Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn
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Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 1 / 17 Die Kirchgemeindeversammlung – gestützt auf die §§ 2 und Abs. 1 56 lit. a des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 – beschliesst folgende Gemeindeordnung Gemeinde -gesetz I Die Kirchgemeinde Grundsatz §1 Die Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Solothurn ist eine Gemeinde im Sinne der Kantonsverfassung, des Gemeindegesetzes und der Kirchenordnung des Evangelisch-Reformierten Synodalverbandes Bern-Jura. 1 Geltungsbereich §2 Die Kirchgemeinde Solothurn umfasst alle Reformierten Gemeindekreise ihres Gemeindegebietes. 2 Sie erstreckt sich über die Einwohnergemeinden Balm, Bellach, Feldbrunnen-St. Niklaus, Flumenthal, Günsberg, Hubersdorf, Kammersrohr, Langendorf, Lommiswil, Oberdorf, Riedholz, Rüttenen, Selzach und Solothurn. 3 Aufgehoben. Unterer Leberberg. Aufgaben §3 Die Aufgaben der Gemeinde ergeben sich aus der Gemeindeautonomie und der eidgenössischen und kantonalen Verfassungs- und Gesetzgebung, sowie der Kirchenverfassung und Kirchenordnung der Evangelisch- Reformierten Kirche des Kantons Bern und der Verbandssynode Bern-Jura. Insbesondere sind: die Organisation zu regeln und die Behörden und Verwaltungsorgane zu bestellen; die weltlichen Bedürfnisse der Konfession zu erfüllen; ein ausgeglichener Finanzhaushalt anzustreben; alle Aufgaben im Rahmen der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung sowie der kantonalen Gesetzgebung wahrzunehmen.
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 2 / 17 II Das Stimm- und Wahlrecht 1 Stimm- und Wahlrecht §4 In der Kirchgemeinde sind die reformierten Schweizerinnen/Schweizer sowie die reformierten Ausländerinnen/Ausländer mit Niederlassungsbewilligung nach zurückgelegtem 18. Altersjahr in allen Gemeinde- angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt. 2 Einzelheiten regeln das Gemeindegesetz und das Gesetz über die politischen Rechte. 1 Grundsatz §5 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten bildet das oberste Organ der Kirchgemeinde. 2 Sie übt ihre Rechte in der Kirchgemeindeversammlung und, wo es vorgesehen ist, durch Urnenwahl und Urnen- abstimmung aus. Obligatorische §6 Die Urnenabstimmung ist notwendig für Entscheide über Urnenabstimmung Veränderungen im Kirchgemeindebestand und für die Einführung der ausserordentlichen Kirchgemeindeorgani- sation. Urnenwahlen §7 An der Urne werden gewählt: Kirchgemeinderat Kirchgemeindepräsidentin/Kirchgemeindepräsident Rechnungsprüfungskommission Stille Wahlen §8 Stehen nicht mehr vorgeschlagene Kandidatinnen oder Kandidaten zur Verfügung als Ämter zu besetzen sind, kann der Kirchgemeinderat bestimmen, dass diese sowohl bei Proporz- wie bei allen Majorzwahlen bereits im ersten Wahlgang als in stiller Wahl gewählt gelten. Unvereinbarkeit §9 Die Unvereinbarkeit richtet sich nach den §§ 112 und 113GG. III Organe der Kirchgemeinde Organe § 10 Die Organe der Kirchgemeinde sind: a) die Kirchgemeindeversammlung b) der Kirchgemeinderat c) die Kommissionen d) die Beamtinnen/Beamten sowie die Angestellten im Rahmen ihrer selbstständigen Entscheidungskompetenz.
