Vorlage - zur Kenntnisnahme-Drucksache 18/2856 28.07.2020 - Abgeordnetenhaus von Berlin
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Drucksache 18/2856 28.07.2020 18. Wahlperiode Vorlage – zur Kenntnisnahme – Durchführung des Förderprogramms „Coronahilfen für Start-ups“ bei der Investitions- bank Berlin (IBB)
Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 18/2856 18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin WiEnBe IV D 38 9013 (913) 8145 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei – G Sen – V o r l a g e – zur Kenntnisnahme – des Senats von Berlin über Durchführung des Förderprogramms „Coronahilfen für Start-ups“ bei der Investitionsbank Berlin (IBB) Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vor: A. Begründung Die Investitionsbank Berlin (IBB) ist mit Inkrafttreten des Investitionsbankgesetzes vom 25.05.2004 am 01.09.2004 wirtschaftlich rückwirkend zum 01.01.2004 aus der Landesbank Berlin herausgelöst und als selbstständige Landesförderbank entsprechend der Verständi- gung II zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union (EU) vom 27.03.2002 in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts fortgeführt. Entsprechend Verständigung II enthalten § 5 des Investitionsbankgesetzes und § 4 der Satzung der IBB vom 02.09.2004 (in Kraft getreten am 15.09.04; GVBl. S. 372) eine abschließende Auflistung der Aufgaben und möglichen Tätigkeitsfelder der IBB. § 6 Abs. 4 des Investitionsbankgesetzes und entsprechend § 5 der Satzung sehen vor, dass der Senat von Berlin darüber entscheidet, welche konkreten Aufgaben die IBB tatsächlich ausführt. In Umsetzung des Auftrags, die IBB als Partnerin der Berliner Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands zu positionieren, hat der Senat in seiner Sitzung am 21.07.2020 über die nach- stehend erläuterte Erweiterung des Förderangebots der IBB entschieden. I. Ziele, Ausgangslage und Bedarfsanalyse Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise und der damit verbundenen wirtschaftlichen Unsicherheit in der Realwirtschaft wollen Bund und Bundesländer Start-up-Unternehmen und kleine mittelständische Unternehmen mit einem 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpaket unterstützen. Der Finanzierungsbedarf dieser Zielgruppen soll im Rahmen der sogenannten Säule 2 durch Bund, Länder und ggf. private Investierende bereitgestellt werden. Sowohl der Bundes- als auch der Landesanteil wird durch Landesförderinstitute ggf. unter Einbindung weiterer Intermediäre zur Weiterleitung an die vorgenannte Zielgruppe zur Verfügung gestellt. Im Zuge dessen erhält die IBB von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Globaldarlehen zur Refinanzierung von Wagniskapital und mezzaninen Finanzierungsformen für Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen. Die IBB bzw. ein IBB- Tochterunternehmen ergänzt diese KfW-Mittel im Land Berlin zu maximal 30% (voraussichtlich 50 Mio. EUR) mit Mitteln aus der IBB-Gruppe, deren Ausfall mit einer Garantie zu 100% vom Land Berlin abgesichert werden soll. KfW-Mittel und IBB-Mittel
werden den Endkunden als „Coronahilfen für Start-ups“ über einen von vier Finanzierungswegen (Bausteine) in unterschiedlicher Form zur Verfügung gestellt. In Umsetzung der Coronahilfen für Start-ups wird die IBB entweder direkt oder über entsprechend von ihr ausgestattete Tochterunternehmen Finanzmittel (KfW-Mittel und IBB- Mittel entsprechend der Quote aus dem Globaldarlehensvertrag) an Endkundinnen und Endkunden oder an Intermediäre ausreichen. Die Verträge mit den Intermediären werden so ausgestaltet, dass diese die Programmmittel mit eigenen privaten Mitteln ergänzen und für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzierungen bei den Endkundinnen und Endkunden nutzen werden (Finanzierungskette). Die jeweiligen Endkundinnen- bzw. Endkundenfinanzierungen sind entsprechend der spezifischen Finanzierungsart (z.B. offene Beteiligung, stille Beteiligung, Wandeldarlehen) aus den entlang der Finanzierungskette ungekürzt durchgereichten Erlösen der jeweiligen Endkundinnen- bzw. Endkundenfinanzierung (einschließlich Zinsen, Bearbeitungsentgelte, Gebühren, Provisionen, Dividenden, Ausschüttungen und sonstigen Vergütungen, Übererlösen aus Veräußerungserlösen sowie Beteiligungsentgelten) an die IBB bzw. das IBB- Tochterunternehmen zurückzuführen (Rückfluss). Rückflüsse sind entsprechend der Quote auf die KfW-Mittel (Globaldarlehen) und die IBB-Mittel sowie ggf. die privaten Mittel zu verteilen. Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und durch die Senatsverwaltung für Finanzen, übernimmt gemäß § 3 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2020/2021 zu Gunsten der IBB die Garantie, dass bei jeder einzeln zu betrachtenden Endkundinnen- bzw. Endkundenfinanzierung die Höhe des aus ihr auf die IBB-Mittel entfallenden Rückflusses nach Endabrechnung des jeweiligen Engagements mindestens die Höhe der für diese Endkundin/ diesen Endkunden ausgereichten IBB-Mittel (max. 30 % der jeweiligen Endkundinnen- bzw. Endkundenfinanzierung) erreicht. Die Garantie deckt Garantiefälle bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Mio. EUR einschließlich etwaigen Ausfalls an Zinsen und Nebenforderungen (z.B. Verzugszinsen, Kosten etwaiger Sicherheitenverwertung, aber ohne Rechtsverfolgungskosten der einbezogenen Endkundinnen- bzw. Endkundenfinanzierungen) für alle bis zum 31.12.2020 fest eingegangen Fälle ab. Die Garantie bleibt bis zur vollständigen Rückführung aller Endkundinnen- bzw. Endkundenfinanzierungen im Rahmen der Coronahilfen für Start-ups wirksam. Die Garantie (s. Anlage I) ist unwiderruflich und bedingungslos. II. Geplante Maßnahme Es sollen insgesamt 4 Förderinstrumente (s. Anlage 1 des Garantievertrages) genutzt werden, um die Start-ups und kleinen mittelständischen Unternehmen zu unterstützen: Baustein 1 Im Rahmen des ersten Instruments „Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Beteiligungsgesellschaft“ erhalten Start-ups der Technologie- oder Kreativwirtschaft, die nicht länger als 7 Jahre am Markt tätig sind und ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell haben, Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Finanzierungen durch die IBB Beteiligungsgesellschaft mbH (IBB Bet). Der Schwerpunkt liegt auf der Durchführung von Finanzierungsrunden, die aufgrund der Corona-Krise ausgefallen sind bzw. nicht im erforderlichen/ geplanten Umfang realisiert werden konnten/ können. Dazu schließt die IBB Bet unter vollständiger Beachtung der festgelegten Beteiligungsgrundsätze (siehe Anlage 2 des Garantievertrages) mit geeigneten Endkunden einen Finanzierungsvertrag (Wandeldarlehen, stille Beteiligungen mit Wandeloption oder offene Beteiligungen zu marktüblichen Konditionen) ab. Baustein 2 Im Rahmen des zweiten Instruments „Coronahilfe für Start-ups durch Intermediäre“ erhalten innovative Start-ups, die nicht länger als 7 Jahre am Markt tätig sind und ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell mit hohem Wachstums- und Wertsteigerungspotenzial haben, Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Finanzierungen von den bei der IBB akkreditierten Venture Capital Gesellschaften, Business Angels oder Family Offices (Intermediäre). Als Intermediär können 2
