Antragstellung 2022 Hinweise, Neuerungen, Ausblick neue GAP 2023
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Themen ❙ 1. Antragstellung 2022 /Ausblick neue GAP 2023 1. Säule (Herr Quellmalz) ❙ 2. AUKM / 2. Säule / Ausblick neue GAP 2023 2. Säule (Frau Klatt) ❙ 3. DIANAWeb (Herr Kuhnitzsch) 2 | April 2022| ISS Rötha
Was ist neu in 2022 ? ❙ Fördervoraussetzungen im Bereich DIZ, AUK, ÖBL, TWN, ISA, ÖW, LU sind unverändert ❙ Letztmalig Antragstellung Zuteilung ZA für 1 Jahr (ab 2023 keine ZA mehr) ❙ Änderung Fördervoraussetzung AZL: ❙ Keine Phasing out Zahlungen in 2022 ❙ Letztmalige Neuantragstellung ISA ❙ Kein Export VA für AUK im Herbst mehr - stattdessen Teilnahmeantrag für neues AUK-Programm 3 | April 2022| ISS Rötha
Was ist neu in 2022 ? ❙ Änderung der sächsischen GAP Anforderungen – VO gültig ab 2022 ❙ Neu: § 3 Landschaftselemente Länderermächtigung nach §19 Absatz 4 der InVeKoSV wird genutzt, um weitere LE als beihilfefähig einzuordnen ❙ Gräben bis zu einer Breite von 2 m ❙ Hecken < 10 m Länge ❙ Feldgehölze < 50 qm ❙ Baumreihen mit weniger als 5 Bäumen / < 50 m lang ❙ Einzelsträucher ❙ sofern eine Breite von 2 m nicht überschritten wird 4 | April 2022| ISS Rötha
Was ist neu in 2022 ? ❙ Aufnahmezeitpunkte der eingebundenen DOP ❙ Aktualität der Luftbilder über Dienst des GeoSN ❙ Neue Bilder künftig im 2 jährigen Rhythmus 5 | April 2022| ISS Rötha
Hinweise zur Antragstellung ❙ Feldblockkataster ❙ Referenz zur Antragstellung mit Stand vom November 2021 ❙ Aktualisierung/Überarbeitung erfolgt derzeit anhand der aktuellen Luftbilder ❙ Bitte Geometrien der Schläge auf Aktualität prüfen ❙ Wenn erforderlich KP setzen (auch für LE) 6 | April 2022| ISS Rötha
Hinweise zur Antragstellung ❙ Landschaftselemente ❙ Erweiterung durch sächsische GAP Anforderungen VO (kleine LE) ❙ Können grundsätzlich Teil der beihilfefähigen Fläche sein ❙ Geometrie des Bruttoschlages entscheidend ❙ Verfügungsberechtigung beachten ❙ LE auf Böschungen (Verkehrswege, Gewässer) sind nicht beihilfefähig ❙ Korrekturpunkt wenn das Kataster aktualisiert werden muss 7 | April 2022| ISS Rötha
Hinweise zur Antragstellung ❙ Zahlungsansprüche ❙ Letztmalig Antragstellung Zuteilung ZA für 1 Jahr (Sonderfälle) ❙ Neueinsteiger ❙ Junglandwirte ❙ 2015 angemeldete Infrastrukturmaßnahmen ❙ Ab Ende April Einzug ZA die 2020 und 2021 nicht genutzt wurden (rückwirkend zum 16.05.2021) ❙ Überprüfung des aktuellen ZA Kontos (www.3.zi-daten.de) ❙ Kein Handel mehr ab dem 01.06.2022 ❙ Ab 2023 keine Zahlungsansprüche mehr (verlieren ab 01.01.2023 Gültigkeit) 8 | April 2022| ISS Rötha
Hinweise zur Antragstellung ❙ Änderungen des bereits gestellten Antrages ❙ Jede Änderung ist schriftlich anzuzeigen ❙ Bis zum 22.06.2022 ( PreCheck) immer ein komplettes neues Antragspaket ❙ Danach neue Geometrien der betroffenen Schläge (z. B. Shape Datei über die Funktion „Export ausgewählter Schläge“ im DIANA) ❙ Einfache Mail zur Anzeige ist nicht zulässig ❙ Unterschriebenes Dokument (PDF, möglichst kein Office-Dokument) als Anhang einer Mail ist möglich 9 | April 2022| ISS Rötha
Hinweise zur Antragstellung ❙ Betriebsübergabe ❙ Vorjahresdaten können nicht automatisch über DIANA übernommen werden ❙ Daten können mit Vollmacht des übergebenden Betriebes in der ISS abgeholt werden (Datenträger oder Download) ❙ GML-Daten können über den Flächenverwalter eingelesen werden ❙ Schläge, EFA-Flächen, ISA-Flächen ❙ Keine Stammdaten, keine AUK-Daten 10 | April 2022| ISS Rötha