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 3 / 17 IV Die Kirchgemeindeversammlung 1 Kirchgemeinde- § 11 Die Kirchgemeindeversammlung wird gebildet aus allen versammlung anwesenden stimmberechtigten Angehörigen der Kirchgemeinde. 2 Sie ist in der Regel öffentlich. § 31 1 Mitwirkungsrecht § 12 Wer stimmberechtigt ist, kann § 42 an der Kirchgemeindeversammlung teilnehmen, sich an der Diskussion beteiligen, sowie zu den traktandierten Gegenständen Anträge und zum Verfahren Ordnungsanträge stellen; eine Motion zu einem Gegenstand einreichen, für den die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist; ein Postulat zu einem Gegenstand einreichen, für den die Kirchgemeindeversammlung oder der Kirchgemeinderat zuständig ist; mit einer Interpellation an der Kirchgemeindeversammlung mündlich Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangen. 2 Die Verfahren richten sich nach §§ 43 bis 48 des §§ 43-48 Gemeindegesetzes. Nicht übertragbare § 13 Der Kirchgemeindeversammlung stehen folgende, nicht Befugnisse übertragbare Befugnisse zu: Sie erlässt und ändert die Gemeindeordnung und die übrigen rechtsetzenden Gemeindereglemente § 56 a) einschliesslich der Dienst- und Gehaltsordnung für das Gemeindepersonal; Sie beschliesst - den Voranschlag und den Steuerfuss; - die Rechnung; - Geschäfte, deren einmalige Auswirkungen CHF 100'000 im Einzelfall übersteigen oder deren jährlich wiederkehrende Auswirkungen CHF 25'000 im Einzelfall übersteigen (insbesondere Ausgaben, Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen, Einräumung beschränkter dinglicher Rechte, Verpflichtungen oder Einnahmenreduktionen); - Spezialfinanzierungen; - zweckgebundene Mittel und ihre Erträge unter Vorbehalt von § 152 GG für andere Zwecke zu verwenden; - Anstalten und Unternehmungen zu gründen, zu erweitern oder aufzuheben, sowie sich an gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen zu beteiligen, sofern der finanzielle Aufwand jährlich wiederkehrend CHF 25'000 übersteigt;
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 4 / 17 - Geschäfte, welche der Zusammenarbeit der Gemeinden dienen, sofern die Aufwendungen jährlich wiederkehrend CHF 25'000 übersteigen; - einem Zweckverband beizutreten oder aus ihm auszutreten; - Namen der Kirchgemeinde; Entgegennahme des Jahresberichtes; Sie übt die Oberaufsicht über alle Kirchgemeindeorgane aus. Weiterzug an die Urne § 14 An jeder Kirchgemeindeversammlung kann ⅓ der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass der Schlussentscheid in einer Sachfrage an der Urne gefällt wird. In diesen Fällen ist an der Kirchgemeindeversammlung keine Schlussabstimmung vorzunehmen. 1 Einberufung der § 15 Ordentlicherweise wird die Kirchgemeindeversammlung ordentlichen nach Beschluss des Kirchgemeinderates durch die Kirchgemeinde- Präsidentin/den Präsidenten zu den Voranschlags- und Rechnungsgemeinden einberufen. versammlung 2 Einladungsfrist Die Einladung hat mindestens 7 Tage vor der ordentlichen oder ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlung mit genauer Angabe des Ortes, der Zeit und der Traktandenliste zu erfolgen. 1 Ausserordentliche § 16 Eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung wird Kirchgemeinde- einberufen versammlung nach Beschluss des Kirchgemeinderates; gestützt auf die Initiative von 20% der Stimmberechtigten; auf Anordnung des Regierungsrates. 2 Die Einberufung der ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlung nach lit. b und lit. c muss innert 30 Tagen seit dem rechtsgültigen Eingang der Aufforderung erfolgen. 3 Die Initiative (lit. b) muss die zu behandelnden Traktanden in Form einer schriftlichen und von den Initiantinnen/ Initianten unterschriebenen Eingabe enthalten. Die Listen mit den notwendigen Unterschriften sind innert 60 Tagen nach Anmeldung des Begehrens (§ 49 Abs. 2GG) auf der Kirchgemeindeverwaltung abzugeben. Publikation § 17 Die öffentliche Bekanntmachung geschieht durch den amtlichen Anzeiger.
