Überarbeitung, Polizeiverordnung Russikon Entwurf vom 3. März 2021
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GEMEINDERAT Kirchgasse 4 | Postfach 18 | 8332 Russikon www.russikon.ch | 043 355 61 11 | marc.syfrig@russikon.ch Überarbeitung, Polizeiverordnung Russikon Entwurf vom 3. März 2021 Für die Überarbeitung der Polizeiverordnung Russikon aus dem Jahr 2017, dient die Polizeiverordnung der Gemeinde Fehraltorf (2021) als Basis.
Seite 2 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen Vorwort Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf §74 Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf § 4 Anpassung an das neue Gemeindegesetz, sowie des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni Abs. 2 Gemeindegesetz, § 3 des Polizeiorganisations- Hinweis auf das POG. In der ganzen PVO wird 1926, sowie Art. 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung der gesetzes (POG) sowie auf die aktuelle Gemeindeord- die Sprachform neutral gehalten. Daher kein Politischen Gemeinde Russikon vom 17. Juni 2012, nung Russikon folgende Polizeiverordnung. Hinweis auf weibliche oder männliche Sprach- die nachfolgende Polizeiverordnung. form. I Allgemeines I Allgemeine Bestimmungen Titel wird angepasst Art. 1. Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 Gegenstand und Zweck Titel wird angepasst 1. Die Polizeiverordnung bezweckt die Aufrechter- 1. Diese Verordnung regelt die kommunalpolizeili- Abs. 1 der alten PVO wird neu in Abs. 1 und haltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Si- chen Aufgaben sowie den Vollzug des übergeord- Abs. 2 definiert. cherheit, sowie den Schutz von Personen, Tieren, neten Polizeirechts in der Gemeinde Russikon. Umwelt und Eigentum vor Immissionen, Schädi- gungen und Gefahren jeder Art, auf dem Gebiet der Gemeinde Russikon. 2. Die Polizeiverordnung bezweckt die Aufrechterhal- tung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher- heit sowie den Schutz von Personen, Tieren, Um- welt und Eigentum gegen Schädigungen und Ge- fahren jeder Art. 2. Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und 3. Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und keine Änderung Kanton. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen Kanton. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Rechts. des übergeordneten Rechts. Art. 2 Zuständigkeit Art. 2 Zuständigkeit 1. Der Gemeinderat vollzieht die Verordnung. Er 1. Der Gemeinderat vollzieht die Verordnung. Er keine Änderung kann Ausführungsbestimmungen erlassen. kann Ausführungsbestimmungen erlassen. 2. Die kommunalpolizeilichen Aufgaben werden 2. Als Polizeiorgane werden in dieser Verordnung die Artikel wurde neu definiert. unter Aufsicht des Gemeinderates durch die von Kantonspolizei und die Kommunalpolizei Region Erwähnung von Kapo und Gepo ihm bezeichneten Organe ausgeübt, insbeson- Pfäffikon bezeichnet. dere von der Kommunalpolizei.
Seite 3 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen Art. 3 Polizeiliche Anordnungen und Vorladungen 1. Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu Leisten. 1. Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu Leisten. keine Änderung 2. Es ist verboten, sich in dienstliche Funktionen 2. Es ist verboten, sich in dienstliche Funktionen und und Handlungen der Polizeiorgane und anderer Handlungen der Polizeiorgane und anderer Sicher- Blaulichtorganisationen einzumischen, oder de- heitsorganisationen des Bevölkerungsschutzes ein- somit ist unter anderem auch ren Tätigkeit zu stören. zumischen oder deren Tätigkeit zu stören. der Zivilschutz gemeint 3. Polizeiliche Vorladungen sind zu befolgen. 3. Polizeiliche Vorladungen sind zu befolgen. keine Änderung 4. Das zuständige Ressort kann bei Bedarf polizeili- Abs. 4 wird neu erwähnt. Somit kann z. B. die che Anordnungen verfügen. Strasse für den Schlittelweg gesperrt werden, etc. Damit entfällt Art. 32, alt! Art. 4 Hilfeleistungen Art. 4 Hilfeleistungen Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutba- Jede Person ist verpflichtet, den Polizeiorganen und Artikel wir präzisiert und auf alle Organisationen ren, den Polizeiorganen bei der Ausübung ihrer anderen Sicherheitsorganisationen des Bevölkerungs- ausgeweitet. dienstlichen Aufgaben, auf deren Verlangen, Hilfe zu schutzes auf Verlangen und im Rahmen des Zumutba- leisten. ren bei der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben Hilfe zu leisten. II Schutz von Personen sowie der öffentli- II Schutz von Personen sowie der öffentli- minimal erweitert chen Sicherheit und Ordnung chen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Art. 5 Sicherheit und Ordnung Art. 5 Sicherheit und Ordnung 1. Es ist verboten, die öffentliche Sicherheit und 1. Es ist verboten, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sinngemäss identisch Ordnung zu stören, oder die Sicherheit von Sicherheit zu stören oder die Sicherheit von Men- Mensch, Tier, Umwelt und Eigentum zu gefähr- schen, Tieren, Umwelt und Eigentum zu gefähr- den. den. 2. Insbesondere ist es verboten: 2. Insbesondere ist es verboten:
Seite 4 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen a. Personen und Tiere zu belästigen, zu erschre- a. Personen oder Tiere zu belästigen, zu erschrecken "mutwillig" fällt weg cken oder mutwillig zu gefährden oder zu gefährden; b. durch ungebührliches Verhalten, ein öffentliches b. öffentlich zu erregen oder gegen Sitte und An- neu definiert, "moderner" Ärgernis zu erregen, oder gegen Sitte und An- stand zu verstossen; stand zu verstossen c. an einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung c. an einer bewilligungspflichtigen Veranstaltung teil- keine Änderung teilzunehmen, für deren Durchführung keine gül- zunehmen, für deren Durchführung keine gültige tige Bewilligung vorliegt Bewilligung vorliegt. Art. 6 Jugendschutz Art. 6 Jugendschutz 1. Jugendlichen unter 16 Jahren ist es untersagt, in 1. Jugendlichen unter 16 Jahren ist es verboten, im mit dem Begriff öffentlichen Raum kann auf die öffentlichen Gebäuden, auf Pausenplätzen und öffentlichen Raum sowie in öffentlichen Gebäuden Erwähnung von Pausenplätzen und ähnlichen ähnlichen Anlagen, Alkohol zu konsumieren. Alkohol zu konsumieren. Anlagen verzichtet werden 2. Jugendlichen unter 18 Jahren ist es untersagt, in 2. Jugendlichen unter 18 Jahren ist es verboten, im öffentlichen Gebäuden, auf Pausenplätzen und öffentlichen Raum sowie in öffentlichen Gebäuden ähnlichen Anlagen, gebrannte Wasser zu konsu- gebrannte Wasser zu konsumieren. mieren. 3. Die Polizei stellt die alkoholischen Getränke zu- 3. Die Polizei stellt die alkoholischen Getränke zuhan- keine Änderung handen der elterlichen Sorge oder deren Vertre- den der Erziehungsberechtigten oder deren Ver- ter sicher oder entsorgt sie, nach Einwilligung treter sicher oder entsorgt sie, nach Einwilligung der Betroffenen, fachgerecht. Offene alkoholi- der Betroffenen, fachgerecht. Offene alkoholische sche Getränke können auch ohne Einwilligung Getränke können auch ohne Einwilligung der Be- der Betroffenen von der Polizei fachgerecht ent- troffenen von der Polizei fachgerecht entsorgt wer- sorgt werden. Die Polizei kann über den Vorfall den. Die Polizei kann über den Vorfall die zuständi- die zuständigen Behörden informieren. gen Behörden informieren. 4. Vom Verbot gemäss Abs. 1 und 2 ausgenommen 4. Vom Verbot gemäss Abs. 1 und 2 ausgenommen keine Änderung sind Jugendliche in Begleitung der Inhaber der sind Jugendliche in Begleitung der Inhaber der el- elterlichen Sorge. terlichen Sorge.
