Autobanken/Captives Online-Geldwäsche-Schulung/Workshop - am 31. Mai 2021 - anti-gw.de

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Autobanken/Captives Online-Geldwäsche-Schulung/Workshop - am 31. Mai 2021 - anti-gw.de
Autobanken/Captives
Online-Geldwäsche-Schulung/Workshop
am 31. Mai 2021

Rechtsanwalt
Achim Diergarten
(www.anti-geldwaesche.de)

  ©Rechtsanwalt Achim Diergarten 2021   Geldwäsche-Schulung/Workshop
   www.anti-geldwaesche.de                      31. Mai 2021
Autobanken/Captives Online-Geldwäsche-Schulung/Workshop - am 31. Mai 2021 - anti-gw.de
Ihr Referent:
            Ø Rechtsanwalt Achim Diergarten
            Ø Autor diverser Bücher u.a.:
                 Corporate Compliance (07/2016)
                 Praxiswissen Geldwäsche-Prävention (vsl. 09/2021)
                 Geldwäschekommentar (07/2019)
                 WBT-Geldwäscheschulungsprogramm (04/2012)
            Ø Webseiten:
                 www.anti-geldwaesche.de
                 www.anti-gw.de
                 Newsletter-Anmeldung
            Ø Kontakt:
                 autobanken@anti-geldwaesche.de
              Twitter: @anti_gw_de
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Materialien

            Ø          Geldwäschegesetz in der Fassung vom 18.03.2021
            Ø          Geplante Fassung zum Geldwäschegesetz-E ab dem 01.08.2021
            Ø          Auslegungshinweise zu § 154 AO
            Ø          § 261 (Fassung vom 18.03.2021)
            Ø          KWG (auszugsweise)
            Ø          Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin vom Mai 2020
            Ø          Konsultationsentwurf der BaFin zum Besonderen Teil vom Januar 2021
            Ø          Erste Nationale Risikoanalyse
            Ø          Subnationale Risikoanalyse
            Ø          FAQ zum Transparenzregister (Stand 21.02.2021)
            Ø          Typologiepapier der FIU für den Finanzsektor (Stand Juli 2020)

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Agenda 31.05.2021

            Ø    Update Geldwäsche-News seit August 2020
            Ø    Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB
            Ø    Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw
            Ø    Nutzung des Transparenzregisters
            Ø    Konsultationsrundschreiben der BaFin zum BT der BaFin-AuA
            Ø    Ausblick auf künftige Entwicklungen
            Ø    Teilnehmerfragen

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Agenda 31.05.2021

            Ø    Update Geldwäsche-News seit August 2020
            Ø    Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB
            Ø    Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw
            Ø    Nutzung des Transparenzregisters
            Ø    Konsultationsrundschreiben der BaFin zum BT der BaFin-AuA
            Ø    Ausblick auf künftige Entwicklungen
            Ø    Teilnehmerfragen

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Update Geldwäsche-News (01/10)
                18.08.2020
                FIU-Jahresbericht 2019 wird veröffentlicht

                •    Die FIU hat am 18.08.2020 ihren Jahresbericht für 2019 veröffentlicht.
                •    Insgesamt wurden knapp 115.000 Meldungen registriert.
                •    Das bedeutet einen Anstieg um fast 49% gegenüber dem Vorjahr.
                •    Gegenüber 2009 hat sich das Aufkommen fast verzwölffacht.

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Update Geldwäsche-News (02/10)
                01.10.2020
                Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien in Kraft

                •    Am 01.10.2020 trat die oben genannte GwG-MeldV-Immobilien in Kraft.
                •    Sie betrifft aber nur rechtsberatende Berufe wie Notare und Rechtsanwälte.
                •    Diese müssen eine Meldung nach § 43 Abs.1 GwG abgeben, wenn bestimmte
                     Sachverhalte bei Immobilienkäufen bekannt werden.

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Update Geldwäsche-News (03/10)
                06.10.2020
                Liste nicht kooperierender Länder für Steuerzwecke durch EU veröffentlicht

                •    Am 06.10.2021 hat der Rat der EU eine Liste nicht kooperierender Länder und
                     Gebiete für Steuerzwecke veröffentlicht.
                •    In dieser Liste werden Nicht-EU-Länder aufgeführt, die missbräuchliche
                     Steuerpraktiken fördern, die die Einnahmen aus Mitgliedsstaaten aus der
                     Körperschaftssteuer untergraben.
                •    Bekämpft werden soll neben Steuerbetrug und Steuerhinterziehung auch die
                     Geldwäsche.
                •    Folgende Liste stehen auf der Liste:
                     Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Barbados, Fidschi, Guam, Palau, Panama,
                     Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln, Vanuatu und die
                     Seychellen

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Update Geldwäsche-News (04/10)
                17.12.2020
                Rundschreiben der BaFin 06/2020 (GW)
                • Die BaFin informiert in ihrem Rundschreiben vom 17.12.2020 über Drittstaaten,
                   die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und
                   Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken
                   für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten).
                • Das Rundschreiben greift drei Punkte auf:
                     1. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016, zuletzt geändert durch die
                          Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 vom 07.05.2020
                     2.   Erklärung der FATF ("FATF Public Statement") vom 23.10.2020 zum Iran und zur
                          Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea)
                     3.   Informationsbericht der FATF vom 23.10.2020 zu Ländern unter Beobachtung
                •    Bei jedem der unter 1 und 2 genannten Länder sind verstärkte Sorgfaltspflichten
                     und weitere konkrete Maßnahmen anzuwenden.

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Update Geldwäsche-News (05/10)
                14.01.2021
                Konsultationsentwurf der BaFin zum BT der BaFin-AuA

                •    Am 14.01.2021 hat die BaFin einen Konsultationsentwurf zu dem Besonderen
                     Teil ihrer AuA veröffentlicht.
                •    Die Deutsche Kreditwirtschaft hat am 12.02.2021 eine längere Stellungnahme
                     dazu veröffentlicht.

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Update Geldwäsche-News (06/10)
                20.01.2021
                Änderungen in den Auslegungshinweisen zu § 154 AO

                •    Am 20.01.2021 hat das BMF Änderungen bei den Auslegungen zur
                     Abgabenordnung vorgenommen.
                •    Wichtigster Punkt für die Kreditwirtschaft ist unter Ziffer 11 der Bezug auf
                     § 154 Abs. 2 Abgabenordnung
                •    Demnach muss ein wirtschaftlich Berechtigter nicht gem. § 11 GwG mittels
                     Ausweisdokument identifiziert werden.