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 5 / 17 1 Aktenauflage § 18 Die Anträge des Kirchgemeinderates sowie allfällige Materialien sind in der Zeit zwischen Einladung und Beginn der Kirchgemeindeversammlung öffentlich aufzulegen. 2 Die öffentliche Auflage erfolgt während der Bürozeit auf der Verwaltung der Kirchgemeinde. Versammlungsleitung § 19 Die Präsidentin/der Präsident eröffnet und leitet als Vorsitzende/Vorsitzender die Kirchgemeindeversammlung. Sie/er sorgt für einen geordneten Verlauf. Stimmenzähler § 20 Auf Vorschlag aus der Mitte der Versammlung oder der Büro Präsidentin/des Präsidenten wird gleich nach der Eröffnung die nötige Anzahl Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler gewählt. Diese bilden zusammen mit der Präsidentin/dem Präsidenten und der Kirchgemeindeschreiberin/dem Kirchgemeindeschreiber das Büro. 1 Feststellung § 21 Die Präsidentin/der Präsident lässt feststellen, wie viele ~§ 61 Stimmberechtigte Stimmberechtigte an der Kirchgemeindeversammlung teilnehmen. 2 Nichtstimmberechtigte verweist sie/er auf besondere Zuhörerplätze. Genehmigung § 22 Die Präsidentin/der Präsident lässt die Traktandenliste § 62 Traktandenliste bereinigen und genehmigen. Vorberatung der § 23 Die Kirchgemeindeversammlung kann über einen ~§ 58 Traktanden Verhandlungsgegenstand nur dann gültig beschliessen, wenn der Kirchgemeinderat dazu einen Antrag gestellt hat. Verfahren § 24 Zu jedem Traktandum erfolgt zunächst die Berichterstattung ~§ 63 namens des Kirchgemeinderates. Hierauf wird die ~§ 64 Diskussion zum Eintreten eröffnet. Nach dem Eintretensbeschluss erfolgt die Detailberatung. 1 Antragsrecht § 25 Alle Stimmberechtigten haben das Recht, sich an der ~§ 42 Diskussion zu beteiligen und zum Gegenstand der Beratung Anträge zu stellen. Die Präsidentin/der Präsident kann die schriftliche Formulierung der Anträge verlangen. 2 Über jeden formrichtig eingebrachten Antrag muss abgestimmt werden. Schlussabstimmung § 26 Wenn die Detailberatung beendet und die Diskussion ~§ 65 geschlossen ist, muss eine Schlussabstimmung über jeden Gegenstand stattfinden. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine Urnenabstimmung anstelle der Schlussabstimmung erforderlich ist.
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 6 / 17 1 Rückkommen § 27 Jede/jeder Stimmberechtigte kann vor Schluss der ~§ 66 Kirchgemeindeversammlung Antrag auf Rückkommen eines gefassten Beschlusses stellen. Über einen solchen Antrag muss abgestimmt werden. 2 Wird ein solcher Antrag angenommen, so ist der gefasste Beschluss aufgehoben; der Verhandlungsgegenstand muss erneut beraten werden. 1 Abstimmung § 28 Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch ~§ 34 Handerheben oder durch Aufstehen. 2 Wenn 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, muss geheim abgestimmt werden. Stehen mehrere Kandidatinnen/Kandidaten zur Wahl, muss geheim gewählt werden. Auszählung der § 29 Die Auszählung wird bei offenen Abstimmungen durch die Stimmen Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler vorgenommen. Geheime § 30 Die geheime Abstimmung ist wie folgt durchzuführen: Den Abstimmung Stimmberechtigten ist ein Zettel auszuteilen, auf dem sie die von der Präsidentin/vom Präsidenten formulierte Frage mit Ja oder Nein beantworten. Der Zettel wird ohne Kuvert in eine Urne gelegt. Stichentscheid § 31 Die Präsidentin/der Präsident stimmt und wählt mit. Bei ~§ 38 offenen und geheimen Abstimmungen steht der ~§ 39 Präsidentin/dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Quorum § 32 Bei allen Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der ~§ 37 Stimmenden, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. 1 Protokoll § 33 Das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung wird von der Kirchgemeindeschreiberin/vom Kirchgemeindeschreiber nach den einschlägigen Vorschriften erstellt. 2 Das Protokoll ist von der Präsidentin/vom Präsidenten und von der Kirchgemeindeschreiberin/vom Kirchgemeindeschreiber zu unterschreiben und dem Kirchgemeinderat zur Genehmigung vorzulegen.
