Beschwerde verfahren organisieren, umsetzen und evaluieren - Handreichung "Beschwerde verfahren nach dem Lieferketten sorgfaltspflichtengesetz"

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Beschwerde­
verfahren
organisieren,
umsetzen und
evaluieren
Handreichung „Beschwerde­
verfahren nach dem Lieferketten­
sorgfaltspflichtengesetz“
Inhalt

1.   Einleitung................................................................................................................................... 3
2.   Beschwerdeverfahren als Teil der Sorgfaltspflichten....................................................... 4
3.   Anforderungen an das Beschwerdeverfahren................................................................... 6
     3.1 Was ist das Ziel des Beschwerdeverfahrens?............................................................. 6
     3.2	Für wen und wo muss ein Beschwerdeverfahren zur Verfügung
            gestellt werden?................................................................................................................ 7
     3.3	Welche Anforderungen bestehen an die Ausgestaltung
            des Beschwerdeverfahrens?........................................................................................... 8
     3.4 Optionales Verfahren der einvernehmlichen Streitbeilegung............................ 10
     3.5	Welche Anforderungen bestehen an die Zugänglichkeit
            des Beschwerdeverfahrens?........................................................................................ 11
4.   Umsetzung der Beschwerdeverfahren............................................................................. 13
     4.1	Wie kann die Einrichtung von angemessenen Beschwerdeverfahren
            vorbereitet werden?...................................................................................................... 13
     4.2	Wie sollte mit Beschwerden umgegangen werden?............................................. 15
     4.3	Wie kann die Wirksamkeit von Beschwerdeverfahren überprüft werden?..... 16
Anhang I: Weiterführende Hinweise und Literatur............................................................... 18

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Einleitung

In der folgenden Handreichung werden die Anforderungen
des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)
zur Organisation, Umsetzung und Evaluation
eines Beschwerdeverfahrens erläutert, um Unternehmen
eine Hilfestellung zur Umsetzung des Gesetzes zu bieten.
Die Handreichung beschreibt die Anforderungen
des Gesetzes, zeigt die Rolle des Beschwerdeverfahrens
im Sorgfaltsprozess auf und bietet Hilfestellungen und
praktische Tipps für die Umsetzung.

                                                           3
Beschwerde­
       verfahren als
       Teil der
       Sorgfaltspflichten

Angemessene Beschwerdeverfahren sind ein                                           Gleichzeitig sind in der Risikoanalyse selbst
Kernelement der Sorgfaltspflichten, die über das                                   Erkenntnisse zu berücksichtigen, die durch die
LkSG etabliert werden. Gemäß §§ 8 und 9 des                                        Bearbeitung von Beschwerden und die Umset-
Gesetzes¹ muss jedes Unternehmen über ein                                          zung von Präventions- oder Abhilfemaßnahmen
Beschwerdeverfahren verfügen, über das interne                                     gewonnen wurden. Über die Bearbeitung von
und externe Personen das Unternehmen auf                                           Hinweisen und Beschwerden können Unterneh-
menschenrechtliche oder umweltbezogene                                             men Informationen zur Art und dem Schwere­
Risiken oder Verletzungen im eigenen Geschäfts-                                    grad bestimmter Risiken, der Eintrittswahr-
bereich und in der Lieferkette hinweisen können.                                   scheinlichkeit eines Risikos, der Wirksamkeit
Unternehmen können hierfür ein unterneh-                                           bestehender Präventions- und Abhilfemaßnahmen
mensinternes Verfahren nutzen, sich an einem                                       oder dem eigenen Beitrag zur Verursachung und
gleichwertigen externen Verfahren beteiligen                                       den eigenen Einflussmöglichkeiten erhalten.
oder interne und externe Beschwerdeverfahren
kombinieren.                                                                       Insgesamt bieten Beschwerdeverfahren Unter-
                                                                                   nehmen die Möglichkeit, Feedback zur Wirksam-
Die im Gesetz beschriebenen Sorgfaltsprozesse                                      keit ihres Risikomanagements sowie einzelner
sind eng miteinander verknüpft und sollen sich                                     Sorgfaltsprozesse zu erhalten. Beschwerdeverfah-
in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken. Über                                      ren sind damit auch ein wichtiger Baustein für
die Risikoanalyse erhält ein Unternehmen Er-                                       die Weiterentwicklung des Risikomanagements
kenntnisse zu seinen menschenrechtlichen und                                       und der Sorgfaltsprozesse.
umweltbezogenen Risiken und den Personen, die
von möglichen Pflichtverletzungen im eigenen                                       Im Rahmen der unternehmensinternen
Geschäftsbereich oder in der Lieferkette betrof-                                   Dokumentationspflicht – sowie der jährlichen
fen sind (= potenziell Betroffene). Mit Blick auf                                  Berichtspflicht – nach § 10 sind Unternehmen
das Beschwerdeverfahren sind diese Personen die                                    gefordert, sowohl eingegangene Beschwerden
vorrangige Zielgruppe, der das Verfahren ermög-                                    als auch die Umsetzung und Wirksamkeit von
lichen sollte, Hinweise und Beschwerden in Bezug                                   Präventions- und Abhilfemaßnahmen fortlau-
auf mögliche Pflichtverletzungen einzureichen                                      fend zu dokumentieren und darüber öffentlich
(siehe 3.2). Bei der Einrichtung des eigenen oder                                  zu berichten.
bei der Beteiligung an externen Beschwerde-
verfahren sollten Unternehmen daher auf die
Ergebnisse ihrer Risikoanalyse aufbauen.²
¹ Bei allen nachfolgend aufgezählten Paragrafen handelt es sich um solche des LkSG.
² Das Beschwerdeverfahren muss ab Inkrafttreten des Gesetzes 2023 (2024) vorliegen. Unternehmen, die ihre erste Risikoanalyse erst ab 2023
  (2024) durchführen, sollten aufbauend auf den Ergebnissen anlassbezogen die Wirksamkeit ihres Beschwerdeverfahrens überprüfen und
  gegebenenfalls Anpassungen vornehmen, um die Zugänglichkeit zum Verfahren für die Zielgruppen zu verbessern.                                4
• Bereitstellung von finanziellen und perso­
                                                                                                       nellen Ressourcen für die Einrichtung und
                                                                                                       Umsetzung des Beschwerdeverfahrens
                                                             1. Verankerung von                    • Erkenntnisse aus der Bearbeitung von
                                                                 Strukturen für                        Hinweisen & Beschwerden fließen in die
• Darstellung des Beschwerdeverfahrens                          ein wirksames                         Überprüfung der Wirksamkeit der Grund­
   ­sowie ­Angaben zur Anzahl und Umgang                         Risikomanagement                      satzerklärung und Meschenrechtsstrategie
    mit Beschwerden im öffentlichen Bericht                                                            sowie ggfs. deren Weiterentwicklung ein
• Jährliche Wirksamkeitsüberprüfung und
   gegebenenfalls Anpassung des Verfahrens

   6. Dokumentation und
                                                                                                                      2. Risikoanalyse
       Berichterstattung

                                                                                                                 • Die Risikoanalyse berücksichtigt
                                                                                                                    ­Erkenntnisse aus der Bearbeitung
                                                                                                                     von H
                                                                                                                         ­ inweisen & Beschwerden