Seite 5 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen Art. 7 Veranstaltungen auf Privatgrund Art. 7 Veranstaltungen auf Privatgrund 1. Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien und 1. Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in die Kompetenz wird neu dem Sicherheitsvor- in Räumen) können vom Gemeinderat verboten Räumen) können vom Sicherheitsvorstand verbo- stand übertragen somit entstehen kürzere Wege und von der Polizei beendet werden, wenn mit ten und von der Polizei beendet werden, wenn mit zwischen Sekretär und Sicherheitsvorstand Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit erhebliche Störung der öffentlichen Ruhe, Ord- und Ordnung zu erwarten ist, insbesondere nung und Sicherheit zu erwarten ist, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass zu wenn der begründete Verdacht besteht, dass zu Hass, Gewalt, religiösem Unfrieden, Straftaten, Hass, Gewalt, religiösem Unfrieden, Straftaten usw. usw. aufgerufen wird. aufgerufen wird. 2. Öffentliche Veranstaltungen mit erhöhtem Artikel wird neu aufgenommen Sicherheitsrisiko müssen vom Sicherheitsvorstand bewilligt werden.
Seite 6 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen Art. 8 Schutzvorrichtungen Art. 8 Schutzvorrichtungen 1. Baustellen, Bodenöffnungen, Swimmingpools, 1. Baustellen, Bodenöffnungen, Swimmingpools, keine Änderung Gräben, Jauchegruben, Silos, Leitungen usw., Gräben, Jauchegruben, Silos, Leitungen usw., die die eine Gefahr für Mensch und Tier darstellen, eine Gefahr für Mensch und Tier darstellen, sind sind durch die verantwortliche Person (auf Bau- durch die verantwortliche Person (auf Baustellen stellen usw.) oder deren Eigentümer (Swimming- usw.) oder deren Eigentümer (Swimmingpools, Si- pools, Silos usw.) nach den einschlägigen Nor- los usw.) nach den einschlägigen Normen und men und Richtlinien der im Anhang gelisteten Richtlinien der im Anhang gelisteten Instanzen zu Instanzen zu sichern, notwendigenfalls zu be- sichern, notwendigenfalls zu beleuchten, einzuzäu- leuchten, einzuzäunen und zu beaufsichtigen. nen und zu beaufsichtigen. 2. Das unberechtigte Abdecken von Bodenöffnun- 2. Das unberechtigte Abdecken von Bodenöffnungen keine Änderung gen sowie das Lockern, Beschädigen, Verändern sowie das Lockern, Beschädigen, Verändern und und Entfernen von Hilfs- und Schutzvorrichtun- Entfernen von Hilfs- und Schutzvorrichtungen wie gen wie Dolendeckeln, Schutzpfosten, Absper- Dolendeckeln, Schutzpfosten, Absperrungen usw. rungen usw. ist verboten. ist verboten. 3. Gegenstände, die vor Fenster oder auf Zinnen und Artikel wird neu aufgenommen z.B. "Blumen- Dächern stehen, sind so zu sichern, dass keine Un- kistli" vor den Fenstern fallgefahr besteht. Art. 9 Motorisch angetriebene Spielzeuge, Mo- Art. 9 Fahrzeuge und Modelle für Freizeit, Sport angepasst dellflugzeuge, Drohnen, UAV, usw. und Vergnügen 1. Motorisch angetriebene Spielzeuge sowie Flug- 1. Fahrzeuge, Fluggeräte, Modellflugzeuge, Drohnen neu definiert modelle, Drohnen, UAV's (unmaned aerial ve- sowie Geräte und Modelle für Freizeit, Sport, Ver- hicle) und dergleichen dürfen unabhängig ihrer gnügen und dergleichen dürfen unabhängig von Grösse und des Gewichts nur verwendet wer- ihrer Grösse und ihrem Gewicht nur verwendet den, wo der Verkehr nicht abgelenkt und Dritt- wer-den, wo der Verkehr nicht abgelenkt und Dritt- personen weder belästigt noch gefährdet wer- personen weder gefährdet noch übermässig beläs- den. Motorbetriebene Modelle müssen zur Ver- tigt werden. Motorbetriebene Modelle müssen zur minderung von Lärm mit wirksamen Schall- Verminderung von Lärm mit wirksamen Schall- dämpfern nach aktuellem Stand der Technik dämpfern nach aktuellem Stand der Technik aus- ausgerüstet sein. gerüstet sein. Für Drohnen und Modellflugzeuge Zusätzlich erwähnt gelten zusätzlich die aktuell gültigen Vorschriften des BAZL.
Seite 7 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen 2. Überflüge von Personen, sind grundsätzlich, zu fällt weg vermeiden. Überflüge von Menschenansamm- übergeordnet geregelt lungen sind verboten. 3. Überflüge des Siedlungsgebietes sind verboten. fällt weg Für Überflüge von Gebäuden ausserhalb des übergeordnet geregelt Siedlungsgebietes ist die Zustimmung der Ei- gentümer oder der Berechtigten erforderlich. 4. Der Sicherheitsabstand zum Flugplatz Speck, in Fehraltorf, ist jederzeit einzuhalten (Radius 5 fällt weg km). Die Flugplatzleitung kann Ausnahmen be- übergeordnet geregelt willigen. 5. Der Gemeinderat kann, wo nichts anderes vor- geschrieben ist, Ausnahmebewilligungen ertei- 2. Zwecks Festlegung von Betriebsplätzen und Zeiten die Kompetenz wird neu dem Sicherheitsvor- len. für besondere Veranstaltungen kann der Sicher- stand übertragen somit entstehen kürzere Wege heitsvorstand Ausnahmebewilligungen erteilen. zwischen Sekretär und Sicherheitsvorstand Art. 10 Rettungseinrichtungen Art. 10 Rettungseinrichtungen 1. Rettungseinrichtungen, -geräte, Alarmanlagen, 1. Rettungseinrichtungen, -geräte, Alarmanlagen, keine Änderungen Notrufe, Notsignale usw. dürfen nur in Notfällen Notrufe, Notsignale usw. dürfen nur in Notfällen benutzt werden. Die Zweckentfremdung, das benutzt werden. Die Zweckentfremdung, das Ver- Verändern, das Beschädigen, das Verstellen ändern, das Beschädigen, das Verstellen usw. sind usw. sind verboten. verboten.
