Auszug aus dem Kursmaterial

Die Seite wird erstellt Timo Schütz
 
WEITER LESEN
Auszug aus dem Kursmaterial
Augsburg - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen
Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/ Rostock
Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel - Köln - Konstanz
Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg - Osnabrück
Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier – Tübingen/Stuttgart - Würzburg

Auszug aus dem Kursmaterial
          Schuldrecht AT, Fall 18 (Hauptkurs)
          Strafrecht, Fall 2 (Hauptkurs)
          Verfassungsrecht, Fall 2 (Hauptkurs)
          Klausur Nr. 1780 (Klausurenkurs)

                                                                                                   Methodische Vermittlung
                                                                                                   des notwendigen Wissens
                                                                                                   Assoziatives Lernen am
                                                                                                   großen Fall
                                                                                                   Klausurtypische
                                                                                                   Musterlösung
                                                                                                   Verständnis durch richtige
                                                                                                   Einordnung
                                                                                                   Motivation durch Spass
                                                                                                   am Lernen

Gewinnen Sie mit der Hemmer-Methode

examenstypisch                                                     anspruchsvoll                             umfassend
Auszug aus dem Kursmaterial
HEMMER.LIFE

 HEMMER-METHODE
 DIE GEBRAUCHSANWEISUNG
 FÜR IHRE EXAMEN!

    Liebe Kursteilnehmerinnen,
    			liebe Kursteilnehmer,
    von wem, was und wie Sie lernen, ist maßgeblich für Ihren Erfolg im Examen! Seit 1976 bereitet das
    Juristisches Repetitorium hemmer Studierende auf ihr Juristisches Staatsexamen vor. Wer von den Besten
    lernt, wird selbst erfolgreich.

    Fördern durch Fordern!
    Orientieren Sie sich nach oben. Es gilt: Lernen Sie, was Sie im Examen erwartet. In unseren Kursen wird die
    Examenstypik erklärt. Konstellationen wiederholen sich im Examen. Wer am großen Fall unter professio-
    neller Anleitung trainiert, geht sicher ins Examen!

    Unsere Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer bestätigen, dass sie bei hemmer durch problemorien-
    tierten Unterricht gelernt haben, wie man an eine Examensklausur herangeht, die Thematik erkennt und
    schließlich erfolgreich löst.
    Wir erleichtern es Ihnen, sich in die juristische Denk- und Sprachwelt einzuleben! Das Examen wird dann
    zur Fortsetzung des vorher Eingeübten.

    Lernen Sie mit den Besten!
    Lassen Sie sich von Juristinnen und Juristen mit besten Ergebnissen in ihren Staatsexamen motivieren.
    Informieren Sie sich, wer Sie unterrichtet! Nur an einem anspruchsvollen Niveau können auch Sie wachsen.

    Ihr
    Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst

                en m a ch t d a s E xa m en ei n fa ch !“
„Richtiges Lern
                                               hemmer.life 06 I 2021
Auszug aus dem Kursmaterial
#he m m e r m e t h o d e
 „Ziel unserer Juristinnen- und
 Juristenausbildung ist die optimale
 Vorbereitung auf das Examen!"
 Für das Klausurexamen muss im Vordergrund die Schulung auf dieses stehen.
 So wie sich die Schülerin oder der Schüler auf die Lehrkraft einzustellen hat,
 so muss sich der Studierende am Klausurerstellenden orientieren. Sie bzw. er
 gibt die Lösung vor, an dieser wird die Klausur gemessen.

 Da der bzw. die Ersteller*in anonym bleibt, ist nach der Typik von Examensfällen
 zu fragen. Denn nur wer sich über die typischen Merkmale eines Examensfalles
 im Klaren ist, schreibt eine gute Klausur! Dieselben Grundsätze gelten selbstver-
 ständlich auch für die Hausarbeit, die dem Grunde nach eine umfangreiche und
 anspruchsvolle Klausur ist.

                 ANALYSE                                                     ERFASSEN
      1          EXAMENSTYPISCHER
                 FALLKONSTELLATIONEN
                                                                  2          DES IDEENGBÄUDES DES
                                                                             ERSTELLENDEN

  Examensklausuren haben eine eigene Struktur.                Wir fragen immer mit der HEMMER-METHODE:
  Der bzw. die Ersteller*in konstruiert Sachverhalt und
  Lösung nach bestimmten Regeln, die es zu erfassen           • Was will der Verfasser bzw. die Verfasserin der
  gilt: Die Klausur beinhaltet objektive und subjektive         Klausur?
  Merkmale. Objektiv muss die Klausur aufgrund der            • Welcher „rote Faden“ liegt der Klausur zugrunde?
  notwendigen Notendifferenzierung                            • Welche kritischen Grenzfälle hat er/sie im Auge?
                                                              • Welche „Fallen“ gilt es zu erkennen?
                           • anspruchsvoll, aber lösbar
                             sein,                            Stellen Sie sich den bzw. die Verfasser*in der Klau-
                           • eine Vielzahl von Proble-        sur als imaginäre*n „Gegner*in“ vor!
                             men und                          Nur wer die in der Klausur angelegten Ideen und
                           • unterschiedliche Gewich-         Stolpersteine erfasst, schreibt eine gute Klausur.
                             tungen beinhalten
                           • sowie bei der Lösung             HEMMER-METHODE heißt also:
                             ein einheitliches Ganzes         Die innere objektive Logik,
                             ergeben.                         die dem Fall zugrunde liegt,
                                                              aufzudecken und sich in die
  Subjektives Merkmal ist, wie der bzw. die                   Gedankengänge des Klausur-
  Ersteller*in die objektiven Merkmale angeordnet             erstellenden hineinzuver-
  hat.                                                        setzen.

                               hen M    er km   a le ei -                       n es
 „Nur wer sich über die typisc   is t, sc h re ib t d ie  g u te K la u su r! "
      Examensfalles im Klaren
                                                 hemmer.life 06 I 2021
Auszug aus dem Kursmaterial
#hemmermethode
                                                            #hemmerexamenstipp
                                                                 Mehr Tipps zur erfolg
                                                                                       reichen
                                                                 Examensvorbereitun
                                                                                     g
                                                                 auf instagram und Fa
                                                                                     cebook
                                                                 @byhemmer

    3          TRAINING
               AM EXAMENSTYPISCHEM
               FALLMATERIAL
                                                             4          PROBLEMORIENTIERTES
                                                                        LERNEN

• Es gilt die reale Problemsituation des Examens          Anders als im wirklichen Leben gilt für Klausuren und
  bestmöglich zu erfassen. Bei der Erstellung von         Hausarbeiten: Probleme schaffen, nicht wegschaffen!
  Examensfällen spielen festgelegte sowie examens-        Nur wer gelernt hat, die in einer Klausur oder Haus-
  typische Traditionen und institutionelle Ausformun-     arbeit angelegten Probleme zu erkennen, kann eine
  gen eine entscheidende Rolle!                           gute Klausur bzw. Hausarbeit schreiben. Im Vorder-
                                                          grund der Ausbildung mit der HEMMER-METHODE steht
• Examensklausuren sind vielschichtig: Sie beinhal-       problemorientiertes Lernen.
  ten wegen der erforderlichen Notendifferenzierung
  viele Problemfelder. Sie sind keine Standard-,          • Wer nur Wissen anhäuft, also nach dem sog.
  Grund- oder Normalfälle. In der Regel ist                 „Kübelprinzip“ lernt, verkennt die Anforderungen
  gerade der strittige Grenzfall, der zur                   des Examens!
  Argumentation oder Auseinandersetzung zwingt,           • Wer nur in Schulstreitigkeiten denkt, erfasst i.d.R.
  examenstypisch!                                           die reale Problemstellung in Klausur und Haus-
                                                            arbeit nicht.
Gelernt wird aber oft nur an sogenannten Schulfällen
(z.B. „Trierer Weinversteigerungsfall“). Diese nehmen     Es besteht die Gefahr, dass die Offenheit und Flexibilität
zwar als psychologischer Aspekt die Angst vor dem         des Denkens verloren geht.
Fall, jedoch entbehren die einfachen, stereotypischen     HEMMER-METHODE heißt daher möglichst präzise Be-
Fälle der Examensrealität.                                schreibung, wie man bei einer Examensklausur vorgeht.

