Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt

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Amtsblatt
      für den Salzlandkreis
- Amtliches Verkündungsblatt -

15. Jahrgang                   Bernburg (Saale), 28. Januar 2021                             Nummer 06

                                        INHALT

A.   Amtliche Bekanntmachungen des Salzlandkreises

     Rechtsverordnung zur Inzidenzfeststellung, Einschränkung des Bewegungs-                        25
     radius und Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung bei
     Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen im Salzlandkreis

B.   Amtliche Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Verwaltungs-
     gemeinschaften

C.   Amtliche Bekanntmachungen sonstiger Dienststellen

D.   Sonstige Mitteilungen

Impressum
Herausgeber und Herstellung:               Salzlandkreis
Erscheinungsweise:                         nach Bedarf
Bezug:                                     Salzlandkreis, 11 Fachdienst Zentraler Service,
                                           11.3 SG Kreistagsbüro, 1. Obergeschoss, Zimmer 209,
                                           Karlsplatz 37 in 06406 Bernburg (Saale)

                                                                                                  24
Amtsblatt Nr. 06/2021 vom 28. Januar 2021

A. Amtliche Bekanntmachungen des                     (3)    Maßgeblich ist die Veröffentlichung
   Salzlandkreises                                          des Robert Koch-Instituts gemäß
                                                            § 13 Absatz 1 Satz 2 der 9. SARS-
Rechtsverordnung zur Inzidenzfeststel-                      CoV-2-EindV.
lung, Einschränkung des Bewegungsra-
dius und Anordnung des Tragens einer
Mund-Nasen-Bedeckung bei Versamm-                                      §2
lungen unter freiem Himmel und Aufzü-                 Einschränkung des Bewegungsradius
gen im Salzlandkreis                                    auf 15 Kilometer um den Wohnort

Aufgrund von § 32 Satz 1 und 2 und § 54              (1)    Den Einwohnern des Salzlandkreises
Satz 1 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a                  ist ohne Vorliegen eines triftigen
Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom                     Grundes untersagt, sich außerhalb
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt ge-                eines Radius von 15 Kilometern um
ändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom                    ihren Wohnort zu bewegen. Der
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) in                      Radius von 15 Kilometern bestimmt
Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Neun-                  sich als Umkreis ab der Grenze der
ten Verordnung über Maßnahmen zur Ein-                      Gemeinde oder Verbandsgemeinde
dämmung der Ausbreitung des neuartigen                      des Wohnortes der betroffenen
Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-An-                       Person.
halt (Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung – 9. SARS-CoV-2-EindV) vom                (2)    Triftige Gründe sind insbesondere:
22. Januar 2021 (GVBl. LSA S. 696),
zuletzt geändert durch die Dritte Verord-                   1.   die Ausübung beruflicher, ge-
nung zur Änderung der Neunten SARS-                              werblicher, mandatsbezogener
CoV-2-Eindämmungsverordnung             vom                      oder ehrenamtlicher Tätigkeiten,
22. Januar 2021 (GVBl. LSA S. 22) wird                           auch an wechselnden Einsatz-
verordnet:                                                       stellen,

                                                            2.   die Teilnahme an Unterricht,
                 §1                                              Prüfungen und anderen Termi-
Feststellung der Rate der Neuinfektio-                           nen an Schulen und Hochschu-
nen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2                               len sowie die Inanspruchnahme
                                                                 der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
(1)   Es wird gemäß § 13 Abs. 1 der                              bis 5 der 9. SARS-CoV-2-EindV
      9. SARS-CoV-2-EindV festgestellt,                          zulässigen Angebote,
      dass im Salzlandkreis innerhalb ei-
      nes Zeitraums von sieben Tagen die                    3.   notwendige Lieferverkehre und
      Rate der Neuinfektionen mit dem                            Umzüge,
      Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ
      den Wert von 35 je 100.000 Einwoh-                    4.   die Bewirtschaftung von gärtneri-
      ner erreicht hat und zwar mindestens                       schen oder landwirtschaftlichen
      seit dem 1. Dezember 2020.                                 Flächen,

