Online-Seminar "Materialknappheit und Materialpreissteigerungen" - 17.06.2021 Bauindustrieverband Hessen-Thüringen e.V. Referent Dr. jur. Burkhard ...

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Online-Seminar "Materialknappheit und Materialpreissteigerungen" - 17.06.2021 Bauindustrieverband Hessen-Thüringen e.V. Referent Dr. jur. Burkhard ...
Online-Seminar
„Materialknappheit und
Materialpreissteigerungen"
17.06.2021

Bauindustrieverband Hessen-Thüringen e.V.
Referent Dr. jur. Burkhard Siebert
Online-Seminar "Materialknappheit und Materialpreissteigerungen" - 17.06.2021 Bauindustrieverband Hessen-Thüringen e.V. Referent Dr. jur. Burkhard ...
Lieferengpässe und
                Stoffpreisänderungen im Kontext der
                Corona-Pandemie:

                Eine Argumentationshilfe für
                Unternehmen

// 18.06.2021
Online-Seminar "Materialknappheit und Materialpreissteigerungen" - 17.06.2021 Bauindustrieverband Hessen-Thüringen e.V. Referent Dr. jur. Burkhard ...
1.   Einleitung
                2.   Bauzeit
                3.   Kosten
                     a)   laufende Verträge
                     b)   neue Verträge

// 18.06.2021
Online-Seminar "Materialknappheit und Materialpreissteigerungen" - 17.06.2021 Bauindustrieverband Hessen-Thüringen e.V. Referent Dr. jur. Burkhard ...
RUBRIK

Insbesondere seit dem vierten Quartal 2020 treten erhebliche Preissteigerungen bei Stahl, Holz,
Dämmstoffen, PVC, Farben und Lacke, Bitumen, Trapezbleche, Dachpappen, Schrauben, Folien sowie
Lieferengpässe auf.

                                           Hier steht der Titel der Präsentation                  4   // 18.06.2021
Beispiele :
Konstruktionsvollholz:
Jan. 2021 EK: 305,00-340,00 €/m³, Juni 2021 EK: 840,00 €/m³ ̴ + 275 %
Diesel:                  + 20 % (seit September 2020)
Mineralölerzeugnisse:    + 15 % (seit September 2020)
Betonstahl:              + 30 % (seit September 2020)
PE-Folien:               + 20 % (seit Januar 2021)
OSB-Platten:             + 20 % Preiserhöhung in April 2021
Dämmstoffe:              + 35 % Preiserhöhung im April 2021
Baustahl:                + 40 % Preiserhöhung im April 2021

                                                                        5   // 18.06.2021
RUBRIK

Reaktionen der Politik:

„Corona-Erlasse“ der Bundesregierung in 2020
          BMI-Erlass vom 23.03.2020 (Bauzeit).
          BMI-Erlass vom 17.06.2020 (Kosten für Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen).
          In Hessen und Thüringen für Hochbau und Verkehrswegebau von den
          Landesverwaltungen übernommen.
          Landkreise, Städte und Gemeinden?

                                       Hier steht der Titel der Präsentation      6   // 18.06.2021
RUBRIK

         aktuell: Erlass BMI vom 21.05.2021

         •   Stoffpreisgleitung kann bei Produkten mit stark schwankenden Preisen vereinbart
             werden.

         •   Keine Vertragsstrafen / nur in Ausnahmefällen.

         •   Bauzeitverlängerung, wenn Baustoffe auch bei Zahlung höherer Einkaufspreise
             nicht beschafft werden können (tatsächliche Unmöglichkeit, höhere Gewalt, nicht
             abwendbares Ereignis i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 1c VOB/B).

         •   Bestehende Verträge sind einzuhalten, Anpassung nur in Ausnahmefällen
             (§ 313 Abs. 1 BGB).

         •   Beweisbelastet ist AN.

                                         Hier steht der Titel der Präsentation          7   // 18.06.2021
RUBRIK

Bestandsverträge:

• Baumaterialknappheit = ungewöhnliches Ereignis / höhere Gewalt, Behinderung schriftlich
                         anzeigen.
          Folge:              Bauzeitverlängerung, keine Vertragsstrafen.

• Preissteigerung:
          Grundsatz: pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten).
          (extreme) Ausnahme: § 313 BGB = Störung der Geschäftsgrundlage.

• Evt.:            Liegt bauseitige Störung/Behinderung vor, die dazu geführt hat, dass erst
                   später bestellt werden konnte?

                                          Hier steht der Titel der Präsentation            8   // 18.06.2021
RUBRIK

                                          Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
                                       § 313 Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert
    und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung
    vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller
    Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am
    unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags
    geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom
    Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

                                               Hier steht der Titel der Präsentation                         9   // 18.06.2021
§ 313 Abs. 1 BGB Allgemeines, Tatbestand und Rechtsfolgen

I.   Allgemeines

1.      Durch SMG 2001 modifizierter Rechtsgrundsatz, der in den 1920er Jahren entwickelt
        wurde, nachdem der 1. Weltkrieg, Revolution und Geldentwertung eine Vielzahl von
        Schuldverhältnissen erschüttert hatte.

2.      Im Zweifel eng auslegen.

                                                                                            10   // 18.06.2021
§ 313 Abs. 1 BGB Allgemeines, Tatbestand und Rechtsfolgen

II.   Tatbestand

1.    Umstände sind Vertragsgrundlage
      •   Nicht beanstandete Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider
          Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände.

          -   Verfügbarkeit von Materialien innerhalb der Bauzeit – wohl ja.
          -   Preissteigerungen – problematisch.

          -   Vereinbarung zur Geschäftsgrundlage treffen? - Wohl möglich
              (Palandt/Grüneberg, § 313 Rn. 4).

