BRENNSTOFFEMISSIONSHANDELSGESETZ (BEHG) AKTUELLE INFORMATIONEN

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BRENNSTOFFEMISSIONSHANDELSGESETZ (BEHG) AKTUELLE INFORMATIONEN
BRENNSTOFFEMISSIONSHANDELSGESETZ (BEHG)
AKTUELLE INFORMATIONEN
Stuttgart, 01. Oktober 2020
BRENNSTOFFEMISSIONSHANDELSGESETZ (BEHG) AKTUELLE INFORMATIONEN
BEHG
    Herleitung zum aktuellen Stand 1/2

          Das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde am 15.11.2019 durch
          den Bundestag verabschiedet. Bereits am 16.12.2019 einigten sich Bundestag und
          Bundesrat auf eine Korrektur zum BEHG.

          Am 02.03.2020 führt das Bundesumweltministerium einen geänderten
          Referentenentwurf in die Länder- und Verbändeanhörung ein. Am 01.04.2020
          Kabinettsbeschlussfassung.

          Das Gesetz führt eine CO2-Bepreisung durch einen nationalen Emissionshandel
          (nEHS) in die nicht dem europäischen Emissionshandel (EU-EHS)
          unterfallenden Sektoren ein.

          Das BEHG ist damit die Grundlage für den Handel mit Zertifikaten für CO2-
          Emissionen aus Brennstoffen (Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle)
          ab dem 01.01.2021.

          In den Jahren 2021 und 2022 beschränkt auf Hauptbrennstoffe Benzin, Diesel,
          Heizöl, Flüssig- und Erdgas.
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BEHG
    Herleitung zum aktuellen Stand 2/2

          Für den Beginn des nEHS ab 2021 war darin ein Festpreis von 10 Euro pro Zertifikat vorgesehen. Die
          Pflicht knüpft dabei an das Inverkehrbringen von Brennstoffen im Sinne des Energiesteuerrechts an.

          Bund und Länder haben sich im Nachgang darauf geeinigt, an dieser Stelle noch einmal deutlich
          nachzubessern: Am 16.12.2019 wurde vereinbart, dass der Einstiegspreis auf 25 Euro pro Tonne CO 2
          erhöht wird. 2022 soll der Preis bei 30 Euro, 2023 bei 35 Euro, 2024 bei 45 Euro und 2025 bei 55 Euro
          liegen.

          In dieser Einführungsphase sind nur der Verkauf bei anschließender Abgabe der Zertifikate
          vorgesehen, ohne Versteigerung und Handelssystem unter der Beteiligung von Dritten.

          Ab 2026 sollen die Zertifikate dann in einem Preiskorridor von mindestens 55 Euro und maximal 65
          Euro versteigert werden, der eigentliche Handel soll sich etablieren.

          https://www.ihk.de/co2-preisrechner

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BEHG
    Inverkehrbringer: Wer ist das eigentlich?

    § 2 BEHG: Fossile Brenn- und Kraftstoffe, die im Gebäude oder Verkehr emittiert werden, unterliegen dem
    nEHS. Somit Heizöl, Steinkohle, Flüssigas, Braunkohle, Erdgas, Benzin/Diesel. Teilnehmer am
    nEHS sind die „Inverkehrbringer“ der Brenn- und Kraftstoffe. Die Verantwortlichkeit orientiert sich am
    Energiesteuerrecht: Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer als in Verkehr gebracht (§ 2
    Abs. 2 Energiesteuergesetz) und Energiesteuer entsteht mit der Entfernung eines Energieerzeugnisses aus
    Steuerlager (§ 8 Abs. 1 Energiesteuergesetz).

          Geltungsbereich für Emissionen, die nicht im EU-ETS erfasst sind. Teilnehmer sind alle heutigen
          energiesteuerpflichtigen Unternehmen.

          Mögliche Definition für Erdgas:
          Das Inverkehrbringen nach dem Energiesteuergesetz erfolgt, wenn das Erdgas zum Verbrauch aus
          dem Leitungsnetz genommen wird.

