BELEHRUNG ZUR VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT UND ZU 35 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)

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BELEHRUNG ZUR VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT UND ZU 35 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)
BELEHRUNG ZUR VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
           UND ZU § 35 INFEKTIONSSCHUTZGESETZ (IFSG)

Gemäß Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) vom 28. Juni 2012 zu den
Praxiselementen in den lehramtsbezogenen Studiengängen sind die für die Schule und den Unter-
richt geltenden Regelungen von Praktikant*innen zu beachten. Grundsätzlich haben diese den Wei-
sungen der Schulleitung, der Ausbildungsbeauftragen und der Ausbildungslehrkräfte Folge zu leisen.
Darüber hinaus gelten für Praktikant*innen die Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht und zu § 35
Infektionsschutzgesetz.

VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

Alle personenbezogenen Daten, die dem/der Praktikant*in während des Praktikums bekannt werden,
sind vertraulich zu behandeln. In den die Schule, das Kollegium, die Schüler*innen sowie die Eltern
betreffenden Angelegenheiten sind die Praktikant*innen zur Verschwiegenheit Dritten gegenüber
verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Praktikums bestehen.

INFEKTIONSSCHUTZ

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass Praktikant*innen Schule und andere Gemeinschafts-
einrichtungen nicht besuchen dürfen, wenn
1. sie an einer schweren Infektion erkrankt sind, die durch geringe Erregermengen verursacht wird
   bzw. wenn der Verdacht einer schweren Infektionserkrankung besteht. Dies sind nach der Vor-
   schrift: Cholera, Diphtherie, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese
   Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor. Außerdem nennt das Gesetz
   noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahr-
   scheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden.
2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies
   sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-
   Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakte-
   rielle Ruhr.
3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
Dies gilt auch für Praktikant*innen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkran-
kung oder ein Verdacht auf Cholera, Diphterie, EHEC-Infektion, virusbedingtes hämorrhagisches
Fieber, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Masern,
Meningokokken-Infektion, Mumps, Paratyphus, Pest, Poliomyelitis, Shigellose, Typhus abdominalis
oder Virushepatitis A oder E aufgetreten ist.
Praktikant*innen, die Ausscheider*innen von Vibrio cholerae O 1 und O 139, Corynebacterium diph-
theriae (Toxin bildend), Salmonella Paratyphi, Shigella sp. oder enterohämorrhagischen E. coli (E-
HEC) sind, dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der gegenüber ihnen
und der Schule verfügten Schutzmaßnahmen die Schulräume betreten, Einrichtungen der Schule
benutzen und an Veranstaltungen der Schule teilnehmen.

Wenn bei Ihnen einer der vorgenannten Tatbestände auftritt, sind Sie gemäß § 34 Abs. 5 IfSG
verpflichtet, der Schulleitung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Lehrerbildungszentrum der RWTH Aachen                                                      1
Lutz Mirbach – Praktikumsmanager
Theaterplatz 14 – 52056 Aachen
0241 80 96436 - mirbach@lbz.rwth-aachen.de
Grundlage dieser Zusammenfassung ist ein ausführlicher Belehrungsbogen des Robert Koch-
Instituts (zentrale Einrichtung der Bundesregierung) für in Schulen und andere Gemeinschaftseinrich-
tungen Beschäftigte:
                             www.rki.de > Infektionsschutz > Infektionsgesetz > Belehrungsbögen

Bitte lesen Sie auch den ausführlichen Belehrungsbogen des Robert Koch-Instituts – neben Auszü-
gen aus dem Infektionsschutzgesetz und Erläuterungen hierzu finden sich dort auch Hinweise zur
Prävention und Informationen zu einzelnen Erkrankungen. Sollten Sie weitere Fragen haben, wen-
den Sie sich bitte an Ihren Hausarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch die Schulleitung hilft Ihnen
gerne weiter.

MASERNSCHUTZGESETZ

Die Umsetzung des Masernschutzgesetzes im Schulbereich sieht vor, dass Personen, die ein Prakti-
kum (gemäß §12 Abs. 1 Nr.1 LABG/ §12 Abs. 1 Nr.3 LABG/ §12 Abs. 1 Nr.2 LABG) an einer Schule
absolvieren, vor Antritt Ihres Praktikums der Schule einen der drei folgenden Nachweise beibringen
muss:

               Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern insbesondere durch Vorlage
                eines Impfpasses (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 IfSG) oder
               Nachweis über eine bereits bestehende Immunität gegenüber Masern (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr.
                2, Alternative 1 IfSG) oder
               Nachweis über eine Kontraindikation in Bezug auf eine Masern-impfung (§ 20 Abs. 9 Satz Nr.
                2 Alternative 2 IfSG).

