Corona-Impfung - Zu kurz Gekommenesrundum die - Sabine Schliebusch HP

Die Seite wird erstellt Carolin Geiger
 
WEITER LESEN
Corona-Impfung - Zu kurz Gekommenesrundum die - Sabine Schliebusch HP
rz Gekommenes rund um
               Zu ku                      die

                                       Corona-Impfung
Stärkung des Immunsystems & Rechtliches
Bis Juni 2021 wurden in Deutschland fast 38 Mio.                       im Kontext der Impfung eher selten zur Sprache kommen. Hierzu
Menschen (45%) teil- und rund 17 Mio. (20%)                            zählen z.B. Details der bisher nur bedingten und befristeten sowie
vollständig geimpft.                                                   beschleunigten Zulassung der neuartigen genetischen COVID
Um sich über die verschiedenen Impfstoffe zu informieren, stehen       19-Impfstoffe, für welche ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis erst
v.a. die offiziellen Quellen von Bundes- und Landesregierungen (vgl.   zu einem zukünftigen Zeitpunkt endgültig festgestellt werden kann.
auch die Aufklärungsdokumente des Robert-Koch-Instituts)                       Umso wichtiger erscheint es, bestehende Möglichkeiten zur

                                                              §
zur Verfügung. Jedoch ist es empfehlenswert, bei weiteren                      Meldung von (Verdachtsfällen auf) Impfnebenwirkungen zu
zuverlässigen Quellen Erkundigungen einzuholen,                                          nutzen oder aber sich ggf. an bestehende Melde-
um sich ein besseres Bild machen zu können.                                               pflichten zu halten. Angesichts der aktuell in Gang
Seriös und zuverlässig sind u.a. die Interviews mit                                       befindlichen Massenimpfungen stellt sich außer-
Prof. Stefan Hockertz (1), die Publikationen des                                          dem die Frage nach den für eine ordnungsgemäße
Biologen Dr. Clemens Arvay (2) und Stellung-                                              Impfaufklärung geltenden Regeln – und nach
nahmen vieler Experten auf der Internetseite                                             den strafrechtlichen Folgen bei Verstößen gegen
wissenschaftstehtauf.de (3) Darüber hinaus ist auf der                         diese Regeln. Besonders interessant und praxisrelevant ist
Webseite von „corona-ausschuss.de“ (4) eine Vielzahl an                        schließlich auch die Frage der zivil- oder öffentlich-rechtli-
Informationen zu finden.                                               chen Haftung und des Schadensersatzes bei Impfschäden.
Neben diesen allgemeinen Informationen direkt zur Corona-              Alle diese vielleicht bisher etwas zu kurz gekommenen Themen-
Impfung gibt es Sachbereiche, welche die Impfung nur indirekt          felder am Rande der Corona-Impfung sollen hier möglichst knapp
betreffen, so die Prophylaxe durch bestimmte Faktoren, die unser       und übersichtlich angesprochen werden.
Immunsystem positiv beeinflussen. Außerdem gibt es Bereiche, die       (1) https://is.gd/WN0OaL, (2) https://is.gd/vhS2Sx
LINKS
3 Internetseite mit zahlreichen
    Experten aus der Wissenschaft   Faktoren, die unser Immunsystem
    wissenschaftstehtauf.de
                                    positiv beeinflussen
                                    Unser Immunsystem wird in der ständigen               Der Mensch ist nicht biologisches oder psycho-
                                    Auseinandersetzung mit Erregern trainiert             soziales Wesen allein, sondern alles zugleich und
                                    – seit wir auf der Welt sind und solange wir          noch viel mehr.Das bedeutet, dass die meisten
                                    leben. Es braucht diese Auseinandersetzung,           Körperfunktionen nicht isoliert von den anderen
4 corona-ausschuss
    corona-ausschuss.de             um die notwendigen Vorgänge zur Erfüllung             Anteilen im Sinne von Gesundheit funktionieren.
                                    seiner Aufgaben zu ermöglichen.                       Dazu braucht der Mensch das Zusammenspiel all
                                                                                          dessen, was in ihm angelegt ist. (7,8)
                                    Neben der natürlichen Feiung (Erkrankung) kann        Es ist nachgewiesen, dass permanente Angst und
                                    man das Immunsystem auch durch eine Impfung           der Verlust sozialer Kontakte unser Immunsystem
                                    auf einen Erreger vorbereiten. Ein solcher Vorgang    in seiner Funktion stark beeinträchtigen.
