ETL | Monatsticker "Unternehmerfrühstück Online" - Gleich geht's los

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„Unternehmerfrühstück Online“

Gleich geht‘s los
Start 10:00 Uhr

15. Dezember 2021
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Herzlich Willkommen zum
„Unternehmerfrühstück Online“
   Ausgabe Dezember 2021
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Annette Hochheim

                   Rechtsanwältin
                   Fachanwältin für Sozialrecht
                   Spezialisierung:
                   Sozialrecht & Arbeitsrecht

                   August-Bebel-Straße 23
                   06108 Halle (Saale)
                   Tel.: 0345/298 44 50
                   E-Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de

3   ETL Monatsticker | Unternehmerfrühstück Online
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Agenda

1. Aktuelles kurz & knapp
2. Corona-Steuerhilfegesetz – Was ändert sich in 2022?
3. Wechsel private Krankenversicherung (PKV) in die
   gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
4. Aktuelles aus der Gesetzesküche – Änderung des IfSG
   (3G am Arbeitsplatz / Quarantäne & Arbeitsunfähigkeit)
5. Tipp des Monats
6. Update Corona-Hilfen
7. Fragen & Antworten

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Aktuelles
kurz & knapp
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Aktuelles Kurz & Knapp

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Aktuelles Kurz & Knapp
Änderungen ab 01.01.2022:

–    Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
–    Neuerungen im AG-Meldeverfahren bei:
     – Geringfügig Beschäftigten
        – Steuernummer des AG
        – Identifikationsnummer des AN
     – Kurzfristig Beschäftigten
         – neues Datenfeld „Kennzeichen Krankenversicherung“
         – Meldung zu Vorbeschäftigungszeiten durch Minijobzentrale an AG
–    Anforderung digitaler Unterlagen:
     – Elektronische Entgeltunterlagen
     – Elektronische Betriebsprüfung

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Aktuelles Kurz & Knapp

Änderungen ab 01.01.2022:

–    Hinzuverdienstgrenze Altersrentner sinkt auf 6.300 EUR
–    Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15% zur bAV bei Entgeltumwandlungen
–    Mindestlohnerhöhung
     – Ab 01.01.2022: 9,82 Euro
     – Ab 01.07.2022: 10,45 Euro
     – Ab ??? 12,00 EUR (Mini-Job = max. 520 EUR)

–    Steuererklärungsfrist für VZ 2020 um 3 Monate verlängert
–    Antragsmöglichkeiten für Liebhaberei bei Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerken

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Was kommt noch im Jahr 2022?
     Gesetz zur Reform der Grundsteuer => Grundsteuerwerterklärung

    Zeitplan der Umsetzung:

     Voraussichtlich im März 2022 Aufforderung zur Abgabe der
      Steuererklärungen per öffentlicher Bekanntmachung
     zum 1. Juli 2022 Freischaltung der Erfassung und Übermittlung
      der Steuererklärungen im ELSTER-Portal
     bis zum 31. Oktober 2022 sind sämtliche Steuererklärungen einzureichen
      (Fristverlängerungen sind im Einzelfall möglich)
     bis zum 31. Dezember 2023 sollen alle Grundsteuerwertbescheide erlassen werden
     im 1. Halbjahr 2024 sollen die Messzahlen und die Hebesätze geprüft werden
     im 2. Halbjahr 2024 sollen alle Messbetrags- und Grundsteuerbescheide erlassen werden
     sodass zum ersten 15. Februar 2025 die neue Grundsteuer bezahlt werden kann

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Corona-
Steuerhilfegesetz

Was ändert sich in 2022?
Corona-Steuerhilfegesetz

In 2022 gelten noch folgende Maßnahmen fort:

– Ermäßigter Umsatzsteuersatz in Höhe von 7%
     für Speisen wird bis zum 31.12.2022 verlängert
– Corona-Prämie an Arbeitnehmer noch bis 31.03.2022 möglich
– Verlängerung der Steuererklärungsfrist 2020
     für beratene Steuerpflichtige auf den 31.05.2022

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Corona-Steuerhilfegesetz

In 2022 wegfallen werden (Stand November 2021):

–    Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (wieder steuerpflichtig)
–    Degressive AfA für bewegliche WG des Anlagevermögens
–    Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG
–    Verlängerung der Investitionsfrist nach § 7g EStG
–    Erweiterter Verlustrücktrag
–    Homeoffice-Pauschale
–    Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
–    Verlängerte Abgabefristen für die Steuererklärungen (ab VZ 2021)
–    Absenkung Grenze für Kurzarbeitergeld (bis März 10%, danach 1/3)