sich erfahrene und erfolgreiche Start-up Investierende akkreditieren lassen, die ihren Sitz in der EU haben und anhand eines guten Track-Records (vorgesehen: mind. 5 Startup- Beteiligungen innerhalb der letzten 3 Jahre), mit mindestens drei bestehenden Engagements in Berlin und entsprechender Referenzen (Gründende, Investierende, Verband) ihre Erfahrung und ihren Erfolg belegen können. Der Schwerpunkt liegt auf der Sicherstellung der Finanzierung für die Endkundinnen und Endkunden durch Einbindung dieser privaten Investierenden. Dazu schließen die Intermediäre unter vollständiger Beachtung der festgelegten Beteiligungsgrundsätze (siehe Anlage 3 des Garantievertrages) mit geeigneten Endkundinnen und Endkunden einen Finanzierungsvertrag (Wandeldarlehen, stille Beteiligungen mit Wandeloption oder offene Beteiligungen zu marktüblichen Konditionen) ab. Baustein 3 Im Rahmen der „Coronahilfe für Start-ups durch die MBG“ erhalten Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mezzanine Finanzierungen von der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH (MBG). Dazu schließt die MGB unter vollständiger Beachtung der festgelegten Beteiligungsgrundsätze mit geeigneten Endkunden einen Finanzierungsvertrag (Wandeldarlehen, stille Beteiligungen oder offene Beteiligungen zu marktüblichen Konditionen) ab (siehe Anlage 4 des Garantievertrages). Derzeit laufen hier noch Verhandlungen seitens der IBB und MBG, die noch nicht abgeschlossen sind. Baustein 4 Im Rahmen der „Coronahilfe für Start-ups mittels Berlin Mezzanine“ erhalten Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen, die entweder ein innovatives Geschäftsmodell haben oder den Berliner Clustern zugeordnet werden können mezzanine Finanzierungen von der IBB. Der Schwerpunkt liegt auf jungen, innovativen mittelständischen Unternehmen mit bis zu 75 Mio. EUR Gruppenumsatz, die in der Regel seit mindestens 3 und höchstens 8 Jahren am Markt tätig sind und langfristig rentabel arbeiten. Dazu schließt die IBB unter Beachtung des Merkblatts (siehe Anlage 5 des Garantievertrages) direkt mit geeigneten Endkundinnen und Endkunden einen Finanzierungsvertrag (i.d.R. Nachrangdarlehen zu marktüblichen Konditionen) ab. III. Bearbeitungskosten Entsprechend der Handhabung bei den Corona-Soforthilfen I, II, IV und V wird die Investitionsbank Berlin ihre Aufwände dem Land Berlin in Rechnung stellen. B. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 4 Satz 2 IBB-Gesetz. § 6 Abs. 4 des Investitionsbankgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert §§ 3 und 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.02.2020 (GVBl. S. 50) i. V. m. § 1 der Satzung der IBB vom 21. August 2018 (GVBl. S. 526), § 10 Nr. 7 GO Senat; § 21 Abs. 1 Nr. 2a) GGO II C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine unmittelbaren Auswirkungen. D. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine unmittelbaren Auswirkungen. E. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Durch die Garantie, die maximal 30 % der bis zum 31.12.2020 bewilligten Endkundinnen- bzw. Endkundenfinanzierungen zu Gunsten der IBB absichert, wird gemäß § 3 Abs. 1 des 3
Haushaltsgesetzes 2020/21 ein Haftungsrahmen des Landes Berlin in Höhe von bis zu 50 Mio. EUR belegt. Anfallende Aufwände werden, sofern der Aufwand bei der Investitionsbank Berlin entsteht, der Investitionsbank Berlin erstattet. Mittelbare Auswirkungen auf den Haushalt können zudem durch eine geminderte Gewinnabführung der IBB an das Land Berlin eintreten. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Gemäß § 6 Abs. 4 des Investitionsbankgesetzes wird dem Abgeordnetenhaus hiervon Mitteilung gemacht. Gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) ist der Rechnungshof von Berlin unverzüglich nach Erlass der Richtlinien zu unterrichten. Berlin, den 21. Juli 2020 Der Senat von Berlin Michael M ü l l e r Ramona P o p ............................................. ................................................... Regierender Bürgermeister Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe 4
Anlage I Garantievertrag zum IBB-Programm „Coronahilfen für Start-ups“ des Landes Berlin, und der Investitionsbank Berlin - Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden: IBB oder Garantienehmer genannt 1. Garantie 1.1 Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise und der damit verbundenen wirtschaftlichen Unsicherheit in der Realwirtschaft wollen Bund und Bundes- länder Start-ups und kleine Mittelständler (Endkunden) mit Finanzierungsmit- teln unterstützen. Der Finanzierungsbedarf dieser Zielgruppen soll durch Bund, Länder und ggf. private Investoren bereitgestellt werden. Im Zuge des- sen erhält die IBB von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Globaldar- lehen zur Refinanzierung von Wagniskapital und mezzaninen Finanzierungs- formen für Start-ups und kleine Mittelständler (Globaldarlehen; KfW-Mittel). Die IBB bzw. ein IBB-Tochterunternehmen ergänzt diese KfW-Mittel im Land Berlin durch Mittel aus der IBB-Gruppe (IBB-Mittel), deren Ausfall mit der hie- sigen Garantie zu 100% vom Land Berlin abgesichert werden soll. KfW-Mittel und IBB-Mittel werden den Endkunden als „Coronahilfe für Start-ups“ über ei- nen von vier Finanzierungswegen (Bausteinen) in unterschiedlicher Form als Beteiligung oder in ähnlichen Formen zur Verfügung gestellt (Endkundenfi- nanzierung). Die Coronahilfen für Start-ups werden zu maximal 30% (maximal 50 Mio. EUR) aus IBB-Mitteln bestehen. 1.2 In Umsetzung der Coronahilfen für Start-ups wird die IBB entweder direkt oder über entsprechend von ihr ausgestattete Tochterunternehmen Finanzmittel (KfW-Mittel und IBB-Mittel entsprechend der Quote aus dem Globaldarlehens- vertrag) als Beteiligung und in ähnlichen Formen an Endkunden oder an In- termediäre ausreichen. Die Verträge mit den Intermediären werden so ausge- staltet, dass diese die Programmmittel mit eigenen privaten Mitteln ergänzen und für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzierungen bei den End- kunden nutzen werden (Finanzierungskette). Die jeweiligen Endkundenfinan- zierungen sind entsprechend der spezifischen Finanzierungsart (z.B. offene Beteiligung, stille Beteiligung, Wandeldarlehen) aus den entlang der Finanzie- rungskette ungekürzt durchgereichten Erlösen der jeweiligen Endkundenfi- nanzierung (einschließlich Zinsen, Bearbeitungsentgelte, Gebühren, Provisio- nen, Dividenden, Ausschüttungen und sonstigen Vergütungen, Übererlösen aus Veräußerungserlösen sowie Beteiligungsentgelten) an die IBB bzw. das IBB-Tochterunternehmen zurückzuführen (Rückfluss). Rückflüsse sind ent- sprechend der Quote auf die KfW-Mittel (Globaldarlehen) und die IBB-Mittel sowie ggf. die privaten Mittel zu verteilen. Seite 1 von 5