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Update Geldwäsche-News (07/10)
                10.02.2021
                Bundesregierung verabschiedet Gesetzentwurf zum TraFinG

                •    Am 10.02.2021 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum
                     Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) verabschiedet.
                •    Näheres dazu weiter unten.

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Update Geldwäsche-News (08/10)
                11.02.2021
                Bundestag verabschiedet Gesetz zur Änderung des § 261 StGB

                •    Am 11.02.2021 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung das
                     Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
                     verabschiedet.
                •    Das Gesetz mit der Änderung des § 261 StGB trat am 18.03.2021 in Kraft.
                •    Ursprünglich hätte die zu Grunde liegende EU-Richtlinie 2018/1673 vom
                     23.10.20218 bereits spätestens zum 03.12.2020 umgesetzt werden müssen.

                •    Näheres dazu weiter unten.

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Update Geldwäsche-News (09/10)
                31.03.2021
                Bundesregierung reicht Gesetzentwurf zum TraFinG im Bundestag ein

                •    Unter der BT-Drucksache 19/28164 wurde der Gesetzentwurf der
                     Bundesregierung zum TraFinG mit Anmerkungen des Bundesrats vom
                     26.03.2021 dem Bundestag vorgelegt.
                •    Diese Anmerkungen wurden von der Bundesregierung nicht übernommen.

                •    Näheres dazu weiter unten.

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Update Geldwäsche-News (10/10)
                21.04.2021
                Rundschreiben der BaFin 06/2021 (GW)
                • Die BaFin informiert in ihrem Rundschreiben vom 21.04.2021 über Drittstaaten,
                   die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und
                   Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken
                   für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten).
                • Das Rundschreiben greift drei Punkte auf:
                     1. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016, zuletzt geändert durch
                        die Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 vom 07.12.2020
                     2. Erklärung der FATF ("FATF Public Statement") vom 25.02.2021 zum Iran und zur
                        Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea)
                     3. Informationsbericht der FATF vom 25.02.2021 zu Ländern unter Beobachtung
                •    Bei jedem der unter 1 und 2 genannten Länder sind verstärkte Sorgfaltspflichten
                     und weitere konkrete Maßnahmen anzuwenden.
                •    In Bezug auf den dritten Punkt sind die verstärkten Sorgfaltspflichten gem. § 15
                     Abs. 5 GwG anzuwenden (Ausnahmen: Albanien, Burkina Faso, Cayman Islands,
                     Marokko, Senegal)

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Agenda 31.05.2021

            Ø    Update Geldwäsche-News seit August 2020
            Ø    Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB
            Ø    Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw
            Ø    Nutzung des Transparenzregisters
            Ø    Konsultationsrundschreiben der BaFin zum BT der BaFin-AuA
            Ø    Ausblick auf künftige Entwicklungen
            Ø    Teilnehmerfragen

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (01/15)

                •    Zum 18.03.2021 (statt zum 03.12.2020) wurde § 261 StGB
                     (Geldwäschestraftatbestand) vollkommen neu gestaltet.
                •    Es soll jetzt noch mehr als bisher darum gehen, die Einschleusung von durch
                     Straftaten erworbenen Vermögensgegenständen in den legalen Wirtschafts- und
                     Finanzkreislauf zu unterbinden.
                •    Der bisherige Vortatenkatalog für Vergehen wurde komplett gestrichen.
                     (Verbrechen waren immer schon Vortaten des § 261 StGB).
                •    Damit gilt der so genannte "all-crime-Ansatz".
                •    Das bedeutet, dass nun grundsätzlich jede Straftat Vortat für eine
                     Geldwäschehandlung sein kann.
                •    Es reicht aus, wenn ein Vermögensgegenstand aus irgendeiner Straftat herrührt.
                •    Dies gilt nun unabhängig davon, ob eine gewerbs- oder bandenmäßige
                     Begehung vorliegt, da eine solche Qualifikation für eine Vortat auch nicht mehr
                     erforderlich ist.

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (02/15)

                •    Allerdings muss sich aus der Straftat auch ein "Gegenstand" ergeben.
                •    Dieser Gegenstand muss aus einer rechtswidrigen Tat herrühren.
                •    Wer solch einen Gegenstand

                       –    verbirgt,
                       –    in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung
                            von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
                       –    sich oder einem Dritten verschafft oder
                       –    verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen
                            Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,

                     verwirklicht den Tatbestand der strafbaren Geldwäsche des § 261 StGB.

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (03/15)

                •    Allerdings fallen auf der anderen Seite ersparte Aufwendungen
                     im Bereich der Steuer- und Zolldelikte (z.B. durch Verschweigen von
                     Betriebseinnahmen) nicht mehr unter den Gegenstand der Geldwäsche.
                •    Nur zu Unrecht erlangte Steuererstattungen (z.B. durch falsche Angaben)
                     durch Finanzbehörden können von § 261 StGB.
                •    Allerdings bedarf es dazu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Handlung.
                •    Um davon Kenntnis zu haben, müsste ein Verpflichteter die (unrichtige)
                     Steuererklärung des Kunden und dessen Täuschungsabsicht kennen.
                •    Das dürfte nur äußerst selten der Fall sein.
                •    Somit führt nicht jedes strafbare Verhalten von Kunden und Mitarbeitern,
                     das eine Autobank oder ein sonstiger Verpflichteter als solches erkennt oder
                     unterstellt, zu einer Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG.

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (04/15)

                •    Da § 43 GwG nur in einem Bezug auf einen Absatz des § 261 StGB geändert wurde,
                     gibt es grundsätzlich keine Erweiterung der Meldepflicht durch die Änderung
                     des § 261 StGB.
                •    Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 43 GwG:
                •    Dort ist geregelt, dass Verpflichte einer unverzüglichen Meldepflicht unterliegen,
                     wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass
                       –    ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem
                            Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer
                            strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
                       –    ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im
                            Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
                       –    der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem
                            Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für
                            einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht
                            erfüllt hat.

