Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 4/2021
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Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 4/2021 Sehr geehrte Damen und Herren, besonders zu Corona-Zeiten müssen sich Unternehmer und Freiberufler auf die aktuelle Si- tuation – auch im steuerlichen Bereich – einstellen. Der BFH hat entschieden, dass nicht jeder, der sich als Künstler fühlt, eine freiberufliche Tätigkeit ausübt (Nr. 1). Außerdem stellt der BFH klar, dass ein Firmenwagen beim Investitionsabzugsbetrag auch ohne Fahrtenbuch begünstigt sein kann (Nr. 2). Für die Möglichkeit, einen Pkw dem Unternehmen zuzuordnen, gelten aus einkommen- und umsatzsteuerlicher Sicht unterschiedliche Kriterien (Nr. 6). Auch auf die Möglichkeiten Corona-bedingte Erleichterungen in Anspruch zu nehmen, sollte nicht verzichtet werden (siehe Nr. 7 und 8). Mit freundlichen Grüßen Aus dem Inhalt: 1 Künstlerische Tätigkeit: Welche Beurteilungskriterien gelten? 2 Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der betrieblichen Pkw-Nutzung 3 Facharztausbildung: Nicht steuerbares Stipendium 4 Startup-Unternehmen: Besteuerung nach den Ist-Umsätzen 5 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer: Abgrenzung zu Geldleistungen 6 Pkw-Zuordnung: Zum Unternehmen aus einkommen- und umsatzsteuerlicher Sicht 7 Steuererklärungen 2019: Fristverlängerung bis 31.8.2021 8 Kurzfristige Beschäftigung: Zeitgrenze verlängert
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 4/2021 lassen. Die Bestellung eines Sachverständigen sollte spä- 1 Künstlerische Tätigkeit: Welche Beur- testens im finanzgerichtlichen Verfahren beantragt wer- teilungskriterien gelten? den. Die Begriffe Kunst und künstlerische Tätigkeit sind nur schwer definierbar. Nach der Rechtsprechung des BFH übt jemand eine künstlerische und somit freiberufliche 2 Investitionsabzugsbetrag: Nachweis Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung der betrieblichen Pkw-Nutzung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Die pauschale 1-Prozent-Regelung zur Ermittlung der Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. Über eine hinrei- Kosten, die auf die private Nutzung eines Firmen-Pkw chende Beherrschung der Technik hinaus muss dabei ei- entfallen, kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ne künstlerische Gestaltungshöhe erreicht werden. Diese nur dann vermieden werden, wenn ein ordnungsgemäßes allgemeinen Ausführungen zeigen, dass es im Einzelfall Fahrtenbuch geführt wird. Beim Investitionsabzugsbetrag schwierig ist festzustellen, ob die jeweilige Tätigkeit als können die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieb- künstlerisch einzustufen ist. lichen Nutzung eines Pkw jedoch nicht nur durch ein ord- Bei einer gewerblichen Tätigkeit kann die Gewinnermitt- nungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch ande- lung durch Bilanzierung verpflichtend sein und Gewerbe- re Beweismittel nachgewiesen werden. steuer anfallen. Die Entscheidung, ob jemand künstlerisch Beispiel: und damit freiberuflich tätig ist, trifft letztendlich das FA. Da Mitarbeiter der Finanzverwaltung keine Kunstexperten Der Steuerpflichtige erzielte als Versicherungsvertreter sind, kann es sinnvoll sein, die Tätigkeit von einem Sach- Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte einen Investitions- verständigen beurteilen zu lassen. Die Wahl eines Sach- abzugsbetrag für die Anschaffung eines Pkw in Höhe von verständigen sollte in Abstimmung mit dem FA erfolgen. 