   5. Beschwerde-                                                                                                    3. Präventions-
       verfahren                                                                                                          maßnahmen

• Beschwerdeverfahren bauen auf                                                                                 • Erkenntnisse aus der Bearbeitung von
   den Ergebnissen der Risikoanalyse                                                                                ­Hinweisen & Beschwerden fließen in
   und ­Erkenntnissen zu potenziellen                                                                                die Überprüfung der Wirksamkeit von
   Zielgruppen auf                                                                                                   ­Präventionsmaßnahmen sowie ggfs.
                                                                                                                      deren Weiterentwicklung ein
                                                             4. Abhilfe-
                                                                                                                 • Angemessene und wirksame Präven­
                                                                 maßnahmen                                          tionsmaßnahmen mindern das Risiko
                                                                                                                    des Eintretens weiterer, gleichartiger
                                                                                                                    Pflichtverletzungen
                                                        • Im Fall von unmittelbar bevorstehenden
                                                           oder bereits eingetretenen Pflichtver­
                                                           letzungen wird durch das Verfahren
                                                           Abhilfe geschaffen

Abbildung 1: Zusammenspiel des Beschwerdeverfahrens und der weiteren Sorgfaltspflichten

* Hochrisiko-Zulieferer sind Zulieferer, bei denen das Unternehmen Risiken priorisiert oder Verletzungen von menschenrechtlichen
  oder umweltbezogenen Pflichten festgestellt hat. Letztere können beispielsweise durch risikobasierte Kontrollen oder andere
  Präventionsmaßnahmen identifiziert werden.                                                                                                         5
Anforderungen
    an das Beschwerde­
    verfahren

3.1 Was ist das Ziel                              Beispiel „Frühwarnsystem“: Ein Unterneh-
     des Beschwerdeverfahrens?                     men setzt in seiner Lieferkette eine „Worker´s
                                                   Voice“-Hotline ein, um die Sicherheit und das
Beschwerdeverfahren sollten in der Praxis          Wohlergehen der Beschäftigten in der Liefer-
sowohl in Bezug auf den Umgang mit menschen-       kette zu fördern. Der Zugang zur Hotline ist
rechtlichen und umweltbezogenen Risiken als        niedrigschwellig: Die Beschäftigten der Zu-
auch im Umgang mit Verletzungen im eigenen         lieferer werden ermutigt, jede Art von Problem
Geschäftsbereich und in der Lieferkette eines      oder Bedenken frühzeitig vorzubringen. Über
Unternehmens zwei wichtige Funktionen erfüllen:    die eingegangenen Hinweise konnten Probleme
                                                   in Bezug auf mangelnde Schutzausrüstung
• Zum einen dienen Beschwerdeverfahren als         bei einem Zulieferer frühzeitig identifiziert
  Frühwarnsystem, über das Probleme er-            werden. Das Unternehmen reagierte umgehend
  kannt und im besten Fall gelöst werden, bevor    mit Abhilfe- und weiteren Präventionsmaß-
  Menschen oder die Umwelt tatsächlich zu          nahmen. Auf diese Weise konnte weiterer
  Schaden kommen. Unternehmen sollten ihre         Schaden für Betroffene beispielsweise in Form
  Beschwerdeverfahren daher so gestalten,          von Arbeitsunfällen vermieden werden.
  dass sie möglichst frühzeitig Hinweise auf
  menschen­rechtliche oder umweltbezogene
  Risiken oder unzureichende Präventions- und     • Wirksame Beschwerdeverfahren bieten bei Be-
  Abhilfemaßnahmen erhalten. Dies ermög-            darf Zugang zu angemessener Abhilfe. Sofern
  licht Unternehmen, weitere Menschen- oder         Hinweise oder Beschwerden zu unmittelbar
  Umweltrechtsverletzungen zu verhindern und        bevorstehenden oder tatsächlichen Pflichtver-
  damit verbundene Kosten und Reputations-          letzungen eingehen und diese sich bestätigen,
  schäden zu vermeiden.                             müssen diese Missstände vom Unternehmen
                                                    durch Abhilfemaßnahmen nach § 7 verhindert,
                                                    beendet oder zumindest minimiert werden.
                                                    Darüber hinaus müssen Unternehmen Prä-
                                                    ventionsmaßnahmen nach § 6 ergreifen, um
                                                    weitere Rechtsverletzungen der gleichen Art zu
                                                    verhindern beziehungsweise das Risiko ­dafür
                                                    zu minimieren. Auch wenn das LkSG keine
                                                    Pflicht zur Wiedergutmachung enthält, wird

                                                                                               6
ein entsprechendes Bemühen eines Unterneh-                                            Mögliche Beispiele dafür sind:
   mens im Falle einer festgestellten Ordnungs-                                          • Eine Gewerkschaft reicht im Namen der
   widrigkeit bei der Bemessung von Geldbußen                                               eigenen Mitglieder eine Beschwerde in Bezug
   positiv berücksichtigt³.                                                                 auf die Missachtung der Vereinigungsfreiheit
                                                                                            bei einem unmittelbaren Zulieferer ein.
                                                                                         • Eine Medienvertreterin weist auf umwelt-
3.2 Für wen und wo muss ein Beschwerde-                                                    bezogene Risiken rund um einen Standort
     verfahren zur Verfügung gestellt werden?                                               im Ausland hin, die im Zuge einer Recherche
                                                                                            entdeckt wurden.
Unternehmen müssen über ein Beschwerde-                                                  • Eine zivilgesellschaftliche Organisation
verfahren verfügen, über das sich sowohl interne                                            reicht eine Beschwerde in Bezug auf die
als auch externe Personen an das Unternehmen                                                Verletzung des Verbots von Zwangsarbeit
wenden können.                                                                              bei einem mittelbaren Zulieferer ein.