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (05/15)

                •    Es müssen damit als Voraussetzung für eine Meldung nach § 43 GwG
                     wegen Geldwäsche Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass
                       –    ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft
                            oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt,
                            die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte.
                •    Voraussetzung ist daher, dass eine Tatsache vorliegt, wonach ein Vermögensgegenstand
                     aus einer strafbaren Handlung stammt.
                •    Ein Vermögensgegenstand liegt aber nicht vor, wenn z.B. eine versuchte Betrugstat nicht
                     zur Vollendung gekommen ist.
                •    Wenn also einem Kunden kein Vermögensgegenstand zufließt,
                     liegen schon aus diesem Grund die Voraussetzung des § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG nicht vor.
                •    In so einem Fall gibt es keine Pflicht zur Erstattung einer Meldung nach § 43 GwG.

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (06/15)

                •    Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die Betrugshandlung durch Vorlage gefälschter
                     Gehaltsbescheinigungen vollendet ist und der Kunde dadurch z.B. einen Kredit als
                     (Vermögens-) Gegenstand erhalten hat.
                •    Hier muss nach dem Wortlaut des § 43 GwG eine Meldung erstattet werden.
                •    Möglich ist auch eine Strafanzeige gemäß § 158 Strafprozessordnung (StPO).
                •    Der Vorteil ist dabei, dass damit in jedem Fall die Strafverfolgungsbehörden
                     informiert werden.
                •    Das ist bei einer Meldung bei der FIU eher nicht der Fall.
                •    Hier besteht die Gefahr, dass die FIU aufgrund der Vielzahl von Meldungen diese Meldung
                     nicht bearbeitet und weitergibt.
                •    Daher sollte besser eine Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft/
                     Polizeidienststelle erstattet werden.
                •    Hierbei sollte aber unbedingt erwähnt werden, dass damit auch eine mögliche
                     Geldwäschehandlung gemeldet wird.

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (07/15)

                •    Nur zur Sicherheit kann kurz noch zusätzlich eine Meldung nach § 43 GwG erstattet
                     werden, in der auf die bereits erstattete Strafanzeige verwiesen wird.
                •    Damit entgeht man der Gefahr, dass man trotz der Kenntnis von einer strafbaren
                     Handlung keine Meldung nach § 43 GwG erstattet hat und das später dem GwB
                     vorgehalten werden könnte.
                •    Bei Gutschriften auf Einlagen-Konten durch andere Banken oder Sparkassen ist
                     hingegen nicht davon auszugehen, dass die Gelder aus einer Straftat stammen.
                •    Sollte hingegen eine Gutschrift von einem Glückspielanbieter stammen, könnte hier
                     eine Straftat vorliegen, wenn es sich um unerlaubtes Glücksspiel handelt.
                •    Dies ist immer dann gegeben, wenn es sich um einen nicht in Deutschland
                     lizensierten Wettanbieter handelt.
                •    Soweit hingegen nur Verluste bei dem Wettanbieter zu verzeichnen sind, gibt es
                     jedoch keinen meldepflichtigen Vorgang, da es an dem Gegenstand mangelt, der auf
                     einem Konto eingeht.

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (08/15)

                •    Insolvenzstraftaten (§§ 283-283d StGB) begründen auch keine Meldepflicht,
                     da es hierbei um Sachverhalte geht, bei denen die Vermögenswerte in der Regel
                     legal erwirtschaftet wurden, und es damit an einem Tatertrag fehlt.
                •    Ähnliches gilt für das Vereiteln einer Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB),
                     da auch hier nur verhindert werden soll, dass auf das zuvor wohl legal
                     erworbene Vermögen zugegriffen wird.

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (09/15)

                •    Oft gibt es aber keine offensichtlichen "Tatsachen", die einer bestimmten Straftat
                     zugeordnet werden können.
                •    (Eine solche muss sowieso nicht erforscht werden)
                •    Daher sind im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG die einzelne Transaktionen im Vergleich zu
                     ähnlichen Transaktionen zu betrachten:

                       a) Ist die Transaktion besonders komplex oder ungewöhnlich groß?
                       b) Folgt die Transaktion einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster?
                       c) Liegt kein offensichtlicher wirtschaftlicher oder rechtmäßiger Zweck vor?

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (10/15)

                •    Sollte einer der oben beschriebenen Fälle vorliegen, so sind gem. § 15 Abs. 6 GwG
                     folgende Maßnahmen zu ergreifen:

                       –    Die Transaktion sowie deren Hintergrund und Zweck sind mit angemessenen Mitteln zu
                            untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen in
                            Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismusfinanzierung überwachen und einschätzen zu
                            können und um gegebenenfalls prüfen zu können, ob die Pflicht zu einer Meldung nach
                            § 43 Absatz 1 vorliegt, und
                       –    die der Transaktion zugrundeliegende Geschäftsbeziehung, soweit vorhanden, ist einer
                            verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen, um das mit der
                            Geschäftsbeziehung und mit einzelnen Transaktionen verbundene Risiko in Bezug auf
                            Geldwäsche oder auf Terrorismusfinanzierung einschätzen und bei höherem Risiko
                            überwachen zu können.

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (11/15)

                •    Diese in § 15 Abs. 6 GwG genannten Voraussetzungen können aber in Widerspruch zu
                     einer unverzüglichen Abgabe einer Meldung nach § 43 GwG stehen.
                •    Eine Untersuchung mit angemessenen Mitteln heißt, dass man sich dazu die Transaktion
                     genauer ansehen muss, mit dem Kundenverhalten in der Vergangenheit abgleichen muss
                     und ggf. bei anderen Instituten Informationen einholen muss.
                •    Das kann u.U. auch einige Tage dauern.
                •    Dabei muss der Sachverhalt nicht bis in das kleinste Detail hin ausgeforscht werden.
                •    Hilfreich können dabei auch die Typologien der FIU sein, die zuletzt im Juli 2020
                     aktualisiert wurden.
                •    Wichtig ist immer eine genaue Dokumentation der Schritte zur Aufklärung der
                     Hintergründe einer auffälligen Transaktion.
                •    Diese wird vor allem dann benötigt, wenn letztlich von der Abgabe einer Meldung nach
                     § 43 GwG abgesehen wird.

