BADEVERORDNUNG FÜR DAS SCHWIMMBAD AARAU * (BADEV) - BADEVERORDNUNG FÜR DAS SCHWIMMBAD AARAU (BADEV)
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8.2-2 Badeverordnung für das Schwimmbad Aarau * (BadeV) Vom 21. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2021) Der Stadtrat Aarau, gestützt auf § 1 des Reglements für das städtische Schwimmbad vom 18. Januar 19881) * beschliesst: 1. Allgemeines § 1 Zweck 1 Die Badeverordnung hat zum Zweck, die Sicherheit, Ordnung und Sauber- keit im Schwimmbad Aarau zu gewährleisten. Sie ist für alle Benutzerinnen und Benutzer des Schwimmbades verbindlich. * § 2 Betriebsaufsicht 1 Das Schwimmbad untersteht der Aufsicht des Stadtrates. § 3 Betriebsführung 1 Unterhalt und Betrieb obliegen der Abteilung Betrieb Infrastruktur und Sport. * 2. Betrieb § 4 Badesaison 1 Die Badesaison dauert jeweils vom 1. Mai bis und mit Bettag. 1) SRS 8.2-1 1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
8.2-2 § 5 Öffnungszeiten 1 Während der Badesaison ist das Schwimmbad, unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3, täglich durchgehend wie folgt geöffnet: a) 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr bei schönem Wetter, b) 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr bei schlechtem Wetter, c) 09.00 Uhr bis 21.00 Uhr bei schönem Wetter in den Sommerferien. 2 Der Eintritt ist bis 30 Minuten vor der Schwimmbadschliessung möglich. 3 15 Minuten vor Schliessung des Bades ist der Wasserbereich zu verlas- sen. § 6 Eintritt 1 Für die Benutzung des Schwimmbades sind die vom Stadtrat festgelegten Eintritte zu entrichten. Für den ausschliesslichen Besuch des Badi-Restau- rants ist kein Eintritt zu bezahlen. * 2 Saison- und Schülerabonnemente sind persönlich und nicht übertragbar. Bei Missbrauch werden diese von der Badleitung eingezogen. 3 Kann das Saison- oder Schülerabonnement nicht vorgewiesen werden, so ist der normale Einzeleintritt zu bezahlen. 4 Der Einzeleintritt berechtigt zum einmaligen Eintritt und verfällt beim Ver- lassen des Schwimmbades. Bei vorgängiger Bewilligung durch das Bade- personal wird der erneute Eintritt nach kurzzeitigem Verlassen (bis zu einer Stunde) ohne nochmalige Bezahlung eines Eintritts erlaubt. § 7 Zutritt und Benützung 1 Der Zutritt zum Schwimmbad ist nur durch die besonders bezeichneten Zu- gänge gestattet. 2 Das Schwimmbad steht zur Benutzung offen: * a) Erwachsenen, nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen und Kindern in Begleitung Erwachsener während der gesamten Öffnungsdauer. b) Schulpflichtigen Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr ohne Be- gleitung eines Erwachsenen bis 17:45 Uhr. c) Kindern unter 7 Jahren ist der Eintritt ins Schwimmbad nur in Beglei- tung Erwachsener gestattet. d) Schulklassen in Begleitung einer Lehrperson während der gesamten Öffnungsdauer. 2
8.2-2 3 Die Abteilung Betrieb Infrastruktur und Sport kann die Durchführung von Veranstaltungen bewilligen; dabei kann sie Abweichungen von den allgemei- nen Benützungsregeln (z. B. Öffnungszeiten) bewilligen. * 4 Für die Durchführung von Trainings, Ausbildungskursen und Schwimmver- anstaltungen des Aarefisch oder anderer Schwimm- und Sportvereine kann die Abteilung Betrieb Infrastruktur und Sport bestimmte Benutzungszeiten und -bereiche festlegen. * 5 Die Vereine werden von der Bademeisterin oder vom Bademeister instru- iert, wie das Becken mit der Wärmefolie abgedeckt wird. * § 8 Verhalten im Bad 1 Für Schulklassen und Jugendgruppen sind deren Leitungen verantwortlich. § 9 Restaurantbetrieb, Werbung 1 Die Pächterin oder der Pächter des Badi-Restaurants hat das alleinige Recht, auf dem Areal des Schwimmbades Esswaren und Getränke zu ver- kaufen. * 2 Reklamen jeglicher Art dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung durch die Abteilung Betrieb Infrastruktur und Sport angebracht oder aufgestellt wer- den. Alkohol- und Tabakwerbung ist nicht gestattet. * 3. Sauberkeit, Hygiene und Sicherheit § 10 Sauberkeit, Hygiene 1 Abfälle sind in die zur Verfügung stehenden Abfalleimer zu werfen. Streich- hölzer und Raucherabfälle dürfen nur in den dazu bestimmten Metallbehäl- tern deponiert werden. 