Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) für ATG-Biodesign - Leistungen ( Gen-Design und allgemeines DNA-Sequenzdesign)
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Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) für ATG-Biodesign – Leistungen ( Gen-Design und allgemeines DNA-Sequenzdesign) * abgeleitet aus den AVGs für Designberufe des Designerverbandes - Allianz deutscher Designer, AGD-Tarifvertrag 1. Allgemeines: BioDesign wird mittelbar durch informatives Moleküldesign realisiert. 1.1 Die nachfolgenden AVG gelten für alle Verträge über BioDesign-Leistungen zwischen dem BioDesigner (ATG) und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten. 1.2 Auch gelten die hier aufgeführten AVG, wenn der BioDesigner (ATG) in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. 1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der BioDesigner (ATG) ausdrücklich schriftlich zustimmt. 2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte 2.1 Jeder dem BioDesigner (ATG) erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des BioDesigner (ATG)s. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der Kennzeichen oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des BioDesigner (ATG)s. Der Auftraggeber ist für Recherchen selber verantwortlich. 2.2 Alle Entwürfe und molekulare Konstruktionspläne, aber auch alle Änderungen an bestehenden, vom Kunden zur Verbesserung der Konstruktion oder der biologischen Funktion zur Verfügung gestellte Prototypen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die Urheber - vertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 2.3 Die Entwürfe und molekulare Konstruktionspläne dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des BioDesigner (ATG)s weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den BioDesigner (ATG), eine einem entstandenen wirtschaftlichen Schaden angemessene Entschädigung zu verlangen. 2.4 Der BioDesigner (ATG) räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 2.6 Der BioDesigner (ATG) ist auf allen Publikationen der molekularen Designs als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den BioDesigner (ATG), eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD- Tarifvertrag für DesignLeistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. 2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Molekulare-Design Entwürfe sowie formal-funktional verifizierte Konstruktionspläne für die Realisierung durch Synthese und gegebenenfalls molekulare, sowie zelluläre Klonierung dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. ATG erhebt keine Ansprüche auf die Idee der von Auftraggebern formulierten und zu erreichenden Applikation und deren exklusive Verwertung durch den Auftraggeber, wohl aber an der, durch die BioDesign-Leistungen erreichten Funktionalität der wirtschaftlich relevanten Zielanforderungen. Jede Nutzung über den Nutzungsumfang der experimentellen Erkenntnisgewinnung hinaus (zeitlich, räumlich und inhaltlich), wie insbesondere die nicht ausdrücklich gemeinsam vereinbarte kommerzielle Nutzung der BioDesign-Ergebnisse ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen berechtigen den BioDesigner (ATG), eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. Im Falle fortgesetzter, durch diese AVBs nicht legitimierte kommerzielle Nutzung mit zu bezifferndem wirtschaftlichen Schaden für ATG wird dieser geschätzt. Dieser muss durch Schadenersatzansprüche im Rahmen der üblichen Sätze von den Nutznießer, dem Verursacher des Schadens für ATG, kompensiert werden. Die weitere Verwendung/ Nutzung der durch diese AVBs geschützten molekularen Funktions-Designs kann, im Falle ATG stimmt dem ausdrücklich zu, in einer ökonomisch ausgeglichenen vertraglichen Vereinbarung mit den an der Realisierungs- und Verwertungskette Beteiligten ausgehandelt werden. 3. Vergütung 3.1 Entwürfe und molekulare Konstruktionspläne bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Angebots für DesignLeistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder molekulare Konstruktionspläne geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. 3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der BioDesigner (ATG) für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug 4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom BioDesigner (ATG) hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Ausnahmeregelungen können vereinbart werden. 4.2 Die Abnahme darf nicht aus irrationalen, fach-unkundigen und gestalterisch künstlerischen Gründen verweigert werden, insbesondere nicht gegen vorher vereinbarte Merkmale des BioDesigns. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. 4.3 Bei Zahlungsverzug kann der BioDesigner (ATG) Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten. 5. Sonderleistungen, Neben und Reisekosten 5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von molekularen Konstruktionsplänen, Manuskriptstudium wissenschaftlicher Literatur oder
