Überarbeitung, Polizeiverordnung Russikon Entwurf vom 3. März 2021

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                                                                                                                            Kirchgasse 4 | Postfach 18 | 8332 Russikon
                                                                                                             www.russikon.ch | 043 355 61 11 | marc.syfrig@russikon.ch

Überarbeitung, Polizeiverordnung Russikon

Entwurf vom 3. März 2021
Für die Überarbeitung der Polizeiverordnung Russikon aus dem Jahr 2017, dient die Polizeiverordnung der Gemeinde Fehraltorf (2021) als Basis.
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PVO Russikon | Bestimmungen bisher                  PVO Russikon | Bestimmungen neu                          Bemerkungen
Vorwort
Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf §74    Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf § 4         Anpassung an das neue Gemeindegesetz, sowie
des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni     Abs. 2 Gemeindegesetz, § 3 des Polizeiorganisations-     Hinweis auf das POG. In der ganzen PVO wird
1926, sowie Art. 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung der   gesetzes (POG) sowie auf die aktuelle Gemeindeord-       die Sprachform neutral gehalten. Daher kein
Politischen Gemeinde Russikon vom 17. Juni 2012,    nung Russikon folgende Polizeiverordnung.                Hinweis auf weibliche oder männliche Sprach-
die nachfolgende Polizeiverordnung.                                                                          form.

I Allgemeines                                       I Allgemeine Bestimmungen                                Titel wird angepasst
Art. 1. Gegenstand und Geltungsbereich              Art. 1 Gegenstand und Zweck                              Titel wird angepasst

1. Die Polizeiverordnung bezweckt die Aufrechter- 1.     Diese Verordnung regelt die kommunalpolizeili- Abs. 1 der alten PVO wird neu in Abs. 1 und
   haltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Si-        chen Aufgaben sowie den Vollzug des übergeord- Abs. 2 definiert.
   cherheit, sowie den Schutz von Personen, Tieren,      neten Polizeirechts in der Gemeinde Russikon.
   Umwelt und Eigentum vor Immissionen, Schädi-
   gungen und Gefahren jeder Art, auf dem Gebiet
   der Gemeinde Russikon.                           2.   Die Polizeiverordnung bezweckt die Aufrechterhal-
                                                         tung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher-
                                                         heit sowie den Schutz von Personen, Tieren, Um-
                                                         welt und Eigentum gegen Schädigungen und Ge-
                                                         fahren jeder Art.

2. Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und        3.   Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und           keine Änderung
   Kanton. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen          Kanton. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen
   des übergeordneten Rechts.                            des übergeordneten Rechts.

Art. 2 Zuständigkeit                                Art. 2 Zuständigkeit

1. Der Gemeinderat vollzieht die Verordnung. Er     1.   Der Gemeinderat vollzieht die Verordnung. Er        keine Änderung
   kann Ausführungsbestimmungen erlassen.                kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

2. Die kommunalpolizeilichen Aufgaben werden        2.   Als Polizeiorgane werden in dieser Verordnung die Artikel wurde neu definiert.
   unter Aufsicht des Gemeinderates durch die von        Kantonspolizei und die Kommunalpolizei Region     Erwähnung von Kapo und Gepo
   ihm bezeichneten Organe ausgeübt, insbeson-           Pfäffikon bezeichnet.
   dere von der Kommunalpolizei.
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Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen

1. Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu Leisten.     1. Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu Leisten.     keine Änderung

2. Es ist verboten, sich in dienstliche Funktionen     2. Es ist verboten, sich in dienstliche Funktionen und
   und Handlungen der Polizeiorgane und anderer           Handlungen der Polizeiorgane und anderer Sicher-
   Blaulichtorganisationen einzumischen, oder de-         heitsorganisationen des Bevölkerungsschutzes ein- somit ist unter anderem auch
   ren Tätigkeit zu stören.                               zumischen oder deren Tätigkeit zu stören.           der Zivilschutz gemeint

3. Polizeiliche Vorladungen sind zu befolgen.          3. Polizeiliche Vorladungen sind zu befolgen.          keine Änderung

                                                       4. Das zuständige Ressort kann bei Bedarf polizeili-   Abs. 4 wird neu erwähnt. Somit kann z. B. die
                                                          che Anordnungen verfügen.                           Strasse für den Schlittelweg gesperrt werden,
                                                                                                              etc. Damit entfällt Art. 32, alt!

Art. 4 Hilfeleistungen                                 Art. 4 Hilfeleistungen

Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutba-     Jede Person ist verpflichtet, den Polizeiorganen und   Artikel wir präzisiert und auf alle Organisationen
ren, den Polizeiorganen bei der Ausübung ihrer         anderen Sicherheitsorganisationen des Bevölkerungs-    ausgeweitet.
dienstlichen Aufgaben, auf deren Verlangen, Hilfe zu   schutzes auf Verlangen und im Rahmen des Zumutba-
leisten.                                               ren bei der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben
                                                       Hilfe zu leisten.
II Schutz von Personen sowie der öffentli- II Schutz von Personen sowie der öffentli-                         minimal erweitert
chen Sicherheit und Ordnung                chen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
Art. 5 Sicherheit und Ordnung                          Art. 5 Sicherheit und Ordnung

1. Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit und     1. Es ist verboten, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sinngemäss identisch
   Ordnung zu stören, oder die Sicherheit von             Sicherheit zu stören oder die Sicherheit von Men-
   Mensch, Tier, Umwelt und Eigentum zu gefähr-           schen, Tieren, Umwelt und Eigentum zu gefähr-
   den.                                                   den.

2. Insbesondere ist es verboten:                       2. Insbesondere ist es verboten:
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a. Personen und Tiere zu belästigen, zu erschre-       a. Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken   "mutwillig" fällt weg
   cken oder mutwillig zu gefährden                       oder zu gefährden;

b. durch ungebührliches Verhalten, ein öffentliches    b. öffentlich zu erregen oder gegen Sitte und An-      neu definiert, "moderner"
   Ärgernis zu erregen, oder gegen Sitte und An-          stand zu verstossen;
   stand zu verstossen

c.   an einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung  c.   an einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung teil- keine Änderung
     teilzunehmen, für deren Durchführung keine gül-      zunehmen, für deren Durchführung keine gültige
     tige Bewilligung vorliegt                            Bewilligung vorliegt.

Art. 6 Jugendschutz                                    Art. 6 Jugendschutz

1. Jugendlichen unter 16 Jahren ist es untersagt, in 1. Jugendlichen unter 16 Jahren ist es verboten, im      mit dem Begriff öffentlichen Raum kann auf die
   öffentlichen Gebäuden, auf Pausenplätzen und         öffentlichen Raum sowie in öffentlichen Gebäuden      Erwähnung von Pausenplätzen und ähnlichen
   ähnlichen Anlagen, Alkohol zu konsumieren.           Alkohol zu konsumieren.                               Anlagen verzichtet werden

2. Jugendlichen unter 18 Jahren ist es untersagt, in 2. Jugendlichen unter 18 Jahren ist es verboten, im
   öffentlichen Gebäuden, auf Pausenplätzen und         öffentlichen Raum sowie in öffentlichen Gebäuden
   ähnlichen Anlagen, gebrannte Wasser zu konsu-        gebrannte Wasser zu konsumieren.
   mieren.
3. Die Polizei stellt die alkoholischen Getränke zu-   3. Die Polizei stellt die alkoholischen Getränke zuhan- keine Änderung
   handen der elterlichen Sorge oder deren Vertre-        den der Erziehungsberechtigten oder deren Ver-
   ter sicher oder entsorgt sie, nach Einwilligung        treter sicher oder entsorgt sie, nach Einwilligung
   der Betroffenen, fachgerecht. Offene alkoholi-         der Betroffenen, fachgerecht. Offene alkoholische
   sche Getränke können auch ohne Einwilligung            Getränke können auch ohne Einwilligung der Be-
   der Betroffenen von der Polizei fachgerecht ent-       troffenen von der Polizei fachgerecht entsorgt wer-
   sorgt werden. Die Polizei kann über den Vorfall        den. Die Polizei kann über den Vorfall die zuständi-
   die zuständigen Behörden informieren.                  gen Behörden informieren.

