Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Dieselstraße 7" in Neuler
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Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Dieselstraße 7“ in Neuler Vorentwurf TEIL 1 - LAGEPLAN M 1:500 + ZEICHENERKLÄRUNG TEIL 2 - PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN / ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Anerkannt: Neuler, ________ __________________ Heidrich, Bürgermeisterin Gefertigt: Ellwangen, 21.04.2021 Projekt: NE2101 / 527432 Bearbeiter/in: NK
Gemeinde Neuler Bebauungsplan „Dieselstraße 7“ Textteil A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 1 BauGB) Gesetzliche Grundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist. In Ergänzung der Planeinschriebe und Planzeichen wird Folgendes festgesetzt: 1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1-11 BauNVO 1.1 Gewerbegebiet Zulässig sind folgende Nutzungen gemäß § 8 § 8 BauNVO Abs. 2, Nr. 1 und 2 BauNVO: - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe - Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude Die Nutzungen i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4 (Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke) sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig. Ausnahmen i. S. v. § 8 Abs. 3, Nr. 1 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO zulässig: - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in der Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind Ausnahmen i. S. v. § 8 Abs. 3, Nr. 2 und 3 BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig (Vergnügungsstätten). Einzelhandelsbetriebe sind nicht zugelassen (§1 Abs.5 BauNVO). Ausgenommen ist kleinflächiger Einzelhandel im Zusammenhang mit dem im Plangebiet produzierenden Gewerbe (Eigenverkauf). 2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG Für das Maß der baulichen Nutzung gelten die § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Grundflächenzahl (GRZ) entsprechend den Ein- §§ 16-21a BauNVO schrieben im Plan. Die Grundfläche kann mit Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO im GE bis zu einer GRZ von 0,85 überschritten werden. Seite 1
Gemeinde Neuler Bebauungsplan „Dieselstraße 7“ Textteil 3. BAUWEISE UND ÜBERBAUBARE GRUND- STÜCKSFLÄCHEN 3.1. BAUWEISE o - offene Bauweise § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB § 22 BauNVO 3.2. ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN Die überbaubaren Grundstücksflächen sind § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durch die im Planteil eingetragenen Baugrenzen § 23 BauNVO festgesetzt. Dachvorsprünge dürfen die überbaubare Grundstücksfläche um max. 25 cm (Außenkante Dachrinne) überschreiten. Nebenanlagen sind auch außerhalb der über- baubaren Grundstücksfläche zulässig. 4. HÖHE BAULICHER ANLAGEN, HÖHENLAGE Die maximale Höhe baulicher Anlagen (Gebäu- § 9 Abs. 3 BauGB dehöhe GH) darf 9,5 m nicht überschreiten. §§ 16, 18 BauNVO Unterer Bezugspunkt: Höhenlage der festge- setzten Erdgeschoss- Rohfußbodenhöhe (EFH), oberer Bezugspunkt: höchster Punkt des oberen Dachabschlusses. Die im Plan festgelegte Erdgeschoss- Rohfußbodenhöhe (EFH) ist mit den Hauptge- bäuden einzuhalten. Von der festgelegten Höhe sind Abweichungen von +/- 25 cm zulässig. Da- bei ist zu beachten, dass bei einer Unterschrei- tung der festgelegten EFH gegebenenfalls für das Kellergeschoss eine Hausentwässerungshe- beanlage erforderlich wird. 5. NEBENANLAGEN Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind, § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB soweit es sich um Gebäude i.S.d. § 2 Abs. 2 LBO Baden-Württemberg handelt, auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässig. Sonstige Nebenanlagen sind in den nicht über- baubaren Grundstücksflächen nicht zulässig, ausgenommen Einfriedungen und Einrichtungen für die Straßenbeleuchtung oder der öffentli- chen Ver- und Entsorgung dienende Nebenan- lagen. 6. FLÄCHEN FÜR GARAGEN UND STELLPLÄTZE Die Anlage von Garagen und Carports ist nur § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die Anlage von Stellplätzen ist in den überbau- baren und nicht überbaubaren GE-Flächen zu- lässig. 7. MASSNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR Für die Pflanzgebote ist gebietsheimisches Saat- Seite 2
