VERWALTUNGSGERICHT TRIER - URTEIL IM NAMEN DES VOLKES - in Rheinland-Pfalz
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7 K 1010/18.TR Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der Initiative Bürgerbegehren Kordel gegen die Beteiligung der Ortsgemeinde Kordel am Ausbau der B 422 (Beschluss des Gemeinderates vom 9. Mai 2017, TOP 2), vertreten durch ***, - Klägerin - gegen den Gemeinderat Kordel, vertreten durch den Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Kordel, Kreuzfeld, 54306 Kordel, - Beklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Meiborg & Kollegen, Hindenburgplatz 3, 55118 Mainz, wegen Kommunalverfassungsrechts
-2- hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 26. Juni 2018, an der teilgenommen haben *** *** *** *** *** für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, welches auf die Aufhebung eines Gemeinderatsbeschlusses des Beklagten über die Beteiligung der Ortsgemeinde Kordel am Ausbau der B 422 gerichtet ist. Die Bundesstraße B 422 führt u. a. durch die Ortsgemeinde Kordel (Ortsdurchfahrt) – Ortsgemeinde –. In diesem Bereich entstand bereits im Jahr 2014 hinsichtlich der Bordsteinanlage Sanierungsbedarf. Daher beschloss der Beklagte am 16. April 2014, dass der Bürgermeister der Ortsgemeinde nach Abstimmung mit dem Landesbetrieb Mobilität – LBM – eine Firma mit der Sanierung beauftragen solle. In einer Sitzung des Beklagten vom 11. Dezember 2014 stellte sich sodann heraus, dass die Ortsdurchfahrt Kordel in das Investitionsprogramm des Bundes aufgenommen wurde. In der Folge beriet der Beklagte über die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Ausbaus der Ortsdurchfahrt sowie einer gemeinschaftlichen Planung mit dem LBM. Nachdem – wie in der Niederschrift zur Sitzung vermerkt – dargelegt wurde, dass die Bordsteinsanierung nur eine temporäre Lösung darstelle, fasste der Beklagte folgenden Beschluss: „Der Ortsgemeinderat Kordel beschließt im Grundsatz, dem Ausbau der
-3- Ortsdurchfahrt im Zuge des Ausbaues der Bundesstraße 422, Welschbillig – Kordel, gemäß der noch abzustimmenden Planung mit dem Landesbetrieb Mobilität zuzustimmen.“ Nach Abschluss der Planung durch den LBM stellte dieser in einer Sitzung des Gemeinderates am 9. Mai 2017 die geplanten Maßnahmen vor. Diese beinhalteten insbesondere eine Verengung der Fahrbahn und die Schaffung von Parkplätzen und Grünflächen in den hierdurch freiwerdenden Bereichen. Hierbei war vorgesehen, dass der Baulastträger der Straße für die Maßnahmen an der Fahrbahn aufkommt, während die Ortsgemeinde die Kosten für die Arbeiten an den Gehwegen und Zufahrten sowie anteilig für die Maßnahmen an den Grünflächen tragen sollte. Insgesamt belief sich die Kostenschätzung für Gehweganlagen, Parkplätze, Angleichungen und Straßenbeleuchtung sowie für eine eventuell erforderliche Außengebietsentwässerung auf rund 505.000 Euro. Im Anschluss an die Präsentation des LBM ermächtigte der Gemeinderat den Ortsbürgermeister zum Abschluss einer Bau- und Unterhaltungsvereinbarung mit dem LBM und beauftragte die Verwaltung zur Stellung entsprechender Förderanträge in Abstimmung mit dem LBM. Des Weiteren beschloss der Beklagte mehrheitlich, „den Ausbau der B 422 – Ortsdurchfahrt Kordel, gemäß der vorgestellten Planung des Landesbetriebs Mobilität in Trier, mit zu tragen.“ Am 7. September 2017 reichte der Vertreter der Klägerin daraufhin beim 1. Beigeordneten der Ortsgemeinde Kordel 31 Unterschriftenlisten ein, welche jeweils den Antrag enthielten, folgende Fragestellung zum Bürgerentscheid zu stellen: „Sind Sie dafür, dass der Beschluss des Gemeinderates vom 9. Mai 2017 TOP 2 mit folgendem Wortlaut aufgehoben wird: „Der Ortsgemeinderat Kordel beschließt, den Ausbau der B 422 – Ortsdurchfahrt Kordel, gemäß der vorgestellten Planung des Landesbetriebs Mobilität in Trier, mit zu tragen.“ Zur Begründung ist auf den Unterschriftenlisten im Wesentlichen ausgeführt, die
