Besteuerung von Investmentfonds-anteilen in Deutschland ab 1. Januar 2018 - GHM Partners

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Besteuerung von
Investmentfonds-
anteilen in
Deutschland ab                                    Dr. Peter Happe

1. Januar 2018
                                                  Steuerberater/FB
                                                  Internationales Steuerrecht/C.P.A.,
                                                  Köln

Einfluss auf Schweizer
Investoren

Die deutsche Besteuerung von Fonds ist nicht      Dr. Johannes Mittermaier
                                                  LL.M., Rechtsanwalt/Attorney at law/C.P.A.,
nur komplex, sondern in weiten Teilen EU-
                                                  München und New York
rechtswidrig, weil sie gegen die EU-Grund-
freiheit der Kapitalverkehrsfreiheit verstösst.
Der deutsche Gesetzgeber sah sich daher ge-
nötigt, mit dem Investmentsteuerreformge-
setz vom 19. Juli 2016 ein neues Besteue-
rungsregime für in- und ausländische Publi-
kumsfonds einzuführen, das am 1. Januar
                                                  Philipp Kruse
2018 in Kraft tritt.2 Der lange Zeitraum bis      Rechtsanwalt, LL.M., Zürich1
zum Inkrafttreten des Gesetzes zeigt schon,
dass das Gesetz weitreichende Änderungen
für Anleger, Fondsgesellschaften und
(Depot-)Banken hat, die auch Berater und
Vermögensverwalter deutschen Vermögens
kennen sollten.

             Nr. 1/2018 Seite 20
BESTEUERUNG VON INVESTMENTFONDSANTEILEN

1    Grundlagen                                                 INHALTSVERZEICHNIS

Der bisherigen Besteuerung von Investment-                1     Grundlagen
fonds lag das Transparenzprinzip zugrunde,
nach dem ein Anleger nicht besser oder schlech-           2     Besteuerung auf Fondsebene
ter gestellt sein sollte, gleich ob er über einen               (Fonds-Eingangsseite)
Fonds oder direkt Kapital in Finanzanlagen in-
                                                          3     Besteuerung auf Anleger-
vestiert. Insbesondere inländische, aber auch
                                                                ebene (Fonds-Ausgangsseite)
ausländische Fonds mit deutscher Zulassung
müssen noch bis Jahresende 2017 bis zu 33 un-             4     Besteuerung von Fonds-
terschiedliche Besteuerungsmerkmale ermitteln                   anteilen an deutschen
und veröffentlichen (sog. transparente Fonds).                  Publikumsfonds in der
Verluste sind bisher in bis zu zwölf Verlustkatego-             Schweiz
rien zu ermitteln. Bei ausländischen Fonds, die
diese Besteuerungsmerkmale vor allem aus Ver-             5     Besteuerung von Anteilen an
waltungskostengründen nicht in Deutschland                      Publikumsfonds in der Über-
veröffentlichten (sog. intransparente Fonds),                   gangsphase
sieht das bisherige Recht eine Pauschalbesteue-           6     Fazit und Zusammenfassung
rung von mindestens 6% des Wertes der Fonds-
anteile zum Ende des Jahres vor. Diese Strafbe-
steuerung, die unabhängig vom tatsächlichen
Wertzuwachs erhoben wurde, ist EU-rechtswidrig
und wird im neuen Recht schon nicht mehr ver-         2       Besteuerung auf Fondsebene
langt.3 Die EuGH-Rechtsprechung kommt auch                    (Fonds-Eingangsseite)
Schweizer Fonds zugute, weil gegen die Grund-
freiheit der Kapitalverkehrsfreiheit verstossen       Statt des Transparenzprinzips, das in der Praxis
wird, welche grundsätzlich auch gegenüber             aufgrund bestimmter Ausnahmen der Zurech-
Drittstaaten wie der Schweiz einzuhalten ist.4 Die    nung von Fondserträgen zu den Investoren
deutsche Finanzverwaltung verlangt nun den-           ohnehin nur ein Semi-Transparenzprinzip war,
noch – in Abkehr von der eindeutigen EuGH-
Rechtsprechung – von den Steuerpflichtigen,
dass sie einen Nachweis über die Besteuerungs-
grundlagen so führen, als handele es sich um          1   Die Autoren bedanken sich bei Frau Steuerberaterin
einen transparenten Fonds, was den Steuer-                Anika Wiehen, Zug, für wertvolle Hinweise.
pflichtigen schlicht unmöglich ist.5 Dazu wird        2   Investmentsteuerreformgesetz vom 26. Juni 2016,
ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof               BGBl. I 2016, 1730.
                                                      3   EuGH Urteil vom 09.10.2014, Rs. C-326/12 (van Caster)
in München geführt.6 Entsprechende Bescheide
sollten offen gehalten werden.                            IStR 2014, 808.
                                                      4   Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.11.2015, VIII-R-27/12,
Zum neuen Investmentsteuerrecht liegen ein                BStBl. II 2016, 539.
kurzes BMF-Schreiben vom 14. Juni 20177 sowie         5   BMF-Schreiben vom 23. Mai 2016, BStBl. I 2016, 504.
der Entwurf eines ausführlichen BMF-Schreiben         6   Bundesfinanzhof, Anhängiges Verfahren vom
(im Folgenden InvStG-Erlass-E) vom August                 20.02.2017, VIII-R-31/16.
dieses Jahres vor.                                    7   BMF-Schreiben vom 14. Juni 2017, DStZ 2017, 629.