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (12/15)

                •    Aber auch, wenn eine Meldung nach § 43 GwG nicht unverzüglich (in der Regel binnen 3
                     Werktagen) erstattet wird, sollte genau dokumentiert werden, warum es ausnahmsweise
                     etwas länger dauerte, den Sachverhalt zu erforschen.
                •    Wie am Beispiel der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 10.04.2018 zu sehen
                     ist, werden Verzögerungen nicht toleriert und können zu OWi-Verfahren auch gegen
                     Geldwäschebeauftragte führen.
                •    Sollten bei der Ermittlung des Sachverhalts Zweifel verbleiben, sollte immer eher eine
                     Meldung erstattet werden, als auf eine solche zu verzichten.
                •    Dieser Verzicht muss genau begründet und dokumentiert werden.
                •    In Zweifelsfällen dürfte es schwer sein, dies zu begründen.
                •    Es sollte auch bedacht werden, dass bei Erstattung einer Meldung der Meldende durch
                     § 48 GwG und § 49 Abs. 4 GwG einen gesetzlichen Schutz vor Nachteilen jeder Art hat.
                •    Umgekehrt gibt es diesen Schutz nicht.

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (13/15)

                •    Aber auch, wenn eine Meldung nach § 43 GwG nicht unverzüglich (in der Regel binnen 3
                     Werktagen) erstattet wird, sollte genau dokumentiert werden, warum es ausnahmsweise
                     etwas länger dauerte, den Sachverhalt zu erforschen.
                •    Wie am Beispiel der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 10.04.2018 zu sehen
                     ist, werden Verzögerungen nicht toleriert und können zu OWi-Verfahren auch gegen
                     Geldwäschebeauftragte führen.
                •    Sollten bei der Ermittlung des Sachverhalts Zweifel verbleiben, sollte immer eher eine
                     Meldung erstattet werden, als auf eine solche zu verzichten.
                •    Dieser Verzicht muss genau begründet und dokumentiert werden.
                •    In Zweifelsfällen dürfte es schwer sein, dies zu begründen.
                •    Es sollte auch bedacht werden, dass bei Erstattung einer Meldung der Meldende durch
                     § 48 GwG und § 49 Abs. 4 GwG einen gesetzlichen Schutz vor Nachteilen jeder Art hat.
                •    Umgekehrt gibt es diesen Schutz nicht.

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (14/15)

                Frage zur Neufassung des § 261 StGB:

                •    Würde ggf. aus der Änderung des 261 StGB eine Pflicht für Institute folgen, die darin
                     bestünde, nach erfolgter Verdachtsmeldung die Geschäftsbeziehung zu dem Kunden, der
                     Gegenstand der Verdachtsmeldung war, beenden zu müssen?

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Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB (15/15)

                Frage zur Neufassung des § 261 StGB
                Antwort:

                •    Allein aus der Änderung des § 261 StGB sehe ich keine Pflicht, nach einer abgegebenen
                     Meldung die Geschäftsbeziehung beenden zu müssen.
                •    Dies wäre nur dann der Fall, wenn laufend und auch noch nach der Meldung verdächtige
                     Transaktionen über das Konto laufen und man dies unterbinden möchte.
                •    Allein schon durch die Abgabe der Meldung wird diese einer Selbstanzeige nach
                     § 261 Abs. 8 GwG gleichgestellt.
                •    Damit besteht eine gesetzliche Freistellung hinsichtlich einer möglichen Strafbarkeit wegen
                     Geldwäsche.
                •    Die BaFin empfiehlt in ihren AuA vom Mai 2020 (S. 78) vor einer Entscheidung über den
                     Abbruch einer Geschäftsbeziehung die FIU über die geplante Maßnahme zu unterrichten
                     und sich ggf. zusätzlich mit den jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden in
                     Verbindung zu setzen.
                •    Die Entscheidung, ob eine Geschäftsbeziehung abgebrochen wird oder nicht, obliegt
                     jedoch abgesehen von den nachfolgenden gesetzlich geregelten Fällen - allein dem
                     betroffenen Verpflichteten.

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Agenda 31.05.2021

            Ø    Update Geldwäsche-News seit August 2020
            Ø    Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB
            Ø    Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw
            Ø    Nutzung des Transparenzregisters
            Ø    Konsultationsrundschreiben der BaFin zum BT der BaFin-AuA
            Ø    Ausblick auf künftige Entwicklungen
            Ø    Teilnehmerfragen

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Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw (01/10)

                •    Die Bundesregierung hat am 31.03.2021 einen Gesetzentwurf zur erneuten
                     Änderung des GwG veröffentlicht (BT-DS 19-28164).
                     Das Gesetz mit dem Namen

                      „Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur
                       Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des
                       Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die
                       Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen
                       schweren Straftaten“ (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
                       oder noch kürzer TraFinG)

                    soll am 01.08.2021 in Kraft treten.

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Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw (02/10)

                •    Anlass der geplanten Änderungen ist die europarechtlich vorgesehene
                     Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten
                •    Das Gesetz soll daher in erster Linie dazu dienen, eine Vernetzung der
                     europäischen Transparenzregister zu ermöglichen.
                •    Wichtigste Änderung für die Verpflichteten wie auch für alle inländischen
                     juristischen Personen ist die Umstellung von einem Auffangregister zu einem
                     Vollregister.
                •    Damit soll im Gegensatz zur heutigen Situation spätestens ab dem 01.01.2023
                     direkt aus dem Transparenzregister ersichtlich sein, wer der jeweilige
                     wirtschaftlich Berechtigte einer Vereinigung oder Stiftung bzw. eines Trust ist.
                •    Leermeldungen, die heute noch überwiegend die Regel darstellen, dürfte es
                     dann nur noch in Ausnahmefällen geben.

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Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw (03/10)

                •    Ab dem 01.08.2021 entfällt auch die so genannte Mitteilungsfiktion des
                     § 20 Abs. 2 GwG.
                •    Danach war eine Eintragung im Transparenzregister entbehrlich, wenn eine
                     Eintragung in einem anderen Register bereits erfolgt war.
                •    Ab dem 01.08.2021 muss daher jede (neue) juristische Person oder
                     eingetragene Personengesellschaft (Vereinigung nach § 20 GwG) sowie ein
                     Trusts oder nichtrechtsfähige Stiftung ihre wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG)
                     im Transparenzregister eintragen.
                •    Das gilt dann auch für börsennotierte Gesellschaften.
                •    Diese sind bislang noch gem. § 3 Abs. 2 S. 1 GwG ausgenommen.
                •    Der entsprechende Passus wird in dem neuen § 3 Abs. 2 S. 1 GwG-E nicht mehr
                     enthalten sein.
                •    Die Verpflichtung gilt auch für ausländische Gesellschaften, soweit sie in
                     Deutschland Immobilien erwerben (§ 20 Abs. 1 S.2 GwG-E).

