Vorlage - zur Kenntnisnahme-Drucksache 18/2856 28.07.2020 - Abgeordnetenhaus von Berlin

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Drucksache 18/2856
                                                                          28.07.2020
18. Wahlperiode

Vorlage – zur Kenntnisnahme –

Durchführung des Förderprogramms „Coronahilfen für Start-ups“ bei der Investitions-
bank Berlin (IBB)
Abgeordnetenhaus von Berlin   Seite 2   Drucksache 18/2856
18. Wahlperiode
Der Senat von Berlin
WiEnBe
IV D 38
9013 (913) 8145

An das

Abgeordnetenhaus von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

V o r l a g e
– zur Kenntnisnahme –

des Senats von Berlin

über

Durchführung des Förderprogramms „Coronahilfen für Start-ups“ bei der Investitionsbank
Berlin (IBB)

Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vor:

A. Begründung
Die Investitionsbank Berlin (IBB) ist mit Inkrafttreten des Investitionsbankgesetzes vom
25.05.2004 am 01.09.2004 wirtschaftlich rückwirkend zum 01.01.2004 aus der Landesbank
Berlin herausgelöst und als selbstständige Landesförderbank entsprechend der Verständi-
gung II zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union (EU) vom
27.03.2002 in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts fortgeführt.

Entsprechend Verständigung II enthalten § 5 des Investitionsbankgesetzes und § 4 der
Satzung der IBB vom 02.09.2004 (in Kraft getreten am 15.09.04; GVBl. S. 372) eine
abschließende Auflistung der Aufgaben und möglichen Tätigkeitsfelder der IBB. § 6 Abs. 4
des Investitionsbankgesetzes und entsprechend § 5 der Satzung sehen vor, dass der Senat
von Berlin darüber entscheidet, welche konkreten Aufgaben die IBB tatsächlich ausführt.

In Umsetzung des Auftrags, die IBB als Partnerin der Berliner Wirtschaft, insbesondere des
Mittelstands zu positionieren, hat der Senat in seiner Sitzung am 21.07.2020 über die nach-
stehend erläuterte Erweiterung des Förderangebots der IBB entschieden.
I. Ziele, Ausgangslage und Bedarfsanalyse
Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise und der damit verbundenen wirtschaftlichen
Unsicherheit in der Realwirtschaft wollen Bund und Bundesländer Start-up-Unternehmen und
kleine mittelständische Unternehmen mit einem 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpaket
unterstützen. Der Finanzierungsbedarf dieser Zielgruppen soll im Rahmen der sogenannten
Säule 2 durch Bund, Länder und ggf. private Investierende bereitgestellt werden. Sowohl der
Bundes- als auch der Landesanteil wird durch Landesförderinstitute ggf. unter Einbindung
weiterer Intermediäre zur Weiterleitung an die vorgenannte Zielgruppe zur Verfügung
gestellt. Im Zuge dessen erhält die IBB von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein
Globaldarlehen zur Refinanzierung von Wagniskapital und mezzaninen Finanzierungsformen
für Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen. Die IBB bzw. ein IBB-
Tochterunternehmen ergänzt diese KfW-Mittel im Land Berlin zu maximal 30%
(voraussichtlich 50 Mio. EUR) mit Mitteln aus der IBB-Gruppe, deren Ausfall mit einer
Garantie zu 100% vom Land Berlin abgesichert werden soll. KfW-Mittel und IBB-Mittel
werden den Endkunden als „Coronahilfen für Start-ups“ über einen von                      vier
Finanzierungswegen (Bausteine) in unterschiedlicher Form zur Verfügung gestellt.
In Umsetzung der Coronahilfen für Start-ups wird die IBB entweder direkt oder über
entsprechend von ihr ausgestattete Tochterunternehmen Finanzmittel (KfW-Mittel und IBB-
Mittel entsprechend der Quote aus dem Globaldarlehensvertrag) an Endkundinnen und
Endkunden oder an Intermediäre ausreichen. Die Verträge mit den Intermediären werden so
ausgestaltet, dass diese die Programmmittel mit eigenen privaten Mitteln ergänzen und für
Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzierungen bei den Endkundinnen und
Endkunden nutzen werden (Finanzierungskette). Die jeweiligen Endkundinnen- bzw.
Endkundenfinanzierungen sind entsprechend der spezifischen Finanzierungsart (z.B. offene
Beteiligung, stille Beteiligung, Wandeldarlehen) aus den entlang der Finanzierungskette
ungekürzt     durchgereichten       Erlösen   der    jeweiligen   Endkundinnen-     bzw.
Endkundenfinanzierung        (einschließlich Zinsen,   Bearbeitungsentgelte,   Gebühren,
Provisionen, Dividenden, Ausschüttungen und sonstigen Vergütungen, Übererlösen aus
Veräußerungserlösen sowie Beteiligungsentgelten) an die IBB bzw. das IBB-
Tochterunternehmen zurückzuführen (Rückfluss). Rückflüsse sind entsprechend der Quote
auf die KfW-Mittel (Globaldarlehen) und die IBB-Mittel sowie ggf. die privaten Mittel zu
verteilen.
Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
und durch die Senatsverwaltung für Finanzen, übernimmt gemäß § 3 Abs. 1 des
Haushaltsgesetzes 2020/2021 zu Gunsten der IBB die Garantie, dass bei jeder einzeln zu
betrachtenden Endkundinnen- bzw. Endkundenfinanzierung die Höhe des aus ihr auf die
IBB-Mittel entfallenden Rückflusses nach Endabrechnung des jeweiligen Engagements
mindestens die Höhe der für diese Endkundin/ diesen Endkunden ausgereichten IBB-Mittel
(max. 30 % der jeweiligen Endkundinnen- bzw. Endkundenfinanzierung) erreicht. Die
Garantie deckt Garantiefälle bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Mio. EUR einschließlich
etwaigen Ausfalls an Zinsen und Nebenforderungen (z.B. Verzugszinsen, Kosten etwaiger
Sicherheitenverwertung, aber ohne Rechtsverfolgungskosten der einbezogenen
Endkundinnen- bzw. Endkundenfinanzierungen) für alle bis zum 31.12.2020 fest
eingegangen Fälle ab. Die Garantie bleibt bis zur vollständigen Rückführung aller
Endkundinnen- bzw. Endkundenfinanzierungen im Rahmen der Coronahilfen für Start-ups
wirksam. Die Garantie (s. Anlage I) ist unwiderruflich und bedingungslos.

II. Geplante Maßnahme
Es sollen insgesamt 4 Förderinstrumente (s. Anlage 1 des Garantievertrages) genutzt
werden, um die Start-ups und kleinen mittelständischen Unternehmen zu unterstützen:
Baustein 1
Im Rahmen des ersten Instruments „Coronahilfe für Start-ups durch die IBB
Beteiligungsgesellschaft“ erhalten Start-ups der Technologie- oder Kreativwirtschaft, die
nicht länger als 7 Jahre am Markt tätig sind und ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell haben,
Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Finanzierungen durch die IBB Beteiligungsgesellschaft
mbH (IBB Bet). Der Schwerpunkt liegt auf der Durchführung von Finanzierungsrunden, die
aufgrund der Corona-Krise ausgefallen sind bzw. nicht im erforderlichen/ geplanten Umfang
realisiert werden konnten/ können. Dazu schließt die IBB Bet unter vollständiger Beachtung
der festgelegten Beteiligungsgrundsätze (siehe Anlage 2 des Garantievertrages) mit
geeigneten Endkunden einen Finanzierungsvertrag (Wandeldarlehen, stille Beteiligungen mit
Wandeloption oder offene Beteiligungen zu marktüblichen Konditionen) ab.
Baustein 2
Im Rahmen des zweiten Instruments „Coronahilfe für Start-ups durch Intermediäre“ erhalten
innovative Start-ups, die nicht länger als 7 Jahre am Markt tätig sind und ein zukunftsfähiges
Geschäftsmodell mit hohem Wachstums- und Wertsteigerungspotenzial haben, Eigenkapital
und eigenkapitalähnliche Finanzierungen von den bei der IBB akkreditierten Venture Capital
Gesellschaften, Business Angels oder Family Offices (Intermediäre). Als Intermediär können

