Besteuerung natürlicher Personen im französischen Steuerrecht - Patrick GLEBOCKI (Avocat - CMS Bureau Francis Lefebvre, Straßburg) Mike HOFFMANN ...
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Besteuerung natürlicher Personen im französischen Steuerrecht Patrick GLEBOCKI (Avocat - CMS Bureau Francis Lefebvre, Straßburg) Mike HOFFMANN (Avocat - Marccus Partners, Straßburg)
Einkommensteuer („Impôt sur le revenu“)
Besteuerung nach internem Recht
1. Ansässigkeit in Frankreich ØArt. 4 B des Code Général des Impôts – CGI - Wohnsitz in Frankreich: dauerhafter, gewöhnlicher Lebensort - Wesentlicher Aufhaltungsort: i.d.R. 183 Tage / Jahr - Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit - Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen ØRechtsfolgen: (+) Besteuerung des weltweiten Einkommens (-) Einkommen aus französischer Quelle
2. Haushaltsbesteuerung (« foyer fiscal ») ØEheleute, sowie Personen die in einer eingetragenen Partnerschaft leben (sog. PACS), unabhängig des Güterstandes, außer: - Güterstand der Gütertrennung vereinbart + leben nicht unter einem gemeinsamen Dach; - Trennungs- oder Scheidungsverfahren eingeleitet + richterliche Erlaubnis zum getrennten Wohnen; - Bei Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, falls beide Partner eigene Einkünfte erzielen. ØMinderjährige Kinder ØNach Wahl: Volljährige bis 21 Jahre; Volljährige bis 25 Jahre, die ihre Studien fortführen; Invalide, die mit dem Steuerpflichtigen unter einem Dach leben.
3. Einkunftsarten ØEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit („traitements et salaires“) ØEinkünfte aus Gewerbebetrieb („bénéfices industriels et commerciaux“) ØNichtgewerbliche Einkünfte („bénéfices non-commerciaux“) ØBezüge von Geschäftsführern bestimmten Gesellschaften („revenus de l‘article 62“) ØEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung („revenus fonciers“) ØAgrarwirtschaftliche Einkünfte („bénéfices agricoles“) ØEinkünfte aus Kapitalvermögen („revenus de capitaux mobiliers“)
3.1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ØEinkünfte aus: - Arbeitgeber- Arbeitnehmerverhältnis - Besoldung im öffentlichen Dienst - Geschäftsführerbezüge ØErmittlung der steuerpflichtigen Einkommens: – Bruttogehalt: alle Bezüge in Verbindung mit der nichtselbständigen Tätigkeit Besondere (oftmals vorteilhafte) Wertermittlung bei bestimmten Sachbezügen (private Nutzung des Firmenfahrzeugs / Firmenwohnung)
3.1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Ø Abzugsfähige Ausgaben: -Sozialbeiträge : •vollständig abzugsfähig : gesetzliche Sozialbeiträge (Krankenkassenbeiträge, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) •begrenzt abzugsfähig Pflichtbeiträge zu Zusatzkassen (Rente und Pflegeversicherung) oder zur Betriebsrente – Zusatzrente: grds. i.H.v. 8% des Bruttogehalts, max. 23.278 € in 2012. – Pflegeversicherung: grds. i.H.v. 2546 € + 3% des Bruttogehalts, max. 8.729 € in 2012 •freiwillige Beiträge sind grundsätzlich nicht abzugsfähig
3.1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ØWerbungskosten: – 10 % Pauschalabzug (max. 14.157 € / min. 421 € in 2012 – Oder tatsächliche Aufwendungen • Kosten der doppelten Haushaltsführung: die Kosten der doppelten Haushaltsführung (Miete für Zweitwohnung am Arbeitsort, Kosten für Familienheimfahrten, Verpflegungsaufwendungen): durch besondere Umstände gerechtfertigt • Kosten für Verpflegung • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
3.1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Ø Erklärungspflichten −Nicht vom Arbeitgeber abgeführt. Erklärung durch den Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung −In Frankreich nicht ansässig: Arbeitgeber erhebt Quellensteuer −Arbeitgeber: DADS-Erklärung (Vorjahr gezahlten Gehälter + Identität der Mitarbeiter). Frist: 1. Februar ÞVordruck auf der Einkommensteuererklärung
3.1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Ø Beispiel: −Herr Dupont erhält ein Bruttogehalt von 100.000 €. Er ist verheiratet und hat 2 minderjährige Kinder. −Abzug der Sozialbeiträge: 100.000 – 25% (geschätzt) = 75.000 € −Abzug der Werbungskosten (pauschal): 75.000 – 10% = 67.500 € −Einkommensteuer: ca. 5.450 € (= 5,45% des Bruttobetrags) Alternativen: -alleinstehend, keine Kinder: ca. 14.700 € (14,7%) -verheiratet, keine Kinder: ca. 9.100 € (9,1%)
3.2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Ø Einkünfte −aus Kaufmanns-, Industrie- und Handwerksgewerbe −aus Tätigkeiten, die vom französischen Code de commerce als Handelsgeschäft („acte de commerce“) definiert werden −oder vom Code General des Impôts solchen gleichgestellt werden (Beispiel: Vermietung von möblierten Wohnungen oder Geschäftseinrichtungen) −aus einer nebensächlichen nichtselbständigen oder einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, falls eine enge wirtschaftliche Beziehung mit der gewerblichen Tätigkeit besteht Ø Einzelunternehmen oder Personengesellschaft, die nicht für die Körperschaftsteuer optiert hat
3.2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Ø Ermittlung des Steuerergebnisses –Veranlagungszeitraum • 12 Monate • Geschäftsjahr : frei wählbarer Abschlusstag (Bsp.: Kalenderjahr; 1.Juli N bis 30. Juni N+1) –Maßgeblichkeit der Handelsbilanz –Wahl des « Micro BIC »: Bemessungsgrundlage bei Handel = 29% des Umsatzes, falls < 81.500 € (ohne USt.). Bei anderen Aktivitäten (hauptsächlich Dienstleistungen): Bemessungsgrundlage = 50% des Umsatzes, falls < 32.600 € (ohne USt.).