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 7 / 17 V Der Kirchgemeinderat 1 Befugnisse § 34 Der Kirchgemeinderat ist das vollziehende und verwaltende ~§ 70 Organ der Kirchgemeinde. Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. 2 Er vertritt die Kirchgemeinde nach aussen. 3 Dem Kirchgemeinderat stehen zu: Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung; Beschlussfassung über die ihm delegierten Geschäfte; Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten aus seiner Mitte. 4 Ihm obliegen insbesondere: Vorbereitung der Geschäfte für die Kirchgemeindeversammlung; Aufsicht über die gesamte Kirchgemeindeverwaltung; Vollzug der staatlichen Gesetze, sofern sie die Kirche betreffen, der Kirchenordnung und der Verordnungen des evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura; Erlass der nicht allgemein verbindlichen Reglemente und Pflichtenhefte; Genehmigung der Grundsätze der Kapitalanlagen; Wahl der Pfarrpersonen; Anstellung der öffentlich-rechtlich Angestellten unter Vorbehalt von § 51 Absatz 3; Bewilligung von Krediten; Bewilligung von Nachtragskrediten gemäss § 74; Beschluss über die Annahme von Geschenken und letztwilligen Zuwendungen oder den Verzicht darauf, sofern deren Wert die Finanzkompetenz des Kirchgemeinderates nicht übersteigt; Anordnungen für Wahlen und Abstimmungen; Entscheid über anderweitige Benützung der kirchlichen Liegenschaften in speziellen Fällen. 5 Der Kirchgemeinderat kann nichtständige Kommissionen oder Arbeitsgruppen für spezielle Aufgaben einsetzen. 6 Er verfügt über folgende Finanzkompetenzen: a) Beschlussfassung über Geschäfte, deren Auswirkungen einmalig CHF 100'000 oder jährlich wiederkehrend CHF 25'000 nicht übersteigen;
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 8 / 17 1 Zusammensetzung § 35 Der Kirchgemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern. 1bis Die Aufgaben des Kirchgemeinderates gliedern sich in folgende Ressorts: - Präsidiales - Kommunikation / Öffentlichkeit - Finanzen / Liegenschaften - Gemeindeleben vor Ort - Kinder / Jugend / Familien - Religionsunterricht - Erwachsenenbildung / Musik und Kultur - 70plus - Gesellschaft / Kirche weltweit 1ter Jedes Ratsmitglied ist für ein Ressort zuständig (Ressortleitung). Die Rechte und Pflichten werden vom Kirchgemeinderat in einem Aufgabenbeschrieb festgelegt. 1quater Der Kirchgemeinderat nimmt die Ressortzuteilung an der konstituierenden Sitzung vor. Sie gilt in der Regel für die ganze Amtsperiode. 1quinquies Die Zuteilung der Ressorts an die Kirchgemeinderätinnen/ Kirchgemeinderäte soll in erster Linie nach fachlicher Eignung erfolgen. Wenn bei der Zuteilung keine Einigung erzielt werden kann, gilt das Anciennitätsprinzip. 2 Aufgehoben. 3 Aufgehoben. 4 Pfarrerinnen/Pfarrer und Sozialdiakoninnen/Sozialdiakone können an den Sitzungen des Kirchgemeinderates mit beratender Stimme teilnehmen. 1 Wahlsystem § 36 Die Wahlen erfolgen für die Kirchgemeindepräsidentin / den Kirchgemeindepräsidenten nach Majorz, für die Kirch- gemeinderätinnen/Kirchgemeinderäte nach Proporz. 2 Aufgehoben. 3 Wahlbüro Unter Vorbehalt von § 52 besteht ein einziges Wahlbüro in Solothurn. 4 Urnenöffnungszeiten Die Urnen sind am Sonntag von 10.00 Uhr – 12.00 Uhr geöffnet. 1 Einberufung § 37 Der Kirchgemeinderat wird von der Präsidentin/vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. 2 Mindestens 2 Mitglieder können unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände die Einberufung verlangen.
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 9 / 17 3 Die Einberufung muss spätestens 3 Tage vor der Sitzung erfolgen. Die Traktandenliste ist den Mitgliedern mit der Einladung zuzustellen. 4 Die Verfahrensvorschriften der Kirchgemeindeversammlung sind sinngemäss anzuwenden. Ersatzmitglieder § 38 Bei Verhinderung, beim Vorliegen von Ausstandsgründen ~§ 68 und bei Vakanzen amtieren die Ersatzmitglieder. Beschlussfähigkeit § 39 Der Kirchgemeinderat ist beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind. Beizug von § 40 Der Kirchgemeinderat kann die Vorberatung und die Expertinnen/Experten Untersuchung seiner Geschäfte einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen übertragen. Er kann in besonders wichtigen Fragen Expertinnen/Experten bezeichnen und diese mit beratender Stimme zu seinen Verhandlungen beiziehen. 1 Mandatsverlust § 41 Kirchgemeinderatsmitglieder und Mitglieder der Kommissionen, die während eines Jahres ⅓ der Sitzungen unentschuldigt fernbleiben, verlieren ihr Mandat. 2 Die Feststellung des Verlustes ist vom Kirchgemeinderat je nach Ablauf eines Kalenderjahres vorzunehmen. VI Kommissionen, Arbeitsgruppen und Konvent Verfahren § 42 Sofern die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Verfahrensvorschriften des Kirchgemeinderates sinngemäss auch für die ständigen und für die befristeten Kommissionen. 1 Rechnungsprüfungs- § 43 Die Kirchgemeinde wählt an der Urne die Mitglieder der kommission Rechnungsprüfungskommission - bestehend aus 3 Mitgliedern. 2 Anstelle der Rechnungsprüfungskommission kann die Kirchgemeindeversammlung eine aussenstehende Revisionsstelle jeweils für längstens die Dauer einer Amtsperiode mit der Rechnungsprüfung beauftragen. 3 Rechte und Pflichten richten sich nach den kantonalen Vorgaben.
