Für jeden, der wirbt Print, Online, Suchmaschinen, Social Media - SEIFRIED Rechtsanwälte
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Foto: „Shibuya at dusk - Tokyo - Japan“ von Jorge Lascar, Quelle: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Shibuya_at_dusk_-_Tokyo_-_Japan.jpg Lizenzbedingungen: Creative Commons Attribution 3.0 Unported: http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/legalcode Stand: Oktober 2009 Stand: Januar 2019 Social Media Thomas Seifried Für jeden, der wirbt Print, Online, Suchmaschinen, Aktualisierte praktischen Tipps Ausgabe mit vielen
Für jeden, der wirbt Print, Online, Suchmaschinen, Social Media Inhaltsverzeichnis Vorwort 4 6.2 Markennennung zur Produktbeschreibung 13 6.3. Nutzung von Marken als Keywords in Google Ads 14 VORBEMERKUNG: Was ist Werbung im rechtlichen Sinn? 5 7. Geografische Herkunftsbezeichnungen 14 KAPITEL 1 – DIE AUSWAHL DES MATERIALS 6 7.1 Geschützte geographische Herkunftsangaben 14 1. Sind Begriffe, Texte, Medien oder Designs 7.2 Geschützte geographische rechtlich geschützt? 6 Herkunftsbezeichnungen für Weine 15 1.1 Urheberrecht: Übersicht 6 1.2 Fotos 7 8. Nutzung von Domains 15 1.3 Texte 8 8.1 Rechtsnatur von Domains 15 1.4 Kurze Texte 8 8.2 Beschreibende und unterscheidungskräftige Domains 15 2. Als Marken geschützte Zeichen 9 8.3 Namensrechtsverletzung durch 2.1 Eingetragene deutsche Marke und Unionsmarke 9 Domainregistrierung 15 2.2 Kurzbeschreibung 9 8.4. Zuordnungsverwirrung 15 2.3 Markenrechtsverletzung 10 2.4 Verletzung bekannter Marken 10 9. Benutzung von Geschmacksmustern und Designs in der Werbung – Logos, Grafiken und 3. Als geschäftliche Bezeichnungen geschützte Schriftzeichen 16 Zeichen 10 9.1. Deutsches Design und Gemeinschafts- 3.1 Unternehmenskennzeichen 10 geschmacksmuster 16 9.2 Übersicht und Schutzvoraussetzungen 17 4. Nutzung fremde Marken oder Unternehmenskenn- 9.3 Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacks- zeichen in der Suchmaschinenoptimierung (SEO) 12 muster 17 4.1 Fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen 9.4 Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Title Tag (Browsertitel) 12 und eingetragenes Design 17 4.2 Fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen 9.5. V erletzung von Geschmacksmustern und Designs 17 im Meta Tag 12 4.3 Fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen 10. Benutzung von Abbildungen von Personen 18 im „alt=“-Attribut des „Img-Tag“ 12 4.4 Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverletzung: KAPITEL 2 – INHALT DER WERBUNG 18 Schon das SERP-Snippet 12 1. Irreführende Produktwerbung 18 1.1 Irreführung über Eigenschaften der Produkte 18 5. Werktitel 13 1.2 Werbung mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben 21 6. Erlaubte Nutzung fremder Marken und 1.3 Werbung mit gesetzlichen oder vertraglichen geschäftlicher Bezeichnung in der Werbung 13 Rechten 21 6.1 Erschöpfungsgrundsatz für Marken und 2. Irreführung über den Werbenden 23 geschäftliche Bezeichnungen 13 2.1 Irreführung über die Art des Geschäfts 23 2
2.2 Irreführende Angaben über Sponsoring oder 1.6 Notwendige Informationen vor Einwilligung 33 Engagements 23 1.7 Keine Einwilligung durch gekaufte 2.3. Irreführende Angaben über die Einhaltung eines „geprüfte“ Emailadresse 34 Verhaltenskodexes 23 1.8. Werbung per elektronischer Post gegenüber 2.4 Werbung mit Neueröffnung oder Bestandskunden 34 Geschäftsaufgabe 23 1.9 Dauer der Einwilligungen 35 3. Vergleichende Werbung 23 2. Telefonwerbung 35 3.1. Täuschungsverbot in der vergleichenden Werbung 23 2.1 Telefonakquise gegenüber Verbrauchern 35 3.2. Objektivitätsgebot in der vergleichenden Werbung 24 2.2 Telefonwerbung gegenüber Unternehmern 35 3.3 Herabsetzungsverbot in der vergleichenden 2.3 Gewinnspiele zur Generierung von Einwilligungen Werbung 24 in Telefonwerbung 35 4. Preisangaben in der Werbung 24 3. Telefaxwerbung, SMS-Werbung 36 4.1 Unvollständige oder irreführende Preise 24 4. Briefkastenwerbung, Prospektwerbung 36 4.2. Pflicht zur Grundpreisangabe nach der Preisangabenverordnung (PAngV) 25 KAPITEL 5 – SOCIAL MEDIA MARKETING 36 4.3 Pflichtangaben in der Preiswerbung 25 1. Zu eigen Machen von fremden Inhalten 36 5.1 Grundsätze 27 1.1 Haftung für fremde Inhalte 36 5.2 Unzulässige Werbung mit unverbindlichen 1.2 Haftung für Links 36 Preisempfehlungen 27 2. Gekaufte „Likes“ 37 5.3 Zulässige Werbung mit unverbindlichen 3. Influencer Marketing 37 Preisempfehlungen 27 3.1 Kennzeichnungspflicht von Werbung 37 5.4. V erkäufe über Amazon – Händler haften für 3.2 I nfluencer als Unternehmer 37 unrichtige UVP 28 3.3 Kommerzieller Zweck von Produktempfehlungen 37 6. Vorenthalten wesentlicher Informationen 3.4 Kommerzieller Zweck oder redaktioneller Beitrag? 38 gegenüber Verbrauchern 28 3.5 Richtige Kennzeichnung von Posts in sozialen 6.1 Verschweigen wesentlicher Informationen 28 Medien 38 6.2 Werbung mit Rabatten 29 Impressum 39 7. Werbung mit Kaufappellen an Kinder 30 KAPITEL 3 – LEADS GENERIEREN 30 3.1 Gewinnspiele und Preisausschreiben 30 KAPITEL 4 – DIREKTWERBUNG 32 1. Email-Werbung 32 1.1 Was ist eine Werbe-Email? 32 1.2 Vorherige und ausdrückliche Einwilligung, Ausnahme: Bestandskunden 32 1.3. Einwilligung durch „einfachen Opt-In“ 32 1.4 Einwilligung durch Double-Opt-In 32 1.5 Einwilligung durch AGB-Klausel 33 3
Vorwort „Die Hälfte eines jeden Werbedollars ist hinausgeworfe- Die erste Version von „Rechtssicher werben“ ist erst- nes Geld, aber niemand weiß, welche Hälfte das ist“ soll mals im Jahr 2008 erschienen. Die vorliegende Ausgabe Henry Ford gesagt haben. Auch in Zeiten von „Cost- gibt einen Überblick über populäre rechtliche Fallstricke per-Click“ verwandelt sich längst nicht jede Werbein- bei der Entwicklung und Durchführung von Werbung. vestition in Geschäft. Schlechter noch, als gar nicht zu Die Rechtsprechung ist bis Januar 2019 berücksichtigt. werben, ist es, rechtswidrig zu werben. Neben Image- Das Werk soll vor allem Sensibilität erzeugen für die verlusten, die sich mittelbar auf Umsatz und Ertrag aus- Fragen: wirken, kann eine rechtswidrige Werbung unmittelbar Rechtsanwalts- und Gerichtskosten und auch Schaden- WW Welches Material darf für eine Werbekampagne ersatzansprüche generieren. benutzt werden? WW Welche Werbemethoden oder Werbeaussagen sind Wer beispielsweise mit nicht lizensierten Medien ar- potenziell gefährlich? beitet, die er „frei verfügbar im Internet“ gefunden hat WW Welche Besonderheiten gibt es bei besonderen Wer- oder in der Suchmaschinenwerbung fremde Marken und beformen und bei Werbung gegenüber Verbrauchern? Kennzeichen verletzt, riskiert, vom Rechteinhaber in Anspruch genommen zu werden. Nicht zuletzt gibt es unzählige Gründe, weshalb Werbeaussagen oder Werbe- Thomas Seifried, maßnahmen rechtlich zu beanstanden sind: Werbeaus- sagen können selbst dann täuschen, wenn sie tatsächlich Frankfurt am Main im Februar 2019 zutreffend sind. Werbemaßnahmen können gegen das Datenschutzrecht verstoßen oder gegen Kennzeich- nungsvorschriften, beispielsweise weil eine Preiswer- bung zwingende rechtliche Hinweise nicht enthält oder diese Hinweise falsch sind. Rechtsverletzende Werbung kann nicht nur von Konkur- renten verfolgt werden. Es gibt auch zahlreiche spezi- alisierte Verbände, die nach dem Gesetz rechtwidrige Werbung beanstanden und hiergegen rechtlich vorgehen dürfen. 4