                                                                      Nr. 1/2018 Seite 21
BESTEUERUNG VON INVESTMENTFONDSANTEILEN

gilt künftig für in- und ausländische Publi-        steuerpflichtig und – wenn überhaupt – nur
kumsfonds das Trennungsprinzip als Grundla-         partiell gewerbesteuerpflichtig.
ge der Besteuerung, welches auch bei gewerbli-      Für steuerbegünstigte Anleger, also im Wesent-
chen Kapitalgesellschaften in Deutschland gilt.     lichen gemeinnützige Anleger und inländische
Nach dem Trennungsprinzip sind Fonds eigene         Personen des öffentlichen Rechts, wird ein in der
Steuersubjekte, § 6 InvStG8, und unterliegen als    Praxis komplexer Steuerbefreiungsmechanis-
inländische Fonds der Körperschaftsteuer von        mus auf Fondsebene eingeführt, so dass die
grundsätzlich 15% (grundsätzlich inklusive          Fondserträge ohne oder nur geringes «tax
Solidaritätszuschlag von 5,5%, nur bei Immo-        leakage» wie bei der Direktanlage an diese ge-
bilienfonds zuzüglich Solidaritätszuschlag),        langen können (§§ 8–13 InvStG). Dies gilt
grundsätzlich aber nicht der Gewerbesteuer          auch für deutsche Altersvorsorgeprodukte wie
(§ 15 InvStG). Voraussetzung ist, dass der Fonds    sog. Riester- oder Rürup-Anlagen.
eine sog. Statusbescheinigung nach § 7 Abs. 3       Nur für sog. Spezialfonds (§§ 25–52 InvStG)
InvStG vorlegt. Gewerbesteuerpflicht besteht nur    und Altersvorsorgevermögenfonds (§ 53 InvStG)
bei aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung       gilt grundsätzlich weiterhin ein Semi-Transpa-
der Vermögensgegenstände. Auch inländische          renzprinzip.12 Solche Fonds werden hier nicht
Fonds sind somit nicht mehr persönlich von der      behandelt.
Steuer befreit. Der deutschen Körperschaft so-
wohl bei inländischen als auch ausländischen        3    Besteuerung auf Anleger-
Investmentfonds9 unterliegen in Deutschland              ebene (Fonds-Ausgangsseite)
inländische Beteiligungseinnahmen (im We-
sentlichen Kapitalerträge) brutto, inländische      Künftig sind für die Besteuerung auf deutscher
Immobilienerträge dagegen als Nettobetrag der       Anlegerebene von deutschen oder ausländi-
Einnahmen über die Ausgaben einschliesslich         schen Publikums-Investmentfonds nur noch
Veräusserungsgewinne aus inländischen Immo-         vier Kennzahlen bzw. Merkmale erforderlich:
bilien und sonstige inländische Einkünfte im        1. Höhe der Ausschüttung,
Sinne § 49 EStG. Für die inländischen Kapital-      2. Wert des Fondsanteils am Jahresanfang
erträge ist die Steuer durch die Kapitalertrag-        (Rücknahmepreis),
steuer abgegolten, § 7 Abs. 2.10 Ausländische       3. Wert des Fondsanteils am Jahresende (Rück-
Fonds werden in Deutschland mit denselben              nahmepreis) sowie
Einkünften als beschränkt körperschaftsteuer-       4. Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Im-
pflichtig behandelt, soweit sie deutsche Einkünf-      mobilienfonds oder sonstigen Fonds).
te wie Immobilieneinkünfte oder Dividenden          In- und ausländische Fonds werden dabei gleich
aus deutschen Quellen erzielen.                     behandelt, d. h. die Differenzierung zwischen
Nicht auf Fondsebene in Deutschland besteuert       transparenten Fonds und intransparenten Aus-
werden ausländische Dividenden, ausländische        landsfonds fällt weg. Auf Anteilseignerebene sind
und inländische Veräusserungsgewinne aus Ak-        bei deutschen Anlegern Ausschüttungen, sog.
tien, ausländische Immobilienerträge, die im        Vorabausschüttungen und Veräusserungsgewin-
Regelfall im Ausland einer Besteuerung unter-       ne steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 16
liegen, Erträge aus festverzinslichen Wertpapie-    InvStG). Künftig sind alle Ausschüttungen
ren, wenn sie nicht grundbuchlich gesichert         eines Fonds im Sinne des § 2 Abs. 11 InvStG
sind, und Gewinne aus Termingeschäften.11           steuerpflichtig, auch wenn es sich um Substanz-
Insofern sind Fonds nur partiell körperschaft-      ausschüttungen handelt.