      •   Bei gegenseitigen Verträgen gehört der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung und
          Gegenleistung zur Geschäftsgrundlage.

                                                                                             11   // 18.06.2021
§ 313 Abs. 1 BGB    Allgemeines, Tatbestand und Rechtsfolgen

2.   Schwerwiegende Veränderung

      Lorenz BeckOK § 313 BGB Rn. 23, Stand 01.05.2021:

      „Eine Störung ist nur dann schwerwiegend, wenn nicht ernsthaft zweifelhaft ist, dass zumindest
      eine der Parteien bei Kenntnis der Änderung den Vertrag nicht oder nur mit einem anderen Inhalt
      abgeschlossen hätte.“

                                                                                            12   // 18.06.2021
§ 313 Abs. 1 BGB     Allgemeines, Tatbestand und Rechtsfolgen

3.   Risikobetrachtung - Grundsätze
     § 313 ist nicht anzuwenden, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu
     tragen hat:
     Der Sachleistungsschuldner trägt das Risiko von Leistungserschwerungen.
     Auch erhebliche Kostensteigerungen führen grundsätzlich nicht zur Anwendung von § 313 BGB.

     Vorhersehbare Änderungen begründen keine Rechte aus § 313 BGB.

     § 313 BGB bei Vertraglicher Risikoübernahme und Spekulationsgeschäft ausgeschlossen:

     z. B. Vereinbarung eines Festpreises, Preiskalkulation = Risiko des Schuldners.
     z. B. Vertragsanpassung scheidet aus, wenn es bei einem Bauvertrag zum Festpreis zu
           Lohnkostensteigerungen aus unerwartet hohen Tarifabschlüssen kommt
           (BGH WM 1964, 1253; BGH WM 1979, 582; Lorenz BeckOK § 313 BGB Rn. 43,
           Stand 01.05.2021).

                                                                                              13   // 18.06.2021
§ 313 Abs. 1 BGB   Allgemeines, Tatbestand und Rechtsfolgen

3. Risikobetrachtung – Ausnahmen

      Preisanpassung, wenn die der Risikozuweisung immanenten Grenzen überschritten sind.

      Dazu muss das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung so stark gestört sein, dass die
      Grenze des übernommenen Risiko überschritten und die Interessen der benachteiligten Partei auch
      nicht annähernd gewahrt sind.

      Wertungskriterien in der Pandemie:
      Erhebliche Preissteigerung in kurzer Zeit / außergewöhnliche Einwirkungen außerhalb des
      typischen Vertragsrisikos / Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereiches des
      Schuldners (vgl. dazu auch Palandt-Grüneberg, § 313 BGB, Rn. 32).

                                                                                           14   // 18.06.2021
§ 313 Abs. 1 BGB   Allgemeines, Tatbestand und Rechtsfolgen

      Beispiele:

      − Übermäßiger Anstieg der Herstellungskosten auf das 15fache.

      − Anstieg der Herstellungskosten um 60 %.

      − Brand im Fertigungsbetrieb.

      − Nicht vorhersehbare übermäßige Beschaffungsschwierigkeiten.

                                                                      15   // 18.06.2021
§ 313 Abs. 1 BGB   Allgemeines, Tatbestand und Rechtsfolgen

3.    Risikobetrachtung - Ausnahmen

- Lorenz BeckOK, § 313, Rn. 43, Stand 01.05.2021:

      Preisanpassung ist auch im Rahmen der COVID-19-Pandemie denkbar:

      „So ist es z. B. möglich, dass bedingt durch die Corona-Pandemie der Schuldner von
      medizinischem       Material zu Leistungsaufwendungen verpflichtet wird, die in einem groben
      Missverhältnis zur vereinbarten Gegenleistung stehen. § 313 Abs. 1 BGB kann dann zu  einer
      Preisanpassung      zugunsten des Schuldners führen.“

                                                                                      16   // 18.06.2021
§ 313 Abs. 1 BGB    Allgemeines, Tatbestand und Rechtsfolgen

4.    Unzumutbarkeit

Unzumutbarkeit setzt voraus, dass das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und
Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde.

                                                                                   17   // 18.06.2021
§ 313 Abs. 1 BGB         Allgemeines, Tatbestand und Rechtsfolgen

5.      Rechtsfolgen

- Anspruch auf Anpassung, trifft nicht kraft Gesetz ein.

- Parteien haben zunächst über die Anpassung zu verhandeln. Klage setzt voraus, dass der Kläger sich
  erfolglos um eine vertragliche Anpassung bemüht hat.

- Kriterium für die Anpassung ist die Zumutbarkeit, Beispiel: hälftige Teilung des Risikos.

- Vertragsauflösung nur ausnahmsweise, wenn Fortsetzung des Vertrages unzumutbar. Bloße
  Verweigerung der Mitwirkung an der Vertragsanpassung genügt nicht.

Beweislast

-    Wer sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft, trägt die Beweislast.

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Neuverträge:

• Vereinbarung einer Grenze bis zu der ein Bauunternehmen etwaige Preissteigerungen
   tragen muss.

• Bauherr beschafft Baumaterial und stellt dieses bei oder beauftragt das Bauunternehmen,
   namens und für Rechnung des Bauherrn das Baumaterial zu beschaffen.

• Stoffpreisgleitklausel (Chancen & Risiko!).

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         Hier steht der Titel der Präsentation   20   // 18.06.2021
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         Hier steht der Titel der Präsentation   21   // 18.06.2021
Danke!
                Rechtsanwalt Dr. jur. Burkhard
                Siebert
                Tel.: 0611 / 9 74 75 – 12
                Fax: 0611 / 9 74 75 – 75
                siebert@bauindustrie-mitte.de

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                Abraham-Lincoln-Str. 30
                65189 Wiesbaden
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