Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 4/2021

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Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 4/2021
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 4/2021
Sehr geehrte Damen und Herren,

besonders zu Corona-Zeiten müssen sich Unternehmer und Freiberufler auf die aktuelle Si-
tuation – auch im steuerlichen Bereich – einstellen. Der BFH hat entschieden, dass nicht
jeder, der sich als Künstler fühlt, eine freiberufliche Tätigkeit ausübt (Nr. 1). Außerdem stellt
der BFH klar, dass ein Firmenwagen beim Investitionsabzugsbetrag auch ohne Fahrtenbuch
begünstigt sein kann (Nr. 2). Für die Möglichkeit, einen Pkw dem Unternehmen zuzuordnen,
gelten aus einkommen- und umsatzsteuerlicher Sicht unterschiedliche Kriterien (Nr. 6). Auch
auf die Möglichkeiten Corona-bedingte Erleichterungen in Anspruch zu nehmen, sollte nicht
verzichtet werden (siehe Nr. 7 und 8).

Mit freundlichen Grüßen

Aus dem Inhalt:
1	Künstlerische Tätigkeit: Welche Beurteilungskriterien gelten?
2	Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der betrieblichen Pkw-Nutzung
3	Facharztausbildung: Nicht steuerbares Stipendium
4	Startup-Unternehmen: Besteuerung nach den Ist-Umsätzen
5	Sachzuwendungen an Arbeitnehmer: Abgrenzung zu Geldleistungen
6	Pkw-Zuordnung: Zum Unternehmen aus einkommen- und umsatzsteuerlicher Sicht
7	Steuererklärungen 2019: Fristverlängerung bis 31.8.2021
8	Kurzfristige Beschäftigung: Zeitgrenze verlängert
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler                                                                       Nr. 4/2021