Zeitschiene zur Antragstellung 2022 ❙ 16.Mai 2022 Antragstermin (BP, UP, GP, JLWP, KLAR, AZL, LU, AUK, ÖBL, TWN, ISA) ❙ 17.Mai - 31.Mai 2022 - Geometrieanpassungen, neue Schläge, neue EFA sind ohne Abzüge möglich - Hinzufügen von Antragskreuzen (SA) sind zulässig aber verspätungsrelevant (Kürzung um 1% je Arbeitstag) ❙ 01.Juni – 10. Juni 2022 - Geometrieanpassungen, neue Schläge, neue EFA sind zulässig aber verspätungsrelevant (Kürzung um 1% je Arbeitstag) ❙ Ab 11. Juni 2022 - keine Änderungen mehr möglich (Verfristung) ❙ 11.Juni – 22. Juni 2022 (PreCheck-Phase) - Auflösung noch bestehender Überlappungen (nach Mitteilung durch die ISS) ❙ Nach dem 22.Juni 2022 - Selbstanzeige Flächenabgang (neue Schlaggeometrie über Export ausgewählte Schläge) 11 | April 2022| ISS Rötha
Unterstützung bei der Antragstellung 2022 - Broschüre zur Antragstellung 2022 - Broschüre CC - DIANA-Web (Herbert) - Ansprechpartner im Amt 12 | April 2022| ISS Rötha
13 | April 2022| ISS Rötha
Direkt- und Ausgleichszahlungen ab 2023 Sachstand zur Umsetzung der neuen GAP
GAP 2023: Grünere Grundarchitektur Bisher Zukünftig (ab 2023) Maßnahmen 2. Säule (Weiterentwicklung Cross Compliance und (freiwillig, fünfjährig) Maßnahmen 2. Säule Greening-Verpflichtungen) (freiwillig, fünfjährig) Ökoregelungen 1. Säule Konditionalität Cross Compliance (freiwillig, einjährig) Junglandwirtepr. verpflichtungen Greening- Greeningprämie Einkommensstützung Mutterkühe, Schafe/Ziegen Umverteilungspr. Junglandwirte Umverteilung Basisprämie Grundstützung 15 | April 2022| ISS Rötha
Konditionalität ab der neuen Förderperiode 2023 Zukünftige Verpflichtungen Konditionalität: ❙ 9 Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) ❙ 11 Grundanforderungen an Betriebsführung (GAB) 16 | April 2022| ISS Rötha
Konditionalität ab der neuen Förderperiode 2023 GLÖZ 1 (Erhalt DGL) - aus Greening, angepasst ❙ DGL-Umbruch grundsätzlich nur mit Genehmigung (auch für Öko-Betriebe) ❙ DGL vor dem 1.1.2015 entstanden 1:1 Tausch notwendig ❙ DGL nach dem 1.1.2015 entstanden Genehmigung auf Antrag möglich ❙ DGL nach dem 01.01.2021entstanden ohne Genehmigung aber Anzeige erforderlich ❙ geringfügige Umwandlung von DGL bis max. 500 qm pro AS pro Jahr (Bagatelle) kann ohne Genehmigung umgebrochen werden 17 | April 2022| ISS Rötha
Konditionalität ab der neuen Förderperiode 2023 ❙ GLÖZ 2 (Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren) – neu ❙ Gebietskulisse erforderlich ❙ kein Eingriff in Bodenprofil mit schweren Baumaschinen ❙ keine Bodenwendung tiefer als 30 cm ❙ keine Auf- und Übersandung ❙ kein Umbruch oder Pflügen von DGL ❙ keine Umwandlung von Dauerkulturen in AL ❙ GLÖZ 3 (Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern) 18 | April 2022| ISS Rötha
Konditionalität ab der neuen Förderperiode 2023 ❙ GLÖZ 4 (Pufferstreifen entlang von Wasserläufen) – teilweise ehemals GLÖZ 1 ❙ Gebietskulisse erforderlich ❙ grundsätzlich keine PSM, keine Biozid-Produkte, keine Düngung auf landwirtschaftlichen Flächen in 3 m breiten Gewässerrandstreifen aber: bereits jetzt nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SächsWG in Breite von 5 m Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel verboten ❙ GLÖZ 5 (Begrenzung von Erosion) – teilweise ehemals GLÖZ 5 ❙ Gebietskulisse erforderlich – teilweise bereits vorhanden ❙ besondere Bedingungen für das Bearbeiten/Pflügen von AL ❙ wahrscheinlich Ausnahmen entsprechend den jetzigen Regelungen der Sächsischen GAP-Anforderungenverordnung 19 | April 2022| ISS Rötha
