Bürgerliches Gesetzbuch: BGB

 
WEITER LESEN
Gelbe Erläuterungsbücher

                                   Bürgerliches Gesetzbuch: BGB
                                                     Kommentar

                                                          von
Prof. Dr. Astrid Stadler, Prof. Dr. Dr. h. c. Othmar Jauernig, Prof. Dr. Rolf Stürner, Prof. Dr. Arndt Teichmann, Prof.
                                  Dr. Christian Berger, Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel

                                               14., neubearbeitete Auflage

                         Bürgerliches Gesetzbuch: BGB – Stadler / Jauernig / Stürner / et al.
                                         wird vertrieben von beck-shop.de

                                              Thematische Gliederung:
                         Gesamtdarstellungen zum BGB, allgemeine Fragen zum Zivilrecht

                                          Verlag C.H. Beck München 2011

                                              Verlag C.H. Beck im Internet:
                                                    www.beck.de
                                                ISBN 978 3 406 62634 0

            Inhaltsverzeichnis: Bürgerliches Gesetzbuch: BGB – Stadler / Jauernig / Stürner / et al.
beck-shop.de
Titel 6. Einwilligung und Genehmigung                             §§ 183, 184

§ 183 Widerruflichkeit der Einwilligung
   1 Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des
Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrun-
de liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. 2 Der Widerruf kann
sowohl dem einen als dem anderen Teile gegenüber erklärt werden.
   1. Zur Bedeutung, Rechtsnatur und Form der Einwilligung § 182 Rn 2–6;            1
zur Terminologie § 182 Rn 1.
   2. a) Unwiderruflich ist die Einwilligung kraft Ges (zB §§ 876, 880 II), auf      2
Grund des Rechtsverhältnisses zwischen Einwilligendem und Geschäftsgegner oder
infolge Verzichts oder Vertrags. Widerruf aus wichtigem Grund möglich, ausnahms-
weise nicht (s BGH 77, 397 ff). b) Widerruflich ist sie, von Rn 2 abgesehen, bis      3
zur (wirksamen) Vornahme des RGeschäfts. Vorgenommen ist es, wenn RGeschäft
bindend geworden (vgl BGH NJW 63, 37; LM Nr 7 zu § 407). Widerrufsemp-
fänger s S 2. Für widerrufene Einwilligung gelten §§ 170–173 entspr (StGursky 17;
§ 182, 20).
   3. Einwilligung in Verletzung immaterieller Rechtsgüter fällt nicht unter        4
§ 183; vgl Rn 24 vor § 104, § 823 Rn 54.

