Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Dieselstraße 7" in Neuler

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Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Dieselstraße 7" in Neuler
Bebauungsplan mit
integriertem Grünordnungsplan
„Dieselstraße 7“ in Neuler

Vorentwurf

TEIL 1 - LAGEPLAN M 1:500 + ZEICHENERKLÄRUNG

TEIL 2 - PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN /
         ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

Anerkannt:    Neuler, ________

              __________________
              Heidrich, Bürgermeisterin

Gefertigt:    Ellwangen, 21.04.2021

Projekt:       NE2101 / 527432
Bearbeiter/in: NK
Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Dieselstraße 7" in Neuler
Gemeinde Neuler
                                     Bebauungsplan „Dieselstraße 7“
                                               Textteil

A     PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN                                             (§ 9 Abs. 1 BauGB)

Gesetzliche Grundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017, zuletzt geändert durch Bekanntmachung
vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.
3786)
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I S. 58), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist.

In Ergänzung der Planeinschriebe und Planzeichen wird Folgendes festgesetzt:

1.    ART DER BAULICHEN NUTZUNG
      § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1-11 BauNVO
1.1   Gewerbegebiet                                  Zulässig sind folgende Nutzungen gemäß § 8
      § 8 BauNVO                                     Abs. 2, Nr. 1 und 2 BauNVO:
                                                         - Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser,
                                                             Lagerplätze und öffentliche Betriebe
                                                         - Geschäfts-, Büro und
                                                             Verwaltungsgebäude
                                                     Die Nutzungen i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4
                                                     (Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke)
                                                     sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
                                                     Ausnahmen i. S. v. § 8 Abs. 3, Nr. 1 BauNVO sind
                                                     gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO zulässig:
                                                         - Wohnungen für Aufsichts- und
                                                             Bereitschaftspersonen sowie für
                                                             Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die
                                                             dem Gewerbebetrieb zugeordnet und
                                                             ihm gegenüber in der Grundfläche und
                                                             Baumasse untergeordnet sind
                                                     Ausnahmen i. S. v. § 8 Abs. 3, Nr. 2 und 3
                                                     BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO
                                                     nicht zulässig (Vergnügungsstätten).

                                                     Einzelhandelsbetriebe sind nicht zugelassen (§1
                                                     Abs.5 BauNVO). Ausgenommen ist kleinflächiger
                                                     Einzelhandel im Zusammenhang mit dem im
                                                     Plangebiet produzierenden Gewerbe
                                                     (Eigenverkauf).

2.    MASS DER BAULICHEN NUTZUNG                     Für das Maß der baulichen Nutzung gelten die
      § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB                         Grundflächenzahl (GRZ) entsprechend den Ein-
      §§ 16-21a BauNVO                               schrieben im Plan.
                                                     Die Grundfläche kann mit Anlagen nach § 19
                                                     Abs. 4 BauNVO im GE bis zu einer GRZ von 0,85
                                                     überschritten werden.

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Gemeinde Neuler
                                    Bebauungsplan „Dieselstraße 7“
                                              Textteil

3. BAUWEISE UND ÜBERBAUBARE GRUND-
STÜCKSFLÄCHEN
3.1.   BAUWEISE                                     o - offene Bauweise
       § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
       § 22 BauNVO

3.2.   ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN               Die überbaubaren Grundstücksflächen sind
       § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB                       durch die im Planteil eingetragenen Baugrenzen
          § 23 BauNVO                               festgesetzt.
                                                    Dachvorsprünge dürfen die überbaubare
                                                    Grundstücksfläche um max. 25 cm (Außenkante
                                                    Dachrinne) überschreiten.
                                                    Nebenanlagen sind auch außerhalb der über-
                                                    baubaren Grundstücksfläche zulässig.