Im Sinne eines risikobasierten Ansatzes sind
die wichtigsten Zielgruppen4 des Beschwerde-                                           Unternehmen müssen Zugangswege und Lösun-
verfahrens Personen, die im eigenen Geschäfts-                                         gen für die Zielgruppen des Beschwerdeverfah-
bereich und in der Lieferkette des Unternehmens                                        rens schaffen, die in Bezug auf die Art und den
potenziell von Menschenrechts- oder Umwelt-                                            Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit und den
verletzungen betroffen sind. Diese werden über                                         damit zusammenhängenden Risiken angemessen
die Risikoanalyse des Unternehmens identifiziert                                       sind. Das bedeutet mit Blick auf die Ergebnisse
(für weitere Hilfestellungen siehe 4.1).5 Potentiell                                   der Risikoanalyse: Je mehr menschenrechtliche
Betroffene können beispielsweise eigene Be-                                            und umweltbezogene Risiken ein Unternehmen
schäftigte, Beschäftigte bei unmittelbaren oder                                        in seinem eigenen Geschäftsbereich und in der
mittelbaren Zulieferern oder Anwohner und                                              Lieferkette ermittelt und priorisiert hat, desto
Anwohnerinnen rund um lokale Standorte sein.                                           mehr Aufwand muss ein Unternehmen in Bezug
Um sicherzustellen, dass diese Zielgruppen das                                         auf seine Beschwerdeverfahren und die Sicher-
Beschwerdeverfahren des Unternehmens auch                                              stellung der Zugänglichkeit der Verfahren für die
kennen und nutzen können, sollten mögliche                                             Zielgruppen betreiben. Die konkrete Umsetzung
Hürden, die die Zugänglichkeit des Verfahrens                                          liegt hierbei im Handlungs- und Ermessens-
aus Betroffenenperspektive verringern, vorab                                           spielraum jedes einzelnen Unternehmens (siehe
ermittelt und bei der Gestaltung des Verfahrens                                        weiter dazu Abschnitt 4).
bedacht werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.5).
                                                                                       Es besteht keine Pflicht, dass alle Zielgruppen
  Zur Rolle nicht direkt betroffener Personen                                          Zugang zu dem gleichen Beschwerdeverfahren
  Auch Personen, die nicht direkt von Risiken                                          haben müssen. Unternehmen steht es frei, meh-
  oder Verletzungen betroffen sind, müssen                                             rere Verfahren einzurichten (von denen eines
  über das Beschwerdeverfahren die Möglich-                                            beispielsweise nur für interne Personen zugäng-
  keit haben, Hinweise auf Risiken und mögliche                                        lich ist) beziehungsweise sich an verschiedenen
  Pflichtverletzungen einzureichen. Dies kann                                          Verfahren zu beteiligen oder eine Kombination
  auch in Vertretung von direkt betroffenen                                            aus beidem zu nutzen.
  Personen erfolgen.

³ § 24 Abs. 4 Nr. 7
4
   § 8 Abs. 4 schreibt vor, dass das Beschwerdeverfahren potenziell Beteiligten zugänglich sein muss. Dieser Begriff umfasst sowohl Personen, die
   (potenziell) direkt von Pflichtverletzungen betroffen sind als auch weitere, nicht direkt betroffene Personen. Zur Vereinfachung wird für erstere
   (potenziell Betroffene) in dieser Handreichung der Begriff „Zielgruppen“ verwendet. Personen, die das Verfahren nutzen, werden analog zum
   Gesetzestext als hinweisgebende Personen bezeichnet.
5
   Vgl. Gesetzesbegründung zu § 8 (BT-Drs. 19/28649, S. 49 f.)                                                                                        7
3.3 Welche Anforderungen bestehen an die           • Wer die Ansprechpersonen für die hinweis­
     Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens?          gebenden Personen sind und welche Abtei-
                                                      lung(en) für das Beschwerdeverfahren zustän-
                                                      dig sind
Bei der Einrichtung und im alltäglichen Betrieb     • Wie das Unternehmen oder die Organisation,
eines Beschwerdeverfahrens müssen Unterneh-           die das Beschwerdeverfahren ausrichtet, den
men eine Reihe von detaillierten gesetzlichen         wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder
Anforderungen beachten. Diese gelten sowohl           Bestrafung aufgrund einer Beschwerde ge­
für unternehmenseigene Beschwerdeverfahren            währleistet.
als auch für externe Verfahren, an denen sich das
Unternehmen ergänzend zu oder anstelle eines        Sofern ein externes Verfahren genutzt wird,
internen Verfahrens beteiligt.                      sollten auch bei der externen Organisation
                                                    Verantwortlichkeiten und Ansprechpersonen
Festlegung einer öffentlich verfügbaren             benannt sein sowie intern festgelegt werden, wer
Verfahrensordnung                                   den Kontakt zu dem externen Verfahren und
Unternehmen müssen für das Beschwerdever-           die Nachverfolgung von Hinweisen im eigenen
fahren eine Verfahrensordnung in Textform fest-     Unternehmen verantwortet.
legen und diese öffentlich zugänglich machen.
Die Verfahrensordnung sollte die folgenden          Bei der Kommunikation und der Gestaltung der
Informationen enthalten:                            Verfahrensordnung sollte das Unternehmen auf
                                                    die Bedürfnisse der Zielgruppen des Verfahrens
• Anwendungsbereich des Verfahrens bezie­           eingehen. Die Informationen sollten sowohl
  hungsweise für welche Art von Beschwerden         klar und übersichtlich als auch in den Sprachen
  oder Hinweise das Verfahren genutzt werden        aufbereitet sein, die für relevante Zielgruppen
  kann (das Verfahren sollte für alle menschen-     des Unternehmens wichtig sind. Die Verfahrens­
  rechtlichen und umweltbezogenen Risiken           ordnung sollte an einem leicht auffindbaren
  beziehungsweise Pflichtverletzungen nutzbar       Ort veröffentlicht werden (zum Beispiel auf der
  sein, die von § 2 Abs. 2 und 3 erfasst sind)      Website des Unternehmens, des Anbieters des
• Über welche Beschwerdekanäle Hinweise             externen Beschwerdeverfahrens oder einer dafür
  oder Beschwerden in das Verfahren einge­          gesondert eingerichteten Website) und möglichst
  geben werden können (beispielsweise Telefon-      barrierefrei zugänglich sein. Unternehmen wird
  nummern und Informationen zur zeitlichen          eine proaktive Kommunikation des Beschwerde-
  Erreichbarkeit und möglichen Kosten, Link zu      verfahrens über Aushänge, Visitenkarten oder
  einer Online-Maske, lokale Ansprechpersonen)      andere Maßnahmen empfohlen (siehe dazu
• Wie das Beschwerdeverfahren abläuft. Dies         auch 3.5).
  umfasst den voraussichtlichen Zeitrahmen der
  einzelnen Verfahrensschritte und an welcher       Eignung und Qualifikation der internen
  Stelle beziehungsweise zu welchen Zeitpunk-       Ansprechpersonen
  ten die hinweisgebende Person über den Fort-      Mit Blick auf die Eignung, die Qualifikation und
  schritt des Verfahrens informiert wird            die zeitliche Verfügbarkeit der Ansprechperso-
• Dass die Option zur einvernehmlichen Streit­      nen, die Hinweise bearbeiten, ist Folgendes zu
  beilegung besteht (sofern vom Unternehmen         beachten:
  als Möglichkeit vorgesehen und gewünscht)

