Leitfaden für Programm umsetzende steLLen - zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode ...
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Leitfaden für Programm umsetzende Stellen zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäischen Sozialfonds (ESF) Förderperiode 2014-2020
2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 3 2 Rechtlicher Rahmen 3 3 Publizitätspflichten der Programm umsetzenden Stellen 5 3.1 Wort-Bild-Marken (Logos) 5 3.2 Claim 5 3.3 Förderhinweis 6 3.4 Das Wichtigste in Kürze 10 4 Beispiele für die Umsetzung der Publizitätsvorgaben 10 4.1 ESF-Flyer 11 4.2 Flyer unternehmensWert: Mensch 12 4.3 Plakat 13 4.4 Websites 15 4.5 Filme 16 5 Übergeordnete Themen bei der Umsetzung der Publizitätsvorgaben 17 5.1 Gender Mainstreaming 17 3.8 Barrierefreiheit 18 6 Informationspflichten der Programm umsetzenden Stellen 18 7 Kontaktstellen in den Bundesministerien 19 8 Anlage 20
3 1 Einleitung Die ESF-Förderperiode 2014-2020 steht in Deutschland unter dem Motto "Zusammen. Zukunft. Gestalten.", um zu verdeutlichen, dass der ESF in die Zukunft der Menschen in Deutschland inves- tiert. In der Förderperiode 2014-2020 sind insgesamt fünf Bundesressorts an der Umsetzung des Bundes-ESF beteiligt: das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie das Bundesminis- terium für Arbeit und Soziales als federführendes Ressort. Entsprechend der geltenden EU-Vorgaben (s. Rechtlicher Rahmen) sind sowohl der Mitgliedsstaat und die jeweilige Verwaltungsbehörde als auch die Programm umsetzenden Stellen und die Be- günstigten (im folgenden Projektträger genannt) verpflichtet, die notwendigen Schritte zu unter- nehmen, um die Öffentlichkeit im Einklang mit den jeweiligen Verordnungen „über im Rahmen eines Operationellen Programms unterstützte Vorhaben zu informieren und Kommunikations- maßnahmen durchzuführen.“1 Im Vordergrund dieser Informationsmaßnahmen steht der Trans- parenzgedanke und zielt darauf ab, verständlich und nachvollziehbar zu informieren über: • Fördermöglichkeiten durch den ESF • Die Verwendung der ESF-Mittel • Ergebnisse und Errungenschaften des ESF Der vorliegende Leitfaden informiert über die Informations-und Publizitätsvorschriften für den ESF und gibt den Programm umsetzenden Stellen praktische Hinweise für die korrekte Umsetzung der Publizitätsvorgaben. Ergänzt wird er um die Beschreibung und Erläuterung der technischen Erfordernisse (s. Anlage). HINWEIS: Dies ist kein Leitfaden für Projektträger. Die Programm umsetzenden Stellen sind ver- pflichtet, die Projektträger über ihre Publizitätspflichten aufzuklären und die Einhaltung dieser zu überwachen. Näheres dazu siehe Kapitel 6. 2 Rechtlicher Rahmen Wer eine Förderung vom Bund und von der Europäischen Union erhält, ist verpflichtet, die Förde- rung nach außen sichtbar zu machen. Dies betrifft sowohl Zuwendungen als auch Verträge, die durch den Bund mit Mitteln des ESF kofinanziert werden. Dadurch sollen die Rolle der Europäi- 1 Vgl. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Anhang XII
4 schen Union betont und die breite Öffentlichkeit über Ziele und Erfolge des ESF unterrichtet wer- den. Zudem sollen die Informations- und Publizitätsmaßnahmen dazu beitragen, dass die Förder- politik transparenter wird und für jede Bürgerin und jeden Bürger nachvollziehbar ist. Die Verpflichtung zur Information und Publizität in der Förderperiode 2014 - 2020 beruht auf fol- genden Grundlagen: • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, insbesondere: • KAPITEL II, Artikel 115 Information und Kommunikation, • Anhang XII – Information und Kommunikation über die Unterstützung aus den Fonds „Mitgliedsstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig: (…) Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.“ • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014, insbesondere: KAPITEL II Technische Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben sowie Hinweise zur Erstellung des EU-Emblems und zu den Originalfarben. „Das EU-Emblem wird stets deutlich sichtbar und so platziert, dass es auffällt...“ • Beschluss des Bundestages vom 15.11.2007: Auf alle Maßnahmen, die durch den Bund fi- nanziell gefördert werden, soll auch hingewiesen werden. Die Bildwortmarke mit Förder- zusatz ist von allen Zuwendungsempfängern auf entsprechenden Projekten einzusetzen. Das bedeutet in der Umsetzung, dass bei allen öffentlichkeitswirksamen Informations- und Kom- munikationsmaßnahmen verpflichtend auf die Unterstützung der Maßnahme durch den Bund und den ESF hinzuweisen ist. Dies geschieht mindestens durch die Verwendung der entsprechen- den Logos, des neuen ESF-Claims (s. Kapitel 3.2) und durch einen textlichen Förderhinweis. Das heißt, dass alle verwendeten Unterlagen und Publikationen, bspw. Broschüren, Flyer, Veranstal- tungshinweise, (Power-Point)-Präsentationen, audiovisuelles Material wie Filme etc., Online-An- gebote, aber auch Teilnahmebescheinigungen und -listen sowie Bescheinigungen die o.g. Hinweise enthalten müssen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass nicht nur die breite Öffentlichkeit, sondern auch das über den ESF-finanzierte Personal und Teilnehmer/innen einer ESF-finanzierten Maß- nahme über die Förderung informiert werden müssen.
