Auswirkungen des automatischen Informationsaus-tausches (AIA) auf Selbstanzeigen - Fiduconsult

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Auswirkungen
des automatischen
Informationsaus-
tausches (AIA) auf                              Thomas Bachmann*

Selbstanzeigen
                                                Rechtsanwalt, MAS in Taxation, Leiter Recht
                                                und Steuern, Fiduconsult Freiburg AG, Freiburg

Kritische Stellungnahme
zur Haltung der ESTV                            Résumé
                                                L’impact de l’échange automa-
                                                tique de renseignements (EAR)
                                                sur les dénonciations spontanées
Am 15. September 2017 hat die ESTV ihre
Haltung in Bezug auf die Auswirkungen des       L’Administration fédérale des contributions
                                                (AFC) estime qu’une dénonciation spontanée
AIA auf (straflose) Selbstanzeigen publi-       (non punissable) ne sera plus possible à partir
ziert1. Gemäss Ansicht der ESTV soll die        du 30 septembre 2018, si elle porte sur des
                                                éléments ayant fait l’objet de l’EAR. L’auteur est
Steuerverwaltung spätestens ab dem 30. Sep-     critique à l’égard de cette prise de position pour
tember 2018 von den dem AIA unterliegen-        deux raisons. Premièrement, la condition légale
den Steuerfaktoren Kenntnis haben, so dass      selon laquelle les autorités fiscales ne doivent
                                                pas avoir « connaissance » de la soustraction au
spätestens ab diesem Zeitpunkt für diese        moment de la dénonciation, nécessite une inter-
Steuerfaktoren keine straflose Selbstanzeige    vention humaine ; disposer de données sur un
                                                serveur ne suffit pas. Deuxièmement, on ne sau-
mehr möglich sein soll. Diese absolute Da-      rait donner une signification propre au critère
tums-Guillotine ist gleich aus zwei Gründen     de la spontanéité. Malgré cela, les contribuables
kritisch zu würdigen. Erstens kann vom blos-    concernés veilleront à examiner leur situation
                                                au plus tard au moment de l’établissement de la
sen Vorhandensein der aus dem Ausland ge-       prochaine déclaration d’impôts.
lieferten Daten nicht darauf geschlossen wer-
                                                1    Erster Datenaustausch
den, die Steuerverwaltung habe Kenntnis              spätestens per
von einer Steuerhinterziehung. Zweitens er-          30. September 2018
scheint der Verweis auf den fehlenden eige-     Die Schweiz hat mit einer ganzen Reihe von
nen Antrieb angesichts der einschlägigen        Partnerstaaten den globalen Standard für den
Lehre als fragwürdig.                           automatischen Informationsaustausch verein-

