Gemeindeordnung der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn

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Gemeindeordnung
          der
Evangelisch-Reformierten
    Kirchgemeinde
       Solothurn
Gemeindeordnung
der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn

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Die Kirchgemeindeversammlung – gestützt auf die §§ 2 und Abs. 1 56 lit. a des Gemeindegesetzes
vom 16. Februar 1992 – beschliesst folgende

                            Gemeindeordnung
                                                                                                    Gemeinde
                                                                                                      -gesetz

                                       I    Die Kirchgemeinde
Grundsatz                    §1        Die Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde Solothurn ist
                                       eine Gemeinde im Sinne der Kantonsverfassung, des
                                       Gemeindegesetzes und der Kirchenordnung des
                                       Evangelisch-Reformierten Synodalverbandes Bern-Jura.

                                   1
Geltungsbereich              §2        Die Kirchgemeinde Solothurn umfasst alle Reformierten
Gemeindekreise                         ihres Gemeindegebietes.

                                   2
                                       Sie erstreckt sich über die Einwohnergemeinden Balm,
                                       Bellach, Feldbrunnen-St. Niklaus, Flumenthal, Günsberg,
                                       Hubersdorf, Kammersrohr, Langendorf, Lommiswil,
                                       Oberdorf, Riedholz, Rüttenen, Selzach und Solothurn.
                                   3
                                       Aufgehoben.
                                       Unterer Leberberg.

Aufgaben                     §3        Die Aufgaben der Gemeinde ergeben sich aus der
                                       Gemeindeautonomie und der eidgenössischen und
                                       kantonalen Verfassungs- und Gesetzgebung, sowie der
                                       Kirchenverfassung und Kirchenordnung der Evangelisch-
                                       Reformierten Kirche des Kantons Bern und der
                                       Verbandssynode Bern-Jura.

                                       Insbesondere sind:
                                           die Organisation zu regeln und die Behörden und
                                           Verwaltungsorgane zu bestellen;
                                           die weltlichen Bedürfnisse der Konfession zu erfüllen;
                                           ein ausgeglichener Finanzhaushalt anzustreben;
                                           alle Aufgaben im Rahmen der Kirchenverfassung und
                                           der Kirchenordnung sowie der kantonalen
                                           Gesetzgebung wahrzunehmen.
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                                       II     Das Stimm- und Wahlrecht
                                   1
Stimm- und Wahlrecht         §4        In der Kirchgemeinde sind die reformierten
                                       Schweizerinnen/Schweizer sowie die reformierten
                                       Ausländerinnen/Ausländer mit Niederlassungsbewilligung
                                       nach zurückgelegtem 18. Altersjahr in allen Gemeinde-
                                       angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt.
                                   2
                                       Einzelheiten regeln das Gemeindegesetz und das Gesetz
                                       über die politischen Rechte.

                                   1
Grundsatz                    §5        Die Gesamtheit der Stimmberechtigten bildet das oberste
                                       Organ der Kirchgemeinde.
                                   2
                                       Sie übt ihre Rechte in der Kirchgemeindeversammlung und,
                                       wo es vorgesehen ist, durch Urnenwahl und Urnen-
                                       abstimmung aus.

Obligatorische               §6        Die Urnenabstimmung ist notwendig für Entscheide über
Urnenabstimmung                        Veränderungen im Kirchgemeindebestand und für die
                                       Einführung der ausserordentlichen Kirchgemeindeorgani-
                                       sation.

Urnenwahlen                  §7        An der Urne werden gewählt:
                                         Kirchgemeinderat
                                            Kirchgemeindepräsidentin/Kirchgemeindepräsident
                                            Rechnungsprüfungskommission

Stille Wahlen                §8        Stehen nicht mehr vorgeschlagene Kandidatinnen oder
                                       Kandidaten zur Verfügung als Ämter zu besetzen sind, kann
                                       der Kirchgemeinderat bestimmen, dass diese sowohl bei
                                       Proporz- wie bei allen Majorzwahlen bereits im ersten
                                       Wahlgang als in stiller Wahl gewählt gelten.

Unvereinbarkeit              §9        Die Unvereinbarkeit richtet sich nach den §§ 112 und
                                       113GG.

                                       III Organe der Kirchgemeinde
Organe                      § 10       Die Organe der Kirchgemeinde sind:
                                       a) die Kirchgemeindeversammlung
                                       b) der Kirchgemeinderat
                                       c) die Kommissionen
                                       d) die Beamtinnen/Beamten sowie die Angestellten im
                                          Rahmen ihrer selbstständigen
                                          Entscheidungskompetenz.
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                                       IV Die Kirchgemeindeversammlung
                                   1
Kirchgemeinde-              § 11       Die Kirchgemeindeversammlung wird gebildet aus allen
versammlung                            anwesenden stimmberechtigten Angehörigen der
                                       Kirchgemeinde.
                                   2
                                       Sie ist in der Regel öffentlich.                                 § 31

                                   1
Mitwirkungsrecht            § 12       Wer stimmberechtigt ist, kann                                    § 42
                                        an der Kirchgemeindeversammlung teilnehmen, sich an
                                        der Diskussion beteiligen, sowie zu den traktandierten
                                        Gegenständen Anträge und zum Verfahren
                                        Ordnungsanträge stellen;
                                         eine Motion zu einem Gegenstand einreichen, für den die
                                         Kirchgemeindeversammlung zuständig ist;
                                         ein Postulat zu einem Gegenstand einreichen, für den die
                                         Kirchgemeindeversammlung oder der Kirchgemeinderat
                                         zuständig ist;
                                         mit einer Interpellation an der
                                         Kirchgemeindeversammlung mündlich Auskunft über
                                         Gemeindeangelegenheiten verlangen.
                                   2
                                       Die Verfahren richten sich nach §§ 43 bis 48 des             §§ 43-48
                                       Gemeindegesetzes.

