Aktuelles aus der Rechtsprechung - Rapidshare, Admin C und Arbeitnehmerfotos im Internet

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Aktuelles aus der Rechtsprechung –
Rapidshare Admin‐C und
Rapidshare,
Arbeitnehmerfotos im Internet
 Dipl.-Jur. Florian Klein

 Institut für Informations-,
              Informations Telekommunikations-
                             Telekommunikations und Medienrecht,
                                                    Medienrecht
 Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren
                                      58. DFN-Betriebstagung - Berlin,
                                                             12. März 2013
        Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz
Überblick

A.   BGH zur Haftung von File-Hosting-
     Dienstanbietern: „Rapidshare“
B
B.   BGH zur Haftung des Admin-C
                         Admin C
C.   LAG Frankfurt a.M. zur Homepagepflege bei
     A b it h
     Arbeitnehmerfotos
                 f t

                                                 2
A. BGH‐Urteil „Rapidshare“

Rapidshare vs. Rechteinhaber

BGH
 G bezieht Stellung
            S        zur Haftung
                           f     von File-Hosting-Diensteanbietern bei
Urheberrechtsverletzungen

BGH, Urt. v. 12.07.2012 – Az. I ZR 18/11

                                                                         3
Überblick

I.     Sachverhalt
II.    Hintergrund
III.   Die Urteilsgründe des BGH
IV
IV.    Zusammenfassung

                                   4
I. Sachverhalt

Sachverhalt
• Klägerin Atari Europe vertreibt Computerspiel „Alone in the Dark“

• Beklagte stellt unter „www.rapidshare.com“ Speicherplatz im
  Internet zur Verfügung (File
                          (File-Hosting-Dienst)
                                Hosting Dienst)

• Computerspiel „Alone in the Dark“ wurde auf Servern der
  B kl t durch
  Beklagten d hN  Nutzer
                     t   zum DDownload
                                    l dbbereitgestellt
                                             it  t llt

• Atari sah darin Urheberrechtsverletzung
                                        g und verlangte
                                                    g von
  Rapidshare Unterlassung

                                                                      5
Überblick

I.     Sachverhalt
II.    Hintergrund
III.   Die Urteilsgründe des BGH
IV
IV.    Zusammenfassung

                                   6
II. Hintergrund

Problemaufriss

• Nutzer laden Inhalte auf die Server der Anbieter und erhalten Link zu
  ihren Dateien

• Über diesen Link können Dritte die Inhalte herunterladen

• Problem:
  P bl     U
           Urheberrechtsverletzungen
             h b     h     l

                                                                          7
Überblick

I.     Sachverhalt
II.    Hintergrund
III.   Die Urteilsgründe des BGH
IV
IV.    Zusammenfassung

                                   8
III. Die Urteilsgründe des BGH

Kernaussagen:
    Rapidshare weder Täter noch Teilnehmer
    Störerhaftung nach Hinweis auf klare Rechtsverletzung
     möglich
    Nach Hinweis besteht Handlungs-  g und Prüfpflicht
                                                  p
    Pflicht bezieht sich auf identische und gleichartige
     Rechtsverletzungen
    Einsatz von Wortfiltern trotz Umgehungsmöglichkeiten
     zumutbar
    Pflicht zur manuellen Überprüfung einer kleinen Anzahl
     einschlägiger Linksammlungen

                                                              9
III. Die Urteilsgründe des BGH

Zur Frage der Täter-/Teilnehmerschaft des File-Hosting-
Diensteanbieters

▌ Tät
  Täterschaft
         h ft (-)
              ( ) mangels
                       l eigener
                          i      V
                                 Vervielfältigung/öffentlicher
                                     i lfälti    /öff tli h
  Zugänglichmachung

▌ Teilnehmerschaft (-) mangels Gehilfenvorsatz, d.h. keine
  Kenntnis von konkreter drohender Rechsverletzung

                                                                 10
III. Die Urteilsgründe des BGH

                     Exkurs: Störerhaftung
▌ Verschuldensunabhängige Haftung, nach §§ 823 I i. V. m. § 1004
  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
▌ besteht unabhängig vom Eingreifen der Haftungsprivilegierungen
  nach TMG
▌ Voraussetzungen:
    Kein Täter oder Teilnehmer
    in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
                                          adäquat-kausal
                                                  kausal erfolgende
     Mitwirkung an Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer
     Rechtsverletzung
    Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten
▌ Rechtsfolge: Inanspruchnahme auf Unterlassung oder Beseitigung
  der Verletzung (+ ggf
                    ggf. anwaltliche Abmahnkosten)
                                                                      11
III. Die Urteilsgründe des BGH