              Nr. 1/2018 Seite 22
BESTEUERUNG VON INVESTMENTFONDSANTEILEN

Um zu vermeiden, dass thesaurierende Fonds          Schliesslich ist der Veräusserungsgewinn für
durch Anleger als «Steuersparmodell» miss-          Fondsanteile im Falle einer Veräusserung,
braucht werden, werden typisierende Ausschüt-       Rückgabe, Abtretung etc. steuerpflichtig (§ 19
tungen als sog. «Vorabpauschalen» für das Ka-       InvStG). Die während der Besitzzeit der Fonds-
lenderjahr ermittelt (§ 18 InvStG), die erst zu     anteile angesetzten Vorabpauschalen sind zur
Beginn des Folgejahres beim Anleger anzuset-        Vermeidung einer Doppelbesteuerung und
zen sind. Die Vorabpauschale wird durch einen       unbeachtlich des nachfolgend behandelten Teil-
von der deutschen Finanzverwaltung festgeleg-       freistellungsverfahrens bei Veräusserung der
ten sog. Basiszins, der aktuell im Jahre 2018 bei   Fondsanteile wieder abzuziehen, auch wenn da-
nur 0,59% liegt, ermittelt und durch die Wert-      durch ein Veräusserungsverlust entsteht.
steigerung und Ausschüttungen des Fonds be-         Da die Fondserträge auf Fondsebene regelmäs-
grenzt. Vorabpauschalen werden für thesaurie-       sig bereits einer steuerlichen Vorbelastung un-
rende und ausschüttende Fonds gleichermassen        terliegen und der Gesetzgeber auch im neuen
festgesetzt. Die Vorabpauschalen werden verein-     Besteuerungsregime beabsichtigte, die Fondsan-
fachend wie folgt berechnet:                        lage nicht schlechter zu stellen als eine Direkt-
                                                    anlage, werden Ausschüttungen, Vorabpauscha-
                                                    len und Veräusserungsgewinne, wie in der
Rücknahmepreis zum Jahresanfang                     Tabelle auf der folgenden Seite dargestellt, von
                                                    der Besteuerung auf Anlegerebene ausgenom-
  * 0,7
                                                    men (steuerliche Teilfreistellungsquoten nach
  * Basiszins
                                                    § 20 InvStG):13
  = Vorläufiger Basisertrag wird mit Differenz
      der Rücknahmepreise zum Jahresanfang
      und Jahresende zzgl. Ausschüttungen
      während des Kalenderjahres verglichen,
      der niedrigere Wert wird angesetzt
                                                    8    Wenn hier und im Folgenden vom InvStG die Rede ist,
= Endgültiger Basisertrag
                                                         ist das am 1. Januar 2018 in Kraft tretende Fassung des
  – Ausschüttungen des Kalenderjahres                    Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG vom 19. Juli
= Endgültige Vorabpauschale                              2016, BGBl. I 2016, 1730 gemeint.
                                                    9    Bei der Abgrenzung von inländischen Fonds wird
  vor Teilfreistellungen
                                                         nicht auf den Sitz oder die Geschäftsleitung abgestellt,
  – Kürzung um Teilfreistellungen                        sondern auf die investmentrechtliche Qualifikation als