Nicht übertragbare          § 13       Der Kirchgemeindeversammlung stehen folgende, nicht
Befugnisse                             übertragbare Befugnisse zu:
                                         Sie erlässt und ändert die Gemeindeordnung und die
                                         übrigen rechtsetzenden Gemeindereglemente                   § 56 a)
                                         einschliesslich der Dienst- und Gehaltsordnung für das
                                         Gemeindepersonal;
                                         Sie beschliesst
                                         - den Voranschlag und den Steuerfuss;
                                         - die Rechnung;
                                         - Geschäfte, deren einmalige Auswirkungen CHF
                                           100'000 im Einzelfall übersteigen oder deren jährlich
                                           wiederkehrende Auswirkungen CHF 25'000 im
                                           Einzelfall übersteigen (insbesondere Ausgaben,
                                           Nachtragskredite, Eigentumsübertragungen,
                                           Einräumung beschränkter dinglicher Rechte,
                                           Verpflichtungen oder Einnahmenreduktionen);
                                         - Spezialfinanzierungen;
                                         - zweckgebundene Mittel und ihre Erträge unter
                                           Vorbehalt von § 152 GG für andere Zwecke zu
                                           verwenden;
                                         - Anstalten und Unternehmungen zu gründen, zu
                                           erweitern oder aufzuheben, sowie sich an
                                           gemischtwirtschaftlichen oder privaten
                                           Unternehmungen zu beteiligen, sofern der finanzielle
                                           Aufwand jährlich wiederkehrend CHF 25'000
                                           übersteigt;
Gemeindeordnung
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                                         - Geschäfte, welche der Zusammenarbeit der
                                           Gemeinden dienen, sofern die Aufwendungen jährlich
                                           wiederkehrend CHF 25'000 übersteigen;
                                         - einem Zweckverband beizutreten oder aus ihm
                                           auszutreten;
                                         - Namen der Kirchgemeinde;
                                         Entgegennahme des Jahresberichtes;
                                         Sie übt die Oberaufsicht über alle Kirchgemeindeorgane
                                         aus.

Weiterzug an die Urne       § 14       An jeder Kirchgemeindeversammlung kann ⅓ der
                                       anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass der
                                       Schlussentscheid in einer Sachfrage an der Urne gefällt
                                       wird. In diesen Fällen ist an der
                                       Kirchgemeindeversammlung keine Schlussabstimmung
                                       vorzunehmen.

                                   1
Einberufung der             § 15       Ordentlicherweise wird die Kirchgemeindeversammlung
ordentlichen                           nach Beschluss des Kirchgemeinderates durch die
Kirchgemeinde-                         Präsidentin/den Präsidenten zu den Voranschlags- und
                                       Rechnungsgemeinden einberufen.
versammlung
                                   2
Einladungsfrist                        Die Einladung hat mindestens 7 Tage vor der ordentlichen
                                       oder ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlung mit
                                       genauer Angabe des Ortes, der Zeit und der
                                       Traktandenliste zu erfolgen.

                                   1
Ausserordentliche           § 16       Eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung wird
Kirchgemeinde-                         einberufen
versammlung                               nach Beschluss des Kirchgemeinderates;
                                         gestützt auf die Initiative von 20% der Stimmberechtigten;
                                         auf Anordnung des Regierungsrates.

                                   2
                                       Die Einberufung der ausserordentlichen
                                       Kirchgemeindeversammlung nach lit. b und lit. c muss
                                       innert 30 Tagen seit dem rechtsgültigen Eingang der
                                       Aufforderung erfolgen.
                                   3
                                       Die Initiative (lit. b) muss die zu behandelnden Traktanden
                                       in Form einer schriftlichen und von den Initiantinnen/
                                       Initianten unterschriebenen Eingabe enthalten. Die Listen
                                       mit den notwendigen Unterschriften sind innert 60 Tagen
                                       nach Anmeldung des Begehrens (§ 49 Abs. 2GG) auf der
                                       Kirchgemeindeverwaltung abzugeben.

Publikation                 § 17       Die öffentliche Bekanntmachung geschieht durch den
                                       amtlichen Anzeiger.
Gemeindeordnung
der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn

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                                   1
Aktenauflage                § 18       Die Anträge des Kirchgemeinderates sowie allfällige
                                       Materialien sind in der Zeit zwischen Einladung und Beginn
                                       der Kirchgemeindeversammlung öffentlich aufzulegen.
                                   2
                                       Die öffentliche Auflage erfolgt während der Bürozeit auf der
                                       Verwaltung der Kirchgemeinde.

Versammlungsleitung         § 19       Die Präsidentin/der Präsident eröffnet und leitet als
                                       Vorsitzende/Vorsitzender die Kirchgemeindeversammlung.
                                       Sie/er sorgt für einen geordneten Verlauf.

Stimmenzähler               § 20       Auf Vorschlag aus der Mitte der Versammlung oder der
Büro                                   Präsidentin/des Präsidenten wird gleich nach der Eröffnung
                                       die nötige Anzahl Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler
                                       gewählt. Diese bilden zusammen mit der Präsidentin/dem
                                       Präsidenten und der Kirchgemeindeschreiberin/dem
                                       Kirchgemeindeschreiber das Büro.

                                   1
Feststellung                § 21       Die Präsidentin/der Präsident lässt feststellen, wie viele     ~§ 61
Stimmberechtigte                       Stimmberechtigte an der Kirchgemeindeversammlung
                                       teilnehmen.
                                   2
                                       Nichtstimmberechtigte verweist sie/er auf besondere
                                       Zuhörerplätze.

