Besteuerung natürlicher Personen im französischen Steuerrecht - Patrick GLEBOCKI (Avocat - CMS Bureau Francis Lefebvre, Straßburg) Mike HOFFMANN ...

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Besteuerung natürlicher Personen im
     französischen Steuerrecht

 Patrick GLEBOCKI (Avocat - CMS Bureau Francis Lefebvre, Straßburg)

       Mike HOFFMANN (Avocat - Marccus Partners, Straßburg)
Einkommensteuer („Impôt sur le revenu“)
Besteuerung nach internem Recht
1. Ansässigkeit in Frankreich

ØArt. 4 B des Code Général des Impôts – CGI

    -   Wohnsitz in Frankreich: dauerhafter, gewöhnlicher Lebensort

    -   Wesentlicher Aufhaltungsort: i.d.R. 183 Tage / Jahr

    -   Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit

    -   Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen

ØRechtsfolgen:

    (+) Besteuerung des weltweiten Einkommens

    (-) Einkommen aus französischer Quelle
2. Haushaltsbesteuerung (« foyer fiscal »)

ØEheleute, sowie Personen die in einer eingetragenen Partnerschaft leben (sog. PACS),
unabhängig des Güterstandes, außer:

     -   Güterstand der Gütertrennung vereinbart + leben nicht unter einem gemeinsamen
         Dach;

     -   Trennungs- oder Scheidungsverfahren eingeleitet + richterliche Erlaubnis zum
         getrennten Wohnen;

     -   Bei Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, falls beide Partner eigene Einkünfte
         erzielen.

ØMinderjährige Kinder

ØNach Wahl: Volljährige bis 21 Jahre; Volljährige bis 25 Jahre, die ihre Studien fortführen;
Invalide, die mit dem Steuerpflichtigen unter einem Dach leben.
3. Einkunftsarten

ØEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit („traitements et salaires“)

ØEinkünfte aus Gewerbebetrieb („bénéfices industriels et commerciaux“)

ØNichtgewerbliche Einkünfte („bénéfices non-commerciaux“)

ØBezüge von Geschäftsführern bestimmten Gesellschaften („revenus de l‘article 62“)

ØEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung („revenus fonciers“)

ØAgrarwirtschaftliche Einkünfte („bénéfices agricoles“)

ØEinkünfte aus Kapitalvermögen („revenus de capitaux mobiliers“)
3.1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

ØEinkünfte aus:

    -   Arbeitgeber- Arbeitnehmerverhältnis

    -   Besoldung im öffentlichen Dienst

    -   Geschäftsführerbezüge

ØErmittlung der steuerpflichtigen Einkommens:

    – Bruttogehalt: alle Bezüge in Verbindung mit der nichtselbständigen Tätigkeit

        Besondere (oftmals vorteilhafte) Wertermittlung bei bestimmten Sachbezügen
         (private Nutzung des Firmenfahrzeugs / Firmenwohnung)
3.1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Ø Abzugsfähige Ausgaben:

    -Sozialbeiträge :

         •vollständig abzugsfähig : gesetzliche Sozialbeiträge (Krankenkassenbeiträge,
         Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung)

         •begrenzt abzugsfähig Pflichtbeiträge zu Zusatzkassen (Rente und
         Pflegeversicherung) oder zur Betriebsrente
              – Zusatzrente: grds. i.H.v. 8% des Bruttogehalts, max. 23.278 € in 2012.
              – Pflegeversicherung: grds. i.H.v. 2546 € + 3% des Bruttogehalts, max. 8.729
                € in 2012

         •freiwillige Beiträge sind grundsätzlich nicht abzugsfähig
3.1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

ØWerbungskosten:

    – 10 % Pauschalabzug (max. 14.157 € / min. 421 € in 2012

    – Oder tatsächliche Aufwendungen

        • Kosten der doppelten Haushaltsführung: die Kosten der doppelten
          Haushaltsführung (Miete für Zweitwohnung am Arbeitsort, Kosten für
          Familienheimfahrten, Verpflegungsaufwendungen): durch besondere Umstände
          gerechtfertigt

        • Kosten für Verpflegung

        • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
3.1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Ø Erklärungspflichten

    −Nicht vom Arbeitgeber abgeführt. Erklärung durch den Arbeitnehmer in der
    Einkommensteuererklärung

    −In Frankreich nicht ansässig: Arbeitgeber erhebt Quellensteuer

    −Arbeitgeber: DADS-Erklärung (Vorjahr gezahlten Gehälter + Identität der Mitarbeiter).
    Frist: 1. Februar

    ÞVordruck auf der Einkommensteuererklärung
3.1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Ø Beispiel:

    −Herr Dupont erhält ein Bruttogehalt von 100.000 €. Er ist verheiratet und hat 2
    minderjährige Kinder.

    −Abzug der Sozialbeiträge: 100.000 – 25% (geschätzt) = 75.000 €

    −Abzug der Werbungskosten (pauschal): 75.000 – 10% = 67.500 €

    −Einkommensteuer: ca. 5.450 € (= 5,45% des Bruttobetrags)

    Alternativen:

    -alleinstehend, keine Kinder: ca. 14.700 € (14,7%)

    -verheiratet, keine Kinder: ca. 9.100 € (9,1%)
3.2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Ø Einkünfte

    −aus Kaufmanns-, Industrie- und Handwerksgewerbe

    −aus Tätigkeiten, die vom französischen Code de commerce als Handelsgeschäft („acte
    de commerce“) definiert werden

    −oder vom Code General des Impôts solchen gleichgestellt werden (Beispiel: Vermietung
    von möblierten Wohnungen oder Geschäftseinrichtungen)

    −aus einer nebensächlichen nichtselbständigen oder einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,
    falls eine enge wirtschaftliche Beziehung mit der gewerblichen Tätigkeit besteht