4. Vom Verbot gemäss Abs. 1 und 2 ausgenommen 4. Vom Verbot gemäss Abs. 1 und 2 ausgenommen                   keine Änderung
   sind Jugendliche in Begleitung der Inhaber der sind Jugendliche in Begleitung der Inhaber der el-
   elterlichen Sorge.                             terlichen Sorge.
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Art. 7 Veranstaltungen auf Privatgrund             Art. 7 Veranstaltungen auf Privatgrund

1. Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien und  1. Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in die Kompetenz wird neu dem Sicherheitsvor-
   in Räumen) können vom Gemeinderat verboten         Räumen) können vom Sicherheitsvorstand verbo-       stand übertragen somit entstehen kürzere Wege
   und von der Polizei beendet werden, wenn mit       ten und von der Polizei beendet werden, wenn mit zwischen Sekretär und Sicherheitsvorstand
   Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine    Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine
   erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit     erhebliche Störung der öffentlichen Ruhe, Ord-
   und Ordnung zu erwarten ist, insbesondere          nung und Sicherheit zu erwarten ist, insbesondere
   wenn der begründete Verdacht besteht, dass zu      wenn der begründete Verdacht besteht, dass zu
   Hass, Gewalt, religiösem Unfrieden, Straftaten,    Hass, Gewalt, religiösem Unfrieden, Straftaten usw.
   usw. aufgerufen wird.                              aufgerufen wird.

                                                   2. Öffentliche Veranstaltungen mit erhöhtem           Artikel wird neu aufgenommen
                                                      Sicherheitsrisiko müssen vom Sicherheitsvorstand
                                                      bewilligt werden.
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 Art. 8 Schutzvorrichtungen                          Art. 8 Schutzvorrichtungen

 1. Baustellen, Bodenöffnungen, Swimmingpools,      1. Baustellen, Bodenöffnungen, Swimmingpools,         keine Änderung
    Gräben, Jauchegruben, Silos, Leitungen usw.,       Gräben, Jauchegruben, Silos, Leitungen usw., die
    die eine Gefahr für Mensch und Tier darstellen,    eine Gefahr für Mensch und Tier darstellen, sind
    sind durch die verantwortliche Person (auf Bau-    durch die verantwortliche Person (auf Baustellen
    stellen usw.) oder deren Eigentümer (Swimming-     usw.) oder deren Eigentümer (Swimmingpools, Si-
    pools, Silos usw.) nach den einschlägigen Nor-     los usw.) nach den einschlägigen Normen und
    men und Richtlinien der im Anhang gelisteten       Richtlinien der im Anhang gelisteten Instanzen zu
    Instanzen zu sichern, notwendigenfalls zu be-      sichern, notwendigenfalls zu beleuchten, einzuzäu-
    leuchten, einzuzäunen und zu beaufsichtigen.       nen und zu beaufsichtigen.

 2. Das unberechtigte Abdecken von Bodenöffnun- 2. Das unberechtigte Abdecken von Bodenöffnungen keine Änderung
    gen sowie das Lockern, Beschädigen, Verändern  sowie das Lockern, Beschädigen, Verändern und
    und Entfernen von Hilfs- und Schutzvorrichtun- Entfernen von Hilfs- und Schutzvorrichtungen wie
    gen wie Dolendeckeln, Schutzpfosten, Absper-   Dolendeckeln, Schutzpfosten, Absperrungen usw.
    rungen usw. ist verboten.                      ist verboten.

                                                     3. Gegenstände, die vor Fenster oder auf Zinnen und Artikel wird neu aufgenommen z.B. "Blumen-
                                                        Dächern stehen, sind so zu sichern, dass keine Un- kistli" vor den Fenstern
                                                        fallgefahr besteht.

 Art. 9 Motorisch angetriebene Spielzeuge, Mo-       Art. 9 Fahrzeuge und Modelle für Freizeit, Sport       angepasst
     dellflugzeuge, Drohnen, UAV, usw.                   und Vergnügen

 1. Motorisch angetriebene Spielzeuge sowie Flug-    1. Fahrzeuge, Fluggeräte, Modellflugzeuge, Drohnen neu definiert
    modelle, Drohnen, UAV's (unmaned aerial ve-         sowie Geräte und Modelle für Freizeit, Sport, Ver-
    hicle) und dergleichen dürfen unabhängig ihrer      gnügen und dergleichen dürfen unabhängig von
    Grösse und des Gewichts nur verwendet wer-          ihrer Grösse und ihrem Gewicht nur verwendet
    den, wo der Verkehr nicht abgelenkt und Dritt-      wer-den, wo der Verkehr nicht abgelenkt und Dritt-
    personen weder belästigt noch gefährdet wer-        personen weder gefährdet noch übermässig beläs-
    den. Motorbetriebene Modelle müssen zur Ver-        tigt werden. Motorbetriebene Modelle müssen zur
    minderung von Lärm mit wirksamen Schall-            Verminderung von Lärm mit wirksamen Schall-
    dämpfern nach aktuellem Stand der Technik           dämpfern nach aktuellem Stand der Technik aus-
    ausgerüstet sein.                                   gerüstet sein. Für Drohnen und Modellflugzeuge      Zusätzlich erwähnt
                                                        gelten zusätzlich die aktuell gültigen Vorschriften
                                                        des BAZL.
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2. Überflüge von Personen, sind grundsätzlich, zu                                                          fällt weg
   vermeiden. Überflüge von Menschenansamm-                                                                übergeordnet geregelt
   lungen sind verboten.

3. Überflüge des Siedlungsgebietes sind verboten.                                                          fällt weg
   Für Überflüge von Gebäuden ausserhalb des                                                               übergeordnet geregelt
   Siedlungsgebietes ist die Zustimmung der Ei-
   gentümer oder der Berechtigten erforderlich.

4. Der Sicherheitsabstand zum Flugplatz Speck, in
   Fehraltorf, ist jederzeit einzuhalten (Radius 5                                                         fällt weg
   km). Die Flugplatzleitung kann Ausnahmen be-                                                            übergeordnet geregelt
   willigen.

5. Der Gemeinderat kann, wo nichts anderes vor-
   geschrieben ist, Ausnahmebewilligungen ertei-     2. Zwecks Festlegung von Betriebsplätzen und Zeiten die Kompetenz wird neu dem Sicherheitsvor-
   len.                                                 für besondere Veranstaltungen kann der Sicher-   stand übertragen somit entstehen kürzere Wege
                                                        heitsvorstand Ausnahmebewilligungen erteilen.    zwischen Sekretär und Sicherheitsvorstand

Art. 10 Rettungseinrichtungen                        Art. 10 Rettungseinrichtungen

1. Rettungseinrichtungen, -geräte, Alarmanlagen,    1. Rettungseinrichtungen, -geräte, Alarmanlagen,       keine Änderungen
   Notrufe, Notsignale usw. dürfen nur in Notfällen    Notrufe, Notsignale usw. dürfen nur in Notfällen
   benutzt werden. Die Zweckentfremdung, das           benutzt werden. Die Zweckentfremdung, das Ver-
   Verändern, das Beschädigen, das Verstellen          ändern, das Beschädigen, das Verstellen usw. sind
   usw. sind verboten.                                 verboten.
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 2. Die Benützung von Rettungseinrichtungen ist        2. Die Benützung von Rettungseinrichtungen ist der      keine Änderungen
    der Polizei oder der Gemeindeverwaltung mög-          Polizei oder der Gemeindeverwaltung möglichst
    lichst unverzüglich zu melden.                        unverzüglich zu melden.
 3. Der Zugang zu den Rettungseinrichtungen wie        3. Der Zugang zu den Rettungseinrichtungen wie          keine Änderungen
    Feuerwehrlokalen, Hydranten usw. ist jederzeit        Feuerwehrlokalen, Hydranten usw. ist jederzeit frei-
    freizuhalten. Fahrzeuge, die Rettungseinrichtun-      zuhalten. Fahrzeuge, die Rettungseinrichtungen
    gen blockieren, werden kostenpflichtig abge-          blockieren, werden kostenpflichtig abgeschleppt.
    schleppt.

