Bauleistungen Schweizer Firmen in Deutschland - Arbeitsgenehmigung
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Bauleistungen Schweizer Firmen in Deutschland Arbeitsgenehmigung Dauert die Tätigkeit weniger als 90 Kalendertage im Jahr, benötigen Schweizer Staatsangehörige keine Ar- beitsgenehmigung. Nehmen die Arbeiten mehr Zeit in Anspruch, bedarf es einer Arbeitsgenehmigung. Diese erhält der Schweizer Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg. Aufenthaltsgenehmigung Eine Aufenthaltsgenehmigung ist für Schweizer nicht nötig, wenn sie sich weniger als 90 Tage im Kalenderjahr in Deutschland aufhalten. Wird dieser Zeitraum überschritten, ist eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Zuständig ist das Ausländer- bzw. Einwohnermeldeamt der Wohngemeinde. Arbeitnehmer, die nicht Staatsan- gehörige der EU bzw. dem EWR oder der Schweiz sind, benötigen in jedem Fall eine Aufenthaltsgenehmi- gung. Für die Einreise nach Deutschland kann ausserdem ein Visum erforderlich sein. Dieses erteilt die deut- sche Botschaft in Bern. Arbeitnehmerentsendegesetz Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz verpflichtet ausländische Firmen, die in Deutschland Bauleistungen erbrin- gen, tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen einzuhalten. Dazu zählen insbesondere die Zahlung eines Mindestlohnes, die Anwendung von Urlaubsregelungen und die Zahlung von Beiträgen an die Urlaubskasse. Ausserdem sind die ausländischen Firmen einer Meldepflicht unterworfen. Vor Beginn der Bauleistung ist diese der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Oberfinanzdirektion Köln zu melden. Weitere Informatio- 1 nen zur Entsendung im Baugewerbe finden sich auf der Internetseite des deutschen Zolls. Meldung bei einer deutschen Handwerkskammer Die revidierte EU/EWR Handwerkordnung verlangt, dass Betriebe welche nicht in Deutschland ansässig sind, jedoch in Deutschland Aufträge ausführen, sich vor der Auftragsausführung in Deutschland eintragen müssen. Nach der erstmaligen Eintragung muss diese jedes Jahr erneuert werden. Diese Bestimmung ist ab sofort gül- tig und gilt auch für Betriebe welche bereits Aufträge in Deutschland ausgeführt haben. Für Schweizer KMU heisst das konkret, unbedingt vor der nächsten Auftragsausführung in Deutschland bei einer deutschen Hand- werkskammer registrieren lassen. Bei der entsprechenden Handwerkskammer das Formular „Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäss § 8 EU/EWR Handwerksverordnung“ anfordern. Steuerliche Meldepflicht Werden Arbeiten für deutsche Firmen oder öffentliche Einrichtungen ausgeführt, obliegt die Abführung der Umsatzsteuer dem Auftraggeber. Das Schweizer Unternehmen darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, muss aber auf die Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers hinweisen. Bei Privatkunden muss die Schweizer Firma von sich aus in Deutschland eine Steuererklärung abgeben. Dafür benötigt sie vorab eine deutsche Umsatzsteuernummer. Diese erhält sie beim Finanzamt Konstanz. 1 www.zoll.de (Zoll im Einsatz / Finanzkontrolle Schwarzarbeit / Entsendung von Mitarbeitern)
Grenzformalitäten Werden Waren (auch vorübergehend) für einen Auftrag nach Deutschland eingeführt, sind Grenzformalitäten zu erledigen. So ist für die zeitweilige Einfuhr von Berufsmaterial beispielsweise das Carnet ATA zu beantra- 2 gen. CE-Kennzeichnung Bauprodukte und Maschinen, welche in der EU für Bautätigkeiten verwendet werden, müssen geltenden EU- Richtlinien entsprechen. Aus diesem Grund ist sicherzustellen, dass die über die Grenze mitgenommenen Maschinen oder Bauprodukte über die CE-Kennzeichnung verfügen. Urlaubskasse Grundsätzlich müssen Schweizer Firmen für nach Deutschland entsendete Mitarbeiter im Bauhaupt – und Baunebengewerbe Beiträge an die deutsche Urlaubskasse entrichten. Nach der Entsendemeldung gemäss Arbeitnehmer-Entsendegesetz bei der Oberfinanzdirektion Köln werden die Schweizer Arbeitgeber direkt von der deutschen Urlaubskasse (SoKa Bau) angeschrieben. Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung / Freistellungsbescheinigung Das Gesetz verpflichtet den deutschen Auftraggeber, 15% der Rechnungssumme einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dieser Steuerabzug entfällt, wenn der Auftragnehmer über eine Freistellungsbeschei- nigung verfügt. Diese erhält das Schweizer Unternehmen beim Finanzamt Konstanz. Sozialversicherung Grundsätzlich bleibt der Arbeitnehmer bis zu einer Entsendungsdauer von 12 Monaten in der Schweiz sozial- versicherungspflichtig. Erst dann unterliegt er der Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Von dieser kann er sich bei längeren Entsendungen beim Bundesamt für Sozialversicherung bis maximal sieben Jahre befreien lassen. Dauert die Tätigkeit weniger als 12 Monate, benötigt der Arbeitnehmer das Formular E-101. Für eine Dauer von bis zu 24 Monaten ist das Formular E-102 auszufüllen. Die Formulare sind bei der zuständigen Ausgleichskasse zu beziehen. Hinsichtlich der Krankenversicherung und der Unfallversicherung sollten die entsendeten Arbeitnehmer ihre europäische Krankenversicherungskarte mitführen. Kontaktadressen Deutsche Landesarbeitsämter Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg, Hölderlinstrasse 36, 70174 Stuttgart, Tel.: +49 711 941-0, Fax +49 711 941-1640 http://www.arbeitsagentur.de Weitere Landesarbeitsämter: http://www.arbeitsamt.de/hst/dienststellen/index.html 2 Informationen zum Zoll: www.zoll.de (Deutschland), www.ezv.admin.ch (Schweiz)
Deutsche Botschaft Deutsche Botschaft, Willadingweg 83, 3000 Bern 16 Tel.: 031 359 41 11, Fax: 031 359 44 44 http://www.bern.diplo.de Oberfinanzdirektion Köln Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Oberfinanzdirektion Köln Neusser Str. 159, D-50733 Köln Tel.: +49 221 37993-100, Fax: +49 221 37993-701 oder -702 E-Mail: poststelle@abt-fks.bfinv.de Deutsche Handwerkskammern Handwerkskammer Freiburg, Bismarckallee 6, 79098 Freiburg Tel.: +49 761 21800-0, Fax: +49 761 21800-333 info@hwk-freiburg.de www.hwk-freiburg.de Handwerkskammer Konstanz, Webersteig 3, 78462 Konstanz Tel.: +49 7531 205-0, Fax: +49 7531 16468 http://www.hwk-konstanz.de Weitere Handwerkskammern: http://www.zdh.de/ Zollkreisdirektionen Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4051 Basel Tel.: 061 287 11 11, Fax: 061 287 13 13 kdbs.zentrale@ezv.admin.ch Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen Tel.: 052 633 11 11, Fax: 052 633 11 22 kdsh.zentrale@ezv.admin.ch
Zentrale Auskunftsstelle zu den deutschen Zollformalitäten Informations- und Wissensmanagement Zoll Carusufer 3-5, 01099 Dresden Tel.:+49 3514 4834-520, Fax: +49 3514 4834-590 info.gewerblich@zoll.de http://www.zoll.de/infocenter/index.html Kantonale Handelskammern Das Carnet A.T.A. wird von den Kantonalen Handelskammern ausgestellt: Handelskammer beider Basel, Aeschenvorstadt 67, 4010 Basel Tel.: 061 270 60 60, Fax: 061 270 60 05 hkbb@hkbb.ch http://www.hkbb.ch Aargauische Industrie- und Handelskammer, Entfelderstrasse 11, 5001 Aarau Kontaktperson: Heinz Senn Tel.: 062 837 18 18, Fax: 062 837 18 19 info@aihk.ch http://www.aihk.ch Weitere Handelskammern: http://www.cci.ch Finanzamt Konstanz Finanzamt Konstanz, Umsatzsteuerstelle Ausland, Byk-Gulden-Str. 2 a, 78467 Konstanz Tel.: +49 7531 289-0, Fax: +49 7531 289-312, poststelle@fa-konstanz.fv.bwl.de http://www.fa-konstanz.de Urlaubskasse (ULAK) Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK), Wettinerstrasse 7, 65189 Wiesbaden Tel.: +49 611 707-2000, Fax: +49 611 707-4680 service@soka-bau.de www.ulak.de Sozialversicherung Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel.: 031 322 90 11, Fax: 031 322 78 80 http://www.bsv.admin.ch/index.html?lang=de
Informationen zum Mindestlohn im Baugewerbe SOKA Bau, Wettinerstrasse 7, 65189 Wiesbaden Tel.: +49 611 707 2000, Fax: +49 611 707 4680 service@soka-bau.de www.soka-bau.de Weitere Informationen: Vorübergehende Tätigkeit Schweizer KMU in Deutschland (CHF 250.--) Bestellen bei: Wirtschaftskammer Baselland Michele Vono Altmarktstrasse 96 4410 Liestal m.vono@kmu.ch www.kmu.org Vom Enterprise Europe Switzerland (vormals Euro Info Center Schweiz EICS) erfahren Sie alles über die Aus- legung von europäischen Rechtsvorschriften. Als Mitglied des europäischen EEN-Netzwerkes verfügen wir über Anlaufstellen in mehr als 40 Ländern, welche eine Fülle an wertvollen Informationen für Sie bereit halten. Das Netzwerk ist ausserdem offizielle Schweizer Vertriebsstelle für sämtliche amtlichen Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften: www.osec.ch/een
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