Seite 8 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen 2. Die Benützung von Rettungseinrichtungen ist 2. Die Benützung von Rettungseinrichtungen ist der keine Änderungen der Polizei oder der Gemeindeverwaltung mög- Polizei oder der Gemeindeverwaltung möglichst lichst unverzüglich zu melden. unverzüglich zu melden. 3. Der Zugang zu den Rettungseinrichtungen wie 3. Der Zugang zu den Rettungseinrichtungen wie keine Änderungen Feuerwehrlokalen, Hydranten usw. ist jederzeit Feuerwehrlokalen, Hydranten usw. ist jederzeit frei- freizuhalten. Fahrzeuge, die Rettungseinrichtun- zuhalten. Fahrzeuge, die Rettungseinrichtungen gen blockieren, werden kostenpflichtig abge- blockieren, werden kostenpflichtig abgeschleppt. schleppt. 4. Hydranten dürfen ohne besondere Bewilligung 4. Hydranten dürfen ohne besondere Bewilligung keine Änderungen durch die Wasserversorgung nur in Notfällen be- durch die Wasserversorgung nur in Notfällen be- nützt werden. nützt werden. Art. 11 Tierhaltung / Hundehaltung Art. 11 Tierhaltung / Hundehaltung 1. Tiere sind so zu beaufsichtigen, dass sie weder 1. Tiere sind so zu beaufsichtigen, dass sie weder keine Änderungen Personen noch andere Tiere belästigen oder ge- Personen noch andere Tiere belästigen oder ge- fährden und keine Schäden an Kulturen, öffentli- fährden und keine Schäden an Kulturen, öffentli- chen oder privaten Anlagen anrichten. chen oder privaten Anlagen anrichten. 2. Hunde sind in Wäldern und an Waldrändern, in 2. Hunde sind in Wäldern und an Waldrändern, in öf- keine Änderungen öffentlichen, parkähnlichen Anlagen, sowie in fentlichen, parkähnlichen Anlagen, sowie in Schutz- Schutz-gebieten an der Leine zu führen. Ausge- gebieten an der Leine zu führen. Ausgenommen nommen von der Leinenpflicht sind Jagdhunde von der Leinenpflicht sind Jagdhunde von Jägern von Jägern des zuständigen Jagdreviers, Hunde des zuständigen Jagdreviers, Hunde des zuständi- des zuständigen Wildhüters und der Jagdauf- gen Wildhüters und der Jagdaufsicht, sowie Ein- sicht, sowie Einsatzhunde der Polizei, offizieller satzhunde der Polizei, offizieller Rettungsorganisa- Rettungsorganisationen und Sanitätsdienste, zu tionen und Sanitätsdienste, zu Einsatz- und Einsatz- und Übungszwecken. Übungszwecken. 3. Das Ausbrechen oder Entweichen gefährlicher 3. Entwichene oder ausgebrochene gefährliche Tiere neu definiert Tiere ist unverzüglich der Polizei zu melden. sind vom Besitzer oder von der mit der Aufsicht beauftragten Person sofort der Polizei zu melden.
Seite 9 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen 4. Gibt eine Tierhaltung wiederholt zu Beanstan- 4. Gibt eine Tierhaltung wiederholt zu Beanstandun- keine Änderungen dungen Anlass, kann sie die zuständige Behörde gen Anlass, kann sie die zuständige Behörde in Zu- in Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Veteri- sammenarbeit mit dem Kantonalen Veternäramt, näramt, der verantwortlichen oder tierhaltenden der verantwortlichen oder tierhaltenden Person Person verbieten. verbieten. 5. Wild darf weder angelockt, verfolgt noch weg- 5. Wild darf weder angelockt, verfolgt noch wegge- keine Änderungen getragen werden, ausgenommen zur Jagdaus- tragen werden, ausgenommen zur Jagdausbil- bildung. dung. 6. Der Gemeinderat kann das Füttern wilder Tiere Neu in Art. 12 verbieten. Art. 12 Füttern wild lebender Tiere Neuer Artikel Der Sicherheitsvorstand kann das Füttern wildlebender die Kompetenz wird neu dem Sicherheitsvor- Tiere einschränken oder verbieten. stand übertragen Art. 12 Schiessgelände Art. 13 Schiessgelände Anpassung Artikel-Nummerierung Abgesperrtes oder entsprechend signalisiertes Abgesperrtes oder entsprechend signalisierte Schiess- keine Änderungen Schiessgelände und die dazu gehörenden gefährde- gelände und die dazu gehörenden gefährdeten Zonen ten Zonen dürfen während Schiessübungen weder dürfen während Schiessübungen weder betreten noch betreten noch befahren werden. befahren werden.
Seite 10 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen Art. 13 Zurückschneiden von Pflanzen zur Ver- Art. 14 Zurückschneiden von Pflanzen Anpassung Artikel-Nummerierung kehr-sicherheit Bäume, Äste, Büsche und andere Pflanzen, sind Bäume, Äste, Büsche und andere Pflanzen dürfen die dies ist nicht nötig, da im Anhang die entspre- nach den Normen der Strassenabstandsverordnung, öffentliche Beleuchtung, Strassenschilder, Hausnum- chenden Verordnungen aufgeführt sind zurückzuschneiden. Zusätzlich dürfen diese die öf- mern und Hydranten nicht verdecken. fentliche Beleuchtung, Strassenschilder, Haus-num- mern und Hydranten nicht verdecken. III Persönlichkeitsschutz, Schutz öffentli- III Schutz des öffentlichen und privaten Titel einfacher benennt cher Sachen und des privaten Eigentums Grundes Art. 14 Grundsatz Art. 15 Grundsatz Anpassung Artikel-Nummerierung 1. Es ist verboten öffentliches oder privates Eigen- 1. Es ist verboten öffentliches oder privates Eigen- keine Änderungen tum, insbesondere von Drittpersonen, zu verun- tum, insbesondere von Drittpersonen, zu verunrei- reinigen, zu verändern oder sonst wie zu beein- nigen, zu verändern oder sonst wie zu beeinträchti- trächtigen. gen. 2. Zuwiderhandelnde haben umgehend den ord- 2. Zuwiderhandelnde haben umgehend den ord- nungsgemässen Zustand wieder herzustellen nungs gemässen Zustand wieder herzustellen und und nebst einer Busse, auch allfällige Reini- nebst einer Busse, auch allfällige Reinigungs- und- gungs- und Installationskosten, zu bezahlen. Instandstellungskosten, zu bezahlen.