4.     HÖHE BAULICHER ANLAGEN, HÖHENLAGE            Die maximale Höhe baulicher Anlagen (Gebäu-
       § 9 Abs. 3 BauGB                             dehöhe GH) darf 9,5 m nicht überschreiten.
       §§ 16, 18 BauNVO                             Unterer Bezugspunkt: Höhenlage der festge-
                                                    setzten Erdgeschoss- Rohfußbodenhöhe (EFH),
                                                    oberer Bezugspunkt: höchster Punkt des oberen
                                                    Dachabschlusses.

                                                    Die im Plan festgelegte Erdgeschoss-
                                                    Rohfußbodenhöhe (EFH) ist mit den Hauptge-
                                                    bäuden einzuhalten. Von der festgelegten Höhe
                                                    sind Abweichungen von +/- 25 cm zulässig. Da-
                                                    bei ist zu beachten, dass bei einer Unterschrei-
                                                    tung der festgelegten EFH gegebenenfalls für
                                                    das Kellergeschoss eine Hausentwässerungshe-
                                                    beanlage erforderlich wird.

5.     NEBENANLAGEN                                 Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind,
       § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB                       soweit es sich um Gebäude i.S.d. § 2 Abs. 2 LBO
                                                    Baden-Württemberg handelt, auf der nicht
                                                    überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässig.

                                                    Sonstige Nebenanlagen sind in den nicht über-
                                                    baubaren Grundstücksflächen nicht zulässig,
                                                    ausgenommen Einfriedungen und Einrichtungen
                                                    für die Straßenbeleuchtung oder der öffentli-
                                                    chen Ver- und Entsorgung dienende Nebenan-
                                                    lagen.
6.     FLÄCHEN FÜR GARAGEN UND STELLPLÄTZE Die Anlage von Garagen und Carports ist nur
       § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB              innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
                                           zulässig.
                                           Die Anlage von Stellplätzen ist in den überbau-
                                           baren und nicht überbaubaren GE-Flächen zu-
                                           lässig.

7.     MASSNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR                   Für die Pflanzgebote ist gebietsheimisches Saat-

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                                               Textteil

      MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE und Pflanzgut zu verwenden.
      UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND Geeignete Gehölzarten sind in den Hinweisen
      LANDSCHAFT                        unter C 8 aufgelistet.
      § 9 Abs.1 Nr. 20 und 25 BauGB

7.1   Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
      Entwicklung von Natur und Landschaft
      § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB

7.1.1 Befestigte Flächen                             PKW-Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen
                                                     Belägen auszuführen.

7.1.2 Regenwasserbehandlung                          Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist
                                                     auf den Baugrundstücken zu puffern und verzö-
                                                     gert in den bestehenden bzw. geplanten Re-
                                                     genwasserkanal einzuleiten.

7.1.3 Ansaat                                         Für Ansaaten im Bereich der Grünflächen ist
                                                     zertifiziertes Saatgut regionaler Herkunft zu
                                                     verwenden

7.2. Pflanzgebot und Pflanzbindung
     § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB

7.2.1 Pflanzgebot                                    Innerhalb der gekennzeichneten Flächen sind 50
      § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB                      % der Fläche mit heimischen und standortge-
                                                     rechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.
                                                     Der Baumanteil darf maximal 10 % betragen.
                                                     Die Hecke soll als freiwachsende Hecke entwi-
                                                     ckelt werden
                                                     Die nicht bepflanzten Flächen sind mit standort-
                                                     gerechtem, kräuterreichem Landschaftsrasen zu
                                                     begrünen und als Gehölzsaum zu pflegen. Die
                                                     nicht bepflanzten Grünflächen sind extensiv zu
                                                     pflegen, d.h. alle 1-2 Jahre im Herbst zu mähen
                                                     und das anfallende Mähgut zu entfernen. Bei
                                                     jährlicher Mahd sind ca. 25 % der Fläche erst im
                                                     folgenden Jahr zu mähen, um Überwinterungs-
                                                     möglichkeiten für Insekten zu erhalten.
                                                     Für die Wiesenflächen gilt auch ein Verzicht auf
                                                     Dünge- und Pflanzenschutzmittel.