-4- vom LBM geplante Maßnahme, die zu geringerem Parkplatzangebot und zu einer schwierigeren Befahrbarkeit der Straße führe sowie erhöhte Aufwendungen bei der Pflege der Grünflächen mit sich bringe und erhöhte wiederkehrende Beiträge der Grundstückseigentümer erforderlich mache, sei aus Sicht der Interessenvertreter des Bürgerbegehrens nicht zu rechtfertigen. Von daher richte sich das Bürgerbegehren gegen den vom Gemeinderat gefassten Beschluss. Des Weiteren wird auf den Unterschriftenlisten für weitere Informationen auf die Homepage www.direkte-demokratie-kordel.de verwiesen. Auf dieser findet sich eine „Erklärung“, wonach das Bürgerbegehren sich gegen die vorgestellte Planung zur B 422 und die damit verbundenen Kosten und nicht gegen den Grundsatzbeschluss aus dem Jahr 2014 richte. Ziel des Bürgerbegehrens sei eine Änderung der bisherigen Planung auf das Notwendigste und damit eine Reduzierung der Kosten (http://acc142.etis-gmbh.eu/wp-content/uploads/2017/09/Erkl%C3%A4rung-zum- B%C3%BCrgerbegehren-B422.pdf, zuletzt abgerufen am 26. Juni 2018). Insgesamt hatten 232 Personen diesen Antrag unterschrieben (bei der letzten Kommunalwahl 2014 waren in der Ortsgemeinde Kordel 1.723 Personen wahlberechtigt). In einer öffentlichen Sitzung vom 20. Dezember 2017 wies der Beklagte nach voriger Stellungnahme des Vertreters der Klägerin das Bürgerbegehren mehrheitlich als unzulässig zurück. Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass das Bürgerbegehren sich im Kern auf die Aufhebung des Grundsatzbeschlusses vom 11. Dezember 2014 richte. Diesbezüglich sei jedoch die Viermonatsfrist nach § 17 a Abs. 3 S. 1 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (Gesetz vom 31.Januar 1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21)) – GemO – abgelaufen. Daraufhin hat die Klägerin am 7. Februar 2018 Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, erst am 9. Mai 2017 habe ein konkreter Beschluss vorgelegen, auf dessen Basis eine Willensbildung im Hinblick auf eine Beteiligung der Ortsgemeinde stattfinden konnte, da die konkrete Planung und Darstellung der Kosten vorher nicht bekannt gewesen seien. Das Bürgerbegehren selbst richte sich nicht gegen den im Grundsatz beschlossenen Ausbau der B 422, sondern gegen die Umgestaltung der
-5- Bürgersteige „in dieser Tragweite“. Insbesondere seien die Unterzeichner gegen weitere erhebliche Mehrbelastungen durch wiederkehrende Beiträge durch die „konkrete Planung“ (Unterstreichung im Schriftsatz der Klägerin). Der Ausbau der B 422 könne offensichtlich auch auf andere Art und Weise stattfinden. So habe der Vertreter der Klägerin in der Gemeinderatssitzung vom 20. Dezember 2017 bemängelt, dass versäumt worden sei, mit ihm als Vertreter des Bürgerbegehrens mögliche Lösungswege zu erarbeiten. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, der geplante Ausbau sei im nächsten halben Jahr zurückgestellt und Entscheidungen der Ortsgemeinde würden erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens getroffen, erklärten die Beteiligten das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt. Die Kosten des erledigten Verfahrens legte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 20. März 2018 (7 L 1011/18.TR) der Klägerin auf. Nunmehr trägt die Klägerin ergänzend vor, Gegenstand des Bürgerbegehrens sei die Nichtbeteiligung der Ortsgemeinde an der gemeinsamen Planung, d. h. „quasi“ ein Ausstieg aus der gemeinsamen Planung gewesen. Hätte der Gemeinderat hingegen eine alternative Planung beschlossen, sei diese nicht umsetzbar gewesen, da sie unter dem Genehmigungsvorbehalt des LBM stünde. Gerade dies wäre jedoch mit einer erheblichen Rechtsunklarheit behaftet. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Bürgerbegehren gegen die Beteiligung der Ortsgemeinde Kordel am Ausbau der B 422 (Beschluss des Gemeinderates vom 9. Mai 2017, TOP 2) zulässig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die in § 17 a Abs. 3 S. 1 GemO normierte Frist zur Einreichung eines Bürgerbegehrens sei versäumt, da das Bürgerbegehren sich in erster Linie gegen den ursprünglichen Grundsatzbeschluss richte. Würde die