Konditionalität ab der neuen Förderperiode 2023 ❙ GLÖZ 6 (Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in sensibelsten Zeiten) – teilweise ehemals GLÖZ 4 und GLÖZ 6 ❙ Mindestbodenbedeckung auf AL 1. Dezember bis 15. Januar (grundsätzlich keine Winterfurche mehr möglich) ❙ kann durch mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Getreidestoppelbrachen (ohne Mais) oder sonstige Begrünungen sowie Mulchauflagen erfolgen ❙ Ausnahmen für späträumende Kulturen, vorgeformte Dämme für den Kartoffelanbau sowie für AL, das bereits in Fördermaßnahmen zum Erosionsschutz einbezogen ❙ brachliegendes AL ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Ansaat zu begrünen und vom 1. April bis 15. August nicht zu mähen oder der Aufwuchs auf diesen Flächen zu zerkleinern ❙ DGL, welches aus der Erzeugung genommen, darf vom 1. April bis 15. August nicht gemäht oder dessen Aufwuchs zerkleinert werden ❙ ggf. länderspezifische Ausnahmen möglich – noch in Diskussion ❙ Gilt ab Winter 2023/2024 20 | April 2022| ISS Rötha
Konditionalität ab der neuen Förderperiode 2023 ❙ GLÖZ 7 (Fruchtwechsel auf AL) - aus Greening, angepasst ❙ Betriebe müssen auf jedem Ackerschlag eine andere Hauptkultur als im Vorjahr anbauen ❙ auf höchstens der Hälfte des AL eines Betriebes kann Fruchtwechsel auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht oder Begrünung infolge einer Untersaat in einer Hauptkultur über den Winter (15. Oktober bis 15. Februar) erbracht werden Aussaat muss vor 15. Oktober erfolgen ❙ ausgenommen sind Ackerfutterkulturen und Brachen ❙ Ausnahmen (Öko, Betriebe < 10 ha AL, …, ggf. länderspezifische Regelungen) ❙ Gilt schon ab Winter 2022/2023 !!! 21 | April 2022| ISS Rötha
Konditionalität ab der neuen Förderperiode 2023 ❙ GLÖZ 8 (Mindestanteil nichtproduktive Flächen) - aus Greening, angepasst ❙ Betriebe müssen mindestens 4% des AL als Brache ausweisen ❙ Vorschrift gilt auch für Öko-Betriebe ❙ Landschaftselemente werden angerechnet ❙ nicht anrechenbar: Zwischenfrüchte, Leguminosen, Agroforstsysteme auf AL ❙ Stilllegungszeitraum beginnt unmittelbar nach der Ernte im Vorjahr – also bereits in 2022!!! ❙ Ausnahmen ( < 10 ha AL, hoher Anteil Gras oder andere Grünfutterpflanzen/DGL/Leguminosen >75% des AL, ggf. länderspezifische Regelungen) Können 2022 angebaute EFA-Zwischenfrüchte nahtlos in eine GLÖZ 8-Brache überführt werden? Antwort: Nein! Es ist vorgesehen, dass die Brache das ganze Antragsjahr, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen ist. 22 | April 2022| ISS Rötha
Konditionalität ab der neuen Förderperiode 2023 ❙ GLÖZ 9 (Umweltsensibles DGL) - aus Greening, angepasst ❙ kein Umwandeln oder Pflügen von umweltsensiblen DGL = DGL in FFH- und Vogelschutzgebieten (SPA) ❙ Anzeigepflicht für andere Maßnahmen zur Narbenerneuerung ❙ Kulisse (Natura 2000 – Gebiete) erforderlich 23 | April 2022| ISS Rötha