Anlage I Die monetären Vorteile, die der IBB durch diesen Vertrag eingeräumt werden, sind vollständig an den Endkunden durchzuleiten (im Sinne der sog. Verstän- digung II, EU-Kommission C(2002) 1286). 1.3 Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen und durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, übernimmt hiermit gemäß § 3 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2020/2021 zu Gunsten der IBB die Garantie, dass bei jeder einzeln zu betrachtenden Endkundenfinanzierung die Höhe des aus ihr auf die IBB-Mittel entfallenden Rückflusses nach Endab- rechnung des jeweiligen Engagements mindestens die Höhe der für diesen Endkunden ausgereichten IBB-Mittel erreicht. Die Garantie deckt Garantiefälle bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Mio. EUR (in Worten fünfzig Millionen Euro) einschließlich etwaigen Ausfalls an Zinsen und Nebenforderungen (z.B. Ver- zugszinsen und Kosten etwaiger Sicherheitenverwertungen, aber ohne Rechtsverfolgungskosten) der einbezogenen Endkundenfinanzierungen ab. Die Garantie bleibt bis zur vollständigen Rückführung aller Endkundenfinan- zierungen wirksam. Die Garantie ist unwiderruflich und bedingungslos, soweit die unter Ziffer 2. genannten Bestimmungen eingehalten wurden. 1.4 Die IBB kann die jeweilige Endkundenfinanzierung abgesehen vom Zeitpunkt ihrer Beendigung insbesondere auch nur in Ansehung dieser Garantie gegen- über dem Land Berlin endabrechnen und ggf. einen den Garantiefall auslö- senden Ausfall (Ausfall) feststellen, wenn a) die Ausreichung der Finanzierungsmittel an den Endkunden mindes- tens 15 Jahre zurückliegt, b) über das Vermögen des Endkunden das gerichtliche Insolvenzverfah- ren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, c) ein außergerichtlicher Vergleich (z.B. Stundungs-, Quoten- oder Liqui- dationsvergleich), dem alle oder eine Gruppe untereinander vergleich- barer Gläubiger zugestimmt haben, abgeschlossen worden ist, d) eine Zwangsvollstreckung wegen Rückzahlung der Finanzierungsmit- tel nicht zur vollständigen Befriedigung geführt hat, e) der Endkunde in Folge seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse seine Zahlungen an Dritte in mindestens wesentlichem Umfang einge- stellt hat, f) auf die Endkundenfinanzierung nach Handelsrecht eine Wertberichti- gung vorgenommen werden muss. Ziffer 3.3 bleibt unberührt. 2. Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Garantie Seite 2 von 5
Anlage I 2.1 Die Garantie des Landes Berlin gilt nur für Ausfälle von IBB-Mitteln, die auf Grundlage und unter Beachtung des Vertrags zwischen der KfW und der IBB über die Gewährung eines Globaldarlehens mit Haftungsfreistellung sowie der anliegenden Merkblätter für die Coronahilfen für Start-ups (ausweislich der An- lagen 1-5 als Vertragsbestandteil) gewährt worden sind. 2.2 Die Garantie des Landes Berlin gilt nur für solche Endkundenfinanzierungen, bei denen der Vertrag mit dem Endkunden ab dem Tag Unterzeichnung dieser Garantie bis zum 31.12.2020 zustande gekommen ist und die Höhe der IBB- Mittel den Betrag von 240.000 EUR nicht übersteigt und auch nur soweit die IBB-Mittel bis zum 31.12.2022 ausgezahlt worden sind. Letzteres gilt bei der Wandlung von Wandeldarlehen auch für zu leistende Nominaleinlagen. 2.3 Die IBB hat bei Einräumung, Verwendung und Verwaltung der Finanzie- rungsmittel sowie der Abwicklung notleidender Finanzierungen die marktübli- che Sorgfalt und Verfahrensweise anzuwenden. Sie haftet nur für eigenes Verschulden und das ihrer Tochterunternehmen. Dabei hat sie bei eventuellen Vertragsverletzungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen. 3. Verfahren 3.1 Die IBB hat jeweils bezogen auf die Stichtage 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe mit Kopie an die Senatsverwaltung für Finanzen • die neu ausgereichten Endkundenfinanzierungen (Unternehmensbe- zeichnung, Art und Höhe des Finanzierungsinstruments, voraussichtli- cher Endabrechnungszeitpunkt), • den Gesamtbetrag der in die Garantie einbezogenen und noch ausste- henden Forderungen an die Endkunden (Restvaluta), • die neu festgestellten Ausfälle einschließlich Zinsen und Nebenforde- rungen abzüglich bereits angefallener Rückflüsse, • die Rückflüsse in Bezug auf ausgefallene Transaktionen, für die bereits eine Ausfallmeldung erstattet wurde, sowie • den Stand der Inanspruchnahme der Garantie des Landes innerhalb von 30 Bankarbeitstagen nach dem jeweiligen Stichtag mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch Einreichung einer rechtsverbindlich unterschriebe- nen Excel-Liste gemäß Anlage 6 („Belegungs- und Monitoringliste“) erfolgen. 3.2 Die IBB fordert jeweils per 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres die Zahlun- gen des Landes Berlin an die IBB aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Ausfälle an. Das Land Berlin leistet die Beträge auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Voraus- klage innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Zahlungsaufforderung der IBB. Seite 3 von 5
Anlage I 3.3 Sofern die IBB bzw. das IBB-Tochterunternehmen nach Feststellung des Aus- falls und entsprechende Zahlung durch das Land Berlin noch etwaige Rück- flüsse aus der Endkundenfinanzierung erhält, sind diese entsprechend der auf die IBB-Mittel entfallenden Quote innerhalb von sechs Monaten an das Land Berlin abzuführen, bis der vom Land Berlin für diese Endkundenfinanzierung gezahlte Betrag zurückgeführt worden ist. 3.4 Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften (AV LHO), Ansprüche unter den dort genannten Voraussetzungen zu stunden, niederzuschlagen oder zu er- lassen, werden soweit rechtlich möglich der IBB übertragen. Auf das Erforder- nis der Einwilligung der SenFin wird besonders hingewiesen (Nr. 1.6, 2.3.2 und 3.5 AV LHO). Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen von dem Erfordernis ihrer Einwilligung zulassen. 4. Prüfrechte und Schlussbestimmungen 4.1 Die Senatsverwaltungen für Finanzen und Wirtschaft, Energie und Betriebe sind berechtigt, bei der IBB, dem betrauten IBB-Tochterunternehmen, den In- termediären und den Endkunden hinsichtlich der den garantierten Finanzie- rungsanteil betreffenden Unterlagen jederzeit eine Prüfung nach Maßgabe von § 39 Abs. 3 LHO vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen. Dem Rechnungshof von Berlin stehen die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 3 LHO zu. Die IBB sichert zu, in ihren Vereinbarungen entsprechende Verpflich- tungen aufzunehmen, sodass derartige Prüfrechte entlang der Finanzierungs- kette gewahrt werden. 