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Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes als Ergänzung der tabellarischen Vergleichsübersicht Zur Vorlage im Umweltausschuss am 03.06.2020
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes Inhaltsverzeichnis Leitziele und Leitprojekte ..................................................................................................................... 3 1. Handlungsfeld: Gebäude ............................................................................................................. 5 Maßnahme Nr. 1.1: Neubaugebiete- Festschreibung von energetischen Standards bei städtischen Grundstücksverkäufen ................................................................................................ 5 2. Handlungsfeld: Kraft-Wärme-Kopplung .................................................................................... 7 Maßnahme Nr. 2.2: Kraft-Wärme-Kopplung – Dezentrale KWK-Anlagen (objektbezogen) . 7 Maßnahme Nr. 2.3: Kraft-Wärme-Kopplung – Nah-/Fernwärmeversorgung .......................... 8 3. Handlungsfeld: Erneuerbare-Energien (Wärme) ................................................................... 10 Maßnahme Nr. 3.1: Erneuerbare Energie (Wärme) – Solarkollektoren (Solarthermische Anlagen) ........................................................................................................................................... 10 Maßnahme Nr. 3.2 – 3.4: Erneuerbare Energie (Wärme) – Wärmebereitstellung aus Holz (Holzhackschnitzel und Holzpelletsanlagen) .............................................................................. 12 Maßnahme Nr. 3.5: Erneuerbare Energie (Wärme) – Wärmepumpen .................................. 14 4. Handlungsfeld: Erneuerbare-Energien (Strom) ..................................................................... 16 Maßnahme 4.1: Erneuerbare Energien (Strom) – Photovoltaik (Dachflächenanlagen) ...... 16 Maßnahme 4.2: Erneuerbare Energie (Strom) – Photovoltaik (Freiflächenanlagen)........... 18 Maßnahme 4.3: Erneuerbare Energie (Strom) – Windkraft ..................................................... 19 Maßnahme 4.5: Erneuerbare Energien (Strom) – EEG-Anlagen deren Vergütung ausläuft oder für die kein Vergütungsanspruch besteht .......................................................................... 20 Maßnahme 4.6: Erneuerbare Energien (Strom) – Förderprogramm "EEG-Refit" ................ 20 Maßnahme 4.7: Erneuerbare Energien (Strom) - Lokale Stromvermarktung und Post-EEG Phase................................................................................................................................................ 21 Maßnahme 4.8: Erneuerbare Energien (Strom) - "Aufbau einer Pilot- Energiekopplungsanlage " (Wasserstoffwirtschaft und Sektorenkopplung) .......................... 21 Maßnahme 4.9: Erneuerbare Energien (Strom) - Konzepterstellung "IENH - Intelligentes Energienetz Harsewinkel" ............................................................................................................. 22 8. Handlungsfeld: Klimafolgen ...................................................................................................... 24 Maßnahme 8.1 – 8.3: Klimafolgen – Erarbeitung eines Maßnahmenplanes zur Klimafolgenanpassung................................................................................................................... 24 2
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes Leitziele und Leitprojekte Das Klimaschutzkonzept definiert 10 grundlegende und langfristig ausgerichtete Leitziele, um in Harsewinkel bis 2050 die CO2-Neutralität zu erreichen: 1. Die örtlichen CO2-Emissionen werden bis 2022 um 30 % gegenüber 2011 gesenkt, bis 2030 um 40 %; bis 2050 wird CO2-Neutralität für Harsewinkel an-gestrebt. 2. Der Strombedarf in Harsewinkel sinkt bis 2022 um 5 %; eine Reduzierung um 15 % bis 2030 wird angestrebt. 3. Der Energiebedarf für Wärmenutzungen in Haushalten in Harsewinkel sinkt bis 2022 um 15 %, bis 2030 um 30 %. 4. Der Anteil erneuerbarer Energien am Strombedarf steigt bis 2022 auf mindestens 50 %, bis 2030 auf 75 %. 5. Der Anteil erneuerbarer Wärmeerzeugung am Wärmebedarf steigt bis 2022 auf 12 %, bis 2030 auf 20 %. 6. Der Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung am Strombedarf steigt bis 2022 auf 10 %, bis 2030 auf 15 %. 7. Effizienzsteigerung und Klimaschutz in Unternehmen sind wichtige Bausteine der Harsewinkeler Wirtschaftsförderung. Es wird angestrebt, mit den örtlichen Unternehmen eine Vereinbarung zur freiwilligen Reduzierung der CO2-Emissionen im Gewerbe um 20 % bis 2022 abzuschließen. 