Beschränkung des ordentlichen Fichten-Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2021
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Nr. 4/2021 Beschränkung des ordentlichen Fichten-Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2021 Die Verordnung (HolzEinschlBeschrV2021 vom 14. April 2021) ist am 23. April 2021 in Kraft getreten. Hierin wird der planbare Holzeinschlag der Holzart Fichte im Forstwirtschaftsjahr 2021 für alle Forstbetriebe auf 85 % des durchschnittlichen Jahreseinschlags der Jahre 2013 bis 2017 beschränkt. Angefallenes Sturm- und Käferholz fallen nicht unter diese Verordnung. Das Forstwirtschaftsjahr 2021 läuft vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021. Für den Bezugszeitraum von 2013 bis 2017 wird unterstellt, dass es sich um Jahre mit normalem Einschlag handelt. Falls in einem Betrieb in diesem Zeitraum kalamitätsbedingt Über- oder Unternutzungen erfolgten, ist ein anderes durchschnittliches Jahr heranzuziehen. Sofern Holznutzungen nicht hinreichend dokumentiert sind, kann von einem Hiebsatz analog der einkommensteuerrechtlichen Regelung (R 34b.6 Absatz 3 zu § 34b EStG) ausgegangen werden. Dort wird ein Nutzungssatz von 5 Erntefestmetern ohne Rinde je Hektar und Jahr bei der Berechnung zu Grunde gelegt. Ungenehmigte Überschreitungen der Einschlagsmenge nach Inkrafttreten der Verordnung sind nicht zulässig und können bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Holz, das entgegen der Beschränkung eingeschlagen wurde, ist als illegal geschlagen anzusehen und darf nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung EU Nr.995/2010 nicht in Verkehr gebracht werden. Für die Erteilung einer Befreiung von der Einschlagsbeschränkung gem. § 1 Absatz 5 Satz 2 ForstSchAusglG ist die jeweils zuständige untere Forstbehörde zuständig. Abweichend davon ist für die Befreiung einzelner Forstbetriebe des Körperschaftswaldes und des mittleren und Großprivatwaldes ab 200 ha Waldfläche das Regierungspräsidium Freiburg zuständig. | Seite 1 |
Nr. 4/2021 Informationen zum Wegerecht Grundsätzlich haben Waldbesitzende Anspruch auf eine Zufahrt zu ihrem Waldgrundstück um forstbetriebliche Maßnahmen durchzuführen (§ 28 LWaldG). Sind diese Maßnahmen nur durch Benutzung fremder Grundstücke (zum Beispiel zur Überfahrt, Holzrückung oder Ähnlichem) möglich, so kann der Nachbar durch die Forstbehörde auf Antrag des Waldbesitzenden verpflichtet werden, die Nutzung (bzw. Überfahrt) gegen Schadenersatz und/oder Entgelt zu dulden. Dies gilt auch für die Mitbenutzung von Wegen (§ 28 Abs. 2 LWaldG). Ein Rechtsanspruch auf eine öffentliche Zufahrt besteht nicht. Wenn eine Zufahrt vorhanden ist, besteht kein Rechtsanspruch auf weitere Zufahrten, sofern die Durchführung forstbetrieblicher Maßnahmen von der bestehenden Zufahrt ohne unbillige Härten möglich ist. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Ausbaustandard einer Zufahrt. Die Gestattung von Rechten an Grundstücken (Grunddienstbarkeiten, Überfahrtsrechte) und etwaige Entschädigungen oder Entgelte sind zivilrechtlich zu klären. | Seite 2 |
Nr. 4/2021 Klimabedingte Waldschäden Verkehrssicherungspflicht Als Folge der vergangenen trockenen und heißen Sommer leiden, neben den Nadelbäumen, auch unsere Laubbäume unter Trockenstress. Regional sind zum Beispiel bereits zahlreiche Buchen teilweise dürr oder abgestorben. Von diesen kann eine Gefahr für Waldbesuchende durch plötzlich herunterfallende Äste - auch bei Windstille - ausgehen. Geschädigte Bäume entlang von Verkehrswegen, Plätzen die der Erholung dienen und anderen Infrastruktureinrichtungen müssen zum Schutz der Waldbesuchenden gefällt bzw. dürre Äste entfernt werden. Wo möglich, sinnvoll und ungefährlich, bleiben abgestorbenen Buchen als ökologisch wertvolles Totholz im Wald. In betroffenen Waldbeständen wird zu erhöhter Aufmerksamkeit beim Betreten geraten. Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW) Mit der Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft unterstützt Sie das Land bei der Schadensbewältigung. Neben einer fundierten Beratung können Sie auch eine finanzielle Förderung erhalten. Im Zentrum der Fördermaßnahmen steht die Aufarbeitung von Schadholz und die Wiederbewaldung. Ziel sind klimastabile Mischwälder mit standortangepassten Baumarten. Bild: Teilweise verfärbte Belaubung an geschädigter Buche (Jonathan Fieber, LFV) | Seite 3 |