5 3 Publizitätspflichten der Programm umsetzenden Stel- len Aus den oben genannten Verordnungen ergeben sich Publizitätspflichten für die Programm um- setzenden Stellen. Die folgenden Wort-Bild-Marken (Logos), der Claim sowie der Fördersatz müs- sen zwingend in jeder Publikation aufgeführt sein. 3.1 Wort-Bild-Marken (Logos) Artikel 115 Abs. 4 und Nr. 2.2 Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 schreiben die Ver- wendung des EU-Emblems mit Verweis auf die Europäische Unionund den Hinweis auf den Eu- ropäischen Sozialfonds, hier über das ESF-Bundeslogo vor. Das ESF-Bundeslogo für Deutschland wurde in der ESF-Förderperiode 2007-2013 entwickelt und hat dazu geführt, dass die Förderung durch den Bundes-ESF „ein einheitliches Gesicht“ bekommen hat. Verpflichtend enthalten alle Publikationen zudem das jeweilige Ressort-Logound soweit vorhan- den, das jeweilige Programm-Logo. 3.2 Claim In der letzten Förderperiode ist es durch die Einführung des ESF-Logos gelungen, dem Bundes-ESF ein einheitliches Erscheinungsbild zu geben. NEU: In der aktuellen Förderperiode soll neben der Wort-Bild-Marke auch ein ESF-Claim einge- führt werden. Er ist ein zusätzlicher inhaltlicher Hinweis auf den ESF und soll komprimiert die Kernbotschaften des ESF transportieren:
6 • Der ESF macht Europa in Deutschland erlebbar. Als Motor für Chancengleichheit. • Der ESF ermöglicht Menschen, ihre berufliche Zukunft in die Hand zu nehmen. Auch unter schwierigen Umständen oder bei einem zweiten Anlauf. • Der ESF fördert praxisnahe Projekte, die direkt vor Ort Wirkung entfalten. Er ist Impuls- geber für einen zukunftsfähigen Arbeitsmarkt. • Der ESF ist eine Plattform für alle, die Beschäftigung in Deutschland aktiv und praxisnah mitgestalten wollen. Er bringt Theorie und Praxis zusammen und nutzt die Expertise aller Akteure, um gemeinsam neue Wege zu denken und zu gehen. Die Kernbotschaften werden vom Referat VIGru EF3 im BMAS für die Öffentlichkeitsarbeit des ESF auf Bundesebene eingesetzt. Die Ressorts können einzelne oder alle Kernbotschaften in die Öf- fentlichkeitsarbeit der jeweiligen ESF-Programme einbinden. WICHTIG: Der Claim „Zusammen. Zukunft. Gestalten.“muss allerdings verpflichtend auf den Publikationen kommuniziert werden. Er ist in der aktuellen Förderperiode fester Bestandteil der neuen Kommunikationsstrategie für den ESF in Deutschland. Diese zielt unter Nutzung verschie- denster Maßnahmen darauf ab, den ESF in der neuen Förderperiode von 2014 bis 2020 als „Dach- marke“ in Deutschland bekannter, wahrnehmbarer und plastischer zu machen. Der Claim soll möglichst in der einzeiligen Varianteund in Farbe (zu weiteren Verwendungsmög- lichkeiten s. Anhang) verwendet werden. Dort, wo dies aus Platzgründen nicht möglich ist, kann er auch in der dreizeiligen Variante verwendet werden. 3.3 Förderhinweis Neben der Abbildung der Logos und des Claims muss durch einen Förderhinweis in den Publikati- onen deutlich erkennbar sein, dass das Vorhaben im Rahmen des ESF-Programms XX durch das jeweilige Bundesministerium für XX und den Europäischen Sozialfonds gefördert wird. Der För- derhinweis sollte daher wie folgt lauten: Programmpublikationen: „Das Programm XX (Name des ESF-Programms) wird durch das Bundesministerium für XX (Name des zuständigen Bundesressorts) und den Europäischen Sozialfonds gefördert.“
