Leitfaden für Programm umsetzende steLLen - zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode ...

Die Seite wird erstellt Simone Münch
 
WEITER LESEN
Leitfaden für Programm umsetzende steLLen - zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode ...
Leitfaden für Programm
umsetzende Stellen
zu den Informations- und Publizitätsvorschriften
für den Europäischen Sozialfonds (ESF)

Förderperiode 2014-2020
Leitfaden für Programm umsetzende steLLen - zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode ...
1
Leitfaden für Programm umsetzende steLLen - zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode ...
2

Inhaltsverzeichnis
1   Einleitung                                                        3
2   Rechtlicher Rahmen                                                3
3   Publizitätspflichten der Programm umsetzenden Stellen             5
    3.1      Wort-Bild-Marken (Logos)                                 5
    3.2      Claim                                                    5
    3.3      Förderhinweis                                            6
    3.4      Das Wichtigste in Kürze                                 10
4   Beispiele für die Umsetzung der Publizitätsvorgaben              10
    4.1      ESF-Flyer                                               11
    4.2      Flyer unternehmensWert: Mensch                          12
    4.3      Plakat                                                  13
    4.4      Websites                                                15
    4.5      Filme                                                   16
5   Übergeordnete Themen bei der Umsetzung der Publizitätsvorgaben   17
    5.1      Gender Mainstreaming                                    17
    3.8      Barrierefreiheit                                        18
6   Informationspflichten der Programm umsetzenden Stellen           18
7   Kontaktstellen in den Bundesministerien                          19
8   Anlage                                                           20
Leitfaden für Programm umsetzende steLLen - zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode ...
3

1          Einleitung

Die ESF-Förderperiode 2014-2020 steht in Deutschland unter dem Motto "Zusammen. Zukunft.
Gestalten.", um zu verdeutlichen, dass der ESF in die Zukunft der Menschen in Deutschland inves-
tiert. In der Förderperiode 2014-2020 sind insgesamt fünf Bundesressorts an der Umsetzung des
Bundes-ESF beteiligt: das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales als federführendes Ressort.

Entsprechend der geltenden EU-Vorgaben (s. Rechtlicher Rahmen) sind sowohl der Mitgliedsstaat
und die jeweilige Verwaltungsbehörde als auch die Programm umsetzenden Stellen und die Be-
günstigten (im folgenden Projektträger genannt) verpflichtet, die notwendigen Schritte zu unter-
nehmen, um die Öffentlichkeit im Einklang mit den jeweiligen Verordnungen „über im Rahmen
eines Operationellen Programms unterstützte Vorhaben zu informieren und Kommunikations-
maßnahmen durchzuführen.“1 Im Vordergrund dieser Informationsmaßnahmen steht der Trans-
parenzgedanke und zielt darauf ab, verständlich und nachvollziehbar zu informieren über:

       •   Fördermöglichkeiten durch den ESF
       •   Die Verwendung der ESF-Mittel
       •   Ergebnisse und Errungenschaften des ESF

Der vorliegende Leitfaden informiert über die Informations-und Publizitätsvorschriften für den
ESF und gibt den Programm umsetzenden Stellen praktische Hinweise für die korrekte Umsetzung
der Publizitätsvorgaben. Ergänzt wird er um die Beschreibung und Erläuterung der technischen
Erfordernisse (s. Anlage).

HINWEIS: Dies ist kein Leitfaden für Projektträger. Die Programm umsetzenden Stellen sind ver-
pflichtet, die Projektträger über ihre Publizitätspflichten aufzuklären und die Einhaltung dieser zu
überwachen. Näheres dazu siehe Kapitel 6.

2          Rechtlicher Rahmen
Wer eine Förderung vom Bund und von der Europäischen Union erhält, ist verpflichtet, die Förde-
rung nach außen sichtbar zu machen. Dies betrifft sowohl Zuwendungen als auch Verträge, die
durch den Bund mit Mitteln des ESF kofinanziert werden. Dadurch sollen die Rolle der Europäi-

1
    Vgl. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anhang XII
Leitfaden für Programm umsetzende steLLen - zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode ...
4

schen Union betont und die breite Öffentlichkeit über Ziele und Erfolge des ESF unterrichtet wer-
den. Zudem sollen die Informations- und Publizitätsmaßnahmen dazu beitragen, dass die Förder-
politik transparenter wird und für jede Bürgerin und jeden Bürger nachvollziehbar ist.

Die Verpflichtung zur Information und Publizität in der Förderperiode 2014 - 2020 beruht auf fol-
genden Grundlagen:

   •   Verordnung (EU) Nr. 1303/2013des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       17. Dezember 2013, insbesondere:
           • KAPITEL II, Artikel 115 Information und Kommunikation,
           • Anhang XII – Information und Kommunikation über die Unterstützung aus den
              Fonds

       „Mitgliedsstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig: (…)
       Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei
       den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Informations- und
       Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der
       Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.“

   •   Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014,
       insbesondere:
       KAPITEL II Technische Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen
       für Vorhaben sowie Hinweise zur Erstellung des EU-Emblems und zu den Originalfarben.