Datenbankrecherchen, sowie die Prozessüberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet. 5.2 Der BioDesigner (ATG) ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, eventuelle zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem BioDesigner (ATG) entsprechende Vollmacht zu erteilen. Zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung sind dem Auftraggeber nicht offenzulegen. 5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des BioDesigner (ATG)s abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den BioDesigner (ATG) im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. 5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. 5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. 6. Eigentum an Entwürfen und Daten 6.1 An Entwürfen und molekulare Konstruktionspläne werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen. 6.2 Der BioDesigner behält das Recht an den ausgelieferten Originalmolekülen. Falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde sind dem BioDesigner (ATG) nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des BioDesigner (ATG)s. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien (z.B. Recherchedaten) an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. 6.4 Hat der BioDesigner (ATG) dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden. Regressansprüche auf geänderte molekulare Designs seitens des Auftraggebers sind nicht möglich. 6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Daten, Informationen und chemische, physikalisch Produkte und Erzeugnisse erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. 7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung 7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem BioDesigner (ATG) eventuelle Korrekturmuster vorzulegen. 7.2 Die Produktionsüberwachung durch den BioDesigner (ATG) erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der BioDesigner (ATG) berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. 7.3 Der Auftraggeber nennt den BioDesigner (ATG) im Falle von Publikationen im Erfolgsfalle unentgeltlich. Der BioDesigner (ATG) ist berechtigt, sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern keine gesonderten Vereinbarungen entgegenstehen.
8. Haftung 8.1 Der BioDesigner (ATG) haftet für entstandene datenrechtlichen und sonstigen Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Datenträgern etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der BioDesigner (ATG) auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). 8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der BioDesigner (ATG) gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den BioDesigner (ATG) trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Der BioDesigner (ATG) tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. 8.3 Mit der Freigabe von rational begründeten molekularen Designvorschlägen, Entwürfen oder molekularen Konstruktionsplänen, die auf Vorgaben des Auftraggebers basieren und die durch den Auftraggeber vorbestimmt wurden, übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkten und Produktion (z.B. Instabilität bzw. Toxizität der Konstrukt in einem bestimmten, vom Auftraggeber vorbestimmten Zielorganismus). Der BioDesigner (ATG) übernimmt die Verantwortung der Funktionalität der Konstruktionen nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, nicht aber grundsätzlich. Bei molekularen Assemblaten, die aus zwei bis mehreren Einzelteilen zu einem vereinbarten funktionalen größeren Ganzen zusammengefügt werden sollen übernimmt der Auftraggeber bei Freigabe die Verantwortung für die eventuelle nicht voraussehbare Toxizität oder Instabilität der Konstruktionen entsprechend der vereinbarten Konstruktionsplänen. Nach dreimaliger erfolgloser Wiederholung der individuellen Assemblierung von zwei bis mehreren Teilmolekülen zu einem Molekül höheren Molekulargewichts unter üblichen fachmännischen Bedingungen verpflichtet sich der Auftraggeber zur Übernahme der Einzelteile (Teilsequenzen) zu den vereinbarten Preisen. 8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder molekulare Konstruktionspläne entfällt jede Haftung des BioDesigner (ATG)s. 8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim BioDesigner (ATG) geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. 9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen 9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der (re)Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen. 9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der BioDesigner (ATG) eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 9.3 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem BioDesigner (ATG) übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den BioDesigner (ATG) von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. 10. Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der BioDesigner (ATG) die