-6- Vollziehung dieses Beschlusses gemäß Beschluss vom 9. Mai 2017 aufgehoben, wäre der ursprüngliche Beschluss zur Umgestaltung der Ortsdurchfahrt weiterhin existent, obschon die Ortsgemeinde an der Umsetzung dieses Beschlusses gehindert wäre. Daher ziele das Begehren letztlich nicht auf eine bestimmte Gestaltung der Ortsdurchfahrt ab, sondern darauf, die ursprüngliche Zustimmung zurückzunehmen und auf den Ausbau insgesamt zu verzichten. Der ursprüngliche Beschluss sei nicht lediglich eine unverbindliche (politische) Erklärung gewesen. Vielmehr sei ihm Verbindlichkeit zugekommen, da das LBM auf dieser Grundlage die Planung begonnen und hierzu Aufwendungen getätigt habe. Diese Planung würde obsolet, wenn die Ortsgemeinde die weitere Beteiligung hieran ablehnen würde. Des Weiteren sei ein Verstoß gegen § 17 a Abs. 2 Nr. 4 GemO nicht ausgeschlossen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den Verwaltungsakten der Verbandsgemeinde Trier-Land. Die genannten Unterlagen lagen vor und sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Entscheidungsgründe Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit zulässig. Beteiligte sind hierbei auf der Aktivseite die Bürgerinitiative als gemeindliches „Quasi-Organ“ sowie auf der Passivseite der die Zulässigkeit verneinende Gemeinderat als „Kontrastorgan“ (OVG RP, Urteil vom 06. Februar 1996 – 7 A 12861/95 –, Rn. 32, juris; OVG RP, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 7 B 11392/03 –, Rn. 10, juris). Die Fähigkeit der Klägerin, am Verfahren beteiligt zu sein, folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO analog, denn das Recht nach § 17 a Abs. 1 Satz 1 GemO steht der
-7- Bürgerinitiative als solcher zu. Dies muss sie vor dem Hintergrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes auch selbst geltend machen können (OVG RP, Beschluss vom 6. April 1987 – 7 B 16/87.OVG –, ESOVG) – wobei sie gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vertreter, hier ***, vertreten wird. II. Die Klage, deren übrige Zulässigkeitsvoraussetzungen ebenfalls vorliegen, ist jedoch unbegründet, denn das Bürgerbegehren der Klägerin ist unzulässig. In materieller Hinsicht setzt die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens voraus, dass es eine Angelegenheit der Ortsgemeinde betrifft (§ 17 a Abs. 1 S. 1 GemO), welche nicht unter den Katalog des § 17 a Abs. 2 GemO fällt. Formell zulässig ist das Bürgerbegehren, wenn es schriftlich innerhalb von vier Monaten nach Beschlussfassung eingereicht wird (§ 17 a Abs. 3 S. 1 GemO), die zu entscheidende Gemeindeangelegenheit in Form einer mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage enthält, begründet ist, bis zu drei Vertreter benennt (§ 17 a Abs. 3 S. 2 GemO) und die erforderliche Zahl an Unterschriften erreicht wurde, wobei die Unterschriftenlisten jeweils den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten müssen (§ 17 a Abs. 3 S. 3 bis 6 GemO). Vorliegend betrifft das Bürgerbegehren zwar einen zulässigen Gegenstand (1.) und wahrt die viermonatige Frist des § 17 a Abs. 3 S. 1 HS. 2 GemO (2.). Auch entfaltet der vorangegangene Beschluss vom 11. Dezember 2014 hinsichtlich des jetzigen Bürgerbegehrens keine Sperrwirkung (3.), jedoch mangelt es an einer hinreichend bestimmten Frage (4.). 1. Das Bürgerbegehren betrifft einen zulässigen Gegenstand, denn bei der Frage, ob der Ortsgemeinderat Kordel den Ausbau der Bundesstraße B 422 – Ortsdurchfahrt Kordel – gemäß der vorgestellten Planung des LBM in Trier mitträgt, handelt es sich um eine Angelegenheit der Ortsgemeinde. Maßgeblich ist insoweit, dass nicht der Ausbau der gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Bundesfernstraßengesetz (Gesetz vom 8. Juni 1980, BGBl I 2007,1206; zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017, BGBl I 2017, 3122, juris) – FStrG – in der Baulast des Bundes stehenden Fahrbahn der B 422 durch den LBM als Straßenbaubehörde (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 Landesstraßengesetz (Gesetz vom 1. August 1977 (GVBl. 1977, 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. S.