Genehmigung                 § 22       Die Präsidentin/der Präsident lässt die Traktandenliste         § 62
Traktandenliste                        bereinigen und genehmigen.

Vorberatung der             § 23       Die Kirchgemeindeversammlung kann über einen                   ~§ 58
Traktanden                             Verhandlungsgegenstand nur dann gültig beschliessen,
                                       wenn der Kirchgemeinderat dazu einen Antrag gestellt hat.

Verfahren                   § 24       Zu jedem Traktandum erfolgt zunächst die Berichterstattung     ~§ 63
                                       namens des Kirchgemeinderates. Hierauf wird die                ~§ 64
                                       Diskussion zum Eintreten eröffnet. Nach dem
                                       Eintretensbeschluss erfolgt die Detailberatung.

                                   1
Antragsrecht                § 25       Alle Stimmberechtigten haben das Recht, sich an der            ~§ 42
                                       Diskussion zu beteiligen und zum Gegenstand der Beratung
                                       Anträge zu stellen. Die Präsidentin/der Präsident kann die
                                       schriftliche Formulierung der Anträge verlangen.
                                   2
                                       Über jeden formrichtig eingebrachten Antrag muss
                                       abgestimmt werden.

Schlussabstimmung           § 26       Wenn die Detailberatung beendet und die Diskussion             ~§ 65
                                       geschlossen ist, muss eine Schlussabstimmung über jeden
                                       Gegenstand stattfinden. Vorbehalten sind jene Fälle, in
                                       denen eine Urnenabstimmung anstelle der
                                       Schlussabstimmung erforderlich ist.
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Rückkommen                  § 27       Jede/jeder Stimmberechtigte kann vor Schluss der            ~§ 66
                                       Kirchgemeindeversammlung Antrag auf Rückkommen eines
                                       gefassten Beschlusses stellen. Über einen solchen Antrag
                                       muss abgestimmt werden.
                                   2
                                       Wird ein solcher Antrag angenommen, so ist der gefasste
                                       Beschluss aufgehoben; der Verhandlungsgegenstand muss
                                       erneut beraten werden.

                                   1
Abstimmung                  § 28       Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch             ~§ 34
                                       Handerheben oder durch Aufstehen.
                                   2
                                       Wenn 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt,
                                       muss geheim abgestimmt werden. Stehen mehrere
                                       Kandidatinnen/Kandidaten zur Wahl, muss geheim gewählt
                                       werden.

Auszählung der              § 29       Die Auszählung wird bei offenen Abstimmungen durch die
Stimmen                                Stimmenzählerinnen/Stimmenzähler vorgenommen.

Geheime                     § 30       Die geheime Abstimmung ist wie folgt durchzuführen: Den
Abstimmung                             Stimmberechtigten ist ein Zettel auszuteilen, auf dem sie
                                       die von der Präsidentin/vom Präsidenten formulierte Frage
                                       mit Ja oder Nein beantworten. Der Zettel wird ohne Kuvert
                                       in eine Urne gelegt.

Stichentscheid              § 31       Die Präsidentin/der Präsident stimmt und wählt mit. Bei     ~§ 38
                                       offenen und geheimen Abstimmungen steht der                 ~§ 39
                                       Präsidentin/dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
                                       Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

Quorum                      § 32       Bei allen Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der    ~§ 37
                                       Stimmenden, sofern das Gesetz nicht etwas anderes
                                       bestimmt.

                                   1
Protokoll                   § 33       Das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung wird von der
                                       Kirchgemeindeschreiberin/vom Kirchgemeindeschreiber
                                       nach den einschlägigen Vorschriften erstellt.
                                   2
                                       Das Protokoll ist von der Präsidentin/vom Präsidenten und
                                       von der Kirchgemeindeschreiberin/vom
                                       Kirchgemeindeschreiber zu unterschreiben und dem
                                       Kirchgemeinderat zur Genehmigung vorzulegen.
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                                       V      Der Kirchgemeinderat
                                   1
Befugnisse                  § 34       Der Kirchgemeinderat ist das vollziehende und verwaltende     ~§ 70
                                       Organ der Kirchgemeinde. Er beschliesst und wählt in allen
                                       Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der
                                       Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden
                                       Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ
                                       übertragen sind.
                                   2
                                       Er vertritt die Kirchgemeinde nach aussen.
                                   3
                                       Dem Kirchgemeinderat stehen zu:
                                         Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung;
                                           Beschlussfassung über die ihm delegierten Geschäfte;
                                           Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten aus
                                           seiner Mitte.
                                   4
                                       Ihm obliegen insbesondere:
                                         Vorbereitung der Geschäfte für die
                                         Kirchgemeindeversammlung;
                                           Aufsicht über die gesamte Kirchgemeindeverwaltung;
                                           Vollzug der staatlichen Gesetze, sofern sie die Kirche
                                           betreffen, der Kirchenordnung und der Verordnungen des
                                           evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura;
                                           Erlass der nicht allgemein verbindlichen Reglemente und
                                           Pflichtenhefte;
                                           Genehmigung der Grundsätze der Kapitalanlagen;
                                           Wahl der Pfarrpersonen;
                                           Anstellung der öffentlich-rechtlich Angestellten unter
                                           Vorbehalt von § 51 Absatz 3;
                                           Bewilligung von Krediten;
                                           Bewilligung von Nachtragskrediten gemäss § 74;
                                           Beschluss über die Annahme von Geschenken und
                                           letztwilligen Zuwendungen oder den Verzicht darauf,
                                           sofern deren Wert die Finanzkompetenz des
                                           Kirchgemeinderates nicht übersteigt;
                                           Anordnungen für Wahlen und Abstimmungen;
                                           Entscheid über anderweitige Benützung der kirchlichen
                                           Liegenschaften in speziellen Fällen.
                                   5
                                       Der Kirchgemeinderat kann nichtständige Kommissionen
                                       oder Arbeitsgruppen für spezielle Aufgaben einsetzen.
                                   6
                                       Er verfügt über folgende Finanzkompetenzen:
                                       a) Beschlussfassung über Geschäfte, deren Auswirkungen
                                          einmalig CHF 100'000 oder jährlich wiederkehrend
                                          CHF 25'000 nicht übersteigen;
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                                     1
Zusammensetzung             § 35           Der Kirchgemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern.
                                   1bis
                                           Die Aufgaben des Kirchgemeinderates gliedern sich in
                                           folgende Ressorts:
                                           - Präsidiales
                                           - Kommunikation / Öffentlichkeit
                                           - Finanzen / Liegenschaften
                                           - Gemeindeleben vor Ort
                                           - Kinder / Jugend / Familien
                                           - Religionsunterricht
                                           - Erwachsenenbildung / Musik und Kultur
                                           - 70plus
                                           - Gesellschaft / Kirche weltweit
                                    1ter
                                           Jedes Ratsmitglied ist für ein Ressort zuständig
                                           (Ressortleitung). Die Rechte und Pflichten werden vom
                                           Kirchgemeinderat in einem Aufgabenbeschrieb festgelegt.
                                1quater    Der Kirchgemeinderat nimmt die Ressortzuteilung an der
                                           konstituierenden Sitzung vor. Sie gilt in der Regel für die
                                           ganze Amtsperiode.
                             1quinquies    Die Zuteilung der Ressorts an die Kirchgemeinderätinnen/
                                           Kirchgemeinderäte soll in erster Linie nach fachlicher
                                           Eignung erfolgen. Wenn bei der Zuteilung keine Einigung
                                           erzielt werden kann, gilt das Anciennitätsprinzip.
                                     2
                                           Aufgehoben.
                                     3
                                           Aufgehoben.