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Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw (04/10)

                •    Bereits vor dem 01.08.2021 bestehende juristische Personen und eingetragene
                     Personenvereinigungen haben gem. § 59 Abs. 8 GwG innerhalb bestimmter
                     Fristen ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister
                     nachzutragen.

                •    Sofern es sich um eine
                       § Aktiengesellschaft,
                       § SE (Societas Europaea)
                       § Kommanditgesellschaft auf Aktien

                      handelt, gilt die Frist bis zum 31. März 2022,

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Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw (05/10)

                •    Sofern es sich um eine

                       §   Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                       §   Genossenschaft,
                       §   Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
                       §   Kommanditgesellschaft auf Aktien

                      handelt, gilt die Frist zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten
                      bis zum 30. Juni 2022,

                •    in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

                •    Die Bundesregierung geht insgesamt von ca. 2,3 Mio. betroffenen Einheiten aus
                     (S. 36 des Gesetzentwurfs vom 31.03.2021).

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Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw (06/10)

                •    Neu ist die Verpflichtung der meldenden Vereinigung (juristische Person,
                     eingetragene Personengesellschaft, bzw. Trusts und nicht rechtsfähige Stiftung)
                     ab dem 01.08.2021 auch sämtliche Staatsangehörigkeiten eines wirtschaftlich
                     Berechtigten zu melden (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG-E).

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Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw (07/10)

                •    Auf der anderen Seite gilt es für Verpflichtete Erleichterungen:
                •    Zukünftig hat ein Verpflichteter zwar weiterhin selbst die Angaben zum
                     wirtschaftlich Berechtigten beim Vertragspartner einzuholen.
                •    Er muss aber grundsätzlich keine über die Einsicht in das Transparenzregister
                     hinausgehenden Maßnahmen zur Überprüfung der Angaben des wirtschaftlich
                     Berechtigten mehr ergreifen (§ 12 Abs. 3 S. 3 GwG-E).
                •    Dies gilt dann, wenn die Angaben im Transparenzregister mit den von ihm
                     erhobenen Angaben übereinstimmen.
                •    Bei Abweichungen müssen dem zu Folge weitere Maßnahmen zur Überprüfung
                     des wirtschaftlich Berechtigten ergriffen werden.
                •    Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Stellung, Identität
                     oder den erhobenen Angaben des wirtschaftlich Berechtigten begründen oder auf
                     ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.

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Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw (08/10)

                •    Unstimmigkeitsmeldungen müssen wegen des Fehlens einer Eintragung nach
                     § 20 GwG bis zum 01.04.2023 nicht abgegeben werden.
                •    Dies gilt aber nur, sofern sich die betreffende Gesellschaft vor Inkrafttreten des
                     TraFinG (bis zum 31.07.2021) auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG
                     berufen konnte.
                •    Umgekehrt bedeutet das aber, dass bei allen anderen Gesellschaften, die ab
                     dem 01.08.2021 ihre wirtschaftlich Berechtigten einzutragen haben,
                     unverzüglich eine Unstimmigkeitsmeldung gem. § 23a GwG abgegeben werden
                     muss, soweit Diskrepanzen erkennbar werden.

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Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw (09/10)

                Weitere Änderungen durch das TraFinG:

                •    Der Begriff der Identifizierung wird neu in § 1 Abs. 3 GwG-E definiert.
                •    Insgesamt fünf neue Definitionen werden in § 1 Abs. 26 - 30 GwG-E hinzu gefügt.
                •    Für die Übertragung von Kryptowährungen wird eine Betragsgrenze von 1.000 €
                     eingeführt (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 c GwG-E).
                •    Neu ist auch, dass in dem geplanten § 3a Abs. 1 GwG-E der oft erwähnte
                     risikobasierte Ansatz nun in einem eigenen Paragrafen genannt wird.
                •    In § 3a Abs. 2 GwG-E soll festgeschrieben werden, dass und welche Behörden bei
                     der Erstellung der Nationalen Risikoanalyse mitwirken.
                •    Die bislang in § 11 Abs. 5 S. 2 GwG geregelte Pflicht zur Einholung
                     von Informationen aus dem Transparenzregister soll demnächst in
                     § 12 Abs. 3 S. 2 GwG-E zu finden sein.

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Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw (10/10)

                •    Das Gesetz soll in den meisten Teilen am 1. August 2021 in Kraft treten.
                •    Abweichend davon sollen die

                •    Artikel 1
                •    Nummer 34 und
                     Nummer 35 Buchstabe d sowie
                     Nummer 36 Buchstabe b

                     bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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Agenda 31.05.2021

            Ø    Update Geldwäsche-News seit August 2020
            Ø    Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB
            Ø    Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw
            Ø    Nutzung des Transparenzregisters
            Ø    Konsultationsrundschreiben der BaFin zum BT der BaFin-AuA
            Ø    Ausblick auf künftige Entwicklungen
            Ø    Teilnehmerfragen

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Nutzung des Transparenzregisters (01/18)

                            Nutzung des Transparenzregisters

21.05.2021   ©Rechtsanwalt Achim Diergarten 2021   Geldwäsche-Schulung/Workshop   44   44
              www.anti-geldwaesche.de                      31. Mai 2021
Nutzung des Transparenzregisters (02/18)

21.05.2021   ©Rechtsanwalt Achim Diergarten 2021   Geldwäsche-Schulung/Workshop   45   45
              www.anti-geldwaesche.de                      31. Mai 2021
Nutzung des Transparenzregisters (03/18)

                •     Die Einrichtung des deutschen Transparenzregisters ergibt sich
                      aus den §§ 18 ff. GwG.
                •     Das Register soll Informationen über
                       •   Beteiligungen an Unternehmen und Vereinigungen
                       •   sowie zu anderen firmenähnlichen Konstruktionen enthalten.

                •     Verpflichtete,
                •     Aufsichts-,
                •     Strafverfolgungs- und
                •     Steuerbehörden
                      können Einsicht nehmen.

                    Das Register ist halbstaatlich und wird vom                   betrieben.

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Nutzung des Transparenzregisters (04/18)

                •    Es besteht derzeit keine Vergleichbarkeit zu anderen öffentlichen Registern
                •    Daher gibt es auch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
                     Daten (§ 18 Abs. 4 S. 3 GWG).
                •    Verpflichtete dürfen sich daher derzeit nicht ausschließlich auf die Angaben im
                     Transparenzregister verlassen.
                •    Das ergibt sich auch aus § 11 Absatz 5 Satz 4 HS. 2 GwG
                •    Die erhobenen Angaben müssen derzeit zusätzlich noch verifiziert werden.