5 Dr. Uwe Gröber,                   ist in gewisser Weise eine Manipulation mit dem       Das ist nicht zu verwechseln mit kurzzeitigen
    Mikronähr­stoffe                Ziel, Vorkehrungen für den Fall einer Infektion zu    Ängsten in Gefahrensituationen – diese stellen
    is.gd/E1HWrl                    treffen.                                              unser Überleben sicher und helfen dem Immun-
                                    Unabhängig von der Überlegung, sich mit Hilfe         system sogar dabei, aufmerksam und wachsam
                                    einer Impfung vor einer Erkrankung – hier speziell    zu sein.
                                    vor dem COVID 19-Erreger – schützen zu wollen,        Halten Ängste aber über einen längeren Zeitraum
                                    kommt es darauf an, das körpereigene Immun-           an, verkehrt sich der Effekt ins Gegenteil und wir
                                    system zu stärken. Das ist notwendig, um eine         werden „angreifbar“. (8,9)
6 Prof. Spitz, Vitamin D3:
                                    ernsthafte Erkrankung möglichst zu verhindern,        Daher ist es auch wichtig, sich der permanenten
    is.gd/HW5p3q
                                    aber auch, um evtl. auftretende Nebenwirkungen        Informationsflut immer wieder für eine Zeit zu
                                    der Impfung besser bewältigen zu können.              entziehen, so dass auch unser Gehirn die Mög-
                                    Erkrankungen, die durch Bakterien ausgelöst           lichkeit hat, wieder zur Ruhe zu kommen.
                                    werden, sind aus schulmedizinischer Sicht meist
                                    gut mit Antibiotika behandelbar. Antibiotika wirken   Corona ist inzwischen mehr als nur ein Virus, mit
6 Dr. med. D. Klinghardt            jedoch nicht bei viralen Erkrankungen; in der kon-    dem sich unser Immunsystem auseinandersetzen
    (MD, PhD)                       ventionellen Medizin stehen für Viruserkrankungen     muss. Unser Körper ist ein lernendes System und
    https://is.gd/b7ah4m            nur wenige Medikamente zur Verfügung.                 somit in den meisten Fällen in der Lage, darauf
                                    Umso wichtiger ist es, sich ausreichend mit dem zu    zu reagieren.
                                    versorgen, was unser Immunsystem wirkungsvoll         Unsere Vorstellung von Corona ist oft mit den
                                    schützt. Eine ausgewogene Ernährung und Bewe-         Gefühlen Angst und Ohnmacht besetzt und
                                    gung in der Natur spielen eine große Rolle.           lähmt uns in vielerlei Hinsicht. Und genau diese
                                    Hier reicht es oft schon, sich täglich 20 bis 30      Gefühle werden seit über einem Jahr durch
8 Prof. Ch. Schubert,
    Angst und Immunsystem           Minuten an der frischen Luft zu bewegen und sich      Politik und Medien aufrechterhalten. Das erzeugt
    https://is.gd/rFk3S5            möglichst mit frisch zubereiteten Nahrungsmitteln     großen Stress. Permanenter Stress hat aber einen
                                    zu ernähren.                                          negativen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit
                                    Unsere Gesundheit wird aber auch durch körper­        unseres Immunsystems.
                                    eigene Stoffe geschützt. Dazu gehört u.a. eine        Ein Hilfsmittel gegen Angst und das dadurch
                                    ausreichende Versorgung mit Zink, Vitamin C und       evtl. entstandene Gefühl von Ohnmacht ist
                                    Vitamin D. Viele gute Studien geben Auskunft          Wissen. Wissen und realistische Einschätzungen
9 Dr. Daniele Ganser                über die notwendigen Mengen. Jedoch ist der           jenseits von Mutmaßungen und spekulativen
    https://tinyurl.com/yyupqahn
                                    Körper oft nicht imstande, diese allein über die      Hochrechnungen helfen uns, aus den Gefühlen
                                    Nahrung in ausreichender Menge aufzunehmen.           von Ohnmacht und Angst herauszutreten und in
                                    Insoweit ist eine Nahrungsergänzung sinnvoll.         eigenverantwortliches Handeln zu kommen.
                                    (5,6)
Rechtliches zur Corona-Impfung
1. Die COVID 19-Impfstoffe und ihre bedingte Zulassung auf EU-Ebene