Seite 11 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen Art. 15 Benützung des öffentlichen Grundes und Art. 16 Benützung des öffentlichen Grundes und Anpassung Artikel-Nummerierung öffentlicher Sachen der übrigen öffentlichen Sachen Anpassung des Titels 1. Die nicht bestimmungsgemässe sowie die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benüt- 1. Die nicht bestimmungsgemässe oder über den zung des öffentlichen Grundes, insbesondere zu Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des gewerblichen, baulichen, privaten, gemeinnützi- öffentlichen Grundes ist verboten. Die zu zuständi- gen, religiösen oder politischen Zwecken, ist in gen Behörden und Organe können in besonderen jedem Fall bewilligungspflichtig und kann mit ei- Lagen die Benützung des öffentlichen Grundes ner Gebühr belegt werden. Dies gilt insbeson- einschränken oder verbieten. Das Ressort Sicher- dere für: die Durchführung von Kundgebungen, heit kann Ausnahmen bewilligen. Umzügen, Festanlässen, Schaustellungen; das Aufstellen von mobilen Informations- und Wer- 2. Dies gilt insbesondere für: beeinrichtungen; das Anbieten von Waren und Dienstleistungen; das Verteilen, Aufkleben oder Artikel komplett überarbeitet aber Aufhängen von kommerziellen Flugblättern, Pro- Sinngemäss alles übernommen grammen, Plakaten, Reklamezetteln, Klebern, a. die Durchführung von Versammlungen, Kundge- anderweitigen Schriftstücken und dergleichen; bungen, Umzügen, Demonstrationen, Festanläs- das Anwerben für Dienstleistungen von oder sen, Schaustellungen, Sportveranstaltungen etc., den Beitritt zu ideellen Organisationen; Auffüh- ren von Darbietungen aller Art (zum Beispiel b. das Aufstellen von mobilen Informations- und Wer- Strassenmusik; Aufstellen von Mulden und Bau- beeinrichtungen, installationen; Strassensperrungen. c. das Anbieten von Waren und Dienstleistungen 2. Für die Bewilligung ist das Ressort Sicherheit zu- (Markt, Weihnachtsmarkt etc.), ständig.
Seite 12 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen d. das Verteilen, Aufkleben oder Aufhängen von 3. Suchtmittelreklamen sind auf öffentlichem Flugblättern, Programmen, Plakaten, Reklamezet- Grund verboten. Vom Verbot ausgenommen teln, Kleben, anderweitigen Schriftstücken und sind für Festivitäten vorübergehend abgestellte, dergleichen, beschriftete Liefer- und Kühlwagen, sowie ent- sprechende Ausstattungsgegenstände wie Kühl- e. das Anwerben für Dienstleistungen und von Mit- schränke, Tresen usw. gliedern durch ideelle Organisationen, 4. Bei der Festsetzung der Benützungs- und Bewil- f. das Aufführen von Darbietungen aller Art (zum Bei- ligungsgebühren berücksichtigen die Behörden spiel Strassenmusik), insbesondere den Zweck, das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung sowie den wirtschaft- g. das Aufstellen von Mulden und Bauinstallationen, lichen Nutzen für die Benützenden und allfällige Nachteile für das Gemeinwesen und die Um- h. Strassensperrungen. welt. Art. 16 Umzüge, Demonstrationen, Versammlun- fällt weg gen und Veranstaltungen 1. Umzüge, Demonstrationen, Versammlungen ist im Artikel 16, neu, geregelt und Veranstaltungen wie Sportveranstaltungen, usw., auf öffentlichem Grund, bedürfen einer Bewilligung.
Seite 13 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen 2. Sportveranstaltungen benötigen keine Bewilli- ist im Artikel 16, neu, geregelt gung, sofern sie auf einem öffentlichen Sport- platz stattfinden. 3. Der Betrieb von Megaphonen, Lautsprechern, wird in jeder Bewilligung aufgeführt auf Lärm- Verstärkeranlagen und dergleichen bei Umzü- schutz wird in den Bewilligungen hingewiesen gen, Demonstrationen, Versammlungen, Veran- muss nicht zwingend in die PVO staltungen usw., im Freien, in Zelten und in Fahrnisbauten ist bewilligungspflichtig. Art. 17 Strassen, Plätze und Fusswege Art. 17 Strassen, Plätze und Fusswege 1. Das unberechtigte Absperren von Strassen, Plät- 1. Das unberechtigte Absperren von Strassen, Plätzen keine Änderungen zen und Fusswegen ist verboten. und Fusswegen ist verboten. 2. Eine Durchfahrt von mindestens 3 Metern muss 2. Eine Durchfahrt von mindestens 3 Metern muss für keine Änderungen für Rettungsfahrzeuge jederzeit gewährleistet Rettungsfahrzeuge jederzeit gewährleistet bleiben. bleiben. 3. Fahrzeuge sind vom öffentlichen Grund zu ent- 3. Fahrzeuge sind vom öffentlichen Grund zu entfer- keine Änderungen fernen, wenn sie eine bevorstehende Schnee- nen, wenn sie eine bevorstehende Schneeräumung räumung oder öffentliche Arbeiten behindern oder öffentliche Arbeiten behindern könnten. Eine könnten. Eine Durchfahrt von 3.5 Metern zur Durchfahrt von 3.5 Metern zur Schneeräumung Schneeräumung muss gewährleistet bleiben. muss gewährleistet bleiben. 4. Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten 4. Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an keine Änderungen an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund ver- Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. boten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Ausgenommen von diesem Verbot sind Notrepara- Notreparaturen. turen.
Seite 14 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen 5. Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen 5. Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen keine Änderungen ohne Bewilligung nicht länger als 72 Stunden ohne Bewilligung nicht länger als 72 Stunden un- ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehen unterbrochen auf öffentlichem Grund stehen gelas- gelassen werden. Signalisierte Parkzeitbeschrän- sen werden. Signalisierte Parkzeitbeschränkungen kungen bleiben vorbehalten. bleiben vorbehalten. 6. Fahrräder und dergleichen dürfen nicht länger 6. Fahrräder und dergleichen dürfen nicht länger als keine Änderungen als 3 Wochen (unbewegt) auf öffentlichem 3 Wochen (unbewegt) auf öffentlichem Grund ab- Grund abgestellt werden. gestellt werden. 7. Vorschriftswidrig, behindernd, gefährdend und/oder ohne Kontrollschild auf öffentlichem 7. Vorschriftswidrig, behindernd, gefährdend und/o- keine Änderungen Grundparkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, der ohne Kontrollschild auf öffentlichem Grundpar- Wohnwagen/mobile, Fahrräder, Anhänger, kierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Wohnwa- Schiffe, usw.) und Sachen aller Art (über 72 Stun- gen/mobile, Fahrräder, Anhänger, Schiffe, usw.) den unbewegt auf öffentlichem Grund), können und Sachen aller Art (über 72 Stunden unbewegt die Polizeiorgane wegschaffen oder wegschaf- auf öffentlichem Grund), können die Polizeiorgane fen lassen, so-fern der Besitzer oder Halter in- wegschaffen oder wegschaffen lassen, sofern der nert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann Besitzer oder Halter innert nützlicher Frist nichter- oder dieser Anordnungen der Polizeiorgane reicht werden kann oder dieser Anordnungen der nicht befolgt. Polizeiorgane nicht befolgt. 8. Der Besitzer oder Halter hat die entstehenden 8. Der Besitzer oder Halter hat die entstehenden Kos- keine Änderungen Kosten zu übernehmen. ten zu übernehmen. Art. 18 Überwachen des öffentlichen Grundes Art. 18 Überwachen des öffentlichen Grundes 1. Der Gemeinderat kann die örtlich und zeitlich 1. Der Gemeinderat kann die örtlich und zeitlich be- keine Änderungen begrenzte Überwachung mit Videokameras be- grenzte Überwachung mit Videokameras bewilli- willigen, welche die Personenidentifikation zu- gen, welche die Personenidentifikation zulassen, lassen, wenn der Einsatz solcher Geräte zur wenn der Einsatz solcher Geräte zur Wahrnehmung Wahrnehmung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten Verhinderung von Straftaten geeignet und erfor- geeignet und erforderlich ist. Die Öffentlichkeit derlich ist. Die Öffentlichkeit ist mit geeigneten ist mit geeigneten Mitteln, auf den Einsatz die- Mitteln, auf den Einsatz dieser Geräte, aufmerksam ser Geräte, aufmerksam zu machen. zu machen.