(2)   Es wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der                   5.   die Inanspruchnahme medizini-
      9. SARS-CoV-2-EindV festgestellt,                          scher, zahnmedizinischer, psy-
      dass im Salzlandkreis innerhalb ei-                        chotherapeutischer und veteri-
      nes Zeitraums von sieben Tagen die                         närmedizinischer Versorgungs-
      Rate der Neuinfektionen mit dem                            leistungen (z. B. Arztbesuch, me-
      Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ                           dizinische Behandlungen; Blut-
      den Wert von 200 je 100.000 Einwoh-                        und Blutplasmaspenden) oder
      ner überschreitet und diese Inzidenz                       erforderlicher seelsorgerischer
      mindestens über einen Zeitraum von                         Betreuung sowie Besuche bei
      fünf Tagen, nämlich mindestens seit
      dem 7. Januar 2021 andauert.

                                                                                               25
Amtsblatt Nr. 06/2021 vom 28. Januar 2021

     Angehörigen der Gesundheits-                       13. die Befolgung behördlicher, ge-
     fachberufe, soweit dies medizi-                        richtlicher, staatsanwaltschaftli-
     nisch erforderlich ist (z. B. Physi-                   cher oder polizeilicher Vorladun-
     otherapeuten),                                         gen,

6.   Versorgungsgänge und Einkauf                       14. die Durchführung der Jagd zur
     in Geschäften im Sinne des § 7                         Prävention eines Ausbruchs der
     der 9. SARS-CoV-2-EindV sowie                          Afrikanischen    Schweinepest
     Inanspruchnahme von Dienst-                            (ASP),
     leistungen oder Handwerkerleis-
     tungen, soweit die entsprechen-                    15. die individuelle stille Einkehr in
     den Leistungen oder Waren am                           Kirchen, Moscheen, Synagogen
     Wohnort und im 15-Kilometer-                           und Häusern anderer Glaubens-
     Umkreis nicht verfügbar sind,                          und Weltanschauungsgemein-
                                                            schaften,
7.   der Besuch bei Ehe- und Leben-
     spartnern, eigenen Kindern, El-                    16. die Handlungen zur Versorgung
     tern, Großeltern, Alten, Kranken                       und notwendigen Bewegung von
     oder Menschen mit Einschrän-                           Tieren und
     kungen und die Wahrnehmung
     des Sorge- und Umgangsrechts                       17. die Fahrt zu eigenen oder ge-
     im jeweiligen privaten Bereich,                        pachteten Grundstücken, Wo-
                                                            chenendgrundstücken, Kleingär-
8.   die Begleitung von unterstüt-                          ten, Zweitwohnsitzen oder die
     zungsbedürftigen Personen und                          Rückkehr zum Hauptwohnsitz.
     Minderjährigen insbesondere die                        Tagestouristische      Ausflüge
     Wahrnehmung des Ehrenamtes                             stellen explizit keinen triftigen
     im sozialen Bereich,                                   Grund dar.

9.   die Begleitung Sterbender sowie             (3)     Der Vollzug dieser Verordnung rich-
     Eheschließungen und Beerdi-                         tet sich nach § 15 der 9. SARS-
     gungen im engsten Familienkreis                     CoV-2-EindV. Die zuständigen
     gemäß § 2 Abs. 5 der 9. SARS-                       Behörden können zur Überwa-
     CoV-2-EindV,                                        chung der vorübergehenden Ein-
                                                         schränkungen der Bewegungsfrei-
10. der Besuch von Veranstaltun-                         heit eine im öffentlichen Raum an-
    gen, Zusammenkünften, An-                            getroffene Person kurzzeitig anhal-
    sammlungen oder Aufzügen, die                        ten und befragen. Die befragte
    nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 bis                      Person ist zur Auskunft über Vor-,
    5 und 8 der 9. SARS-CoV-2-                           Familien- und Geburtsnamen, den
    EindV erlaubt oder genehmigt                         Tag der Geburt, ihren Wohnort und
    sind, die Teilnahme an angezeig-                     ihre Wohnung verpflichtet. Die trifti-
    ten Versammlungen,                                   gen Gründe im Sinne des Absatzes
                                                         2 sind glaubhaft zu machen.
11. das Aufsuchen von Gerichtsver-
    handlungen sowie die Wahrneh-
    mung dringender behördlicher                                   §3
    Termine, anderer Rechtsangele-                Verpflichtung zum Tragen einer Mund-
    genheiten, von unaufschiebba-                 Nasen-Bedeckung bei Versammlungen
    ren Beratungsangeboten oder
    Angeboten der sozialen Krisen-               Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
    intervention,                                im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der
                                                 9. SARS-CoV-2-EindV (nichtmedizinische
12. die Tätigkeiten im Zusammen-                 Alltagsmaske) wird für alle Teilnehmer,
    hang mit bevorstehenden Wah-
    len,