       „Das EU-Emblem wird stets deutlich sichtbar und so platziert, dass es auffällt...“

   •   Beschluss des Bundestages vom 15.11.2007: Auf alle Maßnahmen, die durch den Bund fi-
       nanziell gefördert werden, soll auch hingewiesen werden. Die Bildwortmarke mit Förder-
       zusatz ist von allen Zuwendungsempfängern auf entsprechenden Projekten einzusetzen.

Das bedeutet in der Umsetzung, dass bei allen öffentlichkeitswirksamen Informations- und Kom-
munikationsmaßnahmen verpflichtend auf die Unterstützung der Maßnahme durch den Bund
und den ESF hinzuweisen ist. Dies geschieht mindestens durch die Verwendung der entsprechen-
den Logos, des neuen ESF-Claims (s. Kapitel 3.2) und durch einen textlichen Förderhinweis. Das
heißt, dass alle verwendeten Unterlagen und Publikationen, bspw. Broschüren, Flyer, Veranstal-
tungshinweise, (Power-Point)-Präsentationen, audiovisuelles Material wie Filme etc., Online-An-
gebote, aber auch Teilnahmebescheinigungen und -listen sowie Bescheinigungen die o.g. Hinweise
enthalten müssen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass nicht nur die breite Öffentlichkeit, sondern
auch das über den ESF-finanzierte Personal und Teilnehmer/innen einer ESF-finanzierten Maß-
nahme über die Förderung informiert werden müssen.
Leitfaden für Programm umsetzende steLLen - zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode ...
5

3      Publizitätspflichten der Programm umsetzenden Stel-
       len
Aus den oben genannten Verordnungen ergeben sich Publizitätspflichten für die Programm um-
setzenden Stellen. Die folgenden Wort-Bild-Marken (Logos), der Claim sowie der Fördersatz müs-
sen zwingend in jeder Publikation aufgeführt sein.

3.1    Wort-Bild-Marken (Logos)

Artikel 115 Abs. 4 und Nr. 2.2 Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 schreiben die Ver-
wendung des EU-Emblems mit Verweis auf die Europäische Unionund den Hinweis auf den Eu-
ropäischen Sozialfonds, hier über das ESF-Bundeslogo vor.
Das ESF-Bundeslogo für Deutschland wurde in der ESF-Förderperiode 2007-2013 entwickelt und
hat dazu geführt, dass die Förderung durch den Bundes-ESF „ein einheitliches Gesicht“ bekommen
hat.

Verpflichtend enthalten alle Publikationen zudem das jeweilige Ressort-Logound soweit vorhan-
den, das jeweilige Programm-Logo.

3.2    Claim

In der letzten Förderperiode ist es durch die Einführung des ESF-Logos gelungen, dem Bundes-ESF
ein einheitliches Erscheinungsbild zu geben.
NEU: In der aktuellen Förderperiode soll neben der Wort-Bild-Marke auch ein ESF-Claim einge-
führt werden.

Er ist ein zusätzlicher inhaltlicher Hinweis auf den ESF und soll komprimiert die Kernbotschaften
des ESF transportieren:
6

•      Der ESF macht Europa in Deutschland erlebbar. Als Motor für Chancengleichheit.
•      Der ESF ermöglicht Menschen, ihre berufliche Zukunft in die Hand zu nehmen.
       Auch unter schwierigen Umständen oder bei einem zweiten Anlauf.
•      Der ESF fördert praxisnahe Projekte, die direkt vor Ort Wirkung entfalten. Er ist Impuls-
       geber für einen zukunftsfähigen Arbeitsmarkt.
•      Der ESF ist eine Plattform für alle, die Beschäftigung in Deutschland aktiv und praxisnah
       mitgestalten wollen. Er bringt Theorie und Praxis zusammen und nutzt die Expertise aller
       Akteure, um gemeinsam neue Wege zu denken und zu gehen.

Die Kernbotschaften werden vom Referat VIGru EF3 im BMAS für die Öffentlichkeitsarbeit des
ESF auf Bundesebene eingesetzt. Die Ressorts können einzelne oder alle Kernbotschaften in die Öf-
fentlichkeitsarbeit der jeweiligen ESF-Programme einbinden.
WICHTIG: Der Claim „Zusammen. Zukunft. Gestalten.“muss allerdings verpflichtend auf den
Publikationen kommuniziert werden. Er ist in der aktuellen Förderperiode fester Bestandteil der
neuen Kommunikationsstrategie für den ESF in Deutschland. Diese zielt unter Nutzung verschie-
denster Maßnahmen darauf ab, den ESF in der neuen Förderperiode von 2014 bis 2020 als „Dach-
marke“ in Deutschland bekannter, wahrnehmbarer und plastischer zu machen.

