Vortrag zum SGB II SCHULDNERBERATUNG - Koordinierungsstelle

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Koordinierungsstelle
SCHULDNERBERATUNG
in Schleswig-Holstein

                               Vortrag zum SGB II

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Tagesordnung

                                   Gliederung

§    Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
§    Anrechnung von Vermögen (Beispiel Lebensversicherung)
§    Befristeter Zuschlag (Pfändung und Insolvenz)
§    Regelleistung
§    Schulbeihilfe
§    Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
§    BSG-Urteile aus 2008
§    BSG-Urteile aus 2009

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit, § 56

 I. des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
 Bei Beantragung oder Bezug von Leistungen:
 1. Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen
 2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der
     Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen

 II. des voll erwerbstätigen Partners?
 Pro: Wortlaut
       - Partner ist „hilfebedürftig“, siehe § 9 Abs. 1 und 2 S.3
       Zweck der Norm
       - Momentane Nichtvermittelbarkeit für Arbeitsmarkt (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 Zumutbarkeit,
         besser bezahlte Arbeit anzunehmen)
       - Leistungsberechtigung? Kontrolle Arbeitsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit
       - Prüfung des wichtigen Grundes bei Sanktionen (Abbruch Maßn. wg. Krankheit)

 Konsequenz: Alle Pflichten, die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach SGB II
 treffen, treffen auch den erst über den nicht gedeckten Gesamtbedarf der
 Bedarfsgemeinschaft Hilfebedürftigen (Spellbrink in Eicher/Spellbrink SGB II, 2.
 Auflage, § 7 Rz 9).

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Was muss der voll erwerbstätige Partner im Antrag bei der Arge angeben ?

 • Alles, was zur Ermittlung und Berechnung des Leistungsanspruch notwendig ist,
   § 60 SGB I

 • Datenschutzgerechtes Ausfüllen des Antrages auf ALG II einschließlich Anlagen unter
   Verwendung der Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit gewährleistet.
   (Datenschutzbeauftragter Berlin-Brandenburg)

    www.lda.brandenburg.de/sixcms/media.php/2232/Ratgeber_Hartz_IV_2009.pdf

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Anrechnung von Vermögen

                                      Grundfreibetrag==150
                                      Grundfreibetrag   150€€jejevollendetem
                                                                  vollendetemLebensjahr
                                                                              Lebensjahr
                                                   desvolljährigen
                                                       volljährigenHilfebedürftigen
                                                                    Hilfebedürftigenund
                                                                                     undseines
                                                                                         seinesPartners
                                                                                                Partners
                                                  des
                                         (jeweilsmindestens
                                                  mindestens3.100
                                                               3.100€,€,Maximalbetrag
                                                                         Maximalbetragabhängig
                                                                                       abhängigvom
                                                                                                vomGeburtsjahr)
                                                                                                     Geburtsjahr)
                                       (jeweils

                                                                § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II
                                                               § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II

                                             Altersvorsorgevermögen(„Riester-Rente“)
                                            Altersvorsorgevermögen  („Riester-Rente“)
                                                       Vertragmuss
                                                               muss§§55AltZertG
                                                                         AltZertGentsprechen,
                                                                                  entsprechen,
                                                      Vertrag
                                         Nachweis:jährliche
                                                    jährlicheBescheinigung
                                                              Bescheinigungd.d.Anbieter
                                                                                Anbieternach
                                                                                         nach§§92
                                                                                                92Nr.
                                                                                                   Nr.55EStG
                                                                                                         EStG
                                        Nachweis:
                                                                § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II
                                                               § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II

   verwertbares                               sonstigegeldwerte
                                             sonstige  geldwerteAltersvorsorge
                                                                 Altersvorsorge==250   250€€
    Vermögen                             jejevollendetem
                                              vollendetemLebensjahr
                                                           Lebensjahrdes
                                                                       des erwerbsfähigen Hilfebe-
                                                                          erwerbsfähigen Hilfebe-
                                       dürftigen und seines Partners (Maximalbetrag abhängig vom Geburtsjahr)
                                      dürftigen und seines Partners (Maximalbetrag abhängig vom Geburtsjahr)
                                             - -Vermögen
                                                 Vermögendarf
                                                          darfbis
                                                               biszum
                                                                   zumRentenbeginn
                                                                       Rentenbeginnnicht
                                                                                    nichtverwertbar
                                                                                          verwertbarsein
                                                                                                     sein- -
     abzüglich
                                                                § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
                                                               § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II