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bart.2 Eine erste Serie dieser Abkommen, näm-                  INHALTSVERZEICHNIS
lich mit 38 Partnerländern (darunter die 28 EU-
Staaten), ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.       1     Erster Datenaustausch
Der AIA hat den gegenseitigen Austausch von In-                spätestens per
formationen über Finanzkonten (insbesondere                    30. September 2018
Kontonummer und Steueridentifikationsnum-
mer sowie Name, Adresse und Geburtsdatum3)               2     Uneinheitliche kantonale
zum Gegenstand und betrifft sowohl natürliche                  Praxen
als auch juristische Personen. Der erste Infor-          3     Die gesetzlichen Voraus-
mationsaustausch und damit auch die erste                      setzungen der straflosen
Übermittlung von Steuerdaten der Partnerstaa-                  Selbstanzeige
ten an die Schweiz erfolgt spätestens am 30. Sep-        3.1 Fehlende Kenntnis der Steuerbehörde
tember 2018.4                                            3.2 Das Kriterium der Spontaneität
In der Schweiz fungiert die ESTV als Drehschei-
be des Informationsaustausches. Sie empfängt             4     Schlussfolgerungen
die vom Ausland automatisch übermittelten In-
formationen und ordnet sie den Kantonen zu
(Art. 32 Abs. 2 AIAV5). Diese Zuordnung erfolgt
aufgrund von zuvor durch die Kantone gemel-
deten Informationen über die in ihrem Kanton         * Der Verfasser dankt stud. iur. Céline Bachmann für die
unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und           Sichtung der Materialien sowie Rechtsanwalt Simon
juristischen Personen (Art. 32 Abs. 1 AIAV). Die         Bucheli, Fiduconsult Freiburg AG, für die kritische
so aufbereiteten Daten werden im sogenannten             Durchsicht des Manuskripts.
                                                     1   Publiziert unter: https://www.estv.admin.ch/estv/de/
Abrufverfahren den jeweils betroffenen Kanto-            home/internationales-steuerrecht/fachinformationen/
nen zugänglich gemacht (Art. 32 Abs. 3 AIAV).            aia/straflose-selbstanzeigen.html.
Die entsprechenden Daten werden also nicht au-       2   Aktueller Stand: https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/
tomatisch an die Kantone weitergeleitet, son-            themen/informationsaustausch/automatischer-infor
dern müssen von diesen abgerufen werden.                 mationsaustausch/automatischer-informationsaus
                                                         tausch1.html.
2    Uneinheitliche kantonale
                                                     3   Vgl. Abschnitt 2 Absatz 2 der Multilateralen Verein-
     Praxen                                              barung der zuständigen Behörden über den auto-
                                                         matischen Informationsaustausch über Finanzkonten
                                                         (MCCA).
In den Kantonen hat sich zur Frage der Auswir-       4   Vgl. Abschnitt 3 Absatz 3 MCCA.
kungen des AIAs auf Selbstanzeigen (noch) kei-       5   SR 635.11.
ne einheitliche Praxis gebildet.6 Einige Kantone     6   Vgl. den Überblick im Artikel «Zürcher Steuersünder
lassen eine straflose Selbstanzeige zu, solange          werden geschont», Tages-Anzeiger vom 4. Oktober 2017,
die Steuerverwaltung die entsprechenden Fi-              S. 1 und 3.
                                                     7   So beispielsweise die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
nanzinformationen noch nicht in der Daten-
                                                         publiziert unter: http://www.fin.be.ch/fin/de/index/steu
bank der ESTV abgerufen hat.7 Andere Kantone             ern/steuererklaerung/straflose_selbstanzeige. html.
stellen darauf ab, ob die von der Datenbank der      8   So zum Beispiel das Kantonale Steueramt Zürich, publi-
ESTV abgerufenen Daten von einem Steuerbe-               ziert unter: https://www.steueramt.zh.ch/internet/fi
amten tatsächlich zur Kenntnis genommen                  nanzdirektion/ksta/de/steuerfragen/faq/steuer
wurden.8 Daneben gibt es offenbar Kantone mit            pflicht_natuerlichepersonenvereinen.html.

