Für jeden, der wirbt Print, Online, Suchmaschinen, Social Media - SEIFRIED Rechtsanwälte

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Foto: „Shibuya at dusk - Tokyo - Japan“ von Jorge Lascar, Quelle: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Shibuya_at_dusk_-_Tokyo_-_Japan.jpg
Lizenzbedingungen: Creative Commons Attribution 3.0 Unported: http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/legalcode

                                                                                                                                                                         Stand: Oktober 2009

                                 Stand: Januar 2019
                                                                           Social Media
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                                                                                                           Für jeden, der wirbt
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    Inhaltsverzeichnis
    Vorwort                                               4   6.2    Markennennung zur Produktbeschreibung         13
                                                               6.3.   Nutzung von Marken als Keywords in Google Ads 14
    VORBEMERKUNG: Was ist Werbung im rechtlichen Sinn?    5
                                                               7.     Geografische Herkunftsbezeichnungen           14
    KAPITEL 1 – DIE AUSWAHL DES MATERIALS                6    7.1    Geschützte geographische Herkunftsangaben     14
    1.     Sind Begriffe, Texte, Medien oder Designs           7.2    Geschützte geographische
           rechtlich geschützt?                           6          Herkunftsbezeichnungen für Weine              15
    1.1    Urheberrecht: Übersicht                        6
    1.2    Fotos                                          7   8.     Nutzung von Domains                           15
    1.3    Texte                                          8   8.1    Rechtsnatur von Domains                       15
    1.4    Kurze Texte                                    8   8.2    Beschreibende und unterscheidungskräftige
                                                                      Domains                                       15
    2.     Als Marken geschützte Zeichen                  9   8.3    Namensrechtsverletzung durch
    2.1    Eingetragene deutsche Marke und Unionsmarke    9          Domainregistrierung                           15
    2.2    Kurzbeschreibung                               9   8.4.   Zuordnungsverwirrung                          15
    2.3    Markenrechtsverletzung                        10
    2.4    Verletzung bekannter Marken                   10   9.     Benutzung von Geschmacksmustern und
                                                                      Designs in der Werbung – Logos, Grafiken und
    3.     Als geschäftliche Bezeichnungen geschützte                 Schriftzeichen                                16
           Zeichen                                       10   9.1.   Deutsches Design und Gemeinschafts-
    3.1    Unternehmenskennzeichen                       10          geschmacksmuster                              16
                                                               9.2    Übersicht und Schutzvoraussetzungen           17
    4.     Nutzung fremde Marken oder Unternehmenskenn-        9.3    Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacks-
           zeichen in der Suchmaschinenoptimierung (SEO) 12          muster                                        17
    4.1    Fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen          9.4    Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
           im Title Tag (Browsertitel)                   12          und eingetragenes Design                      17
    4.2    Fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen          9.5. V erletzung von Geschmacksmustern und Designs   17
           im Meta Tag                                   12
    4.3    Fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen          10. Benutzung von Abbildungen von Personen           18
           im „alt=“-Attribut des „Img-Tag“              12
    4.4    Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverletzung:         KAPITEL 2 – INHALT DER WERBUNG                       18
           Schon das SERP-Snippet                        12   1.     Irreführende Produktwerbung                   18
                                                               1.1    Irreführung über Eigenschaften der Produkte   18
    5.     Werktitel                                     13   1.2    Werbung mit nährwert- oder
                                                                      gesundheitsbezogenen Angaben                  21
    6.     Erlaubte Nutzung fremder Marken und                 1.3    Werbung mit gesetzlichen oder vertraglichen
           geschäftlicher Bezeichnung in der Werbung     13          Rechten                                       21
    6.1    Erschöpfungsgrundsatz für Marken und                2. Irreführung über den Werbenden                    23
           geschäftliche Bezeichnungen                   13   2.1 Irreführung über die Art des Geschäfts           23

2
2.2    Irreführende Angaben über Sponsoring oder              1.6     Notwendige Informationen vor Einwilligung        33
           Engagements                                     23    1.7     Keine Einwilligung durch gekaufte
    2.3.   Irreführende Angaben über die Einhaltung eines                 „geprüfte“ Emailadresse                          34
           Verhaltenskodexes                               23    1.8.    Werbung per elektronischer Post gegenüber
    2.4    Werbung mit Neueröffnung oder                                  Bestandskunden                                   34
           Geschäftsaufgabe                                23    1.9     Dauer der Einwilligungen                         35
    3.     Vergleichende Werbung                           23    2.      Telefonwerbung                                   35
    3.1.   Täuschungsverbot in der vergleichenden Werbung 23     2.1     Telefonakquise gegenüber Verbrauchern            35
    3.2.   Objektivitätsgebot in der vergleichenden Werbung 24   2.2     Telefonwerbung gegenüber Unternehmern            35
    3.3    Herabsetzungsverbot in der vergleichenden              2.3     Gewinnspiele zur Generierung von Einwilligungen
           Werbung                                         24            in Telefonwerbung                                35
    4.     Preisangaben in der Werbung                     24    3.      Telefaxwerbung, SMS-Werbung                      36
    4.1    Unvollständige oder irreführende Preise         24    4.      Briefkastenwerbung, Prospekt­werbung             36
    4.2.   Pflicht zur Grundpreisangabe nach der
           Preisangabenverordnung (PAngV)                  25    KAPITEL 5 – SOCIAL MEDIA MARKETING                       36
    4.3    Pflichtangaben in der Preiswerbung              25    1.      Zu eigen Machen von fremden Inhalten             36
    5.1    Grundsätze                                      27    1.1     Haftung für fremde Inhalte                       36
    5.2    Unzulässige Werbung mit unverbindlichen                1.2     Haftung für Links                                36
           Preisempfehlungen                               27    2.      Gekaufte „Likes“                                 37
    5.3    Zulässige Werbung mit unverbindlichen                  3.      Influencer Marketing                             37
           Preisempfehlungen                               27    3.1     Kennzeichnungspflicht von Werbung                37
    5.4. V erkäufe über Amazon – Händler haften für               3.2 I   nfluencer als Unternehmer                        37
           unrichtige UVP                                  28    3.3     Kommerzieller Zweck von Produkt­empfehlungen     37
    6.     Vorenthalten wesentlicher Informationen                3.4     Kommerzieller Zweck oder redaktioneller Beitrag? 38
           gegenüber Verbrauchern                          28    3.5     Richtige Kennzeichnung von Posts in sozialen
    6.1    Verschweigen wesentlicher Informationen         28            Medien                                           38
    6.2    Werbung mit Rabatten                            29            Impressum                                        39
    7.     Werbung mit Kaufappellen an Kinder              30

    KAPITEL 3 – LEADS GENERIEREN                           30
    3.1 Gewinnspiele und Preisausschreiben                 30

    KAPITEL 4 – DIREKTWERBUNG                              32
    1.     Email-Werbung                                   32
    1.1    Was ist eine Werbe-Email?                       32
    1.2    Vorherige und ausdrückliche Einwilligung,
           Ausnahme: Bestandskunden                        32
    1.3.   Einwilligung durch „einfachen Opt-In“           32
    1.4    Einwilligung durch Double-Opt-In                32
    1.5    Einwilligung durch AGB-Klausel                  33

3
Vorwort

    „Die Hälfte eines jeden Werbedollars ist hinausgeworfe-    Die erste Version von „Rechtssicher werben“ ist erst-
    nes Geld, aber niemand weiß, welche Hälfte das ist“ soll   mals im Jahr 2008 erschienen. Die vorliegende Ausgabe
    Henry Ford gesagt haben. Auch in Zeiten von „Cost-         gibt einen Überblick über populäre rechtliche Fallstricke
    per-Click“ verwandelt sich längst nicht jede Werbein-      bei der Entwicklung und Durchführung von Werbung.
    vestition in Geschäft. Schlechter noch, als gar nicht zu   Die Rechtsprechung ist bis Januar 2019 berücksichtigt.
    werben, ist es, rechtswidrig zu werben. Neben Image-       Das Werk soll vor allem Sensibilität erzeugen für die
    verlusten, die sich mittelbar auf Umsatz und Ertrag aus-   Fragen:
    wirken, kann eine rechtswidrige Werbung unmittelbar
    Rechtsanwalts- und Gerichtskosten und auch Schaden-        WW Welches Material darf für eine Werbekampagne
    ersatzansprüche generieren.                                   benutzt werden?
                                                               WW Welche Werbemethoden oder Werbeaussagen sind
    Wer beispielsweise mit nicht lizensierten Medien ar-          potenziell gefährlich?
    beitet, die er „frei verfügbar im Internet“ gefunden hat   WW Welche Besonderheiten gibt es bei besonderen Wer-
    oder in der Suchmaschinenwerbung fremde Marken und            beformen und bei Werbung gegenüber Verbrauchern?
    Kennzeichen verletzt, riskiert, vom Rechteinhaber in
    Anspruch genommen zu werden. Nicht zuletzt gibt es
    unzählige Gründe, weshalb Werbeaussagen oder Werbe-        Thomas Seifried,
    maßnahmen rechtlich zu beanstanden sind: Werbeaus-
    sagen können selbst dann täuschen, wenn sie tatsächlich    Frankfurt am Main im Februar 2019
    zutreffend sind. Werbemaßnahmen können gegen das
    Datenschutzrecht verstoßen oder gegen Kennzeich-
    nungsvorschriften, beispielsweise weil eine Preiswer-
    bung zwingende rechtliche Hinweise nicht enthält oder
    diese Hinweise falsch sind.