                                                                                                  8
Die Personen müssen unparteiisch handeln                                             • Prüfung der Beschwerde: Zu Beginn des
können. Hierfür müssen sie zur Erfüllung ihrer                                         Verfahrens sollte geprüft werden, ob die Be-
Aufgabe unabhängig, nicht an Weisungen ge­                                             schwerde beziehungsweise das Thema des
bunden sowie zur Verschwiegenheit verpflich­                                           eingegangenen Hinweises unter den Anwen-
tet sein. Die Voraussetzung des unparteiischen                                         dungsbereich des Beschwerdeverfahrens fällt.
Handelns ist ein wichtiges Element eines wirksa-                                       Im Falle einer Ablehnung sollte eine kurze
men Beschwerdeverfahrens, da grundsätzlich das                                         Begründung an die hinweisgebende Person
Risiko eines Interessenkonflikts bestehen kann,                                        erfolgen.
wenn Personen, die vom Unternehmen bezahlt
werden, Vorwürfe gegen das Unternehmen unter-                                        • Klärung des Sachverhalts: Die Ansprechperson
suchen und bearbeiten. Unternehmen müssen                                              muss den Sachverhalt mit der hinweisgeben-
daher die strukturellen Voraussetzungen für un-                                        den Person erörtern, mit dem Ziel ein besseres
parteiisches Handeln schaffen (beispielsweise über                                     Verständnis des Sachverhaltes zu gewinnen.
einen vertraglich verankerten Kündigungsschutz                                         Dadurch kann auch Vertrauen in den Prozess
sowie die Verankerung der Weisungsunabhängig-                                          geschaffen werden. Ebenso sollte besprochen
keit in den Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag).                                     werden, welche Erwartungen in Bezug auf
                                                                                       mögliche Präventions- oder Abhilfemaßnah-
• Die Personen sollten angemessen geschult6                                            men auf Seiten der hinweisgebenden Person
  sein und über ausreichend zeitliche Ressourcen                                       bestehen. Anhand dessen kann später eine
  verfügen, um die Sachlage und das Verfahren                                          mögliche Lösung der Beschwerde erarbeitet
  aus Sicht der Hinweisgebenden zu verstehen                                           werden. Optional kann das Unternehmen der
  und beurteilen sowie im weiteren Verfahren                                           hinweisgebenden Person ein Verfahren zur ein-
  bearbeiten zu können.                                                                vernehmlichen Streitbeilegung anbieten.

Ablauf des Beschwerdeverfahrens und der                                              • Vertraulichkeit der Identität: Im Beschwerde-
Umgang mit hinweisgebenden Personen                                                    verfahren sind Vorkehrungen zu treffen, um
Ferner sind auch in Bezug auf den Ablauf des Be-                                       die Vertraulichkeit der Identität von hinweis-
schwerdeverfahrens sowie die Einbindung und                                            gebenden Personen sowie den Schutz ihrer
den Schutz der hinweisgebenden Personen ver-                                           personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Es
schiedene Anforderungen zu berücksichtigen:                                            wird empfohlen, auch eine anonyme Nutzung
                                                                                       des Verfahrens zu ermöglichen.
• Eingangsbestätigung und kontinuierlicher
  Kontakt mit der hinweisgebenden Person:                                            • Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung
  Ab dem Eingang des Hinweises oder der                                                aufgrund einer Beschwerde: Unternehmen
  Beschwerde sollte die Ansprechperson im                                              müssen festlegen und kommunizieren, welche
  Unternehmen den Eingang von Hinweisen                                                Maßnahmen sie ergreifen, um hinweisgebende
  dokumentieren und gegenüber der hinweis-                                             Personen vor Benachteiligung oder Bestrafung
  gebenden Person bestätigen. Ebenso sollte                                            aufgrund der Nutzung eines Beschwerdever-
  die hinweisgebende Person über die nächsten                                          fahrens zu schützen. Unternehmen können
  Schritte, den zeitlichen Verlauf des Verfahrens                                      sich beispielsweise dazu verpflichten, Vergel-
  und ihre Rechte in Bezug auf den Schutz vor                                          tungsmaßnahmen aufgrund von Beschwer-
  Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund des                                         den oder Hinweisen nicht zu tolerieren und
  Verfahrens oder der Nutzung anderer formeller                                        konkrete Konsequenzen aufzeigen, mit denen
  Beschwerdeverfahren informiert werden.                                               Mitarbeitende oder Zulieferer rechnen müssen,

6
     Beispielsweise aufgrund einer entsprechenden fachlichen Ausbildung oder bereits vorhandener Berufserfahrung im Bereich der
     Mediation & Konfliktlösung, des Personalwesens oder zu Nachhaltigkeitsthemen entlang von Lieferketten, absolvierten Fortbildungen
     zum Thema oder nachweisbarer Erfahrung in der Untersuchung und Bearbeitung von Einzelfällen.                                        9
wenn hinweisgebende Personen Repressalien                                        der hinweisgebenden Person zu bleiben, um
      ausgesetzt werden. Es wird empfohlen, auch                                       sicherzustellen, dass diese nicht im Nachgang
      nach Abschluss des Verfahrens im Kontakt mit                                     durch Vergeltungsmaßnahmen gefährdet wird.

                        Transparente Kommunikation gegenüber der hinweisgebenden Person zum Verlauf und Fortschritten

    1. Eingang             2. Prüfung der        3. Klärung des        4. Erarbeitung        5. Abhilfe­            6. Überprüfung      7. Wirksamkeits-
    der Beschwerde         Beschwerde oder       Sachverhalts          einer Lösung          maßnahmen              und Abschluss       überprüfung
    oder des               des Hinweises                               mit der hinweis­
    Hinweises                                                          gebenden Person

    Der Empfang            Die Beschwerde        Der Sachverhalt       Im Austausch mit      Die vereinbarten       Das erzielte        Die Wirksamkeit
    wird gegenüber         oder der Hinweis      wird mit der          der hinweisge­        Abhilfemaß­            Ergebnis sollte     des Verfahrens
    der hinweis­           werden geprüft        hinweisgebenden       benden Person         nahmen werden          gemeinsam mit       wird jährlich und
    gebenden Person        und das weitere       Person erörtert       wird aufbauend        umgesetzt und          der hinweisge­      anlassbezogen
    bestätigt und          Verfahren und         und geprüft.          auf Schritt 3 ein     nachverfolgt.          benden Person       überprüft. Bei
    dokumentiert.          die Zuständig­        Optional kann         Vorschlag zur Ab­                            evaluiert werden.   Bedarf werden
                           keiten werden         sich ein Verfahren    hilfe erarbeitet.                                                Anpassungen am
                           festgelegt. Im        zur einvernehm­       Gegebenenfalls                                                   Verfahren oder
                           Falle einer Ableh­    lichen Streitbeile­   werden auch Ver­                                                 erfolgten Ab­
                           nung erhält die       gung anbieten.        einbarungen zur                                                  hilfemaßnahmen
                           hinweisgebende                              Wiedergutma­                                                     vorgenommen.
                           Person eine                                 chung getroffen.
                           Begründung.

                                                                                Optionales Streitbeilegungsverfahren (siehe 3.4)

Abbildung 2: Beispielhafter Ablauf eines Beschwerdeverfahrens7

3.4 Optionales Verfahren der einvernehm-                                            gegenseitige Vertrauen und trägt zu wirksameren
lichen Streitbeilegung                                                              Lösungen bei. Zudem können Kosten für weitere
                                                                                    langwierige Untersuchungen oder Verhand-
Unternehmen steht es offen, hinweisgebenden                                         lungen im Rahmen von formelleren Verfahren
Personen ein Verfahren der einvernehmlichen                                         vermieden werden.
Streitbeilegung anzubieten. Hierbei versuchen
die beteiligten Parteien mithilfe eines neutralen                                   Es sollte bei der Planung eines einvernehmlichen
und vermittelnden Dritten gemeinsam eine                                            Streitbeilegungsverfahrens darauf geachtet
einvernehmliche Lösung zu finden, anstatt eine                                      werden, dass die möglichen strukturellen Macht-
Entscheidung über das offiziell greifende Be-                                       ungleichgewichte zwischen hinweisgebenden
schwerdeverfahren herbeizuführen. Der Fokus                                         Personen und dem Unternehmen im Verfahren
liegt dabei auf der lösungsorientierten Koope-                                      ausgeglichen werden. Dies kann beispielsweise
ration und der Entwicklung von Abhilfe- oder                                        über das Hinzuziehen einer unabhängigen Orga-
Präventionsmaßnahmen, die von allen Parteien                                        nisation zur Unterstützung der hinweisgebenden
mitgetragen werden. Dies erhöht im Idealfall das                                    Personen erfolgen.8

