Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt
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Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt - 15. Jahrgang Bernburg (Saale), 28. Januar 2021 Nummer 06 INHALT A. Amtliche Bekanntmachungen des Salzlandkreises Rechtsverordnung zur Inzidenzfeststellung, Einschränkung des Bewegungs- 25 radius und Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen im Salzlandkreis B. Amtliche Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Verwaltungs- gemeinschaften C. Amtliche Bekanntmachungen sonstiger Dienststellen D. Sonstige Mitteilungen Impressum Herausgeber und Herstellung: Salzlandkreis Erscheinungsweise: nach Bedarf Bezug: Salzlandkreis, 11 Fachdienst Zentraler Service, 11.3 SG Kreistagsbüro, 1. Obergeschoss, Zimmer 209, Karlsplatz 37 in 06406 Bernburg (Saale) 24
Amtsblatt Nr. 06/2021 vom 28. Januar 2021 A. Amtliche Bekanntmachungen des (3) Maßgeblich ist die Veröffentlichung Salzlandkreises des Robert Koch-Instituts gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 der 9. SARS- Rechtsverordnung zur Inzidenzfeststel- CoV-2-EindV. lung, Einschränkung des Bewegungsra- dius und Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Versamm- §2 lungen unter freiem Himmel und Aufzü- Einschränkung des Bewegungsradius gen im Salzlandkreis auf 15 Kilometer um den Wohnort Aufgrund von § 32 Satz 1 und 2 und § 54 (1) Den Einwohnern des Salzlandkreises Satz 1 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a ist ohne Vorliegen eines triftigen Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom Grundes untersagt, sich außerhalb 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt ge- eines Radius von 15 Kilometern um ändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom ihren Wohnort zu bewegen. Der 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) in Radius von 15 Kilometern bestimmt Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Neun- sich als Umkreis ab der Grenze der ten Verordnung über Maßnahmen zur Ein- Gemeinde oder Verbandsgemeinde dämmung der Ausbreitung des neuartigen des Wohnortes der betroffenen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-An- Person. halt (Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungs- verordnung – 9. SARS-CoV-2-EindV) vom (2) Triftige Gründe sind insbesondere: 22. Januar 2021 (GVBl. LSA S. 696), zuletzt geändert durch die Dritte Verord- 1. die Ausübung beruflicher, ge- nung zur Änderung der Neunten SARS- werblicher, mandatsbezogener CoV-2-Eindämmungsverordnung vom oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, 22. Januar 2021 (GVBl. LSA S. 22) wird auch an wechselnden Einsatz- verordnet: stellen, 2. die Teilnahme an Unterricht, §1 Prüfungen und anderen Termi- Feststellung der Rate der Neuinfektio- nen an Schulen und Hochschu- nen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 len sowie die Inanspruchnahme der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (1) Es wird gemäß § 13 Abs. 1 der bis 5 der 9. SARS-CoV-2-EindV 9. SARS-CoV-2-EindV festgestellt, zulässigen Angebote, dass im Salzlandkreis innerhalb ei- nes Zeitraums von sieben Tagen die 3. notwendige Lieferverkehre und Rate der Neuinfektionen mit dem Umzüge, Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 35 je 100.000 Einwoh- 4. die Bewirtschaftung von gärtneri- ner erreicht hat und zwar mindestens schen oder landwirtschaftlichen seit dem 1. Dezember 2020. Flächen, (2) Es wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der 5. die Inanspruchnahme medizini- 9. SARS-CoV-2-EindV festgestellt, scher, zahnmedizinischer, psy- dass im Salzlandkreis innerhalb ei- chotherapeutischer und veteri- nes Zeitraums von sieben Tagen die närmedizinischer Versorgungs- Rate der Neuinfektionen mit dem leistungen (z. B. Arztbesuch, me- Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ dizinische Behandlungen; Blut- den Wert von 200 je 100.000 Einwoh- und Blutplasmaspenden) oder ner überschreitet und diese Inzidenz erforderlicher seelsorgerischer mindestens über einen Zeitraum von Betreuung sowie Besuche bei fünf Tagen, nämlich mindestens seit dem 7. Januar 2021 andauert. 25
