Aktuelles aus der Rechtsprechung - Rapidshare, Admin C und Arbeitnehmerfotos im Internet
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Aktuelles aus der Rechtsprechung – Rapidshare Admin‐C und Rapidshare, Arbeitnehmerfotos im Internet Dipl.-Jur. Florian Klein Institut für Informations-, Informations Telekommunikations- Telekommunikations und Medienrecht, Medienrecht Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren 58. DFN-Betriebstagung - Berlin, 12. März 2013 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz
Überblick A. BGH zur Haftung von File-Hosting- Dienstanbietern: „Rapidshare“ B B. BGH zur Haftung des Admin-C Admin C C. LAG Frankfurt a.M. zur Homepagepflege bei A b it h Arbeitnehmerfotos f t 2
A. BGH‐Urteil „Rapidshare“ Rapidshare vs. Rechteinhaber BGH G bezieht Stellung S zur Haftung f von File-Hosting-Diensteanbietern bei Urheberrechtsverletzungen BGH, Urt. v. 12.07.2012 – Az. I ZR 18/11 3
Überblick I. Sachverhalt II. Hintergrund III. Die Urteilsgründe des BGH IV IV. Zusammenfassung 4
I. Sachverhalt Sachverhalt • Klägerin Atari Europe vertreibt Computerspiel „Alone in the Dark“ • Beklagte stellt unter „www.rapidshare.com“ Speicherplatz im Internet zur Verfügung (File (File-Hosting-Dienst) Hosting Dienst) • Computerspiel „Alone in the Dark“ wurde auf Servern der B kl t durch Beklagten d hN Nutzer t zum DDownload l dbbereitgestellt it t llt • Atari sah darin Urheberrechtsverletzung g und verlangte g von Rapidshare Unterlassung 5
Überblick I. Sachverhalt II. Hintergrund III. Die Urteilsgründe des BGH IV IV. Zusammenfassung 6
II. Hintergrund Problemaufriss • Nutzer laden Inhalte auf die Server der Anbieter und erhalten Link zu ihren Dateien • Über diesen Link können Dritte die Inhalte herunterladen • Problem: P bl U Urheberrechtsverletzungen h b h l 7
Überblick I. Sachverhalt II. Hintergrund III. Die Urteilsgründe des BGH IV IV. Zusammenfassung 8
III. Die Urteilsgründe des BGH Kernaussagen: Rapidshare weder Täter noch Teilnehmer Störerhaftung nach Hinweis auf klare Rechtsverletzung möglich Nach Hinweis besteht Handlungs- g und Prüfpflicht p Pflicht bezieht sich auf identische und gleichartige Rechtsverletzungen Einsatz von Wortfiltern trotz Umgehungsmöglichkeiten zumutbar Pflicht zur manuellen Überprüfung einer kleinen Anzahl einschlägiger Linksammlungen 9
III. Die Urteilsgründe des BGH Zur Frage der Täter-/Teilnehmerschaft des File-Hosting- Diensteanbieters ▌ Tät Täterschaft h ft (-) ( ) mangels l eigener i V Vervielfältigung/öffentlicher i lfälti /öff tli h Zugänglichmachung ▌ Teilnehmerschaft (-) mangels Gehilfenvorsatz, d.h. keine Kenntnis von konkreter drohender Rechsverletzung 10
III. Die Urteilsgründe des BGH Exkurs: Störerhaftung ▌ Verschuldensunabhängige Haftung, nach §§ 823 I i. V. m. § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ▌ besteht unabhängig vom Eingreifen der Haftungsprivilegierungen nach TMG ▌ Voraussetzungen: Kein Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat adäquat-kausal kausal erfolgende Mitwirkung an Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer Rechtsverletzung Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ▌ Rechtsfolge: Inanspruchnahme auf Unterlassung oder Beseitigung der Verletzung (+ ggf ggf. anwaltliche Abmahnkosten) 11
III. Die Urteilsgründe des BGH Störerhaftung g des File-Hosters – Prüfungspflichten: g p ▌ Keine allgemeine g Prüfungspflicht! g (§ 7 Abs. 2 S. 1 Telemediengesetz) g ) ▌ Überwachungspflicht in spezifischen Fällen möglich ▌ Zahlreiche legale Nutzungsmöglichkeiten von Rapidshare kein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell nicht schon deshalb weitergehende Prüfungspflichten ▌ Kontrollpflichten dürfen Bestand des Geschäftsmodells nicht gefährden ▌ Keine Prüfungspflichten g p ohne tatsächliche Anhaltspunkte p ab konkretem Hinweis auf klare Rechtsverletzung Prüfungspflicht möglich 12
