Anpassung der Gefährdungsbeurteilung gemäß der Corona-Arbeitsschutzverordnung - VGL Bayern
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Anpassung der Gefährdungsbeurteilung gemäß der Corona-Arbeitsschutzverordnung Handlungshilfe für die Umsetzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchVO) im Betrieb Bereits nach dem Arbeitsschutzstandard trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutz- maßnahmen zur Prävention einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Für Betriebe und Verwaltungen stehen mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger bereits wirksame Präventionsinstrumente zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der durch die Mutationen ausgelösten größeren Ansteckungsgefahr hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Basis des § 18 Abs.3 Ar- beitsschutzgesetz die Corona-ArbSchVO erlassen, die am 27. Januar 2021 befristet bis zum 15. März 2021 in Kraft tritt. Mit der von uns erstellten Handlungshilfe erkennen Sie auf einen Blick, um welche Eckpunkte der neuen Corona-ArbSchVO Ihre bestehende Gefährdungsbeurteilung ergänzt werden sollte. Die Handlungshilfe hilft Ihnen schnell Rechtsklarheit über die Neurege- lungen zu erhalten und – wo erforderlich – die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen anzupassen. Die wichtigsten Regelungen der Corona-ArbSchVO im Überblick − Reduzierung der betriebsbedingten Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das betriebsnotwendige Maß. − Zusätzlicher Schutz durch Ausweitung der Mindestfläche auf 10 m² pro Person, soweit es die Tätigkeit zulässt. − Angebot für Homeoffice bei Büroarbeit oder vergleichbarer Tätigkeit, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegen- stehen. − Bildung fester, möglichst kleiner Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten. − Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Masken, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Seite 1 29.01.2021
Handlungsfelder ArbeitsschutzVO Anmerkung Relevant Maßnahme(n) Prüfkriterium Bewertungshilfe / Mindestmaßnahmen Ja Nein Reduktion der gleichzeitig Wurden alle Technischen − Absperrungen z. B. an der Pforte oder an der Essensausgabe anwesenden Mitarbeiter Maßnahmen zur Vermei- − Transparente Abtrennungen z. B. am Empfang, Essensausgabe oder zwi- und Personenkontakte dung von Personenkon- schen Arbeitsplätzen (siehe Arbeitsschutzregel Nr. 4.2.1 Arbeitsplatzge- takt im Betrieb ergriffen? staltung) − Bodenmarkierungen z. B. in Wartebereichen, Werks-Ein-/Ausgang, vor Aufzügen oder der Essensausgabe − Hinweisschilder wie „Abstand halten“ oder „einzeln Eintreten“ (siehe Homepage bayme vbm Hinweisschilder oder vbw Hinweisschilder) − Besprechungen durch die Nutzung digitaler Medien reduzieren − Zusätzliche Fläche oder Räume nutzen / ggf. nicht genutzte Bespre- chungsräume zu Büros umfunktionieren Wurden alle Organisatori- − Die Präsenz der Belegschaft wurde durch z. B. Home-Office (siehe Arbeits- schen Maßnahmen zur schutzregel Nr. 4.2.4 Home-Office) oder Kurzarbeit auf ein absolutes Mini- Vermeidung von Perso- mum reduziert nenkontakt im Betrieb er- − Feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben ≥ 10 Beschäftigten griffen? − Der Kontakt wurde durch zusätzliche Schichten reduziert − Der Kontakt wurde durch versetzten Schicht- oder Pausenbeginn reduziert − Laufwege wurden getrennt durch z. B. Einbahnstraßenregelungen Seite 2 29.01.2021
