WTO-Recht - Kein Hindernis für Förderung erneuerbarer Energien
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
WTO-Recht – Kein Hindernis für Förderung erneuerbarer Energien Susanne Dröge Der Welthandelsorganisation (WTO) wird immer wieder vorgeworfen, ein Hinder- sdroege@diw.de nis für eine wirksame Umweltpolitik zu sein. Die Handelsregeln, so der Kernvor- Harald Trabold wurf, hätten Vorrang vor ökologischen Belangen.1 Die WTO hält dem entgegen, htrabold@diw.de dass das Regelwerk den WTO-Mitgliedern erhebliche Spielräume in der nationa- len Umweltpolitik lässt.2 Auch in Bezug auf den globalen Klimaschutz scheint es diskussionswürdig, ob das WTO-Recht einzelne Staaten daran hindern kann, eine Vorreiterrolle bei der Verringerung von Treibhausgasemissionen einzunehmen.3 Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Klimaschutzpolitik eine Reihe von Gesetzen zur Förderung erneuerbarer Energien erlassen. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis 2010 zu verdoppeln.4 Die in diesen Gesetzen ent- haltenen Vorschriften beeinflussen Höhe und Zusammensetzung des Energiever- brauchs mithilfe von technischen Standards, Steuern und finanziellen Zuwen- dungen an die Hersteller oder Nutzer erneuerbarer Energien. Da Energie international gehandelt wird, stellt sich unmittelbar die Frage, ob diese Gesetze mit dem Regelwerk der WTO vereinbar sind, insbesondere ob solche Maß- nahmen ausländische Anbieter benachteiligen könnten. Diese Problemstellung hat das DIW Berlin in Kooperation mit dem Potsdam-Institut für Klimafolgenfor- schung im Auftrag des Umweltbundesamtes untersucht.5 In die Analyse mit ein- bezogen wurden auch Zertifikate und Kennzeichen für „grünen“ Strom, die der- zeit auf freiwilliger Basis verwendet werden. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die deutschen Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien im Wesent- lichen mit den WTO-Regeln vereinbar sind. Grundlegende WTO-Prinzipien und einen Vorteil verschaffen. So könnte beispielsweise relevante Zusatzabkommen ein Verstoß gegen das Inländerprinzip vorliegen, wenn heimische Unternehmen einer Branche fi- Grundpfeiler der WTO-Rechtsordnung sind das nanzielle Beihilfen bekommen, ausländische Un- Meistbegünstigungs- und das Inländerprinzip.6 Das ternehmen jedoch nicht. Deswegen kennt das Meistbegünstigungsprinzip verpflichtet ein WTO- WTO-Recht eine Reihe von Zusatzabkommen, Mitglied, alle Vorteile, die es im Handel mit Gütern deren Regeln von den allgemein geltenden Be- und Dienstleistungen einem Handelspartner zuge- stimmungen des WTO-Rechts abweichen. Da er- steht, unverzüglich auch allen anderen WTO-Mit- neuerbare Energien in Deutschland im Wesent- gliedern zu gewähren. Das Inländerprinzip verbie- lichen durch Standards und Zahlungen an die Pro- tet es, ausländische Anbieter sowie Waren und duzenten gefördert werden, sind insbesondere das Dienstleistungen (über bestehende Zölle und be- Subventionsabkommen und das Übereinkommen kannt gegebene nichttarifäre Handelshemmnisse über technische Handelshemmnisse von Bedeu- hinaus) schlechter zu behandeln als inländische tung. Anbieter und Erzeugnisse. Beide Prinzipien ergänzen einander zu einer umfas- senden Nichtdiskriminierung: Das Meistbegünsti- 1 Vgl. dazu z. B. Greenpeace: Der Welthandel auf Abwegen. Berlin 2003, S. 10. gungsprinzip verbietet eine Diskriminierung zwi- 2 Vgl. dazu u. a. WTO: Understanding the WTO. Genf 2003, S. 66–72. schen ausländischen Mitgliedstaaten, das Inlän- 3 Vgl.: Treibhausgas-Emissionen nehmen weltweit zu – Keine Umkehr in Sicht. Bearb.: Hans-Joachim Ziesing. In: Wochenbericht des DIW Berlin, derprinzip eine