 4. Hydranten dürfen ohne besondere Bewilligung 4. Hydranten dürfen ohne besondere Bewilligung                keine Änderungen
     durch die Wasserversorgung nur in Notfällen be-     durch die Wasserversorgung nur in Notfällen be-
     nützt werden.                                       nützt werden.
 Art. 11 Tierhaltung / Hundehaltung                  Art. 11 Tierhaltung / Hundehaltung

 1. Tiere sind so zu beaufsichtigen, dass sie weder  1. Tiere sind so zu beaufsichtigen, dass sie weder       keine Änderungen
    Personen noch andere Tiere belästigen oder ge-      Personen noch andere Tiere belästigen oder ge-
    fährden und keine Schäden an Kulturen, öffentli-    fährden und keine Schäden an Kulturen, öffentli-
    chen oder privaten Anlagen anrichten.               chen oder privaten Anlagen anrichten.

 2. Hunde sind in Wäldern und an Waldrändern, in 2. Hunde sind in Wäldern und an Waldrändern, in öf- keine Änderungen
    öffentlichen, parkähnlichen Anlagen, sowie in      fentlichen, parkähnlichen Anlagen, sowie in Schutz-
    Schutz-gebieten an der Leine zu führen. Ausge-     gebieten an der Leine zu führen. Ausgenommen
    nommen von der Leinenpflicht sind Jagdhunde        von der Leinenpflicht sind Jagdhunde von Jägern
    von Jägern des zuständigen Jagdreviers, Hunde      des zuständigen Jagdreviers, Hunde des zuständi-
    des zuständigen Wildhüters und der Jagdauf-        gen Wildhüters und der Jagdaufsicht, sowie Ein-
    sicht, sowie Einsatzhunde der Polizei, offizieller satzhunde der Polizei, offizieller Rettungsorganisa-
    Rettungsorganisationen und Sanitätsdienste, zu     tionen und Sanitätsdienste, zu Einsatz- und
    Einsatz- und Übungszwecken.                        Übungszwecken.

 3. Das Ausbrechen oder Entweichen gefährlicher        3. Entwichene oder ausgebrochene gefährliche Tiere     neu definiert
    Tiere ist unverzüglich der Polizei zu melden.         sind vom Besitzer oder von der mit der Aufsicht
                                                          beauftragten Person sofort der Polizei zu melden.
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PVO Russikon | Bestimmungen bisher                 PVO Russikon | Bestimmungen neu                         Bemerkungen
4. Gibt eine Tierhaltung wiederholt zu Beanstan-   4. Gibt eine Tierhaltung wiederholt zu Beanstandun- keine Änderungen
   dungen Anlass, kann sie die zuständige Behörde     gen Anlass, kann sie die zuständige Behörde in Zu-
   in Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Veteri-       sammenarbeit mit dem Kantonalen Veternäramt,
   näramt, der verantwortlichen oder tierhaltenden    der verantwortlichen oder tierhaltenden Person
   Person verbieten.                                  verbieten.

5. Wild darf weder angelockt, verfolgt noch weg-   5. Wild darf weder angelockt, verfolgt noch wegge-      keine Änderungen
   getragen werden, ausgenommen zur Jagdaus-          tragen werden, ausgenommen zur Jagdausbil-
   bildung.                                           dung.

6. Der Gemeinderat kann das Füttern wilder Tiere                                                           Neu in Art. 12
   verbieten.

                                                   Art. 12 Füttern wild lebender Tiere                     Neuer Artikel

                                                   Der Sicherheitsvorstand kann das Füttern wildlebender die Kompetenz wird neu dem Sicherheitsvor-
                                                   Tiere einschränken oder verbieten.                    stand übertragen

Art. 12 Schiessgelände                             Art. 13 Schiessgelände                                  Anpassung Artikel-Nummerierung

Abgesperrtes oder entsprechend signalisiertes      Abgesperrtes oder entsprechend signalisierte Schiess-   keine Änderungen
Schiessgelände und die dazu gehörenden gefährde-   gelände und die dazu gehörenden gefährdeten Zonen
ten Zonen dürfen während Schiessübungen weder      dürfen während Schiessübungen weder betreten noch
betreten noch befahren werden.                     befahren werden.
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 Art. 13 Zurückschneiden von Pflanzen zur Ver-          Art. 14 Zurückschneiden von Pflanzen                     Anpassung Artikel-Nummerierung
     kehr-sicherheit

 Bäume, Äste, Büsche und andere Pflanzen, sind      Bäume, Äste, Büsche und andere Pflanzen dürfen die           dies ist nicht nötig, da im Anhang die entspre-
 nach den Normen der Strassenabstandsverordnung, öffentliche Beleuchtung, Strassenschilder, Hausnum-             chenden Verordnungen aufgeführt sind
 zurückzuschneiden. Zusätzlich dürfen diese die öf- mern und Hydranten nicht verdecken.
 fentliche Beleuchtung, Strassenschilder, Haus-num-
 mern und Hydranten nicht verdecken.

 III Persönlichkeitsschutz, Schutz öffentli- III Schutz des öffentlichen und privaten                            Titel einfacher benennt
 cher Sachen und des privaten Eigentums Grundes

 Art. 14 Grundsatz                                      Art. 15 Grundsatz                                        Anpassung Artikel-Nummerierung

 1. Es ist verboten öffentliches oder privates Eigen-   1. Es ist verboten öffentliches oder privates Eigen-   keine Änderungen
    tum, insbesondere von Drittpersonen, zu verun-         tum, insbesondere von Drittpersonen, zu verunrei-
    reinigen, zu verändern oder sonst wie zu beein-        nigen, zu verändern oder sonst wie zu beeinträchti-
    trächtigen.                                            gen.

 2. Zuwiderhandelnde haben umgehend den ord-            2. Zuwiderhandelnde haben umgehend den ord-
    nungsgemässen Zustand wieder herzustellen              nungs gemässen Zustand wieder herzustellen und
    und nebst einer Busse, auch allfällige Reini-          nebst einer Busse, auch allfällige Reinigungs- und-
    gungs- und Installationskosten, zu bezahlen.           Instandstellungskosten, zu bezahlen.
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Art. 15 Benützung des öffentlichen Grundes und          Art. 16 Benützung des öffentlichen Grundes und           Anpassung Artikel-Nummerierung
öffentlicher Sachen                                     der übrigen öffentlichen Sachen                          Anpassung des Titels
1. Die nicht bestimmungsgemässe sowie die über
   den Gemeingebrauch hinausgehende Benüt-              1. Die nicht bestimmungsgemässe oder über den
   zung des öffentlichen Grundes, insbesondere zu          Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des
   gewerblichen, baulichen, privaten, gemeinnützi-         öffentlichen Grundes ist verboten. Die zu zuständi-
   gen, religiösen oder politischen Zwecken, ist in        gen Behörden und Organe können in besonderen
   jedem Fall bewilligungspflichtig und kann mit ei-       Lagen die Benützung des öffentlichen Grundes
   ner Gebühr belegt werden. Dies gilt insbeson-           einschränken oder verbieten. Das Ressort Sicher-
   dere für: die Durchführung von Kundgebungen,            heit kann Ausnahmen bewilligen.
   Umzügen, Festanlässen, Schaustellungen; das
   Aufstellen von mobilen Informations- und Wer-        2. Dies gilt insbesondere für:
   beeinrichtungen; das Anbieten von Waren und
   Dienstleistungen; das Verteilen, Aufkleben oder                                                               Artikel komplett überarbeitet aber
   Aufhängen von kommerziellen Flugblättern, Pro-                                                                Sinngemäss alles übernommen
   grammen, Plakaten, Reklamezetteln, Klebern,          a. die Durchführung von Versammlungen, Kundge-
   anderweitigen Schriftstücken und dergleichen;           bungen, Umzügen, Demonstrationen, Festanläs-
   das Anwerben für Dienstleistungen von oder              sen, Schaustellungen, Sportveranstaltungen etc.,
   den Beitritt zu ideellen Organisationen; Auffüh-
   ren von Darbietungen aller Art (zum Beispiel         b. das Aufstellen von mobilen Informations- und Wer-
   Strassenmusik; Aufstellen von Mulden und Bau-           beeinrichtungen,
   installationen; Strassensperrungen.
                                                        c.   das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
2. Für die Bewilligung ist das Ressort Sicherheit zu-        (Markt, Weihnachtsmarkt etc.),
   ständig.
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                                                     d. das Verteilen, Aufkleben oder Aufhängen von
 3. Suchtmittelreklamen sind auf öffentlichem           Flugblättern, Programmen, Plakaten, Reklamezet-
    Grund verboten. Vom Verbot ausgenommen              teln, Kleben, anderweitigen Schriftstücken und
    sind für Festivitäten vorübergehend abgestellte,    dergleichen,
    beschriftete Liefer- und Kühlwagen, sowie ent-
    sprechende Ausstattungsgegenstände wie Kühl- e. das Anwerben für Dienstleistungen und von Mit-
    schränke, Tresen usw.                               gliedern durch ideelle Organisationen,

