Anpassung der Gefährdungsbeurteilung gemäß der Corona-Arbeitsschutzverordnung - VGL Bayern

 
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Anpassung der Gefährdungsbeurteilung gemäß der Corona-Arbeitsschutzverordnung - VGL Bayern
Anpassung der Gefährdungsbeurteilung
gemäß der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Handlungshilfe für die Umsetzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchVO) im Betrieb

Bereits nach dem Arbeitsschutzstandard trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutz-
maßnahmen zur Prävention einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Für Betriebe und Verwaltungen stehen mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenspezifischen Handlungshilfen der
Unfallversicherungsträger bereits wirksame Präventionsinstrumente zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der durch die Mutationen
ausgelösten größeren Ansteckungsgefahr hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Basis des § 18 Abs.3 Ar-
beitsschutzgesetz die Corona-ArbSchVO erlassen, die am 27. Januar 2021 befristet bis zum 15. März 2021 in Kraft tritt.

Mit der von uns erstellten Handlungshilfe erkennen Sie auf einen Blick, um welche Eckpunkte der neuen Corona-ArbSchVO Ihre
bestehende Gefährdungsbeurteilung ergänzt werden sollte. Die Handlungshilfe hilft Ihnen schnell Rechtsklarheit über die Neurege-
lungen zu erhalten und – wo erforderlich – die betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen anzupassen.

Die wichtigsten Regelungen der Corona-ArbSchVO im Überblick
−    Reduzierung der betriebsbedingten Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das betriebsnotwendige Maß.
−    Zusätzlicher Schutz durch Ausweitung der Mindestfläche auf 10 m² pro Person, soweit es die Tätigkeit zulässt.
−    Angebot für Homeoffice bei Büroarbeit oder vergleichbarer Tätigkeit, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegen-
     stehen.
−    Bildung fester, möglichst kleiner Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten.
−    Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Masken, wenn Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

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Handlungsfelder              ArbeitsschutzVO              Anmerkung                                                                        Relevant       Maßnahme(n)
                             Prüfkriterium                Bewertungshilfe / Mindestmaßnahmen
                                                                                                                                           Ja      Nein

Reduktion der gleichzeitig   Wurden alle Technischen      −     Absperrungen z. B. an der Pforte oder an der Essensausgabe
anwesenden Mitarbeiter       Maßnahmen zur Vermei-        −     Transparente Abtrennungen z. B. am Empfang, Essensausgabe oder zwi-
und Personenkontakte         dung von Personenkon-              schen Arbeitsplätzen (siehe Arbeitsschutzregel Nr. 4.2.1 Arbeitsplatzge-
                             takt im Betrieb ergriffen?         staltung)
                                                          −     Bodenmarkierungen z. B. in Wartebereichen, Werks-Ein-/Ausgang, vor
                                                                Aufzügen oder der Essensausgabe
                                                          −     Hinweisschilder wie „Abstand halten“ oder „einzeln Eintreten“ (siehe
                                                                Homepage bayme vbm Hinweisschilder oder vbw Hinweisschilder)
                                                          −     Besprechungen durch die Nutzung digitaler Medien reduzieren
                                                          −     Zusätzliche Fläche oder Räume nutzen / ggf. nicht genutzte Bespre-
                                                                chungsräume zu Büros umfunktionieren
                             Wurden alle Organisatori-    −   Die Präsenz der Belegschaft wurde durch z. B. Home-Office (siehe Arbeits-
                             schen Maßnahmen zur              schutzregel Nr. 4.2.4 Home-Office) oder Kurzarbeit auf ein absolutes Mini-
                             Vermeidung von Perso-            mum reduziert
                             nenkontakt im Betrieb er-    −   Feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben ≥ 10 Beschäftigten
                             griffen?                     −   Der Kontakt wurde durch zusätzliche Schichten reduziert
                                                          −   Der Kontakt wurde durch versetzten Schicht- oder Pausenbeginn reduziert
                                                          −   Laufwege wurden getrennt durch z. B. Einbahnstraßenregelungen

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Handlungsfelder           Arbeitsschutzverord-        Anmerkung                                                            Relevant       Maßnahme(n)
                          nung                        Bewertungshilfe / Mindestmaßnahmen
                          Prüfkriterium                                                                                    Ja      Nein

Wenn betriebliche         Können solche betriebs-     − z. B. Nutzung digitaler Kommunikationsmedien
Zusammenkünfte, trotz     notwendigen Zusammen-
Reduzierung auf das be-   künfte durch Informati-
triebsnotwendige Maß,     onstechnologie ersetzt
nicht vermeidbar sind     werden?
                          Ist für eine ausreichende   − Temperatur- und windabhängig (3 bis 10 Minuten Stoßlüften)
                          bzw. verstärkte Lüftung       Büros: Bei Arbeitsbeginn, dann mind. alle 60 Min.
                          gesorgt?                    − RLT-Anlage mit Filtern und/oder entsprechender Frischluftzufuhr
                                                        Besprechungsräume: Vor und nach einer Besprechung und mind. alle
                                                        20 Min. (siehe Arbeitsschutzregel NR. 4.2.3 Lüftung)
                          Sind geeignete Abtren-      − Sitzen / Sitzen: h = 1,50 Meter
                          nungen vorgenommen          − Sitzen / Stehen: h = 1,80 Meter
                          worden?                     − Stehen / Stehen: h = 2,00 Meter
                                                        Links und Rechts der Bewegungsfläche um 30 cm verlängert
                                                        (siehe Arbeitsschutzregel Nr. 4.2.1 Arbeitsplatzgestaltung)