Störerhaftung
            g des File-Hosters – Prüfungspflichten:
                                       g p

▌ Keine allgemeine
           g         Prüfungspflicht!
                            g         (§ 7 Abs. 2 S. 1 Telemediengesetz)
                                                                 g     )
▌ Überwachungspflicht in spezifischen Fällen möglich
▌ Zahlreiche legale Nutzungsmöglichkeiten von Rapidshare  kein auf
  Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell  nicht schon
  deshalb weitergehende Prüfungspflichten
▌ Kontrollpflichten dürfen Bestand des Geschäftsmodells nicht
  gefährden
▌ Keine Prüfungspflichten
                g p        ohne tatsächliche Anhaltspunkte
                                                       p      ab
  konkretem Hinweis auf klare Rechtsverletzung Prüfungspflicht möglich

                                                                      12
III. Die Urteilsgründe des BGH

Umfang der Prüfungspflichten nach Hinweis:

▌ Sperrung des konkreten Angebots und Vorsorgemaßnahmen, damit
  es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen
  kommt
▌ Was ist darunter zu verstehen?
    Zum einen identische Fälle: Zugänglichmachung desselben
     urheberrechtlich g
                      geschützten Werks durch denselben Nutzer
    Gleichartige Fälle/Ähnliche Rechtsverletzungen

                                                                    13
III. Die Urteilsgründe des BGH

Prüfungspflichten in Bezug auf gleichartige Rechtsverletzungen

 Ergreifen aller technisch und wirtschaftlich zumutbaren Möglichkeiten,
  um wiederholtes Angebot desselben Schutzobjekts durch andere
  Nutzer auf den Betreiberservern zu verhindern
 Einsatz eines Wortfilters für „Alone
                                 Alone in the Dark
                                               Dark“ zur Überprüfung
   Bzgl. neuer Dateien
   Bzgl.
     Bzgl bereits gespeicherter Dateien
   Manuelle Kontrolle der Treffer dürfte zumutbar sein
                                                            g g , nur
   Wortfilter mit manueller Nachkontrolle nicht schon ungeeignet,
     weil er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen
     kann

                                                                       14
III. Die Urteilsgründe des BGH

Manuelle Überprüfung von Link-Sammlungen

▌ Auch manuelle Überprüfung zumutbar – zumindest hinsichtlich einer
  einstelligen Anzahl einschlägiger Link
                                    Link-Sammlungen
                                         Sammlungen
▌ Regelmäßige (manuelle) Kontrolle einer dreistelligen Zahl von Link-
  Ressourcen nicht mehr zumutbar
▌ Zweck der manuellen Prüfung: Auffinden von Links zu Dateien, die aufgrund
  anderer Dateinamen nicht schon vom Wortfilter erkannt werden
▌  Löschung der Dateien auf Servern

                                                                              15
III. Die Urteilsgründe des BGH

Zumutbarkeit trotz Gefahr der Löschung legaler Inhalte

▌ (P) Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie  mlgw. Löschung zulässiger
  Vervielfältigungen im Rahmen der Kontrolle
▌ Dennoch keine Unzumutbarkeit der Löschungspflicht  arg.: vertragliche
  Absicherung möglich
▌ Geringfügige Einschränkung des legalen Angebots ist im Interesse eines
  wirksamen Urheberrechtsschutzes hinzunehmen; Ausn.: Geschäftsmodell darf
  dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt werden

                                                                          16
Überblick

I.     Sachverhalt
II.    Hintergrund
III.   Die Urteilsgründe des BGH
IV
IV.    Zusammenfassung

                                   17
IV. Zusammenfassung

• Löschungs- und Prüfungspflicht erst ab dem Zeitpunkt des Hinweises
  auf eine eindeutige Rechtsverletzung – danach aber auch gleichartige
  Rechtsverletzungen erfasst

•  Löschung der beanstandeten Datei allein nicht mehr ausreichend
                                                          ausreichend,
  sondern proaktive Prüfungspflicht durch Einsatz technischer (Wort-)
  Filter und manuelle Kontrolle von kleiner Anzahl von Linksammlungen

• Konkrete Ausgestaltung der Prüfungspflichten obliegt der
  E t h id
  Entscheidung d
               des B
                   Berufungsgerichts
                        f       i ht (OLG DüDüsseldorf)
                                                   ld f)