8. Im innerstädtischen Verkehr wird das Fahrrad zum wichtigsten Verkehrsmittel. 10 % der PKW-Fahrten sollen durch das Fahrrad ersetzt werden. 9. In alle Aktivitäten müssen die Bürgerinnen und Bürger einbezogen werden. Dies soll im Rahmen eines „Harsewinkeler Klimabündnisses“ erfolgen. 10. Die Stadt sieht sich als Vorbild und Organisatorin der Harsewinkeler Klimaschutzaktivitäten. Bei den Leitzielen erfolgt keine Änderung, es handelt sich um grundlegende Entwicklungen in den Teilbereichen, die für eine angestrebte CO2-Neutralität notwendig sind. Auch wenn die Ziele für 2022 in Teilen nicht erreicht werden sollten, muss eine verstärkte Dynamik beim Klimaschutz, insbesondere dem Umbau des lokalen Energiesystems, angestoßen werden um die Ziele für 2030 zu erreichen. Zusätzlich zu den Leitzielen wurden Leitprojekte definiert, die für die Stadt als zentralen Akteur und Organisator der Klimaschutzbemühungen von besonderer Bedeutung sind. Für die Überarbeitung des Klimaschutzprojektes ergeben sich folgen de Leitprojekte in den einzelnen Bereichen: 3
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes Bereich Leitprojekt EE-Strom - Ausweisung Windvorranggebiete - Projektierung Freiflächenphotovoltaik - Gewerbliche Dachflächenphotovoltaik - Post-EEG Vermarktung Kraft-Wärme-Kopplung - Projektierung Pilot - Energiekopplungsanlage EE-Wärme - Konzept „Intelligentes Energienetz Harsewinkel“ Sanierung von Gebäuden - Ausweitung der Energieberatung Unternehmen/Gewerbe - Ausweitung der gewerblichen Energieberatung - Eigenversorgungskonzepte - Gewerbliches Effizienznetzwerk Verkehr - Fahrrad als wichtigster Verkehrsträger - Elektromobilität und Ladeinfrastruktur Klimafolgenanpassung - Erstellung Maßnahmenplan Klimafolgenanpassung 4
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes 1. Handlungsfeld: Gebäude Maßnahme Nr. 1.1: Neubaugebiete- Festschreibung von energetischen Standards bei städtischen Grundstücksverkäufen Bei den bisherigen politischen Entscheidungen wurde eine verpflichtende Festschreibung energetischer Baustandards, die über die gesetzlichen Verpflichtungen der EnEV (Energieeinsparverordnung) hinausgehen, sowohl für den Verkauf von Grundstücken als auch bei der Ausweisung von Baugebieten abgelehnt (Beschlussfassungen zu den Vorlagen VL-107/2017 und VL-107/2017 1.Ergänzung). Auch mögliche Anschluss- und Benutzungszwänge wie sie häufig beim Aufbau von Nahwärmeversorgungsnetzen praktiziert werden, wurden bisher mehrheitlich abgelehnt (Beschlussfassung zur Vorlage VL-53/2017). Aus rechtlicher Sicht wird mit der 2018 erfolgten Überarbeitung der europäischen Gebäuderichtlinie (in der Erstfassung 2010 eingeführt) ein bauliches Niveau von Null- Energie-Häusern (im Sinne eines bilanziellen Nullenergieverbrauches des Gebäudes über das Gesamtjahr) gefordert. Dies sollte ab 2019 für alle neu gebauten öffentlichen Gebäude und ab 2021 für alle neuen Gebäude gelten. In Deutschland soll die Umsetzung über das Gebäudeenergiegesetz erfolgen (rechtliche Zusammenführung von Energieeinspargesetz EnEG, Eneuerbare-Energien- Wärmegesetz EEWärmeG und Energieeinsparverordnung EnEV). Das geplante GEG befindet sich nach derzeitigem Stand (April 2020 noch im Entwurfsstadium). Nach derzeitigen Planungen wird dieser Standard in etwa dem eines KfW-55 Effizienzgebäudes entsprechen (maximal 55 % des Primärenergiebedarfs und 70 % der Transmissionswärmeverluste eines vergleichbaren Gebäudes nach gesetzlichem Mindeststandard der EnEV). Dieser Baustandard wird auf Grund der hohen Förderzuschüsse durch die KfW (Anfang 2020 wurden die Förderzuschüsse nochmals deutlich erhöht) bereits bei einem großen Teil der Neubauten genutzt. Mit Blick auf die weitere Entwicklung der gesetzlichen Anforderung an die energetische Qualität von Neubauten und Förderkulisse werden gegenüber den 5
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes bisherigen Festlegungen des Klimaschutzkonzeptes folgende Ziele für neu errichtete Gebäude in Harsewinkel definiert: 1. Errichtung von Neubauten mindestens auf dem KfW55-Standard 2. Ausschließliche Nutzung von Erneuerbaren-Energien zur Wärmebereitstellung 3. Einsatz einer Photovoltaikanlage als Eigenverbrauchsanlage Dies soll nach dem Freiwilligkeitsprinzip über eine intensive Beratung und Information erreicht werden. Da sich in der Kombination wirtschaftliche Vorteile sowohl bei der Errichtung (Förderung über KfW) als auch dauerhaft im Gebäudebetrieb selbst generieren lassen, wird eine verpflichtende Festschreibung von Baustandards als nicht unbedingt erforderlich angesehen. Eine frühzeitige und aktive Ansprache (nicht nur der Bauherren sondern besonders von planenden und ausführenden Firmen) im Sinne der oben genannten Ziele und Beratung kann hier genauso zielführend sein. 6