                                                                 lassen. Die Bestellung eines Sachverständigen sollte spä-
    1	Künstlerische Tätigkeit: Welche Beur-
                                                                 testens im finanzgerichtlichen Verfahren beantragt wer-
       teilungskriterien gelten?                                 den.
Die Begriffe Kunst und künstlerische Tätigkeit sind nur
schwer definierbar. Nach der Rechtsprechung des BFH
übt jemand eine künstlerische und somit freiberufliche            2	Investitionsabzugsbetrag: Nachweis
Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung              der betrieblichen Pkw-Nutzung
vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und
                                                                 Die pauschale 1-Prozent-Regelung zur Ermittlung der
Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. Über eine hinrei-
                                                                 Kosten, die auf die private Nutzung eines Firmen-Pkw
chende Beherrschung der Technik hinaus muss dabei ei-
                                                                 entfallen, kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut
ne künstlerische Gestaltungshöhe erreicht werden. Diese
                                                                 nur dann vermieden werden, wenn ein ordnungsgemäßes
allgemeinen Ausführungen zeigen, dass es im Einzelfall
                                                                 Fahrtenbuch geführt wird. Beim Investitionsabzugsbetrag
schwierig ist festzustellen, ob die jeweilige Tätigkeit als
                                                                 können die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieb-
künstlerisch einzustufen ist.
                                                                 lichen Nutzung eines Pkw jedoch nicht nur durch ein ord-
Bei einer gewerblichen Tätigkeit kann die Gewinnermitt-          nungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch ande-
lung durch Bilanzierung verpflichtend sein und Gewerbe-          re Beweismittel nachgewiesen werden.
steuer anfallen. Die Entscheidung, ob jemand künstlerisch
                                                                 Beispiel:
und damit freiberuflich tätig ist, trifft letztendlich das FA.
Da Mitarbeiter der Finanzverwaltung keine Kunstexperten          Der Steuerpflichtige erzielte als Versicherungsvertreter
sind, kann es sinnvoll sein, die Tätigkeit von einem Sach-       Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte einen Investitions-
verständigen beurteilen zu lassen. Die Wahl eines Sach-          abzugsbetrag für die Anschaffung eines Pkw in Höhe von
verständigen sollte in Abstimmung mit dem FA erfolgen.           15.200 Euro (40 Prozent der voraussichtlichen Anschaf-
                                                                 fungskosten von 38.000 Euro) gebildet. Der Steuerpflich-
Die Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen         tige hat am 2.9.2014 einen Pkw für 27.881 Euro (netto)
Tätigkeit erfordert nach Auffassung des BFH insbesonde-          angeschafft, dessen Bruttolistenpreis bei 33.390 Euro lag.
re im Bereich der Grenz- und Übergangsfälle besondere
                                                                 Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung,
Sachkunde. Das FG muss sich diese verschaffen, sofern
                                                                 dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt und
es sie nicht selbst besitzt. Es kann dazu insbesondere die
                                                                 daher nicht anzuerkennen seien. Konsequenz war, dass
Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich
                                                                 das FA die private Nutzung des Pkw nach der 1-Prozent-
sein. Holt das FG in Grenz- und Übergangsfällen kein
                                                                 Regelung ermittelte und außerdem die Inanspruchnahme
Sachverständigengutachten ein, muss dies für die Verfah-