     (siehe nachfolgend)                                 in- oder ausländischer Investmentfonds nach dem
= Fiktiver Zufluss von gekürzten Vorab-                  anwendbaren Privatrecht, dem der Investmentfonds
                                                         unterliegt, d. h. nach dem Rechts desjenigen Staates un-
  pauschalen im folgenden Kalenderjahr                   ter dem der Fonds aufgelegt wurde (Tz. 2.2 InvStG-
                                                         Erlass-E).
                                                    10   Vgl. Elster/Stiegler, IStR 2017.
                                                    11   Vgl. Stadler/Bindl, DStR 2016, 1955 f.; Tz. 6.14 und
                                                         Tz. 6.21 InvStG-Erlass-E. Hinweis auf steuerfreie Wert-
                                                         änderungen von Immobilienbesitz mit einer Haltedauer
                                                         von mehr als 10 Jahren, die vor 2018 eingetreten sind,
                                                         § 6 Abs. 4 Satz 3 InvStG.
                                                    12   Vgl. dazu bspw. Stader/Bindl, DStR 2016, S. 1961–1965.
                                                    13   Vgl. BMF-Schreiben vom 14. Juni 2017, a. a. O.

                                                                      Nr. 1/2018 Seite 23
BESTEUERUNG VON INVESTMENTFONDSANTEILEN

                                                                           Natürliche  Personen  
                                                 Natürliche  Personen:      Betriebsvermögen        Betriebsvermögen  
                                                   Privatvermögen          Einzelunternehmen/           AG/GmbH  
       Fondsart  laut  Anlagebedingungen  
                                                                           Personengesellschaft  

                                                   Abgeltungsteuer          ESt          GewSt      KSt         GewSt  

 Aktienfonds  (≥  51%  Aktienquote)                      30%                60%           30%       80%          40%  

 Mischfonds  (≥  25%  Aktienquote)                       15%                30%           15%       40%          20%  

 Immobilienfonds  (≥  51%  Immobilienbesitz)             60%                60%           30%       60%          30%  

 Immobilienfonds  (≥  51%  
                                                         80%                80%           40%       80%          40%  
 Auslandsimmobilienbesitz)  

 Sonstige  Fonds  (z.  B.  Rentenfonds  oder  
                                                          0%                0%            0%        0%           0%  
 Mischfonds  mit  Aktienquote  ˂  25%)  

Die vorstehende Tabelle14 ist so zu lesen, dass Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräusserungs-
gewinne auf Fondsanteile in Höhe des in der Tabelle angegebenen Prozentsatzes auf Anlegerebene
steuerfrei zu stellen sind.