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BEHG
    Was bedeutet der CO2-Preis in der Praxis?

           1. Kunde in der Grundversorgung, EVU ist der Inverkehrbringer:
        § 5 Abs. 2 GasGVV: CO2-Kosten sind in der Grundversorgung wie Bezugs- oder sonstige Kosten zu
        behandeln. Es handelt sich zwar um keine Bezugskosten, jedoch um unvermeidbare Gestehungskosten.
        Dabei gilt es eine öffentliche Bekanntgabe, briefliche Mitteilung und Veröffentlichung auf der eigenen
        Internetseite mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden der Änderung zu beachten.

        Wichtig: Hinweis auf Sonderkündigungsrecht, § 5 Abs. 3 GasGVV

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BEHG
    Was bedeutet der CO2-Preis in der Praxis?

          2. Kunde außerhalb der Grundversorgung, EVU ist der Inverkehrbringer:
        Rechtsgrundlage für Weiterbelastung deutlich schwieriger zu bestimmen.

        Es kommt auf die Formulierung in den bestehenden Verträgen mit den Kunden an. Hier ist immer
        zwingend eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen.

        Problem: CO2-Preis ist weder Steuer noch steuerähnliche Abgabe. Lässt sich aufgrund seiner
        Neuartigkeit nur schwerlich unter bestehende Klauseln subsumieren.

        VORSICHT: Probleme ergeben sich, wenn die gesetzliche Grundlage für Mehrbelastung bei
        Vertragsschluss bereits bekannt ist.

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BEHG
    Was bedeutet der CO2-Preis in der Praxis?

         2. Kunde außerhalb der Grundversorgung, EVU ist der Inverkehrbringer:
        Was ist zu tun?

        EVU muss Anstrengungen unternehmen bestehende Verträge zu ändern.

        EVU muss CO2-Preis in aktuelle Verträge mit aufnehmen.

        Sonderkündigungsrecht ist zu prüfen, § 41 Abs. 3 EnWG.

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BEHG
    Was bedeutet der CO2-Preis in der Praxis?

          3. Nichthaushaltskunden
        Verschiedene Klauseln bei diesen Kunden. Häufig Steuern- und Abgabeklauseln zur Erfassung
        zukünftiger Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlicher Belastungen.

        Auch hier gilt: Prüfung im Einzelfall anhand der konkreten Vertragsklausel.

        Wohl kein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 41 Abs. 3 EnWG.

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BEHG
     Verpflichtungen aus dem Gesetz

      1. Erstellen und Einreichen eines           2. Erstellen eines
      Überwachungsplans                           Brennstoffemissionsberichts
      › Einmal pro Handelsperiode                 › Dokumentation Ausstoß
                                                    Brennstoffemissionen in jedem
      › Vereinfachter Überwachungsplan bei
                                                    Kalenderjahr
        Nutzung von
        Standardemissionsfaktoren                 › Bis zum 31. Juli des Folgejahres
      › Entfällt möglicherweise für die Jahre     › Verifizierung durch Prüfstelle
        2021 und 2022

      3. Erwerb und Abgabe der                    4. Pflicht zur „Kontoführung“
      Zertifikate                                 › Ausgabe
      › Gültigkeitsbeschränkungen der             › Besitz
        Zertifikate in der Einführungsphase auf
        Gültigkeitsjahr und jeweiliges Vorjahr    › Übertragung

      › Pflicht zur Abgabe entsprechend der       › Löschung und Abgabe von
        berichteten Gesamtmenge an                  Emissionszertifikaten
        Brennstoffemissionen (jährlich bis
        zum 30. September für das Vorjahr)
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BEHG
     Offene Punkte