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Nutzung des Transparenzregisters (05/18)

                •    Bei Abfragen z.B. durch Verpflichtete, aber auch durch Aufsichts- oder
                     Strafverfolgungsbehörden werden folgende Angaben bekannt gegeben:

                      •    Vor- und Nachname,
                      •    Geburtsdatum,
                      •    Wohnort und
                      •    Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
                      •    Staatsangehörigkeit.

                •    Diese Angaben können teilweise oder ganz auf Antrag des wirtschaftlich
                     Berechtigten beschränkt werden.
                •    Dies erfolgt bei überwiegend schutzwürdigen Belangen des wirtschaftlich
                     Berechtigten (§ 23 Abs. 2 GwG).

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Nutzung des Transparenzregisters (06/18)

                •    Ab dem 01.01.2020 besteht für jedermann die Möglichkeit, gegen eine Gebühr
                     Abfragen zu tätigen.
                •    Hier wird aber auch wie bei Verpflichteten eine vorherige Registrierung
                     vorausgesetzt.
                •    Bei einer erfolgten regulären Abfrage werden neben dem

                      •    Vor- und Nachnamen des wirtschaftlich Berechtigten
                      •    nur der Monat und das Jahr der Geburt
                      •    das Wohnsitzland und
                      •    die Staatsangehörigkeit

                     bekannt gegeben.

                •    Nähere Angaben, vor allem zum Wohnsitz oder dem Geburtstag ergeben sich
                     daraus nicht.

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Nutzung des Transparenzregisters (07/18)

                •    Seit dem 01.01.2020 müssen Verpflichtete bei der Begründung einer neuen
                     Geschäftsbeziehung entweder

                      •    sich von Vertragspartnern einen Nachweis ihrer (aktuellen) Registrierung im
                           Transparenzregister vorlegen zu lassen oder
                      •    selber kostenpflichtig Einblick in das Transparenzregister nehmen
                           (§ 11 Abs. 5 GwG, ab 01.08.2021 wohl § 12 Abs. 3 S. 2 GwG-E)

                •    Da die erstgenannte Variante kaum wahrgenommen wird, obliegt es den
                     Verpflichteten, selber kostenpflichtig Einblick in das Transparenzregister zu
                     nehmen.

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Nutzung des Transparenzregisters (08/18)

              •    Die Vorlage eines – auch aktuellen Handelsregisterauszugs oder sonstigen
                   Registerauszugs – reicht nicht aus.
              •    Die Pflicht zur Einholung eines Auszugs aus dem Transparenzregister besteht
                   damit für sämtliche juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen
                   Personengesellschaften (= Vereinigungen nach § 20 GwG), insbesondere:
                    •    eingetragene Vereine, rechtsfähige Vereine,
                    •    Aktiengesellschaften,
                    •    Kommanditgesellschaften auf Aktien,
                    •    Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften,
                    •    eingetragene Genossenschaften,
                    •    Europäische (Aktien-)Gesellschaften,
                    •    Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen,
                    •    rechtsfähige Stiftungen,
                    •    Kommanditgesellschaften,
                    •    Offene Handelsgesellschaften und
                    •    Partnergesellschaften
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Nutzung des Transparenzregisters (09/18)

              •    Umgekehrt besteht keine Pflicht zur Einholung eines Auszugs aus dem
                   Transparenzregister in Fällen, in denen es sich weder
                    • um eine Vereinigung nach § 20 GwG, noch um
                    • eine Rechtsgestaltung nach § 21 GwG handelt,
                    insbesondere nicht für:
                    • Einzelkaufleute,
                    • Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
                    • Gemeinschaften (z.B. WEG),
                    • nicht rechtsfähige Vereine,
                    • juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten,
                        Stiftungen öffentlichen Rechts).
              •    Diese genannten Personen und Gemeinschaften unterliegen keiner
                   Eintragungspflicht in das Transparenzregister

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Nutzung des Transparenzregisters (10/18)

              •    Die Pflicht zur Einholung eines Auszugs aus dem Transparenzregister besteht
                   dagegen bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG:
                    •    Trusts,
                    •    nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters
                         eigennützig ist,
                    •    Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur oder Funktion
                         entsprechen.
              •    Jeder Auszug aus dem Transparenzregister ist kostenpflichtig.

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Nutzung des Transparenzregisters (11/18)

              •    Die Pflicht zur Einholung eines Auszugs aus dem Transparenzregister besteht
                   unabhängig davon, ob für die konkrete Vereinigung eine Mitteilungsfiktion des
                   § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG gilt.
              •    Diese Mitteilungsfiktion besteht dann, wenn sich der jeweilige wirtschaftlich
                   Berechtigte mit den Angaben gem. § 19 Abs. 1 Nrn. 1-4 GwG (Vor- und Nachname,
                   Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses)
                   bereits aus den genannten öffentlichen Registern ergibt und dort elektronisch
                   abrufbar ist.
              •    Das Gleiche gilt, wenn es sich um Gesellschaften handelt, die an einem
                   organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert
                   sind.
              •    Enthält das Transparenzregister keinen Eintrag zum wirtschaftlich Berechtigten,
                   z.B. aufgrund der Mitteilungsfiktion oder weil ein Unternehmen gar nicht
                   transparenzregisterpflichtig ist, wird als Auszug aus dem Transparenzregister ein
                   sogenanntes "Negativtestat" (auch "Leermeldung") erteilt.

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Nutzung des Transparenzregisters (12/18)

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Nutzung des Transparenzregisters (13/18)

              •    Hier sind zwei Varianten denkbar:

                    1. Das Unternehmen ist bereits in einem elektronisch abrufbaren Register, wie z.B.
                       dem Handelsregister eingetragen.
                       Da dieses bei der Eröffnung einer Geschäftsbeziehung vorliegen sollte, kann man
                       abgleichen, inwiefern dort alle erforderlichen Angaben zu wirtschaftlich
                       Berechtigten enthalten sind. Hier ist nichts weiter zu veranlassen.

                    2. Das Unternehmen ist nicht in einem elektronisch abrufbaren Register eingetragen,
                       was sich angesichts des Eintragungsnachweises bei der Eröffnung der
                       Geschäftsbeziehung erkennen lässt.