                                                                 von Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibung
rensbeteiligten erkennbar sein. Die besondere Sachkunde
                                                                 versagte. Es berücksichtigte lediglich die anteilige linea-
des Gerichts muss dann in den Urteilsgründen nachprüf-
                                                                 re Abschreibung. Diese Rechtsauffassung wurde vom FG
bar dargelegt werden.
                                                                 bestätigt.
Auf dieser Grundlage hat das FG die Einholung eines
                                                                 Der BFH hat entschieden, dass das FG das Fahrtenbuch
Sachverständigengutachtens geprüft und abgelehnt, weil
                                                                 zu Recht als nicht ordnungsgemäß verworfen hat. Das FA
die Klägerin den Umfang der künstlerischen Tätigkeit nicht
                                                                 hat somit zu Recht die private Nutzung des Firmen-Pkw
anhand geeigneter Beweismittel dargelegt hat. Die Frage,
                                                                 nach der 1-Prozent-Regelung bewertet. Ohne ordnungs-
ob die eigene Sachkunde des FG ausreicht oder die Ein-
                                                                 gemäßes Fahrtenbuch ist die Berücksichtigung der tat-
holung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist,
                                                                 sächlichen Kosten ausdrücklich untersagt. Allerdings kann
stellt sich erst, wenn begutachtungsfähige Arbeitsergeb-
                                                                 der Umfang einer nahezu ausschließlichen betrieblichen
nisse vorgelegt werden.
                                                                 Nutzung von einem Kfz im Zusammenhang mit dem
Die Schlussfolgerung des BFH lautete daher wie folgt:            Investitionsabzugsbetrag nicht nur durch ein ordnungs-
Wenn der Kläger vor der mündlichen Verhandlung erkennt,          gemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die Frage,
dass das FG zu der Frage, ob seine Tätigkeit eine künst-         wie die Anteile der betrieblichen und der außerbetriebli-
lerische Gestaltungshöhe erreicht, nicht von Amts wegen          chen Nutzung des Wirtschaftsguts nachzuweisen sind, ist
ein Sachverständigengutachten einholen wird, muss er in          im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (§ 7g EStG).
der mündlichen Verhandlung selbst einen entsprechen-             Tipp: Der Nachweis einer fast ausschließlichen betrieb-
den Beweisantrag stellen oder das Vorgehen des FG als            lichen Nutzung eines Pkw ist im Ergebnis nicht auf ord-
verfahrensfehlerhaft rügen. Unterlässt er dies, ist er nicht     nungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Der Nachweis
mehr berechtigt, einen etwaigen Verstoß des FG gegen             der betrieblichen Fahrten kann somit in jeder geeigneten
die Sachaufklärungspflicht im Rahmen der Nichtzulas-             Form erbracht werden. Das FG muss nun auf dieser Basis
sungsbeschwerde zu rügen.                                        entscheiden, ob die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen
                                                                 ausreichen. Der BFH selbst hat keine Details für alterna-
Tipp:Da weder die Mitarbeiter der Finanzverwaltung noch
                                                                 tive Aufzeichnungen vorgegeben. Folgende Aufzeichnun-
die Richter am FG Kunstexperten sind, ist es für den Be-
                                                                 gen des Steuerpflichtigen könnten ausreichend sein:
troffenen sinnvoll, seine Tätigkeit und die von ihm geschaf-
fenen Werke von einem Sachverständigen beurteilen zu             –	Eintragungen im Terminkalender,

2
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler                                                                      Nr. 4/2021

