BRENNSTOFFEMISSIONSHANDELSGESETZ (BEHG) AKTUELLE INFORMATIONEN
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BEHG Herleitung zum aktuellen Stand 1/2 Das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde am 15.11.2019 durch den Bundestag verabschiedet. Bereits am 16.12.2019 einigten sich Bundestag und Bundesrat auf eine Korrektur zum BEHG. Am 02.03.2020 führt das Bundesumweltministerium einen geänderten Referentenentwurf in die Länder- und Verbändeanhörung ein. Am 01.04.2020 Kabinettsbeschlussfassung. Das Gesetz führt eine CO2-Bepreisung durch einen nationalen Emissionshandel (nEHS) in die nicht dem europäischen Emissionshandel (EU-EHS) unterfallenden Sektoren ein. Das BEHG ist damit die Grundlage für den Handel mit Zertifikaten für CO2- Emissionen aus Brennstoffen (Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Kohle) ab dem 01.01.2021. In den Jahren 2021 und 2022 beschränkt auf Hauptbrennstoffe Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssig- und Erdgas. 2
BEHG Herleitung zum aktuellen Stand 2/2 Für den Beginn des nEHS ab 2021 war darin ein Festpreis von 10 Euro pro Zertifikat vorgesehen. Die Pflicht knüpft dabei an das Inverkehrbringen von Brennstoffen im Sinne des Energiesteuerrechts an. Bund und Länder haben sich im Nachgang darauf geeinigt, an dieser Stelle noch einmal deutlich nachzubessern: Am 16.12.2019 wurde vereinbart, dass der Einstiegspreis auf 25 Euro pro Tonne CO 2 erhöht wird. 2022 soll der Preis bei 30 Euro, 2023 bei 35 Euro, 2024 bei 45 Euro und 2025 bei 55 Euro liegen. In dieser Einführungsphase sind nur der Verkauf bei anschließender Abgabe der Zertifikate vorgesehen, ohne Versteigerung und Handelssystem unter der Beteiligung von Dritten. Ab 2026 sollen die Zertifikate dann in einem Preiskorridor von mindestens 55 Euro und maximal 65 Euro versteigert werden, der eigentliche Handel soll sich etablieren. https://www.ihk.de/co2-preisrechner 3
BEHG Inverkehrbringer: Wer ist das eigentlich? § 2 BEHG: Fossile Brenn- und Kraftstoffe, die im Gebäude oder Verkehr emittiert werden, unterliegen dem nEHS. Somit Heizöl, Steinkohle, Flüssigas, Braunkohle, Erdgas, Benzin/Diesel. Teilnehmer am nEHS sind die „Inverkehrbringer“ der Brenn- und Kraftstoffe. Die Verantwortlichkeit orientiert sich am Energiesteuerrecht: Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer als in Verkehr gebracht (§ 2 Abs. 2 Energiesteuergesetz) und Energiesteuer entsteht mit der Entfernung eines Energieerzeugnisses aus Steuerlager (§ 8 Abs. 1 Energiesteuergesetz). Geltungsbereich für Emissionen, die nicht im EU-ETS erfasst sind. Teilnehmer sind alle heutigen energiesteuerpflichtigen Unternehmen. Mögliche Definition für Erdgas: Das Inverkehrbringen nach dem Energiesteuergesetz erfolgt, wenn das Erdgas zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz genommen wird. 4
BEHG Was bedeutet der CO2-Preis in der Praxis? 1. Kunde in der Grundversorgung, EVU ist der Inverkehrbringer: § 5 Abs. 2 GasGVV: CO2-Kosten sind in der Grundversorgung wie Bezugs- oder sonstige Kosten zu behandeln. Es handelt sich zwar um keine Bezugskosten, jedoch um unvermeidbare Gestehungskosten. Dabei gilt es eine öffentliche Bekanntgabe, briefliche Mitteilung und Veröffentlichung auf der eigenen Internetseite mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden der Änderung zu beachten. Wichtig: Hinweis auf Sonderkündigungsrecht, § 5 Abs. 3 GasGVV 5
BEHG Was bedeutet der CO2-Preis in der Praxis? 2. Kunde außerhalb der Grundversorgung, EVU ist der Inverkehrbringer: Rechtsgrundlage für Weiterbelastung deutlich schwieriger zu bestimmen. Es kommt auf die Formulierung in den bestehenden Verträgen mit den Kunden an. Hier ist immer zwingend eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Problem: CO2-Preis ist weder Steuer noch steuerähnliche Abgabe. Lässt sich aufgrund seiner Neuartigkeit nur schwerlich unter bestehende Klauseln subsumieren. VORSICHT: Probleme ergeben sich, wenn die gesetzliche Grundlage für Mehrbelastung bei Vertragsschluss bereits bekannt ist. 6