Die beiden letztgenannten Nachweise haben dabei immer über ein ärztliches Zeugnis zu erfolgen.
Der Impfpass oder das ärztliche Zeugnis haben die Studierenden spätestens bei Aufnahme des
Praktikums der Schulleitung der Praktikumsschule vorzulegen.
Ohne die Vorlage kann die Aufnahme der Praktikumstätigkeit nicht erfolgen.1 Weitere Informationen
zur Impfpflicht finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html [21.09.2021].
Weitere Informationen bezüglich des Masernschutzes finden Sie hier:
https://www.masernschutz.de/ [21.09.2021].

COVID-19

Durch die herrschende COVID-19-Pandemie besteht in Räumen, in denen sich mehrere Menschen
aufhalten (wie z.B. in Schulen), ein erhöhtes Infektionsrisiko2.
Es ist der Landesregierung ein besonderes Anliegen, dass möglichst viel Unterricht in den Schulen
unter Einhaltung von Infektionsschutz und Hygieneregeln angeboten werden kann. Ziel ist, sowohl
dem Gesundheitsschutz Rechnung zu tragen, als auch das Recht der Kinder und Jugendlichen auf
Bildung zu gewährleisten, das sich am besten in einem Regelbetrieb von Schule verwirklichen lässt.4

1
  Weitere schulspezifische Informationen finden Sie hier: https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail- archiv/archiv-
2020/20022020-umsetzung-des [20.09.2021].
2
  Die gültige Rechtsfassung des Infektionsschutzes (Coronabetreuungsverordnung) für Schulen finden Sie hier: oder hier: https://www.mags.nrw/
[20.09.2021].
4
    https://www.schulministerium.nrw/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten [20.09.2021].

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Mit einer Neufassung der Coronabetreuungsverordnung wurde nunmehr geregelt, dass der Präsen-
zunterricht inzidenzunabhängig gewährleistet wird,5 aber es kann immer noch situatives Handeln
erforderlich sein.6
Das Schulministerium NRW stellt dabei laufend aktuelle Informationen und Links zum angepassten
Schulbetrieb in Corona-Zeiten zur Verfügung, die Ihnen helfen können, die regionalen und situativen
Maßnahmen, Vorgaben und Hinweise angemessen umsetzen zu können:
https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten [20.09.2021].

Dort finden Sie die für Sie relevante Coronaschutzverordnung (CoronaSchuVO), und ggf. die
Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) in der jeweils aktuellen Fassung (sowie den Praxise-
lementeerlass). Darüber hinaus ist für Sie das Hygienekonzept der Schule relevant, das angepasst
auf die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort variieren kann und das Sie von ihrer Praktikumsschule vor-
gestellt bekommen werden. Insgesamt sollten Sie auch für sich persönlich und Ihr nächstes Umfeld
die Situation abwägen und entsprechend umsichtig handeln. Halten Sie Rücksprache in der Schule,
inwieweit Besonderheiten wie z.B. Gruppengröße oder Raumsysteme angepasst sind und agieren
Sie vernünftig und angemessen in den Richtlinien,7 die in Ihrer Praktikumsschule spezifiziert sind.8

Für das im August 2021 beginnende Schuljahr sollen folgende Maßnahmen Sicherheit generieren:

          Maskenpflicht

Allgemein besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske)
für alle Personen im Innenbereich der Schulen, auch während des Unterrichts. Diese Pflicht besteht unabhän-
gig von einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung. Auf dem übrigen Schulgelände kann auf das Tra-
gen einer Maske verzichtet werden.9

Allgemein gilt:
- Alle Personen sollen ihre persönliche medizinische Maske an der Schule mit sich führen.
- Das Tragen von Masken ist ein Baustein, um Risikogruppen zu schützen und zur Eindämmung der Ausbrei-
tung des Virus beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der hygienisch einwandfreie Umgang wichtig.
- Beim Anlegen der Masken ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Masken müs-
sen korrekt über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das
Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.
- Die Außenseiten einer gebrauchten Maske sind potenziell erregerhaltig. Daher sind diese möglichst nicht zu
berühren, um eine Kontamination der Hände zu verhindern. Eine gerade nicht getragene Maske soll nicht auf
Tischen abgelegt werden. Auf ein regelmäßiges Wechseln der Masken ist hinzuwirken.
- Weitere Informationen zum hygienisch einwandfreien Umgang gibt es z.B. unter:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/im-alltag-maske-tragen.html                                            [20.09.2021].