Konditionalität ab der neuen Förderperiode 2023 ❙ GAB 1 (Anforderungen zur Begrenzung der Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grundwasser sowie Aufstauung von Oberflächensüßwasser sowie zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate) teilweise neu ❙ GAB 2 (Schutz d. Gewässer vor Nitrat aus landw. Quellen) ❙ GAB 3 (Vogelschutzrichtlinie) ❙ GAB 4 (FFH-Richtlinie) ❙ GAB 5 (Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit) ❙ GAB 6 (Verbot best. Stoffe in der tierischen Produktion ❙ GAB 7 (Regelungen zum Pflanzenschutz ❙ GAB 8 (Regelungen zum Umgang mit Pestiziden) - neu ❙ GAB 9 (Mindestanforderungen Schutz von Kälbern) ❙ GAB 10 (Mindestanforderungen Schutz von Schweinen) ❙ GAB 11 (Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere) 24 | April 2022| ISS Rötha
Konditionalität ab der neuen Förderperiode 2023 VOK (1% der AS + anlassbezogen) VWK (100 % bei GLÖZ 1, 7 und 8) 25 | April 2022| ISS Rötha
Direktzahlungen: Prämienarten ab 2023 Inhaltliche Gliederung 1. Basisprämie = Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (EGS) 2. Umverteilungsprämie = Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (UES) 3. Junglandwirteprämie = Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (JES) 4. Mutterschaf-/Mutterziegenprämie = Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch (ZSZ) 5. Mutterkuhprämie = Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch (ZMK) 6. Öko-Regelungen = Freiwillige Regelungen für Klima und Umwelt (ÖR1a-ÖR7) 26 | April 2022| ISS Rötha
Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung (EGS) ❙ geplant für 2023 ≈ 157 €/ha (bundeseinheitlicher Betrag nach § 6 Abs. 1 GAPDZG) ❙ Mindestfläche 1 ha (Mindestschlaggröße 0,3 ha) ❙ Aktiver Betriebsinhaber (Mitgliedschaft in landwirtschaftliche Unfallversicherung) ❙ sinkt durch zunehmende Umschichtung in ELER jährlich um ≈ 3 €/ha zum Vergleich bisher: ≈ 170 €/ha Basisprämie, ≈ 85 €/ha Greeningprämie 27 | April 2022| ISS Rötha
Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (UES) ❙ Ziel: strukturelle überproportionale Unterstützung kleinerer und mittlerer Betriebe ❙ Ein Betriebsinhaber, der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält jährlich auf Antrag eine Umverteilungseinkommensstützung ❙ geplant für 2023 Gruppe 1 (bis zu 40 ha) ≈ 69 €/ha Summe max. 3.580 € Gruppe 2 (40 bis 60 ha) ≈ 41 €/ha sinkt durch zunehmende Umschichtung in ELER jährlich um ≈ 1 €/ha zum Vergleich: bisher Gruppe 1 (bis zu 30 ha) ≈ 50 €/ha Gruppe 1 (30 bis 46 ha) ≈ 30 €/ha 28 | April 2022| ISS Rötha
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (JES) ❙ Anforderungen vergleichbar zu bisher: - höchstens 40 Jahre alt - erstmals als Betriebsleiter niedergelassen - Ausübung der Kontrolle (keine Entscheidung gegen den JLW) ❙ Neu: Ausnahmeregelung für Genossenschaften (§ 12 Abs. 2 GAPDZG) ❙ Stimmberechtigung ist ausreichend. 29 | April 2022| ISS Rötha
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte (JES) Neue Anforderung Qualifikation: 1. anerkannte Berufsausbildung (alle landwirt. Berufe) oder Studium Agrarwirtschaft 2. oder 300 Stunden anerkannte Bildungsmaßnahme 3. oder zwei Jahre Berufspraxis mit mindestens 15 Wochenstunden Übergangsregelung für JLW mit Restlaufzeit, keine neue Anforderung an Qualifikation ❙ geplant für 2023 ≈ 134 €/ha 5 Jahre für bis zu 120 ha zum Vergleich: bisher ≈ 44 €/ha für bis zu 90 ha über 5 Jahre 30 | April 2022| ISS Rötha