BEHG Was bedeutet der CO2-Preis in der Praxis? 2. Kunde außerhalb der Grundversorgung, EVU ist der Inverkehrbringer: Was ist zu tun? EVU muss Anstrengungen unternehmen bestehende Verträge zu ändern. EVU muss CO2-Preis in aktuelle Verträge mit aufnehmen. Sonderkündigungsrecht ist zu prüfen, § 41 Abs. 3 EnWG. 7
BEHG Was bedeutet der CO2-Preis in der Praxis? 3. Nichthaushaltskunden Verschiedene Klauseln bei diesen Kunden. Häufig Steuern- und Abgabeklauseln zur Erfassung zukünftiger Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlicher Belastungen. Auch hier gilt: Prüfung im Einzelfall anhand der konkreten Vertragsklausel. Wohl kein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 41 Abs. 3 EnWG. 8
BEHG Verpflichtungen aus dem Gesetz 1. Erstellen und Einreichen eines 2. Erstellen eines Überwachungsplans Brennstoffemissionsberichts › Einmal pro Handelsperiode › Dokumentation Ausstoß Brennstoffemissionen in jedem › Vereinfachter Überwachungsplan bei Kalenderjahr Nutzung von Standardemissionsfaktoren › Bis zum 31. Juli des Folgejahres › Entfällt möglicherweise für die Jahre › Verifizierung durch Prüfstelle 2021 und 2022 3. Erwerb und Abgabe der 4. Pflicht zur „Kontoführung“ Zertifikate › Ausgabe › Gültigkeitsbeschränkungen der › Besitz Zertifikate in der Einführungsphase auf Gültigkeitsjahr und jeweiliges Vorjahr › Übertragung › Pflicht zur Abgabe entsprechend der › Löschung und Abgabe von berichteten Gesamtmenge an Emissionszertifikaten Brennstoffemissionen (jährlich bis zum 30. September für das Vorjahr) 10
BEHG Offene Punkte Durchführungsverordnungen Wesentliche Fragestellungen › Regelung des Versteigerungsverfahrens › Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage › Sind die nEHS-Zertifikate Bestandteil der Finanzmartkregulierung? › Klarstellung der Wälzbarkeit von Kosten in Bestandsverträgen › Wie werden Doppelbelastungen vermieden? Nach § 7 Abs. 5 BEHG ist ausdrücklich vorgesehen, dass es zu keiner doppelten Belastung aus beiden Emissionshandelssystemen – EU-EHS und nEHS – kommen soll, sofern Betroffene ihre Pflichten aus dem EU-ETS mittels Emissionsbericht nach § 5 TEHG nachweisen können. › Berücksichtigung Grüne Gase muss geklärt werden – für Biomethan geklärt (Standardemissionsfaktor 0 bei entsprechendem Nachweis) › Wer baut die Handelsplattform für Auktionierung auf? 11
BEHG BEHG-Verordnungen zur Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels Einführungsphase 2021 – 2022: Keine Pflicht für Brennstofflieferant zur Vorlage eines Überwachungsplans. Berichtspflicht auf Benzin, Diesel, Heizöle, Erdgas und Flüssiggase beschränkt. Enge Anlehnung an Energiesteueranmeldungen. Register-Verordnung: Regelt u.a. Einrichtung und Verwaltung von Emissionszertifikatekonten sowie Übertrag, Abgabe und Löschung von Zertifikaten. Verkaufs-Verordnung: Regelt u.a. Anforderungen an Zertifikateverkauf, Zeitplan und Mengen sowie zuständige Institutionen und Marktteilnehmer. Monitoring-Verordnung: Regelt u.a. Überwachung und Emissionsberichterstattung, Standardemissionsfaktoren, sowie Vermeidung der Doppelbelastung von EU-ETS-Anlagen. → Insgesamt 14 Verordnungsermächtigungen 12
BEHG Aktueller Zeitplan zu BEHG-Änderungsgesetz und Verordnungen Der aktuelle Zeitplan zum Änderungsgesetz BEHG ist laut BMU wie folgt: Oktober / November 2020 7. Oktober 2020: abschließende Beratung Umweltausschuss 8. Oktober 2020: 2. und 3. Lesung im Bundestag 9. Oktober 2020: Befassung im Bundesrat (bei Zustimmung des Bundesrats zur Fristverkürzung) Alternativer Termin für Bundesrat: 6. November (bei Ablehnung der Fristverkürzung) Die Verordnungen BeV und BEHV solllen begleitend zum BEHG von der Bundesregierung Mitte bis Ende Oktober verabschiedet werden. 13