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einer Datums-Guillotine per 1. Januar 20179            den können. Diese Datensätze werden aller
oder – analog zur Haltung der ESTV – per               Wahrscheinlichkeit nach rein computergestützt,
30. September 2018.10 Der Grossteil der Kantone        d. h. ohne jegliches menschliches Zutun, von
hat sich (noch) nicht offiziell zu diesem Thema        den ausländischen Finanzinstituten erstellt, an
geäussert.                                             die jeweiligen Steuerbehörden übermittelt, von
                                                       dort an die ESTV weitergeleitet, durch die ESTV
3     Die gesetzlichen Voraus-                         aufbereitet und den Kantonen zugänglich ge-
      setzungen der straflosen                         macht. Allen Fortschritten im Bereich von Big
      Selbstanzeige                                    Data zum Trotz ist zu erwarten, dass die abgeru-
                                                       fenen Informationen noch erhebliche Fehler-
Per 1. Januar 2010 wurde im Bereich der direkten       quoten aufweisen (so beispielsweise im Falle
Steuern die sogenannte «kleine Steueramnestie»         von Mehrfachnamen in lusophonen Ländern,
eingeführt. Kernstück dieser Gesetzesnovelle war       bei Namensänderungen infolge Verheiratung
die vereinfachte Nachbesteuerung der Erben             oder Scheidung oder etwa bei der Transkription
sowie die straflose Selbstanzeige. Letztere ist vor-   von nichtlateinischen Schriftzeichen) und da-
ab in Art. 175 DBG und in Art. 56 StHG gere-           her von den Steuerverwaltungen nach einer
gelt.11 Über die genauen Anforderungen an eine         computergesteuerten Filterung zumindest teil-
gültige Selbstanzeige gehen die Lehrmeinungen          weise manuell aufbereitet werden müssen, bevor
auseinander. Unbestrittenermassen zu den ge-           sie mit eigenen Datenbanken abgeglichen wer-
setzlichen Voraussetzungen gehört, dass die Wi-        den können. Erst in diesem Verfahrensstadium
derhandlung keiner Steuerbehörde bekannt sein          wird es den (kantonalen) Steuerbeamten somit
darf (nachfolgend Ziffer 3.1). Umstritten ist da-      möglich sein, vom Vorliegen einer allfälligen
gegen die Frage, ob die Spontaneität ebenfalls         Steuerhinterziehung Kenntnis zu erhalten. Dies
dazu gehört (nachfolgend Ziffer 3.2).                  ist denn auch der früheste Zeitpunkt, ab dem
                                                       eine straflose Selbstanzeige nicht mehr erfolg-
3.1    Fehlende Kenntnis der                           reich sein kann.
       Steuerbehörde                                   Über die vorgenannte Voraussetzung der tat-
«Kenntnis» ist «von der Person nicht ablös-            sächlichen Kenntnisnahme hinaus ist gemäss
bar»12. Sie setzt nach «überwiegendem Sprach-          herrschender Lehre14 die Kenntnis der Steuerbe-
gebrauch zwingend einen Personenbezug, einen           hörde erst relevant, wenn sie dem Steuerpflichti-
menschlichen Kenntnisträger»13 voraus. «Kennt-         gen mitgeteilt wird. Nach LOCHER15 zwingt diese
nis» im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen            Lösung die Steuerbehörde, das «Verfahren un-
von Art. 175 DBG und Art. 56 StHG impliziert           verzüglich zu eröffnen». Zudem schütze sie den
demnach notwendigerweise eine kognitive Leis-          Steuerpflichtigen, der «in guten Treuen davon
tung eines Steuerbeamten. Letzteres ist jedoch         ausgeht, die Steuerbehörde wisse noch nicht um
nicht schon dann gegeben, wenn die entspre-            die Hinterziehung, obwohl sie bereits davon
chenden Daten bloss auf einem Server zur Ver-          Kenntnis hat». SIEBER/MALLA16 fordern mit Ver-
fügung stehen. Dies gilt in einem speziellen           weis auf die Strafprozessordnung (Art. 7 Abs. 1
Masse angesichts der Besonderheiten des Infor-         und 309 Abs. 1 lit. a StPO) hinsichtlich des erfor-
mationsaustauschverfahrens. In der Tat ist zu          derlichen Grades der Kenntnis, dass «die Steuer-
erwarten, dass im Rahmen des AIA sehr um-              behörde mindestens einen zur Eröffnung eines
fangreiche Datensätze an die ESTV geliefert wer-       Strafverfahrens hinreichenden Tatverdacht»,
den und dort von den Kantonen abgerufen wer-           also einen Anfangsverdacht, haben muss. Dieser

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zunächst behördeninterne Anfangsverdacht sei                         umstritten und ergibt sich so nicht aus dem
darüber hinaus nach aussen zu manifestieren,                         Wortlaut des (deutschen) Gesetzestextes.18 Viel-
damit von einer steuerbehördlichen Kenntnis                          mehr soll sich dieses Kriterium gemäss diversen
der Hinterziehung ausgegangen werden könne.                          Autoren aus dem französisch- und italienisch-
Massgebliche Behördenkenntnis sei daher erst                         sprachigen Wortlaut19 der Normen ergeben.20
mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens                       Dem ist klar zu widersprechen, scheinen doch
und/oder der Eröffnung eines Nachsteuerver-                          die unterschiedlichen Formulierungen in den
fahrens gegeben. Solange ein solches Verfahren                       drei Sprachvarianten auf eine unpräzise Über-
nicht förmlich eingeleitet und bekannt gegeben                       setzung zurückzuführen zu sein.21 Der Gesetzge-
ist, kann sich der Steuerpflichtige somit noch                       ber hat offensichtlich das deutsche Wort «selbst»
straflos selbst anzeigen.17 Die publizierte Hal-                     mit den Begriffszusätzen «spontanément» res-
tung der ESTV überzeugt somit auch angesichts                        pektive «spontaneamente» übersetzt, um zum
dieser Lehrmeinungen nicht.                                          Ausdruck zu bringen, dass es sich nicht um die
                                                                     Anzeige eines Dritten handeln darf. Das Vorlie-
3.2       Das Kriterium der Spontaneität                             gen einer unpräzisen Übersetzung wird dadurch
Die am 15. September 2017 publizierte Haltung                        untermauert, dass das Rechtsinstitut der straflo-
der ESTV legt dem Leser nahe, dass eine straflose                    sen Selbstanzeige im italienischen Gesetzestext
Selbstanzeige aus eigenem Antrieb erfolgen                           – der deutschsprachigen Formulierung folgend
muss, um strafbefreiende Wirkung erzielen zu                         – mit «autodenuncia esente da pena» übersetzt
können. Diese Voraussetzung ist in der Lehre                         wird, wogegen einzig die französische Überset-