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sich erfahrene und erfolgreiche Start-up Investierende akkreditieren lassen, die ihren Sitz in
der EU haben und anhand eines guten Track-Records (vorgesehen: mind. 5 Startup-
Beteiligungen innerhalb der letzten 3 Jahre), mit mindestens drei bestehenden Engagements
in Berlin und entsprechender Referenzen (Gründende, Investierende, Verband) ihre
Erfahrung und ihren Erfolg belegen können. Der Schwerpunkt liegt auf der Sicherstellung der
Finanzierung für die Endkundinnen und Endkunden durch Einbindung dieser privaten
Investierenden. Dazu schließen die Intermediäre unter vollständiger Beachtung der
festgelegten Beteiligungsgrundsätze (siehe Anlage 3 des Garantievertrages) mit geeigneten
Endkundinnen und Endkunden einen Finanzierungsvertrag (Wandeldarlehen, stille
Beteiligungen mit Wandeloption oder offene Beteiligungen zu marktüblichen Konditionen) ab.
Baustein 3
Im Rahmen der „Coronahilfe für Start-ups durch die MBG“ erhalten Start-ups und kleine
mittelständische Unternehmen mezzanine Finanzierungen von der Mittelständischen
Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH (MBG). Dazu schließt die MGB unter
vollständiger Beachtung der festgelegten Beteiligungsgrundsätze mit geeigneten Endkunden
einen Finanzierungsvertrag (Wandeldarlehen, stille Beteiligungen oder offene Beteiligungen
zu marktüblichen Konditionen) ab (siehe Anlage 4 des Garantievertrages). Derzeit laufen
hier noch Verhandlungen seitens der IBB und MBG, die noch nicht abgeschlossen sind.
Baustein 4
Im Rahmen der „Coronahilfe für Start-ups mittels Berlin Mezzanine“ erhalten Start-ups und
kleine mittelständische Unternehmen, die entweder ein innovatives Geschäftsmodell haben
oder den Berliner Clustern zugeordnet werden können mezzanine Finanzierungen von der
IBB. Der Schwerpunkt liegt auf jungen, innovativen mittelständischen Unternehmen mit bis
zu 75 Mio. EUR Gruppenumsatz, die in der Regel seit mindestens 3 und höchstens 8 Jahren
am Markt tätig sind und langfristig rentabel arbeiten. Dazu schließt die IBB unter Beachtung
des Merkblatts (siehe Anlage 5 des Garantievertrages) direkt mit geeigneten Endkundinnen
und Endkunden einen Finanzierungsvertrag (i.d.R. Nachrangdarlehen zu marktüblichen
Konditionen) ab.

III.   Bearbeitungskosten
Entsprechend der Handhabung bei den Corona-Soforthilfen I, II, IV und V wird die
Investitionsbank Berlin ihre Aufwände dem Land Berlin in Rechnung stellen.

B. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 4 Satz 2 IBB-Gesetz.

§ 6 Abs. 4 des Investitionsbankgesetzes vom 25. Mai 2004 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert
§§ 3 und 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.02.2020 (GVBl. S. 50) i. V. m. §
1 der Satzung der IBB vom 21. August 2018 (GVBl. S. 526), § 10 Nr. 7 GO Senat; § 21 Abs.
1 Nr. 2a) GGO II

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Keine unmittelbaren Auswirkungen.

D. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Keine unmittelbaren Auswirkungen.

E. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Durch die Garantie, die maximal 30 % der bis zum 31.12.2020 bewilligten Endkundinnen-
bzw. Endkundenfinanzierungen zu Gunsten der IBB absichert, wird gemäß § 3 Abs. 1 des

                                              3
Haushaltsgesetzes 2020/21 ein Haftungsrahmen des Landes Berlin in Höhe von bis zu 50
Mio. EUR belegt. Anfallende Aufwände werden, sofern der Aufwand bei der Investitionsbank
Berlin entsteht, der Investitionsbank Berlin erstattet. Mittelbare Auswirkungen auf den
Haushalt können zudem durch eine geminderte Gewinnabführung der IBB an das Land
Berlin eintreten.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine.

Gemäß § 6 Abs. 4 des Investitionsbankgesetzes wird dem Abgeordnetenhaus hiervon
Mitteilung gemacht. Gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) ist der
Rechnungshof von Berlin unverzüglich nach Erlass der Richtlinien zu unterrichten.

Berlin, den 21. Juli 2020

                                                Der Senat von Berlin

Michael M ü l l e r                                      Ramona P o p
.............................................            ...................................................
Regierender Bürgermeister                                Senatorin für Wirtschaft,
                                                         Energie und Betriebe

                                                         4
Anlage I

                          Garantievertrag
                 zum IBB-Programm „Coronahilfen für Start-ups“

des Landes Berlin,

und

der Investitionsbank Berlin - Anstalt des öffentlichen Rechts,

                           im Folgenden: IBB oder Garantienehmer genannt

1. Garantie

1.1   Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise und der damit verbundenen
      wirtschaftlichen Unsicherheit in der Realwirtschaft wollen Bund und Bundes-
      länder Start-ups und kleine Mittelständler (Endkunden) mit Finanzierungsmit-
      teln unterstützen. Der Finanzierungsbedarf dieser Zielgruppen soll durch
      Bund, Länder und ggf. private Investoren bereitgestellt werden. Im Zuge des-
      sen erhält die IBB von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Globaldar-
      lehen zur Refinanzierung von Wagniskapital und mezzaninen Finanzierungs-
      formen für Start-ups und kleine Mittelständler (Globaldarlehen; KfW-Mittel).
      Die IBB bzw. ein IBB-Tochterunternehmen ergänzt diese KfW-Mittel im Land
      Berlin durch Mittel aus der IBB-Gruppe (IBB-Mittel), deren Ausfall mit der hie-
      sigen Garantie zu 100% vom Land Berlin abgesichert werden soll. KfW-Mittel
      und IBB-Mittel werden den Endkunden als „Coronahilfe für Start-ups“ über ei-
      nen von vier Finanzierungswegen (Bausteinen) in unterschiedlicher Form als
      Beteiligung oder in ähnlichen Formen zur Verfügung gestellt (Endkundenfi-
      nanzierung). Die Coronahilfen für Start-ups werden zu maximal 30% (maximal
      50 Mio. EUR) aus IBB-Mitteln bestehen.

1.2   In Umsetzung der Coronahilfen für Start-ups wird die IBB entweder direkt oder
      über entsprechend von ihr ausgestattete Tochterunternehmen Finanzmittel
      (KfW-Mittel und IBB-Mittel entsprechend der Quote aus dem Globaldarlehens-
      vertrag) als Beteiligung und in ähnlichen Formen an Endkunden oder an In-
      termediäre ausreichen. Die Verträge mit den Intermediären werden so ausge-
      staltet, dass diese die Programmmittel mit eigenen privaten Mitteln ergänzen
      und für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Finanzierungen bei den End-
      kunden nutzen werden (Finanzierungskette). Die jeweiligen Endkundenfinan-
      zierungen sind entsprechend der spezifischen Finanzierungsart (z.B. offene
      Beteiligung, stille Beteiligung, Wandeldarlehen) aus den entlang der Finanzie-
      rungskette ungekürzt durchgereichten Erlösen der jeweiligen Endkundenfi-
      nanzierung (einschließlich Zinsen, Bearbeitungsentgelte, Gebühren, Provisio-
      nen, Dividenden, Ausschüttungen und sonstigen Vergütungen, Übererlösen
      aus Veräußerungserlösen sowie Beteiligungsentgelten) an die IBB bzw. das
      IBB-Tochterunternehmen zurückzuführen (Rückfluss). Rückflüsse sind ent-
      sprechend der Quote auf die KfW-Mittel (Globaldarlehen) und die IBB-Mittel
      sowie ggf. die privaten Mittel zu verteilen.

                                     Seite 1 von 5
Anlage I

       Die monetären Vorteile, die der IBB durch diesen Vertrag eingeräumt werden,
       sind vollständig an den Endkunden durchzuleiten (im Sinne der sog. Verstän-
       digung II, EU-Kommission C(2002) 1286).

1.3    Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen und durch
       die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, übernimmt hiermit
       gemäß § 3 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2020/2021 zu Gunsten der IBB die
       Garantie, dass bei jeder einzeln zu betrachtenden Endkundenfinanzierung die
       Höhe des aus ihr auf die IBB-Mittel entfallenden Rückflusses nach Endab-
       rechnung des jeweiligen Engagements mindestens die Höhe der für diesen
       Endkunden ausgereichten IBB-Mittel erreicht. Die Garantie deckt Garantiefälle
       bis zu einem Betrag von insgesamt

                                         50 Mio. EUR
                               (in Worten fünfzig Millionen Euro)

       einschließlich etwaigen Ausfalls an Zinsen und Nebenforderungen (z.B. Ver-
       zugszinsen und Kosten etwaiger Sicherheitenverwertungen, aber ohne
       Rechtsverfolgungskosten) der einbezogenen Endkundenfinanzierungen ab.
       Die Garantie bleibt bis zur vollständigen Rückführung aller Endkundenfinan-
       zierungen wirksam. Die Garantie ist unwiderruflich und bedingungslos, soweit
       die unter Ziffer 2. genannten Bestimmungen eingehalten wurden.