7
     Adaptiert aus UN GCD (2018), Zuhören lohnt sich, Menschenrechtliches Beschwerdemanagement verstehen und umsetzen.
8
     Vgl. für den gesamten Abschnitt: Ulla Gläßer, Robert Pfeiffer, Dominik Schmitz, Helene Bond, Forschungsbericht im Auftrag des
     BMJ (2021), Außergerichtliche Beschwerdemechanismen entlang globaler Lieferketten, insbesondere S. 15–16, 273 ff. und 425–226.                   10
Beispiel „Verfahren zur einvernehmlichen             Definition Zugänglichkeit: Ein Beschwerde-
 Streitbeilegung“: Eine Gruppe von Gewerk-            verfahren ist zugänglich, wenn es allen Ziel-
 schaftsmitgliedern, die bei einem Zulieferer         gruppen, für die das Verfahren vorgesehen ist,
 eines Elektronikkonzerns tätig ist, legt über den    bekannt ist und es ausreichend Unterstützung
 Beschwerdekanal eines Branchenverbands Be-           für diejenigen bietet, die besondere Zugangs-
 schwerde ein, da sie kürzlich fristlos und ohne      hindernisse haben.
 Angabe weiterer Gründe entlassen wurde. Über         UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und
 den Branchenverband sind mehrere Konzerne            Menschenrechte, Prinzip 31
 organisiert, die mit dem betreffenden Zuliefe-
 rer zusammenarbeiten. Der Branchenverband           Für unterschiedliche Personenkreise können
 prüft die Beschwerde, bringt die Einkäufer          unterschiedliche Zugangsbarrieren bestehen,
 zusammen und sucht das Gespräch mit dem             die sie davon abhalten, ein Verfahren zu nutzen.
 Zulieferer. In Absprache mit den hinweisgeben-      Diese Zugangsbarrieren sind häufig insbesondere
 den Personen wird daraufhin ein einvernehm-         für vulnerable Gruppen wie Kinder oder Men-
 liches Streitbeilegungsverfahren initiiert. Mit     schen, die nicht alphabetisiert sind, hoch. Um
 Unterstützung eines lokalen Mediators wird ge-      diese Zugangsbarrieren zu überwinden, kann es
 meinsam mit den Betroffenen, der lokalen Ge-        notwendig sein, verschiedene Kanäle zu schaffen,
 werkschaft, dem Zulieferer und dem Branchen-        über die Beschwerden eingegeben werden können
 verband eine Lösung des Konfliktes erarbeitet.      (beispielsweise telefonisch, über eine Online-
                                                     Maske, lokale Ansprechpersonen). Des Weiteren
                                                     können gezielte zusätzliche Maßnahmen ergriffen
3.5 Welche Anforderungen bestehen an die             werden, um Beschwerdeverfahren für bestimmte
Zugänglichkeit des Beschwerdeverfahrens?             Personengruppen oder an bestimmten Orten
                                                     bekannter und zugänglicher zu machen.
Ein Beschwerdeverfahren muss für die wichtigs-
ten Zielgruppen eines Unternehmens zugänglich         Beispiele für vulnerable Gruppen:
sein. Die Zugänglichkeit zum Beschwerdever-           • Frauen
fahren ist maßgeblich für dessen Wirksamkeit.         • Kinder und Jugendliche
Wenn ein Beschwerdeverfahren denjenigen, die          • Wanderarbeiterinnen und -arbeiter, saisonale
es nutzen sollen, nicht bekannt ist oder sie das         Arbeitskräfte
Verfahren aufgrund von Kosten oder anderen            • Indigene Gruppen
Gründen nicht nutzen können, hat das Verfah-          • Religiöse, ethnische und andere Minderheiten
ren seinen Zweck verfehlt. Um ihre Bedürfnisse        • Menschen mit körperlichen oder geistigen
berücksichtigen zu können, sollten die Zielgrup-         Einschränkungen
pen bereits bei der Gestaltung des Verfahrens         • Menschen mit verschiedenen sexuellen
konsultiert werden. Dies kann auch in Form der           Orientierungen
Einbindung von Interessensvertreterinnen und          • Ungelernte/nicht alphabetisierte Personen
-vertretern erfolgen (beispielsweise über Ge-
werkschaften, Arbeitnehmendenvertretungen,           Diese Maßnahmen dienen auch der Vertrauens-
zivilgesellschaftliche Organisationen).              bildung. Letztlich stärkt der Abbau von Zugangs-
                                                     hindernissen auch das Vertrauen auf Seiten
                                                     der Zielgruppen in die Glaubwürdigkeit des
                                                     Verfahrens.

                                                                                                   11
I: Beispielhafte Maßnahmen zur Gestaltung der Zugänglichkeit des Beschwerdeverfahrens

           Beispiele für Zugangsbarrieren                                                    Mögliche Maßnahmen

                                                            Bereitstellung einer barrierefreien Online-Maske, die auf der
                                                            Unternehmenswebsite einfach auffindbar ist. Verteilung von niedrig­
      Das Verfahren ist nicht bekannt                       schwelligen Informationsbroschüren (beispielsweise in Comic-Form)

                                                            Regelmäßige Informationen und Schulungen für Zielgruppen zum Verfahren

                                                            Übersetzung der Informationen in für Zielgruppen relevante, landestypische
      Es bestehen Sprachbarrieren
                                                            Sprachen

      Es bestehen Einschränkungen durch                     Aufbereitung der Informationen in Form von illustrierten/grafisch aufbereiteten
      mangelndes Lese- oder Schreibvermögen                 Postern an von den Zielgruppen besonders häufig frequentierten Orten

                                                            Angabe von direkten Ansprechpersonen anstelle von anonymen Systemen

      Es besteht kein Vertrauen                             Transparente Kommunikation zum Ablauf und Stand des Beschwerdeverfahrens
      in das Verfahren
                                                            Sicherstellung der Anonymität der Hinweisgebenden, auch nach Abschluss
                                                            des Beschwerdeverfahrens

                                                            Schaffung eines kostenfreien Verfahrens, beispielsweise in Form von
      Das Verfahren ist mit Kosten verbunden
                                                            kostenfreien Hotlines oder Online-Zugängen

                                                            Einrichtung von Beschwerdekästen an geschützten Standorten, die regelmäßig
                                                            entleert werden
      Es besteht kein Zugriff auf das
      Beschwerde­verfahren (z. B. da dieses nur
                                                            Angaben zum Beschwerdeverfahren und Ansprechpersonen auf Visiten­
      an bestimmten Orten verfügbar ist)
                                                            karten von Personal, das regelmäßig Zulieferbetriebe besucht (zum Beispiel
                                                            Qualitäts­personal, Auditorinnen und Auditoren)

9
     Adaptiert aus UN GCD (2018), Zuhören lohnt sich, Menschenrechtliches Beschwerdemanagement verstehen und umsetzen.               12
Umsetzung der
    Beschwerdeverfahren