Diskriminierung zwischen in- und Nr. 39/2003. ausländischen Waren und Erzeugnissen. Konse- 4 BMU: Nationales Klimaschutzprogramm. Beschluss der Bundesregie- rung vom 18. Oktober 2000. Berlin. quent angewendet bedeutet dies, dass viele wirt- 5 Vgl. Frank Biermann, Frederic Böhm, Rainer Brohm, Susanne Dröge schaftspolitische Maßnahmen gegen WTO-Recht und Harald Trabold: Verursacherprinzip, WTO-Recht und ausgewählte Instrumente der deutschen Energiepolitik. In: Texte des UBA, Nr. 75/03. verstoßen, weil sie entweder de jure oder de facto Berlin 2003. heimischen Produzenten gegenüber ausländischen 6 Vgl. Richard Senti: WTO. Schulthess Juristische Medien. Zürich 2000. 770 Wochenbericht des DIW Berlin Nr. 48/2003
WTO-Recht – Kein Hindernis für Förderung erneuerbarer Energien Finanzielle Förderung von erneuerbaren betreiber) dazu, ein Geschäft zu bestimmten Ga- Energien in Deutschland rantiepreisen abzuschließen, wenn gewisse Bedin- gungen erfüllt sind. Der deutsche Ansatz zur Un- Im Rahmen der Förderung erneuerbarer Energie- terstützung erneuerbarer Energiequellen nach EEG quellen werden in Deutschland direkte Finanzhil- ist somit keine Subvention nach WTO-Recht.11 fen, Preisgarantien und Steuerbefreiungen gewährt. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das im Anders als bei den Preisgarantien des EEG handelt April 2000 in Kraft getreten ist, hat zum Ziel, den es sich bei den Finanzhilfen zugunsten erneuer- Anteil des deutschen Stromverbrauchs aus erneuer- barer Energien um eine Subvention im Sinne des baren Energiequellen bis zum Jahre 2010 auf über WTO-Rechts. Das WTO-Recht unterscheidet zwi- 12 % zu steigern. Dazu gewährt das Gesetz Preis- schen verbotenen, anfechtbaren und erlaubten garantien für die Produzenten von Strom aus er- Subventionen. Verboten sind Subventionen immer neuerbarer Energie. Die Netzbetreiber sind gesetz- dann, wenn sie nur im Falle des Exports geleistet lich verpflichtet, den Strom aus erneuerbaren Ener- werden oder wenn inländischen Produkten Vor- giequellen abzunehmen und zu den in den Paragra- rang gegenüber Importprodukten eingeräumt wird. phen 4 bis 8 EEG festgelegten Preisen zu vergüten. Dies ist beim EEG jedoch nicht der Fall. Anfecht- Die Differenz zu den Preisen von Strom aus nicht- bar sind Subventionen, wenn sie den wirtschaft- erneuerbaren Energien ist von den Netzbetreibern lichen Interessen eines anderen WTO-Mitglieds zu tragen und wird auf die Konsumenten abge- schaden. Eine solche Schädigung der Industrie wälzt.7 eines anderen WTO-Mitglieds durch die Finanz- hilfen erscheint jedoch zurzeit angesichts der Sub- Nach Angaben des Verbandes der Netzbetreiber be- ventionshöhe und des relativ geringen Handels trug im Jahre 2002 die Vergütung für rund 25 Mrd. mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen un- kWh EEG-Strom insgesamt 2,2 Mrd. Euro. Dar- wahrscheinlich. Bis heute hat noch kein Mitglied über hinaus werden Einnahmen, die aus der Be- wegen der Finanzhilfen für erneuerbare Energien steuerung von Strom aus erneuerbaren Energie- bei der WTO Beschwerde eingelegt. quellen im Rahmen der Ökologischen Steuerreform stammen, im Marktanreizprogramm für erneuer- Festzuhalten bleibt, dass die aktuelle Förderung bare Energien verwendet. Dieses Programm ver- erneuerbarer Energien in Deutschland mit dem fügte im Jahre 2002 über ein Volumen von 200 gültigen Subventionsrecht der WTO vereinbar ist. Mill. Euro.8 Die Preisgarantien des EEG für Strom aus erneuer- baren Energiequellen führen zwar zu einem Trans- fer von finanziellen Mitteln, stellen aber keine Preisgarantien und Finanzhilfen Subvention im Sinne der WTO-Regeln dar. Die im Rahmen