1.4    Die IBB kann die jeweilige Endkundenfinanzierung abgesehen vom Zeitpunkt
       ihrer Beendigung insbesondere auch nur in Ansehung dieser Garantie gegen-
       über dem Land Berlin endabrechnen und ggf. einen den Garantiefall auslö-
       senden Ausfall (Ausfall) feststellen, wenn

           a) die Ausreichung der Finanzierungsmittel an den Endkunden mindes-
              tens 15 Jahre zurückliegt,
           b) über das Vermögen des Endkunden das gerichtliche Insolvenzverfah-
              ren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist,
           c) ein außergerichtlicher Vergleich (z.B. Stundungs-, Quoten- oder Liqui-
              dationsvergleich), dem alle oder eine Gruppe untereinander vergleich-
              barer Gläubiger zugestimmt haben, abgeschlossen worden ist,
           d) eine Zwangsvollstreckung wegen Rückzahlung der Finanzierungsmit-
              tel nicht zur vollständigen Befriedigung geführt hat,
           e) der Endkunde in Folge seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse
              seine Zahlungen an Dritte in mindestens wesentlichem Umfang einge-
              stellt hat,
           f) auf die Endkundenfinanzierung nach Handelsrecht eine Wertberichti-
              gung vorgenommen werden muss.

Ziffer 3.3 bleibt unberührt.

2. Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Garantie

                                         Seite 2 von 5
Anlage I

2.1   Die Garantie des Landes Berlin gilt nur für Ausfälle von IBB-Mitteln, die auf
      Grundlage und unter Beachtung des Vertrags zwischen der KfW und der IBB
      über die Gewährung eines Globaldarlehens mit Haftungsfreistellung sowie der
      anliegenden Merkblätter für die Coronahilfen für Start-ups (ausweislich der An-
      lagen 1-5 als Vertragsbestandteil) gewährt worden sind.

2.2   Die Garantie des Landes Berlin gilt nur für solche Endkundenfinanzierungen,
      bei denen der Vertrag mit dem Endkunden ab dem Tag Unterzeichnung dieser
      Garantie bis zum 31.12.2020 zustande gekommen ist und die Höhe der IBB-
      Mittel den Betrag von 240.000 EUR nicht übersteigt und auch nur soweit die
      IBB-Mittel bis zum 31.12.2022 ausgezahlt worden sind. Letzteres gilt bei der
      Wandlung von Wandeldarlehen auch für zu leistende Nominaleinlagen.

2.3   Die IBB hat bei Einräumung, Verwendung und Verwaltung der Finanzie-
      rungsmittel sowie der Abwicklung notleidender Finanzierungen die marktübli-
      che Sorgfalt und Verfahrensweise anzuwenden. Sie haftet nur für eigenes
      Verschulden und das ihrer Tochterunternehmen. Dabei hat sie bei eventuellen
      Vertragsverletzungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen.

3. Verfahren

3.1   Die IBB hat jeweils bezogen auf die Stichtage 31.03. und 30.09. eines jeden
      Jahres der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe mit Kopie
      an die Senatsverwaltung für Finanzen

        •      die neu ausgereichten Endkundenfinanzierungen (Unternehmensbe-
               zeichnung, Art und Höhe des Finanzierungsinstruments, voraussichtli-
               cher Endabrechnungszeitpunkt),

        •      den Gesamtbetrag der in die Garantie einbezogenen und noch ausste-
               henden Forderungen an die Endkunden (Restvaluta),

        •      die neu festgestellten Ausfälle einschließlich Zinsen und Nebenforde-
               rungen abzüglich bereits angefallener Rückflüsse,

        •      die Rückflüsse in Bezug auf ausgefallene Transaktionen, für die bereits
               eine Ausfallmeldung erstattet wurde, sowie

        •      den Stand der Inanspruchnahme der Garantie des Landes

      innerhalb von 30 Bankarbeitstagen nach dem jeweiligen Stichtag mitzuteilen.
      Die Mitteilung kann durch Einreichung einer rechtsverbindlich unterschriebe-
      nen Excel-Liste gemäß Anlage 6 („Belegungs- und Monitoringliste“) erfolgen.

3.2   Die IBB fordert jeweils per 31.03. und 30.09. eines jeden Jahres die Zahlun-
      gen des Landes Berlin an die IBB aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen
      Ausfälle an. Das Land Berlin leistet die Beträge auf erstes Anfordern und unter
      Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Voraus-
      klage innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Zahlungsaufforderung der
      IBB.
                                     Seite 3 von 5
Anlage I

3.3   Sofern die IBB bzw. das IBB-Tochterunternehmen nach Feststellung des Aus-
      falls und entsprechende Zahlung durch das Land Berlin noch etwaige Rück-
      flüsse aus der Endkundenfinanzierung erhält, sind diese entsprechend der auf
      die IBB-Mittel entfallenden Quote innerhalb von sechs Monaten an das Land
      Berlin abzuführen, bis der vom Land Berlin für diese Endkundenfinanzierung
      gezahlte Betrag zurückgeführt worden ist.

3.4   Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den
      dazu erlassenen Ausführungsvorschriften (AV LHO), Ansprüche unter den
      dort genannten Voraussetzungen zu stunden, niederzuschlagen oder zu er-
      lassen, werden soweit rechtlich möglich der IBB übertragen. Auf das Erforder-
      nis der Einwilligung der SenFin wird besonders hingewiesen (Nr. 1.6, 2.3.2
      und 3.5 AV LHO). Die Senatsverwaltung für Finanzen kann Ausnahmen von
      dem Erfordernis ihrer Einwilligung zulassen.

4. Prüfrechte und Schlussbestimmungen

4.1   Die Senatsverwaltungen für Finanzen und Wirtschaft, Energie und Betriebe
      sind berechtigt, bei der IBB, dem betrauten IBB-Tochterunternehmen, den In-
      termediären und den Endkunden hinsichtlich der den garantierten Finanzie-
      rungsanteil betreffenden Unterlagen jederzeit eine Prüfung nach Maßgabe von
      § 39 Abs. 3 LHO vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen.
      Dem Rechnungshof von Berlin stehen die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 3
      LHO zu. Die IBB sichert zu, in ihren Vereinbarungen entsprechende Verpflich-
      tungen aufzunehmen, sodass derartige Prüfrechte entlang der Finanzierungs-
      kette gewahrt werden.

4.2   IBB, das betraute IBB-Tochterunternehmen, Intermediäre und Endkunden ha-
      ben der für Wirtschaft sowie der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung
      jederzeit Auskunft über die mit der Garantieübernahme zusammenhängenden
      Fragen zu erteilen und sind ferner verpflichtet, auf Verlangen alle Unterlagen,
      soweit sie das garantierte Finanzierungsmittel betreffen, zu überlassen. Ferner
      sind sie verpflichtet, auf Verlangen des Landes Berlin alle Unterlagen, soweit
      sie die landesgarantierten Finanzierungsmittel betreffen, den genannten Ver-
      waltungen sowie dem Rechnungshof von Berlin und den von diesen Beauf-
      tragten, zu überlassen. Insofern wird zudem unter der Voraussetzung der Be-
      rücksichtigung erforderlicher Vertraulichkeit die Befassungsmöglichkeit der
      zuständigen Ausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin sichergestellt.
      Die IBB sichert zu, in ihren Vereinbarungen entsprechende Verpflichtungen
      aufzunehmen, sodass derartige Auskunftsrechte des Landes Berlins entlang
      der Finanzierungskette gewahrt werden.

4.3   Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

                                    Seite 4 von 5
Anlage I

Berlin, den

……………………
(Senatsverwaltung für Finanzen)

Berlin, den

............................

(Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe)

Berlin, den

............................