4.1 Wie kann die Einrichtung von                • Welche Zielgruppen oder Themen bisher
     angemessenen Beschwerdeverfahren              nicht abgedeckt sind (beispielsweise verfügen
     vorbereitet werden?                           Unternehmen häufig über ein Beschwerde-
                                                   verfahren für eigene Beschäftigte, aber keine
Viele Unternehmen verfügen bereits über Be-        weiteren Zielgruppen)
schwerdeverfahren wie Whistleblowing- oder
Compliance-Hotlines. Vor diesem Hintergrund      • Ob die vorhandenen Beschwerdeverfahren
kann es ratsam sein zunächst zu prüfen, ob bei     für die Zielgruppen zugänglich sind und wo
der Errichtung eines Verfahrens nach LkSG auf      Nachbesserungsbedarf besteht
bestehende Mechanismen aufgebaut und diese
gegebenenfalls angepasst werden können.          • Inwiefern auf bestehende Verfahren aufge­
                                                   baut werden kann (beispielsweise, indem die
 Beispiele für Beschwerdekanäle:                   Wirksamkeit eines bestehenden Verfahrens er-
 • Unternehmenseigene Beschwerdehotline           höht oder ein Verfahren für neue Zielgruppen
    oder Hinweisgebersystem                        geöffnet wird) oder
 • Vertrauensstelle/Ombudsperson
 • Gewerkschaften/Betriebsräte                  • Inwiefern (gegebenenfalls in Zusammen-
 • Hotlines/technische Lösungen für               arbeit mit anderen Akteuren) zusätzliche
    die Lieferkette                                Beschwerde­verfahren notwendig sind.
 • Durch Multi-Stakeholder-Initiativen,
    Verbände oder Standard-/Zertifizierungs­     Im Grundsatz gilt dabei: Ein wirksames Be-
    organisationen angebotene Verfahren          schwerdeverfahren ist bei den dafür vorgesehe-
 • Global Framework Agreements                  nen Zielgruppen bekannt, wird als vertrauens-
 • Nationale Kontaktstelle der OECD             würdig angesehen und fördert und ermöglicht
                                                 die Einreichung von Hinweisen und Beschwer-
                                                 den, noch bevor es zu einer Pflichtverletzung
Daher sollten Unternehmen nachvollziehen:        gekommen ist (siehe weiterführende Hilfe­
                                                 stellungen unter 4.3).
• Ob bereits Beschwerdeverfahren für die
  Zielgruppen des Verfahrens und in Bezug auf
  menschenrechtliche und umweltbezogene
  Risiken und Verletzungen bestehen

                                                                                              13
Mögliche Ergebnisse dieses Abgleichs können          Basierend auf den identifizierten Lücken und
sein, dass:                                          Verbesserungsbedarfen kann ein Unternehmen
• nicht alle wichtigen Zielgruppen Zugang zu         individuelle nächste Schritte festlegen. Um
  einem Beschwerdeverfahren haben (beispiels-        die eigenen Ressourcen möglichst zielführend
  weise eigene Beschäftigte an bestimmten            und effektiv einzusetzen, sollten Unternehmen
  Standorten, Beschäftigte bei direkten Zuliefe-     prüfen, wo auf bestehende Verfahren aufgebaut,
  rern, Beschäftigte in Hochrisiko-Rohstoffliefer-   diese gegebenenfalls angepasst werden können
  ketten)                                            oder es sich anbietet, Ressourcen in branchenin-
                                                     ternen oder branchenübergreifenden Verfahren
• bestehende Beschwerdeverfahren nicht für alle      zu bündeln. Neben der Verbesserung eigener Sys-
  relevanten Beschwerdeanliegen offenstehen          teme sollten Unternehmen gezielt mit anderen
  (beispielsweise Verletzungen einer umweltbe-       Unternehmen und branchenspezifischen oder
  zogenen Pflicht nicht unter den Anwendungs-        -übergreifenden Initiativen zusammenarbeiten,
  bereich von bestehenden Beschwerdeverfahren        um den Zugang zu Beschwerdeverfahren in be-
  fallen)                                            stimmten Lieferkettenstufen oder Hochrisiko-
                                                     Rohstofflieferketten zu verbessern.
• bestehende Beschwerdeverfahren nicht oder
  nur eingeschränkt wirksam sind (zum Beispiel        Beispiele für (Multi-Stakeholder-) Initiativen,
  für bestimmte Zielgruppen nur eingeschränkt         bei denen sich assoziierte Unternehmen an
  zugänglich sind).                                   einem Beschwerdeverfahren beteiligen können:

 Beispiel: Unternehmen V hat abgeglichen, über        Brancheninitiativen
 welche bestehenden Verfahren die als relevant        • Spielzeug: Ethical Toy Program
 ermittelten Zielgruppen Beschwerden an das              Worker Helpline
 Unternehmen richten können. Das Unterneh-            • Textil/Bekleidung: Fair Wear Foundation
 men hat festgestellt, dass die Zugänglichkeit           Complaints Mechanism, RMG Sustainability
 für verschiedene Zielgruppen stark einge-               Council Occupational Safety and Health
 schränkt ist und dass für einzelne Gruppen              Complaints Mechanism
 überhaupt keine Verfahren zur Verfügung              • Automobil: Pilotprojekt des
 stehen. Daran anknüpfend setzt das Unterneh-            Branchendialogs Automobil
 men verschiedene Verbesserungsmaßnahmen              • Schmuck: Responsible Jewellery Council
 um. Unter anderem soll die Zugänglichkeit der           Complaints Mechanism
 internen Beschwerdestelle für eigene Mitarbei-
 tende und der Compliance-Hotline, die sich           Branchenübergreifende Initiativen
 sowohl an interne als auch externe Personen          • Handel: Ethical Trading Initiative Alleged
 richtet, gestärkt werden. In der eigenen Liefer-        Code Violation Procedure
 kette arbeitet das Unternehmen zusätzlich mit        • Arbeitnehmerrechte: Fair Labor Association
 verschiedenen Multi-Stakeholder-Initiativen             Third Party Complaints Process
 und Standardorganisationen daran, sukzessive         • Handel: Amfori Speak for Change Programme
 die Zugänglichkeit in seinen Hochrisiko-Roh-         • Palmöl:Roundtable on Sustainable Palm Oil
 stofflieferketten zu verbessern.                        Complaints and Appeals Procedures
                                                      • Mineralien: Responsible Minerals Initiative
                                                         Grievance Mechanism