Ø Einzelunternehmen oder Personengesellschaft, die nicht für die Körperschaftsteuer optiert
  hat
3.2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Ø Ermittlung des Steuerergebnisses

    –Veranlagungszeitraum

         • 12 Monate

         • Geschäftsjahr : frei wählbarer Abschlusstag (Bsp.: Kalenderjahr; 1.Juli N bis 30.
           Juni N+1)

    –Maßgeblichkeit der Handelsbilanz

    –Wahl des « Micro BIC »: Bemessungsgrundlage bei Handel = 29% des Umsatzes, falls
    < 81.500 € (ohne USt.). Bei anderen Aktivitäten (hauptsächlich Dienstleistungen):
    Bemessungsgrundlage = 50% des Umsatzes, falls < 32.600 € (ohne USt.).
3.2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Ø Erklärungspflichten

    −Führung einer Buchhaltung ist Pflicht

    −Die Steuererklärung (Formular Nr. 2031 sowie zahlreiche Anhänge) sind Anfang Mai
    einzureichen (also einige Wochen vor Abgabe der Einkommensteuererklärung)

    −Mitglied eines „centre de gestion agréée“ (andernfalls wird die Bemessungsgrundlage
    um 25% erhöht)

    −Das Steuerergebnis muss ebenfalls in der Einkommensteuererklärung (Formular Nr.
    2042 C) erklärt werden

    −Beim „Micro-BIC“ sind keine gesonderte Buchhaltungs- und Erklärungspflichten
    vorgesehen, sondern der Umsatz wird direkt auf die Einkommensteuererklärung
    (Formular Nr. 2042 C) eingetragen
3.3. Nichtgewerbliche Einkünfte

Ø Einkünfte

    −aus freiberuflicher Tätigkeit

    −aus geistigem Eigentum

    –aus einer nebensächlichen gewerblichen oder einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, falls
    eine enge wirtschaftliche Beziehung mit der nichtgewerblichen Tätigkeit besteht

    –die nicht einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden können

Ø Einzelunternehmen oder Personengesellschaft, die nicht für die Körperschaftsteuer optiert
  hat
3.3. Nichtgewerbliche Einkünfte

Ø Ermittlung des Steuerergebnisses

    −Einnahmen-Überschussrechnung: aus der Differenz zwischen allen Einnahmen und
    Ausgaben eines Kalenderjahres

    −Wahl des „Micro-BNC“: jährlicher Umsatz ohne USt. < 32.600 € (für 2012).
    Bemessungsgrundlage = 66% des Umsatzes
3.3. Nichtgewerbliche Einkünfte

Ø Erklärungspflichten

    −Die Steuererklärung (Formular Nr. 2035 + Anhänge A und B) sind Anfang Mai
    einzureichen.

    −Mitglied einer „association de gestion agréée“ (andernfalls wird die
    Bemessungsgrundlage um 25% erhöht)

    −Das Steuerergebnis muss ebenfalls in der Einkommensteuererklärung (Formular Nr.
    2042 C) erklärt werden

    −„Micro-BNC“: Umsatz wird direkt auf die Einkommensteuererklärung (Formular Nr. 2042
    C) eingetragen
3.4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Ø Einkünfte aus

    −Nutzung von Immobilien und immobiliengleichen Rechten

    −Anteilen am Ergebnis an nicht KSt. unterliegenden Immobiliengesellschaften

    −Ausnahmen

        • die Vermietung von möblierten Wohnungen sowie mit Mobiliar oder Betriebsmittel
          ausgestatteten gewerblichen Lokalen

        • Einkünfte aus Immobilien, die Teil des Anlagevermögens eines Unternehmens
          sind, welches hauptsächlich eine gewerbliche Tätigkeit hat und deshalb den
          Einkünften aus Gewerbebetrieb unterliegt.

        Þ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Ø Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens

    −Einnahmen des Kalenderjahres, abzüglich einer gesetzlich festgelegten Liste von
    Aufwendungen

    −Große Anzahl an Steueranreizen

Ø Erklärungspflichten

    −Die Erklärung erfolgt anhand des Formulars Nr. 2044, das Teil der
    Einkommensteuererklärung ist (+ Übertrag auf Formular 2042 und ggf. 2042 C)
3.5. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Ø Hauptsächlich

    −Dividenden und dividendenähnliche Ausschüttungen

    −Zinsen und zinsähnliche Einkünfte (Der CGI spricht von „produits des placements à
    revenu fixe“, was alle Erträge umfasst, die regelmäßig und unabhängig vom Risiko der
    Anlage ausgeschüttet werden).

Ø Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens

    −Dividenden u. ä. Ausschüttungen

         • Ausschüttungen von einer KSt.pflichtigen Gesellschaft : Besteuerung = 60% des
           Brutto-Betrags

         • Zusätzlicher Abschlag: 1.525 € (Personen die alleine veranlagt werden), 3.050 €
           (Eheleute sowie Partner einer eingetragenen Partnerschaft PACS )
3.5. Einkünfte aus Kapitalvermögen

   • Verdeckte Gewinnausschüttungen werden mit 125% des Bruttobetrags besteuert

   • Ausschüttungen von ausländischen Gesellschaften, die mit Frankreich kein DBA
     mit einer Informationsaustauchklausel zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
     abgeschlossen haben, werden mit 100% des Brutto-Betrags besteuert.

