Vortrag zum SGB II SCHULDNERBERATUNG - Koordinierungsstelle
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Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein Vortrag zum SGB II Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Tagesordnung Gliederung § Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit § Anrechnung von Vermögen (Beispiel Lebensversicherung) § Befristeter Zuschlag (Pfändung und Insolvenz) § Regelleistung § Schulbeihilfe § Leistungen zur Eingliederung in Arbeit § BSG-Urteile aus 2008 § BSG-Urteile aus 2009 Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit, § 56 I. des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Bei Beantragung oder Bezug von Leistungen: 1. Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen II. des voll erwerbstätigen Partners? Pro: Wortlaut - Partner ist „hilfebedürftig“, siehe § 9 Abs. 1 und 2 S.3 Zweck der Norm - Momentane Nichtvermittelbarkeit für Arbeitsmarkt (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 Zumutbarkeit, besser bezahlte Arbeit anzunehmen) - Leistungsberechtigung? Kontrolle Arbeitsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit - Prüfung des wichtigen Grundes bei Sanktionen (Abbruch Maßn. wg. Krankheit) Konsequenz: Alle Pflichten, die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach SGB II treffen, treffen auch den erst über den nicht gedeckten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft Hilfebedürftigen (Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Auflage, § 7 Rz 9). Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Was muss der voll erwerbstätige Partner im Antrag bei der Arge angeben ? • Alles, was zur Ermittlung und Berechnung des Leistungsanspruch notwendig ist, § 60 SGB I • Datenschutzgerechtes Ausfüllen des Antrages auf ALG II einschließlich Anlagen unter Verwendung der Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit gewährleistet. (Datenschutzbeauftragter Berlin-Brandenburg) www.lda.brandenburg.de/sixcms/media.php/2232/Ratgeber_Hartz_IV_2009.pdf Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Anrechnung von Vermögen Grundfreibetrag==150 Grundfreibetrag 150€€jejevollendetem vollendetemLebensjahr Lebensjahr desvolljährigen volljährigenHilfebedürftigen Hilfebedürftigenund undseines seinesPartners Partners des (jeweilsmindestens mindestens3.100 3.100€,€,Maximalbetrag Maximalbetragabhängig abhängigvom vomGeburtsjahr) Geburtsjahr) (jeweils § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II Altersvorsorgevermögen(„Riester-Rente“) Altersvorsorgevermögen („Riester-Rente“) Vertragmuss muss§§55AltZertG AltZertGentsprechen, entsprechen, Vertrag Nachweis:jährliche jährlicheBescheinigung Bescheinigungd.d.Anbieter Anbieternach nach§§92 92Nr. Nr.55EStG EStG Nachweis: § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II verwertbares sonstigegeldwerte sonstige geldwerteAltersvorsorge Altersvorsorge==250 250€€ Vermögen jejevollendetem vollendetemLebensjahr Lebensjahrdes des erwerbsfähigen Hilfebe- erwerbsfähigen Hilfebe- dürftigen und seines Partners (Maximalbetrag abhängig vom Geburtsjahr) dürftigen und seines Partners (Maximalbetrag abhängig vom Geburtsjahr) - -Vermögen Vermögendarf darfbis biszum zumRentenbeginn Rentenbeginnnicht nichtverwertbar verwertbarsein sein- - abzüglich § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II Anschaffungsfreibetrag==750 Anschaffungsfreibetrag 750€€ für fürjeden jeden Nr. 1a: je 3.100 € je minderj. Kind Hilfebedürftigenin Hilfebedürftigen inder derBedarfsgemeinschaft Bedarfsgemeinschaft § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Grundfreibetrag, § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 Stufenweise Anhebung der Freibeträge seit 01.01.2008 Maximalbeträge: • 9.750 € für Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind, • 9.900 € für Personen, die nach dem 31.12.1957 und vor dem 1.1.1964 geboren sind • 10.050 € für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind. erhöhter Grundfreibetrag (§ 65 Abs. 5) • 33.800 € für Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Sonstige geldwerte Altersvorsorge (meist Lebensversicherung) § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Auf eine Lebensversicherung findet der zusätzliche Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 nur Anwendung, wenn die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen ist (Verwertungsauschluss) . Stufenweise Anhebung der Freibeträge seit 01.01.2008 Maximalbeträge: • 16.250 € für Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind, • 16.500 € für Personen, die nach dem 31.12.1957 und vor dem 1.1.1964 geboren sind • 16.750 € für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind. Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Beispiel Lebensversicherung zur Altersvorsorge Grundsätzliches Zu berücksichtigen ist nicht nur Vermögen des Hilfebedürftigen selbst sondern auch das Vermögen der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, § 9 Abs. 2. I. Lebensversicherung mit Verwertungsausschluss - findet der zusätzliche Freibetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Anwendung - Freibetrag für sonstige Altersvorsorge kommt Partnern wechselseitig zugute Problem: Wert der Ansprüche höher als gesetzliche Maximalbeträge e.A.: Verwertung durch Beleihung (Brühl in LPK-SGB II; 2. Auflage, § 12 Rz 22) Beleihung (Policendarlehen) erst im letzten Fünftel der Laufzeit wirtschaftlich, vorher wird der Auszahlungsbetrag aufgrund der langen Darlehenslaufzeit durch Zinsbelastung stark gemindert) a.A.: Durch Ausschluss der Verwertbarkeit liegt kein zu berücksichtigenden Vermögen vor. (Mecke in Eicher/ Spellbrink SGB II, §12 Rz 48) Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Beispiel Lebensversicherung zur Altersvorsorge II. Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss Schonvermögen ermittelt sich nach Grundfreibeträgen und Anschaffungsfreibeträgen der Partner Bei Überschreitung Verwertung der Versicherung, Es sein denn Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder besondere Härte 1. Unwirtschaftlichkeit bestimmt sich nach dem Verhältnis von eingezahlten Beiträgen und Substanzwert (Verkehrswert/Rückkaufswert) der Versicherung im Zeitpunkt der Antragstellung BSG, Urteil v. 06.09.2007 (B 14/7b AS 66/06): Verlust von 12,9 % wirtschaftlich, bei 18,5 % Zweifel an Wirtschaftlichkeit arg: Rspr. des BVwerG zur Sozialhilfe: Verlust bis 50 % i.O. , aber SGB II folgt dem Recht der Alhi, Rspr. zur AlHi 10 % i.O.) 2. Besondere Härte Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langjährig Selbständigen eine besondere Härte bedeuten – Rentenlücke, da überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (BSG, Urteil v. 7. Mai 2009, B 14 AS 35/08 R) Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Beispiel Lebensversicherung zur Altersvorsorge Empfehlung: nachträglicher unwiderruflicher Verwertungsausschluss von BSG toleriert (B 14/11b AS 63/06, B 14 AS 27/07 R ) Verwertungsausschluss am 29.05 vereinbart, rückwirkend zum 01.01. aber Wirkung lt. BSG ab „jetzt“ ab 29.05., weil Rechtsfolge erst da eintritt bei Antragstellung 01.05., hat er für Zeitraum bis 28.05. keinen Anspruch auf ALG II, wenn sonstige Freibeträge überschritten Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Zuschlag bei Wechsel von ALG I zu ALG II Klarstellung: kein Alg II- Bestandteil! Wahlrecht Kinderzuschlag Unterschiedsbetrag Wohngeld Zuschlag = 2/3 des höchstens Unterschiedsbetrages höchstens §§ jeweils jeweils160 160€€für fürden denerwerbsfähigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Hilfebedürftigen sowiedessen sowie dessenPartner Partner ( höchstens also 320 € ) Sozial- ( höchstens also 320 € ) geld §§ 60 60€€pro prominderjährigem minderjährigemKind Kind Dauer Dauer Alg §§ 22Jahre Jahre Alg II §§ im im2.2.Jahr Jahr1/3 1/3des desUnterschiedsbetrages Unterschiedsbetrages Alg-Leistungs- Bedarfs- Einmalige Festsetzung, Änderung nur bei Auseinanderfallen der BG, d.h. keine empfänger gemeinschaft Berücksichtigung von Geburt od. neuem Einkommen Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Pfändung des Zuschlags § Pfändbarkeit wie Arbeitseinkommen, § 54 Abs. 4 S. 1 SGB I, 850 ff ZPO „normaler“ Pfändungsgläubiger Es gilt § 850 c ZPO. Unterhaltsgläubiger, Deliktsgläubiger Erweiterte Pfändbarkeit in Vorrechtsbereich, §§ 850 d, 850 f Abs. 2 ZPO Zuschlag gehört nicht zum notwendigen Selbstbehalt (Lohnersatzfunktion, kein Sozialhilfecharakter) pfändbar § Pfändung während des vereinfachtes Insolvenzverfahrens Keine Pfändbarkeit für Insolvenzgläubiger, auch nicht Unterhaltsgläubiger, § 89 Abs. 1 InsO Pfändbarkeit für Neugläubiger (Unterhalts -oder Deliktsgläubiger), § 89 Abs. 2 S. 2 InsO § Pfändung während Wohlverhaltensperiode