Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung A. Problem und Ziel

Die Seite wird erstellt Sören Rothe
 
WEITER LESEN
Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung

A. Problem und Ziel
Nach dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klima-
schutzplans 2050 (BT-Drs. 19/13900), Kapitel 3.5.1 „Klimaneutrale Bundesverwaltung bis
2030“, Maßnahme 3.5.1.3 „Minderung der Emissionen aus Dienstreisen“ soll künftig bei
Flugreisen mit einer Flugzeit von weniger als 4 Stunden die Kostenerstattung auf Kosten in
der niedrigsten Beförderungsklasse, d. h. der Economy- oder einer vergleichbaren Klasse,
begrenzt werden. Da die Auslandsreisekostenverordnung (ARV) derzeit die Nutzung der
Business- oder einer vergleichbaren Klasse auch bei Flugzeiten unter 4 Stunden ermög-
licht, ist eine Änderung der Verordnung erforderlich. Noch geringere CO2-Emissionen wer-
den durch Bahnreisen verursacht. Daher wird für Bahnreisen von mindestens 2 Stunden in
der Europäischen Union sowie der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten
Königreich die Erstattung der Kosten für das Benutzen der ersten Klasse ausdrücklich in
die ARV aufgenommen.

Auf Grund einer veränderten Rechtslage im Besoldungsrecht durch Wegfall des Ortszu-
schlages erfolgt in § 5 Absatz 2 Satz 1 ARV eine redaktionelle Änderung.

B. Lösung
Bei der Ermittlung der CO2-Emissionen pro Passagier ist das benutzte Beförderungsmittel
und bei Flügen auch die benutzte Beförderungsklasse maßgebend. Flüge in der Business-
klasse verursachen auf Grund des höheren Platzangebotes einen höheren Treibstoffver-
brauch und somit höhere CO2-Emissionen als Flüge in der Economyklasse. So werden bei-
spielsweise bei einem 4-Stunden-Flug in der Economyklasse 0,68 t CO2 freigesetzt, bei
einem gleich langen Businessklasseflug hingegen 0,95 t CO2, d. h. ca. 40 % mehr. Um
Emissionen aus Dienstreisen zu mindern, sollen bei Flugreisen unter 4 Stunden Flugzeit
nur die Kosten der Economyklasse erstattet werden. Noch geringere CO2-Emissionen wer-
den durch Bahnreisen verursacht. Damit die Attraktivität von Bahnreisen innerhalb Europas
gegenüber Reisen mit dem Flugzeug und dem Pkw erhöht wird, wird für Bahnreisen die
Erstattung der Kosten für das Benutzen der ersten Klasse ab einer Fahrzeit von mindestens
2 Stunden ausdrücklich in die ARV aufgenommen. Zur Umsetzung ist eine Änderung der
ARV erforderlich.

Redaktionelle Änderung des § 1 ARV auf Grund veränderter Rechtslage im Besoldungs-
recht durch Wegfall des Ortszuschlages.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es ist von keiner relevanten Änderung der Haushaltsausgaben auszugehen. Die geplanten
Änderungen werden bereits bei einigen Ressorts in der Praxis angewandt, so dass keine
wesentliche Änderung der Haushaltsausgaben zu erwarten ist.
-2-

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungs-
aufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind
nicht zu erwarten.
-3-

Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung

                                      Vom 27.03.2021

   Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005
(BGBl. I S. 1418), der durch Artikel 68 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

                                         Artikel 1

               Änderung der Auslandsreisekostenverordnung

    Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt
durch Artikel 36 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1.   § 2 wird wie folgt geändert:

     a)   Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen innerhalb der Europäischen Union,
          zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und
          dem Vereinigten Königreich sowie innerhalb und zwischen den genannten Staaten
          Fahrtkosten für das Benutzen der ersten Klasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stun-
          den erstattet.“

     b)   Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

              „(2) Die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse werden
          erstattet bei

          1.   Flugreisen innerhalb Europas (Anlage) oder

          2.   Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als 4 Stunden.

          Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können die Kosten einer höheren Beförde-
          rungsklasse erstattet werden, sofern es sich nicht um Flugreisen nach Satz 1 Num-
          mer 1 handelt. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die
          oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde eine von Satz 1 ab-
          weichende Regelung treffen.“

2.   § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen Aufenthalt am ausländischen Ge-
     schäftsort in einer Klimazone mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abweichen-
     den Klima werden die Kosten für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung bis zur
     Höhe von 12,6 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach An-
     lage IV des Bundesbesoldungsgesetzes erstattet.“

3.   Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.