des Marktanreizprogramms gewährten Zur Klärung der Frage, ob eine staatliche Maßnah- Finanzhilfen für Strom aus erneuerbaren Energie- me zur Förderung erneuerbarer Energiequellen im quellen sind zwar prinzipiell eine anfechtbare Sub- WTO-Kontext als Subvention9 zu klassifizieren ist, vention, aber nur dann, wenn ein anderes WTO- sind die im GATT-Vertrag und im Subventionsab- Mitglied dadurch geschädigt wird. kommen festgelegten juristischen Definitionen und deren Auslegungen maßgebend. Bezogen auf das EEG läge eine Subvention im Sinne des WTO-Rechts vor, wenn die Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien vom Staat 7 Auf ähnliche Weise unterstützen das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wie das EEG den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Es entweder eine finanzielle Zuwendung erhielten sieht Zuschläge vor, die von den Netzbetreibern für Strom aus diesen oder Preise in irgendeiner Form gestützt würden.10 Anlagen an die Erzeuger zu zahlen sind. 8 Vgl. DIW Berlin, Forschungszentrum Jülich, ISI und Öko-Institut: Poli- Die Zahlungen an die Produzenten von Strom aus tikszenarien für den Klimaschutz – Langfristszenarien und Handlungs- erneuerbaren Energiequellen gemäß EEG stammen empfehlungen ab 2012. Gutachten. Berlin 2003, S. 218. 9 Aus wirtschaftswissenschaftlicher Perspektive ist nicht eindeutig ge- jedoch von den Netzbetreibern. Da in den Gesetzen klärt, was genau unter den Begriff der Subvention fällt, da es an einer Garantiepreise für Strom verankert sind, könnte es einheitlichen Definition mangelt. So verwendet z. B. die Bundesregierung einen anderen Subventionsbegriff als die wirtschaftswissenschaftlichen sich allerdings um eine Form der Preisstützung Forschungsinstitute. Auch die Definitionen von EU und WTO unterschei- handeln. Die einschlägigen juristischen Kommen- den sich etwas voneinander, so dass eine bestimmte Maßnahme nach EU-Recht eine Subvention darstellen kann, nach WTO-Recht jedoch tare weisen darauf hin, dass es durch eine relevante nicht. Preisstützung zu einem „Verlust“ auf Seiten des 10 Dies ist eine stark vereinfachte Darstellung. Eine genaue und aus- führliche Erörterung der juristischen Details findet sich in Frank Bier- Staates kommen muss. Die garantierten Preise des mann et al., a. a. O. EEG werden jedoch nicht direkt vom Staat an die 11 Der Europäische Gerichtshof befand die Maßnahmen des EEG mit einer ähnlichen Begründung ebenfalls nicht als eine Subvention im Produzenten gezahlt. Vielmehr verpflichtet die Sinne des europäischen Rechts (EuGH, Urteil vom 13. März 2001, Regierung private Wirtschaftssubjekte (die Netz- Rechtssache C-379/98). Wochenbericht des DIW Berlin Nr. 48/2003 771
WTO-Recht – Kein Hindernis für Förderung erneuerbarer Energien Herkunftsnachweise, Zertifikate und ren, ob solche handelbaren Zertifikate als „Güter“ Kennzeichen für „grünen“ Strom oder als „Dienstleistungen“ zu klassifizieren sind. Der Handel mit Gütern ist im Allgemeinen Zoll- Weitere Instrumente zur Förderung erneuerbarer und Handelsabkommen (GATT) geregelt, der Han- Energien sind derzeit in Deutschland in der Diskus- del mit Dienstleistungen ist Gegenstand des All- sion oder in einem frühen Umsetzungsstadium. gemeinen Abkommens über den Handel mit Für ihre Ausgestaltung kann es relevant sein, ob Dienstleistungen (GATS). Beiden gemeinsam ist durch das WTO-Regelwerk Einschränkungen be- das Prinzip der Nichtdiskriminierung von in- und stehen. ausländischen Produkten bzw. Dienstleistungen. Der entscheidende Unterschied zwischen GATT In der EU-Richtlinie (2001/77/EG) „zur Förderung und GATS liegt in der Art, in der freier Handel