4.2 IBB, das betraute IBB-Tochterunternehmen, Intermediäre und Endkunden ha- ben der für Wirtschaft sowie der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung jederzeit Auskunft über die mit der Garantieübernahme zusammenhängenden Fragen zu erteilen und sind ferner verpflichtet, auf Verlangen alle Unterlagen, soweit sie das garantierte Finanzierungsmittel betreffen, zu überlassen. Ferner sind sie verpflichtet, auf Verlangen des Landes Berlin alle Unterlagen, soweit sie die landesgarantierten Finanzierungsmittel betreffen, den genannten Ver- waltungen sowie dem Rechnungshof von Berlin und den von diesen Beauf- tragten, zu überlassen. Insofern wird zudem unter der Voraussetzung der Be- rücksichtigung erforderlicher Vertraulichkeit die Befassungsmöglichkeit der zuständigen Ausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin sichergestellt. Die IBB sichert zu, in ihren Vereinbarungen entsprechende Verpflichtungen aufzunehmen, sodass derartige Auskunftsrechte des Landes Berlins entlang der Finanzierungskette gewahrt werden. 4.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Seite 4 von 5
Anlage I Berlin, den …………………… (Senatsverwaltung für Finanzen) Berlin, den ............................ (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe) Berlin, den ............................ (Investitionsbank Berlin) Anlagen: Anlage 1 Coronahilfen für Start-ups - Merkblatt des Gesamtprogramms - Anlage 2 Coronahilfen für Start-ups durch die IBB Beteiligungsgesellschaft - Be- teiligungsgrundsätze - Anlage 3 Coronahilfe für Start-ups durch Intermediäre - Beteiligungsgrundsätze - Anlage 4 Coronahilfe für Start-ups durch die MBG - Beteiligungsgrundsätze - Anlage 5 Berlin Mezzanine - Merkblatt - Anlage 6 Belegungs- und Monitoringliste Seite 5 von 5
Anlage I.1 Coronahilfen für Start-ups - Merkblatt des Gesamtprogramms - Mit den Coronahilfen für Start-ups unterstützt das Land Berlin gemeinsam mit dem Bund Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen in Berlin, die infolge der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind (Endkunden). Die Coronahilfen für Start-ups besteht aus Mitteln der Investitionsbank Berlin-Gruppe (IBB-Mittel) und Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Mittel), die die IBB oder ein von ihr ausge- stattetes Tochterunternehmen entweder direkt oder über Intermediäre an die Endkunden ausgibt. Die Coronahilfen für Start-ups sind öffentliche Mittel in Höhe von maximal 800.000 Euro je Unternehmen bzw. Unternehmensgruppe unter Beachtung der geltenden europäischen Kleinbeihilfevorschriften und werden je nach Einzelfall über einen von vier Finanzierungswegen (Bausteine) vergeben. Die Koordination der KfW-Mittel erfolgt durch die IBB und die IBB-Tochter Berlin Capital GmbH. Allgemeines Die jeweiligen Endkundenfinanzierungen sind entsprechend der spezifischen Finanzierungsart (z.B. offene Beteiligung, stille Beteiligung, Wandeldarlehen, Nachrangdarlehen) aus den entlang der Finanzierungsket- te ungekürzt durchgereichten Erlösen der jeweiligen Endkundenfinanzierung (einschließlich Zinsen, Bear- beitungsentgelte, Gebühren, Provisionen, Dividenden, Ausschüttungen und sonstigen Vergütungen, Über- erlösen aus Veräußerungserlösen sowie Beteiligungsentgelten) an die IBB bzw. das jeweilige IBB- Tochterunternehmen zurückzuführen (Rückfluss). Rückflüsse sind entsprechend der Quote auf die KfW- Mittel (Globaldarlehen) und die IBB-Mittel sowie ggf. die privaten Mittel zu verteilen. In allen 4 Bausteinen wird das Ausfallrisiko für die IBB-Gruppe hinsichtlich der jeweiligen IBB-Mittel durch eine entsprechend weite Garantie gegenüber der IBB vom Land Berlin übernommen. Darin einbezogen ist insbesondere auch der von der IBB Bet im Rahmen von Baustein 1 getragene Anteil. Die jeweiligen KfW- Mittel sind durch eine Bundesgarantie im Rahmen der Sondermaßnahme „Coronahilfen für Start-ups“ ab- gesichert. Coronahilfen für Start-ups – Merkblatt des Gesamtprogramms │ Stand 07.07.2020 Seite 1 von 3
Anlage I.1 Baustein 2: Baustein 1: Im Rahmen von Baustein 2 „Coronahilfe für Im Rahmen von Baustein 1 „Coronahilfe für Start-ups“ erhalten innovative Start-ups, die Start-ups durch die IBB Beteiligungsgesell- nicht länger als 7 Jahre am Markt tätig sind und schaft“ erhalten Start-ups der Technologie- oder ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell mit hohem Kreativwirtschaft, die nicht länger als 7 Jahre am Wachstums- und Wertsteigerungspotenzial ha- Markt tätig sind und ein zukunftsfähiges Ge- ben, die Coronahilfe für Start-ups von den bei schäftsmodell haben, die Coronahilfe für Start- der IBB akkreditierten Venture Capital Gesell- ups von den durch die IBB Beteiligungsgesell- schaften, Business Angels oder Family Offices schaft mbH (IBB Bet) verwalteten VC Fonds (Intermediäre). Als Intermediär kann sich jeder Technologie Berlin GmbH (VCFT) und VC Fonds erfahrene und erfolgreiche Start-up Investor ak- Kreativwirtschaft Berlin GmbH (VCFK). Der kreditieren lassen, der seinen Sitz in der EU hat Schwerpunkt liegt bei Baustein 1 auf der Durch- und anhand eines guten Track-Records (mind. 5 führung von Finanzierungsrunden, die aufgrund Startup-Beteiligungen innerhalb der letzten 3 der Corona-Krise ausgefallen sind bzw. nicht im Jahre), mindestens 3 bestehenden Engagements erforderlichen/geplanten Umfang realisiert wer- in Berlin und entsprechender Referenzen (Grün- den konnten/können. Dazu schließt die IBB Bet der, Investoren, Verband) seine Erfahrung und unter vollständiger Beachtung der für Baustein 1 seinen Erfolg belegen kann. Der Schwerpunkt bestimmten Beteiligungsgrundsätze (siehe Anla- liegt bei Baustein 2 auf der Sicherstellung der ge Coronahilfen für Start-ups durch die IBB Be- Finanzierung für die Endkunden durch Einbin- teiligungsgesellschaft - Beteiligungsgrundsätze) dung dieser privaten Investoren. Dazu schließen mit geeigneten Endkunden einen Finanzierungs- die Intermediäre unter vollständiger Beachtung vertrag (Wandeldarlehen, stille Beteiligungen mit der für Baustein 2 bestimmten Beteiligungs- Wandeloption oder offene Beteiligungen zu grundsätze (siehe Anlage Coronahilfe für Start- marktüblichen Konditionen) und zahlt dessen ups durch Intermediäre - Beteiligungsgrundsät- Nennwert zunächst aus IBB-Mitteln, die in diesen ze) mit geeigneten Endkunden einen Finanzie- Gesellschaften vorhanden sind, direkt an den rungsvertrag (Wandeldarlehen, stille Beteiligun- Endkunden aus. Der Nennwert wird zu 70% von gen mit Wandeloption oder offene Beteiligungen KfW-Mitteln gedeckt. Die IBB-Mittel betragen im zu marktüblichen Konditionen) und zahlen des- Ergebnis in der Regel 30 %. Im Einzelfall kann sen Nennwert zunächst aus Eigenmitteln