§ 184 Rückwirkung der Genehmigung
   (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeit-
punkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist.
   (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die
vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem
Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung
oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
   1. Zur Bedeutung, Rechtsnatur und Form der Genehmigung § 182 Rn 2–6; 1
zur Terminologie § 182 Rn 1. Genehmigender muss zwar nicht zZ der zu geneh-
migenden Verfügung (MK/Schramm 25), aber zZ der Genehmigung verfügungs-
befugt sein (BGH 107, 341 f mN, hM); Bsp für Ausnahme: Der Verfügungsgegen-
stand ist vernichtet und die Verfügung iSv § 816 soll durch Genehmigung (§ 185 II
1) wirksam werden (BGH 56, 133).
   2. a) Rückwirkung. Wirksame Genehmigung wirkt idR zurück, dh ab Geneh- 2
migung wird das RGeschäft so bewertet, als sei es bereits von Anfang an wirksam.
Das gilt auch für die eingeklagte Genehmigung (ZPO 894; aA BGH 108, 384,
dagegen Jauernig, FS Niederländer, 1991, S 291 ff; zu Unrecht einschr StGursky
43). Die Rückwirkung kann schuldrechtliche und dingliche Geschäfte betreffen.
Von der Rückwirkung unberührt bleiben Vorgänge, die vor der Genehmigung
liegen und nicht unmittelbar zum rückwirkend anders bewerteten RGeschäft ge-
hören, wie zB die vor der Genehmigung erfolgte Löschung einer Grundbuchein-
tragung (BGH MDR 71, 380). Zur Verjährung s § 199 Rn 2. – Abzulehnen sind
BGH 32, 382 f (die Ausübung eines Vorkaufsrechts [Gestaltung] durch unberechtig-
ten Vertreter könne gem § 180 S 2, § 177 nur vor Ablauf der Ausschlussfrist für die
Rechtsausübung genehmigt werden) und NJW 73, 1790 (die Vertragsannahme
durch einen unberechtigten Vertreter könne nur innerhalb der Annahmefrist,
§ 148, genehmigt werden); hier werden die §§ 180 S 2, 177 II (insbes S 1 HS 2),
108 II (insbes S 1 HS 2) weitgehend ausgehöhlt, die Bindung des anderen Teils
(§ 182 Rn 2; sa BGH 65, 126) wird ignoriert und übersehen, dass die Genehmi-
gung (anders als die Ausübung des Vorkaufsrechts, die Vertragsannahme) auch dem
unberechtigten Vertreter (beschränkt Geschäftsfähigen) gegenüber erklärt werden
kann (§ 182 I; anders nur nach §§ 108 II 1, 177 II 1); ie Jauernig, FS Niederländer,
1991, S 285 ff; zust StGursky 21 mN; zutr für § 147 BGH NJW 96, 1064. b) Zur 3
Verweigerung § 182 Rn 2. c) Kein Widerruf von Erteilung oder Verweigerung
                                    Jauernig                                 139
beck-shop.de
    § 185                                                Buch 1. Abschnitt 1. Personen
  der Genehmigung, da sie den Schwebezustand (§ 182 Rn 2) beenden (BGH 125,
4 358). d) Zustimmungsbedürftige einseitige Gestaltungserklärungen vertra-
  gen idR keinen Schwebezustand und sind daher mangels Genehmigungsfähigkeit
  nichtig (BGH 11, 37; zumindest schief 114, 366; NJW 98, 3060: [nur?] Rück-
  wirkung entfalle). Ausnahmen: Rn 2, § 182 Rn 2. e) Frist für Entscheidung über
  Genehmigung besteht idR nicht (anders zB nach §§ 108 II, 177 II, 1366 III; sa
  Rn 2), doch kann in bes Ausnahmefällen Recht zur Genehmigung verwirkt werden
  (Zurückhaltung geboten, vgl Stuttgart NJW 54, 36).
5   3. Wirksame Zwischenverfügung des Genehmigenden oder Zwangsver-
  fügung gegen ihn wird in II vorausgesetzt (BGH 70, 302). Dadurch verliert er seine
  Verfügungs- und Genehmigungsbefugnis (Rn 1), so dass Genehmigung unwirksam,
  nicht nur (wie II sagt) in der Rückwirkung begrenzt ist (str, s MK/Schramm 31).

    § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten
       (1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand
    trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
       (2) 1 Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt
    oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem
    Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten
    unbeschränkt haftet. 2 In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den
    Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen
    getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
1      1. Begriff der Verfügung. a) Allgemeines s Rn 10 vor § 104. b) Nur Ver-
    fügung in eigenem Namen meint § 185. Bei Verfügung in fremdem Namen
2   liegt Stellvertretung, §§ 164 ff, vor; § 185 ist unanwendbar. c) Einseitige Ver-
    fügungen wie Aufrechnung, Kündigung können mit Einwilligung (I) vorgenom-
    men werden, es gilt § 182 III. Ohne sie sind sie idR nichtig, so dass II ausscheidet
    (zu Grund und Ausnahmen § 184 Rn 4); iE ebenso BGH NJW 62, 1345; Köln
3   Rpfleger 80, 223 f. d) Reine Verpflichtungsgeschäfte betrifft § 185 nicht (eine
    Verpflichtungsermächtigung ist abzulehnen, str; vgl F. Peters AcP 171, 234 ff mN),
    wohl aber schuldrechtliche Verfügungen, zB Abtretung (BGH NJW 90, 2680).
    Einwilligung iSv I ist die Einziehungsermächtigung (BGH NJW-RR 89, 317; sa
    § 398 Rn 26), aber nicht die Einzugsermächtigung des Lastschriftschuldners (BGH
    NJW 89, 1673, str), nicht die Ermächtigung zur gewillkürten Prozessstandschaft
    (BGH NJW-RR 93, 670 f; § 398 Rn 27; zum Inkassomandat mit Einziehungs-
4   ermächtigung und zur Inkassozession Behr BB 90, 796 f). e) „Gegenstand“ der
    Verfügung (II 1) muss ein verfügungsfähiges Recht sein. Unübertragbares Ver-
    mögensrecht kann gem I zur Ausübung überlassen werden (BGH NJW-RR 98,
    89), sa § 140 Rn 6.
5      2. Nichtberechtigt handelt, wem die Verfügungsmacht zu der betr Verfügung
    fehlt. Nichtberechtigt ist auch der Verfügungsberechtigte, der seine Macht über-
    schreitet (BGH 106, 4), ferner der nichtverfügungsberechtigte Rechtsinhaber. Maß-
    gebend für I ist der Zeitpunkt der Verfügung (§ 184 Rn 1; ie MK/Schramm 26–28;
    StGursky 17–20), für II die Berechtigung zZ der Genehmigung oder des Erbfalls
    (StGursky 21, 22).
6      3. Wirksamkeit der Verfügung. a) Bei Einwilligung des Berechtigten (Be-
    griff: Gegenteil des Nichtberechtigten, Rn 5) besteht sie von Anfang an, I. Zur
7   Einwilligung § 183 mit Anm. b) Bei Genehmigung durch den Berechtigten
    (Rn 6) tritt sie rückwirkend ein, II 1 Fall 1, § 184 I, auch wenn der Verfügungs-
    gegenstand bereits untergegangen ist (§ 184 Rn 1). Zur Genehmigung § 184 mit
8   Anm. c) Bei Konvaleszenz tritt sie ohne Rückwirkung (BGH NJW 62, 1345) durch
    nachträglichen Erwerb der Verfügungsmacht ein (II 1 Fälle 2 und 3): aa) bei
    Erwerb des Gegenstands durch verfügenden Nichtberechtigten, sofern Erwerb zur
    betr Verfügung berechtigt (LM Nr 9); auch bei Erwerb nach Verfügung im Wege
    140                                   Jauernig
beck-shop.de
Titel 6. Einwilligung und Genehmigung                               §§ 186–188
der Zwangsvollstreckung (Bsp: Vollstreckungsschuldner erwirbt gepfändete bislang
schuldnerfremde Sache), StGursky 91, hM. Gleiches gilt (II 1 Fall 2 entspr) für
Verfügungen eines Berechtigten ohne Verfügungsmacht, sobald er diese wieder-
erlangt hat (BGH NJW 06, 1288); bb) bei Beerbung des nichtberechtigt Ver-
fügenden durch Berechtigten, sofern Erbe unbeschränkt und unbeschränkbar (Stutt-
gart NJW-RR 95, 968) haftet; cc) von widersprechenden Verfügungen wird
bei aa und bb nur die frühere wirksam, II 2. dd) Str ist, ob Konvaleszenz bei aa und
bb voraussetzt, dass der Nichtberechtigte den Verfügungserfolg noch schuldete.
Gegen solche Rechtsgrundabhängigkeit der Konvaleszenz (Abstraktionsprinzip!) ge-
nerell mR StGursky 66, 79; bei aa wohl hM; bei bb für Abhängigkeit BGH NJW
94, 1471, hM.

                       Abschnitt 4. Fristen, Termine

                                Vorbemerkungen
  1. Allgemeines. §§ 187–193 geben nur Auslegungsregeln. Frist: Abgegrenzter, 1
dh zumindest bestimmbarer Zeitraum, der (§ 191!) auseinandergerissen sein kann
(RG 120, 362; BGH ZGS 09, 505, allgM). Termin: Bestimmter Zeitpunkt, an
dem rechtlich Relevantes geschehen soll (anders der Termin iSv ZPO 214 ff).
  2. §§ 187–193 gelten gem § 186, EGBGB 2 in allen Rechtsgebieten (Sonder-             2
regeln vorbehalten wie in HGB 359 II), sa AO 108.

§ 186 Geltungsbereich
  Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften
enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvor-
schriften der §§ 187 bis 193.

§ 187 Fristbeginn
  (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines
Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der
Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeit-
punkt fällt.
  (2) 1 Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgeben-
de Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerech-
net. 2 Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des
Lebensalters.
  1. Zur unterschiedlichen Fristberechnung nach I und II BAG NJW 03, 1828 f.           1

§ 188 Fristende
   (1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten
Tages der Frist.
   (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere
Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt
ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der
letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung
oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeit-
punkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der
letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der
durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist ent-
spricht.