Stand: Oktober 2009 VORBEMERKUNG: Was ist Werbung im Wissenschaftliche Publikationen als Werbung rechtlichen Sinn? Wissenschaftliche Publikationen selbst sind meistens keine Werbung. Ihr Verbreiten auf einem pharmazeu- Werbung ist nach dem Gesetz1 jede Äußerung bei der tischen oder medizinischen Kongress kann aber eine Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder Werbemaßnahme darstellen9. freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern2 Rechtlich relevante „Werbung“ ist daher die Maßnahme eines Unternehmens, die auf die Förderung des Ab- satzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet ist. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung erfasst, beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsorings3. Auch Anfragen können Werbung sein Als Werbung umfasst § 7 II UWG auch Handlungen, die den Werbenden selbst zunächst einmal nur Geld kosten, z.B. Nachfragehandlungen per Email4 oder Fax5. Auch die Werbung eines Edelmetallankäufers für eine „kos- tenlose Schätzung“ ist ebenso Werbung im Rechtssinn6 wie die Werbung eines Partnervermittlers mit einer kostenlosen Vermittlung für Damen7. Nutzung von Domains und Metadaten als „Werbung“ Der EuGH hat klargestellt, dass der Begriff „Werbung“ weit auszulegen ist. Auch die Nutzung eines Domainna- mens und die Verwendung von Metatags in den Metada- ten einer Internetseite ist daher „Werbung“ im Sinne der Irreführungsrichtlinie8. 1 Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments 9 OLG Hamburg v. 4.12.2008 - 3 U 152/07 - Fachinformation und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (Irreführungsrichtlinie) 2 Vgl. BGH, Urteil vom 12.9.2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail 3 BGH v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15 4 Vgl. BGH v. 17. 7. 2008 - I ZR 197/05 - FC Troschenreuth 5 Vgl. BGH v. 17. 7. 2008 - I ZR 75/06 - Faxanfrage im Autohandel 6 BGH v. 28.11.2013 – I ZR 34/13 – Kostenlose Schätzung 7 OLG Hamm v. 06.11.1990 - 4 U 112/90 - Wir vermitteln für Damen kostenlos 8 EuGH v. 11.7.2013 – C-657/11 – Belgian Electronic Sorting Technology NV 5
KAPITEL 1 – Schutzdauer: Ab Schöpfung bis DIE AUSWAHL DES MATERIALS 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Räumlicher Schutzumfang: Deutschlandweit 1. Sind Begriffe, Texte, Medien oder Sachlicher Schutzumfang: Schutz von Form und Designs rechtlich geschützt? Inhalt, auch im Ähnlichkeitsbereich; Das Material, das in einer Werbung verwendet werden je komplexer das Werk, soll, muss sogfältig ausgewählt werden. Namen und desto größer der Bezeichnungen können als Marken, Werktitel oder Schutzumfang geschäftliche Bezeichnungen geschützt sein. Texte, Übertragbarkeit: Nein Abbildungen und Fotos sind fast immer urheberrecht- Lizenzierbarkeit: Ja lich geschützt. Auch Designs und Muster können urheberrechtlich geschützt sein. Öfter sind sie aber als eingetragene Designs bzw. eingetragene oder nicht ein- Werke getragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Urheberrechtsfähig ist grundsätzlich jedes Werk der Li- Schon die Verwendung eines geschützten Musters in teratur, der Wissenschaft und der Kunst, das individuell der Werbung kann eine Rechtsverletzung sein. ist und „Schöpfungshöhe“ besitzt. Urheberrechtsfähige Werke dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers Im Internet „frei verfügbare“ Medien gibt es so gut verwendet werden. Die Lizenzierung eines Bildes ist wie nicht. Die Nutzung sog. „lizenzfreier“ Medien un- fast immer günstiger als eine Schadensersatzzahlung. terliegt meistens genauen Lizenzbestimmungen, eben- so die Nutzung von Inhalten unter „Creative Com- Schöpfungshöhe mons“ Lizenzen. Wer unlizensierte Medien benutzt, Mit Schöpfungshöhe ist ein bestimmtes Niveau an Indi- riskiert teure Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten. vidualität und Gestaltung gemeint. Schutzfähig ist damit grundsätzlich nur das Ergebnis einer nicht alltäglichen Geistestätigkeit. Diese Anforderungen werden aller- 1.1 Urheberrecht: Übersicht dings für bestimmte Bereiche herabgesetzt. Geschützt als „kleine Münze“ sind beispielsweise auch Werbetexte Schutzobjekte: Werke aus Onlineangeboten als Sprachwerke. Die Schöp- Beispiele10: Lichtbildwerke, fungshöhe kann sich hier alleine aus der Einteilung und Lichtbilder, Texte, Anordnung des Textes ergeben. Das setzt notwendi- Musikstücke, Kunst- gerweise eine bestimmte Länge des Textes voraus. Nur werke, Reden, Fotos, kurze Angebotsbeschreibungen werden in den aller- Filme, Texte, meisten Fällen nicht geschützt sein. Geschützt sind aber Zeichnungen, Stadt- auch Stadtpläne und alle Fotografien. Nichtkünstlerische pläne, Bühnenstücke Fotografien (z.B. eines Käsebrotes) sind zumindest als Schutzvoraussetzung: „Schöpfungshöhe“, sog. „Lichtbilder“12 geschützt. aber auch „kleine Münze“ bei Entstehung des Urheberrechts Sprachwerken Der Urheberrechtsschutz entsteht mit Entstehung des Schutzrechtsentstehung: Erschaffung des Werkes. Die Eintragung eines Werkes in ein Register ist Werkes, keine für einen urheberrechtlichen Schutz nicht vorgesehen Registrierung und auch nicht möglich. Ein solches Register existiert nötig oder möglich in Deutschland nicht. Ebenso wenig erforderlich ist die populäre Kennzeichnung eines Werkes mit dem ©. 10 Siehe § 2 UrhG 12 § 72 UrhG 6 11 OLG Düsseldorf v. 06.05.2014 – I-20 U 174/12 – Angebotstext für Anwaltsroben