Da sie isoliert und nur auf ein Problem zugeschnitten     Die Gebrauchsanweisung mit der HEMMER-METHODE
sind, suggerieren sie eine Einfachheit, die im Examen     erstreckt sich sowohl auf die äußere Aufbereitung (z.B
nicht besteht. Sie enthalten keine Lösungsstrategie für   Aufbau, Obersatzbildung, Sprache, Form, Sachverhalts-
den komplexen Examensfall: Jeder muss sich folglich       beziehung) als auch auf die inneren wiederkehrenden
die notwendige Falltechnik selbst aneignen. Sie soll-     Argumentationsfiguren (z.B. schlagende Argumente,
ten das Training an examenstypischem Fallmaterial         a maiore ad minus, wenn-dann-Komplexe, links-rechts-
nicht in die letzte Phase der Ausbildung verschieben!     Mitte Argumentation - h.M. oft die sog. „aristotelische
Vermeiden Sie die dann zwangsläufig aufkommende           Mitte“). Wir erarbeiten im Kurs gemeinsam, wie
Angst und Panik vor dem Examen.                           Argumente entstehen. Auch die sog. herrschende
                                                          Meinung „fällt nicht vom Himmel!“
Beginnen Sie rechtzeitig, sich auf die Anfor-             Für die HEMMER-METHODE sprechen die Ergebnisse
derungen des Examens einzustellen:                        unserer Kursteilnehmenden. Das relevante Gütezeichen
Je eher Sie an examenstypischem Material                  einer Theorie der juristischen Ausbildung kann nur der
üben, desto leichter fällt Ihnen dann das                 Erfolg sein! Wenn bisher häufig Examensfälle in unseren
Examen!                                                   Kursen vorher besprochen wurden, spricht eine hohe
                                                          Wahrscheinlichkeit auch für Treffer in der Zukunft!

                                                hemmer.life 06 I 2021
Auszug aus dem Kursmaterial
LERNEN,

   5           SPIELERISCH MIT
               DER JURISTEREI UMZUGEHEN                      Konzentrieren Sie Ihre
                                                             Energie auf das Wesent-
Das erlernte Spiel wird im Examen dann als bekanntes         liche, denn „weniger ist
Spiel fortgesetzt. Verdrängen Sie die bestehende Schwie-     häufig mehr“. Die HEMMER-
rigkeit des Examens nicht, indem Sie nur an Standard-,       METHODE        setzt    rich-
Grund- oder Normalfällen lernen. Mit der HEMMER-             tungsweisende Maßstäbe.
METHODE befinden Sie sich im Examen nicht auf "Neu-          Der Erfolg gibt ihr Recht.
land".

Die HEMMER-METHODE führt dazu, dass die Ausbildung
nahtlos und ohne Bruch in das Examen übergeht.
                                                                             OPTIMALE
Konfrontieren Sie sich also frühzeitig mit den für
Examensklausuren geltenden Spielregeln. Nur so ge-
hen Sie mit dem sicheren Gefühl in das Examen,
                                                                7            INNERE EINSTELLUNG
                                                                             AUF DIE PERSÖNLICHE HERAUS�
                                                                             FORDERUNG DES EXAMENS
sich richtig vorbereitet zu haben: Mit der HEMMER-
METHODE lernen Sie unter ständiger, routinierter             Gehen Sie auch von der psychischen Einstellung offen
Anleitung, wie Examensklausuren zu lösen sind.               an das Examen heran! Fragen Sie sich zuerst, welche
                                                             Wünsche, Vorstellungen und Zwecke Sie verfolgen
HEMMER-METHODE heißt also, durch dauerndes                   („Was will ich?“). Im Vordergrund der Erwägung sollte ein
Training den Blick für das Examenstypische zu schärfen.      akzeptables Examen als Ziel stehen.
Wir verweisen Sie nicht nur auf das bloße Schreiben von      • Unterscheiden Sie zwischen kurzfristigem und lang-
Examensklausuren, bei uns lernen Sie, den jeweiligen            fristigem Gewinn bei der Erfassung juristischer Zu-
roten Faden der Klausur zu erfassen.                            sammenhänge. Fragen Sie sich immer: „Entspricht
                                                                das, was ich mir aneigne, dem Examensniveau?“
Die HEMMER-METHODE geht über die normale Prü-                   Achten Sie beim Lernen immer auf das Verständnis
fung „Wer verlangt von wem, was, woraus“ hinaus!                der Zusammenhänge. Vermeiden Sie die häufig nur
Sie gibt die Erklärung, warum in der Klausur an dieser          zur Gewissenberuhigung vorkommende „Seitenfres-
Stelle was, wie und in welchem Umfang geprüft wird.             serei“!
Die juristische Idealsprache, z.B. Anfechtungser-            • Seien Sie beim Lernen nett zu sich! Gönnen Sie sich
klärung, Angabe des Anfechtungsgrundes etc.,                    Pausen und seien Sie nicht zu perfekt mit den
findet sich selten im Text der Examensklausur.                  Ansprüchen an sich selbst. Vieles löst sich mit der
Aufgabe der Juristin bzw. des Juristen ist es da-               Zeit. Erst der größere Überblick schafft optimale
her, den Sachverhalt zu        entschlüsseln, also das          Voraussetzungen für besseres Einordnen!
Chaos des Lebens in eine juristische Sprache zu kleiden.     • Entmotivieren Sie sich nicht durch Sätze wie „Es ist
                                                                alles zu schwer für mich“; „Ich muss zu viel lernen“;
               INZIDENTE VERMITTLUNG DES                        „Das schaffe ich nie“; „Die anderen sind viel besser“:

   6           FÜR DAS EXAMEN
               NOTWENDIGEN WISSENS
                                                                Es besteht die Gefahr der „selbsterfüllenden
                                                                Prophezeiung“. Vermeiden Sie Katastrophenden-
                                                                ken sowie ein Umfeld, das dieses verbreitet!
                                                                Stellen Sie sich stattdessen den Herausforderungen!
Sie können Ihr Wissen nur dann richtig verwerten, wenn          Besser sind für Sie in der Vorbereitung sogenannte
Sie gelernt haben, an welcher Stelle in einer Arbeit das        „zwar-aber-Sätze“: „Zwar habe ich viel zu tun, aber
Erlernte seine Bedeutung hat.                                   ich habe ein Ziel, nämlich ein akzeptables Examen!“
HEMMER-METHODE heißt deshalb: inzidente Vermitt-             • Von der Amöbe bis zu Einstein wird gelernt durch
lung der wichtigsten Schlüsselbegriffe, eingebettet in die      Versuch und Irrtum („trial and error“). Erarbeiten
examenstypische Fallkonstellation.                              Sie sich eine optimistische Grundeinstellung!
Die Examenstypik gibt vor, welches Wissen überhaupt             Überlegen Sie sich, was ist unangenehmer:
für das Examen von Bedeutung ist. Diesem Gesichts-              Prüfungsangst zu haben, oder an ihr zu arbeiten?
punkt trägt unser Fallmaterial Rechnung:                     Denken Sie beim Bearbeiten anspruchsvoller Fälle
• Die schriftlichen Lösungen vermitteln das klausur-         daran, dass Sie sich kontinuierlich steigern und im
   relevante Wissen.                                         Laufe der Zeit besser werden!
• Die Wiederholungsfragen kontrollieren den
   Wissensstand.                                             Das hemmer-Team wünscht Ihnen viel Erfolg!
• Die Vertiefungsfragen schulen das Verständnis.

                                                 hemmer.life 06 I 2021
Auszug aus dem Kursmaterial
Juristisches Repetitorium Augsburg   - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen
                          Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/
                emmer Rostock      - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel
                          Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg
                                                 Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg

       SchuldR-AT                                                                      Sachverhalte - Seite 12

                                                    Fall 18

       Das Ehepaar Vogel aus München hat das Stadtleben satt. Es beschließt daher, sich ein klei-
       nes Hausgrundstück auf dem Land zu kaufen. Auf der Suche nach einem geeigneten Objekt
       stößt es in der Wochenendausgabe der Zeitung auf eine Annonce, in der ein Bauernhaus in
       der Nähe des Ammersees sehr günstig von privat zum Kauf angeboten wird. Nach telefoni-
       scher Vereinbarung eines Besichtigungstermins mit dem Eigentümer Franz Rot machen sich
       die Vogels bereits am nächsten Tag mit ihrem fünfjährigen Sohn Max auf den Weg, um sich
       das Grundstück genauer anzusehen.

       Rot ist über die Kaufinteressenten sehr erfreut und führt die Vogels bereitwillig über die
       Hofanlage, nach deren Besichtigung es zu angeregten Verhandlungen zwischen den Betei-
       ligten kommt. Dabei bemerkt niemand, dass sich Max plötzlich selbständig gemacht hat und
       zu Rots bissigem Schäferhund Sulla gelaufen ist, der die Besucher schon während des
       Rundgangs gefährlich angeknurrt hatte.