                                                     Für die im Bebauungsplan festgesetzten Pflanz-
                                                     gebote sind standortgerechte, einheimische
                                                     Obstbaum- bzw. Laubbaum-Hochstämme zu
                                                     verwenden. Diese sind zu pflanzen, zu pflegen
                                                     und dauerhaft zu unterhalten. Abgängige Bäu-
                                                     me sind innerhalb eines Jahres gleichwertig zu
                                                     ersetzen.
                                                     Auf dem Baugrundstück sind vier standortge-

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                                  Bebauungsplan „Dieselstraße 7“
                                            Textteil

                                                  rechte Obst- und/oder Laubbaum-Hochstämme
                                                  zu pflanzen, zu pflegen und zu unterhalten.
                                                  Geeignete Gehölzarten sind in den Hinweisen
                                                  unter C 8 aufgelistet.

                                                  Im Bereich der Grundstückszufahrt sind die er-
                                                  forderlichen Sichtfelder von Gehölzpflanzungen
                                                  freizuhalten.

7.2.2 Pflanzbindung                               Die gekennzeichneten Bäume sind zu sichern, zu
      § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB                   pflegen und auf Dauer zu unterhalten. Bei Ab-
                                                  gang von Bäumen, für die der Bebauungsplan
                                                  eine Erhaltungsbindung festsetzt, ist an gleicher
                                                  Stelle gleichartiger Ersatz zu pflanzen.

8.    FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN,                 Für die bei der Anlage der öffentlichen Straßen
      ABGRABUNGEN UND STÜTZBAUWERKE               und Wege entstehenden Böschungen sowie die
      ZUR HERSTELLUNG DES STRASSENKÖRPERS         erforderlichen unterirdischen Stützbauwerke
      § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB                     können Flächen auf den angrenzenden privaten
                                                  Grundstücken in einer Breite von bis zu 20 cm
                                                  ab Hinterkante Bordstein und einer Tiefe von
                                                  ca. 50 cm ab Oberkante Bordstein herangezo-
                                                  gen werden. Diese Flächen verbleiben im priva-
                                                  ten Eigentum.

9.    MIT GEH-/ FAHR- UND LEITUNGSRECHTEN         Die mit Geh-/ Fahr- und Leitungsrecht (GFLR)
      ZU BELASTENDE FLÄCHEN                       gekennzeichnete Fläche umfasst einen 4,0 m
      § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB                     breiten Streifen zur Erschließung des Flurstücks
                                                  1203/2.
                                                  Diese Fläche wird zugunsten des Grundstücksei-
                                                  gentümers (Flst. 1203/2) belastet.

                                                  Innerhalb des Schutzstreifens dürfen Baulichkei-
                                                  ten nicht erstellt, leitungsgefährdende Verrich-
                                                  tungen nicht vorgenommen, Anpflanzungen
                                                  und Anlagen nicht gehalten werden, durch wel-
                                                  che der Bestand oder der Betrieb der Erschlie-
                                                  ßung beeinträchtigt oder gefährdet wird.

                                             Seite 4
Gemeinde Neuler
                                     Bebauungsplan „Dieselstraße 7“
                                               Textteil

B     SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN                                               (§ 74 LBO)

Gesetzliche Grundlagen

Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010, zuletzt geändert am 18.07.2019 (GBI. S.
313)
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I S. 58), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist.

Zur Durchführung baugestalterischer Absichten erlässt die Gemeinde durch Satzung folgende örtliche
Bauvorschriften:

1.    GESTALTUNG VON BAULICHEN ANLAGEN
      § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO
1.1   Dachform, Dachneigung                         Für Gewerbebauten und Betriebsgebäude sind
                                                    Flachdächer sowie geneigte Dächer mit einer
                                                    Neigung von 1° bis 31° zulässig.

1.2   Dachdeckung                                   Flachdächer und flach geneigte Dächer (Dachnei-
                                                    gung bis 10°) sind mindestens zu 75% zu begrü-
                                                    nen.