Dies kann aber einen Urheberrechtsvermerk darstellen. Bei Melodien gibt es grundsätzlich keine freie Benut- Ein solcher erspart dem Rechteinhaber im Fall einer zung. Wer beispielsweise eine Melodie für einen Jingle Urheberrechtsverletzung zunächst den oft schwierigen benutzt, braucht die Zustimmung des Rechteinhabers18. Nachweis, dass er der Urheber ist13. 1.2 Fotos Beispiele urheberrechtlich geschützter Werke Beispiele urheberrechtlich geschützter Werke sind: Lichtbilder und Lichtbildwerke Urheberrechtlich sensibel bei der Materialsammlung WW Fotos jeder Art („Lichtbilder“ und sind vor allem Fotografien. Das Urheberrecht unter- „Lichtbildwerke“) scheidet zwei Arten von Fotos: „Künstlerische“ Fotos WW Texte sind Lichtbildwerke19, nichtkünstlerische Fotos sind WW Filmwerke und Stills/Screenshots hieraus „Lichtbilder“20. Als Lichtbild geschützt ist jedes noch WW Bildende Kunst (Kunstwerke) so banale Foto als Lichtbild, beispielsweise auch das WW Zeichnungen Foto eines Schinkenkrustenbratens21. Urheberrechtlich WW Stadtpläne14 geschützt ist u.U. sogar das Motiv selbst. Selbst eine Nachstellung des Motivs kann eine Urheberrechtsver- Veränderungen, Bearbeitungen und freie Benutzung letzung darstellen22, ebenso das Nachfotografieren aus Auch die Veränderung eines urheberrechtsfähigen Wer- derselben Perspektive und in derselben Art und Weise23. kes ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers Urheberrechtlich geschützt sind auch Screenshots aus erlaubt15. Denn die Bearbeitungen von urheberrechtlich Filmen (Filmstills). geschützten Werken sind ohne Zustimmung des Urhe- bers nicht erlaubt. ACHTUNG: Spezialisierte Unternehmen durch- suchen gezielt das Internet nach nicht lizenzierten Erlaubt ist nur die sogenannte „freie Benutzung“16: Bildern und fordern hohe Schadensersatzzahlungen Wer ein anderes Werk nur als Anregung für eine eigene für die Verwendung nicht lizenzierter Bilder. Bearbeitung benutzt, darf das fremde Werk verwenden. Voraussetzung: Die eigene Bearbeitung steht so sehr im Bilder aus Bilddatenbanken Vordergrund, dass das fremde geschützte Werk daneben Wer Bilder aus Bilddatenbanken benutzt, sollte darauf „verblasst“. Das bearbeitete Werk (Foto/Bild) lässt das achten, dass der Anbieter seriös ist. Die Nutzung eines geschützte Werk „verblassen“, wenn17 Bildes aus einer Bilddatenbank schützt nicht davor, nicht selbst wegen einer Urheberrechtsverletzung in WW das geschützte Werk nur noch als Anregung der Anspruch genommen zu werden. Der Nutzer muss Bearbeitung dient, d.h. das geschützte Werk nur noch hier dem Betreiber der Bilddatenbank vertrauen, dass „durchschimmert“ er entsprechende Nutzungsrechte besitzt und diese oder auch übertragen darf. Besonders bei ausländischen WW die Bearbeitung zwar das geschützte Werk deutlich Anbietern ist ein Regress oft nur schwer möglich, vor übernimmt, es die künstlerische Auseinandersetzung allem, wenn die Vertragsbedingungen dem Recht eines aber gerade erfordert, dass das geschützte Werk exotischen Staates folgen. erkennbar ist (z.B. als „Antithema oder Parodie) und WW schutzwürdige Interessen des Urhebers, die gegen eine Verfremdung sprechen, nicht verletzt werden. 13 Siehe die Urheber- oder Rechteinhabervermutung in § 10 UrhG 18 § 24 II UrhG 14 § 2 I Nr. 7 UrhG 19 § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG 15 § 23 UrhG 20 § 72 UrhG 16 § 24 UrhG 21 siehe BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 - marions-kochbuch 17 Voraussetzungen nach BGH, Urteil v. 28.7.2016 – I ZR 9/15 – auf fett getrimmt 22 LG Düsseldorf, Urt. v. 8. 3. 2006 – 12 O 34/05 – TV-Man 7 23 BGH, Urteil vom 5. 6. 2003 - I ZR 192/00 - Hundertwasser-Haus
TIPPS für die Auswahl von Bilddatenbanken BEISPIEL Als urheberrechtsfähig wurde ein Werbetext für WW Ist der Anbieter seriös? Anwaltsroben angesehen. Dieser wurde dem Leser WW Ist ein Regress gegen den Anbieter möglich in einer bestimmten, von kaufpsychologischen (schwierig bei ausländischen Anbietern und einer Überlegungen getragenen Folge geordnet präsen- ausländischen Rechtswahl- und Gerichtsstands- tiert. Die Überschriften waren jeweils als Frage klausel)? und das überwiegend in der „Ich-Form“ formuliert. WW Erklärt der Anbieter in den Nutzungsbedingungen Dem Leser wurde das Gefühl vermittelt, es handele (AGB), dass die Bilder frei von Rechten Dritter sich um Fragen, die er selber stellen möchte. Mit sind? der gewählten Sprache wurde gezielt eine Käufer- WW Ist eine Haftung wegen Verletzung von Nutzungs- schicht angesprochen, die neben Qualität auch auf rechten nicht ausgeschlossen? modische Aspekte, eine transparente Preisgestal- tung und eine gehobene Wortwahl achtet27. 1.3 Texte 1.4 Kurze Texte Texte als Sprachwerke Urheberrechtlich schutzfähig sind vor allem auch Auch kurze Texte sind an sich schutzfähig. Je kürzer Sprachwerke (Texte). 11 Worte können genügen24. ein Text ist, umso höhere Anforderungen sind aber an Sprachwerke sind in aller Regel Beiträge in Zei- seine Originalität zu stellen28. Daher sind kurze Texte tungen, aber auch nichtamtliche Normwerke (DIN- in der Praxis häufig nicht schutzfähig. Normen). Selbst allgemeine Geschäftsbedingungen können urheberrechtsfähig sein, wenn sie nicht alltäg- BEISPIELE lich sind. Urheberrechtlich nicht schutzfähig sind die folgen- den Texte Angebotstexte („Content Scraping“) Auch Texte in Prospekten und Onlineangeboten sind „Wenn das Haus nasse Füße hat“29 grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig, wenn „alles ist gut so lange du wild bist“30 sie nicht alltäglich, sondern originell und individuell „Wir fahr‘n, fahr‘n, fahr‘n auf der Autobahn“31 sind25. „Bild Dir Deine Meinung“32 BEISPIEL Urheberrechtlich schutzfähig ist aber der folgende Der Text eines Fondsprospekts zur Beteiligung an Text Karl Valentins: Biogas-Anlagen wurde als urheberrechtlich schutz- fähig angesehen, weil der zum Teil technische Sach- „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe verhalt strukturiert und kurz, prägnant, sachlich und ich mich nicht getraut“. verständlich dargestellt wurde26. Der Ausspruch ist sprachlich durch Verwendung Auch Werbetexte und Angebotstexte können mehrerer Verben untypisch formuliert. Die Schöp- urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie deutlich fungshöhe folgt daraus, dass eine einfache Aussage über das Handwerksmäßige und Alltägliche heraus (Ich wollte schon, aber ich traute mich nicht) wort- ragen. akrobatisch verkompliziert wurde33. 24 EuGH v. 16. 7. 2009 - C-5/08 Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening 30 OLG Hamburg , Urteil vom 26. April 2010 – 5 U 160/08 25 LG München I, Urteil vom 10.11.1989 - 21 O 6222/89 31 OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.1977 - 20 U 46/77 26 LG München I, Urteil v. 21.02.2007 – 21 O 6894/06 – Biogas Fondsprospekt 32 OLG Hamburg vom 04. Juni 1998 – 3 U 246/97 27 OLG Düsseldorf v. 06.05.2014 – I-20 U 174/12 – Werbetext für Anwaltsroben 33 LG München I, Urteil vom 08. September 2011 – 7 O 8226/11 28 OLG Köln, Urteil vom 08. April 2016 – I-6 U 120/15 8 29 OLG Köln, Urteil vom 08. April 2016 – I-6 U 120/15