–	Abrechnungen über gefahrene Kilometer gegenüber              Bereitschaft fördern, sich im Freistaat Thüringen vertrags-
   Auftraggebern,                                               ärztlich niederzulassen. Zweck der Zahlung war also, auf
                                                                die Willensbildung Einfluss zu nehmen. Damit erfolgt aber
–	Reisekostenaufstellungen bzw. Reisekostenabrech-
                                                                noch keine Teilnahme am wirtschaftlichen Geschäftsver-
   nungen,
                                                                kehr. Trotz Abgabe einer „Verpflichtungserklärung“ wurde
–	formlose Aufzeichnungen, wobei es ausreicht, allein          eine verbindliche und damit für den Empfänger werthaltige
   die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen (festzuhalten        Verpflichtung nicht begründet. Somit sind die Ausführun-
   ist der jeweilige Anlass und die jeweils zurückgelegte       gen des FG, dass die Leistung der Steuerpflichtigen in
   Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und En-          einem „Tun“, nämlich für die Dauer von vier Jahren nach
   de des Jahres bzw. des Aufzeichnungszeitraums).              Bestehen der Facharztprüfung im Freistaat Thüringen
                                                                berufstätig zu sein, und zum anderen in einem „Unterlas-
Die bloße Behauptung, dass ein Fahrzeug fast ausschließ-        sen“ (gleichsam einem Wettbewerbsverbot), innerhalb von
lich betrieblich genutzt und die meisten Privatfahrten mit      vier Jahren nicht außerhalb des Freistaats Thüringen be-
einem anderen (privaten) Fahrzeug durchgeführt werden,          rufstätig zu sein, unzutreffend.
reicht nicht aus, weil dies nichts darüber aussagt, in wel-
chem Umfang der Firmenwagen tatsächlich privat genutzt          Die Stiftung konnte weder (einklagbar) durchsetzen, dass
wurde.                                                          sich die Steuerpflichtige nach Bestehen der Facharztprü-
                                                                fung im Freistaat Thüringen niederlässt, noch konnte sie
                                                                (einklagbar) verhindern, dass sich die Klägerin außerhalb
 3	Facharztausbildung: Nicht steuerbares                       des Freistaats Thüringen betätigt. Die Steuerpflichtige
    Stipendium                                                  hätte zwar die Einmalzahlung in Höhe von 15.000 Euro
                                                                zurückerstatten müssen. Einen darüberhinausgehenden
Ärzte, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden,     Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch hätte die
können z.B. in Thüringen ein Stipendium erhalten, wenn          Stiftung jedoch nicht geltend machen können.
sie sich im Gegenzug verpflichten, für eine bestimmte
Dauer als Hausarzt an der vertragsärztlichen Versorgung         Die Einmalzahlung erfolgte weder für ein (gegenwärtiges
teilzunehmen. Die von der Stiftung geleistete Einmalzah-        oder zukünftiges) Dienstverhältnis, noch im Zusammen-
lung ist nicht steuerbar und somit weder als Arbeitslohn        hang mit einem freiberuflichen Tätigwerden. Die Ein-
noch bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zu        malzahlung der Stiftung ist aber auch nicht durch eine
erfassen. Die Zahlung kann auch nicht bei den sonstigen         Leistung der Steuerpflichtigen veranlasst. Konsequenz:
Einkünften erfasst werden.                                      Die von der Stiftung geleistete Einmalzahlung ist nicht
                                                                steuerbar.
Beispiel:
Die Steuerpflichtige studierte bis zum Frühjahr 2012 Me-
dizin. Im Anschluss war sie bei einer Klinik im Rahmen           4	Startup-Unternehmen: Besteuerung
ihrer fachärztlichen Ausbildung angestellt. Im Herbst 2012          nach den Ist-Umsätzen
schlossen sie und die „Stiftung zur Förderung der am-
bulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen“          Beträgt der Gesamtumsatz eines Unternehmers im vor-
(Stiftung) einen Vertrag über den Erhalt von Fördermaß-         angegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro
nahmen für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, die den        (vor 2020: 500.000 Euro) kann das FA dem Unternehmer
Facharzt für Allgemeinmedizin und den Facharzt für In-          auf Antrag gestatten, seine Umsätze nach vereinnahmten
nere Medizin absolvieren (Fördervertrag). Entsprechend          Entgelten zu versteuern (Ist-Besteuerung). Hat der Un-
der vertraglichen Regelung erhielt sie im Jahr 2012 eine        ternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im lau-
Einmalzahlung in Höhe von 15.000 Euro.                          fenden Jahr begonnen, gibt es kein Vorjahr. Maßgebend
                                                                ist dann der tatsächliche Gesamtumsatz des Gründungs-
Die Steuerpflichtige reichte beim FA eine ESt-Erklärung für     jahres, der allerdings auf einen Jahresumsatz hochzurech-
das Jahr 2012 ein, in der sie die erhaltenen 15.000 Euro        nen ist. Bei der Prognose ist der Gesamtumsatz nach den
nicht als Einkünfte ansetzte. Das FA hingegen erfasste          Grundsätzen der Soll-Besteuerung zu schätzen.
diese Einmalzahlung im Steuerbescheid als Einkünfte.
                                                                Beispiel:
Der BFH hat entschieden, dass es sich bei der Einmal-
zahlung von 15.000 Euro nicht um ein leistungsbezoge-           Eine GbR, die am 20.9.2011 gegründet wurde, gab im
nes Entgelt handelt. Die erklärte Bereitschaft der Steu-        Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ihre Umsätze für
erpflichtigen, eine vertragsärztliche Tätigkeit für die Dauer   das Jahr der Betriebseröffnung mit 30.000 Euro an und
von vier Jahren in Thüringen auszuüben, und die Zahlung         für das Folgejahr in geschätzter Höhe von 100.000 Euro.
waren nicht nach wirtschaftlichen Kriterien abgewogen. So       Das FA genehmigte daraufhin die Besteuerung nach ver-
ist die Förderung im Fall der Beendigung der vertragsärzt-      einnahmten Entgelten unter dem Vorbehalt des jederzeiti-
lichen Tätigkeit vor Ablauf von vier Jahren in voller Höhe      gen Widerrufs. Das FA ging davon aus, dass der auf einen
zurückzuzahlen und nicht nur anteilig. Die Förderung ist        Jahresbetrag umgerechnete Gesamtumsatz des laufenden
daher keine Bezahlung für die erklärte Leistungsbereit-         Kalenderjahres voraussichtlich nicht mehr als 500.000 Euro
schaft. Sie soll vielmehr als finanzieller Anreiz die innere    betragen werde.