5
  In NRW gilt ab diesem Schuljahr, dass die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu be-
schränken ist. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng
definierten Ausnahmefällen erfolgen Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausge-
nommen. https://www.schulministerium.nrw/impfungen-infektionsschutz-hygiene-masken[21.09.2021].
6
  Eine beispielhafte Zusammenstellung finden Sie hier: https://dguv.de/corona-bildung/schulen/massnahmenkonzept/index.jsp bzw. hier:
https://www.schulministerium.nrw/presse/pressemitteilungen/landesregierung-konkretisiert-vorgehen-bei-risikokontakten-innerhalb-von [20.09.2021]. Zu
den Hinweisen des Ministeriums vgl.: https://www.schulministerium.nrw/09092021-neuregelung-der-quarantaene-schulen-und-erweiterte-testung [20.09.2021].
7
  Falls Sie sich persönlich unwohl fühlen, körperliche Symptome entwickeln, kann sich z.B. an den Empfehlungen des Ministeriums orientiert werden:
https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/hinweise_und_verhaltensempfehlungen_infektionsschutz_schulen.pdf#page=5&zoom=auto,-83,31 [20.09.2021].

bzw.: https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/Erkrankung%20Kind%20Schaubild.pd f[20.09.2021].
8
  Konkretisierungen solcher möglichen Maßnahmen finden Sie landesrechtlich spezifiziert z.B. in der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO):
https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw [21.09.2021]. Allgemeine landesrechtliche Bestimmungen bezüglich Corona finden Sie hier:
https://www.land.nrw/corona [21.09.2021].
9
   Vgl.: https://www.schulministerium.nrw/impfungen-infektionsschutz-hygiene-masken [21.09.2021]. bzw.: https://www.schulministerium.nrw/05082021-informationen-
zum-schuljahresbeginn-20212022-corona-zeiten [21.09.2021]. Die Notwendigkeit dieser Maskenpflicht wird aber nach den Sommerferien vom ersten Tag an im
Lichte des Infektionsgeschehens und danach weiterhin regelmäßig überprüft. (https://www.schulministerium.nrw/30062021-rahmenbedingungen-fuer-
den-start-das-neue-schuljahr-20212022 [21.09.2021]. Durch §2 der Coronabetreuungsverordnung wird bestimmt, dass zum Schutz der Schulgemeinde
Menschen, die sich weigern, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, vom Unterricht und dem Aufenthalt im
Schulgebäude ausgeschlossen bleiben müssen.
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 Testungen

Für Schüler*innen stellt die Regierung Tests in den Schulen bereit, die dort auszuführen sind. Lehrkräfte und
das pädagogische Personal können den Test auch nicht in der Schule absolvieren, unterliegen aber ebenfalls
der Testpflicht. Allgemein bleiben die wöchentlichen Testungen10 an den Schulen erhalten.11 Das Datum der
Selbtstests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert.
Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet.
Von dieser Verpflichtung sind vollständig geimpfte und genesene Personen ausgenommen.

       Impfangebote12

Mit einer Impfung schützen Sie sich selbst – und andere. Je mehr Menschen geimpft sind, desto weniger kann
sich das Virus verbreiten. Und so kommen wir gemeinsam Schritt für Schritt wieder zurück in ein normales
Leben. Die Corona-Schutzimpfung ist für alle Bürgerinnen und Bürger freiwillig und kostenlos. Im Impfzentrum
der Städteregion Aachen können alle Personen ab 12 Jahren geimpft werden. Impfungen ohne Termin sind
unkompliziert möglich. Das Impfzentrum ist täglich geöffnet. Informationen finden Sie hier:
https://www.staedteregion-aachen.de/de/navigation/aemter/oeffentlichkeitsarbeit-s-13/aktuelles/impfzentrum

Weiter Informationen des Landes NRW zum Impfstatus finden Sie hier:
https://www.mags.nrw/coronavirus-impfablauf