-8- 92) – LStrG – Gegenstand des streitgegenständlichen Gemeinderatsbeschlusses ist, sondern vielmehr, ob im Rahmen eines gemeinschaftlichen Ausbaus der B 422 auch die vom LBM geplanten Maßnahmen an den gemäß § 5 Abs. 3 FStrG in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden Flächen vorgenommen werden sollen und inwiefern diese sich an den Kosten beteiligt. Auch sind die in Rede stehenden Angelegenheiten nicht nach § 17 a Abs. 2 GemO der Entscheidung durch Bürgerentscheid entzogen. Insbesondere betrifft die Entscheidung, den Ausbau gemäß der Planung des LBM mitzutragen, keine konkreten Abgabensätze (§ 17 a Abs. 2 Nr. 4 GemO). Dieser Ausschlussgrund betrifft kommunale Steuern, Gebühren und Beiträge und ist nur auf die Abgabensätze, d. h. auf die Höhe der erhobenen Abgaben bezogen (PdK RhPf B-1, GemO § 17a, Ziff. 3.3.5., Rn. 19, beck-online). Hingegen umfasst § 17 a Abs. 2 Nr. 4 GemO weder die Entscheidung über die Erhebung einer Abgabe (vgl. PdK RhPf B-1, GemO § 17a, Ziff. 3.3.5., Rn. 19, beck-online), noch über die grundsätzliche Beteiligung der Ortsgemeinde an einer kostenauslösenden Maßnahme als solche. 2. Ferner wurde die in § 17 a Abs. 3 S. 1 HS 2 GemO angeordnete Viermonatsfrist gewahrt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für den Fristbeginn nicht der Beschluss des Gemeinderates vom 11. Dezember 2014, sondern der Gemeinderatsbeschluss vom 9. Mai 2017 maßgeblich, denn das Bürgerbegehren richtet sich erkennbar gegen die Mittragung der am 9. Mai 2017 vorgestellten, konkreten Planung des LBM. Dies wird zunächst – gemäß den Ausführungen im gerichtlichen Beschluss vom 20. März 2018, die das Gericht sich im vorliegenden Verfahren zu eigen macht – an der Fragestellung des Bürgerbegehrens deutlich, denn durch die Wiedergabe des Gemeinderatsbeschlusses wird dort ausdrücklich auf die konkrete Planung Bezug genommen. Ebenso bezieht sich die Begründung des Bürgerbegehrens mehrfach auf die in der Gemeinderatssitzung vom 9. Mai 2017 vorgestellte Planung des LBM. So wird zunächst geschildert, dass „nach den Vorstellungen des Landesbetriebs“ die Fahrbahn verkleinert und zusätzlich Grünflächen sowie Verkehrsinseln angelegt werden sollen. Sodann wird erläutert, dass der Gemeinderat beschlossen habe,
-9- „diesen Ausbau“ mitzutragen und dargestellt, welche Kosten hiermit verbunden sind. Zusammenfassend ist „diese Maßnahme“ aus Sicht der Interessenvertreter des Bürgerbegehrens nicht zu rechtfertigen. Demgegenüber kommt an keiner Stelle der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass das Bürgerbegehren sich im Kern gegen die Beteiligung der Ortsgemeinde am gemeinschaftlichen Ausbau der Bundesstraße als solche richtet. Insbesondere findet der Beschluss vom 11. Dezember 2014 in der Begründung des Bürgerbegehrens keinerlei Erwähnung. Auch wird in der im Internet abrufbaren „Erklärung“, auf die die Unterschriftenlisten Bezug nehmen, ausdrücklich dargelegt, dass das Bürgerbegehren sich nicht gegen den Grundsatzbeschluss aus dem Jahr 2014 richte, sondern lediglich eine Änderung der Planung auf das Notwendigste begehrt werde. 3. Der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bürgerbegehrens steht des Weiteren nicht entgegen, dass der Gemeinderat bereits am 11. Dezember 2014 beschlossen hat – Grundsatzbeschluss –, im Grundsatz dem Ausbau der Ortsdurchfahrt im Zuge des Ausbaues der B 422 gemäß der noch abzustimmenden Planung mit dem LBM zuzustimmen, ohne, dass dies Gegenstand eines Bürgerbegehrens war. Ungeachtet der Frage, inwieweit sogenannte wiederholende Grundsatzbeschlüsse die Frist zur Einreichung eines zulässigen Bürgerbegehrens erneut in Lauf setzen (dies bejahend: VG