                                                                  erträge bei deutschen Fonds. Entsprechend den
  Beispiel                                                        Teilfreistellungsquoten sind auch mit den
  Ein Immobilienfonds mit ausländischem                           Fondserträgen zusammenhängende Ausgaben
  Immobilienbesitz schüttet an eine Person                        nur begrenzt abziehbar (§ 21 InvStG). Das gilt
  in Deutschland, die die Fondsanteile im Be-                     sowohl für betriebliche als auch für private An-
  triebsvermögen hält, Gewinne aus. In dem                        leger. Wichtig ist noch der Hinweis, dass Fonds,
  Fall sind die Ausschüttungen zu 80% von                         die die Aktienentwicklung nach den Anlage-
  der Einkommensteuer und zu 40% von der                          bedingungen ausschliesslich synthetisch z. B.
  Gewerbesteuer auf Ebene des Anlegers be-                        durch Finanzderivate abbilden und die Mindest-
  freit. 20% der Einnahmen sind einkom-                           beteiligungsquoten nicht erfüllen, nicht als Ak-
  men- und 60% sind gewerbesteuerpflichtig.                       tien- oder Mischfonds gelten und ihre Anleger
                                                                  damit auch nicht die entsprechenden Teilfrei-
                                                                  stellungsquoten erhalten (Tz. 2.6 und Tz. 2.16
Die vorgenannten pauschalen Freistellungen et-                    des InvStG-Erlasses-E). Welcher Kategorie ein
wa von 30% für Aktienfonds sind auch anzuwen-                     Fonds angehört, bestimmt sich nach den Anla-
den, wenn auf Ebene des Fonds wie bei einigen                     gebedingungen oder bei ausländischen Fonds
Auslandsfonds gar keine Vorbelastung besteht,                     u. U. auch der Fondsprospekt, wenn sich wie
weil der Fonds vollständig von Ertragsteuern                      ausländischen Fonds die Anlagepolitik aus dem
befreit ist und er nur in quellensteuerbefreite                   Prospekt ergibt (Tz. 2.33 des InvStG-Erlasses-E).
Aktien investiert ist. Ausserdem gilt die Teilfrei-               Ein kurzzeitiges Unterschreiten der Vermögens-
stellung auch dann, wenn die Erträge keiner                       grenzen in der Tabelle ist dabei unschädlich,
Fondsbesteuerung unterliegen wie Zinsen, Ver-                     wenn es sich eine «passive Grenzverletzungen»
äusserungsgewinne bei Aktien, Termingeschäfts-                    z. B. durch Wertveränderungen oder Fehler han-

