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Augsburg - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/ Rostock Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel - Köln - Konstanz Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg - Osnabrück Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier – Tübingen/Stuttgart - Würzburg Auszug aus dem Kursmaterial Schuldrecht AT, Fall 18 (Hauptkurs) Strafrecht, Fall 2 (Hauptkurs) Verfassungsrecht, Fall 2 (Hauptkurs) Klausur Nr. 1780 (Klausurenkurs) Methodische Vermittlung des notwendigen Wissens Assoziatives Lernen am großen Fall Klausurtypische Musterlösung Verständnis durch richtige Einordnung Motivation durch Spass am Lernen Gewinnen Sie mit der Hemmer-Methode examenstypisch anspruchsvoll umfassend
HEMMER.LIFE HEMMER-METHODE DIE GEBRAUCHSANWEISUNG FÜR IHRE EXAMEN! Liebe Kursteilnehmerinnen, liebe Kursteilnehmer, von wem, was und wie Sie lernen, ist maßgeblich für Ihren Erfolg im Examen! Seit 1976 bereitet das Juristisches Repetitorium hemmer Studierende auf ihr Juristisches Staatsexamen vor. Wer von den Besten lernt, wird selbst erfolgreich. Fördern durch Fordern! Orientieren Sie sich nach oben. Es gilt: Lernen Sie, was Sie im Examen erwartet. In unseren Kursen wird die Examenstypik erklärt. Konstellationen wiederholen sich im Examen. Wer am großen Fall unter professio- neller Anleitung trainiert, geht sicher ins Examen! Unsere Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer bestätigen, dass sie bei hemmer durch problemorien- tierten Unterricht gelernt haben, wie man an eine Examensklausur herangeht, die Thematik erkennt und schließlich erfolgreich löst. Wir erleichtern es Ihnen, sich in die juristische Denk- und Sprachwelt einzuleben! Das Examen wird dann zur Fortsetzung des vorher Eingeübten. Lernen Sie mit den Besten! Lassen Sie sich von Juristinnen und Juristen mit besten Ergebnissen in ihren Staatsexamen motivieren. Informieren Sie sich, wer Sie unterrichtet! Nur an einem anspruchsvollen Niveau können auch Sie wachsen. Ihr Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst en m a ch t d a s E xa m en ei n fa ch !“ „Richtiges Lern hemmer.life 06 I 2021
#he m m e r m e t h o d e „Ziel unserer Juristinnen- und Juristenausbildung ist die optimale Vorbereitung auf das Examen!" Für das Klausurexamen muss im Vordergrund die Schulung auf dieses stehen. So wie sich die Schülerin oder der Schüler auf die Lehrkraft einzustellen hat, so muss sich der Studierende am Klausurerstellenden orientieren. Sie bzw. er gibt die Lösung vor, an dieser wird die Klausur gemessen. Da der bzw. die Ersteller*in anonym bleibt, ist nach der Typik von Examensfällen zu fragen. Denn nur wer sich über die typischen Merkmale eines Examensfalles im Klaren ist, schreibt eine gute Klausur! Dieselben Grundsätze gelten selbstver- ständlich auch für die Hausarbeit, die dem Grunde nach eine umfangreiche und anspruchsvolle Klausur ist. ANALYSE ERFASSEN 1 EXAMENSTYPISCHER FALLKONSTELLATIONEN 2 DES IDEENGBÄUDES DES ERSTELLENDEN Examensklausuren haben eine eigene Struktur. Wir fragen immer mit der HEMMER-METHODE: Der bzw. die Ersteller*in konstruiert Sachverhalt und Lösung nach bestimmten Regeln, die es zu erfassen • Was will der Verfasser bzw. die Verfasserin der gilt: Die Klausur beinhaltet objektive und subjektive Klausur? Merkmale. Objektiv muss die Klausur aufgrund der • Welcher „rote Faden“ liegt der Klausur zugrunde? notwendigen Notendifferenzierung • Welche kritischen Grenzfälle hat er/sie im Auge? • Welche „Fallen“ gilt es zu erkennen? • anspruchsvoll, aber lösbar sein, Stellen Sie sich den bzw. die Verfasser*in der Klau- • eine Vielzahl von Proble- sur als imaginäre*n „Gegner*in“ vor! men und Nur wer die in der Klausur angelegten Ideen und • unterschiedliche Gewich- Stolpersteine erfasst, schreibt eine gute Klausur. tungen beinhalten • sowie bei der Lösung HEMMER-METHODE heißt also: ein einheitliches Ganzes Die innere objektive Logik, ergeben. die dem Fall zugrunde liegt, aufzudecken und sich in die Subjektives Merkmal ist, wie der bzw. die Gedankengänge des Klausur- Ersteller*in die objektiven Merkmale angeordnet erstellenden hineinzuver- hat. setzen. hen M er km a le ei - n es „Nur wer sich über die typisc is t, sc h re ib t d ie g u te K la u su r! " Examensfalles im Klaren hemmer.life 06 I 2021
#hemmermethode #hemmerexamenstipp Mehr Tipps zur erfolg reichen Examensvorbereitun g auf instagram und Fa cebook @byhemmer 3 TRAINING AM EXAMENSTYPISCHEM FALLMATERIAL 4 PROBLEMORIENTIERTES LERNEN • Es gilt die reale Problemsituation des Examens Anders als im wirklichen Leben gilt für Klausuren und bestmöglich zu erfassen. Bei der Erstellung von Hausarbeiten: Probleme schaffen, nicht wegschaffen! Examensfällen spielen festgelegte sowie examens- Nur wer gelernt hat, die in einer Klausur oder Haus- typische Traditionen und institutionelle Ausformun- arbeit angelegten Probleme zu erkennen, kann eine gen eine entscheidende Rolle! gute Klausur bzw. Hausarbeit schreiben. Im Vorder- grund der Ausbildung mit der HEMMER-METHODE steht • Examensklausuren sind vielschichtig: Sie beinhal- problemorientiertes Lernen. ten wegen der erforderlichen Notendifferenzierung viele Problemfelder. Sie sind keine Standard-, • Wer nur Wissen anhäuft, also nach dem sog. Grund- oder