Amtsblatt Nr. 06/2021 vom 28. Januar 2021 Angehörigen der Gesundheits- 13. die Befolgung behördlicher, ge- fachberufe, soweit dies medizi- richtlicher, staatsanwaltschaftli- nisch erforderlich ist (z. B. Physi- cher oder polizeilicher Vorladun- otherapeuten), gen, 6. Versorgungsgänge und Einkauf 14. die Durchführung der Jagd zur in Geschäften im Sinne des § 7 Prävention eines Ausbruchs der der 9. SARS-CoV-2-EindV sowie Afrikanischen Schweinepest Inanspruchnahme von Dienst- (ASP), leistungen oder Handwerkerleis- tungen, soweit die entsprechen- 15. die individuelle stille Einkehr in den Leistungen oder Waren am Kirchen, Moscheen, Synagogen Wohnort und im 15-Kilometer- und Häusern anderer Glaubens- Umkreis nicht verfügbar sind, und Weltanschauungsgemein- schaften, 7. der Besuch bei Ehe- und Leben- spartnern, eigenen Kindern, El- 16. die Handlungen zur Versorgung tern, Großeltern, Alten, Kranken und notwendigen Bewegung von oder Menschen mit Einschrän- Tieren und kungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts 17. die Fahrt zu eigenen oder ge- im jeweiligen privaten Bereich, pachteten Grundstücken, Wo- chenendgrundstücken, Kleingär- 8. die Begleitung von unterstüt- ten, Zweitwohnsitzen oder die zungsbedürftigen Personen und Rückkehr zum Hauptwohnsitz. Minderjährigen insbesondere die Tagestouristische Ausflüge Wahrnehmung des Ehrenamtes stellen explizit keinen triftigen im sozialen Bereich, Grund dar. 9. die Begleitung Sterbender sowie (3) Der Vollzug dieser Verordnung rich- Eheschließungen und Beerdi- tet sich nach § 15 der 9. SARS- gungen im engsten Familienkreis CoV-2-EindV. Die zuständigen gemäß § 2 Abs. 5 der 9. SARS- Behörden können zur Überwa- CoV-2-EindV, chung der vorübergehenden Ein- schränkungen der Bewegungsfrei- 10. der Besuch von Veranstaltun- heit eine im öffentlichen Raum an- gen, Zusammenkünften, An- getroffene Person kurzzeitig anhal- sammlungen oder Aufzügen, die ten und befragen. Die befragte nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 bis Person ist zur Auskunft über Vor-, 5 und 8 der 9. SARS-CoV-2- Familien- und Geburtsnamen, den EindV erlaubt oder genehmigt Tag der Geburt, ihren Wohnort und sind, die Teilnahme an angezeig- ihre Wohnung verpflichtet. Die trifti- ten Versammlungen, gen Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind glaubhaft zu machen. 11. das Aufsuchen von Gerichtsver- handlungen sowie die Wahrneh- mung dringender behördlicher §3 Termine, anderer Rechtsangele- Verpflichtung zum Tragen einer Mund- genheiten, von unaufschiebba- Nasen-Bedeckung bei Versammlungen ren Beratungsangeboten oder Angeboten der sozialen Krisen- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung intervention, im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV (nichtmedizinische 12. die Tätigkeiten im Zusammen- Alltagsmaske) wird für alle Teilnehmer, hang mit bevorstehenden Wah- len, 26
Amtsblatt Nr. 06/2021 vom 28. Januar 2021 Versammlungsleiter und Ordner von Ver- Tragen einer Mund-Nasen-Bede- sammlungen unter freiem Himmel und Auf- ckung kann mit einem Bußgeld ge- zügen im Sinne des Art. 8 des Grundgeset- ahndet werden. Der Regelsatzergibt zes sowie Art. 12 der Verfassung des Lan- sich aus der Anlage zu § 14 Abs. 2 des Sachsen-Anhalt i. V. m. den Regelun- der 9. SARS-CoV-2-EindV. gen des Versammlungsgesetzes des Lan- des Sachsen-Anhalt mit mehr als 10 ange- (2) Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a meldeten Teilnehmern angeordnet. Ausge- Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit nommen sind die Versammlungsleitung § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 und und durch sie beauftragte Ordner während § 32 Satz 1 des