                                                                                                                         3
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler                                                                     Nr. 4/2021

Die tatsächliche Situation sah wie folgt aus: Die GbR
                                                                5	Sachzuwendungen an Arbeitnehmer:
hatte sich mit Vertrag vom 15.11.2011 verpflichtet, als
Generalunternehmerin eine Fotovoltaikanlage zu errich-             Abgrenzung zu Geldleistungen
ten. Von der vereinbarten Gesamtvergütung in Höhe von
                                                               Neben Geldleistungen werden mit dem Arbeitnehmer
1.258.000 Euro zuzüglich USt waren nach der Monta-
                                                               häufig auch Sachleistungen als Arbeitslohn vereinbart,
ge aller Module 450.000 Euro, nach der Installation der
                                                               die steuerlich begünstigt sein können. Für Lohnzah-
Wechselrichterstation weitere 450.000 Euro und nach
einem Probebetrieb von zehn Monaten die restlichen             lungszeiträume nach dem 31.12.2019 ist die Abgren-
358.000 Euro zu zahlen. Als spätester Zeitpunkt für die        zung zwischen Geld- und Sachleistungen gesetzlich
Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage war der 31.12.2011        neu definiert worden. Danach gehören zu den „Einnah-
festgelegt. Die Teilbeträge sollten jeweils nur insoweit zur   men in Geld“ auch zweckgebundene Geldleistungen,
Zahlung fällig werden, als sie aus den laufenden Einnah-       nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und
men der Stromeinspeisung beglichen werden konnten.             andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Gut-
                                                               scheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Be-
Die GbR stellte am 19.12.2011 für die Montage aller Mo-        zug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sind
dule 450.000 Euro zuzüglich 85.500 Euro USt in Rech-           (unabhängig von einer Betragsangabe) Sachleistungen
nung. Hierauf erhielt die GbR im Jahr 2011 eine Zahlung
                                                               und keine Geldleistungen. Außerdem müssen ab dem
von 77.350 Euro. Die GbR reichte USt-Erklärungen für das
                                                               1.1.2022 die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
Jahr 2011 ein und gab als vereinnahmtes Entgelt (netto)
                                                               setzes (ZAG) erfüllt werden.
65.000 Euro an und ermittelte eine Steuervergütung von
54.186,98 Euro. Das FA stimmte dieser Erklärung nicht zu       Zweckgebundene Gutscheine (einschließlich Gut-
und widerrief die Genehmigung der Ist-Besteuerung, weil        scheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder
die Umsatzprognose für das Gründungsjahr offensichtlich
                                                               Gutscheinapplikationen/-Apps) oder Geldkarten (ein-
unzutreffend war.
                                                               schließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kar-
Der BFH hat entschieden, dass für die Umsatzprogno-            ten) sind als Sachbezug einzustufen, wenn die Gutschei-
se allein die konkrete unternehmerische Planung für das        ne oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren
Gründungsjahr entscheidend ist. Es spielt daher keine          oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber selbst oder
Rolle,                                                         bei einem Dritten berechtigen. Von einer derartigen Be-
                                                               rechtigung ist nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
–	ob die von der GbR abgerechnete Leistung bereits am         zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm (z.B.
   15.12.2011 ausgeführt wurde,                                aufgrund eines von ihm selbst ausgestellten Gutscheins)
–	welchen Betrag die GbR unter dem 19.12.2011 in              die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen han-
   Rechnung gestellt hat und                                   delt es sich um eine Geldleistung in Form einer nach-
                                                               träglichen Kostenerstattung. Ein Sachbezug liegt auch
–	was der Leistungsempfänger am 21.12.2011 tatsäch-
                                                               dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sach-
   lich gezahlt hat.
                                                               bezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst
Es ist vielmehr von dem voraussichtlichen Umsatz in der        wenn der Arbeitgeber ihm eine Sache zuwendet.
Zeit von September bis Dezember 2011 auszugehen. Die
Beurteilung erfolgt hierbei nach den Grundsätzen der Soll-     Es muss sich also bei einem Sachbezug um Zahlungs­
Besteuerung.                                                   instrumente handeln, die
                                                               –	für den Erwerb von Waren und Dienstleistung in den
Die Gestattung der Ist-Besteuerung ist ein Verwaltungsakt,
                                                                  Geschäftsräumen des Ausstellers/Emittenten oder in-
der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil be-
                                                                  nerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im
gründet. Er darf u.a. nur dann zurückgenommen werden,
                                                                  Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit professio-
wenn ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die
                                                                  nellen Emittenten eingesetzt werden können,
im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig waren. Im Ur-
teilsfall war die Angabe, dass die geschätzte Summe der        –	für den Erwerb von sehr begrenzten Waren- und
Umsätze für das Jahr der Betriebseröffnung 30.000 Euro            Dienstleistungsspektren eingesetzt werden können
betrage, unzutreffend. Für diese Schätzung gab es nach            oder
Angaben der GbR keine Grundlage. Diese Angabe war
aber für die Gestattung der Ist-Besteuerung ursächlich.        –	beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Er-
Bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts hätte das FA          suchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen
die Ist-Besteuerung nicht gestattet.                              Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke
                                                                  nach Maßgabe öffentlich rechtlicher Bestimmungen für
Das FA war daher berechtigt, die Genehmigung der Ist-             den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienst-
Besteuerung zu widerrufen. Entsprechend den vertragli-            leistungen von Anbietern bereitgestellt werden, die ei-
chen Vereinbarungen der GbR war ein Umsatz von (netto)            ne gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten ge-
450.000 Euro zugrunde zu legen, sodass der hochge-                schlossen haben.
rechnete maßgebliche Gesamtumsatz (450.000 Euro :
4 x 12 =) 1.350.000 Euro betragen hat. Die Vorausset-          Hierzu gehören z.B. Gutscheine und Geldkarten, die dazu
zungen für die Genehmigung der Ist-Besteuerung lagen           berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen
somit nicht vor.                                               vom Aussteller des Gutscheins für seine eigene Produkt-