                                             Anschaffungsfreibetrag==750
                                            Anschaffungsfreibetrag     750€€ für
                                                                              fürjeden
                                                                                  jeden
Nr. 1a: je 3.100 € je minderj. Kind
                                            Hilfebedürftigenin
                                           Hilfebedürftigen  inder
                                                                derBedarfsgemeinschaft
                                                                    Bedarfsgemeinschaft
                                                                § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II
                                                               § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II
  Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Grundfreibetrag, § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2

    Stufenweise Anhebung der Freibeträge seit 01.01.2008
    Maximalbeträge:
    •    9.750 € für Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind,

    •        9.900 € für Personen, die nach dem 31.12.1957 und vor dem 1.1.1964
              geboren sind

    •        10.050 € für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind.

    erhöhter Grundfreibetrag (§ 65 Abs. 5)
    •    33.800 € für Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Sonstige geldwerte Altersvorsorge
     (meist Lebensversicherung)
     § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2

     Auf eine Lebensversicherung findet der zusätzliche Freibetrag nach
     § 12 Abs. 2 Nr. 3 nur Anwendung, wenn die Verwertung vor Eintritt in den
     Ruhestand durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen ist
     (Verwertungsauschluss) .

     Stufenweise Anhebung der Freibeträge seit 01.01.2008
     Maximalbeträge:
     •    16.250 € für Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind,

     •         16.500 € für Personen, die nach dem 31.12.1957 und vor dem 1.1.1964
               geboren sind

     •         16.750 € für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind.

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Beispiel Lebensversicherung zur Altersvorsorge

     Grundsätzliches
     Zu berücksichtigen ist nicht nur Vermögen des Hilfebedürftigen selbst sondern auch
     das Vermögen der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, § 9 Abs. 2.

     I. Lebensversicherung mit Verwertungsausschluss
     - findet der zusätzliche Freibetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Anwendung
     - Freibetrag für sonstige Altersvorsorge kommt Partnern wechselseitig zugute

     Problem: Wert der Ansprüche höher als gesetzliche Maximalbeträge

     e.A.: Verwertung durch Beleihung (Brühl in LPK-SGB II; 2. Auflage, § 12 Rz
           22)
           Beleihung (Policendarlehen) erst im letzten Fünftel der Laufzeit wirtschaftlich,
           vorher wird der Auszahlungsbetrag aufgrund der langen Darlehenslaufzeit durch
           Zinsbelastung stark gemindert)

     a.A.: Durch Ausschluss der Verwertbarkeit liegt kein zu berücksichtigenden Vermögen
          vor. (Mecke in Eicher/ Spellbrink SGB II, §12 Rz 48)

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Beispiel Lebensversicherung zur Altersvorsorge

      II. Lebensversicherung ohne Verwertungsausschluss
      Schonvermögen ermittelt sich nach Grundfreibeträgen und
      Anschaffungsfreibeträgen der Partner

      Bei Überschreitung              Verwertung der Versicherung,

      Es sein denn Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder besondere Härte

      1. Unwirtschaftlichkeit
      bestimmt sich nach dem Verhältnis von eingezahlten Beiträgen und Substanzwert
      (Verkehrswert/Rückkaufswert) der Versicherung im Zeitpunkt der Antragstellung

      BSG, Urteil v. 06.09.2007 (B 14/7b AS 66/06):
      Verlust von 12,9 % wirtschaftlich, bei 18,5 % Zweifel an Wirtschaftlichkeit
      arg: Rspr. des BVwerG zur Sozialhilfe: Verlust bis 50 % i.O. , aber SGB II folgt dem
      Recht der Alhi, Rspr. zur AlHi 10 % i.O.)