direkt die IBB Bet Dritte gewinnen, die sich neben den an den Endkunden aus. Vom Nennwert werden öffentlichen Mitteln pari passu mit privaten Mit- maximal 80% und maximal 800.000 EUR durch teln beteiligen. Der VCFT bzw. der VCFK erhält die öffentliche Coronahilfe (öffentliche Mittel) für die KfW-Mittel von der koordinierenden IBB Capi- Start-ups gedeckt. Mindestens 20% des Nenn- tal GmbH, nachdem er nachgewiesen hat, dass werts sind vom Intermediär allein zu tragen (pri- die Zahlung des Nennwerts an den Endkunden vate Mittel). Die öffentlichen Mittel werden von erfolgt ist. der KfW und die IBB bereitgestellt. Der von der KfW übernommene Anteil vom Nennwert (öffent- liche Mittel + private Mittel des Intermediärs) beträgt maximal 70% des Nennwerts, maximal 90% der öffentlichen Mittel und übersteigt in kei- nem Fall 720.000 EUR pro Unternehmen. Der Intermediär erhält bei Vorliegen der Vorausset- zungen die öffentlichen Mittel von der koordinie- renden IBB Capital GmbH, nachdem er u. a. nachgewiesen hat, dass (1.) der Endkunde unter die KMU-Definition fällt und er am 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) war Coronahilfen für Start-ups – Merkblatt des Gesamtprogramms │ Stand 07.07.2020 Seite 2 von 3
Anlage I.1 und (2.) dass die Zahlung des Nennwerts an den Endkunden erfolgt ist. Baustein 4: Baustein 3: Im Rahmen von Baustein 4 „Berlin Mezzanine“ Im Rahmen von Baustein 3 „Coronahilfe für erhalten Start-ups und kleine mittelständische Start-ups durch die MBG“ erhalten Start-ups Unternehmen, die entweder ein innovatives Ge- und kleine mittelständische Unternehmen die schäftsmodell haben oder den Berliner Clustern Coronahilfe für Start-ups von der Mittelständi- für die Finanzierung von Investitionen und Be- schen Beteiligungsgesellschaft Berlin- triebsmitteln zugeordnet werden können, Brandenburg GmbH (MBG). Die endgültigen Coronahilfe für Start-ups in der Regel in Form Schwerpunkte dieses Bausteins wurden von der von Nachrangdarlehen von mindestens 100 MBG nicht festgelegt und sind daher nicht Be- TEUR direkt von der IBB. Der Schwerpunkt liegt standteil des Gesamtprogramms. Die Schwer- bei Baustein 4 auf kleinen Mittelständlern mit bis punkte können jedoch nachträglich zwischen zu 75 Mio. EUR Gruppenumsatz, die seit min- dem Land und der MBG vereinbart werden. Die destens 3 und höchstens 8 Jahren am Markt MBG schließt unter vollständiger Beachtung der tätig sind und langfristig rentabel arbeiten. Die für Baustein 3 bestimmten Beteiligungsgrundsät- Coronahilfe für Start-ups mittels Berlin Mezzani- ze mit geeigneten Endkunden einen Finanzie- ne wird für bilanzstärkende Maßnahmen, Unter- rungsvertrag (Wandeldarlehen, stille Beteiligun- nehmenserweiterungen, laufende Kosten, allge- gen oder offene Beteiligungen zu marktüblichen meine Aktivitäten eines Unternehmens oder bei Konditionen) und zahlen dessen Nennwert zu- Liquiditätsengpässen als Folgewirkung des Aus- nächst aus Eigenmitteln direkt an den Endkun- bruchs von COVID-19 zur Verfügung gestellt. den aus. Vom Nennwert werden maximal 80% Dazu schließt die IBB unter vollständiger Beach- und maximal 800.000 EUR durch die öffentliche tung der für Baustein 4 bestimmten Beteiligungs- Coronahilfe für Start-ups gedeckt. grundsätze (siehe Anlage Berlin Mezzanine - Merkblatt) mit geeigneten Endkunden einen Fi- nanzierungsvertrag (i.d.R. Nachrangdarlehen) dessen Nennwert von der IBB zu 70 % aus KfW- Mitteln und zu 30% aus IBB Mitteln aufgebracht wird. Coronahilfen für Start-ups – Merkblatt des Gesamtprogramms │ Stand 07.07.2020 Seite 3 von 3
Anlage I.2 Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Beteiligungsgesellschaft - Beteiligungsgrundsätze - mäßem Ermessen im Rahmen der verfüg- 1 Zweck, Rechtsgrundlagen baren Programmmittel. 1.1 Das Programm „Coronahilfe für Start-ups 1.4 Die VCFT und VCFK sind nach dem Gesetz durch die IBB Beteiligungsgesellschaft“ ist über Unternehmensbeteiligungsgesellschaf- Teil des Maßnahmenpaketes für von der 2 ten (UBGG) anerkannte integrierte Unter- Corona-Krise betroffene Start-ups und ba- nehmensbeteiligungsgesellschaften. Vo- siert auf einer gemeinsamen Initiative von raussetzung für eine Beteiligung von VCFT Bund / Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und VCFK ist die Einhaltung der Anlage- und Land Berlin / Investitionsbank Berlin grenzen des UBGG. (IBB). Das Programm wird anteilig durch Mittel der KfW und der IBB finanziert und 2 Beteiligungsvoraussetzungen richtet sich an Start-ups, welche keinen Zu- griff auf Säule 1 – die Corona-Matching- 2.1 Für das Programm kommen nur Unterneh- Fazilität (CMF) – haben. Unter vollständiger men in Betracht, die folgende Kriterien erfül- Beachtung dieser Beteiligungsgrundsätze len: beteiligen sich die durch die IBB Beteili- gungsgesellschaft mbH (IBB Bet) verwalte- - es handelt sich um ein Start-up mit ei- ten VC Fonds Technologie Berlin GmbH nem innovativen und zukunftsfähigen (VCFT) und VC Fonds Kreativwirtschaft Ber- Geschäftsmodell, lin GmbH (VCFK) in privatrechtlicher Form - das Start-up ist negativ von der Corona- an Berliner Start-ups, die in den - im Rah- Krise betroffen (z.B. Umsatzrückgang, men der gemeinsamen Innovationsstrategie 1 gescheiterte Finanzierung, verzögerte Berlin-Brandenburg definierten - Clustern Produktentwicklung), sowie den Querschnittsthemen von heraus- gehobener Bedeutung für den Strukturwan- - es handelt sich um ein Technologieun- del am Standort tätig sind. Handelt es sich ternehmen oder Unternehmen der Krea- bei den betroffenen Start-ups um Unter- tivwirtschaft, nehmen der Kreativwirtschaft, erfolgt die Fi- nanzierung durch die VCFK, andernfalls - das Start-up hat seinen Sitz oder eine durch die VCFT. Betriebsstätte in Berlin (spätestens seit dem 11.03.2020); liegt der Hauptsitz 1.2 Ziel des Programmes ist die Sicherstellung der Finanzierung von innovativen Berliner nicht in Berlin, muss der Hauptsitz inner- Start-ups mit einem zukunftsfähigen Ge- halb der EU liegen und die Mehrzahl der schäftsmodell, die durch die Corona-Krise in Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens Schwierigkeiten geraten sind. Die Finanzie- in Berlin tätig sein, rung erfolgt durch marktübliche offene Betei- - es handelt sich um ein kleines oder mitt- ligungen, stille Beteiligungen mit Wandelop- 3 leres Unternehmen (KMU), tion oder durch Wandeldarlehen. Es wird ei- ne Hebelung der öffentlichen Mittel des Pro- - das Start-up hat die Rechtsform einer gramms durch private Mittel auf Ebene des Kapitalgesellschaft oder eine andere ge- Start-ups angestrebt. Die Finanzmittel die- eignete Rechtsform, nen der Stärkung der Eigenkapitalbasis der Start-ups. Die öffentlichen Mittel partizipie- - erhält das Start-up erstmalig eine Finan- ren wie private Mittel an Risiken und Chan- zierung durch die VCFT oder VCFK soll- cen der Beteiligung. ten die Gründer vor Durchführung der 1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung Finanzierung i.d.R. die Mehrheit der Ge- einer Beteiligung besteht nicht. Ein Invest- sellschaftsanteile halten, mentausschuss entscheidet nach pflichtge- 2 vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/ubgg/ 1 3 vgl. vgl. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/inn (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen ovation-und-qualifikation/cluster/innobb_2025.pdf Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) Beteiligungsgrundsätze des Programms „Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Beteiligungsgesellschaft“ Seite 1 von 3
