Qualifizierung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld
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Qualifizierung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld Knorpp 03/09
Fördermöglichkeiten für Bezieher von konjunkturellem oder saisonalem Kug (vgl. §§ 169 ff SGB III). • Förderung von gering qualifizierten Arbeitnehmern im Rahmen des Bildungsgutscheinverfahrens (§ 77 Abs. 2 SGB III) ohne ESF-Mittel. • Förderung von mehr als gering qualifizierten Arbeitnehmern unter Einsatz von ESF-Mitteln. • Als gering qualifiziert gelten Arbeitnehmer, die über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können (Wieder-Ungelernte) oder be t e e , d • Arbeitnehmer, die e nicht c t übe über e einen e Berufsabschluss e u sabsc uss verfügen, e üge , für ü de den nach ac bu bundes- des oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. • Darüber hinaus ist die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für k kurzarbeitende b it d Arbeitnehmer A b it h unter t bestimmten b ti t Voraussetzungen V t möglich ö li h Knorpp 03/09 Seite 1
Förderung von gering qualifizierten Arbeitnehmern im Rahmen des Bildungsgutscheinverfahrens (§ 77 Abs. 2 SGB III) ohne ESF ESF-Mittel. Mittel. Knorpp 03/09 Seite 2
Förderung von gering qualifizierten Arbeitnehmern im Rahmen des Bildungsgutscheinverfahrens (§ 77 Abs. 2 SGB III) ohne ESF-Mittel. • Vermittelt die Maßnahme überwiegendg allgemein g bildendes Wissen / nicht berufsbezogene g Inhalte – z.B. Führerschein Kl. B,, Grundkenntnisse Englisch? • Vermittelt die Maßnahme Wissen, das Bildungszielen entspricht, die üblicherweise an Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen erreicht werden können - z. B. an Fachhochschulen oder Berufsakademien? • Ist die Maßnahme ein Anerkennungspraktikum, das der Erlangung der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen; z. B. bei Ja Keine Förderung Rettungsassistenten oder Erzieher? • Handelt es sich bei der Qualifizierungsmaßnahme um eine Aufstiegsqualifizierung - z.B. zum „Meister“ oder „Techniker“? (Ausnahme: Fachwirt) möglich • Ist der Arbeitgeber g zur Durchführung g der Schulungg rechtlich verpflichtet p - z.B. Erste-Hilfe-Kurs für Ersthelfer? • Würde die Maßnahme üblicherweise auch ohne KUG - Bezug durchgeführt werden (z.B. Schulung Arbeitsschutz, Schulung über eine neue Produktreihe)? • Unterliegt der Betrieb einem Tarifvertrag, nach dem bestimmte Qualifizierungen als Arbeitszeit (mit Entgeltanspruch) gewertet werden und zählt die beantragte Qualifizierung zu diesen? (Eine Erklärung des Arbeitgebers und des Betriebsrats, dass dies nicht der Fall ist, genügt) Nein Nein V Vermittelt itt lt die di WWeiterbildung it bild K Kenntnisse t i di die auff d dem allgemeinen ll i A Arbeitsmarkt b it kt verwertbar tb sind? i d? Ja Nein Findet die Maßnahme ausschließlich in der betriebsspezifischen Arbeitszeit statt? Die Maßnahme kann über das Stundenvolumen der Kurzarbeit hinausgehen. Wochenend- oder Abendlehrgänge sind damit grundsätzlich nur förderfähig, soweit Abendschichten/Nachtschichten und/oder Dienst am Wochenende betriebsüblich sind. Gefördert werden können damit aber auch Schulungen „en Block“, die zeitlich ganz oder teilweise außerhalb der Zeiten des Arbeitsausfalls, aber innerhalb der betriebsspezifischen Arbeitszeit liegen. Ja Nein Ist die Maßnahme nach Nein Dann kann eine Förderung über ESF-Mittel geprüft werden oder bei AZWV zertifiziert? besonderem arbeitsmarktpolitischen Interesse im Einzelfall ggf. eine Einzelzertifizierung durch die Agentur für Arbeit erfolgen. (Die Maßnahme muss nach Kostenstruktur und Inhalt den Richtlinien nach AZWV entsprechen) Ja Ja Förderung möglich Gefördert werden die Weiterbildungskosten nach § 79 SGB III über das Bildungsgutscheinverfahren: · Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung · Fahrkosten · Kosten K t für fü auswärtige ä ti Unterbringung U t bi und dVVerpflegung fl · Kosten für die Betreuung von Kindern* *Beim Personenkreis der Beschäftigten ist die Kinderbetreuung in der Regel bereits sichergestellt. Knorpp 03/09 Seite 3