                                                                                            26
Amtsblatt Nr. 06/2021 vom 28. Januar 2021

Versammlungsleiter und Ordner von Ver-                       Tragen einer Mund-Nasen-Bede-
sammlungen unter freiem Himmel und Auf-                      ckung kann mit einem Bußgeld ge-
zügen im Sinne des Art. 8 des Grundgeset-                    ahndet werden. Der Regelsatzergibt
zes sowie Art. 12 der Verfassung des Lan-                    sich aus der Anlage zu § 14 Abs. 2
des Sachsen-Anhalt i. V. m. den Regelun-                     der 9. SARS-CoV-2-EindV.
gen des Versammlungsgesetzes des Lan-
des Sachsen-Anhalt mit mehr als 10 ange-              (2)    Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a
meldeten Teilnehmern angeordnet. Ausge-                      Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit
nommen sind die Versammlungsleitung                          § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 und
und durch sie beauftragte Ordner während                     § 32 Satz 1 des Infektionsschutzge-
der Durchsagen und Redner, denen das                         setzes handelt, wer sich vorsätzlich
Rederecht erteilt wurde, für den Redebei-                    oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1
trag sowie Personen, die nach § 1 Abs. 2                     ohne Vorliegen eines triftigen Grun-
Satz 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV von der                       des außerhalb eines Radius von 15
Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung                      Kilometern um seinen Wohnort
ausgenommen sind.                                            bewegt. Ein Verstoß gegen die Ein-
                                                             schränkung des Bewegungsradius
                                                             kann mit einem Bußgeld in Höhe von
                 §4                                          25 bis zu 250 Euro geahndet werden.
         Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a                                  §5
      Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit                     Sprachliche Gleichstellung
      § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Satz 1
      IfSG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 der 9.         Personen- und Funktionsbezeichnungen in
      SARS-CoV-2-EindV handelt, wer vor-              dieser Verordnung gelten jeweils in männli-
      sätzlich oder fahrlässig im Zeitraum            cher und weiblicher Form.
      der Gültigkeit einer Verordnung, in
      der die zuständige Behörde festge-
      stellt hat, dass im Landkreis oder der
      kreisfreien Stadt innerhalb eines Zeit-                              §6
      raums von sieben Tagen die Rate der                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten
      Neuinfektionen mit dem neuartigen
      Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ                Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021
      den Wert von 35 je 100.000 Einwoh-              in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar
      ner erreicht, entgegen § 3 Abs. 2 der           2021 außer Kraft.
      9. SARS-CoV-2-EindV in den be-
      nannten Verkehrsmitteln, entgegen
      § 5 Abs. 4 Satz 2 der 9. SARS-CoV-              Begründung
      2-EindV als Reisender bei Unter-
      schreitung des Mindestabstands, ent-            Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat
      gegen § 7 Abs. 2, 4 und 5 der                   die ihr obliegende Ermächtigung, Rechtver-
      9. SARS-CoV-2-EindV als Besucher                ordnungen zu erlassen, gemäß Art. 80 Abs.
      der dort bezeichneten Einrichtungen             1 S. 4 GG i. V. m. § 32 des Infektions-
      in geschlossenen Räumen keinen                  schutzgesetzes teilweise auf die Land-
      medizinischen Mund-Nasen-Schutz                 kreise und kreisfreien Städte übertragen
      trägt oder entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2           (sog. Subdelegation). Durch die Subdele-
      bei Angeboten in Buffetform als Gast            gation in § 13 der 9. SARS-CoV-2-EindV
      bei der Entnahme von Speisen und                wird der Salzlandkreis ermächtigt, abstrakt-
      Getränken oder beim Aufenthalt in               generelle Regelungen durch Rechtsverord-
      der Warteschlage keine Mund-Na-                 nung zu treffen, um auf das regionale Infek-
      sen-Bedeckung trägt, ohne dass eine             tionsgeschehen zu reagieren und die
      Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der             Schutzmaßnahmen entsprechend anpas-
      9.     SARS-CoV-2-EindV        vorliegt.        sen zu können. Der Salzlandkreis wird da-
      Ein Verstoß gegen das Gebot zum                 mit nach § 32 Satz 1 und 2 und § 54 Satz 1
                                                      in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 3