Gemeinde Neuler Bebauungsplan „Dieselstraße 7“ Textteil MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE und Pflanzgut zu verwenden. UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND Geeignete Gehölzarten sind in den Hinweisen LANDSCHAFT unter C 8 aufgelistet. § 9 Abs.1 Nr. 20 und 25 BauGB 7.1 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB 7.1.1 Befestigte Flächen PKW-Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. 7.1.2 Regenwasserbehandlung Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist auf den Baugrundstücken zu puffern und verzö- gert in den bestehenden bzw. geplanten Re- genwasserkanal einzuleiten. 7.1.3 Ansaat Für Ansaaten im Bereich der Grünflächen ist zertifiziertes Saatgut regionaler Herkunft zu verwenden 7.2. Pflanzgebot und Pflanzbindung § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB 7.2.1 Pflanzgebot Innerhalb der gekennzeichneten Flächen sind 50 § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB % der Fläche mit heimischen und standortge- rechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Der Baumanteil darf maximal 10 % betragen. Die Hecke soll als freiwachsende Hecke entwi- ckelt werden Die nicht bepflanzten Flächen sind mit standort- gerechtem, kräuterreichem Landschaftsrasen zu begrünen und als Gehölzsaum zu pflegen. Die nicht bepflanzten Grünflächen sind extensiv zu pflegen, d.h. alle 1-2 Jahre im Herbst zu mähen und das anfallende Mähgut zu entfernen. Bei jährlicher Mahd sind ca. 25 % der Fläche erst im folgenden Jahr zu mähen, um Überwinterungs- möglichkeiten für Insekten zu erhalten. Für die Wiesenflächen gilt auch ein Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel. Für die im Bebauungsplan festgesetzten Pflanz- gebote sind standortgerechte, einheimische Obstbaum- bzw. Laubbaum-Hochstämme zu verwenden. Diese sind zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Bäu- me sind innerhalb eines Jahres gleichwertig zu ersetzen. Auf dem Baugrundstück sind vier standortge- Seite 3
Gemeinde Neuler Bebauungsplan „Dieselstraße 7“ Textteil rechte Obst- und/oder Laubbaum-Hochstämme zu pflanzen, zu pflegen und zu unterhalten. Geeignete Gehölzarten sind in den Hinweisen unter C 8 aufgelistet. Im Bereich der Grundstückszufahrt sind die er- forderlichen Sichtfelder von Gehölzpflanzungen freizuhalten. 7.2.2 Pflanzbindung Die gekennzeichneten Bäume sind zu sichern, zu § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB pflegen und auf Dauer zu unterhalten. Bei Ab- gang von Bäumen, für die der Bebauungsplan eine Erhaltungsbindung festsetzt, ist an gleicher Stelle gleichartiger Ersatz zu pflanzen. 8. FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, Für die bei der Anlage der öffentlichen Straßen ABGRABUNGEN UND STÜTZBAUWERKE und Wege entstehenden Böschungen sowie die ZUR HERSTELLUNG DES STRASSENKÖRPERS erforderlichen unterirdischen Stützbauwerke § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB können Flächen auf den angrenzenden privaten Grundstücken in einer Breite von bis zu 20 cm ab Hinterkante Bordstein und einer Tiefe von ca. 50 cm ab Oberkante Bordstein herangezo- gen werden. Diese Flächen verbleiben im priva- ten Eigentum. 9. MIT GEH-/ FAHR- UND LEITUNGSRECHTEN Die mit Geh-/ Fahr- und Leitungsrecht (GFLR) ZU BELASTENDE FLÄCHEN gekennzeichnete Fläche umfasst einen 4,0 m § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB breiten Streifen zur Erschließung des Flurstücks 1203/2. Diese Fläche wird zugunsten des Grundstücksei- gentümers (Flst. 1203/2) belastet. Innerhalb des Schutzstreifens dürfen Baulichkei- ten nicht erstellt, leitungsgefährdende Verrich- tungen nicht vorgenommen, Anpflanzungen und Anlagen nicht gehalten werden, durch wel- che der Bestand oder der Betrieb der Erschlie- ßung beeinträchtigt oder gefährdet wird. Seite 4