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes 2. Handlungsfeld: Kraft-Wärme-Kopplung Maßnahme Nr. 2.2: Kraft-Wärme-Kopplung – Dezentrale KWK-Anlagen (objektbezogen) Nach dem derzeitigen Klimaschutzkonzept ergibt sich ein Ausbauziel von 10 % am Stromverbrauch bis 2022 und 15 % bis 2030. Derzeit ist von einem Anteil von etwa 6 % am Gesamtstromverbrauch auszugehen (2018). Für die Bestrebungen des weiteren Ausbaus von KWK-Anlagen kann hinsichtlich dezentraler objektbezogener und zentraler Anlagen unterschieden werden. Ausbauschwerpunkte Objektbezogene Anlagen: Große Anlagen (größer 50 kW elektrische Leistung): Als große BHKW-Anlagen in Gebäudekomplexen oder Gewerbebetrieben Mini-KWK (5 – 50 kW elektrische Leistung) Vor allem in Gewerbebetrieben und größeren Wohngebäuden als BHKW Anlagen, im Außenbereich als Holzhackschnitzelanlagen in Verbindung mit Holzgas-BHKW möglich. Mikro-KWK (kleiner 5 kW elektrische Leistung) In der ursprünglichen Fassung des Klimaschutzkonzeptes wurde von einer starken Verbreitung von KWK-Anlagen in Form von Mikro-BHKW ausgegangen, die mit einer elektrischen Leistung von ca. 1 kW auch in kleineren Objekten und Einfamilienhäusern zum Einsatz kommen sollte. Allerdings konnten sich Anlagen dieses Typs nie mit größeren Marktanteilen durchsetzen. Eine aus technischer Sicht analoge Rolle können KWK-Anlagen in Form von Brennstoffzellen einnehmen. Hier handelt es sich in der Regel um sogenannte Kombigeräte die neben der Brennstoffzelle auch einen Gasbrennwertkessel sowie Einrichtungen zur Gasaufbereitung enthalten. Üblicherweise generiert dabei die Brennstoffzelle eine elektrische Leistung von mehreren hundert Watt und bewegt sich damit innerhalb einer Größenordnung, die auch für die Grundlastabdeckung eines kleineren Objektes (einzelnes Wohngebäude) geeignet ist. 7
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes Derzeit sind in Harsewinkel bereits einige derartiger Kombigeräte in Wohngebäuden installiert. Wie sich der weitere Markt entwickeln wird ist derzeit jedoch nur schwer einzuschätzen. Ein Ausbauziel kann daher noch nicht definiert werden. Bei einer konservativen Schätzung auf Basis von Energieberatungen und bereits realisierten Anlagen kann von einem jährlichen Zubau von ca. 2 bis 4 Anlagen in kleineren Objekten (Wohngebäude) ausgegangen werden. Maßnahme Nr. 2.3: Kraft-Wärme-Kopplung – Nah-/Fernwärmeversorgung Im bestehenden Klimaschutzkonzept wird zur Erreichung der KWK-Ausbauziele angeregt, auch große BHKW-Anlagen in Verbindung mit neu zu errichtenden Wärmenetzen zu schaffen. Als Orientierung werden insgesamt vier Anlagen zu je 2 Megawatt elektrischer Leistung vorgeschlagen. Jede dieser Anlagen würde ca. 8 % des derzeitigen Strom- und ca. 9 % des Wärmebedarfes von Harsewinkel abdecken. Derartige Verbrauchspotentiale bestehen in Harsewinkel zwar noch im gewerblichen Umfeld, für einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb innerhalb von Wohngebietsstrukturen müssten an jede der Anlagen jedoch theoretisch mehrere hundert Haushalte angeschlossen werden. Durch die deutliche Steigerung der Energieeffizienz bei Bestandsgebäude wird auch hier der reine Wärmebedarf weiter abnehmen. Der Aufbau derartig großer reiner Wärmenetze außerhalb gewerblicher Strukturen ist damit genau zu prüfen, da ggfs. teure Parallelstrukturen entstehen. Künftige dezentrale Anlagen in hohen Leistungsbereichen sollten auch auf die bereits bestehenden Versorgungsinfrastrukturen des Gas- und Stromnetzes aufsetzten können. Gerade im Wärmebereich ist davon auszugehen, das Gas auf Grund der etablierten Versorgungs- und Anlagenstruktur auch langfristig der wichtigste Wärmeträger vor Ort bleiben wird. Große zentrale Anlagen sollten daher künftig als Energiekopplungsanlagen innerhalb flexibler Netze auf Ortsteils- bzw. Quartiersebene gedacht werden (die auch vor Hintergrund steigender Anteile erneuerbarer Energien flexibler eingesetzt werden können). Hier setzten die beiden Maßnahmen „IENH - Intelligentes Energienetz Harsewinkel“ und „Aufbau einer Energiekopplungsanlage“ an. Die Erschließung von Fern- und Nahwärmegebieten wird in diese mitintegriert. 8