4
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler                                                                  Nr. 4/2021

palette zu beziehen. Begünstigt sind auch Gutscheine und    Zuordnung bei der USt: Ein Unternehmer kann seinen
Geldkarten, die dazu berechtigen, aufgrund von Akzep-       Pkw, den er gemischt für unternehmerische und private
tanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstelle bei   Zwecke nutzt,
einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland       –	zu 100 Prozent seinem umsatzsteuerlichen Unterneh-
Waren zu beziehen, z.B. im Internetshop einer bestimmten       men zuordnen oder
Ladenkette. Kundenkarten eines Online-Händlers sind
nur dann als Sachzuwendungen einzustufen, wenn sie          –	unabhängig vom Umfang der unternehmerischen Nut-
nur zum Bezug von Waren der eigenen Produktpalette             zung in vollem Umfang seinem Privatvermögen zuord-
berechtigen (Verkauf und Versand durch den Onlinehänd-         nen oder
ler), nicht aber, wenn die Kundenkarte auch für Produkte    –	entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil
von Fremdanbietern (z.B. Marketplace, wie bei Amazon)          (anteilig) seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu-
einlösbar sind.                                                ordnen, während der übrige Teil zum Privatvermögen
                                                               gehört.
Diese Grundsätze sind ab dem 1.1.2020 anzuwenden.
Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Be-       Fazit: Umsatzsteuerlich spielt es keine Rolle, ob der Pkw
zug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, aber       bei der ESt zum Betriebsvermögen oder zum Privatver-
die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, erkennt das FA noch   mögen gehört. Die umsatzsteuerliche Zuordnung zum
bis zum 31.12.2021 als Sachbezug an.                        Unternehmen richtet sich nämlich nicht nach den ertrag-
                                                            steuerlichen Merkmalen. Das bedeutet, dass ein Fahr-
Konsequenz: Ob Geldleistungen oder Sachleistungen           zeug, das der Unternehmer mindestens zu 10 Prozent
vorliegen, richtet sich im Wesentlichen nach der Art und    unternehmerisch nutzt, auch dann umsatzsteuerlich dem
Weise, wie die Zuwendung an den Arbeitnehmer erfolgt.       Unternehmen zugeordnet werden kann, wenn es bei der
Der Weg ist entscheidend und nicht das Ergebnis. Bei der    ESt freiwillig als Privatvermögen behandelt wird.
Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist also Vorsicht ge-
boten.                                                      Beispiel:
                                                            Ein Unternehmer schafft am 5.2.2021 für 23.800 Euro
Bei den Sachzuwendungen, die bis zu 50 Euro (bis            (einschließlich 3.800 Euro USt) einen Pkw an. Der Un-
31.12.2021 bis zu 44 Euro) im Monat steuerfrei sind, muss   ternehmer nutzt den Pkw zu 40 Prozent für betriebliche/
nicht nur danach unterschieden werden, ob es sich um        unternehmerische Zwecke. Der Pkw ist kein notwendiges
begünstigte Gutscheine oder Geldkarten handelt, sondern     Betriebsvermögen. Der Unternehmer kann darauf verzich-
auch danach, ob es sich um Zuwendungen handelt, die         ten, den Firmenwagen als gewillkürtes Betriebsvermögen
nur begünstigt sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin        auszuweisen. Als Betriebsausgaben macht er dann ent-
geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.                  weder die Kilometerpauschale oder die anteiligen tatsäch-
                                                            lichen Kosten für betriebliche Fahrten geltend. Gewinne
                                                            aus einer späteren Veräußerung unterliegen nicht der Be-
 6	Pkw-Zuordnung: Zum Unternehmen                          steuerung.
    aus einkommen- und umsatzsteuer-
                                                            Bei der USt bestehen folgende Möglichkeiten:
    licher Sicht
                                                            1.	Der Unternehmer ordnet den Pkw auch bei der USt sei-
Ertragsteuerlich gehört ein Pkw zum notwendigen Be-             nem Privatvermögen zu. Der Vorsteuerabzug schei-
triebsvermögen, wenn die berufliche bzw. betriebliche           det generell aus. Gemäß Abschnitt 15.2c Abs. 3 USt-
Nutzung überwiegt, also mehr als 50 Prozent beträgt. Bei        Anwendungserlass darf er aber auch in diesem Fall
der USt gehört der Pkw nur dann zwingend zum um-                die Vorsteuer aus Kosten geltend machen, die einer
satzsteuerlichen Unternehmen, wenn er ausschließlich            unternehmerischen Fahrt unmittelbar zugeordnet wer-
betrieblich genutzt wird. Für die Zuordnung eines Pkw           den können, z.B. aus Reparaturkosten aufgrund eines
zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gibt es somit vom            Unfalls bei einer betrieblichen Fahrt.
Ertragssteuerrecht abweichende Regelungen.
                                                            2.	Der Unternehmer ordnet den Pkw zu 100 Prozent sei-
Ertragsteuerliche Zuordnung: Bei der ESt gehört ein ge-         nem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Er macht
mischt genutztes Fahrzeug zum notwendigen Betriebsver-          die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den
mögen, wenn es zu mehr als 50 Prozent für betriebliche          laufenden Kosten zu 100 Prozent geltend. Die private
Zwecke verwendet wird. Liegt der Umfang der betriebli-          Nutzung des Pkw unterliegt der USt, ebenso der spä-
chen Nutzung zwischen 10 Prozent und 50 Prozent,                tere Verkauf des Fahrzeugs.
kann das Fahrzeug als Privatvermögen oder aber als ge-      3.	Der Unternehmer ordnet den Pkw anteilmäßig mit
willkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bei einer         40 Prozent seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen
betrieblichen Nutzung von nicht mehr als 50 Prozent darf        zu. Er macht die Vorsteuer aus den Anschaffungskos-
die private Nutzung durch den Unternehmer nicht nach der        ten und den laufenden Kosten zu 40 Prozent geltend.
1-Prozent-Methode ermittelt werden. Diese ist vielmehr          Die private Nutzung des Pkw unterliegt nicht der USt.
mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen. Liegt der Um-          Der spätere Verkauf des Fahrzeugs unterliegt nur mit
fang der betrieblichen Nutzung unter 10 Prozent, gehört         40 Prozent der USt. Diese Variante ist wenig prakti-
das Fahrzeug zwingend zum Privatvermögen.                       kabel, weil die Zuordnung in der Regel nicht geändert