                                                                                               27
Amtsblatt Nr. 06/2021 vom 28. Januar 2021

des      Infektionsschutzgesetzes    dazu            seit dem 13.01.2021 bis zum 31.01.2021
ermächtigt, die notwendigen Schutzmaß-               geltenden landkreisbezogene Verordnung
nahmen, auch Ausgangs- und Kontaktbe-                geregelte Einschränkung des Bewegungs-
schränkungen im öffentlichen und privaten            radius konnte die 7-Tages-Inzidenz im
Bereich, zur Verhinderung der Verbreitung            Salzlandkreis noch nicht unter die Marke
von COVID-19 durch Rechtsverordnung zu               von 200 je 100.000 Einwohner gesenkt
treffen.                                             werden, weshalb eine Verlängerung des
                                                     Beschränkungszeitraums       bis    zum
1.                                                   14.02.2021 geboten ist.
Zur Ahndung von Verstößen gegen die Ver-
pflichtung zum Tragen eines medizinischen            Die Anordnungen zu § 2 beziehen sich auf
bzw. nichtmedizinischen Mund-Nasen-                  die Einwohner des Salzlandkreises. Ein-
Schutzes war gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2                wohner ist gemäß § 21 Abs. 1 des Kommu-
SARS-CoV-2-EindV ein Überschreiten der               nalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt
7-Tages-Inzidenz von 35 je 100.000 Ein-              (KVG LSA), wer im Salzlandkreis wohnt.
wohner festzustellen. Die Höhe des Buß-
geldes bemisst sich nach der Anlage zu               Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit
§ 14 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV. Die             ist geeignet, erforderlich und angemessen,
Bußgelder richten sich nach den jeweils              um die Ausbreitung des Coronavirus
geltenden Inzidenzwerten. Von diesen                 SARS-CoV-2 einzudämmen.
Werten kann in Anwendung der gesetzli-
chen Regelungen im Einzelfall nach oben              Mit den bisher durch das Land getroffenen
abgewichen werden, insbesondere bei                  Maßnahmen allein konnte der gewünschte
hartnäckiger Weigerung gegenüber der                 Erfolg einer Senkung der Infektionszahlen
Aufforderung der Polizei oder Ordnungsbe-            auf eine Größenordnung von unter 50 Neu-
hörden zum Tragen der Mund-Nasen-Be-                 infektionen pro 100.000 Einwohner noch
deckung oder bei wiederholtem Verstoß.               nicht erreicht werden, sodass weiterge-
                                                     hende Beschränkungen zur Verhinderung
2.                                                   der Ausbreitung des Coronavirus SARS-
Nach § 13 Abs. 1 und 2 der 9. SARS-CoV-              CoV-2 notwendig sind. Bei Überschreitung
2-EindV sind die Landkreise und kreisfreien          dieses Schwellenwerts sind nach § 28a
Städte ermächtigt und verpflichtet, eine             Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes um-
Einschränkung des Bewegungsradius auf                fassende Infektionsschutzmaßnahmen zu
15 Kilometer um den Wohnort, zu erlassen,            ergreifen, da eine vollständige Kontakt-
soweit innerhalb eines Zeitraums von sie-            nachverfolgung dann nicht mehr durch die
ben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit            Gesundheitsämter gewährleistet werden
dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ                 kann. Landesweit befindet sich die Zahl der
den Wert von 200 je 100.000 Einwohner                Neuinfektionen mit dem Coronavirus
überschreitet und diese Inzidenz mindes-             SARS-CoV-2 immer noch auf einem sehr
tens über einen Zeitraum von fünf Tagen              hohen Niveau und über dem Bundesdurch-
andauert.                                            schnitt. Auch die Belastung im Gesund-
                                                     heitswesen ist durch die hohe Anzahl an
Die Rate der Neuinfektionen mit dem                  SARS-COV-2-Infizierten weiter gestiegen.
Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines
Zeitraums von sieben Tagen pro 100.000               Die Einschränkung des Bewegungsradius
Einwohner überschreitet im Salzlandkreis             ist geeignet, eine konsequente Verringe-
nach der Veröffentlichung des Robert                 rung der Kontakte durchzusetzen und so
Koch-Instituts seit mehr als fünf Tagen, den         die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus
Wert von 200. Demnach hat der Salzland-              einzudämmen. Durch den vorherrschen-
kreis den Bewegungsradius aller Einwoh-              den Übertragungsweg von SARS-CoV-2
ner seines Kreises auf 15 Kilometer um den           (Tröpfchen), z. B. durch Husten, Niesen
Wohnort einzuschränken. Der Radius von               oder teils mild erkrankte oder auch asymp-
15 Kilometern bestimmt sich als Umkreis              tomatisch infizierte Personen, kann es zu
ab der Grenze der Gemeinde oder Ver-                 Übertragungen von Mensch zu Mensch
bandsgemeinde des Wohnortes der be-                  kommen. In Fällen von Zusammenkünften
troffenen Person. Durch die bereits mit der