2 Der Zutritt zum Wasserbereich erfolgt ausschliesslich in Badekleidern durch die Dusch-Schleusen. Dabei haben sich die Badegäste zu duschen. Im Wasserbereich sind Kleider, die nicht für den Wassersport geeignet und vorgesehen sind, untersagt (Trainerhosen, Unterwäsche oder ähnliche Klei- der). 3 Personen mit ansteckenden Krankheiten oder Ausschlägen ist der Zutritt zum Wasserbereich untersagt. 4 Es ist verboten, das Badewasser zu verunreinigen. 3
8.2-2 5 Aus hygienischen Gründen haben auch Kleinkinder Badehosen oder spezi- elle Badewindeln zu tragen. § 11 Sicherheit 1 Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer dürfen die Schwimm- und Sprungbecken nicht benützen. * 2 Das Sprungbecken darf nicht zum Schwimmen benützt werden. 3 Im Bereich der Wasserrutsche ist alles zu unternehmen, um die Sicherheit anderer Badegäste zu gewährleisten. Es ist ein ausreichender Sicherheits- abstand einzuhalten und der Bereich vor der Einmündung der Rutsche ist nach dem Eintauchen ins Auffangbecken sofort zu verlassen. Die Sicher- heitsvorschriften an der Tafel bei der Rutsche sind zu beachten. 4 Unfälle sind umgehend dem Badepersonal zu melden. Dieses hält die Mel- dung schriftlich fest. * 5 Bei aufkommenden Gewittern sind Wasserbereich und Rasenflächen sofort zu verlassen. § 12 Verbote 1 Es ist untersagt, a) das Wasser und die Anlagen vorsätzlich zu verunreinigen, b) ins Wasser oder auf den Boden zu spucken, c) Tiere mitzubringen, d) in den Garderoben zu rauchen, e) unter Gefährdung von Mitbadenden ins Wasser zu springen, f) andere Personen ins Wasser zu stossen, g) auf den mit einem Verbot bezeichneten Längsseiten ins Schwimmbe- cken zu springen, h) in den Schwimm- und Sprungbecken aufblasbare Schwimmhilfen zu benützen, i) in allen Becken Luftmatratzen und Gummiboote zu verwenden, j) gefährliche Gegenstände zu gebrauchen, k) Wasserspielgeräte ausserhalb des Tummelbeckens zu benützen, l) auf den nicht dafür vorgesehenen Plätzen mit dem Ball zu spielen, m) Personen ohne deren Zustimmung zu fotografieren oder zu filmen, n) Velos und andere Fahrzeuge innerhalb des Schwimmbadareals und im Zugangsbereich einzustellen, 4
8.2-2 o) ohne Berechtigung Diensträume zu betreten. § 13 Wertsachen und Fundgegenstände 1 Für Wertsachen wird keine Haftung übernommen, auch wenn diese in ge- schlossenen Kästen und Kabinen aufbewahrt werden. 2 Fundgegenstände sind an der Kasse abzugeben, wo jene von der Person, die sie verloren hat, abgeholt werden können. 3 Fundgegenstände, die bis Ende Badesaison nicht abgeholt werden, verfal- len zu Gunsten der Einwohnergemeinde Aarau, ein allfälliger Verkaufserlös wird für gemeinnützige Zwecke verwendet. § 14 Aufsicht und Anweisungen 1 Für die Wartung und die direkte Aufsicht im Schwimmbad sowie die Durch- setzung der Badeverordnung ist das gesamte Badepersonal zuständig. * 2 Die Weisungen des Badepersonals sind verbindlich und zu befolgen. § 15 Haftung 1 Die Benutzung der Anlage erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. Für Unfälle und sonstige Schäden, welche durch Nichtbeachten von Wei- sungen des Badpersonals, durch mangelnde Vorsicht, durch Selbstverschul- den oder durch Verschulden Dritter sowie durch Diebstähle entstehen, lehnt die Stadt jegliche Haftung ab. * 4 Schlussbestimmungen § 16 Beschwerde- und Strafbestimmungen 1 Verstösse gegen die Badeverordnung oder die Missachtung von Weisun- gen des Badepersonals werden mit Verwarnung, Wegweisung oder Bade- verbot geahndet. Mutwillige Sachbeschädigung und grobe Verstösse gegen Sitte und Ordnung werden gemäss Polizeiverordnung geahndet oder der Strafrichterin oder dem Strafrichter angezeigt. Bei Beschädigungen oder Verunreinigungen ist voller Schadenersatz zu leisten. * 2 Beschwerden sind an das Aufsichtspersonal, gegen letzteres selbst schrift- lich an die Abteilung Betrieb Infrastruktur und Sport zu richten. * 5