       Max wird von Sulla schwer gebissen und muss sofort ins Krankenhaus gebracht werden.
       Frau Vogel erleidet beim Anblick ihres verletzten Sohnes einen Schock und bedarf ebenfalls
       ärztlicher Behandlung. Wie sich der Vorfall im Einzelnen ereignet hat, lässt sich nicht mehr
       feststellen. Fest steht lediglich, dass Rot vergessen hatte, dem nicht angeketteten Sulla des-
       sen Beißkorb anzulegen. Rot vermutet, dass Max den Hund gereizt hat.

       Die Eheleute Vogel sind nach diesem Vorfall an einem Kauf des Hauses nicht mehr interes-
       siert. Sie meinen, Rot müsse für alle Schäden allein aufkommen. Hierzu gehöre auch der
       Ersatz für ihre Fahrtkosten zur Besichtigung des Grundstücks und für den „nutzlos vertanen
       schönen Sonntag“.

       Vermerk für den Bearbeiter:
       In einem Gutachten ist zu prüfen, welche Ansprüche Herrn und Frau Vogel sowie Max gegen
       Franz Rot zustehen.

                                                     h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg   - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen
                          Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/
                emmer Rostock      - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel
                          Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg
                                                      Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg

        SchuldR-AT                                                                               Fall 18 - Lösung - Seite 1

                                                Fall 18 – Lösung

                       ÜBERSICHT FALL 18                             B) Anspruch der Frau V wegen des erlittenen
                                                                        Schocks
        A) Ansprüche der Eheleute V wegen der Fahrt                  I.       Anspruch auf SE aus §§ 280 I, 311 II Nr. 1,
           und des nutzlos vertanen Sonntags                                  241 II BGB
                                                                     1.       Vss´en grds. (+), vgl. oben
        I.    Anspruch auf SE aus §§ 280 I, 311 II Nr. 1,
              241 II BGB                                             2.       Kausaler Schaden?
        1.    Vorvertragliches Schuldverhältnis (+)                  a)       Schockschaden = Immaterieller Schaden
        2.    Pflichtverletzung, § 241 II BGB                        aa) Grds. nicht ersatzfähig wegen § 253 I BGB
        a)    Aktives Tun oder Unterlassen                           bb) Ausnahme: § 253 II BGB
               Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hier                      (+) bei Körper- oder GesundheitsV
              beim Unterlassen                                       (1) KörperV
        b)    Pflicht zum Handeln?                                             (+), da behandlungsbedürftiger Schock
               (+), da jedenfalls Verkehrssicherungs-               (2) Kausalität
              pflicht aus § 833 BGB
                                                                     (a) Äquivalenz (+)
        3.    Vertretenmüssen, § 276 BGB
                                                                     (b) Adäquanz (+)
               Widerlegung der Vermutung (§ 280 I S. 2
              BGB) gelingt nicht („Vergessen“)                       (c) Schutzzweck der Norm / Zurechenbarkeit?
        4.    Kausaler Schaden                                                 Schock bei Unglück naher Angehöriger
                                                                              kein allg. Lebensrisiko, sondern zurechen-
                                                                              bare KV
        a)    Fahrtkosten                                                      Kausalität auch nicht unterbrochen durch
        aa) Hinfahrt  nicht kausal, da vor Pflichtverlet-                    das mögliche Reizen des Kindes
            zung entstanden                                                   Daher: Anspruch auf billige Entschädigung
        bb) Rückfahrt  (-), da jedenfalls Zurechenbar-                       (+)
            keit fehlt                                               b)       Arztkosten
              Grund: Kosten wären auch bei rechtmäßi-
              gem Alternativverhalten entstanden                               ersatzfähig gem. § 249 II S. 1 BGB
        b)    Vertane Freizeit                                       c)       Geringes Mitverschulden, § 254 I BGB
               als immaterieller Schaden wegen
              § 253 I BGB grds. nicht ersetzbar, da bloße            II.      Anspruch auf SE aus § 823 I BGB
              Freizeit nicht kommerzialisiert ist (str.)
                                                                     1.       KV (+), s.o.
        II.   Ersatz der Fahrtkosten gem. § 284 BGB
                                                                     2.       „Haftungsbegründende Kausalität“ (+) s.o.
               (-), da ein Schadensersatzanspruch statt
              der Leistung als Grundvoraussetzung des                3.       Rechtswidrigkeit und Verschulden (+)
              § 284 BGB im vorvertraglichen Stadium
              nicht denkbar ist                                      4.       Geringes Mitverschulden, § 254 I BGB

        III. Anspruch aus § 823 I BGB
               (-), da Vermögen kein absolut geschütz-
              tes Rechtsgut ist

                                                             h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg   - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen
                          Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/
                emmer Rostock      - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel
                          Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg
                                                      Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg

        SchuldR-AT                                                                                  Fall 18 - Lösung - Seite 2

        III. Anspruch auf SE gem. § 833 BGB                             3.       Anspruchsminderung wegen          „gestörten
                                                                                 Gesamtschuldnerausgleichs“?
               Gefährdungshaftung gem. § 833 S.
                                                                        a)       Eltern haften wegen § 1664 BGB nicht ge-
              1 BGB:
                                                                                 genüber M, sodass mangels Gesamtschuld
               Hofhund kein Nutztier i.S.d. § 833                               der R keinen Regressanspruch gem. § 426
              S. 2 BGB                                                           BGB hat
               selbst bei Anwendbarkeit des § 833 S. 2                 b)       Fraglich, wen im Ergebnis dieses Haftungs-
              BGB Haftung (+), weil Exkulpation nicht ge-                        privileg belasten soll
              lingt
                                                                        aa) Nach h.L. geht der Haftungsausschluss zu
        IV. §§ 823 II BGB, 229 StGB (+)                                     Lasten des Geschädigten, indem der Ersatz-
                                                                            anspruch um den Verschuldensanteil des
                                                                            Privilegierten gemindert wird
        C) Ansprüche des Max gegen R wegen der                          bb) Nach Ansicht des BGH wird bei § 1664 BGB
           Krankenhauskosten                                                der Anspruch des Geschädigten nicht ge-
                                                                            kürzt

        I.    Anspruch      aus     §§ 280 I, 311 II Nr. 1,                      Ergebnis: M hat daher einen ungekürzten
              241 II BGB i.V.m. der Lehre zum Vertrag mit                        Anspruch auf Schadensersatz gegen R
              Schutzwirkung zugunsten Dritter (= VSD)                            (eine Kürzung des Anspruches des M gegen
        1.    Voraussetzungen    der   §§ 280 I, 311 II Nr. 1                    R nach den Grds. der gestörten Gesamt-
              BGB (+), s.o.                                                      schuld um den Mitverschuldensanteil der
                                                                                 Eltern ist natürlich sehr gut vertretbar)
        2.    Einbeziehung des M
                                                                        IV. Ansprüche      gem.   § 823 II BGB           i.V.m.
        a)    „Leistungs“nähe (+)                                           § 229 StGB / § 833 BGB
        b)    Interesse der V am Schutz des M (+), da
              personenrechtlicher Einschlag                                       diese Ansprüche bestehen (s.o.)

        c)    Erkennbarkeit von a) und b) (+)                                    Zusatzfrage: Stehen den Eltern V gegen R
        d)    Schutzwürdigkeit (+)                                               Regressansprüche zu, wenn sie bereits die
                                                                                 Krankenhauskosten für M bezahlt haben?
        3.    Schaden
        a)    Behandlungs- und Krankenhauskosten                        I.       Anspruch aus § 426 BGB
               nicht entfallen, selbst wenn Eltern gezahlt
                                                                                  (-), da keine Gesamtschuld vorliegt, s.o.
              haben, da § 843 IV BGB eine Vorteilsan-
              rechnung ausschließt!
                                                                        II.      Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
        b)    Schmerzensgeld (+) gem. § 253 II BGB (s.o.)
                                                                                  (-), da wegen § 843 IV BGB kein fremdes
        4.    Anspruchskürzung über § 254 BGB?
                                                                                 Geschäft für R vorliegt
        a)    § 254 I BGB (-), da fünfjähriges Kind nicht
              mitverschuldensfähig ist, vgl. § 828 I BGB
                                                                        III. Anspruch aus § 812 I S. 1, 2. Alt. BGB
        b)    Mitverschulden der Eltern ist nach §§ 254 II
              S. 2, 278 BGB zu berücksichtigen                                    (-), da R nicht von Verbindlichkeit befreit
                                                                                 wurde
        II.   Anspruch auf SE aus § 823 I BGB
        1.    Haftungstatbestand (+), s.o.                                       Ergebnis: Die Eltern haben keinen Regress-
        2.    Mitverschulden der Eltern, §§ 254 II S. 2,                         anspruch gegen R, sie können jedoch von
              278 BGB bzw. § 831 I S. 1 BGB analog                               M gem. § 255 BGB (doppelt) analog bzw.
                                                                                 § 242 BGB bzw. § 1648 BGB die Abtretung
               vorvertragliches Schuldverhältnis i.V.m.                         seiner Ansprüche gegen R verlangen
              VSD i.R.d. § 823 I BGB kein relevantes
              Schuldverhältnis bzw. Eltern keine Verrich-
              tungsgehilfen