Ihre Ansprechpartner Dragan Alexander d.alexander@gvs-erdgas.de 0711-7812-3165 Robin Stalbovs r.stalbovs@gvs-erdgas.de 0711-7812-3155 14
GasVersorgung Süddeutschland GmbH Schulze-Delitzsch-Straße 7 70565 Stuttgart Telefon +49 711 7812-5 Telefax +49 711 7812-1480 info@gvs-erdgas.de www.gvs-erdgas.de
Fragen & Antworten zum Brennstoffemissionshandelsgesetz 1/4 Warum ist das BEHG keine steuerähnliche Abgabe, heißt es nicht CO2 Abgabe? Diese rechtliche Frage ist noch abschließend zu prüfen und zu bewerten. Der Einfachheit halber nutzen wir deswegen aktuell die Begrifflichkeit CO2-Preis. Ist die Abgabe hoheitlich auferlegt? Die Kosten für CO2 ergeben sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz und den daraus resultierenden Verordnungen. Haben Bestandskunden diesbezüglich ein Sonderkündigungsrecht? Dies ist immer anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Müssen wir bei unseren Haushaltskunden den Co2 Preis separat auf dem Preisblatt ausweisen? Es empfiehlt sich vermutlich dies zu tun; ob es zwingend notwendig ist, kann heute noch nicht abgeschätzt werden. 16
Fragen & Antworten zum Brennstoffemissionshandelsgesetz 2/4 Wer ist die ausgebende Stelle? Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt - www.dehst.de). Hierbei handelt es sich um die sogenannte „Zuständige Stelle“. Die zuständige Behörde führt und verwaltet das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur. Sie erzeugt auf einem Nationalkonto die Menge an Emissionszertifikaten nach § 4 BEHG. Tritt die DEHSt auch als Verkäufer auf? Nein, voraussichtlich wird dies über die „Beauftragte Stelle“ abgewickelt. Diese überträgt die veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers. Es wird vermutlich eine Ausschreibung für eine Marktplattform inkl. Clearing-Mechanismus geben. Brauchen wir ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister? Vermutlich benötigen alle Inverkehrbringer ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister. Im Register befinden sich Konten, auf denen Zertifikate gehalten werden können. Ähnlich wie in einem Online-Banking- System dienen diese Konten aber nicht nur dem Verzeichnis über den Besitz der Zertifikate, sondern auch dazu, Zertifikate zwischen Konten zu übertragen. Auch die den Inverkehrbringern zuzurechnenden Brennstoffemissionen werden im Register verzeichnet. Da die Zertifikate lediglich in elektronischer Form existieren, bewegen sie sich ausschließlich in einer elektronischen Datenbank, dem nationalen Emissionshandelsregister. 17
Fragen & Antworten zum Brennstoffemissionshandelsgesetz 3/4 Wie soll der Prozess funktionieren? Neben dem Halten und Übertragen von Emissionszertifikaten wird über die Konten auch die Abgabepflicht erfüllt. Bis zum 30.09. jedes Jahres müssen Inverkehrbringer von ihren Konten Zertifikate in Höhe der von ihnen berichteten Brennstoffemissionen abgeben. Deshalb benötigt jeder Inverkehrbringer ein Konto, das auf Antrag bei der DEHSt eröffnet wird. Um Zertifikate zu halten und zu handeln, können auch Personen, die keine Brennstoffe in Verkehr bringen, ein Registerkonto beantragen. Die detaillierten Regelungen für die Verwaltung des Registers sowie die Eröffnung und Führung von Registerkonten werden in einer Verordnung festgelegt. Welche Rollen gibt es? Kontoinhaber: eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt. Kontobevollmächtigte: eine oder mehrere natürliche Personen, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen dürfen. Wann soll das Änderungsgesetz BEHG veröffentlicht werden? Es wird vorrausichtlich kein Änderungsgesetz geben, die konkrete Umsetzung wird über insgesamt 13 Verordnungen geregelt. 18
Fragen & Antworten zum Brennstoffemissionshandelsgesetz 4/4 Wer überwacht/kontrolliert, ob die richtige Menge an Zertifikaten beschafft wurde? Noch nicht bekannt. Es gab das Gerücht, dass das Gesetz wegen Corona um 1 Jahr verschoben würde (also ab 1.1.22 gilt). Stimmt das? Das war in der Diskussion, wurde allerdings nicht umgesetzt. Es ist daher von keiner Verschiebung auszugehen. Wie ist der genaue Umrechnungsfaktor für Erdgas? Siehe Verordnungsentwurf nach Veröffentlichung. 19