(Investitionsbank Berlin)

Anlagen:

      Anlage 1 Coronahilfen für Start-ups - Merkblatt des Gesamtprogramms -
      Anlage 2 Coronahilfen für Start-ups durch die IBB Beteiligungsgesellschaft - Be-
                       teiligungsgrundsätze -
      Anlage 3 Coronahilfe für Start-ups durch Intermediäre - Beteiligungsgrundsätze
                       -
      Anlage 4 Coronahilfe für Start-ups durch die MBG - Beteiligungsgrundsätze -
      Anlage 5 Berlin Mezzanine - Merkblatt -
      Anlage 6 Belegungs- und Monitoringliste

                                            Seite 5 von 5
Anlage I.1

 Coronahilfen für Start-ups
 - Merkblatt des Gesamtprogramms -

 Mit den Coronahilfen für Start-ups unterstützt das Land Berlin gemeinsam mit dem Bund Start-ups und
 kleine mittelständische Unternehmen in Berlin, die infolge der Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten
 sind (Endkunden). Die Coronahilfen für Start-ups besteht aus Mitteln der Investitionsbank Berlin-Gruppe
 (IBB-Mittel) und Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Mittel), die die IBB oder ein von ihr ausge-
 stattetes Tochterunternehmen entweder direkt oder über Intermediäre an die Endkunden ausgibt. Die
 Coronahilfen für Start-ups sind öffentliche Mittel in Höhe von maximal 800.000 Euro je Unternehmen
 bzw. Unternehmensgruppe unter Beachtung der geltenden europäischen Kleinbeihilfevorschriften und
 werden je nach Einzelfall über einen von vier Finanzierungswegen (Bausteine) vergeben. Die Koordination
 der KfW-Mittel erfolgt durch die IBB und die IBB-Tochter Berlin Capital GmbH.

 Allgemeines
 Die jeweiligen Endkundenfinanzierungen sind entsprechend der spezifischen Finanzierungsart (z.B. offene
 Beteiligung, stille Beteiligung, Wandeldarlehen, Nachrangdarlehen) aus den entlang der Finanzierungsket-
 te ungekürzt durchgereichten Erlösen der jeweiligen Endkundenfinanzierung (einschließlich Zinsen, Bear-
 beitungsentgelte, Gebühren, Provisionen, Dividenden, Ausschüttungen und sonstigen Vergütungen, Über-
 erlösen aus Veräußerungserlösen sowie Beteiligungsentgelten) an die IBB bzw. das jeweilige IBB-
 Tochterunternehmen zurückzuführen (Rückfluss). Rückflüsse sind entsprechend der Quote auf die KfW-
 Mittel (Globaldarlehen) und die IBB-Mittel sowie ggf. die privaten Mittel zu verteilen.
 In allen 4 Bausteinen wird das Ausfallrisiko für die IBB-Gruppe hinsichtlich der jeweiligen IBB-Mittel durch
 eine entsprechend weite Garantie gegenüber der IBB vom Land Berlin übernommen. Darin einbezogen ist
 insbesondere auch der von der IBB Bet im Rahmen von Baustein 1 getragene Anteil. Die jeweiligen KfW-
 Mittel sind durch eine Bundesgarantie im Rahmen der Sondermaßnahme „Coronahilfen für Start-ups“ ab-
 gesichert.

 Coronahilfen für Start-ups – Merkblatt des Gesamtprogramms │
 Stand 07.07.2020                                                                                  Seite 1 von 3
Anlage I.1

                                                                Baustein 2:
 Baustein 1:
                                                                Im Rahmen von Baustein 2 „Coronahilfe für
 Im Rahmen von Baustein 1 „Coronahilfe für
                                                                Start-ups“ erhalten innovative Start-ups, die
 Start-ups durch die IBB Beteiligungsgesell-
                                                                nicht länger als 7 Jahre am Markt tätig sind und
 schaft“ erhalten Start-ups der Technologie- oder
                                                                ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell mit hohem
 Kreativwirtschaft, die nicht länger als 7 Jahre am
                                                                Wachstums- und Wertsteigerungspotenzial ha-
 Markt tätig sind und ein zukunftsfähiges Ge-
                                                                ben, die Coronahilfe für Start-ups von den bei
 schäftsmodell haben, die Coronahilfe für Start-
                                                                der IBB akkreditierten Venture Capital Gesell-
 ups von den durch die IBB Beteiligungsgesell-
                                                                schaften, Business Angels oder Family Offices
 schaft mbH (IBB Bet) verwalteten VC Fonds
                                                                (Intermediäre). Als Intermediär kann sich jeder
 Technologie Berlin GmbH (VCFT) und VC Fonds
                                                                erfahrene und erfolgreiche Start-up Investor ak-
 Kreativwirtschaft Berlin GmbH (VCFK). Der
                                                                kreditieren lassen, der seinen Sitz in der EU hat
 Schwerpunkt liegt bei Baustein 1 auf der Durch-
                                                                und anhand eines guten Track-Records (mind. 5
 führung von Finanzierungsrunden, die aufgrund
                                                                Startup-Beteiligungen innerhalb der letzten 3
 der Corona-Krise ausgefallen sind bzw. nicht im
                                                                Jahre), mindestens 3 bestehenden Engagements
 erforderlichen/geplanten Umfang realisiert wer-
                                                                in Berlin und entsprechender Referenzen (Grün-
 den konnten/können. Dazu schließt die IBB Bet
                                                                der, Investoren, Verband) seine Erfahrung und
 unter vollständiger Beachtung der für Baustein 1
                                                                seinen Erfolg belegen kann. Der Schwerpunkt
 bestimmten Beteiligungsgrundsätze (siehe Anla-
                                                                liegt bei Baustein 2 auf der Sicherstellung der
 ge Coronahilfen für Start-ups durch die IBB Be-
                                                                Finanzierung für die Endkunden durch Einbin-
 teiligungsgesellschaft - Beteiligungsgrundsätze)
                                                                dung dieser privaten Investoren. Dazu schließen
 mit geeigneten Endkunden einen Finanzierungs-
                                                                die Intermediäre unter vollständiger Beachtung
 vertrag (Wandeldarlehen, stille Beteiligungen mit
                                                                der für Baustein 2 bestimmten Beteiligungs-
 Wandeloption oder offene Beteiligungen zu
                                                                grundsätze (siehe Anlage Coronahilfe für Start-
 marktüblichen Konditionen) und zahlt dessen
                                                                ups durch Intermediäre - Beteiligungsgrundsät-
 Nennwert zunächst aus IBB-Mitteln, die in diesen
                                                                ze) mit geeigneten Endkunden einen Finanzie-
 Gesellschaften vorhanden sind, direkt an den
                                                                rungsvertrag (Wandeldarlehen, stille Beteiligun-
 Endkunden aus. Der Nennwert wird zu 70% von
                                                                gen mit Wandeloption oder offene Beteiligungen
 KfW-Mitteln gedeckt. Die IBB-Mittel betragen im
                                                                zu marktüblichen Konditionen) und zahlen des-
 Ergebnis in der Regel 30 %. Im Einzelfall kann
                                                                sen Nennwert zunächst aus Eigenmitteln direkt
 die IBB Bet Dritte gewinnen, die sich neben den
                                                                an den Endkunden aus. Vom Nennwert werden
 öffentlichen Mitteln pari passu mit privaten Mit-
                                                                maximal 80% und maximal 800.000 EUR durch
 teln beteiligen. Der VCFT bzw. der VCFK erhält
                                                                die öffentliche Coronahilfe (öffentliche Mittel) für
 die KfW-Mittel von der koordinierenden IBB Capi-
                                                                Start-ups gedeckt. Mindestens 20% des Nenn-
 tal GmbH, nachdem er nachgewiesen hat, dass
                                                                werts sind vom Intermediär allein zu tragen (pri-
 die Zahlung des Nennwerts an den Endkunden
                                                                vate Mittel). Die öffentlichen Mittel werden von
 erfolgt ist.
                                                                der KfW und die IBB bereitgestellt. Der von der
                                                                KfW übernommene Anteil vom Nennwert (öffent-
                                                                liche Mittel + private Mittel des Intermediärs)
                                                                beträgt maximal 70% des Nennwerts, maximal
                                                                90% der öffentlichen Mittel und übersteigt in kei-
                                                                nem Fall 720.000 EUR pro Unternehmen. Der
                                                                Intermediär erhält bei Vorliegen der Vorausset-
                                                                zungen die öffentlichen Mittel von der koordinie-
                                                                renden IBB Capital GmbH, nachdem er u. a.
                                                                nachgewiesen hat, dass (1.) der Endkunde unter
                                                                die KMU-Definition fällt und er am 31.12.2019
                                                                kein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) war