Koblenz, Urteil vom 10. Juli 2001 – 2 K 216/01.KO –, juris; VGH BW, Urteil vom 13. April 1993 – 1 S 1076/92 –, juris), ist der Beschluss vom 9. Mai 2017 jedenfalls deshalb tauglicher Gegenstand des Bürgerbegehrens, weil er in seiner sachlichen Reichweite über den Grundsatzbeschluss vom 11. Dezember 2014 hinausgeht. Während der Beschluss vom 11. Dezember 2014 sich auf eine grundsätzliche Zustimmung zum Ausbau der Ortsdurchfahrt im Zuge des Ausbaus der B 422 beschränkt, betrifft der streitgegenständliche Beschluss die Mittragung der konkreten Planung, einschließlich der Beteiligung an den Kosten, durch die Ortsgemeinde. Diese – den Grundsatzbeschluss konkretisierende und ausführende – Entscheidung des Gemeinderates ist erneut zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens, denn erst die Kenntnis der konkreten Planung ermöglicht
- 10 - es den Bürgern, Für und Wider der Maßnahmen abzuwägen und sich eine abschließende Meinung zum Ausbau der B 422 zu bilden. 4. Letztlich scheitert die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens jedoch daran, dass die Anforderungen des § 17 a Abs. 3 S. 2 GemO nicht erfüllt werden, da seitens des Vertreters des Bürgerbegehrens keine konkreten, konstruktiven Alternativvorschläge zur vorgeschlagenen Planung des LBM benannt wurden. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog zunächst auf die Ausführungen im Beschluss der Berichterstatterin vom 20. März 2018, welche weiterhin Geltung beanspruchen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Soweit die Klägerin sich nunmehr in Reaktion auf den gerichtlichen Beschluss vom 20. März 2018 darauf beruft, das Bürgerbegehren sei in der Sache darauf gerichtet, dass eine Beteiligung der Ortsgemeinde am gemeinsamen Ausbau der B 422 gänzlich unterbleiben soll, lässt dies die Richtigkeit der gerichtlichen Erwägungen im vorgenannten Beschluss unberührt. Allein maßgeblich zur Auslegung eines Bürgerbegehrens sind nämlich dessen konkrete Fragestellung sowie die zugehörige Begründung. Bereits hieraus muss sich unzweideutig ergeben, worauf das Bürgerbegehren in der Sache gerichtet ist, denn nur dann ist für die Unterzeichner des Bürgerbegehrens erkennbar, wofür sie sich mit ihrer Unterschrift aussprechen. Hieran fehlt es vorliegend jedoch, denn gemäß obigen Ausführungen ließ sich der Begründung des Bürgerbegehrens gerade nicht entnehmen, dass die Klägerin grundsätzlich eine Beteiligung der Ortsgemeinde Kordel am gemeinschaftlichen Ausbau der B 422 verhindern wollte. Diese fehlende Bestimmtheit kann im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, denn andernfalls würde der Bürgerwille nachträglich verfälscht. Aus diesem Grund ist auch der Einwand der Klägerin, ihre Ausführungen in der Klagebegründung, wonach die Ortsgemeinde die Erarbeitung alternativer Lösungsvorschläge versäumt habe, beziehe sich allein auf die Regelung des § 17 a Abs. 5 GemO, und ließe daher nicht den Rückschluss zu, der Vertreter und die Unterzeichner des Bürgerbegehrens seien grundsätzlich mit einer Beteiligung der Ortsgemeinde Kordel am Ausbau der B 422 einverstanden, letztlich irrelevant. Im Übrigen belegt das Protokoll zur Gemeinderatssitzung vom 20. Dezember 2017,