                                      Jauernig                                  141
beck-shop.de
    §§ 189–193                                           Buch 1. Abschnitt 1. Personen
      (3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat
    der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf
    des letzten Tages dieses Monats.
1      1. Ablauf des Tages: 24 Uhr: Jauernig JZ 89, 616; BAG NJW 03, 1828; BGH
    NJW 07, 2046; MD Art 145, 11; jetzt auch Jarass/Pieroth Art 145, 2; falsch
    v. Münch NJW 00, 3 zu GG 145 II: 0 Uhr (das aber ist der Beginn des nächsten
    Tages; BGH NJW 05, 679).

    § 189 Berechnung einzelner Fristen
      (1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter
    einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat
    eine Frist von 15 Tagen verstanden.
      (2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben
    Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.

    § 190 Fristverlängerung
      Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf
    der vorigen Frist an berechnet.

    § 191 Berechnung von Zeiträumen
       Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne be-
    stimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der
    Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

    § 192 Anfang, Mitte, Ende des Monats
      Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15.,
    unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

    § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
      Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenser-
    klärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte
    Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs-
    oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen
    Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
1      1. § 193 betrifft nur Abgabe (gemeint: Wirksamwerden iSv § 130 Rn 1–3; s
    v. Tuhr II 2 § 90 IV 5) einer Willenserklärung, Vornahme einer geschäftsähnlichen
    Handlung (Begriff Rn 23 vor § 104) und Bewirken einer Leistung. § 193 gilt sowohl
    für Fristen, nach deren Ablauf eine Forderung fällig wird, als auch für solche, nach
    deren Ablauf Verzug eintritt (BGH 171, 35 ff). Entspr anwendbar für Verjährungs-
    frist (wichtig für Hemmung, zB durch Einreichung der Klageschrift, ZPO 167,
    BGH ZGS 08, 153 f). § 193 gewährt Fristverlängerung, verbietet aber nicht Vor-
    nahme der Handlung am Wochenende. Staatlich anerkannte allg Feiertage werden
    durch Landesrecht und BundesGes (s EinV 2 II: 3.10.) bestimmt. Nach BGH 162,
    179 ist im Interesse von Rechtsklarheit und -sicherheit § 193 auf Kündigungsfristen
    weder unmittelbar noch entspr anwendbar (str, Nachw in BGH aaO. – Nach allg
    und ges Sprachgebrauch ist der Sonnabend (Samstag) ein Werktag (BGH NJW 05,
    2155 f).

    142                                   Jauernig
beck-shop.de
Titel 1. Gegenstand und Dauer der Verjährung                                       § 194