Normalfälle. In der Regel ist „Kübelprinzip“ lernt, verkennt die Anforderungen gerade der strittige Grenzfall, der zur des Examens! Argumentation oder Auseinandersetzung zwingt, • Wer nur in Schulstreitigkeiten denkt, erfasst i.d.R. examenstypisch! die reale Problemstellung in Klausur und Haus- arbeit nicht. Gelernt wird aber oft nur an sogenannten Schulfällen (z.B. „Trierer Weinversteigerungsfall“). Diese nehmen Es besteht die Gefahr, dass die Offenheit und Flexibilität zwar als psychologischer Aspekt die Angst vor dem des Denkens verloren geht. Fall, jedoch entbehren die einfachen, stereotypischen HEMMER-METHODE heißt daher möglichst präzise Be- Fälle der Examensrealität. schreibung, wie man bei einer Examensklausur vorgeht. Da sie isoliert und nur auf ein Problem zugeschnitten Die Gebrauchsanweisung mit der HEMMER-METHODE sind, suggerieren sie eine Einfachheit, die im Examen erstreckt sich sowohl auf die äußere Aufbereitung (z.B nicht besteht. Sie enthalten keine Lösungsstrategie für Aufbau, Obersatzbildung, Sprache, Form, Sachverhalts- den komplexen Examensfall: Jeder muss sich folglich beziehung) als auch auf die inneren wiederkehrenden die notwendige Falltechnik selbst aneignen. Sie soll- Argumentationsfiguren (z.B. schlagende Argumente, ten das Training an examenstypischem Fallmaterial a maiore ad minus, wenn-dann-Komplexe, links-rechts- nicht in die letzte Phase der Ausbildung verschieben! Mitte Argumentation - h.M. oft die sog. „aristotelische Vermeiden Sie die dann zwangsläufig aufkommende Mitte“). Wir erarbeiten im Kurs gemeinsam, wie Angst und Panik vor dem Examen. Argumente entstehen. Auch die sog. herrschende Meinung „fällt nicht vom Himmel!“ Beginnen Sie rechtzeitig, sich auf die Anfor- Für die HEMMER-METHODE sprechen die Ergebnisse derungen des Examens einzustellen: unserer Kursteilnehmenden. Das relevante Gütezeichen Je eher Sie an examenstypischem Material einer Theorie der juristischen Ausbildung kann nur der üben, desto leichter fällt Ihnen dann das Erfolg sein! Wenn bisher häufig Examensfälle in unseren Examen! Kursen vorher besprochen wurden, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit auch für Treffer in der Zukunft! hemmer.life 06 I 2021
LERNEN, 5 SPIELERISCH MIT DER JURISTEREI UMZUGEHEN Konzentrieren Sie Ihre Energie auf das Wesent- Das erlernte Spiel wird im Examen dann als bekanntes liche, denn „weniger ist Spiel fortgesetzt. Verdrängen Sie die bestehende Schwie- häufig mehr“. Die HEMMER- rigkeit des Examens nicht, indem Sie nur an Standard-, METHODE setzt rich- Grund- oder Normalfällen lernen. Mit der HEMMER- tungsweisende Maßstäbe. METHODE befinden Sie sich im Examen nicht auf "Neu- Der Erfolg gibt ihr Recht. land". Die HEMMER-METHODE führt dazu, dass die Ausbildung nahtlos und ohne Bruch in das Examen übergeht. OPTIMALE Konfrontieren Sie sich also frühzeitig mit den für Examensklausuren geltenden Spielregeln. Nur so ge- hen Sie mit dem sicheren Gefühl in das Examen, 7 INNERE EINSTELLUNG AUF DIE PERSÖNLICHE HERAUS� FORDERUNG DES EXAMENS sich richtig vorbereitet zu haben: Mit der HEMMER- METHODE lernen Sie unter ständiger, routinierter Gehen Sie auch von der psychischen Einstellung offen Anleitung, wie Examensklausuren zu lösen sind. an das Examen heran! Fragen Sie sich zuerst, welche Wünsche, Vorstellungen und Zwecke Sie verfolgen HEMMER-METHODE heißt also, durch dauerndes („Was will ich?“). Im Vordergrund der Erwägung sollte ein Training den Blick für das Examenstypische zu schärfen. akzeptables Examen als Ziel stehen. Wir verweisen Sie nicht nur auf das bloße Schreiben von • Unterscheiden Sie zwischen kurzfristigem und lang- Examensklausuren, bei uns lernen Sie, den jeweiligen fristigem Gewinn bei der Erfassung juristischer Zu- roten Faden der Klausur zu erfassen. sammenhänge. Fragen Sie sich immer: „Entspricht das, was ich mir aneigne, dem Examensniveau?“ Die HEMMER-METHODE geht über die normale Prü- Achten Sie beim Lernen immer auf das Verständnis fung „Wer verlangt von wem, was, woraus“ hinaus! der Zusammenhänge. Vermeiden Sie die häufig nur Sie gibt die Erklärung, warum in der Klausur an dieser zur Gewissenberuhigung vorkommende „Seitenfres- Stelle was, wie und in welchem Umfang geprüft wird. serei“! Die juristische Idealsprache, z.B. Anfechtungser- • Seien Sie beim Lernen nett zu sich! Gönnen Sie sich klärung, Angabe des Anfechtungsgrundes etc., Pausen und seien Sie nicht zu perfekt mit den findet sich selten im Text der Examensklausur. Ansprüchen an sich selbst. Vieles löst sich mit der Aufgabe der Juristin bzw. des Juristen ist es da- Zeit. Erst der größere Überblick schafft optimale her, den Sachverhalt zu entschlüsseln, also das Voraussetzungen für besseres Einordnen! Chaos des Lebens in eine juristische Sprache zu kleiden. • Entmotivieren Sie sich nicht durch Sätze wie „Es ist alles zu schwer für mich“; „Ich muss zu viel lernen“; INZIDENTE VERMITTLUNG DES „Das schaffe ich nie“; „Die anderen sind viel besser“: 6 FÜR DAS EXAMEN NOTWENDIGEN WISSENS Es besteht die Gefahr der „selbsterfüllenden Prophezeiung“. Vermeiden Sie Katastrophenden- ken sowie ein Umfeld, das dieses verbreitet! Stellen Sie sich stattdessen den Herausforderungen! Sie können Ihr Wissen nur dann richtig verwerten, wenn Besser sind für Sie in der Vorbereitung sogenannte Sie gelernt haben, an welcher Stelle in einer Arbeit das „zwar-aber-Sätze“: „Zwar habe ich viel zu tun, aber Erlernte seine Bedeutung hat. ich habe ein Ziel, nämlich ein akzeptables Examen!