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Update KuG

     –   erleichterter Zugang bis 30.03.2022 verlängert

     –   weiterhin 24 Monate insgesamt

     –   bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird aber auf die Hälfte
         reduziert

     –   !!! Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nicht verlängert !!!

         ab 01. Januar 2022 gelten wieder die regulären Erstattungssätze

         das heißt 60% bzw. 67% des Entgeltes auch bei Reduzierung der Arbeitszeit wegen

         Kurzarbeit um über 50%

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Wechsel private
Krankenversicherung
in die gesetzliche
Krankenversicherung
Wechsel PKV in die GKV

      grds. sind selbständig Tätige und diejenigen, deren Arbeitsentgelt oberhalb der
       Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, nicht verpflichtet, Mitglied der gesetzlichen
       Krankenversicherung zu sein bzw. zu bleiben
      in der Regel Entscheidung für PKV in jungen Jahren zu günstigen Konditionen
      mit zunehmendem Alter erhöhen sich Beiträge in der PKV
      gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 a SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) sind Personen, die nach
       Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, d.h. in einem abhängigen
       Beschäftigungsverhältnis stehen, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor
       Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.

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Wechsel PKV in die GKV

 Überlegungen vor dem Erreichen des 55. Lebensjahres:
    Wechsel in GKV sinnvoll
    Welche realistischen Möglichkeiten bestehen?
 Versicherungspflicht in gesetzlicher KV besteht
    bei Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und
    Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze
 als Selbständiger, der in PKV versichert ist, müssten Sie
    Ihre hauptberuflich selbständige Tätigkeit aufgeben
    eine abhängige Beschäftigung aufnehmen
    ein monatliches Einkommen erzielen, das unterhalb der
      Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt

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Wechsel PKV in die GKV

  als Gesellschafter-Geschäftsführer mit selbständigem Status müssten Sie
     Ihre Beteiligung an der Gesellschaft so herabsenken, dass SV-Pflicht eintritt (mgl. durch
       Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte – auch Familienangehörige)
     ein monatliches Einkommen erzielen, das unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt
     dieses Konstrukt mindestens ein Jahr aufrecht erhalten
  Haben Sie das 55. Lebensjahr vollendet ist eine Rückkehr in die GKV nahezu nicht mehr
   möglich.
     einzige Lösung ist die Aufnahme in die Familienversicherung eines sv-pflichtigen
       Angehörigen
     aber: Einkünfte über 450,00 € mtl. sind schädlich

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Aktuelles aus der
Gesetzesküche

Änderungen des IfSG
Änderung des IfSG

     –   3G am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
     –   Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt
     –   zusätzliche Testpflichten für Beschäftigte, Arbeitgeber und Besucherinnen und Besucher
         in besonderen Einrichtungen (Pflege, Reha, Einrichtungen der Eingliederungshilfe)
         – auch für Geimpfte und Genesene
         – Testpflichten von Beschäftigten sind zu überwachen
     –   3G für Fahr- und Fluggäste im öffentlichen Nah- und Fernverkehr (nicht Schüler und nicht
         im Taxi)
     –   seit 01.11.2021 haben ungeimpfte Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer grundsätzlich
         keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG

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3G
am Arbeitsplatz
Seit dem 24. November 2021
3G am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

 –   3G am Arbeitsplatz = Arbeitsplatz darf nur noch aufgesucht werden,
     wenn Person geimpft, getestet oder genesen ist
 –   nicht Geimpfte/nicht Genesene müssen täglich testen = 5 Tests je Woche
 –   Pflicht des Angebotes zweier Tests durch Arbeitgeber bleibt bestehen
 –   Test im Testzentrum ist keine Arbeitszeit!
 –   Test vor Arbeitsbeginn (Testzentrum oder vor Ort bei Arbeitgeber – Nachweis)
 –   Verpflichtung zur Aufbewahrung 6 Monate
 –   Wer nicht mitteilen möchte, ob er geimpft oder genesen ist,
     muss sich täglich testen (lassen)

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3G am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