                                     4
                                           Pfarrerinnen/Pfarrer und Sozialdiakoninnen/Sozialdiakone
                                           können an den Sitzungen des Kirchgemeinderates mit
                                           beratender Stimme teilnehmen.

                                     1
Wahlsystem                  § 36           Die Wahlen erfolgen für die Kirchgemeindepräsidentin / den
                                           Kirchgemeindepräsidenten nach Majorz, für die Kirch-
                                           gemeinderätinnen/Kirchgemeinderäte nach Proporz.
                                     2
                                           Aufgehoben.

                                     3
Wahlbüro                                   Unter Vorbehalt von § 52 besteht ein einziges Wahlbüro in
                                           Solothurn.
                                     4
Urnenöffnungszeiten                        Die Urnen sind am Sonntag von 10.00 Uhr – 12.00 Uhr
                                           geöffnet.

                                     1
Einberufung                 § 37           Der Kirchgemeinderat wird von der Präsidentin/vom
                                           Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
                                     2
                                           Mindestens 2 Mitglieder können unter Angabe der zu
                                           behandelnden Gegenstände die Einberufung verlangen.
Gemeindeordnung
der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn

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                                       Die Einberufung muss spätestens 3 Tage vor der Sitzung
                                       erfolgen. Die Traktandenliste ist den Mitgliedern mit der
                                       Einladung zuzustellen.
                                   4
                                       Die Verfahrensvorschriften der Kirchgemeindeversammlung
                                       sind sinngemäss anzuwenden.

Ersatzmitglieder            § 38       Bei Verhinderung, beim Vorliegen von Ausstandsgründen        ~§ 68
                                       und bei Vakanzen amtieren die Ersatzmitglieder.

Beschlussfähigkeit          § 39       Der Kirchgemeinderat ist beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder
                                       bzw. Ersatzmitglieder anwesend sind.

Beizug von                  § 40       Der Kirchgemeinderat kann die Vorberatung und die
Expertinnen/Experten                   Untersuchung seiner Geschäfte einzelnen Mitgliedern oder
                                       Ausschüssen übertragen. Er kann in besonders wichtigen
                                       Fragen Expertinnen/Experten bezeichnen und diese mit
                                       beratender Stimme zu seinen Verhandlungen beiziehen.

                                   1
Mandatsverlust              § 41       Kirchgemeinderatsmitglieder und Mitglieder der
                                       Kommissionen, die während eines Jahres ⅓ der Sitzungen
                                       unentschuldigt fernbleiben, verlieren ihr Mandat.
                                   2
                                       Die Feststellung des Verlustes ist vom Kirchgemeinderat je
                                       nach Ablauf eines Kalenderjahres vorzunehmen.

                                       VI Kommissionen, Arbeitsgruppen und
                                          Konvent
Verfahren                   § 42       Sofern die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt,
                                       gelten die Verfahrensvorschriften des Kirchgemeinderates
                                       sinngemäss auch für die ständigen und für die befristeten
                                       Kommissionen.