15.200 Euro (40 Prozent der voraussichtlichen Anschaf- fungskosten von 38.000 Euro) gebildet. Der Steuerpflich- Die Entscheidung über das Vorliegen einer künstlerischen tige hat am 2.9.2014 einen Pkw für 27.881 Euro (netto) Tätigkeit erfordert nach Auffassung des BFH insbesonde- angeschafft, dessen Bruttolistenpreis bei 33.390 Euro lag. re im Bereich der Grenz- und Übergangsfälle besondere Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, Sachkunde. Das FG muss sich diese verschaffen, sofern dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt und es sie nicht selbst besitzt. Es kann dazu insbesondere die daher nicht anzuerkennen seien. Konsequenz war, dass Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich das FA die private Nutzung des Pkw nach der 1-Prozent- sein. Holt das FG in Grenz- und Übergangsfällen kein Regelung ermittelte und außerdem die Inanspruchnahme Sachverständigengutachten ein, muss dies für die Verfah- von Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibung rensbeteiligten erkennbar sein. Die besondere Sachkunde versagte. Es berücksichtigte lediglich die anteilige linea- des Gerichts muss dann in den Urteilsgründen nachprüf- re Abschreibung. Diese Rechtsauffassung wurde vom FG bar dargelegt werden. bestätigt. Auf dieser Grundlage hat das FG die Einholung eines Der BFH hat entschieden, dass das FG das Fahrtenbuch Sachverständigengutachtens geprüft und abgelehnt, weil zu Recht als nicht ordnungsgemäß verworfen hat. Das FA die Klägerin den Umfang der künstlerischen Tätigkeit nicht hat somit zu Recht die private Nutzung des Firmen-Pkw anhand geeigneter Beweismittel dargelegt hat. Die Frage, nach der 1-Prozent-Regelung bewertet. Ohne ordnungs- ob die eigene Sachkunde des FG ausreicht oder die Ein- gemäßes Fahrtenbuch ist die Berücksichtigung der tat- holung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, sächlichen Kosten ausdrücklich untersagt. Allerdings kann stellt sich erst, wenn begutachtungsfähige Arbeitsergeb- der Umfang einer nahezu ausschließlichen betrieblichen nisse vorgelegt werden. Nutzung von einem Kfz im Zusammenhang mit dem Die Schlussfolgerung des BFH lautete daher wie folgt: Investitionsabzugsbetrag nicht nur durch ein ordnungs- Wenn der Kläger vor der mündlichen Verhandlung erkennt, gemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Die Frage, dass das FG zu der Frage, ob seine Tätigkeit eine künst- wie die Anteile der betrieblichen und der außerbetriebli- lerische Gestaltungshöhe erreicht, nicht von Amts wegen chen Nutzung des Wirtschaftsguts nachzuweisen sind, ist ein Sachverständigengutachten einholen wird, muss er in im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (§ 7g EStG). der mündlichen Verhandlung selbst einen entsprechen- Tipp: Der Nachweis einer fast ausschließlichen betrieb- den Beweisantrag stellen oder das Vorgehen des FG als lichen Nutzung eines Pkw ist im Ergebnis nicht auf ord- verfahrensfehlerhaft rügen. Unterlässt er dies, ist er nicht nungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Der Nachweis mehr berechtigt, einen etwaigen Verstoß des FG gegen der betrieblichen Fahrten kann somit in jeder geeigneten die Sachaufklärungspflicht im Rahmen der Nichtzulas- Form erbracht werden. Das FG muss nun auf dieser Basis sungsbeschwerde zu rügen. entscheiden, ob die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen ausreichen. Der BFH selbst hat keine Details für alterna- Tipp:Da weder die Mitarbeiter der Finanzverwaltung noch tive Aufzeichnungen vorgegeben. Folgende Aufzeichnun- die Richter am FG Kunstexperten sind, ist es für den Be- gen des Steuerpflichtigen könnten ausreichend sein: troffenen sinnvoll, seine Tätigkeit und die von ihm geschaf- fenen Werke von einem Sachverständigen beurteilen zu – Eintragungen im Terminkalender, 2