                                                                                                                   5
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler                                                                        Nr. 4/2021

     werden kann und eine unterschiedliche ertrag- und         Verlängerung der zinsfreien Zeit: Die Verzinsung von
     umsatzsteuerliche Zuordnung außerdem einen größe-         Steuernachforderungen und Steuererstattungen beginnt
     ren Buchungsaufwand erfordert.                            15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
                                                               Steuer entstanden ist. Hiervon abweichend beginnt der
Welche Variante steuerlich vorteilhafter ist, kann nur indi-   Zinslauf der Vollverzinsung – nur für den Besteuerungs-
viduell ermittelt werden. Variante 2 bietet den Liquiditäts-   zeitraum 2019 – erst am 1.10.2021. Die gesetzliche
Vorteil, dass die Vorsteuer in vollem Umfang erstattet wird.   Verlängerung der Karenzzeit gilt sowohl für Nachzah-
                                                               lungs- als auch Erstattungszinsen. Die Verlängerung der
                                                               zinsfreien Zeit gilt für alle. Sie ist nicht auf beratene Fälle
    7	Steuererklärungen 2019: Fristverlänge-                  beschränkt.
       rung bis 31.8.2021

Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 ist für          8	Kurzfristige Beschäftigung: Zeitgrenze
Steuerpflichtige, die durch Steuerberater und Steuer-              verlängert
beratungsgesellschaften vertreten werden, einmalig um
                                                               Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt
sechs Monate (bzw. fünf Monate bei Land- und Forstwir-
                                                               sozialversicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung
ten mit abweichendem Wirtschaftsjahr) verlängert worden.
                                                               liegt vor, wenn sie nicht berufsmäßig mit einem Entgelt
Diese gesetzliche Fristverlängerung gilt ausschließlich für
                                                               von mehr als 450 Euro im Monat ausgeübt wird. Außer-
die Steuererklärungen 2019 und muss vom FA automa-
                                                               dem muss die kurzfristige Beschäftigung befristet sein. Sie
tisch berücksichtigt werden. Das heißt, dass ein Antrag
                                                               darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen
nicht erforderlich ist. Die gesetzlichen Fristverlängerun-
                                                               als
gen gelten nicht, wenn Steuer-/Feststellungserklärungen
für den Veranlagungszeitraum 2019 „vorab angefordert“          –	drei Monate oder
wurden.                                                        –	70 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von weniger
                                                                  als fünf Tagen in der Woche).
Die verlängerte Abgabefrist bis zum 31.8.2021 bzw.
31.12.2021 kann in beratenen Fällen nur auf Antrag ver-        Der zeitliche Rahmen für eine kurzfristige Beschäftigung
längert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertre-    wird (wie bereits im Jahr 2020) nunmehr erneut befristet
ter oder Erfüllungsgehilfe nachweislich ohne Verschul-         für die Monate März bis Oktober 2021 auf eine Höchst-
den verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist      dauer von
einzuhalten. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt das
                                                               –	vier Monaten oder
FA die von der Rechtsprechung zum Vorliegen einer „un-
verschuldeten Verhinderung“ entwickelten Grundsätze.           –	102 Arbeitstagen
Wichtig: Die gesetzliche Verlängerung der Erklärungs-
                                                               ausgeweitet. Das Gesetz ist am 22.4.2021 im Bundestag
frist gilt nicht für Steuer- und Feststellungserklärungen,
                                                               verabschiedet und am 7.5.2021 vom Bundesrat gebilligt
die vom Steuerpflichtigen selbst erstellt werden (nicht
                                                               worden. Es gilt rückwirkend für geringfügige Beschäfti-
beratene Fälle).
                                                               gungen ab dem 1.3.2021. Die Ausweitung der Zeitgren-
                                                               zen gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits
Werden die (verlängerten) Abgabefristen eingehalten, darf
                                                               vor dem Monat März begonnen wurden und nicht kurz-
kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Nach
                                                               fristig sind. Das bedeutet, dass anders als im Vorjahr die
einem Überschreiten der Abgabefristen ist grundsätzlich
                                                               Ausweitung der Zeitgrenzen nicht zu einer Neubewertung
von Amts wegen ein Verspätungszuschlag festzusetzen
                                                               bereits bestehender befristeter versicherungspflichtiger
(gebundene Entscheidung). Die Entscheidung über die
                                                               Beschäftigungsverhältnisse führt.
Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht nur in fol-
genden Fällen im Ermessen des FA:                              Kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigungen, die seit
                                                               dem 1.3.2021 begonnen wurden, können nach Inkrafttre-
–	die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der
                                                               ten des Gesetzes auf die dann zulässige Beschäftigungs-
   Steuererklärung nach § 109 Abgabenordnung (ggf.
                                                               dauer von vier Monaten verlängert werden.
   rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber
   nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist ab­             Es wird eine unbefristete Meldepflicht für Arbeitgeber
   gegeben,                                                    über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes
–	die Steuer wurde auf 0 Euro oder auf einen negativen        ihrer Beschäftigten in einer gesetzlichen oder privaten
   Betrag festgesetzt oder                                     Kasse eingeführt. Zudem sollen die Arbeitgeber künftig bei
                                                               Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung automatisch
–	die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der      eine Rückmeldung der Minijobzentrale erhalten, ob für den
   festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnen-          betreffenden Arbeitnehmer weitere kurzfristige Beschäfti-
   den Steuerabzugsbeträge.                                    gungen im Kalenderjahr vorliegen.

6
Hintergrundinformationen zum Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 4/2021
                              (entsprechend der Reihenfolge der fachlichen Informationen)

    Thema                     Volltext-Fundstelle                                               Weitere Informations-
                                                                                                quellen

1   Künstlerische Tätigkeit BFH, Beschluss vom 11.2.2021, Az. VIII B 30/20                      § 18 Abs. 1 EStG
                            www.bundesfinanzhof.de

2   Investitionsabzugs-       BFH, Urteil vom 15.7.2020, Az. III R 62/19                        § 7g EStG
    betrag                    www.bundesfinanzhof.de

3   Facharztausbildung        BFH, Urteil vom 11.12.2020, Az. IX R 33/18                        § 22 Nr. 3 EStG
                              www.bundesfinanzhof.de

4   Startup-Unternehmen       BFH, Urteil vom 11.11.2020, Az. XI R 41/18                        § 20 UStG
                              www.bundesfinanzhof.de

5   Sachzuwendungen           BMF, Schreiben vom 13.4.2021, Az. IV C 5 - S 2334/19/10007 :002   § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zah-
                              www.bundesfinanzministerium.de                                    lungsdiensteaufsichts-
                                                                                                gesetz

6   Pkw                       Abschnitt 15.2c Abs. 2 Nr. 3b UStAE                               R 4.2 (1) Abs. 1 EStR
                              www.datenbank.nwb.de

7   Steuererklärung, Frist- BMF, Schreiben vom 15.4.2021, Az. IV A 3 - S 0261/20/10001 :010     –
    verlängerung            www.bundesfinanzministerium.de

8   Kurzfristige Beschäfti-   § 115 SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV            Beschluss des Bundes-
    gung                                                                                        tags vom 22.4.2021,
                                                                                                (BR-Drucks. 337/21)
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