2. Als Marken geschützte Zeichen Sachlicher Schutzumfang: Identitätsschutz § 14 Schon die Werbung mit einer Bezeichnung, die mit Abs. 2 Nr. 1 MarkenG/Art. 9 einer Marke kollidiert, kann eine Markenrechtsverlet- Abs. 1 a) UMV; zung sein34. Begriffe, Namen und Bezeichnungen, die Verwechslungsschutz § 14 in einer Werbung verwendet werden sollen, müssen Abs. 2 Nr. 2 MarkenG/Art. 9 daher sorgfältig geprüft werden. Das gilt auch, wenn Abs. 1 b) UMV; diese Bezeichnungen beispielsweise als Bezeichnun- Bekanntheitsschutz § 14 Abs. gen eines bestimmten Produktmodells genutzt werden 2 Nr. 3 MarkenG ) bzw. Art. sollen. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Mar- 9 Abs. 1 c) UMV) ken „markenmäßig“ benutzt werden. Wer Markenwa- Schutzrechts- ren bewirbt, muss den sog. „Erschöpfungsgrundsatz“ entstehung: Eintragung § 4 Nr. 1 beachten. MarkenG/Art. 6 UMV Schutzdauer: Zehn Jahre ab Anmeldetag; 2.1 Eingetragene deutsche Marke und Unions- unbegrenzte Verlängerungs- marke möglichkeit um jeweils weitere zehn Jahre Kurzbeschreibung: Teilweise vom Amt Schutzrechts- geprüftes, produkt- erlöschung: Nichtigkeit wegen absoluter markierendes her- Schutzhindernisse oder kunftshinweisendes anderen älteren Rechten; Zeichen Verfall wegen Nicht- Gesetzliche Grundlage: Deutsche Marke: § 1 benutzung; Verzicht; Nicht- Nr. 1 MarkenG zahlung der Verlängerungs- Unionsmarke: Artikel 1 Abs. 1 Unions- gebühren markenverordnung (UMV) Übertragbarkeit: Ja Beispiel: Deutsche Wortmarke Lizenzierbarkeit: Ja 3020080007931 Typische Probleme bei „BUGATTI“, eingetragen der Verletzung: Markenmäßige Benutzung, u.a. für Bekleidungsstücke; Erschöpfungsgrundsatz Schutzvoraussetzung: Markenfähigkeit, keine absoluten Eintragungshinder- 2.2 Kurzbeschreibung nisse, § 8 MarkenG/Art. 7 UMV, vor allem fehlende Eine Marke35 kennzeichnet ein Produkt, also eine Ware Unterscheidungskraft und oder eine Dienstleistung. Ein Unternehmenskennzei- „glatt beschreibende“ chen hingegen kennzeichnet ein Unternehmen oder Bezeichnungen einen Unternehmensteil (hierzu unten). Räumlicher Schutzumfang: Deutsche Marke: TIPP : So führen Sie eine Recherche nach geschütz- Deutschlandweit ten Marken durch: Markenrecherche Unionsmarke: In allen 28 Mitgliedsstaaten der EU 34 § 14 III Nr. 5 MarkenG, Art 9 II d) UMV 35 § 1 Nr. 1 MarkenG bzw. Artikel 1 UMV 9
Außerdem müssen die sich gegenüberstehenden 2.3 Markenrechtsverletzung Zeichen (geschützte Marke und das benutzte Zeichen) und die sich gegenüberstehenden Waren oder Dienst- Eine Markenrechtsverletzung ist die produktbezogene leistungen identisch sein39, oder es muss eine Ver- („markenmäßige“) Benutzung von Zeichen, die einer wechslungsgefahr bestehen40. Die häufigsten Fälle der Marke gleichen oder ähneln für die gleichen oder Markenrechtsverletzungen setzen eine Verwechslungs- ähnlichen Produkte, für die die Marke Schutz genießt. gefahr voraus. Schon die Werbung mit einem Zeichen, das mit einem als Marke geschützten Zeichen verwechselbar ist, kann 2.4 Verletzung bekannter Marken eine Markenrechtsverletzung sein. Für die Verletzung einer bekannten Marke41 ist eine WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN Verwechslungsgefahr zwar nicht nötig, wohl aber Die markenmäßige Benutzung als Voraussetzung mindestens eine Zeichenähnlichkeit42. Ohne Zeichen- einer Markenrechtsverletzung ähnlichkeit liegt auch bei bekannten Marken keine Markenrechtsverletzung vor. Eine bekannte Marke Voraussetzung der Markenrechtsverletzung – Die wird schon verletzt, wenn „markenmäßige Benutzung“ WW man wegen der Verwendung des Zeichens von wirt- Die Hauptfunktion einer Marke ist ihre Herkunftsfunk- schaftlichen oder organisatorischen Verbindungen tion: Die Produkte eines Unternehmens sollen durch zum Markeninhaber ausgeht oder die Marke von den Produkten eines anderen Unterneh- WW diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft mens unterschieden werden können36. Fremde Marken der bekannten Marke beeinträchtigt43, und zwar für werden daher nur dann verletzt, wenn die Marke so, diejenigen Waren oder Dienstleistungen, für die die wie sie benutzt wird, auch als Marke aufgefasst wird Marke eingetragen ist44. und nicht etwa als Designelement oder Verzierung.37 Die Anlehnung an bekannte Marken ist also besonders WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN gefährlich. Geschäftliche Bezeichnungen sind Unter- Die Verwechslungsgefahr bei nehmenskennzeichen und Werktitel. Markenrechtsverletzung WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN Verwechslungsgefahr Die Verletzung von bekannten Marken Ein Markeninhaber kann jedem anderen die Benutzung ähnlicher Zeichen für ähnliche Produkte (Waren oder Dienstleistungen) gerichtlich verbieten lassen, wenn 3. Als geschäftliche Bezeichnungen durch die Benutzung für das Publikum die Gefahr von geschützte Zeichen Verwechslung besteht. Das schließt die Gefahr ein, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen gedanklich 3.1 Unternehmenskennzeichen miteinander in Verbindung gebracht werden38. Ent- scheidend ist, ob man annehmen muss, die gekenn- Kurzbeschreibung: Nicht registriertes Unter- zeichneten Produkte stammen aus ein und demselben nehmens- oder unternehmens- Unternehmen oder jedenfalls aus wirtschaftlich ver- teilmarkierendes Benutzungs- bundenen Unternehmen. zeichen, z. B. Firmenlogos, evtl. auch Domains 36 z.B. EuGH, Urteil vom 12. 10. 1999 - Rs. C-379/97 – Upjohn vs. Paranova; BGH v. 41 § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 2 c) UMV 14.1.2010 - I ZR 88/09, I ZR 88/08 – Opel Blitz II 42 Vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 236/16 - keine-Vorwerk-Vertretung.de 37 BGH, Urteil v. 14.01.2010, I ZR 82/08 – CCCP 43 EuGH: Urteil vom 23.10.2003 - C-408/01 – Adidas-Salomon/Fitnessworld, Rz. 27 38 § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG/Art. 9 Abs. 1 b) UMV 44 BGH v. 11.4.2013 - I ZR 214/11, Rz. 60 – VOLKSWAGEN 39 § 14 II Nr. 1 MarkenG bzw. Art. 9 II a) UMV 10 40 § 14 II Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 9 II b) UMV