                                   1
Rechnungsprüfungs-          § 43       Die Kirchgemeinde wählt an der Urne die Mitglieder der
kommission                             Rechnungsprüfungskommission - bestehend aus 3
                                       Mitgliedern.
                                   2
                                       Anstelle der Rechnungsprüfungskommission kann die
                                       Kirchgemeindeversammlung eine aussenstehende
                                       Revisionsstelle jeweils für längstens die Dauer einer
                                       Amtsperiode mit der Rechnungsprüfung beauftragen.
                                   3
                                       Rechte und Pflichten richten sich nach den kantonalen
                                       Vorgaben.
Gemeindeordnung
der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn

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                                   1
Übrige ständige             § 44       Der Kirchgemeinderat wählt folgende Kommissionen mit
Kommissionen                           folgender Mitglieder- (M) und Ersatzmitgliederzahl (EM):
                                                                                         M / EM
                                           - Baukommission                                 (5 / 2)
                                           - Unterrichtskommission                         (5 / 2)
                                           - Wahlbüro bei Bedarf                           (5 / 2)
                                   2
                                       Kann eine Kommission nicht ordnungsmässig bestellt
                                       werden, so werden deren Aufgaben durch den
                                       Kirchgemeinderat wahrgenommen. Vorbehalten sind die
                                       Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission und
                                       gegebenenfalls des Wahlbüros.
                                   3
                                       Soweit notwendig gilt die Bestimmung gemäss Absatz 2
                                       auch für die unbefristeten Arbeitsgruppen.

Konstituierung              § 45       Die Kommissionen werden zu ihrer ersten Sitzung durch die
                                       Präsidentin/den Präsidenten der Kirchgemeinde zur
                                       Konstituierung einberufen. Sie konstituieren sich selbst.

Protokoll                   § 46       Die Kommissionen führen ein Protokoll nach den Vorgaben
                                       des Gemeindegesetzes.

Beschlussfähigkeit          § 47       Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die
                                       Hälfte und mindestens 3 ihrer Mitglieder anwesend sind.

Kommissionsakten            § 48       Protokolle, Anträge und Berichte sämtlicher Kommissionen
                                       gehen an die Kirchgemeindepräsidentin/den
                                       Kirchgemeindepräsidenten.

                                   1
Unbefristete                § 49       Für die Förderung, Unterstützung und Begleitung von
Arbeitsgruppen                         Aufbau und Leben der Kirche setzt die Kirchgemeinde
                                       unbefristet folgende Arbeitsgruppen ohne Behördenstatus
                                       ein:
                                          - AG Freiwilligenarbeit
                                          - AG Kommunikation/Öffentlichkeit
                                          - AG Finanzen
                                          - AG Gemeindeleben vor Ort
                                          - AG Solothurn-Rüttenen-Feldbrunnen
                                          - AG Bellach
                                          - AG Langendorf-Oberdorf
                                          - AG Selzach-Lommiswil
                                          - AG Unterer Leberberg
                                          - AG Kinder/Jugend/Familien
                                          - AG Erwachsenenbildung
                                          - AG 70plus
                                          - AG Musik und Kultur
                                          - AG Gesellschaft/Kirche weltweit
Gemeindeordnung
der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn

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                                          Der Kirchgemeinderat wählt die Mitglieder auf Vorschlag
                                          der Arbeitsgruppen.
                                    3
                                          Die Arbeitsgruppen können dem Kirchgemeinderat Anträge
                                          zu den Geschäften in ihrem Aufgabenbereich unterbreiten.
                                    4
                                          Sie können über die ihnen zugewiesenen Kredite
                                          selbstständig verfügen.
                                    5
                                          Aufgehoben.
                                   5bis
                                          Sie bestehen aus mindestens 3 und maximal 11 Personen,
                                          mindestens zwei davon sind nicht öffentlich-rechtliche
                                          Angestellte der Reformierten Kirchgemeinde Solothurn.
                                    6
                                          Die Rechte, Pflichten sowie die Zusammensetzung der
                                          Arbeitsgruppen werden vom Kirchgemeinderat in einem
                                          Aufgabenbeschrieb festgelegt.
                                    7
                                          Die Zuteilung der Arbeitsgruppen zu den jeweiligen
                                          Ressorts nimmt der Kirchgemeinderat vor.

                                    1
Baukommission               § 50          Die Baukommission stellt den Werterhalt aller Gebäude und
                                          Liegenschaften der Kirchgemeinde sicher.
                                    2
                                          Sie erstellt ein mehrjähriges Bauprogramm und koordiniert
                                          dieses mit dem Finanzplan.

                                    1
Unterrichtskommission       § 51          Die Unterrichtskommission berät den Kirchgemeinderat in
                                          Fragen des Religionsunterrichtes.
                                    2
                                          Aufgehoben.

                                    3
                                          Im Rahmen des Stellenplans stellt sie die
                                          Katechetinnen/Katecheten an und regelt die Zuteilung von
                                          Klassen und Stunden.

                                    1
Anerkennung der             § 52          Die Wahlbüros der Einwohnergemeinden werden als
Wahlbüros der                             Wahlbüro der Kirchgemeinde anerkannt.
Einwohnergemeinden
                                    2
Wahlbüro                                  Sofern mit den Einwohnergemeinden keine Vereinbarung in
                                          dieser Angelegenheit abgeschlossen werden kann, wählt
                                          der Kirchgemeinderat ein Wahlbüro.

                            § 53          Aufgehoben.

                            § 54          Aufgehoben.

                            § 55          Aufgehoben.
Gemeindeordnung
der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn

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                                   1
Konvent                     § 56       Der Konvent setzt sich zusammen aus den
                                       Pfarrerinnen/Pfarrer, Sozialdiakoninnen/Sozialdiakonen und
                                       den Jugendarbeiterinnen/Jugendarbeiter.
                                   2
                                       Der Konvent ist keine Behörde im Sinn des
                                       Gemeindegesetzes.
                                   3
                                       Er berät den Kirchgemeinderat in theologischen Fragen und
                                       unterstützt ihn dadurch in der Erfüllung seiner Aufgaben
                                       zum Aufbau einer lebendigen, mündigen Gemeinde.
                                   4
                                       Der Konvent nimmt mit einer Delegation mit beratender
                                       Stimme an den Sitzungen des Kirchgemeinderates teil.
                                   5
                                       Er kann dem Kirchgemeinderat Anträge unterbreiten.