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes In Neubaugebieten sind konventionelle Nahwärmenetze auf Grund der geringen Wärmebelegungsdichten (hohe energetische Standards von Neubauten) und der damit im Verhältnis hohen Anteil der Wärmeverluste in der Regel nicht wirtschaftlich zu betreiben. Als Alternative können sogenannte LowEx-Netze, also Niedertemperaturnetze bis ca. 40 °C, zum Einsatz kommen. Für diese können sowohl erneuerbare Wärmeerzeuger als auch Niedertemperaturabwärme aus gewerblichen Prozessen zum Einsatz kommen. LowEx-Netze erlauben die Bereitstellung von Kälte und Wärme und werden in der Regel als Zweileitersystem ausgeführt. Überschüsse dezentraler Anlagen wie Solarthermieanlagen in einzelnen Gebäuden können zudem in das System zurückspeisen. 9
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes 3. Handlungsfeld: Erneuerbare-Energien (Wärme) Maßnahme Nr. 3.1: Erneuerbare Energie (Wärme) – Solarkollektoren (Solarthermische Anlagen) Im bestehenden Klimaschutzkonzept ist derzeit ein Ausbauziel von insgesamt 500 Solarthermieanlagen bis 2022 vorgesehen. Für diese Anlagen wird von einer jährlichen Gesamtwärmeerzeugung von 3,68 GWh (Gigawattstunden) ausgegangen. Hierdurch ergibt sich für jede der Anlagen eine durchschnittliche Wärmeerzeugung von 7.360 kWh (Kilowattstunden) pro Jahr und eine notwendige Kollektorfläche von ca. 12 -13 m². Nach aktuellem Stand (2018) besitzt die Solarthermie in Harsewinkel einen Anteil von ca. 0,8 % an der Wärmebereitstellung. Aus wirtschaftlichen Gründen wird häufig Photovoltaikanlagen gegenüber Solarthermieanlagen der Vorzug gegeben. Eine relativ hohe Verbreitung finden Solarthermieanlagen unter anderem in Neubauten zur Erfüllung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (Mindestanteil 15 % bei Nutzung solarer Strahlungsenergie). In Bestandsgebäuden werden Solarthermieanlagen überwiegend zur Warm- und Brauchwassererwärmung eingesetzt. Heizungsunterstützende Solarthermieanlagen mit größeren Kollektorflächen finden seltener Anwendung. Die Anlagen werden überwiegend in Wohngebäuden eingesetzt. Neue Impulse für Solarthermieanlagen werden sich durch die Anfang des Jahres erfolgte Überarbeitung des BAFA-Förderprogammes „Heizen mit erneuerbaren Energien“ ergeben, bei der für Solarthermieanlagen ein Förderzuschuss von 30 % vorgesehen ist. Nach aktueller Studienlage besteht in Harsewinkel ein technisches Gesamterzeugungspotential durch Solarthermieanlagen von ca. 6,8 GWh (LANUV- Studie 2013 zum Solarthermiepotential in NRW, hierbei wird sich auf die Deckung der Warmwasserbereitung bezogen) pro Jahr. 10
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes Für die Fortschreibung des Zielwertes im Klimaschutzkonzept sollte mittelfristig zunächst darauf abgezielt werden, den vor allem von 2009 auf 2010 eingetretenen Einbruch der Ausbaudynamik im Bestandsgebäudebereich wieder umzukehren. Hierfür muss der Zubau von Solarthermie im Gebäudebestand ab 2023 jährlich um mindestens 5 Anlagen gesteigert werden. Folgt der Zuwachs einer linearen Entwicklung, ergibt sich bis 2030 eine zusätzliche Steigerung gegenüber dem jetzigen Zubau von etwa 40 (15 in 2025) installierten Anlagen pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Anlagengröße von 11,80 m² (entspricht der durchschnittlichen Kollektorfläche der zwischen 2015 und 2018 in Harsewinkel über das Förderprogramm des BAFA geförderten Anlagen) entspricht dies einer Steigerung der jährlichen Wärmeproduktion aus Solarthermie um ca. 0,03 GWh durch Dachanlagen. So könnte wieder an die Periode mit dem bisher höchsten erzielten Ausbau zwischen 2005 und 2009 angeschlossen werden (ca. 50 - 60 installierte Anlagen pro Jahr). Tabellarische Übersicht des fortgeschriebenen Zubaus von 2023 bis 2025 (Ausbau 2022 als Basiswert): jährlicher Zuwachs (Anzahl Anlagen) 2023 jährlicher Ausbauwert 2022 + 5 Anlagen 2024 jährlicher Ausbauwert 2022 + 10 Anlagen 2025 jährlicher Ausbauwert 2022 + 15 Anlagen Steigerung Wärmeerzeugung (GWh/a) 2023 0,03 2024 0,06 2025 0,10 Geht man für 2022 von einem jährlichen Ausbau von ca. 10 Anlagen (in Neu- und Bestandsgebäuden) und einer Anlagengesamtzahl von ca. 500 installierten Anlagen aus, ergibt sich bis 2025 folgende Entwicklung: 11
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes Anzahl Gesamtanlagen 600 500 400 300 Anzahl Gesamtanlagen 200 100 0 2022 2023 2024 2025 Abbildung 1: Anzahl installierten Solarthermieanlagen Gesamtwärmeerzeugung (GWh/a) 3,50 3,00 2,50 2,00 Gesamtwärmeerzeugung 1,50 (GWh/a) 1,00 0,50 0,00 2022 2023 2024 2025 Abbildung 2: Gesamtwärmeerzeugung aus Solarthermie (GWh/a) Maßnahme Nr. 3.2 – 3.4: Erneuerbare Energie (Wärme) – Wärmebereitstellung aus Holz (Holzhackschnitzel und Holzpelletsanlagen) Im Klimaschutzkonzept von 2013 ist ein Erzeugungsziel der Wärmebereitstellung aus Holzbrennstoffen von insgesamt 13,60 GWh bis 2022 festgehalten. Derzeit liegt die Wärmeproduktion über den Zielen des Klimaschutzkonzeptes (ca. 4,5 % am Gesamtwärmebedarf gegenüber einem Vorgabewert von ca. 4 %, die Zahlenwerte beziehen sich auf 2018). Der Ausbau von Holzheizungen wird sich innerhalb der nächsten Jahre voraussichtlich verlangsamen. Die Gründe hierfür liegen unter anderem in einem Anstieg der Brennstoffnachfrage und damit der Wärmegestehungskosten durch zusätzlich installierte Anlagen sowie einer Abnahme der lokalen nutzbaren Holzpotentiale durch die Auswirkungen des Klimawandels. Das BAFA hat mit der Überarbeitung des Förderprogrammes „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ und 12