Direktzahlungen für Mutterkühe (ZMK) ❙ Förderfähig sind Rinder, die gekalbt haben ❙ mindestens 3 Mutterkühe ❙ Tiere müssen vom 15. Mai bis 15. August im Betrieb stehen (Haltungszeitraum) ❙ Ausgeschiedene Tiere (z.B. Tod) können ersetzt werden ❙ Der Antragsteller ist in der HIT-Datenbank als Tierhalter angemeldet ❙ Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung ❙ Kein Rasseschlüssel ❙ Keine Abgabe von Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnissen ❙ geplant für 2023 ≈ 78 €/Tier und Jahr 31 | April 2022| ISS Rötha
Direktzahlungen für Mutterschafe und Mutterziegen (ZSZ) ❙ Förderfähig sind weibliche Schafe und Ziegen ❙ die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens 10 Monate alt waren ❙ und in HIT-Datenbank gemeldet wurden (Höchstzahl an Tieren) ❙ mindestens 6 Tiere ❙ Haltungszeitraum 15.Mai bis 15. August ❙ Ausgeschiedene Tiere (z.B. Tod) können ersetzt werden ❙ Der Antragsteller ist in der HIT-Datenbanken als Tierhalter angemeldet ❙ Die Anforderung an die Tierkennzeichnung und Registrierung sind zu beachten ❙ geplant für 2023 ≈ 35 €/Tier 32 | April 2022| ISS Rötha
Ökoregelungen nach § 20 Abs. 1 GAPDZG 1. Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität a. nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den GLÖZ 8-Anteil hinaus, b. Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland nach Buchstabe a, c. Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen, d. Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland, 2. Anbau vielfältiger Kulturen, 3. Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland, 4. Die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs, 5. die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten, 6. die Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln, 7. die Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten. 33 | April 2022| ISS Rötha
Direktzahlungen: Ökoregelungen - ÖR 1a ÖR 1a nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den verpflichtenden Anteil aus der Konditionalität hinaus ❙ förderfähig sind ausgewählte Flächen auf AL ❙ Flächenumfang mindestens 1% und höchstens 6% des AL des Betriebes ❙ Nicht förderfähig sind LE nach GLÖZ 8 und Agroforstsysteme (AFS) auf AL ❙ Fläche >0,1 ha ❙ der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat begrünt ❙ Düngemittel und PSM dürfen nicht angewendet werden ❙ ab dem 15. August des Antragsjahres darf eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden ❙ oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden ❙ Stufe 1 (1% des AL) geplant für 2023 ≈ 1300 €/ha Stufe 2 (weitere 1% des AL) geplant für 2023 ≈ 500 €/ha Stufe 3 (weitere 4% des AL) geplant für 2023 ≈ 300 €/ha 34 | April 2022| ISS Rötha
Direktzahlungen: Ökoregelungen - ÖR 1b ÖR 1b Anlage von Blühstreifen oder –flächen auf Brachen nach ÖR 1a ❙ förderfähig ist Blühstreifen oder Blühfläche nach auf ÖR 1a bereitgestellten Flächen Mindestgröße 0,1 ha (Regelung zu Mindestparzellengröße in GAPInVeKoSV) Blühstreifen (auf überwiegender Länge) mind. 20 bis höchst. 30 m breit (>30 m gilt als Blühfläche) Eine Blühfläche ist max. 1 ha groß ❙ Kein Dünger und PSM ❙ Vorschriften (ähnlich EFA-Bienenweide) Aussaat bis 15.05. (Nachsaat zulässig) Saatgutmischungen Arten nach Anh. 1 ein Folgejahr ohne erneute Aussaat möglich Vorbereitung Folgekultur ab 01.09. ❙ geplant für 2023 ≈ 150 €/ha (Top-up zu ÖR 1a) 35 | April 2022| ISS Rötha