    Rechtsverletzende Werbung kann nicht nur von Konkur-
    renten verfolgt werden. Es gibt auch zahlreiche spezi-
    alisierte Verbände, die nach dem Gesetz rechtwidrige
    Werbung beanstanden und hiergegen rechtlich vorgehen
    dürfen.

4
Stand: Oktober 2009

    VORBEMERKUNG: Was ist Werbung im                                               Wissenschaftliche Publikationen als Werbung
    rechtlichen Sinn?                                                              Wissenschaftliche Publikationen selbst sind meistens
                                                                                   keine Werbung. Ihr Verbreiten auf einem pharmazeu-
    Werbung ist nach dem Gesetz1 jede Äußerung bei der                             tischen oder medizinischen Kongress kann aber eine
    Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder                               Werbemaßnahme darstellen9.
    freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder
    die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern2

    Rechtlich relevante „Werbung“ ist daher die Maßnahme
    eines Unternehmens, die auf die Förderung des Ab-
    satzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet
    ist. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen
    Werbung auch die mittelbare Absatzförderung erfasst,
    beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des
    Sponsorings3.

    Auch Anfragen können Werbung sein
    Als Werbung umfasst § 7 II UWG auch Handlungen, die
    den Werbenden selbst zunächst einmal nur Geld kosten,
    z.B. Nachfragehandlungen per Email4 oder Fax5. Auch
    die Werbung eines Edelmetallankäufers für eine „kos-
    tenlose Schätzung“ ist ebenso Werbung im Rechtssinn6
    wie die Werbung eines Partnervermittlers mit einer
    kostenlosen Vermittlung für Damen7.

    Nutzung von Domains und Metadaten als „Werbung“
    Der EuGH hat klargestellt, dass der Begriff „Werbung“
    weit auszulegen ist. Auch die Nutzung eines Domainna-
    mens und die Verwendung von Metatags in den Metada-
    ten einer Internetseite ist daher „Werbung“ im Sinne der
    Irreführungsrichtlinie8.

    1   Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments    9   OLG Hamburg v. 4.12.2008 - 3 U 152/07 - Fachinformation
        und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende
        Werbung (Irreführungsrichtlinie)
    2   Vgl. BGH, Urteil vom 12.9.2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail
    3   BGH v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15
    4   Vgl. BGH v. 17. 7. 2008 - I ZR 197/05 - FC Troschenreuth
    5   Vgl. BGH v. 17. 7. 2008 - I ZR 75/06 - Faxanfrage im Autohandel
    6   BGH v. 28.11.2013 – I ZR 34/13 – Kostenlose Schätzung
    7   OLG Hamm v. 06.11.1990 - 4 U 112/90 - Wir vermitteln für Damen kostenlos
    8   EuGH v. 11.7.2013 – C-657/11 – Belgian Electronic Sorting Technology NV

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KAPITEL 1 –
                                                                                           Schutzdauer:                  Ab Schöpfung bis
    DIE AUSWAHL DES MATERIALS                                                                                            70 Jahre nach dem Tod
                                                                                                                         des Urhebers
                                                                                           Räumlicher Schutzumfang:      Deutschlandweit
    1. Sind Begriffe, Texte, Medien oder                                                   Sachlicher Schutzumfang:      Schutz von Form und
    Designs rechtlich geschützt?                                                                                         Inhalt, auch im
                                                                                                                         Ähnlichkeitsbereich;
    Das Material, das in einer Werbung verwendet werden                                                                  je komplexer das Werk,
    soll, muss sogfältig ausgewählt werden. Namen und                                                                    desto größer der
    Bezeichnungen können als Marken, Werktitel oder                                                                      Schutzumfang
    geschäftliche Bezeichnungen geschützt sein. Texte,                                     Übertragbarkeit:              Nein
    Abbildungen und Fotos sind fast immer urheberrecht-                                    Lizenzierbarkeit:             Ja
    lich geschützt. Auch Designs und Muster können
    urheberrechtlich geschützt sein. Öfter sind sie aber als
    eingetragene Designs bzw. eingetragene oder nicht ein-                                Werke
    getragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt.                                    Urheberrechtsfähig ist grundsätzlich jedes Werk der Li-
    Schon die Verwendung eines geschützten Musters in                                     teratur, der Wissenschaft und der Kunst, das individuell
    der Werbung kann eine Rechtsverletzung sein.                                          ist und „Schöpfungshöhe“ besitzt. Urheberrechtsfähige
                                                                                          Werke dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers
    Im Internet „frei verfügbare“ Medien gibt es so gut                                   verwendet werden. Die Lizenzierung eines Bildes ist
    wie nicht. Die Nutzung sog. „lizenzfreier“ Medien un-                                 fast immer günstiger als eine Schadensersatzzahlung.
    terliegt meistens genauen Lizenzbestimmungen, eben-
    so die Nutzung von Inhalten unter „Creative Com-                                      Schöpfungshöhe
    mons“ Lizenzen. Wer unlizensierte Medien benutzt,                                     Mit Schöpfungshöhe ist ein bestimmtes Niveau an Indi-
    riskiert teure Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten.                                  vidualität und Gestaltung gemeint. Schutzfähig ist damit
                                                                                          grundsätzlich nur das Ergebnis einer nicht alltäglichen
                                                                                          Geistestätigkeit. Diese Anforderungen werden aller-
     1.1 Urheberrecht: Übersicht                                                          dings für bestimmte Bereiche herabgesetzt. Geschützt
                                                                                          als „kleine Münze“ sind beispielsweise auch Werbetexte
     Schutzobjekte:                                 Werke                                 aus Onlineangeboten als Sprachwerke. Die Schöp-
     Beispiele10:                                   Lichtbildwerke,                       fungshöhe kann sich hier alleine aus der Einteilung und
                                                    Lichtbilder, Texte,                   Anordnung des Textes ergeben. Das setzt notwendi-
                                                    Musikstücke, Kunst-                   gerweise eine bestimmte Länge des Textes voraus. Nur
                                                    werke, Reden, Fotos,                  kurze Angebotsbeschreibungen werden in den aller-
                                                    Filme, Texte,                         meisten Fällen nicht geschützt sein. Geschützt sind aber
                                                    Zeichnungen, Stadt-                   auch Stadtpläne und alle Fotografien. Nichtkünstlerische
                                                    pläne, Bühnenstücke                   Fotografien (z.B. eines Käsebrotes) sind zumindest als
     Schutzvoraussetzung:                           „Schöpfungshöhe“,                     sog. „Lichtbilder“12 geschützt.
                                                    aber auch „kleine
                                                    Münze“ bei                            Entstehung des Urheberrechts
                                                    Sprachwerken                          Der Urheberrechtsschutz entsteht mit Entstehung des
     Schutzrechtsentstehung:                        Erschaffung des                       Werkes. Die Eintragung eines Werkes in ein Register ist
                                                    Werkes, keine                         für einen urheberrechtlichen Schutz nicht vorgesehen
                                                    Registrierung                         und auch nicht möglich. Ein solches Register existiert
                                                    nötig oder möglich                    in Deutschland nicht. Ebenso wenig erforderlich ist
                                                                                          die populäre Kennzeichnung eines Werkes mit dem ©.