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes einer deutlichen Anhebung der Investitionszuschüsse Anfang des Jahres zusätzliche Anreize für eine Umstellung geschaffen Für die Fortschreibung des Klimaschutzkonzeptes kann für den Zeitraum von 2023 bis 2025 ein jährlicher Zubauwert der Wärmeerzeugung von im Mittel 0,85 GWh/a angestrebt werden: Steigerung Wärmeerzeugung (GWh/a) 2023 0,85 2024 1,70 2025 2,55 Hinsichtlich der Gesamtwärmeerzeugung aus Holz (Holzhackschnitzel und Holzpellets) ergibt sich damit folgende Entwicklung (Basiswert für 2022 ist der Zielwert von 13,60 GWh/a aus dem bestehenden Klimaschutzkonzept): Gesamtwärmeerzeugung (GWh/a) 20 15 10 Gesamtwärmeerzeugung (GWh/a) 5 0 2022 2023 2024 2025 Abbildung 3: Gesamtwärmeerzeugung aus Holz (Holzhackschnitzel und Holzpellets) Hinsichtlich des Ausbaus bei den Anlagentypen ergeben sich folgende Schwerpunkte: Holzpelletsanlagen: Hauptzielgruppe Sanierung von Bestandsgebäuden (Ein- und Mehrfamilienhäuser) Holzhackschnitzelanlagen: Gebäude und Betriebe im Außenbereich, mit verstärkter Nutzung und Beratung zum Einsatz von Holzhackschnitzelanlagen in Verbindung mit Holzgas-BHKW. 13
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes Maßnahme Nr. 3.5: Erneuerbare Energie (Wärme) – Wärmepumpen Nach derzeitiger Datenlage ist für 2022 mit einer Unterdeckung des ursprünglichen Ausbauziels für Wärmepumpen in der Fassung des Klimaschutzkonzeptes von 2013 zu rechnen (angenommen waren 200 Anlagen bzw. 5,1 GWh Gesamtwärmeerzeugung pro Jahr von 2013 bis 2022). Für den Zeitraum ab 2023 sollte zunächst ein jährlicher Zubau von 20 Anlagen (Bestand und Neubau) festgeschrieben werden (dies entspricht einer Stabilisierung des Anlagenzubaus). Auf Basis der derzeitigen Studienlage (Bundesverband Wärmepumpe 2019) zur weiteren Marktentwicklung (innerhalb eines Szenarios bei dem ein weitestgehend klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050 erzielt werden soll und der Anteil der Wärmepumpen am Gesamtheizungsabsatz bei 47 % in 2050 liegt) sollte dieser Wert jährlich um ca.1 Anlage gesteigert werden. Dies entspricht anfänglich einer Zunahme der jährlichen Wärmeerzeugung aus Wärmepumpensystemen um ca. 0,25 GWh (kombinierter Zubau bei Neubauten und Bestandsgebäuden): Anzahl der jährlich installierten Anlagen (Anzahl Anlagen) 2023 20 2024 21 2025 22 Steigerung Wärmeerzeugung (GWh/a) 2023 0,25 2024 0,26 2025 0,28 Geht man für 2022 von einer Gesamtwärmeproduktion von insgesamt 2,5 – 3 GWh/a aus ergibt sich folgende Steigerung der Gesamtwärmeerzeugung aus Wärmepumpensystemen: 14
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes Gesamtwärmeerzeugung (GWh/a) 3,50 3,00 2,50 2,00 Gesamtwärmeerzeugung 1,50 (GWh/a) 1,00 0,50 0,00 2022 2023 2024 2025 Abbildung 4: Gesamtwärmeerzeugung aus Wärmepumpen Inwiefern sich die seit Anfang 2020 deutlich erhöhten Fördersätze des BAFA- Programmes „Heizen mit erneuerbaren Energien“ als zusätzlicher Zubauimpuls auswirken, bleibt abzuwarten. Mit einem stärkeren Anstieg der Nutzung von Wärmepumpensystemen in Bestandsgebäuden kann ab 2025 gerechnet werden, wenn Heizungen von Gebäuden die nach Einführung der dritten Wärmeschutzverordnung (1995) errichtet wurden unter die Tauschpflicht von Heizungssystemen des dann gültigen Gebäudeenergiegesetzes fallen. Hier ist im Gegensatz zu vorangegangen Gebäudealtersklassen auch ohne umfassende Sanierungsmaßnahmen von einem energetischen Standard der Gebäudehülle auszugehen, der grundsätzlich den Einsatz eines Wärmepumpensystems als primären Wärmeerzeuger erlaubt. 15