4.   Die Anlage aus dem Anhang zu dieser Verordnung wird angefügt.
-4-

                                  Artikel 2

                               Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
-5-

                                                                                Anhang
                                                                (zu Artikel 1 Nummer 4)
                                                                                    „Anlage
                                                          (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

                                   Liste der Staaten Europas
Zu Europa im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gehören die folgenden Staaten:

Albanien
Andorra
Belgien
Bosnien und Herzegowina
Bulgarien
Dänemark1
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich2
Griechenland
Irland
Island
Italien3
Kasachstan4
Kosovo
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Republik Moldau
Monaco
Montenegro

1          Ohne Grönland
2          Ohne Überseegebiete
3          Ohne Pelagische Inseln
4          Staatsgebiet auf dem europäischen Kontinent
-6-
Niederlande5
Nordmazedonien
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal6
Rumänien
Russische Föderation7
San Marino
Schweden
Schweiz
Serbien
Slowakei
Slowenien
Spanien8
Tschechien
Türkei9
Ukraine
Ungarn
Vatikanstadt
Vereinigtes Königreich5

Weißrussland

5         Ohne Überseegebiete
6         Ohne Azoren und Madeira.
7         Staatsgebiet westlich der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan
          über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien
          sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft.
8         Einschließlich Balearen, ohne Kanaren.
9         Staatsgebiet auf dem europäischen Kontinent.
-7-

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.       Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Nach dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klima-
schutzplans 2050 (BT-Drs. 19/13900), Kapitel 3.5.1 „Klimaneutrale Bundesverwaltung bis
2030“, Maßnahme 3.5.1.3 „Minderung der Emissionen aus Dienstreisen“ soll künftig bei
Flugreisen in Europa oder Flugreisen mit einer Flugzeit von weniger als 4 Stunden die Kos-
tenerstattung auf die Kosten in der niedrigsten Beförderungsklasse, d. h. der Economy- o-
der einer vergleichbaren Klasse, begrenzt werden. Um darüber hinaus Emissionen auf
Dienstreisen zu minimieren, ist bei Bahnreisen nunmehr in der gesamten Europäischen
Union sowie der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich die
Kostenerstattung für das Benutzen der ersten Klasse ab einer Dauer von 2 Stunden vorge-
sehen. Durch diese Klarstellung und nachvollziehbare Regelung soll trotz der in der nun
gesamten Europäischen Union geltenden Beschränkung der Kostenerstattung auf zu-
nächst die zweite Klasse bei kürzeren Dienstreisen die Attraktivität von Bahnreisen gegen-
über Flugreisen gestärkt werden. Daher ist eine Anpassung der Verordnung erforderlich.
Da die vorgeschlagenen Maßnahmen in einigen Ressorts bereits der derzeitigen Praxis
entsprechen, erfolgt mit den Regelungen insofern auch eine Anpassung an die jetzige Pra-
xis.

II.      Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf beinhaltet die Änderung der Erstattungsfähigkeit von Bahn- und Flugkosten bei
Auslandsdienstreisen. Bei Bahnreisen innerhalb der Europäischen Union sowie der
Schweiz, Liechtensteins, Norwegens und des Vereinigten Königreichs ist ab einer Fahrzeit
von mindestens 2 Stunden die Kostenerstattung für die Benutzung der ersten Klasse vor-
gesehen. Bei Flugreisen ist bislang die Kostenerstattung für die Nutzung der Business- oder
einer vergleichbaren Klasse zulässig; dies gilt nicht für Flugreisen in Europa sowie bei sons-
tigen Flugreisen, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine
abweichende Regelung getroffen hat. Die geplante Änderung sieht die Möglichkeit einer
Flugkostenerstattung der Business- oder vergleichbaren Klasse erst bei Flügen ab einer
reinen Flugzeit von 4 Stunden vor. Bei Flugreisen in Europa oder bei Flugreisen mit einer
Flugzeit von weniger als 4 Stunden können grundsätzlich nur die Kosten für die Nutzung
der niedrigsten Beförderungsklasse (Economy oder vergleichbar) erstattet werden.

III.     Alternativen

Keine.

IV.      Regelungskompetenz

§ 14 Absatz 3 des Bundesreisekostengesetzes ermächtigt das Bundesministerium des In-
nern, für Bau und Heimat, durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften für Auslands-
dienstreisen zu erlassen.
-8-
V.       Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
         Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Ver-
trägen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI.      Regelungsfolgen

1.     Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf bewirkt keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.

2.     Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf setzt Forderungen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung in Bezug
auf Maßnahmen zur weiteren Reduzierung und Kompensation verkehrsbedingter und
standortbezogener CO2-Emissionen (insbesondere bei Arbeitswegen und Dienstreisen)
um. Insgesamt sollen die Treibhausgasemissionen und der Energiebedarf des von der Bun-
desverwaltung verursachten Verkehrs sowie die Kosten der dienstlichen Mobilität verringert
werden. Das Regelungsvorhaben trägt zur Erreichung dieser Maßnahmen bei.