Ende 2020 und Anfang 2021 hat die EU-Kommission auf der            (jährlich erneuerbar) und mit Auflagen an die pharmazeuti-
Basis entsprechender Empfehlungen durch die Europäische            schen Unternehmer verknüpft, die für die Zukunft ein positives
Arzneimittel-Agentur (EMA) erstmals genetische Impfstoffe in       Nutzen-Risiko-Verhältnis bestätigen und noch offene Fragen
der EU zugelassen:                                                 zu Wirksamkeit, Qualität und Nebenwirkungen – insbeson-
                                                                   dere auch der angesichts der Kürze der Entwicklungs- und
> zwei mRNA-Impfstoffe der Firmen BioNTech/Pfizer                  Prüfphasen praktisch nicht erfassbaren Langzeitwirkungen
  (am 21.12.2020) (10) und Moderna (am 06.01.2021)                 – beantworten sollen. Die endgültige Klärung des Nutzen-Ri-
  (11) sowie                                                       sikoverhältnisses ergibt sich somit erst aus der umfassenden
> zwei Vektor-Impfstoffe der Firmen AstraZeneca                    praktischen Anwendung dieser Impfstoffe auf weite Teile der
  (am 29.01.2021) (12) und Janssen/Johnson & Johnson               Bevölkerung, so dass wir es insoweit mit experimentellen
  (am 11.03.2021) (13).                                            Impfstoffen zu tun haben.

Dabei handelt es sich EU-rechtlich um bedingte Zulassun-           Der sog. Pharmakovigilanz (16), d.h. der Überwachung
gen. (14) (vgl. dazu inbesondere die VO (EG) Nr. 726/2004,         im Hinblick auf Wirkung, Qualität und Nebenwirkungen,
Art. 14 Abs. 7, und die VO (EG) Nr. 507/2006). Diese sind          kommt gerade angesichts der Neuartigkeit dieser (geneti-
u.a. für „Krisensituationen“ vorgesehen, die sich – wie            schen) Impfstoffe und ihrer bisher nur bedingten Zulassung
hier – formalrechtlich daraus ergeben, dass die WHO „eine          eine herausragende Bedeutung zu. Entsprechend wurden
Bedrohung der öffentlichen Gesundheit … ordnungsgemäß              unter der Oberhoheit der EMA spezifische Vigilanz-Pläne
festgestellt“ hat. In Kombination mit den speziell für COVID       für COVID 19-Impfungen entwickelt, in welche die betref-
19-Impfungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verfahrens-                fenden pharmazeutischen Unternehmen, die (Behörden
beschleunigung (15) ergibt sich daraus u.a., dass die              der) EU-Mitgliedstaaten und von der EMA beauftragte
Zulassung dieser Impfstoffe auf der Grundlage ineinanderge-        Forschungseinrichtungen einbezogen sind. Zulassungs-
schobener, überlappender Prüfphasen (Rolling Review) erfolgt       empfehlung und Überwachung bzw. Überprüfung der
ist, wobei inbesondere für die letzte, die klinische Studienpha-   Folgen dieser Zulassung liegen also in einer Hand. Eine
se (mit Probanden) „weniger umfangreiche Daten“ als für eine       darüberhinausgehende, von der EMA unabhängige und
reguläre Zulassung notwendig waren. Entsprechend sind diese        eigenständige Pharmakovigilanz ist dagegen nicht
bedingten Zulassungen zeitlich zunächst auf ein Jahr begrenzt      vorgesehen.