      10   Siehe § 2 UrhG                                                                 12   § 72 UrhG
6     11   OLG Düsseldorf v. 06.05.2014 – I-20 U 174/12 – Angebotstext für Anwaltsroben
Dies kann aber einen Urheberrechtsvermerk darstellen.                                  Bei Melodien gibt es grundsätzlich keine freie Benut-
    Ein solcher erspart dem Rechteinhaber im Fall einer                                    zung. Wer beispielsweise eine Melodie für einen Jingle
    Urheberrechtsverletzung zunächst den oft schwierigen                                   benutzt, braucht die Zustimmung des Rechteinhabers18.
    Nachweis, dass er der Urheber ist13.
                                                                                           1.2 Fotos
     Beispiele urheberrechtlich geschützter Werke
     Beispiele urheberrechtlich geschützter Werke sind:                                    Lichtbilder und Lichtbildwerke
                                                                                           Urheberrechtlich sensibel bei der Materialsammlung
     WW Fotos jeder Art („Lichtbilder“ und                                                 sind vor allem Fotografien. Das Urheberrecht unter-
        „Lichtbildwerke“)                                                                  scheidet zwei Arten von Fotos: „Künstlerische“ Fotos
     WW Texte                                                                              sind Lichtbildwerke19, nichtkünstlerische Fotos sind
     WW Filmwerke und Stills/Screenshots hieraus                                           „Lichtbilder“20. Als Lichtbild geschützt ist jedes noch
     WW Bildende Kunst (Kunstwerke)                                                        so banale Foto als Lichtbild, beispielsweise auch das
     WW Zeichnungen                                                                        Foto eines Schinkenkrustenbratens21. Urheberrechtlich
     WW Stadtpläne14                                                                       geschützt ist u.U. sogar das Motiv selbst. Selbst eine
                                                                                           Nachstellung des Motivs kann eine Urheberrechtsver-
    Veränderungen, Bearbeitungen und freie Benutzung                                       letzung darstellen22, ebenso das Nachfotografieren aus
    Auch die Veränderung eines urheberrechtsfähigen Wer-                                   derselben Perspektive und in derselben Art und Weise23.
    kes ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers                                  Urheberrechtlich geschützt sind auch Screenshots aus
    erlaubt15. Denn die Bearbeitungen von urheberrechtlich                                 Filmen (Filmstills).
    geschützten Werken sind ohne Zustimmung des Urhe-
    bers nicht erlaubt.                                                                         ACHTUNG: Spezialisierte Unternehmen durch-
                                                                                                suchen gezielt das Internet nach nicht lizenzierten
    Erlaubt ist nur die sogenannte „freie Benutzung“16:                                         Bildern und fordern hohe Schadensersatzzahlungen
    Wer ein anderes Werk nur als Anregung für eine eigene                                       für die Verwendung nicht lizenzierter Bilder.
    Bearbeitung benutzt, darf das fremde Werk verwenden.
    Voraussetzung: Die eigene Bearbeitung steht so sehr im                                 Bilder aus Bilddatenbanken
    Vordergrund, dass das fremde geschützte Werk daneben                                   Wer Bilder aus Bilddatenbanken benutzt, sollte darauf
    „verblasst“. Das bearbeitete Werk (Foto/Bild) lässt das                                achten, dass der Anbieter seriös ist. Die Nutzung eines
    geschützte Werk „verblassen“, wenn17                                                   Bildes aus einer Bilddatenbank schützt nicht davor,
                                                                                           nicht selbst wegen einer Urheberrechtsverletzung in
    WW das geschützte Werk nur noch als Anregung der                                       Anspruch genommen zu werden. Der Nutzer muss
       Bearbeitung dient, d.h. das geschützte Werk nur noch                                hier dem Betreiber der Bilddatenbank vertrauen, dass
       „durchschimmert“                                                                    er entsprechende Nutzungsrechte besitzt und diese
       oder                                                                                auch übertragen darf. Besonders bei ausländischen
    WW die Bearbeitung zwar das geschützte Werk deutlich                                   Anbietern ist ein Regress oft nur schwer möglich, vor
       übernimmt, es die künstlerische Auseinandersetzung                                  allem, wenn die Vertragsbedingungen dem Recht eines
       aber gerade erfordert, dass das geschützte Werk                                     exotischen Staates folgen.
       erkennbar ist (z.B. als „Antithema oder Parodie)
       und
    WW schutzwürdige Interessen des Urhebers, die gegen
       eine Verfremdung sprechen, nicht verletzt werden.

      13    Siehe die Urheber- oder Rechteinhabervermutung in § 10 UrhG                    18   § 24 II UrhG
      14   § 2 I Nr. 7 UrhG                                                                19   § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
      15   § 23 UrhG                                                                       20   § 72 UrhG
      16   § 24 UrhG                                                                       21   siehe BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 - marions-kochbuch
      17   Voraussetzungen nach BGH, Urteil v. 28.7.2016 – I ZR 9/15 – auf fett getrimmt   22   LG Düsseldorf, Urt. v. 8. 3. 2006 – 12 O 34/05 – TV-Man
7                                                                                          23   BGH, Urteil vom 5. 6. 2003 - I ZR 192/00 - Hundertwasser-Haus
TIPPS für die Auswahl von Bilddatenbanken                                                        BEISPIEL
                                                                                                   Als urheberrechtsfähig wurde ein Werbetext für
     WW Ist der Anbieter seriös?                                                                   Anwaltsroben angesehen. Dieser wurde dem Leser
     WW Ist ein Regress gegen den Anbieter möglich                                                 in einer bestimmten, von kaufpsychologischen
        (schwierig bei ausländischen Anbietern und einer                                           Überlegungen getragenen Folge geordnet präsen-
        ausländischen Rechtswahl- und Gerichtsstands-                                              tiert. Die Überschriften waren jeweils als Frage
        klausel)?                                                                                  und das überwiegend in der „Ich-Form“ formuliert.
     WW Erklärt der Anbieter in den Nutzungsbedingungen                                            Dem Leser wurde das Gefühl vermittelt, es handele
        (AGB), dass die Bilder frei von Rechten Dritter                                            sich um Fragen, die er selber stellen möchte. Mit
        sind?                                                                                      der gewählten Sprache wurde gezielt eine Käufer-
     WW Ist eine Haftung wegen Verletzung von Nutzungs-                                            schicht angesprochen, die neben Qualität auch auf
        rechten nicht ausgeschlossen?                                                              modische Aspekte, eine transparente Preisgestal-
                                                                                                   tung und eine gehobene Wortwahl achtet27.

    1.3 Texte
                                                                                              1.4 Kurze Texte
    Texte als Sprachwerke
    Urheberrechtlich schutzfähig sind vor allem auch                                          Auch kurze Texte sind an sich schutzfähig. Je kürzer
    Sprachwerke (Texte). 11 Worte können genügen24.                                           ein Text ist, umso höhere Anforderungen sind aber an
    Sprachwerke sind in aller Regel Beiträge in Zei-                                          seine Originalität zu stellen28. Daher sind kurze Texte
    tungen, aber auch nichtamtliche Normwerke (DIN-                                           in der Praxis häufig nicht schutzfähig.
    Normen). Selbst allgemeine Geschäftsbedingungen
    können urheberrechtsfähig sein, wenn sie nicht alltäg-                                           BEISPIELE
    lich sind.                                                                                     Urheberrechtlich nicht schutzfähig sind die folgen-
                                                                                                   den Texte
    Angebotstexte („Content Scraping“)
    Auch Texte in Prospekten und Onlineangeboten sind                                              „Wenn das Haus nasse Füße hat“29
    grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig, wenn                                               „alles ist gut so lange du wild bist“30
    sie nicht alltäglich, sondern originell und individuell                                        „Wir fahr‘n, fahr‘n, fahr‘n auf der Autobahn“31
    sind25.                                                                                        „Bild Dir Deine Meinung“32

         BEISPIEL                                                                                  Urheberrechtlich schutzfähig ist aber der folgende
      Der Text eines Fondsprospekts zur Beteiligung an                                             Text Karl Valentins:
      Biogas-Anlagen wurde als urheberrechtlich schutz-
      fähig angesehen, weil der zum Teil technische Sach-                                          „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe
      verhalt strukturiert und kurz, prägnant, sachlich und                                        ich mich nicht getraut“.
      verständlich dargestellt wurde26.
                                                                                                   Der Ausspruch ist sprachlich durch Verwendung
    Auch Werbetexte und Angebotstexte können                                                       mehrerer Verben untypisch formuliert. Die Schöp-
    urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie deutlich                                             fungshöhe folgt daraus, dass eine einfache Aussage
    über das Handwerksmäßige und Alltägliche heraus­                                               (Ich wollte schon, aber ich traute mich nicht) wort-
    ragen.                                                                                         akrobatisch verkompliziert wurde33.

