Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) für ATG-Biodesign - Leistungen ( Gen-Design und allgemeines DNA-Sequenzdesign)

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Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) für ATG-Biodesign – Leistungen
( Gen-Design und allgemeines DNA-Sequenzdesign)
* abgeleitet aus den AVGs für Designberufe des Designerverbandes - Allianz deutscher Designer, AGD-Tarifvertrag

1. Allgemeines: BioDesign wird mittelbar durch informatives Moleküldesign
realisiert.
1.1 Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über BioDesign-Leistungen zwischen
dem BioDesigner (ATG) und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch
dann, wenn der Auftraggeber „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ verwendet und diese
entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen
enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der BioDesigner (ATG) in Kenntnis
entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender
Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn
ihnen der BioDesigner (ATG) ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder dem BioDesigner (ATG) erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die
Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat
nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der
Arbeiten des BioDesigner (ATG)s. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der Kennzeichen
oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten
des BioDesigner (ATG)s. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich.
2.2 Alle Entwürfe und molekulare Konstruktionspläne, aber auch alle Änderungen an
bestehenden, vom Kunden zur Verbesserung der Konstruktion oder der biologischen
Funktion zur Verfügung gestellte Prototypen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die
Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die
erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht
gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die Urheber -
vertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in
einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und molekulare Konstruktionspläne dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung des BioDesigner (ATG)s weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen –
ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den BioDesigner
(ATG), eine einem entstandenen wirtschaftlichen Schaden angemessene Entschädigung
zu verlangen.
2.4 Der BioDesigner (ATG) räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck
erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur
das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte
bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den
Auftraggeber über.
2.6 Der BioDesigner (ATG) ist auf allen Publikationen der molekularen Designs als
Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den BioDesigner
(ATG), eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-
Tarifvertrag für DesignLeistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu
verlangen.
2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht.
2.8 Molekulare-Design Entwürfe sowie formal-funktional verifizierte Konstruktionspläne für
die Realisierung durch Synthese und gegebenenfalls molekulare, sowie zelluläre
Klonierung dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und
inhaltlich) verwendet werden. ATG erhebt keine Ansprüche auf die Idee der von
Auftraggebern formulierten und zu erreichenden Applikation und deren exklusive
Verwertung durch den Auftraggeber, wohl aber an der, durch die BioDesign-Leistungen
erreichten Funktionalität der wirtschaftlich relevanten Zielanforderungen. Jede Nutzung
über den Nutzungsumfang der experimentellen Erkenntnisgewinnung hinaus (zeitlich,
räumlich und inhaltlich), wie insbesondere die nicht ausdrücklich gemeinsam vereinbarte
kommerzielle Nutzung der BioDesign-Ergebnisse ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen
berechtigen den BioDesigner (ATG), eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der
vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung)
üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden
Vergütung zu verlangen. Im Falle fortgesetzter, durch diese AVBs nicht legitimierte
kommerzielle Nutzung mit zu bezifferndem wirtschaftlichen Schaden für ATG wird dieser
geschätzt. Dieser muss durch Schadenersatzansprüche im Rahmen der üblichen Sätze
von den Nutznießer, dem Verursacher des Schadens für ATG, kompensiert werden.
Die weitere Verwendung/ Nutzung der durch diese AVBs geschützten molekularen
Funktions-Designs kann, im Falle ATG stimmt dem ausdrücklich zu, in einer ökonomisch
ausgeglichenen vertraglichen Vereinbarung mit den an der Realisierungs- und
Verwertungskette Beteiligten ausgehandelt werden.

3. Vergütung
3.1 Entwürfe und molekulare Konstruktionspläne bilden zusammen mit der Einräumung
von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage
des jeweiligen Angebots für DesignLeistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder molekulare
Konstruktionspläne geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der
BioDesigner (ATG) für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende
Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über
längere Zeit oder erfordert er vom BioDesigner (ATG) hohe finanzielle Vorleistungen, so
sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung
bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
Ausnahmeregelungen können vereinbart werden.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus irrationalen, fach-unkundigen und gestalterisch
künstlerischen Gründen verweigert werden, insbesondere nicht gegen vorher vereinbarte
Merkmale des BioDesigns. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann der BioDesigner (ATG) Verzugszinsen in Höhe von 8% über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die
Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Sonderleistungen, Neben und Reisekosten
5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung                  von molekularen
Konstruktionsplänen,   Manuskriptstudium   wissenschaftlicher            Literatur oder
Datenbankrecherchen, sowie die Prozessüberwachung werden nach dem Zeitaufwand
entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert
berechnet.
5.2 Der BioDesigner (ATG) ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber
berechtigt, eventuelle zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem
BioDesigner (ATG) entsprechende Vollmacht zu erteilen. Zur Auftragserfüllung notwendige
Fremdleistungen auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung sind dem Auftraggeber
nicht offenzulegen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
BioDesigner (ATG)s abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den
BioDesigner (ATG) im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die
sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck
etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu
unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu
erstatten.