Infektionsschutzge- der Durchsagen und Redner, denen das setzes handelt, wer sich vorsätzlich Rederecht erteilt wurde, für den Redebei- oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 trag sowie Personen, die nach § 1 Abs. 2 ohne Vorliegen eines triftigen Grun- Satz 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV von der des außerhalb eines Radius von 15 Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung Kilometern um seinen Wohnort ausgenommen sind. bewegt. Ein Verstoß gegen die Ein- schränkung des Bewegungsradius kann mit einem Bußgeld in Höhe von §4 25 bis zu 250 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 73 Abs. 1a §5 Nr. 24 und Abs. 2 in Verbindung mit Sprachliche Gleichstellung § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 der 9. Personen- und Funktionsbezeichnungen in SARS-CoV-2-EindV handelt, wer vor- dieser Verordnung gelten jeweils in männli- sätzlich oder fahrlässig im Zeitraum cher und weiblicher Form. der Gültigkeit einer Verordnung, in der die zuständige Behörde festge- stellt hat, dass im Landkreis oder der kreisfreien Stadt innerhalb eines Zeit- §6 raums von sieben Tagen die Rate der Inkrafttreten, Außerkrafttreten Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 den Wert von 35 je 100.000 Einwoh- in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar ner erreicht, entgegen § 3 Abs. 2 der 2021 außer Kraft. 9. SARS-CoV-2-EindV in den be- nannten Verkehrsmitteln, entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 der 9. SARS-CoV- Begründung 2-EindV als Reisender bei Unter- schreitung des Mindestabstands, ent- Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat gegen § 7 Abs. 2, 4 und 5 der die ihr obliegende Ermächtigung, Rechtver- 9. SARS-CoV-2-EindV als Besucher ordnungen zu erlassen, gemäß Art. 80 Abs. der dort bezeichneten Einrichtungen 1 S. 4 GG i. V. m. § 32 des Infektions- in geschlossenen Räumen keinen schutzgesetzes teilweise auf die Land- medizinischen Mund-Nasen-Schutz kreise und kreisfreien Städte übertragen trägt oder entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 (sog. Subdelegation). Durch die Subdele- bei Angeboten in Buffetform als Gast gation in § 13 der 9. SARS-CoV-2-EindV bei der Entnahme von Speisen und wird der Salzlandkreis ermächtigt, abstrakt- Getränken oder beim Aufenthalt in generelle Regelungen durch Rechtsverord- der Warteschlage keine Mund-Na- nung zu treffen, um auf das regionale Infek- sen-Bedeckung trägt, ohne dass eine tionsgeschehen zu reagieren und die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Schutzmaßnahmen entsprechend anpas- 9. SARS-CoV-2-EindV vorliegt. sen zu können. Der Salzlandkreis wird da- Ein Verstoß gegen das Gebot zum mit nach § 32 Satz 1 und 2 und § 54 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 3 27
Amtsblatt Nr. 06/2021 vom 28. Januar 2021 des Infektionsschutzgesetzes dazu seit dem 13.01.2021 bis zum 31.01.2021 ermächtigt, die notwendigen Schutzmaß- geltenden landkreisbezogene Verordnung nahmen, auch Ausgangs- und Kontaktbe- geregelte Einschränkung des Bewegungs- schränkungen im öffentlichen und privaten radius konnte die 7-Tages-Inzidenz im Bereich, zur Verhinderung der Verbreitung Salzlandkreis noch nicht unter die Marke von COVID-19 durch Rechtsverordnung zu von 200 je 100.000 Einwohner gesenkt treffen. werden, weshalb eine Verlängerung des Beschränkungszeitraums bis zum 1. 