                                                                                                  14
4.2 Wie sollte mit Beschwerden                      Hilfestellungen für den angemessenen
     umgegangen werden?                              Umgang mit Beschwerden:
                                                     • UN GCD, Helpdesk für Wirtschaft & Men-
Unternehmen legen den Prozess und damit auch            schenrechte und Verisk Maplecroft: Praxis-
die internen Strukturen für die Bearbeitung und         lotse Wirtschaft & Menschenrechte (bietet
den Umgang mit Beschwerden und Hinweisen                Orientierung zu möglichen Abhilfemaß-
über ihre Verfahrensordnung fest. Im Anhang I           nahmen bei verschiedenen menschenrechts-
sind Beispiele von Verfahrensordnungen be-              bezogenen Verletzungen wie zum Beispiel
stehender Beschwerdeverfahren von Branchen-             Kinderarbeit, Missachtung der Vereinigungs-
oder Multi-Stakeholder-Initiativen aufgeführt.          freiheit oder Diskriminierung)
Vorbehaltlich der in Abschnitt 3.3 skizzierten
Anforderungen können Unternehmen diese als           • ILO-IOE (2016), Child Labour Guidance Tool
erste Inspiration für die Erstellung ihrer Verfah-      for Business (enthält viele praktische Tipps
rensordnungen nutzen.                                   und Ansatzpunkte zum Umgang mit Pflicht-
                                                        verletzungen im Bereich der Kinderarbeit)
Unternehmen wird darüber hinaus empfohlen,
beim Umgang mit Hinweisen oder Beschwerden           • Impactt (2021/2022): Prinzipien und Leitsätze
und der darauf aufbauenden (Weiter-)Entwick-            für die Rückzahlung von Anwerbungsgebüh-
lung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen              ren für Wanderarbeiterinnen und -arbeiter
auf bestehende gute Praktiken (siehe Kasten)            sowie Entwurf von Prinzipien und Leitsätze
aufzubauen und soweit möglich mit anderen               für die Rückzahlung von ausgebliebenen
Unternehmen und Stakeholdern zusammen­                  Lohnzahlungen
zuarbeiten.
                                                     • Verschiedene (Multi-Stakeholder-) Initiati-
Die Erkenntnisse aus Beschwerdeverfahren                ven veröffentlichen bereits Informationen
müssen zudem dafür genutzt werden, bestehen-            zu eingegangenen Beschwerden und ihrer
de Präventions- oder Abhilfemaßnahmen nach              Lösung. Unternehmen können diese Beispie-
Bedarf anzupassen oder zu verbessern. Wenn              le nutzen, um Ansatzpunkte für den Um-
zum Beispiel die eigenen Einkaufspraktiken              gang mit Beschwerden abzuleiten. Folgende
ursächlich für Auswirkungen bei Zulieferern             Initiativen bieten diese Transparenz:
sind – beispielsweise bei exzessiven Überstunden        –	Fair Wear Foundation Complaints
oder ausbleibenden Lohnzahlungen – sollten zur             Mechanism
Vermeidung weiterer Pflichtverletzungen Anpas-          –	R MG Sustainability Council Occupational
sungen im Einkaufs- oder Beschaffungsprozess               Safety and Health Complaints Mechanism
vorgenommen werden.                                     –	Fair Labor Association Third Party
                                                           Complaints Process
                                                        –	A mfori Speak for Change Programme
                                                        –	M inerals Grievance Platform
                                                        –	Roundtable on Sustainable Palm Oil
                                                           Complaints on Appeals Procedure

                                                                                                  15
4.3 Wie kann die Wirksamkeit von                                                    • Inwiefern trägt das Verfahren dazu bei, Schäden
     Beschwerdeverfahren überprüft werden?                                             von hinweisgebenden Personen abzuwenden
                                                                                       oder angemessene Abhilfemaßnahmen bei tat-
Das LkSG verpflichtet Unternehmen nicht nur                                            sächlichen Pflichtverletzungen zu schaffen?
ein Beschwerdeverfahren einzurichten, sondern
auch die Wirksamkeit des Verfahrens mindestens                                       Für die Überprüfung der Wirksamkeit bestehen-
einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu über-                                          der Beschwerdeverfahren sowie die Gestaltung
prüfen. Die Wirksamkeit eines Beschwerdever-                                         und Einrichtung neuer Verfahren wird Unter-
fahrens lässt sich grundsätzlich anhand von zwei                                     nehmen eine Orientierung an den Effektivitäts-
Leitfragen beurteilen:                                                               kriterien der UN-Leitprinzipien empfohlen. Die
                                                                                     folgende Tabelle zeigt die einzelnen Kriterien auf
• Inwiefern ermöglicht und ermutigt das Ver-                                         und übersetzt diese in Fragen, die Unternehmen
  fahren relevanten Zielgruppen, Hinweise ein-                                       bei ihren Wirksamkeitsüberprüfungen nutzen
  zureichen, noch bevor eine Pflichtverletzung                                       können:
  eingetreten ist?

                         II: Leitfragen zu den Effektivitätskriterien der UN-Leitprinzipien unter Berücksichtigung
                                                 der spezifischen Anforderungen des LkSG

                 Effektivitätskriterien10                                                 Leitfragen für die Überprüfung11

                                                              ∙ Gibt es eine Verfahrensordnung, die den Prozess im Umgang mit
                                                                Beschwerden klar beschreibt?
      Legitim                                                 ∙ Sind klare Zuständigkeiten für die Umsetzung des Verfahrens benannt und
                                                                wird die Qualifikation der für die Bearbeitung von Beschwerden verantwort­
                                                                lichen Personen durch angemessene Schulungen sichergestellt?

                                                              ∙ Werden Informationen zum Verfahren auf eine Art und Weise bereitgestellt,
                                                                die an den Kontext und die Zielgruppen angepasst ist?
      Zugänglich
                                                              ∙ Schützt das Verfahren hinweisgebende Personen wirksam vor Benachteili­
                                                                gung oder Bestrafung?

                                                              ∙ Enthält die öffentliche Verfahrensordnung Informationen zum vorherseh­
      Berechenbar                                               baren Zeitrahmen für die einzelnen Verfahrensstufen, zu möglichen Ergeb­
                                                                nissen, die erzielt werden können, sowie zur Überwachung der Umsetzung?

                                                              ∙ Wird die notwendige Unterstützung bereitgestellt, damit die Zielgruppen
                                                                das Verfahren tatsächlich nutzen können?
      Ausgewogen                                              ∙ Haben die Zielgruppen Zugang zu Fach­wissen, Beratung und Informationen,
                                                                die sie benötigen, um an dem Beschwerdeverfahren auf faire, informierte
                                                                und respektvolle Weise teilnehmen zu können?

                                                              ∙ Wird die hinweisgebende Person über das Verfahren hinweg transparent
                                                                und nachvollziehbar über den Verlauf und erreichte Fortschritte informiert?
      Transparent
                                                              ∙ Werden Informationen zu über das Verfahren eingegangenen Beschwerden
                                                                und deren Lösung öffentlich bereitgestellt?

10
      UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, Prinzip 31.
11
      Adaptiert aus CSR Europe (2013), MOC-A Tool Checkliste für effektive Beschwerdemechanismen; siehe auch UN-Leitprinzipien für
      Wirtschaft und Menschenrechte, Prinzip 31.                                                                                       16
II: Leitfragen zu den Effektivitätskriterien der UN-Leitprinzipien unter Berücksichtigung
                                                 der spezifischen Anforderungen des LkSG

                 Effektivitätskriterien10                                                 Leitfragen für die Überprüfung11

                                                              ∙ Werden Beschwerden zu schwerwiegenden menschenrechts- und
                                                                umweltbezogenen Pflichtverletzungen priorisiert behandelt und
                                                                Entscheidungsträgerinnen und -träger im eigenen Unternehmen darüber
      Rechte-kompatibel
                                                                entsprechend informiert?
                                                              ∙ Werden Lösungen und Abhilfemaßnahmen im Einklang mit international
                                                                anerkannten Menschenrechtsstandards entwickelt?