 Coronahilfen für Start-ups – Merkblatt des Gesamtprogramms │
 Stand 07.07.2020                                                                                        Seite 2 von 3
Anlage I.1

 und (2.) dass die Zahlung des Nennwerts an den
 Endkunden erfolgt ist.
                                                                Baustein 4:
 Baustein 3:
                                                                Im Rahmen von Baustein 4 „Berlin Mezzanine“
 Im Rahmen von Baustein 3 „Coronahilfe für
                                                                erhalten Start-ups und kleine mittelständische
 Start-ups durch die MBG“ erhalten Start-ups
                                                                Unternehmen, die entweder ein innovatives Ge-
 und kleine mittelständische Unternehmen die
                                                                schäftsmodell haben oder den Berliner Clustern
 Coronahilfe für Start-ups von der Mittelständi-
                                                                für die Finanzierung von Investitionen und Be-
 schen       Beteiligungsgesellschaft     Berlin-
                                                                triebsmitteln   zugeordnet     werden     können,
 Brandenburg GmbH (MBG). Die endgültigen
                                                                Coronahilfe für Start-ups in der Regel in Form
 Schwerpunkte dieses Bausteins wurden von der
                                                                von Nachrangdarlehen von mindestens 100
 MBG nicht festgelegt und sind daher nicht Be-
                                                                TEUR direkt von der IBB. Der Schwerpunkt liegt
 standteil des Gesamtprogramms. Die Schwer-
                                                                bei Baustein 4 auf kleinen Mittelständlern mit bis
 punkte können jedoch nachträglich zwischen
                                                                zu 75 Mio. EUR Gruppenumsatz, die seit min-
 dem Land und der MBG vereinbart werden. Die
                                                                destens 3 und höchstens 8 Jahren am Markt
 MBG schließt unter vollständiger Beachtung der
                                                                tätig sind und langfristig rentabel arbeiten. Die
 für Baustein 3 bestimmten Beteiligungsgrundsät-
                                                                Coronahilfe für Start-ups mittels Berlin Mezzani-
 ze mit geeigneten Endkunden einen Finanzie-
                                                                ne wird für bilanzstärkende Maßnahmen, Unter-
 rungsvertrag (Wandeldarlehen, stille Beteiligun-
                                                                nehmenserweiterungen, laufende Kosten, allge-
 gen oder offene Beteiligungen zu marktüblichen
                                                                meine Aktivitäten eines Unternehmens oder bei
 Konditionen) und zahlen dessen Nennwert zu-
                                                                Liquiditätsengpässen als Folgewirkung des Aus-
 nächst aus Eigenmitteln direkt an den Endkun-
                                                                bruchs von COVID-19 zur Verfügung gestellt.
 den aus. Vom Nennwert werden maximal 80%
                                                                Dazu schließt die IBB unter vollständiger Beach-
 und maximal 800.000 EUR durch die öffentliche
                                                                tung der für Baustein 4 bestimmten Beteiligungs-
 Coronahilfe für Start-ups gedeckt.
                                                                grundsätze (siehe Anlage Berlin Mezzanine -
                                                                Merkblatt) mit geeigneten Endkunden einen Fi-
                                                                nanzierungsvertrag (i.d.R. Nachrangdarlehen)
                                                                dessen Nennwert von der IBB zu 70 % aus KfW-
                                                                Mitteln und zu 30% aus IBB Mitteln aufgebracht
                                                                wird.

 Coronahilfen für Start-ups – Merkblatt des Gesamtprogramms │
 Stand 07.07.2020                                                                                      Seite 3 von 3
Anlage I.2

Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Beteiligungsgesellschaft
- Beteiligungsgrundsätze -

                                                                              mäßem Ermessen im Rahmen der verfüg-
1    Zweck, Rechtsgrundlagen
                                                                              baren Programmmittel.
1.1 Das Programm „Coronahilfe für Start-ups
                                                                     1.4 Die VCFT und VCFK sind nach dem Gesetz
    durch die IBB Beteiligungsgesellschaft“ ist
                                                                         über Unternehmensbeteiligungsgesellschaf-
    Teil des Maßnahmenpaketes für von der                                   2
                                                                         ten (UBGG) anerkannte integrierte Unter-
    Corona-Krise betroffene Start-ups und ba-
                                                                         nehmensbeteiligungsgesellschaften.     Vo-
    siert auf einer gemeinsamen Initiative von
                                                                         raussetzung für eine Beteiligung von VCFT
    Bund / Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
                                                                         und VCFK ist die Einhaltung der Anlage-
    und Land Berlin / Investitionsbank Berlin
                                                                         grenzen des UBGG.
    (IBB). Das Programm wird anteilig durch
    Mittel der KfW und der IBB finanziert und
                                                                     2        Beteiligungsvoraussetzungen
    richtet sich an Start-ups, welche keinen Zu-
    griff auf Säule 1 – die Corona-Matching-                         2.1 Für das Programm kommen nur Unterneh-
    Fazilität (CMF) – haben. Unter vollständiger                         men in Betracht, die folgende Kriterien erfül-
    Beachtung dieser Beteiligungsgrundsätze                              len:
    beteiligen sich die durch die IBB Beteili-
    gungsgesellschaft mbH (IBB Bet) verwalte-                             -     es handelt sich um ein Start-up mit ei-
    ten VC Fonds Technologie Berlin GmbH                                        nem innovativen und zukunftsfähigen
    (VCFT) und VC Fonds Kreativwirtschaft Ber-                                  Geschäftsmodell,
    lin GmbH (VCFK) in privatrechtlicher Form                             -     das Start-up ist negativ von der Corona-
    an Berliner Start-ups, die in den - im Rah-                                 Krise betroffen (z.B. Umsatzrückgang,
    men der gemeinsamen Innovationsstrategie
                         1                                                      gescheiterte Finanzierung, verzögerte
    Berlin-Brandenburg definierten - Clustern
                                                                                Produktentwicklung),
    sowie den Querschnittsthemen von heraus-
    gehobener Bedeutung für den Strukturwan-                              -     es handelt sich um ein Technologieun-
    del am Standort tätig sind. Handelt es sich                                 ternehmen oder Unternehmen der Krea-
    bei den betroffenen Start-ups um Unter-                                     tivwirtschaft,
    nehmen der Kreativwirtschaft, erfolgt die Fi-
    nanzierung durch die VCFK, andernfalls                                -     das Start-up hat seinen Sitz oder eine
    durch die VCFT.                                                             Betriebsstätte in Berlin (spätestens seit
                                                                                dem 11.03.2020); liegt der Hauptsitz
1.2 Ziel des Programmes ist die Sicherstellung
    der Finanzierung von innovativen Berliner                                   nicht in Berlin, muss der Hauptsitz inner-
    Start-ups mit einem zukunftsfähigen Ge-                                     halb der EU liegen und die Mehrzahl der
    schäftsmodell, die durch die Corona-Krise in                                Vollzeitbeschäftigten des Unternehmens
    Schwierigkeiten geraten sind. Die Finanzie-                                 in Berlin tätig sein,
    rung erfolgt durch marktübliche offene Betei-
                                                                          -     es handelt sich um ein kleines oder mitt-
    ligungen, stille Beteiligungen mit Wandelop-                                                  3
                                                                                leres Unternehmen (KMU),
    tion oder durch Wandeldarlehen. Es wird ei-
    ne Hebelung der öffentlichen Mittel des Pro-                          -     das Start-up hat die Rechtsform einer
    gramms durch private Mittel auf Ebene des                                   Kapitalgesellschaft oder eine andere ge-
    Start-ups angestrebt. Die Finanzmittel die-                                 eignete Rechtsform,
    nen der Stärkung der Eigenkapitalbasis der
    Start-ups. Die öffentlichen Mittel partizipie-                        -     erhält das Start-up erstmalig eine Finan-
    ren wie private Mittel an Risiken und Chan-                                 zierung durch die VCFT oder VCFK soll-
    cen der Beteiligung.                                                        ten die Gründer vor Durchführung der
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung                                        Finanzierung i.d.R. die Mehrheit der Ge-
    einer Beteiligung besteht nicht. Ein Invest-                                sellschaftsanteile halten,
    mentausschuss entscheidet nach pflichtge-
                                                                     2
                                                                       vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/ubgg/
1                                                                    3
 vgl.                                                                  vgl. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission
https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/inn                  (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen
ovation-und-qualifikation/cluster/innobb_2025.pdf                    Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36)

Beteiligungsgrundsätze des Programms „Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Beteiligungsgesellschaft“   Seite 1 von 3
Anlage I.2