Direktzahlungen: Ökoregelungen - ÖR 1c ÖR 1c Anlage von Blühstreifen oder –flächen in Dauerkulturen ❙ Förderfähig sind Blühstreifen und Blühflächen in förderfähigen Dauerkulturen ❙ keine Mindestgröße von 0,1 ha ❙ keine Breitenvorgaben für Streifen ❙ Eine Blühfläche ist max. 1 ha groß ❙ geplant für 2023 ≈ 150 €/ha 36 | April 2022| ISS Rötha
Direktzahlungen: Ökoregelungen - ÖR 1d ÖR 1d Altgrasstreifen oder –flächen in Dauergrünland ❙ förderfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen mit: mindestens 1% und höchstens 6% des förderfähigen DGL des Betriebes (Obergrenze, um zu hohe Inanspruchnahme zu vermeiden) mindestens 10% und höchstens 20% des DGL-Schlages Mindestgröße 0,1 ha Landschaftselemente ❙ höchstens zwei aufeinanderfolgende Jahre auf derselben Stelle (Lage kann jährlich wechseln) ❙ Beweidung oder Schnittnutzung nicht vor dem 1. September ❙ Ausschlusskulisse zum Ausschluss hochwertiger Offenlandschutzgüter möglich Prämienumfang ❙ Stufe 1 (1% des DGL) geplant für 2023 ≈ 900 €/ha Stufe 2 (1% - 3% des DGL) geplant für 2023 ≈ 400 €/ha Stufe 3 (3% - 6% des DGL) geplant für 2023 ≈ 200 €/ha 37 | April 2022| ISS Rötha
Direktzahlungen: Ökoregelungen - ÖR 2 ÖR 2 Anbau vielfältiger Kulturen ❙ Förderfähig ist das gesamte AL des Betriebes (außer Brachen) 5 Hauptfruchtarten und jede mindestens 10% und höchstens 30% des AL mindestens 10 Prozent Leguminosen (einschließlich Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen) höchstens 66% Getreide ❙ Bestimmungen der Klassifikation bzw. Abgrenzung Hauptfruchtarten ähnlich der Anbaudiversifizierung ❙ jede Art im Fall der Gattungen Kreuzblütler, Nachtschattengewächse und Kürbisgewächse ❙ Gras oder andere Grünfutterpflanzen (GoG) mit Ausnahme Leguminosenmischkultur ❙ Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören ❙ Triticum spelta (Dinkel) ❙ Leguminosenreinkultur und -mischkultur (Leguminosen müssen überwiegen) ❙ Sonstige Mischkulturen ❙ Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile Hauptfruchtarten zusammengefasst ❙ geplant für 2023 ≈ 30 €/ha 38 | April 2022| ISS Rötha
Direktzahlungen: Ökoregelungen - ÖR 3 ÖR 3 Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland ❙ ein Teil der bei den DIZ förderfähigen AFS (§ 4 Abs. 2 GAPDZV) können bei der ÖR 3 zusätzlich gefördert werden ❙ förderfähig bei der ÖR 3 ist die Fläche der Gehölzstreifen (auf AL, DGL) ❙ Bedingungen für Lage und Größe der Gehölzstreifen ❙ Flächenanteil der Gehölzstreifen am Schlag zwischen 2% und 35% ❙ mind. 2 Gehölzstreifen ❙ Breite der Gehölzstreifen zw. 3 m und 25 m ❙ max. Abstand zum nächsten Streifen und/oder Schlagrand 100 m ❙ Sonderregeln für Gehölzstreifen an Wasserläufen ❙ Holzernte nur in den Monaten Januar, Februar, Dezember zulässig ❙ geplant für 2023 ≈ 60 €/ha 39 | April 2022| ISS Rötha
Direktzahlungen: Ökoregelungen - ÖR 4 ÖR 4 Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs ❙ förderfähig ist das gesamte DGL des Betriebes ❙ mindestens 0,3 und höchstens 1,4 RGV/ha DGL (01.01.-30.09.) ❙ Viehbesatz von 0,3 kann an 40 Tagen unterschritten werden ❙ RGV-Berechnungsschlüssel nach Anh. 2 VO (EU) 808/2014 ❙ Düngung nur in dem Umfang der 1,4 RGV entspricht ❙ kein Einsatz von PSM ❙ geplant für 2023 ≈ 115 €/ha 40 | April 2022| ISS Rötha