ge- der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequel- währt wird: Will ein WTO-Mitglied den freien len im Elektrizitätsbinnenmarkt“ vom 27. Septem- Dienstleistungshandel, zu dem z. B. die Niederlas- ber 2001 werden u. a. Herkunftsnachweise als un- sungsfreiheit gehört, so muss es jeden einzelnen abdingbares Instrument benannt, das den Handel Sektor, für den dies angestrebt wird, auf eine so mit Strom aus erneuerbaren Quellen fördert und genannte Positivliste setzen. Dieses Verfahren ist für die Verbraucher mehr Transparenz schafft.12 langwierig. Erst wenn mehrere WTO-Mitglied- Falls Herkunftsnachweise als rechtliche Vorschrift staaten dieselben Sektoren gelistet haben, greifen für alle Energieanbieter national eingeführt wür- auch unter dem GATS die Meistbegünstigung und den, so wäre dies eine Maßnahme, die im WTO- das Inländerprinzip. Recht eindeutig geregelt ist: Es handelt sich dann um eine technische Vorschrift, die nach den ge- Unabhängig von der Zuordnung von handelbaren nannten Nichtdiskriminierungsgrundsätzen ge- „grünen“ Zertifikaten im WTO-Regelwerk würde handhabt werden muss. Ein erstes europaweites für den internationalen Handel mit diesen Zertifi- Zertifizierungssystem besteht bereits. Dies wird katen auf jeden Fall gelten, dass für ausländische insbesondere von großen Stromerzeugern unter- Anbieter von Zertifikaten keine Mengenbeschrän- stützt, hat jedoch noch nicht zu einer europaweiten kungen gelten dürfen oder dass bei der Zulassung Vereinheitlichung der Herstellungsnachweise oder zum inländischen Markt nicht in anderer, diskri- zu einem europaweiten Zertifikatshandel geführt.13 minierender Weise zwischen Anbietern aus ver- schiedenen Ländern unterschieden werden darf. Inwieweit handelbare „grüne“ Zertifikate dazu die- nen können, den angestrebten Anteil erneuerbarer Ein weiteres Instrument, das zu einer besseren Un- Energien am gesamten Energieverbrauch zu errei- terscheidung der Stromerzeugung in Bezug auf die chen, wird kontrovers diskutiert. Handelbare Umweltwirkungen verwendet wird, ist die freiwil- „grüne“ Zertifikate verbriefen die mit erneuerba- lige ökologische Kennzeichnung von Strom.14 Ein- ren Energiequellen hergestellten Strommengen. zelne Anbieter unterziehen sich einem Begutach- Erzeuger von „grünem“ Strom speisen diesen zu tungsprozess, an dessen Ende die Erteilung eines Marktpreisen in das allgemeine Netz und erhalten „grünen“ Strom-Kennzeichens steht, mit dem der darüber hinaus Zertifikate. Führt ein Land nun Anbieter werben kann. Eine solche Kennzeich- z. B. eine gesetzliche Quote für „grünen“ Strom nung bewirkt, dass der „grüne“ Strom explizit auf- ein – dies ist in Großbritannien und Australien der grund seiner Herstellungsweise als gesondertes Fall –, kann die Erfüllung solcher Quoten mithilfe Erzeugnis ausgewiesen und am Markt behandelt „grüner“ Zertifikate umgesetzt werden, ohne dass wird. jeder einzelne Stromerzeuger auf erneuerbare Energieträger umrüsten müsste. Ein steigender Im Regelwerk der WTO kollidiert eine Unterschei- Zertifikatspreis ist ein Anreiz, in Technologien zur dung anhand der Herstellungsweise grundsätzlich erneuerbaren Stromerzeugung zu investieren. In Deutschland ist eine Quotenregelung derzeit je- 12 Insbesondere Artikel 5(1) fordert, dass bis Oktober 2003 auf Antrag doch nicht vorgesehen, da die Förderung der in allen EU-Mitgliedstaaten ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden kann. Vgl. EU 2001: Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parla- Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach ments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Strom- dem EEG erfolgt. erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnen- markt. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 283/36 vom 27. Oktober 2001. Überlegungen, ob handelbare „grüne“ Zertifikate 13 RECS – Renewable Energy Certification System. Ein Zertifikat ver- brieft 1 000 kWh aus erneuerbaren Energiequellen. RECS wird zurzeit mit dem WTO-Regelwerk vereinbar sind, werden vor allem von der niederländischen Regierung unterstützt. Vgl. www. relevant, wenn sich im Rahmen der internationalen recs.org 14 Ein Beispiel ist das Gütesiegel „ok-power“ vom EnergieVision e. V. Klimapolitik eine Vielzahl von WTO-Mitglied- Die hier verwendeten Kriterien für den zusätzlichen Umweltnutzen der staaten für den Einsatz dieses Instruments ent- Stromerzeugung sind strikter als die im EEG festgelegten Merkmale für erneuerbare Energiequellen. Ein europaweit harmonisiertes Ökostrom- scheidet und zugleich die Zertifikate auch grenz- Label wird angestrebt (European Green Electricity Network – EUGENE). überschreitend gehandelt werden. Dabei ist zu klä- Vgl. www.energie-vision.de 772 Wochenbericht des DIW Berlin Nr. 48/2003
WTO-Recht – Kein Hindernis für Förderung erneuerbarer Energien mit dem Begriff der „gleichartigen“ Produkte bzw. Fazit Dienstleistungen, der die Basis für die Nichtdiskri- minierungsprinzipien des Handelsregimes bildet. Deutschland hat in den vergangenen Jahren erheb- Da sich am Enderzeugnis Strom nicht mehr fest- liche Anstrengungen unternommen, um durch die stellen lässt, aus welcher Quelle es stammt, muss Förderung erneuerbarer Energien seine klimapoli- eine Unterscheidung in „grünen“ und „schmutzi- tischen Ziele zu erreichen. Es ist der Bundesregie- gen“ Strom mit einer besonderen Begründung ver- rung gelungen, die Förderung so zu gestalten, dass sehen werden, damit eine solche Regelung im die im Rahmen des EEG geleisteten Zahlungen im Streitbeilegungsverfahren der WTO Bestand ha- WTO-Rahmen nicht als Subvention gelten. Die ben kann. Eine solche Begründung kann im We- Finanzhilfen zur Förderung von erneuerbaren sentlichen auf Artikel XX GATT basieren, in dem Energiequellen hingegen stellen zwar eine prinzi- u. a. zum Schutz erschöpfbarer Ressourcen Han- piell anfechtbare Subvention dar. Da derzeit aber delsrestriktionen zugelassen sind, solange diese kein anderes WTO-Mitglied dadurch geschädigt nicht willkürlich oder ungerechtfertigt diskriminie- wird, ist auch diese finanzielle Förderung mit den ren. Ob diese Regeln für die Kennzeichnung von WTO-Regeln vereinbar. Die in Deutschland zur- Strom relevant sind, hängt allerdings davon ab, zeit verwendete Kennzeichnung von Strom auf welchen Grad der Verbindlichkeit solche Kennzei- freiwilliger Basis ist ebenfalls mit dem WTO-Recht chen haben. Gesetzliche Kennzeichen sind – wie vereinbar. Hier besteht allerdings die Einschrän- schon im Fall der Herkunftsnachweise angeführt kung, dass weiter gehende staatliche Maßnahmen – eindeutig geregelt und dürfen nicht zwischen zur Unterscheidung von importiertem Strom auf- Importen und inländischen Gütern diskriminieren. grund der Herstellungsweise nur über WTO-Aus- Bei den derzeit bestehenden Kennzeichen auf frei- nahmeregelungen gerechtfertigt werden können. williger Basis, die von privaten Organisationen vergeben werden, greifen die WTO-Regeln hinge- Das Beispiel erneuerbarer Energien zeigt, dass der gen nicht. generelle Vorwurf, die WTO-Regeln behinderten den Umweltschutz und gefährdeten nationale An- Falls eine weitere gesetzliche Ausgestaltung von strengungen beim Klimaschutz, sich nicht aufrecht- Herkunftsnachweisen, Zertifikaten oder Kennzei- erhalten lässt. Vielmehr kommt es für eine effektive chen angestrebt würde, so wäre allerdings zu be- Klimaschutzpolitik darauf an, dass einzelne Staaten achten, dass daraus resultierende Importbeschrän- den im WTO-Regelwerk vorhandenen Spielraum kungen für Strom, die mit der Herstellungsweise nutzen und dessen Auslegung im Sinne eines welt- begründet werden, nur mit Rückgriff auf die Aus- weiten Klimaschutzes weiterentwickeln. nahmeregelungen mit der WTO-Rechtslage in Einklang zu bringen wären. Wochenbericht des DIW Berlin Nr. 48/2003 773