Gemeinde Neuler Bebauungsplan „Dieselstraße 7“ Textteil B SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 74 LBO) Gesetzliche Grundlagen Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010, zuletzt geändert am 18.07.2019 (GBI. S. 313) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist. Zur Durchführung baugestalterischer Absichten erlässt die Gemeinde durch Satzung folgende örtliche Bauvorschriften: 1. GESTALTUNG VON BAULICHEN ANLAGEN § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1.1 Dachform, Dachneigung Für Gewerbebauten und Betriebsgebäude sind Flachdächer sowie geneigte Dächer mit einer Neigung von 1° bis 31° zulässig. 1.2 Dachdeckung Flachdächer und flach geneigte Dächer (Dachnei- gung bis 10°) sind mindestens zu 75% zu begrü- nen. Geneigte Dächer sind mit Ziegeln oder Beton- dachsteinen rot bis rotbraun oder grau zu de- cken. Weiße, Schwarze und grelle Farben sind nicht zulässig. Materialien zur Nutzung der Sonnenenergie sind zulässig. 1.4 Äußere Gestaltung Die Fassaden der baulichen Anlagen dürfen nicht mit glänzenden oder auffallenden, grell leuch- tenden Farben ausgeführt werden. 2. WERBEANLAGEN Außerhalb des eigenen Betriebsgrundstückes § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO sind Werbeanlagen, Hinweis- und Firmenschilder nur auf einer Sammeltafel an der Einfahrt zum Gewerbegebiet zulässig. Werbeanlagen auf dem Dach sind nicht zulässig. Im Bereich der Grundstückszufahrten und im Einmündungsbereich von Straßen sind die erfor- derlichen Sichtfelder von Werbeanlagen freizu- halten. 3. EINFRIEDUNGEN Der Abstand von Grundstückseinfriedungen zu § 74 Abs.1 Nr. 3 LBO öffentlichen Verkehrsflächen muss mindestens Seite 5
Gemeinde Neuler Bebauungsplan „Dieselstraße 7“ Textteil 0,50 m betragen (inkl. Straßenbordstein). Entlang den Grundstücksgrenzen zur freien Land- schaft sind nur Einfriedungen aus Maschendraht- zaun, integriert in Hecken oder Buschgruppen bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. Gegenüber privaten Grundstücken sind freiste- hende Mauern bzw. geschlossene, nicht transpa- rente Zäune unzulässig. Andere Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. Im Bereich der Grundstückszufahrten sind die erforderlichen Sichtfelder von Einfriedungen freizuhalten. 4. STELLPLÄTZE UND GARAGEN Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnun- § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 LBO gen sind für jede Wohnung 1,5 Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz- Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Ab- fahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Kfz-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anla- gen unter Berücksichtigung des öffentlichen Per- sonennahverkehrs ausreichen (gem. der VWV Stellplätze: 1 Stellplatz je 30-40 m² Büronutzflä- che bzw. je 50-70 m² Nutzfläche oder 3 Beschäf- tigte (Handwerks- und Industriebetriebe)) PKW‐Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasengittersteine, Rasenlochpflas- ter, Pflaster mit Rasenfugen, Schotterrasen) oder ähnlichem auszuführen. 5. REGENWASSERRÜCKHALTUNG Auf dem Grundstück ist eine Regenwasserrück- § 74 Abs.3 Nr. 2 LBO haltung mit einem Fassungsvermögen von mind. 2,0 m³ pro 100 m² Dachfläche und einem Dros- selabfluss von 0,20 l/s je 100 m² Dachfläche her- zustellen. 6. DRAINAGEN Aufgrund der Fremdwasserbelastung der Kläran- § 74 Abs.3 Nr. 2 LBO lage dürfen Drainageleitungen nicht an die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation ange- schlossen werden. 6. ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs.3 Nr.2 § 75 Abs.3 Nr. 2 LBO LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO ergangenen örtlichen Bauvorschriften (Abschnitt B) zuwiderhandelt. Seite 6