Direktzahlungen: Ökoregelungen - ÖR 5 ÖR 5 ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten ❙ Förderfähig sind beantragte DGL-Schläge, ❙ auf denen das Vorkommen von mind. vier regionalen Kennarten nachgewiesen ist ❙ Länder haben durch Rechtsverordnung festzulegen: mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands, eine Mindestzahl für jede Kennart oder Kennartengruppe, die je Hektar nachgewiesen werden muss, und die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen. ❙ Artenliste und Boniturverfahren ähnlich der bekannten AUK-Maßnahme (GL.1a) ❙ geplant für 2023 ≈ 240 €/ha 41 | April 2022| ISS Rötha
Direktzahlungen: Ökoregelungen - ÖR 6 ÖR 6 Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln ❙ Förderfähig sind die beantragten Schläge (AL, DK) ❙ Winterkulturen nicht förderfähig ❙ PSM-Verbotszeitraum ❙ bei Sommerkulturen 1. Januar bis 31. August ❙ bei Ackerfutter und Dauerkulturen 1. Januar bis 15. November (Vorbereitung AL-Folgekultur 31. August) ❙ Ausnahme: Zulässig ist die Anwendung von PSM, die (gemäß der EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln) ausschließlich Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten oder für die Anwendung in der ökologischen Landwirtschaft zugelassen sind. ❙ Ausschlusskulisse ❙ Direktzahlung nur oberhalb gesetzlicher Anforderungen ❙ die fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung 2021 verfügt bereits ein weitergehendes Verbot der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz ❙ zusammenfassende Kulisse der laut Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung relevanten Schutzgebiete ❙ Stufe 1 (Sommerkulturen und Dauerkulturen) geplant für 2023 ≈ 130 €/ha Stufe 2 (Ackerfutter) geplant für 2023 ≈ 50 €/ha 42 | April 2022| ISS Rötha
Direktzahlungen: Ökoregelungen - ÖR 7 ÖR 7 Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten ❙ Förderfähig sind landwirtschaftliche Flächen in FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten ( Förderkulisse) Voraussetzungen ❙ keine zusätzliche Entwässerung oder Instandsetzung von Anlagen zur Grundwasserabsenkung ❙ keine Profilveränderungen wie Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen (Ausnahme: Anordnung durch Naturschutzbehörde erfolgt) ❙ geplant für 2023 ≈ 40 €/ha 43 | April 2022| ISS Rötha
Direktzahlungen: Ökoregelungen • Klima- und umweltschutzförderliche Landbewirtschaftungsmethoden • Verpflichtungen über GAB/GLÖZ hinaus • Bundeseinheitlicher Fördersatz • Jährliche Förderung • 1. Säule (EGFL) (ohne Kofinanzierung) • Kombinationen mit Maßnahmen der 2. Säule möglich 44 | April 2022| ISS Rötha
Nutzung ökologischer Vorrangflächen in 2022 • In Deutschland wird nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht (durch EU-KOM ermöglicht), EFA Flächen für den uneingeschränkten Anbau jeglicher Ackerkulturen freizugeben • „Özdemir: Mit der Freigabe des Aufwuchses von Zwischenfrüchten ziehen wir die effektivste Karte – mit den kleinsten ökologischen Verwerfungen“ (Pressemitteilung Nr. 43/2022 vom 08.April 2022) • Die Verordnung des BMEL sieht vor, dass im laufenden Jahr die Freigabe der ökologischen Vorrangflächen der Kategorien Brache (ab 1. Juli!!!) und Zwischenfrüchte für die Futternutzung möglich ist. 45 | April 2022| ISS Rötha
Hinweis Vortrag von Herrn Klaus Wallrabe • Vortrag zu einer Info Veranstaltung im FBZ Wurzen (16.03.2022, WebEx) • „Elemente der nationalen Umsetzung der GAP ab 2023“ Klaus Wallrabe, LfULG 46 | April 2022| ISS Rötha
47 | April 2022| ISS Rötha
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