                             Abschnitt 5. Verjährung
               Titel 1. Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 194 Gegenstand der Verjährung
  (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
(Anspruch), unterliegt der Verjährung.
  (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der
Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis ent-
sprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine
genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerich-
tet sind.
  Lit: Heinrichs BB 01, 1417 ff; Mansel NJW 02, 8 ff; Mansel/Budzikiewicz, Das neue
Verjährungsrecht, 2002 (zitiert: Verjährungsrecht); Mansel/Budzikiewicz, Verjährungsanpas-
sungsGes: Neue Verjährungsfristen, insbes für die Anwaltshaftung und im Gesellschaftsrecht,
NJW 05, 321 (Gesetzesübersicht bei Schulte-Nölke/Börger ZGS 05, 22 ff); Witt JuS 02, 105 ff.
   1. Allgemeines. Das SchRModG hat das Verjährungsrecht grundlegend 1
umgestaltet: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 (bisher 30) Jahre (§ 195);
der Fristbeginn knüpft an obj und subj Voraussetzungen an (§ 199 I); ohne Rück-
sicht auf die subj Voraussetzungen tritt Verjährung spätestens nach 10 oder 30 Jahren
ein (§ 199 II–IV); die Unterbrechungsgründe des fr Rechts sind Hemmungsgründe
geworden (außer bei Anerkennung oder Beantragung/Vornahme einer Vollstre-
ckungshandlung, § 212 I: „Neubeginn der Verjährung“); die Hemmungsgründe
sind erweitert (zB verallgemeinert § 203 den fr § 852 II); Verjährung kann durch
RGeschäft erleichtert (einschr § 202 I) und in Grenzen erschwert werden
(§ 202 II). Das Ges zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts v 24. 9. 2009, in
Kraft getreten am 1. 1. 2010, beseitigte vor allem die Sonderregelung für familien-
und erbrechtliche Ansprüche (§ 197 I Nr 2 aF), da die lange Verjährungsfrist v
30 Jahren sich neben der neuen (idR deutlich kürzeren) Regelverjährung (§§ 195,
199) nicht bewährt habe. Die Änderungen des Verjährungsrechts durch dieses
ReformGes betreffen § 197 I Nr 2, II; § 199 Überschrift, I, III a, IV; § 207 I 2
Nr 2. Trotz der Reformen (durch das SchRModG, VerjAnpG und das ErbVerj-
ÄndG) gibt es (auch jetzt noch) im BGB Verjährungsfristen unterschiedlicher
Dauer: 30 Jahre (zB § 197 I), 10 Jahre (zB § 196), 5 Jahre (zB § 438 I Nr 2),
4 Jahre (§ 804 I 3), 3 Jahre (zB § 195), 2 Jahre (zB § 438 I Nr 3), 6 Monate (zB
§ 548 I 1). – Zur Überleitung vom alten zum neuen Verjährungsrecht EGBGB
229.
   2. Gegenstand der Verjährung: nur Ansprüche. Begriffsbestimmungen in I: 2
Tun ist jedes Handeln; Unterlassen jedes Nichthandeln, Dulden eingeschlossen.
Ansprüche gibt es im gesamten Zivilrecht. Verjährbar ist auch ein Gesamtanspruch auf
kurzzeitig und laufend wiederkehrende Leistungen (zB auf jährliche Steuererstat-
tung), der idR durch Einfordern der fälligen Einzelleistung realisiert wird (RG 136,
430 ff; sa BGH NJW 73, 1685). Unverjährbar sind bestimmte familienrechtliche
Ansprüche (II, betrifft die Zukunft, zB §§ 1353, 1360, 1632, sowie den Anspruch
aus § 1598 a) und andere Ansprüche kraft ges Bestimmung (zB §§ 898, 902, 924).
Unverjährbar, weil keine Ansprüche, sind Dauerschuldverhältnisse (BGH NJW 08,
2992), zB Mietverhältnisse, als solche und absolute Rechte, wie Eigentum, Namens-
recht, Urheberrecht. Sie sind Grundlage verjährbarer Ansprüche (zB auf Heraus-
gabe, Schadensersatz), uU eines Gesamtanspruchs (s o). Unverjährbar sind Gestal-
tungsrechte (Rn 5 [a]), anspruchsunabhängige Leistungsverweigerungsrechte (zB aus
§ 320); anspruchsabhängige Einreden verjähren mit Anspruchsverjährung (Ausnah-
men zB in §§ 438 IV, 634 a IV 2, 821, 853).
   3. Voraussetzung: subj und obj Umstände, letzten Endes bloßer Zeitablauf 3
(dazu § 199 II–IV: „Verjährungshöchstfristen“).
                                         Jauernig                                     143
beck-shop.de
    § 194                                               Buch 1. Abschnitt 1. Personen