Handlungsfelder Arbeitsschutzverord- Anmerkung Relevant Maßnahme(n) nung Bewertungshilfe / Mindestmaßnahmen Prüfkriterium Ja Nein Wenn betriebliche Können solche betriebs- − z. B. Nutzung digitaler Kommunikationsmedien Zusammenkünfte, trotz notwendigen Zusammen- Reduzierung auf das be- künfte durch Informati- triebsnotwendige Maß, onstechnologie ersetzt nicht vermeidbar sind werden? Ist für eine ausreichende − Temperatur- und windabhängig (3 bis 10 Minuten Stoßlüften) bzw. verstärkte Lüftung Büros: Bei Arbeitsbeginn, dann mind. alle 60 Min. gesorgt? − RLT-Anlage mit Filtern und/oder entsprechender Frischluftzufuhr Besprechungsräume: Vor und nach einer Besprechung und mind. alle 20 Min. (siehe Arbeitsschutzregel NR. 4.2.3 Lüftung) Sind geeignete Abtren- − Sitzen / Sitzen: h = 1,50 Meter nungen vorgenommen − Sitzen / Stehen: h = 1,80 Meter worden? − Stehen / Stehen: h = 2,00 Meter Links und Rechts der Bewegungsfläche um 30 cm verlängert (siehe Arbeitsschutzregel Nr. 4.2.1 Arbeitsplatzgestaltung) Seite 3 29.01.2021
Handlungsfelder Arbeitsschutzverord- Anmerkung Relevant Maßnahme(n) nung Bewertungshilfe / Mindestmaßnahmen Prüfkriterium Ja Nein Wenn die gleichzeitige Kann tätigkeitsabhängig − Die Tätigkeit im Bürobereich, lassen grundsätzlich ein voneinander ge- Nutzung von Räumen eine Mindestfläche von. trenntes /entferntes Arbeiten zu! trotz Reduzierung auf das 10 m² pro Person und der − 10 m² pro Person und 1, 50 Meter Abstand betriebsnotwendige Maß Mindestabstand von 1,50 − keine Masken erforderlich unvermeidbar ist: Metern eingehalten wer- den? Kann tätigkeitsabhängig, − Die Tätigkeit im Bürobereich, lassen grundsätzlich ein voneinander ge- eine Mindestfläche von trenntes /entferntes Arbeiten zu! 10 m² pro Person, aber − 10 m² pro Person der Mindestabstand von − mind. Mund-Nase-Schutz oder FFP2 (siehe einsetzbarer Atemschutz gem. 1,50 Metern nicht einge- Anhang dieser Verordnung. Bei FFP2 Tragezeitbegrenzung gem. DGUV R halten werden? 112-190 und evtl. Angebotsvorsorge nach ArbMedVV) − ggf. ergänzend Abtrennung (nicht zwingend erforderlich): Sitzen / Sitzen: h = 1,50 Meter, Sitzen / Stehen: h = 1,80 Meter, Stehen / Stehen: h = 2,00 Meter Links und rechts der Bewegungsfläche um 30 cm verlängert (siehe Arbeitsschutzregel Nr. 4.2.1 Arbeitsplatzgestaltung) Kann tätigkeitsabhängig − Die Tätigkeit dürfte im Bürobereich grundsätzlich ein voneinander getrenn- keine Mindestfläche von tes /entferntes Arbeiten zulassen! 10 m² pro Person einge- − Abtrennung: Sitzen / Sitzen: h = 1,50 Meter, Sitzen / Stehen: h = 1,80 Me- halten werden, aber der ter, Stehen / Stehen: h = 2,00 Meter Mindestabstand von 1,50 Links und rechts der Bewegungsfläche um 30 cm verlängert Metern ist gewährleistet? (siehe Arbeitsschutzregel Nr. 4.2.1 Arbeitsplatzgestaltung) − Mund-Nase-Schutz oder FFP2 ist geboten Seite 4 29.01.2021
Handlungsfelder Arbeitsschutzverord- Anmerkung Relevant Maßnahme(n) nung Bewertungshilfe / Mindestmaßnahmen Prüfkriterium Ja Nein Wenn die gleichzeitige Kann tätigkeitsabhängig − Die Tätigkeit dürfte im Bürobereich grundsätzlich ein voneinander getrenn- Nutzung von Räumen weder eine Mindestfläche tes / entferntes Arbeiten zulassen! trotz Reduzierung auf das mind. 10 m² pro Person − Abtrennung (sofern objektiv möglich): betriebsnotwendige Maß noch der Mindestabstand Sitzen / Sitzen: h = 1,50 Meter, Sitzen / Stehen: h = 1,80 Meter, nicht vermeidbar ist von 1,50 Metern eingehal- Stehen / Stehen: h = 2,00 Meter ten werden? Links und rechts der Bewegungsfläche um 30 cm verlängert (siehe Arbeitsschutzregel Nr. 4.2.1 Arbeitsplatzgestaltung) − mind. Mund-Nase-Schutz oder FFP2 (siehe einsetzbarer Atemschutz gem. Anhang dieser Verordnung. Bei FFP2 Tragezeitbegrenzung gem. DGUV R 112-190 und evtl. Angebotsvorsorge nach ArbMedVV) − Auf ausreichende Lüftung ist zu achten (vgl. § 2 Abs 5. Corona-ArbSchV) Im Falle von Büroarbeit Wenn keine zwingenden − Home-Office (siehe Arbeitsschutzregel Nr. 4.2.4 Home-Office) oder vergleichbaren Tätig- Gründe für eine Anwesen- − Arbeitsschutzanforderungen (siehe oben unter „Reduktion der gleichzeitig keiten heit vorliegen, ist die Ar- anwesenden Mitarbeiter und Personenkontakte“) beit in der Wohnung aus- − Zwingende