Seite 15 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen 2. Die Aufzeichnungen werden nach spätestens 2. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem zusätzlicher Artikel 100 Tagen vernichtet, soweit sie nicht für ein separaten Reglement. Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden. 3. Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmate- Abs. 2 und 3, alt, werden nicht mehr benötigt, rials ist, durch geeignete technische und organi- da bereits ein Videoreglement besteht und dies satorische Massnahmen, auszuschliessen. dort vermerkt ist Art. 19 Aufzeichnungen, Persönlichkeitsschutz Art. 19 Aufzeichnungen, Persönlichkeitsschutz 1. Bild- und Tonaufzeichnungen sowie direkte 1. Bild- und Tonaufzeichnungen sowie direkte Über- Artikel wurde überarbeitet und ergänzt Übertragungen von Bild- und Tonaufzeichnun- tragungen von Bild- und Tonaufzeichnungen von gen mittels Geräten, die an Drohnen oder ähnli- Personen, die sich dadurch gestört fühlen und de- chen Objekten montiert sind, mittels Dashcam ren Einverständnis nicht vorgängig eingeholt und anderen Geräten, auf öffentlichem oder pri- wurde, mittels Drohnen und anderer Geräte, auf vatem Grund von Drittpersonen, sind verboten, öffentlichem oder privatem Grund, sind verboten, sofern Personen identifizierbar und Gespräche sofern Personen identifizierbar und Gespräche ver- verständlich sind sofern vorgängig bei den Be- ständlich sind sowie wenn sie dazu geeignet sind, troffenen kein Einverständnis für die Aufzeich- Bewegungsmuster aufzuzeichnen. Von dieser Re- nungen oder Übertragung eingeholt wurde. gelung ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge der Blaulichtorganisationen und Ermittlungsbehörden mit entsprechender Befugnis. 2. Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, insbeson- 2. Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, insbesondere dere Kameras, die von Privatpersonen aus Si- Kameras, die von Privatpersonen aus Sicherheits- cherheitsaspekten oder anderen Geräten aufge- aspekten oder anderen Geräten aufgestellt wer- stellt werden, dürfen den öffentlichen Grund den, dürfen den öffentlichen Grund nicht erfassen. nicht erfassen. Privater Grund von Drittpersonen (fremde Grundstü- Artikel wurde ergänzt cke) darf nur im gegenseitigen Einverständnis erfasst werden.
Seite 16 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen 3. Die Polizei kann, bei begründetem Verdacht 3. Die Polizei kann, bei begründetem Verdacht (kon- keine Änderung (konkrete Meldung aus der Bevölkerung, Anzei- krete Meldung aus der Bevölkerung, Anzeigen, gen, usw.), eine Sichtung des betreffenden Bild- usw.), eine Sichtung des betreffenden Bild- und und Tonmaterials sowie Kontrollen bezüg- Tonmaterials sowie Kontrollen bezüglich entspre- lich entsprechender Geräte vornehmen. chender Geräte vornehmen. 4. Die Polizei kann, bei begründetem Verdacht, auf 4. Die Polizei kann, bei begründetem Verdacht, auf keine Änderung Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über die In- Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über die In- formation und den Datenschutz (IDG), Zuwider- formation und den Datenschutz (IDG), Zuwider- handlung gegen Art. 28 ZGB oder 179 StGB, in handlung gegen Art. 28 ZGB oder 179 StGB, in konkreten Fällen zum Schutze der Betroffenen, konkreten Fällen zum Schutze der Betroffenen, weitere Speicherungen, Vervielfältigungen und weitere Speicherungen, Vervielfältigungen und Veröffentlichungen des betreffenden Bild- und Veröffentlichungen des betreffenden Bild- und Tonmaterials verbieten, bis eine gerichtliche Tonmaterials verbieten, bis eine gerichtliche Wür- Würdigung vorliegt, sofern kein öffentliches In- digung vorliegt, sofern kein öffentliches Interesse teresse entgegensteht. entgegensteht. Art. 20 Fahrende, Campieren, Nächtigen im Freien Art. 20 Fahrende, Campieren, Nächtigen im Freien 1. Das Campieren und Wohnen in Zelten, Wohn- 1. Das Campieren und Wohnen in Zelten, Wohnwa- Artikel wurde ergänzt wagen, Fahrnisbauten und ähnlichen Objekten, gen, Fahrnisbauten und ähnlichen Objekten, sowie sowie das Nächtigen im Freien, ist auf öffentlich das Nächtigen im Freien, ist auf öffentlich zugäng- zugänglichem Grund verboten. lichem Grund ausserhalb besonders gekennzeich- neter oder hierfür eingerichteter Plätze verboten. 2. Der Sicherheitsvorstand kann im Einzelfall Aus- 2. Der Sicherheitsvorstand kann im Einzelfall Ausnah- nahmebewilligungen erteilen. Bewilligungen mebewilligungen erteilen. Bewilligungen sind zu sind zu verweigern, wenn mit Bestimmtheit oder verweigern, wenn mit Bestimmtheit oder hoher hoher Wahrscheinlichkeit von den Gesuch stel- Wahrscheinlichkeit von den Gesuch stellenden Per- lenden Personen oder deren Begleitpersonen sonen oder deren Begleitpersonen eine Gefahr für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht o- Ordnung ausgeht oder ausgehen könnte. der ausgehen könnte.