Anlage I.2 - es handelt sich um ein Start-up mit Ge- - es handelt sich um ein Unternehmen aus winnerzielungsabsicht, den Sektoren der Ausschlussliste der KfW bzw. das Unternehmen verstößt ge- - das Start-up verfügt über ein hohes 6 gen die Leitlinien dieser Ausschlussliste . Wachstums- und Wertsteigerungspoten- zial, 3 Beteiligungsformen - die mit der Umsetzung des Geschäfts- Die Finanzierungen im Rahmen dieses Pro- planes des Unternehmens verbundenen gramms erfolgen durch Wandeldarlehen, Risiken stehen in einem angemessenen stille Beteiligungen mit Wandeloption oder Verhältnis zum Wertsteigerungs- und offene Beteiligungen zu marktüblichen Kon- Wachstumspotenzial, ditionen. Die Einbindung zusätzlicher priva- ter Mittel im Rahmen der Finanzierungen - es besteht eine realistische Exitperspek- wird angestrebt. Erfolgt eine Finanzierung tive für das Start-up, welche einen späte- gemeinsam mit privaten Mitteln, dürfen die ren Verkauf der Beteiligung ermöglicht. Programmmittel gegenüber diesen privaten 2.2 Grundsätzlich ist eine Finanzierung von Mitteln nicht schlechter gestellt sein. Finan- Unternehmen ausgeschlossen, welche ei- zierungsvereinbarungen aus diesem Pro- nes der folgenden Kriterien erfüllen: gramm müssen spätestens am 30.12.2020 abgeschlossen werden. Eine Auszahlung - das Unternehmen wurde vor dem von Programmmitteln ist bis zum 4 01.01.2013 gegründet oder Gründung 30.09.2021 möglich. und Aufnahme des Geschäftsbetriebs er- 3.1 Wandeldarlehen können ausschließlich an folgte am oder nach dem 11.03.2020, Unternehmen mit bestehender oder gleich- - es handelt sich per 31.12.2019 um ein zeitiger gewährter offener Beteiligung durch Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß die VCFT oder VCFK im Rahmen der 5 der verbindlichen EU-Definition , UBGG-Anlagegrenzen gewährt werden. Die Verzinsung darf 10% p.a. nicht überschrei- - es handelt sich um ein Unternehmen, ten. Die Wandeloption sieht einen Bewer- welches zum Zeitpunkt des Eingehens tungsdiscount von max. 30% vor. Bei Ver- der Beteiligung an einem geregelten einbarung einer Bewertungsobergrenze für Markt börsennotiert ist, die Wandlung darf diese Obergrenze nicht unterhalb der Bewertung der letzten signifi- - es besteht Zugriff auf Säule 1 – die kanten Finanzierungsrunde vor Abschluss Corona-Matching-Fazilität (CMF) – über des Wandeldarlehens liegen. Es wird ein eine beteiligte Venture Capital Gesell- Rangrücktritt gewährt. Sicherheiten sind schaft, nicht zu stellen. Die initiale Laufzeit des Wandeldarlehens beträgt maximal 5 Jahre. - das Unternehmen hat seit Gründung be- reits mehr als 15 Mio. EUR externer Fi- 3.2 Stille Beteiligungen mit Wandeloption kön- nanzierung erhalten, nen sowohl an Unternehmen mit oder ohne bestehende offene Beteiligung durch die - eine erstmalige Beteiligung an dem Un- VCFT oder VCFK gewährt werden. Stille ternehmen durch die VCFT oder VCFK Beteiligungen beinhalten eine Festvergü- würde gegen die für integrierte Unter- tung und eine gewinnabhängige Vergütung. nehmensbeteiligungsgesellschaften gel- Die Vergütung darf insgesamt 10% p.a. des tenden Anlagebeschränkungen des Beteiligungsbetrages nicht überschreiten. UBGG verstoßen, Für die Wandeloption, den Rangrücktritt und initiale Laufzeit gelten die gleichen Vorga- ben wie bei den Wandeldarlehen. 4 Als Gründungsdatum gilt die Eintragung im Handelsregister. 3.3 Offene Beteiligungen können sowohl an 5 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission Unternehmen mit oder ohne bestehende of- vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Verein- 6 barkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit vgl. https://www.kfw.de/PDF/Download- dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 Cen- und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der ter/Konzernthemen/Nachhaltigkeit/Ausschlusslist Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26.6.2014 e Beteiligungsgrundsätze des Programms „Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Beteiligungsgesellschaft“ Seite 2 von 3
Anlage I.2 fene Beteiligungen durch die VCFT oder stützung der Wirtschaft in der Corona-Krise. VCFK gewährt werden, falls im Rahmen der Die Beteiligungsfinanzierung durch dieses gleichen Finanzierungmaßnahme mind. Programm und Projektförderungen aus re- 30% private Mittel zu gleichen Konditionen gionalen oder nationalen Quellen können investiert werden. Bei Vereinbarung eines und sollen sich in den Unternehmen sinnvoll marktüblichen Erlösvorzuges darf dieser ergänzen; finanztechnisch ist eine Abgren- Vorzug maximal mit einem Zins von 10 % zung zwingend. p.a. oder einem Multiple von 1,5 verbunden 5.2 Die Gesamtsumme der einer Unterneh- werden. mensgruppe im Rahmen der Bundesrege- lung 2020 gewährten Kleinbeihilfen darf den 4 Mittelverwendung Höchstbetrag von 800.000 EUR nicht über- 4.1 Die Programmmittel werden dem Start-up steigen. Vor Gewährung der Beihilfe hat das bilanzstärkend als Eigenkapital oder eigen- betreffende Unternehmen der beihilfege- kapital ähnliche Finanzierung zur Verfügung benden Stelle schriftlich in Papierform, in gestellt und können wie folgt verwendet elektronischer Form oder in Textform jede werden: Kleinbeihilfe nach dieser Regelung anzuge- ben, die es bislang erhalten hat, sodass si- - Investitionen, chergestellt ist, dass der genannte Höchst- - laufenden Kosten, wie Miete, Gehälter betrag nicht überschritten wird. (einschließlich Unternehmer-Gehälter) und Warenlager (Betriebsmittel). 