3.2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Ø Erklärungspflichten −Führung einer Buchhaltung ist Pflicht −Die Steuererklärung (Formular Nr. 2031 sowie zahlreiche Anhänge) sind Anfang Mai einzureichen (also einige Wochen vor Abgabe der Einkommensteuererklärung) −Mitglied eines „centre de gestion agréée“ (andernfalls wird die Bemessungsgrundlage um 25% erhöht) −Das Steuerergebnis muss ebenfalls in der Einkommensteuererklärung (Formular Nr. 2042 C) erklärt werden −Beim „Micro-BIC“ sind keine gesonderte Buchhaltungs- und Erklärungspflichten vorgesehen, sondern der Umsatz wird direkt auf die Einkommensteuererklärung (Formular Nr. 2042 C) eingetragen
3.3. Nichtgewerbliche Einkünfte Ø Einkünfte −aus freiberuflicher Tätigkeit −aus geistigem Eigentum –aus einer nebensächlichen gewerblichen oder einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, falls eine enge wirtschaftliche Beziehung mit der nichtgewerblichen Tätigkeit besteht –die nicht einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden können Ø Einzelunternehmen oder Personengesellschaft, die nicht für die Körperschaftsteuer optiert hat
3.3. Nichtgewerbliche Einkünfte Ø Ermittlung des Steuerergebnisses −Einnahmen-Überschussrechnung: aus der Differenz zwischen allen Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres −Wahl des „Micro-BNC“: jährlicher Umsatz ohne USt. < 32.600 € (für 2012). Bemessungsgrundlage = 66% des Umsatzes
3.3. Nichtgewerbliche Einkünfte Ø Erklärungspflichten −Die Steuererklärung (Formular Nr. 2035 + Anhänge A und B) sind Anfang Mai einzureichen. −Mitglied einer „association de gestion agréée“ (andernfalls wird die Bemessungsgrundlage um 25% erhöht) −Das Steuerergebnis muss ebenfalls in der Einkommensteuererklärung (Formular Nr. 2042 C) erklärt werden −„Micro-BNC“: Umsatz wird direkt auf die Einkommensteuererklärung (Formular Nr. 2042 C) eingetragen
3.4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Ø Einkünfte aus −Nutzung von Immobilien und immobiliengleichen Rechten −Anteilen am Ergebnis an nicht KSt. unterliegenden Immobiliengesellschaften −Ausnahmen • die Vermietung von möblierten Wohnungen sowie mit Mobiliar oder Betriebsmittel ausgestatteten gewerblichen Lokalen • Einkünfte aus Immobilien, die Teil des Anlagevermögens eines Unternehmens sind, welches hauptsächlich eine gewerbliche Tätigkeit hat und deshalb den Einkünften aus Gewerbebetrieb unterliegt. Þ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Ø Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens −Einnahmen des Kalenderjahres, abzüglich einer gesetzlich festgelegten Liste von Aufwendungen −Große Anzahl an Steueranreizen Ø Erklärungspflichten −Die Erklärung erfolgt anhand des Formulars Nr. 2044, das Teil der Einkommensteuererklärung ist (+ Übertrag auf Formular 2042 und ggf. 2042 C)
3.5. Einkünfte aus Kapitalvermögen Ø Hauptsächlich −Dividenden und dividendenähnliche Ausschüttungen −Zinsen und zinsähnliche Einkünfte (Der CGI spricht von „produits des placements à revenu fixe“, was alle Erträge umfasst, die regelmäßig und unabhängig vom Risiko der Anlage ausgeschüttet werden). Ø Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens −Dividenden u. ä. Ausschüttungen • Ausschüttungen von einer KSt.pflichtigen Gesellschaft : Besteuerung = 60% des Brutto-Betrags • Zusätzlicher Abschlag: 1.525 € (Personen die alleine veranlagt werden), 3.050 € (Eheleute sowie Partner einer eingetragenen Partnerschaft PACS )