   • Unterliegen

       – Progressivem Einkommensteuertarif

       – Option zum Zeitpunkt der Ausschüttung für den „prélèvement forfaitaire
         libératoire“: Bruttobetrag (also kein Abschlag von 40%) wird mit einem
         Einkommensteuersatz von 21 % zzgl. 15,5% Sozialabgaben belastet
3.5. Einkünfte aus Kapitalvermögen

–Zinsen und zinsähnliche Erträge

    • Unterliegen

         − vollständig dem progressiven Einkommensteuertarif

         − Option zum Zeitpunkt der Zahlung für den „prélèvement forfaitaire
           libératoire“: Einkommensteuersatz von 24 % zzgl. 15,5% Sozialabgaben
3.5. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Ø Erklärungspflichten

    – Keine Option für den „prélèvement forfaitaire libératoire“: die zahlende Gesellschaft
      führt die Sozialabgaben von 15,5% an das Finanzamt anhand des Formulars Nr. 2777
      ab (bis spätestens am 15. des Folgemonats der Ausschüttung / Zahlung)

    – Option für den „prélèvement forfaitaire libératoire“: zahlende Gesellschaft führt
      zusätzlich die Einkommensteuer ab (gleiches Formular)

    – zahlende Gesellschaft im Ausland : der Ansässige übernimmt die Erklärungs- und
      Zahlungspflichten falls er für den „prélèvement forfaitaire libératoire“ optieren will /
      bevollmächtigt die ausländische Gesellschaft

    – die zahlende Gesellschaft ist außerdem verpflichtet, die im Kalenderjahr gezahlten
      Beträge sowie die Identität des Steuerpflichtigen bis zum 15. Februar des folgenden
      Jahres anhand des „Imprimé Fiscal Unique - IFU“ (Formular Nr. 2561) zu melden.
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens

Ø Veräußerung von Immobilien

    − Steuerfrei sind die Veräußerung des Eigenheims und die Veräußerung einer
      Immobilie bei einer Haltedauer von mindestens 30 Jahren (Abschläge ab dem 6. Jahr)

    − Nichtansässige werden nicht besteuert falls es sich um die erste Veräußerung in
      Frankreich handelt und der Veräußerer

        • nicht Eigentümer seines Hauptwohnsitzes ist

        • oder wenigstens 2 Jahre in Frankreich ansässig war und die Immobilie seit dem
          1. Januar des Jahres vor der Veräußerung dem Nichtansässigen zur
          persönlichen Nutzung zur Verfügung steht (dies schließt also Immobilien aus, die
          in diesem Zeitraum vermietet werden)

    – Einkommensteuersatz von 19% zzgl. Sozialabgaben von 15,5% (jetzt auch für
      Nichtansässige)
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens

    − Direkt gehaltene Immobilien können nur über einen Notar verkauft werden. Dieser
      führt die Steuer an das Finanzamt ab.

    − In anderen Fällen (Beispiel: Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften,
      die nicht für die Körperschaftsteuer optiert haben) muss der Veräußerungsgewinn
      anhand des Formulars Nr. 2048 MM innerhalb eines Monats erklärt werden. Die
      Steuer wird ebenfalls zu diesem Zeitpunkt gezahlt.

    − Außerdem muss der Veräußerungsgewinn in der jährlichen Einkommensteuer-
      erklärung angegeben werden.

Ø Veräußerung von Anteilen an körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften

    − Einkommenssteuersatz von 19% zzgl. 15,5% Sozialabgaben.
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens

   − Anteile an Familienunternehmen: Befreiung von der Einkommensteuer (19%) wenn

       • Der Veräußerer, sein Ehepartner, die Verwandte in aufsteigender und
         absteigender Linie sowie Geschwister gemeinsam zu einem beliebigen Zeitpunkt
         in den 5 Jahren vor der Veräußerung mehr als 25% an dem Unternehmen halten

       • Und die Veräußerung an ein solches Familienmitglied erfolgt

       • Und der Erwerber die Anteile anschließende mindestens 5 Jahre hält

   – Veräußerung von Anteilen an innovativen Jungunternehmen („jeunes entreprises
     innovantes“) bedingt steuerfrei (19%).
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens

   − Besteuerung der Veräußerungsgewinne an körperschaftsteuerpflichtigen
     Gesellschaften die keine vermögensverwaltende Gesellschaften (einschließlich
     Immobilienvermögen) sind, kann in einem ersten Schritt zeitlich aufgeschoben
     („report d’imposition“) und in einem zweiten Schritt von der Einkommensteuer (19%)
     befreit werden falls:

       • mindestens 10% der Anteile seit mehr als 8 Jahren gehalten wurden (die 10%
         können vom Veräußerer, seinem Ehepartner, den Verwandten in aufsteigender
         und absteigender Linie sowie den Geschwistern gehalten worden sein)

       • und 80% des Veräußerungsgewinns (nach Abzug der sofort fälligen
         Sozialabgaben von 15,5%) innerhalb von 36 Monaten in eine
         körperschaftsteuerpflichtige nicht-börsennotierte Gesellschaft investiert werden,
         die keine vermögensverwaltende Gesellschaft (einschließlich
         Immobilienvermögen) ist

       • und der Veräußerer während 5 Jahren mindestens 5% an dieser Gesellschaft
         hält
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens

   – Tausch von Anteilen körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften + Einbringung
     solcher Anteile in körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften = neutral für die
     Anwendung von Veräußerungsgewinnen („sursis d’imposition“) => bei der
     Veräußerung der neu erhaltenen Anteile wird deren Erwerbswert gemäß dem
     Erwerbswert der getauschten oder eingebrachten Anteile bestimmt.