4    4. Wirkung. Der verjährte Anspruch bleibt bestehen und behält eine Durchsetz-
  barkeit (BGH 184, 135 f). Der Anspruchsgegner erwirbt lediglich ein Leistungs-
  verweigerungsrecht (§ 214 I): die Verjährungseinrede. Sie ist ein Gestaltungsrecht;
  denn sie wird erst und nur beachtet, wenn der Einredeberechtigte sie erhoben hat,
  BGH 184, 136 (gleich, ob inner- oder außerhalb eines Prozesses, BGH 1, 239;
  Düsseldorf NJW 91, 2089 f). Dabei muss klar sein, dass die endgültige Leistungs-
  verweigerung wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist erfolgt (BGH NJW-RR 09,
  1043). Werden im Prozess, gleich von welcher Partei, Tatsachen vorgetragen, aus
  denen sich Berechtigung und erfolgte Erhebung der Verjährungseinrede ergeben, so
  ist die Verjährung geltend gemacht (Prozesshandlung) und die Klage des Anspruchs-
  inhabers als unbegründet abzuweisen (BGH 184, 136); ob der Anspruch besteht,
  kann offen bleiben (s BGH 153, 341 f). Der verjährte Anspruch kann erfüllt werden
  (§§ 214 II, 813 I 2); weitere Abschwächung der Verjährung in §§ 215, 216.
5    5. Ähnliche Rechtsinstitute: a) Ausschlussfrist (Präklusivfrist). Mit ihrem
  Ablauf erlischt das Recht (BGH NJW 06, 904). Ausschlussfristen bestehen für
  Gestaltungsrechte (zB §§ 121, 124, 532), zuweilen für Ansprüche (zB §§ 556 III 3,
  864; ProdHaftG 13, s aber auch 12). Verjährungsvorschriften sind analog anwend-
  bar, soweit ges angeordnet (zB § 124 II 2, 1002) oder wenn es Sinn und Zweck der
  jeweiligen Ausschlussfrist zulassen (BGH NJW 06, 904 mN). Berufung auf Ablauf
  einer Ausschlussfrist kann rechtsmissbräuchlich sein. b) Verwirkung, ein Unterfall
  des Rechtsmissbrauchs, führt zum Erlöschen des Rechts (str; ie § 242 Rn 63).
  c) Rechtserwerb durch Zeitablauf (gemeinrechtlich: erwerbende Verjährung).
  Hauptfall: Ersitzung (§§ 900, 927, 937, 1033).
6    6. Zweck der Verjährung (dazu BGH NJW 98, 1059; 11, 220) sind Schuldner-
  schutz und Rechtsfriede: Mögliche Verjährung beschleunigt die Abwicklung des
  Rechtsverhältnisses; eingetretene Verjährung schützt den Gegner vor Beweisschwie-
  rigkeiten wegen Zeitablaufs (BGH 153, 342); bei längerer Untätigkeit des Berech-
  tigten besteht erfahrungsgemäß oft kein Anspruch (mehr). GG 14 verlangt eine ges
  Verjährungsregelung, die die Interessen von Gläubiger und Schuldner angemes-
  sen ausgleicht (BGH NJW-RR 05, 1686). Verjährungsvorschriften sind im Interes-
  se der Rechtssicherheit grundsätzlich wortlautgetreu auszulegen (BGH NJW 10,
  224; abw PalEllenberger Rn 12 vor § 194 mit BGH-Rspr).
7    7. Verjährung bei Anspruchskonkurrenz. Anspruchskonkurrenz liegt vor,
  wenn einem Berechtigten mehrere selbstständige Ansprüche auf dieselbe Leistung zuste-
  hen, die alle erlöschen, wenn auch nur einer erfüllt wird. In diesen Fällen verjährt
  grundsätzlich jeder Anspruch selbstständig (vgl BGH 116, 300; 119, 41), die Ver-
  jährungseinrede hat daher erst nach Ablauf der längsten Verjährungsfrist Erfolg. Das
  war nach fr Recht relevant insbes bei Zusammentreffen von Schadensersatzansprü-
  chen aus Vertrag und Delikt (BGH 116, 299 f). Dieser Problemfall ist erledigt, weil
  jetzt für beide Ansprüche grundsätzlich die Regelfrist (§ 195) gilt. Der Grundsatz
  selbstständiger Verjährung gilt, wenn die Regelfrist (§ 195) mit einer kürzeren
  oder längeren Frist zusammentrifft, zB Rückgabeanspruch aus Mietvertrag (§ 546 I)
  und aus Eigentum (§ 197 I Nr 1, dazu § 985 Rn 12 [a]). Verjährt jedoch aus Grün-
  den praktischer Zweckmäßigkeit ein Vertragsanspruch schnell, so verjähren konkur-
  rierende Ansprüche gleich schnell, wenn sonst der Zweck der kurzen vertraglichen
  Verjährungsfrist vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt würde (zum fr Recht BGH
  119, 41; 130, 293, je mN). So gilt die kurze Verjährung des § 548 I bei Zusammen-
  treffen von dort genannten Ansprüchen mit entspr Ersatzansprüchen wegen Verän-
  derung oder Verschlechterung der Mietsache aus Delikt oder einem anderen
  Rechtsgrund (zum fr Recht BGH NJW 93, 2798 [unentschieden für § 826]).
8      8. Die Erhebung der Verjährungseinrede kann unzulässige Rechtsausübung
    sein. Der Hauptfall – Gläubiger vertraute berechtigterweise auf Grund des Verhal-
    tens des Schuldners, dass dieser die Einrede (noch) nicht erheben werde – ist im
    Wesentlichen durch § 203 ges geregelt. Sa §§ 214–217 Rn 2.
    144                                  Jauernig
beck-shop.de
Titel 1. Gegenstand und Dauer der Verjährung                       §§ 195, 196