Keine Pfändbarkeit für Insolvenzgläubiger, auch Unterhaltsgläubiger, § 294 InsO Pfändbarkeit für Neugläubiger, auch Unterhaltsgläubiger Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Kein Zuschlag an Treuhänder Abtretung nur der pfändbaren Forderungen auf Dienstbezüge oder des an die Stelle tretenden laufenden Bezuges, § 287 Abs. 2 S. 1 InsO Pfändbarkeit des Zuschlages wie Arbeitseinkommen, § 54 Abs. 4 S. 1 SGB I, 850 ff ZPO Da Zuschlag unter Pfändungsfreigrenze, ist er nicht an Treuhänder abzuführen. Wichtig: bei Ermittlung des pfändbaren Forderungsteil darf Arge nicht den Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft zugrundelegen (Individualisierungsprinzip – jedes BG-Mitglied hat eigenen Leistungsanspruch (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R) (Insolvenzantrag des Schuldners, nicht der gesamten BG) Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Erhöhung der Regelleistung ab 01.07.2009 359 € Alleinstehende 100 % 323 € Volljährige Partner in BG 90 % 215 € Kinder bis 5 Jahre 60 % 251 € Kinder 6 -13 Jahre 70 % (bislang 60 %)* Kinder 14-17 Jahre 287 € 80 % U 25 *Beschluss i.R.d. Konjunkturpaketes der Bundesregierung Regelsätze für Kinder unter 14 Jahre verfassungswidrig, (BSG, Entscheidungen v. 27.01.2009, B 14/11b AS 9/07 R, B 14 As 5/08 R) BVerfG: Entscheidung der Verfassungsbeschwerde und Vorlagebeschlüsse zur Höhe der Regelsätze für Erwachsene und Kinder in 2009 angestrebt Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Schulbeihilfe für Schüler ab 01.08.2009 - § 24 a SGB II Keine gesonderte Antragstellung Höhe: 100 € Ziel: allgemeinbildender Schulabschluss, (Grundschulen, Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasium, Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschule, Berufsaufbauschule, Berufsoberschule, Fachoberschule, berufliches Gymnasium, Kollegschulen) Begrenzung: vorerst bis 10. Klasse, (Erweiterung bis 13. Klasse, auf KiZ-Bezieher und auf weitere Schultypen) Voraussetzung: - Schüler, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben - mindestens ein Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II - Schüler, die außerhalb der Haushaltes der Eltern leben, haben Anspruch, wenn die Arge dem Auszug zugestimmt hat und sie am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II erhalten Verwendungsnachweis im begründeten Einzelfall! Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Eingliederungsleistungen – Änderungen ab 01.01.2009 • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) nicht mehr gefördert im SGB II • Arbeitsgelegenheiten (AGH) in der Entgeltvariante unterliegen nicht mehr der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung • Selbständige – neben Einstiegsgeld, § 16b, verstärkte Förderung durch § 16c Zuschüsse (bis 5000 €) und Darlehen für Beschaffung von Sachgütern, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Voraussetzung: Wirtschaftliche Tragfähigkeit (Überprüfung durch Steuerberater, IHK, Kammern) und Hilfebedürftigkeit in angemessener Zeit dauerhaft beendet oder verringert • Vermittlungsbudget, § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III n.F. Leistungen zur Beratung und Vermittlung sowie Mobilitätsbeihilfen gibt weiterhin! (Bewerbungskosten, Reisekosten, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe) Frisörbesuch (Problem: Nachhaltigkeit) Neu: Dauer und Höhe im Ermessen des Integrationsfachkraft (ermessenslenkende Weisungen jeder Arge) Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Eingliederungsleistungen – Änderungen ab 01.01.2009 • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 SGB III Trainingsmaßnahmen gibt weiterhin! Betriebliche Trainingsmaßnahmen nicht mehr zwei, sondern bis vier Wochen möglich. • Freie Förderung, § 16f Freie Leistungen zusätzlich zu gesetzlichen Eingliederungsmaßnahmen Höhe: bis 10 % der der Arge zur Verfügung stehenden Eingliederungsmittel Projektförderung . Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Urteile des Bundessozialgerichts aus 2008 • Steuererstattungen sind Einkommen (Urteil v. 30.09.2008, B 4 AS 29/07) • Tilgungsleistungen als Aufwendungen für die Unterkunft (Urteil v. 