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes 4. Handlungsfeld: Erneuerbare-Energien (Strom) Maßnahme 4.1: Erneuerbare Energien (Strom) – Photovoltaik (Dachflächenanlagen) Derzeit ist im Klimaschutzkonzept ein Zielwert von 22 MW bis 2022 (Ziel ist ein durchschnittlicher Zubauwert von ca. 1,2 MW im Mittel pro Jahr) beim Ausbau der Photovoltaik in Harsewinkel definiert. Nach aktueller Studienlage des LANUV besteht in Harsewinkel ein technisches Gesamtpotential von 108,8 MW für Dachflächenanlagen auf Privat- und Gewerbegebäuden. Die Photovoltaik wird damit mittelfristig wichtigster Träger des lokalen Ausbaus erneuerbarer Energien sein. Für die weiteren Ausbaubemühungen und damit Zielsetzungen für den Ausbau der Photovoltaik sollten damit ambitionierte, jedoch auch in ihrer Umsetzung realistische Ausbaupfade definiert werden. Maßgeblich sind dabei auch die Kapazitäten der Installateursbetriebe und eine Berücksichtigung der bestehenden Anschlusskapazitäten im lokalen Verteilnetz sowie eine Kopplung des Photovoltaikausbaus mit der weiteren Netzentwicklung. Es ergibt sich damit für die Fortschreibung des Zielwertes (ab 2023) eine Steigerung des jährlichen Zubaus auf einen Bereich von ca. 1,5 – 2 MW pro Jahr in 2025 Entwicklung für den unteren Zielwert von 1,5 MW: Steigerung der jährlichen installierten Leistung (MW/a)) 2023 1,30 2024 1,40 2025 1,50 Installierte Gesamtkapazität (MW) 2022 22,00 2023 23,30 2024 24,70 2025 26,20 16
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes Entwicklung für den oberen Zielwert von 2 MW: Steigerung der jährlichen installierten Leistung (MW/a)) 2023 1,47 2024 1,74 2025 2,01 Installierte Gesamtkapazität (MW) 2022 22,00 2023 23,47 2024 25,21 2025 27,22 Wichtig ist hierbei besonders eine Stabilisierung des Zubaus, da dieser auf Grund diverser Faktoren, hier sind besonders energiepolitische Unsicherheiten zu nennen, teilweise zwischen einzelnen Jahren bisher starken Schwankungen unterlag. Bei einer linearen Ausbausteigerung des oberen Zubauwertes wäre das technische Gesamtpotentials von Dachflächenanlagen in Harsewinkel theoretisch ca. 2042 erreicht. Erhebliche Unsicherheiten für den Ausbau ergeben sich aus derzeitiger Sicht vor allem durch die auf bundespolitischer Ebene angekündigte aber immer noch nicht umgesetzte Abschaffung des 52 Gigawatt Deckels der EEG-Einspeisevergütung und dem Abbau regulatorischer Hemmnisse beim Eigenverbrauch und der Direktvermarktung und -belieferung des erzeugten Stromes. Langfristig (ab ca. 2030) ist von einer verstärkten Kopplung des Photovoltaikausbaus an den Wärmemarkt auszugehen. Besonders interessant ist hierbei die Nutzung des Überschussstromes zur Erzeugung von Wasserstoff bzw. Synthesegas als langfristigem Speichermedium zur Wärmeerzeugung oder Rückverstromung sowie der Einsatz von Power-to-Heat Anlagen. Hier sind weitere Marktanreize zum Ausbau zu erwarten. 17
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes Maßnahme 4.2: Erneuerbare Energie (Strom) – Photovoltaik (Freiflächenanlagen) Bei Freiflächenanlagen handelt es sich in der Regel um größere Anlagen die Leistungen von mehreren hundert kW bis in den Megawattbereich aufweisen. Mit dem Bau einer solchen Anlage können damit erhebliche Erzeugungspotentiale vor Ort geschaffen werden. Nach aktueller Studienlage des LANUV beträgt das technische Gesamtpotential für solche Anlagen vor Ort 132,93 MW. Grundsätzlich ist bei Photovoltaikanlagen ab 100 kW eine Direktvermarktung vorgesehen. Bei einer Anlagengröße bis 750 kW geschieht dies im Rahmen des sogenannten Marktprämienmodels mit einem festen Vergütungssatz. Bei einer Anlagengröße von über 750 kW ist eine Teilnahme an den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur verpflichtend. Die Stromvergütung wird hierbei wettbewerblich im Rahmen der Vorgaben des EEG (Erneuerbaren-Energien-Gesetz) ermittelt. Zusätzlich besteht der Nachteil, dass der produzierte Strom nur eingespeist, nicht jedoch für Eigenverbrauchsmodelle etc. genutzt werden darf. Aus planungsrechtlicher Sicht muss ein Bebauungsplan vorliegen, in dem ein Sondergebiet für Photovoltaikanlagen vorgesehen ist, da es sich bei Photovoltaikanlagen nicht um privilegierte Vorhaben im Außenbereich handelt. Zudem besteht für die potentiellen Flächen die Möglichkeit, ein Plangenehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Zudem sollte geprüft werden ob der notwendige Bebauungsplan (bzw. vorhabenbezogener Bebauungsplan) aus dem bestehenden Flächenplan entwickelt werden kann. Andernfalls ist eine parallele Aufstellung notwendig. Wurde der Bebauungsplan nach dem 1. September 2009 aufgestellt, ergeben sich weitere Anforderungen an die möglichen Flächen: - Im Abstand von bis zu 110 Meter an Autobahnen und Schienenwege - Flächen, die bereits versiegelt sind - Deponien und Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung 18