Der Claim soll möglichst in der einzeiligen Varianteund in Farbe (zu weiteren Verwendungsmög-
lichkeiten s. Anhang) verwendet werden. Dort, wo dies aus Platzgründen nicht möglich ist, kann er
auch in der dreizeiligen Variante verwendet werden.

3.3    Förderhinweis

Neben der Abbildung der Logos und des Claims muss durch einen Förderhinweis in den Publikati-
onen deutlich erkennbar sein, dass das Vorhaben im Rahmen des ESF-Programms XX durch das
jeweilige Bundesministerium für XX und den Europäischen Sozialfonds gefördert wird. Der För-
derhinweis sollte daher wie folgt lauten:

Programmpublikationen:

„Das Programm XX (Name des ESF-Programms) wird durch das Bundesministerium für XX (Name
des zuständigen Bundesressorts) und den Europäischen Sozialfonds gefördert.“
7

Projektpublikationen:

„Das Vorhaben/ Projekt XY (Vorhabenbezeichnung) wird im Rahmen des Programms XX (Name des
ESF-Programms) durch das Bundesministerium für XX (Name des zuständigen Bundesressorts) und
den Europäischen Sozialfonds gefördert.“

WICHTIG: Dieser Passus muss auch im Rahmen der Pressearbeit bei der Erstellung von Texten
aufgenommen werden, so z.B. in Pressemitteilungen. Hier empfiehlt es sich, den Förderhinweis
in den Text der Pressemitteilung zu integrieren. In weiteren Publikationen, z.B. Broschüren, sollte
der Förderhinweis im Impressum oder über/ unter den Logos und dem Claim platziert werden.

Wünschenswert ist, im Förderhinweis auch die URL zum jeweiligen Programm zu nennen. Falls
der Förderhinweis aus gestalterischen Gründen nicht in textlicher Form aufgeführt werden kann
(z.B. bei kleinen Werbematerialien wie Postkarten), ist es möglich, alternativ auf die Förderung
über die Formulierung Gefördert durch: und die Abbildung der o.g. Logos und des Claims hinzu-
weisen.

AUSNAHME: Bei sehr kleinen Werbemitteln (z.B. Projekt-Visitenkarten, Kugelschreibern) kann
          der Förderhinweis auf die Europäische Union entfallen. Zumindest das Programm-
          Logo oder das ESF-Logo sollte jedoch aufgeführt werden.

Bei umfangreichen Informations- und Publizitätsmaterialien (z.B. Broschüren ab 20 Seiten) sind
zusätzlich folgende Angaben zum ESF zu machen:

Ziel der Europäischen Union ist es, dass alle Menschen eine berufliche Perspektive erhalten. Der Euro-
päische Sozialfonds (ESF) verbessert die Beschäftigungschancen, unterstützt die Menschen durch Aus-
bildung und Qualifizierung und trägt zum Abbau von Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt bei.
Mehr zum ESF unter: www.esf.de.

Auf allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen von ESF-kofinanzierten Programmen und
Projekten sind von daher folgende Wort-Bild-Marken zu verwenden sowie der Förderhinweis auf-
zuführen:
8

1.     Das ESF-Bundeslogo mit dem Claim "Europäischer Sozialfonds für Deutschland".

2.     Das Emblem der Europäischen Union mit dem Schriftzug "Europäische Union" (Schriftzug
       links- und rechtsbündig verfügbar) in den folgenden Varianten. Das Emblem darf nur in
       Verbindung mit dem Hinweis „Europäische Union“ verwendet werden.

       HINWEIS: Die neue zweizeilige Variante des EU-Emblems ist nicht verpflichtend.

3. Das Logo Bundesministeriums, das die Kofinanzierung bereitstellt, beispielhaft das Logo
     des BMAS.

4. Der Claim in einer der folgenden Varianten.
9

5. Der Förderhinweis.

„Das Programm XX (Name des ESF-Programms) wird durch das Bundesministerium für XX (Name des
zuständigen Bundesressorts) und den Europäischen Sozialfonds gefördert.“

„Das Vorhaben/ Projekt XY (Vorhabenbezeichnung) wird im Rahmen des Programms XX (Name des
ESF-Programms) durch das Bundesministerium für XX (Name des zuständigen Bundesressorts) und
den Europäischen Sozialfonds gefördert.“

Für weitere Informationen siehe anhängendes Grafik-Handbuch für den ESF des Bundes.