BEHG Offene Punkte Regelung des Versteigerungsverfahrens Festlegung der jährlichen Emissionsmengen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage Wie werden Doppelbelastungen vermieden? Nach § 7 Abs. 5 BEHG ist ausdrücklich vorgesehen, dass es zu keiner doppelten Belastung aus beiden Emissionshandelssystemen – EU-EHS und nEHS – kommen soll, sofern Betroffene ihre Pflichten aus dem EU-ETS mittels Emissionsbericht nach § 5 TEHG nachweisen können. Sind die nEHS-Zertifikate Bestandteil der Finanzmartkregulierung? Berücksichtigung Grüne Gase muss geklärt werden – für Biomethan geklärt (Standardemissionsfaktor 0 bei entsprechendem Nachweis) Klarstellung der Wälzbarkeit von Kosten in Bestandsverträgen Rechtzeitige Ermittlung und Bekanntgabe des CO2-Preises ab 2026 für die Berücksichtigung in der Abrechnung (keine rückwirkenden Änderungen) –Umgang mit Korrekturen2019/2020 Wer baut die Handelsplattform für Auktionierung auf? Noch keine Ausschreibung; Gebühren? Clearing-Stelle?; Reverse-Charge-Verfahren?; wie flexibel Sekundärhandel? Nachweis der stofflichen Verwendung in einer nicht-EHS-Anlage 20
BEHG Neu: Referentenentwurf Berichtserstattungsverordnung für die Jahre 2021 und 2022 Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissions- handelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 (Berichterstattungsverordnung 2022 – BeV 2022) Anwendungsbereich und Zweck Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Diese Verordnung ist beschränkt auf die Konkretisierung der Anforderungen der §§ 6 und 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Periode 2021 und 2022. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2 Überwachungsplan (Zu § 6 des Gesetzes) - § 3 Entbehrlichkeit des Überwachungsplans Abschnitt 3Emissionsbericht (Zu § 7 des Gesetzes) – § 6 Bestimmung des abzugsfähigen Bioenergieanteils - § 8 Bagatellgrenze - § 10 Vermeidung von Doppelerfassungen - § 11 Vermeidung von Doppelbelastungen Abschnitt 4Schlussvorschriften 21
BEHG Auszug: Referentenentwurf Berichtserstattungsverordnung für die Jahre 2021 und 2022 § 3 Entbehrlichkeit des Überwachungsplans: Die Vorgaben zur anzuwendenden Überwachungsmethodik für die Ermittlung von Brennstoffemissionen in der Periode 2021 und 2022 sind in dieser Verordnung abschließend geregelt. Daher entfällt für diese Periode die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans. § 4 Allgemeine Grundsätze: Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Emissionsdaten vollständig zu ermitteln und berichten. Dazu sind sämtliche Mengen an Kohlendioxid zu überwachen und zu berichten, das bei einer Verbrennung von Brennstoffen freigesetzt werden kann und dem Verantwortlichen infolge des Inverkehrbringens nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissions- handelsgesetzes zugerechnet wird. Das Auftreten von Datenlücken ist soweit wie möglich zu vermeiden. Dennoch verbliebene Datenlücken sind durch konservative Schätzungen zu schließen. § 5 Ermittlung von Brennstoffemissionen: Soweit in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, ist bei der rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen eines jeden Kalenderjahres diejenige Brennstoffmenge zu Grunde zu legen, die der Verantwortliche nach den für dieses Kalenderjahr geltenden Vorgaben des Energiesteuerrechts in den Steueranmeldungen zur Berechnung der Energiesteuer anzugeben hat. Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe durch Multiplikation der Brennstoffmenge mit Berechnungsfaktoren nach Maßgabe der in Anlage 1 festgelegten Methoden und Standardwerte zu ermitteln. 22
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