14.02.2021 geboten ist. Zur Ahndung von Verstößen gegen die Ver- pflichtung zum Tragen eines medizinischen Die Anordnungen zu § 2 beziehen sich auf bzw. nichtmedizinischen Mund-Nasen- die Einwohner des Salzlandkreises. Ein- Schutzes war gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 wohner ist gemäß § 21 Abs. 1 des Kommu- SARS-CoV-2-EindV ein Überschreiten der nalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt 7-Tages-Inzidenz von 35 je 100.000 Ein- (KVG LSA), wer im Salzlandkreis wohnt. wohner festzustellen. Die Höhe des Buß- geldes bemisst sich nach der Anlage zu Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit § 14 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV. Die ist geeignet, erforderlich und angemessen, Bußgelder richten sich nach den jeweils um die Ausbreitung des Coronavirus geltenden Inzidenzwerten. Von diesen SARS-CoV-2 einzudämmen. Werten kann in Anwendung der gesetzli- chen Regelungen im Einzelfall nach oben Mit den bisher durch das Land getroffenen abgewichen werden, insbesondere bei Maßnahmen allein konnte der gewünschte hartnäckiger Weigerung gegenüber der Erfolg einer Senkung der Infektionszahlen Aufforderung der Polizei oder Ordnungsbe- auf eine Größenordnung von unter 50 Neu- hörden zum Tragen der Mund-Nasen-Be- infektionen pro 100.000 Einwohner noch deckung oder bei wiederholtem Verstoß. nicht erreicht werden, sodass weiterge- hende Beschränkungen zur Verhinderung 2. der Ausbreitung des Coronavirus SARS- Nach § 13 Abs. 1 und 2 der 9. SARS-CoV- CoV-2 notwendig sind. Bei Überschreitung 2-EindV sind die Landkreise und kreisfreien dieses Schwellenwerts sind nach § 28a Städte ermächtigt und verpflichtet, eine Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes um- Einschränkung des Bewegungsradius auf fassende Infektionsschutzmaßnahmen zu 15 Kilometer um den Wohnort, zu erlassen, ergreifen, da eine vollständige Kontakt- soweit innerhalb eines Zeitraums von sie- nachverfolgung dann nicht mehr durch die ben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit Gesundheitsämter gewährleistet werden dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ kann. Landesweit befindet sich die Zahl der den Wert von 200 je 100.000 Einwohner Neuinfektionen mit dem Coronavirus überschreitet und diese Inzidenz mindes- SARS-CoV-2 immer noch auf einem sehr tens über einen Zeitraum von fünf Tagen hohen Niveau und über dem Bundesdurch- andauert. schnitt. Auch die Belastung im Gesund- heitswesen ist durch die hohe Anzahl an Die Rate der Neuinfektionen mit dem SARS-COV-2-Infizierten weiter gestiegen. Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen pro 100.000 Die Einschränkung des Bewegungsradius Einwohner überschreitet im Salzlandkreis ist geeignet, eine konsequente Verringe- nach der Veröffentlichung des Robert rung der Kontakte durchzusetzen und so Koch-Instituts seit mehr als fünf Tagen, den die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus Wert von 200. Demnach hat der Salzland- einzudämmen. Durch den vorherrschen- kreis den Bewegungsradius aller Einwoh- den Übertragungsweg von SARS-CoV-2 ner seines Kreises auf 15 Kilometer um den (Tröpfchen), z. B. durch Husten, Niesen Wohnort einzuschränken. Der Radius von oder teils mild erkrankte oder auch asymp- 15 Kilometern bestimmt sich als Umkreis tomatisch infizierte Personen, kann es zu ab der Grenze der Gemeinde oder Ver- Übertragungen von Mensch zu Mensch bandsgemeinde des Wohnortes der be- kommen. In Fällen von Zusammenkünften troffenen Person. Durch die bereits mit der 28
Amtsblatt Nr. 06/2021 vom 28. Januar 2021 und Ansammlungen von Menschen ist da- § 2 Abs. 2 sieht eine nicht abschließende her von einer Gefahr für die weitere Ver- Anzahl an Ausnahmen von der Einschrän- breitung der COVID-19-Pandemie auszu- kung der Bewegungsfreiheit vor. Die Aus- gehen. Aufgrund aktueller Entwicklungen nahmen beschränken sich dabei auf not- und Erkenntnisse, insbesondere der stark wendige Tätigkeiten. Danach sind insbe- zunehmenden Ausbreitung von SARS- sondere der Weg zur Arbeit, Mandats- und CoV-2, ist eine erhebliche Kontaktreduzie- Ehrenamtsausübung, zur Notbetreuung, rung zwischen Menschen erforderlich, um Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, Un- die Ausbreitungsgeschwindigkeit deutlich terricht, erforderlichen Terminen und Prü- zu verlangsamen. Dies kann auch durch fungen, Hilfe für andere, Versorgung von eine Einschränkung des Bewegungsradius Tieren, Arbeiten in