                                                                h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg   - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen
                          Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/
                emmer Rostock      - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel
                          Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg
                                                         Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg

        SchuldR-AT                                                                                         Fall 18 - Lösung - Seite 3

                         LÖSUNG FALL 18                                             Soweit die Eheleute die Schadensersatzan-
                                                                                    sprüche gemeinsam geltend machen, könnte
                                                                                    Gesamtgläubigerschaft vorliegen.
             Ansprüche der Eheleute V gegen R
                                                                                    Das Gesetz regelt die gemeinsame Gläubiger-
             Vertragliche Schadensersatzansprüche zu-                               schaft insbesondere in § 428 BGB und § 432
             gunsten der Eheleute V kommen nicht in Be-                             BGB.1 Sind beide Ehegatten aus einem Vertrag
             tracht. Die Annonce in der Zeitung stellt wegen                        berechtigt, ist gem. § 432 BGB jeder Ehegatte
             fehlenden Rechtsbindungswillens gegenüber                              klageberechtigt, die Leistung kann jedoch nur
             jedermann allenfalls eine sog. „invitatio ad offe-                     an beide gemeinsam erbracht werden.
             rendum“ dar.
                                                                                    Nichts anderes kann gelten, wenn es um
             hemmer-Methode: Achten Sie auf eine knap-                              Schadensersatzansprüche geht, die sich an-
             pe Sprache! Denken Sie auch an den „generv-                            lässlich von Vertragsverhandlungen ergeben.
             ten“ Korrektor, der nicht nur Ihre Klausur korri-                      Damit könnten die Eheleute V insoweit Mit-
             giert. Hüten Sie sich aber vor dem pauschalen                          gläubiger gem. § 432 BGB sein, d.h. sie könn-
             Zitieren der „invitatio ad offerendum“: Dieses                         ten nur Leistung an beide fordern und R könnte
             ersetzt nicht Begründungen, wie hier den feh-                          nur an beide gemeinschaftlich leisten.
             lenden Rechtsbindungswillen!
                                                                                     „Problem erkannt, Gefahr gebannt. Für
        I.   Anspruch auf Schadensersatz aus c.i.c.                                   Klausur und Hausarbeit gilt, anders als im
             gem. §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB                                  wirklichen Leben, Probleme schaffen, nicht
                                                                                      wegschaffen. Problemfelder verbinden,
             Ein Schadensersatzanspruch der Eheleute V                                nicht isolieren.“ Gesamt-/Mitgläubigerschaft
             könnte sich aus c.i.c. gem. §§ 280 I,                                    ist ein klassisches Prüfungsfeld. Die hem-
             311 II Nr. 1, 241 II BGB ergeben.                                        mer-Methode trägt in ihrem Fallmaterial die-
                                                                                      sem Gesichtspunkt Rechnung (z.B. Die
             hemmer-Methode: Die §§ 280 I, 311 II Nr. 1                               Eheleute als Gesamtgläubiger: Fall 4 BGB-
             BGB erleichtern dem Gläubiger insbesondere                               AT). hemmer-Methode heißt also auch: Ach-
             bei Vermögensschäden die Durchsetzung sei-                               ten darauf, wer zu welchen Problemkreis
             ner Schadensersatzansprüche: Die §§ 823 ff.                              was geschrieben hat!
             BGB schützen ihn nur unzureichend, da das                               Wer verlangt von wem was woraus?
             Vermögen als solches in § 823 I BGB nicht ge-                            Problembewusstsein wecken! Training der
             schützt wird.                                                            optimalen Auswertung des Sachverhalts!
             Geben Sie in Themenklausuren diese Wer-                                  Machen Sie sich diesen Satz zur Regel,
             tung zu erkennen: Ohne die §§ 280 I,                                     spielen Sie ihn im Kopf immer durch: Wer:
             311 II BGB wäre der Gläubiger wegen dieser                               möglicherweise Gesamt-/Mitgläubiger. Von
             Schwäche des Deliktsrechts nur unzureichend                              wem: möglicherweise Gesamtschuldner.
             geschützt. Das zeigt sich auch in der Anwen-                            Was: Rechtsfolge (Leistung Primäran-
             dung der Beweislastumkehr des § 280 I S. 2                               spruch), Schadensersatz (Sekundäransprü-
             BGB und an der Anwendbarkeit des § 278                                   che), Herausgabeansprüche, Erlösansprü-
             BGB. Bei §§ 823 ff. BGB gibt es mit Ausnahme                             che, Aufwendungen, Verwendungen, Nut-
             der Produzentenhaftung keine Beweislastum-                               zungen.
             kehr. Auch § 278 BGB ist nicht anwendbar,                               Woraus (Suche nach der Anspruchsgrund-
             vielmehr gilt § 831 BGB mit seiner Exkulpati-                            lage, z.B. §§ 433 I; 280 I; 985; 816 I; 670;
             onsmöglichkeit gem. § 831 I S. 2 BGB. Der                                994, 1001; 987, 990 BGB). Immer wenn
             Pflichtenkreis der an der Vertragsanbahnung                              mehrere Personen als Anspruchsteller in
             beteiligten Personen wurde im Rahmen des                                 Betracht kommen, sollten Sie also zu dem
             vorvertraglichen Schuldverhältnisses gegen-                              Problemkreis Gesamt-/Mitgläubiger Stellung
             über §§ 823 ff. BGB ausgedehnt. Stellen Sie                              nehmen! Da aufgrund der vor der Ausarbei-
             die §§ 280 I, 311 II Nr. 1 BGB den §§ 823 ff.                            tung gefertigten Gliederung feststeht, dass
             BGB gegenüber und vergleichen Sie die                                    keine gemeinsamen Ansprüche in Betracht
             Rechtsposition des Geschädigten! Halten Sie                              kommen, ist dieser Prüfungspunkt vorzuzie-
             sich aber in Gutachtenklausuren mit solch all-                           hen und knapp abzuhandeln.
             gemeinen Feststellungen bei einem Anspruch                               Denken Sie an den Korrektor und geben Sie
             aus §§ 280 I, 311 II BGB zurück. Unsere Erfah-                           zu erkennen, dass Sie die Klausur in ihrer
             rung bei der Benotung im Ersten Staatsexamen                             Gesamtheit verstanden haben. Punkten Sie
             zeigt, dass dies oft mit Korrekturbemerkungen                            frühzeitig: “Selbst an das hat er/sie auch
             wie „viel zu lehrbuchartige Darstellung“ kritisiert                      gedacht!“
             wird.
                                                                           1        Vgl. dazu HEMMER/WÜST BGB-AT I, Rn. 359 ff.

                                                                   h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg   - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen
                          Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/
                emmer Rostock      - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel
                          Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg
                                                          Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg

        SchuldR-AT                                                                                       Fall 18 - Lösung - Seite 4

