verfü- gungen und die Rechnungsbelege der Leistungserbringenden. Bei Entzug der Anerkennung bzw. Löschung eines Angebotes von der Internetplattform, können die Kos- ten beim Kanton noch eingefordert werden, sofern die Verfügung vor der Löschung ausgestellt wurde. 6.4 INTEGRATIONSFÖRDERUNG Die zuweisenden Stellen unterstützen die Sozialhilfebeziehenden bei der beruflichen, sozialen und gesell- schaftlichen Integration. Das bedeutet, sie in die entsprechenden Programme anzumelden und aktiv an der Integrationsförderung teilzunehmen. Dazu gehört auch, dass die zuweisenden Stellen regelmässig Informationen über den Integrationsverlauf bei den Programmanbietenden einholen und darauf achten, dass Standortbestimmungen und Zielvereinbarungen von den Programmanbietenden gemacht werden und am Ende der Programmteilnahme eine Integrationsempfehlung vorliegt . Jährlich erfolgt eine Zufriedenheitsumfrage durch die Programmanbietenden. Die zuweisenden Stellen sind gebeten an dieser Zufriedenheitsumfrage teilzunehmen. Schwierigkeiten bezüglich der Zusammen- arbeit mit den anerkannten Programmanbietenden sowie Unregelmässigkeiten bzgl. der Einhaltung der kantonalen Vorgaben sind dem KSA im Sinne der Qualitätskontrolle zu melden. Januar 2022 Seite 11 von 12
ANERKENNUNGSVERFAHREN SOZIALHILFERECHTLICHE INTEGRATIONSANGEBOTE 7 WEITERE RAHMENBEDINGUNGEN 7.1 EINSATZ IN DER PRIVATWIRTSCHAFT Einsätze in der Privatwirtschaft müssen zielführend sein und den Fähigkeiten der Teilnehmenden entspre- chen. Um zu verhindern, dass Sozialhilfebeziehende, die ein Praktikum oder einen Schnuppereinsatz ab- solvieren, nicht als kostenlose Arbeitskräfte ausgenutzt werden, sollten diese in der Regel maximal drei Monate dauern. 7.2 VERSICHERUNG Teilnehmende von Integrationsprogrammen müssen angemessen gegen Unfall versichert sein. Besucht eine Klientin oder ein Klient ein Beschäftigungsprogramm mit dem Ziel der sozialen Integration oder ein Coaching, liegt die Versicherung weithin in der Verantwortung der zuweisenden Stelle. Die Gemeinde muss in diesem Fall sicherstellen, dass eine Unfallversicherung in der Krankenversicherung enthalten ist. Besucht hingegen ein Klient/eine Klientin ein Qualifizierungsprogramm (ab 8 Stunden Arbeitszeit pro Wo- che) ist die Unfallversicherung Sache des Programmanbietenden bzw. Einsatzbetriebs. Entsprechend tra- gen sie auch die Kosten. Die Versicherungspflicht besteht immer dann, wenn der Arbeitseinsatz vorwiegend einer wirtschaftlichen Integration dient. Auch wenn es sich dabei um einen durch die Sozialhilfe angeordneter Arbeitseinsatz ohne Lohn handelt. Grundsätzlich obliegt es dem Programmanbietenden, bzw. dem Einsatzbetrieb, die Versicherungsprämien zu bezahlen. 7.3 PROGRAMME FÜR JUGENDLICHE UND JUNGE ERWACHSENE Der Kanton Basel-Landschaft bietet am Zentrum Berufsintegration BL eine kostenlose Beratung und Be- gleitung für Schülerinnen und Schüler, Jugendliche und junge Erwachsene sowie für Lernende in einer Berufslehre an. Die Unterstützung beinhaltet je nach Bedarf Coaching, Case Management und Mentoring. Mit passenden Kursen können so schulische Lücken geschlossen und wichtige soziale Fähig keiten er- worben werden. Ebenso ist für alle EBA-Klassen Fachkundige individuelle Begleitung (FiB) implementiert, die unter ande- ren Zielen auch die Unterstützung bei privaten und beruflichen Problemen bietet und die Vermittlung zwi- schen Berufsfachschule, Ausbildungsbetrieb, Eltern und externe Stellen wahrnimmt. Als kantonale Stelle empfehlen wir den Gemeinden immer zuerst diese kostenlosen kantonalen Angebote zu berücksichtigen. Diese sind auf der Gesamtliste unter Angebote des Kantons BL aufgeführt. Sollten keine passenden Angebote für Jugendliche seitens des Kantons zur Verfügung stehen, ist eine Zuweisung in ein alternatives Jugendprogramm empfohlen. Januar 2022 Seite 12 von 12
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