“ HEMMER-METHODE heißt deshalb: inzidente Vermitt- • Von der Amöbe bis zu Einstein wird gelernt durch lung der wichtigsten Schlüsselbegriffe, eingebettet in die Versuch und Irrtum („trial and error“). Erarbeiten examenstypische Fallkonstellation. Sie sich eine optimistische Grundeinstellung! Die Examenstypik gibt vor, welches Wissen überhaupt Überlegen Sie sich, was ist unangenehmer: für das Examen von Bedeutung ist. Diesem Gesichts- Prüfungsangst zu haben, oder an ihr zu arbeiten? punkt trägt unser Fallmaterial Rechnung: Denken Sie beim Bearbeiten anspruchsvoller Fälle • Die schriftlichen Lösungen vermitteln das klausur- daran, dass Sie sich kontinuierlich steigern und im relevante Wissen. Laufe der Zeit besser werden! • Die Wiederholungsfragen kontrollieren den Wissensstand. Das hemmer-Team wünscht Ihnen viel Erfolg! • Die Vertiefungsfragen schulen das Verständnis. hemmer.life 06 I 2021
Juristisches Repetitorium Augsburg - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/ emmer Rostock - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg SchuldR-AT Sachverhalte - Seite 12 Fall 18 Das Ehepaar Vogel aus München hat das Stadtleben satt. Es beschließt daher, sich ein klei- nes Hausgrundstück auf dem Land zu kaufen. Auf der Suche nach einem geeigneten Objekt stößt es in der Wochenendausgabe der Zeitung auf eine Annonce, in der ein Bauernhaus in der Nähe des Ammersees sehr günstig von privat zum Kauf angeboten wird. Nach telefoni- scher Vereinbarung eines Besichtigungstermins mit dem Eigentümer Franz Rot machen sich die Vogels bereits am nächsten Tag mit ihrem fünfjährigen Sohn Max auf den Weg, um sich das Grundstück genauer anzusehen. Rot ist über die Kaufinteressenten sehr erfreut und führt die Vogels bereitwillig über die Hofanlage, nach deren Besichtigung es zu angeregten Verhandlungen zwischen den Betei- ligten kommt. Dabei bemerkt niemand, dass sich Max plötzlich selbständig gemacht hat und zu Rots bissigem Schäferhund Sulla gelaufen ist, der die Besucher schon während des Rundgangs gefährlich angeknurrt hatte. Max wird von Sulla schwer gebissen und muss sofort ins Krankenhaus gebracht werden. Frau Vogel erleidet beim Anblick ihres verletzten Sohnes einen Schock und bedarf ebenfalls ärztlicher Behandlung. Wie sich der Vorfall im Einzelnen ereignet hat, lässt sich nicht mehr feststellen. Fest steht lediglich, dass Rot vergessen hatte, dem nicht angeketteten Sulla des- sen Beißkorb anzulegen. Rot vermutet, dass Max den Hund gereizt hat. Die Eheleute Vogel sind nach diesem Vorfall an einem Kauf des Hauses nicht mehr interes- siert. Sie meinen, Rot müsse für alle Schäden allein aufkommen. Hierzu gehöre auch der Ersatz für ihre Fahrtkosten zur Besichtigung des Grundstücks und für den „nutzlos vertanen schönen Sonntag“. Vermerk für den Bearbeiter: In einem Gutachten ist zu prüfen, welche Ansprüche Herrn und Frau Vogel sowie Max gegen Franz Rot zustehen. h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/ emmer Rostock - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg SchuldR-AT Fall 18 - Lösung - Seite 1 Fall 18 – Lösung ÜBERSICHT FALL 18 B) Anspruch der Frau V wegen des erlittenen Schocks A) Ansprüche der Eheleute V wegen der Fahrt I. Anspruch auf SE aus §§ 280 I, 311 II Nr. 1, und des nutzlos vertanen Sonntags 241 II BGB 1. Vss´en grds. (+), vgl. oben I. Anspruch auf SE aus §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB 2. Kausaler Schaden? 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis (+) a) Schockschaden = Immaterieller Schaden 2. Pflichtverletzung, § 241 II BGB aa) Grds. nicht ersatzfähig wegen § 253 I BGB a) Aktives Tun oder Unterlassen bb) Ausnahme: § 253 II BGB Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hier (+) bei Körper- oder GesundheitsV beim Unterlassen (1) KörperV b) Pflicht zum Handeln? (+), da behandlungsbedürftiger Schock (+), da jedenfalls Verkehrssicherungs- (2) Kausalität pflicht aus § 833 BGB (a) Äquivalenz (+) 3. Vertretenmüssen, § 276 BGB (b) Adäquanz (+) Widerlegung der Vermutung (§ 280 I S. 2 BGB) gelingt nicht („Vergessen“) (c) Schutzzweck der Norm / Zurechenbarkeit? 4. Kausaler Schaden Schock bei Unglück naher Angehöriger kein allg. Lebensrisiko, sondern zurechen- bare KV a) Fahrtkosten Kausalität auch nicht unterbrochen durch aa) Hinfahrt nicht kausal, da vor Pflichtverlet- das mögliche Reizen des Kindes zung entstanden Daher: Anspruch auf billige Entschädigung bb) Rückfahrt (-), da jedenfalls Zurechenbar- (+) keit fehlt b) Arztkosten Grund: Kosten wären auch bei rechtmäßi- gem Alternativverhalten entstanden ersatzfähig gem. § 249 II S. 1 BGB b) Vertane Freizeit c) Geringes Mitverschulden, § 254 I BGB als immaterieller Schaden wegen § 253 I BGB grds. nicht ersetzbar, da bloße II. Anspruch auf SE aus § 823 I BGB Freizeit nicht kommerzialisiert ist (str.) 1. KV (+), s.o. II. Ersatz der Fahrtkosten gem. § 284 BGB 2. „Haftungsbegründende Kausalität“ (+) s.o. (-), da ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung als Grundvoraussetzung des 3. Rechtswidrigkeit und Verschulden (+) § 284 BGB im vorvertraglichen Stadium nicht denkbar ist 4. Geringes