              Schwerpunkte setzen: Knapp abhandeln,                              (Nichtanketten des bissigen Hundes bzw.
               was nur schmückendes Beiwerk ist. Anders                           Nichtanlegen des Beißkorbes) in Betracht.
               wäre es nur, wenn Ansprüche der Eheleute
                                                                                  Das Halten eines bissigen Hundes ist auf ei-
               bestehen und es um die Frage ginge, ob an
                                                                                  nem Bauernhof nicht nur üblich, sondern häufig
               einen der beiden schuldnerbefreiend gem.
                                                                                  zum Schutz des Hofes auch notwendig. Daher
               §§ 362 ff. BGB geleistet werden kann, z.B.:
                                                                                  kann dem R das Halten eines Hundes nicht
               Eheleute haben ein gemeinsames Konto bei
                                                                                  vorgeworfen werden.
               der Bank eröffnet, auf das Gehälter einge-
               hen. An einen wird ausbezahlt. Hat die Bank                        Damit bleibt allein die Nichtvornahme der erfor-
               erfüllt? In diesem Fall wird die Abgrenzung                        derlichen Sicherungsmaßnahmen, also das Un-
               § 432 BGB zu § 428 BGB erheblich.                                  terlassen, vorwerfbar.
                                                                                  Ein Unterlassen führt jedoch nur dann zur Haf-
        1.   Das für einen Anspruch aus § 280 I BGB erfor-                        tung, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln be-
             derliche Schuldverhältnis liegt in der Aufnahme                      stand. Nach richtiger Ansicht wird bereits für
             von Vertragsverhandlungen, § 311 II Nr. 1 BGB.                       den Tatbestand des Unterlassens gefordert,
             hemmer-Methode: Eines unserer Grundprinzi-                           dass eine Pflicht zur Abwendung der Rechts-
             pien ist das assoziative Lernen. „Problem er-                        gutverletzung bestand.
             kannt, Gefahr gebannt! Der Sachverhalt gibt                          Eine solche Rechtspflicht ergibt sich im Fall aus
             die Lösung vor. Der Ersteller benutzt den Origi-                     dem vorvertraglichen Schuldverhältnis und da-
             nalton für die c.i.c.: „kommt es zu angeregten                       neben aus vorangegangenem gefährdendem
             Verhandlungen“. Denken Sie immer an den Er-                          Tun, nämlich dem Halten eines bissigen Hun-
             steller der Klausur als Ihren imaginären Geg-                        des. Damit hat R eine Gefahrenquelle eröffnet,
             ner. Hier handelt es sich sogar um den sog.                          zu deren Sicherung er verpflichtet ist.
             „guten Ersteller“: Nur wer die c.i.c. erkennt,
             punktet! Diejenigen, die sich (nur und) gleich                       Insoweit besteht eine Verkehrssicherungspflicht
             auf das Deliktsrecht stürzen, werden mit Punk-                       dahingehend, die Gefahren, die von einem
             teabzug bestraft. Im Zivilrecht gilt das Prinzip                     Hund ausgehen, möglichst gering zu halten.
             der Retardation, d.h. der Verzögerung des Ge-                        Weiterhin lässt sich für die Begründung der
             dankenablaufs.                                                       Schutzpflicht auch der Rechtsgedanke der Ge-
                                                                                  fährdungshaftung des Tierhalters aus § 833
        2.   Seitens des R müsste eine Pflichtverletzung                          BGB heranziehen.
             vorliegen.2                                                          hemmer-Methode: Erst jetzt haben Sie den
             Die Pflichtverletzung kann sowohl in einem ak-                       Sachverhalt optimal ausgeschlachtet. Der Er-
             tiven Tun als auch in einem Unterlassen beste-                       steller der Klausur wollte die Erörterung des
             hen. Die Abgrenzung zwischen Tun und Unter-                          Unterlassens, s.o. Es gilt die Story, die der Er-
             lassen erfolgt nach dem Schwerpunkt der Vor-                         steller vorgegeben hat, zu erfassen.
             werfbarkeit.
                                                                         3.       Weiterhin     dürfte   R      sein    gemäß
             hemmer-Methode: Die Entscheidung für das                             § 280 I S. 2 BGB vermutetes Vertretenmüs-
             Unterlassen ist vorgezeichnet: Nur so schaffen                       sen (§ 276 BGB) nicht widerlegen können.
             Sie ein zusätzliches Problem, mit dem Sie
             punkten können.                                                      Da der Besuch der Familie V angekündigt war,
             Fragen Sie sich immer: Wie schaffe ich mir die                       hat R die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au-
             notwendigen Probleme? Suchen Sie also im-                            ßer Acht gelassen, als er es unterließ, den
             mer nach dem Lösungsweg, der Ihnen die Fol-                          Hund festzubinden.
             geprobleme eröffnet und damit auch den intel-                        R wusste, dass sein Hund bissig war, daher
             lektuellen Rahmen der Klausur ausschöpft!                            hätte er ihn nicht frei herumlaufen lassen dür-
             Viele geben sich mit zu oberflächlicher Betrach-                     fen. Er verstieß damit gegen eine den potentiel-
             tung des Sachverhalts zufrieden! Wenn Sie das                        len Vertragspartnern gegenüber bestehende
             Verhalten des R nur als Fahrlässigkeit etikettie-                    Schutzpflicht.
             ren, geben Sie an diesem Prüfungspunkt zu
             viele Punkte ab! Denken Sie immer an die nöti-                       Die Vermutung des § 280 I S. 2 BGB kann da-
             ge Notendifferenzierung von 0 - 18 Punkten.                          her nicht widerlegt werden.3

             Im vorliegenden Fall käme sowohl eine Pflicht-              4.       Der geltend gemachte Schaden müsste kausal
             verletzung durch ein Tun (das Halten eines                           durch die Pflichtverletzung entstanden sein.
             Hundes) als auch durch ein Unterlassen
                                                                         3        Beachten Sie, dass diese Beweislastumkehr nicht zu Las-
        2    HEMMER/WÜST, Schuldrecht BT 1, Rn. 231 ff.                           ten des Arbeitnehmers gilt, vgl. § 619a BGB.

                                                                 h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg   - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen
                          Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/
                emmer Rostock      - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel
                          Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg
                                                        Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg

        SchuldR-AT                                                                                        Fall 18 - Lösung - Seite 5

             Schaden ist jede Einbuße, die jemand kausal                          Achten Sie dabei auf die knappe Sprache. Mit
             und damit infolge eines bestimmten Ereignis-                         unserer Methode lernen Sie den Sachverhalt
             ses an seinen Lebensgütern erleidet.                                 im Hinblick auf Examensrelevanz auseinander-
                                                                                  zulegen. Freude an Jura tritt erst mit dem Er-
             Als Schaden kämen hier zum einen die ent-
                                                                                  kennen der Zusammenhänge auf.
             standenen Fahrtkosten und zum anderen die
             vertane Freizeit in Betracht. Der Schaden
             müsste aufgrund der Pflichtverletzung entstan-              b)       Ersatzfähigkeit des vertanen Sonntags
             den sein.                                                            Fraglich ist, ob die „vertane Freizeit“ einen er-
        a)   Ersatz für die Fahrtkosten                                           satzfähigen Schaden darstellt.

        aa) Kosten für die Hinfahrt                                      aa) Gem. § 253 I BGB sind grundsätzlich nur mate-
                                                                             rielle Schäden (Vermögensschäden) in Geld
             Diese Fahrtkosten entstanden aber bereits vor                   ersatzfähig. Nach der gesetzlichen Wertung
             der Pflichtverletzung des R, daher fehlt es hier                sind ideelle Werte damit weniger geschützt.
             bereits an der Kausalität zwischen der Pflicht-
             verletzung und dem eingetretenen Schaden.                            Anmerkung: Nur in seltenen Ausnahmefällen,
                                                                                  z.B. bei schweren Verletzungen des Persön-
             Die Fahrtkosten stellen damit keinen ersatzfä-                       lichkeitsrechts, wird von der Rspr. im Rahmen
             higen Schaden dar, da sie nicht kausal ent-                          der §§ 823 ff. BGB (allgemeines Persönlich-
             standen sind.                                                        keitsrecht als sonstiges Recht) neben der ge-
                                                                                  setzlichen Ausnahme des § 253 II BGB und
             hemmer-Methode: In einem Examensfall ging                            des § 651n II BGB4 eine angemessene Ent-
             ein Profi-Rennfahrer, der sich damals für                            schädigung in Geld anerkannt. Schon diese
             20.000,- DM verpflichtet hatte, unausgeschla-                        Rspr. wird zum Teil als Durchbrechung des
             fen an den Start und wurde unter Amateuren                           § 253 BGB abgelehnt.
             nur Vorletzter. Der Verein verlangte Schadens-
             ersatz. Es fehlte aber die Kausalität, weil die             bb) Die Frage, ob ein Vermögens- oder Nichtver-
             Zuschauer wegen einsetzenden Regens nicht                       mögensschaden vorliegt, wird grds. mittels der
             gekommen waren und nicht wegen des                              Differenzhypothese ermittelt.
             schlechten Fahrens. Ein Schadensersatzan-
             spruch (problematisch war noch, ob die Pflicht-                      Ein Vermögensschaden liegt danach nur dann
             verletzung     eines    Dienstvertrages  gem.                        vor, wenn der jetzige Wert des Vermögens ge-
             § 280 I BGB oder ob Werkvertragsrecht - jetzt                        ringer ist als der hypothetische Wert des Ver-
             § 634 Nr. 4 BGB - i.V.m. § 280 I BGB in Be-                          mögens bei Nichteintritt des schädigenden Er-
             tracht kommt) entfällt damit.                                        eignisses. Bei einem Verlust bloßer Freizeit
                                                                                  ergibt sich jedoch aus der Differenzhypothese
        bb) Kosten für die Rückfahrt                                              gerade kein Vermögensschaden. Die bloße
                                                                                  Freizeit an sich hat keinen Vermögenswert.
             Bezüglich der Rückfahrtkosten fehlt es auch an
                                                                                  Anders wäre es nur dann, wenn bloße Freizeit
             der Kausalität, da diese nicht durch die Pflicht-
                                                                                  kommerzialisiert und damit doch ein materieller
             verletzung entstanden sind.
                                                                                  Schaden entstanden wäre.
             Jedenfalls muss man die Zurechenbarkeit des                          Für den Bereich des Pauschalreisevertrags-
             Schadens für R verneinen, denn die Kosten für                        rechts existiert mit § 651n II BGB eine gesetzli-
             die Rückfahrt wären auch bei sog. „rechtmäßi-                        che Regelung für „vertanen“ Urlaub.
             gem Alternativverhalten“ angefallen.
                                                                                  Außerhalb des Reisevertragsrechts hängt da-
             Schäden, die auch bei normgemäßem Verhal-                            mit der Ersatz von vertaner Freizeit davon ab,
             ten angefallen wären, fallen nicht mehr unter                        ob diese kommerzialisiert ist und damit einen
             den Schutzbereich der Norm.                                          Vermögensschaden darstellt.
                                                                                  Die h.M. betrachtet Freizeit - anders als Urlaub
             hemmer-Methode: Zeigen Sie, dass Sie spie-                           - nicht als durch Arbeitsleistung mitverdient und
             lerisch mit dem Fall umgehen! Neben dem lau-                         kommerzialisiert. Vielmehr bildet Freizeit „ein
             ten Ton (schlagendes Argument = fehlende                             höchstpersönliches, unvergleichbares, eben
             Kausalität) beherrschen Sie auch den leisen
                                                                                  immaterielles Gut“.5
             Ton („Überdies-Argument" = rechtmäßiges Al-
             ternativverhalten). Geben Sie zu erkennen,
             dass Ihnen die Figur des „rechtmäßigen Alter-               4        Zur mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Re-
             nativverhaltens“ vertraut ist und Sie die dahin-                     form des Reiserechts vgl. auch Tyroller, Drittes Gesetz
                                                                                  zur     Änderung      reiserechtlicher     Vorschriften,
             terstehenden Wertungsgesichtspunkte ver-                             Life&Law 06/2018, 409 ff.
             standen haben.                                              5        HEMMER/WÜST, Schadensersatzrecht III, Rn. 144.