Gemeinde Neuler Bebauungsplan „Dieselstraße 7“ Textteil C HINWEISE 1. DENKMALSCHUTZ Beim Vollzug der Planung können bisher unbe- kannte Bodenfunde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehör- de oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des 4. Werk- tages nach der Anzeige in unverändertem Zu- stand zu erhalten, sofern nicht die Untere Denk- malschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Stuttgart -Referat Denkmalpflege- mit einer Ver- kürzung der Frist einverstanden ist (§ 20 DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 DSchG wird verwiesen. 2. BODENSCHUTZ Der anfallende humose Oberboden ist vor Ver- nichtung und Vergeudung zu schützen. Er ist daher zu Beginn der Arbeiten abzutragen und einer Wiederverwertung, möglichst vor Ort, zu- zuführen. Überschüssiger unbelasteter Erdaushub ist mög- lichst wiederzuverwerten. Andernfalls ist das überschüssige Bodenmaterial auf einer dafür zugelassen Deponie zu beseitigen. 3. BAUGRUND Im Plangebiet sind keine Altlasten und keine Verunreinigungen mit umweltgefährdenden Stoffen bekannt. Bei der bodenkundlichen Einheit handelt es sich nach Angabe des Landratsamtes Ostalbkreis um Pelosole aus Fließerden. Sollten Verunreinigungen des Bodens mit um- weltgefährdenden Stoffen bei der weiteren Pla- nung bekannt oder bei der späteren Ausführung aufgefunden werden, ist das Landratsamt Ostal- bkreis, Geschäftsbereich Wasserwirtschaft um- gehend zu informieren. Für Bohrungen besteht eine gesetzliche Anzeige- pflicht (§ 4 Lagerstättengesetz) beim LGRB. 4. GRUNDWASSER Das Gebiet liegt außerhalb von geplanten und bestehenden Wasserschutzgebieten. Aus hydro- geologischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. 5. REGENWASSERNUTZUNG Bei Nutzung von Regenwasser (Dachablaufwas- Seite 7
Gemeinde Neuler Bebauungsplan „Dieselstraße 7“ Textteil ser), ist das DVGW Arbeitsblatt W 555, der § 13 Abs. 4 und der § 17 Trinkwasserverordnung zu beachten. 6. IMMISSIONSSCHUTZ Landwirtschaft: Mit Lärm- und Geruchsimmissionen von einem umgebenden landwirtschaftlichen Betrieb ist zu rechnen. Straßenverkehrslärm: Für die der Straße zugewandten Räume von Obergeschoss und Dachgeschoss, insbesondere der 1. Häuserzeile, werden passive Lärmschutz- maßnahmen empfohlen, insbesondere Fenster mit entsprechender Lärmdämmung. Durch passive Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzfenster, Anordnung von Wohn- und Schlafräumen oder andere Maßnahmen ist si- cherzustellen, dass die Innenpegel von 30 dB(A) für Schlaf- und 35 dB (A) für Wohnräume einge- halten oder unterschritten werden. 7. HÖHENLAGE DER GEBÄUDE IM HINBLICK Bei der Festlegung der EFH im Hinblick auf die AUF DIE VER-UND ENTSORGUNG Grundstücksentwässerung wurde davon ausge- gangen, dass kein Keller gebaut wird. Falls ein Keller gebaut wird, besteht i.d.R. das Erfordernis, dass eine Hebeanlage zur Entwässerung des Kel- lergeschosses auf Kosten des Bauherrn installiert werden muss. Zur Wasserversorgung sind je nach Lage und Höhe des Gebäudes Druckerhöhungsanlagen erforderlich. 8. FREIFLÄCHENGESTALTUNG Im Zuge der Erschließungsmaßnahmen werden als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Land- schaft die festgesetzten grünordnerischen Maß- nahmen entsprechend der Plandarstellung durchgeführt. Bei den jeweiligen Bauvorhaben sind im Antrag zur Baugenehmigung die geplante Geländege- staltung und Pflanzgebote darzustellen. Für die Umsetzung der Pflanzgebote werden folgende Arten (als Beispiel) empfohlen: Straucharten: Cornus sanguinea Blut-Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus monogyna Weißdorn Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Rosa canina Hunds-Rose Seite 8