Nr. 4/2021 Online-Umfrage zur Verwaltungsvorschrift NWW Ihre Meinung zu den forstlichen Förderangeboten ist gefragt! Zahlreiche Waldbesitzende sind von Schäden durch Trockenheit, Sturm und Borkenkäfer betroffen. Vielerorts stehen geringeren Einnahmen hohe Investitionen für den Waldumbau und die Wiederbewaldung gegenüber. Mit den Förderangeboten der Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft (Teil F „Extremwetterereignisse“) bietet die Landesforstverwaltung Baden-Württemberg eine Unterstützung zur Bewältigung dieser Waldschäden an. Für die zukünftige Weiterentwicklung der forstlichen Förderangebote führt die Landesforstverwaltung in Kooperation mit der Universität Freiburg eine Online-Umfrage durch. Sofern Sie Wald in Baden-Württemberg besitzen oder Bewirtschaftungsentscheidungen für einen Wald treffen, möchten wir Sie ganz herzlich einladen an der Umfrage teilzunehmen. Mit Ihrer Teilnahme können Sie dazu beitragen, die forstliche Förderung in Baden-Württemberg weiterzuentwickeln. Sie finden die Online-Umfrage (Dauer ca. 10 Minuten) im Internet unter: https://www.unipark.de/uc/wald-foerderung-bw | Seite 4 |
Nr. 4/2021 Aktueller Holzmarkt Nach dem Preisabsturz im vergangenen Jahr hat sich der Fichten-Rundholzpreis über den Jahreswechsel stabil auf niedrigem Niveau gezeigt. Seit dem 1.Quartal dieses Jahres ist eine gesteigerte Nachfrage nach Schnittholz im Exportsektor festzustellen. Insbesondere nach Amerika und Asien werden große Mengen exportiert. Diese große Nachfrage, zu derzeit außerordentlich hohen Schnittholzpreisen fegte den heimischen Schnittholzmarkt leer. Sie ließ auch regional die Schnittholzpreise explosionsartig steigen, was unsere heimischen Holzverarbeiter die letzten Wochen zu spüren bekamen. Schnittholz ist auf dem heimischen Markt teuer und knapp geworden. Die Nachfrage der Sägewerke nach Rundholz ist enorm, die Mengen aus dem Wintereinschlag sind größtenteils aus dem Wald abgefahren. Inzwischen kommen zudem vermehrt Anfragen von Klein- und Kleinstsägern, sowie holzverarbeitenden Betrieben. Allerdings zeigten die Rundholzpreise bislang kaum eine Reaktion auf die gestiegenen Schnittholzpreise. Jetzt beginnen sie aber ebenfalls zu steigen. Ein einheitliches Preisbild gibt es derzeit leider nicht. Für das 3.Quartal (also ab Juli) sind neue Preisabschlüsse mit größeren Vertragsmengen zu attraktiveren Preisen zu erwarten. Derzeit sollte ein Frischholzeinschlag sorgfältig abgewogen und die Vermarktung vor Hiebsbeginn geklärt werden. Falls Sie einen Einschlag planen bzw. durchführen möchten (insbesondere auch im 3.Quartal), wenden Sie sich bitte gerne für eine kostenlose Beratung an Ihren zuständigen Revierleiter. | Seite 5 |
Nr. 4/2021 Lockstofffallen in den Revieren Um den richtigen Zeitpunkt für den ersten Begang des Borkenkäfer-Monitorings festzustellen, wurden in unseren Revieren Käferfallen aufgestellt. So wird das Schwärmverhalten kontrolliert und es kann entsprechend reagiert werden. Der selbst im langjährigen Mittel sehr unterkühlte April sorgt in diesem Jahr für einen deutlich verspäteten Schwärm- und Befallsbeginn der Buchdrucker. Die Entwicklung einer dritten Käfergeneration wird damit äußerst unwahrscheinlich. Immer informiert mit den Social-Media-Angeboten Ihres Kreisforstamtes! Folgen Sie uns bei Instagram und abonnieren Sie unseren Telegram Messenger. kreisforstamt_biberach https://t.me/kreisforstamtbc | Seite 6 |
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