Kleingärten und Grab- erreicht werden. Indem die Ausbreitung pflege auf Friedhöfen, Teilnahme an nach verlangsamt wird, können die zu erwarten- § 2 Abs. 2 bis 5 und 8 der 9. SARS-CoV-2- den schweren Erkrankungsfälle mit dem EindV erlaubten oder genehmigten Veran- SARS-CoV-2-Virus über einen längeren staltungen (z. B. Trauungen und Trauerfei- Zeitraum verteilt und Versorgungseng- ern) sowie angezeigten Versammlungen, pässe in den Krankenhäusern vermieden die Inanspruchnahme der nach § 4 Abs. 4 werden. Zusätzlich kann durch die Bewe- Satz 1 Nr. 2 bis 5 der 9. SARS-CoV-2- gungseinschränkung der Eintrag und die EindV zulässigen Angebote, die individu- Verbreitung der neuartigen Mutation des elle Einkehr zum Gebet sowie andere not- Coronavirus B.1.1.7 verzögert bzw. einge- wendige Tätigkeiten weiter möglich. dämmt werden. Durch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann der Eintrag Familienbesuche, Sorge- und Umgangs- des Coronavirus SARS-COV-2 in andere rechte sollen weiter möglich bleiben. Dies Landkreise und kreisfreien Städte mit nied- gilt auch für Besuche bei Lebenspartnern rigerem Inzidenzwert und dadurch die wei- unabhängig vom förmlichen Eintrag einer tere Verbreitung des Virus verhindert wer- Partnerschaft. den. Die damit einhergehende Kontaktmini- mierung kann auch im Salzlandkreis zur Insbesondere die Gewährleistung des Senkung der Inzidenz beitragen. Besuchs von Gerichtsverhandlungen stellt die nach § 169 Abs. 1 Gerichtsverfassungs- Aufgrund des raschen Anstiegs und des gesetz (GVG) zu gewährleistende Öffent- bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs lichkeit sicher. Ebenfalls wird nach § 52 der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bis- Abs. 1 KVG LSA die Möglichkeit sicherge- her durch das Land getroffenen Maßnah- stellt, öffentliche Sitzungen der kommuna- men insbesondere im Salzlandkreis keine len Vertretungen und ihrer Ausschüsse, der milderen, gleich wirksamen Mittel darstel- Ortschaftsräte und Verbandsversammlun- len, da diese nicht zu einer Reduktion des gen zu besuchen. lnfektionsgeschehens geführt haben und somit eine Eindämmung des Virus erheb- Von der Ausübung beruflicher, mandatsbe- lich gefährdet ist. Nach aktueller Erkennt- zogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, nislage muss davon ausgegangen werden, auch an wechselnden Einsatzstellen, ist dass gleich effektive, aber weniger ein- auch die aufgrund des Berufs oder Ehren- griffsintensive Maßnahmen nicht mehr zur amts notwendige Begleitung anderer Per- Verfügung stehen. Dafür sprechen nach- sonen umfasst. So darf z. B. eine Rechts- drücklich die anhaltenden Neuinfektionsra- anwältin ihre Mandantschaft, ein Betreuer ten der vergangenen Tage sowie die kon- oder ein Seelsorger, die von ihm betreuten stante Zahl hospitalisierter Personen und Personen bzw. eine Sozialarbeiterin das Todesfälle in Sachsen-Anhalt. Daher stel- Opfer einer schweren Straftat zu Arzt- oder len die kontaktreduzierenden Maßnahmen Gerichtsterminen auch außerhalb des das einzig wirksame Mittel zum Schutz der 15-Kilometer-Bereiches begleiten. Gesundheit der Allgemeinheit und zur Auf- rechterhaltung zentraler Infrastrukturen Die Bewegung von Tieren ist nur in notwen- dar. digen Fällen zulässig. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Tiere sich für gewöhnlich 29
Amtsblatt Nr. 06/2021 vom 28. Januar 2021 außerhalb des zulässigen Bewegungsra- Wohnort und Wohnung verpflichtet. Nicht- dius aufhalten (z. B. Pferde auf einer Kop- bzw. Falschangaben hierzu können als pel). Das Ausführen von Hunden ist bei- Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs. 1 spielweise innerhalb des Bewegungsradius des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ohne weiteres möglich und daher grund- (OWiG) geahndet werden. Die triftigen sätzlich außerhalb des 15-Kilometer-Be- Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind reichs unzulässig. glaubhaft