     Durchführungsverordnungen
                                 Wesentliche Fragestellungen
                                 › Regelung des Versteigerungsverfahrens
                                 › Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage
                                 › Sind die nEHS-Zertifikate Bestandteil der
                                   Finanzmartkregulierung?
                                 › Klarstellung der Wälzbarkeit von Kosten in
                                   Bestandsverträgen
                                 › Wie werden Doppelbelastungen vermieden? Nach § 7 Abs.
                                   5 BEHG ist ausdrücklich vorgesehen, dass es zu keiner
                                   doppelten Belastung aus beiden
                                   Emissionshandelssystemen – EU-EHS und nEHS –
                                   kommen soll, sofern Betroffene ihre Pflichten aus dem
                                   EU-ETS mittels Emissionsbericht nach § 5 TEHG
                                   nachweisen können.
                                 › Berücksichtigung Grüne Gase muss geklärt werden – für
                                   Biomethan geklärt (Standardemissionsfaktor 0 bei
                                   entsprechendem Nachweis)
                                 › Wer baut die Handelsplattform für Auktionierung auf?

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BEHG
     BEHG-Verordnungen zur Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels

     Einführungsphase 2021 – 2022:
         Keine Pflicht für Brennstofflieferant zur Vorlage eines Überwachungsplans. Berichtspflicht auf Benzin,
         Diesel, Heizöle, Erdgas und Flüssiggase beschränkt. Enge Anlehnung an Energiesteueranmeldungen.

     Register-Verordnung:
         Regelt u.a. Einrichtung und Verwaltung von Emissionszertifikatekonten sowie Übertrag, Abgabe und
         Löschung von Zertifikaten.

     Verkaufs-Verordnung:
         Regelt u.a. Anforderungen an Zertifikateverkauf, Zeitplan und Mengen sowie zuständige Institutionen und
         Marktteilnehmer.

     Monitoring-Verordnung:
        Regelt u.a. Überwachung und Emissionsberichterstattung, Standardemissionsfaktoren, sowie
        Vermeidung der Doppelbelastung von EU-ETS-Anlagen.

     → Insgesamt 14 Verordnungsermächtigungen
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BEHG
     Aktueller Zeitplan zu BEHG-Änderungsgesetz und Verordnungen

     Der aktuelle Zeitplan zum Änderungsgesetz BEHG ist laut BMU wie folgt:

                           Oktober / November 2020

         7. Oktober 2020: abschließende Beratung Umweltausschuss

         8. Oktober 2020: 2. und 3. Lesung im Bundestag

         9. Oktober 2020: Befassung im Bundesrat (bei Zustimmung des Bundesrats zur Fristverkürzung)

         Alternativer Termin für Bundesrat: 6. November (bei Ablehnung der Fristverkürzung)

     Die Verordnungen BeV und BEHV solllen begleitend zum BEHG von der Bundesregierung Mitte bis Ende
     Oktober verabschiedet werden.

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Ihre Ansprechpartner

     Dragan Alexander
           d.alexander@gvs-erdgas.de
           0711-7812-3165

     Robin Stalbovs
           r.stalbovs@gvs-erdgas.de
           0711-7812-3155

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GasVersorgung
Süddeutschland GmbH
Schulze-Delitzsch-Straße 7
70565 Stuttgart
Telefon +49 711 7812-5
Telefax +49 711 7812-1480
info@gvs-erdgas.de
www.gvs-erdgas.de
Fragen & Antworten zum Brennstoffemissionshandelsgesetz
     1/4

     Warum ist das BEHG keine steuerähnliche Abgabe, heißt es nicht CO2 Abgabe?
     Diese rechtliche Frage ist noch abschließend zu prüfen und zu bewerten. Der Einfachheit halber nutzen wir
     deswegen aktuell die Begrifflichkeit CO2-Preis.

     Ist die Abgabe hoheitlich auferlegt?
     Die Kosten für CO2 ergeben sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz und den daraus resultierenden
     Verordnungen.

     Haben Bestandskunden diesbezüglich ein Sonderkündigungsrecht?
     Dies ist immer anhand des Einzelfalls zu beurteilen.