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 4/2021 – Abrechnungen über gefahrene Kilometer gegenüber Bereitschaft fördern, sich im Freistaat Thüringen vertrags- Auftraggebern, ärztlich niederzulassen. Zweck der Zahlung war also, auf die Willensbildung Einfluss zu nehmen. Damit erfolgt aber – Reisekostenaufstellungen bzw. Reisekostenabrech- noch keine Teilnahme am wirtschaftlichen Geschäftsver- nungen, kehr. Trotz Abgabe einer „Verpflichtungserklärung“ wurde – formlose Aufzeichnungen, wobei es ausreicht, allein eine verbindliche und damit für den Empfänger werthaltige die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen (festzuhalten Verpflichtung nicht begründet. Somit sind die Ausführun- ist der jeweilige Anlass und die jeweils zurückgelegte gen des FG, dass die Leistung der Steuerpflichtigen in Strecke sowie die Kilometerstände zu Beginn und En- einem „Tun“, nämlich für die Dauer von vier Jahren nach de des Jahres bzw. des Aufzeichnungszeitraums). Bestehen der Facharztprüfung im Freistaat Thüringen berufstätig zu sein, und zum anderen in einem „Unterlas- Die bloße Behauptung, dass ein Fahrzeug fast ausschließ- sen“ (gleichsam einem Wettbewerbsverbot), innerhalb von lich betrieblich genutzt und die meisten Privatfahrten mit vier Jahren nicht außerhalb des Freistaats Thüringen be- einem anderen (privaten) Fahrzeug durchgeführt werden, rufstätig zu sein, unzutreffend. reicht nicht aus, weil dies nichts darüber aussagt, in wel- chem Umfang der Firmenwagen tatsächlich privat genutzt Die Stiftung konnte weder (einklagbar) durchsetzen, dass wurde. sich die Steuerpflichtige nach Bestehen der Facharztprü- fung im Freistaat Thüringen niederlässt, noch konnte sie (einklagbar) verhindern, dass sich die Klägerin außerhalb 3 Facharztausbildung: Nicht steuerbares des Freistaats Thüringen betätigt. Die Steuerpflichtige Stipendium hätte zwar die Einmalzahlung in Höhe von 15.000 Euro zurückerstatten müssen. Einen darüberhinausgehenden Ärzte, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden, Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch hätte die können z.B. in Thüringen ein Stipendium erhalten, wenn Stiftung jedoch nicht geltend machen können. sie sich im Gegenzug verpflichten, für eine bestimmte Dauer als Hausarzt an der vertragsärztlichen Versorgung Die Einmalzahlung erfolgte weder für ein (gegenwärtiges teilzunehmen. Die von der Stiftung geleistete Einmalzah- oder zukünftiges) Dienstverhältnis, noch im Zusammen- lung ist nicht steuerbar und somit weder als Arbeitslohn hang mit einem freiberuflichen Tätigwerden. Die Ein- noch bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zu malzahlung der Stiftung ist aber auch nicht durch eine erfassen. Die Zahlung kann auch nicht bei den sonstigen Leistung der Steuerpflichtigen veranlasst. Konsequenz: Einkünften erfasst werden. Die von der Stiftung geleistete Einmalzahlung ist nicht steuerbar. Beispiel: Die Steuerpflichtige studierte bis zum Frühjahr 2012 Me- dizin. Im Anschluss war sie bei einer Klinik im Rahmen 4 Startup-Unternehmen: Besteuerung ihrer fachärztlichen Ausbildung angestellt. Im Herbst 2012 nach den Ist-Umsätzen schlossen sie und die „Stiftung zur Förderung der am- bulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen“ Beträgt der Gesamtumsatz eines Unternehmers im vor- (Stiftung) einen Vertrag über den Erhalt von Fördermaß- angegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro nahmen für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, die den (vor 2020: 500.000 Euro) kann das FA dem Unternehmer Facharzt für Allgemeinmedizin und den Facharzt für In- auf Antrag gestatten, seine Umsätze nach vereinnahmten nere Medizin absolvieren (Fördervertrag). Entsprechend Entgelten zu versteuern (Ist-Besteuerung). Hat der Un- der vertraglichen Regelung erhielt sie im Jahr 2012 eine ternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im lau- Einmalzahlung in Höhe von 15.000 Euro. fenden Jahr begonnen, gibt es kein Vorjahr. Maßgebend ist dann der tatsächliche Gesamtumsatz des Gründungs- Die Steuerpflichtige reichte beim FA eine ESt-Erklärung für jahres, der allerdings auf einen Jahresumsatz