III. Die Urteilsgründe des BGH Umfang der Prüfungspflichten nach Hinweis: ▌ Sperrung des konkreten Angebots und Vorsorgemaßnahmen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt ▌ Was ist darunter zu verstehen? Zum einen identische Fälle: Zugänglichmachung desselben urheberrechtlich g geschützten Werks durch denselben Nutzer Gleichartige Fälle/Ähnliche Rechtsverletzungen 13
III. Die Urteilsgründe des BGH Prüfungspflichten in Bezug auf gleichartige Rechtsverletzungen Ergreifen aller technisch und wirtschaftlich zumutbaren Möglichkeiten, um wiederholtes Angebot desselben Schutzobjekts durch andere Nutzer auf den Betreiberservern zu verhindern Einsatz eines Wortfilters für „Alone Alone in the Dark Dark“ zur Überprüfung Bzgl. neuer Dateien Bzgl. Bzgl bereits gespeicherter Dateien Manuelle Kontrolle der Treffer dürfte zumutbar sein g g , nur Wortfilter mit manueller Nachkontrolle nicht schon ungeeignet, weil er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann 14
III. Die Urteilsgründe des BGH Manuelle Überprüfung von Link-Sammlungen ▌ Auch manuelle Überprüfung zumutbar – zumindest hinsichtlich einer einstelligen Anzahl einschlägiger Link Link-Sammlungen Sammlungen ▌ Regelmäßige (manuelle) Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link- Ressourcen nicht mehr zumutbar ▌ Zweck der manuellen Prüfung: Auffinden von Links zu Dateien, die aufgrund anderer Dateinamen nicht schon vom Wortfilter erkannt werden ▌ Löschung der Dateien auf Servern 15
III. Die Urteilsgründe des BGH Zumutbarkeit trotz Gefahr der Löschung legaler Inhalte ▌ (P) Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie mlgw. Löschung zulässiger Vervielfältigungen im Rahmen der Kontrolle ▌ Dennoch keine Unzumutbarkeit der Löschungspflicht arg.: vertragliche Absicherung möglich ▌ Geringfügige Einschränkung des legalen Angebots ist im Interesse eines wirksamen Urheberrechtsschutzes hinzunehmen; Ausn.: Geschäftsmodell darf dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt werden 16
Überblick I. Sachverhalt II. Hintergrund III. Die Urteilsgründe des BGH IV IV. Zusammenfassung 17
IV. Zusammenfassung • Löschungs- und Prüfungspflicht erst ab dem Zeitpunkt des Hinweises auf eine eindeutige Rechtsverletzung – danach aber auch gleichartige Rechtsverletzungen erfasst • Löschung der beanstandeten Datei allein nicht mehr ausreichend ausreichend, sondern proaktive Prüfungspflicht durch Einsatz technischer (Wort-) Filter und manuelle Kontrolle von kleiner Anzahl von Linksammlungen • Konkrete Ausgestaltung der Prüfungspflichten obliegt der E t h id Entscheidung d des B Berufungsgerichts f i ht (OLG DüDüsseldorf) ld f) 18
Überblick A. BGH zur Haftung von File-Hosting- Dienstanbietern: „Rapidshare“ B B. BGH zur Haftung des Admin-C Admin C C. LAG Frankfurt a.M. zur Homepagepflege bei A b it h Arbeitnehmerfotos f t 19
B. BGH zur Haftung des Admin‐C Haftungsrisiken des Admin-C Admin C BGH bestätigt Grundsätze zur (Störer (Störer-)Haftung )Haftung des Admin-C Admin C BGH, Urt. v. 13.12.2012, Az. I ZR 150/11 20
Überblick I. DENIC und Admin-C II. Allgemeine Haftungsszenarien III. Rechtsprechung des BGH IV IV. Konsequenzen 21
I. DENIC und Admin‐C DENIC ▌ Vergabestelle für .de-Domains de Domains ▌ Domainregistrierung und -verwaltung ▌ Möglichkeit der Domainabfrage – whois: http://www.denic.de/ 22
I. DENIC und Admin‐C Der Domaininhaber ▌ Eigentümer der Domain = „An der Domain materiell Berechtigter“ ▌ Natürliche oder juristische Person 23
I. DENIC und Admin‐C Der Admin-C ▌ Administrative Contact = Administrativer Ansprechpartner p p ▌ Natürliche Person (im privaten Bereich oft identisch mit Domaininhaber) ▌ Weisungsgebunden ggü. Domaininhaber (handelt in dessen Auftrag) ▌ Kann rechtswirksame Erklärungen im Hinblick auf die Domain abgeben (sogar Löschung) 24
Überblick I. DENIC und Admin-C II. Allgemeine Haftungsszenarien III. Rechtsprechung des BGH IV IV. Konsequenzen 25