6. Eigentum an Entwürfen und Daten
6.1 An Entwürfen und molekulare Konstruktionspläne werden nur Nutzungsrechte
eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.
6.2 Der BioDesigner behält das Recht an den ausgelieferten Originalmolekülen. Falls nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde sind dem BioDesigner (ATG) nach
angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust hat der
Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig
sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im
Eigentum des BioDesigner (ATG)s. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien (z.B.
Recherchedaten) an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren
Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4 Hat der BioDesigner (ATG) dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
Regressansprüche auf geänderte molekulare Designs seitens des Auftraggebers sind
nicht möglich.
6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Daten, Informationen und
chemische, physikalisch Produkte und Erzeugnisse erfolgt auf Gefahr und für Rechnung
des Auftraggebers.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem BioDesigner (ATG) eventuelle
Korrekturmuster vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung durch den BioDesigner (ATG) erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der
BioDesigner (ATG) berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen
zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
7.3 Der Auftraggeber nennt den BioDesigner (ATG) im Falle von Publikationen im
Erfolgsfalle unentgeltlich. Der BioDesigner (ATG) ist berechtigt, sämtliche in Erfüllung des
Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu
verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern
keine gesonderten Vereinbarungen entgegenstehen.
8. Haftung
8.1 Der BioDesigner (ATG) haftet für entstandene datenrechtlichen und sonstigen
Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Datenträgern etc. nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit; für solche Schäden haftet der BioDesigner (ATG) auch bei leichter
Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt
wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (Kardinalpflicht).
8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt
werden, übernimmt der BioDesigner (ATG) gegenüber dem Auftraggeber keinerlei
Haftung, es sei denn, den BioDesigner (ATG) trifft gerade bei der Auswahl Verschulden.
Der BioDesigner (ATG) tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3 Mit der Freigabe von rational begründeten molekularen Designvorschlägen, Entwürfen
oder molekularen Konstruktionsplänen, die auf Vorgaben des Auftraggebers basieren und
die durch den Auftraggeber vorbestimmt wurden, übernimmt dieser die Verantwortung für
die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkten und Produktion (z.B.
Instabilität bzw. Toxizität der Konstrukt in einem bestimmten, vom Auftraggeber
vorbestimmten Zielorganismus). Der BioDesigner (ATG) übernimmt die Verantwortung der
Funktionalität der Konstruktionen nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde,
nicht aber grundsätzlich. Bei molekularen Assemblaten, die aus zwei bis mehreren
Einzelteilen zu einem vereinbarten funktionalen größeren Ganzen zusammengefügt
werden sollen übernimmt der Auftraggeber bei Freigabe die Verantwortung für die
eventuelle nicht voraussehbare Toxizität oder Instabilität der Konstruktionen entsprechend
der vereinbarten Konstruktionsplänen. Nach dreimaliger erfolgloser Wiederholung der
individuellen Assemblierung von zwei bis mehreren Teilmolekülen zu einem Molekül
höheren Molekulargewichts unter üblichen fachmännischen Bedingungen verpflichtet sich
der Auftraggeber zur Übernahme der Einzelteile (Teilsequenzen) zu den vereinbarten
Preisen.
8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder molekulare
Konstruktionspläne entfällt jede Haftung des BioDesigner (ATG)s.
8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung des Werks schriftlich beim BioDesigner (ATG) geltend zu machen. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder
nach der (re)Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu
tragen.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so kann der BioDesigner (ATG) eine angemessene Erhöhung der Vergütung
verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche
geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt
davon unberührt.
9.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem BioDesigner (ATG)
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur
Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den BioDesigner (ATG) von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.