                                                    Geneigte Dächer sind mit Ziegeln oder Beton-
                                                    dachsteinen rot bis rotbraun oder grau zu de-
                                                    cken. Weiße, Schwarze und grelle Farben sind
                                                    nicht zulässig.

                                                    Materialien zur Nutzung der Sonnenenergie sind
                                                    zulässig.

1.4   Äußere Gestaltung                             Die Fassaden der baulichen Anlagen dürfen nicht
                                                    mit glänzenden oder auffallenden, grell leuch-
                                                    tenden Farben ausgeführt werden.

2.    WERBEANLAGEN                                  Außerhalb des eigenen Betriebsgrundstückes
      § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO                         sind Werbeanlagen, Hinweis- und Firmenschilder
                                                    nur auf einer Sammeltafel an der Einfahrt zum
                                                    Gewerbegebiet zulässig. Werbeanlagen auf dem
                                                    Dach sind nicht zulässig.
                                                    Im Bereich der Grundstückszufahrten und im
                                                    Einmündungsbereich von Straßen sind die erfor-
                                                    derlichen Sichtfelder von Werbeanlagen freizu-
                                                    halten.

3.    EINFRIEDUNGEN                                 Der Abstand von Grundstückseinfriedungen zu
      § 74 Abs.1 Nr. 3 LBO                          öffentlichen Verkehrsflächen muss mindestens

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Gemeinde Neuler
                                        Bebauungsplan „Dieselstraße 7“
                                                  Textteil

                                                       0,50 m betragen (inkl. Straßenbordstein).
                                                       Entlang den Grundstücksgrenzen zur freien Land-
                                                       schaft sind nur Einfriedungen aus Maschendraht-
                                                       zaun, integriert in Hecken oder Buschgruppen bis
                                                       zu einer Höhe von 2,0 m zulässig.
                                                       Gegenüber privaten Grundstücken sind freiste-
                                                       hende Mauern bzw. geschlossene, nicht transpa-
                                                       rente Zäune unzulässig. Andere Einfriedungen
                                                       sind bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig.
                                                       Im Bereich der Grundstückszufahrten sind die
                                                       erforderlichen Sichtfelder von Einfriedungen
                                                       freizuhalten.

4.   STELLPLÄTZE UND GARAGEN                           Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnun-
     § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 LBO                  gen sind für jede Wohnung 1,5 Stellplätze für
                                                       Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-
                                                       Stellplatz).
                                                       Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen
                                                       und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Ab-
                                                       fahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige
                                                       Kfz-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass
                                                       sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anla-
                                                       gen unter Berücksichtigung des öffentlichen Per-
                                                       sonennahverkehrs ausreichen (gem. der VWV
                                                       Stellplätze: 1 Stellplatz je 30-40 m² Büronutzflä-
                                                       che bzw. je 50-70 m² Nutzfläche oder 3 Beschäf-
                                                       tigte (Handwerks- und Industriebetriebe))

                                                       PKW‐Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen
                                                       Belägen (z.B. Rasengittersteine, Rasenlochpflas-
                                                       ter, Pflaster mit Rasenfugen, Schotterrasen) oder
                                                       ähnlichem auszuführen.
5.   REGENWASSERRÜCKHALTUNG                            Auf dem Grundstück ist eine Regenwasserrück-
     § 74 Abs.3 Nr. 2 LBO                              haltung mit einem Fassungsvermögen von mind.
                                                       2,0 m³ pro 100 m² Dachfläche und einem Dros-
                                                       selabfluss von 0,20 l/s je 100 m² Dachfläche her-
                                                       zustellen.

6.   DRAINAGEN                                         Aufgrund der Fremdwasserbelastung der Kläran-
     § 74 Abs.3 Nr. 2 LBO                              lage dürfen Drainageleitungen nicht an die
                                                       Schmutz- oder Mischwasserkanalisation ange-
                                                       schlossen werden.