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R) Die Tilgung kann in Höhe der Mietkosten für einen vergleichbare Wohnung übernommen werden, wenn das Wohneigentum bereits weitgehend finanziert ist, (dann Vermögenserhalt - Schutz des Wohneigentums, keinVerrmögensaufbau) und er ohne Übernahme der Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben, weil Bank Tilgungsaussetzung- oder streckung ablehnt. Übersteigt die Tilgungsleistung die angemessenen Kosten einer Mietwohnung könnte ein Darlehen in Betracht kommen. • Kostensenkungsaufforderung (Urteil v. 19.03.2008, B 11b AS 41/06 R) Bayerisches LSG hatte entscheiden, dass die Bemühungen der Kostensenkung von der Arge konkret formuliert werden müßten. Ausreichend ist aber lt. BSG die Angabe des angemessenen Mietzinses und die Folgen der mangelnden Kostensenkung. Weitere Handlungsanweisungen sind entbehrlich. Bei weiterem Informationsbedarf hat der Leistungsberechtigte diesen beim Träger eigenverantwortlich zu erfragen. Hinweis: Bemühungen der Wohnungssuche umfassend dokumentieren. Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Urteile des Bundessozialgerichts aus 2008 • Stiefeltern/ Partner haben für Stiefkinder/ Partnerkinder Einkommen und einzusetzen – Patchwork-Familie (Urteil v. 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R) Stiefeltern sind gegenüber Stiefkindern nach dem BGB nicht unterhaltspflichtig. Gleiches gilt für Kinder in eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Einkommen des Partners wird aber im SGB II für Bedarfsdeckung des Kindes berücksichtigt Damit werden nicht nur Stiefkinder (verschwägert gem. § 1590 BGB) sondern sogar Partnerkinder wie eigene Kinder behandelt. Art 1 i.V.m. Art. 20 GG: Verletzt das Gebot zur Sicherung des Existenzminimums, da nicht sichergestellt ist, dass Kind Unterhalt tatsächlich erhält (SG Berlin, S 103 AS 10869/06 ER; so auch 2. Instanz LSG Berlin-Brbg. L 5 B 240/07 AS ER; LSG BWB L 3 AS 1740/07) Art. 2 GG: Allgemeine Handlungsfreiheit verletzt durch rechtsverbindliche Folgen bei Zusammenleben mit neuem Partner (SG Düsseldorf. S 24 AS 213/06 ER) Art. 3 GG: willkürliche Andersbehandlung als SGB XII-Berechtigte (SG Oldenburg, S 44 AS 1265/06 ER) Art. 6 GG: Schutz der Familie verletzt durch familiensprengende Einstandshaftung (SG Berlin, S 37 AS 11201/06 ER; SG Oldenburg, S 44 AS 1265/06 ER) Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Urteile des Bundessozialgerichts aus 2008 Kein Verfassungsverstoß - SGB II hat sich mit fürsorgerechtlichem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft vom Zivilrecht gelöst – SGB II letztes soziales Auffangnetz - Kein schützenswertes Interesse, dass das Kind auf Kosten der Allgemeinheit Leistungen erhält Art. 20 GG, Existenzminimum gesichert Kind hat keinen Anspruch gg. Partner auf Unterhalt, aber gg. Mutter § 1603 II BGB (ohne Berücksichtigung der Selbstbehaltsgrenze) Mutter lebt in Einstehensgemeinschaft mit Partner, erhält Zuwendungen von Partner, muss diese zuvörderst dem Kind zuwenden Art. 2 GG, allgem. Handlungsfreiheit : Beeinträchtigung noch verhältnismäßig Art. 3 GG, Kein Verstoß gg. Gleichbehandlungsgrundsatz, : zur Bestimmung der Hilfebedürftigkeit im SGB II sind die unterhaltsrechtlichen Regelungen nach dem BGB nicht der maßgeblicher Anknüpfungspunkt ,Gesetzgeber noch im Rahmen des Gestaltungsspielraums Art. 6: Eingehung der Ehe oder Bildung von Familien nicht erschwert. Der Vorrang von Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern ist mit § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II gewahrt. Mögliche Elternrechte des neuen Partners aus Art. 6 Abs. 2GG sind damit ausreichend geschützt. Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Urteile des Bundessozialgerichts aus 2009 • Kabelfernsehen als Unterkunftskosten (Urteil v. 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R) keine angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Nutzung mietvertraglich freigestellt und ein anderweitiger Zugang zum Fernseh- und Radioempfang gewährleistet ist (Gemeinschaftsantenne). • Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung (Urteil v. 3. März 2009, B 4 AS 50/07 R) in Fällen, in denen sich das Kind mindestens eine Woche bei dem einen, die andere Woche bei dem anderen Elternteil befindet, tritt in der Betreuungszeit keine umfassende Entlastung bei der Pflege und Erziehung ein, sodass die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs gerechtfertigt ist. Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
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