                   Nr. 1/2018 Seite 24
BESTEUERUNG VON INVESTMENTFONDSANTEILEN

delt und unverzüglich Massnahmen unternom-         anrechnen lassen18, beides gestützt auf das Dop-
men werden, die Grenzverletzungen zu beheben       pelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz
(Tz. 2.7 des InvStG-Erlasses-E) Dem Vernehmen      und Deutschland (DBA D-CH)19. Damit war der
nach gelten acht Börsentage noch als unverzüg-     Schweizer Fonds-Investor bis anhin nicht
lich.                                              schlechter gestellt als der Direktinvestor von
Das Reporting von Banken und Vermögens-            Streubesitz an deutschen Aktien. In Zukunft
verwaltern gegenüber deutschen Kunden muss         droht nun dem Schweizer Investor gegenüber
daher an das neue Besteuerungsregime ange-         dem Direktinvestor eine Schlechterstellung.
passt werden.                                      Festzuhalten ist vorab, dass deutsche Publi-
                                                   kumsfonds die von ihnen vereinnahmten Divi-
4   Besteuerung von Fonds-                         dendenerträge und Grundstückserträge aus
    anteilen an deutschen                          deutscher Quelle inskünftig nur noch im Um-
    Publikumsfonds in der                          fang von 85% vereinnahmen werden. Die rest-
    Schweiz                                        lichen 15% der Bruttodividende werden bereits
                                                   auf Stufe der ausschüttenden deutschen Kapital-
Für Schweizer Investoren, die sich an deutschen    gesellschaft auf der Fonds-Eingangsseite abzu-
Fonds beteiligen, bringt das Investment-Steuer-    führen sein. Der deutsche Aktienfonds wird ins-
reformgesetz eine wichtige Änderung. Anders        künftig keine Rechtsgrundlage mehr haben,
als bisher15 unterliegen Erträge aus deutschen     diese Quellensteuer freistellen zu lassen oder zu-
Fonds (Fonds-Ausgangsseite) in Deutschland ab      rückzufordern. Ob dem Schweizer Investor ent-
2018 nicht mehr der beschränkten Steuer-           sprechende Möglichkeiten gestützt auf DBA
pflicht.16 Dies bedeutet, dass ein deutscher Ak-   D-CH offenstehen, ist daher die entscheidende
tienfonds seine Ausschüttungen an Schweizer        Frage.
Investoren in Zukunft nicht mehr um 26,375%        Hierfür wird von der Qualifikation des besagten
(als Summe von Kapitalertragssteuer und Soli-      15%-Abzuges einiges abhängen. Formell wird
Zuschlag) wird kürzen müssen. Im grösseren         dieser Abzug zwar als Kapitalertragssteuer
Zusammenhang betrachtet bringt diese Ände-         vollzogen. Kraft besonderer gesetzlicher Be-
rung allerdings keine Verbesserung sondern in      stimmung wird dieser Abzug nun aber neu
Bezug auf Fondseinkünfte aus deutschen
Dividendenerträgen und Grundstückserträ-
gen sogar eine Verschlechterung für Schweizer
Investoren.                                        14   Vgl. Tz. 20.4 BMF-Erlass-E.
Wie bereits erwähnt unterlagen deutsche Publi-     15   Vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) EStG a. F.
kumsfonds bis anhin in Deutschland keiner          16   Vgl. Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache
(Körperschafts-)Steuerpflicht auf Fonds-Erträ-          18/8045, S. 139.
gen und –Gewinnen. Die Fondserträge wurden         17   Vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. c DBA D-CH i. V. m. Art. 5 Verord-
vielmehr auf Ebene der Investoren besteuert             nung zum DBA-D-CH; (mittels Formularen R-D 1, resp.
(Transparenzprinzip). Die vom Fonds bis an-             R-D 2).
                                                   18   Vgl. Art. 24 Abs. 2, Ziff. 2 DBA D-CH(Mittels Formularen
hin abgeführte deutsche Kapitalertragssteuer im         DA-1 und DA-2).
Umfang von 26,375% konnte der Schweizer In-        19   Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur
vestor bis zum Sockelbetrag von 15% zurückfor-          Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
dern17 und sich im Übrigen den Sockel an seine          der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; in
in der Schweiz geschuldete Einkommenssteuer             Kraft seit 29. Dezember 1972.