7 Projektpublikationen: „Das Vorhaben/ Projekt XY (Vorhabenbezeichnung) wird im Rahmen des Programms XX (Name des ESF-Programms) durch das Bundesministerium für XX (Name des zuständigen Bundesressorts) und den Europäischen Sozialfonds gefördert.“ WICHTIG: Dieser Passus muss auch im Rahmen der Pressearbeit bei der Erstellung von Texten aufgenommen werden, so z.B. in Pressemitteilungen. Hier empfiehlt es sich, den Förderhinweis in den Text der Pressemitteilung zu integrieren. In weiteren Publikationen, z.B. Broschüren, sollte der Förderhinweis im Impressum oder über/ unter den Logos und dem Claim platziert werden. Wünschenswert ist, im Förderhinweis auch die URL zum jeweiligen Programm zu nennen. Falls der Förderhinweis aus gestalterischen Gründen nicht in textlicher Form aufgeführt werden kann (z.B. bei kleinen Werbematerialien wie Postkarten), ist es möglich, alternativ auf die Förderung über die Formulierung Gefördert durch: und die Abbildung der o.g. Logos und des Claims hinzu- weisen. AUSNAHME: Bei sehr kleinen Werbemitteln (z.B. Projekt-Visitenkarten, Kugelschreibern) kann der Förderhinweis auf die Europäische Union entfallen. Zumindest das Programm- Logo oder das ESF-Logo sollte jedoch aufgeführt werden. Bei umfangreichen Informations- und Publizitätsmaterialien (z.B. Broschüren ab 20 Seiten) sind zusätzlich folgende Angaben zum ESF zu machen: Ziel der Europäischen Union ist es, dass alle Menschen eine berufliche Perspektive erhalten. Der Euro- päische Sozialfonds (ESF) verbessert die Beschäftigungschancen, unterstützt die Menschen durch Aus- bildung und Qualifizierung und trägt zum Abbau von Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt bei. Mehr zum ESF unter: www.esf.de. Auf allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen von ESF-kofinanzierten Programmen und Projekten sind von daher folgende Wort-Bild-Marken zu verwenden sowie der Förderhinweis auf- zuführen:
8 1. Das ESF-Bundeslogo mit dem Claim "Europäischer Sozialfonds für Deutschland". 2. Das Emblem der Europäischen Union mit dem Schriftzug "Europäische Union" (Schriftzug links- und rechtsbündig verfügbar) in den folgenden Varianten. Das Emblem darf nur in Verbindung mit dem Hinweis „Europäische Union“ verwendet werden. HINWEIS: Die neue zweizeilige Variante des EU-Emblems ist nicht verpflichtend. 3. Das Logo Bundesministeriums, das die Kofinanzierung bereitstellt, beispielhaft das Logo des BMAS. 4. Der Claim in einer der folgenden Varianten.