hochzurech- das Jahr 2012 ein, in der sie die erhaltenen 15.000 Euro nen ist. Bei der Prognose ist der Gesamtumsatz nach den nicht als Einkünfte ansetzte. Das FA hingegen erfasste Grundsätzen der Soll-Besteuerung zu schätzen. diese Einmalzahlung im Steuerbescheid als Einkünfte. Beispiel: Der BFH hat entschieden, dass es sich bei der Einmal- zahlung von 15.000 Euro nicht um ein leistungsbezoge- Eine GbR, die am 20.9.2011 gegründet wurde, gab im nes Entgelt handelt. Die erklärte Bereitschaft der Steu- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ihre Umsätze für erpflichtigen, eine vertragsärztliche Tätigkeit für die Dauer das Jahr der Betriebseröffnung mit 30.000 Euro an und von vier Jahren in Thüringen auszuüben, und die Zahlung für das Folgejahr in geschätzter Höhe von 100.000 Euro. waren nicht nach wirtschaftlichen Kriterien abgewogen. So Das FA genehmigte daraufhin die Besteuerung nach ver- ist die Förderung im Fall der Beendigung der vertragsärzt- einnahmten Entgelten unter dem Vorbehalt des jederzeiti- lichen Tätigkeit vor Ablauf von vier Jahren in voller Höhe gen Widerrufs. Das FA ging davon aus, dass der auf einen zurückzuzahlen und nicht nur anteilig. Die Förderung ist Jahresbetrag umgerechnete Gesamtumsatz des laufenden daher keine Bezahlung für die erklärte Leistungsbereit- Kalenderjahres voraussichtlich nicht mehr als 500.000 Euro schaft. Sie soll vielmehr als finanzieller Anreiz die innere betragen werde. 3
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 4/2021 Die tatsächliche Situation sah wie folgt aus: Die GbR 5 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer: hatte sich mit Vertrag vom 15.11.2011 verpflichtet, als Generalunternehmerin eine Fotovoltaikanlage zu errich- Abgrenzung zu Geldleistungen ten. Von der vereinbarten Gesamtvergütung in Höhe von Neben Geldleistungen werden mit dem Arbeitnehmer 1.258.000 Euro zuzüglich USt waren nach der Monta- häufig auch Sachleistungen als Arbeitslohn vereinbart, ge aller Module 450.000 Euro, nach der Installation der die steuerlich begünstigt sein können. Für Lohnzah- Wechselrichterstation weitere 450.000 Euro und nach einem Probebetrieb von zehn Monaten die restlichen lungszeiträume nach dem 31.12.2019 ist die Abgren- 358.000 Euro zu zahlen. Als spätester Zeitpunkt für die zung zwischen Geld- und Sachleistungen gesetzlich Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage war der 31.12.2011 neu definiert worden. Danach gehören zu den „Einnah- festgelegt. Die Teilbeträge sollten jeweils nur insoweit zur men in Geld“ auch zweckgebundene Geldleistungen, Zahlung fällig werden, als sie aus den laufenden Einnah- nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und men der Stromeinspeisung beglichen werden konnten. andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Gut- scheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Be- Die GbR stellte am 19.12.2011 für die Montage aller Mo- zug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sind dule 450.000 Euro zuzüglich 85.500 Euro USt in Rech- (unabhängig von einer Betragsangabe) Sachleistungen nung. Hierauf erhielt die GbR im Jahr 2011 eine Zahlung und keine Geldleistungen. Außerdem müssen ab dem von 77.350 Euro. Die GbR reichte USt-Erklärungen für das 1.1.2022 die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsge- Jahr 2011 ein und gab als vereinnahmtes Entgelt (netto) setzes (ZAG) erfüllt werden. 