6.   ORDNUNGSWIDRIGKEITEN                              Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs.3 Nr.2
     § 75 Abs.3 Nr. 2 LBO                              LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
                                                       auf Grund von § 74 LBO ergangenen örtlichen
                                                       Bauvorschriften (Abschnitt B) zuwiderhandelt.

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Gemeinde Neuler
                          Bebauungsplan „Dieselstraße 7“
                                    Textteil

C    HINWEISE

1.   DENKMALSCHUTZ                       Beim Vollzug der Planung können bisher unbe-
                                         kannte Bodenfunde entdeckt werden. Diese sind
                                         unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehör-
                                         de oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und
                                         die Fundstelle sind bis zum Ablauf des 4. Werk-
                                         tages nach der Anzeige in unverändertem Zu-
                                         stand zu erhalten, sofern nicht die Untere Denk-
                                         malschutzbehörde oder das Regierungspräsidium
                                         Stuttgart -Referat Denkmalpflege- mit einer Ver-
                                         kürzung der Frist einverstanden ist (§ 20 DSchG).
                                         Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
                                         § 27 DSchG wird verwiesen.

2.   BODENSCHUTZ                          Der anfallende humose Oberboden ist vor Ver-
                                          nichtung und Vergeudung zu schützen. Er ist
                                          daher zu Beginn der Arbeiten abzutragen und
                                          einer Wiederverwertung, möglichst vor Ort, zu-
                                          zuführen.

                                          Überschüssiger unbelasteter Erdaushub ist mög-
                                          lichst wiederzuverwerten. Andernfalls ist das
                                          überschüssige Bodenmaterial auf einer dafür
                                          zugelassen Deponie zu beseitigen.

3.   BAUGRUND                            Im Plangebiet sind keine Altlasten und keine
                                         Verunreinigungen mit umweltgefährdenden
                                         Stoffen bekannt.

                                         Bei der bodenkundlichen Einheit handelt es sich
                                         nach Angabe des Landratsamtes Ostalbkreis um
                                         Pelosole aus Fließerden.

                                         Sollten Verunreinigungen des Bodens mit um-
                                         weltgefährdenden Stoffen bei der weiteren Pla-
                                         nung bekannt oder bei der späteren Ausführung
                                         aufgefunden werden, ist das Landratsamt Ostal-
                                         bkreis, Geschäftsbereich Wasserwirtschaft um-
                                         gehend zu informieren.
                                         Für Bohrungen besteht eine gesetzliche Anzeige-
                                         pflicht (§ 4 Lagerstättengesetz) beim LGRB.

4.   GRUNDWASSER                          Das Gebiet liegt außerhalb von geplanten und
                                          bestehenden Wasserschutzgebieten. Aus hydro-
                                          geologischer Sicht bestehen keine Bedenken
                                          gegen das Vorhaben.

5.   REGENWASSERNUTZUNG                  Bei Nutzung von Regenwasser (Dachablaufwas-

                                     Seite 7
Gemeinde Neuler
                               Bebauungsplan „Dieselstraße 7“
                                         Textteil

                                              ser), ist das DVGW Arbeitsblatt W 555, der § 13
                                              Abs. 4 und der § 17 Trinkwasserverordnung zu
                                              beachten.

6.   IMMISSIONSSCHUTZ                         Landwirtschaft:
                                              Mit Lärm- und Geruchsimmissionen von einem
                                              umgebenden landwirtschaftlichen Betrieb ist zu
                                              rechnen.
                                              Straßenverkehrslärm:
                                              Für die der Straße zugewandten Räume von
                                              Obergeschoss und Dachgeschoss, insbesondere
                                              der 1. Häuserzeile, werden passive Lärmschutz-
                                              maßnahmen empfohlen, insbesondere Fenster
                                              mit entsprechender Lärmdämmung.
                                              Durch passive Schallschutzmaßnahmen wie
                                              Lärmschutzfenster, Anordnung von Wohn- und
                                              Schlafräumen oder andere Maßnahmen ist si-
                                              cherzustellen, dass die Innenpegel von 30 dB(A)
                                              für Schlaf- und 35 dB (A) für Wohnräume einge-
                                              halten oder unterschritten werden.