    -    es handelt sich um ein Start-up mit Ge-                          -      es handelt sich um ein Unternehmen aus
         winnerzielungsabsicht,                                                  den Sektoren der Ausschlussliste der
                                                                                 KfW bzw. das Unternehmen verstößt ge-
    -    das Start-up verfügt über ein hohes                                                                              6
                                                                                 gen die Leitlinien dieser Ausschlussliste .
         Wachstums- und Wertsteigerungspoten-
         zial,
                                                                      3       Beteiligungsformen
    -    die mit der Umsetzung des Geschäfts-
                                                                              Die Finanzierungen im Rahmen dieses Pro-
         planes des Unternehmens verbundenen                                  gramms erfolgen durch Wandeldarlehen,
         Risiken stehen in einem angemessenen                                 stille Beteiligungen mit Wandeloption oder
         Verhältnis zum Wertsteigerungs- und                                  offene Beteiligungen zu marktüblichen Kon-
         Wachstumspotenzial,                                                  ditionen. Die Einbindung zusätzlicher priva-
                                                                              ter Mittel im Rahmen der Finanzierungen
    -    es besteht eine realistische Exitperspek-
                                                                              wird angestrebt. Erfolgt eine Finanzierung
         tive für das Start-up, welche einen späte-
                                                                              gemeinsam mit privaten Mitteln, dürfen die
         ren Verkauf der Beteiligung ermöglicht.                              Programmmittel gegenüber diesen privaten
2.2 Grundsätzlich ist eine Finanzierung von                                   Mitteln nicht schlechter gestellt sein. Finan-
    Unternehmen ausgeschlossen, welche ei-                                    zierungsvereinbarungen aus diesem Pro-
    nes der folgenden Kriterien erfüllen:                                     gramm müssen spätestens am 30.12.2020
                                                                              abgeschlossen werden. Eine Auszahlung
    -    das Unternehmen wurde vor dem                                        von     Programmmitteln     ist    bis    zum
                               4
         01.01.2013 gegründet oder Gründung                                   30.09.2021 möglich.
         und Aufnahme des Geschäftsbetriebs er-
                                                                     3.1 Wandeldarlehen können ausschließlich an
         folgte am oder nach dem 11.03.2020,
                                                                         Unternehmen mit bestehender oder gleich-
    -    es handelt sich per 31.12.2019 um ein                           zeitiger gewährter offener Beteiligung durch
         Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß                            die VCFT oder VCFK im Rahmen der
                                        5
         der verbindlichen EU-Definition ,                               UBGG-Anlagegrenzen gewährt werden. Die
                                                                         Verzinsung darf 10% p.a. nicht überschrei-
    -    es handelt sich um ein Unternehmen,                             ten. Die Wandeloption sieht einen Bewer-
         welches zum Zeitpunkt des Eingehens                             tungsdiscount von max. 30% vor. Bei Ver-
         der Beteiligung an einem geregelten                             einbarung einer Bewertungsobergrenze für
         Markt börsennotiert ist,                                        die Wandlung darf diese Obergrenze nicht
                                                                         unterhalb der Bewertung der letzten signifi-
    -    es besteht Zugriff auf Säule 1 – die                            kanten Finanzierungsrunde vor Abschluss
         Corona-Matching-Fazilität (CMF) – über                          des Wandeldarlehens liegen. Es wird ein
         eine beteiligte Venture Capital Gesell-                         Rangrücktritt gewährt. Sicherheiten sind
         schaft,                                                         nicht zu stellen. Die initiale Laufzeit des
                                                                         Wandeldarlehens beträgt maximal 5 Jahre.
    -    das Unternehmen hat seit Gründung be-
         reits mehr als 15 Mio. EUR externer Fi-                     3.2 Stille Beteiligungen mit Wandeloption kön-
         nanzierung erhalten,                                            nen sowohl an Unternehmen mit oder ohne
                                                                         bestehende offene Beteiligung durch die
    -    eine erstmalige Beteiligung an dem Un-                          VCFT oder VCFK gewährt werden. Stille
         ternehmen durch die VCFT oder VCFK                              Beteiligungen beinhalten eine Festvergü-
         würde gegen die für integrierte Unter-                          tung und eine gewinnabhängige Vergütung.
         nehmensbeteiligungsgesellschaften gel-                          Die Vergütung darf insgesamt 10% p.a. des
         tenden    Anlagebeschränkungen     des                          Beteiligungsbetrages nicht überschreiten.
         UBGG verstoßen,                                                 Für die Wandeloption, den Rangrücktritt und
                                                                         initiale Laufzeit gelten die gleichen Vorga-
                                                                         ben wie bei den Wandeldarlehen.
4
  Als Gründungsdatum gilt die Eintragung im
Handelsregister.                                                     3.3 Offene Beteiligungen können sowohl an
5
  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission                            Unternehmen mit oder ohne bestehende of-
vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Verein-
                                                                     6
barkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit                           vgl. https://www.kfw.de/PDF/Download-
dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107                         Cen-
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der                       ter/Konzernthemen/Nachhaltigkeit/Ausschlusslist
Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26.6.2014                         e

Beteiligungsgrundsätze des Programms „Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Beteiligungsgesellschaft“     Seite 2 von 3
Anlage I.2

        fene Beteiligungen durch die VCFT oder                             stützung der Wirtschaft in der Corona-Krise.
        VCFK gewährt werden, falls im Rahmen der                           Die Beteiligungsfinanzierung durch dieses
        gleichen Finanzierungmaßnahme mind.                                Programm und Projektförderungen aus re-
        30% private Mittel zu gleichen Konditionen                         gionalen oder nationalen Quellen können
        investiert werden. Bei Vereinbarung eines                          und sollen sich in den Unternehmen sinnvoll
        marktüblichen Erlösvorzuges darf dieser                            ergänzen; finanztechnisch ist eine Abgren-
        Vorzug maximal mit einem Zins von 10 %                             zung zwingend.
        p.a. oder einem Multiple von 1,5 verbunden
                                                                     5.2 Die Gesamtsumme der einer Unterneh-
        werden.
                                                                         mensgruppe im Rahmen der Bundesrege-
                                                                         lung 2020 gewährten Kleinbeihilfen darf den
4       Mittelverwendung
                                                                         Höchstbetrag von 800.000 EUR nicht über-
4.1 Die Programmmittel werden dem Start-up                               steigen. Vor Gewährung der Beihilfe hat das
    bilanzstärkend als Eigenkapital oder eigen-                          betreffende Unternehmen der beihilfege-
    kapital ähnliche Finanzierung zur Verfügung                          benden Stelle schriftlich in Papierform, in
    gestellt und können wie folgt verwendet                              elektronischer Form oder in Textform jede
    werden:                                                              Kleinbeihilfe nach dieser Regelung anzuge-
                                                                         ben, die es bislang erhalten hat, sodass si-
    -     Investitionen,
                                                                         chergestellt ist, dass der genannte Höchst-
    -     laufenden Kosten, wie Miete, Gehälter                          betrag nicht überschritten wird.
          (einschließlich Unternehmer-Gehälter)
          und Warenlager (Betriebsmittel).                           6     Prüfrechte und Datenschutz

4.2 Eine Finanzierung folgender Maßnahmen                            6.1 Die zuständigen Bundesministerien, KfW,
    durch die Programmmittel ist ausgeschlos-                            IBB und IBB Bet oder von ihnen Beauftragte
    sen:                                                                 sind berechtigt, zur Prüfung der eingereich-
                                                                         ten Unterlagen, Nachweise und Berichte
    -     Entnahmen und Auszahlungen an Ge-                              Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige
          sellschafter,                                                  Geschäftsunterlagen des Start-ups einzuse-
                                                                         hen, örtliche Erhebungen durchzuführen
    -     Umschuldungen bestehender Darlehen
                                                                         und alle erforderlichen Auskünfte zu verlan-
          und bereits abgeschlossener und durch-                         gen. Die gleichen Rechte stehen dem Bun-
          finanzierter Vorhaben,                                         desrechnungshof und dem Rechnungshof
    -     Begründung, Durchführung, Teilnahme                            von Berlin zu.
          oder Unterstützung strafbarer Handlun-                     6.2 Die Beteiligungsanfrage beinhaltet das Ein-
          gen.                                                           verständnis des Start-ups, dass die unter
                                                                         Ziffer 6.1 Genannten die im Zusammenhang
4.3 Die Programmmittel werden dem Start-up in
                                                                         mit der Programmumsetzung erforderlichen
    voller Höhe ohne Abzug von Gebühren zur
                                                                         Daten des Start-ups auf Datenträger spei-
    Verfügung gestellt.
                                                                         chern und für Zwecke der Einhaltung von
4.4 Es ist kein aktiver Verwendungsnachweis                              Transparenzvorgaben bei der Beihilfege-
    über den Mitteleinsatz im Unternehmen vor-                           währung, der Statistik sowie der Erfolgskon-
    zunehmen. Das Start-up verpflichtet sich je-                         trolle über die Wirksamkeit der Finanzie-
    doch im Rahmen seiner gesetzlichen Buch-                             rungsmaßnahme auswerten und unter Be-
    führungspflichten Nachweise (einschlägige                            rücksichtigung der datenschutzrechtlichen
    Kontoauszüge o.ä.) für eine eventuelle Prü-                          Regelungen veröffentlichen dürfen. Es gel-
    fung vorzuhalten.                                                    ten die Datenschutzinformationen der IBB
                                                                                                               8
                                                                         Bet gemäß Art.13 und Art.14 DSGVO .
5       Kumulierung und Beihilferecht
                                                                     Änderungen vorbehalten. Stand: 07.07.2020
5.1 Bei der Programmfinanzierung handelt es
    sich um eine Beihilfe im Rahmen der Bun-
                                   7
    desregelung Kleinbeihilfen 2020 zur Unter-