                                                                 h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg   - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen
                          Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/
                emmer Rostock      - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel
                          Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg
                                                         Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg

        SchuldR-AT                                                                                         Fall 18 - Lösung - Seite 6

              Der Verlust von Freizeit zählt zum allgemeinen              III. Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB
              Lebensrisiko und ist daher nur in besonderen
                                                                                   Die Eheleute können allenfalls eine Verletzung
              Ausnahmefällen, z.B. dem berufsmäßigen Hel-
                                                                                   ihres Vermögens geltend machen. Das Vermö-
              fer über §§ 683 S. 1, 1835 III BGB analog, zu
                                                                                   gen ist jedoch kein geschütztes Rechtsgut
              ersetzen.
                                                                                   i.S.d. § 823 I BGB. Damit scheidet ein An-
              Nach einer Mindermeinung bedeutet jeder                              spruch aus § 823 I BGB aus. Sonstige Ansprü-
              Freizeitverlust auch den Verlust der Möglich-                        che aus §§ 823 ff. BGB entfallen.
              keit, Geld zu verdienen, und damit einen Geld-
              verlust („Zeit ist Geld“). Gerade bei Selbständi-                             Ansprüche der Frau V
              gen kann zwischen Urlaub, Freizeit und verlän-
              gertem Wochenende häufig nicht unterschie-                  I.       Ansprüche auf Schadensersatz aus c.i.c.
              den werden.                                                          gem. §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB:
              Dagegen spricht, dass es zu einer unüberseh-                1.       Durch die Aufnahme der Vertragsverhandlun-
              baren Ausuferung des Schadensbegriffes                               gen liegt bzgl. Frau V und R ein vorvertragli-
              kommt. Die Bemessungsgrundlagen sind un-                             ches Schuldverhältnis vor.
              klar. Durch diese Auslegung besteht die Gefahr,
              dass § 253 I BGB seinen Sinn verliert, da die               2.       Weiterhin liegt eine von R zu vertretende
              Abgrenzung zwischen materiellen und immate-                          Pflichtverletzung (§ 241 II Var. 2 BGB) durch
              riellen Schäden vollständig verwischt wird.                          Unterlassen der gebotenen Sicherungsmaß-
                                                                                   nahmen vor (s.o.).
              Zu achten ist auch noch auf den Grundgedan-
              ken des § 253 I BGB: Nicht jede menschliche                 3.       Fraglich ist hier wiederum das Vorliegen eines
              Tätigkeit ist kommerzialisierbar.                                    ersatzfähigen Schadens. In Betracht kommt
                                                                                   Ersatz für den Schock und für die Arztkos-
              hemmer-Methode: Achten Sie auf den Erstel-                           ten:
              ler der Klausur: Gilt „time is money“ überall?
              Der Ersteller erwartet eine engagierte Ausei-               a)       Frau V hat durch den Anblick ihres verletzten
              nandersetzung mit diesem im Fluss befindli-                          Sohnes einen Schock erlitten.6
              chen Problem. Es handelt sich hier um einen                 aa) Der bloße Schock ist ein immaterieller Scha-
              rechtspolitischen Streit zwischen einer mehr                    den, der wegen § 253 I BGB grundsätzlich
              wertkonservativen Meinung und einer mehr                        nicht ersetzt wird.
              „amerikanisch“ bestimmten Ansicht.
              Letztlich gibt es keine schlagenden Argumente               bb) § 253 II BGB lässt aber eine billige Entschädi-
              für die eine oder die andere Ansicht. Im Zweifel                gung in Geld zu, wenn wegen der Verletzung
              raten wir eher zur wertkonservativen Ansicht,                   des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder
              da die Mehrzahl der Professoren als h.M. die-                   der sexuellen Selbstbestimmung Schadenser-
              ser Ansicht folgt.                                              satz zu leisten ist.

              hemmer-Methode heißt daher auch, die in der                 (1) Eine Gesundheitsbeeinträchtigung i.S.e. Beein-
              Juristerei vorkommenden Begriffe zu ordnen,                     trächtigung der inneren Integrität könnte bei
              so dass sie auf wenige Grundaussagen (Axio-                     Frau V durch den Schock vorliegen.
              me) zurückgeführt werden können. Dies ist die                        Dabei stellt jedoch nicht jeder Schock eine Ge-
              axiomatische Seite der hemmer-Methode.                               sundheitsbeeinträchtigung dar. Frau V musste
                                                                                   sich aufgrund des Schocks in ärztliche Behand-
              Die Eheleute können daher die vertane Freizeit                       lung begeben. Damit ging die seelische Beein-
              nicht als Schaden geltend machen. Es besteht                         trächtigung in ihrer Art und Schwere erheblich
              damit kein Schadensersatzanspruch der Ehe-                           über das hinaus, was mittelbar Betroffene in
              leute V auf die Fahrtkosten und die vertane                          derartigen Fällen als Beeinträchtigung erlei-
              Freizeit im Rahmen des Anspruchs aus                                 den.7
              §§ 280 I, 311 II Nr. 1 BGB.
                                                                                   Damit liegt eine Körper- bzw. Gesundheitsver-
        II.   Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten gemäß                            letzung i.S.d. § 253 II BGB vor.
              § 284 BGB
                                                                                   hemmer-Methode: Vorsicht mit dem Be-
              Ein Anspruch auf Ersatz dieser frustrierten                          griff des „Schockschadens“! Prüfen Sie in
              Aufwendungen gem. § 284 BGB entfällt, da                             der Klausur, ob der Schock überhaupt eine
              hierfür die Voraussetzungen eines Schadens-                          Körper- oder Gesundheitsverletzung ist.
              ersatzes statt der Leistung gegeben sein müss-
              ten. Dies ist im vorvertraglichen Stadium nicht
              denkbar, da hier noch gar keine Leistungs-                  6        HEMMER/WÜST, Schadensersatzrecht III, Rn. 72 ff.
              pflichten bestehen.                                         7        Vgl. dazu auch BGH, Life&Law 08/2018, 536 ff.