3.     Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es ist von keiner relevanten Änderung der Haushaltsausgaben auszugehen. Die geplanten
Änderungen werden bereits bei einigen Ressorts angewandt, so dass keine wesentlichen
Änderungen der Haushaltsausgaben zu erwarten sind.

4.     Erfüllungsaufwand

a)       Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

b)       Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

c)       Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

5.     Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind
nicht zu erwarten

6.     Weitere Regelungsfolgen

Weitere Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten.

VII.     Befristung; Evaluierung

Die Regelung ist auf Grund des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung zur Um-
setzung des Klimaschutzplans 2050 (BT-Drs. 19/13900) zu treffen. Die betroffene Maß-
nahme „CO2-Minderung der Emissionen auf Dienstreisen“ unterliegt nicht der Befristung
und Evaluierung.
-9-
B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Auslandsreisekostenverordnung)

Zu Nummer 1

(§ 2)

Zu Buchstabe a

(Absatz 1)

Die Erstattungsfähigkeit von Bahnkosten wird für Dienstreisen in der nunmehr gesamten
Europäischen Union sowie der Schweiz, Liechtenstein Norwegen und dem Vereinigten Kö-
nigreich auf die zweite Klasse beschränkt. Bei Bahnreisen von mindestens 2 Stunden kön-
nen jedoch die Fahrtkosten der ersten Klasse erstattet werden. Dies entspricht der Rege-
lung des Bundesreisekostengesetzes. Eine mindestens zweistündige Fahrzeit liegt vor,
wenn bei Bahnreisen für die einfache Strecke der Zeitraum von der planmäßigen Abfahrt
bis zur planmäßigen Ankunft einschließlich Umsteigezeiten 2 Stunden beträgt. Somit wird
bei längeren Reisen die Attraktivität der Bahn im europäischen Ausland erhöht und auch
die Arbeitsfähigkeit während der Dienstreise sichergestellt. Zugleich wird für Bahnreisen in
der Europäischen Union eine einheitliche Erstattungsgrundlage geschaffen. Durch eine ver-
mehrte Nutzung der Bahn gegenüber Flugreisen und Pkw-Nutzung lässt sich die Emissi-
onsbelastung durch Dienstreisen stark reduzieren. Vor allem auf Kurzstreckenflügen ist der
relative Treibstoffverbrauch pro 100 km Flugstrecke und somit auch die Emissionsbelas-
tung höher als bei Mittel- und Langstreckenflügen. Dies liegt daran, dass der Start und der
Steigflug besonders viel Energie kosten und bei Kurzstreckenflügen mehr ins Gewicht fal-
len. Somit ist der Treibstoffverbrauch in Liter Kerosin pro Passagier und 100 km bei Kurz-
streckenflügen am höchsten. Vielfach liegen die Emissionen einer Flugreise bei entspre-
chenden Zielen innerhalb Europas zehn Mal höher als die einer Bahnreise.

Zu Buchstabe b

(Absatz 2)

Neuer Anknüpfungspunkt für die Erstattungsfähigkeit der Flugkosten ist neben Flugreisen
innerhalb Europas künftig die Flugzeit. Wie bereits jetzt bei Flugreisen innerhalb Europas
wird auch bei Flugreisen mit einer Flugzeit von weniger als 4 Stunden, die Kostenerstattung
grundsätzlich auf die niedrigste Beförderungsklasse (d. h. Economy- oder vergleichbare
Klasse) beschränkt.

Maßgebend dafür ist, dass bei Flügen in einer höheren Beförderungsklasse (d. h. Business-
oder vergleichbaren Klasse) mehr CO2-Emissionen verursacht werden als bei Flügen in
einer niedrigen Beförderungsklasse (vgl. Schächtele/Hertle, „Die CO2-Bilanz des Bürgers –
Recherche für ein internetbasiertes Tool zur Erstellung persönlicher CO2-Bilanzen, For-
schungsprojekt im Auftrag des Umweltbundesamtes FuE-Vorhaben Förderkennzeichen
206 42 110“, Juni 2007 ).

In der Methodendokumentation zum „atmosfair Flug-Emissionsrechner“ , Stand September
2016, wird dargestellt, dass die Flugklasse für die Höhe des Treibstoffverbrauches pro Pas-
sagier und damit für die CO2-Bilanz ausschlaggebend ist: Da Businesssitze mehr Platz be-
nötigen als die Economysitze, nehmen sie auf Grund des begrenzten Gesamtplatzes in
einem Flugzeug Economysitzen Platz weg. Im Extremfall kann ein Businesssitz mehr Platz
beanspruchen als zwei Economysitze. Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt im
Flugzeug vorhandenen Sitze schlagen daher beim Treibstoffverbrauch und somit auch bei
- 10 -
der CO2-Bilanz Economypassagiere unterdurchschnittlich und Businesspassagiere über-
durchschnittlich zu Buche.