     Müssen wir bei unseren Haushaltskunden den Co2 Preis separat auf dem Preisblatt ausweisen?
     Es empfiehlt sich vermutlich dies zu tun; ob es zwingend notwendig ist, kann heute noch nicht abgeschätzt
     werden.

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Fragen & Antworten zum Brennstoffemissionshandelsgesetz
     2/4

     Wer ist die ausgebende Stelle?
     Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt - www.dehst.de). Hierbei handelt es sich um die sogenannte
     „Zuständige Stelle“. Die zuständige Behörde führt und verwaltet das nationale Emissionshandelsregister
     einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur. Sie erzeugt auf einem Nationalkonto die
     Menge an Emissionszertifikaten nach § 4 BEHG.
      Tritt die DEHSt auch als Verkäufer auf?
     Nein, voraussichtlich wird dies über die „Beauftragte Stelle“ abgewickelt. Diese überträgt die veräußerten
     Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers. Es wird vermutlich eine
     Ausschreibung für eine Marktplattform inkl. Clearing-Mechanismus geben.
     Brauchen wir ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister?
     Vermutlich benötigen alle Inverkehrbringer ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister. Im Register
     befinden sich Konten, auf denen Zertifikate gehalten werden können. Ähnlich wie in einem Online-Banking-
     System dienen diese Konten aber nicht nur dem Verzeichnis über den Besitz der Zertifikate, sondern auch
     dazu, Zertifikate zwischen Konten zu übertragen. Auch die den Inverkehrbringern zuzurechnenden
     Brennstoffemissionen werden im Register verzeichnet.
     Da die Zertifikate lediglich in elektronischer Form existieren, bewegen sie sich ausschließlich in einer
     elektronischen Datenbank, dem nationalen Emissionshandelsregister.

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Fragen & Antworten zum Brennstoffemissionshandelsgesetz
     3/4

     Wie soll der Prozess funktionieren?
     Neben dem Halten und Übertragen von Emissionszertifikaten wird über die Konten auch die Abgabepflicht
     erfüllt. Bis zum 30.09. jedes Jahres müssen Inverkehrbringer von ihren Konten Zertifikate in Höhe der von
     ihnen berichteten Brennstoffemissionen abgeben. Deshalb benötigt jeder Inverkehrbringer ein Konto, das
     auf Antrag bei der DEHSt eröffnet wird. Um Zertifikate zu halten und zu handeln, können auch Personen, die
     keine Brennstoffe in Verkehr bringen, ein Registerkonto beantragen. Die detaillierten Regelungen für die
     Verwaltung des Registers sowie die Eröffnung und Führung von Registerkonten werden in einer Verordnung
     festgelegt.
     Welche Rollen gibt es?
     Kontoinhaber: eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im
     nationalen Emissionshandelsregister verfügt.
     Kontobevollmächtigte: eine oder mehrere natürliche Personen, die im Namen eines Kontoinhabers für
     dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen dürfen.
     Wann soll das Änderungsgesetz BEHG veröffentlicht werden?
     Es wird vorrausichtlich kein Änderungsgesetz geben, die konkrete Umsetzung wird über insgesamt 13
     Verordnungen geregelt.

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Fragen & Antworten zum Brennstoffemissionshandelsgesetz
     4/4

     Wer überwacht/kontrolliert, ob die richtige Menge an Zertifikaten beschafft wurde?
     Noch nicht bekannt.

     Es gab das Gerücht, dass das Gesetz wegen Corona um 1 Jahr verschoben würde (also ab 1.1.22 gilt). Stimmt
     das?
     Das war in der Diskussion, wurde allerdings nicht umgesetzt. Es ist daher von keiner Verschiebung
     auszugehen.

     Wie ist der genaue Umrechnungsfaktor für Erdgas?
     Siehe Verordnungsentwurf nach Veröffentlichung.