65.000 Euro an und ermittelte eine Steuervergütung von 54.186,98 Euro. Das FA stimmte dieser Erklärung nicht zu Zweckgebundene Gutscheine (einschließlich Gut- und widerrief die Genehmigung der Ist-Besteuerung, weil scheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder die Umsatzprognose für das Gründungsjahr offensichtlich Gutscheinapplikationen/-Apps) oder Geldkarten (ein- unzutreffend war. schließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kar- Der BFH hat entschieden, dass für die Umsatzprogno- ten) sind als Sachbezug einzustufen, wenn die Gutschei- se allein die konkrete unternehmerische Planung für das ne oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren Gründungsjahr entscheidend ist. Es spielt daher keine oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber selbst oder Rolle, bei einem Dritten berechtigen. Von einer derartigen Be- rechtigung ist nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer – ob die von der GbR abgerechnete Leistung bereits am zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm (z.B. 15.12.2011 ausgeführt wurde, aufgrund eines von ihm selbst ausgestellten Gutscheins) – welchen Betrag die GbR unter dem 19.12.2011 in die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen han- Rechnung gestellt hat und delt es sich um eine Geldleistung in Form einer nach- träglichen Kostenerstattung. Ein Sachbezug liegt auch – was der Leistungsempfänger am 21.12.2011 tatsäch- dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sach- lich gezahlt hat. bezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst Es ist vielmehr von dem voraussichtlichen Umsatz in der wenn der Arbeitgeber ihm eine Sache zuwendet. Zeit von September bis Dezember 2011 auszugehen. Die Beurteilung erfolgt hierbei nach den Grundsätzen der Soll- Es muss sich also bei einem Sachbezug um Zahlungs Besteuerung. instrumente handeln, die – für den Erwerb von Waren und Dienstleistung in den Die Gestattung der Ist-Besteuerung ist ein Verwaltungsakt, Geschäftsräumen des Ausstellers/Emittenten oder in- der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil be- nerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im gründet. Er darf u.a. nur dann zurückgenommen werden, Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit professio- wenn ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die nellen Emittenten eingesetzt werden können, im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig waren. Im Ur- teilsfall war die Angabe, dass die geschätzte Summe der – für den Erwerb von sehr begrenzten Waren- und Umsätze für das Jahr der Betriebseröffnung 30.000 Euro Dienstleistungsspektren eingesetzt werden können betrage, unzutreffend. Für diese Schätzung gab es nach oder Angaben der GbR keine Grundlage. Diese Angabe war aber für die Gestattung der Ist-Besteuerung ursächlich. – beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Er- Bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts hätte das FA suchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen die Ist-Besteuerung nicht gestattet. Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich rechtlicher Bestimmungen für Das FA war daher berechtigt, die Genehmigung der Ist- den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienst- Besteuerung zu widerrufen. Entsprechend den vertragli- leistungen von Anbietern bereitgestellt werden, die ei- chen Vereinbarungen der GbR war ein Umsatz von (netto) ne gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten ge- 450.000 Euro zugrunde zu legen, sodass der hochge- schlossen haben. rechnete maßgebliche Gesamtumsatz (450.000 Euro : 4 x 12 =) 1.350.000 Euro betragen hat. Die Vorausset- Hierzu gehören z.B. Gutscheine und Geldkarten, die dazu zungen für die Genehmigung der Ist-Besteuerung lagen berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen somit nicht vor. vom Aussteller des Gutscheins für seine eigene Produkt- 4