7.   HÖHENLAGE DER GEBÄUDE IM HINBLICK        Bei der Festlegung der EFH im Hinblick auf die
AUF DIE VER-UND ENTSORGUNG                    Grundstücksentwässerung wurde davon ausge-
                                              gangen, dass kein Keller gebaut wird. Falls ein
                                              Keller gebaut wird, besteht i.d.R. das Erfordernis,
                                              dass eine Hebeanlage zur Entwässerung des Kel-
                                              lergeschosses auf Kosten des Bauherrn installiert
                                              werden muss.
                                              Zur Wasserversorgung sind je nach Lage und
                                              Höhe des Gebäudes Druckerhöhungsanlagen
                                              erforderlich.

8.   FREIFLÄCHENGESTALTUNG                    Im Zuge der Erschließungsmaßnahmen werden
                                              als Ausgleich für den Eingriff in Natur und Land-
                                              schaft die festgesetzten grünordnerischen Maß-
                                              nahmen entsprechend der Plandarstellung
                                              durchgeführt.
                                              Bei den jeweiligen Bauvorhaben sind im Antrag
                                              zur Baugenehmigung die geplante Geländege-
                                              staltung und Pflanzgebote darzustellen.
                                              Für die Umsetzung der Pflanzgebote werden
                                              folgende Arten (als Beispiel) empfohlen:

                                              Straucharten:
                                              Cornus sanguinea             Blut-Hartriegel
                                              Corylus avellana             Hasel
                                              Crataegus monogyna           Weißdorn
                                              Ligustrum vulgare            Liguster
                                              Lonicera xylosteum           Heckenkirsche
                                              Rosa canina                  Hunds-Rose

                                          Seite 8
Gemeinde Neuler
                              Bebauungsplan „Dieselstraße 7“
                                        Textteil

                                             Rosa rubiginosa             Wein-Rose
                                             Viburnum lantana            Wolliger Schneeball
                                             Viburnum opulus             Gemeiner Schneeball
                                             Prunus spinosa              Schlehe

                                             Baumarten:
                                             Acer campestre                   Feld-Ahorn
                                             Carpinus betulus                 Hainbuche
                                             Pyrus communis                   Wild-Birne
                                             Prunus avium                     Vogel-Kirsche
                                             Prunus padus ‚Schloss Tiefurt‘   Schm. Tr.kirsche
                                             Quercus robur                    Stiel-Eiche
                                             Tilia cordata                    Winterlinde
                                             Ulmus minor                      Feld-Ulme

                                             Obstbaum-Sorten (Vorschlag):
                                             Äpfel: Rewena, Rebella, Brettacher, Jakob Fi-
                                             scher, Rheinischer Bohnapfel, Rote Sternrenette
                                             Birne: Schweizer Wasserbirne, Gelbmöstler, Pal-
                                             mischbirne
                                             Zwetschge/Pflaume: Hanita + Jojo
                                             Walnuß Nr. 26
                                             Wildobst: Eßbare Eberesche – Sorbus aucuparia
                                             Èdulis´, Felsenbirne – Amelanchier canadensis
                                             ‚Ballerina‘
                                             Geeignete Gehölze für die Blendschutzbepflan-
                                             zung:
                                             Berberis candidula Immergr. Kissen-Berberitze
                                             Berberis julianae    Großblättrige Berberitze
                                             Berberis verruculosa Warzen-Berberitze
                                             Ligustrum ovafolium Ovalblättriger Liguster
                                             Ligustrum vulgare `Atrovirens` Schwarzgrüner L.
                                             Prunus laurocerasus `Herbergii`    Aufrechte
                                             Lorbeer-Kirsche
                                             Prunus laurocerasus `Otto Luyken` Breitwüchsi-
                                             ge Lorbeer-Kirsche