6 Prüfrechte und Datenschutz 4.2 Eine Finanzierung folgender Maßnahmen 6.1 Die zuständigen Bundesministerien, KfW, durch die Programmmittel ist ausgeschlos- IBB und IBB Bet oder von ihnen Beauftragte sen: sind berechtigt, zur Prüfung der eingereich- ten Unterlagen, Nachweise und Berichte - Entnahmen und Auszahlungen an Ge- Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige sellschafter, Geschäftsunterlagen des Start-ups einzuse- hen, örtliche Erhebungen durchzuführen - Umschuldungen bestehender Darlehen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlan- und bereits abgeschlossener und durch- gen. Die gleichen Rechte stehen dem Bun- finanzierter Vorhaben, desrechnungshof und dem Rechnungshof - Begründung, Durchführung, Teilnahme von Berlin zu. oder Unterstützung strafbarer Handlun- 6.2 Die Beteiligungsanfrage beinhaltet das Ein- gen. verständnis des Start-ups, dass die unter Ziffer 6.1 Genannten die im Zusammenhang 4.3 Die Programmmittel werden dem Start-up in mit der Programmumsetzung erforderlichen voller Höhe ohne Abzug von Gebühren zur Daten des Start-ups auf Datenträger spei- Verfügung gestellt. chern und für Zwecke der Einhaltung von 4.4 Es ist kein aktiver Verwendungsnachweis Transparenzvorgaben bei der Beihilfege- über den Mitteleinsatz im Unternehmen vor- währung, der Statistik sowie der Erfolgskon- zunehmen. Das Start-up verpflichtet sich je- trolle über die Wirksamkeit der Finanzie- doch im Rahmen seiner gesetzlichen Buch- rungsmaßnahme auswerten und unter Be- führungspflichten Nachweise (einschlägige rücksichtigung der datenschutzrechtlichen Kontoauszüge o.ä.) für eine eventuelle Prü- Regelungen veröffentlichen dürfen. Es gel- fung vorzuhalten. ten die Datenschutzinformationen der IBB 8 Bet gemäß Art.13 und Art.14 DSGVO . 5 Kumulierung und Beihilferecht Änderungen vorbehalten. Stand: 07.07.2020 5.1 Bei der Programmfinanzierung handelt es sich um eine Beihilfe im Rahmen der Bun- 7 desregelung Kleinbeihilfen 2020 zur Unter- 7 vgl. Rechtsgrundlagen unter 8 https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_i vgl. https://www.ibb- s_new/TF_consolidated_version_as_amended_3 bet.de/fileadmin/DSGVO/Art1314.pdf _april_and_8_may_2020_de.pdf Beteiligungsgrundsätze des Programms „Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Beteiligungsgesellschaft“ Seite 3 von 3
Anlage I.3 Coronahilfe für Start-ups durch Intermediäre - Beteiligungsgrundsätze - men in Betracht, die folgende Kriterien erfül- 1 Zweck, Rechtsgrundlagen len: 1.1 Das Programm „Coronahilfe für Start-ups - es handelt sich um ein Start-up mit einem durch Intermediäre“ ist Teil des Maßnah- innovativen und zukunftsfähigen Ge- menpaketes für von der Corona-Krise be- 1 schäftsmodell , troffene Start-ups und basiert auf einer ge- meinsamen Initiative von Bund / Kreditan- - das Start-up ist negativ von der Corona- stalt für Wiederaufbau (KfW) und Land Ber- Krise betroffen (z.B. Umsatzrückgang, ge- lin / Investitionsbank Berlin (IBB). Das Pro- scheiterte Finanzierung, verzögerte Pro- gramm wird anteilig durch Mittel der KfW duktentwicklung), und der IBB finanziert und richtet sich an - das Start-up hat seinen Sitz oder eine Be- Start-ups, welche keinen Zugriff auf Säule 1 triebsstätte in Berlin (spätestens seit dem – die Corona-Matching-Fazilität (CMF) – 11.03.2020); liegt der Hauptsitz nicht in haben. Die Programmkoordination in der Berlin, muss der Hauptsitz innerhalb der IBB-Gruppe erfolgt durch die IBB-Tochter EU liegen und die Mehrzahl der Vollzeit- IBB Capital GmbH (IBB Capital). beschäftigten des Unternehmens in Berlin 1.2 Die Umsetzung des Programms erfolgt un- tätig sein, ter Einbindung privater Intermediäre. Bei - es handelt sich um ein kleines oder mittle- den Intermediären handelt es sich um durch 2 res Unternehmen (KMU), die IBB akkreditierte Business Angels, Fa- mily Offices oder Venture Capital Gesell- - das Start-up hat die Rechtsform einer Ka- schaften. Die den Start-ups durch den In- pitalgesellschaft oder eine andere geeig- termediär zur Verfügung gestellten Finanzie- nete Rechtsform, rungsmittel beinhalten sowohl die öffentli- - erhält das Start-up erstmalig eine Finan- chen Programmmittel als auch private Mittel zierung durch den Intermediär sollten die des Intermediärs. Öffentliche und private Gründer vor Durchführung der Finanzie- Mittel werden zu gleichen Konditionen in- rung i.d.R. die Mehrheit der Gesellschafts- vestiert. Die öffentlichen Mittel partizipieren anteile halten, wie private Mittel an Risiken und Chancen der Beteiligung. Die Beteiligung an Berliner - es handelt sich um ein Start-up mit Ge- Start-ups durch den Intermediär erfolgt unter winnerzielungsabsicht, vollständiger Beachtung dieser Beteili- gungsgrundsätze in privatrechtlicher Form. - das Start-up verfügt über ein hohes Wachstums- und Wertsteigerungspotenzi- 1.3 Ziel des Programmes ist die Sicherstellung al, der Finanzierung von innovativen Berliner Start-ups mit einem zukunftsfähigen Ge- 1 Bestehen Zweifel bei der Einordnung eines schäftsmodell, die durch die Corona-Krise in Unternehmens als Start-up erfolgt eine Beurtei- Schwierigkeiten geraten sind. Die Finanzie- lung anhand der durch den INVEST – Zuschuss rung erfolgt durch marktübliche offene Betei- für Wagniskapital festgelegten Kriterien zu Bran- ligungen, stille Beteiligungen mit Wandelop- che, vorhandenem Patent und erhaltener Innova- tion oder durch Wandeldarlehen. tionsfördermittel (einschließlich erhaltenem IN- 1.4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung VEST-Zuschuss für die Finanzierung des betref- einer Beteiligung besteht nicht. Der Inter- fenden Start-ups durch einen beteiligten Busi- mediär entscheidet anhand wirtschaftlicher ness Angels). Vgl. Kriterien nach pflichtgemäßem Ermessen im https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsf Rahmen der verfügbaren Programmmittel oerde- mit Zustimmung durch die IBB Capital. rung/Beratung_Finanzierung/Invest/invest_node. html 2 2 Beteiligungsvoraussetzungen vgl. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen 2.1 Für das Programm kommen nur Unterneh- Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) Beteiligungsgrundsätze des Programms „Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Intermediäre“ Seite 1 von 4
Anlage I.3 - die mit der Umsetzung des Geschäftspla- offene Beteiligungen zu marktüblichen Kon- nes des Unternehmens verbundenen Risi- ditionen. Die durch den Intermediär zur Ver- ken stehen in einem angemessenen Ver- fügung gestellte Finanzierung beinhaltet die hältnis zum Wertsteigerungs- und Wachs- öffentlichen Programmmittel sowie private tumspotenzial, Mittel des Intermediärs. Die durch den In- termediär bereitgestellten privaten Mittel be- - es besteht eine realistische Exitperspekti- tragen mindestens 20% der Finanzierung ve für das Start-up, welche einen späteren durch den Intermediär. Die öffentlichen Pro- Verkauf der Beteiligung ermöglicht. grammmittel und privaten Mittel des Inter- 2.2 Grundsätzlich ist eine Finanzierung von mediärs werden zu identischen Konditionen Unternehmen ausgeschlossen, welche ei- zur Verfügung gestellt. Finanzierungsver- nes der folgenden Kriterien erfüllen: einbarungen aus diesem Programm müssen spätestens am 30.12.2020 abgeschlossen - das Unternehmen wurde vor dem 3 werden. Eine Auszahlung von Programm- 01.01.2013 gegründet oder Gründung mitteln ist bis zum 30.09.2021 möglich. und Aufnahme des Geschäftsbetriebs er- folgte am oder nach dem 11.03.2020, 3.2 Bei der Gewährung von Wandeldarlehen darf die Verzinsung 