3.5. Einkünfte aus Kapitalvermögen • Verdeckte Gewinnausschüttungen werden mit 125% des Bruttobetrags besteuert • Ausschüttungen von ausländischen Gesellschaften, die mit Frankreich kein DBA mit einer Informationsaustauchklausel zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung abgeschlossen haben, werden mit 100% des Brutto-Betrags besteuert. • Unterliegen – Progressivem Einkommensteuertarif – Option zum Zeitpunkt der Ausschüttung für den „prélèvement forfaitaire libératoire“: Bruttobetrag (also kein Abschlag von 40%) wird mit einem Einkommensteuersatz von 21 % zzgl. 15,5% Sozialabgaben belastet
3.5. Einkünfte aus Kapitalvermögen –Zinsen und zinsähnliche Erträge • Unterliegen − vollständig dem progressiven Einkommensteuertarif − Option zum Zeitpunkt der Zahlung für den „prélèvement forfaitaire libératoire“: Einkommensteuersatz von 24 % zzgl. 15,5% Sozialabgaben
3.5. Einkünfte aus Kapitalvermögen Ø Erklärungspflichten – Keine Option für den „prélèvement forfaitaire libératoire“: die zahlende Gesellschaft führt die Sozialabgaben von 15,5% an das Finanzamt anhand des Formulars Nr. 2777 ab (bis spätestens am 15. des Folgemonats der Ausschüttung / Zahlung) – Option für den „prélèvement forfaitaire libératoire“: zahlende Gesellschaft führt zusätzlich die Einkommensteuer ab (gleiches Formular) – zahlende Gesellschaft im Ausland : der Ansässige übernimmt die Erklärungs- und Zahlungspflichten falls er für den „prélèvement forfaitaire libératoire“ optieren will / bevollmächtigt die ausländische Gesellschaft – die zahlende Gesellschaft ist außerdem verpflichtet, die im Kalenderjahr gezahlten Beträge sowie die Identität des Steuerpflichtigen bis zum 15. Februar des folgenden Jahres anhand des „Imprimé Fiscal Unique - IFU“ (Formular Nr. 2561) zu melden.
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens Ø Veräußerung von Immobilien − Steuerfrei sind die Veräußerung des Eigenheims und die Veräußerung einer Immobilie bei einer Haltedauer von mindestens 30 Jahren (Abschläge ab dem 6. Jahr) − Nichtansässige werden nicht besteuert falls es sich um die erste Veräußerung in Frankreich handelt und der Veräußerer • nicht Eigentümer seines Hauptwohnsitzes ist • oder wenigstens 2 Jahre in Frankreich ansässig war und die Immobilie seit dem 1. Januar des Jahres vor der Veräußerung dem Nichtansässigen zur persönlichen Nutzung zur Verfügung steht (dies schließt also Immobilien aus, die in diesem Zeitraum vermietet werden) – Einkommensteuersatz von 19% zzgl. Sozialabgaben von 15,5% (jetzt auch für Nichtansässige)
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens − Direkt gehaltene Immobilien können nur über einen Notar verkauft werden. Dieser führt die Steuer an das Finanzamt ab. − In anderen Fällen (Beispiel: Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften, die nicht für die Körperschaftsteuer optiert haben) muss der Veräußerungsgewinn anhand des Formulars Nr. 2048 MM innerhalb eines Monats erklärt werden. Die Steuer wird ebenfalls zu diesem Zeitpunkt gezahlt. − Außerdem muss der Veräußerungsgewinn in der jährlichen Einkommensteuer- erklärung angegeben werden. Ø Veräußerung von Anteilen an körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften − Einkommenssteuersatz von 19% zzgl. 15,5% Sozialabgaben.
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens − Anteile an Familienunternehmen: Befreiung von der Einkommensteuer (19%) wenn • Der Veräußerer, sein Ehepartner, die Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie sowie Geschwister gemeinsam zu einem beliebigen Zeitpunkt in den 5 Jahren vor der Veräußerung mehr als 25% an dem Unternehmen halten • Und die Veräußerung an ein solches Familienmitglied erfolgt • Und der Erwerber die Anteile anschließende mindestens 5 Jahre hält – Veräußerung von Anteilen an innovativen Jungunternehmen („jeunes entreprises innovantes“) bedingt steuerfrei (19%).