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Nutzung des Transparenzregisters (14/18)

                •    Sollte eine Unstimmigkeit dieser Art oder eine sonstige Abweichung auffallen,
                     so haben Verpflichtete diese unverzüglich zu melden (§ 23a GwG)
                •    Die Meldung erfolgt auf der Webseite des Transparenzregisters.

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Nutzung des Transparenzregisters (15/18)

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Nutzung des Transparenzregisters (16/18)

              •    Eine leichtfertig oder vorsätzlich nicht unverzüglich erstattete Meldung gemäß
                   § 23a Abs. 1 GwG ist bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG).
              •    Natürlich bedarf es keiner Meldung, wenn die zuvor von dem Vertragspartner
                   erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten vollumfänglich richtig
                   sind.
              •    Dazu gehört auch, wenn z.B. ein zweiter Vorname nicht erfasst ist oder ein
                   akademischer Titel nicht erfasst wurde.
              •    Umgekehrt sind immer dann Unstimmigkeiten zu melden, wenn Differenzen
                   zwischen einer (ggf. auch nicht vorhandenen) Eintragung und den eigenen
                   Erkenntnissen festgestellt werden.
              •    Das ist immer dann der Fall, wenn die Angaben im Transparenzregister von den
                   eigenen Erkenntnissen, die der Vertragspartner angegeben hat, mehr oder
                   weniger abweichen.

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Nutzung des Transparenzregisters (17/18)

              •    Das Problem bei diesen Unstimmigkeits-Meldungen sind nicht offenkundige
                   Abweichungen.
              •    Problematisch sind Abweichungen, die auf "weichen Erkenntnissen" beruhen
              •    Das wäre z.B. der Fall, wenn es weitere, nicht genannte wirtschaftlich
                   Berechtigte gibt.
              •    Diese müssten mittelbar beherrschenden Einfluss auf den Vertragspartner
                   haben.
              •    Hier muss eine Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GwG erfolgen.
              •    Dies kann einen Bußgeldbescheid für den wirtschaftlich Berechtigten zur Folge
                   haben.
              •    Das könnte zu Verstimmungen gegenüber dem Verpflichteten führen.
              •    Insgesamt ist es empfehlenswert, zu einzelnen Fragen sich die aktuellen FAQ der
                   Bundesverwaltungsamts anzusehen.

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Nutzung des Transparenzregisters (18/18)

              •    Der in dem Transparenzregisterauszug ausgewiesene Umfang oder die Art der
                   wirtschaftlichen Berechtigung weicht von den eigenen Erkenntnissen des
                   Verpflichteten ab, wenn z.B. der wirtschaftlich Berechtigte 60% statt der
                   angegeben 50% an Anteilen hält.
              •    Aber auch, wenn der Verpflichtete ein Negativattest erhalten hat und aufgrund
                   seiner eigenen Erkenntnisse davon ausgeht, dass ein Eintrag im
                   Transparenzregister notwendig ist, also zu Unrecht von der Mitteilungsfiktion
                   nach § 20 Abs. 2 GwG Gebrauch gemacht wurde, ist eine Unstimmigkeitsmeldung
                   zu erstatten.
              •    Das Gleiche gilt, wenn zwar die grundsätzlichen Angaben zum wirtschaftlich
                   Berechtigten stimmen, jedoch einzelne Datenfelder (z.B. Nachname,
                   Geburtsdatum, Wohnort) abweichen.
              •    Hierzu zählen auch Abweichungen in der Schreibweise einzelner Angaben, so
                   auch das offensichtliche Fehlen oder Vertauschen von Buchstaben.

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Agenda 31.05.2021

            Ø    Update Geldwäsche-News seit August 2020
            Ø    Auswirkungen auf die Meldepraxis durch die Änderung des § 261 StGB
            Ø    Geplante Änderungen durch das TraFinG Gw
            Ø    Nutzung des Transparenzregisters
            Ø    Konsultationsrundschreiben der BaFin zum BT der BaFin-AuA
            Ø    Ausblick auf künftige Entwicklungen
            Ø    Teilnehmerfragen

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Konsultationsrundschreiben der BaFin zum BT der BaFin-AuA (01/17)

                •    Am 14.01.2021 veröffentlichte die BaFin einen Entwurf des
                     Besonderen Teils der Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA)
                     für Kreditinstitute.
                •    Zahlreiche Verbände und vor allem auch die Deutsche Kreditwirtschaft haben
                     teils heftige Kritik an dem Entwurf geübt.
                •    Auch in der Öffentlichkeit wurde zuletzt insbesondere der von der BaFin
                     angedachte Herkunftsnachweis für die Einzahlung von bestimmten
                     Bargeldbeträgen (2.500 € bei Gelegenheitskunden und 10.000 € bei
                     Bestandskunden) kritisiert.
                •    Aber auch die anderen nachfolgend dargestellten Punkte wurden von
                     bestimmten Verbänden kritisiert.
                •    Leider hat die BaFin mit ihrem Entwurf die Gelegenheit verpasst, besondere
                     Zweifelsfragen, insbesondere für die Kreditwirtschaft zu regeln.
                •    So gelten für bestimmte Konstellationen immer noch die DK-Hinweise vom
                     Februar 2014 (!) fort.

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Konsultationsrundschreiben der BaFin zum BT der BaFin-AuA (02/17)

                Der Entwurf enthält folgende 8 Abschnitte:

                      1.   Herkunft der Vermögenswerte
                      2.   Immobilientransaktionen
                      3.   Investmentgeschäft
                      4.   Konsortialkredite
                      5.   Korrespondenzbankbeziehungen
                      6.   Monitoringsysteme
                      7.   (Sammel-)Treuhandkonten
                      8.   Trade Finance

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Konsultationsrundschreiben der BaFin zum BT der BaFin-AuA (03/17)
                1.     Herkunft der Vermögenswerte

                •    Die Nationale Risikoanalyse (NRA) geht davon aus, dass von Geschäften mit Bargeld
                     (einschl. Sorten) und Edelmetallen als bargeldähnlichem Vermögenswert ein erhöhtes
                     Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgeht.
                •    Diesem Risiko ist angemessen zu begegnen.
                •    Bei Bartransaktionen, die von Verpflichteten außerhalb einer Geschäftsbeziehung mit
                     sog. Gelegenheitskunden durchgeführt werden, und die einen Betrag von 2.500 €
                     überschreiten, ist regelmäßig ein erhöhtes Risiko i.S.d. § 15 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 des
                     GwG festzustellen.
                •    Aus diesem Grund sollen gemäß § 15 Abs. 4 Nr. 2 GwG bei derartigen
                     Bartransaktionen Informationen über die Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte
                     des Gelegenheitskunden sowie des gegebenenfalls vorliegenden wirtschaftlich
                     Berechtigten vor Ausführung der Transaktion eingeholt werden.