Gemeinde Neuler Bebauungsplan „Dieselstraße 7“ Textteil Rosa rubiginosa Wein-Rose Viburnum lantana Wolliger Schneeball Viburnum opulus Gemeiner Schneeball Prunus spinosa Schlehe Baumarten: Acer campestre Feld-Ahorn Carpinus betulus Hainbuche Pyrus communis Wild-Birne Prunus avium Vogel-Kirsche Prunus padus ‚Schloss Tiefurt‘ Schm. Tr.kirsche Quercus robur Stiel-Eiche Tilia cordata Winterlinde Ulmus minor Feld-Ulme Obstbaum-Sorten (Vorschlag): Äpfel: Rewena, Rebella, Brettacher, Jakob Fi- scher, Rheinischer Bohnapfel, Rote Sternrenette Birne: Schweizer Wasserbirne, Gelbmöstler, Pal- mischbirne Zwetschge/Pflaume: Hanita + Jojo Walnuß Nr. 26 Wildobst: Eßbare Eberesche – Sorbus aucuparia Èdulis´, Felsenbirne – Amelanchier canadensis ‚Ballerina‘ Geeignete Gehölze für die Blendschutzbepflan- zung: Berberis candidula Immergr. Kissen-Berberitze Berberis julianae Großblättrige Berberitze Berberis verruculosa Warzen-Berberitze Ligustrum ovafolium Ovalblättriger Liguster Ligustrum vulgare `Atrovirens` Schwarzgrüner L. Prunus laurocerasus `Herbergii` Aufrechte Lorbeer-Kirsche Prunus laurocerasus `Otto Luyken` Breitwüchsi- ge Lorbeer-Kirsche 9. GRENZABSTÄNDE MIT PFLANZUNGEN Gemäß Nachbarrechtsgesetz für Baden- Württemberg ist mit Gehölzpflanzungen zu an- grenzenden Grundstücken ein Grenzabstand einzuhalten, gemessen ab Mitte Pflanze bzw. Stamm. Die genauen Vorgaben sind dem „Gesetz über das Nachbarrecht“ des Landes Baden- Württemberg zu entnehmen. Die Grenzabstände können in Abhängigkeit des Status (z.B. Innerortslage, landwirtschaftlich ge- nutzte Grundstücke, landwirtschaftlich nicht genutzte Grundstücke) der Nachbargrundstücke variieren. Zu Gewässergrundstücken sind keine Abstände einzuhalten. Zu öffentlichen Straßen Seite 9
Gemeinde Neuler Bebauungsplan „Dieselstraße 7“ Textteil sind zwar gemäß Nachbarrechtsgesetz keine Abstände einzuhalten, jedoch müssen hier die Vorgaben der „Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme“ (RPS) beachtet werden. Dort sind Abstände ge- regelt, die in Abhängigkeit u.a. von der zulässigen Geschwindigkeit und dem Geländeprofil variie- ren. Die Abstände sind der RPS zu entnehmen. 10. HINWEISE AUF PFLICHTEN DES Der Eigentümer wird auf die möglichen Einflüsse EIGENTÜMERS des Grund- bzw. Schichtenwassers hingewiesen. Er hat seine baulichen Anlagen, insbesondere das Untergeschoss sowie alle erdberührten Bauteile, durch geeignete Maßnahmen vor drückendem Wasser zu schützen. Auf die vorgeschriebene Rückstausicherung der privaten Kanal-Hausanschlüsse wird explizit hin- gewiesen. Jedes Baugrundstück muss die Grundstücksent- wässerung entsprechend der örtlichen Satzung gestalten und betreiben. Die Bestimmungen der geltenden DIN-Norm (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grund- stücke) sind einzuhalten. Bei der Planung und Errichtung von Trinkwasser- leitungs- und Erwärmungsanlagen sind die Vor- gaben des § 17 Trinkwasserverordnung, DIN EN 806 und das DVGW Regelwerk W551 zu beach- ten. Auf die Anzeigepflicht von Zisternen und Brauchwasseranlagen wird hingewiesen. Bei der Nutzung von Regenwasser (Dachwasser) im häuslichen Bereich, müssen der § 13 Abs. 3 und der § 17 Trinkwasserverordnung beachtet werden. Zur Vorbeugung von Lärmbeschwerden, die von stationären Geräten (wie z. B. Luft-Wärme- Pumpen) oder deren nach außen gerichtete Komponenten ausgehen, wird auf die Einhaltung der Grundsätze des „Leitfaden für die Verbesse‐ rung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ hingewiesen. Die in Tabelle 1 des Leit‐ faden genannten Abstände zu maßgeblichen Immissionsorten müssen eingehalten und die Schallleistungspegel dürfen dauerhaft nicht überschritten werden. Der Leitfaden kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Seite 10
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