                                                                  h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg   - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen
                          Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/
                emmer Rostock      - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel
                          Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg
                                                      Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg

        SchuldR-AT                                                                                     Fall 18 - Lösung - Seite 7

            Der Schaden ist dann nicht der „Schock“ als                (a) In Anbetracht der großen Anzahl von Unfällen
            solcher, sondern die Krankenhaus- oder Arzt-                   bedeutet die Gefahr, Zeuge eines Unfalls zu
            kosten. Davon wiederum zu trennen ist die bil-                 werden, generell ein allgemeines Lebensrisi-
            lige Entschädigung gem. § 253 II BGB.                          ko.
            Allgemein    negative      Empfindungen   wie                       Das Wertungssystem der Verantwortung für
            Schmerz, Trauer und Schrecken genügen für                           Schäden gebietet, dass dem Schädiger kein
            einen Anspruch nur bei einer Tötung,                                Verletzungserfolg zugerechnet werden darf, der
            § 844 III BGB (vgl. Fall 17).                                       nur die Realisierung einer allgemeinen Le-
            Zur Wiederholung: Anders als bei § 823 I                            bensgefahr darstellt.
            BGB ist bei der c.i.c. der Haftungstatbestand                       Die h.M. nimmt daher über die Lehre vom
            durch die Schutzpflichtverletzung anlässlich der                    „Schutzzweck der Norm“ eine Eingrenzung
            Vertragsverhandlung gegeben.                                        der Ersatzfähigkeit von Schockschäden vor.
            Einer Rechtsgutverletzung wie bei § 823 I BGB
            bedarf es grundsätzlich nicht. Der Schock als                       hemmer-Methode: Äquivalent und adäquat
            Rechtsgutverletzung hat bei der c.i.c. wegen                        kausal ist fast alles. Nicht einmal der Lottoge-
            § 253 II BGB nur im Rahmen des Schadens-                            winn liegt außerhalb der Wahrscheinlichkeit.
            umfangs Bedeutung. Bei § 823 I BGB wird der                         Erst auf der eigentlichen Wertungsebene des
            Schock schon bei der Rechtsgutverletzung ge-                        Schutzbereichs der Norm findet die Auseinan-
            prüft.                                                              dersetzung statt, ob jemand wirklich haften
                                                                                soll.
        (2) Die Pflichtverletzung hat auch äquivalent und                       Letztlich handelt es sich hierbei um eine Ver-
            adäquat kausal zur Körperverletzung der V ge-                       hältnismäßigkeitsprüfung. Schon Kant hat zwi-
            führt.                                                              schen Tatsachen und Wertung unterschieden!
                                                                                Geben Sie dem Korrektor zu erkennen, dass
            Fraglich ist aber, ob § 253 II BGB auch gegen                       Sie die Unterscheidung kennen.
            „Schockschäden“ Schutz gewähren soll
            (Schutzzweck der Norm / Rechtswidrig-                               So ist je nach dem Verhältnis zwischen dem
            keitszusammenhang).                                                 Erstgeschädigten (Unfallopfer) und dem Zweit-
                                                                                geschädigten (Schockgeschädigten) zu unter-
            hemmer-Methode: Die Kausalität ist das                              scheiden.
            klassische Examensproblem im Zivilrecht.
                                                                                Steht der Zweitgeschädigte in keiner engen
            Bei §§ 311 II, 280 I BGB gibt es grundsätzlich
                                                                                Beziehung zum Erstgeschädigten (kein naher
            nur die haftungsausfüllende Kausalität (Kausa-
                                                                                Angehörige oder Verlobter), so soll es regel-
            lität zwischen Pflichtverletzung und Schaden),
                                                                                mäßig wegen der Realisierung des allgemeinen
            bei § 823 I BGB auch die haftungsbegründende
                                                                                Lebensrisikos an der mangelnden Vorherseh-
            Kausalität (zwischen Handlung und Erfolg).
                                                                                barkeit des Schädigers fehlen.8
            Nur im Ausnahmefall des § 253 II BGB ist nach
            der Gesetzesnovellierung eine haftungsbe-                           Hierbei spielt es nach der überwiegenden An-
            gründende Kausalität auch bei der c.i.c. im                         sicht keine Rolle, ob der Schockgeschädigte
            Rahmen des Schadensumfangs (Schmerzens-                             den Unfall selbst miterlebt hat oder die Nach-
            geld) zu prüfen.                                                    richt vom Unfall übermittelt bekam.
            Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des                               Anmerkung: Der BGH hat zwar dem Umstand,
            § 253 II BGB: „Ist wegen einer Verletzung des                       ob die von dem „Schockgeschädigten“ geltend
            Körpers, der Gesundheit ... Schadensersatz zu                       gemachten psychischen Beeinträchtigungen
            leisten.“ Geben Sie dem Korrektor zu erken-                         auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall
            nen, dass Sie den Unterschied kennen.                               oder das Miterleben eines Unfalls zurückzufüh-
            Achten Sie auf Examenstypik! Die Problematik                        ren oder ob sie durch den Erhalt einer Unfall-
            des Schadens und des Schutzzwecks der                               nachricht ausgelöst worden sind, maßgebliche
            Norm werden wegen ihrer Wichtigkeit im Exa-                         Bedeutung beigemessen.
            men im Hauptkurs mehrfach behandelt. Trainie-                       Allerdings hat der BGH nahen Angehörigen ei-
            ren Sie mit uns an unterschiedlichen Varianten.                     nes Unfallopfers auch bei einer bloßen Nach-
            So wird Abstraktionsvermögen erworben. Ler-                         richt über einen Unfall einen Schmerzensgeld-
            nen Sie, nicht nach dem „Kübelprinzip“ BGH-                         anspruch zugestanden.9
            Fälle aneinanderzureihen. Es gilt, immer das
            grundsätzliche Problemfeld zu erfassen und in
            unterschiedlichen Konstellationen einzuüben.
            So wird das Lernen ein aktiver und konstrukti-             8        Zu Ausnahmen vgl. BGH, NJW 2007, 2764 f. (Schock ei-
            ver Prozess. Schaffen Sie sich Transferwissen!                      nes Polizisten bei Bergung von Unfallopfern“).
                                                                       9        Vgl. auch BGH, NJW 2015, 1451 ff.

                                                               h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg   - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen
                          Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/
                emmer Rostock      - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel
                          Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg
                                                            Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg

        SchuldR-AT                                                                                               Fall 18 - Lösung - Seite 8

             Lediglich bei einem sonstigen Dritten wurde der                           hemmer-Methode: Kinder sind im Straßen-
             Schmerzensgeldanspruch davon abhängig                                     und Schienenverkehr erst ab Vollendung des
             gemacht, dass dieser in das Unfallgeschehen                               10. Lebensjahres deliktsfähig, vgl. § 828 II S. 1
             selbst involviert war.10                                                  BGB. Diese fehlende Deliktsfähigkeit schließt
                                                                                       auch die Bewertung des Verhaltens als mitwir-
             Da das Verhalten des R in Bezug auf die einge-                            kendes Verschulden i.S.d. § 254 I BGB aus.13
             tretene Schadensfolge zwar nicht Unrechts-                                § 828 II S. 1 BGB gilt aber nur bei einer typi-
             gehalt gegenüber jedermann, wohl aber ge-                                 schen Überforderungssituation und nicht,
             genüber den nächsten Angehörigen des Op-                                  wenn das Kind z.B. mit seinem Fahrrad in ein
             fers hat, handelt es sich bei dem Schock der
                                                                                       ordnungsgemäß geparktes Auto fährt.14
             Mutter nicht mehr um ein allgemeines Lebens-
             risiko.                                                                   Stößt ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad
                                                                                       aufgrund überhöhter, nicht angepasster Ge-
             Anmerkung: Die Rechtsprechung zum                                         schwindigkeit und Unaufmerksamkeit im flie-
             Schockschaden ist nicht auf Fälle psychischer                             ßenden Verkehr gegen ein verkehrsbedingt
             Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusam-                                   haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht heran-
             menhang mit der Verletzung oder Tötung von                                kommen sehen konnte und mit dem es deshalb
             Tieren zu erstrecken.11                                                   möglicherweise nicht rechnete, so handelt es
                                                                                       sich um eine typische Überforderungssituation
             Ergebnis: Damit ist der „Erfolg“ zurechenbar.                             für das Kind.
                                                                                       Darauf, ob sich diese Überforderungssituation
        (b) Möglicherweise könnte der Kausalverlauf un-                                konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus
            terbrochen worden sein und die Zurechenbar-                                anderen Gründen nicht in der Lage war, sich
            keit des Verletzungserfolgs dadurch entfallen,                             verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es im
            dass, wie R vermutet, das Kind den Hund ge-                                Hinblick auf die generelle Heraufsetzung der
            reizt hat.                                                                 Deliktsfähigkeit     von      Kindern     durch
                                                                                       § 828 II S. 1 BGB nicht an.15
             hemmer-Methode: Lernen Sie mit uns, den
             Sachverhalt optimal auszudeuten. Ein Problem
                                                                                       Damit hat R als Halter des Hundes durch das
             mehr: Unterbrechung des Kausalzusammen-
                                                                                       Unterlassen der notwendigen Sicherungen in
             hangs durch das Dazwischentreten Dritter. All-
                                                                                       haftungsbegründender Art und Weise die Ge-
             gemein gilt: Ein Zweitschädiger (z.B. Arzt, dem
                                                                                       sundheit der V verletzt.
             Kunstfehler unterläuft) wird grundsätzlich dem
             Erstschädiger (z.B. Unfallverursacher) zuge-                              Ergebnis: V steht eine billige Entschädigung in
             rechnet.12                                                                Geld für den erlittenen Schock aus §§ 280 I,
             Aber (Fall im großen BGB-Schein): Die Todes-                              311 II Nr. 1, 241 II i.V.m. § 253 II BGB zu.
             spritze des Arztes, der im Unfallopfer seinen
             Nebenbuhler erkennt, unterbricht den Kausal-                     b)       Bei den angefallenen Arztkosten handelt es
             zusammenhang! Letztlich wird das Dazwi-                                   sich um einen adäquat kausal entstandenen
             schentreten des Dritten darauf überprüft, ob                              materiellen Schaden.
             dieses durch den Schädiger gefördert wurde.                               Damit besteht ein Schadensersatzanspruch der
                                                                                       V in Höhe der Arztkostenrechnung. Die Ersatz-
             Die Mutter muss sich jedoch das Verhalten des                             fähigkeit dieses Anspruches ergibt sich aus
             Kindes in keinem Fall zurechnen lassen. Inner-                            § 249 II S. 1 BGB.
             halb des Schutzzwecks der Norm gelten Wer-
             tungsaspekte: Zum einen fehlt dem Fünfjähri-                              hemmer-Methode: Gemäß § 249 II S. 2 BGB
             gen die Verantwortlichkeit (vgl. §§ 828 I, 104                            ist bei einer Sachbeschädigung und der an-
             Nr. 1 BGB).                                                               schließenden (zulässigen) Abrechnung auf
             Zum anderen steht der mögliche Tatbeitrag des                             Gutachterbasis die im Sachverständigengut-
             Fünfjährigen in keinem Verhältnis zu der                                  achten enthaltene Umsatzsteuer nur dann zu
             Leichtsinnigkeit des R, den bissigen Hund frei                            ersetzen, wenn und soweit die Reparatur
             herumlaufen zu lassen.                                                    durchgeführt wird. Die Umsatzsteuer muss also
                                                                                       wirklich anfallen.