Mitverschulden, § 254 I BGB III. Anspruch aus § 823 I BGB (-), da Vermögen kein absolut geschütz- tes Rechtsgut ist h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/ emmer Rostock - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg SchuldR-AT Fall 18 - Lösung - Seite 2 III. Anspruch auf SE gem. § 833 BGB 3. Anspruchsminderung wegen „gestörten Gesamtschuldnerausgleichs“? Gefährdungshaftung gem. § 833 S. a) Eltern haften wegen § 1664 BGB nicht ge- 1 BGB: genüber M, sodass mangels Gesamtschuld Hofhund kein Nutztier i.S.d. § 833 der R keinen Regressanspruch gem. § 426 S. 2 BGB BGB hat selbst bei Anwendbarkeit des § 833 S. 2 b) Fraglich, wen im Ergebnis dieses Haftungs- BGB Haftung (+), weil Exkulpation nicht ge- privileg belasten soll lingt aa) Nach h.L. geht der Haftungsausschluss zu IV. §§ 823 II BGB, 229 StGB (+) Lasten des Geschädigten, indem der Ersatz- anspruch um den Verschuldensanteil des Privilegierten gemindert wird C) Ansprüche des Max gegen R wegen der bb) Nach Ansicht des BGH wird bei § 1664 BGB Krankenhauskosten der Anspruch des Geschädigten nicht ge- kürzt I. Anspruch aus §§ 280 I, 311 II Nr. 1, Ergebnis: M hat daher einen ungekürzten 241 II BGB i.V.m. der Lehre zum Vertrag mit Anspruch auf Schadensersatz gegen R Schutzwirkung zugunsten Dritter (= VSD) (eine Kürzung des Anspruches des M gegen 1. Voraussetzungen der §§ 280 I, 311 II Nr. 1 R nach den Grds. der gestörten Gesamt- BGB (+), s.o. schuld um den Mitverschuldensanteil der Eltern ist natürlich sehr gut vertretbar) 2. Einbeziehung des M IV. Ansprüche gem. § 823 II BGB i.V.m. a) „Leistungs“nähe (+) § 229 StGB / § 833 BGB b) Interesse der V am Schutz des M (+), da personenrechtlicher Einschlag diese Ansprüche bestehen (s.o.) c) Erkennbarkeit von a) und b) (+) Zusatzfrage: Stehen den Eltern V gegen R d) Schutzwürdigkeit (+) Regressansprüche zu, wenn sie bereits die Krankenhauskosten für M bezahlt haben? 3. Schaden a) Behandlungs- und Krankenhauskosten I. Anspruch aus § 426 BGB nicht entfallen, selbst wenn Eltern gezahlt (-), da keine Gesamtschuld vorliegt, s.o. haben, da § 843 IV BGB eine Vorteilsan- rechnung ausschließt! II. Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB b) Schmerzensgeld (+) gem. § 253 II BGB (s.o.) (-), da wegen § 843 IV BGB kein fremdes 4. Anspruchskürzung über § 254 BGB? Geschäft für R vorliegt a) § 254 I BGB (-), da fünfjähriges Kind nicht mitverschuldensfähig ist, vgl. § 828 I BGB III. Anspruch aus § 812 I S. 1, 2. Alt. BGB b) Mitverschulden der Eltern ist nach §§ 254 II S. 2, 278 BGB zu berücksichtigen (-), da R nicht von Verbindlichkeit befreit wurde II. Anspruch auf SE aus § 823 I BGB 1. Haftungstatbestand (+), s.o. Ergebnis: Die Eltern haben keinen Regress- 2. Mitverschulden der Eltern, §§ 254 II S. 2, anspruch gegen R, sie können jedoch von 278 BGB bzw. § 831 I S. 1 BGB analog M gem. § 255 BGB (doppelt) analog bzw. § 242 BGB bzw. § 1648 BGB die Abtretung vorvertragliches Schuldverhältnis i.V.m. seiner Ansprüche gegen R verlangen VSD i.R.d. § 823 I BGB kein relevantes Schuldverhältnis bzw. Eltern keine Verrich- tungsgehilfen h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/ emmer Rostock - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg SchuldR-AT Fall 18 - Lösung - Seite 3 LÖSUNG FALL 18 Soweit die Eheleute die Schadensersatzan- sprüche gemeinsam geltend machen, könnte Gesamtgläubigerschaft vorliegen. Ansprüche der Eheleute V gegen R Das Gesetz regelt die gemeinsame Gläubiger- Vertragliche Schadensersatzansprüche zu- schaft insbesondere in § 428 BGB und § 432 gunsten der Eheleute V kommen nicht in Be- BGB.1 Sind beide Ehegatten aus einem Vertrag tracht. Die Annonce in der Zeitung stellt wegen berechtigt, ist gem. § 432 BGB jeder Ehegatte fehlenden Rechtsbindungswillens gegenüber klageberechtigt, die Leistung kann jedoch nur jedermann allenfalls eine sog. „invitatio ad offe- an beide gemeinsam erbracht werden. rendum“ dar. Nichts anderes kann gelten, wenn es um hemmer-Methode: Achten Sie auf eine knap- Schadensersatzansprüche geht, die sich an- pe Sprache! Denken Sie auch an den „generv- lässlich von Vertragsverhandlungen ergeben. ten“ Korrektor, der nicht nur Ihre Klausur korri- Damit könnten die Eheleute V insoweit Mit- giert. Hüten Sie sich aber vor dem pauschalen gläubiger gem. § 432 BGB sein, d.h. sie könn- Zitieren der „invitatio ad offerendum“: Dieses ten nur Leistung an beide fordern und R könnte ersetzt nicht Begründungen, wie hier den feh- nur an beide gemeinschaftlich leisten. lenden Rechtsbindungswillen! „Problem erkannt, Gefahr gebannt. Für I. Anspruch auf Schadensersatz aus c.i.c. Klausur und Hausarbeit gilt, anders als im gem. §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB wirklichen Leben, Probleme schaffen, nicht wegschaffen. Problemfelder verbinden, Ein Schadensersatzanspruch der Eheleute V nicht isolieren.