Übersicht betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht - STAND: FEBRUAR 2021
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Übersicht betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Die nachfolgende Übersicht soll das Verständnis der derzeitigen Aussetzung der Insolvenzantragspflichten erleichtern, wie sie im COVInsAG und verschiedenen Gesetzesanpassungen geregelt ist. Ob die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, ist unbedingt stets anhand des konkreten Einzelfalls zu überprüfen. Die Verletzung der Antragspflicht führt zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsleitung und kann strafrechtliche Konsequenzen haben.
Übersicht betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT 01.03.2020 01.10.2020 01.01.2021 30.09.2020 31.12.2020 30.04.2021 Aussetzung nach § 1 Abs. 1 COVInsAG, wenn: Keine Aussetzung! Aussetzung nach § 1 Abs. 3 COVInsAG, wenn: • die Insolvenzreife auf den Auswirkungen Antragspflicht besteht. • im Zeitraum 01.11.2020 bis 28.02.2021 ein Antrag auf finanzielle der COVID-19 Pandemie beruht und Haftungs-/Strafbarkeitsrisiko Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen gestellt • Aussichten auf eine Beseitigung der wegen Verletzung einer ist oder Zahlungsunfähigkeit bestanden. Insolvenzantragspflicht • der Antrag aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen (noch) nicht Bei Zahlungsfähigkeit zum während dieses Zeitraums gestellt ist, aber Antragsberechtigung gegeben ist 31.12.2019: auch dann möglich, wenn die Individuelle Berechtigung auf Corona-Hilfen im Einzelfall • besteht eine Entlastung des Antragspflicht später wieder zu prüfen. Antragspflichtigen durch die ausgesetzt ist. und Vermutung (i) des Beruhens der • die Insolvenzreife auf der Pandemie beruht und späteren Zahlungsunfähigkeit auf • der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und der Pandemie und (ii) von Aussichten • die beantragte Leistung zur Beseitigung der auf deren Beseitigung. Insolvenzreife ausreicht. Die Geschäftsführung ist zu jeder Zeit zur Selbstprüfung hinsichtlich der Insolvenzreife verpflichtet und gehalten, die Ergebnisse sorgfältig zu dokumentieren – dies gilt auch bzgl. der Voraussetzungen einer etwaigen Aussetzung! 3
Übersicht betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ÜBERSCHULDUNG 30.04.2021 01.03.2020 01.01.2021 31.12.2020 31.12.2021 Aussetzung nach § 1 Abs. 1, 2 COVInsAG, Aussetzung nach § 1 Abs. 3 COVInsAG, wenn: Es gilt ein 4 Monatsprognosezeitraum wenn: • im Zeitraum 01.11.2020 bis 28.02.2021 Antrag i.R.d. Fortführungsprognose für die • die Insolvenzreife auf den auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona- Überschuldungsprüfung, wenn die Überschuldung Auswirkungen der COVID-19 Pandemie Hilfsprogrammen gestellt ist oder pandemiebedingt eingetreten ist, § 4 COVInsAG. beruht und • der Antrag aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen Dies gilt, wenn: • Aussichten auf eine Beseitigung der (noch) nicht gestellt ist, aber Antragsberechtigung • am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vorlag Zahlungsunfähigkeit bestanden. gegeben ist und Bei Zahlungsfähigkeit zum Individuelle Berechtigung auf Corona-Hilfen im • das letzte, vor dem 01.01.2020 abgeschlossene 31.12.2019: Einzelfall zu prüfen. Geschäftsjahr mit einem positiven EGT • besteht eine Entlastung des und endete und Antragspflichtigen durch Vermutung • die Insolvenzreife auf der Pandemie beruht und • der Umsatz aus GT im Kalenderjahr 2020 um (i) des Beruhens der späteren • der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und mehr als 30 % niedriger als im Vorjahr ist.. Zahlungsunfähigkeit auf der Pandemie • beantragte Leistung zur Beseitigung der und (ii) von Aussichten auf deren Insolvenzreife ausreicht. Beseitigung. Die Geschäftsführung ist zu jeder Zeit zur finanziellen Selbstprüfung hinsichtlich der Insolvenzreife verpflichtet und gehalten, die Ergebnisse sorgfältig zu dokumentieren – dies gilt auch bzgl. der Voraussetzungen einer etwaigen Aussetzung! 4
Übersicht betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Das Restrukturierungsteam in Deutschland Das Restrukturierungsteam in Deutschland Dr. Dietmar Schulz, LL.M. (Edinburgh) Mike Danielewsky Florian Bruder M.JUR. (Oxford) Partner Partner Counsel dietmar.schulz@dlapiper.com mike.danielewsky@dlapiper.com florian.bruder@dlapiper.com Oliver Otto Dr. Martin Kaltwasser Katharina Alessandra Plass Counsel Senior Associate Senior Associate oliver.otto@dlapiper.com martin.kaltwasser@dlapiper.com katharina.plass@dlapiper.com Thomas Rüsing, LL.M. (Lissabon) Maximilian Dieler Daniel Odenthal, LL.M. (Melbourne) Associate Associate Transaction Lawyer thomas.ruesing@dlapiper.com maximilian.dieler@dlapiper.com daniel.odenthal@dlapiper.com DLA Piper Frankfurt DLA Piper Hamburg DLA Piper Köln DLA Piper München Neue Mainzer Straße 6-10 Alter Wall 4 Augustinerstraße 10 Maximilianstraße 2 60311 Frankfurt am Main 20457 Hamburg 50667 Köln 80539 München T +49 69 271 33 0 T +49 40 188 88 0 T +49 221 277 277 0 T +49 89 23 23 72 0 5
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