Seite 17 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen 3. Die Bestimmungen über das Campieren gelten auch für Fahrende. Ausnahmen bedürfen einer 3. Die Bestimmungen über das Campieren gelten keine Änderung Bewilligung der Gemeinde, auch auf Privat- auch für Fahrende. Ausnahmen bedürfen einer Be- grund. willigung der Gemeinde, auch auf Privatgrund. 4. Die Hauptverantwortung für die Umsetzung von 4. Die Hauptverantwortung für die Umsetzung von keine Änderung Bestimmungen und Auflagen liegt bei der für Bestimmungen und Auflagen liegt bei der für die die Sippe verantwortlichen Person. Sippe verantwortlichen Person. 5. Die Gemeinde kann ein Depositum für Fahrende 5. Die Gemeinde kann ein Depositum für Fahrende keine Änderung auf Privatgrundstücken, öffentlich oder öffentlich auf Privatgrundstücken, öffentlich oder öffentlich zugänglichem Grund verlangen. zugänglichem Grund verlangen. 6. Mietverträgen für Fahrende, ist eine Namens- 6. Mietverträgen für Fahrende, ist eine Namensliste Artikel wurde ergänzt liste aller Personen beizulegen. Diese beinhaltet: aller Personen beizulegen. Diese beinhaltet: Vor-, Vor-, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort und die die Ausweis- / Personenidentifikationsnummer Ausweis- / Personenidentifikationsnummer (Pass/Identitätskarte). (Pass/Identitätskarte). Die für die Sippe verantwort- liche Person ist speziell zu bezeichnen. 7. Bei Zuwiderhandlung 7. Bei Zuwiderhandlung keine Änderung gegen das Verbot in Abs. 1 gegen Bewilligungs- gegen das Verbot in Abs. 1 gegen Bewilligungs- auflagen auflagen gegen gesetzliche Bestimmungen und Vorschrif- gegen gesetzliche Bestimmungen und Vorschrif- ten, insbesondere im Bereich von Immissionen, ten, insbesondere im Bereich von Immissionen, Gesundheit, der allgemeinen Hygiene und der Gesundheit, der allgemeinen Hygiene und der Wohnhygiene Wohnhygiene bei Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bei Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Ordnung bei Unterlassen der Bezahlung des Depositums bei Unterlassen der Bezahlung des Depositums bei Nichteinhalten von Meldepflichten kann der bei Nichteinhalten von Meldepflichten kann der Gemeinderat die sofortige Wegweisung verfü- Gemeinderat die sofortige Wegweisung verfügen gen und die Bewilligung entziehen. und die Bewilligung entziehen.
Seite 18 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen Art. 21 Feuern auf öffentlichem Grund Art. 21 Feuern auf öffentlichem Grund 1. Das Feuern auf öffentlichem Grund ist nur an 1. Das Feuern auf öffentlichem Grund ist nur an den keine Änderung den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. 2. Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenab- Artikel wurde verschoben nach Art 23 fällen ist in Wohngebieten verboten. neu, Immissionen 3. Der Sicherheitsvorstand kann zusätzliche Be- 2. Der Sicherheitsvorstand kann zusätzliche Beschrän- keine Änderung schränkungen anordnen. kungen anordnen. Art. 22 Kulturland, Gärten, Grundstücke und Art. 22 Betreten von Privatgrund und Baustellen Baustellen 1. Ohne die Einwilligung des Berechtigten ist das 1. Ohne die Einwilligung des Berechtigten ist das Be- Artikel wurde ergänzt Betreten von fremden Gärten und Baustellen treten von Privatgrund, Gärten, Pünten, Rebland, verboten. Bau stellen und eingezäunten Grundstücken ver- boten. 2. Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kul- 2. Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kultur- keine Änderung turland, sowie das unberechtigte Gehen über land, sowie das unberechtigte Gehen über Kultur- Kulturland während der Vegetationszeit von 15. land während der Vegetationszeit von 15. März bis März bis 30. November sind verboten. 30. November sind verboten. 3. Die Pflanzung und Duldung invasiver Neophyten zusätzlicher Artikel ist verboten. Der Sicherheitsvorstand kann deren Vernichtung anordnen.
Seite 19 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen IV Immissionsschutz IV Immissionsschutz Art. 23 Immissionen Art. 23 Immissionen 1. Vermeidbare, gesundheitsschädigende oder er- 1. Gesundheitsschädigende oder erheblich störende heblich störende Einwirkungen, namentlich Einwirkungen, namentlich durch Lärm, Staub, Artikel neu definiert und ergänzt durch Staub, Russ, Erschütterungen, Lärm, Rauch, Russ, Abgase, Geruch, Dämpfe, Erschütte- Rauch, Geruch, Abgase oder Lichtquellen sind rungen, Strahlen, Lichtquellen usw., sind verboten. verboten. Unvermeidbare Einwirkungen sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich trag- bar ist. 2. Der Betrieb mobiler künstlicher Lichtquellen 2. Aussensignale von Alarmanlagen, Diebstahlsiche- Artikel entfällt in dieser Form (z.B. Laser-Sky-Beamer, usw.) im Freien ist bewil- rungen und Schockbeleuchtungen in bewohnten neuer Artikel ligungspflichtig. Gebieten, die länger als drei Minuten dauern, sind verboten. 3. Das Licht von Schock-, Fassaden-, Treppen- und neuer Artikel übrigen Aussenbeleuchtungen darf nur dorthin strahlen, wo es einem klar definierten Beleuch- tungszweck dient. Wo nötig muss die Lichtquelle entsprechend abgeschirmt werden. Gleiches gilt für Lichtquellen von unten nach oben. 4. Flutlichtanlagen und stark strahlende Lichtquellen neuer Artikel sind in Wohngebieten ab 22.00 Uhr und im übri- gen Gemeindegebiet ab 23.00 Uhr verboten. 5. Der Sicherheitsvorstand kann Ausnahmen bewilli- neuer Artikel gen. 6. Das Verbrennen von Wald-, Feld und Gartenabfäl- ehemals Art. 21, Abs. 2, alt len ist in Wohngebieten verboten.
Seite 20 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen Art. 24 Verunreinigung des öffentlichen Grundes, Art. 24 Verunreinigung des öffentlichen Grundes, Littering Littering 1. Es ist verboten, den öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Grund zu verunreinigen, nament- 1. Es ist verboten, den öffentlichen oder öffentlich zu- Artikel wurde ergänzt lich durch Wegwerfen oder Liegenlassen von gänglichen Grund zu verunreinigen, namentlich Abfällen (Littering) oder Gegenständen wie Pa- durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen pier, Dosen, Plastik, Kaugummi, Zigarettenstum- (Littering) oder Gegenständen wie Papier, Dosen, mel, usw. Plastik, Kaugummi, Zigarettenstummel, Mobiliar, usw. 2. Für landwirtschaftlich genutzte Wald-, Grünland- 2. Für landwirtschaftlich genutzte Wald-, Grünland- keine Änderung und Ackerflächen gelten verschärfte Vorschriften und Ackerflächen gelten verschärfte Vorschriften betreffend Verunreinigungen und Littering ge- betreffend Verunreinigungen und Littering gemäss mäss Definition in Abs. 1. Definition in Abs. 1. 3. Das Spucken, Urinieren und dergleichen, an nicht dafür vorgesehenen Orten, ist auf öffentli- 3. Das Spucken, Urinieren und dergleichen, an nicht keine Änderung chem und öffentlich zugänglichem Grund verbo- dafür vorgesehenen Orten, ist auf öffentlichem ten. und öffentlich zugänglichem Grund verboten. 4. Wer Ess- und Trinkwaren, die zum sofortigen 4. Wer Ess- und Trinkwaren, die zum sofortigen Ver- keine Änderung Verzehr auf öffentlichem Grund vorgesehen sind zehr auf öffentlichem Grund vorgesehen sind an- anbietet, hat Vorkehrungen zu treffen, um den bietet, hat Vorkehrungen zu treffen, um den öffent- öffentlichen Grund sauber zu halten lichen Grund sauber zu halten. V Lärmschutz V Lärmschutz Art. 25 Grundsatz Art. 25 Nachtruhe 1. Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch 1. Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr. Gesamter alter Artikel 25 wird rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder Während dieser Zeit ist störender Lärm verboten. neu aufgebaut und übersichtlicher verhindert werden kann. gegliedert (Nachtruhe Art. 25, allge- meine Ruhezeiten Art. 26)
Seite 21 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen 2. Die Mittagsruhe dauert von 12.00 bis 13.00 Uhr, die Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr. Wäh- 2. Jede lärmverursachende Handlung im Freien, in Neu in Art. 26 rend der Mittags- und Nachtruhe ist jeglicher, Zelten und Fahrnisbauten ist während der Nacht- die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verbo- ruhe verboten. Lärm im Innern von Gebäuden darf ten, ausgenommen ist das Läuten der Kirchglo- Dritte nicht stören. cken. 3. Allgemeine Ruhezeiten gelten von Montag bis 3. Der Sicherheitsvorstand kann Ausnahmen bewilli- Neu in Art. 26.1.a geregelt Freitag von 19.00 bis 07.00 Uhr, samstags ab gen 17.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Fei- ertagen. Zu den allgemeinen Ruhezeiten gelten erhöhte Anforderungen zur Rücksichtnahme und Vermeidung von Lärm. 4. Um Lärm zu vermeiden, sind alle Massnahmen, Neu in Art. 26 insbesondere alle organisatorischen, technisch möglichen und zumutbaren Verbesserungen, wie durch Schalldämmung, Schalldämpfer usw., vorzukehren. Ist der Erfolg ungenügend, sind alle lärmverursachenden Tätigkeiten, insbeson- dere lärmige Arbeiten, usw. zeitlich zu beschrän- ken, zu staffeln oder geeignete Stellen, wo nötig in geschlossene Räume, zu verlegen und Fenster und Türen geschlossen zu halten. 5. Das Verursachen von vermeidbarem Lärm in Wäldern ist verboten, insbesondere durch Neu in Art. 26, inkl. neuer Definition Herum-schreien, den Betrieb von Tonwiederga- begeräten, Lautsprechern und ähnlichen Gerä- ten. 6. Gehen die Nachtruhestörungen, die Störungen Neu in Art. 26 von Sonn- und allgemeinen Feiertagen von Ver- pflegungs- und Vergnügungsstätten aus, kann die Polizei den Betrieb nach einer Abmahnung für die betreffende Nacht oder den betreffen- den Tag schliessen.