 4. Bei der Festsetzung der Benützungs- und Bewil-     f.   das Aufführen von Darbietungen aller Art (zum Bei-
    ligungsgebühren berücksichtigen die Behörden            spiel Strassenmusik),
    insbesondere den Zweck, das Ausmass und die
    Dauer der Beanspruchung sowie den wirtschaft-      g. das Aufstellen von Mulden und Bauinstallationen,
    lichen Nutzen für die Benützenden und allfällige
    Nachteile für das Gemeinwesen und die Um-          h. Strassensperrungen.
    welt.

 Art. 16 Umzüge, Demonstrationen, Versammlun-                                                                    fällt weg
     gen und Veranstaltungen

 1. Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen                                                                       ist im Artikel 16, neu, geregelt
    und Veranstaltungen wie Sportveranstaltungen,
    usw., auf öffentlichem Grund, bedürfen einer
    Bewilligung.
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2. Sportveranstaltungen benötigen keine Bewilli-                                                        ist im Artikel 16, neu, geregelt
   gung, sofern sie auf einem öffentlichen Sport-
   platz stattfinden.

3. Der Betrieb von Megaphonen, Lautsprechern,                                                           wird in jeder Bewilligung aufgeführt auf Lärm-
   Verstärkeranlagen und dergleichen bei Umzü-                                                          schutz wird in den Bewilligungen hingewiesen
   gen, Demonstrationen, Versammlungen, Veran-                                                          muss nicht zwingend in die PVO
   staltungen usw., im Freien, in Zelten und in
   Fahrnisbauten ist bewilligungspflichtig.

Art. 17 Strassen, Plätze und Fusswege               Art. 17 Strassen, Plätze und Fusswege

1. Das unberechtigte Absperren von Strassen, Plät- 1. Das unberechtigte Absperren von Strassen, Plätzen keine Änderungen
   zen und Fusswegen ist verboten.                    und Fusswegen ist verboten.

2. Eine Durchfahrt von mindestens 3 Metern muss     2. Eine Durchfahrt von mindestens 3 Metern muss für keine Änderungen
   für Rettungsfahrzeuge jederzeit gewährleistet       Rettungsfahrzeuge jederzeit gewährleistet bleiben.
   bleiben.

3. Fahrzeuge sind vom öffentlichen Grund zu ent- 3. Fahrzeuge sind vom öffentlichen Grund zu entfer- keine Änderungen
   fernen, wenn sie eine bevorstehende Schnee-      nen, wenn sie eine bevorstehende Schneeräumung
   räumung oder öffentliche Arbeiten behindern      oder öffentliche Arbeiten behindern könnten. Eine
       könnten. Eine Durchfahrt von 3.5 Metern zur  Durchfahrt von 3.5 Metern zur Schneeräumung
   Schneeräumung muss gewährleistet bleiben.        muss gewährleistet bleiben.

4. Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten   4. Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an keine Änderungen
   an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund ver-      Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten.
   boten. Ausgenommen von diesem Verbot sind           Ausgenommen von diesem Verbot sind Notrepara-
   Notreparaturen.                                     turen.
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 5. Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen       5. Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen        keine Änderungen
    ohne Bewilligung nicht länger als 72 Stunden        ohne Bewilligung nicht länger als 72 Stunden un-
    ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehen        unterbrochen auf öffentlichem Grund stehen gelas-
    gelassen werden. Signalisierte Parkzeitbeschrän-    sen werden. Signalisierte Parkzeitbeschränkungen
    kungen bleiben vorbehalten.                         bleiben vorbehalten.

 6. Fahrräder und dergleichen dürfen nicht länger       6. Fahrräder und dergleichen dürfen nicht länger als   keine Änderungen
    als 3 Wochen (unbewegt) auf öffentlichem               3 Wochen (unbewegt) auf öffentlichem Grund ab-
    Grund abgestellt werden.                               gestellt werden.

 7. Vorschriftswidrig, behindernd, gefährdend
    und/oder ohne Kontrollschild auf öffentlichem      7. Vorschriftswidrig, behindernd, gefährdend und/o- keine Änderungen
    Grundparkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge,             der ohne Kontrollschild auf öffentlichem Grundpar-
    Wohnwagen/mobile, Fahrräder, Anhänger,                kierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Wohnwa-
    Schiffe, usw.) und Sachen aller Art (über 72 Stun-    gen/mobile, Fahrräder, Anhänger, Schiffe, usw.)
    den unbewegt auf öffentlichem Grund), können          und Sachen aller Art (über 72 Stunden unbewegt
    die Polizeiorgane wegschaffen oder wegschaf-          auf öffentlichem Grund), können die Polizeiorgane
    fen lassen, so-fern der Besitzer oder Halter in-      wegschaffen oder wegschaffen lassen, sofern der
    nert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann      Besitzer oder Halter innert nützlicher Frist nichter-
    oder dieser Anordnungen der Polizeiorgane             reicht werden kann oder dieser Anordnungen der
    nicht befolgt.                                        Polizeiorgane nicht befolgt.

 8. Der Besitzer oder Halter hat die entstehenden       8. Der Besitzer oder Halter hat die entstehenden Kos- keine Änderungen
    Kosten zu übernehmen.                                  ten zu übernehmen.

 Art. 18 Überwachen des öffentlichen Grundes            Art. 18 Überwachen des öffentlichen Grundes

 1. Der Gemeinderat kann die örtlich und zeitlich       1. Der Gemeinderat kann die örtlich und zeitlich be-  keine Änderungen
    begrenzte Überwachung mit Videokameras be-             grenzte Überwachung mit Videokameras bewilli-
    willigen, welche die Personenidentifikation zu-        gen, welche die Personenidentifikation zulassen,
    lassen, wenn der Einsatz solcher Geräte zur            wenn der Einsatz solcher Geräte zur Wahrnehmung
    Wahrnehmung der öffentlichen Sicherheit und            der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur
    Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten           Verhinderung von Straftaten geeignet und erfor-
    geeignet und erforderlich ist. Die Öffentlichkeit      derlich ist. Die Öffentlichkeit ist mit geeigneten
    ist mit geeigneten Mitteln, auf den Einsatz die-       Mitteln, auf den Einsatz dieser Geräte, aufmerksam
    ser Geräte, aufmerksam zu machen.                      zu machen.
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2. Die Aufzeichnungen werden nach spätestens           2. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem     zusätzlicher Artikel
   100 Tagen vernichtet, soweit sie nicht für ein         separaten Reglement.
   Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt
   werden.

3. Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmate-                                                               Abs. 2 und 3, alt, werden nicht mehr benötigt,
   rials ist, durch geeignete technische und organi-                                                           da bereits ein Videoreglement besteht und dies
   satorische Massnahmen, auszuschliessen.                                                                     dort vermerkt ist

Art. 19 Aufzeichnungen, Persönlichkeitsschutz          Art. 19 Aufzeichnungen, Persönlichkeitsschutz

1. Bild- und Tonaufzeichnungen sowie direkte       1. Bild- und Tonaufzeichnungen sowie direkte Über- Artikel wurde überarbeitet und ergänzt
   Übertragungen von Bild- und Tonaufzeichnun-        tragungen von Bild- und Tonaufzeichnungen von
   gen mittels Geräten, die an Drohnen oder ähnli-    Personen, die sich dadurch gestört fühlen und de-
   chen Objekten montiert sind, mittels Dashcam       ren Einverständnis nicht vorgängig eingeholt
   und anderen Geräten, auf öffentlichem oder pri-    wurde, mittels Drohnen und anderer Geräte, auf
   vatem Grund von Drittpersonen, sind verboten,      öffentlichem oder privatem Grund, sind verboten,
   sofern Personen identifizierbar und Gespräche      sofern Personen identifizierbar und Gespräche ver-
   verständlich sind sofern vorgängig bei den Be-     ständlich sind sowie wenn sie dazu geeignet sind,
   troffenen kein Einverständnis für die Aufzeich-    Bewegungsmuster aufzuzeichnen. Von dieser Re-
   nungen oder Übertragung eingeholt wurde.           gelung ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der
                                                      Blaulichtorganisationen und Ermittlungsbehörden
                                                      mit entsprechender Befugnis.

2. Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, insbeson-   2. Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, insbesondere
   dere Kameras, die von Privatpersonen aus Si-     Kameras, die von Privatpersonen aus Sicherheits-
   cherheitsaspekten oder anderen Geräten aufge-    aspekten oder anderen Geräten aufgestellt wer-
   stellt werden, dürfen den öffentlichen Grund     den, dürfen den öffentlichen Grund nicht erfassen.
   nicht erfassen.

                                                       Privater Grund von Drittpersonen (fremde Grundstü-      Artikel wurde ergänzt
                                                       cke) darf nur im gegenseitigen Einverständnis erfasst
                                                       werden.
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 3. Die Polizei kann, bei begründetem Verdacht       3. Die Polizei kann, bei begründetem Verdacht (kon-       keine Änderung
    (konkrete Meldung aus der Bevölkerung, Anzei-       krete Meldung aus der Bevölkerung, Anzeigen,
    gen, usw.), eine Sichtung des betreffenden Bild-    usw.), eine Sichtung des betreffenden Bild- und
         und Tonmaterials sowie Kontrollen bezüg-       Tonmaterials sowie Kontrollen bezüglich entspre-
    lich entsprechender Geräte vornehmen.               chender Geräte vornehmen.

 4. Die Polizei kann, bei begründetem Verdacht, auf 4. Die Polizei kann, bei begründetem Verdacht, auf         keine Änderung
    Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über die In-      Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über die In-
    formation und den Datenschutz (IDG), Zuwider-      formation und den Datenschutz (IDG), Zuwider-
    handlung gegen Art. 28 ZGB oder 179 StGB, in       handlung gegen Art. 28 ZGB oder 179 StGB, in
    konkreten Fällen zum Schutze der Betroffenen,      konkreten Fällen zum Schutze der Betroffenen,
    weitere Speicherungen, Vervielfältigungen und      weitere Speicherungen, Vervielfältigungen und
    Veröffentlichungen des betreffenden Bild- und      Veröffentlichungen des betreffenden Bild- und
    Tonmaterials verbieten, bis eine gerichtliche      Tonmaterials verbieten, bis eine gerichtliche Wür-
    Würdigung vorliegt, sofern kein öffentliches In-   digung vorliegt, sofern kein öffentliches Interesse
    teresse entgegensteht.                             entgegensteht.

 Art. 20 Fahrende, Campieren, Nächtigen im
     Freien                                             Art. 20 Fahrende, Campieren, Nächtigen im Freien

 1. Das Campieren und Wohnen in Zelten, Wohn-           1. Das Campieren und Wohnen in Zelten, Wohnwa-         Artikel wurde ergänzt
    wagen, Fahrnisbauten und ähnlichen Objekten,           gen, Fahrnisbauten und ähnlichen Objekten, sowie
    sowie das Nächtigen im Freien, ist auf öffentlich      das Nächtigen im Freien, ist auf öffentlich zugäng-
    zugänglichem Grund verboten.                           lichem Grund ausserhalb besonders gekennzeich-
                                                           neter oder hierfür eingerichteter Plätze verboten.

 2. Der Sicherheitsvorstand kann im Einzelfall Aus- 2. Der Sicherheitsvorstand kann im Einzelfall Ausnah-
    nahmebewilligungen erteilen. Bewilligungen         mebewilligungen erteilen. Bewilligungen sind zu
    sind zu verweigern, wenn mit Bestimmtheit oder     verweigern, wenn mit Bestimmtheit oder hoher
    hoher Wahrscheinlichkeit von den Gesuch stel-      Wahrscheinlichkeit von den Gesuch stellenden Per-
    lenden Personen oder deren Begleitpersonen         sonen oder deren Begleitpersonen eine Gefahr für
    eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und     die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht o-
    Ordnung ausgeht oder ausgehen könnte.              der ausgehen könnte.
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3. Die Bestimmungen über das Campieren gelten
   auch für Fahrende. Ausnahmen bedürfen einer        3. Die Bestimmungen über das Campieren gelten      keine Änderung
   Bewilligung der Gemeinde, auch auf Privat-            auch für Fahrende. Ausnahmen bedürfen einer Be-
   grund.                                                willigung der Gemeinde, auch auf Privatgrund.

4. Die Hauptverantwortung für die Umsetzung von       4. Die Hauptverantwortung für die Umsetzung von         keine Änderung
   Bestimmungen und Auflagen liegt bei der für           Bestimmungen und Auflagen liegt bei der für die
   die Sippe verantwortlichen Person.                    Sippe verantwortlichen Person.

5. Die Gemeinde kann ein Depositum für Fahrende 5. Die Gemeinde kann ein Depositum für Fahrende               keine Änderung
   auf Privatgrundstücken, öffentlich oder öffentlich auf Privatgrundstücken, öffentlich oder öffentlich
   zugänglichem Grund verlangen.                      zugänglichem Grund verlangen.

6. Mietverträgen für Fahrende, ist eine Namens-       6. Mietverträgen für Fahrende, ist eine Namensliste      Artikel wurde ergänzt
   liste aller Personen beizulegen. Diese beinhaltet:    aller Personen beizulegen. Diese beinhaltet: Vor-,
   Vor-, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort und          Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort und die
   die Ausweis- / Personenidentifikationsnummer          Ausweis- / Personenidentifikationsnummer
   (Pass/Identitätskarte).                               (Pass/Identitätskarte). Die für die Sippe verantwort-
                                                         liche Person ist speziell zu bezeichnen.