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens − Besteuerung der Veräußerungsgewinne an körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften die keine vermögensverwaltende Gesellschaften (einschließlich Immobilienvermögen) sind, kann in einem ersten Schritt zeitlich aufgeschoben („report d’imposition“) und in einem zweiten Schritt von der Einkommensteuer (19%) befreit werden falls: • mindestens 10% der Anteile seit mehr als 8 Jahren gehalten wurden (die 10% können vom Veräußerer, seinem Ehepartner, den Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie sowie den Geschwistern gehalten worden sein) • und 80% des Veräußerungsgewinns (nach Abzug der sofort fälligen Sozialabgaben von 15,5%) innerhalb von 36 Monaten in eine körperschaftsteuerpflichtige nicht-börsennotierte Gesellschaft investiert werden, die keine vermögensverwaltende Gesellschaft (einschließlich Immobilienvermögen) ist • und der Veräußerer während 5 Jahren mindestens 5% an dieser Gesellschaft hält
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens – Tausch von Anteilen körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften + Einbringung solcher Anteile in körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften = neutral für die Anwendung von Veräußerungsgewinnen („sursis d’imposition“) => bei der Veräußerung der neu erhaltenen Anteile wird deren Erwerbswert gemäß dem Erwerbswert der getauschten oder eingebrachten Anteile bestimmt. Bsp.: • Gründung der Gesellschaft: Nominalwert pro Aktie 100 € • Verschmelzung: Wert: 300 € (keine Besteuerung) • Veräußerung für 500 € => Veräußerungsgewinn: 500 – 100 = 400 €
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens − Bis zum 31. Dezember 2013: Geschäftsführer sind von der Besteuerung der Einkommensteuer (19%) befreit falls: • Die Gesellschaft ein KMU ist (weniger als 250 Angestellte; weniger als 50 Millionen Umsatz oder eine Bilanzsumme von weniger als 43 Millionen €; 75% des Kapitals werden von natürlichen Personen gehalten oder von Personen, die die beiden ersten Kriterien ebenfalls erfüllen); • Der Geschäftsführer, dessen Ehepartner, Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie sowie Geschwister mindestens 25% der Anteile halten; • Der Geschäftsführer innerhalb von 2 Jahren vor oder nach der Veräußerung in Rente geht. • Im Fall einer Veräußerung an eine Gesellschaft darf der Geschäftsführer in den drei Jahren nach der Veräußerung maximal 1% an der erwerbenden Gesellschaft halten.
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens ØDie Veräußerung muss anhand eines Formulars Nr. 2074 zusammen mit der Einkommensteuererklärung erklärt werden. ØFalls die Veräußerungsgewinne von einem Finanzdienstleister ermittelt wurden, ist dieses Formular nicht notwendig, sondern der ermittelte Veräußerungsgewinn wird unmittelbar auf das Einkommensteuerformular Nr. 2042 eingetragen. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, die im Kalenderjahr erzielten Veräußerungsgewinne sowie die Identität des Steuerpflichtigen bis zum 15. Februar des folgenden Jahres anhand des „Imprimé Fiscal Unique - IFU“ (Formular Nr. 2561) zu melden.
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens Ø„Exit tax“: − in Frankreich ansässige Personen, die ihre Steueransässigkeit ins Ausland verlegen − und wenigstens 1% der Anteile einer Gesellschaft halten oder deren Anteile (an einer oder mehreren Gesellschaften) mehr als 1,3 Million € wert sind (Anteile an Investmentgesellschaften mit veränderlichem Grundkapital – „SICAV“ sind nicht betroffen) − DBA können die Besteuerung nicht verhindern, da der Vorabend des Tages des Ansässigkeitswechsels als Steuertatbestand bestimmt wurde (also ein Zeitpunkt an dem der Steuerpflichtige noch nicht im Ausland ansässig ist). ØAufschub der Besteuerung von 19% zzgl. 15,5% Sozialabgaben unter der Einhaltung von strikten Voraussetzungen und jährlichen Erklärungspflichten ØDie Steuerplicht erlischt erst 8 Jahre nach dem Ansässigkeitswechsel (nach der heutigen Fassung des Gesetzes bleiben die Sozialabgaben trotzdem fällig).
3.7. Veräußerungsgewinne im Rahmen eines Unternehmens ØUnterscheidung zwischen kurzfristigen und langfristigen Veräußerungsgewinnen ØKurzfristige Veräußerungsgewinne gelten für: − Gegenstände des Anlagevermögens, die weniger als 2 Jahre gehalten wurden; − Abschreibbare Gegenstände des Anlagevermögens, für den Teil der abgeschrieben wurde. Unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Die Besteuerung kann über 3 Jahre verteilt werden. Langfristige Veräußerungsgewinne werden mit einem Einkommensteuersatz von 16% belastet, zzgl. 15,5 % Sozialabgaben. •Abschlag von 10% jährlich nach dem 5. Haltejahr anwendbar auf Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilien, die Teil des Analagevermögens eines Betriebs sind (vollständige Befreiung nach 15 Jahren).
3.7. Veräußerungsgewinne im Rahmen eines Unternehmens ØKMU kommen häufig in den Genuss von Einkommensteuerbefreiungen. Für kleine Unternehmen kann sich die Befreiung sogar auf die Sozialabgaben (15,5%) ausdehnen. ØBei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft wird die Besteuerung grundsätzlich bis zum Verkauf der Anteile − aufgeschoben (für Veräußerungsgewinne auf nicht-abschreibbarem Anlagevermögen wie z.B. den Grundstücken und dem fonds de commerce), − über mehrere Jahre auf das körperschaftsteuerliche Ergebnis verteilt (Veräußerungs- gewinne auf dem abschreibbarem Anlagevermögen).
4. Ermittlung des zu versteuernden Gesamteinkommens Ø Summe der Einkünfte der 7 (Veräußerungsgewinne ausgeschlossen) vorgenannten Einkunftsarten. Ø Abzüge: Sonderausgaben (Bsp.: Immobilieninvestitionen; Unterhaltsleistungen; Sozialversicherungsbeiträge, die nicht bereits im Rahmen einer spezifischen Einkunftsart berücksichtigt wurden) Nichtansässige sind größtenteils vom Genuss dieser Abschläge ausgeschlossen Ø Entsteht bei einer Einkunftsart ein Verlust im Veranlagungszeitraum, so kann dieser in der Regel (ganz oder teilweise) mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Ansonsten ist der Verlust vortragbar (i.d.R. während 6 Jahren).