                                                                      Nr. 1/2018 Seite 25
BESTEUERUNG VON INVESTMENTFONDSANTEILEN

als Abgeltung der (neuen) Körperschaftssteuer        schweizerischen Steuerbehörden – steuerlich
des Fonds gelten. Die Rechtsnatur dieses 15%-        deutlich stärker belastet werden als der Schwei-
Abzugs ist damit ebenso unklar wie die davon         zer Direktinvestor. Bis zum heutigen Datum ist
abhängenden DBA-Ansprüche des Schweizer              unklar, wie die EStV mit dieser drohenden
Investors.                                           Schlechterstellung umgehen will, und ob sie be-
Aufgrund der Erhebung als Kapitalertragssteuer       absichtigt, diese steuerlichen Nachteile auszu-
(fondseingangsseitig durch die ausschüttende         schliessen. Es ist zu hoffen, dass diese potenzielle
Kapitalgesellschaft) könnte man argumentie-          Schlechterstellung Schweizer Fondsinvestoren
ren, der 15%-Abzug entspreche de facto der deut-     im Vergleich zum Direktinvestor baldmöglichst
schen «Sockelsteuer» auf Dividenden im Sinne         beseitigt wird.
von Art. 10 Abs. 2 lit. c DBA D-CH. Nach bisheri-
ger Praxis der EStV wäre zudem ein deutscher         5    Besteuerung von Anteilen
Aktienfonds auch inskünftig als transparentes             an Publikumsfonds in der
Vehikel zu betrachten.20 Auf dieser Basis wäre ei-        Übergangsphase
ne Anrechnung des deutschen 15%-Sockels
nach den altbekannten Prinzipien des DBA             Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigt eine klare
D-CH grundsätzlich auch in Zukunft zuzulas-          Abgrenzung zwischen altem und neuem Be-
sen. Dieser Lösung stehen jedoch zwei Aspekte        steuerungsregime zu machen. Daher gelten alle
des neuen Rechts im Wege: Erstens behandelt          in- und ausländischen Fondsanteile, die von
das neue deutsche Recht den Fonds künftig als        deutschen Anlegern dann noch gehalten wer-
eigenes Steuersubjekt der Körperschaftssteuer.       den, als zum 31. Dezember 2017 veräussert (§ 56
Würden die schweizerischen Steuerbehörden            Abs. 2 InvStG). Der Veräusserungsgewinn wird
diese Qualifikation übernehmen, könnte der           buchhalterisch festgehalten und ist bei der tat-
Schweizer Fondsinvestor mangels transparenter        sächlichen Veräusserung später erst steuerlich
Behandlung des deutschen Fonds keine DBA-            relevant.
Ansprüche bezüglich besagter 15% geltend ma-         Der Wertzuwachs aller vor dem 1. Januar 2018
chen. Zweitens qualifiziert das neue deutsche        erworbenen Fondsanteile, der nach dem 31. De-
Recht den 15%-Abzug auf der Fondseingangssei-        zember 2017 auf die Fondsanteile eintritt, ist ab
te gesetzessystematisch als Abgeltung der Fonds-     dem 1. Januar 2018 steuerpflichtig. Das betrifft
Körperschaftssteuer. Danach wäre diese Steuer        im Grundsatz auch Alt-Fondsanteile, die vor
möglicherweise nicht mehr als deutsche Quel-         dem 1. Januar 2009 erworben wurden und von
lensteuer auf Dividenden im Sinne des DBA            deutschen Anlegern bisher steuerfrei veräussert
D-CH sondern vielmehr als gewöhnliche Unter-         werden könnten. Auch sie gelten als zum 31. De-
nehmenssteuer auf Stufe Fonds zu qualifizieren.      zember 2017 fiktiv als veräussert. Der fiktive Ver-
Die oben erwähnten Bestimmungen des DBA              äusserungsgewinn ist bei Alt-Fondsanteilen, also
D-CH zur Vermeidung der Doppelbesteuerung            der Wertzuwachs zwischen Erwerb vor dem 1. Ja-
von Dividendenerträgen wären damit nicht an-         nuar 2009 und dem 31. Dezember 2017, steuer-
wendbar.                                             frei. Der Wertzuwachs jedoch, der nach dem
In Ermangelung einer Anrechnungslösung wird          31. Dezember 2017 auf diese Alt-Fondsanteile
der Schweizer Investor eines deutschen Aktien-       eintritt, ist nur noch zu EUR 100 000.– bei
fonds auf Fondserträgen aus deutschen Dividen-       deutschen Anlegern steuerbefreit (personenbe-
den kraft neuen deutschen Rechts – ohne prag-        zogener Freibetrag). Bevor ein deutscher Anle-
matische Korrekturmassnahmen seitens der             ger nun seine Fondsanteile auf die Ehegatten