“ Gesamt-/Mitgläubigerschaft könnte sich aus c.i.c. gem. §§ 280 I, ist ein klassisches Prüfungsfeld. Die hem- 311 II Nr. 1, 241 II BGB ergeben. mer-Methode trägt in ihrem Fallmaterial die- sem Gesichtspunkt Rechnung (z.B. Die hemmer-Methode: Die §§ 280 I, 311 II Nr. 1 Eheleute als Gesamtgläubiger: Fall 4 BGB- BGB erleichtern dem Gläubiger insbesondere AT). hemmer-Methode heißt also auch: Ach- bei Vermögensschäden die Durchsetzung sei- ten darauf, wer zu welchen Problemkreis ner Schadensersatzansprüche: Die §§ 823 ff. was geschrieben hat! BGB schützen ihn nur unzureichend, da das Wer verlangt von wem was woraus? Vermögen als solches in § 823 I BGB nicht ge- Problembewusstsein wecken! Training der schützt wird. optimalen Auswertung des Sachverhalts! Geben Sie in Themenklausuren diese Wer- Machen Sie sich diesen Satz zur Regel, tung zu erkennen: Ohne die §§ 280 I, spielen Sie ihn im Kopf immer durch: Wer: 311 II BGB wäre der Gläubiger wegen dieser möglicherweise Gesamt-/Mitgläubiger. Von Schwäche des Deliktsrechts nur unzureichend wem: möglicherweise Gesamtschuldner. geschützt. Das zeigt sich auch in der Anwen- Was: Rechtsfolge (Leistung Primäran- dung der Beweislastumkehr des § 280 I S. 2 spruch), Schadensersatz (Sekundäransprü- BGB und an der Anwendbarkeit des § 278 che), Herausgabeansprüche, Erlösansprü- BGB. Bei §§ 823 ff. BGB gibt es mit Ausnahme che, Aufwendungen, Verwendungen, Nut- der Produzentenhaftung keine Beweislastum- zungen. kehr. Auch § 278 BGB ist nicht anwendbar, Woraus (Suche nach der Anspruchsgrund- vielmehr gilt § 831 BGB mit seiner Exkulpati- lage, z.B. §§ 433 I; 280 I; 985; 816 I; 670; onsmöglichkeit gem. § 831 I S. 2 BGB. Der 994, 1001; 987, 990 BGB). Immer wenn Pflichtenkreis der an der Vertragsanbahnung mehrere Personen als Anspruchsteller in beteiligten Personen wurde im Rahmen des Betracht kommen, sollten Sie also zu dem vorvertraglichen Schuldverhältnisses gegen- Problemkreis Gesamt-/Mitgläubiger Stellung über §§ 823 ff. BGB ausgedehnt. Stellen Sie nehmen! Da aufgrund der vor der Ausarbei- die §§ 280 I, 311 II Nr. 1 BGB den §§ 823 ff. tung gefertigten Gliederung feststeht, dass BGB gegenüber und vergleichen Sie die keine gemeinsamen Ansprüche in Betracht Rechtsposition des Geschädigten! Halten Sie kommen, ist dieser Prüfungspunkt vorzuzie- sich aber in Gutachtenklausuren mit solch all- hen und knapp abzuhandeln. gemeinen Feststellungen bei einem Anspruch Denken Sie an den Korrektor und geben Sie aus §§ 280 I, 311 II BGB zurück. Unsere Erfah- zu erkennen, dass Sie die Klausur in ihrer rung bei der Benotung im Ersten Staatsexamen Gesamtheit verstanden haben. Punkten Sie zeigt, dass dies oft mit Korrekturbemerkungen frühzeitig: “Selbst an das hat er/sie auch wie „viel zu lehrbuchartige Darstellung“ kritisiert gedacht!“ wird. 1 Vgl. dazu HEMMER/WÜST BGB-AT I, Rn. 359 ff. h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/ emmer Rostock - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg SchuldR-AT Fall 18 - Lösung - Seite 4 Schwerpunkte setzen: Knapp abhandeln, (Nichtanketten des bissigen Hundes bzw. was nur schmückendes Beiwerk ist. Anders Nichtanlegen des Beißkorbes) in Betracht. wäre es nur, wenn Ansprüche der Eheleute Das Halten eines bissigen Hundes ist auf ei- bestehen und es um die Frage ginge, ob an nem Bauernhof nicht nur üblich, sondern häufig einen der beiden schuldnerbefreiend gem. zum Schutz des Hofes auch notwendig. Daher §§ 362 ff. BGB geleistet werden kann, z.B.: kann dem R das Halten eines Hundes nicht Eheleute haben ein gemeinsames Konto bei vorgeworfen werden. der Bank eröffnet, auf das Gehälter einge- hen. An einen wird ausbezahlt. Hat die Bank Damit bleibt allein die Nichtvornahme der erfor- erfüllt? In diesem Fall wird die Abgrenzung derlichen Sicherungsmaßnahmen, also das Un- § 432 BGB zu § 428 BGB erheblich. terlassen, vorwerfbar. Ein Unterlassen führt jedoch nur dann zur Haf- 1. Das für einen Anspruch aus § 280 I BGB erfor- tung, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln be- derliche Schuldverhältnis liegt in der Aufnahme stand. Nach richtiger Ansicht wird bereits für von Vertragsverhandlungen, § 311 II Nr. 1 BGB. den Tatbestand des Unterlassens gefordert, hemmer-Methode: Eines unserer Grundprinzi- dass eine Pflicht zur Abwendung der Rechts- pien ist das assoziative Lernen. „Problem er- gutverletzung bestand. kannt, Gefahr gebannt! Der Sachverhalt gibt Eine solche Rechtspflicht ergibt sich im Fall aus die Lösung vor. Der Ersteller benutzt den Origi- dem vorvertraglichen Schuldverhältnis und da- nalton für die c.i.c.: „kommt es zu angeregten neben aus vorangegangenem gefährdendem Verhandlungen“. Denken Sie immer an den Er- Tun, nämlich dem Halten eines bissigen Hun- steller der Klausur als Ihren imaginären Geg- des. Damit hat R eine Gefahrenquelle eröffnet, ner. Hier handelt es sich sogar um den sog. zu deren Sicherung er verpflichtet ist. „guten Ersteller“: Nur wer die c.i.c. erkennt, punktet! Diejenigen, die sich (nur und) gleich Insoweit besteht eine Verkehrssicherungspflicht auf das Deliktsrecht stürzen, werden mit Punk- dahingehend, die Gefahren, die von einem teabzug bestraft. Im Zivilrecht gilt das Prinzip Hund ausgehen, möglichst gering zu halten. der Retardation, d.h. der Verzögerung des Ge- Weiterhin lässt sich für die Begründung der dankenablaufs. Schutzpflicht auch der Rechtsgedanke der Ge- fährdungshaftung des Tierhalters aus § 833 2. Seitens des R müsste eine Pflichtverletzung BGB heranziehen. vorliegen.2 hemmer-Methode: Erst jetzt haben Sie den Die Pflichtverletzung kann sowohl in einem ak- Sachverhalt optimal ausgeschlachtet. Der Er- tiven Tun als auch in einem Unterlassen beste- steller der Klausur wollte die Erörterung des hen. Die Abgrenzung zwischen Tun und Unter- Unterlassens, s.o. Es gilt die Story, die der Er- lassen erfolgt nach dem Schwerpunkt der Vor- steller vorgegeben hat, zu erfassen. werfbarkeit. 