9    Diese Auslegung würde das Kriterium der Spontaneität                 Gültigkeitsvoraussetzungen der erstmaligen straflosen
     immerhin konsequent anwenden, da aufgrund des                        Selbstanzeige im Recht der direkten Steuern: Zehn echte
     ab diesem Datum unabwendbaren Informationsaus-                       und vermeintliche Tatbestandsmerkmale, in: StR 66
     tauschs grundsätzlich jede Selbstanzeige aus Angst vor               (2011), S. 189 (mit zahlreichen Literaturhinweisen).
     dem Entdecktwerden erfolgt und so eine Anzeige aus              15   LOCHER, a. a. O., Art. 175 N 60.
     eigenem Antrieb nicht mehr möglich wäre.                        16   SIEBER/MALLA, a. a. O, Art. 175 N 63 ff.
10   Vgl. Tages-Anzeiger vom 4. Oktober 2017, S. 3.                  17   LOCHER, a. a. O., Art. 175 N 60.
11   Vgl. aber auch die Artikel 178 und 181 DBG sowie                18   Vgl. zum Ganzen: BACHMANN THOMAS, Die straflose
     Artikel 57 StHG, für welche die nachfolgenden Aus-                   Selbstanzeige und die vereinfachte Nachbesteuerung
     führungen analog gelten.                                             in Erbfällen – Ausgewählte Fragen der Praxis, Zürich
12   SAUMWEBER WOLFGANG, Der Schutz von Know-how im                       2016, S. 53 ff.
     deutschen und amerikanischen Recht: Eine rechts-                19   Nämlich: «spontanément» respektive «spontanea-
     vergleichende Analyse, München 1978, S. 36.                          mente».
13   KOCHMANN KAI, Schutz des «Know-how» gegen aus-                  20   Vgl. dazu SUTTER RETO, Die straflose Selbstanzeige im
     spähende Produktanalysen («Reverse Engineering»),                    Bereich der direkten Steuern, Dissertation, Bern 2014,
     Schriften zum europäischen Urheberrecht, Band 8,                     § 16 N 232.
     Berlin 2009, S. 21.                                             21   In der Tat werden in der französischen Version der
14   LOCHER PETER, Kommentar zum Bundesgesetz über die                    Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1983 (vgl.
     direkte Bundessteuer, Teil III, Zürich 2015, Art. 175 N 60 f.        Feuille fédérale 1983 III S. 1 ff., deutsche Version, vgl.
     sowie SIEBER ROMAN J./MALLA JASMIN, in: ZWEIFEL/BEUSCH               BBl 1983 III S. 1 ff.) die Begriffe «selbst», «spontan»,
     (HRSG.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,                  «unaufgefordert» und «von sich aus» uniform und
     Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG),                    undifferenziert mit «spontanément» übersetzt.
     Basel 2017, Art. 175 N 63 ff. Vgl. auch BENZ ROLF, Die