Unterscheidungskraft als Schutzvoraussetzung Beispiele: „Amazon“ für ein Versand- Die wichtigste geschäftliche Bezeichnung ist das handels- und IT- Unternehmen Unternehmenskennzeichen. Es kennzeichnet als Gesetzliche Name oder Firma ein Unternehmen oder den Teil eines Grundlage: § 5 Abs. 2 MarkenG Unternehmens. Unternehmenskennzeichen entstehen Schutzvoraussetzung: Originäre zumindest nicht durch Registrierung in einem Register, sondern schwache Unterscheidungs- durch Benutzung. Ein Schutz als geschäftliche Be- kraft der Bezeichnung; bzw zeichnung setzt voraus, dass das Zeichen Unterschei- bei fehlender Unterschei- dungskraft hat. Ausnahme auch hier: Der Nachweis der dungskraft: Nachweis der Verkehrsgeltung. Verkehrsdurchsetzung Schutzrechts- Unternehmenskennzeichen45 werden nicht registriert. entstehung: Benutzung im geschäftlichen Sie entstehen durch Benutzung und grundsätzlich bun- Verkehr desweit, es sei denn, das Geschäft des Unternehmens Schutzdauer: Solange das Unternehmens- ist räumlich beschränkt. kennzeichen benutzt wird und während der Lebenszeit WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN des gekennzeichneten Unter- Die Überwindung mangelnder Unterscheidungs- nehmens oder Unterneh- kraft durch Verkehrsgeltung mensteils Räumlicher Schutzumfang: Deutschlandweit, Ausnahme: Recherchemöglichkeiten nach Unternehmens- Geschäftsbetrieb ist lokal kennzeichen begrenzt, dann nur lokal Nach Unternehmenskennzeichen kann man im Han- begrenzter Schutzbereich delsregister https://www.handelsregister.de/ und Sachlicher allgemein im Internet recherchieren. Schutzumfang: Verwechslungsschutz (§ 15 Abs. 2 MarkenG): Schutz Verletzung von Unternehmenskennzeichen vor Benutzung ähnlicher Schon die Werbung mit einem Zeichen, das mit einem Bezeichnungen für ähnliche Unternehmenskennzeichen verwechselt werden kann, Branchen bei Wechselwir- kann eine Unternehmenskennzeichenverletzung sein. kung von Kennzeichnungs- Die Grundsätze der Verwechslungsgefahr bei Marken kraft, Zeichenähnlichkeit und gelten entsprechend bei Unternehmenskennzeichen, Branchenähnlichkeit; etwa einem Firmennamen oder einer Domain. Auch Bekanntheitsschutz (§ 15 hier spielt die Unterscheidungskraft eine zentrale Abs. 3 MarkenG); Rolle. Schutz auch gegen marken- mäßige Benutzung Statt Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit kommt Übertragbarkeit: Nein: Unternehmenskenn- es aber hier auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberste- zeichen sind nicht ohne henden Branchen an. Geschäftsbetrieb übertragbar Lizenzierbarkeit: Nein, nur Nutzungs- WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN gestattung möglich Die Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskenn- Typische Probleme zeichen -verletzungen bei der Verletzung: Schutzunfähigkeit wegen fehlender Unterscheidungs- kraft 45 § 5 MarkenG 11
4. Nutzung fremde Marken oder Unter- eine Kennzeichenverletzung darstellen. Eine Ver- nehmenskennzeichen in der Suchma- wechslungsgefahr kann sich hier schon daraus ergeben, schinenoptimierung (SEO) dass unter den Suchergebnistreffern die Internetseite des Verwenders zu finden ist, nachdem der geschützte 4.1 Fremde Marken oder Unternehmenskennzei- Begriff in eine Suchmaschine eingeben wurde49. chen im Title Tag (Browsertitel) 4.3 Fremde Marken oder Unternehmenskenn- Der Browsertitel einer Internetseite wird im HTML- zeichen im „alt=“-Attribut des „Img-Tag“ Title Tag definiert und von jeder Suchmaschine gelesen. Er gilt als ein wichtiger Faktor bei der Mit dem „alt-Attribut“ des „Img-Tags“ wird die Suchmaschinenoptimierung. Der Title Tag erscheint Grafik auf einer Website alternativ als Text angezeigt, im Firefox-Browser noch über der Adressleiste. beispielsweise bei denjenigen Internetnutzern, die Google nimmt den Title Tag als Ausgangspunkt zur das Laden von Grafiken verhindert haben oder aber Generierung des Titels des Suchergebnis-Kurztextes bei barrierefreien Internetseiten. Auch die Benutzung („Snippet“). Fremde Marken oder Unternehmens- eines markenrechtlich geschützten Begriffs in einem kennzeichen werden daher gerne im Title Tag zur „alt-Attribut“ kann eine Markenverletzung dar Suchmaschinenoptimierung platziert, besonders, stellen50. wenn diese Bezeichnungen bekannt und populär sind oder man die Marken selbst vertreibt. 4.4 Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverlet- zung: Schon das SERP-Snippet Fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen in den Title Tag aufzunehmen, kann grundsätzlich Eine Rechtsverletzung ist schon anhand des kurzen markenrechtsverletzend sein (BGH Urteil v. 4.2.2010 Suchergebnis-Snippets - die Rechtsprechung spricht – I ZR 51/08 – POWER BALL). Es reicht aus, dass von „Trefferliste“ - zu beurteilen und nicht erst der als Marke geschützte Begriff in den Browserti- anhand des unter dem Link anzuklickenden vollstän- tel aufgenommen wird. Wer geschützte Begriffe im digen Internetseite. Schon in den Fällen, in denen es Browsertitel einstellt oder automatisiert einstellen um rechtsverletzende Metatags ging, wurde auf die lässt, haftet für Rechtsverletzungen durch das Sucher- Snippets abgestellt. Darauf, dass durch den Inhalt der gebnis-Snippet als Täter46. dann anzuklickenden Internetseite eine kennzeichen- rechtliche Verwechslungsgefahr ausgeräumt wird, Eine fremde Marke in den Title Tag aufzunehmen, ist kommt es nicht an51. nach dem sog. „Erschöpfungsgrundsatz“ (s.o.) aber dann erlaubt, wenn Waren unter der Marke tatsäch- Auch bei der Nutzung eines als Marke geschützten lich auf eben dieser Internetseite47 angeboten werden. Begriffs im „Title Tag“ wird schon auf das Sucher- Dabei darf aber nicht der falsche Eindruck erweckt gebnis-Snippet abgestellt52. Ebenso reicht es für die werden, man stünde in einer besonderen Geschäfts- Verletzung eines Unternehmenskennzeichen aus, beziehung zum Markeninhaber, z. B. als Vertrags- dass in dem Snippet des Suchmaschinenergebnisses händler48. Diese Grundsätze geltend entsprechend für die gleichen Leistungen erscheinen, wie sie auch der Unternehmenskennzeichen. Inhaber des Unternehmenskennzeichens anbietet und dadurch der Internetnutzer diese Angebote verwech- 4.2 Fremde Marken oder Unternehmenskennzei- selt. Auf den Inhalt der jeweiligen Internetseite selbst chen im Meta Tag kommt es dann nicht mehr an53. Auch die Benutzung als Marke oder Unternehmens- kennzeichen geschützter Begriffe im Meta Tag kann 46 BGH a.a.O. – POWER BALL, Rz. 45 51 BGH Urteil v. 18.5.2006 – I ZR 183/03 – Impuls; BGH Urteil v. 8.2.2007 – I ZR 77/04 – 47 vgl. BGH, Urteil v. 8.2.2007 – I ZR 77/04 – AIDOL AIDOL; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 10.1.2008 – 6 U 177/07 48 vgl. BGH, Urteil v. 7.11.2002 – I ZR 202/00 – Mitsubishi 52 BGH Urteil v. 4.2.2010 – I ZR 51/08 – POWER BALL, Rz. 44 12 49 BGH,Urteil v. 18.5.2006, I ZR 183/03 – Impuls 53 OLG Hamburg, Urteil v. 2.3.2010 – 5 W 17/10 50 OLG Düsseldorf v. 22.11.2011, I-20 U 68/11