                                                                                             28
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und Ansammlungen von Menschen ist da-                § 2 Abs. 2 sieht eine nicht abschließende
her von einer Gefahr für die weitere Ver-            Anzahl an Ausnahmen von der Einschrän-
breitung der COVID-19-Pandemie auszu-                kung der Bewegungsfreiheit vor. Die Aus-
gehen. Aufgrund aktueller Entwicklungen              nahmen beschränken sich dabei auf not-
und Erkenntnisse, insbesondere der stark             wendige Tätigkeiten. Danach sind insbe-
zunehmenden Ausbreitung von SARS-                    sondere der Weg zur Arbeit, Mandats- und
CoV-2, ist eine erhebliche Kontaktreduzie-           Ehrenamtsausübung, zur Notbetreuung,
rung zwischen Menschen erforderlich, um              Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, Un-
die Ausbreitungsgeschwindigkeit deutlich             terricht, erforderlichen Terminen und Prü-
zu verlangsamen. Dies kann auch durch                fungen, Hilfe für andere, Versorgung von
eine Einschränkung des Bewegungsradius               Tieren, Arbeiten in Kleingärten und Grab-
erreicht werden. Indem die Ausbreitung               pflege auf Friedhöfen, Teilnahme an nach
verlangsamt wird, können die zu erwarten-            § 2 Abs. 2 bis 5 und 8 der 9. SARS-CoV-2-
den schweren Erkrankungsfälle mit dem                EindV erlaubten oder genehmigten Veran-
SARS-CoV-2-Virus über einen längeren                 staltungen (z. B. Trauungen und Trauerfei-
Zeitraum verteilt und Versorgungseng-                ern) sowie angezeigten Versammlungen,
pässe in den Krankenhäusern vermieden                die Inanspruchnahme der nach § 4 Abs. 4
werden. Zusätzlich kann durch die Bewe-              Satz 1 Nr. 2 bis 5 der 9. SARS-CoV-2-
gungseinschränkung der Eintrag und die               EindV zulässigen Angebote, die individu-
Verbreitung der neuartigen Mutation des              elle Einkehr zum Gebet sowie andere not-
Coronavirus B.1.1.7 verzögert bzw. einge-            wendige Tätigkeiten weiter möglich.
dämmt werden. Durch die Einschränkung
der Bewegungsfreiheit kann der Eintrag               Familienbesuche, Sorge- und Umgangs-
des Coronavirus SARS-COV-2 in andere                 rechte sollen weiter möglich bleiben. Dies
Landkreise und kreisfreien Städte mit nied-          gilt auch für Besuche bei Lebenspartnern
rigerem Inzidenzwert und dadurch die wei-            unabhängig vom förmlichen Eintrag einer