Seite 22 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen 7. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen Neu in Art. 26 weitergehende Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen. 8. Die Polizei kann aufgrund von Lärmklagen oder Neu in Art. 26 eigenen Feststellungen von störendem Lärm, Gerätschaften wie Lautsprecheranlagen, Ton- wiedergabegeräte, usw. sowie deren Stromer- zeuger (Generatoren) und Kabel vorübergehend sicher-stellen. Art. 26 Lärmige Arbeiten und Tätigkeiten Art. 26 Allgemeine Ruhezeiten Titel angepasst 1. Störende lärmige Arbeiten und Tätigkeiten (In- 1. Lärmintensive Arbeiten, Tätigkeiten und Veranstal- Anpassung, Erweiterung dustrie, Gewerbe, Baustellen, Veranstaltungen, tungen (Industrie, Gewerbe, Baustellen, Haus und Haus- und Gartenarbeiten, wie z.B. Rasenmähen Gartenarbeiten wie z.B. Rasenmähen, Laubblasen oder Laubblasen, usw.) sowie das Entsorgen an oder Häckseln) sind zu folgenden Zeiten verboten: öffentlichen Wertstoff-Sammelstellen sind zu den allgemeinen Ruhezeiten verboten. a. Montag - Freitag von 12.00 bis 13.00 Uhr und ab Neu ab 20.00 Uhr und samstags ab 18.00 Uhr 20.00 Uhr, samstags ab 18.00 Uhr 2. Landwirtschaftliche Arbeiten sind während den Neu in Absatz 3, inkl. neuer Definition Ruhezeiten erlaubt, sofern sie notwendig sind. b. Öffentliche Spielplätze dürfen an Sonn- und allge- meinen Feiertagen von 10.00 bis 12.00 Uhr und 3. Öffentliche Spielplätze dürfen an Sonn- und all- von 14.00 bis 19.00 Uhr benützt werden. Spiel- gemeinen Feiertagen von 10.00 bis 12.00 Uhr plätze mit Feuerstellen dürfen auch über die Mit- und von 14.00 bis 17.00 Uhr benützt werden. tagszeit benützt werden. 4. Sportveranstaltungen im Freien müssen um c. an Sonn- und allgemeinen Feiertagen Art. nicht mehr vorgesehen 22.00 Uhr beendet sein. 2. Um Lärm zu vermeiden, sind alle Massnahmen, ins- besondere alle organisatorischen, technisch mögli- chen und zumutbaren Verbesserungen, wie durch Schalldämmung, Schalldämpfer usw., vorzukehren. Ist der Erfolg ungenügend, sind alle lärm verursa- chenden Tätigkeiten, insbesondere lärmige Arbei- ten, usw. zeitlich zu beschränken, zu staffeln oder geeignete Stellen, wo nötig in geschlossene
Seite 23 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen Räume, zu verlegen und Fenster und Türen ge- schlossen zu halten. 3. Während der Ruhezeiten sind landwirtschaftliche Arbeiten, die Dritte in ihrer Ruhe stören, nur dann gestattet, wenn sie witterungsbedingt oder aus an- deren wichtigen Gründen unaufschiebbar sind. 4. Das Verursachen von Lärm in Wäldern und aus- serhalb des Siedlungsgebietes ist jederzeit verbo- ten, insbesondere durch Herumschreien, den Be- trieb von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und ähnlichen Geräten. 5. Das Entsorgen und Deponieren von Abfall in den öffentlichen Entsorgungssammelstellen ist ausser halb der publizierten Öffnungszeiten verboten. 6. Vom Grundsatz der Ruhezeiten sind ausgenom- men: a. Das Läuten der Kirchglocken im Rahmen des Got- tesdienstes und das Kirchengeläut der reformier- ten Kirche Russikon (Stunden-, Viertelstunden- und Halbstundenschlag) kann von den festgelegten Ru- hezeiten abweichen. Das Frühgeläut um 06.00 Uhr jeweils für die Dauer von fünf Minuten. b. Das Läuten von Tierglocken ausserhalb von Wohn- gebieten c. öffentliche und private Schneeräumungsarbeiten, wobei Letztere nach Möglichkeit ausserhalb der Ruhezeiten erfolgen sollen.
Seite 24 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen 7. Gehen die Nachtruhestörungen, die Störungen von Sonn- und allgemeinen Feiertagen von Ver- pflegungs - und Vergnügungsstätten aus, kann die Polizei den Betrieb nach einer Abmahnung für die betreffende Nacht oder den betreffenden Tag schliessen. 8. Die Polizei kann aufgrund von Lärmklagen oder ei- genen Feststellungen von störendem Lärm Gerät- schaften wie Lautsprecheranlagen, Tonwiederga- begeräte usw. sowie deren Stromerzeuger (Gene- ratoren) und Kabel vorübergehend sicherstellen. 9. Der Sicherheitsvorstand kann in besonderen Fällen weitergehende Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen.