      Bsp.:
       • Gründung der Gesellschaft: Nominalwert pro Aktie 100 €
       • Verschmelzung: Wert: 300 € (keine Besteuerung)
       • Veräußerung für 500 € => Veräußerungsgewinn: 500 – 100 = 400 €
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens

   − Bis zum 31. Dezember 2013: Geschäftsführer sind von der Besteuerung der
     Einkommensteuer (19%) befreit falls:

       • Die Gesellschaft ein KMU ist (weniger als 250 Angestellte; weniger als 50
         Millionen Umsatz oder eine Bilanzsumme von weniger als 43 Millionen €; 75%
         des Kapitals werden von natürlichen Personen gehalten oder von Personen, die
         die beiden ersten Kriterien ebenfalls erfüllen);

       • Der Geschäftsführer, dessen Ehepartner, Verwandte in aufsteigender und
         absteigender Linie sowie Geschwister mindestens 25% der Anteile halten;

       • Der Geschäftsführer innerhalb von 2 Jahren vor oder nach der Veräußerung in
         Rente geht.

       • Im Fall einer Veräußerung an eine Gesellschaft darf der Geschäftsführer in den
         drei Jahren nach der Veräußerung maximal 1% an der erwerbenden
         Gesellschaft halten.
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens

ØDie Veräußerung muss anhand eines Formulars Nr. 2074 zusammen mit der
Einkommensteuererklärung erklärt werden.

ØFalls die Veräußerungsgewinne von einem Finanzdienstleister ermittelt wurden, ist dieses
Formular nicht notwendig, sondern der ermittelte Veräußerungsgewinn wird unmittelbar auf
das Einkommensteuerformular Nr. 2042 eingetragen.

    Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, die im Kalenderjahr erzielten
    Veräußerungsgewinne sowie die Identität des Steuerpflichtigen bis zum 15. Februar des
    folgenden Jahres anhand des „Imprimé Fiscal Unique - IFU“ (Formular Nr. 2561) zu
    melden.
3.6. Veräußerungsgewinne im Rahmen des Privatvermögens

Ø„Exit tax“:

     − in Frankreich ansässige Personen, die ihre Steueransässigkeit ins Ausland verlegen

     − und wenigstens 1% der Anteile einer Gesellschaft halten oder deren Anteile (an einer
       oder mehreren Gesellschaften) mehr als 1,3 Million € wert sind (Anteile an
       Investmentgesellschaften mit veränderlichem Grundkapital – „SICAV“ sind nicht
       betroffen)

     − DBA können die Besteuerung nicht verhindern, da der Vorabend des Tages des
       Ansässigkeitswechsels als Steuertatbestand bestimmt wurde (also ein Zeitpunkt an
       dem der Steuerpflichtige noch nicht im Ausland ansässig ist).

ØAufschub der Besteuerung von 19% zzgl. 15,5% Sozialabgaben unter der Einhaltung von
strikten Voraussetzungen und jährlichen Erklärungspflichten

ØDie Steuerplicht erlischt erst 8 Jahre nach dem Ansässigkeitswechsel (nach der heutigen
Fassung des Gesetzes bleiben die Sozialabgaben trotzdem fällig).
3.7. Veräußerungsgewinne im Rahmen eines Unternehmens

ØUnterscheidung zwischen kurzfristigen und langfristigen Veräußerungsgewinnen

ØKurzfristige Veräußerungsgewinne gelten für:

    − Gegenstände des Anlagevermögens, die weniger als 2 Jahre gehalten wurden;

    − Abschreibbare Gegenstände des Anlagevermögens, für den Teil der abgeschrieben
      wurde.

Unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Die Besteuerung kann über 3 Jahre
verteilt werden.

Langfristige Veräußerungsgewinne werden mit einem Einkommensteuersatz von 16%
belastet, zzgl. 15,5 % Sozialabgaben.

•Abschlag von 10% jährlich nach dem 5. Haltejahr anwendbar auf Gewinnen aus der
Veräußerung von Immobilien, die Teil des Analagevermögens eines Betriebs sind
(vollständige Befreiung nach 15 Jahren).
3.7. Veräußerungsgewinne im Rahmen eines Unternehmens

ØKMU kommen häufig in den Genuss von Einkommensteuerbefreiungen. Für kleine
Unternehmen kann sich die Befreiung sogar auf die Sozialabgaben (15,5%) ausdehnen.

ØBei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft
wird die Besteuerung grundsätzlich bis zum Verkauf der Anteile

    − aufgeschoben (für Veräußerungsgewinne auf nicht-abschreibbarem Anlagevermögen
      wie z.B. den Grundstücken und dem fonds de commerce),

    − über mehrere Jahre auf das körperschaftsteuerliche Ergebnis verteilt (Veräußerungs-
      gewinne auf dem abschreibbarem Anlagevermögen).
4. Ermittlung des zu versteuernden Gesamteinkommens

Ø Summe der Einkünfte der 7 (Veräußerungsgewinne ausgeschlossen) vorgenannten
  Einkunftsarten.

Ø Abzüge: Sonderausgaben (Bsp.: Immobilieninvestitionen; Unterhaltsleistungen;
  Sozialversicherungsbeiträge, die nicht bereits im Rahmen einer spezifischen
  Einkunftsart berücksichtigt wurden)

Nichtansässige sind größtenteils vom Genuss dieser Abschläge ausgeschlossen

Ø Entsteht bei einer Einkunftsart ein Verlust im Veranlagungszeitraum, so kann dieser
  in der Regel (ganz oder teilweise) mit positiven Einkünften aus anderen
  Einkunftsarten verrechnet werden. Ansonsten ist der Verlust vortragbar (i.d.R.
  während 6 Jahren).
5. Veranlagungszeitraum

Ø Veranlagungszeitraum = Kalenderjahr

Ø Steuerpflicht von neu zugezogene Personen = alle Einkünfte ab dem Tag an dem sie
  als in Frankreich ansässig gelten

Ø Steuerpflicht von wegziehenden Personen = alle Einkünfte bis zum Zeitpunkt des
  Ansässigkeitswechsels

Falls sie ab dem Wechsel noch Einkünfte in Frankreich beziehen: Sonderformular
   Nr. 2042 NR
6. Anwendung des Steuertarifs

Ø Bestimmung des Familienquotient („quotient familial“) des Haushalts

 1 Anteil     2 Anteile       2 Anteile          2,5 Anteile            3 Anteile

                +

                + 1 Anteil
6. Anwendung des Steuertarifs

Ø Das zu versteuernde Einkommen wird anschließend durch den Familienquotient
  geteilt.