7. Bei Zuwiderhandlung                                7. Bei Zuwiderhandlung                                  keine Änderung

   gegen das Verbot in Abs. 1 gegen Bewilligungs-         gegen das Verbot in Abs. 1 gegen Bewilligungs-
   auflagen                                               auflagen
   gegen gesetzliche Bestimmungen und Vorschrif-          gegen gesetzliche Bestimmungen und Vorschrif-
   ten, insbesondere im Bereich von Immissionen,          ten, insbesondere im Bereich von Immissionen,
   Gesundheit, der allgemeinen Hygiene und der            Gesundheit, der allgemeinen Hygiene und der
   Wohnhygiene                                            Wohnhygiene
   bei Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit       bei Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit
   und Ordnung                                            und Ordnung
   bei Unterlassen der Bezahlung des Depositums           bei Unterlassen der Bezahlung des Depositums
   bei Nichteinhalten von Meldepflichten kann der         bei Nichteinhalten von Meldepflichten kann der
   Gemeinderat die sofortige Wegweisung verfü-            Gemeinderat die sofortige Wegweisung verfügen
   gen und die Bewilligung entziehen.                     und die Bewilligung entziehen.
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PVO Russikon | Bestimmungen bisher                   PVO Russikon | Bestimmungen neu                       Bemerkungen
 Art. 21 Feuern auf öffentlichem Grund               Art. 21 Feuern auf öffentlichem Grund

 1. Das Feuern auf öffentlichem Grund ist nur an     1. Das Feuern auf öffentlichem Grund ist nur an den   keine Änderung
    den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt.             dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt.

 2. Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenab-                                                          Artikel wurde verschoben nach Art 23
    fällen ist in Wohngebieten verboten.                                                                   neu, Immissionen

 3. Der Sicherheitsvorstand kann zusätzliche Be-     2. Der Sicherheitsvorstand kann zusätzliche Beschrän- keine Änderung
    schränkungen anordnen.                              kungen anordnen.

 Art. 22 Kulturland, Gärten, Grundstücke und         Art. 22 Betreten von Privatgrund und Baustellen
 Baustellen

 1. Ohne die Einwilligung des Berechtigten ist das   1. Ohne die Einwilligung des Berechtigten ist das Be- Artikel wurde ergänzt
    Betreten von fremden Gärten und Baustellen          treten von Privatgrund, Gärten, Pünten, Rebland,
    verboten.                                           Bau stellen und eingezäunten Grundstücken ver-
                                                        boten.

 2. Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kul-    2. Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kultur- keine Änderung
    turland, sowie das unberechtigte Gehen über         land, sowie das unberechtigte Gehen über Kultur-
    Kulturland während der Vegetationszeit von 15.      land während der Vegetationszeit von 15. März bis
    März bis 30. November sind verboten.                30. November sind verboten.

                                                     3. Die Pflanzung und Duldung invasiver Neophyten      zusätzlicher Artikel
                                                        ist verboten. Der Sicherheitsvorstand kann deren
                                                        Vernichtung anordnen.
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PVO Russikon | Bestimmungen bisher                      PVO Russikon | Bestimmungen neu                         Bemerkungen
IV Immissionsschutz                                     IV Immissionsschutz
Art. 23 Immissionen                                     Art. 23 Immissionen

1. Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder er-         1. Gesundheitsschädigende oder erheblich störende
   heblich störende Einwirkungen, namentlich               Einwirkungen, namentlich durch Lärm, Staub,         Artikel neu definiert und ergänzt
   durch Staub, Russ, Erschütterungen, Lärm,               Rauch, Russ, Abgase, Geruch, Dämpfe, Erschütte-
   Rauch, Geruch, Abgase oder Lichtquellen sind            rungen, Strahlen, Lichtquellen usw., sind verboten.
   verboten.                                               Unvermeidbare Einwirkungen sind im Rahmen der
                                                           Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch
                                                           und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich trag-
                                                           bar ist.

2. Der Betrieb mobiler künstlicher Lichtquellen         2. Aussensignale von Alarmanlagen, Diebstahlsiche-      Artikel entfällt in dieser Form
   (z.B. Laser-Sky-Beamer, usw.) im Freien ist bewil-      rungen und Schockbeleuchtungen in bewohnten          neuer Artikel
   ligungspflichtig.                                       Gebieten, die länger als drei Minuten dauern, sind
                                                           verboten.

                                                        3. Das Licht von Schock-, Fassaden-, Treppen- und       neuer Artikel
                                                           übrigen Aussenbeleuchtungen darf nur dorthin
                                                           strahlen, wo es einem klar definierten Beleuch-
                                                           tungszweck dient. Wo nötig muss die Lichtquelle
                                                           entsprechend abgeschirmt werden. Gleiches gilt
                                                           für Lichtquellen von unten nach oben.

                                                        4. Flutlichtanlagen und stark strahlende Lichtquellen   neuer Artikel
                                                           sind in Wohngebieten ab 22.00 Uhr und im übri-
                                                           gen Gemeindegebiet ab 23.00 Uhr verboten.

                                                        5. Der Sicherheitsvorstand kann Ausnahmen bewilli-      neuer Artikel
                                                           gen.

                                                        6. Das Verbrennen von Wald-, Feld und Gartenabfäl-      ehemals Art. 21, Abs. 2, alt
                                                           len ist in Wohngebieten verboten.
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 Art. 24 Verunreinigung des öffentlichen Grundes, Art. 24 Verunreinigung des öffentlichen Grundes,
 Littering                                        Littering

 1. Es ist verboten, den öffentlichen oder öffentlich
    zugänglichen Grund zu verunreinigen, nament- 1. Es ist verboten, den öffentlichen oder öffentlich zu- Artikel wurde ergänzt
    lich durch Wegwerfen oder Liegenlassen von        gänglichen Grund zu verunreinigen, namentlich
    Abfällen (Littering) oder Gegenständen wie Pa-    durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen
    pier, Dosen, Plastik, Kaugummi, Zigarettenstum-   (Littering) oder Gegenständen wie Papier, Dosen,
    mel, usw.                                         Plastik, Kaugummi, Zigarettenstummel, Mobiliar,
                                                      usw.

 2. Für landwirtschaftlich genutzte Wald-, Grünland- 2. Für landwirtschaftlich genutzte Wald-, Grünland- keine Änderung
    und Ackerflächen gelten verschärfte Vorschriften    und Ackerflächen gelten verschärfte Vorschriften
    betreffend Verunreinigungen und Littering ge-       betreffend Verunreinigungen und Littering gemäss
    mäss Definition in Abs. 1.                          Definition in Abs. 1.

 3. Das Spucken, Urinieren und dergleichen, an
    nicht dafür vorgesehenen Orten, ist auf öffentli- 3. Das Spucken, Urinieren und dergleichen, an nicht   keine Änderung
    chem und öffentlich zugänglichem Grund verbo-        dafür vorgesehenen Orten, ist auf öffentlichem
    ten.                                                 und öffentlich zugänglichem Grund verboten.

 4. Wer Ess- und Trinkwaren, die zum sofortigen    4. Wer Ess- und Trinkwaren, die zum sofortigen Ver-    keine Änderung
    Verzehr auf öffentlichem Grund vorgesehen sind    zehr auf öffentlichem Grund vorgesehen sind an-
    anbietet, hat Vorkehrungen zu treffen, um den     bietet, hat Vorkehrungen zu treffen, um den öffent-
    öffentlichen Grund sauber zu halten               lichen Grund sauber zu halten.

 V Lärmschutz                                         V Lärmschutz
 Art. 25 Grundsatz                                    Art. 25 Nachtruhe

 1. Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch   1. Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr.      Gesamter alter Artikel 25 wird
    rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder        Während dieser Zeit ist störender Lärm verboten.   neu aufgebaut und übersichtlicher
    verhindert werden kann.                                                                                 gegliedert (Nachtruhe Art. 25, allge-
                                                                                                            meine Ruhezeiten Art. 26)
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2. Die Mittagsruhe dauert von 12.00 bis 13.00 Uhr,
   die Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr. Wäh-     2. Jede lärmverursachende Handlung im Freien, in     Neu in Art. 26
   rend der Mittags- und Nachtruhe ist jeglicher,     Zelten und Fahrnisbauten ist während der Nacht-
   die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verbo-     ruhe verboten. Lärm im Innern von Gebäuden darf
   ten, ausgenommen ist das Läuten der Kirchglo-      Dritte nicht stören.
   cken.