10% p.a. nicht über- - es handelt sich per 31.12.2019 um ein schreiten. Die Wandeloption sieht einen Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Bewertungsdiscount von max. 30% vor. Bei 4 der verbindlichen EU-Definition , Vereinbarung einer Bewertungsobergrenze für die Wandlung darf diese Obergrenze - es handelt sich um ein Unternehmen, nicht unterhalb der Bewertung der letzten welches zum Zeitpunkt des Eingehens signifikanten Finanzierungsrunde vor Ab- der Beteiligung an einem geregelten schluss des Wandeldarlehens liegen. Es Markt börsennotiert ist, wird ein Rangrücktritt gewährt. Sicherheiten sind nicht zu stellen. Die initiale Laufzeit des - es besteht Zugriff auf Säule 1 – die Wandeldarlehens beträgt maximal 5 Jahre. Corona-Matching-Fazilität (CMF) – über eine beteiligte Venture Capital Gesell- 3.3 Stille Beteiligungen mit Wandeloption bein- schaft, halten eine Festvergütung und eine gewinn- abhängige Vergütung. Die Vergütung darf - das Unternehmen hat seit Gründung be- insgesamt 10% p.a. des Beteiligungsbetra- reits mehr als 15 Mio. EUR externer Fi- ges nicht überschreiten. Für die Wandelop- nanzierung erhalten, tion, den Rangrücktritt und initiale Laufzeit gelten die gleichen Vorgaben wie bei den - es handelt sich um ein Unternehmen aus Wandeldarlehen. den Sektoren der Ausschlussliste der KfW bzw. das Unternehmen verstößt ge- 3.4 Offene Beteiligungen können gewährt wer- 5 gen die Leitlinien dieser Ausschlussliste . den, falls im Rahmen der gleichen Finanzie- rungmaßnahme mind. 30% private Mittel zu gleichen Konditionen investiert werden. Die 3 Beteiligungsformen über den vom Intermediär zur erbringende 3.1 Die Finanzierungen im Rahmen dieses Pro- private Mindestbeteiligung von 20% hinaus- gramms erfolgen durch Wandeldarlehen, gehende private Beteiligung an der Finan- stille Beteiligungen mit Wandeloption oder zierungsmaßnahme kann durch den Inter- mediär und/oder weitere private Investoren 3 Als Gründungsdatum gilt die Eintragung im dargestellt werden. Bei Vereinbarung eines Handelsregister. marktüblichen Erlösvorzuges darf dieser 4 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission Vorzug maximal mit einem Zins von 10 % vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Verein- p.a. oder einem Multiple von 1,5 verbunden barkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit werden. dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der 4 Mittelverwendung Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26.6.2014 4.1 Die Programmmittel werden dem Start-up 5 vgl. https://www.kfw.de/PDF/Download- bilanzstärkend als Eigenkapital oder eigen- Cen- kapital ähnliche Finanzierung zur Verfügung ter/Konzernthemen/Nachhaltigkeit/Ausschlusslist gestellt und können wie folgt verwendet e Beteiligungsgrundsätze des Programms „Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Intermediäre“ Seite 2 von 4
Anlage I.3 werden: sich hinsichtlich des öffentlichen Finanzie- rungsanteils von maximal 80% um eine Bei- - Investitionen, hilfe im Rahmen der Bundesregelung Klein- 6 - laufenden Kosten, wie Miete, Gehälter beihilfen 2020 zur Unterstützung der Wirt- (einschließlich Unternehmer-Gehälter) schaft in der Corona-Krise. Die Beteiligungs- und Warenlager (Betriebsmittel). finanzierung durch dieses Programm und Projektförderungen aus regionalen oder na- 4.2 Eine Finanzierung folgender Maßnahmen tionalen Quellen können und sollen sich in durch die Programmmittel ist ausgeschlos- den Unternehmen sinnvoll ergänzen; finanz- sen: technisch ist eine Abgrenzung zwingend. - Entnahmen und Auszahlungen an Ge- 5.2 Die Gesamtsumme der einer Unterneh- sellschafter, mensgruppe im Rahmen der Bundesrege- lung 2020 gewährten Kleinbeihilfen darf den - Umschuldungen bestehender Darlehen Höchstbetrag von 800.000 EUR nicht über- und bereits abgeschlossener und durch- steigen. Vor Gewährung der Beihilfe hat das finanzierter Vorhaben, betreffende Unternehmen der beihilfege- - Begründung, Durchführung, Teilnahme benden Stelle schriftlich in Papierform, in oder Unterstützung strafbarer Handlun- elektronischer Form oder in Textform jede Kleinbeihilfe nach dieser Regelung anzuge- gen. ben, die es bislang erhalten hat, sodass si- chergestellt ist, dass der genannte Höchst- 4.3 Der Intermediär erhält bei Vorliegen der Vo- betrag nicht überschritten wird. Der Inter- raussetzungen die öffentlichen Mittel von mediär wird das Start-up über die Höhe des der koordinierenden IBB Capital, in der Re- öffentlichen Finanzierungsanteils aus Pro- gel nachdem der Intermediär die Finanzmit- grammmitteln unterrichten. tel der jeweiligen Tranche im Rahmen der Beteiligung dem Start-up zur Verfügung ge- 6 Prüfrechte und Datenschutz stellt hat. Entgeltliche Beratungsverträge 6.1 Die zuständigen Bundesministerien, KfW, zwischen Intermediär, Mitarbeitern des In- IBB und IBB Capital oder von ihnen Beauf- termediärs und dem Start-up sowie Gebüh- tragte sind berechtigt, zur Prüfung der ein- ren sind nicht zulässig. gereichten Unterlagen, Nachweise und Be- richte Originalbelege, Buchhaltungs- und 4.4 Der Intermediär übernimmt die aktive Ver- sonstige Geschäftsunterlagen des Start-ups waltung und Betreuung der Start-up- einzusehen, örtliche Erhebungen durchzu- Beteiligungen und hat dabei sicherzustellen, führen und alle erforderlichen Auskünfte zu dass die Anforderungen dieser Beteili- verlangen. Die gleichen Rechte stehen dem gungsgrundsätze bei jeder Start-up- Bundesrechnungshof und dem Rechnungs- Beteiligung erfüllt sind. Die IBB Capital be- hof von Berlin zu. schränkt sich in der Regel auf ein passives Management. 6.2 Die Beteiligungsanfrage beinhaltet das Ein- verständnis des Start-ups, dass die unter 4.5 Es ist kein aktiver Verwendungsnachweis Ziffer 6.1 Genannten die im Zusammenhang über den Mitteleinsatz im Unternehmen vor- mit der Programmumsetzung erforderlichen zunehmen. Das Start-up verpflichtet sich je- Daten des Start-ups auf Datenträger spei- doch im Rahmen seiner gesetzlichen Buch- chern und für Zwecke der Einhaltung von führungspflichten Nachweise (einschlägige Transparenzvorgaben bei der Beihilfege- Kontoauszüge o.ä.) für eine eventuelle Prü- währung, der Statistik sowie der Erfolgskon- fung vorzuhalten. trolle über die Wirksamkeit der Finanzie- rungsmaßnahme auswerten und unter Be- rücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen veröffentlichen dürfen. Es gel- ten die Datenschutzinformationen der IBB 6 vgl. Rechtsgrundlagen unter 5 Kumulierung und Beihilferecht https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_i s_new/TF_consolidated_version_as_amended_3 5.1 Bei der Programmfinanzierung handelt es _april_and_8_may_2020_de.pdf Beteiligungsgrundsätze des Programms „Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Intermediäre“ Seite 3 von 4
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