8.2-2 § 17 Genehmigung, Inkraftsetzung 1 Diese Badeverordnung wurde vom Stadtrat am 21. Mai 2012 genehmigt. * 2 Sie tritt auf Beginn der Badesaison 2012 in Kraft und ersetzt die Badeord- nung vom 9. Mai 1988 sowie alle bisherigen Weisungen, die der neuen Ba- deordnung zuwiderlaufen. 6
8.2-2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 21.05.2012 01.05.2012 Erlass Erstfassung 2015-004 27.05.2019 01.07.2019 Erlasstitel geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 Ingress geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 1 Abs. 1 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 3 Abs. 1 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 6 Abs. 1 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 7 Abs. 2 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 7 Abs. 3 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 7 Abs. 4 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 7 Abs. 5 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 9 Abs. 1 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 9 Abs. 2 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 11 Abs. 1 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 11 Abs. 4 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 14 Abs. 1 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 15 Abs. 1 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 16 Abs. 1 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 16 Abs. 2 geändert 2019-002 27.05.2019 01.07.2019 § 17 Abs. 1 geändert 2019-002 18.01.2021 01.01.2021 § 3 Abs. 1 geändert 2021-002 18.01.2021 01.01.2021 § 7 Abs. 3 geändert 2021-002 18.01.2021 01.01.2021 § 7 Abs. 4 geändert 2021-002 18.01.2021 01.01.2021 § 9 Abs. 2 geändert 2021-002 18.01.2021 01.01.2021 § 16 Abs. 2 geändert 2021-002 7
8.2-2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 21.05.2012 01.05.2012 Erstfassung 2015-004 Erlasstitel 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 Ingress 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 1 Abs. 1 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 3 Abs. 1 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 3 Abs. 1 18.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-002 § 6 Abs. 1 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 7 Abs. 2 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 7 Abs. 3 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 7 Abs. 3 18.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-002 § 7 Abs. 4 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 7 Abs. 4 18.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-002 § 7 Abs. 5 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 9 Abs. 1 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 9 Abs. 2 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 9 Abs. 2 18.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-002 § 11 Abs. 1 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 11 Abs. 4 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 14 Abs. 1 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 15 Abs. 1 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 16 Abs. 1 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 16 Abs. 2 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 § 16 Abs. 2 18.01.2021 01.01.2021 geändert 2021-002 § 17 Abs. 1 27.05.2019 01.07.2019 geändert 2019-002 8
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