                                       VII Behördemitglieder,
                                           Beamtinnen/Beamte und Angestellte
Beamtinnen                  § 57       Beamtinnen/Beamte sind:
Beamte                                   Kirchgemeindepräsidentin/Kirchgemeindepräsident
                                         Vizepräsidentin/Vizepräsident
                                         Pfarrerinnen/Pfarrer

                                   1
Wahl Pfarrerin              § 58       Der Kirchgemeinderat wählt auf Ausschreibung hin die
Pfarrer                                Pfarrerinnen/Pfarrer auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

                                   2
                                       Der Kirchgemeinderat kann Nichtwiederwahlbeschlüsse
                                       erlassen.
                                   3
                                       Aufgehoben.

                                   4
                                       Die Wählbarkeit wird durch die Spezialgesetzgebung
                                       festgestellt.

Vereidigung                 § 59       Die Behörden und die auf Amtsdauer gewählten
                                       Beamtinnen/Beamte sowie Funktionärinnen/Funktionäre
                                       werden nach den Vorschriften des Kantons vereidigt.

                                   1
Ausstands- bzw.             § 60       Die Ausstands- bzw. die Abtretungspflicht richtet sich nach
Abtretungspflicht                      kantonalen Vorgaben.

                                   2
                                       An den Kirchgemeindeversammlungen besteht keine               ~§ 117
                                       Abtretungs- oder Ausstandspflicht.

                                   1
Disziplinarrecht            § 61       Das Disziplinarrecht gegenüber den Beamtinnen/Beamten
                                       wird durch den Kirchgemeinderat ausgeübt.
Gemeindeordnung
der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn

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Administrative                         Der Kirchgemeinderat kann bei triftigen Gründen, welche
Entlassung                             objektiv und dauerhaft eine konstruktive Zusammenarbeit
                                       mit einer Person verunmöglichen, eine administrative
                                       Entlassung vornehmen.
                                       Der administrativ entlassenen Person kann eine
                                       Entschädigung in der Höhe von maximal zwölf
                                       Monatslöhnen zuerkannt werden.

Verantwortlichkeiten        § 62       Die Bestimmungen des kantonalen
                                       Verantwortlichkeitsgesetzes finden ergänzend Anwendung.

                                   1
Öffentlich-rechtliche       § 63       Unbefristete Anstellungen der Katechetinnen/Katecheten,
Anstellungen                           sowie bei den übrigen Angestellten mit einem Pensum ab
                                       30%, werden öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
                                   2
Privatrechtliche                       Befristete Anstellungen bis maximal 12 Monate, sowie
Anstellungen                           unbefristete Anstellungen mit einem Pensum unter 30%,
                                       werden privatrechtlich ausgestaltet.

                                   1
Kirchgemeinde-              § 64       Der Kirchgemeinderat stellt die
schreiber/in                           Kirchgemeindeschreiberin/den Kirchgemeindeschreiber an.

                                   2
                                       Ihr/ihm obliegen die Rechte und Pflichten nach den
                                       einschlägigen Vorgaben des Gemeindegesetzes. Die
                                       übrigen Aufgaben werden in einem Pflichtenheft geregelt.

                                   1
Kirchgemeinde-              § 65       Der Kirchgemeinderat stellt die
verwalter/in                           Kirchgemeindeverwalterin/den Kirchgemeindeverwalter an.

                                   2
                                       Sie/er verwaltet das Vermögen der Kirchgemeinde und ihre
                                       Fonds, führt die Rechnungen sowie die Kasse. Die übrigen
                                       Aufgaben werden in einem Pflichtenheft geregelt.
                                   3
                                       Die Kirchgemeindeverwalterin/der Kirchgemeindeverwalter
                                       kann dem Kirchgemeinderat zu den Geschäften in
                                       ihrem/seinem Aufgabenbereich Anträge unterbreiten.

Zusammenlegung              § 66       Die Aufgaben der Kirchgemeindeschreiberei und der
                                       Kirchgemeindeverwaltung können zusammengelegt
                                       werden.

Anstellungs-                § 67       Das Amts- und Dienstverhältnis der Beamtinnen/Beamten
verhältnis                             und Angestellten der Kirchgemeinde ist in der Dienst- und
                                       Gehaltsordnung geregelt.
Gemeindeordnung
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                                     1
Anstellung                  § 68         Privatrechtliche Anstellungen gemäss § 63 werden
privatrechtliches                        vorgenommen durch
Personal                                 a) die Kirchgemeindeverwalterin/den Kirchgemeinde-
                                            verwalter für die ihr/ihm unterstellten Angestellten;
                                         b) die Unterrichtskommission für die Katechetinnen/
                                            Katecheten;
                                         c) die Kirchgemeindepräsidentin/der Kirchgemeinde-
                                            präsidenten für das übrige Personal.
                                     2
                                         Die Kirchgemeindeverwalterin/der Kirchgemeindeverwalter
                                         ist für die Erstellung der Anstellungsverträge zuständig.

                                     1
Beratungsfunktionen         § 69         Der Kirchgemeinderat bestimmt die externen
                                         Beraterinnen/Berater.
                                     2
                                         Eine externe Fachberatung unterstützt den
                                         Kirchgemeinderat in allen Finanzfragen, insbesondere bei
                                         der Erstellung des Finanzplans und des Voranschlags inkl.
                                         Steuerfuss.