                                                              ∙ Wird das Verfahren jährlich und anlassbezogen auf seine Wirksamkeit
                                                                überprüft?
      Quelle kontinuierlichen Lernens
                                                              ∙ Fließen Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen in die Anpassung
                                                                der eigenen Sorgfaltsprozesse?

                                                              ∙ Wurden wichtige Zielgruppen in der Konzeption und Gestaltung des
                                                                Verfahrens konsultiert und ihre konkreten Bedürfnisse identifiziert?
                                                              ∙ Werden Beschwerden mit dialogbasierten Ansätzen bearbeitet?
      Dialog-kompatibel
                                                              ∙ Werden diejenigen, die Beschwerden eingereicht haben, nach Abschluss
                                                                des Verfahrens zu ihrer Zufriedenheit mit dem Ablauf und den Ergebnissen
                                                                befragt?

Zur systematischen Wirksamkeitsmessung wird                                           Beispiele für KPIs zur Messung der Wirksam­
Unternehmen die Entwicklung und Messung                                               keit von Beschwerdeverfahren:
von geeigneten Key Performance Indicators (KPI)                                       • Anzahl der Beschwerden (Gesamtzahl/diffe-
empfohlen. Auf Basis der eingegangenen Hinwei-                                           renziert nach Themen)
se und Beschwerden können so Entwicklungen,                                           • Informationen zur hinweisgebenden Person
Trends und Muster identifiziert und ausgewertet                                          (Zuordnung in Zielgruppe, beispielsweise
werden. In der Praxis zeigt sich, dass die An-                                           eigene Beschäftigte, Beschäftigte bei unmit-
zahl eingehender Hinweise oder Beschwerden                                               telbaren/mittelbaren Zulieferern etc.)
zunächst zunimmt, wenn die Zugänglichkeit                                             • Anteil der gelösten Beschwerden (an der
eines Beschwerdeverfahren verbessert wird. Dies                                          Gesamtzahl der Beschwerden sowie differen-
ist als positiv zu bewerten, da es ein Zeichen für                                       ziert nach der Beschwerdelösung, beispiels-
das Vertrauen in das Verfahren ist. Im Laufe der                                         weise begründete Ablehnung, Rücknahme
Zeit, wenn Abhilfe- und Präventionsmaßnah-                                               der Beschwerde, Abhilfe/keine Abhilfe, ein-
men wirksam sind und die durch das Verfahren                                             vernehmliche Beilegung)
gesammelten Lernerfahrungen effektiv genutzt                                          • Durchschnittliche Dauer für die Lösung
werden, nimmt die Zahl in der Regel wieder ab                                            einer Beschwerde
und pendelt sich auf einem kontinuierlichen                                           • Zufriedenheit derjenigen, die eine Beschwer-
Niveau ein.                                                                              de eingereicht haben, mit dem Ergebnis des
                                                                                         Verfahrens

10
      UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, Prinzip 31.
11
      Adaptiert aus CSR Europe (2013), MOC-A Tool Checkliste für effektive Beschwerdemechanismen; siehe auch UN-Leitprinzipien für
      Wirtschaft und Menschenrechte, Prinzip 31.                                                                                      17
Anhang I:
    Weiterführende
    Hinweise und
    Literatur

Allgemeine Umsetzungshilfen                          Branchenspezifische Umsetzungshilfen
• UN GCD (2018), Zuhören lohnt sich, Menschen­       • Aim Progress (2022), Grievance Mechanism
  rechtliches Beschwerdemanagement verstehen           Maturity 1.0 – Framework and Guidance
  und umsetzen                                       • Ethical Trading Initiative (2019), Access to
• CSR Europe (2013), MOC-A Tool Checkliste für         Remedy – Practical Guidance for Companies
  effektive Beschwerdemechanismen                    • Ethical Trading Initiative (2017), Hintergrund-
• Centre for Research on Multinational Corpo-          papiere zu effektiven Beschwerdemechanis-
  rations (SOMO), Übersicht zu verschiedenen           men
  Arten von Beschwerdemechanismen                      –	CERNO, Government Approaches to Remedy
• OHCHR (UN-Hochkommissariat für                          for Workers: What can Companies Learn? A
  Menschen­rechte), Interpretive Guide zu den             Discussion Paper
  UN-Leitprinzipien (Seite 63ff)                       –	Ergon Associates, Access to remedy – opera-
• Business for Social Responsibility (BSR) (2021),        tional grievance mechanisms. An issues paper
  Seven Questions to Help Determine When a                for ETI. Corporate Case Studies
  Company Should Remedy Human Rights Harm              –	Dr Aidan McQuade, Grievance Mechanisms,
  under the UNGPs                                         Remedies and Trades Unions: a discussion
• BMAS Hintergrundpapier “Fachveranstaltung               document
  Aufbau von betrieblichen und branchenweiten          –	Jesse Hudson, Mark Winters, NGO Leader-
  Beschwerdemechanismen”                                  ship in Grievance Mechanisms and Access to
• Ulla Gläßer, Robert Pfeiffer, Dominik Schmitz,          Remedy in Global Supply Chains
  Helene Bond, Forschungsbericht im Auftrag          • Bündnis für nachhaltige Textilien (2018), Info-
  des BMJ (2021), Außergerichtliche Beschwerde-        papier Beschwerde- und Abhilfemechanismen
  mechanismen entlang globaler Lieferketten          • Ethical Toy Program (2019), Ethical Toy Pro-
• Office of the Compliance Advisor Ombudsman           gram Worker Helpline – Successfully Addres-
  (CAO), Grievance Mechanism Toolkit                   sing Factory Workers Concerns
                                                     • IPIECA (2019), Worker grievance mechanisms –
                                                       Guidance document for the oil and gas industry

                                                                                                  18
Beispiele für öffentliche Verfahrensordnungen
bestehender Beschwerdeverfahren von (Multi-
Stakeholder-) Initiativen:

Brancheninitiativen
• Spielzeug: Ethical Toy Program Worker Helpline
• Textil/Bekleidung: Fair Wear Foundation
  Complaints Mechanism, RMG Sustainability
  Council Occupational Safety and Health
  Complaints Mechanism
• Automobil: Pilotprojekt des Branchendialogs
  Automobil
• Schmuck: Responsible Jewellery Council
  Complaints Mechanism

Branchenübergreifende Initiativen
• Handel: Ethical Trading Initiative Alleged Code
  Violation Procedure
• Arbeitnehmerrechte: Fair Labor Association
  Third Party Complaints Process
• Handel: Amfori Speak for Change Programme
• Palmöl: Roundtable on Sustainable Palm Oil
  Complaints and Appeals Procedures
• Mineralien: Responsible Minerals Initiative
  Grievance Mechanism

                                                    19
Impressum

Herausgeber
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
LPR – Leitungsstab, Presse
Frankfurter Straße 29–35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-0
E-Mail: poststelle@bafa.bund.de

Stand
1. Auflage/Oktober 2022

Bildnachweis
Gajus – stock.adobe.com, Titel

Diese Publikation wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit herausgegeben. Die
Publikation wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder
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Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament.

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