      2. Besondere Härte
      Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langjährig Selbständigen
      eine besondere Härte bedeuten – Rentenlücke, da überwiegend nicht in der
      gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (BSG, Urteil v. 7. Mai 2009, B 14 AS
      35/08 R)

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Beispiel Lebensversicherung zur Altersvorsorge

     Empfehlung:
     nachträglicher unwiderruflicher Verwertungsausschluss von BSG toleriert
     (B 14/11b AS 63/06, B 14 AS 27/07 R )

     Verwertungsausschluss am 29.05 vereinbart, rückwirkend zum 01.01.
     aber Wirkung lt. BSG ab „jetzt“ ab 29.05., weil Rechtsfolge erst da eintritt
     bei Antragstellung 01.05., hat er für Zeitraum bis 28.05. keinen Anspruch auf ALG II,
     wenn sonstige Freibeträge überschritten

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Zuschlag bei Wechsel von ALG I zu ALG II

                                                          Klarstellung: kein Alg II- Bestandteil!
                                                                          Wahlrecht Kinderzuschlag
                                    Unterschiedsbetrag

           Wohngeld
                                    Zuschlag = 2/3 des         höchstens
                                   Unterschiedsbetrages         höchstens
                                                               §§ jeweils
                                                                    jeweils160
                                                                            160€€für
                                                                                  fürden
                                                                                      denerwerbsfähigen
                                                                                           erwerbsfähigen
                                                                   Hilfebedürftigen
                                                                    Hilfebedürftigen sowiedessen
                                                                                     sowie  dessenPartner
                                                                                                    Partner
                                                                    ( höchstens also 320 € )
                                               Sozial-                ( höchstens also 320 € )
                                                geld           §§  60
                                                                    60€€pro
                                                                         prominderjährigem
                                                                             minderjährigemKind
                                                                                            Kind
                                                               Dauer
                                                                Dauer
                 Alg
                                                               §§   22Jahre
                                                                       Jahre
                                                Alg II         §§   im
                                                                     im2.2.Jahr
                                                                            Jahr1/3
                                                                                 1/3des
                                                                                     desUnterschiedsbetrages
                                                                                         Unterschiedsbetrages

        Alg-Leistungs-                         Bedarfs-          Einmalige Festsetzung, Änderung nur bei
                                                                 Auseinanderfallen der BG, d.h. keine
          empfänger                          gemeinschaft
                                                                 Berücksichtigung von Geburt od. neuem
                                                                 Einkommen

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Pfändung des Zuschlags

§    Pfändbarkeit wie Arbeitseinkommen, § 54 Abs. 4 S. 1 SGB I, 850 ff ZPO

     „normaler“ Pfändungsgläubiger
     Es gilt § 850 c ZPO.

     Unterhaltsgläubiger, Deliktsgläubiger
     Erweiterte Pfändbarkeit in Vorrechtsbereich, §§ 850 d, 850 f Abs. 2 ZPO
     Zuschlag gehört nicht zum notwendigen Selbstbehalt (Lohnersatzfunktion, kein
     Sozialhilfecharakter)            pfändbar

§    Pfändung während des vereinfachtes Insolvenzverfahrens
     Keine Pfändbarkeit für Insolvenzgläubiger, auch nicht Unterhaltsgläubiger, § 89 Abs.
     1 InsO
     Pfändbarkeit für Neugläubiger (Unterhalts -oder Deliktsgläubiger), § 89 Abs. 2 S. 2
     InsO

§    Pfändung während Wohlverhaltensperiode
     Keine Pfändbarkeit für Insolvenzgläubiger, auch Unterhaltsgläubiger, § 294 InsO
     Pfändbarkeit für Neugläubiger, auch Unterhaltsgläubiger

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Kein Zuschlag an Treuhänder

Abtretung nur der pfändbaren Forderungen auf Dienstbezüge oder des an die Stelle
tretenden laufenden Bezuges, § 287 Abs. 2 S. 1 InsO

Pfändbarkeit des Zuschlages wie Arbeitseinkommen, § 54 Abs. 4 S. 1 SGB I, 850 ff ZPO

Da Zuschlag unter Pfändungsfreigrenze, ist er nicht an Treuhänder abzuführen.

Wichtig: bei Ermittlung des pfändbaren Forderungsteil darf Arge nicht den
         Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft zugrundelegen
         (Individualisierungsprinzip – jedes BG-Mitglied hat eigenen
         Leistungsanspruch (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R)
         (Insolvenzantrag des Schuldners, nicht der gesamten BG)

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Erhöhung der Regelleistung ab 01.07.2009

            359 €                          Alleinstehende              100 %

            323 €                   Volljährige Partner in BG          90 %

            215 €                        Kinder bis 5 Jahre            60 %

            251 €                        Kinder 6 -13 Jahre     70 % (bislang 60 %)*

                                        Kinder 14-17 Jahre
            287 €                                                      80 %
                                        U 25
*Beschluss i.R.d. Konjunkturpaketes der Bundesregierung