                                                                     18
Überblick

A.   BGH zur Haftung von File-Hosting-
     Dienstanbietern: „Rapidshare“
B
B.   BGH zur Haftung des Admin-C
                         Admin C
C.   LAG Frankfurt a.M. zur Homepagepflege bei
     A b it h
     Arbeitnehmerfotos
                 f t

                                                 19
B. BGH zur Haftung des Admin‐C

Haftungsrisiken des Admin-C
                    Admin C

             BGH bestätigt Grundsätze
         zur (Störer
             (Störer-)Haftung
                     )Haftung des Admin-C
                                  Admin C

BGH, Urt. v. 13.12.2012, Az. I ZR 150/11

                                            20
Überblick

I.     DENIC und Admin-C
II.    Allgemeine Haftungsszenarien
III.   Rechtsprechung des BGH
IV
IV.    Konsequenzen

                                      21
I. DENIC und Admin‐C

DENIC

▌ Vergabestelle für .de-Domains
                     de Domains

▌ Domainregistrierung und -verwaltung

▌ Möglichkeit der Domainabfrage – whois:
  http://www.denic.de/

                                           22
I. DENIC und Admin‐C

Der Domaininhaber

▌ Eigentümer der Domain = „An der Domain materiell
  Berechtigter“

▌ Natürliche oder juristische Person

                                                     23
I. DENIC und Admin‐C

Der Admin-C

▌ Administrative Contact = Administrativer Ansprechpartner
                                              p    p
▌ Natürliche Person (im privaten Bereich oft identisch mit
  Domaininhaber)
▌ Weisungsgebunden ggü. Domaininhaber (handelt in dessen
  Auftrag)
▌ Kann rechtswirksame Erklärungen im Hinblick auf die Domain
  abgeben (sogar Löschung)

                                                           24
Überblick

I.     DENIC und Admin-C
II.    Allgemeine Haftungsszenarien
III.   Rechtsprechung des BGH
IV
IV.    Konsequenzen

                                      25
II. Allgemeine Haftungsszenarien

▌ Haftung für rechtswidrige Inhalte denkbar:

       Gewerblicher Rechtsschutz ((v. a. Markenrecht))
       Allgemeines Zivilrecht (z. B. Namensrecht, APR)
       Wettbewerbsrecht (Impressum)
       Urheberrecht
       Datenschutzrecht
       Strafrecht/Jugendschutz

▌ Rspr. verneint Haftung des Admin-C für Inhalte fast
  ausnahmslos
                                                          26
II. Allgemeine Haftungsszenarien

▌ Haftung
        g für Domainregistrierung
                        g       g bei Rechtsverletzung
                                                     g
  unmittelbar durch die Domain

   Als Täter/Teilnehmer

   Störerhaftung

▌ Rechtsprechung bis zur Klärung durch BGH Ende 2011
  uneinheitlich

                                                     27
Überblick

I.     DENIC und Admin-C
II.    Allgemeine Haftungsszenarien
III.   Rechtsprechung des BGH
IV
IV.    Konsequenzen

                                      28
III. Rechtsprechung des BGH

▌ Erste Entscheidung:
                   g BGH, Urteil v. 9.11.2011, Az. I ZR
  150/09 – Basler Haar-Kosmetik (vorher OLG Stuttgart)

▌ Bestätigt in: BGH, Urteil v. 13.12.2012, Az. I ZR 150/11
  – dlg.de
    dlg de (vorher OLG Stuttgart)

                                                          29
III. Rechtsprechung des BGH

Grundsätze der Haftung des Admin-C nach der Rspr. des
BGH im Fall Basler Haar-Kosmetik
▌ Meist Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzungen
▌ Haftung des Admin-C als Täter/Teilnehmer idR (-) ⇔ Verletzer ist
  der Domaininhaber

▌ Störerhaftung
              g
    Grds. (-)  Rechtspflicht zur Überprüfung des Domainnamens
     auf mögliche Rechtsverletzungen ergibt sich nicht schon allein
     aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C
    (+), wenn besondere gefahrerhöhende Umstände vorliegen
     unddPPrüfungspflicht
            üf     fli ht nicht
                           i ht erfüllt
                                  füllt wurde
                                           d
                                                                 30
III. Rechtsprechung des BGH