- 11 - dass der Vertreter des Bürgerbegehrens entgegen seiner nunmehrigen Behauptung durchaus alternative Lösungswege zur Durchführung der Maßnahme unter Verringerung der Beitragslast der Grundstückseigentümer, z. B. durch eine Sondersatzung, für möglich hielt. Ebenso wenig verfängt der Einwand der Klägerin, der Beschluss einer Alternativplanung wäre mit erheblicher Rechtsunklarheit behaftet gewesen, da er unter dem Genehmigungsvorbehalt des LBM gestanden hätte. Die Klägerin verkennt insoweit, dass die Fragestellung eines Bürgerbegehrens bereits dann hinreichend bestimmt ist, wenn das Ziel des Bürgerbegehrens unzweifelhaft erkennbar ist, d. h., wenn deutlich wird, was im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids umgesetzt werden soll. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Vertreter des Bürgerbegehrens konkrete Alternativen zu der vorgestellten Planung des LBM benannt hätte. Ungeachtet der Erforderlichkeit erneuter Abstimmungen mit dem LBM wäre hierdurch nämlich deutlich geworden, welche Baumaßnahmen aus Sicht der Ortsgemeinde Kordel realisiert werden sollen, inwiefern die Ortsgemeinde Kordel sich an den Kosten beteiligen soll und worauf erneute Verhandlungen mit dem LBM gerichtet wären. Selbst wenn die Umsetzung des Beschlusses letztlich an einer fehlenden Einigung mit dem LBM gescheitert wäre, würde dies nichts daran ändern, dass hierdurch zunächst sowohl für die Unterzeichner des Bürgerbegehrens als auch für die Gemeinderatsmitglieder erkennbar gewesen wäre, was bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid einem Gemeinderatsbeschluss gleichstünde. Hierbei liegt es in der Natur des Sachgegenstandes, dass die Umsetzung des Bürgerentscheids von der Einigung mit dem LBM abhängig wäre. Sofern eine Einigung mit dem LBM nicht zustande gekommen wäre, wäre der Gemeinderat sodann verpflichtet gewesen, erneut über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden, wobei – soweit bei fehlender Einigung mit dem LBM möglich – der im Bürgerentscheid zum Ausdruck gekommenen Wille zu berücksichtigen gewesen wäre (§ 17 a Abs. 8 S. 3 GemO). Dies zugrunde gelegt, verbleibt es im Ergebnis dabei, dass weder für die Unterzeichner des Bürgerbegehrens, noch für die Mitglieder des Gemeinderates erkennbar war, wie die Ortsgemeinde Kordel im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids nach Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 9. Mai 2017 verfahren sollte. Obschon hierdurch feststünde, dass die Ortsgemeinde Kordel die
- 12 - vom LBM vorgestellte konkrete Planung in dieser Form nicht mittragen würde, wäre sie nämlich weiterhin an den Beschluss vom 11. Dezember 2014 gebunden. Dieser Beschluss enthält die verbindliche Entscheidung des Beklagten, sich im Rahmen eines gemeinschaftlichen Ausbaus an den Baumaßnahmen an der B 422 zu beteiligen und hierzu eine Abstimmung mit dem LBM herbeizuführen. Eine solche Vorgehensweise entspricht Ziffer 11 (1) der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen (bekannt gemacht mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 14/2008 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 14. August 2008 (Verkehrsblatt 2008, S. 459), geändert durch ARS Nr. 12/2012 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 10.08.2012 (VkBl.2012, S. 828); in Rheinland- Pfalz anwendbar gemäß Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über die „Rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten“, MinBl. 2009, 126, MinBl. 2014, 94, juris, – Ortsdurchfahrtenrichtlinie –), wonach die besonderen Verhältnisse der Ortsdurchfahrten mit geteilter Baulast es in der Regel nicht zulassen, dass der Bund oder die Gemeinde in ihrem eigenen Aufgabenbereich bauen, ohne zugleich auch Aufgaben zu berühren, die für den anderen Baulastträger von Bedeutung sind. Diese gemeinschaftlichen Maßnahmen sind daher im Wesentlichen im Wege gegenseitiger Kostenbeteiligung zu lösen, Ziffer 11 (1) S. 3 Ortsdurchfahrtenrichtlinie. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 nicht lediglich um eine unverbindliche, politische Erklärung. Vielmehr sollte hierdurch im Verhältnis zum LBM erkennbar die bindende Grundlage zum gemeinschaftlichen Ausbau der B 422 und damit eine Planungsgrundlage für den LBM geschaffen werden. Zugleich stand hiermit auf Seiten der Ortsgemeinde Kordel fest, dass sie im Zuge eines gemeinschaftlichen Ausbaus mit dem LBM die seitens der Ortsgemeinde erforderlichen weiteren Maßnahmen zur Sanierung der Bordsteinanlage der B 422 realisieren würde. Hintergrund dieser Entscheidung war ausweislich des Gemeinderatsprotokolls vom 11. Dezember 2014, dass die im Vorfeld am 16. April 2014 vom Gemeinderat beschlossenen Sanierungsmaßnahmen an der Bordsteinanlage der B 422 mit Blick auf den vorhandenen Sanierungsbedarf nur eine temporäre Lösung darstellten. Insoweit wollte der Beklagte erkennbar die Gelegenheit nutzen, im Zuge der vom Bunde
- 13 - ohnehin geplanten Baumaßnahmen die übrigen, seitens der Ortsgemeinde Kordel notwendigen Maßnahmen zu realisieren. Hiervon ausgehend wäre die Ortsgemeinde Kordel im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids, d. h. bei Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 9. Mai 2017 verpflichtet, alternative Lösungswege zu entwickeln, um den grundsätzlich beschlossenen gemeinschaftlichen Ausbau der B 422 mit dem LBM zu realisieren. Hierbei wäre sie nach § 17 a Abs. 8 GemO an den Bürgerentscheid gebunden, ohne dass sie überhaupt erkennen könnte, in welchem Ausmaß der Vertreter und die Unterzeichner des Bürgerbegehrens eine Beteiligung der Ortsgemeinde am Ausbau der B 422 sowie die Durchführung von Baumaßnahmen an den in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden Bürgersteigen billigen würden. So wäre z. B. völlig offen, ob eine Fahrbahnverengung geringeren Ausmaßes, eine verminderte Anzahl an Parkplätzen und eine weniger pflegeintensive Gestaltung der Grünflächen dem Willen des Vertreters und der Unterzeichner des Bürgerbegehrens entsprächen oder letztlich im Widerspruch zu dem Bürgerentscheid stünden. Ebenso wenig wäre erkennbar, wie hinsichtlich der Sanierung der Bordsteinanlage verfahren werden sollte. Obschon es sich bei der B 422 anders als in dem der Entscheidung des OVG (OVG RP, Beschluss vom 3. März 2017 – 10 D 10454/17 –, juris) zugrundeliegenden Fall nicht um eine Gemeinde-, sondern eine Bundesstraße handelt, machen diese Erwägungen deutlich, dass im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids eine vergleichbare Unsicherheit hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise einträte. Eine derartige Situation läuft dem Zweck eines Bürgerbegehrens, welches im Gegensatz zum Einwohnerantrag (§ 17 GemO) nicht lediglich die Befassung des Gemeinderates mit der streitgegenständlichen Angelegenheit, sondern gemäß § 17 a Abs. 8 S. 1 GemO eine verbindliche Entscheidung herbeiführen soll, zuwider. Insbesondere die Anordnung einer Gültigkeit der Entscheidung über einen Zeitraum von drei Jahren (§ 17 a Abs. 8 S. 3 GemO) verdeutlicht, dass Sinn und Zweck eines Bürgerbegehrens die Herbeiführung von Rechtsklarheit sowie die Befriedung von zwischen Bürgern und Gemeinderat entstandenen Unstimmigkeiten ist. Dieses Ziel kann jedoch nicht erreicht werden, wenn durch Bürgerbegehren wie dem vorliegenden die Durchführung einer konkreten, im Einzelnen ausgearbeiteten Planung verhindert würde, ohne dass zugleich konstruktiv dargelegt wird, wie stattdessen verfahren werden soll.
- 14 - Nach alledem war die Klage abzuweisen. III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 709 Zivilprozessordnung. V. Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124 a VwGO).
- 15 - Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. *** *** ***
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