Da, wo das Corporate Design des jeweiligen Ministeriums unter Umständen die oben genannte
Platzierung der Logos und des Claims nicht zulässt, sind Ausnahmen zulässig. Ist eine gemeinsame
Platzierung aller Logos und des Claims nicht möglich (z.B. bei Broschüren), reicht es aus, lediglich
das Programm-, Ressort- und das ESF-Logo auf der Titelseite zu platzieren. Dannmüssen die drei
Logos (Ressort-, ESF- und EU-Logo) und der Claim jedoch zusätzlich auf der Rückseite, auf der ers-
ten Innenseite und/ oder im Impressum gemeinsam dargestellt werden.
Zusätzlich zu den drei oben genannten Wort-Bild-Marken (Ressort-, EU-und dem ESF-Logo; hier
als Ressort-Logo exemplarisch das BMAS-Logo) existiert häufig auch ein eigenes Logo für jedes
Programm (Programmlogo). Dieses muss immer prominent ebenfalls auf der Titelseite einer Publi-
kation erscheinen.

Unter www.esf.de finden Sie

     •   Die für die Förderperiode 2014-2020 geltenden Verordnungen

     •   Ein Grafikhandbuch zur Verwendung der Logos sowie des Claims
10

3.4     Das Wichtigste in Kürze:

 absolutes Muss ....

      • Programm-Logo
      • Ressort-Logo                      auf der Titelseite
      • ESF-Logo
      • EU-Emblem
      • der Claim Zusammen.Zukunft.Gestalten.
      • textlicher Förderhinweis

 wünschenswert wären ....

    • die Nennung der URL zum jeweiligen Programm
    • zusätzliche Angaben zum ESF (vgl. S. 7)
    • die Verwendung der neuen zweizeiligen Variante des EU-Emblems
    • die Einbindung einzelner oder aller Kernbotschaften in die Öffentlichkeitsarbeit der
     jeweiligen ESF-Programme

4       Beispiele für die Umsetzung der Publizitätsvorgaben
Um die beschriebenen Publizitätsvorschriften zu veranschaulichen, sei hier eine (nicht abschlie-
ßende) Reihe von Umsetzungsbeispielen aufgeführt. Bei den Beispielen handelt es sich u.a. um
Publikationen der Programm umsetzenden Stellen (Flyer unternehmensWert: Mensch), aber auch
um Publikationen der Projektträger (Plakat-Template für Projektträger des BMAS).
11

4.1   Beispiel ESF-Flyer
12

4.2   Beispiel Flyer unternehmensWert: Mensch

Vorderseite
13

Rückseite

4.3    Plakat

Das Referat VIGru EF3 entwickelt im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit drei Plakate zu den überge-
ordneten Themen des Bundes-ESF. Die Plakate sind in der neuen Bildsprache des ESF in Deutschland
in der Förderperiode 2014-2020 gehalten und können von allen ESF-umsetzenden Ressorts und den
jeweiligen ESF-Projekten genutzt werden. Zur Veranschaulichung der Bildsprache siehe auch den ESF-
Flyer oder den ESF-Trailer unter www.esf.de.
14

Die Projektträger einer ESF-Maßnahme sind verpflichtet, für die Dauer des Vorhabens ein Plakat in der
Mindestgröße A3 mit Informationen zum Projekt und dem Hinweis auf die Förderung durch den ESF
an einer gut sichtbaren Stelle, bspw. im Eingangsbereich ihres Gebäudes anzubringen.
Den Projektträgern der ESF-Programme des BMAS wird ein Template des Plakats durch das Referat
EF3 -Europäischer Sozialfonds - Information, Kommunikation, Public Relations über das Projektver-
waltungstool ZUWES (Zuwendungsmanagement des Europäischen Sozialfonds) zur Verfügung gestellt
(Näheres dazu s. unter 6).
15

Beispiel eines Plakat-Templates für ESF-Projekte des BMAS

4.4        Websites

Falls eine Website zum jeweiligen Programm existieren sollte, „wird auf dieser eine kurze Be-
schreibung des Vorhabens eingestellt, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht
und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung der Union
hervorgehoben wird“.2 Logos, Claim und Förderhinweis müssen direkt nach Aufrufen der Website
sichtbar sein ohne dass ein Scrollen nach unten nötig ist.

2
    vgl. Anhang XII Nr. 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014
16

Bei Websites und anderen Online-Veröffentlichungen ist eine Verlinkung des jeweiligen Logos zu
der entsprechenden Website einzurichten:
    1. Programm-Logo: Verlinkung zur jeweiligen Programm-Website
   2. Ressort-Logo: Verlinkung zur jeweiligen Ressort-Website
   3. ESF-Logo: www.esf.de
   4. EU-Logo: http://ec.europa.eu/employment_social/esf/index_de.htm

Wenn eine grafische Verlinkung der Logos technisch nicht möglich sein sollte (zum Beispiel wenn
alle Logos in einem Bild vereint sind), ist auch eine textliche Verlinkung des jeweiligen Worts mög-
lich.

Die genannten Verpflichtungen gelten für Projektträger in gleicher Weise.