      24   EuGH v. 16. 7. 2009 - C-5/08 Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening   30   OLG Hamburg , Urteil vom 26. April 2010 – 5 U 160/08
      25   LG München I, Urteil vom 10.11.1989 - 21 O 6222/89                                 31   OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.1977 - 20 U 46/77
      26   LG München I, Urteil v. 21.02.2007 – 21 O 6894/06 – Biogas Fondsprospekt           32   OLG Hamburg vom 04. Juni 1998 – 3 U 246/97
      27   OLG Düsseldorf v. 06.05.2014 – I-20 U 174/12 – Werbetext für Anwaltsroben          33   LG München I, Urteil vom 08. September 2011 – 7 O 8226/11
      28   OLG Köln, Urteil vom 08. April 2016 – I-6 U 120/15
8     29   OLG Köln, Urteil vom 08. April 2016 – I-6 U 120/15
2. Als Marken geschützte Zeichen                                       Sachlicher
                                                                           Schutzumfang:          Identitätsschutz § 14
    Schon die Werbung mit einer Bezeichnung, die mit                                              Abs. 2 Nr. 1 MarkenG/Art. 9
    einer Marke kollidiert, kann eine Markenrechtsverlet-                                         Abs. 1 a) UMV;
    zung sein34. Begriffe, Namen und Bezeichnungen, die                                           Verwechslungsschutz § 14
    in einer Werbung verwendet werden sollen, müssen                                              Abs. 2 Nr. 2 MarkenG/Art. 9
    daher sorgfältig geprüft werden. Das gilt auch, wenn                                          Abs. 1 b) UMV;
    diese Bezeichnungen beispielsweise als Bezeichnun-                                            Bekanntheitsschutz § 14 Abs.
    gen eines bestimmten Produktmodells genutzt werden                                            2 Nr. 3 MarkenG ) bzw. Art.
    sollen. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Mar-                                         9 Abs. 1 c) UMV)
    ken „markenmäßig“ benutzt werden. Wer Markenwa-                        Schutzrechts-
    ren bewirbt, muss den sog. „Erschöpfungsgrundsatz“                     entstehung:            Eintragung § 4 Nr. 1
    beachten.                                                                                     MarkenG/Art. 6 UMV
                                                                           Schutzdauer:           Zehn Jahre ab Anmeldetag;
     2.1 Eingetragene deutsche Marke und Unions-                                                  unbegrenzte Verlängerungs-
     marke                                                                                        möglichkeit um jeweils
                                                                                                  weitere zehn Jahre
     Kurzbeschreibung:      Teilweise vom Amt                              Schutzrechts-
                            geprüftes, produkt-                            erlöschung:            Nichtigkeit wegen absoluter
                            markierendes her-                                                     Schutzhindernisse oder
                            kunftshinweisendes                                                    anderen älteren Rechten;
                            Zeichen                                                               Verfall wegen Nicht-
     Gesetzliche Grundlage: Deutsche Marke: § 1                                                   benutzung; Verzicht; Nicht-
                            Nr. 1 MarkenG                                                         zahlung der Verlängerungs-
     Unionsmarke:           Artikel 1 Abs. 1 Unions-                                              gebühren
                            markenverordnung (UMV)                         Übertragbarkeit:       Ja
     Beispiel:              Deutsche Wortmarke                             Lizenzierbarkeit:      Ja
                            3020080007931                                  Typische Probleme bei
                            „BUGATTI“, eingetragen                         der Verletzung:       Markenmäßige Benutzung,
                            u.a. für Bekleidungsstücke;                                           Erschöpfungsgrundsatz
     Schutzvoraussetzung: Markenfähigkeit, keine
                            absoluten Eintragungshinder-                  2.2 Kurzbeschreibung
                            nisse, § 8 MarkenG/Art. 7
                            UMV, vor allem fehlende                       Eine Marke35 kennzeichnet ein Produkt, also eine Ware
                            Unterscheidungskraft und                      oder eine Dienstleistung. Ein Unternehmenskennzei-
                            „glatt beschreibende“                         chen hingegen kennzeichnet ein Unternehmen oder
                            Bezeichnungen                                 einen Unternehmensteil (hierzu unten).
     Räumlicher
     Schutzumfang:                         Deutsche Marke:                  TIPP : So führen Sie eine Recherche nach geschütz-
                                           Deutschlandweit                  ten Marken durch: Markenrecherche
     Unionsmarke:                          In allen 28 Mitgliedsstaaten
                                           der EU

      34   § 14 III Nr. 5 MarkenG, Art 9 II d) UMV
      35   § 1 Nr. 1 MarkenG bzw. Artikel 1 UMV

9
Außerdem müssen die sich gegenüberstehenden
 2.3          Markenrechtsverletzung                                                         Zeichen (geschützte Marke und das benutzte Zeichen)
                                                                                             und die sich gegenüberstehenden Waren oder Dienst-
 Eine Markenrechtsverletzung ist die produktbezogene                                         leistungen identisch sein39, oder es muss eine Ver-
 („markenmäßige“) Benutzung von Zeichen, die einer                                           wechslungsgefahr bestehen40. Die häufigsten Fälle der
 Marke gleichen oder ähneln für die gleichen oder                                            Markenrechtsverletzungen setzen eine Verwechslungs-
 ähnlichen Produkte, für die die Marke Schutz genießt.                                       gefahr voraus.
 Schon die Werbung mit einem Zeichen, das mit einem
 als Marke geschützten Zeichen verwechselbar ist, kann                                       2.4 Verletzung bekannter Marken
 eine Markenrechtsverletzung sein.
                                                                                             Für die Verletzung einer bekannten Marke41 ist eine
        WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN                                                         Verwechslungsgefahr zwar nicht nötig, wohl aber
     Die markenmäßige Benutzung als Voraussetzung                                            mindestens eine Zeichenähnlichkeit42. Ohne Zeichen-
     einer Markenrechtsverletzung                                                            ähnlichkeit liegt auch bei bekannten Marken keine
                                                                                             Markenrechtsverletzung vor. Eine bekannte Marke
 Voraussetzung der Markenrechtsverletzung – Die                                              wird schon verletzt, wenn
 „markenmäßige Benutzung“
                                                                                             WW man wegen der Verwendung des Zeichens von wirt-
 Die Hauptfunktion einer Marke ist ihre Herkunftsfunk-                                          schaftlichen oder organisatorischen Verbindungen
 tion: Die Produkte eines Unternehmens sollen durch                                             zum Markeninhaber ausgeht oder
 die Marke von den Produkten eines anderen Unterneh-                                         WW diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft
 mens unterschieden werden können36. Fremde Marken                                              der bekannten Marke beeinträchtigt43, und zwar für
 werden daher nur dann verletzt, wenn die Marke so,                                             diejenigen Waren oder Dienstleistungen, für die die
 wie sie benutzt wird, auch als Marke aufgefasst wird                                           Marke eingetragen ist44.
 und nicht etwa als Designelement oder Verzierung.37
                                                                                             Die Anlehnung an bekannte Marken ist also besonders
       WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN                                                          gefährlich. Geschäftliche Bezeichnungen sind Unter-
     Die Verwechslungsgefahr bei                                                             nehmenskennzeichen und Werktitel.
     Markenrechtsverletzung
                                                                                                WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
 Verwechslungsgefahr                                                                          Die Verletzung von bekannten Marken
 Ein Markeninhaber kann jedem anderen die Benutzung
 ähnlicher Zeichen für ähnliche Produkte (Waren oder
 Dienstleistungen) gerichtlich verbieten lassen, wenn                                        3. Als geschäftliche Bezeichnungen
 durch die Benutzung für das Publikum die Gefahr von                                         geschützte Zeichen
 Verwechslung besteht. Das schließt die Gefahr ein,
 dass die sich gegenüberstehenden Zeichen gedanklich                                         3.1 Unternehmenskennzeichen
 miteinander in Verbindung gebracht werden38. Ent-
 scheidend ist, ob man annehmen muss, die gekenn-                                             Kurzbeschreibung:                 Nicht registriertes Unter-
 zeichneten Produkte stammen aus ein und demselben                                                                              nehmens- oder unternehmens-
 Unternehmen oder jedenfalls aus wirtschaftlich ver-                                                                            teilmarkierendes Benutzungs-
 bundenen Unternehmen.                                                                                                          zeichen, z. B. Firmenlogos,
                                                                                                                                evtl. auch Domains