Beispiel: bei einem steuerpflichtigen Haushaltseinkommen von 100.000 € von Eltern mit
   2 Kindern muss folgender Betrag dem Steuertarif unterworfen werden: 100.000 € / 3
   = 33.333 €

Ø Anwendung des Steuertarifs für 2012

    Anteil des zu versteuernden Einkommens                    Steuersatz
    < 5.963 €                                                   0,00 €
    Zwischen 5.963 € und 11.896 €                               5,50 %
    Zwischen 11. 896 € und 26.420 €                            14,00 %
    Zwischen 26.420 € und 70.830 €                             30,00 %
    > 70.830€                                                  41,00 %

Bei 33.333 € liegt die Steuer pro Anteil gemäß Steuertarif bei 4.434 €. Die zu zahlende
    Steuer beträgt demnach 4.434 x 3 (Familienquotient) = 13.302 €.
6. Anwendung des Steuertarifs

Ø Begrenzung des Steuerentlastungseffekt durch die jeweils um 0,5 Punkte
  stattfindende Erhöhung des Familienquotients auf 2.020 €.

Ø Auf die ermittelte Steuer werden anschließend die Steuergutschriften angerechnet
  (Beispiele: Spenden, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten). Nichtansässige sind
  größtenteils vom Genuss dieser Gutschriften ausgeschlossen.

Ø Nichtansässige, die eine jährliche Steuererklärung abgeben müssen (falls die
  Einkünfte in Frankreich zu versteuern sind und keine Quellensteurer angefallen ist
  oder falls die erhobene Quellensteuer nicht als abgeltend gilt), unterliegen einem
  Mindeststeuersatz von 20%.

Sie haben allerdings die Möglichkeit, die Erstattung eines Teils der Steuer zu
    beantragen, falls sie nachweisen können, dass eine Besteuerung ihrer gesamten,
    weltweiten Einkünfte in Frankreich zu einem Durchschnittssteuersatz von weniger als
    20 % geführt hätte.
7. Erklärungsfrist

Ø Ansässige: Ende Mai des Jahres N für die Einkünfte aus N-1

Bei einer Online-Erklärung auf dem Portal der Finanzverwaltung hat der Steuerpflichtige
    2-3 Wochen (abhängig vom Wohnort) länger Zeit

Ø Nichtansässige Personen haben bis zum 30. Juni (Europa, Mittelmeerraum, Afrika
  und Nordamerika) oder bis zum 15 Juli (andere Gebiete) Zeit, die Steuererklärung
  beim Finanzamt für Nichtansässige einzureichen (oder Online-Erklärung)

Ø Neu zugezogene Personen oder solche, die Frankreich verlassen, haben keine
  besondere Meldepflicht

     − Neu zugezogene Personen müssen ihre erste Steuererklärung spontan abgeben
       (Jahr N+1 des Zuzugs für Einkünfte aus dem Jahr N ab Ansässigkeit). Ihnen wird
       dann eine Steuernummer zugeteilt

     − Personen, die Frankreich verlassen, müssen ihre Steuererklärung in der
       normalen Frist im Jahr N+1 des Ansässigkeitswechsels beim Finanzamt
       einreichen, das bereits vor Abreise zuständig war
7. Zahlung

Ø Vorauszahlungen

    − zwei Vorauszahlungen (am 15. Februar und 15. Mai des Jahres N)

    − Option für die Zahlung in 10 monatlichen Raten (von Januar bis Oktober).

    Bemessungsgrundlage: Steuer, die im Jahr N-1 auf den Einkünften des Jahres N-2
      gezahlt wurde

    Bsp.: Grundlage der Vorauszahlungen in 2012 ist die Steuer, die 2011 auf den
      Einkünften aus 2010 gezahlt wurde

    Falls das im Jahr N voraussichtlich erzielte Einkommen tiefer ausfällt als das
       Einkommen des Jahres N-2, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, den Betrag
       der Vorauszahlungen zu mindern.
7. Zahlung

Ø Abschlusszahlung

    − Abschlusszahlung für die Steuer auf den Einkünften des Jahres N-1 erfolgt
      gewöhnlich im Herbst des Jahres N.

    Bsp.: Einkünfte aus 2012 werden im Mai / Juni 2013 erklärt. Auf die
      Abschlusszahlung im Herbst 2013 werden die Vorauszahlungen aus Februar und
      Mai 2013 angerechnet.

    − Bei Nichtansässigen kann der Bescheid auch erst im Winter des Jahres N bzw.
      Anfang N+1 eintreffen.

    Bsp.: Einkünfte aus 2012 werden im Juni/Juli/August 2013 erklärt. Auf die
      Abschlusszahlung Ende 2013 oder Januar / Februar 2014 werden die
      Vorauszahlungen aus Februar und Mai 2013 angerechnet.
Internationale Aspekte
1. Ansässigkeit (nach DBA Deutschland)

Gemäß Artikel 2 Abs.1 Nr. 4 b) des DBA Deutschland-Frankreich gilt für eine Person, die
in Frankreich und in Deutschland ansässig ist, folgendes:

aa) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

bb) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaate die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat;

cc) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der
Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt;

dd) Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragsstaaten an, so werden die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen
regeln.
2. Einkunftsarten (nach DBA Deutschland)

Ø Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Ø Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Ø Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Ø Einkünfte aus Kapitalvermögen

Ø Veräußerungsgewinne
2.1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Ø Artikel 12 des DBA: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und alle übrigen Einkünfte
  aus Arbeit, die nicht in den Artikeln 13 (nicht-selbständiger Arbeit) und 14 (Bezüge
  aus öffentlichen Kassen) aufgeführt sind

      Þ nur in dem Vertragsstaate zu besteuern, in dem die persönliche Tätigkeit, aus
        der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird.