satz ist der Weitervertrieb von mit einer Marke oder 5. Werktitel einer geschäftlichen Bezeichnung versehenen Waren unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Erlaubt Geschäftliche Bezeichnungen sind auch Werktitel. ist dann auch die Benutzung der betreffenden Marke Das sind Namen von geistigen Werken, wie Bücher, in der Werbung für eben diese Waren56. Der Begriff Filme, Tonwerke, Bühnenstücke oder ähnlichem. „Erschöpfung“ bedeutet, dass der Markeninhaber die Auch die Bezeichnungen von Veranstaltungen können Weiterverbreitung einer mit seiner Zustimmung in der als Werktitel schutzfähig sein54, ebenso Computerpro- EU in Verkehr gebrachten Ware nicht mehr verbieten gramme. kann. Die Weitervertriebsrechte des Markeninhabers sind dann also „erschöpft“. BEISPIELE „Aktenzeichen XY ungelöst“ für eine Fernsehsen- WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN ZUM dung; „Powerpoint“ für ein Computerprogramm ERSCHÖPFUNGSGRUNDSATZ Die Verwechslungsgefahr mit einem Unterneh- Werktitel entstehen grundsätzlich bundesweit durch menskennzeichen Benutzung des hergestellten Werkes. Die Rechtspre- chung erlaubt aber auch einen Schutz schon vor Fer- Grundsätzlich ist es nach dem Markenrecht Sache tigstellung des Werkes, wenn der Titel im Titelschutz- des Markeninhabers, zu entscheiden, wo und wie er anzeiger veröffentlicht und das Werk anschließend die Markenware erstmals in der Europäischen Union einigermaßen kurzfristig erscheint. oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Markt („in den Verkehr“) bringt. Unterscheidungskraft als Schutzvoraussetzung Auch Werktitel müssen unterscheidungskräftig sein, Inverkehrbringen heißt verkaufen um geschützt zu sein. Die Rechtsprechung ist zwar Gemeint ist mit Inverkehrbringen ein erstmaliges Ver- bei Werktiteln großzügiger55, fordert aber auch hier kaufen: Sind die Markenwaren erstmals mit Zustim- zumindest eine geringe Unterscheidungskraft. mung des Markeninhabers in der EU oder im EWR verkauft worden, darf an sich jedermann die Ware TIPP : Recherchemöglichkeiten nach Werktiteln, weiterverkaufen. Die Markenrechte sind dann „er- die im Titelschutzanzeiger veröffentlicht wurden schöpft“, d. h. der Markeninhaber kann einen Wieder- (keine Registrierung nötig): verkauf in den meisten Fällen nicht mehr verhindern. http://www.titelschutzanzeiger.de/ Das Recht des Markeninhabers, die Ware erstmalig zu verkaufen, soll es diesem ermöglichen, den wirt- schaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren. 6. Erlaubte Nutzung fremder Marken und geschäftlicher Bezeichnung in der Ein bloßes Anbieten reicht nach der Rechtsprechung Werbung des EuGH für ein Inverkehrbringen durch den Mar- keninhaber nicht aus57. Die Ware muss auch in der 6.1 Erschöpfungsgrundsatz für Marken und EU oder im EWR verkauft worden sein, damit sie geschäftliche Bezeichnungen zulässigerweise weiterverkauft werden kann. Werbung erlaubt bei „Erschöpfung“ 6.2 Markennennung zur Produktbeschreibung Wer mit fremden Marken oder geschäftlichen Be- zeichnungen wirbt, beispielsweise weil er solche Längst nicht jede Benutzung einer fremden Marke Markenwaren anbietet, muss den „Erschöpfungs- ist auch eine Markenrechtsverletzung. Erlaubt ist die grundsatz“ beachten. Nach dem Erschöpfungsgrund- Benutzung von Marken, (d.h. markenähnlicher oder 54 BGH GRUR 2010, 642 – WM-Marken 55 z. B. BGH v. 18.06.2008 - I ZR 47/07, Rz. 14 – EIFEL-ZEITUNG 56 BGH, Urteil vom 7. 11. 2002 - I ZR 202/00 - Mitsubishi 13 57 EuGH, Urteil v. 30.11.2004 – C-16/03 – Peak Holding AB / Axolin-Elinor AB
markenidentischer Begriffe) nach § 23 MarkenG aber in der Anzeige selbst nicht sichtbar ist. Auch bei bzw. Art. 12 UMV beispielsweise zur notwendigen Unternehmenskennzeichen gilt, dass eine Verletzung Produktbeschreibung. ausscheidet, wenn das Unternehmenskennzeichen in der Anzeige selbst nicht sichtbar ist62. BEISPIEL Die Nennung von „pcb“ als gängige Abkürzung WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN für „printed circuit board“, (=Leiterplatte) ist keine Adwords-Rechtsprechung des BGH und des EuGH Verletzung der Marke „PCB-POOL“58 Das Gleiche gilt für handelsübliche beschreibende An- 7. Geografische Herkunftsbezeichnungen gaben oder in der zulässigen - d. h., wenn gerade keine Kennzeichenverletzung vorliegt59 - vergleichenden Wer- 7.1 Geschützte geographische Herkunftsangaben bung. Marken dürfen auch genannt werden, wenn dies zur Beschreibung von Ersatzeilen notwendig ist. Voraus- Geographische Herkunftsangaben63 sind Angaben im setzung: Eine solche Benutzung verstößt nicht gegen die geschäftlichen Verkehr, die über die Herkunft von anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel60. Waren- und Dienstleistungen Auskunft geben. Eine geographische Herkunftsangabe ist beispielsweise die 6.3. Nutzung von Marken als Keywords in Bezeichnung „Bitburger“ für Bier. Google Ads BEISPIELE Eine Marke als Keyword in der Suchmaschinenwer- Geschützte geographische Herkunftsangaben sind: bung (Google Ads, Bing) zu buchen, ist nach dem WW Aachener Weihnachtsleberwurst/Oecher EuGH61, grundsätzlich eine Markenbenutzung und Weihnachtsleberwurst zwar auch dann, wenn die Marke in der Anzeige selbst WW Schwäbische Maultaschen / Schwäbische nicht erscheint. Aber: Damit eine Markenrechtsverlet- Suppenmaultaschen zung vorliegt, muss nach Ansicht des EuGH zusätzlich WW Spreewälder Gurken eine der Markenfunktionen (Herkunftsfunktion, Wer- WW Wernesgrüner Bier befunktion, Investitionsfunktion) beeinträchtigt sein. Ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt hängt nach WEITERFÜHRENDE BEISPIELE dem EuGH davon ab, wie die Suchmaschinen-Anzeige geschützter geographischer Herkunftsangaben gestaltet ist. Sie liegt vor, wenn Auch viele andere Ursprungsbezeichnungen für WW ein normaler Internetnutzer nur schwer erkennen Lebensmittel sind geschützt. kann, ob die Produkte vom Markeninhaber oder ei- nem verbundenen Unternehmen stammen, oder aber BEISPIELE von einem Dritten Geschützt ist beispielsweise die Bezeichnung WW die AdWords-Anzeige so vage gehalten ist, dass der „Prosciutto di Parma“ normale Internetnutzer nicht erkennen kann, ob der für Schinken. Die Bezeichnung „Culatello di Par- Werbende mit dem Markeninhaber verbunden ist. ma“ für einen Schinken verletzt diese geschützte Ursprungsbezeichnung.65 Das heißt: Meistens liegt keine Markenrechtsverlet- zung vor, wenn die Marke zwar als Keyword gebucht TIPP : Nach Geschützten geographischen (oder in Folge der Keyword-Option „weitgehend Herkunftsbezeichnungen für Weine kann man in passende Keywords“ die Marke von Google selbst der „E-Bacchus“-Datenbank der Europäischen als Auslöser der Anzeigenschaltung gewählt wurde), Kommission recherchieren. 58 BGH v. 22.1.2009 I ZR 139/07- PCB 63 §§ 126 ff. MarkenG 59 BGH, Urteil v. 4.2.2010, I ZR 51/08, Rz. 41 - Powerball 64 Nach Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 60 EuGH, Urteil v. 11.9.2007, C-17/06, Rz. 34 - Céline 65 OLG Köln, Urteil vom 18.01.2019 - 6 U 61/18 – Culatello di Parma 14 61 Urteil des EuGH v. 22.9.2011, C-323/09 – Interflora Inc. u.a. /Marks & Spencer plc u. a. 62 BGH, Urteil v. 22.1.2009, I ZR 30/07 – Beta Layout