      36   z.B. EuGH, Urteil vom 12. 10. 1999 - Rs. C-379/97 – Upjohn vs. Paranova; BGH v.   41   § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 2 c) UMV
           14.1.2010 - I ZR 88/09, I ZR 88/08 – Opel Blitz II                                42   Vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 236/16 - keine-Vorwerk-Vertretung.de
      37   BGH, Urteil v. 14.01.2010, I ZR 82/08 – CCCP                                      43   EuGH: Urteil vom 23.10.2003 - C-408/01 – Adidas-Salomon/Fitnessworld, Rz. 27
      38   § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG/Art. 9 Abs. 1 b) UMV                                    44   BGH v. 11.4.2013 - I ZR 214/11, Rz. 60 – VOLKSWAGEN
      39   § 14 II Nr. 1 MarkenG bzw. Art. 9 II a) UMV
10    40   § 14 II Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 9 II b) UMV
Unterscheidungskraft als Schutzvoraussetzung
     Beispiele:            „Amazon“ für ein Versand-       Die wichtigste geschäftliche Bezeichnung ist das
                           handels- und IT- Unternehmen    Unternehmenskennzeichen. Es kennzeichnet als
     Gesetzliche                                           Name oder Firma ein Unternehmen oder den Teil eines
     Grundlage:           § 5 Abs. 2 MarkenG               Unternehmens. Unternehmenskennzeichen entstehen
     Schutzvoraussetzung: Originäre zumindest              nicht durch Registrierung in einem Register, sondern
                           schwache Unterscheidungs-       durch Benutzung. Ein Schutz als geschäftliche Be-
                           kraft der Bezeichnung; bzw      zeichnung setzt voraus, dass das Zeichen Unterschei-
                           bei fehlender Unterschei-       dungskraft hat. Ausnahme auch hier: Der Nachweis der
                           dungskraft: Nachweis der        Verkehrsgeltung.
                           Verkehrsdurchsetzung
     Schutzrechts-                                         Unternehmenskennzeichen45 werden nicht registriert.
     entstehung:           Benutzung im geschäftlichen     Sie entstehen durch Benutzung und grundsätzlich bun-
                           Verkehr                         desweit, es sei denn, das Geschäft des Unternehmens
     Schutzdauer:          Solange das Unternehmens-       ist räumlich beschränkt.
                           kennzeichen benutzt wird
                           und während der Lebenszeit          WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
                           des gekennzeichneten Unter-      Die Überwindung mangelnder Unterscheidungs-
                           nehmens oder Unterneh-           kraft durch Verkehrsgeltung
                           mensteils
     Räumlicher
     Schutzumfang:         Deutschlandweit, Ausnahme:      Recherchemöglichkeiten nach Unternehmens-
                           Geschäftsbetrieb ist lokal      kennzeichen
                           begrenzt, dann nur lokal        Nach Unternehmenskennzeichen kann man im Han-
                           begrenzter Schutzbereich        delsregister https://www.handelsregister.de/ und
     Sachlicher                                            allgemein im Internet recherchieren.
     Schutzumfang:         Verwechslungsschutz (§ 15
                           Abs. 2 MarkenG): Schutz         Verletzung von Unternehmenskennzeichen
                           vor Benutzung ähnlicher         Schon die Werbung mit einem Zeichen, das mit einem
                           Bezeichnungen für ähnliche      Unternehmenskennzeichen verwechselt werden kann,
                           Branchen bei Wechselwir-        kann eine Unternehmenskennzeichenverletzung sein.
                           kung von Kennzeichnungs-        Die Grundsätze der Verwechslungsgefahr bei Marken
                           kraft, Zeichenähnlichkeit und   gelten entsprechend bei Unternehmenskennzeichen,
                           Branchenähnlichkeit;            etwa einem Firmennamen oder einer Domain. Auch
                           Bekanntheitsschutz (§ 15        hier spielt die Unterscheidungskraft eine zentrale
                           Abs. 3 MarkenG);                Rolle.
                           Schutz auch gegen marken-
                           mäßige Benutzung                Statt Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit kommt
     Übertragbarkeit:      Nein: Unternehmenskenn-         es aber hier auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberste-
                           zeichen sind nicht ohne         henden Branchen an.
                           Geschäftsbetrieb übertragbar
     Lizenzierbarkeit:     Nein, nur Nutzungs-                 WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
                           gestattung möglich               Die Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskenn-
     Typische Probleme                                      zeichen -verletzungen
     bei der Verletzung:   Schutzunfähigkeit wegen
                           fehlender Unterscheidungs-
                           kraft

      45   § 5 MarkenG
11
4. Nutzung fremde Marken oder Unter-                                eine Kennzeichenverletzung darstellen. Eine Ver-
 nehmenskennzeichen in der Suchma-                                   wechslungsgefahr kann sich hier schon daraus ergeben,
 schinenoptimierung (SEO)                                            dass unter den Suchergebnistreffern die Internetseite
                                                                     des Verwenders zu finden ist, nachdem der geschützte
 4.1 Fremde Marken oder Unternehmenskennzei-                         Begriff in eine Suchmaschine eingeben wurde49.
 chen im Title Tag (Browsertitel)
                                                                     4.3 Fremde Marken oder Unternehmenskenn-
 Der Browsertitel einer Internetseite wird im HTML-                  zeichen im „alt=“-Attribut des „Img-Tag“
 Title Tag definiert und von jeder Suchmaschine
 gelesen. Er gilt als ein wichtiger Faktor bei der                   Mit dem „alt-Attribut“ des „Img-Tags“ wird die
 Suchmaschinenoptimierung. Der Title Tag erscheint                   Grafik auf einer Website alternativ als Text angezeigt,
 im Firefox-Browser noch über der Adressleiste.                      beispielsweise bei denjenigen Internetnutzern, die
 Google nimmt den Title Tag als Ausgangspunkt zur                    das Laden von Grafiken verhindert haben oder aber
 Generierung des Titels des Suchergebnis-Kurztextes                  bei barrierefreien Internetseiten. Auch die Benutzung
 („Snippet“). Fremde Marken oder Unternehmens-                       eines markenrechtlich geschützten Begriffs in einem
 kennzeichen werden daher gerne im Title Tag zur                     „alt-Attribut“ kann eine Markenverletzung dar­
 Suchmaschinenoptimierung platziert, besonders,                      stellen50.
 wenn diese Bezeichnungen bekannt und populär sind
 oder man die Marken selbst vertreibt.                               4.4 Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverlet-
                                                                     zung: Schon das SERP-Snippet
 Fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen
 in den Title Tag aufzunehmen, kann grundsätzlich                    Eine Rechtsverletzung ist schon anhand des kurzen
 markenrechtsverletzend sein (BGH Urteil v. 4.2.2010                 Suchergebnis-Snippets - die Rechtsprechung spricht
 – I ZR 51/08 – POWER BALL). Es reicht aus, dass                     von „Trefferliste“ - zu beurteilen und nicht erst
 der als Marke geschützte Begriff in den Browserti-                  anhand des unter dem Link anzuklickenden vollstän-
 tel aufgenommen wird. Wer geschützte Begriffe im                    digen Internetseite. Schon in den Fällen, in denen es
 Browsertitel einstellt oder automatisiert einstellen                um rechtsverletzende Metatags ging, wurde auf die
 lässt, haftet für Rechtsverletzungen durch das Sucher-              Snippets abgestellt. Darauf, dass durch den Inhalt der
 gebnis-Snippet als Täter46.                                         dann anzuklickenden Internetseite eine kennzeichen-
                                                                     rechtliche Verwechslungsgefahr ausgeräumt wird,
 Eine fremde Marke in den Title Tag aufzunehmen, ist                 kommt es nicht an51.
 nach dem sog. „Erschöpfungsgrundsatz“ (s.o.) aber
 dann erlaubt, wenn Waren unter der Marke tatsäch-                   Auch bei der Nutzung eines als Marke geschützten
 lich auf eben dieser Internetseite47 angeboten werden.              Begriffs im „Title Tag“ wird schon auf das Sucher-
 Dabei darf aber nicht der falsche Eindruck erweckt                  gebnis-Snippet abgestellt52. Ebenso reicht es für die
 werden, man stünde in einer besonderen Geschäfts-                   Verletzung eines Unternehmenskennzeichen aus,
 beziehung zum Markeninhaber, z. B. als Vertrags-                    dass in dem Snippet des Suchmaschinenergebnisses
 händler48. Diese Grundsätze geltend entsprechend für                die gleichen Leistungen erscheinen, wie sie auch der
 Unternehmenskennzeichen.                                            Inhaber des Unternehmenskennzeichens anbietet und
                                                                     dadurch der Internetnutzer diese Angebote verwech-
 4.2 Fremde Marken oder Unternehmenskennzei-                         selt. Auf den Inhalt der jeweiligen Internetseite selbst
 chen im Meta Tag                                                    kommt es dann nicht mehr an53.

 Auch die Benutzung als Marke oder Unternehmens-
 kennzeichen geschützter Begriffe im Meta Tag kann