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BESTEUERUNG VON INVESTMENTFONDSANTEILEN

und Nachkommen verteilt, um den personenbe-          pauschalen insbesondere aufgrund des zur Zeit
zogenen Freibetrag für Fonds zu vervielfachen,       geringen Basiszinses tendenziell steuerlich
sollten die erbrechtlichen und erbschaftsteuer-      günstiger als die Direktanlage. Schliesslich ist
lichen Implikationen wie der Verbrauch von           auch zu berücksichtigen, dass Verluste aus
Freibeträgen und die Anrechnung auf Pflichteile      Fonds, auch wenn sie Aktienfonds sind, nicht als
in die Überlegungen einbezogen werden. Ob die-       Aktienverluste zu qualifizieren sind und daher
ses Vorgehen des Gesetzgebers bei Alt-Fondsan-       bei deutschen Anlegern mit anderen Kapitaler-
teilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben          trägen wie Dividenden, Zinsen und Kapitalge-
wurden, verfassungsrechtskonform ist, wird si-       winnen verrechnet werden dürfen. Verluste aus
cherlich noch höchstrichterlich geprüft werden.      Direktanlagen in Aktien sind dagegen nur mit
Frappierend ist, dass die Finanzverwaltung die       Aktiengewinnen verrechenbar. Ob eine Fondsan-
Verluste aus Anteilen an Kapital-Investitionsge-     lage bei Immobilieninvestitionen für deutsche
sellschaften wie Luxemburger FCP und SICAV           günstiger ist als eine Direktanlage kommt auf
bei einem fiktiven Verkauf zum 31. Dezember          den Einzelfall an. Bei einem Grenzsteuersatz,
2017 wohl unter das Verlustverrechnungsverbot        der grösser als 15% ist, bei Thesaurierungsab-
des § 20 Abs. 4 Satz 6 EStG für Aktien fassen will   sicht und wenn die Anlage dem Betriebsvermö-
(Tz. 56.19 des InvStG-Erlasses-E), was eigent-       gen zuzurechnen ist, ist eine Fondsanlage ten-
lich nicht zu rechtfertigen ist, da es sich dabei    denziell günstiger als eine Direktanlage.
auch um Fondsanteile handelt, die nach herr-         Für Schweizer Investoren dürfte sich bei Publi-
schender Meinung nicht unter Aktien, sondern         kums-Aktien- und Immobilienfonds mit deut-
unter den verrechnungsfähigen sonstigen Kapi-        schen Anlagen die Situation verschlechtern,
talerträgen zu fassen sind.21                        wenn die schweizerischen Steuerbehörden nicht
                                                     entsprechende Korrekturen der Besteuerung von
6    Fazit und Zusammenfassung                       Fonds z. B. die Anrechnung der auf Fondsebene
                                                     angefallenen deutschen Steuern bei der indivi-
Als Fazit aus Belastungsvergleichen lässt sich       duellen Steuer zulässt. Andernfalls kommt es zu
z. B. festhalten, dass die Besteuerung von Anla-     einer erheblichen Benachteiligung der Schwei-
gen in Publikums-Aktienfonds (≥ 51% Aktien-          zer Investoren bei der Anlage über Publikums-
quote) für deutsche Privatanleger nach neuem         fonds gegenüber der Direktanlage.
Besteuerungsregime tendenziell günstiger ist als     Letztlich kommt es aber auf Faktoren wie Er-
nach altem Besteuerungsregime, wenn die Ein-         tragsentwicklung und Art der Anlagen (Aktien-,
nahmen aus Veräusserungsgewinnen, Zinsen             Mischfonds etc.) an, die bestimmen was steuer-
und Termingeschäften die Dividendenausschüt-         lich günstiger ist. Ein Belastungsvergleich durch
tungen aus inländischen Aktien überschreiten         einen erfahrenen Steuerberater oder Finanzpla-
und es sich nicht um Kleinanleger handelt, bei       ner ist ratsam.
denen die Kapitalerträge ohnehin steuerfrei
sind. Ausserdem ist unter Nicht-Berücksichti-
gung von Verwaltungskosten ceteris paribus ei-
ne Fondsanlage in thesaurierende Fonds nach          20   Die Gleichstellungsregeln gem. Ziff. 4.6.1. EStV Kreis-
neuem Besteuerungsregime trotz Zurechnung                 schreiben 25/2009 sind auch inskünftig erfüllt.
von (thesaurierten) Gewinnen durch die Vorab-        21   Vgl. z. B. Stadler/Bindl, DStR 2016, S. 1965.

                                                                       Nr. 1/2018 Seite 27
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