höchstrichterlicher Rechtsprechung ein gleichlauten- 7.2 Geschützte geographische Herkunftsbe- der Name einer Person oder eines Unternehmens auch zeichnungen für Weine auf diese Domain. Dieses Namensrecht67 berechtigt den Inhaber, von dem Inhaber einer anderen „nahezu Auch viele Bezeichnungen für Weine sind geschützt gleichlautenden“ Domain, die Löschung zu verlan- nach Art. 107 der Verordnung (EU) 1308/2013 für gen, wenn der Inhaber der anderen Domain keine Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung(„g.U.“) „schutzwürdigen Interessen“ vorweisen kann68. oder Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.). Solche schutzwürdigen Interessen nimmt die Recht- sprechung an, wenn der Inhaber der anderen (potenzi- ell namensrechtsverletzenden Domain) beispielsweise 8. Nutzung von Domains kurz nach der Registrierung der nahezu gleichlauten- den Domain in rechtlich zulässiger Weise ein entspre- 8.1 Rechtsnatur von Domains chendes Unternehmenskennzeichen als Hinweis auf seinen Betrieb nutzt69. Eine Domain ist eine Zeichenfolge, die durch Vertrag mit einer Registrierungsstelle (z.B. der DENIC) auf 8.4. Zuordnungsverwirrung die numerische IP-Adresse eines Servers verweist. Eine Domain ist sozusagen die Vanity-Nummer des Die Anforderungen an die Ähnlichkeit des Namens Internets. Eine Domain gibt aber ihrem Inhaber kein mit der potenziell rechtsverletzenden Domain sind absolutes Recht, wie etwa eine Marke oder ein Unter- höher als bei Marken- oder Unternehmenskennzei- nehmenskennzeichen und an einer Domain kann auch chenverletzungen. Es muss sich um den gleichen oder kein Eigentum entstehen66. nahezu gleichen70 Namen handeln. Ein beschreiben- der Domainbestandteil wie etwa „Landgut“ in einer An bestimmten Domains können aber durch die Art, Domain „landgut-borsig.de“ bleibt unberücksichtigt71. wie sie benutzt werden, absolute Rechte entstehen. Das muss man berücksichtigen, wenn man eine Do- Durch die Namensgleichheit muss es zu einer „Zu- main registriert. Denn schon durch die Registrierung ordnungsverwirrung“ kommen. Gemeint ist dabei – und nicht erst durch Konnektierung und Nutzung eine Verwirrung darüber, wem der Namen tatsächlich der Domain – können fremde Namensrechte verletzt zugeordnet ist. Außerdem müssen „schutzwürdige werden. Interessen“ des Namensinhabers verletzt werden, was die Rechtsprechung bei Domains meistens bejaht72. 8.2 Beschreibende und unterscheidungskräftige Nur wenn der Domaininhaber die Domain bald nach Domains der Registrierung zur Kennzeichnung seines eigenen Unternehmens nutzen möchte oder das potenziell Häufig werden aber aus Gründen der Suchmaschi- verletzte Recht erst nach der Registrierung der Do- nenoptimierung beschreibende Domains gewählt. main entstanden ist, scheiden solche schutzwürdigen Solche Bezeichnungen sind von Haus aus nicht Interessen – und damit schließlich auch eine Namens- schutzfähig. rechtsverletzung – aus73. 8.3 Namensrechtsverletzung durch Domainre- gistrierung Schon mit der Domainregistrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain erstreckt sich nach 66 BGH, Urteil v. 18.01.2012 – Az. I ZR 187/10 – gewinn.de 71 BGH Urteil v. 20.10.2009 – I ZR 173/07 – Landgut Borsig 67 § 12 BGB 72 vgl. BGH, Urteil v. 22.11.2001 – I ZR 138/99 – shell.de 68 BGH Urteil v. 9.11.2011 - I ZR 150/09 – Basler Haar-Kosmetik 73 BGH Urteil v. 24.4.2008 – I ZR 159/05 – afilias.de 15 69 BGH GRUR 2005, 430 – mho.de 70 vgl. BGH Urteil v. 9.11.2011 - I ZR 150/09 – Basler Haar-Kosmetik
9. Benutzung von Geschmacksmustern nicht nur Nachahmungs- und Designs in der Werbung – Logos, schutz, sondern auch Schutz Grafiken und Schriftzeichen gegen Parallelentwerfer Schutzvoraussetzung: Neuheit, Eigenart 9.1. Deutsches Design und Gemeinschaftsge- (=Unterscheidbarkeit im schmacksmuster Unterschied zur Schöpfungs- höhe); Kurzbeschreibung: Vom Amt nicht geprüfte Eintragung (eingetragenes Erscheinungsform eines Gemeinschaftsgeschmacks- Erzeugnisses oder eines Teils muster, deutsches eingetra- hiervon genes Design) bzw. Offen- Gesetzliche Grundlage Eingetragenes Design: barung innerhalb der EU § 2 Abs. 1 DesignG (nicht eingetragenes Gemein- Eingetragenes Gemein- schaftsgeschmacksmuster) schaftsgeschmacksmuster: Schutzdauer: Eingetragenes Design und Artikel 1 Abs. 2 b) Gemein- eingetragenes Gemein- schaftsgeschmackmusterver- schaftsgeschmacksmuster: ordnung – GGV Fünf Jahre ab Anmeldung Nicht eingetragenes Gemein- mit Verlängerungsmöglich- schaftsgeschmacksmuster: keiten bis maximal 25 Jahre; Artikel 1 Abs. 2 a) Gemein- Nicht eingetragenes Gemein- schaftsgeschmacksmuster- schaftsgeschmacksmuster: verordnung – GGV Drei Jahre ab erstmaliger Beispiel: Deutsches eingetragenes Offenbarung Design Nr. M9507883-0001 Schutzrechts- der Deutsche Bahn AG74 erlöschung: Ablauf der Schutzdauer, Räumlicher Verzicht oder Einwilligung in Schutzumfang: Eingetragenes Design: die Löschung, Nichtigkeits- Deutschland klage; beim Gemeinschafts- Eingetragenes und nicht ein- geschmacksmuster außerdem getragenes Gemeinschafts- auch Antrag auf Nichtiger- geschmacksmuster: Europäi- klärung und Nichtigkeitswi- sche Union derklage möglich Sachlicher Übertragbarkeit: Ja Schutzumfang: Schutz gegen Lizenzierbarkeit: Ja „Übereinstimmung im Typische Probleme Gesamteindruck“: bei der Verletzung: Fehlende Neuheit oder Wechselwirkung von Eigen- Eigenart art, Intensität der Überein- stimmung unter Berücksich- tigung der Musterdichte und der Gestaltungsfreiheit in der jeweiligen Erzeugnisklasse; 74 Siehe hierzu BGH v. 7.4.2011 – I ZR 56/09 – ICE - zu einer Veröffentlichung der Abbildung eines ICE 3 in einem Ausstellerkatalog 16