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes Im Bebauungsplan können weitere Festsetzungen zu den Anforderungen an die Anlage erfolgen (z.B. Ausgleichsflächen, Bauvorgaben, Übertragung von Planungs- und Erschließungskosten). Für die Anlage selbst ist eine Baugenehmigung nach Landesbauordnung erforderlich. Anlagen die innerhalb eines Radius von 2 km im selben Gemeindegebiet liegen und innerhalb von 24 Monaten errichtet werden, werden nach den Regelungen des §27 EEG (Räumliche Trennung) in ihrer rechtlichen Behandlung und damit auch der Vergütung und Verpflichtung zur Ausschreibungsteilnahe zu einer Anlage zusammengefasst. Der Hauptfokus für die Entwicklung sollte daher zunächst auf die Entwicklung von Anlagen mit einer Leistung unter 750 kW gelegt werden. Diese erlauben eine flexiblere Stromvermarktung und Möglichkeit für Beteiligungsmodelle. Als Ziel für das Klimaschutzkonzept ergeben sich daher zunächst folgende Schritte: 1. Ermittlung der potentiellen Flächenkulisse 2. Abklärung der genauen planerischen und rechtlichen Randbedingungen zur Errichtung von Anlagen auf den in Frage kommenden Flächen 3. Entwicklung geeigneter Betriebs- und Vermarktungskonzepte, die eine Beteiligung und Nutzung bzw. Vermarktung des Stromes vor Ort erlauben Maßnahme 4.3: Erneuerbare Energie (Strom) – Windkraft Das technische Potential der Windkraft in Harsewinkel liegt laut aktueller Studienlage bei insgesamt 63 – 72 MW. In der bestehenden Fassung des Klimaschutzkonzeptes von 2013, das vom Büro E&U aus Bielefeld erstellt wurde, ist zusätzlich zu den beiden bestehenden Anlagen mit je 2,3 MW ein Zielwert von 8 neuen Anlagen mit einer Gesamtleistung von 24 MW vorgesehen (je 3 MW). Für diese wird dabei von einem Gesamtstromertrag von 48 GWh pro Jahr (entsprechend 2.000 Vollbenutzungsstunden) ausgegangen, was einem Anteil am Harsewinkeler Gesamtstromverbrauch von ca. 32 % entsprechen würde. Derzeit ruht in Harsewinkel der Prozess zur Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für die Windkraft. Die aktuelle politische Beschlusslage (VL- 19
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes 186/2019) sieht vor, bei Verabschiedung der Novelle des Baugesetzbuches und der betreffenden Paragraphen das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wieder aufzunehmen. Gegenwärtig sind zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 4,6 MW in Harsewinkel installiert. Maßnahme 4.5: Erneuerbare Energien (Strom) – EEG-Anlagen deren Vergütung ausläuft oder für die kein Vergütungsanspruch besteht Um dem Abbau wichtiger Erzeugungskapazität entgegenzuwirken, wird als neue Maßnahme ein gezieltes Beratungsangebot für EEG-Anlagen geschaffen deren Vergütung ausläuft. Hierdurch sollen Betreibern Möglichkeiten aufgezeigt werden, ihre Anlagen auch weiterhin wirtschaftlich attraktiv nutzen zu können, bzw. sinnvoll zu erweitern oder zu erneuern. Nach einer Auswertung des statistischen Datensatzes des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur für den PLZ-Bereich 33428 und Einschränkung des Inbetriebnahmezeitraumes vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2005 sind hiervon bis Ende 2025 insgesamt 51 Anlagen (bei einer Anlage lag eine falsche Leistungseintragung vor, diese wurde nicht berücksichtigt) mit einer Bruttoleistung von 490,41 kW betroffen. 82 % der Anlagen weisen eine Leistung kleiner 10 kW auf und sind damit für den Eigenverbrauch optimal geeignet. Da die Anlagen bereits abgeschrieben sind, wird der Strom bis auf eventuelle Betriebs- und Wartungskosten umsonst bereitgestellt. Zukünftig wird auch die Bedeutung der Beratung zu Vermarktungs- und Stromnutzungsmodellen außerhalb des EEG stark zunehmen. Maßnahme 4.6: Erneuerbare Energien (Strom) – Förderprogramm "EEG-Refit" Als Anreiz zum Weiterbetrieb von aus der EEG-Vergütung gefallenen Anlagen könnte das städtische Förderprogramm um eine Fördermöglichkeit zur Umrüstung für den Eigenverbrauch ergänzt werden. Es würde sich anbieten, eine derartige Option beispielsweise ab der Förderperiode 2023 einzurichten. Die anfallenden Umrüstungen werden in erster Linie die Nachrüstung von Speichersystemen und Ertüchtigung der Elektroinstallation betreffen. Da mit einer weiteren Degression der Speicherpreise zu rechnen ist, sollte sich die Förderung ausschließlich auf Arbeiten 20