9 5. Der Förderhinweis. „Das Programm XX (Name des ESF-Programms) wird durch das Bundesministerium für XX (Name des zuständigen Bundesressorts) und den Europäischen Sozialfonds gefördert.“ „Das Vorhaben/ Projekt XY (Vorhabenbezeichnung) wird im Rahmen des Programms XX (Name des ESF-Programms) durch das Bundesministerium für XX (Name des zuständigen Bundesressorts) und den Europäischen Sozialfonds gefördert.“ Für weitere Informationen siehe anhängendes Grafik-Handbuch für den ESF des Bundes. Da, wo das Corporate Design des jeweiligen Ministeriums unter Umständen die oben genannte Platzierung der Logos und des Claims nicht zulässt, sind Ausnahmen zulässig. Ist eine gemeinsame Platzierung aller Logos und des Claims nicht möglich (z.B. bei Broschüren), reicht es aus, lediglich das Programm-, Ressort- und das ESF-Logo auf der Titelseite zu platzieren. Dannmüssen die drei Logos (Ressort-, ESF- und EU-Logo) und der Claim jedoch zusätzlich auf der Rückseite, auf der ers- ten Innenseite und/ oder im Impressum gemeinsam dargestellt werden. Zusätzlich zu den drei oben genannten Wort-Bild-Marken (Ressort-, EU-und dem ESF-Logo; hier als Ressort-Logo exemplarisch das BMAS-Logo) existiert häufig auch ein eigenes Logo für jedes Programm (Programmlogo). Dieses muss immer prominent ebenfalls auf der Titelseite einer Publi- kation erscheinen. Unter www.esf.de finden Sie • Die für die Förderperiode 2014-2020 geltenden Verordnungen • Ein Grafikhandbuch zur Verwendung der Logos sowie des Claims
10 3.4 Das Wichtigste in Kürze: absolutes Muss .... • Programm-Logo • Ressort-Logo auf der Titelseite • ESF-Logo • EU-Emblem • der Claim Zusammen.Zukunft.Gestalten. • textlicher Förderhinweis wünschenswert wären .... • die Nennung der URL zum jeweiligen Programm • zusätzliche Angaben zum ESF (vgl. S. 7) • die Verwendung der neuen zweizeiligen Variante des EU-Emblems • die Einbindung einzelner oder aller Kernbotschaften in die Öffentlichkeitsarbeit der jeweiligen ESF-Programme 4 Beispiele für die Umsetzung der Publizitätsvorgaben Um die beschriebenen Publizitätsvorschriften zu veranschaulichen, sei hier eine (nicht abschlie- ßende) Reihe von Umsetzungsbeispielen aufgeführt. Bei den Beispielen handelt es sich u.a. um Publikationen der Programm umsetzenden Stellen (Flyer unternehmensWert: Mensch), aber auch um Publikationen der Projektträger (Plakat-Template für Projektträger des BMAS).
11 4.1 Beispiel ESF-Flyer
12 4.2 Beispiel Flyer unternehmensWert: Mensch Vorderseite
13 Rückseite 4.3 Plakat Das Referat VIGru EF3 entwickelt im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit drei Plakate zu den überge- ordneten Themen des Bundes-ESF. Die Plakate sind in der neuen Bildsprache des ESF in Deutschland in der Förderperiode 2014-2020 gehalten und können von allen ESF-umsetzenden Ressorts und den jeweiligen ESF-Projekten genutzt werden. Zur Veranschaulichung der Bildsprache siehe auch den ESF- Flyer oder den ESF-Trailer unter www.esf.de.
14 Die Projektträger einer ESF-Maßnahme sind verpflichtet, für die Dauer des Vorhabens ein Plakat in der Mindestgröße A3 mit Informationen zum Projekt und dem Hinweis auf die Förderung durch den ESF an einer gut sichtbaren Stelle, bspw. im Eingangsbereich ihres Gebäudes anzubringen. Den Projektträgern der ESF-Programme des BMAS wird ein Template des Plakats durch das Referat EF3 -Europäischer Sozialfonds - Information, Kommunikation, Public Relations über das Projektver- waltungstool ZUWES (Zuwendungsmanagement des Europäischen Sozialfonds) zur Verfügung gestellt (Näheres dazu s. unter 6).