7
 vgl. Rechtsgrundlagen unter
                                                                     8
https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_i                     vgl. https://www.ibb-
s_new/TF_consolidated_version_as_amended_3                           bet.de/fileadmin/DSGVO/Art1314.pdf
_april_and_8_may_2020_de.pdf

Beteiligungsgrundsätze des Programms „Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Beteiligungsgesellschaft“   Seite 3 von 3
Anlage I.3

Coronahilfe für Start-ups durch Intermediäre
- Beteiligungsgrundsätze -

                                                                             men in Betracht, die folgende Kriterien erfül-
1    Zweck, Rechtsgrundlagen
                                                                             len:
1.1 Das Programm „Coronahilfe für Start-ups
                                                                         -    es handelt sich um ein Start-up mit einem
    durch Intermediäre“ ist Teil des Maßnah-
                                                                              innovativen und zukunftsfähigen Ge-
    menpaketes für von der Corona-Krise be-                                                 1
                                                                              schäftsmodell ,
    troffene Start-ups und basiert auf einer ge-
    meinsamen Initiative von Bund / Kreditan-                            -    das Start-up ist negativ von der Corona-
    stalt für Wiederaufbau (KfW) und Land Ber-                                Krise betroffen (z.B. Umsatzrückgang, ge-
    lin / Investitionsbank Berlin (IBB). Das Pro-                             scheiterte Finanzierung, verzögerte Pro-
    gramm wird anteilig durch Mittel der KfW                                  duktentwicklung),
    und der IBB finanziert und richtet sich an
                                                                         -    das Start-up hat seinen Sitz oder eine Be-
    Start-ups, welche keinen Zugriff auf Säule 1
                                                                              triebsstätte in Berlin (spätestens seit dem
    – die Corona-Matching-Fazilität (CMF) –
                                                                              11.03.2020); liegt der Hauptsitz nicht in
    haben. Die Programmkoordination in der
                                                                              Berlin, muss der Hauptsitz innerhalb der
    IBB-Gruppe erfolgt durch die IBB-Tochter
                                                                              EU liegen und die Mehrzahl der Vollzeit-
    IBB Capital GmbH (IBB Capital).
                                                                              beschäftigten des Unternehmens in Berlin
1.2 Die Umsetzung des Programms erfolgt un-                                   tätig sein,
    ter Einbindung privater Intermediäre. Bei
                                                                         -    es handelt sich um ein kleines oder mittle-
    den Intermediären handelt es sich um durch                                                 2
                                                                              res Unternehmen (KMU),
    die IBB akkreditierte Business Angels, Fa-
    mily Offices oder Venture Capital Gesell-                            -    das Start-up hat die Rechtsform einer Ka-
    schaften. Die den Start-ups durch den In-                                 pitalgesellschaft oder eine andere geeig-
    termediär zur Verfügung gestellten Finanzie-                              nete Rechtsform,
    rungsmittel beinhalten sowohl die öffentli-
                                                                         -    erhält das Start-up erstmalig eine Finan-
    chen Programmmittel als auch private Mittel
                                                                              zierung durch den Intermediär sollten die
    des Intermediärs. Öffentliche und private
                                                                              Gründer vor Durchführung der Finanzie-
    Mittel werden zu gleichen Konditionen in-
                                                                              rung i.d.R. die Mehrheit der Gesellschafts-
    vestiert. Die öffentlichen Mittel partizipieren
                                                                              anteile halten,
    wie private Mittel an Risiken und Chancen
    der Beteiligung. Die Beteiligung an Berliner                         -    es handelt sich um ein Start-up mit Ge-
    Start-ups durch den Intermediär erfolgt unter                             winnerzielungsabsicht,
    vollständiger Beachtung dieser Beteili-
    gungsgrundsätze in privatrechtlicher Form.                           -    das Start-up verfügt über ein hohes
                                                                              Wachstums- und Wertsteigerungspotenzi-
1.3 Ziel des Programmes ist die Sicherstellung                                al,
    der Finanzierung von innovativen Berliner
    Start-ups mit einem zukunftsfähigen Ge-                          1
                                                                       Bestehen Zweifel bei der Einordnung eines
    schäftsmodell, die durch die Corona-Krise in                     Unternehmens als Start-up erfolgt eine Beurtei-
    Schwierigkeiten geraten sind. Die Finanzie-                      lung anhand der durch den INVEST – Zuschuss
    rung erfolgt durch marktübliche offene Betei-                    für Wagniskapital festgelegten Kriterien zu Bran-
    ligungen, stille Beteiligungen mit Wandelop-                     che, vorhandenem Patent und erhaltener Innova-
    tion oder durch Wandeldarlehen.                                  tionsfördermittel (einschließlich erhaltenem IN-
1.4 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung                             VEST-Zuschuss für die Finanzierung des betref-
    einer Beteiligung besteht nicht. Der Inter-                      fenden Start-ups durch einen beteiligten Busi-
    mediär entscheidet anhand wirtschaftlicher                       ness Angels). Vgl.
    Kriterien nach pflichtgemäßem Ermessen im                        https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsf
    Rahmen der verfügbaren Programmmittel                            oerde-
    mit Zustimmung durch die IBB Capital.                            rung/Beratung_Finanzierung/Invest/invest_node.
                                                                     html
                                                                     2
2    Beteiligungsvoraussetzungen                                       vgl. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission
                                                                     (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen
2.1 Für das Programm kommen nur Unterneh-                            Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36)

Beteiligungsgrundsätze des Programms „Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Intermediäre“                Seite 1 von 4
Anlage I.3