tere Verbreitung des Virus verhindert wer-           Partnerschaft.
den. Die damit einhergehende Kontaktmini-
mierung kann auch im Salzlandkreis zur               Insbesondere die Gewährleistung des
Senkung der Inzidenz beitragen.                      Besuchs von Gerichtsverhandlungen stellt
                                                     die nach § 169 Abs. 1 Gerichtsverfassungs-
Aufgrund des raschen Anstiegs und des                gesetz (GVG) zu gewährleistende Öffent-
bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs             lichkeit sicher. Ebenfalls wird nach § 52
der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bis-         Abs. 1 KVG LSA die Möglichkeit sicherge-
her durch das Land getroffenen Maßnah-               stellt, öffentliche Sitzungen der kommuna-
men insbesondere im Salzlandkreis keine              len Vertretungen und ihrer Ausschüsse, der
milderen, gleich wirksamen Mittel darstel-           Ortschaftsräte und Verbandsversammlun-
len, da diese nicht zu einer Reduktion des           gen zu besuchen.
lnfektionsgeschehens geführt haben und
somit eine Eindämmung des Virus erheb-               Von der Ausübung beruflicher, mandatsbe-
lich gefährdet ist. Nach aktueller Erkennt-          zogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten,
nislage muss davon ausgegangen werden,               auch an wechselnden Einsatzstellen, ist
dass gleich effektive, aber weniger ein-             auch die aufgrund des Berufs oder Ehren-
griffsintensive Maßnahmen nicht mehr zur             amts notwendige Begleitung anderer Per-
Verfügung stehen. Dafür sprechen nach-               sonen umfasst. So darf z. B. eine Rechts-
drücklich die anhaltenden Neuinfektionsra-           anwältin ihre Mandantschaft, ein Betreuer
ten der vergangenen Tage sowie die kon-              oder ein Seelsorger, die von ihm betreuten
stante Zahl hospitalisierter Personen und            Personen bzw. eine Sozialarbeiterin das
Todesfälle in Sachsen-Anhalt. Daher stel-            Opfer einer schweren Straftat zu Arzt- oder
len die kontaktreduzierenden Maßnahmen               Gerichtsterminen auch außerhalb des
das einzig wirksame Mittel zum Schutz der            15-Kilometer-Bereiches begleiten.
Gesundheit der Allgemeinheit und zur Auf-
rechterhaltung zentraler Infrastrukturen             Die Bewegung von Tieren ist nur in notwen-
dar.                                                 digen Fällen zulässig. Das ist insbesondere
                                                     der Fall, wenn die Tiere sich für gewöhnlich