15 Beispiel eines Plakat-Templates für ESF-Projekte des BMAS 4.4 Websites Falls eine Website zum jeweiligen Programm existieren sollte, „wird auf dieser eine kurze Be- schreibung des Vorhabens eingestellt, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung der Union hervorgehoben wird“.2 Logos, Claim und Förderhinweis müssen direkt nach Aufrufen der Website sichtbar sein ohne dass ein Scrollen nach unten nötig ist. 2 vgl. Anhang XII Nr. 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014
16 Bei Websites und anderen Online-Veröffentlichungen ist eine Verlinkung des jeweiligen Logos zu der entsprechenden Website einzurichten: 1. Programm-Logo: Verlinkung zur jeweiligen Programm-Website 2. Ressort-Logo: Verlinkung zur jeweiligen Ressort-Website 3. ESF-Logo: www.esf.de 4. EU-Logo: http://ec.europa.eu/employment_social/esf/index_de.htm Wenn eine grafische Verlinkung der Logos technisch nicht möglich sein sollte (zum Beispiel wenn alle Logos in einem Bild vereint sind), ist auch eine textliche Verlinkung des jeweiligen Worts mög- lich. Die genannten Verpflichtungen gelten für Projektträger in gleicher Weise. 4.5 Filme Die Erfahrungen aus der letzten Förderperiode zeigen, dass sowohl Programm umsetzende Stellen als auch Projektträger zunehmend dazu übergehen, Filme als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit ein- zusetzen. Entsprechend sind hier die oben aufgeführten Publizitätspflichten ebenfalls einzuhalten. Neben dem inhaltlichen (verbalen) Hinweis auf die Förderung durch den ESF müssen die Logos, der Claim sowie der textliche Förderhinweis „Das Programm XX (Name des ESF-Programms) wird durch das Bundesministerium für XX (Name des zuständigen Bundesressorts) und den Europäischen Sozialfonds gefördert.“ bzw. „Das Vorhaben/ Projekt XY (Vorhabenbezeichnung) wird im Rahmen des Programms XX (Name des ESF-Programms) durch das Bundesministerium für XX (Name des zuständigen Bundesressorts) und den Europäischen Sozialfonds gefördert.“ zumindest im Abspann eines Films aufgeführt werden. HINWEIS: Da aus der aktuellen Förderperiode 2014-2020 noch keine Programm-/ Projektfilme vorliegen, wird hier der Abspann des von Referat VIGru EF3 für die neue Förderperiode produzier- ten ESF-Trailers „Der ESF in Deutschland (2014-2020)“ (siehe www.esf.de) als Beispiel aufgeführt. Bei Programm-/Projektfilmen müsste den hier aufgeführten Logos das Programm-Logo vorange- stellt, bei Projektfilmen zusätzlich der textliche Hinweis in den Abspann aufgenommen werden. D. h., der Abspann müsste wie folgt aussehen: 1. Programm-Logo 2. Ressort-Logo 3. ESF-Logo 4. EU-Logo 5. Claim 6. Textlicher Förderhinweis
17 HINWEIS: Da es sich bei dem vorliegenden Beispiel um den allgemeinen ESF-Trailer handelt, ent- fällt hier der textliche Förderhinweis. 5 Übergeordnete Themen bei der Umsetzung der Öffent- lichkeitsarbeit Gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 sowie den Querschnittszielen sind in den Publizitätspflichten be- stimmte bereichsübergreifende Grundsätze zu berücksichtigen.3 Hierzu zählen u.a. die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung sowie Barrierefreiheit (Zu- gänglichkeit von Informationen für alle). Neben den genannten formalen Aspekten sind von daher bei allen Publizitätsmaßnahmen die Aspekte „Gender Mainstreaming“ und „Barrierefreiheit“ zu berücksichtigen. 5.1 Gender Mainstreaming Die Berücksichtigung des Genderaspekts bedeutet insbesondere, dass 1. In allen Publikation konsequent die weibliche und die männliche Sprachform benutzt wer- den muss. 3 vgl. Anhang I Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014
18 2. Bei der Bildauswahl, der Auswahl von Interviewpartner/innen (z.B. auch bei Moderationen) auf eine ausgewogene Anzahl von Frauen und Männern geachtet werden muss. 5.2 Barrierefreiheit Die durchgeführten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sollten zugänglich sein für Menschen mit Behinderungen. Dies bedeutet z.B. generelle Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, übersichtlich strukturierte und leicht verständliche Webseiten oder sonstige Informationsmaterialien, gute Erreichbarkeit von Veranstaltungsorten mit öffentlichen Verkehrs- mitteln, barrierefreie Veranstaltungsorte. Handelt es sich bei der Programm umsetzenden Stelle um eine Behörde der Bundesverwaltung, ist die BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) zu beachten. 