3. Weiterhin dürfte R sein gemäß hemmer-Methode: Die Entscheidung für das § 280 I S. 2 BGB vermutetes Vertretenmüs- Unterlassen ist vorgezeichnet: Nur so schaffen sen (§ 276 BGB) nicht widerlegen können. Sie ein zusätzliches Problem, mit dem Sie punkten können. Da der Besuch der Familie V angekündigt war, Fragen Sie sich immer: Wie schaffe ich mir die hat R die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au- notwendigen Probleme? Suchen Sie also im- ßer Acht gelassen, als er es unterließ, den mer nach dem Lösungsweg, der Ihnen die Fol- Hund festzubinden. geprobleme eröffnet und damit auch den intel- R wusste, dass sein Hund bissig war, daher lektuellen Rahmen der Klausur ausschöpft! hätte er ihn nicht frei herumlaufen lassen dür- Viele geben sich mit zu oberflächlicher Betrach- fen. Er verstieß damit gegen eine den potentiel- tung des Sachverhalts zufrieden! Wenn Sie das len Vertragspartnern gegenüber bestehende Verhalten des R nur als Fahrlässigkeit etikettie- Schutzpflicht. ren, geben Sie an diesem Prüfungspunkt zu viele Punkte ab! Denken Sie immer an die nöti- Die Vermutung des § 280 I S. 2 BGB kann da- ge Notendifferenzierung von 0 - 18 Punkten. her nicht widerlegt werden.3 Im vorliegenden Fall käme sowohl eine Pflicht- 4. Der geltend gemachte Schaden müsste kausal verletzung durch ein Tun (das Halten eines durch die Pflichtverletzung entstanden sein. Hundes) als auch durch ein Unterlassen 3 Beachten Sie, dass diese Beweislastumkehr nicht zu Las- 2 HEMMER/WÜST, Schuldrecht BT 1, Rn. 231 ff. ten des Arbeitnehmers gilt, vgl. § 619a BGB. h/w/ty – 20-II
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Juristisches Repetitorium Augsburg - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/ emmer Rostock - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg SchuldR-AT Fall 18 - Lösung - Seite 6 Der Verlust von Freizeit zählt zum allgemeinen III. Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB Lebensrisiko und ist daher nur in besonderen Die Eheleute können allenfalls eine Verletzung Ausnahmefällen, z.B. dem berufsmäßigen Hel- ihres Vermögens geltend machen. Das Vermö- fer über §§ 683 S. 1, 1835 III BGB analog, zu gen ist jedoch kein geschütztes Rechtsgut ersetzen. i.S.d. § 823 I BGB. Damit scheidet ein An- Nach einer Mindermeinung bedeutet jeder spruch aus § 823 I BGB aus. Sonstige Ansprü- Freizeitverlust auch den Verlust der Möglich- che aus §§ 823 ff. BGB entfallen. keit, Geld zu verdienen, und damit einen Geld- verlust („Zeit ist Geld“). Gerade bei Selbständi- Ansprüche der Frau V gen kann zwischen Urlaub, Freizeit und verlän- gertem Wochenende häufig nicht unterschie- I. Ansprüche auf Schadensersatz aus c.i.c. den werden. gem. §§ 280 I, 311 II Nr. 1, 241 II BGB: Dagegen spricht, dass es zu einer unüberseh- 1. Durch die Aufnahme der Vertragsverhandlun- baren Ausuferung des Schadensbegriffes gen liegt bzgl. Frau V und R ein vorvertragli- kommt. Die Bemessungsgrundlagen sind un- ches Schuldverhältnis vor. klar. Durch diese Auslegung besteht die Gefahr, dass § 253 I BGB seinen Sinn verliert, da die 2. Weiterhin liegt eine von R zu vertretende Abgrenzung zwischen materiellen und immate- Pflichtverletzung (§ 241 II Var. 2 BGB) durch riellen Schäden vollständig verwischt wird. Unterlassen der gebotenen Sicherungsmaß- nahmen vor (s.o.). Zu achten ist auch noch auf den Grundgedan- ken des § 253 I BGB: Nicht jede menschliche 3. Fraglich ist hier wiederum das Vorliegen eines Tätigkeit ist kommerzialisierbar. ersatzfähigen Schadens. In Betracht kommt Ersatz für den Schock und für die Arztkos- hemmer-Methode: Achten Sie auf den Erstel- ten: ler der Klausur: Gilt „time is money“ überall? Der Ersteller erwartet eine engagierte Ausei- a) Frau V hat durch den Anblick ihres verletzten nandersetzung mit diesem im Fluss befindli- Sohnes einen Schock erlitten.6 chen Problem. Es handelt sich hier um einen aa) Der bloße Schock ist ein immaterieller Scha- rechtspolitischen Streit zwischen einer mehr den, der wegen § 253 I BGB grundsätzlich wertkonservativen Meinung und einer mehr nicht ersetzt wird. „amerikanisch“ bestimmten Ansicht. Letztlich gibt es keine schlagenden Argumente bb) § 253 II BGB lässt aber eine billige Entschädi- für die eine oder die andere Ansicht. Im Zweifel gung in Geld zu, wenn wegen der Verletzung raten wir eher zur wertkonservativen Ansicht, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder da die Mehrzahl der Professoren als h.M. die- der sexuellen Selbstbestimmung Schadenser- ser Ansicht folgt. satz zu leisten ist. hemmer-Methode heißt daher auch, die in der (1) Eine Gesundheitsbeeinträchtigung i.S.e. Beein- Juristerei vorkommenden Begriffe zu ordnen, trächtigung der inneren Integrität könnte bei so dass sie auf wenige Grundaussagen (Axio- Frau V durch den Schock vorliegen. me) zurückgeführt werden können. Dies ist die Dabei stellt jedoch nicht jeder Schock eine Ge- axiomatische Seite der hemmer-Methode. sundheitsbeeinträchtigung dar. Frau V musste sich aufgrund des Schocks in ärztliche Behand- Die Eheleute können daher die vertane Freizeit lung begeben. Damit ging die seelische Beein- nicht als Schaden geltend machen. Es besteht trächtigung in ihrer Art und Schwere erheblich damit kein Schadensersatzanspruch der Ehe- über das hinaus, was mittelbar Betroffene in leute V auf die Fahrtkosten und die vertane derartigen Fällen als Beeinträchtigung erlei- Freizeit im Rahmen des Anspruchs aus den.7 §§ 280 I, 311 II Nr. 1 BGB. Damit liegt eine Körper- bzw. Gesundheitsver- II. Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten gemäß letzung i.S.d. § 253 II BGB vor. § 284 BGB hemmer-Methode: Vorsicht mit dem Be- Ein Anspruch auf Ersatz dieser frustrierten griff des „Schockschadens“! Prüfen Sie in Aufwendungen gem. § 284 BGB entfällt, da der Klausur, ob der Schock überhaupt eine hierfür die Voraussetzungen eines Schadens- Körper- oder Gesundheitsverletzung ist. ersatzes statt der Leistung gegeben sein müss- ten. Dies ist im vorvertraglichen Stadium nicht denkbar, da hier noch gar keine Leistungs- 6 HEMMER/WÜST, Schadensersatzrecht III, Rn. 72 ff. pflichten bestehen. 7 Vgl. dazu auch BGH, Life&Law 08/2018, 536 ff. h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/ emmer Rostock - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg SchuldR-AT Fall 18 - Lösung - Seite 7 Der Schaden ist dann nicht der „Schock“ als (a) In Anbetracht der großen Anzahl von Unfällen solcher, sondern die Krankenhaus- oder Arzt- bedeutet die Gefahr, Zeuge eines Unfalls zu kosten. Davon wiederum zu trennen ist die bil- werden, generell ein allgemeines Lebensrisi- lige Entschädigung gem. § 253 II BGB. ko. Allgemein negative Empfindungen wie Das Wertungssystem der Verantwortung für Schmerz, Trauer und Schrecken genügen für Schäden gebietet, dass dem Schädiger kein einen Anspruch nur bei einer Tötung, Verletzungserfolg zugerechnet werden darf, der § 844 III BGB (vgl. Fall 17). nur die Realisierung einer allgemeinen Le- Zur Wiederholung: Anders als bei § 823 I bensgefahr darstellt. BGB ist bei der c.i.c. der Haftungstatbestand Die h.M. nimmt daher über die Lehre vom durch die Schutzpflichtverletzung anlässlich der „Schutzzweck der Norm“ eine Eingrenzung Vertragsverhandlung gegeben. der Ersatzfähigkeit von Schockschäden vor. Einer Rechtsgutverletzung wie bei § 823 I BGB bedarf es grundsätzlich nicht. Der Schock als hemmer-Methode: Äquivalent und adäquat Rechtsgutverletzung hat bei der c.i.c. wegen kausal ist fast alles. Nicht einmal der Lottoge- § 253 II BGB nur im Rahmen des Schadens- winn liegt außerhalb der Wahrscheinlichkeit. umfangs Bedeutung. Bei § 823 I BGB wird der Erst auf der eigentlichen Wertungsebene des Schock schon bei der Rechtsgutverletzung ge- Schutzbereichs der Norm findet die Auseinan- prüft. dersetzung statt, ob jemand wirklich haften soll. (2) Die Pflichtverletzung hat auch äquivalent und Letztlich handelt es sich hierbei um eine Ver- adäquat kausal zur Körperverletzung der V ge- hältnismäßigkeitsprüfung. Schon Kant hat zwi- führt. schen Tatsachen und Wertung unterschieden! Geben Sie dem Korrektor zu erkennen, dass Fraglich ist aber, ob § 253 II BGB auch gegen Sie die Unterscheidung kennen. „Schockschäden“ Schutz gewähren soll (Schutzzweck der Norm / Rechtswidrig- So ist je nach dem Verhältnis zwischen dem keitszusammenhang). Erstgeschädigten (Unfallopfer) und dem Zweit- geschädigten (Schockgeschädigten) zu unter- hemmer-Methode: Die Kausalität ist das scheiden. klassische Examensproblem im Zivilrecht. Steht der Zweitgeschädigte in keiner engen Bei §§ 311 II, 280 I BGB gibt es grundsätzlich Beziehung zum Erstgeschädigten (kein naher nur die haftungsausfüllende Kausalität (Kausa- Angehörige oder Verlobter), so soll es regel- lität zwischen Pflichtverletzung und Schaden), mäßig wegen der Realisierung des allgemeinen bei § 823 I BGB auch die haftungsbegründende Lebensrisikos an der mangelnden Vorherseh- Kausalität (zwischen Handlung und Erfolg). barkeit des Schädigers fehlen.8 Nur im Ausnahmefall des § 253 II BGB ist nach der Gesetzesnovellierung eine haftungsbe- Hierbei spielt es nach der überwiegenden An- gründende Kausalität auch bei der c.i.c. im sicht keine Rolle, ob der Schockgeschädigte Rahmen des Schadensumfangs (Schmerzens- den Unfall selbst miterlebt hat oder die Nach- geld) zu prüfen. richt vom Unfall übermittelt bekam. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Anmerkung: Der BGH hat zwar dem Umstand, § 253 II BGB: „Ist wegen einer Verletzung des ob die von dem „Schockgeschädigten“ geltend Körpers, der Gesundheit ... Schadensersatz zu gemachten psychischen Beeinträchtigungen leisten.“ Geben Sie dem Korrektor zu erken- auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall nen, dass Sie den Unterschied kennen. oder das Miterleben eines Unfalls zurückzufüh- Achten Sie auf Examenstypik! Die Problematik ren oder ob sie durch den Erhalt einer Unfall- des Schadens und des Schutzzwecks der nachricht ausgelöst worden sind, maßgebliche Norm werden wegen ihrer Wichtigkeit im Exa- Bedeutung beigemessen. men im Hauptkurs mehrfach behandelt. Trainie- Allerdings hat der BGH nahen Angehörigen ei- ren Sie mit uns an unterschiedlichen Varianten. nes Unfallopfers auch bei einer bloßen Nach- So wird Abstraktionsvermögen erworben. Ler- richt über einen Unfall einen Schmerzensgeld- nen Sie, nicht nach dem „Kübelprinzip“ BGH- anspruch zugestanden.9 Fälle aneinanderzureihen. Es gilt, immer das grundsätzliche Problemfeld zu erfassen und in unterschiedlichen Konstellationen einzuüben. So wird das Lernen ein aktiver und konstrukti- 8 Zu Ausnahmen vgl. BGH, NJW 2007, 2764 f. (Schock ei- ver Prozess. Schaffen Sie sich Transferwissen! nes Polizisten bei Bergung von Unfallopfern“). 9 Vgl. auch BGH, NJW 2015, 1451 ff. h/w/ty – 20-II