vereinbarte Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. 11. Vertraulichkeit von überlassenen Informationen im Rahmen der Vertraglichen Grundlagen. Definitionen:INFORMATIONEN sind alle zwischen den Vertragspartnern bezüglich des in der Präambel bezeichneten Gebietes schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise offenbarten Informationen und Dokumente sowie alle betrieblichen und geschäftlichen Informationen. 11.1 Dazu gehören insbesondere Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Berechnungen, Erfahrungen, Verfahren, Muster, Aufzeichnungen, Ideen und Kenntnisse einschließlich geheimen Know- how sowie noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte. 11.2 Geheimhaltungsverpflichtung Die Vertragspartner verpflichten sich, alle INFORMATIONEN streng geheim zu halten und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass Dritte keine Kenntnis von diesen INFORMATIONEN nehmen können. Die Vertragspartner werden nur solchen Mitarbeitern diese INFORMATIONEN zur Kenntnis geben, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch gegenüber Konzerngesellschaften, Lizenznehmern oder Kunden. Wünscht der BioDesigner (ATG) INFORMATIONEN an verbundene Unternehmen weiterzugeben, hat der BioDesigner (ATG) grundsätzlich die Erlaubnis des Auftraggebers, wenn er sichergestellt hat, dass diese Unternehmen die in der vorliegenden Geheimhaltungsvereinbarung getroffenen Regelungen ebenfalls anerkennen. 11.3 Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für INFORMATIONEN, die nachweislich (1) dem empfangenden Vertragspartner vor der Mitteilung bereits bekannt waren, oder (2) bei Abschluss dieser Vereinbarung bereits allgemein bekannt sind oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden, oder (3) vom empfangenden Vertragspartner unabhängig erarbeitet oder rechtmäßig von Dritten erlangt worden sind. Die Beweislast für das Vorliegen der genannten Ausnahmen obliegt dem empfangenden Vertragspartner. 11.4 Nutzungsbeschränkung Die Vertragspartner verpflichten sich, die INFORMATIONEN nur für die Evaluierung im Hinblick auf eine mögliche Zusammenarbeit zu verwenden. Die Vereinbarung begründet keinerlei Lizenz- oder sonstige Nutzungsrechte eines Vertragspartners an den INFORMATIONEN des anderen. Die erhaltenen INFORMATIONEN begründen insbesondere kein Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG oder entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften für den Empfänger. Der Empfänger verpflichtet sich die mitgeteilten INFORMATIONEN ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des offenbarenden Vertragspartners nicht selbst zu verwerten oder zu veröffentlichen und insbesondere keine Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen. Der offenbarende Vertragspartner behält sich vor, die offenbarten INFORMATIONEN oder Teile davon als gewerbliches Schutzrecht anzumelden. 11.5 Behandlung von INFORMATIONEN Alle INFORMATIONEN sowie diesbezüglich dem empfangenden Vertragspartner anvertrauten Schriftstücke, Datenträger, Materialien und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des offenbarenden Vertragspartners. Jeder
Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche erhaltene Schriftstücke, Datenträger, Materialien und sonstige Unterlagen auf Verlangen des offenbarenden Vertragspartners, spätestens jedoch mit Ablauf dieser Geheimhaltungsvereinbarung, an den offenbarenden Vertragspartner zurückzugeben sowie eventuell angefertigte Kopien zu vernichten. 11.6 Mit verpflichtete Personen. Die Vertragspartner verpflichten sich, ihren Mitarbeitern, die Kenntnis von den INFORMATIONEN erlangen, die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie auch die Vertragspartner eingegangen sind. 11.7 Beschränkung der Verpflichtungen. Aus dieser Vereinbarung ergeben sich keine Verpflichtungen, spezielle INFORMATIONEN mitzuteilen, die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der INFORMATIONEN zu gewährleisten oder einem Vertragspartner Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten zu gewähren, die über das Benutzungsrecht dieser Vereinbarung hinausgehen. 11.8 Laufzeit der Vereinbarung Diese Vereinbarung und die Pflicht zur Geheimhaltung endet 5 (fünf) Jahre nach dem Datum der letzten Unterschrift auf einer mit dem Auftraggeber explizit ausgehandelten Vertraulichkeitsvereinbarung. Ist keine solche vorhanden so gilt automatisch generell die Vertraulichkeitsvereinbarung in den AVG hier. 11.9 Anwendbares Recht Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Das deutsche Kollisionsrecht findet keine Anwendung. Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau. 11.10 Formvorschriften Es wurden keine Nebenabreden getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 12. Schlussbestimmungen 12.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des BioDesigner (ATG)s. 12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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