Förderung von mehr als gering qualifizierten Arbeitnehmern unter Einsatz q von ESF-Mitteln. Knorpp 03/09 Seite 4
Förderung von mehr als gering qualifizierten Arbeitnehmern unter Einsatz von ESF-Mitteln. Ja • Vermittelt die Maßnahme überwiegend allgemein bildendes Wissen / nicht berufsbezogene Inhalte – z.B. zB Keine Förderung möglich Führerschein Kl. B, Grundkenntnisse Englisch? • Vermittelt die Maßnahme Wissen, das Bildungszielen entspricht, die üblicherweise an Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen erreicht werden können - z. B. an Fachhochschulen oder Berufsakademien? • Ist die Maßnahme ein Anerkennungspraktikum, das der Erlangung der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen; z. B. bei Rettungsassistenten oder Erzieher? • Handelt es sich bei der Qualifizierungsmaßnahme g um eine Aufstiegsqualifizierung g q g - z.B. zum „Meister“ oder „Techniker“? (Ausnahme: Fachwirt) • Ist der Arbeitgeber zur Durchführung der Schulung rechtlich verpflichtet - z.B. Erste-Hilfe-Kurs für Ersthelfer? • Würde die Maßnahme üblicherweise auch ohne KUG - Bezug durchgeführt werden (z.B. Schulung Arbeitsschutz, Schulung über eine neue Produktreihe)? • Unterliegt der Betrieb einem Tarifvertrag, nach dem bestimmte Qualifizierungen als Arbeitszeit (mit Entgeltanspruch) gewertet werden und zählt die beantragte Qualifizierung zu diesen? (Eine Erklärung des Arbeitgebers und des Betriebsrats, dass dies nicht der Fall ist, genügt) Nein • Ist bei Maßnahmebeginn zu erwarten, dass die Qualifizierung innerhalb der Bezugsdauer des Nein Kurzarbeitergeldes abgeschlossen werden kann? • Findet die Maßnahme ausschließlich in der betriebsspezifischen Arbeitszeit statt und überschreitet der Gesamtumfang der Qualifizierung den Umfang der Kurzarbeit nicht wesentlich. (Wochenend- oder Abendlehrgänge sind damit grundsätzlich nur förderfähig, soweit Abendschichten/Nachtschichten und/oder Dienst am Wochenende betriebsüblich sind. Gefördert werden können damit aber auch Schulungen „en Block“, die zeitlich ganz oder teilweise außerhalb der Zeiten des Arbeitsausfalls, aber innerhalb der betriebsspezifischen Arbeitszeit liegen.) Ja Handelt es sich bei der Maßnahme um eine „allgemeine“ oder „spezifische“ Maßnahme? Allgemeine Maßnahme Spezifische Maßnahme Eine Maßnahme, Maßnahme die Inhalte vermittelt, ermittelt die nicht Eine Maßnahme, Maßnahme die Inhalte vermittelt, ermittelt die in ausschließlich oder in erster Linie den erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen dem begünstigten Unternehmen betreffen. Die betreffen. Es werden Qualifikationen vermittelt, vermittelten Qualifikationen sind nicht oder nur in die in hohem Maß auf andere Unternehmen und begrenztem Umfang auf andere Unternehmen Arbeitsfelder übertragbar sind. Dies ist bei oder Arbeitsbereiche übertragbar. zertifizierten Maßnahmen stets der Fall. Weitere Prüfung auf der folgenden Seiten Knorpp 03/09 Seite 5