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 10 / 17 1 Übrige ständige § 44 Der Kirchgemeinderat wählt folgende Kommissionen mit Kommissionen folgender Mitglieder- (M) und Ersatzmitgliederzahl (EM): M / EM - Baukommission (5 / 2) - Unterrichtskommission (5 / 2) - Wahlbüro bei Bedarf (5 / 2) 2 Kann eine Kommission nicht ordnungsmässig bestellt werden, so werden deren Aufgaben durch den Kirchgemeinderat wahrgenommen. Vorbehalten sind die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission und gegebenenfalls des Wahlbüros. 3 Soweit notwendig gilt die Bestimmung gemäss Absatz 2 auch für die unbefristeten Arbeitsgruppen. Konstituierung § 45 Die Kommissionen werden zu ihrer ersten Sitzung durch die Präsidentin/den Präsidenten der Kirchgemeinde zur Konstituierung einberufen. Sie konstituieren sich selbst. Protokoll § 46 Die Kommissionen führen ein Protokoll nach den Vorgaben des Gemeindegesetzes. Beschlussfähigkeit § 47 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte und mindestens 3 ihrer Mitglieder anwesend sind. Kommissionsakten § 48 Protokolle, Anträge und Berichte sämtlicher Kommissionen gehen an die Kirchgemeindepräsidentin/den Kirchgemeindepräsidenten. 1 Unbefristete § 49 Für die Förderung, Unterstützung und Begleitung von Arbeitsgruppen Aufbau und Leben der Kirche setzt die Kirchgemeinde unbefristet folgende Arbeitsgruppen ohne Behördenstatus ein: - AG Freiwilligenarbeit - AG Kommunikation/Öffentlichkeit - AG Finanzen - AG Gemeindeleben vor Ort - AG Solothurn-Rüttenen-Feldbrunnen - AG Bellach - AG Langendorf-Oberdorf - AG Selzach-Lommiswil - AG Unterer Leberberg - AG Kinder/Jugend/Familien - AG Erwachsenenbildung - AG 70plus - AG Musik und Kultur - AG Gesellschaft/Kirche weltweit
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 11 / 17 2 Der Kirchgemeinderat wählt die Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitsgruppen. 3 Die Arbeitsgruppen können dem Kirchgemeinderat Anträge zu den Geschäften in ihrem Aufgabenbereich unterbreiten. 4 Sie können über die ihnen zugewiesenen Kredite selbstständig verfügen. 5 Aufgehoben. 5bis Sie bestehen aus mindestens 3 und maximal 11 Personen, mindestens zwei davon sind nicht öffentlich-rechtliche Angestellte der Reformierten Kirchgemeinde Solothurn. 6 Die Rechte, Pflichten sowie die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen werden vom Kirchgemeinderat in einem Aufgabenbeschrieb festgelegt. 7 Die Zuteilung der Arbeitsgruppen zu den jeweiligen Ressorts nimmt der Kirchgemeinderat vor. 1 Baukommission § 50 Die Baukommission stellt den Werterhalt aller Gebäude und Liegenschaften der Kirchgemeinde sicher. 2 Sie erstellt ein mehrjähriges Bauprogramm und koordiniert dieses mit dem Finanzplan. 1 Unterrichtskommission § 51 Die Unterrichtskommission berät den Kirchgemeinderat in Fragen des Religionsunterrichtes. 2 Aufgehoben. 3 Im Rahmen des Stellenplans stellt sie die Katechetinnen/Katecheten an und regelt die Zuteilung von Klassen und Stunden. 1 Anerkennung der § 52 Die Wahlbüros der Einwohnergemeinden werden als Wahlbüros der Wahlbüro der Kirchgemeinde anerkannt. Einwohnergemeinden 2 Wahlbüro Sofern mit den Einwohnergemeinden keine Vereinbarung in dieser Angelegenheit abgeschlossen werden kann, wählt der Kirchgemeinderat ein Wahlbüro. § 53 Aufgehoben. § 54 Aufgehoben. § 55 Aufgehoben.