3. Allgemeine Ruhezeiten gelten von Montag bis   3. Der Sicherheitsvorstand kann Ausnahmen bewilli-     Neu in Art. 26.1.a geregelt
   Freitag von 19.00 bis 07.00 Uhr, samstags ab     gen
   17.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Fei-
   ertagen. Zu den allgemeinen Ruhezeiten gelten
   erhöhte Anforderungen zur Rücksichtnahme und
   Vermeidung von Lärm.

4. Um Lärm zu vermeiden, sind alle Massnahmen,                                                          Neu in Art. 26
   insbesondere alle organisatorischen, technisch
   möglichen und zumutbaren Verbesserungen,
   wie durch Schalldämmung, Schalldämpfer usw.,
   vorzukehren. Ist der Erfolg ungenügend, sind
   alle lärmverursachenden Tätigkeiten, insbeson-
   dere lärmige Arbeiten, usw. zeitlich zu beschrän-
   ken, zu staffeln oder geeignete Stellen, wo nötig
   in geschlossene Räume, zu verlegen und Fenster
   und Türen geschlossen zu halten.

5. Das Verursachen von vermeidbarem Lärm in
   Wäldern ist verboten, insbesondere durch                                                             Neu in Art. 26, inkl. neuer Definition
   Herum-schreien, den Betrieb von Tonwiederga-
   begeräten, Lautsprechern und ähnlichen Gerä-
   ten.
6. Gehen die Nachtruhestörungen, die Störungen                                                          Neu in Art. 26
   von Sonn- und allgemeinen Feiertagen von Ver-
   pflegungs- und Vergnügungsstätten aus, kann
   die Polizei den Betrieb nach einer Abmahnung
   für die betreffende Nacht oder den betreffen-
   den Tag schliessen.
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PVO Russikon | Bestimmungen bisher                   PVO Russikon | Bestimmungen neu                          Bemerkungen
 7. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen                                                                 Neu in Art. 26
    weitergehende Einschränkungen anordnen oder
    Ausnahmen bewilligen.

 8. Die Polizei kann aufgrund von Lärmklagen oder                                                             Neu in Art. 26
    eigenen Feststellungen von störendem Lärm,
    Gerätschaften wie Lautsprecheranlagen, Ton-
    wiedergabegeräte, usw. sowie deren Stromer-
    zeuger (Generatoren) und Kabel vorübergehend
    sicher-stellen.

 Art. 26 Lärmige Arbeiten und Tätigkeiten            Art. 26 Allgemeine Ruhezeiten                            Titel angepasst

 1. Störende lärmige Arbeiten und Tätigkeiten (In-   1. Lärmintensive Arbeiten, Tätigkeiten und Veranstal-    Anpassung, Erweiterung
    dustrie, Gewerbe, Baustellen, Veranstaltungen,      tungen (Industrie, Gewerbe, Baustellen, Haus und
    Haus- und Gartenarbeiten, wie z.B. Rasenmähen       Gartenarbeiten wie z.B. Rasenmähen, Laubblasen
    oder Laubblasen, usw.) sowie das Entsorgen an       oder Häckseln) sind zu folgenden Zeiten verboten:
    öffentlichen Wertstoff-Sammelstellen sind zu
    den allgemeinen Ruhezeiten verboten.             a. Montag - Freitag von 12.00 bis 13.00 Uhr und ab       Neu ab 20.00 Uhr und samstags ab 18.00 Uhr
                                                        20.00 Uhr, samstags ab 18.00 Uhr
 2. Landwirtschaftliche Arbeiten sind während den                                                             Neu in Absatz 3, inkl. neuer Definition
    Ruhezeiten erlaubt, sofern sie notwendig sind.   b. Öffentliche Spielplätze dürfen an Sonn- und allge-
                                                        meinen Feiertagen von 10.00 bis 12.00 Uhr und
 3. Öffentliche Spielplätze dürfen an Sonn- und all-    von 14.00 bis 19.00 Uhr benützt werden. Spiel-
    gemeinen Feiertagen von 10.00 bis 12.00 Uhr         plätze mit Feuerstellen dürfen auch über die Mit-
    und von 14.00 bis 17.00 Uhr benützt werden.         tagszeit benützt werden.

 4. Sportveranstaltungen im Freien müssen um         c.   an Sonn- und allgemeinen Feiertagen                 Art. nicht mehr vorgesehen
    22.00 Uhr beendet sein.

                                                     2. Um Lärm zu vermeiden, sind alle Massnahmen, ins-
                                                        besondere alle organisatorischen, technisch mögli-
                                                        chen und zumutbaren Verbesserungen, wie durch
                                                        Schalldämmung, Schalldämpfer usw., vorzukehren.
                                                        Ist der Erfolg ungenügend, sind alle lärm verursa-
                                                        chenden Tätigkeiten, insbesondere lärmige Arbei-
                                                        ten, usw. zeitlich zu beschränken, zu staffeln oder
                                                        geeignete Stellen, wo nötig in geschlossene
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PVO Russikon | Bestimmungen bisher   PVO Russikon | Bestimmungen neu                          Bemerkungen
                                          Räume, zu verlegen und Fenster und Türen ge-
                                          schlossen zu halten.

                                     3. Während der Ruhezeiten sind landwirtschaftliche
                                        Arbeiten, die Dritte in ihrer Ruhe stören, nur dann
                                        gestattet, wenn sie witterungsbedingt oder aus an-
                                        deren wichtigen Gründen unaufschiebbar sind.

                                     4. Das Verursachen von Lärm in Wäldern und aus-
                                        serhalb des Siedlungsgebietes ist jederzeit verbo-
                                        ten, insbesondere durch Herumschreien, den Be-
                                        trieb von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern
                                        und ähnlichen Geräten.

                                     5. Das Entsorgen und Deponieren von Abfall in den
                                        öffentlichen Entsorgungssammelstellen ist ausser
                                        halb der publizierten Öffnungszeiten verboten.

                                     6. Vom Grundsatz der Ruhezeiten sind ausgenom-
                                        men:

                                     a. Das Läuten der Kirchglocken im Rahmen des Got-
                                        tesdienstes und das Kirchengeläut der reformier-
                                        ten Kirche Russikon (Stunden-, Viertelstunden- und
                                        Halbstundenschlag) kann von den festgelegten Ru-
                                        hezeiten abweichen. Das Frühgeläut um 06.00 Uhr
                                        jeweils für die Dauer von fünf Minuten.

                                     b. Das Läuten von Tierglocken ausserhalb von Wohn-
                                        gebieten

                                     c.   öffentliche und private Schneeräumungsarbeiten,
                                          wobei Letztere nach Möglichkeit ausserhalb der
                                          Ruhezeiten erfolgen sollen.
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PVO Russikon | Bestimmungen bisher   PVO Russikon | Bestimmungen neu                        Bemerkungen
                                     7. Gehen die Nachtruhestörungen, die Störungen
                                        von Sonn- und allgemeinen Feiertagen von Ver-
                                        pflegungs - und Vergnügungsstätten aus, kann die
                                        Polizei den Betrieb nach einer Abmahnung für die
                                        betreffende Nacht oder den betreffenden Tag
                                        schliessen.

                                     8. Die Polizei kann aufgrund von Lärmklagen oder ei-
                                        genen Feststellungen von störendem Lärm Gerät-
                                        schaften wie Lautsprecheranlagen, Tonwiederga-
                                        begeräte usw. sowie deren Stromerzeuger (Gene-
                                        ratoren) und Kabel vorübergehend sicherstellen.

                                     9. Der Sicherheitsvorstand kann in besonderen Fällen
                                        weitergehende Einschränkungen anordnen oder
                                        Ausnahmen bewilligen.
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PVO Russikon | Bestimmungen bisher                    PVO Russikon | Bestimmungen neu                        Bemerkungen

Art. 27 Singen, Musizieren, Lautsprecheranlagen       Art. 27 Lautsprecher und Verstärkeranlagen             In Art. 27, neu, entfällt das Singen
usw.