Ebenso stellt die RWTH Aachen ein Impfangebot für Studierende zur Verfügung:
https://ecampus.rwth-aachen.de/vo/rwthcoronaimpfung/SitePages/Homepage.aspx

Falls es in der Entwicklung doch zu Quarantäne oder Distanzunterrichtssituationen kommen sollte,
sollten Sie unbedingt den Weisungen der Schule Folge leisten13 und sich mit dem Praktikumsman-
ager in Verbindung setzen. Wir bitten Sie, Rücksicht zu nehmen und sich entsprechen verständnis-
voll zu verhalten!14

Im Falle einer Schwangerschaft sollten Sie sich, analog zu Lehrkräften, von einer Beschäftigung in
Präsenz in der Schule absehen. Bitte halten Sie in diesem Fall Rücksprache mit der Schulleitung und
dem Praktikumsmanager.18

Die bundesweiten Regelungen seitens der KMK für Schule können Sie der Seite
https://www.kmk.org/aktuelles/entscheidungen-der-kmk-in-der-corona-krise.html
[21.09.2021]   entnehmen.

Die in NRW gültigen Richtlinien kommuniziert das Schulministerium über die sogenannten „Schul-
mails“. Diese finden Sie unter:
https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/e-mail-management-der-schule/das-
verfahren-schulmailnrw [21.09.2021].

10  Als Praktikant*in gehören Sie zum pädagogischen Personal einer Schule, sodass Sie zu den wöchentlichen Testungen verpflichtet sind. Diese
können in der Schule oder auch zu Hause tun, im Falle eines positiven Tests muss die Schulleitung unmittelbar informiert werden. Ebenso ist die Schul-
leitung verpflichtet, Personen, die nicht getestet sind, aus dem Schulbetrieb auszuschließen (vgl.: https://www.schulministerium.nrw/selbsttests sowie:
https://www.schulministerium.nrw/ressourcen-einsatz-und-ausbildung-der-lehrkraefte [21.09.2021]).
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210410_coronabetrvo_ab_12.04.2021_lesefassung.pdf [21.09.2021].
11
   Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einer dreimaligen Testung pro Woche die Testungen grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag durch-
zuführen sind. Dadurch gestaltet sich der Testablauf übersichtlich und trägt der „Geltungsdauer“ von Selbsttests besser Rechnung.
https://www.schulministerium.nrw/impfungen-infektionsschutz-hygiene-masken [21.09.2021].
12
   https://www.land.nrw/corona/impfung [21.09.2021].
13
   Eine beispielhafte Darstellung der Verhaltensnormen in Schule finden Sie hier: https://publikationen.dguv.de/praevention/allgemeine-
informationen/3850/sars-cov-2-schutzstandard-schule [21.09.2021]. oder hier: https://www.land.nrw/nl/node/23642 [21.09.2021]. Weitere allgemeine Verhal-
tensvorschläge finden Sie hier: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/wie-verhalte-ich-mich.html?L=0 [21.09.2021].
14
   vgl.: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-02-19_coronaschvo_ab_22.02.2021_lesefassung.pdf [21.09.2021].].
18
   Die rechtlichen Grundlagen im Falle einer Schwangerschaft finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/ [20.09.2021], verkürzt für
die Schule hier. https://www.schulministerium.nrw/ressourcen-einsatz-und-ausbildung-der-lehrkraefte [20.09.2021].
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Grundlage im Umgang mit der Pandemie sind die Konzepte der Infektionsprävention. Daneben weist
das Ministerium als Empfehlung auf die Einhaltung zur Hygiene zentraler Schutzvorkehrungen hin,
die an dieser Stelle verkürzt angeführt werden:

            Körperkontakt ist zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Begrüßungsrituale wie Handschlag, Umar-
             mungen oder Wangenkuss.

            Wenn der Körperkontakt mit Schüler*innen unvermeidlich ist, ist für das im Unterricht eingesetzte pä-
             dagogische und sozialpädagogische Personal sowie Schulbegleiter*innen eine besondere Schutzaus-
             stattung erforderlich (z.B. Gesichtsvisiere als Spuckschutz, Einmalhandschuhe und Schutzkittel).

            Gegenstände wie Arbeitsmittel, Stifte, Lineale oder Gläser etc. dürfen nicht gemeinsam genutzt oder
             ausgetauscht werden. Ist eine gemeinsame Benutzung unvermeidlich, müssen sie entsprechend ge-
             reinigt werden.