Ø     Begriff der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit: wenn der Steuerpflichtige seine
     Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden
     ständigen Einrichtung ausübt.

Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine selbständige Tätigkeit von
   Künstlern, Berufssportlern, Artisten, Vortragskünstlern oder anderen Personen
   handelt, die in Form von öffentlichen Darbietungen ausgeübt wird.
2.2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Ø Regelfall – Artikel 13-1 des DBA: Besteuerung in dem Staat in dem die persönliche
  Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird.

Ø Ausnahmeregelung – Artikel 13-2 des DBA: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  sind jedoch ausschließlich in dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu
  besteuern, insofern die drei nachfolgend aufgelisteten Bedingungen gleichzeitig erfüllt
  sind :

     -   der Empfänger hält sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des
         betreffenden Kalenderjahres in dem Vertragsstaat der Tätigkeitsausübung auf,

     -   die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber
         getragen, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist,

     -   die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen
         Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in dem Staat der Tätigkeitsausübung
         hat.
2.2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Ø Artikel 13-5 des DBA: Einkünfte von Personen, die im Grenzgebiet eines
  Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden
  Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, können nur in
  dem Vertragsstaat ihrer Wohnstätte besteuert werden.

Alltägliche Rückkehr an die Wohnstätte (45-Tage Regelung): die alleinige Tatsache, dass
     der Arbeitnehmer während einer Zeitspanne von maximal 45 Tagen pro Jahr nicht an
     seine Wohnstätte zurückkehrt oder sich auf Anweisung seines Arbeitgebers während
     einer Zeitspanne von maximal 45 Tagen außerhalb der Grenzgängerzone aufhält,
     nicht zum Verlust der Grenzgängereigenschaft führt.

Im Falle einer Tätigkeit in Frankreich, die sich nicht auf das gesamte Kalenderjahr,
   sondern nur einen Teil desselben erstreckt, betragen die Grenzwerte 20 % der
   Arbeitstage.
2.2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Ø EXKURS : BESONDERHEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT NACH FRANKREICH
  ENTSANDTEN ARBEITNEHMERN

Grundregeln
                        Détachement in Frankreich                  Expatriation in Frankreich

Arbeitsrecht            -   Zeitlich begrenzter Arbeitseinsatz     -   Zeitlich begrenzter Arbeitseinsatz
                            (max. 3 Jahre)                             jedoch über 3 Jahre möglich
                        -   Bestehendes Arbeitsverhältnis mit      -   Ausgesetztes Arbeitsverhältnis
                            dem entsendenden Arbeitgeber               mit dem entsendenden
                                                                       Arbeitgeber + Abschluss eines
                                                                       zweiten Arbeitsvertrags mit dem
                                                                       aufnehmenden Unternehmen
Sozialversicherungsre   Ursprungsstaat                             Frankreich
cht
Steuerrecht             Frankreich (Einkünfte aus                  Frankreich (Einkünfte aus
                        nichtselbständiger Arbeit) mit möglicher   nichtselbständiger Arbeit) mit
                        Steuerbegünstigung („régime des            möglicher Steuerbegünstigung
                        impatriés“) falls in Frankreich ansässig   („régime des impatriés“) falls in
                                                                   Frankreich ansässig
2.2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Ø Optimierung Deutschland-Frankreich:

    − Angesichts der Tatsache, dass grundsätzlich die Einkommensteuer niedriger als
      in Deutschland ist und die Sozialversicherungskosten höher in Frankreich als in
      Deutschland sind :

         • Entsendung von Deutschland nach Frankreich : „détachement“
           französische Einkommensteuer und deutsche Sozialversicherung

         • Entsendung von Frankreich nach Deutschland : „expatriation“
           deutsche Sozialversicherung und deutsche Einkommensteuer

    − Grundsätzlich ist zu verhindern, dass der Arbeitnehmer der französischen
      Sozialversicherung und der deutschen Einkommensteuer unterliegt.
2.3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Ø Artikel 3 des DBA: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des
  Zubehörs und des lebenden oder toten Inventars der land- und forstwirtschaftlichen
  Betriebe) sind nur in dem Vertragstaate zu besteuern in dem dieses Vermögen
  belegen ist.
2.4. Einkünfte aus Kapitalvermögen

Ø Artikel 9 des DBA: Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft
  an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen
  Staat zu besteuern.

Jeder der Vertragstaaten behält das Recht, die Steuer von Dividenden nach seinen
   Rechtsvorschriften im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben. Der Steuerabzug darf
   jedoch 15 % des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

Steuersatz gem. DBA nur anwendbar, wenn eine Reihe von Formalitäten erfüllt werden
   (insbes. zur Sicherstellung der Ansässigkeit).

Ø Artikel 10 des DBA: Zinsen sind nur in dem Vertragstaate zu besteuern, in dem der
  Bezugsberechtigte ansässig ist.
2.5. Veräußerungsgewinne

Ø Artikel 7 des DBA: Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer
  Kapitalgesellschaft können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der
  Veräußerer ansässig ist.

Ø Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen werden gemäß Artikel
  3 (4) in dem Vertragstaate besteuert, in dem dieses Vermögen belegen ist.