5. Veranlagungszeitraum Ø Veranlagungszeitraum = Kalenderjahr Ø Steuerpflicht von neu zugezogene Personen = alle Einkünfte ab dem Tag an dem sie als in Frankreich ansässig gelten Ø Steuerpflicht von wegziehenden Personen = alle Einkünfte bis zum Zeitpunkt des Ansässigkeitswechsels Falls sie ab dem Wechsel noch Einkünfte in Frankreich beziehen: Sonderformular Nr. 2042 NR
6. Anwendung des Steuertarifs Ø Bestimmung des Familienquotient („quotient familial“) des Haushalts 1 Anteil 2 Anteile 2 Anteile 2,5 Anteile 3 Anteile + + 1 Anteil
6. Anwendung des Steuertarifs Ø Das zu versteuernde Einkommen wird anschließend durch den Familienquotient geteilt. Beispiel: bei einem steuerpflichtigen Haushaltseinkommen von 100.000 € von Eltern mit 2 Kindern muss folgender Betrag dem Steuertarif unterworfen werden: 100.000 € / 3 = 33.333 € Ø Anwendung des Steuertarifs für 2012 Anteil des zu versteuernden Einkommens Steuersatz < 5.963 € 0,00 € Zwischen 5.963 € und 11.896 € 5,50 % Zwischen 11. 896 € und 26.420 € 14,00 % Zwischen 26.420 € und 70.830 € 30,00 % > 70.830€ 41,00 % Bei 33.333 € liegt die Steuer pro Anteil gemäß Steuertarif bei 4.434 €. Die zu zahlende Steuer beträgt demnach 4.434 x 3 (Familienquotient) = 13.302 €.
6. Anwendung des Steuertarifs Ø Begrenzung des Steuerentlastungseffekt durch die jeweils um 0,5 Punkte stattfindende Erhöhung des Familienquotients auf 2.020 €. Ø Auf die ermittelte Steuer werden anschließend die Steuergutschriften angerechnet (Beispiele: Spenden, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten). Nichtansässige sind größtenteils vom Genuss dieser Gutschriften ausgeschlossen. Ø Nichtansässige, die eine jährliche Steuererklärung abgeben müssen (falls die Einkünfte in Frankreich zu versteuern sind und keine Quellensteurer angefallen ist oder falls die erhobene Quellensteuer nicht als abgeltend gilt), unterliegen einem Mindeststeuersatz von 20%. Sie haben allerdings die Möglichkeit, die Erstattung eines Teils der Steuer zu beantragen, falls sie nachweisen können, dass eine Besteuerung ihrer gesamten, weltweiten Einkünfte in Frankreich zu einem Durchschnittssteuersatz von weniger als 20 % geführt hätte.
7. Erklärungsfrist Ø Ansässige: Ende Mai des Jahres N für die Einkünfte aus N-1 Bei einer Online-Erklärung auf dem Portal der Finanzverwaltung hat der Steuerpflichtige 2-3 Wochen (abhängig vom Wohnort) länger Zeit Ø Nichtansässige Personen haben bis zum 30. Juni (Europa, Mittelmeerraum, Afrika und Nordamerika) oder bis zum 15 Juli (andere Gebiete) Zeit, die Steuererklärung beim Finanzamt für Nichtansässige einzureichen (oder Online-Erklärung) Ø Neu zugezogene Personen oder solche, die Frankreich verlassen, haben keine besondere Meldepflicht − Neu zugezogene Personen müssen ihre erste Steuererklärung spontan abgeben (Jahr N+1 des Zuzugs für Einkünfte aus dem Jahr N ab Ansässigkeit). Ihnen wird dann eine Steuernummer zugeteilt − Personen, die Frankreich verlassen, müssen ihre Steuererklärung in der normalen Frist im Jahr N+1 des Ansässigkeitswechsels beim Finanzamt einreichen, das bereits vor Abreise zuständig war
7. Zahlung Ø Vorauszahlungen − zwei Vorauszahlungen (am 15. Februar und 15. Mai des Jahres N) − Option für die Zahlung in 10 monatlichen Raten (von Januar bis Oktober). Bemessungsgrundlage: Steuer, die im Jahr N-1 auf den Einkünften des Jahres N-2 gezahlt wurde Bsp.: Grundlage der Vorauszahlungen in 2012 ist die Steuer, die 2011 auf den Einkünften aus 2010 gezahlt wurde Falls das im Jahr N voraussichtlich erzielte Einkommen tiefer ausfällt als das Einkommen des Jahres N-2, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, den Betrag der Vorauszahlungen zu mindern.
7. Zahlung Ø Abschlusszahlung − Abschlusszahlung für die Steuer auf den Einkünften des Jahres N-1 erfolgt gewöhnlich im Herbst des Jahres N. Bsp.: Einkünfte aus 2012 werden im Mai / Juni 2013 erklärt. Auf die Abschlusszahlung im Herbst 2013 werden die Vorauszahlungen aus Februar und Mai 2013 angerechnet. − Bei Nichtansässigen kann der Bescheid auch erst im Winter des Jahres N bzw. Anfang N+1 eintreffen. Bsp.: Einkünfte aus 2012 werden im Juni/Juli/August 2013 erklärt. Auf die Abschlusszahlung Ende 2013 oder Januar / Februar 2014 werden die Vorauszahlungen aus Februar und Mai 2013 angerechnet.