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 12 / 17 1 Konvent § 56 Der Konvent setzt sich zusammen aus den Pfarrerinnen/Pfarrer, Sozialdiakoninnen/Sozialdiakonen und den Jugendarbeiterinnen/Jugendarbeiter. 2 Der Konvent ist keine Behörde im Sinn des Gemeindegesetzes. 3 Er berät den Kirchgemeinderat in theologischen Fragen und unterstützt ihn dadurch in der Erfüllung seiner Aufgaben zum Aufbau einer lebendigen, mündigen Gemeinde. 4 Der Konvent nimmt mit einer Delegation mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchgemeinderates teil. 5 Er kann dem Kirchgemeinderat Anträge unterbreiten. VII Behördemitglieder, Beamtinnen/Beamte und Angestellte Beamtinnen § 57 Beamtinnen/Beamte sind: Beamte Kirchgemeindepräsidentin/Kirchgemeindepräsident Vizepräsidentin/Vizepräsident Pfarrerinnen/Pfarrer 1 Wahl Pfarrerin § 58 Der Kirchgemeinderat wählt auf Ausschreibung hin die Pfarrer Pfarrerinnen/Pfarrer auf eine Amtsdauer von vier Jahren. 2 Der Kirchgemeinderat kann Nichtwiederwahlbeschlüsse erlassen. 3 Aufgehoben. 4 Die Wählbarkeit wird durch die Spezialgesetzgebung festgestellt. Vereidigung § 59 Die Behörden und die auf Amtsdauer gewählten Beamtinnen/Beamte sowie Funktionärinnen/Funktionäre werden nach den Vorschriften des Kantons vereidigt. 1 Ausstands- bzw. § 60 Die Ausstands- bzw. die Abtretungspflicht richtet sich nach Abtretungspflicht kantonalen Vorgaben. 2 An den Kirchgemeindeversammlungen besteht keine ~§ 117 Abtretungs- oder Ausstandspflicht. 1 Disziplinarrecht § 61 Das Disziplinarrecht gegenüber den Beamtinnen/Beamten wird durch den Kirchgemeinderat ausgeübt.
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 13 / 17 2 Administrative Der Kirchgemeinderat kann bei triftigen Gründen, welche Entlassung objektiv und dauerhaft eine konstruktive Zusammenarbeit mit einer Person verunmöglichen, eine administrative Entlassung vornehmen. Der administrativ entlassenen Person kann eine Entschädigung in der Höhe von maximal zwölf Monatslöhnen zuerkannt werden. Verantwortlichkeiten § 62 Die Bestimmungen des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes finden ergänzend Anwendung. 1 Öffentlich-rechtliche § 63 Unbefristete Anstellungen der Katechetinnen/Katecheten, Anstellungen sowie bei den übrigen Angestellten mit einem Pensum ab 30%, werden öffentlich-rechtlich ausgestaltet. 2 Privatrechtliche Befristete Anstellungen bis maximal 12 Monate, sowie Anstellungen unbefristete Anstellungen mit einem Pensum unter 30%, werden privatrechtlich ausgestaltet. 1 Kirchgemeinde- § 64 Der Kirchgemeinderat stellt die schreiber/in Kirchgemeindeschreiberin/den Kirchgemeindeschreiber an. 2 Ihr/ihm obliegen die Rechte und Pflichten nach den einschlägigen Vorgaben des Gemeindegesetzes. Die übrigen Aufgaben werden in einem Pflichtenheft geregelt. 1 Kirchgemeinde- § 65 Der Kirchgemeinderat stellt die verwalter/in Kirchgemeindeverwalterin/den Kirchgemeindeverwalter an. 2 Sie/er verwaltet das Vermögen der Kirchgemeinde und ihre Fonds, führt die Rechnungen sowie die Kasse. Die übrigen Aufgaben werden in einem Pflichtenheft geregelt. 3 Die Kirchgemeindeverwalterin/der Kirchgemeindeverwalter kann dem Kirchgemeinderat zu den Geschäften in ihrem/seinem Aufgabenbereich Anträge unterbreiten. Zusammenlegung § 66 Die Aufgaben der Kirchgemeindeschreiberei und der Kirchgemeindeverwaltung können zusammengelegt werden. Anstellungs- § 67 Das Amts- und Dienstverhältnis der Beamtinnen/Beamten verhältnis und Angestellten der Kirchgemeinde ist in der Dienst- und Gehaltsordnung geregelt.