Förderung von mehr als gering qualifizierten Arbeitnehmern unter Einsatz von ESF-Mitteln. Handelt H d l es sich i h um eine i allgemeine ll i oderd spezifische ifi h Handelt H d lt es sich i h um eine i allgemeine ll i oderd spezifische ifi h Qualifizierungsmaßnahme die durch einen externen Bildungsträger Qualifizierungsmaßnahme die im eigenen Betrieb mit eigenem durchgeführt wird? (Auch Inhouse - Seminare) Personal durchgeführt wird? (Ausbilder gehört dem eigenen Betrieb an) Ja Ja Ist die Maßnahme nach AZWV Ja zertifiziert? Förderung möglich Nein Es kann auf Antrag ausschließlich ein Anteil der Personalkosten der Ist die Zertifizierung der Ausbilder und der Lernmittelkosten gefördert werden – Förderhöhe Ja Dann kann die Maßnahme nach AZWV siehe folgende g Seite. ((Personalkosten: Bruttolohn des Arbeitnehmers Maßnahme erst nach durch eine fachkundige einschl. Zuschläge ohne Sonderzuwendungen) ung / schriftliche der Zertifizierung Stelle zeitnah durchführbar? Die Ausbilder dürfen für die Zeit der Maßnahme kein Kurzarbeitergeld gefördert werden beziehen. Nachweise erforderlich oder Förderung möglich Glaubhaftmachu Gibt es vergleichbare, nach Dann können nur diese Es kann auf Antrag ausschließlich ein Anteil der Lehrgangskosten AZWV zertifizierte Ja „vergleichbaren“ gefördert werden – Förderhöhe siehe folgende Seite. Maßnahmen, die zeitnah Maßnahmen gefördert durchführbar wären? werden. Förderung möglich Nein Es kann auf Antrag ausschließlich ein Anteil der Lehrgangskosten Entspricht die Maßnahme den Zielen der Weiterbildungsförderung? gefördert werden. Übersteigen die Kosten die Höhe des Ja Bundesdurchschnittskostensatzes des jeweiligen Bildungsziels, so (Ziel der neuen ESF-Förderrichtlinie ist die Beschäftigungssicherung von Arbeitnehmern, die von vorübergehendem Arbeitsausfall kann nur in Höhe des Bundesdurchschnittskostensatzes anteilig betroffen sind. sind Durch passgenaue Qualifizierung soll ihre gefördert werden - Förderhöhe siehe folgende g g Seite. Die Anpassungsfähigkeit an die Erfordernisse des Arbeitsmarktes verbleibenden Lehrgangskosten trägt der Arbeitgeber. gefördert werden.) und kann nach Dauer und Inhalt eine erfolgreiche berufliche Bildung Die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes für die Arbeitnehmer, die an erwartet werden? einer aus Mitteln des ESF geförderten Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen muss teilnehmen, m ss in einem gesonderten Leist Leistungsantrag ngsantrag Nein vorgenommen werden! Keine Förderung möglich Knorpp 03/09 Seite 6
Förderung von mehr als gering qualifizierten Arbeitnehmern unter Einsatz von ESF-Mitteln. Maßnahmeart Kleine Mittlere Große Unternehmen1 Unternehmen2 Unternehmen3 Nicht Benachteiligte6 Nicht Benachteiligte6 Nicht Benachteiligte6 B Benachteiligte ht ili t B Benachteiligte ht ili t B Benachteiligte ht ili t Allgemeine 80 % 80 % 70 % 80 % 60 % 70 % Qualifizierungs- (60 + 20) (60 + 20) (60 + 10) (60 + 10 + 10) (60 + 10) maßnahme4 der Zuschlag von 10% wirkt sich nicht aus Spezifische 45 % 55 % 35 % 45 % 25 % 35 % Qualifizierungs- (25 + 20) (25 + 20 + 10) (25 + 10) (25 + 10 + 10) (25 + 10) maßnahme5 1. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro (Ziff. 1.6.3 ESF-RL) – Die Detailregelung zur Betriebsgröße findet sich im Formular „Selbsterklärung zur Unternehmensgröße“ 2. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro (Ziff. 1.6.4 ESF-RL) – Die Detailregelung zur Betriebsgröße findet sich im Formular „Selbsterklärung zur Unternehmensgröße“ 3 Unternehmen die nicht unter die Ziffern 1 und 2 fallen – Die Detailregelung zur Betriebsgröße findet sich im Formular „Selbsterklärung 3. Selbsterklärung zur Unternehmensgröße“ 4. Maßnahme, die Inhalte vermittelt, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen. Es werden Qualifikationen vermittelt, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind. Dies ist bei zugelassenen Maßnahmen stets der Fall. 5. Maßnahme, die Inhalte vermittelt, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen. Die vermittelten Qualifikationen sind nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar. 6. Bei den benachteiligten Arbeitnehmern handelt es sich unter anderem um Personen, die • in den vorangegangenen sechs Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind, oder • über keinen Abschluss der Sekundarstufe II bzw. keinen Berufsabschluss verfügen (ISCED 3) oder • die älter als 50 Jahre sind, oder • als Erwachsene alleine leben und mindestens einer Person unterhaltsverpflichtet sind. • schwerbehindert sind Knorpp 03/09 Seite 7