Regelsätze für Kinder unter 14 Jahre verfassungswidrig, (BSG, Entscheidungen
v. 27.01.2009, B 14/11b AS 9/07 R, B 14 As 5/08 R)

BVerfG: Entscheidung der Verfassungsbeschwerde und Vorlagebeschlüsse zur
Höhe der Regelsätze für Erwachsene und Kinder in 2009 angestrebt

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Schulbeihilfe für Schüler ab 01.08.2009 - § 24 a SGB II

Keine gesonderte Antragstellung
Höhe: 100 €

Ziel: allgemeinbildender Schulabschluss,
      (Grundschulen, Förderschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen,
       Gymnasium, Berufsvorbereitungsjahr, Berufsfachschule, Berufsaufbauschule,
       Berufsoberschule, Fachoberschule, berufliches Gymnasium, Kollegschulen)

Begrenzung: vorerst bis 10. Klasse,
           (Erweiterung bis 13. Klasse, auf KiZ-Bezieher und auf weitere Schultypen)

Voraussetzung:
- Schüler, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- mindestens ein Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur
  Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II
- Schüler, die außerhalb der Haushaltes der Eltern leben, haben Anspruch, wenn die Arge
  dem Auszug zugestimmt hat und sie am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungen zur
  Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II erhalten

Verwendungsnachweis im begründeten Einzelfall!

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Eingliederungsleistungen – Änderungen ab 01.01.2009

• Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) nicht mehr gefördert im SGB II

• Arbeitsgelegenheiten (AGH) in der Entgeltvariante unterliegen nicht mehr der
  Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung

• Selbständige – neben Einstiegsgeld, § 16b, verstärkte Förderung durch § 16c
  Zuschüsse (bis 5000 €) und Darlehen für Beschaffung von Sachgütern, die für die
  Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.
  Voraussetzung: Wirtschaftliche Tragfähigkeit (Überprüfung durch Steuerberater, IHK,
                  Kammern) und
                  Hilfebedürftigkeit in angemessener Zeit dauerhaft beendet oder
                  verringert

• Vermittlungsbudget, § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III n.F.
  Leistungen zur Beratung und Vermittlung sowie Mobilitätsbeihilfen gibt weiterhin!
  (Bewerbungskosten, Reisekosten, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe,
   Fahrkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe)
   Frisörbesuch (Problem: Nachhaltigkeit)

  Neu: Dauer und Höhe im Ermessen des Integrationsfachkraft (ermessenslenkende
      Weisungen jeder Arge)

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Eingliederungsleistungen – Änderungen ab 01.01.2009

 • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m.
   § 46 SGB III

     Trainingsmaßnahmen gibt weiterhin!
     Betriebliche Trainingsmaßnahmen nicht mehr zwei, sondern bis vier Wochen möglich.

 • Freie Förderung, § 16f
   Freie Leistungen zusätzlich zu gesetzlichen Eingliederungsmaßnahmen

     Höhe: bis 10 % der der Arge zur Verfügung stehenden Eingliederungsmittel

     Projektförderung

 .

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Urteile des Bundessozialgerichts aus 2008

     • Steuererstattungen sind Einkommen (Urteil v. 30.09.2008, B 4 AS 29/07)

     • Tilgungsleistungen als Aufwendungen für die Unterkunft (Urteil v. 18.06.2008, B
       14/11b AS 67/06 R)
       Die Tilgung kann in Höhe der Mietkosten für einen vergleichbare Wohnung
       übernommen werden, wenn das Wohneigentum bereits weitgehend finanziert ist,
       (dann Vermögenserhalt - Schutz des Wohneigentums, keinVerrmögensaufbau) und
       er ohne Übernahme der Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung
       aufzugeben, weil Bank Tilgungsaussetzung- oder streckung ablehnt. Übersteigt die
       Tilgungsleistung die angemessenen Kosten einer Mietwohnung könnte ein Darlehen
       in Betracht kommen.

     • Kostensenkungsaufforderung (Urteil v. 19.03.2008, B 11b AS 41/06 R)
       Bayerisches LSG hatte entscheiden, dass die Bemühungen der
       Kostensenkung von der Arge konkret formuliert werden müßten.
       Ausreichend ist aber lt. BSG die Angabe des angemessenen Mietzinses und
       die Folgen der mangelnden Kostensenkung. Weitere Handlungsanweisungen
       sind entbehrlich. Bei weiterem Informationsbedarf hat der Leistungsberechtigte diesen
       beim Träger eigenverantwortlich zu erfragen.
       Hinweis: Bemühungen der Wohnungssuche umfassend dokumentieren.