Internationale Aspekte
1. Ansässigkeit (nach DBA Deutschland) Gemäß Artikel 2 Abs.1 Nr. 4 b) des DBA Deutschland-Frankreich gilt für eine Person, die in Frankreich und in Deutschland ansässig ist, folgendes: aa) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); bb) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaate die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; cc) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; dd) Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragsstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.
2. Einkunftsarten (nach DBA Deutschland) Ø Einkünfte aus selbständiger Arbeit Ø Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Ø Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Ø Einkünfte aus Kapitalvermögen Ø Veräußerungsgewinne
2.1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit Ø Artikel 12 des DBA: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und alle übrigen Einkünfte aus Arbeit, die nicht in den Artikeln 13 (nicht-selbständiger Arbeit) und 14 (Bezüge aus öffentlichen Kassen) aufgeführt sind Þ nur in dem Vertragsstaate zu besteuern, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Ø Begriff der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit: wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine selbständige Tätigkeit von Künstlern, Berufssportlern, Artisten, Vortragskünstlern oder anderen Personen handelt, die in Form von öffentlichen Darbietungen ausgeübt wird.
2.2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Ø Regelfall – Artikel 13-1 des DBA: Besteuerung in dem Staat in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Ø Ausnahmeregelung – Artikel 13-2 des DBA: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind jedoch ausschließlich in dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu besteuern, insofern die drei nachfolgend aufgelisteten Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind : - der Empfänger hält sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres in dem Vertragsstaat der Tätigkeitsausübung auf, - die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber getragen, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, - die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in dem Staat der Tätigkeitsausübung hat.
2.2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Ø Artikel 13-5 des DBA: Einkünfte von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, können nur in dem Vertragsstaat ihrer Wohnstätte besteuert werden. Alltägliche Rückkehr an die Wohnstätte (45-Tage Regelung): die alleinige Tatsache, dass der Arbeitnehmer während einer Zeitspanne von maximal 45 Tagen pro Jahr nicht an seine Wohnstätte zurückkehrt oder sich auf Anweisung seines Arbeitgebers während einer Zeitspanne von maximal 45 Tagen außerhalb der Grenzgängerzone aufhält, nicht zum Verlust der Grenzgängereigenschaft führt. Im Falle einer Tätigkeit in Frankreich, die sich nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern nur einen Teil desselben erstreckt, betragen die Grenzwerte 20 % der Arbeitstage.
2.2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Ø EXKURS : BESONDERHEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT NACH FRANKREICH ENTSANDTEN ARBEITNEHMERN Grundregeln Détachement in Frankreich Expatriation in Frankreich Arbeitsrecht - Zeitlich begrenzter Arbeitseinsatz - Zeitlich begrenzter Arbeitseinsatz (max. 3 Jahre) jedoch über 3 Jahre möglich - Bestehendes Arbeitsverhältnis mit - Ausgesetztes Arbeitsverhältnis dem entsendenden Arbeitgeber mit dem entsendenden Arbeitgeber + Abschluss eines zweiten Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen Sozialversicherungsre Ursprungsstaat Frankreich cht Steuerrecht Frankreich (Einkünfte aus Frankreich (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) mit möglicher nichtselbständiger Arbeit) mit Steuerbegünstigung („régime des möglicher Steuerbegünstigung impatriés“) falls in Frankreich ansässig („régime des impatriés“) falls in Frankreich ansässig
2.2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Ø Optimierung Deutschland-Frankreich: − Angesichts der Tatsache, dass grundsätzlich die Einkommensteuer niedriger als in Deutschland ist und die Sozialversicherungskosten höher in Frankreich als in Deutschland sind : • Entsendung von Deutschland nach Frankreich : „détachement“ französische Einkommensteuer und deutsche Sozialversicherung • Entsendung von Frankreich nach Deutschland : „expatriation“ deutsche Sozialversicherung und deutsche Einkommensteuer − Grundsätzlich ist zu verhindern, dass der Arbeitnehmer der französischen Sozialversicherung und der deutschen Einkommensteuer unterliegt.
2.3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Ø Artikel 3 des DBA: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs und des lebenden oder toten Inventars der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) sind nur in dem Vertragstaate zu besteuern in dem dieses Vermögen belegen ist.
2.4. Einkünfte aus Kapitalvermögen Ø Artikel 9 des DBA: Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Staat zu besteuern. Jeder der Vertragstaaten behält das Recht, die Steuer von Dividenden nach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben. Der Steuerabzug darf jedoch 15 % des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen. Steuersatz gem. DBA nur anwendbar, wenn eine Reihe von Formalitäten erfüllt werden (insbes. zur Sicherstellung der Ansässigkeit). Ø Artikel 10 des DBA: Zinsen sind nur in dem Vertragstaate zu besteuern, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.