     46   BGH a.a.O. – POWER BALL, Rz. 45                            51   BGH Urteil v. 18.5.2006 – I ZR 183/03 – Impuls; BGH Urteil v. 8.2.2007 – I ZR 77/04 –
     47   vgl. BGH, Urteil v. 8.2.2007 – I ZR 77/04 – AIDOL               AIDOL; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 10.1.2008 – 6 U 177/07
     48   vgl. BGH, Urteil v. 7.11.2002 – I ZR 202/00 – Mitsubishi   52   BGH Urteil v. 4.2.2010 – I ZR 51/08 – POWER BALL, Rz. 44
12   49   BGH,Urteil v. 18.5.2006, I ZR 183/03 – Impuls              53   OLG Hamburg, Urteil v. 2.3.2010 – 5 W 17/10
     50   OLG Düsseldorf v. 22.11.2011, I-20 U 68/11
satz ist der Weitervertrieb von mit einer Marke oder
 5. Werktitel                                                                         einer geschäftlichen Bezeichnung versehenen Waren
                                                                                      unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Erlaubt
 Geschäftliche Bezeichnungen sind auch Werktitel.                                     ist dann auch die Benutzung der betreffenden Marke
 Das sind Namen von geistigen Werken, wie Bücher,                                     in der Werbung für eben diese Waren56. Der Begriff
 Filme, Tonwerke, Bühnenstücke oder ähnlichem.                                        „Erschöpfung“ bedeutet, dass der Markeninhaber die
 Auch die Bezeichnungen von Veranstaltungen können                                    Weiterverbreitung einer mit seiner Zustimmung in der
 als Werktitel schutzfähig sein54, ebenso Computerpro-                                EU in Verkehr gebrachten Ware nicht mehr verbieten
 gramme.                                                                              kann. Die Weitervertriebsrechte des Markeninhabers
                                                                                      sind dann also „erschöpft“.
       BEISPIELE
     „Aktenzeichen XY ungelöst“ für eine Fernsehsen-                                     WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN ZUM
     dung; „Powerpoint“ für ein Computerprogramm                                       ERSCHÖPFUNGSGRUNDSATZ
                                                                                       Die Verwechslungsgefahr mit einem Unterneh-
 Werktitel entstehen grundsätzlich bundesweit durch                                    menskennzeichen
 Benutzung des hergestellten Werkes. Die Rechtspre-
 chung erlaubt aber auch einen Schutz schon vor Fer-                                  Grundsätzlich ist es nach dem Markenrecht Sache
 tigstellung des Werkes, wenn der Titel im Titelschutz-                               des Markeninhabers, zu entscheiden, wo und wie er
 anzeiger veröffentlicht und das Werk anschließend                                    die Markenware erstmals in der Europäischen Union
 einigermaßen kurzfristig erscheint.                                                  oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den
                                                                                      Markt („in den Verkehr“) bringt.
 Unterscheidungskraft als Schutzvoraussetzung
 Auch Werktitel müssen unterscheidungskräftig sein,                                   Inverkehrbringen heißt verkaufen
 um geschützt zu sein. Die Rechtsprechung ist zwar                                    Gemeint ist mit Inverkehrbringen ein erstmaliges Ver-
 bei Werktiteln großzügiger55, fordert aber auch hier                                 kaufen: Sind die Markenwaren erstmals mit Zustim-
 zumindest eine geringe Unterscheidungskraft.                                         mung des Markeninhabers in der EU oder im EWR
                                                                                      verkauft worden, darf an sich jedermann die Ware
     TIPP : Recherchemöglichkeiten nach Werktiteln,                                   weiterverkaufen. Die Markenrechte sind dann „er-
     die im Titelschutzanzeiger veröffentlicht wurden                                 schöpft“, d. h. der Markeninhaber kann einen Wieder-
     (keine Registrierung nötig):                                                     verkauf in den meisten Fällen nicht mehr verhindern.
     http://www.titelschutzanzeiger.de/                                               Das Recht des Markeninhabers, die Ware erstmalig
                                                                                      zu verkaufen, soll es diesem ermöglichen, den wirt-
                                                                                      schaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren.
 6. Erlaubte Nutzung fremder Marken
 und geschäftlicher Bezeichnung in der                                                Ein bloßes Anbieten reicht nach der Rechtsprechung
 Werbung                                                                              des EuGH für ein Inverkehrbringen durch den Mar-
                                                                                      keninhaber nicht aus57. Die Ware muss auch in der
 6.1 Erschöpfungsgrundsatz für Marken und                                             EU oder im EWR verkauft worden sein, damit sie
 geschäftliche Bezeichnungen                                                          zulässigerweise weiterverkauft werden kann.

 Werbung erlaubt bei „Erschöpfung“                                                    6.2 Markennennung zur Produktbeschreibung
 Wer mit fremden Marken oder geschäftlichen Be-
 zeichnungen wirbt, beispielsweise weil er solche                                     Längst nicht jede Benutzung einer fremden Marke
 Markenwaren anbietet, muss den „Erschöpfungs-                                        ist auch eine Markenrechtsverletzung. Erlaubt ist die
 grundsatz“ beachten. Nach dem Erschöpfungsgrund-                                     Benutzung von Marken, (d.h. markenähnlicher oder

     54   BGH GRUR 2010, 642 – WM-Marken
     55   z. B. BGH v. 18.06.2008 - I ZR 47/07, Rz. 14 – EIFEL-ZEITUNG
     56   BGH, Urteil vom 7. 11. 2002 - I ZR 202/00 - Mitsubishi
13   57   EuGH, Urteil v. 30.11.2004 – C-16/03 – Peak Holding AB / Axolin-Elinor AB
markenidentischer Begriffe) nach § 23 MarkenG                                                       aber in der Anzeige selbst nicht sichtbar ist. Auch bei
 bzw. Art. 12 UMV beispielsweise zur notwendigen                                                     Unternehmenskennzeichen gilt, dass eine Verletzung
 Produktbeschreibung.                                                                                ausscheidet, wenn das Unternehmenskennzeichen in
                                                                                                     der Anzeige selbst nicht sichtbar ist62.
        BEISPIEL
     Die Nennung von „pcb“ als gängige Abkürzung                                                        WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
     für „printed circuit board“, (=Leiterplatte) ist keine                                           Adwords-Rechtsprechung des BGH und des EuGH
     Verletzung der Marke „PCB-POOL“58

 Das Gleiche gilt für handelsübliche beschreibende An-                                               7. Geografische Herkunftsbezeichnungen
 gaben oder in der zulässigen - d. h., wenn gerade keine
 Kennzeichenverletzung vorliegt59 - vergleichenden Wer-                                              7.1 Geschützte geographische Herkunftsangaben
 bung. Marken dürfen auch genannt werden, wenn dies
 zur Beschreibung von Ersatzeilen notwendig ist. Voraus-                                             Geographische Herkunftsangaben63 sind Angaben im
 setzung: Eine solche Benutzung verstößt nicht gegen die                                             geschäftlichen Verkehr, die über die Herkunft von
 anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel60.                                                Waren- und Dienstleistungen Auskunft geben. Eine
                                                                                                     geographische Herkunftsangabe ist beispielsweise die
 6.3. Nutzung von Marken als Keywords in                                                             Bezeichnung „Bitburger“ für Bier.
 Google Ads
                                                                                                            BEISPIELE
 Eine Marke als Keyword in der Suchmaschinenwer-                                                          Geschützte geographische Herkunftsangaben sind:
 bung (Google Ads, Bing) zu buchen, ist nach dem                                                          WW Aachener Weihnachtsleberwurst/Oecher
 EuGH61, grundsätzlich eine Markenbenutzung und                                                              Weihnachtsleberwurst
 zwar auch dann, wenn die Marke in der Anzeige selbst                                                     WW Schwäbische Maultaschen / Schwäbische
 nicht erscheint. Aber: Damit eine Markenrechtsverlet-                                                       Suppenmaultaschen
 zung vorliegt, muss nach Ansicht des EuGH zusätzlich                                                     WW Spreewälder Gurken
 eine der Markenfunktionen (Herkunftsfunktion, Wer-                                                       WW Wernesgrüner Bier
 befunktion, Investitionsfunktion) beeinträchtigt sein.
 Ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt hängt nach                                                         WEITERFÜHRENDE BEISPIELE
 dem EuGH davon ab, wie die Suchmaschinen-Anzeige                                                         geschützter geographischer Herkunftsangaben
 gestaltet ist. Sie liegt vor, wenn
                                                                                                          Auch viele andere Ursprungsbezeichnungen für
 WW ein normaler Internetnutzer nur schwer erkennen                                                       Lebensmittel sind geschützt.
    kann, ob die Produkte vom Markeninhaber oder ei-
    nem verbundenen Unternehmen stammen, oder aber                                                           BEISPIELE
    von einem Dritten                                                                                     Geschützt ist beispielsweise die Bezeichnung
 WW die AdWords-Anzeige so vage gehalten ist, dass der                                                    „Prosciutto di Parma“
    normale Internetnutzer nicht erkennen kann, ob der                                                    für Schinken. Die Bezeichnung „Culatello di Par-
    Werbende mit dem Markeninhaber verbunden ist.                                                         ma“ für einen Schinken verletzt diese geschützte
                                                                                                          Ursprungsbezeichnung.65
 Das heißt: Meistens liegt keine Markenrechtsverlet-
 zung vor, wenn die Marke zwar als Keyword gebucht                                                        TIPP : Nach Geschützten geographischen
 (oder in Folge der Keyword-Option „weitgehend                                                            Herkunftsbezeichnungen für Weine kann man in
 passende Keywords“ die Marke von Google selbst                                                           der „E-Bacchus“-Datenbank der Europäischen
 als Auslöser der Anzeigenschaltung gewählt wurde),                                                       Kommission recherchieren.