                                                                                              29
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außerhalb des zulässigen Bewegungsra-               Wohnort und Wohnung verpflichtet. Nicht-
dius aufhalten (z. B. Pferde auf einer Kop-         bzw. Falschangaben hierzu können als
pel). Das Ausführen von Hunden ist bei-             Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs. 1
spielweise innerhalb des Bewegungsradius            des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ohne weiteres möglich und daher grund-              (OWiG) geahndet werden. Die triftigen
sätzlich außerhalb des 15-Kilometer-Be-             Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind
reichs unzulässig.                                  glaubhaft zu machen.

Die Rechtsverordnung untersagt nicht                3.
generell Versorgungsgänge, Einkäufe oder            Als weitere lokale Maßnahme nach § 13
die Inanspruchnahme von Dienstleistungen            Abs. 1 und 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV
oder Handwerkerleistungen die außerhalb             sieht diese Verordnung in § 3 eine Masken-
des zulässigen Bewegungsradius vorge-               pflicht bei Versammlungen unter freiem
nommen werden. Vielmehr untersagt die               Himmel und Aufzügen vor. Während die
Regelung nur solche Versorgungsgänge,               9. Eindämmungsverordnung bereits Men-
Einkäufe oder Inanspruchnahmen von                  schenansammlungen in großem Umfang
Dienstleistungen oder Handwerkerleistun-            einschränkt, sind vor dem Hintergrund des
gen, die ohne weiteres im zulässigen                hohen Grundrechtsschutzes der Versamm-
Bewegungsradius getätigt bzw. in An-                lungsfreiheit Versammlungen im Rahmen
spruch genommen werden können. Hiermit              des § 2 Abs. 8 der 9. SARS-CoV-2-EindV
soll insbesondere der sogenannte „Ein-              weiter zulässig, obwohl bei ihnen eine nicht
kaufstourismus“ unterbunden werden.                 unerhebliche Anzahl von Menschen zu-
                                                    sammenkommt. Vor diesem Hintergrund
Tagestouristische Ausflüge stellen hinge-           besteht derzeit für ein pauschales Verbot
gen keinen triftigen Grund dar. Eine                kein Raum.
Beschränkung auf einen Umkreis von
15 Kilometern für tagestouristische Aus-            Dennoch ist zu berücksichtigen, dass ge-
flüge ist dabei nicht unverhältnismäßig, da         rade bei Versammlungen der Kontakt der
es bei touristischen Ausflügen regelmäßig           Versammlungsteilnehmer untereinander,
zu Ansammlungen von einer Vielzahl ver-             mithin aber auch zu Dritten, wesentliches
schiedener Menschen aus unterschiedli-              Merkmal dieser Veranstaltungsform ist.
chen Hausständen und Regionen über                  Deshalb sind aus Infektionsschutzgründen
einen längeren Zeitraum kommt. Dies                 alternative Maßnahmen zur Vermeidung ei-
würde eine Kontaktnachverfolgung im In-             ner Ansteckung zu veranlassen. Hierbei
fektionsfall aufgrund der weitgehend unbe-          stellt die Anordnung einer Pflicht zum Tra-
kannten Personen weiter erschweren, da              gen einer Mund-Nase-Bedeckung das ge-
auch die Nutzung der Corona-Warn-App                eignete Mittel dar. Die Anordnung ist - vor
des RKI nicht flächendeckend erfolgt. Dies          dem Hintergrund, dass gerade bei größe-
könnte eine weitere Verbreitung des                 ren Versammlungen einerseits die Einhal-
Coronavirus SARS-CoV-2 erheblich beför-             tung von Mindestabständen der Teilneh-
dern. Ein Verzicht auf tagestouristische            mer untereinander nicht stets aufrecht-
Ausflüge außerhalb der eigenen Gemeinde             erhalten bleibt und andererseits bereits aus
oder Verbandsgemeinde ist im Hinblick auf           der abstrakten Anzahl an Teilnehmern und
das Schutzgut der Gesundheit der Bevölke-           deren Kontakten untereinander eine höhe-
rung auch zumutbar. Diese sind als Frei-            res Ansteckungsrisiko bei ungeschützten
zeitunternehmungen aufschiebbar und                 Kontakt darstellt - auch erforderlich.
nicht von übergeordneter gesellschaftlicher
Bedeutung.                                          Die Anordnung ist geboten, weil sie die ver-
                                                    hältnismäßige Möglichkeit schafft, vom der-
Die nach § 15 der 9. SARS-CoV-2-EindV               zeit bestehenden Ansammlungsverbot ab-
für den Vollzug zuständigen Behörden kön-           zuweichen. Auf Grund der anhaltend hohen
nen zur Überwachung dieser Regelungen               Infektionszählen käme als alternative Maß-
Personen im öffentlichen Raum kurzzeitig            nahme nach § 28a Abs. 2 Nr. 1 IfSG nur ein
anhalten und befragen. Die befragte Per-            Verbot von Versammlungen in Betracht.
son ist zur Auskunft über Vor-, Familien-           Verglichen hiermit handelt es sich bei der
und Geburtsnamen, den Tag der Geburt,