 –   Es werden Gesundheitsdaten erhoben, deren Verarbeitung nach Art. 9 DSGVO
      besondere Maßstäbe erfordert
 –   keine Kopie des Impfausweises - Grundsatz der Datensparsamkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. c
      DSGVO) für Nachweispflicht aus § 28b IfSG reicht Liste mit den Namen der
      Beschäftigten, damit für den jeweils vorgelegten 3G-Nachweis Haken hinter den Namen
      gesetzt werden können (dann keine tägliche Kontrolle erforderlich)
 –   kostenlose „CovPassCheck-App“ ist zur Überprüfung ausreichend (LDSB Rheinland-
      Pfalz) – nur bei standardisierten Einlasskontrollen sinnvoll
 –   es ist nicht zu unterscheiden, um welche Art des 3G-Nachweises es sich handelt
 –   Anfertigen einer Kopie nur mit Einwilligung des MA
 –   zusätzliches Verfahrensverzeichnis erforderlich

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3G am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

–    In Quarantäne müssen aktuell neben den Infizierten ungeimpfte Kontaktpersonen, die mit
      Infizierten in einem Haushalt leben – 14 Tage oder freitesten nach 7 bis 10 Tagen.
      (aktuelle VO beachten)
–    geimpft + Quarantäne = IfSG ABER: § 616 BGB!!!
–    geimpft + AU, weil infiziert = EntgeltFG
–    ungeimpft + Quarantäne = IfSG (§ 616 BGB?) - Verschulden
–    ungeimpft + AU, weil infiziert = grds. EntgeltFG
–    bei Möglichkeit Homeoffice kann Wegfall der Zahlung umgangen werden

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Tipp
des Monats
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Update
Corona-Hilfen
Update Corona-Hilfen
      Schlussrechnungen bis 31.12.2022 verlängert

      Überbrückungshilfe III Plus / Neustarthilfe Plus: Verlängerung der Antrags- und
       Änderungsfrist & Frist für die Schlussrechnung bis 31.03.2022

      Anhebung Beihilferahmen z.B. Kleinbeihilfen von 1,8 Mio. auf 2,3 Mio. Euro,
       Fixkostenhilfe von 10 Mio. auf 12 Mio. Euro

      Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022 => ÜH-IV

      Konditionen entsprechen grundsätzlich denen der bsiherigen ÜH, jedoch werden
       einige förderfähige Fixkostenpositionen gestrichen und die Höhe der Hilfe gegenüber
       der ÜH III geändert

      Details der FAQ liegen aktuell noch nicht vor
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Update Corona-Hilfen
                                                                                             Änderungsantrag / Korrektur                              Anfallende Rückzahlungen
                                       Förderzeitraum                Erstantrag bis …                                         Schlussrechnung bis …
                                                                                             der Kontoverbindung bis …                                          bis…

                                  Juni 2020 bis
 Überbrückungshilfe I                                         … 9. Oktober 2020             … 9. Oktober 2020              … 31. Dezember 2022
                                  August 2020

                                  September 2020 –
 Überbrückungshilfe II                                        … 31. März 2021               … 30. Juni 2021                … 31. Dezember 2022
                                  Dezember 2020

                                  November 2020 u./o.
 November- /Dezemberhilfe                                     … 30. April 2021              … 31. Juli 2021                … 31. Dezember 2022
                                  Dezember 2020

 Überbrückungshilfe III – mit
                                                              … 30. Juni 2021               … 2. November 2021
 Abschlagszahlungen
                                  November 2020 –
                                                                                                                           … 31. Dezember 2022
                                  Juni 2021
 Überbrückungshilfe III ohne
                                                              … 2. November 2021            … 2. November 2021
 Abschlagszahlungen

 Neustarthilfe - mit prüfenden
                                                                                            … 2. November 2021             … 30. Juni 2022
 Dritten
                                  Januar 2021 bis
                                                              … 2. November 2021                                                                      … 30. Juni 2022
                                  Juni 2021
 Neustarthilfe – ohne prüfenden
                                                                                            … 2. November 2021             … 31. Dezember 2021
 Dritten (Eigenantrag)

                                  Juli 2021 bis
 Überbrückungshilfe III Plus                                  … 31. März 2022               … 31. März 2022                … 31. Dezember 2022
                                  Dezember 2021

 Neustarthilfe Plus – mit/ohne    Juli 2021 bis
                                                              … 31. März 2022               … 31. März 2022                … 31. März 2022            … 30. September 2022
 prüfenden Dritten                September 2021

30                                                   ETL Monatsticker | Unternehmerfrühstück Online
Pause: Zeit für Ihre Fragen
             02:00 min
31        ETL Monatsticker | Unternehmerfrühstück Online
Beantwortung der Fragen

32      ETL Monatsticker | Unternehmerfrühstück Online
VIELEN DANK FÜR IHRE
       AUFMERKSAMKEIT!

                   … nächster Termin am 26. Januar

33      ETL Monatsticker | Unternehmerfrühstück Online
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