Seite 25 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen Art. 27 Singen, Musizieren, Lautsprecheranlagen Art. 27 Lautsprecher und Verstärkeranlagen In Art. 27, neu, entfällt das Singen usw. 1. Singen, Musizieren und der Gebrauch von Ton- 1. Der Betrieb von Lautsprechern und Verstärkeranla- Neue Definition wiedergabegeräten, Minilautsprechern, Verstär- gen im Freien, in Fahrnisbauten und in Zelten ist keranlagen und ähnlichen Geräten, hat zu jeder verboten während der Ruhezeiten oder wenn Dritt- Tages und Nachtzeit so zu erfolgen, dass Dritt- personen erheblich gestört werden. personen nicht in unzumutbarer Weise gestört werden. 2. Während der Nachtruhe ist in Wohngebieten 2. Die Bestimmungen in Abs. 1 gelten auch für Perso- Artikel entfällt, resp. in Abs. 1 und deren Nähe, das Singen, Musizieren und nen, die beruflich musizieren oder singen, bzw. ge- erwähnt (Ruhezeiten) der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Mini- werblich mit diesen Geräten zu tun haben. lautsprechern, Lautsprechern, Verstärkeranlagen und ähnlicher Geräten, im Freien, in Zelten und in Fahrnisbauten verboten. 3. Die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 gelten auch 3. Der Sicherheitsvorstand kann in besonderen Fällen für Personen, die beruflich musizieren oder sin- zusätzlich Schutzmassnahmen, insbesondere zeitli- gen, bzw. gewerblich mit diesen Geräten zu tun che Beschränkungen, anordnen und Ausnahmen haben. bewilligen. 4. Der Sicherheitsvorstand kann in besonderen Fäl- 4. Werden Tonwiedergabegeräte, Lautsprecher usw. len zusätzlich Schutzmassnahmen, insbesondere hauptsächlich zu Reklamezwecken verwendet, ist zeitliche Beschränkungen, anordnen und Aus- die Bewilligung zu verweigern. nahmen bewilligen. 5. Werden Tonwiedergabegeräte, Lautsprecher usw. hauptsächlich zu Reklamezwecken verwen- det, ist die Bewilligung zu verweigern.
Seite 26 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen Art. 28 Feuerwerk Art. 28 Feuerwerk Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und 1. Das Abbrennen von lärmenden Feuerwerk (siehe Neu definiert beim Jahreswechsel ohne Bewilligung gestattet. Anhang) ist mit Ausnahme der Nacht vom 1. Au- gust auf den 2. August und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar verboten. 1. Für besondere Veranstaltungen kann der Ge- meinderat eine Bewilligung erteilen. 2. Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass Neu in Abs. 4 keine Personen, Tiere oder Sachen gefährdet wer- 2. Der Gemeinderat kann aus Sicherheitsgründen den. Die Gefährdung durch den Knall ist beson- örtliche und zeitliche Einschränkungen erlassen. dere Beachtung zu schenken. 3. Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass 3. In Menschenansammlungen ist das Abbrennen von keine Änderung keine Personen, Tiere oder Sachen gefährdet Feuerwerk verboten. werden. Die Gefährdung durch den Knall ist be- sondere Beachtung zu schenken. 4. Aus Sicherheitsgründen kann der Sicherheitsvor- keine Änderung stand örtliche und zeitliche Einschränkungen an- 4. In Menschenansammlungen ist das Abbrennen ordnen. von Feuerwerk verboten. Hinweis: Betreffend Begriffsdefinition und Abgabe fällt weg, resp. in Abs. 1 erwähnt von Feuerwerk siehe Anhang. 5. Für besondere Veranstaltungen kann der Sicher- Neu heitsvorstand Ausnahmen bewilligen. Art. 29 Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen Artikel Fällt weg, resp. ist in Art. 23. 1. Die Verwendung von Sirenen, Signalgeräten, Ruf- Abs. 2 ,neu ,geregelt anlagen und ähnlichen Vorrichtungen ist verbo- ten, wenn sie ausserhalb des betreffenden Are- als (Werk, Bauplatz, Betriebsareale, usw.) stören und durch andere geeignete Vorkehrungen er- setzt werden können. 2. Aussensignale von Alarmanlagen dürfen in be- wohnten Gebieten nicht länger als drei Minuten ertönen.
Seite 27 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen VI Wirtschafts- und Gewerbepolizei VI Wirtschafts- und Gewerbepolizei Anpassung Artikelnummerierung Art. 30 Schliessungsstunde Art. 29. Schliessungsstunde 1. Die ordentliche Schliessungsstunde in Gastwirt- 1. Die ordentliche Schliessungsstunde in Gastwirt- schaften richtet sich nach dem kantonalen Ge- schaften richtet sich nach dem kantonalen Gesetz setz (§ 15 Gastgewerbegesetz). (§ 15 Gastgewerbegesetz). wird weggelassen 2. Das Ressort Sicherheit kann für öffentliche Ver- 2. Das Ressort Sicherheit kann für öffentliche Veran- keine Änderung anstaltungen oder spezielle Anlässe die Schlies- staltungen oder spezielle Anlässe die Schliessungs- sungszeit für die ganze Gemeinde oder für ein- zeit für die ganze Gemeinde oder für einzelne Be- zelne Betriebe aufschieben oder aufheben. Die triebe aufschieben oder aufheben. Die Aufhebung Aufhebung der Schliessungszeit gilt insbeson- der Schliessungszeit gilt insbesondere am Silves- dere am Silvester, am Neujahrstag, am 1. Au- ter, am Neujahrstag, am 1. August und am Sams- gust und am Samstag des Dorffestes. tag des Dorffestes. 3. Keine Bewilligung für die Aufhebung oder den Aufschub der Schliessungsstunde für öffentliche fällt weg Anlässe, werden erteilt für die Vorabende hoher Feiertage und diese Tage selbst. 4. Die dauernde oder vorübergehende Aufhebung der Schliessungsstunde bedarf der Zustimmung fällt weg, rep. wird in der Bewilligung des Gemeinderates (§ 16 Gastgewerbegesetz erwähnt Abs. 1). Art. 31 Sammlungen, Betteln Art. 30 Sammlungen, Betteln Anpassung Artikelnummerierung 1. Geld- und Naturalsammlungen auf öffentlichem 1. Geld- und Naturalsammlungen auf öffentlichem keine Änderung Grund sowie von Haus zu Haus bedürfen einer Grund sowie von Haus zu Haus bedürfen einer Be- Bewilligung des Sicherheitsvorstandes. willigung des Sicherheitsvorstandes. 2. Betteln ist verboten. 2. Betteln ist verboten. keine Änderung
Seite 28 von 31 PVO Russikon | Bestimmungen bisher PVO Russikon | Bestimmungen neu Bemerkungen VII Gemeindespezifische Erlasse Art. 32 Schlittelwege fällt weg, resp. in Art. 3, geregelt 1. Der Gemeinderat kann, im Sinne einer vorüber- gehenden Verkehrsbeschränkung, einzelne Strassen als Schlittelwege bezeichnen. VIII Einwohnerkontrolle und Meldepflicht Art. 33 Umzug innerhalb der Gemeinde Entfallen, da im kantonalen Gesetz über das Art. 34 Niederlassung und Aufenthalt, Meldewe- Meldewesen und die Einwohnerregister gere- sen gelt.
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