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen g g für kurzarbeitende Arbeitnehmer Knorpp 03/09 Seite 8
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für kurzarbeitende Arbeitnehmer. 50% 100% Sozialversicherungsbeitragserstattung Sozialversicherungsbeitragserstattung Dem Arbeitgeber werden auf Antrag 50 Prozent der Nimmt der Arbeitnehmer in einem Kalendermonat für die Dauer von von ihm allein zu tragenden Beiträge zur mindestens 50% seiner Ausfallzeit wegen Kurzarbeit an einer Sozialversicherung g für die Zeit des Arbeitsausfalls Qualifizierungsmaßnahme g teil? wegen Kurzarbeit in pauschalierter Form erstattet. (Die Qualifizierung während Kug kann sowohl innerhalb als auch außerhalb der (Dies gilt für Kurzarbeitergeld nach § 169 bis zum ausgefallenen Arbeitszeit stattfinden und zählt in beiden Fällen zum Erfüllen 31. Dezember 2010) der geforderten mindestens 50% des Umfangs der Ausfallzeit Kug als 0% SV-Beitragsserstattung nichtt möglich Berechnung: Qualifizierungszeit. Zusätzlich können Qualifizierungszeiten, die im Nein Entgangenes Bruttoentgelt (wegen Kurzarbeit) Kalendermonat nicht mehr gebraucht werden um das 50%-Erfordernis zu x 80% erfüllen sowohl vor vor- als auch rückübertragen werden werden, um auch an diesen x 19,6% (Dies entspricht 50% des Monaten die 100% SV-Erstattung zu bekommen. Dies kann jedoch nicht im pauschalierten SV-Beitrags) Vorgriff auf eine für die Zukunft beabsichtigte und in einem späteren = Erstattungsbetrag Kalendermonat liegende Qualifizierungsmaßnahme erfolgen, sondern kann nur rückwirkend betrachtet werden.) Ja Achtung! Es müssen durch den Betrieb getrennte monatliche Wird die Bildungsmaßnahme aus öffentlichen Mitteln gefördert? oder Abrechnungslisten für folgende Arbeitnehmerkreise Liegt die Bildungsmaßnahme nicht im ausschließlichen oder erkennbar Nein geführt werden: überwiegenden Interesse des Unternehmens und kann der Arbeitgeber dies • Arbeitnehmer, die durch den ESF gefördert anhand eines Qualifizierungsplans nachweisen? (Im ausschließlichen oder werden (Liste mit „ESF werden. ESF“ kennzeichnen) 100 erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens liegen zz.B. B rein • Arbeitnehmer, die nicht durch den ESF gefördert betriebsspezifische Maßnahmen, die nur in diesem Betrieb verwertbar sind werden oder Maßnahmen zu deren Durchführung der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist.) Ja Achtung! Dem Arbeitgeber werden auf Antrag 100 Prozent der von ihm allein zu tragenden Beiträge Es müssen durch den Betrieb getrennte zur Sozialversicherung für die Zeit des Arbeitsausfalls wegen Kurzarbeit des jeweiligen monatliche Abrechnungslisten für folgende Kalendermonats in pauschalierter Form erstattet. (Dies gilt für Kurzarbeitergeld nach § 169 Arbeitnehmerkreise geführt werden: bis zum 31. Dezember 2010) • Arbeitnehmer, die durch den ESF gefördert Berechnung: werden (Liste mit „ESF werden. ESF“ kennzeichnen) Entgangenes Bruttoentgelt (wegen Kurzarbeit) • Arbeitnehmer, die nicht durch den ESF gefördert x 80% werden x 39,2% (Dies entspricht 100% des pauschalierten SV-Beitrags) = Erstattungsbetrag Knorpp 03/09 Seite 9
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