2. Impfnebenwirkungen und Todesfälle – Meldemöglichkeiten und Meldepflichten

Impfnebenwirkung: Im Infektionsschutzgesetz (§ 6 Abs. 1            gen sowie deren Aufdeckung und Meldung in der
S. 1 Nr. 3 IfSG) definiert als als eine „über das übliche Ausmaß   Öffentlichkeit bisher nur eine untergeordnete Rolle zu
einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädi-           spielen. Daher sei an dieser Stelle auf bestehende Mel-
gung“.                                                             demöglichkeiten bzw. Meldepflichten hingewiesen. Die
                                                                   zuständigen deutschen Behörden haben die entspre-
Trotz der besonderen Bedeutung der Pharmakovigilanz ge-            chenden Daten über Verdachtsfälle zugleich an die EMA
rade im Bereich der neuartigen und bis dato nur bedingt            weiterzuleiten (vgl. § 62 Abs. 3 Arzneimittelgesetz AMG),
zugelassenen COVID 19-Impfstoffe scheint die Frage ihrer           welche diese u.a. in ihre Datenbank EudraVigilance
Wirkung, v.a. auch ihrer (potentiellen) Nebenwirkun-               einspeist.
LINKS
                                                                                                       10 PEI, bedingte Zulassung für
                                                                                                           den COVID-19-Impfstoff von
                                                                                                           BioNTech/Pfizer
                                                                                                           https://is.gd/5IkMUi

2.1 Meldemöglichkeiten für Betroffene

> Das deutsche Bundesinstitut für Impfstoffe     > Daneben besteht die Möglichkeit, dass
  und biomedizinische Arzneimittel (Paul-          Geimpfte über eine spezielle App „Safe.             11 PEI, bedingte Zulassung für
  Ehrlich-Institut PEI) stellt ein Meldefor-       Vac 2.0“ an einer Beobachtungsstudie                    den COVID-19-Impfstoff von
  mular für Nebenwirkungen speziell durch          des PEI teilnehmen. (18)                                Moderna
                                                                                                           https://is.gd/LgWJme
  COVID 19-Impfstoffe zur Verfügung: (17)          https://www.pei.de/DE/newsroom/
  https://nebenwirkungen.bund.de/nw/DE/            hp-meldungen/2020/201222-safe-
  home/home_node.html                              vac-app-smartphone-befragung-
                                                   vertraeglichkeit-covid-19-impfstoffe.html
                                                                                                       12 PEI, bedingteZulassung für
                                                                                                           den COVID-19-Impfstoff
> Der in der Einleitung genannte, 2020 von       > Schließlich hat auch ein Team von Pathologen            von AstraZeneca
  vier Rechtsanwälten gegründete Corona-           unter der Leitung von Prof. Arne Burkhardt ein          https://is.gd/nZHo9Z
  Ausschuss (4) hat darüber hinaus eine             Institut als Meldestelle für Impftodesfälle ein-

                                         §
  Kontaktadresse für die Meldung von                    gerichtet, in dem weiterführende patholo-
  Impfnebenwirkungen bzw. Impf-                         gische bzw. histologische Untersuchungen
  schäden einschließlich bei                                      zur Ermittlung von Todesursachen
                                                                                                       13 PEI, bedingte Zulassung für
  Todesfällen eingerichtet:                                       im Zusammenhang mit COVID-               den COVID-19-Impfstoff von
  impfopfer@corona-                                               Impfung angeboten werden:                Janssen/Johnson & Johnson
  ausschuss.de                                                    https://www.mwgfd.de/                    https://is.gd/LP7FPP
                                                                  meldestelle-impftod/