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Konsultationsrundschreiben der BaFin zum BT der BaFin-AuA (04/17)
             1. Herkunft der Vermögenswerte bei Gelegenheitskunden

                •    Aussagekräftige Belege als Herkunftsnachweis können insbesondere sein:
                      •    ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Gelegenheitskunden bei einer
                           anderen Bank, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
                      •    ein aktueller Kontoauszug bzgl. des Kontos eines Dritten, aus dem die
                           Barauszahlung hervorgeht (Handeln im Namen einer dritten Person), ergänzt um
                           weitere Dokumente und Informationen zu dem Dritten,
                      •    Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank,
                      •    Sparbücher des Laufkunden, aus denen die Barauszahlung hervorgeht,
                      •    Verkaufs- und Rechnungsbelege (z.B. Belege zu Autoverkauf, Goldverkauf),
                      •    Quittungen bezüglich getätigter Sortengeschäfte,
                      •    letztwillige vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen,
                      •    Schenkungsverträge.
                •    Wenn kein entsprechender Nachweis eingeholt werden kann, soll die Annahme des
                     Bargelds abgelehnt werden.

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Konsultationsrundschreiben der BaFin zum BT der BaFin-AuA (05/17)
             1. Herkunft der Vermögenswerte bei Bestandskunden

                •    Aussagekräftige Belege als Herkunftsnachweis können insbesondere sein:
                      •    Bei Bartransaktionen, die von Verpflichteten innerhalb einer Geschäftsbeziehung
                           (z.B. Bareinzahlung auf ein Kundenkonto) durchgeführt werden, und die einen Betrag
                           von 10.000 € überschreiten, soll grundsätzlich die Herkunft der Vermögenswerte
                           durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden.
                      •    Dies ist entsprechend zu dokumentieren.
                      •    Bei Bartransaktionen bis 10.000 € sollen solche Maßnahmen nur auf risikobasierter
                           Basis erfolgen.
                      •    Bei bestimmten Kundengruppen, bei denen regelmäßig höhere Bartransaktionen
                           zum Geschäftsmodell gehören (z.B. Einzelhandel, der abends seine Tageskasse an
                           Bargeldautomaten einzahlt), kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, sofern
                           die Bartransaktionen risikoorientiert regelmäßig auf Plausibilität geprüft werden.
                •    Allerdings sagen die Vorgaben der BaFin nichts darüber aus, was zu geschehen hat,
                     wenn ein Nachweis nicht gelingt.

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Konsultationsrundschreiben der BaFin zum BT der BaFin-AuA (06/17)
                2.     Immobilientransaktionen (1/2)

                •    Die NRA stellt ein hohes Geldwäscherisiko bei solchen Transaktionen im
                     Immobiliensektor fest.
                •    Im Rahmen von sogenannten „Share Deals“ und verschachtelten
                     Gesellschaftskonstruktionen, insbesondere im Zusammenspiel mit Briefkastenfirmen
                     aus dem Ausland, kann faktisch Anonymität hergestellt werden.
                •    Neben den typischerweise Beteiligten des Nichtfinanzsektors ist auch der
                     Finanzsektor regelmäßig in diesem Kontext betroffen.
                •    Die NRA fordert daher besondere Wachsamkeit insbesondere von Kreditinstituten,
                     die im Rahmen solcher Transaktionen eingebunden werden oder in deren
                     Ausgestaltung beratend tätig sind (NRA, Seite 3).

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Konsultationsrundschreiben der BaFin zum BT der BaFin-AuA (07/17)
                2.     Immobilientransaktionen (2/2)

                •  Eine wichtige Rolle bei der Risikoermittlung spielt das Erkennen von relevanten
                   Sachverhalten.
                •  Hierbei können Typologien, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
                   hinweisen, hilfreich sein.
                Nicht abschließende Beispiele sind:
                •  Hinweise auf höhere Barzahlungen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen
                   (z.B. Kaufpreis deutlich über oder unter dem tatsächlichen Verkehrswert der
                   Immobilie),
                •  (teilweise) Kaufpreiszahlung durch einen Dritten ohne plausiblen Grund,
                •  Immobilientransaktionen, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte auf Käufer- oder
                   Verkäuferseite nur schwer zu ermitteln ist (z.B. infolge undurchsichtiger
                   Unternehmensstrukturen), insbesondere wenn ein Auslandsbezug besteht.

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Konsultationsrundschreiben der BaFin zum BT der BaFin-AuA (08/17)
             3. Investmentgeschäft

                •    Kreditinstitute stehen in unterschiedlicher Weise in geschäftlicher Beziehung zu
                     Fonds bzw. Investmentvermögen und deren Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 2
                     Abs. 1 Nr. 9 GwG, im Folgenden: KVG).
                •    Die Verwaltungsgesellschaften handeln für Rechnung und im Interesse der Anleger
                     des Investmentvermögens und können Intermediäre z.B. mit dem
                     Portfoliomanagement beauftragen.
                •    Kreditinstitute sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG verpflichtet festzustellen, ob ein
                     Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.
                •    Bei einer Geschäftsbeziehung zu einer verpflichteten inländischen KVG ist zu prüfen,
                     ob die hinter dem Investmentvermögen stehenden Anleger wirtschaftlich
                     Berechtigte des Investmentvermögens sind.
                •    Gerade bei Spezialfonds mit wenigen, eventuell sogar nur einem Anleger kann ein
                     faktischer Einfluss dieses Anlegers auf die Anlagepolitik sowie das Anlage- und
                     Risikomanagement der KVG nicht ausgeschlossen werden.
                •    Aus diesem Grund ist die Anlegerstruktur jedes Investmentvermögens abzuklären.

©Rechtsanwalt Achim Diergarten 2021       Geldwäsche-Schulung/Workshop                            70
 www.anti-geldwaesche.de                          31. Mai 2021
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