 9. Die Beweislast für Verjährungseintritt trägt, wer sich auf ihn beruft (LM 9
Nr 27 zu § 249 [Bb]).

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
   Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
   1. Das SchRModG hat die (in Wahrheit ausgehöhlte) fr ges Regelfrist (§ 195         1
aF) von 30 Jahren auf 3 Jahre herabgesetzt. Das ist dem Gläubiger zumutbar, weil
der Fristbeginn nicht nur an eine obj Voraussetzung (Entstehung = Fälligkeit des
Anspruchs, § 199 Rn 3) anknüpft, sondern auch an eine subj (Kenntnis oder auf
grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Um-
ständen und der Person des Schuldners), § 199 I.
   2. Die ges Regelfrist (§§ 195, 199 I) gilt für alle privatrechtlichen Ansprüche,   2
vorbehaltlich abw ges oder rechtsgeschäftlicher (§ 202) Regelung. Ges Sonder-
regelungen – mit Vorrang vor § 195 – zB in §§ 197, 438, 548, 606, 634 a, 852,
1057, 1226. Die ges Regelfrist erfasst insbes Erfüllungsansprüche aus Vertrag
(Ausnahme: § 196), Schadensersatzansprüche (zB aus Verschulden bei Vertrags-
schluss), Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (besteht die Bereiche-
rung in der Erfüllung eines kürzer verjährenden Anspruchs durch einen Dritten, so
gilt die kürzere Frist auch für § 812 gegen den befreiten Schuldner, BGH 89, 87;
NJW 00, 3492 gegen BGH 32, 15 f), Ansprüche aus GoA (auch bei Bezahlung
kürzer verjährender Schuld, BGH 47, 375 f; St Peters 18).
   3. Für öffentl-rechtliche Ansprüche gelten mangels eigener Verjährungsvor-          3
schriften die §§ 195 ff entspr, insbes §§ 195, 199, auch 197 I Nr 1 (öffentl-recht-
licher Herausgabeanspruch), Nr 3–5.
   4. Zur fristrelevanten Anspruchskonkurrenz § 194 Rn 7.                             4