2.5. Veräußerungsgewinne Ø Artikel 7 des DBA: Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Ø Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen werden gemäß Artikel 3 (4) in dem Vertragstaate besteuert, in dem dieses Vermögen belegen ist. Ø Bei Veräußerungsgewinnen im Rahmen eines Unternehmens greift Artikel 4 (3): Betriebstättenprinzip Ø Ansonsten greift Auffangregelung des Artikel 18: Besteuerung Ansässigkeitsstaat
2.6. Steuerermittlung und Steuererhebung für in Frankreich Nichtansässige natürliche Personen Ø Grundprinzip − Nichtansässige sind nur auf den Einkünften zu besteuern, deren Quelle sich in Frankreich befindet. − Falls ein DBA die Besteuerung Frankreich nicht gewährt, ist selbstverständlich, dass diese Einkünfte nicht in Frankreich zu besteuern sind. − Die Steuerermittlung der Einkommensteuer für Nichtansässige gleicht grundsätzlich (Steuertarif, Familienquotient, usw.) der für in Frankreich ansässige Personen.
2.6. Steuerermittlung und Steuererhebung für in Frankreich Nichtansässige natürliche Personen Ø Quellensteuer auf die Dividendenausschüttung (Artikel 119 bis 2 des CGI) von französischen Gesellschaften an Personen, die nicht in Frankreich ansässig sind Besteuerungsgrundlage Ausgezahlter Bruttobetrag Steuersatz 21 %, sofern ein DBA nichts anderes vorsieht für natürliche Personen,, die innerhalb der EU oder in Island oder Norwegen ansässig sind;30% in anderen Fällen; Besonderheit: 55% für natürliche Personen, die in einem sog. „Etat non coopératif“ (Länder die den Austausch von Informationen verweigern) ansässig sind. Bemessungsgrundlage Brutto-Ausschüttung Zahlung Bis zum 15. des Monats nach Zahlungseingang Das deutsch-französische DBA enthält besondere Bestimmungen, die zu einem Quellensteuersatz von lediglich 15 % führen. Im Falle von Einkünften aus Obligationen und Forderungen, die an eine in Deutschland ansässige Person ausgezahlt wird, wird keine Quellensteuer erhoben.
2.6. Steuerermittlung und Steuererhebung für in Frankreich Nichtansässige natürliche Personen Ø Quellensteuer auf Löhnen, die an Personen gezahlt werden, die nicht in Frankreich ansässig sind (Artikel 182 A des CGI) − Ausschließlich die Entlohnung für die in Frankreich ausgeübte Arbeitszeit / - tage wird berücksichtigt. − Bruttogehalt - Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge − Pauschaler Abzug von 10 % für Werbungskosten (Option für tatsächliche Aufwendungen nicht möglich) − Anwendung des Quellensteuertarifs (2012) Quellensteuer in Frankreich Quellensteuersatz Monatliches Gehalt Tagesgehalt zwischen 0 und 1187 € zwischen 0 und 46 € 0% zwischen 1187 und 3 444 € zwischen 46 und 132 € 12 % über 3 444 € über 132 € 20 %
2.6. Steuerermittlung und Steuererhebung für in Frankreich Nichtansässige natürliche Personen − Gemäß Artikel 1671 A des CGI hat grundsätzlich der Zahlungspflichtige der Vergütung (= Arbeitgeber) die Quellensteuer abzuführen. − Der Betrag ist spätestens zum 15. des Monats, der auf den Monat der Zahlung folgt, an die Steuerkasse (Recette des Impôts) zu leisten. − Die Zahlung hat unter Verwendung des Steuerformulars Nr. 2494 in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen, wobei diverse Angaben ermittelt werden. − Arbeitnehmer: Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung => Berücksichtigung der persönlichen Situation des Arbeitnehmers (Familienstand, Kinder etc.) berücksichtigt. − Mindeststeuersatz = 20%.
2.6. Steuerermittlung und Steuererhebung für in Frankreich Nichtansässige natürliche Personen Ø Quellensteuer auf weitern Einkünften (Artikel 182 B des CGI) Besteuerungsgrundlage Brutto-Betrag Normaler Steuersatz 33,33 % (es sei denn anderer Satz im DBA) Künstler und Sportler 15 % (es sei denn anderer Satz im DBA) Satz falls Ansässigkeit in einem sog. „Etat non 50% coopératif“ Zahlung Bis zum 15. des Folgemonats, der auf die Zahlung der Gehälter folgt
SOZIALABGABEN (CSG, CRDS, prélèvements sociaux)
1. CSG-CRDS auf Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und ähnlichen Einkünften (Renten, Arbeitslosengeld,..) Ø Anwendungsbereich − Natürliche Personen, die in Frankreich einkommenssteuerrechtlich ansässig sind − und in Frankreich sozialversichert sind Þ Nicht für Arbeitnehmer, die nach Frankreich entsandt werden, ohne dort sozialversicherungspflichtig zu sein Ø Die CSG beträgt in der Regel 7,5 % der Bruttoeinkünfte. Das Arbeitslosengeld unterliegt einem ermäßigten Satz von 6,2 %. Die CSG kann anteilig für die Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden. Ø Die CRDS beträgt 0,5%. Sie ist nicht abzugsfähig. Ø Zuschläge sind von dem Arbeitgeber an die Sozialbehörde (URSSAF) zu entrichten.