II. Allgemeine Haftungsszenarien ▌ Haftung für rechtswidrige Inhalte denkbar: Gewerblicher Rechtsschutz ((v. a. Markenrecht)) Allgemeines Zivilrecht (z. B. Namensrecht, APR) Wettbewerbsrecht (Impressum) Urheberrecht Datenschutzrecht Strafrecht/Jugendschutz ▌ Rspr. verneint Haftung des Admin-C für Inhalte fast ausnahmslos 26
II. Allgemeine Haftungsszenarien ▌ Haftung g für Domainregistrierung g g bei Rechtsverletzung g unmittelbar durch die Domain Als Täter/Teilnehmer Störerhaftung ▌ Rechtsprechung bis zur Klärung durch BGH Ende 2011 uneinheitlich 27
Überblick I. DENIC und Admin-C II. Allgemeine Haftungsszenarien III. Rechtsprechung des BGH IV IV. Konsequenzen 28
III. Rechtsprechung des BGH ▌ Erste Entscheidung: g BGH, Urteil v. 9.11.2011, Az. I ZR 150/09 – Basler Haar-Kosmetik (vorher OLG Stuttgart) ▌ Bestätigt in: BGH, Urteil v. 13.12.2012, Az. I ZR 150/11 – dlg.de dlg de (vorher OLG Stuttgart) 29
III. Rechtsprechung des BGH Grundsätze der Haftung des Admin-C nach der Rspr. des BGH im Fall Basler Haar-Kosmetik ▌ Meist Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzungen ▌ Haftung des Admin-C als Täter/Teilnehmer idR (-) ⇔ Verletzer ist der Domaininhaber ▌ Störerhaftung g Grds. (-) Rechtspflicht zur Überprüfung des Domainnamens auf mögliche Rechtsverletzungen ergibt sich nicht schon allein aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C (+), wenn besondere gefahrerhöhende Umstände vorliegen unddPPrüfungspflicht üf fli ht nicht i ht erfüllt füllt wurde d 30
III. Rechtsprechung des BGH ▌ Bsp. aus BGH-Rspr. für besondere gefahrerhöhende Umstände: Zusammentreffen zweier automatisierter Verfahren jeweils ohne Prüfung auf Rechtsverletzungen ▌ Andere p potentiell g gefahrerhöhende Umstände des Einzelfalls: „„Blankovollmacht des Admin-C“ Kenntnis entgegenstehender Namensrechte, vorangegange g g g Abmahnungen g 31
III. Rechtsprechung des BGH Das dlg.de-Urteil g vom 13.12.2012 Bestätigung des Urteils Basler Haar-Kosmetik Admin-C Admin C haftet nur nach Grundsätzen der Störerhaftung Nicht Ni ht schon h Prüfpflicht P üf fli ht aus F Funktion kti undd St Stellung ll als l Admin-C Besondere gefahrerhöhende Umstände erforderlich (vorliegend nicht angenommen) Bloß abstrakte Gefahr nicht ausreichend! 32
Überblick I. DENIC und Admin-C II. Allgemeine Haftungsszenarien III. Rechtsprechung des BGH IV IV. Konsequenzen 33
IV. Konsequenzen ▌ Haftungsrisiko für Hochschulangehörige, die als Admin- C fungieren, verringert sich ▌ Prüfung auf Rechtsverletzung erst erforderlich, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine spezielle Gefährdungslage vorliegen ▌ Bei B i eigener i V Verfolgung f l von RRechtsverletzungen ht l t D Dritter itt primär gegen Domaininhaber vorgehen! 34
Überblick A. BGH zur Haftung von File-Hosting- Dienstanbietern: „Rapidshare“ B B. BGH zur Haftung des Admin-C Admin C C. LAG Frankfurt a.M. zur Homepagepflege bei A b it h Arbeitnehmerfotos f t 35
C. LAG Frankfurt a.M. zur Homepagepflege bei Arbeitnehmerfotos Landesarbeitsgericht Frankfurt a.M. bestätigt Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Löschung ihres Fotos auf der Homepage und i N im News-Blog Bl des d ehemaligen h li A Arbeitgebers b it b nach hBBeendigung di d des Beschäftigungsverhältnisses LAG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.01.2012 – Az. 19 SaGa 1480/11 36
Überblick I. Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe II. Sachverhalt III. Das Urteil des LAG IV IV. Konsequenzen für die Hochschulpraxis 37
I. Recht am eigenen Bild ‐ Hintergründe § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) [Recht am eigenen Bilde] 1Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2[…]. 3Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. 4[…] 38
I. Recht am eigenen Bild ‐ Hintergründe § 23 Kunsturheberrechtsgesetz (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1 Bild i 1.Bildnisse aus d dem Bereiche B i h der d Zeitgeschichte; Z it hi ht 2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4.[…]. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und S h Schaustellung, ll d durch h di die ein i berechtigtes b hi Interesse I d Ab des Abgebildeten bild oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. 39