Ø Bei Veräußerungsgewinnen im Rahmen eines Unternehmens greift Artikel 4 (3):
  Betriebstättenprinzip

Ø Ansonsten greift Auffangregelung des Artikel 18: Besteuerung Ansässigkeitsstaat
2.6. Steuerermittlung und Steuererhebung für in Frankreich
     Nichtansässige natürliche Personen
 Ø Grundprinzip

     − Nichtansässige sind nur auf den Einkünften zu besteuern, deren Quelle sich in
       Frankreich befindet.

     − Falls ein DBA die Besteuerung Frankreich nicht gewährt, ist selbstverständlich,
       dass diese Einkünfte nicht in Frankreich zu besteuern sind.

     − Die Steuerermittlung der Einkommensteuer für Nichtansässige gleicht
       grundsätzlich (Steuertarif, Familienquotient, usw.) der für in Frankreich
       ansässige Personen.
2.6. Steuerermittlung und Steuererhebung für in Frankreich
     Nichtansässige natürliche Personen
 Ø Quellensteuer auf die Dividendenausschüttung (Artikel 119 bis 2 des CGI) von
   französischen Gesellschaften an Personen, die nicht in Frankreich ansässig sind

    Besteuerungsgrundlage   Ausgezahlter Bruttobetrag
    Steuersatz              21 %, sofern ein DBA nichts anderes vorsieht für natürliche Personen,,
                            die innerhalb der EU oder in Island oder Norwegen ansässig sind;30%
                            in anderen Fällen;
                            Besonderheit: 55% für natürliche Personen, die in einem sog. „Etat
                            non coopératif“ (Länder die den Austausch von Informationen
                            verweigern) ansässig sind.
    Bemessungsgrundlage     Brutto-Ausschüttung
    Zahlung                 Bis zum 15. des Monats nach Zahlungseingang

   Das deutsch-französische DBA enthält besondere Bestimmungen, die zu einem
   Quellensteuersatz von lediglich 15 % führen.

   Im Falle von Einkünften aus Obligationen und Forderungen, die an eine in
   Deutschland ansässige Person ausgezahlt wird, wird keine Quellensteuer erhoben.
2.6. Steuerermittlung und Steuererhebung für in Frankreich
     Nichtansässige natürliche Personen

 Ø Quellensteuer auf Löhnen, die an Personen gezahlt werden, die nicht in
   Frankreich ansässig sind (Artikel 182 A des CGI)

     − Ausschließlich die Entlohnung für die in Frankreich ausgeübte Arbeitszeit / -
       tage wird berücksichtigt.

     − Bruttogehalt - Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen
       Sozialversicherungsbeiträge

     − Pauschaler Abzug von 10 % für Werbungskosten (Option für tatsächliche
       Aufwendungen nicht möglich)

     − Anwendung des Quellensteuertarifs (2012)
                      Quellensteuer in Frankreich               Quellensteuersatz
            Monatliches Gehalt             Tagesgehalt
           zwischen 0 und 1187 €       zwischen 0 und 46 €            0%
         zwischen 1187 und 3 444 €    zwischen 46 und 132 €           12 %
                über 3 444 €                über 132 €                20 %
2.6. Steuerermittlung und Steuererhebung für in Frankreich
     Nichtansässige natürliche Personen
    − Gemäß Artikel 1671 A des CGI hat grundsätzlich der Zahlungspflichtige der
      Vergütung (= Arbeitgeber) die Quellensteuer abzuführen.

    − Der Betrag ist spätestens zum 15. des Monats, der auf den Monat der Zahlung
      folgt, an die Steuerkasse (Recette des Impôts) zu leisten.

    − Die Zahlung hat unter Verwendung des Steuerformulars Nr. 2494 in zweifacher
      Ausfertigung zu erfolgen, wobei diverse Angaben ermittelt werden.

    − Arbeitnehmer: Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung =>
      Berücksichtigung der persönlichen Situation des Arbeitnehmers (Familienstand,
      Kinder etc.) berücksichtigt.

    − Mindeststeuersatz = 20%.
2.6. Steuerermittlung und Steuererhebung für in Frankreich
     Nichtansässige natürliche Personen
 Ø Quellensteuer auf weitern Einkünften (Artikel 182 B des CGI)

 Besteuerungsgrundlage                         Brutto-Betrag
 Normaler Steuersatz                           33,33 % (es sei denn anderer Satz im DBA)
 Künstler und Sportler                         15 % (es sei denn anderer Satz im DBA)
 Satz falls Ansässigkeit in einem sog. „Etat non 50%
 coopératif“
 Zahlung                                       Bis zum 15. des Folgemonats, der auf die
                                               Zahlung der Gehälter folgt
SOZIALABGABEN (CSG, CRDS,
    prélèvements sociaux)
1. CSG-CRDS auf Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und
   ähnlichen Einkünften (Renten, Arbeitslosengeld,..)
 Ø Anwendungsbereich

     − Natürliche Personen, die in Frankreich einkommenssteuerrechtlich ansässig sind

     − und in Frankreich sozialversichert sind

          Þ Nicht für Arbeitnehmer, die nach Frankreich entsandt werden, ohne dort
            sozialversicherungspflichtig zu sein

 Ø Die CSG beträgt in der Regel 7,5 % der Bruttoeinkünfte. Das Arbeitslosengeld
   unterliegt einem ermäßigten Satz von 6,2 %. Die CSG kann anteilig für die Ermittlung
   des einkommensteuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden.

 Ø Die CRDS beträgt 0,5%. Sie ist nicht abzugsfähig.

 Ø Zuschläge sind von dem Arbeitgeber an die Sozialbehörde (URSSAF) zu entrichten.
2. CSG-CRDS und prélèvements sociaux sowie contribution
   additionnelles auf anderen Einkünften
 Ø Anwendungsbereich

     − natürliche Personen, die in Frankreich einkommenssteuerrechtlich ansässig sind

     − unabhängig davon, ob sie in Frankreich sozialversichert sind.

