Übersicht betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht - STAND: FEBRUAR 2021

 
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Übersicht betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht - STAND: FEBRUAR 2021
Übersicht betreffend die Aussetzung
   der Insolvenzantragspflicht
            STAND: FEBRUAR 2021
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Übersicht betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

                                      Die nachfolgende Übersicht soll das Verständnis der derzeitigen
                                      Aussetzung der Insolvenzantragspflichten erleichtern, wie sie im
                                      COVInsAG und verschiedenen Gesetzesanpassungen geregelt ist. Ob die
                                      Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist, ist unbedingt stets anhand des
                                      konkreten Einzelfalls zu überprüfen. Die Verletzung der Antragspflicht führt
                                      zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsleitung und kann strafrechtliche
                                      Konsequenzen haben.
Übersicht betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht - STAND: FEBRUAR 2021
Übersicht betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht              Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

                                 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
                                 ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT

                             01.03.2020                                          01.10.2020                              01.01.2021

                                                                                 30.09.2020                              31.12.2020                                                                      30.04.2021

                                    Aussetzung nach § 1 Abs. 1 COVInsAG, wenn:           Keine Aussetzung!                       Aussetzung nach § 1 Abs. 3 COVInsAG, wenn:
                                    •     die Insolvenzreife auf den Auswirkungen        Antragspflicht besteht.                 •    im Zeitraum 01.11.2020 bis 28.02.2021 ein Antrag auf finanzielle
                                          der COVID-19 Pandemie beruht und               Haftungs-/Strafbarkeitsrisiko                Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen gestellt
                                    •     ­Aussichten auf eine Beseitigung der           wegen Verletzung einer                       ist oder
                                          Zahlungsunfähigkeit bestanden.                 Insolvenzantragspflicht                 •    der Antrag aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen (noch) nicht
                                    Bei Zahlungsfähigkeit zum                            während dieses Zeitraums                     gestellt ist, aber Antragsberechtigung gegeben ist
                                    31.12.2019:                                          auch dann möglich, wenn die              Individuelle Berechtigung auf Corona-Hilfen im Einzelfall
                                                                                                                                 
                                    •     besteht eine Entlastung des                    Antragspflicht später wieder                 zu prüfen.
                                          Antragspflichtigen durch die                   ausgesetzt ist.                              und
                                          Vermutung (i) des Beruhens der                                                         •    die Insolvenzreife auf der Pandemie beruht und
                                          späteren Zahlungsunfähigkeit auf                                                       •    der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und
                                          der Pandemie und (ii) von Aussichten                                                   •    die beantragte Leistung zur Beseitigung der
                                          auf deren Beseitigung.                                                                      Insolvenzreife ausreicht.

                                    Die Geschäftsführung ist zu jeder Zeit zur Selbstprüfung hinsichtlich der Insolvenzreife verpflichtet und gehalten, die Ergebnisse sorgfältig zu
                                    dokumentieren – dies gilt auch bzgl. der Voraussetzungen einer etwaigen Aussetzung!

                                                                                                                                                                                                                      3
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Übersicht betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht               Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

                                 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
                                 ÜBERSCHULDUNG
                                                                                                                                                       30.04.2021
                             01.03.2020                                           01.01.2021

                                                                                   31.12.2020                                                                                                                           31.12.2021

                                     Aussetzung nach § 1 Abs. 1, 2 COVInsAG,               Aussetzung nach § 1 Abs. 3 COVInsAG, wenn:                               Es gilt ein 4 Monatsprognosezeitraum
                                     wenn:                                                 •    im Zeitraum 01.11.2020 bis 28.02.2021 Antrag                        i.R.d. Fortführungsprognose für die
                                     •    ­die Insolvenzreife auf den                           auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-                  Überschuldungsprüfung, wenn die Überschuldung
                                          Auswirkungen der COVID-19 Pandemie                    Hilfsprogrammen gestellt ist oder                                   pandemiebedingt eingetreten ist, § 4 COVInsAG.
                                          beruht und                                       •    der Antrag aus rechtlichen/tatsächlichen Gründen                    Dies gilt, wenn:
                                     •    Aussichten auf eine Beseitigung der                   (noch) nicht gestellt ist, aber Antragsberechtigung                 •   am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vorlag
                                          Zahlungsunfähigkeit bestanden.                        gegeben ist                                                             und
                                     Bei Zahlungsfähigkeit zum                              Individuelle Berechtigung auf Corona-Hilfen im
                                                                                                                                                                  •   das letzte, vor dem 01.01.2020 abgeschlossene
                                     31.12.2019:                                                Einzelfall zu prüfen.                                                   Geschäftsjahr mit einem positiven EGT
                                     •    besteht eine Entlastung des                           und                                                                     endete und
                                          Antragspflichtigen durch Vermutung               •    die Insolvenzreife auf der Pandemie beruht und                      •   der Umsatz aus GT im Kalenderjahr 2020 um
                                          (i) des Beruhens der späteren                    •    der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und                    mehr als 30 % niedriger als im Vorjahr ist..
                                          Zahlungsunfähigkeit auf der Pandemie             •    beantragte Leistung zur Beseitigung der
                                          und (ii) von Aussichten auf deren                     Insolvenzreife ausreicht.
                                          Beseitigung.

                                     Die Geschäftsführung ist zu jeder Zeit zur finanziellen Selbstprüfung hinsichtlich der Insolvenzreife verpflichtet und gehalten, die Ergebnisse sorgfältig zu
                                     dokumentieren – dies gilt auch bzgl. der Voraussetzungen einer etwaigen Aussetzung!

                                                                                                                                                                                                                                     4
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Übersicht betreffend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht           Das Restrukturierungsteam in Deutschland

                                 Das Restrukturierungsteam in Deutschland
                                               Dr. Dietmar Schulz, LL.M. (Edinburgh)                Mike Danielewsky                         Florian Bruder M.JUR. (Oxford)
                                               Partner                                              Partner                                  Counsel
                                               dietmar.schulz@dlapiper.com                          mike.danielewsky@dlapiper.com            florian.bruder@dlapiper.com

                                               Oliver Otto                                          Dr. Martin Kaltwasser                    Katharina Alessandra Plass
                                               Counsel                                              Senior Associate                         Senior Associate
                                               oliver.otto@dlapiper.com                             martin.kaltwasser@dlapiper.com           katharina.plass@dlapiper.com

                                               Thomas Rüsing, LL.M. (Lissabon)                      Maximilian Dieler                        Daniel Odenthal, LL.M. (Melbourne)
                                               Associate                                            Associate                                Transaction Lawyer
                                               thomas.ruesing@dlapiper.com                          maximilian.dieler@dlapiper.com           daniel.odenthal@dlapiper.com

                                    DLA Piper Frankfurt                     DLA Piper Hamburg                   DLA Piper Köln        DLA Piper München
                                    Neue Mainzer Straße 6-10                Alter Wall 4                        Augustinerstraße 10   Maximilianstraße 2
                                    60311 Frankfurt am Main                 20457 Hamburg                       50667 Köln            80539 München
                                    T +49 69 271 33 0                       T +49 40 188 88 0                   T +49 221 277 277 0   T +49 89 23 23 72 0

                                                                                                                                                                                  5
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Copyright © 2021 DLA Piper. All rights reserved. | 2 Mar 2021 | A08751-11                                                                                                                              www.dlapiper.com
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