▌ Bsp. aus BGH-Rspr. für besondere gefahrerhöhende
  Umstände:
    Zusammentreffen zweier automatisierter Verfahren
      jeweils ohne Prüfung auf Rechtsverletzungen
▌ Andere p potentiell g
                      gefahrerhöhende Umstände des
  Einzelfalls:
    „„Blankovollmacht des Admin-C“
    Kenntnis entgegenstehender Namensrechte,
      vorangegange
            g g g Abmahnungen   g

                                                        31
III. Rechtsprechung des BGH

Das dlg.de-Urteil
       g          vom 13.12.2012
Bestätigung des Urteils Basler Haar-Kosmetik
   Admin-C
    Admin C haftet nur nach Grundsätzen der
    Störerhaftung
   Nicht
    Ni ht schon
            h Prüfpflicht
                P üf fli ht aus F
                                Funktion
                                   kti undd St
                                             Stellung
                                                ll    als
                                                       l
    Admin-C
   Besondere gefahrerhöhende Umstände erforderlich
    (vorliegend nicht angenommen)
   Bloß abstrakte Gefahr nicht ausreichend!

                                                        32
Überblick

I.     DENIC und Admin-C
II.    Allgemeine Haftungsszenarien
III.   Rechtsprechung des BGH
IV
IV.    Konsequenzen

                                      33
IV. Konsequenzen

▌ Haftungsrisiko für Hochschulangehörige, die als Admin-
  C fungieren, verringert sich
▌ Prüfung auf Rechtsverletzung erst erforderlich, wenn im
  Einzelfall Anhaltspunkte für eine spezielle
  Gefährdungslage vorliegen
▌ Bei
  B i eigener
       i       V
               Verfolgung
                  f l     von RRechtsverletzungen
                                   ht    l t       D
                                                   Dritter
                                                     itt
  primär gegen Domaininhaber vorgehen!

                                                         34
Überblick

A.   BGH zur Haftung von File-Hosting-
     Dienstanbietern: „Rapidshare“
B
B.   BGH zur Haftung des Admin-C
                         Admin C
C.   LAG Frankfurt a.M. zur Homepagepflege bei
     A b it h
     Arbeitnehmerfotos
                 f t

                                                 35
C. LAG Frankfurt a.M. zur Homepagepflege
   bei Arbeitnehmerfotos

Landesarbeitsgericht Frankfurt a.M. bestätigt Anspruch einer
Arbeitnehmerin auf Löschung ihres Fotos auf der Homepage und
i N
im News-Blog
         Bl des
             d ehemaligen
                   h     li    A
                               Arbeitgebers
                                 b it b      nach
                                                hBBeendigung
                                                      di     d
                                                             des
Beschäftigungsverhältnisses

LAG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.01.2012 – Az. 19 SaGa 1480/11

                                                               36
Überblick

I.     Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe
II.    Sachverhalt
III.   Das Urteil des LAG
IV
IV.    Konsequenzen für die Hochschulpraxis

                                                  37
I. Recht am eigenen Bild ‐ Hintergründe

§ 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) [Recht am eigenen
Bilde]

1Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet
oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2[…]. 3Nach dem Tode
des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der
Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. 4[…]

                                                                     38
I. Recht am eigenen Bild ‐ Hintergründe

§ 23 Kunsturheberrechtsgesetz
 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und
zur Schau gestellt werden:
1 Bild i
1.Bildnisse   aus d
                  dem Bereiche
                      B    i h der
                                 d Zeitgeschichte;
                                      Z it     hi ht
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft
oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an
denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.[…].
 (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und
S h
Schaustellung,
           ll    d
                 durch
                     h di
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                            i berechtigtes
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                                             I         d Ab
                                                       des  Abgebildeten
                                                                  bild
oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

                                                                      39
I. Recht am eigenen Bild ‐ Hintergründe

Die Einwilligung
▌ Veröffentlichung von Fotos individueller Personen im Internet greift in Recht
  am eigenen Bild ein  Einwilligung erforderlich
▌ Betroffener muss Zweck
                     Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung des
  Bildnisses kennen
▌ Einwilligung nach KUG formlos möglich
▌ Einholung schriftlicher Erklärungen aus Beweisgründen empfehlenswert

▌ A
  Achtung:
    ht     bei
           b iVVeröffentlichung
                   öff tli h     von P
                                     Profilfotos
                                        filf t ((oder
                                                    d anderen
                                                        d     Bild
                                                              Bildnissen)
                                                                   i    )
  doppelte Einwilligung erforderlich
    1. vom Abgebildeten
               g           ((Recht am eigenen
                                        g        Bild))
    2. vom Fotografen (Urheberrechts-/Leistungsschutzrechtsinhaber) –
     Sicherstellen, dass erforderliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden!