    -        die mit der Umsetzung des Geschäftspla-                       offene Beteiligungen zu marktüblichen Kon-
             nes des Unternehmens verbundenen Risi-                        ditionen. Die durch den Intermediär zur Ver-
             ken stehen in einem angemessenen Ver-                         fügung gestellte Finanzierung beinhaltet die
             hältnis zum Wertsteigerungs- und Wachs-                       öffentlichen Programmmittel sowie private
             tumspotenzial,                                                Mittel des Intermediärs. Die durch den In-
                                                                           termediär bereitgestellten privaten Mittel be-
    -        es besteht eine realistische Exitperspekti-
                                                                           tragen mindestens 20% der Finanzierung
             ve für das Start-up, welche einen späteren
                                                                           durch den Intermediär. Die öffentlichen Pro-
             Verkauf der Beteiligung ermöglicht.
                                                                           grammmittel und privaten Mittel des Inter-
2.2 Grundsätzlich ist eine Finanzierung von                                mediärs werden zu identischen Konditionen
    Unternehmen ausgeschlossen, welche ei-                                 zur Verfügung gestellt. Finanzierungsver-
    nes der folgenden Kriterien erfüllen:                                  einbarungen aus diesem Programm müssen
                                                                           spätestens am 30.12.2020 abgeschlossen
        -     das Unternehmen wurde vor dem
                                    3                                      werden. Eine Auszahlung von Programm-
              01.01.2013 gegründet oder Gründung                           mitteln ist bis zum 30.09.2021 möglich.
              und Aufnahme des Geschäftsbetriebs er-
              folgte am oder nach dem 11.03.2020,                     3.2 Bei der Gewährung von Wandeldarlehen
                                                                          darf die Verzinsung 10% p.a. nicht über-
        -     es handelt sich per 31.12.2019 um ein                       schreiten. Die Wandeloption sieht einen
              Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß                        Bewertungsdiscount von max. 30% vor. Bei
                                             4
              der verbindlichen EU-Definition ,                           Vereinbarung einer Bewertungsobergrenze
                                                                          für die Wandlung darf diese Obergrenze
        -     es handelt sich um ein Unternehmen,                         nicht unterhalb der Bewertung der letzten
              welches zum Zeitpunkt des Eingehens                         signifikanten Finanzierungsrunde vor Ab-
              der Beteiligung an einem geregelten                         schluss des Wandeldarlehens liegen. Es
              Markt börsennotiert ist,                                    wird ein Rangrücktritt gewährt. Sicherheiten
                                                                          sind nicht zu stellen. Die initiale Laufzeit des
        -     es besteht Zugriff auf Säule 1 – die
                                                                          Wandeldarlehens beträgt maximal 5 Jahre.
              Corona-Matching-Fazilität (CMF) – über
              eine beteiligte Venture Capital Gesell-                 3.3 Stille Beteiligungen mit Wandeloption bein-
              schaft,                                                     halten eine Festvergütung und eine gewinn-
                                                                          abhängige Vergütung. Die Vergütung darf
        -     das Unternehmen hat seit Gründung be-                       insgesamt 10% p.a. des Beteiligungsbetra-
              reits mehr als 15 Mio. EUR externer Fi-                     ges nicht überschreiten. Für die Wandelop-
              nanzierung erhalten,                                        tion, den Rangrücktritt und initiale Laufzeit
                                                                          gelten die gleichen Vorgaben wie bei den
        -     es handelt sich um ein Unternehmen aus
                                                                          Wandeldarlehen.
              den Sektoren der Ausschlussliste der
              KfW bzw. das Unternehmen verstößt ge-                   3.4 Offene Beteiligungen können gewährt wer-
                                                       5
              gen die Leitlinien dieser Ausschlussliste .                 den, falls im Rahmen der gleichen Finanzie-
                                                                          rungmaßnahme mind. 30% private Mittel zu
                                                                          gleichen Konditionen investiert werden. Die
3           Beteiligungsformen
                                                                          über den vom Intermediär zur erbringende
3.1 Die Finanzierungen im Rahmen dieses Pro-                              private Mindestbeteiligung von 20% hinaus-
    gramms erfolgen durch Wandeldarlehen,                                 gehende private Beteiligung an der Finan-
    stille Beteiligungen mit Wandeloption oder                            zierungsmaßnahme kann durch den Inter-
                                                                          mediär und/oder weitere private Investoren
3
  Als Gründungsdatum gilt die Eintragung im                               dargestellt werden. Bei Vereinbarung eines
Handelsregister.                                                          marktüblichen Erlösvorzuges darf dieser
4
  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission                             Vorzug maximal mit einem Zins von 10 %
vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Verein-                            p.a. oder einem Multiple von 1,5 verbunden
barkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit                              werden.
dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der                       4     Mittelverwendung
Europäischen Union, ABl. L 187 vom 26.6.2014                         4.1 Die Programmmittel werden dem Start-up
5
  vgl. https://www.kfw.de/PDF/Download-                                  bilanzstärkend als Eigenkapital oder eigen-
Cen-                                                                     kapital ähnliche Finanzierung zur Verfügung
ter/Konzernthemen/Nachhaltigkeit/Ausschlusslist                          gestellt und können wie folgt verwendet
e

Beteiligungsgrundsätze des Programms „Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Intermediäre“              Seite 2 von 4
Anlage I.3

        werden:                                                            sich hinsichtlich des öffentlichen Finanzie-
                                                                           rungsanteils von maximal 80% um eine Bei-
    -     Investitionen,
                                                                           hilfe im Rahmen der Bundesregelung Klein-
                                                                                           6
    -     laufenden Kosten, wie Miete, Gehälter                            beihilfen 2020 zur Unterstützung der Wirt-
          (einschließlich Unternehmer-Gehälter)                            schaft in der Corona-Krise. Die Beteiligungs-
          und Warenlager (Betriebsmittel).                                 finanzierung durch dieses Programm und
                                                                           Projektförderungen aus regionalen oder na-
4.2 Eine Finanzierung folgender Maßnahmen                                  tionalen Quellen können und sollen sich in
    durch die Programmmittel ist ausgeschlos-                              den Unternehmen sinnvoll ergänzen; finanz-
    sen:                                                                   technisch ist eine Abgrenzung zwingend.
    -     Entnahmen und Auszahlungen an Ge-                          5.2 Die Gesamtsumme der einer Unterneh-
          sellschafter,                                                  mensgruppe im Rahmen der Bundesrege-
                                                                         lung 2020 gewährten Kleinbeihilfen darf den
    -     Umschuldungen bestehender Darlehen
                                                                         Höchstbetrag von 800.000 EUR nicht über-
          und bereits abgeschlossener und durch-                         steigen. Vor Gewährung der Beihilfe hat das
          finanzierter Vorhaben,                                         betreffende Unternehmen der beihilfege-
    -     Begründung, Durchführung, Teilnahme                            benden Stelle schriftlich in Papierform, in
          oder Unterstützung strafbarer Handlun-                         elektronischer Form oder in Textform jede
                                                                         Kleinbeihilfe nach dieser Regelung anzuge-
          gen.
                                                                         ben, die es bislang erhalten hat, sodass si-
                                                                         chergestellt ist, dass der genannte Höchst-
4.3 Der Intermediär erhält bei Vorliegen der Vo-                         betrag nicht überschritten wird. Der Inter-
    raussetzungen die öffentlichen Mittel von                            mediär wird das Start-up über die Höhe des
    der koordinierenden IBB Capital, in der Re-                          öffentlichen Finanzierungsanteils aus Pro-
    gel nachdem der Intermediär die Finanzmit-                           grammmitteln unterrichten.
    tel der jeweiligen Tranche im Rahmen der
    Beteiligung dem Start-up zur Verfügung ge-                       6     Prüfrechte und Datenschutz
    stellt hat. Entgeltliche Beratungsverträge                       6.1 Die zuständigen Bundesministerien, KfW,
    zwischen Intermediär, Mitarbeitern des In-                           IBB und IBB Capital oder von ihnen Beauf-
    termediärs und dem Start-up sowie Gebüh-                             tragte sind berechtigt, zur Prüfung der ein-
    ren sind nicht zulässig.                                             gereichten Unterlagen, Nachweise und Be-
                                                                         richte Originalbelege, Buchhaltungs- und
4.4 Der Intermediär übernimmt die aktive Ver-                            sonstige Geschäftsunterlagen des Start-ups
    waltung und Betreuung der Start-up-                                  einzusehen, örtliche Erhebungen durchzu-
    Beteiligungen und hat dabei sicherzustellen,                         führen und alle erforderlichen Auskünfte zu
    dass die Anforderungen dieser Beteili-                               verlangen. Die gleichen Rechte stehen dem
    gungsgrundsätze       bei    jeder  Start-up-                        Bundesrechnungshof und dem Rechnungs-
    Beteiligung erfüllt sind. Die IBB Capital be-                        hof von Berlin zu.
    schränkt sich in der Regel auf ein passives
    Management.                                                      6.2 Die Beteiligungsanfrage beinhaltet das Ein-
                                                                         verständnis des Start-ups, dass die unter
4.5 Es ist kein aktiver Verwendungsnachweis                              Ziffer 6.1 Genannten die im Zusammenhang
    über den Mitteleinsatz im Unternehmen vor-                           mit der Programmumsetzung erforderlichen
    zunehmen. Das Start-up verpflichtet sich je-                         Daten des Start-ups auf Datenträger spei-
    doch im Rahmen seiner gesetzlichen Buch-                             chern und für Zwecke der Einhaltung von
    führungspflichten Nachweise (einschlägige                            Transparenzvorgaben bei der Beihilfege-
    Kontoauszüge o.ä.) für eine eventuelle Prü-                          währung, der Statistik sowie der Erfolgskon-
    fung vorzuhalten.                                                    trolle über die Wirksamkeit der Finanzie-
                                                                         rungsmaßnahme auswerten und unter Be-
                                                                         rücksichtigung der datenschutzrechtlichen
                                                                         Regelungen veröffentlichen dürfen. Es gel-
                                                                         ten die Datenschutzinformationen der IBB

                                                                     6
                                                                      vgl. Rechtsgrundlagen unter
5       Kumulierung und Beihilferecht                                https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_i
                                                                     s_new/TF_consolidated_version_as_amended_3
5.1 Bei der Programmfinanzierung handelt es                          _april_and_8_may_2020_de.pdf

Beteiligungsgrundsätze des Programms „Coronahilfe für Start-ups durch die IBB Intermediäre“             Seite 3 von 4
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