6 Informationspflichten der Programm umsetzenden Stellen Die Programm umsetzenden Stellen sind verpflichtet, jegliche ESF-Publikation mit der/ dem Pub- lizitätsbeauftragten des jeweiligen Bundesministeriums abzustimmen und ihr/ ihm eine ausrei- chende Zahl an Belegexemplaren zur Verfügung zu stellen. Um eine Aktualität der Informationen „auf der einzigen Seite“4 des Operationellen Programms des Bundes-ESF (www.esf.de) zu gewähr- leisten, sind aktuelle Meldungen an die/den Publizitätsbeauftragten des für das jeweilige ESF- Programm zuständigen Bundesministeriums zu leiten. Die Programm umsetzenden Stellen sind zudem verpflichtet, die Projektträger hinsichtlich ihrer Publizitätspflichten zu informieren. Dies beinhaltet zum einen Hilfestellung, damit die Projektträ- ger ihren in Anhang XII Nr. 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 beschriebenen Verpflichtungen nachkommen können, aber auch die Pflicht, die Projektträger darüber zu unterrichten, „dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 115 Absatz 2 veröf- fentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären“.5 Mit der Öffentlichkeitsarbeit auf Bundesebene, d.h. der Umsetzung und Überwachung der Kom- munikations- und Informationspflichten für den Bundes-ESF ist das Referat VIGru EF3 „Europäi- scher Sozialfonds - Information, Kommunikation, Public Relations“ im Bundesministerium für Ar- 4 vgl. Anhang XII Nr. 2.1, Buchst. E) und f) der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 5 vgl. Anhang XII Nr. 3.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014
19 beit und Soziales (Kontakt: pr-esf@bmas.bund.de) betraut. Das Referat führt eigene öffentlichkeits- wirksame Aktivitäten durch, um den ESF in Deutschland bekannter zu machen, bietet aber auch Programmumsetzern und Projektträgern Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Kommunikations- aktivitäten. Eine grundsätzliche Unterstützung zu den in diesem Leitfaden beschriebenen Kommu- nikations- und Informationsanforderungen erhalten die Projektträger von der jeweiligen Pro- gramm umsetzenden Stelle. WICHTIG: Das Referat VIGru EF3 „Europäischer Sozialfonds - Information, Kommunikation, Public Relations“ im Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu eine so genannte „Projekt- Toolbox“ entwickelt, die die ESF-Projekte des BMAS verpflichtend nutzen müssen. Diese Projekt- Toolbox steht den Projekten über das Tool ZUWES zur Verfügung und kann von den Projekten der weiteren ESF-umsetzenden Ressorts ebenfalls genutzt werden. Des Weiteren entwirft das Referat VIGru EF3 „Europäischer Sozialfonds - Information, Kommuni- kation, Public Relations“ die geforderte Liste der Vorhaben und stellt diese auf www.esf.de online. Eine Aktualisierung der Liste erfolgt alle sechs Monate. 7 Kontaktstellen in den Bundesministerien Jede Verwaltungsbehörde benennt eine Kontaktperson (Kommunikationsbeauftragte(n)) für einen oder mehrere Fonds, die/der auf Ebene des Operationellen Programms für Information und Kom- munikation zuständig ist.Kommunikationsbeauftragte für den ESF auf Bundesebene ist Frau Gi- sela Schubert, VIGru EF3 „Europäischer Sozialfonds - Information, Kommunikation, Public Relati- ons“ im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Zusätzlich benennen die an der Umsetzung des ESF beteiligten Bundesministerien ESF-Publizitätsbeauftragte, die bei allen Fragen zum Thema Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung stehen. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Gisela Schubert, Tel. (0228) 99 527 3088, Gisela.Schubert@bmas.bund.de Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi): Dr. Beatrix Strauch, Tel. (0228 99 615 2049), Beatrix.Strauch@bmwi.bund.de Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF): Bert Gatzweiler, Tel. (0228) 99 57 2156, Bert.Gatzweiler@bmbf.bund.de Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Thomas Suchan, (030) 18 555 1461, Thomas.Suchan@bmfsfj.bund.de
20 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB): Ingo Weiß, Tel. (030) 18 300 6223, Ingo.Weiss@bmub.bund.de 8 Anlage „Grafik-Handbuch für den ESF des Bundes“
Grafik-Handbuch für den ESF des Bundes Technische Merkmale der Bildwortmarken und des Claims des Europäischen Sozialfonds Diese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstal tungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbe- mittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Publikation dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Außerdem ist diese kostenlose Publikation – gleichgültig wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Publikation dem Empfänger zugegangen ist – nicht zum Weiterverkauf bestimmt.
Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis 1. Die Bildwortmarken der Bundesministerien 4 2. Die ESF-Bildwortmarke des Bundes 6 3. Die Bildwortmarke der EU 8 4. Der ESF-Claim des Bundes 10
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Einleitung 3 Einleitung Wer eine Förderung vom Bund und von dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union (EU) erhält, ist verpflichtet, diese Förderung nach außen sichtbar zu machen. Bei allen öffentlichkeitswirksamen Informations- und Kommunikations- maßnahmen ist daher immer auf die Förderung der Maßnahme durch den Bund und den ESF durch Verwendung der entsprechenden Logos bzw. Bildwortmarken (hier: das Bundes-Logo, das ESF-Logo des Bundes und das EU-Logo) sowie durch einen Förderhinweis („Gefördert durch:“) hinzuweisen. Für die ESF-Förderperiode 2014-2020 wurde zudem für den Europäischen Sozial- fonds des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales der ESF-Claim „Zusammen. Zukunft. Gestalten.“ entwickelt, der ebenfalls im Zusammenhang mit der ESF-Förderung des Bundes abgebildet wird. In dem vorliegenden Grafik-Handbuch finden Sie alle wichtigen Informationen zu den im Rahmen der Förderung einzusetzenden Logos und zum ESF-Claim: zur äußeren Form, zu den Farben und ihrem richtigen Einsatz gemäß dem Farbcode sowie zu unterschiedlichen Versionen. Grundsätzlich gilt: Die Bildwortmarken und der ESF-Claim dürfen nicht verändert oder verzerrt werden und die farbige Darstellung ist stets vorzuziehen. Zudem ist bei der Verwendung der Bildwortmarken und des Claims darauf zu achten, dass diese immer auf einem weißen Hintergrund stehen und der Schriftzug lesbar bleibt. Die Lesbarkeit sollte für alle Materialien individuell geprüft werden.
4 1. Die Bildwortmarken der Bundesministerien Die ESF-Förderprogramme des Bundes werden in Deutschland von folgenden fünf Bundesministerien umgesetzt: Die Bildwortmarke der Bundesministerien besteht aus dem Bundesadler, der stilisierten Fahne (auch „Säulenelement“ genannt) und dem Schriftzug des jeweiligen Bundes ministeriums. Schutzzone Die minimale Schutzzone der Bildwort marke des Bundes beträgt auf der linken Seite sowie darunter und darüber die Breite eines Adlers, auf der rechten Seite hingegen drei Adler. Die Bildwortmarke steht immer auf weißem Hintergrund. Sie verfügt über eine Schutzzone, in der kein anderes Element platziert werden darf. Weitere Informationen zu den Bildwortmarken der Bundesministerien finden Sie unter: http://styleguide.bundesregierung.de.
1. Die Bildwortmarken der Bundesministerien 5 Farben Schwarz CMYK 0 | 0 | 0 | 100 PANTONE® Black RGB 0 | 0 | 0 Rot CMYK 0 | 100 | 100 | 0 PANTONE® 485 RGB 255 | 0 | 0 Gold CMYK 0 | 12 | 100 | 5 PANTONE® extra Mischung (Yellow: 765 g, Red 032: 26 g, Black: 11g, transp. White: 198g); Alternativwert: PANTONE® 7405 RGB 255 | 204 | 0 Graustufige Bildwortmarke Englische Bildwortmarke
6 2. Die ESF-Bildwortmarke des Bundes Die Bildwortmarke des Europäischen Sozialfonds des Bundes (ESF-Bundeslogo) stellt einen vierfarbigen Fächer dar, der sowohl die Nationalfarben der Bundesrepublik Deutschland (schwarz, rot, gold) als auch die Farben der EU-Flagge (blau, gelb) auf- greift. Die Farbenlehre des Bildes wird durch den Text „Europäischer Sozialfonds für Deutschland“ verstärkt. Die farbige Darstellung des ESF-Bundeslogos mit 2-zeiliger Unterzeile ist immer vorzuziehen. Bei reinen Schwarz-Weiß-Produktionen sollte die Graustufenversion verwendet werden. Nur bei kleinem Werbematerial kann auch die ESF-Bildwortmarke mit 1-zeiliger Unterzeile verwendet werden. Bildwortmarke mit 2-zeiliger Unterzeile Bildwortmarke mit 1-zeiliger Unterzeile Schutzraum Der Schutzraum des ESF-Bundeslogos mit dem Hinweis „Europäischer Sozialfonds für Deutschland“ ergibt sich aus dem Versalen E aus Europäischer Sozialfonds für Deutschland. Dieser Schutzraum muß bei allen Logoanwen- dungen beachtet werden.