Laut dem CO2-Rechner des Umweltbundesamtes verursacht beispielsweise ein 4-Stunden-
Flug in der Economyklasse 0,68 t CO2-Ausstoß, ein Businessklasse-Flug hingegen 0,95 t
CO2-Ausstoß, d. h ca. 40 % mehr.

Darüber hinaus sollen im Sinne des „Maßnahmenprogramms Nachhaltigkeit“ der Bundes-
regierung bei Flugreisen Direktflüge bevorzugt werden, da bei Start und Landung beson-
ders viel Treibhausgase entstehen, die sich negativ auswirken.

Von der Begrenzung der Kostenerstattung auf die niedrigste Beförderungsklasse bei Flug-
reisen innerhalb Europas oder bei Flugreisen von weniger als 4 Stunden Flugzeit kann in
besonderen Fällen auf Grund von Bestimmungen der obersten Dienstbehörde oder der von
ihr ermächtigten Behörde abgewichen werden. Ausnahmetatbestände können von der je-
weiligen obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde unter Berücksich-
tigung des gesetzlichen Zieles der CO2-Reduzierung aus besonderen dienstlichen und per-
sönlichen Gründen festgelegt werden. So können sowohl besondere dienstliche Gründe
(z. B. Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes, besondere Anforderungen an das Ar-
beitsumfeld und an die Platzverhältnisse, z. B. bei Reisen mit Ausrüstungsgegenständen)
als auch persönliche Gründe (z. B. der körperliche oder gesundheitliche Zustand Dienstrei-
sender, der das Benutzen einer höheren Klasse rechtfertigt) berücksichtigt werden.

Auch unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände ist davon auszugehen, dass es
durch die Begrenzung der Kostenerstattung auf Economyflüge bei weniger als 4 Stunden
Flugzeit zu einer deutlichen Minderung der CO2-Emissionen kommen wird. Mit der Rege-
lung kann somit zur Erreichung der Klimaziele der Bundesrepublik Deutschland beigetra-
gen werden, und sie unterstreicht die Vorbildfunktion der Bundesverwaltung und ihrer Be-
diensteten bei der Umsetzung der Klimaziele. Bei Flugreisen außerhalb Europas mit einer
reinen Flugzeit von 4 Stunden und mehr können die Kosten einer nächsthöheren Beförde-
rungsklasse erstattet werden. Unter einer nächsthöheren Beförderungsklasse sind die Bu-
siness- oder vergleichbare Klasse zu verstehen. Auf Grund der zunehmenden Belastungen
für Auslandsdienstreisende auf längeren Flugstrecken wird aus Fürsorgegesichtspunkten
unabhängig von den CO2-Emissionen die Möglichkeit der Kostenerstattung in der Business-
klasse eingeräumt. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Ein Rechtsanspruch
auf Erstattung von Flugkosten in der Businessklasse besteht nicht. Bei der Ermessensent-
scheidung sind neben Umweltaspekten auch fiskalische Überlegungen mit einzubeziehen.

Innereuropäische Flüge im Vorlauf oder Anschluss zu Langstreckenflügen können in der-
selben Beförderungsklasse geflogen werden wie die Langstreckenverbindung selbst, um
u. a. unterschiedliche Gepäckgrenzen und Verantwortlichkeiten für Verspätungen durch ge-
trennt gebuchte Tickets zu vermeiden.

Aus rechtsförmlichen Gründen wird in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezüglich des Begriffs
„Europa“ nunmehr auf eine neue Anlage verwiesen, die der ARV durch Artikel 1 Nummer 4
angefügt wird. Da der Begriff „Europa“ kein Rechtsbegriff ist, dient die neue Anlage der
Klarstellung, welche Staaten die ARV mit diesem Begriff meint.

Zu Nummer 2

(§ 5)

Nach dem Rundschreiben vom 24. März 1997 – D I 5 – 22220111 – ist ab dem Zeitpunkt
des Wegfalls des Ortszuschlages am 1. Juli 1997 (vgl. Artikel 3 Nummer 13 des Reformge-
setzes vom 24. Februar 1997, BGBI. I S. 322) die Verweisung hinsichtlich der Erstattung
der Kosten für das Beschaffen klimabedingter Bekleidung wie folgt zu lesen: „... bis zu
- 11 -
12,6 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bun-
desbesoldungsgesetzes“. Diese Regelung wird nunmehr in die ARV überführt. Es handelt
sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 3

(§§ 7 und 8)

Die Vorschriften sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und werden deshalb auf-
gehoben.

Zu Nummer 4

(Anhang)

Der Anhang enthält die neue Anlage zu dem durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b neu
gefassten § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ARV.
Sie können auch lesen