2. CSG-CRDS und prélèvements sociaux sowie contribution additionnelles auf anderen Einkünften Ø Anwendungsbereich − natürliche Personen, die in Frankreich einkommenssteuerrechtlich ansässig sind − unabhängig davon, ob sie in Frankreich sozialversichert sind. − Ein am 20. Juli 2012 verabschiedetes Gesetz unterwirft ebenfalls nichtansässige Personen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien. Ø Die CSG beträgt 8,2% und kann anteilig für die Ermittlung des einkommensteuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden. Ø Die CRDS beträgt 0,5%. Sie ist nicht abzugsfähig. Ø Die prélèvements sociaux und die contributions additionnelles betragen 4,8 %. Þ Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung Veräußerungsgewinne, etc. unterliegen insgesamt mit 15,5 % den Sozialabgaben.
Besteuerung des Vermögens
1. Steuerpflicht Ø Unbeschränkte Steuerpflicht − Erfassung des weltweiten Vermögens (Artikel 885 A des CGI). − Personen, die ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegen und im Ausland in den fünf letzten Jahren steuerpflichtig waren, unterliegen während den ersten 5 Jahren der Vermögensteuer nur auf französischem Vermögen Ø Beschränkte Steuerpflicht − Französischer Grundbesitz oder Aktien bzw. Geschäftsanteile an Gesellschaften, die überwiegend Grundvermögen in Frankreich besitzen − Aktien und sonstige Beteiligungen an inländischen Gesellschaften oder Fonds werden nicht berücksichtigt, es sei denn, die Beteiligung beträgt mindestens 10 % des Stammkapitals bzw. Grundkapitals der Gesellschaft oder es handelt sich um eine Gesellschaft, die überwiegend (mehr als 50% der Aktiva) französischen Grundbesitz hat
1. Steuerpflicht Ø Haushaltsbesteuerung wie bei Einkommensteuer ausser: − Volljährige Kinder − Personen, die in einem „concubinage notoire“ also einer notorischen, eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, werden gemeinsam veranlagt.
2. Bemessungsgrundlage Ø Steuerpflichtiges Vermögen − grundsätzlich alle Güter jeglicher Art (Artikel 885 E des CGI) (Bsp.: Grundbesitz, Finanzanlagen, Autos, Möbel, Schmuck, Bargeld, etc.) − Wert wird grundsätzlich zum 1. Januar jedes Jahres festgelegt (Marktwert) − Nießbrauch: die Güter werden mit ihrem vollständigen Wert dem Vermögen des Nießbrauchers angerechnet (der bloße Eigentümer bleibt somit steuerfrei). − Abzugsfähige Verbindlichkeiten: Darlehen, Forderungen Dritter, bestimmte Steuerzahlungspflichten etc.
2. Bemessungsgrundlage Ø Steuerbefreites Vermögen − Kunstwerke und Antiquitäten sowie Wälder − Betriebsvermögen („biens professionnels“). Gesellschaftsanteile von körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften sind befreit falls der Eigentümer • seine Haupttätigkeit in der Gesellschaft als Führungskraft ausübt (z.B. Geschäftsführer einer GmbH bzw. „Gérant de SARL“ oder Präsident des Vorstands einer AG bzw. „Président du Conseil d’Administration“) • für diese Tätigkeit normal vergütet wird • und mindestens 25% des Kapitals der Gesellschaft hält (außer Wert der Anteile mindestens 50% des steuerpflichtigen Vermögens) • die Gesellschaft muss grundsätzlich eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.
2. Bemessungsgrundlage − Anteile von körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften können für 75% ihres Werts von der Steuer befreit werden, falls mindestens 34 % (nicht-börsennotierte Gesellschaft) oder 20 % (börsennotierte Gesellschaft) Teil einer mindestens 6- jährigen Halteverpflichtung sind (sog. „Pacte Dutreil“) − Das Eigenheim unterliegt nur i.H.v. 70% der Vermögensteuer
3. Steuersätze (Stufentarif) Ø Die Besteuerung erfolgt erst ab einem Gesamtnettovermögen von 1.300.000 € Ø Für 2013 (sowie für die im Herbst 2012 anfallende Sonderabgabe) gilt folgende Tabelle Anteil des zu versteuernden Steuersatz Nettovermögens Unter 800.000 € 0,00 % Zwischen 800.000 € und 1.310.000 € 0,55 % Zwischen 1.310.000 € und 2.570.000 € 0,75 % Zwischen 2.570.000 € und 4.040.000 € 1,00 % Zwischen 4.040.000 € und 7.710.000 € 1,30 % Zwischen 7.710.000 € und 16.790.000 € 1,65 % über 16.790.000 € 1,80 %
3. Steuerermäßigungen (Beispiele) Ø 300 € pro Kind Ø Investitionen in KMU: 50% des Investitionsbetrags (jedoch maximal 45.000 €) Ø Schenkungen an einige Organisationen wie gemeinnützige Stiftungen: 75% des Schenkungsbetrags (mit einer Höchstgrenze von 50 000 €.
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