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zung («dénonciation spontanée non punis-              lotine gibt es daher so nicht. Vielmehr haben die
sable») das Element der Spontaneität enthält.         kantonalen Steuerverwaltungen wie bis anhin
Eine Übersetzung mit «autodénonciation non            von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Vorausset-
punissable»22 wäre unter diesen Umständen ge-         zungen der straflosen Selbstanzeige vorliegen.
nauer gewesen.                                        Steuerpflichtigen, welche aufgrund von nicht
Die jüngere Doktrin legt denn auch überzeu-           deklarierten Guthaben bei Finanzinstituten in
gend und ausführlich dar, dass dem Kriterium          einem AIA-Partnerstaat von der hier besproche-
der Spontaneität keine eigenständige Bedeutung        nen Problematik direkt betroffen sind, sei gera-
zukommt23, vielmehr unterstreiche es nur die          ten, mit ihrer Selbstanzeige nicht zu lange zu-
Notwendigkeit einer Unkenntnis der Hinterzie-         zuwarten. Denn das Risiko, dass die zuständige
hung seitens der Steuerbehörde24.                     Steuerverwaltung gestützt auf die abgerufenen
Diesen Lehrmeinungen ist ohne Einschränkung           Informationen ein Nachsteuer- und/oder ein
zuzustimmen. Dies nicht zuletzt aus Gründen           Steuerstrafverfahren einleitet, steigt in nächster
der Rechtssicherheit, wären doch die kantona-         Zeit erheblich. Darüber hinaus darf nicht ver-
len Steuerverwaltungen im Massengeschäft der          gessen gehen, dass es sich beim 30. September
straflosen Selbstanzeige mit erheblichen prakti-      2018 um den Zeitpunkt handelt, an dem die Da-
schen Schwierigkeiten konfrontiert, wenn sie          ten spätestens bei der ESTV abgerufen werden
verwertbare Resultate hinsichtlich der Beweg-         können. Nicht ausgeschlossen werden kann da-
gründe für die Selbstanzeige, also für innere         her, dass die einschlägigen Steuerdaten gewisser
Tatsachen, liefern müssten.25 Zudem würde das         Partnerstaaten schon früher zur Verfügung ste-
Erfordernis des Handelns aus eigenem Antrieb          hen. Vernünftigerweise werden sich die betroffe-
ohne Stütze im Gesetzestext eine Einengung des        nen Steuerpflichtigen somit spätestens im Zeit-
Anwendungsbereichs der straflosen Selbstanzei-        punkt der Einreichung der Steuererklärung
ge darstellen und somit dem vom Gesetzgeber           2017 ernsthafte Gedanken über die Opportunität
explizit verfolgten Ziel, Steuerpflichtige zu moti-   einer Selbstanzeige machen müssen.
vieren, bisher unversteuertes Vermögen der Le-
galität zuzuführen und dadurch höhere Steuer-
einnahmen zu generieren, 26 zuwiderlaufen.
                                                      22   In Anlehnung an die Terminologie, welche die WEKO
4    Schlussfolgerungen
                                                           verwendet, vgl. dazu die französischsprachige Version
                                                           des Merkblattes der WEKO vom 8. September 2014 zum
Zwar hätte die publizierte Ansicht der ESTV, wo-           Thema «Bonusregelung (Selbstanzeige)», BBI 2015,
nach ab dem 30. September 2018 in Bezug auf in             S. 3346 ff. (deutschsprachiger Text) respektive Feuille
Anwendung des AIAs den Kantonen zugänglich                 fédérale 2015, S. 3061 ff. (französischsprachiger Text).
gemachte Steuerfaktoren keine straflose Selbstan-     23   SIEBER/MALLA, a. a. O., Art. 175 N 55 ff.
                                                      24   LOCHER, a. a. O., Art. 175 N 58.
zeige mehr möglich sein soll, zweifellos den Ver-     25
dienst klare Verhältnisse zu schaffen und damit            BACHMANN, a. a. O., S. 56 sowie S. 15 ff. (detaillierte
                                                           Ausführungen zu den Beweggründen).
der Rechtssicherheit zu dienen. Allerdings recht-     26   Botschaft vom 18. Oktober 2006 des Bundesrates zum
fertigt es dieses hehre Ziel nicht, eine dem Gesetz        Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteue-
zuwiderlaufende Auslegung vorzunehmen. Die                 rung in Erbfällen und die Einführung der straflosen
von der ESTV propagierte absolute Datums-Guil-             Selbstanzeige, BBl 2006, S. 8808.

              Nr. 11/2017 Seite 844
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