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes an der Elektroinstallation selbst beziehen. Der finanzielle Aufwand könnte damit gering gehalten werden. Als Ziel für das Klimaschutzkonzept wird die Erarbeitung einer Beschlussvorlage mit dem Entwurf für die Umsetzung der Förderoption festgelegt. Die Vorlage wird dem Umweltausschuss in Abhängigkeit der weiteren Haushaltssituation voraussichtlich 2022 vorgelegt. Die Förderung kann dann ab der Förderperiode 2023 aufgelegt werden. Maßnahme 4.7: Erneuerbare Energien (Strom) - Lokale Stromvermarktung und Post-EEG Phase Da mittelfristig mit einem Wegfall der Einspeisevergütung zu rechnen ist (Vorbereitung auf Post-EEG Phase), müssen frühzeitig Überlegungen angestellt werden, wie für den Ausbau der Erneuerbaren Energien vor Ort neben dem Eigenverbrauch weitere Nutzungsmöglichkeiten und wirtschaftliche Anreize für den erzeugten Strom geschaffen werden können. Hier sollte der Aufbau einer lokalen Plattform zur Stromvermarktung geprüft und Angebote zur Direktvermarktung und Anlagenbündelung auch für Kleinanlagenbetreiber geschaffen werden. Hierdurch können zusätzliche wirtschaftliche Anreize neben dem Eigenverbrauch für Neuanlagen ohne EEG-Vergütung sowie den Weiterbetrieb von aus der EEG- Vergütung gefallenen Anlagen geschaffen werden. Als Ziel wird die Erarbeitung eines geeigneten Konzeptes bis 2022 festgehalten. Maßnahme 4.8: Erneuerbare Energien (Strom) - "Aufbau einer Pilot- Energiekopplungsanlage " (Wasserstoffwirtschaft und Sektorenkopplung) Parallel zur Maßnahme „IENH – Intelligentes Energienetz Harsewinkel“ wird als begleitendes technisches Grundlagenprojekt in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Harsewinkel die Projektierung einer Anlage zur Wasserstofferzeugung, - speicherung und Rückverstromung/Wärmeerzeugung bis 2025 angestrebt. Die 21
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes Anlage soll auch technische Möglichkeiten zur Einbindung weitergehender Verfahrens- und Prozessabläufe für die Gassynthese ermöglichen. Die Maßnahme kann ebenso dem Bereich Kraft-Wärme-Kopplung zugeordnet werden. Über die Einordnung soll zum Ausdruck kommen, dass die Energiebereitstellung für die Wasserstoffsynthese aus Erneuerbaren Energien stammt. Als Zielsetzung soll bis Ende 2022 ein erstes Konzept als politische Entscheidungsgrundlage vorgelegt werden. Maßnahme 4.9: Erneuerbare Energien (Strom) - Konzepterstellung "IENH - Intelligentes Energienetz Harsewinkel" Bei Planungen des lokalen Energiesystems steht zukünftig eine gemeinsame Betrachtung von Strom- und Wärmeerzeugung im Vordergrund. Dies macht die Einteilung Harsewinkels in energetische Funktionalkomplexe bzw. –quartiere (Charakterisierung von Ortsbereichen mit vergleichbaren Eigenschaften des Energieverbrauchs oder ähnlicher Nutzung) als übergeordnete Betrachtungsebene erforderlich. Hierfür ist eine Erfassungssystematik und die Erstellung von Energieprofilen als weitergehende Informationsgrundlage für die Gestaltung besonders der Wärmewende vor Ort erforderlich. Im Gegensatz zu klassischen Nahwärmekonzepten oder der Erstellung eines Wärmeatlas wird auch eine mögliche übergeordnete echtzeitfähige Messung und Steuerung von Energieströmen (sowohl Strom als auch Wärme) betrachtet. Ein wichtiges Ziel ist hierbei die Bestimmung von Standorten und notwendige Kapazitäten zentraler Energiekopplungsstationen (Standorte mit Möglichkeit zur Wasserstoffproduktion und weitergehender Gassynthese, Speichermöglichkeiten und flexibler Kombination aus Strom- und Wärmeerzeugung). Basis für das Konzept ist die Nutzung bestehender Gas- und Stromnetzinfrastruktur, da ein Großteil der Wärmeerzeugung vor Ort auch perspektivisch gasbasiert erfolgen wird. 22
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes Die Maßnahme wird als Kooperationsprojekt von Stadtverwaltung, Stadtwerken und nach Möglichkeit einer Hochschule bis 2025 durchgeführt. Als Ergebnis soll auch die Festlegung einer Synthesegasquote voraussichtlich ab ca. 2030 bis 2035 (ausschlaggebend ist die Marktgängigkeit und Wirtschaftlichkeit der notwendigen Technologien) erfolgen. Die Maßnahme integriert die beiden Maßnahmen Nr. 2.1 „Wärmeatlas, Fernwärmekonzept“ und Nr. 2.3 „"Nah- Fernwärmeversorgung". 23
Begleitende Textfassung zur Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes 8. Handlungsfeld: Klimafolgen Maßnahme 8.1 – 8.3: Klimafolgen – Erarbeitung eines Maßnahmenplanes zur Klimafolgenanpassung Der Klimawandel hat bereits heute erhebliche Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen vor Ort. Die Klimafolgenanpassung beschreibt, wie mit den nicht mehr abzuwenden Folgen des Klimawandels umgegangen werden kann. In der Fassung des Klimaschutzkonzeptes von 2013 ist lediglich ein kurzer Abriss des Themenkomplexes „Klimafolgenanpassung“ über zwei Maßnahmen enthalten: 1. "Vermittlung richtiger Verhaltensweise bei längeren Hitzeperioden" 2. "Erhalt bzw. Ausbau des Baumbestandes in der Kernstadt" Eine wichtige Maßnahme für die Überarbeitung des Klimaschutzkonzeptes wird daher die Erstellung eines Maßnahmenplanes zur Klimafolgenanpassung innerhalb verschiedener Entwicklungsszenarien sein. Die Erstellung soll gemeinsam mit den anderen Kommunen auf Kreisebene erfolgen (derzeit in Abstimmung). 24
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