                                         VIII Das Gemeindevermögen,
                                              der Voranschlag und
                                              das Rechnungswesen
                                     1
Finanzhaushalt              § 70         Die Kirchgemeinde verwaltet ihr Vermögen innerhalb der
                                         Schranken der Verfassung und der Gesetze selbstständig.
                                     2
                                         Das Vermögen der Kirchgemeinde umfasst:
                                           das allgemeine Gemeindevermögen (Gemeindefonds);
                                           das zweckgebundene Vermögen besonderer Fonds,
                                           deren Zweck durch Gesetz, Kirchgemeindebeschluss
                                           oder durch Widmung Dritter bestimmt ist.

                                     1
Internes Kontroll-         § 70bis       Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische,
system                                   organisatorische und technische Massnahmen.

                                     2
                                         Der Kirchgemeinderat regelt die Ausgestaltung des internen
                                         Kontrollsystems in einem Reglement, welches nicht
                                         rechtssetzend ist.

Behandlung neuer            § 71         Über neue, einmalige Ausgaben, welche CHF 100’000
Ausgaben in einem                        übersteigen und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben,
speziellen Traktandum                    welche CHF 20'000 übersteigen, ist unter Ansetzung eines
                                         eigenen Verhandlungsgegenstandes ein besonderer
                                         Kirchgemeindeversammlungsbeschluss zu fassen, der
                                         zugleich die Deckung dieser Ausgaben regelt.
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                                   1
Steuerfuss                  § 72       Mit der Beschlussfassung über den Voranschlag ist die
                                       Festsetzung des Steuerbezuges für das kommende Jahr zu
                                       verbinden.
                                   2
                                       Die Steuer ist so zu bemessen, dass ihr voraussichtlicher
                                       Ertrag zusammen mit den übrigen Einnahmen zur Deckung
                                       sämtlicher Ausgaben des Voranschlags, einschliesslich der
                                       ordentlichen Verzinsung und Amortisation der Schulden und
                                       der notwendigen Beiträge an die zweckgebundenen Fonds
                                       ausreicht.

Fondsentnahmen              § 73       Die Deckung ausserordentlicher, jährlich nicht
Anleihen                               wiederkehrender Ausgaben - wie für Bauten, grössere
                                       Anschaffungen, Beiträge durch Entnahme aus dem
                                       Fondsvermögen oder Aufnahme von Anleihen - bleibt
                                       vorbehalten.

                                   1
Nachtragskredite            § 74       Werden im Laufe des Rechnungsjahres im Voranschlag
                                       nicht vorgesehene Ausgaben notwendig oder erweisen sich
                                       die im Voranschlag festgesetzten Kredite als unzureichend,
                                       so muss für einmalige sowie jährlich wiederkehrende
                                       Ausgaben vorgängig
                                          - bis CHF 2'500 im Einzelfall beim
                                             Kirchgemeindepräsidium
                                          - über CHF 2'500 bis CHF 25'000 beim
                                             Kirchgemeinderat
                                       ein Nachtragskredit beantragt werden.
                                   2
                                       Für Nachtragskredite über CHF 25'000 ist die Genehmigung
                                       durch die Kirchgemeindeversammlung notwendig.
                                       Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.

                                       IX Gemeindearchiv,
                                          Öffentlichkeitsprinzip,
                                          Datenschutz
Archiv                      § 75       Die Kirchgemeinde richtet einen vor Feuer-, Wasser- und
                                       sonstigem Schaden sowie vor Einbruch sicheren Raum für
                                       das Archiv ein.

                                   1
Information                 § 76       Die Kirchgemeindebehörden informieren die Bevölkerung
Grundsatz                              objektiv, ausgewogen, sachlich und zeitgerecht über
                                       Entscheide von allgemeinem Interesse.
                                   2
Öffentlichkeitsprinzip                 Die amtliche Information und das Recht auf Zugang zu
Datenschutz                            amtlichen Dokumenten richten sich nach dem Informations-
                                       und Datenschutzgesetz.
                                   3
                                       Der Kirchgemeinderat regelt die Details, die
                                       Zuständigkeiten und die internen Abläufe.
Gemeindeordnung
der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn

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                                       X    Beschwerden und
                                            öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
                                   1
                            § 77       Stimmberechtigte Kirchgemeindeangehörige - sowie jede
                                       Person, die ein schutzwürdiges, eigenes Interesse
                                       nachweist - können beim Regierungsrat Beschwerde
                                       erheben gegen die durch die Gesamtheit der
                                       Stimmberechtigten an der Kirchgemeindeversammlung
                                       oder durch Urnenabstimmung gefassten Beschlüsse und
                                       gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates oder anderer
                                       Kirchgemeindebehörden mit selbstständiger
                                       Entscheidungsbefugnis, die der Verfassung, einem Gesetz
                                       oder einer Verordnung, einem Reglement oder einem
                                       grundsätzlichen Kirchgemeindebeschluss widersprechen
                                       oder die willkürlich sind.

                                   2
                                       Beschlüsse der Gesamtheit der Stimmberechtigten können
                                       überdies vom Kirchgemeinderat angefochten werden.
                                   3
                                       Beschwerden sind innert 10 Tagen einzureichen.