     58   BGH v. 22.1.2009 I ZR 139/07- PCB                                                          63   §§ 126 ff. MarkenG
     59   BGH, Urteil v. 4.2.2010, I ZR 51/08, Rz. 41 - Powerball                                    64   Nach Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
     60   EuGH, Urteil v. 11.9.2007, C-17/06, Rz. 34 - Céline                                        65   OLG Köln, Urteil vom 18.01.2019 - 6 U 61/18 – Culatello di Parma
14   61   Urteil des EuGH v. 22.9.2011, C-323/09 – Interflora Inc. u.a. /Marks & Spencer plc u. a.
     62   BGH, Urteil v. 22.1.2009, I ZR 30/07 – Beta Layout
höchstrichterlicher Rechtsprechung ein gleichlauten-
 7.2 Geschützte geographische Herkunftsbe-                                    der Name einer Person oder eines Unternehmens auch
 zeichnungen für Weine                                                        auf diese Domain. Dieses Namensrecht67 berechtigt
                                                                              den Inhaber, von dem Inhaber einer anderen „nahezu
 Auch viele Bezeichnungen für Weine sind geschützt                            gleichlautenden“ Domain, die Löschung zu verlan-
 nach Art. 107 der Verordnung (EU) 1308/2013 für                              gen, wenn der Inhaber der anderen Domain keine
 Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung(„g.U.“)                           „schutzwürdigen Interessen“ vorweisen kann68.
 oder Weine mit geschützter geografischer Angabe
 (g.g.A.).                                                                    Solche schutzwürdigen Interessen nimmt die Recht-
                                                                              sprechung an, wenn der Inhaber der anderen (potenzi-
                                                                              ell namensrechtsverletzenden Domain) beispielsweise
 8. Nutzung von Domains                                                       kurz nach der Registrierung der nahezu gleichlauten-
                                                                              den Domain in rechtlich zulässiger Weise ein entspre-
 8.1 Rechtsnatur von Domains                                                  chendes Unternehmenskennzeichen als Hinweis auf
                                                                              seinen Betrieb nutzt69.
 Eine Domain ist eine Zeichenfolge, die durch Vertrag
 mit einer Registrierungsstelle (z.B. der DENIC) auf                          8.4. Zuordnungsverwirrung
 die numerische IP-Adresse eines Servers verweist.
 Eine Domain ist sozusagen die Vanity-Nummer des                              Die Anforderungen an die Ähnlichkeit des Namens
 Internets. Eine Domain gibt aber ihrem Inhaber kein                          mit der potenziell rechtsverletzenden Domain sind
 absolutes Recht, wie etwa eine Marke oder ein Unter-                         höher als bei Marken- oder Unternehmenskennzei-
 nehmenskennzeichen und an einer Domain kann auch                             chenverletzungen. Es muss sich um den gleichen oder
 kein Eigentum entstehen66.                                                   nahezu gleichen70 Namen handeln. Ein beschreiben-
                                                                              der Domainbestandteil wie etwa „Landgut“ in einer
 An bestimmten Domains können aber durch die Art,                             Domain „landgut-borsig.de“ bleibt unberücksichtigt71.
 wie sie benutzt werden, absolute Rechte entstehen.
 Das muss man berücksichtigen, wenn man eine Do-                              Durch die Namensgleichheit muss es zu einer „Zu-
 main registriert. Denn schon durch die Registrierung                         ordnungsverwirrung“ kommen. Gemeint ist dabei
 – und nicht erst durch Konnektierung und Nutzung                             eine Verwirrung darüber, wem der Namen tatsächlich
 der Domain – können fremde Namensrechte verletzt                             zugeordnet ist. Außerdem müssen „schutzwürdige
 werden.                                                                      Interessen“ des Namensinhabers verletzt werden, was
                                                                              die Rechtsprechung bei Domains meistens bejaht72.
 8.2 Beschreibende und unterscheidungskräftige                                Nur wenn der Domaininhaber die Domain bald nach
 Domains                                                                      der Registrierung zur Kennzeichnung seines eigenen
                                                                              Unternehmens nutzen möchte oder das potenziell
 Häufig werden aber aus Gründen der Suchmaschi-                               verletzte Recht erst nach der Registrierung der Do-
 nenoptimierung beschreibende Domains gewählt.                                main entstanden ist, scheiden solche schutzwürdigen
 Solche Bezeichnungen sind von Haus aus nicht                                 Interessen – und damit schließlich auch eine Namens-
 schutzfähig.                                                                 rechtsverletzung – aus73.

 8.3 Namensrechtsverletzung durch Domainre-
 gistrierung

 Schon mit der Domainregistrierung und nicht erst
 mit der Benutzung der Domain erstreckt sich nach

     66   BGH, Urteil v. 18.01.2012 – Az. I ZR 187/10 – gewinn.de             71   BGH Urteil v. 20.10.2009 – I ZR 173/07 – Landgut Borsig
     67   § 12 BGB                                                            72   vgl. BGH, Urteil v. 22.11.2001 – I ZR 138/99 – shell.de
     68   BGH Urteil v. 9.11.2011 - I ZR 150/09 – Basler Haar-Kosmetik        73   BGH Urteil v. 24.4.2008 – I ZR 159/05 – afilias.de
15   69   BGH GRUR 2005, 430 – mho.de
     70   vgl. BGH Urteil v. 9.11.2011 - I ZR 150/09 – Basler Haar-Kosmetik
9. Benutzung von Geschmacksmustern                                                                               nicht nur Nachahmungs-
 und Designs in der Werbung – Logos,                                                                              schutz, sondern auch Schutz
 Grafiken und Schriftzeichen                                                                                      gegen Parallelentwerfer
                                                                                             Schutzvoraussetzung: Neuheit, Eigenart
 9.1. Deutsches Design und Gemeinschaftsge-                                                                       (=Unterscheidbarkeit im
 schmacksmuster                                                                                                   Unterschied zur Schöpfungs-
                                                                                                                  höhe);
     Kurzbeschreibung:                      Vom Amt nicht geprüfte                                                Eintragung (eingetragenes
                                            Erscheinungsform eines                                                Gemeinschaftsgeschmacks-
                                            Erzeugnisses oder eines Teils                                         muster, deutsches eingetra-
                                            hiervon                                                               genes Design) bzw. Offen-
     Gesetzliche Grundlage Eingetragenes Design:                                                                  barung innerhalb der EU
                                            § 2 Abs. 1 DesignG                                                    (nicht eingetragenes Gemein-
                                            Eingetragenes Gemein-                                                 schaftsgeschmacksmuster)
                                            schaftsgeschmacksmuster:                         Schutzdauer:         Eingetragenes Design und
                                            Artikel 1 Abs. 2 b) Gemein-                                           eingetragenes Gemein-
                                            schaftsgeschmackmusterver-                                            schaftsgeschmacksmuster:
                                            ordnung – GGV                                                         Fünf Jahre ab Anmeldung
                                            Nicht eingetragenes Gemein-                                           mit Verlängerungsmöglich-
                                            schaftsgeschmacksmuster:                                              keiten bis maximal 25 Jahre;
                                            Artikel 1 Abs. 2 a) Gemein-                                           Nicht eingetragenes Gemein-
                                            schaftsgeschmacksmuster-                                              schaftsgeschmacksmuster:
                                            verordnung – GGV                                                      Drei Jahre ab erstmaliger
     Beispiel:                              Deutsches eingetragenes                                               Offenbarung
                                            Design Nr. M9507883-0001                         Schutzrechts-
                                            der Deutsche Bahn AG74                           erlöschung:           Ablauf der Schutzdauer,
     Räumlicher                                                                                                    Verzicht oder Einwilligung in
     Schutzumfang:                          Eingetragenes Design:                                                  die Löschung, Nichtigkeits-
                                            Deutschland                                                            klage; beim Gemeinschafts-
                                            Eingetragenes und nicht ein-                                           geschmacksmuster außerdem
                                            getragenes Gemeinschafts-                                              auch Antrag auf Nichtiger-
                                            geschmacksmuster: Europäi-                                             klärung und Nichtigkeitswi-
                                            sche Union                                                             derklage möglich
     Sachlicher                                                                              Übertragbarkeit:      Ja
     Schutzumfang:                          Schutz gegen                                     Lizenzierbarkeit:     Ja
                                            „Übereinstimmung im                              Typische Probleme
                                            Gesamteindruck“:                                 bei der Verletzung:   Fehlende Neuheit oder
                                            Wechselwirkung von Eigen-                                              Eigenart
                                            art, Intensität der Überein-
                                            stimmung unter Berücksich-
                                            tigung der Musterdichte und
                                            der Gestaltungsfreiheit in der
                                            jeweiligen Erzeugnisklasse;

      74   Siehe hierzu BGH v. 7.4.2011 – I ZR 56/09 – ICE - zu einer Veröffentlichung der
           Abbildung eines ICE 3 in einem Ausstellerkatalog