            Berührungen der eigenen Augen, Nase und Mund sind zu vermeiden. Hieran sind das Personal und
             die Schüler*innen zu erinnern.

            Es ist weiterhin nicht auszuschließen, dass Viren über die Hände aufgenommen bzw. weitergegeben
             werden können. Deshalb ist regelmäßiges Händewaschen mit Seife wichtig für den Infektionsschutz. In
             Gemeinschaftseinrichtungen ist ausschließlich Flüssigseife zu verwenden, da über Stückseifen Konta-
             minationen weitergegeben werden können. Denkbar sind allenfalls mitgebrachte Stückseifen zur eige-
             nen personen-bezogenen Nutzung. Die Temperatur des Wassers ist für die Beseitigung potentieller Vi-
             ren nicht entscheidend. Wichtig ist, dass gründlich alle Finger in die Reinigung einbezogen werden und
             dass die in den Seifen enthaltenen Tenside genügend Zeit zur Einwirkung erhalten (mind. 20, besser
             30     Sekunden).     Eine   ausführliche    Anleitung      zur   Handhygiene      findet sich   unter:
             https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen[20.09.2021].

            Ein gründliches und regelmäßiges Waschen der Hände ist notwendig und in der Regel auch ausrei-
             chend. Bei Einhaltung der vorgenannten Empfehlungen müssen Hände nicht zusätzlich mit Handdesin-
             fektionsmitteln behandelt werden. Ein Einsatz von Handdesinfektionsmitteln mit mindestens begrenzt
             viruzidem Wirkungsspektrum kommt unter Einhaltung der Gefahrstoffverordnung 21 in Betracht, wenn
             der Zugang zu Waschmöglichkeiten (z.B. ohne die Entstehung von Warteschlangen zu provozieren)
             nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Auch bei der Desinfektion ist auf eine ausreichende
             Benetzung der Hände und Zeit zur Einwirkung des Desinfektionsmittels und die Einbeziehung aller
             Finger zu achten (Hinweise auf dem Spender oder der Packung beachten).

            Von besonderer Bedeutung ist die Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die
             Armbeuge oder in ein Taschentuch). Husten oder niesen Sie auch dann in die Ellenbeuge, die Mund
             und Nase umschließen soll, wenn Sie eine MNB tragen. Wenden Sie sich beim Husten und Niesen von
             anderen Personen ab.

            Hinsichtlich des Verhaltens im Schülerverkehr wird auf die besonderen Verhaltens-empfehlungen der
             Landesregierung, der Verkehrsverbände und der kommunalen Spitzenverbände verwiesen:
             https://www.vm.nrw.de/presse/pressemitteilungen/Archiv-des-VM-2020/2020_04_22_Hygieneregeln_Schuelerverkehr/20200421-
             finale-Fassung-Infektionsschutz-Schuelerbefoerderung.pdf [20.09.2021].

Vgl.:
https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/hinweise_und_verhaltensempfehlungen_infektionsschut
z_schulen.pdf#page=5&zoom=auto,-83,31 [20.09.2021].

21
   Siehe dazu die Veröffentlichung der Unfallkasse NRW Ergänzende Schutzhinweise für Schulen in der Corona-Pandemie beim Umgang mit Desinfek-
tionsmitteln: https://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/down-load/PDF_2020/Hinweise_Schulen_Desinfektion.pdf [20.09.2021].
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 Lutz Mirbach – Praktikumsmanager
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ERKLÄRUNG ÜBER DIE BELEHRUNG
                        ZUR VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT UND ZU § 35 IFSG
                                            gemäß RdErl des MSW vom 28.06.2012
                                    zur Vorlage und zum Verbleib bei der Praktikumsschule

Von der „Belehrung zur Verschwiegenheitspflicht und zu § 35 Infektionsschutzgesetz“
habe ich Kenntnis genommen und eine Durchschrift erhalten.

Herr*Frau                   ____________________________                      Matr.-Nr.         _____________________
                            (Vor- und Nachname Praktikant*In)

Straße                      ____________________________                      PLZ/Ort          ______________________

Lehramt an                  _________________________________________________________________

Fächer-
kombination                 _________________________________________________________________

Praktikums-
schule                      _________________________________________________________________

_____________________________________ _____________________________________
(Ort, Datum)                                                    (Unterschrift Praktikant*In)

 Lehrerbildungszentrum der RWTH Aachen                                                                         6
 Lutz Mirbach – Praktikumsmanager
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