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 4/2021 palette zu beziehen. Begünstigt sind auch Gutscheine und Zuordnung bei der USt: Ein Unternehmer kann seinen Geldkarten, die dazu berechtigen, aufgrund von Akzep- Pkw, den er gemischt für unternehmerische und private tanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstelle bei Zwecke nutzt, einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland – zu 100 Prozent seinem umsatzsteuerlichen Unterneh- Waren zu beziehen, z.B. im Internetshop einer bestimmten men zuordnen oder Ladenkette. Kundenkarten eines Online-Händlers sind nur dann als Sachzuwendungen einzustufen, wenn sie – unabhängig vom Umfang der unternehmerischen Nut- nur zum Bezug von Waren der eigenen Produktpalette zung in vollem Umfang seinem Privatvermögen zuord- berechtigen (Verkauf und Versand durch den Onlinehänd- nen oder ler), nicht aber, wenn die Kundenkarte auch für Produkte – entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil von Fremdanbietern (z.B. Marketplace, wie bei Amazon) (anteilig) seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu- einlösbar sind. ordnen, während der übrige Teil zum Privatvermögen gehört. Diese Grundsätze sind ab dem 1.1.2020 anzuwenden. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Be- Fazit: Umsatzsteuerlich spielt es keine Rolle, ob der Pkw zug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, aber bei der ESt zum Betriebsvermögen oder zum Privatver- die Kriterien des ZAG nicht erfüllen, erkennt das FA noch mögen gehört. Die umsatzsteuerliche Zuordnung zum bis zum 31.12.2021 als Sachbezug an. Unternehmen richtet sich nämlich nicht nach den ertrag- steuerlichen Merkmalen. Das bedeutet, dass ein Fahr- Konsequenz: Ob Geldleistungen oder Sachleistungen zeug, das der Unternehmer mindestens zu 10 Prozent vorliegen, richtet sich im Wesentlichen nach der Art und unternehmerisch nutzt, auch dann umsatzsteuerlich dem Weise, wie die Zuwendung an den Arbeitnehmer erfolgt. Unternehmen zugeordnet werden kann, wenn es bei der Der Weg ist entscheidend und nicht das Ergebnis. Bei der ESt freiwillig als Privatvermögen behandelt wird. Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer ist also Vorsicht ge- boten. Beispiel: Ein Unternehmer schafft am 5.2.2021 für 23.800 Euro Bei den Sachzuwendungen, die bis zu 50 Euro (bis (einschließlich 3.800 Euro USt) einen Pkw an. Der Un- 31.12.2021 bis zu 44 Euro) im Monat steuerfrei sind, muss ternehmer nutzt den Pkw zu 40 Prozent für betriebliche/ nicht nur danach unterschieden werden, ob es sich um unternehmerische Zwecke. Der Pkw ist kein notwendiges begünstigte Gutscheine oder Geldkarten handelt, sondern Betriebsvermögen. Der Unternehmer kann darauf verzich- auch danach, ob es sich um Zuwendungen handelt, die ten, den Firmenwagen als gewillkürtes Betriebsvermögen nur begünstigt sind, wenn sie zusätzlich zum ohnehin auszuweisen. Als Betriebsausgaben macht er dann ent- geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. weder die Kilometerpauschale oder die anteiligen tatsäch- lichen Kosten für betriebliche Fahrten geltend. Gewinne aus einer späteren Veräußerung unterliegen nicht der Be- 6 Pkw-Zuordnung: Zum Unternehmen steuerung. aus einkommen- und umsatzsteuer- Bei der USt bestehen folgende Möglichkeiten: licher Sicht 1. Der Unternehmer ordnet den Pkw auch bei der USt sei- Ertragsteuerlich gehört ein Pkw zum notwendigen Be- nem Privatvermögen zu. Der Vorsteuerabzug schei- triebsvermögen, wenn die berufliche bzw. betriebliche det generell aus. Gemäß Abschnitt 15.2c Abs. 3 USt- Nutzung überwiegt, also mehr als 50 Prozent beträgt. Bei Anwendungserlass darf er aber auch in diesem Fall der USt gehört der Pkw nur dann zwingend zum um- die Vorsteuer aus Kosten geltend machen, die einer satzsteuerlichen Unternehmen, wenn er ausschließlich unternehmerischen Fahrt unmittelbar zugeordnet wer- betrieblich genutzt wird. Für die Zuordnung eines Pkw den können, z.B. aus Reparaturkosten aufgrund eines zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gibt es somit vom Unfalls bei einer betrieblichen Fahrt. Ertragssteuerrecht abweichende Regelungen. 