Berufsfeld Anwaltschaft Gebühren- und Kostenrecht (Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe)

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25.01.2018

       Berufsfeld Anwaltschaft

     Gebühren- und Kostenrecht
(Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und
           Beratungshilfe)

 Franz Lutz, Rechtsanwalt, Augsburg,
         15./16. Januar 2018

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    Arten der Gewährung von PKH

         Zwei Möglichkeiten

      • Ohne Ratenzahlung und

         • mit Ratenzahlung

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 Unterscheide die jeweiligen
 Rechtsbeziehungen

 • Antragssteller – Staatskasse

 • Antragssteller – Rechtsanwalt

 • Rechtsanwalt – Staatskasse

 • Antragssteller - Prozessgegner
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1. Gesetzliche Grundlagen

§§ 114 – 127 a ZPO
§§ 44 – 59 RVG

2. Geltungsbereich

Alle ZPO-Verfahren,
aber auch etwa § 11a III ArbGG, § 142 I
FG0,
§ 166 VwGO, § 73 a SGG, § 14 FGG
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3. PKH-Prüfungsverfahren

Prozesskostenhilfe für das PKH-
Prüfungsverfahren ist grundsätzlich nicht
vorgesehen.

Das Prozesskostenhilfeverfahren und das
Verfahren, für welches es dann bewilligt
wurde, ist eine Angelegenheit; § 16 Ziff. 2
und 3 RVG.
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Der Rechtsanwalt, der ohne Bewilligung

Tips für die Praxis

• Am besten PKH-Gesuch und Klageentwurf in
getrennten Schriftsätzen einreichen.
• Ausdrücklich klarstellen, dass die Klage nur
                        bedingt
(„für den Fall der Bewilligung“ von Prozesskosten-
hilfe) oder
                       unbedingt
eingereicht sein soll.

Zweck: Vermeidung der förmlichen Zustellung, die
Kostenfolgen hat.
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3.1. Antrag

• schriftlich oder
• zu Protokoll der Geschäftsstelle; § 117 ZPO. (Bei
dem für das zu betreibende Verfahren zuständigen
Gericht)
• Bedürftigkeit des Antragsstellers (subjektive
Voraussetzung)
• Erfolgsaussicht des geltend zu machenden
Anspruches/der Rechtsverteidigung (keine
Mutwilligkeit) (objektive Voraussetzung)

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Merke:

Wurde PKH bewilligt, darauf achten, dass Zustellung
auch erfolgt.

Gelegentlich wird seitens der Gerichte angefragt, „ob
die Klage nunmehr“ unbedingt erhoben sein soll;
häufig unterbleibt diese Anfrage; jedenfalls sollte der
Rechtsanwalt klar zum Ausdruck bringen, dass
nunmehr zugestellt werden möge.
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3.2 Anhörung des Gegners, soweit es nicht untunlich
ist (Eilverfahren!!)

3.3. Das Verfahren

• Es soll/darf nicht den Prozess vorwegnehmen
• Es soll das weitere Verfahren nicht verzögern
• Glaubhaftmachung tatsächlicher Angaben

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3.4. Kosten des PKH-Verfahrens

3.4.1.Gerichtliche Kosten
Prüfungsverfahren 1. Instanz ist gerichtsgebührenfrei
(Wurden Zeugen oder Sachverständige vernommen,
sind diese Kosten Gegenstand der
Kostenentscheidung im nachfolgenden Prozess, sofern
es zu diesem kam.)

Die PKH-Beschwerde ist – sofern sie erfolglos bleibt –
gebührenpflichtig; 60.-- € KV GKG Nr. 1812.

Eine Kostenerstattung ist nicht vorgesehen.        10

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3.4.2 Außergerichtliche Kosten

Fallgestaltung 1

Nur PKH-Prüfungsverfahren (Hauptsache ist nicht
rechtshängig) Beiordnung zum Zwecke der Einigung:

1,0 Gebühr gem. 1003 VV siehe dort Abs. 1!

Erfolgt die Bewilligung und Beiordnung für das
gesamte PKH-Bewilligungsverfahren erhält er weiter
eine 1,2 Terminsgebühr gem. Vorbemerkung 3.3.6.
gem. 3104 VV.                                     11

Fallgestaltung 2

PKH-Verfahren parallel zum Prozess oder
Prozessverfahren folgt dem PKH-Verfahren:

Keine gesonderten Kosten für das PKH-Verfahren, da
dieses zum Rechtszug gehört; § 16 Ziff. 2 und 3 RVG.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet
im PKH-Verfahren grundsätzlich nicht statt; § 118 I 4
ZPO!
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3.5. Begrenzung der Bewilligung auf den Rechtszug

und
den ursprünglich (bezogen auf die Antragsstellung)
geltend gemachten Anspruch.
Merke! Bei
Klageerweiterung oder sonstige
Klageänderung,
Vergleich über nichtrechtshängige Ansprüche
Antrag auf Erstreckung der PKH und der Beiordnung
stellen!!

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Die Bewilligung von PKH für die Ehescheidung
umfasst auch den (Zwangs-) Verbund mit dem
Versorgungsausgleich; für jede weitere Folgesache
müssen VKH und Beiordnung erneut beantragt
werden.
Weitere Besonderheit (§ 48):
Die Beiordnung in der Ehesache umfasst auch den
Abschluss eines Prozessvergleiches betreffend
Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt im Verhältnis der
Ehegatten zueinander, elterliche Sorge, Ehewohnung
und Hausrat, sowie Ansprüche aus dem ehelichen
Güterrecht.