1. Singen, Musizieren und der Gebrauch von Ton-       1. Der Betrieb von Lautsprechern und Verstärkeranla- Neue Definition
   wiedergabegeräten, Minilautsprechern, Verstär-        gen im Freien, in Fahrnisbauten und in Zelten ist
   keranlagen und ähnlichen Geräten, hat zu jeder        verboten während der Ruhezeiten oder wenn Dritt-
   Tages und Nachtzeit so zu erfolgen, dass Dritt-       personen erheblich gestört werden.
   personen nicht in unzumutbarer Weise gestört
   werden.

2. Während der Nachtruhe ist in Wohngebieten       2. Die Bestimmungen in Abs. 1 gelten auch für Perso- Artikel entfällt, resp. in Abs. 1
   und deren Nähe, das Singen, Musizieren und         nen, die beruflich musizieren oder singen, bzw. ge- erwähnt (Ruhezeiten)
   der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Mini-       werblich mit diesen Geräten zu tun haben.
   lautsprechern, Lautsprechern, Verstärkeranlagen
   und ähnlicher Geräten, im Freien, in Zelten und
   in Fahrnisbauten verboten.

3. Die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 gelten auch       3. Der Sicherheitsvorstand kann in besonderen Fällen
   für Personen, die beruflich musizieren oder sin-      zusätzlich Schutzmassnahmen, insbesondere zeitli-
   gen, bzw. gewerblich mit diesen Geräten zu tun        che Beschränkungen, anordnen und Ausnahmen
   haben.                                                bewilligen.

4. Der Sicherheitsvorstand kann in besonderen Fäl- 4. Werden Tonwiedergabegeräte, Lautsprecher usw.
   len zusätzlich Schutzmassnahmen, insbesondere      hauptsächlich zu Reklamezwecken verwendet, ist
   zeitliche Beschränkungen, anordnen und Aus-        die Bewilligung zu verweigern.
   nahmen bewilligen.

5. Werden Tonwiedergabegeräte, Lautsprecher
   usw. hauptsächlich zu Reklamezwecken verwen-
   det, ist die Bewilligung zu verweigern.
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 Art. 28 Feuerwerk                                       Art. 28 Feuerwerk

 Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und        1. Das Abbrennen von lärmenden Feuerwerk (siehe       Neu definiert
 beim Jahreswechsel ohne Bewilligung gestattet.             Anhang) ist mit Ausnahme der Nacht vom 1. Au-
                                                            gust auf den 2. August und in der Nacht vom 31.
                                                            Dezember auf den 1. Januar verboten.
 1. Für besondere Veranstaltungen kann der Ge-
    meinderat eine Bewilligung erteilen.                 2. Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass      Neu in Abs. 4
                                                            keine Personen, Tiere oder Sachen gefährdet wer-
 2. Der Gemeinderat kann aus Sicherheitsgründen             den. Die Gefährdung durch den Knall ist beson-
    örtliche und zeitliche Einschränkungen erlassen.        dere Beachtung zu schenken.

 3. Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass        3. In Menschenansammlungen ist das Abbrennen von keine Änderung
    keine Personen, Tiere oder Sachen gefährdet             Feuerwerk verboten.
    werden. Die Gefährdung durch den Knall ist be-
    sondere Beachtung zu schenken.                       4. Aus Sicherheitsgründen kann der Sicherheitsvor-    keine Änderung
                                                            stand örtliche und zeitliche Einschränkungen an-
 4. In Menschenansammlungen ist das Abbrennen               ordnen.
    von Feuerwerk verboten.

 Hinweis: Betreffend Begriffsdefinition und Abgabe                                                             fällt weg, resp. in Abs. 1 erwähnt
 von Feuerwerk siehe Anhang.

                                                         5. Für besondere Veranstaltungen kann der Sicher-     Neu
                                                            heitsvorstand Ausnahmen bewilligen.

 Art. 29 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen
                                                                                                               Artikel Fällt weg, resp. ist in Art. 23.
 1. Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, Ruf-                                                            Abs. 2 ,neu ,geregelt
     anlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist verbo-
     ten, wenn sie ausserhalb des betreffenden Are-
     als (Werk, Bauplatz, Betriebsareale, usw.) stören
     und durch andere geeignete Vorkehrungen er-
     setzt werden können.

 2. Aussensignale von Alarmanlagen dürfen in be-
     wohnten Gebieten nicht länger als drei Minuten
     ertönen.
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PVO Russikon | Bestimmungen bisher                    PVO Russikon | Bestimmungen neu                       Bemerkungen
VI Wirtschafts- und Gewerbepolizei                    VI Wirtschafts- und Gewerbepolizei                    Anpassung Artikelnummerierung
Art. 30 Schliessungsstunde                            Art. 29. Schliessungsstunde

1. Die ordentliche Schliessungsstunde in Gastwirt-    1. Die ordentliche Schliessungsstunde in Gastwirt-
   schaften richtet sich nach dem kantonalen Ge-         schaften richtet sich nach dem kantonalen Gesetz
   setz (§ 15 Gastgewerbegesetz).                        (§ 15 Gastgewerbegesetz).                          wird weggelassen

2. Das Ressort Sicherheit kann für öffentliche Ver-   2. Das Ressort Sicherheit kann für öffentliche Veran-  keine Änderung
   anstaltungen oder spezielle Anlässe die Schlies-      staltungen oder spezielle Anlässe die Schliessungs-
   sungszeit für die ganze Gemeinde oder für ein-        zeit für die ganze Gemeinde oder für einzelne Be-
   zelne Betriebe aufschieben oder aufheben. Die         triebe aufschieben oder aufheben. Die Aufhebung
   Aufhebung der Schliessungszeit gilt insbeson-         der Schliessungszeit gilt insbesondere am Silves-
   dere am Silvester, am Neujahrstag, am 1. Au-          ter, am Neujahrstag, am 1. August und am Sams-
   gust und am Samstag des Dorffestes.                   tag des Dorffestes.

3. Keine Bewilligung für die Aufhebung oder den
   Aufschub der Schliessungsstunde für öffentliche                                                          fällt weg
   Anlässe, werden erteilt für die Vorabende hoher
   Feiertage und diese Tage selbst.

4. Die dauernde oder vorübergehende Aufhebung
   der Schliessungsstunde bedarf der Zustimmung                                                             fällt weg, rep. wird in der Bewilligung
   des Gemeinderates (§ 16 Gastgewerbegesetz                                                                erwähnt
   Abs. 1).

Art. 31 Sammlungen, Betteln                           Art. 30 Sammlungen, Betteln                           Anpassung Artikelnummerierung

1. Geld- und Naturalsammlungen auf öffentlichem       1. Geld- und Naturalsammlungen auf öffentlichem       keine Änderung
   Grund sowie von Haus zu Haus bedürfen einer           Grund sowie von Haus zu Haus bedürfen einer Be-
   Bewilligung des Sicherheitsvorstandes.                willigung des Sicherheitsvorstandes.

2. Betteln ist verboten.                              2. Betteln ist verboten.                              keine Änderung
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PVO Russikon | Bestimmungen bisher                  PVO Russikon | Bestimmungen neu   Bemerkungen

 VII Gemeindespezifische Erlasse
 Art. 32 Schlittelwege                                                                fällt weg, resp. in Art. 3, geregelt

 1. Der Gemeinderat kann, im Sinne einer vorüber-
    gehenden Verkehrsbeschränkung, einzelne
    Strassen als Schlittelwege bezeichnen.

 VIII Einwohnerkontrolle und Meldepflicht
 Art. 33 Umzug innerhalb der Gemeinde                                                 Entfallen, da im kantonalen Gesetz über das
 Art. 34 Niederlassung und Aufenthalt, Meldewe-                                       Meldewesen und die Einwohnerregister gere-
 sen                                                                                  gelt.
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