I. Recht am eigenen Bild ‐ Hintergründe Die Einwilligung ▌ Veröffentlichung von Fotos individueller Personen im Internet greift in Recht am eigenen Bild ein Einwilligung erforderlich ▌ Betroffener muss Zweck Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung des Bildnisses kennen ▌ Einwilligung nach KUG formlos möglich ▌ Einholung schriftlicher Erklärungen aus Beweisgründen empfehlenswert ▌ A Achtung: ht bei b iVVeröffentlichung öff tli h von P Profilfotos filf t ((oder d anderen d Bild Bildnissen) i ) doppelte Einwilligung erforderlich 1. vom Abgebildeten g ((Recht am eigenen g Bild)) 2. vom Fotografen (Urheberrechts-/Leistungsschutzrechtsinhaber) – Sicherstellen, dass erforderliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden! 40
I. Recht am eigenen Bild ‐ Hintergründe Der Widerruf der Einwilligung ▌ Wegen Bezugs zum Persönlichkeitsrechts ist Widerruf zur V öff tli h Veröffentlichung von Bildnissen Bild i ausnahmsweise h i möglich, ö li h sofern f wichtiger Grund vorliegt ▌ Erklärung des Widerrufs durch Löschungsverlangen möglich ▌ Interessenabwägung bzgl. Vorliegen des wichtigen Grundes erforderlich 41
Überblick I. Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe II. Sachverhalt III. Das Urteil des LAG IV IV. Konsequenzen für die Hochschulpraxis 42
II. Sachverhalt ▌ Klägerin war als Rechtsanwältin für 4 Monate in einer Kanzlei angestellt – d danachh arbeitgeberseitige b it b iti KüKündigung di iinnerhalb h lb d der P Probezeit b it ▌ Während des Arbeitsverhältnisses: Veröffentlichung eines Profils dieser Anwältin mit Foto auf Homepage des Arbeitgebers, Arbeitgebers zusätzlich Beitrag im News-Blog inkl. Foto und Profil der Klägerin ▌ Beide Veröffentlichungen g erfolgten g mit Zustimmung g der Klägerin g ▌ Nach Ausscheiden aus Kanzlei Tätigkeit in Rechtsabteilung eines Unternehmens Klägerin forderte Kanzlei zur Löschung des Profils und der Fotos auf und widerrief Einwilligung zur Veröffentlichung ▌ Kanzlei löschte Profil auf Homepage, nicht aber den Beitrag im News-Blog 43
Überblick I. Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe II. Sachverhalt III. Das Urteil des LAG IV IV. Konsequenzen für die Hochschulpraxis 44
III. Das Urteil des LAG ▌ Klägerin hat Anspruch auf Löschung aller Veröffentlichungen auf Kanzleihomepage auch im News-Blog ▌ Beibehaltung der Veröffentlichungen = Persönlichkeitsrechtsverletzung Grds. G d Interessenabwägung I t b ä erforderlich f d li h Eingriff in Persönlichkeitsrecht im Internet erheblich, da globale, zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit Hier: Schutz vor beruflichen Nachteilen; Werbung für „Konkurrenz“ ist Klägerin nicht zumutbar Einwilligung zur werbenden Präsentation nur für Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Widerruf möglich – Löschung erforderlich 45
Überblick I. Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe II. Sachverhalt III. Das Urteil des LAG IV IV. Konsequenzen für die Hochschulpraxis 46
IV. Konsequenzen für die Hochschulpraxis ▌ Keine Beschränkung der Homepagepflege auf Profilseiten – vielmehr Ei b i h Einbeziehung aller ll V Veröffentlichungen/Informationskanäle, öff tli h /I f ti k äl di die F Fotos t von Personen enthalten ▌ Bei Geltendmachung von Löschungsansprüchen/Widerruf der Einwilligung der abgebildeten Personen im Zweifel Löschung vornehmen – bei triftigen Gründen für Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Präsentation auf Homepage Interessenabwägung sorgfältig vornehmen ▌ Vor Veröffentlichungen nach Möglichkeit ausdrückliche, aus Beweisgründen schriftliche Einwilligung einholen ▌ Vorherige Aufklärung über Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung 47
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! E-Mail: E M il recht@dfn.de ht@df d 48 Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz
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