                                                                                             30
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Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Na-              Infektionsschutzgesetz,      angeordneten
sen-Bedeckung um das mildere Mittel.                 Maßnahmen von einem Unrechtsgehalt
                                                     aus, der im Bereich des Ordnungswidrig-
Da die Versammlungen unter freiem Him-               keitenrechts zu ahnden ist. Dies gilt aktuell
mel stattfinden, kann von der verpflichten-          mehr denn je im Hinblick auf das Infektions-
den Verwendung eines medizinischen                   geschehen der letzten Tage und Wochen.
Mund-Nasen-Schutzes im Sinne des § 1                 Dementsprechend wird aus Gründen der
Abs. 2 Satz 2 der SARS-CoV-2-EindV ab-               Transparenz und in Umsetzung einer
gesehen und das Tragen einer nichtmedizi-            Warnfunktion der entsprechende Tatbe-
nischen Mund-Nasen-Bedeckung (Alltags-               stand in der Verordnung benannt.
maske) im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der
                                                     5.
SARS-CoV-2-EindV angeordnet werden.
                                                     Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
Ein milderes, gleich wirksames Mittel, das
                                                     14. Februar 2021 außer Kraft. Nach § 28a
dieselbe Wirkung erzielen würde, ist nicht
                                                     Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
ersichtlich. Dem Nutzen der Maßnahme
                                                     beträgt die Geltungsdauer der Rechtsver-
steht lediglich eine sehr geringfügige Ein-
                                                     ordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit
schränkung gegenüber.
                                                     § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 des Infekti-
Die Anwendung dieser Regelung bei mehr               onsschutzgesetzes       erlassen   werden,
als 10 Teilnehmern erfolgt in Anlehnung an           grundsätzlich vier Wochen. Sie sind regel-
§ 2 Abs. 8 Satz 2 der 9. SARS-CoV-2-                 mäßig zu überprüfen und können verlän-
EindV, wonach bei Versammlungen von                  gert werden. Der Zeitpunkt des Außerkraft-
mehr als zehn angemeldeten Teilnehmern               tretens entspricht als Ausnahme vom vier-
die Versammlung zum Zwecke der Ein-                  Wochen-Grundsatz des § 28a Abs. 5 Satz
dämmung des neuartigen Coronavirus                   2 des Infektionsschutzgesetzes demjeni-
SARS-CoV-2 mit infektionsschutzbeding-               gen des Außerkrafttretens der 9. SARS-
ten Auflagen versehen werden kann. Diese             CoV-2-EindV des Landes Sachsen-Anhalt,
Teilnehmerzahl liegt bereits deutlich über           das die Rechtsgrundlage für diese land-
den im Sinne des § 2 Abs. 1 der 9. SARS-             kreisbezogene Verordnung bildet.
CoV-2-EindV erlaubten Ansammlungen.                  Die Notwendigkeit der Rechtsverordnung
                                                     wird laufend überprüft. Die Verordnung wird
4.
                                                     entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 6 der
§ 4 Abs. 1 ermöglicht gemäß § 14 Abs. 1
                                                     9. SARS-CoV-2-EindV im Hinblick auf die
Satz 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV, Ver-
                                                     verordnete Einschränkung des Bewe-
stöße gegen die Pflicht zum Tragen einer
                                                     gungsradius aufgehoben, wenn im Salz-
medizinischen bzw. nichtmedizinischen
                                                     landkreis die Rate der Neuinfektionen mit
Mund-Masen-Bedeckung als Ordnungs-
                                                     dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ
widrigkeit zu ahnden. Hierfür ist zuvor eine
                                                     den Wert von 200 je 100.000 Einwohner
7-Tages-Inzidenz von mindestens 35 je
                                                     unterschreitet und diese Inzidenz mindes-
100.000 Einwohner festzustellen, was in
                                                     tens über einen Zeitraum von fünf Tagen
§ 1 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgt ist.
                                                     andauert.
In § 4 Abs. 2 wird der Verstoß gegen die
Einschränkung des Bewegungsradius ge-                Hinweis:
mäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Ver-           Diese Verordnung gilt gemäß § 1a i. V. m.
bindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs.           § 2 Abs. 1, Abs. 4 des Gesetzes über die
1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzge-            Verkündung von Verordnungen des Lan-
setzes als Tatbestand beschrieben, der als           des Sachsen-Anhalt (VVerkG LS) durch
Ordnungswidrigkeit geahndet          werden          Veröffentlichung    im   Internet   unter
kann. Aufgrund der Gefahren für eine Viel-           www.salzlandkreis.de als bekannt gege-
zahl von Menschen bzw. besonders                     ben. Die Verkündung wird unverzüglich im
vulnerable Personengruppen geht der Bun-             Amtsblatt des Salzlandkreises nachgeholt.
desgesetzgeber für Verstöße gegen die in
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 Infek-           Bernburg (Saale), den 28. Januar 2021
tionsschutzgesetz, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1              gez. Markus Bauer
                                                     Landrat

                                                                                               31
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