zu machen. Die Rechtsverordnung untersagt nicht 3. generell Versorgungsgänge, Einkäufe oder Als weitere lokale Maßnahme nach § 13 die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Abs. 1 und 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV oder Handwerkerleistungen die außerhalb sieht diese Verordnung in § 3 eine Masken- des zulässigen Bewegungsradius vorge- pflicht bei Versammlungen unter freiem nommen werden. Vielmehr untersagt die Himmel und Aufzügen vor. Während die Regelung nur solche Versorgungsgänge, 9. Eindämmungsverordnung bereits Men- Einkäufe oder Inanspruchnahmen von schenansammlungen in großem Umfang Dienstleistungen oder Handwerkerleistun- einschränkt, sind vor dem Hintergrund des gen, die ohne weiteres im zulässigen hohen Grundrechtsschutzes der Versamm- Bewegungsradius getätigt bzw. in An- lungsfreiheit Versammlungen im Rahmen spruch genommen werden können. Hiermit des § 2 Abs. 8 der 9. SARS-CoV-2-EindV soll insbesondere der sogenannte „Ein- weiter zulässig, obwohl bei ihnen eine nicht kaufstourismus“ unterbunden werden. unerhebliche Anzahl von Menschen zu- sammenkommt. Vor diesem Hintergrund Tagestouristische Ausflüge stellen hinge- besteht derzeit für ein pauschales Verbot gen keinen triftigen Grund dar. Eine kein Raum. Beschränkung auf einen Umkreis von 15 Kilometern für tagestouristische Aus- Dennoch ist zu berücksichtigen, dass ge- flüge ist dabei nicht unverhältnismäßig, da rade bei Versammlungen der Kontakt der es bei touristischen Ausflügen regelmäßig Versammlungsteilnehmer untereinander, zu Ansammlungen von einer Vielzahl ver- mithin aber auch zu Dritten, wesentliches schiedener Menschen aus unterschiedli- Merkmal dieser Veranstaltungsform ist. chen Hausständen und Regionen über Deshalb sind aus Infektionsschutzgründen einen längeren Zeitraum kommt. Dies alternative Maßnahmen zur Vermeidung ei- würde eine Kontaktnachverfolgung im In- ner Ansteckung zu veranlassen. Hierbei fektionsfall aufgrund der weitgehend unbe- stellt die Anordnung einer Pflicht zum Tra- kannten Personen weiter erschweren, da gen einer Mund-Nase-Bedeckung das ge- auch die Nutzung der Corona-Warn-App eignete Mittel dar. Die Anordnung ist - vor des RKI nicht flächendeckend erfolgt. Dies dem Hintergrund, dass gerade bei größe- könnte eine weitere Verbreitung des ren Versammlungen einerseits die Einhal- Coronavirus SARS-CoV-2 erheblich beför- tung von Mindestabständen der Teilneh- dern. Ein Verzicht auf tagestouristische mer untereinander nicht stets aufrecht- Ausflüge außerhalb der eigenen Gemeinde erhalten bleibt und andererseits bereits aus oder Verbandsgemeinde ist im Hinblick auf der abstrakten Anzahl an Teilnehmern und das Schutzgut der Gesundheit der Bevölke- deren Kontakten untereinander eine höhe- rung auch zumutbar. Diese sind als Frei- res Ansteckungsrisiko bei ungeschützten zeitunternehmungen aufschiebbar und Kontakt darstellt - auch erforderlich. nicht von übergeordneter gesellschaftlicher Bedeutung. Die Anordnung ist geboten, weil sie die ver- hältnismäßige Möglichkeit schafft, vom der- Die nach § 15 der 9. SARS-CoV-2-EindV zeit bestehenden Ansammlungsverbot ab- für den Vollzug zuständigen Behörden kön- zuweichen. Auf Grund der anhaltend hohen nen zur Überwachung dieser Regelungen Infektionszählen käme als alternative Maß- Personen im öffentlichen Raum kurzzeitig nahme nach § 28a Abs. 2 Nr. 1 IfSG nur ein anhalten und befragen. Die befragte Per- Verbot von Versammlungen in Betracht. son ist zur Auskunft über Vor-, Familien- Verglichen hiermit handelt es sich bei der und Geburtsnamen, den Tag der Geburt, 30