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Handlungsfelder             Arbeitsschutzverord-        Anmerkung                                                                      Relevant       Maßnahme(n)
                            nung                        Bewertungshilfe / Mindestmaßnahmen
                            Prüfkriterium                                                                                              Ja      Nein

Wenn die gleichzeitige      Kann tätigkeitsabhängig     − Die Tätigkeit im Bürobereich, lassen grundsätzlich ein voneinander ge-
Nutzung von Räumen          eine Mindestfläche von.       trenntes /entferntes Arbeiten zu!
trotz Reduzierung auf das   10 m² pro Person und der    − 10 m² pro Person und 1, 50 Meter Abstand
betriebsnotwendige Maß      Mindestabstand von 1,50     − keine Masken erforderlich
unvermeidbar ist:           Metern eingehalten wer-
                            den?
                            Kann tätigkeitsabhängig,    − Die Tätigkeit im Bürobereich, lassen grundsätzlich ein voneinander ge-
                            eine Mindestfläche von        trenntes /entferntes Arbeiten zu!
                            10 m² pro Person, aber      − 10 m² pro Person
                            der Mindestabstand von      − mind. Mund-Nase-Schutz oder FFP2 (siehe einsetzbarer Atemschutz gem.
                            1,50 Metern nicht einge-      Anhang dieser Verordnung. Bei FFP2 Tragezeitbegrenzung gem. DGUV R
                            halten werden?                112-190 und evtl. Angebotsvorsorge nach ArbMedVV)
                                                        − ggf. ergänzend Abtrennung (nicht zwingend erforderlich):
                                                          Sitzen / Sitzen: h = 1,50 Meter, Sitzen / Stehen: h = 1,80 Meter,
                                                          Stehen / Stehen: h = 2,00 Meter
                                                          Links und rechts der Bewegungsfläche um 30 cm verlängert
                                                          (siehe Arbeitsschutzregel Nr. 4.2.1 Arbeitsplatzgestaltung)
                            Kann tätigkeitsabhängig     − Die Tätigkeit dürfte im Bürobereich grundsätzlich ein voneinander getrenn-
                            keine Mindestfläche von       tes /entferntes Arbeiten zulassen!
                            10 m² pro Person einge-     − Abtrennung: Sitzen / Sitzen: h = 1,50 Meter, Sitzen / Stehen: h = 1,80 Me-
                            halten werden, aber der       ter, Stehen / Stehen: h = 2,00 Meter
                            Mindestabstand von 1,50       Links und rechts der Bewegungsfläche um 30 cm verlängert
                            Metern ist gewährleistet?     (siehe Arbeitsschutzregel Nr. 4.2.1 Arbeitsplatzgestaltung)
                                                        − Mund-Nase-Schutz oder FFP2 ist geboten

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Handlungsfelder              Arbeitsschutzverord-        Anmerkung                                                                      Relevant       Maßnahme(n)
                             nung                        Bewertungshilfe / Mindestmaßnahmen
                             Prüfkriterium                                                                                              Ja      Nein

Wenn die gleichzeitige       Kann tätigkeitsabhängig     − Die Tätigkeit dürfte im Bürobereich grundsätzlich ein voneinander getrenn-
Nutzung von Räumen           weder eine Mindestfläche      tes / entferntes Arbeiten zulassen!
trotz Reduzierung auf das    mind. 10 m² pro Person      − Abtrennung (sofern objektiv möglich):
betriebsnotwendige Maß       noch der Mindestabstand       Sitzen / Sitzen: h = 1,50 Meter, Sitzen / Stehen: h = 1,80 Meter,
nicht vermeidbar ist         von 1,50 Metern eingehal-     Stehen / Stehen: h = 2,00 Meter
                             ten werden?                   Links und rechts der Bewegungsfläche um 30 cm verlängert
                                                           (siehe Arbeitsschutzregel Nr. 4.2.1 Arbeitsplatzgestaltung)
                                                         − mind. Mund-Nase-Schutz oder FFP2 (siehe einsetzbarer Atemschutz gem.
                                                           Anhang dieser Verordnung. Bei FFP2 Tragezeitbegrenzung gem. DGUV R
                                                           112-190 und evtl. Angebotsvorsorge nach ArbMedVV)
                                                         − Auf ausreichende Lüftung ist zu achten (vgl. § 2 Abs 5. Corona-ArbSchV)
Im Falle von Büroarbeit      Wenn keine zwingenden       − Home-Office (siehe Arbeitsschutzregel Nr. 4.2.4 Home-Office)
oder vergleichbaren Tätig-   Gründe für eine Anwesen- − Arbeitsschutzanforderungen (siehe oben unter „Reduktion der gleichzeitig
keiten                       heit vorliegen, ist die Ar-   anwesenden Mitarbeiter und Personenkontakte“)
                             beit in der Wohnung aus- − Zwingende Gründe können z. B. sein:
                             zuführen.                     Gründe die der Arbeits- und Betriebsorganisation,
                                                           Daten- und Unternehmenssicherheit,
                                                           Verrichtung der Tätigkeit im Home-Office gefährdet die Arbeits- und Be-
                                                           triebsabläufe, Ermöglichung der Arbeitstätigkeit von zu Hause ist nur mit
                                                           unverhältnismäßigen Kosten verbunden
Tätigkeiten mit Gefähr-      Dies sind Tätigkeiten wie:  − mind. Mund-Nase-Schutz oder FFP2 (siehe einsetzbarer Atemschutz gem.
dung durch erhöhten          Erhöhter körperlicher An-     Anhang dieser Verordnung, unten beigefügt, Tragezeitbegrenzung beach-
Aerosolausstoß               strengung oder lautem         ten)
                             Sprechen                    − Auf ausreichende Lüftung ist zu achten (vgl. § 2 Abs 5. Corona-ArbSchV)