                                                                                  40
I. Recht am eigenen Bild ‐ Hintergründe

Der Widerruf der Einwilligung

▌ Wegen Bezugs zum Persönlichkeitsrechts ist Widerruf zur
  V öff tli h
  Veröffentlichung von Bildnissen
                       Bild i     ausnahmsweise
                                       h     i möglich,
                                                 ö li h sofern
                                                          f
  wichtiger Grund vorliegt

▌ Erklärung des Widerrufs durch Löschungsverlangen möglich

▌ Interessenabwägung bzgl. Vorliegen des wichtigen Grundes
  erforderlich

                                                                 41
Überblick

I.     Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe
II.    Sachverhalt
III.   Das Urteil des LAG
IV
IV.    Konsequenzen für die Hochschulpraxis

                                                  42
II. Sachverhalt

▌ Klägerin war als Rechtsanwältin für 4 Monate in einer Kanzlei angestellt –
  d
  danachh arbeitgeberseitige
            b it b     iti KüKündigung
                                di      iinnerhalb
                                              h lb d
                                                   der P
                                                       Probezeit
                                                          b   it
▌ Während des Arbeitsverhältnisses: Veröffentlichung eines Profils dieser
  Anwältin mit Foto auf Homepage des Arbeitgebers,
                                        Arbeitgebers zusätzlich Beitrag im
  News-Blog inkl. Foto und Profil der Klägerin
▌ Beide Veröffentlichungen
                       g erfolgten
                              g    mit Zustimmung
                                                g der Klägerin
                                                         g
▌ Nach Ausscheiden aus Kanzlei Tätigkeit in Rechtsabteilung eines
  Unternehmens  Klägerin forderte Kanzlei zur Löschung des Profils und der
  Fotos auf und widerrief Einwilligung zur Veröffentlichung
▌ Kanzlei löschte Profil auf Homepage, nicht aber den Beitrag im News-Blog

                                                                               43
Überblick

I.     Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe
II.    Sachverhalt
III.   Das Urteil des LAG
IV
IV.    Konsequenzen für die Hochschulpraxis

                                                  44
III. Das Urteil des LAG

▌ Klägerin hat Anspruch auf Löschung aller Veröffentlichungen auf
  Kanzleihomepage  auch im News-Blog
▌ Beibehaltung der Veröffentlichungen = Persönlichkeitsrechtsverletzung
    Grds.
     G d Interessenabwägung
            I t          b ä      erforderlich
                                    f d li h
    Eingriff in Persönlichkeitsrecht im Internet erheblich, da globale,
     zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit
    Hier: Schutz vor beruflichen Nachteilen; Werbung für „Konkurrenz“
     ist Klägerin nicht zumutbar
    Einwilligung zur werbenden Präsentation nur für Dauer des
     Beschäftigungsverhältnisses  Widerruf möglich – Löschung
     erforderlich

                                                                       45
Überblick

I.     Das Recht am eigenen Bild - Hintergründe
II.    Sachverhalt
III.   Das Urteil des LAG
IV
IV.    Konsequenzen für die Hochschulpraxis

                                                  46
IV. Konsequenzen für die Hochschulpraxis

▌ Keine Beschränkung der Homepagepflege auf Profilseiten – vielmehr
  Ei b i h
  Einbeziehung aller
                ll V Veröffentlichungen/Informationskanäle,
                        öff tli h      /I f    ti   k äl di die F
                                                                Fotos
                                                                  t von
  Personen enthalten

▌ Bei Geltendmachung von Löschungsansprüchen/Widerruf der Einwilligung der
  abgebildeten Personen im Zweifel Löschung vornehmen – bei triftigen
  Gründen für Erforderlichkeit der Aufrechterhaltung der Präsentation auf
  Homepage Interessenabwägung sorgfältig vornehmen

▌ Vor Veröffentlichungen nach Möglichkeit ausdrückliche, aus Beweisgründen
  schriftliche Einwilligung einholen

▌ Vorherige Aufklärung über Zweck, Art und Umfang der geplanten Verwendung

                                                                             47
Vielen Dank für
Ihre Aufmerksamkeit!

E-Mail:
E M il recht@dfn.de
          ht@df d

                                                       48

  Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz
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