     − Ein am 20. Juli 2012 verabschiedetes Gesetz unterwirft ebenfalls nichtansässige
       Personen für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für Gewinne aus
       der Veräußerung von Immobilien.

 Ø Die CSG beträgt 8,2% und kann anteilig für die                      Ermittlung   des
   einkommensteuerpflichtigen Einkommens abgezogen werden.

 Ø Die CRDS beträgt 0,5%. Sie ist nicht abzugsfähig.

 Ø Die prélèvements sociaux und die contributions additionnelles betragen 4,8 %.

     Þ Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus               Vermietung und Verpachtung
       Veräußerungsgewinne, etc. unterliegen           insgesamt mit 15,5 % den
       Sozialabgaben.
Besteuerung des Vermögens
1. Steuerpflicht

Ø Unbeschränkte Steuerpflicht

    − Erfassung des weltweiten Vermögens (Artikel 885 A des CGI).

    − Personen, die ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegen und im Ausland in den
      fünf letzten Jahren steuerpflichtig waren, unterliegen während den ersten 5
      Jahren der Vermögensteuer nur auf französischem Vermögen

Ø Beschränkte Steuerpflicht

    − Französischer Grundbesitz oder Aktien bzw. Geschäftsanteile an Gesellschaften,
      die überwiegend Grundvermögen in Frankreich besitzen

    − Aktien und sonstige Beteiligungen an inländischen Gesellschaften oder Fonds
      werden nicht berücksichtigt, es sei denn, die Beteiligung beträgt mindestens 10
      % des Stammkapitals bzw. Grundkapitals der Gesellschaft oder es handelt sich
      um eine Gesellschaft, die überwiegend (mehr als 50% der Aktiva) französischen
      Grundbesitz hat
1. Steuerpflicht

Ø Haushaltsbesteuerung wie bei Einkommensteuer ausser:

    − Volljährige Kinder

    − Personen, die in einem „concubinage notoire“ also einer notorischen,
      eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, werden gemeinsam veranlagt.
2. Bemessungsgrundlage

Ø Steuerpflichtiges Vermögen

    − grundsätzlich alle Güter jeglicher Art (Artikel 885 E des CGI) (Bsp.: Grundbesitz,
      Finanzanlagen, Autos, Möbel, Schmuck, Bargeld, etc.)

    − Wert wird grundsätzlich zum 1. Januar jedes Jahres festgelegt (Marktwert)

    − Nießbrauch: die Güter werden mit ihrem vollständigen Wert dem Vermögen des
      Nießbrauchers angerechnet (der bloße Eigentümer bleibt somit steuerfrei).

    − Abzugsfähige Verbindlichkeiten: Darlehen, Forderungen Dritter, bestimmte
      Steuerzahlungspflichten etc.
2. Bemessungsgrundlage

Ø Steuerbefreites Vermögen

    − Kunstwerke und Antiquitäten sowie Wälder

    − Betriebsvermögen („biens professionnels“). Gesellschaftsanteile von
      körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften sind befreit falls der Eigentümer

         • seine Haupttätigkeit in der Gesellschaft als Führungskraft ausübt (z.B.
           Geschäftsführer einer GmbH bzw. „Gérant de SARL“ oder Präsident des
           Vorstands einer AG bzw. „Président du Conseil d’Administration“)

         • für diese Tätigkeit normal vergütet wird

         • und mindestens 25% des Kapitals der Gesellschaft hält (außer Wert der
           Anteile mindestens 50% des steuerpflichtigen Vermögens)

         • die Gesellschaft muss grundsätzlich eine gewerbliche, kaufmännische,
           handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.
2. Bemessungsgrundlage

 − Anteile von körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften können für 75% ihres
   Werts von der Steuer befreit werden, falls mindestens 34 % (nicht-börsennotierte
   Gesellschaft) oder 20 % (börsennotierte Gesellschaft) Teil einer mindestens 6-
   jährigen Halteverpflichtung sind (sog. „Pacte Dutreil“)

 − Das Eigenheim unterliegt nur i.H.v. 70% der Vermögensteuer
3. Steuersätze (Stufentarif)

Ø Die Besteuerung erfolgt erst ab einem Gesamtnettovermögen von 1.300.000 €

Ø Für 2013 (sowie für die im Herbst 2012 anfallende Sonderabgabe) gilt folgende
  Tabelle

          Anteil des zu versteuernden              Steuersatz
                Nettovermögens
     Unter 800.000 €                                 0,00 %
     Zwischen 800.000 € und 1.310.000 €              0,55 %
     Zwischen 1.310.000 € und 2.570.000 €            0,75 %
     Zwischen 2.570.000 € und 4.040.000 €            1,00 %
     Zwischen 4.040.000 € und 7.710.000 €            1,30 %
     Zwischen 7.710.000 € und 16.790.000 €           1,65 %
     über 16.790.000 €                               1,80 %
3. Steuerermäßigungen (Beispiele)

Ø 300 € pro Kind

Ø Investitionen in KMU: 50% des Investitionsbetrags (jedoch maximal 45.000 €)

Ø Schenkungen an einige Organisationen wie gemeinnützige Stiftungen: 75% des
  Schenkungsbetrags (mit einer Höchstgrenze von 50 000 €.
CMS Bureau Francis Lefebvre   Marccus Partners

1, rue du Maréchal Joffre     27 rue Jean Wenger Valentin
67000 Strasbourg              67000 Strasbourg

T: +33 3 90 22 14 20          T: +33 3 88 24 25 85
F: +33 3 88 22 02 44          F: +33 3 88 24 74 59

                              mike.hoffmann@marccuspartners.com
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