DIW Berlin Wochenbericht Nr. 48/2003 Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung Aus den Veröffentlichungen des DIW Berlin Impressum Herausgeber Boriss Siliverstovs Prof. Dr. Klaus F. Zimmermann (Präsident) Dr. Tilman Brück (kommissarisch) PD Dr. Gustav A. Horn Dr. Kurt Hornschild Multicointegration in US Consumption Data Prof. Dr. Georg Meran (kommissarisch) Dr. Bernhard Seidel Prof. Dr. Viktor Steiner Prof. Dr. Gert G. Wagner The present paper tests for the existence of multicointegration between real per Dr. Hans-Joachim Ziesing capita private consumption expenditure and real per capita disposable personal in- Redaktion come in the USA. In doing so, we exploit the fact that the flows of disposable income Dörte Höppner and consumption expenditure, on the one hand, and the stock of consumers’ wealth, Dr. Elke Holst Jochen Schmidt which can be considered as cumulative past discrepancies between the flows of in- Dr. Mechthild Schrooten come and expenditure, on the other hand, can be thought of as a stock-flow model, Pressestelle in which multicointegration is likely to occur. We apply recently developed I(2) tech- Dörte Höppner niques for testing for multicointegrating relations and find supporting evidence for Tel. +49-30-897 89-249 presse@diw.de the existence of multicointegration in US consumption data. Verlag Verlag Duncker & Humblot GmbH Discussion Paper No. 382 Carl-Heinrich-Becker-Weg 9 November 2003 12165 Berlin Tel. +49-30-790 00 60 Bezugspreis (unverbindliche Preisempfehlungen) Jahrgang Euro 108,–/sFR 182,– Einzelnummer Euro 10,–/sFR 18,– Kurt Geppert, Martin Gornig and Andreas Stephan Zuzüglich Versandspesen Abbestellungen von Abonnements spätestens 6 Wochen vor Jahresende Productivity Differences in the European Union: ISSN 0012-1304 National, Regional and Spatial Effects Bestellung unter www.diw.de Konzept und Gestaltung kognito, Berlin Using panel data on European regions and applying Analysis of Covariance, our study provides an empiral assessment of the relative importance of national, regional and Druck Druckerei Conrad GmbH spatial factors for explaining variations of productivity. Our analysis shows that initial Oranienburger Str. 172 economic conditions or agglomeration and centrality are indeed relevant for differ- 13437 Berlin ences in productivity levels. What is far more important, however, is which country a region belongs to. Productivity differences in the European Union are thus obviously dominated by national regimes. In light of the historically strong influence of the nation states, this result may come as no surprise. What is surprising is the fact that the role of countries has not decreased over time, despite intensive integration efforts (European Single Market, Economic and Monetary Union). Discussion Paper No. 383 November 2003 Die Volltextversionen der Diskussionspapiere liegen von 1998 an komplett als pdf- Einer Teilauflage liegt Dateien vor und können von der entsprechenden Website des DIW Berlin herunter- ein Prospekt des Verlags geladen werden (www.diw.de/deutsch/publikationen/diskussionspapiere). Duncker & Humblot bei.
Sie können auch lesen