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BEHG
     Offene Punkte

          Regelung des Versteigerungsverfahrens
          Festlegung der jährlichen Emissionsmengen
          Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage
          Wie werden Doppelbelastungen vermieden? Nach § 7 Abs. 5 BEHG ist ausdrücklich vorgesehen, dass
          es zu keiner doppelten Belastung aus beiden Emissionshandelssystemen – EU-EHS und nEHS –
          kommen soll, sofern Betroffene ihre Pflichten aus dem EU-ETS mittels Emissionsbericht nach § 5
          TEHG nachweisen können.
          Sind die nEHS-Zertifikate Bestandteil der Finanzmartkregulierung?
          Berücksichtigung Grüne Gase muss geklärt werden – für Biomethan geklärt
          (Standardemissionsfaktor 0 bei entsprechendem Nachweis)
          Klarstellung der Wälzbarkeit von Kosten in Bestandsverträgen
          Rechtzeitige Ermittlung und Bekanntgabe des CO2-Preises ab 2026 für die Berücksichtigung in der
          Abrechnung (keine rückwirkenden Änderungen) –Umgang mit Korrekturen2019/2020
          Wer baut die Handelsplattform für Auktionierung auf? Noch keine Ausschreibung; Gebühren?
          Clearing-Stelle?; Reverse-Charge-Verfahren?; wie flexibel Sekundärhandel?
          Nachweis der stofflichen Verwendung in einer nicht-EHS-Anlage

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BEHG
     Neu: Referentenentwurf Berichtserstattungsverordnung für die Jahre 2021 und 2022

     Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissions-
     handelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 (Berichterstattungsverordnung 2022 – BeV 2022)

     Anwendungsbereich und Zweck
     Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Diese
     Verordnung ist beschränkt auf die Konkretisierung der Anforderungen der §§ 6 und 7 des
     Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Periode 2021 und 2022.

     Inhaltsübersicht
     Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
     Abschnitt 2 Überwachungsplan (Zu § 6 des Gesetzes)
         - § 3 Entbehrlichkeit des Überwachungsplans
     Abschnitt 3Emissionsbericht (Zu § 7 des Gesetzes)
         – § 6 Bestimmung des abzugsfähigen Bioenergieanteils
         - § 8 Bagatellgrenze
         - § 10 Vermeidung von Doppelerfassungen
         - § 11 Vermeidung von Doppelbelastungen
     Abschnitt 4Schlussvorschriften
21
BEHG
     Auszug: Referentenentwurf Berichtserstattungsverordnung für die Jahre 2021 und 2022

     § 3 Entbehrlichkeit des Überwachungsplans:
           Die Vorgaben zur anzuwendenden Überwachungsmethodik für die Ermittlung von Brennstoffemissionen in der Periode
           2021 und 2022 sind in dieser Verordnung abschließend geregelt. Daher entfällt für diese Periode die Pflicht nach § 6
           Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung eines
           Überwachungsplans.
     § 4 Allgemeine Grundsätze:
           Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Emissionsdaten vollständig zu ermitteln und berichten. Dazu sind sämtliche
           Mengen an Kohlendioxid zu überwachen und zu berichten, das bei einer Verbrennung von Brennstoffen freigesetzt
           werden kann und dem Verantwortlichen infolge des Inverkehrbringens nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissions-
           handelsgesetzes zugerechnet wird. Das Auftreten von Datenlücken ist soweit wie möglich zu vermeiden. Dennoch
           verbliebene Datenlücken sind durch konservative Schätzungen zu schließen.
     § 5 Ermittlung von Brennstoffemissionen:
           Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, ist bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen
           eines jeden Kalenderjahres diejenige Brennstoffmenge zu Grunde zu legen, die der Verantwortliche nach den für
           dieses Kalenderjahr geltenden Vorgaben des Energiesteuerrechts in den Steueranmeldungen zur Berechnung der
           Energiesteuer anzugeben hat.
           Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
           Brennstoffe durch Multiplikation der Brennstoffmenge mit Berechnungsfaktoren nach Maßgabe der in Anlage 1
           festgelegten Methoden und Standardwerte zu ermitteln.

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