2.2 Meldepflichten

Bei Verdacht auf eine Impfnebenwirkung           > Hinzu kommen berufsrechtliche Melde-                14 Bedingte Zulassung (Europ.
                                                                                                           Arzneimittelbehörde EMA):
sind zur Meldung verpflichtet:                     pflichten von Ärzten (an die Arzneimittel-              https://is.gd/jvOOdq
                                                   kommission der deutschen Ärzteschaft),
> Gemäß § 8 Abs. 1 IfSG der/die (die Ne-           Apothekern und weiteren Angehörigen
  benwirkung) feststellende Arzt/Ärztin,           von Heilberufen.
  bei Einrichtungen wie z.B. Krankenhäusern      > Auch die pharmazeutischen Unterneh-
  daneben auch der leitende (Abteilungs-)          mer („Inhaber der Zulassung“) sind gemäß            15 EMA-Initiativen zur beschleu-
  Arzt oder behandelnde Arzt, ggf. auch            § 63c Abs. 5 AMG in Verbindung mit der                  nigten Zulassung von COVID
  der Leiter einer Einrichtung der patho-          Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Meldung                19-Impfstoffen:
                                                                                                           https://is.gd/6XxQln/
  logisch-anatomischen Diagnostik sowie            verpflichtet. Diese erfolgt im Zweifel direkt
  Heilpraktiker. Die Meldung erfolgt an das        an die EudraVigilance-Datenbank der EMA.
  Gesundheitsamt, welches die (anonymisier-
  ten) Daten an die zuständigen Landesbehör-     Ist der zur Meldung verpflichtete Arzt identisch
  den und an das PEI weiterleitet (§ 11 Abs.     mit dem Impfarzt oder aufklärenden Arzt/Ärz-
                                                                                                       16 EMA: Pharmakovigilanz für
  4 IfSG). Verstöße gegen die Meldepflicht       tin, besteht die Gefahr von Interessenskon-               COVID 19-Impfstoffe
  begründen eine Ordnungswidrigkeit mit          flikten (siehe Abschnitte 3. und 4. zum Thema             https://is.gd/VEsJxT
  Geldbußen bis 25.000 € (§ 73 Abs. Abs.1a Nr.   Haftung), in deren Gefolge auch die Meldung
  2, Abs. 2 IfSG).                               in Frage gestellt sein könnte.
LINKS                                   3. Impfaufklärung – rechtliche Anforderungen und
17 Paul-Ehrlich-Institut                   strafrechtliche Haftung des impfenden/aufklärenden Arztes
    Nebenwirkungen melden
    https://is.gd/2jX3cf
                                        Der über die Impfung aufklärende bzw. impfende               Eine unwirksame Einwilligung (vgl. § 228
                                        Arzt muss grundsätzlich über die zu erwartende               Strafgesetzbuch) kann beim impfenden/aufklä-
                                        Effizienz der Impfung und die möglichen Risiken              renden Arzt/Ärztin und ggf. auch beim für die
                                        und Nebenwirkungen aufklären. Hierzu zählt auch              Impfaufklärung mitverantwortlichen Leiter
                                        der Hinweis auf die nur bedingte/befristete und              eines Impfzentrums zu strafrechtlichen
18 Paul-Ehrlich-Institut                beschleunigte (d.h. verkürzte) Zulassung (siehe Ab-          Konsequenzen führen:
    Beobachtunsstudie
                                        schnitt 1.) und die damit verbundenen zusätzlichen,
    https://is.gd/1mrA64
                                        noch unbekannten Risiken. Etwaige Kontraindikati-            > In der Regel ist der Tatbestand der gefährlichen
                                        onen sind durch eine entsprechende Vorab-Anam-                 Körperverletzung (§ 224 StGB) erfüllt.
                                        nese und ggf. Untersuchung auszuschließen. Die               > Bei entsprechenden Impfschäden (Definition
                                        Aufklärung muss möglichst verständlich sein,                   siehe Abschnitt 4.) kommt auch die schwere
                                        rechtzeitig, in der Regel am Vortag, erfolgen. Sie             Körperverletzung (§ 226 StGB) in Betracht,
                                        muss neutral sein, d.h. das Für und Wider anspre-            > bei Todesfällen im zeitlichen Zusammenhang
                                        chen und dem neuesten Stand der Wissenschaft                   mit Impfungen sind die Tatbestände der Körper-
  Weitere Infos unter:                  (ggf. unter Hinweis auf kontroverse Standpunkte                verletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),
                                        und neue Erkenntnisse über Risiken) entsprechen.               der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB)
    Anwälte für Aufklärung              Sind diese Kriterien nicht erfüllt, ist die Einwilligung       oder aber der fahrlässigen Tötung
    afaev.de                            in die Impfung unwirksam.                                      (§ 222 StGB) zu prüfen