10. Vertragsauflösung
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der BioDesigner (ATG) die
vereinbarte Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder
böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien
vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen
und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten
Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag
für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind
natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der
Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

11. Vertraulichkeit von überlassenen Informationen im Rahmen der Vertraglichen
Grundlagen.
Definitionen:INFORMATIONEN sind alle zwischen den Vertragspartnern bezüglich des in
der Präambel bezeichneten Gebietes schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise
offenbarten Informationen und Dokumente sowie alle betrieblichen und geschäftlichen
Informationen.
11.1 Dazu gehören insbesondere Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne,
Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungen, Erfahrungen,
Verfahren, Muster, Aufzeichnungen, Ideen und Kenntnisse einschließlich geheimen Know-
how sowie noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte.
11.2 Geheimhaltungsverpflichtung Die Vertragspartner verpflichten sich, alle
INFORMATIONEN streng geheim zu halten und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen,
dass Dritte keine Kenntnis von diesen INFORMATIONEN nehmen können. Die
Vertragspartner werden nur solchen Mitarbeitern diese INFORMATIONEN zur Kenntnis
geben, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Lizenznehmern
oder Kunden. Wünscht der BioDesigner (ATG) INFORMATIONEN an verbundene
Unternehmen weiterzugeben, hat der BioDesigner (ATG) grundsätzlich die Erlaubnis des
Auftraggebers, wenn er sichergestellt hat, dass diese Unternehmen die in der
vorliegenden     Geheimhaltungsvereinbarung        getroffenen   Regelungen    ebenfalls
anerkennen.
11.3 Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt
nicht für INFORMATIONEN, die nachweislich (1) dem empfangenden Vertragspartner vor
der Mitteilung bereits bekannt waren, oder (2) bei Abschluss dieser Vereinbarung bereits
allgemein bekannt sind oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung
enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden, oder (3) vom empfangenden
Vertragspartner unabhängig erarbeitet oder rechtmäßig von Dritten erlangt worden sind.
Die Beweislast für das Vorliegen der genannten Ausnahmen obliegt dem empfangenden
Vertragspartner.
11.4 Nutzungsbeschränkung Die Vertragspartner verpflichten sich, die INFORMATIONEN
nur für die Evaluierung im Hinblick auf eine mögliche Zusammenarbeit zu verwenden. Die
Vereinbarung begründet keinerlei Lizenz- oder sonstige Nutzungsrechte eines
Vertragspartners an den INFORMATIONEN des anderen. Die erhaltenen
INFORMATIONEN begründen insbesondere kein Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG
oder entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften für den Empfänger. Der Empfänger
verpflichtet sich die mitgeteilten INFORMATIONEN ohne ausdrückliche schriftliche
Einwilligung des offenbarenden Vertragspartners nicht selbst zu verwerten oder zu
veröffentlichen und insbesondere keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen. Der
offenbarende Vertragspartner behält sich vor, die offenbarten INFORMATIONEN oder Teile
davon als gewerbliches Schutzrecht anzumelden.
11.5 Behandlung von INFORMATIONEN Alle INFORMATIONEN sowie diesbezüglich dem
empfangenden Vertragspartner anvertrauten Schriftstücke, Datenträger, Materialien und
sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des offenbarenden Vertragspartners. Jeder
Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche erhaltene Schriftstücke, Datenträger, Materialien
und sonstige Unterlagen auf Verlangen des offenbarenden Vertragspartners, spätestens
jedoch mit Ablauf dieser Geheimhaltungsvereinbarung, an den offenbarenden
Vertragspartner zurückzugeben sowie eventuell angefertigte Kopien zu vernichten.
11.6 Mit verpflichtete Personen. Die Vertragspartner verpflichten sich, ihren Mitarbeitern,
die Kenntnis von den INFORMATIONEN erlangen, die gleichen Verpflichtungen
aufzuerlegen, wie sie auch die Vertragspartner eingegangen sind.
11.7 Beschränkung der Verpflichtungen. Aus dieser Vereinbarung ergeben sich keine
Verpflichtungen, spezielle INFORMATIONEN mitzuteilen, die Richtigkeit oder die
Vollständigkeit der INFORMATIONEN zu gewährleisten oder einem Vertragspartner
Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten zu gewähren, die über das
Benutzungsrecht dieser Vereinbarung hinausgehen.
11.8 Laufzeit der Vereinbarung Diese Vereinbarung und die Pflicht zur Geheimhaltung
endet 5 (fünf) Jahre nach dem Datum der letzten Unterschrift auf einer mit dem
Auftraggeber explizit ausgehandelten Vertraulichkeitsvereinbarung. Ist keine solche
vorhanden so gilt automatisch generell die Vertraulichkeitsvereinbarung in den AVG hier.
11.9 Anwendbares Recht Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
Das deutsche Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Gerichtsstand ist Freiburg im
Breisgau.
11.10 Formvorschriften Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen und
Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz
des BioDesigner (ATG)s.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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