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Urteile des Bundessozialgerichts aus 2008

• Stiefeltern/ Partner haben für Stiefkinder/ Partnerkinder Einkommen und
  einzusetzen – Patchwork-Familie (Urteil v. 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R)

 Stiefeltern sind gegenüber Stiefkindern nach dem BGB nicht unterhaltspflichtig.
 Gleiches gilt für Kinder in eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Einkommen des
 Partners wird aber im SGB II für Bedarfsdeckung des Kindes berücksichtigt Damit
 werden nicht nur Stiefkinder (verschwägert gem. § 1590 BGB) sondern sogar
 Partnerkinder wie eigene Kinder behandelt.

  Art 1 i.V.m. Art. 20 GG: Verletzt das Gebot zur Sicherung des Existenzminimums, da nicht
 sichergestellt ist, dass Kind Unterhalt tatsächlich erhält (SG Berlin, S 103 AS 10869/06 ER; so
 auch 2. Instanz LSG Berlin-Brbg. L 5 B 240/07 AS ER; LSG BWB L 3 AS 1740/07)

 Art. 2 GG: Allgemeine Handlungsfreiheit verletzt durch rechtsverbindliche Folgen
            bei Zusammenleben mit neuem Partner (SG Düsseldorf. S 24 AS 213/06 ER)

 Art. 3 GG: willkürliche Andersbehandlung als SGB XII-Berechtigte (SG Oldenburg, S 44
 AS 1265/06 ER)

 Art. 6 GG: Schutz der Familie verletzt durch familiensprengende Einstandshaftung
            (SG Berlin, S 37 AS 11201/06 ER; SG Oldenburg, S 44 AS 1265/06 ER)

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Urteile des Bundessozialgerichts aus 2008

                                   Kein Verfassungsverstoß
     - SGB II hat sich mit fürsorgerechtlichem Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft vom Zivilrecht
       gelöst – SGB II letztes soziales Auffangnetz
     - Kein schützenswertes Interesse, dass das Kind auf Kosten der Allgemeinheit
       Leistungen erhält
       Art. 20 GG, Existenzminimum gesichert
       Kind hat keinen Anspruch gg. Partner auf Unterhalt, aber gg. Mutter
       § 1603 II BGB (ohne Berücksichtigung der Selbstbehaltsgrenze)
       Mutter lebt in Einstehensgemeinschaft mit Partner, erhält
       Zuwendungen von Partner, muss diese zuvörderst dem Kind zuwenden
       Art. 2 GG, allgem. Handlungsfreiheit : Beeinträchtigung noch verhältnismäßig
       Art. 3 GG, Kein Verstoß gg. Gleichbehandlungsgrundsatz, : zur Bestimmung der
       Hilfebedürftigkeit im SGB II sind die unterhaltsrechtlichen Regelungen nach dem BGB nicht
       der maßgeblicher Anknüpfungspunkt ,Gesetzgeber noch im Rahmen des
       Gestaltungsspielraums
       Art. 6: Eingehung der Ehe oder Bildung von Familien nicht erschwert. Der Vorrang von
       Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern ist mit § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II gewahrt.
       Mögliche Elternrechte des neuen Partners aus Art. 6 Abs. 2GG sind damit ausreichend
       geschützt.

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
Urteile des Bundessozialgerichts aus 2009

     • Kabelfernsehen als Unterkunftskosten (Urteil v. 19. Februar 2009, B 4 AS
       48/08 R)
       keine angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Nutzung mietvertraglich
       freigestellt und ein anderweitiger Zugang zum Fernseh- und Radioempfang
       gewährleistet ist (Gemeinschaftsantenne).

     • Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung
       (Urteil v. 3. März 2009, B 4 AS 50/07 R)
        in Fällen, in denen sich das Kind mindestens eine Woche bei dem einen, die andere
        Woche bei dem anderen Elternteil befindet, tritt in der Betreuungszeit keine
        umfassende Entlastung bei der Pflege und Erziehung ein, sodass die Zuerkennung
        des hälftigen Mehrbedarfs gerechtfertigt ist.

Rechtsfortbildung 13./14.05.2009
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