9.2 Übersicht und Schutzvoraussetzungen oder den Darstellungen des Geschmacksmusters bzw. Designs im Register sichtbar ist, ist nicht geschützt. Muster, Logos, Grafiken und typografische Schrift- zeichen können als Geschmackmuster oder Designs WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN: geschützt sein. Im Gegensatz zum Urheberrecht Das eingetragene Design braucht das Muster nicht besonders individuell oder originell zu sein. Es reicht aus, dass es im Zeitpunkt Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacks- der Offenbarung „neu“ war und sich von älteren Mus- muster tern unterscheidet. Neu und eigenartig ist ein Muster, wenn es beim informierten Benutzer keinen anderen 9.5. Verletzung von Geschmacksmustern und Gesamteindruck erweckt, als ein anderes Muster75. Designs Voraussetzung des Schutzes als Geschmacksmuster oder Design ist also, dass das Muster im Zeitpunkt Schutz gegenüber allen Mustern, die keinen ande- der Anmeldung (beim eingetragenen Design oder ren Gesamteindruck hinterlassen eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster) Der Schutzumfang eines (europäischen) eingetragenen oder Offenbarung (beim nicht eingetragenen Gemein- Gemeinschaftsgeschmackmuster, eines nicht einge- schaftsgeschmacksmuster, s.u.) neu war und Eigenart tragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und eines hatte76. Schon die Nutzung eines geschützten Musters (deutschen) eingetragenen Designs bestimmt, ob ein Ge- in der Werbung kann rechtsverletzend sein. schmacksmuster oder Design verletzt wird. Er umfasst nicht nur identische Geschmacksmuster oder Designs. 9.3 Nicht eingetragenes Gemeinschaftsge- Vom Schutzumfang umfasst ist vielmehr auch jedes schmacksmuster ähnliche Muster bzw. Design, das beim informierten Be- nutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Rechts- Ein Muster kann auch als sog. „nicht eingetragenes verletzend sind also auch ähnliche Muster, die keinen Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ geschützt sein, anderen Gesamteindruck hinterlassen. wenn es nicht registriert ist. Ein solches Muster schützt den Entwerfer drei Jahre nach erstmaliger WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN Veröffentlichung („Offenbarung“) gegen Nachah- zum Schutzumfang eines Geschmacksmusters mung. oder Designs WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN Wechselwirkung von Gestaltungsfreiheit und Das nicht eingetragene Gemeinschaftsge- Musterdichte schmacksmuster Hier gibt es eine Wechselwirkung von Gestaltungsfrei- heit und Musterdichte in der relevanten Erzeugnisklasse 9.4 Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacks- auf der einen Seite und der Unterscheidbarkeit auf der muster und eingetragenes Design anderen Seite: Je höher die Musterdichte, desto weni- ger muss sich das Geschmacksmuster bzw. Design von Als Geschmacksmuster bzw. (deutsches) Design ist anderen unterscheiden. die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Er- scheinungsform eines Erzeugnisses oder Erzeugnis- teils77 schutzfähig. Voraussetzung auch hier: Neuheit und Eigenart des Musters. Geschützt ist also nicht ein Muster an sich, sondern nur dessen in der Anmeldung wiedergegebene Erscheinungsform. Was nicht in der 75 § 38 Abs. 2 DesignG, Art. 10 Abs. 1 GGV 76 § 2 Abs. 1 DesignG bzw. Art. 4 Abs. 1 GGV 77 = „Muster“ i.S.d. § 1 Nr. DesignG bzw. „Geschmacksmuster“ i.S.d. Art. 3 a) GGV 17
10. Benutzung von Abbildungen von Für Lebensmittel außerhalb des Anwendungsbe- Personen reichs der EG-Öko-Verordnung83 gilt dies nicht ohne weiteres, erst recht nicht, wenn das Produkt (z.B. Jede fotografierte oder gefilmte Person muss grund- Mineralwasser) mit ökologischem Landbau nichts sätzlich der Verwendung ihres Bildes in der Werbung zu tun hat84. Außerhalb des Anwendungsbereichs der zustimmen. Eine Verwendung ohne Zustimmung der EG-Öko-Verordnung gilt das allgemeine Irrefüh- abgebildeten Person ist grundsätzlich eine Persönlich- rungsverbot. Mit dem Begriff „Bio“ verbindet man keitsrechtsverletzung. hier die Erwartung, dass das so bezeichnete Produkt weitestgehend frei von Rückständen und Schadstoffen WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN ist und nur unvermeidbare Geringstmengen deutlich Das Muster einer Zustimmungserklärung („Model unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte ent- Release“) kann hier heruntergeladen werden: hält85. Musterformular Model Release Werbung für sonstige „Bio“-Produkte Für sonstige Bioprodukte gilt das allgemeine Irrefüh- KAPITEL 2 – rungsverbot. INHALT DER WERBUNG BEISPIEL Die Werbung für Kosmetika als „Bio-Oil“ ist irrefüh- Bei der Gestaltung der Werbung sind zahlreiche recht- rend, wenn darin zu mehr als 50% chemisch-industri- liche Fallstricke zu beachten. So darf Werbung nicht elle Bestandteile enthalten sind86. irreführend sein. Sie darf aber unter Umständen auch Wesentliches nicht verschweigen. Besondere Werbe- „Aus eigener Herstellung“ formen, wie etwa Werbung mit Preisen, unterliegen Wer mit Produkten aus “eigener Herstellung” wirbt, besonderen Anforderungen. handelt nicht immer unlauter, wenn er einen Teil der Ware zukauft. 1. Irreführende Produktwerbung BEISPIEL Ein Matratzenhändler stellte 70 % seiner Waren Werbeaussagen über Produkte (Waren oder Dienstleis- selbst her. 30 % der Waren wurden zugekauft. tungen) dürfen nicht irreführend sein78. Dieses Irrefüh- Allerdings durften die Hersteller der zugekauften rungsverbot ist ein zentraler Aspekt des Werberechts. Ware diese nur dann auch selbst verkaufen, wenn der Matratzenhändler zuvor zugestimmt hatte. Im 1.1 Irreführung über Eigenschaften der Produkte Fall hatte der BGH eine Irreführung abgelehnt, weil der zugekaufte Anteil (30 %) bei Dritten in Werbung für „Bio“-Lebensmittel Lohnfertigung hergestellt wurde. Weil das Dritt- Der Begriff „Bio“ hat je nach dem Produkt, für das unternehmen nur mit Zustimmung des Matratzen- er benutzt wird, unterschiedliche Bedeutungen. Für händlers die nicht an diesen gelieferten Matratzen pflanzliche Lebensmittel (z.B. Gewürze79) weist „Bio“ unter einer anderen Bezeichnung weiterverkaufen darauf hin, dass das Produkt nach den Bestimmungen durfte, hat das Drittunternehmen nur als “verlän- der EG-Öko-Verordnung80 gewonnen worden ist. In die- gerte Werkbank” fungiert. Der Händler hat also sen Fällen muss auch schon bei der Werbung für solche zulässigerweise mit “eigener Herstellung” werben Produkte81 die Ökokontrollnummer angegeben werden82. dürfen87. 78 Vgl. § 5 I UWG 82 OLG Celle, Urteil vom 11.9.2018 – 13 W 40/18 - Verpflichtende Information über Lebensmittel 79 Vgl. Art. 2 Buchst. j EG-Öko-Verordnung; BGH, Urt. v. 29.3.2018 – I ZR 243/14 – 83 Geregelt in Art. 1 II EG-Öko-Verordnung Bio-Gewürze II 84 BGH, Urteil v. 13. 9. 2012 – I ZR 230/11 - Biomineralwasser 80 VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.6.2007 über die ökologische/biologische 85 BGH, Urteil v. 13. 9. 2012 – I ZR 230/11 - Biomineralwasser Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen 86 OLG Hamm, Urteil vom 27. 3. 2012 - I-4 U 193/11 – Bio-Oil 18 81 BGH, Urteil v. 24.3.2016 – I ZR 243/14 – Bio-Gewürze 87 BGH, Urt. v. 24. 9. 2013, I ZR 89/12 – Matratzen Factory Outlet
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