                                   4
                                       Im Übrigen gelten §§ 202 ff GG sinngemäss.

                                       XI Schluss- und
                                          Übergangsbestimmungen
                                   1
Inkrafttreten               § 78       Diese Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

                                   2
                                       Ihr widersprechende Bestimmungen sind ungültig.

                                   1
Übergangs-                  § 79       Behörden und Beamtinnen/Beamte der Amtsperiode
bestimmungen                           2009/2013 bleiben im Amt bis zur Amtsübergabe auf
                                       Beginn der Amtsperiode 2013/2017.
                                   2
                                       Kirchgemeindeschreiberin/Kirchgemeindeschreiber und
                                       Kirchgemeindeverwalterin/Kirchgemeindeverwalter sind ab
                                       Amtsperiode 2013/2017 öffentlich-rechtlich angestellt. Die
                                       Probezeit entfällt. Vorbehalten bleibt eine Demission.
                                   3
                                       Der Kirchgemeinderat kann mit einer Mehrheit von ⅔ der
                                       anwesenden Mitglieder Wahlen bzw. Nichtwiederwahlen für
                                       die Amtsperiode 2013/2017 – soweit sie in seinen
                                       Kompetenzbereich fallen – bereits ab 1. Januar 2013
                                       vornehmen.
Gemeindeordnung
der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn

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Beschluss des Kirchgemeinderates vom 30. Oktober 2012

Die Kirchgemeinderatspräsidentin                                   Die Kirchgemeindeschreiberin
Barbara Fankhauser                                                 Franziska Hofer

Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 12. Dezember 2012

Die Kirchgemeinderatspräsidentin                                   Die Kirchgemeindeschreiberin
Barbara Fankhauser                                                 Franziska Hofer

Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn
mit Verfügung vom 14. März 2013

Chef Amt für Gemeinden
André Grolimund

Teilrevision Beschluss Kirchgemeinderat vom 10. November 2020

Die Kirchgemeinderatspräsidentin                                   Der Kirchgemeindeschreiber
Barbara Fankhauser                                                 Richard Hürzeler

Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 9. Dezember 2020

Die Kirchgemeinderatspräsidentin                                   Der Kirchgemeindeschreiber
Barbara Fankhauser                                                 Richard Hürzeler

Genehmigung durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn
mit Verfügung vom 25. Februar 2021

Anpassungen:
 (Legende: KGV = Kirchgemeindeversammlung | KGR = Kirchgemeinderat)
                                                              Genehmigung durch
§, Abs       Stichwort                       Änderung                                    Gültig ab
                                                          Kirchgemeinde-   Amt für
                                                           versammlung Gemeinden
§ 2 Abs 3    Gemeindekreise                  Aufgehoben      09.12.2020  25.02.2021       01.08.2021
§ 6 Abs 3    Urnenabstimmung                 Geändert        09.12.2020  25.02.2021       01.08.2021
§8           Stille Wahlen                   Geändert        09.12.2020  25.02.2021       01.08.2021
§ 11 Abs 1   Kirchgemeindeversammlung        Geändert        09.12.2020  25.02.2021       01.08.2021
§ 13 lit b   KGV: (Finanz-)Kompetenz         Geändert        09.12.2020  25.02.2021       01.08.2021
§ 28 Abs 2   Abstimmung                      Geändert        09.12.2020  25.02.2021       01.08.2021
Gemeindeordnung
 der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde Solothurn

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                                                                        Genehmigung durch
§, Abs            Stichwort                            Änderung                               Gültig ab
                                                                    Kirchgemeinde-   Amt für
                                                                     versammlung Gemeinden
§ 29              Auszählung der Stimmen               Geändert        09.12.2020  25.02.2021 01.08.2021
§ 34 Abs 3        KGR: Wahl Vizepräsidium              Geändert        09.12.2020  25.02.2021 01.08.2021
         lit c)
     Abs 5        KGR: Einsetzen Komm und AG           Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 6        KGR: Finanzkompetenz                 Neu            09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 35 Abs 1        Kirchgemeinderat (KGR)               Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 1bis     KGR: Ressort                         Neu            09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 1ter     KGR: Ressort                         Neu            09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
   Abs 1quater    KGR: Ressort                         Neu            09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
Abs 1quinquies    KGR: Ressort                         Neu            09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 2        KGR: Wahlkreise                      Aufgehoben     09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 3        KGR: Wahlkreise                      Aufgehoben     09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 4        KGR: Teilnahme beratende Stimme      Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 36 Abs 1        Wahlsystem für KGR                   Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 2        Wahlsystem für KGR                   Aufgehoben     09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 37 Abs 2        KGR Einberufung                      Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 43 Abs 2        Externe Revisionsstelle              Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 44 Abs 1        Unbefristete Kommissionen            Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 49 Abs 1        Unbefristete Arbeitsgruppen          Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 2        Unbefristete Arbeitsgruppen          Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 3        Unbefristete Arbeitsgruppen          Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 5        Unbefristete Arbeitsgruppen          Aufgehoben     09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 5bis     Unbefristete Arbeitsgruppen          Neu            09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 6        Unbefristete Arbeitsgruppen          Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 7        Unbefristete Arbeitsgruppen          Neu            09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 50 Abs 2        Baukommission                        Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 51 Abs 2        Unterrichtskommission                Aufgehoben     09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 53              Kirchenkreisteams                    Aufgehoben     09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 54              Fachgruppe Jugend                    Aufgehoben     09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 55              Fachgruppe Öffentlichkeitsarbeit     Aufgehoben     09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 56 Abs 1        Konvent                              Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 2        Konvent                              Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 3        Konvent                              Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 4        Konvent                              Neu            09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 5        Konvent                              Neu            09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 58 Abs 3        Wahl Pfarrerinnen/Pfarrer            Aufgehoben     09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 63 Abs 1        Öffentlich-rechtliche Anstellungen   Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 2        Privatrechtliche Anstellungen        Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 65 Abs 3        Kirchgemeindeverwalter/in            Neu            09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 68 Abs 1        Privatrechtliche Anstellungen        Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 2        Privatrechtliche Anstellungen        Neu            09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 70bis Abs 1     Internes Kontrollsystem              Neu            09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
        Abs 2     Internes Kontrollsystem              Neu            09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
§ 74 Abs 1        Finanzkompetenz Nachtragskredite     Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
     Abs 2        Finanzkompetenz Nachtragskredite     Geändert       09.12.2020   25.02.2021   01.08.2021
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