4.5    Filme

Die Erfahrungen aus der letzten Förderperiode zeigen, dass sowohl Programm umsetzende Stellen
als auch Projektträger zunehmend dazu übergehen, Filme als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit ein-
zusetzen. Entsprechend sind hier die oben aufgeführten Publizitätspflichten ebenfalls einzuhalten.
Neben dem inhaltlichen (verbalen) Hinweis auf die Förderung durch den ESF müssen die Logos,
der Claim sowie der textliche Förderhinweis „Das Programm XX (Name des ESF-Programms) wird
durch das Bundesministerium für XX (Name des zuständigen Bundesressorts) und den Europäischen
Sozialfonds gefördert.“ bzw.
„Das Vorhaben/ Projekt XY (Vorhabenbezeichnung) wird im Rahmen des Programms XX (Name des
ESF-Programms) durch das Bundesministerium für XX (Name des zuständigen Bundesressorts) und
den Europäischen Sozialfonds gefördert.“ zumindest im Abspann eines Films aufgeführt werden.
HINWEIS: Da aus der aktuellen Förderperiode 2014-2020 noch keine Programm-/ Projektfilme
vorliegen, wird hier der Abspann des von Referat VIGru EF3 für die neue Förderperiode produzier-
ten ESF-Trailers „Der ESF in Deutschland (2014-2020)“ (siehe www.esf.de) als Beispiel aufgeführt.
Bei Programm-/Projektfilmen müsste den hier aufgeführten Logos das Programm-Logo vorange-
stellt, bei Projektfilmen zusätzlich der textliche Hinweis in den Abspann aufgenommen werden. D.
h., der Abspann müsste wie folgt aussehen:

   1. Programm-Logo
   2. Ressort-Logo
   3. ESF-Logo
   4. EU-Logo
   5. Claim
   6. Textlicher Förderhinweis
17

HINWEIS: Da es sich bei dem vorliegenden Beispiel um den allgemeinen ESF-Trailer handelt, ent-
fällt hier der textliche Förderhinweis.

5          Übergeordnete Themen bei der Umsetzung der Öffent-
           lichkeitsarbeit
Gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 sowie den Querschnittszielen sind in den Publizitätspflichten be-
stimmte bereichsübergreifende Grundsätze zu berücksichtigen.3 Hierzu zählen u.a. die Förderung
der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung sowie Barrierefreiheit (Zu-
gänglichkeit von Informationen für alle). Neben den genannten formalen Aspekten sind von daher
bei allen Publizitätsmaßnahmen die Aspekte „Gender Mainstreaming“ und „Barrierefreiheit“ zu
berücksichtigen.

5.1        Gender Mainstreaming

Die Berücksichtigung des Genderaspekts bedeutet insbesondere, dass
    1. In allen Publikation konsequent die weibliche und die männliche Sprachform benutzt wer-
       den muss.

3
    vgl. Anhang I Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014
18

        2. Bei der Bildauswahl, der Auswahl von Interviewpartner/innen (z.B. auch bei Moderationen)
           auf eine ausgewogene Anzahl von Frauen und Männern geachtet werden muss.

 5.2        Barrierefreiheit

Die durchgeführten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sollten zugänglich sein für
Menschen mit Behinderungen. Dies bedeutet z.B. generelle Teilhabemöglichkeiten für Menschen
mit Behinderungen, übersichtlich strukturierte und leicht verständliche Webseiten oder sonstige
Informationsmaterialien, gute Erreichbarkeit von Veranstaltungsorten mit öffentlichen Verkehrs-
mitteln, barrierefreie Veranstaltungsorte.

Handelt es sich bei der Programm umsetzenden Stelle um eine Behörde der Bundesverwaltung, ist
die BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) zu beachten.

 6          Informationspflichten der Programm umsetzenden
            Stellen
 Die Programm umsetzenden Stellen sind verpflichtet, jegliche ESF-Publikation mit der/ dem Pub-
 lizitätsbeauftragten des jeweiligen Bundesministeriums abzustimmen und ihr/ ihm eine ausrei-
 chende Zahl an Belegexemplaren zur Verfügung zu stellen. Um eine Aktualität der Informationen
 „auf der einzigen Seite“4 des Operationellen Programms des Bundes-ESF (www.esf.de) zu gewähr-
 leisten, sind aktuelle Meldungen an die/den Publizitätsbeauftragten des für das jeweilige ESF-
 Programm zuständigen Bundesministeriums zu leiten.
 Die Programm umsetzenden Stellen sind zudem verpflichtet, die Projektträger hinsichtlich ihrer
 Publizitätspflichten zu informieren. Dies beinhaltet zum einen Hilfestellung, damit die Projektträ-
 ger ihren in Anhang XII Nr. 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 beschriebenen Verpflichtungen
 nachkommen können, aber auch die Pflicht, die Projektträger darüber zu unterrichten, „dass sie
 sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 115 Absatz 2 veröf-
 fentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären“.5