9.   GRENZABSTÄNDE MIT PFLANZUNGEN           Gemäß Nachbarrechtsgesetz für Baden-
                                             Württemberg ist mit Gehölzpflanzungen zu an-
                                             grenzenden Grundstücken ein Grenzabstand
                                             einzuhalten, gemessen ab Mitte Pflanze bzw.
                                             Stamm. Die genauen Vorgaben sind dem „Gesetz
                                             über das Nachbarrecht“ des Landes Baden-
                                             Württemberg zu entnehmen.
                                             Die Grenzabstände können in Abhängigkeit des
                                             Status (z.B. Innerortslage, landwirtschaftlich ge-
                                             nutzte Grundstücke, landwirtschaftlich nicht
                                             genutzte Grundstücke) der Nachbargrundstücke
                                             variieren. Zu Gewässergrundstücken sind keine
                                             Abstände einzuhalten. Zu öffentlichen Straßen

                                         Seite 9
Gemeinde Neuler
                                   Bebauungsplan „Dieselstraße 7“
                                             Textteil

                                                  sind zwar gemäß Nachbarrechtsgesetz keine
                                                  Abstände einzuhalten, jedoch müssen hier die
                                                  Vorgaben der „Richtlinie für passiven Schutz an
                                                  Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme“
                                                  (RPS) beachtet werden. Dort sind Abstände ge-
                                                  regelt, die in Abhängigkeit u.a. von der zulässigen
                                                  Geschwindigkeit und dem Geländeprofil variie-
                                                  ren. Die Abstände sind der RPS zu entnehmen.
10.   HINWEISE AUF PFLICHTEN DES                  Der Eigentümer wird auf die möglichen Einflüsse
      EIGENTÜMERS                                 des Grund- bzw. Schichtenwassers hingewiesen.
                                                  Er hat seine baulichen Anlagen, insbesondere das
                                                  Untergeschoss sowie alle erdberührten Bauteile,
                                                  durch geeignete Maßnahmen vor drückendem
                                                  Wasser zu schützen.
                                                  Auf die vorgeschriebene Rückstausicherung der
                                                  privaten Kanal-Hausanschlüsse wird explizit hin-
                                                  gewiesen.
                                                  Jedes Baugrundstück muss die Grundstücksent-
                                                  wässerung entsprechend der örtlichen Satzung
                                                  gestalten und betreiben.
                                                  Die Bestimmungen der geltenden DIN-Norm
                                                  (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grund-
                                                  stücke) sind einzuhalten.
                                                  Bei der Planung und Errichtung von Trinkwasser-
                                                  leitungs- und Erwärmungsanlagen sind die Vor-
                                                  gaben des § 17 Trinkwasserverordnung, DIN EN
                                                  806 und das DVGW Regelwerk W551 zu beach-
                                                  ten.
                                                  Auf die Anzeigepflicht von Zisternen und
                                                  Brauchwasseranlagen wird hingewiesen.
                                                  Bei der Nutzung von Regenwasser (Dachwasser)
                                                  im häuslichen Bereich, müssen der § 13 Abs. 3
                                                  und der § 17 Trinkwasserverordnung beachtet
                                                  werden.
                                                  Zur Vorbeugung von Lärmbeschwerden, die von
                                                  stationären Geräten (wie z. B. Luft-Wärme-
                                                  Pumpen) oder deren nach außen gerichtete
                                                  Komponenten ausgehen, wird auf die Einhaltung
                                                  der Grundsätze des „Leitfaden für die Verbesse‐
                                                  rung des Schutzes gegen Lärm bei stationären
                                                  Geräten“ hingewiesen. Die in Tabelle 1 des Leit‐
                                                  faden genannten Abstände zu maßgeblichen
                                                  Immissionsorten müssen eingehalten und die
                                                  Schallleistungspegel dürfen dauerhaft nicht
                                                  überschritten werden.
                                                  Der Leitfaden kann bei der Gemeindeverwaltung
                                                  eingesehen werden.

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