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3.6. Rechtsmittelinstanz

Erleichterte Bewilligung (was die Erfolgsaussichten
anlangt),
                        sofern

der Prozessgegner Rechtsmittelführer ist; § 119 I S. 2
ZPO.

Merke! Es ist ein neuer Antrag auf PKH, samt
Beiordnung zu stellen!!

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3.7. PKH mit Ratenzahlung

Anhand der „Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse“ prüft das Gericht,

• ob PKH überhaupt und
• diese mit oder
• ohne Ratenzahlung zu bewilligen ist:

Maßstab: § 115 ZPO, der zur Frage des Einsatzes von
Einkommen und Vermögen auf § 82 II SGB XII
verweist.
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PKH nur mit Raten

es erfolgt

• die Bewilligung, sowie
• die Beiordnung
• unter gleichzeitiger Festsetzung der Raten.
• zum Nachteil des Antragsstellers (= Erhöhung der
Raten bis hin zum Entzug der PKH).
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Eine
                      Änderung

der Ratenzahlung kann erfolgen, wenn sich die
Verhältnisse
                     wesentlich
geändert haben.
• sowohl zum Vorteil, (gemeint ist, dass sich die
Einkünfte des Antragsstellers reduzieren; auf Antrag
erfolgt dann die Ermäßigung der Raten bis hin zu
deren Wegfall) wie auch

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eine Abänderung

                    zu seinem Nachteil

§ 120 IV 3 ZPO

                          schützt

den Berechtigten vier Jahre kann danach nicht mehr erfolgen.

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4. Wirkung der PKH; § 122 I ZPO.

4.1. Für den Antragssteller

• Freistellung von Gerichtskosten
• Freistellung von Sicherheitsleistung für die
Prozesskosten
• Keine Honorarzahlung an den beigeordneten
Rechtsanwalt

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  4.2. Für den beigeordneten Rechtsanwalt

  4.2.1. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse

  § 45 RVG; allerdings (nur) entsprechend der Tabelle
  gem. § 49 RVG.
  Aber:

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                Weitere Vergütung,

wenn PKH mit Ratenzahlung bewilligt worden war.

Merke!

• Zunächst die PKH-Gebühren gegenüber der
Staatskasse abrechnen,
• dann erst Antrag gem. § 126 ZPO unter
Berücksichtigung der beantragten oder schon
ausbezahlten PKH-Gebühren stellen.

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4.2.2. eigenes Beitreibungsrecht

des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den
            unterlegenen Prozessgegner
gewährt § 126 ZPO.

Merke! Der Prozessgegner darf ggü. dem
Rechtsanwalt nicht ihm gegenüber der Partei
zustehenden Ansprüche aufrechnen (§ 126 II 1 ZPO),
es sei denn sie ergeben sich aus dem nämlichen
Rechtsstreit (§ 126 II 2 ZPO).
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B. Beratungshilfe

• Gesetzliche Grundlage

Beratungshilfegesetz (BerHG) vom 18. Juni 1980
(BGBl. I 689)

Voraussetzungen (außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens, also im Bereich einer Beratungs- oder
Geschäftgebühr).

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• Bedürftigkeit

• Mangelnde anderweitige Beratungsmöglichkeit

•Fehlende Mutwilligkeit; § 1 BerHG.

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Gegenstand der Beratungshilfe

Beratung, erforderlichenfalls der Vertretung; § 2 I
BerHG
Dies können Angelegenheiten des
      1.Zivilrechts, einschließlich des Arbeitsrechts
      2.Verwaltungsrechts
      3.Verfassungsrechts
      4.Sozialrechts sein.

Im Strafrecht/OWiR nur für Beratung. § 2 II BerHG

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3. Verfahren

Antrag

• schriftlich oder

• mündlich zu Protokoll
Bei dem Amtsgericht, bei dem der ASt seinen
allgemeinen Wohnsitz hat.
Wurde bereits vom Rechtsanwalt beraten oder
vertreten, kann der Antrag auch nachträglich gestellt
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werden. § 4 II S. 3 BerHG. (enge Voraussetzungen!!)

Erfüllt der Antragssteller die Voraussetzungen für die
Beratungshilfe, so erhält er vom Amtsgericht einen
sog.

                 Berechtigungsschein

(§ 9 BerHG) ausgestellt, den er dem beratenden oder
vertretenden Rechtsanwalt aushändigt.
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4. Abrechnung

4.1. gegenüber der Landeskasse gem. § 44 RVG

• Rat, Auskunft Ziff. 2601 € VV: 35.-- €

• Für die Tätigkeit i.S. der Ziff. 2300 VV nach Ziff 2603
VV: 85 €
( der Rechtsanwalt erhält für die Vertretung
mehrerer Personen die Erhöhung gem. 1008 VV)

• Kommt es anschließend zu einem gerichtlichen
Verfahren, sind die Beratungshilfekosten hieraus
hälftig anzurechnen; Anmerkung 2 zu Ziff. 2003 VV.          29

4.3. Anspruch gegen den Mandanten

Der Rechtsanwalt darf ggü. dem Mandanten die
Gebühr in Höhe von 15.--€ gem. § 8 des BerHG, Ziff.
2600 VV verlangen, muss es aber nicht; unterlässt er
es, kann er sie nicht von der Staatskasse fordern.

Franz Lutz,
Rechtsanwalt,
Maximilianstr. 35-37, 86150 Augsburg,
 Tel. +49 / (0) 821 / 35009, Fax +49 / (0) 821 / 517634
lutz-rechtsanwalt@t-online.de / http://www.lutz-anwalt.de

06. Januar 2018

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