 Mit der Öffentlichkeitsarbeit auf Bundesebene, d.h. der Umsetzung und Überwachung der Kom-
 munikations- und Informationspflichten für den Bundes-ESF ist das Referat VIGru EF3 „Europäi-
 scher Sozialfonds - Information, Kommunikation, Public Relations“ im Bundesministerium für Ar-

 4
     vgl. Anhang XII Nr. 2.1, Buchst. E) und f) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014
 5
     vgl. Anhang XII Nr. 3.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014
19

 beit und Soziales (Kontakt: pr-esf@bmas.bund.de) betraut. Das Referat führt eigene öffentlichkeits-
 wirksame Aktivitäten durch, um den ESF in Deutschland bekannter zu machen, bietet aber auch
 Programmumsetzern und Projektträgern Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Kommunikations-
 aktivitäten. Eine grundsätzliche Unterstützung zu den in diesem Leitfaden beschriebenen Kommu-
 nikations- und Informationsanforderungen erhalten die Projektträger von der jeweiligen Pro-
 gramm umsetzenden Stelle.

WICHTIG: Das Referat VIGru EF3 „Europäischer Sozialfonds - Information, Kommunikation,
Public Relations“ im Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu eine so genannte „Projekt-
Toolbox“ entwickelt, die die ESF-Projekte des BMAS verpflichtend nutzen müssen. Diese Projekt-
Toolbox steht den Projekten über das Tool ZUWES zur Verfügung und kann von den Projekten der
weiteren ESF-umsetzenden Ressorts ebenfalls genutzt werden.
Des Weiteren entwirft das Referat VIGru EF3 „Europäischer Sozialfonds - Information, Kommuni-
kation, Public Relations“ die geforderte Liste der Vorhaben und stellt diese auf www.esf.de online.
Eine Aktualisierung der Liste erfolgt alle sechs Monate.

 7      Kontaktstellen in den Bundesministerien

Jede Verwaltungsbehörde benennt eine Kontaktperson (Kommunikationsbeauftragte(n)) für einen
oder mehrere Fonds, die/der auf Ebene des Operationellen Programms für Information und Kom-
munikation zuständig ist.Kommunikationsbeauftragte für den ESF auf Bundesebene ist Frau Gi-
sela Schubert, VIGru EF3 „Europäischer Sozialfonds - Information, Kommunikation, Public Relati-
ons“ im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Zusätzlich benennen die an der Umsetzung des
ESF beteiligten Bundesministerien ESF-Publizitätsbeauftragte, die bei allen Fragen zum Thema
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung stehen.

 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):
 Gisela Schubert, Tel. (0228) 99 527 3088, Gisela.Schubert@bmas.bund.de

 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi):
 Dr. Beatrix Strauch, Tel. (0228 99 615 2049), Beatrix.Strauch@bmwi.bund.de

 Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF):
 Bert Gatzweiler, Tel. (0228) 99 57 2156, Bert.Gatzweiler@bmbf.bund.de

 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ):
 Thomas Suchan, (030) 18 555 1461, Thomas.Suchan@bmfsfj.bund.de
20

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB):
Ingo Weiß, Tel. (030) 18 300 6223, Ingo.Weiss@bmub.bund.de

8     Anlage „Grafik-Handbuch für den ESF des Bundes“
Grafik-Handbuch
                                                                                                                                          für den ESF des Bundes
                                                                                                                                          Technische Merkmale der Bildwortmarken
                                                                                                                                          und des Claims des Europäischen Sozialfonds

Diese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herausgegeben. Sie darf weder
von Parteien noch von Wahlbewerbern oder Wahl­helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden.
Dies gilt für Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich ist ins­besondere die Verteilung auf Wahlveranstal­
tungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbe-
mittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und
in welcher Anzahl diese Publikation dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl
nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden
werden könnte. Außerdem ist diese kostenlose Publikation – gleichgültig wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Publikation
dem Empfänger zugegangen ist – nicht zum Weiterverkauf bestimmt.
Inhaltsverzeichnis   1

Inhaltsverzeichnis
1. Die Bildwortmarken der Bundesministerien    4

2. Die ESF-Bildwortmarke des Bundes            6

3. Die Bildwortmarke der EU                    8

4. Der ESF-Claim des Bundes                   10
2
Einleitung   3

Einleitung
Wer eine Förderung vom Bund und von dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der
Europäischen Union (EU) erhält, ist verpflichtet, diese Förderung nach außen sichtbar
zu machen. Bei allen öffentlichkeitswirksamen Informations- und Kommunikations-
maßnahmen ist daher immer auf die Förderung der Maßnahme durch den Bund und
den ESF durch Verwendung der entsprechenden Logos bzw. Bildwortmarken (hier:
das Bundes-Logo, das ESF-Logo des Bundes und das EU-Logo) sowie durch einen
Förderhinweis („Gefördert durch:“) hinzuweisen.