§ 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
   Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie
auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem
Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die
Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
   1. Allgemeines. Die in § 196 genannten Ansprüche (Rn 2–6) unterliegen nicht 1
der ges Regelfrist des § 195. Grund: Da die Voraussetzungen für den Fristbeginn
nach § 199 I idR bei Anspruchsentstehung (= Fälligkeit, § 199 Rn 2) vorliegen,
würden die Ansprüche schon nach 3 Jahren (gerechnet ab Schluss des Entstehungs-
jahres) verjähren. Diese Frist ist für eine etwa notwendige Grundstücksvermessung
(vgl § 925 Rn 4) und die Beschaffung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamts (vgl § 925 Rn 21) zu kurz; die möglichen Verzögerungen liegen nicht
im Einflussbereich der Parteien. Ein weiterer Anwendungsfall ist die „stehengelas-
sene“ Sicherungsgrundschuld: Nach Rückzahlung des gesicherten Darlehens
steht dem Eigentümer(schuldner) ein Rückgewähranspruch zu (§ 1191 Rn 12),
den er aber nicht geltend macht, um die Grundschuld ggf erneut zu Sicherungs-
zwecken einzusetzen. In 10 Jahren ist der Rückforderungsanspruch verjährt; das gilt
entgegen Otte ZGS 02, 57 f für den gesamten Inhalt des Anspruchs, auch für den
auf Verzicht (§ 1191 Rn 15), der auf dem Sicherungsvertrag, nicht auf Eigentum
beruht, so dass § 902 nicht eingreift; die Einrede gegen die Geltendmachung der
Sicherungsgrundschuld beruht auf dem Rückforderungsanspruch und verjährt als
anspruchsabhängige Einrede wie dieser (§ 194 Rn 2; übersehen von Otte ZGS 02,
58).
   2. Erfasst werden Ansprüche a) auf Übertragung des Eigentums an einem 2
Grundstück (Alleineigentum, Miteigentum nach Bruchteilen, Wohnungseigentum
[Rn 5 vor § 903], ferner Erbbaurecht [ErbbauRG 11, Rn 2 vor § 90]); b) Be- 3
gründung (= Belastung des Grundstückseigentums, Rn 10 vor § 104), Übertra-
                                     Jauernig                                  145
beck-shop.de
    § 197                                               Buch 1. Abschnitt 1. Personen
  gung, Aufhebung, Inhaltsänderung eines Rechts an einem Grundstück (ge-
  meint: am Grundstückseigentum), ds die beschränkten dinglichen Rechte (Rn 6
  vor § 854), Erbbaurecht (ErbbauRG 1 I), Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht
  (WEG 31 I 1, II). § 196 greift auch ein, wenn ein Grundpfandrecht nach § 1154
  I 1, also ohne Eintragung im Grundbuch, übertragen werden soll, da dem Zedenten
  idR freisteht, die schriftliche Abtretungserklärung durch Grundbucheintragung
4 ersetzen zu lassen (§ 1154 II); c) auf die Gegenleistung (Gegenseitigkeit auch bei
  ges Ansprüchen möglich, BGH NJW-RR 08, 826; NJW 11, 219). Für sie gilt die
  Frist von 10 Jahren unabhängig von der (uU schnellen) Erfüllung der Ansprüche
5 nach Rn 2, 3; d) gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund: Vertrag, Ges, zB
6 § 812, § 528, s BGH NJW-RR 08, 826; NJW 11, 219. e) Str ist, ob Besitzver-
  schaffungsansprüche einzubeziehen sind, für die sonst die Regelfrist (§§ 195,
  199 I) gelten würde mit der Folge einer fr Verjährung gegenüber den Ansprüchen
  Rn 2–4 (für Einbeziehung Mansel/Budzikiewicz § 4 Rn 27, 28; aA PalEllenberger
  6). Praktische Bedeutung kommt dem Streit kaum zu, da idR die Besitzübertragung
  der Eigentumsverschaffung vorausgeht.
7     3. Die 10-Jahresfrist beginnt taggenau (anders § 199 I) mit der Entstehung (=
    Fälligkeit, § 199 Rn 2) des Anspruchs, § 200 S 1. Maßgebend ist also allein ein obj
    Umstand; subj Voraussetzungen (wie in § 199 I Nr 2) scheiden aus. Fristberech-
    nung: §§ 187 I, 188.

  § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
     (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
  1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den
      §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung
      der Herausgabeansprüche dienen,
  2. (aufgehoben)
  3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
  4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkun-
      den,
  5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung
      vollstreckbar geworden sind, und
  6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
     (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende
  regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle
  der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
1    1. Allgemeines. Das ErbVerjÄndG (in Kraft seit 1. 1. 2010) änderte I Nr 1 und
  hob I Nr 2 auf, wodurch familien- und erbrechtliche Ansprüche in die Regelver-
  jährung (§ 195) einbezogen wurden (zu Grund und Folgen der Aufhebung der
  bisherigen Regelung für familien- und erbrechtliche Ansprüche Otte ZGS 10, 15 ff
  und 157 ff). I Nr 6 wurde durch das VerjAnpG eingefügt (in Kraft seit 15. 12.
  2004).
2   2. Herausgabeansprüche a) aus dinglichem Recht, I Nr 1 (Begriff Rn 1
  vor § 854), insbes Eigentum (§ 985), Nießbrauch (§ 1036 I), Pfandrecht (§§ 1227,
  1231, 1251), auch Vermieter- und Verpächterpfandrecht (§§ 562 b II 1, 581 II, 592
  S 4). Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gehen nicht auf Herausgabe; He-
  rausgabeansprüche aus §§ 861, 1007 beruhen nicht auf dinglichem Recht (daher
  gelten für diese Ansprüche §§ 195, 199 l). Zu beachten ist, dass § 985 und
  § 1004 I 1 nebeneinander anwendbar sind (§ 1004 Rn 26); dann gilt selbstständige
3 Verjährung (§ 194 Rn 7). b) Erbrechtliche Herausgabeansprüche, I Nr 1,
  nämlich des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018), des Nacherben gegen
  den Vorerben (§ 2130), des wirklichen Erben gegen den Besitzer eines unrichtigen
4 Erbscheins (§ 2362). c) Hilfsansprüche zur Geltendmachung der Ansprüche nach
    146                                  Jauernig
Sie können auch lesen