2. Der Unternehmer ordnet den Pkw zu 100 Prozent sei- Ertragsteuerliche Zuordnung: Bei der ESt gehört ein ge- nem umsatzsteuerlichen Unternehmen zu. Er macht mischt genutztes Fahrzeug zum notwendigen Betriebsver- die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den mögen, wenn es zu mehr als 50 Prozent für betriebliche laufenden Kosten zu 100 Prozent geltend. Die private Zwecke verwendet wird. Liegt der Umfang der betriebli- Nutzung des Pkw unterliegt der USt, ebenso der spä- chen Nutzung zwischen 10 Prozent und 50 Prozent, tere Verkauf des Fahrzeugs. kann das Fahrzeug als Privatvermögen oder aber als ge- 3. Der Unternehmer ordnet den Pkw anteilmäßig mit willkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bei einer 40 Prozent seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen betrieblichen Nutzung von nicht mehr als 50 Prozent darf zu. Er macht die Vorsteuer aus den Anschaffungskos- die private Nutzung durch den Unternehmer nicht nach der ten und den laufenden Kosten zu 40 Prozent geltend. 1-Prozent-Methode ermittelt werden. Diese ist vielmehr Die private Nutzung des Pkw unterliegt nicht der USt. mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen. Liegt der Um- Der spätere Verkauf des Fahrzeugs unterliegt nur mit fang der betrieblichen Nutzung unter 10 Prozent, gehört 40 Prozent der USt. Diese Variante ist wenig prakti- das Fahrzeug zwingend zum Privatvermögen. kabel, weil die Zuordnung in der Regel nicht geändert 5
Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 4/2021 werden kann und eine unterschiedliche ertrag- und Verlängerung der zinsfreien Zeit: Die Verzinsung von umsatzsteuerliche Zuordnung außerdem einen größe- Steuernachforderungen und Steuererstattungen beginnt ren Buchungsaufwand erfordert. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Hiervon abweichend beginnt der Welche Variante steuerlich vorteilhafter ist, kann nur indi- Zinslauf der Vollverzinsung – nur für den Besteuerungs- viduell ermittelt werden. Variante 2 bietet den Liquiditäts- zeitraum 2019 – erst am 1.10.2021. Die gesetzliche Vorteil, dass die Vorsteuer in vollem Umfang erstattet wird. Verlängerung der Karenzzeit gilt sowohl für Nachzah- lungs- als auch Erstattungszinsen. Die Verlängerung der zinsfreien Zeit gilt für alle. Sie ist nicht auf beratene Fälle 7 Steuererklärungen 2019: Fristverlänge- beschränkt. rung bis 31.8.2021 Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 ist für 8 Kurzfristige Beschäftigung: Zeitgrenze Steuerpflichtige, die durch Steuerberater und Steuer- verlängert beratungsgesellschaften vertreten werden, einmalig um Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt sechs Monate (bzw. fünf Monate bei Land- und Forstwir- sozialversicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung ten mit abweichendem Wirtschaftsjahr) verlängert worden. liegt vor, wenn sie nicht berufsmäßig mit einem Entgelt Diese gesetzliche Fristverlängerung gilt ausschließlich für von mehr als 450 Euro im Monat ausgeübt wird. Außer- die Steuererklärungen 2019 und muss vom FA automa- dem muss die kurzfristige Beschäftigung befristet sein. Sie tisch berücksichtigt werden. Das heißt, dass ein Antrag darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr betragen nicht erforderlich ist. Die gesetzlichen Fristverlängerun- als gen gelten nicht, wenn Steuer-/Feststellungserklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 „vorab angefordert“ – drei Monate oder wurden. – 70 Arbeitstage (bei einer Beschäftigung von weniger als fünf Tagen in der Woche). Die verlängerte Abgabefrist bis zum 31.8.2021 bzw. 31.12.2021 kann in beratenen Fällen nur auf Antrag ver- Der zeitliche Rahmen für eine kurzfristige Beschäftigung längert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertre- wird (wie bereits im Jahr 2020) nunmehr erneut befristet ter oder Erfüllungsgehilfe nachweislich ohne Verschul- für die Monate März bis Oktober 2021 auf eine Höchst- den verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist dauer von einzuhalten. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt das – vier Monaten oder FA die von der Rechtsprechung zum Vorliegen einer „un- verschuldeten Verhinderung“ entwickelten Grundsätze. – 102 Arbeitstagen Wichtig: Die gesetzliche Verlängerung der Erklärungs- ausgeweitet. Das Gesetz ist am 22.4.2021 im Bundestag frist gilt nicht für Steuer- und Feststellungserklärungen, verabschiedet und am 7.5.2021 vom Bundesrat gebilligt die vom Steuerpflichtigen selbst erstellt werden (nicht worden. Es gilt rückwirkend für geringfügige Beschäfti- beratene Fälle). gungen ab dem 1.3.2021. Die Ausweitung der Zeitgren- zen gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits Werden die (verlängerten) Abgabefristen eingehalten, darf vor dem Monat März begonnen wurden und nicht kurz- kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Nach fristig sind. Das bedeutet, dass anders als im Vorjahr die einem Überschreiten der Abgabefristen ist grundsätzlich Ausweitung der Zeitgrenzen nicht zu einer Neubewertung von Amts wegen ein Verspätungszuschlag festzusetzen bereits bestehender befristeter versicherungspflichtiger (gebundene Entscheidung). Die Entscheidung über die Beschäftigungsverhältnisse führt. Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht nur in fol- genden Fällen im Ermessen des FA: Kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigungen, die seit dem 1.3.2021 begonnen wurden, können nach Inkrafttre- – die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der ten des Gesetzes auf die dann zulässige Beschäftigungs- Steuererklärung nach § 109 Abgabenordnung (ggf. dauer von vier Monaten verlängert werden. rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist ab Es wird eine unbefristete Meldepflicht für Arbeitgeber gegeben, über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes – die Steuer wurde auf 0 Euro oder auf einen negativen ihrer Beschäftigten in einer gesetzlichen oder privaten Betrag festgesetzt oder Kasse eingeführt. Zudem sollen die Arbeitgeber künftig bei Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung automatisch – die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der eine Rückmeldung der Minijobzentrale erhalten, ob für den festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnen- betreffenden Arbeitnehmer weitere kurzfristige Beschäfti- den Steuerabzugsbeträge. gungen im Kalenderjahr vorliegen. 6
Hintergrundinformationen zum Mandanten-Rundschreiben für Freiberufler Nr. 4/2021 (entsprechend der Reihenfolge der fachlichen Informationen) Thema Volltext-Fundstelle Weitere Informations- quellen 1 Künstlerische Tätigkeit BFH, Beschluss vom 11.2.2021, Az. VIII B 30/20 § 18 Abs. 1 EStG www.bundesfinanzhof.de 2 Investitionsabzugs- BFH, Urteil vom 15.7.2020, Az. III R 62/19 § 7g EStG betrag www.bundesfinanzhof.de 3 Facharztausbildung BFH, Urteil vom 11.12.2020, Az. IX R 33/18 § 22 Nr. 3 EStG www.bundesfinanzhof.de 4 Startup-Unternehmen BFH, Urteil vom 11.11.2020, Az. XI R 41/18 § 20 UStG www.bundesfinanzhof.de 5 Sachzuwendungen BMF, Schreiben vom 13.4.2021, Az. IV C 5 - S 2334/19/10007 :002 § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zah- www.bundesfinanzministerium.de lungsdiensteaufsichts- gesetz 6 Pkw Abschnitt 15.2c Abs. 2 Nr. 3b UStAE R 4.2 (1) Abs. 1 EStR www.datenbank.nwb.de 7 Steuererklärung, Frist- BMF, Schreiben vom 15.4.2021, Az. IV A 3 - S 0261/20/10001 :010 – verlängerung www.bundesfinanzministerium.de 8 Kurzfristige Beschäfti- § 115 SGB IV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Beschluss des Bundes- gung tags vom 22.4.2021, (BR-Drucks. 337/21)
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