Für die ESF-Förderperiode 2014-2020 wurde zudem für den Europäischen Sozial­-
fonds des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales der ESF-Claim
„Zusammen. Zukunft. Gestalten.“ entwickelt, der ebenfalls im Zusammenhang mit
der ESF-Förderung des Bundes abgebildet wird.

In dem vorliegenden Grafik-Handbuch finden Sie alle wichtigen Informationen zu
den im Rahmen der Förderung einzusetzenden Logos und zum ESF-Claim: zur
äußeren Form, zu den Farben und ihrem richtigen Einsatz gemäß dem Farbcode sowie
zu unterschiedlichen Versionen. Grundsätzlich gilt: Die Bildwortmarken und der
ESF-Claim dürfen nicht verändert oder verzerrt werden und die farbige Darstellung ist
stets vorzuziehen. Zudem ist bei der Verwendung der Bildwortmarken und des Claims
darauf zu achten, dass diese immer auf einem weißen Hintergrund stehen und der
Schriftzug lesbar bleibt. Die Lesbarkeit sollte für alle Materialien individuell geprüft
werden.
4

    1. Die Bildwortmarken
        der Bundesministerien
    Die ESF-Förderprogramme des Bundes werden in Deutschland von folgenden fünf
    Bundesministerien umgesetzt:

    Die Bildwortmarke der Bundesministerien besteht aus dem Bundesadler, der stilisierten
    Fahne (auch „Säulenelement“ genannt) und dem Schriftzug des jeweiligen Bundes­
    ministeriums.

    Schutzzone

                                             Die minimale Schutzzone der Bildwort­
                                             marke des Bundes beträgt auf der linken
                                             Seite sowie darunter und darüber die Breite
                                             eines Adlers, auf der rechten Seite hingegen
                                             drei Adler.

    Die Bildwortmarke steht immer auf weißem Hintergrund. Sie verfügt über eine
    Schutzzone, in der kein anderes Element platziert werden darf.

    Weitere Informationen zu den Bildwortmarken der Bundesministerien finden Sie
    unter: http://styleguide.bundesregierung.de.
1. Die Bildwortmarken der Bundesministerien   5

Farben

   Schwarz

   CMYK 0 | 0 | 0 | 100
   PANTONE® Black
   RGB 0 | 0 | 0

   Rot

    CMYK 0 | 100 | 100 | 0
    PANTONE® 485
    RGB 255 | 0 | 0

   Gold

    CMYK 0 | 12 | 100 | 5
    PANTONE® extra Mischung (Yellow: 765 g, Red 032: 26 g,
    Black: 11g, transp. White: 198g); Alternativwert: PANTONE® 7405
    RGB 255 | 204 | 0

Graustufige Bildwortmarke

Englische Bildwortmarke
6

    2. Die ESF-Bildwortmarke
        des Bundes
    Die Bildwortmarke des Europäischen Sozialfonds des Bundes (ESF-Bundeslogo) stellt
    einen vierfarbigen Fächer dar, der sowohl die National­farben der Bundesrepublik
    Deutschland (schwarz, rot, gold) als auch die Farben der EU-Flagge (blau, gelb) auf-
    greift. Die Farbenlehre des Bildes wird durch den Text „Europäischer Sozialfonds für
    Deutschland“ verstärkt.

    Die farbige Darstellung des ESF-Bundeslogos mit 2-zeiliger Unterzeile ist immer
    vorzuziehen. Bei reinen Schwarz-Weiß-Produktionen sollte die Graustufenversion
    verwendet werden.

    Nur bei kleinem Werbematerial kann auch die ESF-Bildwortmarke mit 1-zeiliger
    Unter­zeile verwendet werden.

    Bildwortmarke mit 2-zeiliger Unterzeile

    Bildwortmarke mit 1-zeiliger Unterzeile

    Schutzraum

    Der Schutzraum des ESF-Bundeslogos mit
    dem Hinweis „Europäischer Sozialfonds für
    Deutschland“ ergibt sich aus dem Versalen E
    aus Europäischer Sozialfonds für Deutschland.
    Dieser Schutzraum muß bei allen Logoanwen-
    dungen beachtet werden.
2. Die ESF-Bildwortmarke des Bundes   7

Der Schutzraum des ESF-Bundeslogos
mit dem Hinweis „für Deutschland“ ergibt
sich aus der unteren Hälfte des f aus „für
Deutschland“. Dieser Schutzraum muss
bei allen Logoanwendungen beachtet
werden.

Farben

Das ESF-Bundeslogo setzt sich zusammen aus drei Großbuchstaben (Versalien), den
vier Dreiecken (Signet), die sich aus Farbverläufen zusammensetzen, und dem Hinweis
„Europäischer Sozialfonds für Deutschland“. Die Zusammensetzung der Farbigkeit
wird am unten stehenden Beispiel erläutert.