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Folgenden Maskentypen nach § 3 Absatz 1 der Corona-Arbeitsschutzverordnung
sind derzeit in Deutschland verkehrsfähig:

Maskentyp              Standard (Teil der Kennzeichnung)                    Weitere Kennzeichnungsmerkmale                                Zielländer
FFP2 oder vergleich-   Verordnung (EU) 2016/425 DIN EN                      CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der            EU
bar (1)                149:2001+A1:2009 oder vergleichbar                   notifizierten Stelle z. B. Schutzklasse FFP2 Gebrauchsdauer
                                                                            Herstellerangaben EU-Konformitätserklärung Anleitung
                                                                            und Information
Vollmasken, gebläse-   Verordnung (EU) 2016/425 Vollmasken: EN              CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der            EU
unterstützte Masken,   12942 oder vergleichbar; gebläsefiltrierende         notifizierten Stelle Herstellerangaben EU-Konformitätser-
Hauben oder Helme      Hauben: EN 12941 oder vergleichbar EN 136            klärung Anleitung und Information
mit auswechselbarem    oder vergleichbar Partikelfilter: EN 143 oder ver-
Partikelfilter (2)     gleichbar
N95 (1)                NIOSH-42CFR84                                        − Modellnummer                                                USA und
                                                                            − Lot-Nummer                                                  Kanada
                                                                            − Maskentyp
                                                                            − Herstellerangaben
                                                                            − TC-Zulassungsnummer
P2 (1)                 AS/NZS 1716-2012                                     Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbe-          Australien
                                                                            wertungsstellen                                               und
                                                                                                                                          Neuseeland
DS2 (1)                JMHLW-Notification 214, 2018                         −   https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-          Japan
                                                                                im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Mas-
                                                                                ken.pdf?__blob=publicationFile&v=10
                                                                            −   https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-
                                                                                3_1.pdf
                                                                                -https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-
                                                                                3_2.pdf

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Maskentyp                Standard (Teil der Kennzeichnung)               Weitere Kennzeichnungsmerkmale                            Zielländer
 CPA (1)                  Prüfgrundsatz für Corona SARS-CoV-2 Pandemie    Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9       Deutschland
                          Atem-schutzmasken (CPA)                         Absatz 3 Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungs-
                                                                          verordnung, die vor dem 1. Oktober 2020 aus-gestellt
                                                                          wurde.
 KN95                     BMG / BfArM / TÜV-Prüfgrundsatz                 Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach Deutschland
                                                                          § 5 Absatz 2 Ziffer 4 c Infektionsschutzgesetz beschaffte
                                                                          Schutzmasken.

     (1) Ohne Ausatemventil; Masken mit Ausatemventil dürfen nur getragen, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine Atem-
         schutzmaske tragen.
     (2) Bei diesen Systemen besteht kein Fremdschutz. Sie können daher nur angewendet werden, wenn alle Kontaktpersonen eine
         Atemschutz-maske tragen.

Für OP-Masken: vgl. Hinweise des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte, z. B. Anforderungen gem. EN 14683:2019-10

Ansprechpartner

Andreas Kreutzer                                                 Sebastian Etzel
Leiter Arbeitssicherheit                                         Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
ServiceCenter Arbeitswissenschaft und Arbeitssicherheit          Tarif/Kollektive Arbeitsbedingungen/Arbeitswissenschaft

Telefon 089-551 78-516                                           Telefon        089-551 78-120
Telefax 089-551 78 91-516                                        Telefax        089-551 78 91-127
andreas.kreutzer@baymevbm.de                                     sebastian.etzel@baymevbm.de
www.baymevbm.de                                                  www.baymevbm.de
www.vbw-bayern.de                                                www.vbw-bayern.de

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