16
9.2 Übersicht und Schutzvoraussetzungen                                                    oder den Darstellungen des Geschmacksmusters bzw.
                                                                                            Designs im Register sichtbar ist, ist nicht geschützt.
 Muster, Logos, Grafiken und typografische Schrift-
 zeichen können als Geschmackmuster oder Designs                                               WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN:
 geschützt sein. Im Gegensatz zum Urheberrecht                                               Das eingetragene Design
 braucht das Muster nicht besonders individuell oder
 originell zu sein. Es reicht aus, dass es im Zeitpunkt                                      Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacks-
 der Offenbarung „neu“ war und sich von älteren Mus-                                         muster
 tern unterscheidet. Neu und eigenartig ist ein Muster,
 wenn es beim informierten Benutzer keinen anderen                                          9.5. Verletzung von Geschmacksmustern und
 Gesamteindruck erweckt, als ein anderes Muster75.                                          Designs
 Voraussetzung des Schutzes als Geschmacksmuster
 oder Design ist also, dass das Muster im Zeitpunkt                                         Schutz gegenüber allen Mustern, die keinen ande-
 der Anmeldung (beim eingetragenen Design oder                                              ren Gesamteindruck hinterlassen
 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster)                                               Der Schutzumfang eines (europäischen) eingetragenen
 oder Offenbarung (beim nicht eingetragenen Gemein-                                         Gemeinschaftsgeschmackmuster, eines nicht einge-
 schaftsgeschmacksmuster, s.u.) neu war und Eigenart                                        tragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und eines
 hatte76. Schon die Nutzung eines geschützten Musters                                       (deutschen) eingetragenen Designs bestimmt, ob ein Ge-
 in der Werbung kann rechtsverletzend sein.                                                 schmacksmuster oder Design verletzt wird. Er umfasst
                                                                                            nicht nur identische Geschmacksmuster oder Designs.
 9.3 Nicht eingetragenes Gemeinschaftsge-                                                   Vom Schutzumfang umfasst ist vielmehr auch jedes
 schmacksmuster                                                                             ähnliche Muster bzw. Design, das beim informierten Be-
                                                                                            nutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Rechts-
  Ein Muster kann auch als sog. „nicht eingetragenes                                        verletzend sind also auch ähnliche Muster, die keinen
 Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ geschützt sein,                                             anderen Gesamteindruck hinterlassen.
 wenn es nicht registriert ist. Ein solches Muster
 schützt den Entwerfer drei Jahre nach erstmaliger                                             WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN
 Veröffentlichung („Offenbarung“) gegen Nachah-                                              zum Schutzumfang eines Geschmacksmusters
 mung.                                                                                       oder Designs

       WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN                                                         Wechselwirkung von Gestaltungsfreiheit und
     Das nicht eingetragene Gemeinschaftsge-                                                Musterdichte
     schmacksmuster                                                                         Hier gibt es eine Wechselwirkung von Gestaltungsfrei-
                                                                                            heit und Musterdichte in der relevanten Erzeugnisklasse
 9.4 Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacks-                                                 auf der einen Seite und der Unterscheidbarkeit auf der
 muster und eingetragenes Design                                                            anderen Seite: Je höher die Musterdichte, desto weni-
                                                                                            ger muss sich das Geschmacksmuster bzw. Design von
 Als Geschmacksmuster bzw. (deutsches) Design ist                                           anderen unterscheiden.
 die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Er-
 scheinungsform eines Erzeugnisses oder Erzeugnis-
 teils77 schutzfähig. Voraussetzung auch hier: Neuheit
 und Eigenart des Musters. Geschützt ist also nicht ein
 Muster an sich, sondern nur dessen in der Anmeldung
 wiedergegebene Erscheinungsform. Was nicht in der

      75   § 38 Abs. 2 DesignG, Art. 10 Abs. 1 GGV
      76   § 2 Abs. 1 DesignG bzw. Art. 4 Abs. 1 GGV
      77   = „Muster“ i.S.d. § 1 Nr. DesignG bzw. „Geschmacksmuster“ i.S.d. Art. 3 a) GGV
17
10. Benutzung von Abbildungen von                                                           Für Lebensmittel außerhalb des Anwendungsbe-
 Personen                                                                                    reichs der EG-Öko-Verordnung83 gilt dies nicht ohne
                                                                                             weiteres, erst recht nicht, wenn das Produkt (z.B.
 Jede fotografierte oder gefilmte Person muss grund-                                         Mineralwasser) mit ökologischem Landbau nichts
 sätzlich der Verwendung ihres Bildes in der Werbung                                         zu tun hat84. Außerhalb des Anwendungsbereichs der
 zustimmen. Eine Verwendung ohne Zustimmung der                                              EG-Öko-Verordnung gilt das allgemeine Irrefüh-
 abgebildeten Person ist grundsätzlich eine Persönlich-                                      rungsverbot. Mit dem Begriff „Bio“ verbindet man
 keitsrechtsverletzung.                                                                      hier die Erwartung, dass das so bezeichnete Produkt
                                                                                             weitestgehend frei von Rückständen und Schadstoffen
       WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN                                                          ist und nur unvermeidbare Geringstmengen deutlich
     Das Muster einer Zustimmungserklärung („Model                                           unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte ent-
     Release“) kann hier heruntergeladen werden:                                             hält85.
     Musterformular Model Release
                                                                                             Werbung für sonstige „Bio“-Produkte
                                                                                             Für sonstige Bioprodukte gilt das allgemeine Irrefüh-
 KAPITEL 2 –                                                                                 rungsverbot.

 INHALT DER WERBUNG                                                                              BEISPIEL
                                                                                              Die Werbung für Kosmetika als „Bio-Oil“ ist irrefüh-
 Bei der Gestaltung der Werbung sind zahlreiche recht-
                                                                                              rend, wenn darin zu mehr als 50% chemisch-industri-
 liche Fallstricke zu beachten. So darf Werbung nicht
                                                                                              elle Bestandteile enthalten sind86.
 irreführend sein. Sie darf aber unter Umständen auch
 Wesentliches nicht verschweigen. Besondere Werbe-
                                                                                             „Aus eigener Herstellung“
 formen, wie etwa Werbung mit Preisen, unterliegen
                                                                                             Wer mit Produkten aus “eigener Herstellung” wirbt,
 besonderen Anforderungen.
                                                                                             handelt nicht immer unlauter, wenn er einen Teil der
                                                                                             Ware zukauft.
 1. Irreführende Produktwerbung                                                                  BEISPIEL
                                                                                              Ein Matratzenhändler stellte 70 % seiner Waren
 Werbeaussagen über Produkte (Waren oder Dienstleis-
                                                                                              selbst her. 30 % der Waren wurden zugekauft.
 tungen) dürfen nicht irreführend sein78. Dieses Irrefüh-
                                                                                              Allerdings durften die Hersteller der zugekauften
 rungsverbot ist ein zentraler Aspekt des Werberechts.
                                                                                              Ware diese nur dann auch selbst verkaufen, wenn
                                                                                              der Matratzenhändler zuvor zugestimmt hatte. Im
 1.1 Irreführung über Eigenschaften der Produkte
                                                                                              Fall hatte der BGH eine Irreführung abgelehnt,
                                                                                              weil der zugekaufte Anteil (30 %) bei Dritten in
 Werbung für „Bio“-Lebensmittel
                                                                                              Lohnfertigung hergestellt wurde. Weil das Dritt-
 Der Begriff „Bio“ hat je nach dem Produkt, für das
                                                                                              unternehmen nur mit Zustimmung des Matratzen-
 er benutzt wird, unterschiedliche Bedeutungen. Für
                                                                                              händlers die nicht an diesen gelieferten Matratzen
 pflanzliche Lebensmittel (z.B. Gewürze79) weist „Bio“
                                                                                              unter einer anderen Bezeichnung weiterverkaufen
 darauf hin, dass das Produkt nach den Bestimmungen
                                                                                              durfte, hat das Drittunternehmen nur als “verlän-
 der EG-Öko-Verordnung80 gewonnen worden ist. In die-
                                                                                              gerte Werkbank” fungiert. Der Händler hat also
 sen Fällen muss auch schon bei der Werbung für solche
                                                                                              zulässigerweise mit “eigener Herstellung” werben
 Produkte81 die Ökokontrollnummer angegeben werden82.
                                                                                              dürfen87.

      78   Vgl. § 5 I UWG                                                                    82   OLG Celle, Urteil vom 11.9.2018 – 13 W 40/18 - Verpflichtende Information über Lebensmittel
      79   Vgl. Art. 2 Buchst. j EG-Öko-Verordnung; BGH, Urt. v. 29.3.2018 – I ZR 243/14 –   83   Geregelt in Art. 1 II EG-Öko-Verordnung
           Bio-Gewürze II                                                                    84   BGH, Urteil v. 13. 9. 2012 – I ZR 230/11 - Biomineralwasser
      80   VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.6.2007 über die ökologische/biologische     85   BGH, Urteil v. 13. 9. 2012 – I ZR 230/11 - Biomineralwasser
           Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen       86   OLG Hamm, Urteil vom 27. 3. 2012 - I-4 U 193/11 – Bio-Oil
18    81   BGH, Urteil v. 24.3.2016 – I ZR 243/14 – Bio-Gewürze                              87   BGH, Urt. v. 24. 9. 2013, I ZR 89/12 – Matratzen Factory Outlet
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