2. Die ESF-Bildwortmarke des Bundes 7 Der Schutzraum des ESF-Bundeslogos mit dem Hinweis „für Deutschland“ ergibt sich aus der unteren Hälfte des f aus „für Deutschland“. Dieser Schutzraum muss bei allen Logoanwendungen beachtet werden. Farben Das ESF-Bundeslogo setzt sich zusammen aus drei Großbuchstaben (Versalien), den vier Dreiecken (Signet), die sich aus Farbverläufen zusammensetzen, und dem Hinweis „Europäischer Sozialfonds für Deutschland“. Die Zusammensetzung der Farbigkeit wird am unten stehenden Beispiel erläutert. C=100 M=80 Y=0 K=0 C=0 M=0 Y=0 K=100 C=0 M=0 Y=0 K=100 C=100 M=100 Y=0 K=0 C=0 M=12 Y=100 K=5 C=100 M=80 Y=0 K=40 Englisches ESF-Bundeslogo
8 3. Die Bildwortmarke der EU Im Folgenden sind die wichtigsten Grundregeln für die EU-Bildwortmarke zusammengefasst. Die ausführlichen Vorgaben zur Verwendung des EU-Emblems finden Sie im Grafik-Handbuch zur europäischen Flagge (siehe http://publications. europa.eu/code/de/de-5000100.htm) sowie in Artikel 4 und Anhang II der Durch führungsverordnung (EU) Nr. 821/2014. Das EU-Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden zwölf Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Die Zahl zwölf gilt als Symbol der Vollkommenheit und Einheit. Das Emblem darf nur in Verbindung mit dem Hinweis „Europäische Union“ verwen- det werden. Neben den bereits bestehenden einzeiligen links- und rechtsbündigen Versionen der EU-Bildwortmarke gibt es seit 2014 eine neue Version, die zweizeilig ist. Die Verwendung der neuen zweizeiligen Variante des EU-Emblems ist nicht verpflich- tend, aber wünschenswert. Ausrichtung der Sterne Das Emblem ist richtig ausgerichtet, wenn der unterste und der oberste Stern senkrecht stehen, d. h. ein Zacken nach oben weist. Farben Das Emblem hat folgende Farben: • Pantone Reflex Blue für die Rechteckfläche • Pantone Yellow für die Sterne
3. Die Bildwortmarke der EU 9 Vierfarbendruck Beim Vierfarbendruck (CMYK) werden die beiden Originalfarben wie abgebildet wiedergegeben: C=0 M=0 Y=100 K=0 C=100 M=80 Y=0 K=0 Internet Auf der Web-Palette entspricht Pantone Reflex Blue der Farbe RGB: 0/51/153 (hexadezimal: 003399) und Pantone Yellow der Farbe RGB: 255/2040 (hexadezimal: FFCC00). Einfarbige Reproduktion Es besteht die Möglichkeit, das Emblem auch für den Schwarz-Weiß-Druck zu ver- wenden. Das Rechteck ist mit einer schwarzen Linie zu umgeben, die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen. Englische Bildwortmarke der EU
10 4. Der ESF-Claim des Bundes Der ESF ermöglicht Menschen, ihre berufliche Zukunft in die Hand zu nehmen. Auch unter schwierigen Umständen oder bei einem zweiten Anlauf. Er unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen, ihre Personalpolitik an die Herausforderungen des demografischen Wandels anzupassen. Der ESF will eine Gesellschaft ohne Aus- grenzung schaffen. Für die ESF-Förderperiode 2014-2020 wurde daher für den Euro- päischen Sozialfonds des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Claim „Zusammen. Zukunft. Gestalten.“ entwickelt, der die Ziele des ESF widerspiegelt. Der ESF-Claim des Bundes besteht aus den drei Begriffen „Zusammen. Zukunft. Gestalten.“, die nebeneinander stehen, und drei gleichgroßen gelben Sternen. Jeder Stern steht für einen Begriff. Farben C=0 M=0 Y=100 K=0 C=100 M=80 Y=0 K=0 Die Farbgebung des Claims entspricht den Farben des EU-Emblems, d.h. die Schrift farbe entspricht dem EU-Blau (Pantone Reflex Blue) und die Farbgebung der Sterne entspricht dem EU-Gelb (Pantone Yellow). Nur in Ausnahmefällen, wenn die Fläche nicht ausreicht, kann auch die dreizeilige Variante des ESF-Claims verwendet werden.
4. Der ESF-Claim des Bundes 11 Graustufiger ESF-Claim Englischer ESF-Claim
12 Impressum Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) VIGru EF3 – Europäischer Sozialfonds: Information, Kommunikation, Public Relations 53107 Bonn E-Mail: pr-esf@bmas.bund.de Internet: http://www.esf.de Stand: Januar 2015 Satz/Layout: Grafischer Bereich des BMAS, Bonn Wenn Sie aus dieser Publikation zitieren wollen, dann bitte mit genauer Angabe des Herausgebers, des Titels und des Stands der Veröffentlichung. Bitte senden Sie zusätzlich ein Belegexemplar an den Herausgeber.
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