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 14 / 17 1 Anstellung § 68 Privatrechtliche Anstellungen gemäss § 63 werden privatrechtliches vorgenommen durch Personal a) die Kirchgemeindeverwalterin/den Kirchgemeinde- verwalter für die ihr/ihm unterstellten Angestellten; b) die Unterrichtskommission für die Katechetinnen/ Katecheten; c) die Kirchgemeindepräsidentin/der Kirchgemeinde- präsidenten für das übrige Personal. 2 Die Kirchgemeindeverwalterin/der Kirchgemeindeverwalter ist für die Erstellung der Anstellungsverträge zuständig. 1 Beratungsfunktionen § 69 Der Kirchgemeinderat bestimmt die externen Beraterinnen/Berater. 2 Eine externe Fachberatung unterstützt den Kirchgemeinderat in allen Finanzfragen, insbesondere bei der Erstellung des Finanzplans und des Voranschlags inkl. Steuerfuss. VIII Das Gemeindevermögen, der Voranschlag und das Rechnungswesen 1 Finanzhaushalt § 70 Die Kirchgemeinde verwaltet ihr Vermögen innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze selbstständig. 2 Das Vermögen der Kirchgemeinde umfasst: das allgemeine Gemeindevermögen (Gemeindefonds); das zweckgebundene Vermögen besonderer Fonds, deren Zweck durch Gesetz, Kirchgemeindebeschluss oder durch Widmung Dritter bestimmt ist. 1 Internes Kontroll- § 70bis Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, system organisatorische und technische Massnahmen. 2 Der Kirchgemeinderat regelt die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems in einem Reglement, welches nicht rechtssetzend ist. Behandlung neuer § 71 Über neue, einmalige Ausgaben, welche CHF 100’000 Ausgaben in einem übersteigen und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben, speziellen Traktandum welche CHF 20'000 übersteigen, ist unter Ansetzung eines eigenen Verhandlungsgegenstandes ein besonderer Kirchgemeindeversammlungsbeschluss zu fassen, der zugleich die Deckung dieser Ausgaben regelt.
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 15 / 17 1 Steuerfuss § 72 Mit der Beschlussfassung über den Voranschlag ist die Festsetzung des Steuerbezuges für das kommende Jahr zu verbinden. 2 Die Steuer ist so zu bemessen, dass ihr voraussichtlicher Ertrag zusammen mit den übrigen Einnahmen zur Deckung sämtlicher Ausgaben des Voranschlags, einschliesslich der ordentlichen Verzinsung und Amortisation der Schulden und der notwendigen Beiträge an die zweckgebundenen Fonds ausreicht. Fondsentnahmen § 73 Die Deckung ausserordentlicher, jährlich nicht Anleihen wiederkehrender Ausgaben - wie für Bauten, grössere Anschaffungen, Beiträge durch Entnahme aus dem Fondsvermögen oder Aufnahme von Anleihen - bleibt vorbehalten. 1 Nachtragskredite § 74 Werden im Laufe des Rechnungsjahres im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben notwendig oder erweisen sich die im Voranschlag festgesetzten Kredite als unzureichend, so muss für einmalige sowie jährlich wiederkehrende Ausgaben vorgängig - bis CHF 2'500 im Einzelfall beim Kirchgemeindepräsidium - über CHF 2'500 bis CHF 25'000 beim Kirchgemeinderat ein Nachtragskredit beantragt werden. 2 Für Nachtragskredite über CHF 25'000 ist die Genehmigung durch die Kirchgemeindeversammlung notwendig. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle. IX Gemeindearchiv, Öffentlichkeitsprinzip, Datenschutz Archiv § 75 Die Kirchgemeinde richtet einen vor Feuer-, Wasser- und sonstigem Schaden sowie vor Einbruch sicheren Raum für das Archiv ein. 1 Information § 76 Die Kirchgemeindebehörden informieren die Bevölkerung Grundsatz objektiv, ausgewogen, sachlich und zeitgerecht über Entscheide von allgemeinem Interesse. 2 Öffentlichkeitsprinzip Die amtliche Information und das Recht auf Zugang zu Datenschutz amtlichen Dokumenten richten sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz. 3 Der Kirchgemeinderat regelt die Details, die Zuständigkeiten und die internen Abläufe.
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 16 / 17 X Beschwerden und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1 § 77 Stimmberechtigte Kirchgemeindeangehörige - sowie jede Person, die ein schutzwürdiges, eigenes Interesse nachweist - können beim Regierungsrat Beschwerde erheben gegen die durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Kirchgemeindeversammlung oder durch Urnenabstimmung gefassten Beschlüsse und gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates oder anderer Kirchgemeindebehörden mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis, die der Verfassung, einem Gesetz oder einer Verordnung, einem Reglement oder einem grundsätzlichen Kirchgemeindebeschluss widersprechen oder die willkürlich sind. 2 Beschlüsse der Gesamtheit der Stimmberechtigten können überdies vom Kirchgemeinderat angefochten werden. 3 Beschwerden sind innert 10 Tagen einzureichen. 4 Im Übrigen gelten §§ 202 ff GG sinngemäss. XI Schluss- und Übergangsbestimmungen 1 Inkrafttreten § 78 Diese Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Ihr widersprechende Bestimmungen sind ungültig. 1 Übergangs- § 79 Behörden und Beamtinnen/Beamte der Amtsperiode bestimmungen 2009/2013 bleiben im Amt bis zur Amtsübergabe auf Beginn der Amtsperiode 2013/2017. 2 Kirchgemeindeschreiberin/Kirchgemeindeschreiber und Kirchgemeindeverwalterin/Kirchgemeindeverwalter sind ab Amtsperiode 2013/2017 öffentlich-rechtlich angestellt. Die Probezeit entfällt. Vorbehalten bleibt eine Demission. 3 Der Kirchgemeinderat kann mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder Wahlen bzw. Nichtwiederwahlen für die Amtsperiode 2013/2017 – soweit sie in seinen Kompetenzbereich fallen – bereits ab 1. Januar 2013 vornehmen.