Gründe können z. B. sein: zuführen. Gründe die der Arbeits- und Betriebsorganisation, Daten- und Unternehmenssicherheit, Verrichtung der Tätigkeit im Home-Office gefährdet die Arbeits- und Be- triebsabläufe, Ermöglichung der Arbeitstätigkeit von zu Hause ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden Tätigkeiten mit Gefähr- Dies sind Tätigkeiten wie: − mind. Mund-Nase-Schutz oder FFP2 (siehe einsetzbarer Atemschutz gem. dung durch erhöhten Erhöhter körperlicher An- Anhang dieser Verordnung, unten beigefügt, Tragezeitbegrenzung beach- Aerosolausstoß strengung oder lautem ten) Sprechen − Auf ausreichende Lüftung ist zu achten (vgl. § 2 Abs 5. Corona-ArbSchV) Seite 5 29.01.2021
Folgenden Maskentypen nach § 3 Absatz 1 der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind derzeit in Deutschland verkehrsfähig: Maskentyp Standard (Teil der Kennzeichnung) Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielländer FFP2 oder vergleich- Verordnung (EU) 2016/425 DIN EN CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der EU bar (1) 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar notifizierten Stelle z. B. Schutzklasse FFP2 Gebrauchsdauer Herstellerangaben EU-Konformitätserklärung Anleitung und Information Vollmasken, gebläse- Verordnung (EU) 2016/425 Vollmasken: EN CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der EU unterstützte Masken, 12942 oder vergleichbar; gebläsefiltrierende notifizierten Stelle Herstellerangaben EU-Konformitätser- Hauben oder Helme Hauben: EN 12941 oder vergleichbar EN 136 klärung Anleitung und Information mit auswechselbarem oder vergleichbar Partikelfilter: EN 143 oder ver- Partikelfilter (2) gleichbar N95 (1) NIOSH-42CFR84 − Modellnummer USA und − Lot-Nummer Kanada − Maskentyp − Herstellerangaben − TC-Zulassungsnummer P2 (1) AS/NZS 1716-2012 Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbe- Australien wertungsstellen und Neuseeland DS2 (1) JMHLW-Notification 214, 2018 − https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung- Japan im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Mas- ken.pdf?__blob=publicationFile&v=10 − https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11- 3_1.pdf -https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11- 3_2.pdf Seite 6 29.01.2021
Maskentyp Standard (Teil der Kennzeichnung) Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielländer CPA (1) Prüfgrundsatz für Corona SARS-CoV-2 Pandemie Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Deutschland Atem-schutzmasken (CPA) Absatz 3 Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungs- verordnung, die vor dem 1. Oktober 2020 aus-gestellt wurde. KN95 BMG / BfArM / TÜV-Prüfgrundsatz Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach Deutschland § 5 Absatz 2 Ziffer 4 c Infektionsschutzgesetz beschaffte Schutzmasken. (1) Ohne Ausatemventil; Masken mit Ausatemventil dürfen nur getragen, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine Atem- schutzmaske tragen. (2) Bei diesen Systemen besteht kein Fremdschutz. Sie können daher nur angewendet werden, wenn alle Kontaktpersonen eine Atemschutz-maske tragen. Für OP-Masken: vgl. Hinweise des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte, z. B. Anforderungen gem. EN 14683:2019-10 Ansprechpartner Andreas Kreutzer Sebastian Etzel Leiter Arbeitssicherheit Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ServiceCenter Arbeitswissenschaft und Arbeitssicherheit Tarif/Kollektive Arbeitsbedingungen/Arbeitswissenschaft Telefon 089-551 78-516 Telefon 089-551 78-120 Telefax 089-551 78 91-516 Telefax 089-551 78 91-127 andreas.kreutzer@baymevbm.de sebastian.etzel@baymevbm.de www.baymevbm.de www.baymevbm.de www.vbw-bayern.de www.vbw-bayern.de Seite 7 29.01.2021
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