                                                                              13       Beachten Sie, dass sich dieser Ausschluss der Deliktsfä-
        10   BGH, NJW 1986, 777 (778); NJW 2007, 2765 ff.                              higkeit nicht auf Vorsatz bezieht, § 828 II S. 2 BGB. Hier
        11   Lesen Sie dazu BGH, Life&Law 06/2012, 464 („Recht                         bleibt es für die Verantwortlichkeit bei der bislang gelten-
             skurril“).                                                                den Vollendung des 7. Lebensjahres.
        12                                                                    14       BGH, Life&Law 03/2005, 159 ff. = NJW 2005, 354 ff.!
             Beim Dazwischentreten des Geschädigten selbst wird ge-
             fragt, ob sich dieser herausgefordert fühlen durfte.             15       Vgl. hierzu BGH, Life&Law 09/2007, 594 ff.

                                                                      h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg   - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen
                          Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/
                emmer Rostock      - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel
                          Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg
                                                          Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg

        SchuldR-AT                                                                                        Fall 18 - Lösung - Seite 9

        4.    Fraglich ist allerdings, ob hier ein Mitverschul-                      Die Wertungsebene ist schöpferische Arbeit.
              den der V zu berücksichtigen ist, § 254 I BGB.                         Häufig geht es nicht um ein begriffliches Ja-
                                                                                     Nein-Denken, sondern um ein Mehr-oder-
              Die V hat ihre Aufsichtspflicht verletzt, als sie M
                                                                                     Minder-Denken. Mit den kritischen Grenzfällen
              ungehindert allein über den Hof laufen ließ,
                                                                                     ist im Examen zu rechnen. Der einfache Grund-
              obwohl sie den knurrenden Hund bemerkt hat.
                                                                                     fall gibt nur die Möglichkeit, 0 oder 18 Punkte
              In Anbetracht dessen, dass der Hund nicht
                                                                                     zu geben.
              festgebunden war, ist hier von einem (geringen)
              Mitverschulden der V auszugehen.
                                                                            aa) Es handelt sich bei dem Schock der Mutter
              Zwischenergebnis: Frau V hat einen An-                            nicht mehr um ein allgemeines Lebensrisiko
              spruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld                        (s.o.). Damit ist der Erfolg zurechenbar.
              und auf Ersatz der Arztkosten aus
                                                                                     Achten Sie darauf: Wenn Sie mit „leichter
              §§ 280 I, 311 II Nr. 1 i.V.m. § 253 II bzw.
                                                                                     Hand“ in knapper, flüssiger Sprache die we-
              § 249 II S. 1 BGB.
                                                                                     sentlichen Probleme erörtern, die sich bei der
              Ihr Anspruch ist allerdings entsprechend dem                           Anwendung von § 823 BGB beim Schockscha-
              Mitverschulden zu kürzen.                                              den ergeben, erfreut die Klausur den
                                                                                     Korrektor.
        II.   Anspruch aus § 823 I BGB
                                                                            bb) Teilweise wird bei der haftungsbegründenden
              Frau V hat nur dann einen Anspruch, wenn ein
                                                                                Kausalität auf Adäquanz und Schutzzweck der
              Rechtsgut i.S.d. § 823 I BGB verletzt ist und die
                                                                                Norm verzichtet.
              Rechtsgutverletzung zurechenbar und rechts-
              widrig auf eine Handlung oder ein Unterlassen                          Es genügt danach die äquivalente Rechtsgut-
              des R zurückzuführen ist.                                              verletzung. Aber auch nach dieser Ansicht be-
                                                                                     steht keine uferlose Haftung: Das Korrektiv be-
        1.    Rechtsgutverletzung                                                    steht im Verschuldenserfordernis bei § 823 I
                                                                                     BGB.
              Eine Gesundheitsverletzung im Sinne einer
              Beeinträchtigung der inneren Integrität liegt bei                      Gegen diese Meinung spricht: Es ist kein
              Frau V vor (s.o.).                                                     Grund ersichtlich, bei § 823 I BGB von einem
                                                                                     einheitlichen Kausalitätsbegriff hinsichtlich haf-
        2.    Verletzungshandlung                                                    tungsbegründender und haftungsausfüllender
                                                                                     Kausalität abzuweichen.
              Die Körperverletzung ist durch das Unterlassen
              des R, seiner Verkehrssicherungspflicht bzgl.                          Außerdem müssten dann im Rahmen von Ge-
              des Hundes nachzukommen, entstanden (s.o.).                            fährdungshaftungstatbeständen andere Regeln
                                                                                     für die Kausalitätsprüfung gelten, da dort das
        3.    Haftungsbegründende Kausalität                                         Schuldkorrektiv fehlt.
        a)    Das Unterlassen der notwendigen Siche-                                 Weiter geht es gerade in den Fällen der
              rungsmaßnahmen hat adäquat kausal zur Ge-                              Schockschäden nicht erst um die Frage, ob der
              sundheitsverletzung der V geführt.                                     Verletzer für einen Folgeschaden verantwortlich
                                                                                     ist, sondern bereits um die Vorfrage, ob ihm der
        b)    Fraglich ist aber, ob § 823 I BGB auch gegen                           Verletzungserfolg zuzurechnen ist.
              Beeinträchtigungen durch einen Schock Schutz
              gewähren soll (sog. Schutzzweck der Norm /                             Zurechenbarkeitsgesichtspunkte können damit,
              Normzweckzusammenhang / Rechtswidrig-                                  wie der vorliegende Fall zeigt, gerade bei der
              keitszusammenhang).                                                    haftungsbegründenden Kausalität eine Rolle
                                                                                     spielen.
              hemmer-Methode: Die Begrifflichkeit ist un-
              einheitlich. Die drei Begriffe bedeuten dasselbe.                      Die hemmer-Methode zeigt sich in der Aus-
              Die Begriffsverwirrung kommt häufig durch                              wahl des für Examensfälle relevanten Materi-
              „Unsterblichkeitswünsche“ von Literaten zu-                            als: Die Auseinandersetzung, welche Prü-
              stande. Wiederum gilt: Lernen Sie lieber das                           fungsmerkmale innerhalb der haftungsbegrün-
              Problem und nicht den Begriff.                                         denden Kausalität zu erörtern sind, wird im
              Wir wollen Sie zum „Problem-Lösen-Wollen“                              Kurs ausführlich behandelt.
              motivieren. Bloßes Buchwissen ist inaktiv. Das
              erworbene Wissen bleibt träge und wird zur Lö-                cc) Der Kausalverlauf ist auch nicht unterbro-
              sung konkreter Probleme in der Klausur nicht                      chen, wenn - wie R vermutet - das Kind den
              genutzt. Vermeiden Sie den Aufschrei nach der                     Hund gereizt hat (s.o.).
              Klausur: „Ach, DAS war gewollt!“

                                                                    h/w/ty – 20-II
Sie können auch lesen