Juristisches Repetitorium Augsburg - Bayreuth - Berlin/Potsdam - Bielefeld - Bochum - Bonn - Bremen Düsseldorf - Erlangen - Frankfurt/M. - Frankfurt/O. - Freiburg - Göttingen - Greifswald/ emmer Rostock - Halle - Hamburg - Hannover - Heidelberg/Mannheim - Jena - Kiel Köln - Konstanz - Leipzig - Mainz - Marburg/Gießen - München - Münster - Nürnberg Osnabrück - Passau - Regensburg - Saarbrücken - Trier - Tübingen/Stuttgart - Würzburg SchuldR-AT Fall 18 - Lösung - Seite 8 Lediglich bei einem sonstigen Dritten wurde der hemmer-Methode: Kinder sind im Straßen- Schmerzensgeldanspruch davon abhängig und Schienenverkehr erst ab Vollendung des gemacht, dass dieser in das Unfallgeschehen 10. Lebensjahres deliktsfähig, vgl. § 828 II S. 1 selbst involviert war.10 BGB. Diese fehlende Deliktsfähigkeit schließt auch die Bewertung des Verhaltens als mitwir- Da das Verhalten des R in Bezug auf die einge- kendes Verschulden i.S.d. § 254 I BGB aus.13 tretene Schadensfolge zwar nicht Unrechts- § 828 II S. 1 BGB gilt aber nur bei einer typi- gehalt gegenüber jedermann, wohl aber ge- schen Überforderungssituation und nicht, genüber den nächsten Angehörigen des Op- wenn das Kind z.B. mit seinem Fahrrad in ein fers hat, handelt es sich bei dem Schock der ordnungsgemäß geparktes Auto fährt.14 Mutter nicht mehr um ein allgemeines Lebens- risiko. Stößt ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad aufgrund überhöhter, nicht angepasster Ge- Anmerkung: Die Rechtsprechung zum schwindigkeit und Unaufmerksamkeit im flie- Schockschaden ist nicht auf Fälle psychischer ßenden Verkehr gegen ein verkehrsbedingt Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusam- haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht heran- menhang mit der Verletzung oder Tötung von kommen sehen konnte und mit dem es deshalb Tieren zu erstrecken.11 möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich um eine typische Überforderungssituation Ergebnis: Damit ist der „Erfolg“ zurechenbar. für das Kind. Darauf, ob sich diese Überforderungssituation (b) Möglicherweise könnte der Kausalverlauf un- konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus terbrochen worden sein und die Zurechenbar- anderen Gründen nicht in der Lage war, sich keit des Verletzungserfolgs dadurch entfallen, verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es im dass, wie R vermutet, das Kind den Hund ge- Hinblick auf die generelle Heraufsetzung der reizt hat. Deliktsfähigkeit von Kindern durch § 828 II S. 1 BGB nicht an.15 hemmer-Methode: Lernen Sie mit uns, den Sachverhalt optimal auszudeuten. Ein Problem Damit hat R als Halter des Hundes durch das mehr: Unterbrechung des Kausalzusammen- Unterlassen der notwendigen Sicherungen in hangs durch das Dazwischentreten Dritter. All- haftungsbegründender Art und Weise die Ge- gemein gilt: Ein Zweitschädiger (z.B. Arzt, dem sundheit der V verletzt. Kunstfehler unterläuft) wird grundsätzlich dem Erstschädiger (z.B. Unfallverursacher) zuge- Ergebnis: V steht eine billige Entschädigung in rechnet.12 Geld für den erlittenen Schock aus §§ 280 I, Aber (Fall im großen BGB-Schein): Die Todes- 311 II Nr. 1, 241 II i.V.m. § 253 II BGB zu. spritze des Arztes, der im Unfallopfer seinen Nebenbuhler erkennt, unterbricht den Kausal- b) Bei den angefallenen Arztkosten handelt es zusammenhang! Letztlich wird das Dazwi- sich um einen adäquat kausal entstandenen schentreten des Dritten darauf überprüft, ob materiellen Schaden. dieses durch den Schädiger gefördert wurde. Damit besteht ein Schadensersatzanspruch der V in Höhe der Arztkostenrechnung. Die Ersatz- Die Mutter muss sich jedoch das Verhalten des fähigkeit dieses Anspruches ergibt sich aus Kindes in keinem Fall zurechnen lassen. Inner- § 249 II S. 1 BGB. halb des Schutzzwecks der Norm gelten Wer- tungsaspekte: Zum einen fehlt dem Fünfjähri- hemmer-Methode: Gemäß § 249 II S. 2 BGB gen die Verantwortlichkeit (vgl. §§ 828 I, 104 ist bei einer Sachbeschädigung und der an- Nr. 1 BGB). schließenden (zulässigen) Abrechnung auf Zum anderen steht der mögliche Tatbeitrag des Gutachterbasis die im Sachverständigengut- Fünfjährigen in keinem Verhältnis zu der achten enthaltene Umsatzsteuer nur dann zu Leichtsinnigkeit des R, den bissigen Hund frei ersetzen, wenn und soweit die Reparatur herumlaufen zu lassen. durchgeführt wird. Die Umsatzsteuer muss also wirklich anfallen. 13 Beachten Sie, dass sich dieser Ausschluss der Deliktsfä- 10 BGH, NJW 1986, 777 (778); NJW 2007, 2765 ff. higkeit nicht auf Vorsatz bezieht, § 828 II S. 2 BGB. Hier 11 Lesen Sie dazu BGH, Life&Law 06/2012, 464 („Recht bleibt es für die Verantwortlichkeit bei der bislang gelten- skurril“). den Vollendung des 7. Lebensjahres. 12 14 BGH, Life&Law 03/2005, 159 ff. = NJW 2005, 354 ff.! Beim Dazwischentreten des Geschädigten selbst wird ge- fragt, ob sich dieser herausgefordert fühlen durfte. 15 Vgl. hierzu BGH, Life&Law 09/2007, 594 ff. h/w/ty – 20-II
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