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 17 / 17 Beschluss des Kirchgemeinderates vom 30. Oktober 2012 Die Kirchgemeinderatspräsidentin Die Kirchgemeindeschreiberin Barbara Fankhauser Franziska Hofer Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 12. Dezember 2012 Die Kirchgemeinderatspräsidentin Die Kirchgemeindeschreiberin Barbara Fankhauser Franziska Hofer Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 14. März 2013 Chef Amt für Gemeinden André Grolimund Teilrevision Beschluss Kirchgemeinderat vom 10. November 2020 Die Kirchgemeinderatspräsidentin Der Kirchgemeindeschreiber Barbara Fankhauser Richard Hürzeler Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 9. Dezember 2020 Die Kirchgemeinderatspräsidentin Der Kirchgemeindeschreiber Barbara Fankhauser Richard Hürzeler Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 25. Februar 2021 Anpassungen: (Legende: KGV = Kirchgemeindeversammlung | KGR = Kirchgemeinderat) Genehmigung durch §, Abs Stichwort Änderung Gültig ab Kirchgemeinde- Amt für versammlung Gemeinden § 2 Abs 3 Gemeindekreise Aufgehoben 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 6 Abs 3 Urnenabstimmung Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 §8 Stille Wahlen Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 11 Abs 1 Kirchgemeindeversammlung Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 13 lit b KGV: (Finanz-)Kompetenz Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 28 Abs 2 Abstimmung Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021
Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn Seite 18 / 17 Genehmigung durch §, Abs Stichwort Änderung Gültig ab Kirchgemeinde- Amt für versammlung Gemeinden § 29 Auszählung der Stimmen Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 34 Abs 3 KGR: Wahl Vizepräsidium Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 lit c) Abs 5 KGR: Einsetzen Komm und AG Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 6 KGR: Finanzkompetenz Neu 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 35 Abs 1 Kirchgemeinderat (KGR) Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 1bis KGR: Ressort Neu 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 1ter KGR: Ressort Neu 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 1quater KGR: Ressort Neu 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 1quinquies KGR: Ressort Neu 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 2 KGR: Wahlkreise Aufgehoben 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 3 KGR: Wahlkreise Aufgehoben 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 4 KGR: Teilnahme beratende Stimme Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 36 Abs 1 Wahlsystem für KGR Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 2 Wahlsystem für KGR Aufgehoben 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 37 Abs 2 KGR Einberufung Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 43 Abs 2 Externe Revisionsstelle Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 44 Abs 1 Unbefristete Kommissionen Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 49 Abs 1 Unbefristete Arbeitsgruppen Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 2 Unbefristete Arbeitsgruppen Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 3 Unbefristete Arbeitsgruppen Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 5 Unbefristete Arbeitsgruppen Aufgehoben 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 5bis Unbefristete Arbeitsgruppen Neu 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 6 Unbefristete Arbeitsgruppen Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 7 Unbefristete Arbeitsgruppen Neu 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 50 Abs 2 Baukommission Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 51 Abs 2 Unterrichtskommission Aufgehoben 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 53 Kirchenkreisteams Aufgehoben 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 54 Fachgruppe Jugend Aufgehoben 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 55 Fachgruppe Öffentlichkeitsarbeit Aufgehoben 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 56 Abs 1 Konvent Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 2 Konvent Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 3 Konvent Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 4 Konvent Neu 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 5 Konvent Neu 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 58 Abs 3 Wahl Pfarrerinnen/Pfarrer Aufgehoben 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 63 Abs 1 Öffentlich-rechtliche Anstellungen Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 2 Privatrechtliche Anstellungen Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 65 Abs 3 Kirchgemeindeverwalter/in Neu 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 68 Abs 1 Privatrechtliche Anstellungen Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 2 Privatrechtliche Anstellungen Neu 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 70bis Abs 1 Internes Kontrollsystem Neu 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 2 Internes Kontrollsystem Neu 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 § 74 Abs 1 Finanzkompetenz Nachtragskredite Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021 Abs 2 Finanzkompetenz Nachtragskredite Geändert 09.12.2020 25.02.2021 01.08.2021
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