Amtsblatt Nr. 06/2021 vom 28. Januar 2021 Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Na- Infektionsschutzgesetz, angeordneten sen-Bedeckung um das mildere Mittel. Maßnahmen von einem Unrechtsgehalt aus, der im Bereich des Ordnungswidrig- Da die Versammlungen unter freiem Him- keitenrechts zu ahnden ist. Dies gilt aktuell mel stattfinden, kann von der verpflichten- mehr denn je im Hinblick auf das Infektions- den Verwendung eines medizinischen geschehen der letzten Tage und Wochen. Mund-Nasen-Schutzes im Sinne des § 1 Dementsprechend wird aus Gründen der Abs. 2 Satz 2 der SARS-CoV-2-EindV ab- Transparenz und in Umsetzung einer gesehen und das Tragen einer nichtmedizi- Warnfunktion der entsprechende Tatbe- nischen Mund-Nasen-Bedeckung (Alltags- stand in der Verordnung benannt. maske) im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV angeordnet werden. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Ein milderes, gleich wirksames Mittel, das 14. Februar 2021 außer Kraft. Nach § 28a dieselbe Wirkung erzielen würde, ist nicht Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ersichtlich. Dem Nutzen der Maßnahme beträgt die Geltungsdauer der Rechtsver- steht lediglich eine sehr geringfügige Ein- ordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit schränkung gegenüber. § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 des Infekti- Die Anwendung dieser Regelung bei mehr onsschutzgesetzes erlassen werden, als 10 Teilnehmern erfolgt in Anlehnung an grundsätzlich vier Wochen. Sie sind regel- § 2 Abs. 8 Satz 2 der 9. SARS-CoV-2- mäßig zu überprüfen und können verlän- EindV, wonach bei Versammlungen von gert werden. Der Zeitpunkt des Außerkraft- mehr als zehn angemeldeten Teilnehmern tretens entspricht als Ausnahme vom vier- die Versammlung zum Zwecke der Ein- Wochen-Grundsatz des § 28a Abs. 5 Satz dämmung des neuartigen Coronavirus 2 des Infektionsschutzgesetzes demjeni- SARS-CoV-2 mit infektionsschutzbeding- gen des Außerkrafttretens der 9. SARS- ten Auflagen versehen werden kann. Diese CoV-2-EindV des Landes Sachsen-Anhalt, Teilnehmerzahl liegt bereits deutlich über das die Rechtsgrundlage für diese land- den im Sinne des § 2 Abs. 1 der 9. SARS- kreisbezogene Verordnung bildet. CoV-2-EindV erlaubten Ansammlungen. Die Notwendigkeit der Rechtsverordnung wird laufend überprüft. Die Verordnung wird 4. entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 6 der § 4 Abs. 1 ermöglicht gemäß § 14 Abs. 1 9. SARS-CoV-2-EindV im Hinblick auf die Satz 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV, Ver- verordnete Einschränkung des Bewe- stöße gegen die Pflicht zum Tragen einer gungsradius aufgehoben, wenn im Salz- medizinischen bzw. nichtmedizinischen landkreis die Rate der Neuinfektionen mit Mund-Masen-Bedeckung als Ordnungs- dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ widrigkeit zu ahnden. Hierfür ist zuvor eine den Wert von 200 je 100.000 Einwohner 7-Tages-Inzidenz von mindestens 35 je unterschreitet und diese Inzidenz mindes- 100.000 Einwohner festzustellen, was in tens über einen Zeitraum von fünf Tagen § 1 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgt ist. andauert. In § 4 Abs. 2 wird der Verstoß gegen die Einschränkung des Bewegungsradius ge- Hinweis: mäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2 in Ver- Diese Verordnung gilt gemäß § 1a i. V. m. bindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. § 2 Abs. 1, Abs. 4 des Gesetzes über die 1 und § 32 Satz 1 des Infektionsschutzge- Verkündung von Verordnungen des Lan- setzes als Tatbestand beschrieben, der als des Sachsen-Anhalt (VVerkG LS) durch Ordnungswidrigkeit geahndet werden Veröffentlichung im Internet unter kann. Aufgrund der Gefahren für eine Viel- www.salzlandkreis.de als bekannt gege- zahl von Menschen bzw. besonders ben. Die Verkündung wird unverzüglich im vulnerable Personengruppen geht der Bun- Amtsblatt des Salzlandkreises nachgeholt. desgesetzgeber für Verstöße gegen die in § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 Infek- Bernburg (Saale), den 28. Januar 2021 tionsschutzgesetz, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 gez. Markus Bauer Landrat 31
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