                                                        C=100 M=80 Y=0       K=0

                                                        C=0    M=0    Y=0    K=100

                                                        C=0    M=0    Y=0    K=100

                                                        C=100 M=100 Y=0      K=0

                                                        C=0    M=12 Y=100 K=5

                                                        C=100 M=80 Y=0       K=40

Englisches ESF-Bundeslogo
8

    3. Die Bildwortmarke der EU
    Im Folgenden sind die wichtigsten Grundregeln für die EU-Bildwortmarke
    zusammen­gefasst. Die ausführlichen Vorgaben zur Verwendung des EU-Emblems
    finden Sie im Grafik-Handbuch zur europäischen Flagge (siehe http://publications.
    europa.eu/code/de/de-5000100.htm) sowie in Artikel 4 und Anhang II der Durch­
    führungsverordnung (EU) Nr. 821/2014.

    Das EU-Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das
    Anderthalbfache der Höhe misst. Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden
    zwölf Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Sterne sind
    wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Die Zahl zwölf gilt als
    Symbol der Vollkommenheit und Einheit.

    Das Emblem darf nur in Verbindung mit dem Hinweis „Europäische Union“ verwen-
    det werden. Neben den bereits bestehenden einzeiligen links- und rechtsbündigen
    Versionen der EU-Bildwortmarke gibt es seit 2014 eine neue Version, die zweizeilig ist.
    Die Verwendung der neuen zweizeiligen Variante des EU-Emblems ist nicht verpflich-
    tend, aber wünschenswert.

    Ausrichtung der Sterne

    Das Emblem ist richtig ausgerichtet, wenn der unterste und der oberste Stern
    senkrecht stehen, d. h. ein Zacken nach oben weist.

    Farben

    Das Emblem hat folgende Farben:

    • Pantone Reflex Blue für die Rechteckfläche
    • Pantone Yellow für die Sterne
3. Die Bildwortmarke der EU   9

Vierfarbendruck

Beim Vierfarbendruck (CMYK) werden die beiden Originalfarben wie abgebildet
wiedergegeben:
                                                          C=0     M=0   Y=100 K=0

                                                          C=100 M=80 Y=0         K=0

Internet

Auf der Web-Palette entspricht Pantone Reflex Blue der Farbe RGB: 0/51/153
(hexadezimal: 003399) und Pantone Yellow der Farbe RGB: 255/2040
(hexadezimal: FFCC00).

Einfarbige Reproduktion

Es besteht die Möglichkeit, das Emblem auch für den Schwarz-Weiß-Druck zu ver-
wenden. Das Rechteck ist mit einer schwarzen Linie zu umgeben, die Sterne sind
schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen.

Englische Bildwortmarke der EU
10

     4. Der ESF-Claim des Bundes
     Der ESF ermöglicht Menschen, ihre berufliche Zukunft in die Hand zu nehmen. Auch
     unter schwierigen Umständen oder bei einem zweiten Anlauf. Er unterstützt kleine
     und mittelständische Unternehmen, ihre Personalpolitik an die Herausforderungen
     des demografischen Wandels anzupassen. Der ESF will eine Gesellschaft ohne Aus-
     grenzung schaffen. Für die ESF-Förderperiode 2014-2020 wurde daher für den Euro-
     päischen Sozialfonds des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales der
     Claim „Zusammen. Zukunft. Gestalten.“ entwickelt, der die Ziele des ESF widerspiegelt.

     Der ESF-Claim des Bundes besteht aus den drei Begriffen „Zusammen. Zukunft.
     Gestalten.“, die nebeneinander stehen, und drei gleichgroßen gelben Sternen. Jeder
     Stern steht für einen Begriff.

     Farben

                                                               C=0    M=0    Y=100 K=0

                                                               C=100 M=80 Y=0        K=0

     Die Farbgebung des Claims entspricht den Farben des EU-Emblems, d.h. die Schrift­
     farbe entspricht dem EU-Blau (Pantone Reflex Blue) und die Farbgebung der Sterne
     entspricht dem EU-Gelb (Pantone Yellow).

     Nur in Ausnahmefällen, wenn die Fläche nicht ausreicht, kann auch die dreizeilige
     Variante des ESF-Claims verwendet werden.
4. Der ESF-Claim des Bundes   11

Graustufiger ESF-Claim

Englischer ESF-Claim
12

     Impressum
     Herausgeber:
     Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
     VIGru EF3 – Europäischer Sozialfonds:
     Information, Kommunikation, Public Relations
     53107 Bonn

     E-Mail: pr-esf@bmas.bund.de
     Internet: http://www.esf.de

     Stand:    Januar 2015

     Satz/Layout: Grafischer Bereich des BMAS, Bonn

     Wenn Sie aus dieser Publikation zitieren wollen, dann bitte mit genauer Angabe
     des Herausgebers, des Titels und des Stands der Veröffentlichung. Bitte senden Sie
     zusätzlich ein Belegexemplar an den Herausgeber.
Sie können auch lesen