IMPRESSUM
V.i.S.d.P.:
Dr. med.Dietrich Klinghardt, Institut
für Neurobiologie (INK) GmbH                  Das ärztliche Gelöbnis
In den Engematten 5,
79286 Glottertal                              beruhend auf dem Eid des Hippokrates - Auszug
                                             Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe                       Ich werde meinen Beruf nach bestem
Redaktion:
                                             ich feierlich, mein Leben in den Dienst der                         Wissen und Gewissen, mit Würde und im
Sabine Schliebusch,                          Menschlichkeit zu stellen. Die Gesundheit                           Einklang mit guter medizinischer Praxis
Heilpraktikerin                              und das Wohlergehen meiner Patientin oder                           ausüben. […] Ich werde, selbst unter
(Abschnitt Immunstärkung)                    meines Patienten werden mein oberstes                               Bedrohung, mein medizinisches Wissen
Dr. jur. Beate Sibylle Pfeil                 Anliegen sein. Ich werde die Autonomie und                          nicht zur Verletzung von Menschenrechten
(Abschnitt Rechtliches)                      die Würde meiner Patientin oder meines                              und bürgerlichen Freiheiten anwenden. Ich
                                             Patienten respektieren.                                             gelobe dies feierlich, aus freien Stücken und
Grafik:                                       Ich werde den höchsten Respekt                                      bei meiner Ehre.
Markus Ernst                                 vor menschlichem Leben wahren […]
                                                                                                                                            Weltärztebund,
                                                                                                                        Deklaration von Genf, Oktober 2017
Druck:
P&P Printmanagement
Bgm.Kempf-Str.2
96170 Trabelsdorf

                                        HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Flyerbestellungen über:
flyerbestellung21@gmx.net
Nachdruck des Flyers (gegen
Erstattung der Druckkosten) auf              Die in diesem Flyer enthaltenen Informationen (Stand Ende Juni 2021) zielen nicht darauf ab,
eigene Kosten und im eigenem                 eine medizinische oder rechtliche Fachberatung zu ersetzen und erfolgen ohne jede Gewähr.
Auftrag.
4. Haftung bei Impfschäden

                                     Impfschaden: Im Infektionsschutzgesetz (§ 2 Nr. 11 IfSG) definiert als „die gesundheitliche und wirtschaftliche
                                     Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die
                                     Schutzimpfung“ Die Schädigung muss einigermaßen dauerhaft sein (Regel: länger als 6 Monate)

                                     4.1. Öffentlich-rechtli-               4.2 Zivilrechtliche Haftung nach Arzneimittelgesetz (AMG)
                                     che Haftung nach dem                   oder Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
                                     Infektionsschutzgesetz
                                     (IfSG)
                                     Antrag beim Versorgungsamt
                                                                            Klage vor dem zuständigen Zivilgericht
                                     (im örtlich zuständigen Landratsamt)

                                     Haftung des Staates (konkret des       Haftung des pharmazeutischen Unternehmers, der                     Haftung des/der impfenden/
                                     Bundeslandes, in dem geimpft           das Arzneimittel (den zulassungspflichtigen Impfstoff) in den      aufklärenden Arztes/Ärztin §§
                                     wurde), § 60 IfSG                      Verkehr gebracht hat, § 84 AMG                                     823ff BGB
                     Haftung

                                                                                             Haftungsübergang:
                                                  Werden die Optionen 4.1 und 4.2 parallel gewählt, gehen etwaige Ersatzansprüche des Geschädigten nach 4.2
                                                                 auf den Staat, konkret das betreffende Bundesland (4.1) über, § 63 Abs. 4 IfSG

                                     C-Impfung aufgrund einer An-                                                                              Strafrechtlich relevantes vorsätz-
                                     spruchsberechtigung gem. § 20i                                                                            liches oder fahrlässiges Handeln
                                     Abs. 3 S.2 Nr. 1a Sozialgesetzbuch                                                                        (siehe oben Nr. 2) des betreffenden
                     Handlung

                                     V., Coronavirus-Impfverordnung des                                                                        Arztes, ggf. auch vorsätzliche sitten-
                                     Bundesgesundheitsministeriums                Anwendung des Arzneimittels (hier: Impfung)                  widrige Schädigung (§ 826 BGB)
                                     vom 01.06.21 (umfasst nahezu die                                                                          oder Amtshaftung (§ 839 BGB, bei
                                     gesamte Bevölkerung in D) ODER                                                                            Amtspflichtverletzung: z.B. Handeln
                                     aufgrund einer Impfempfehlung des                                                                         des Amtsarztes oder in amtlichem
                                     betr. Bundeslandes                                                                                        Auftrag)
Voraussetzungen

                                                                            Tötung/nicht unerhebliche Verletzung der
                                                                            Gesundheit/des Körpers infolge der Anwendung.                      Verletzung von Leben, Körper oder
                     Folge

                                     (Impf-)Schaden (siehe oben)
                                                                            Schädliche Wirkung muss über das medizinisch vertretba-            Gesundheit infolge des ärztlichen
                                     infolge der Impfung
                                                                            re Maß hinaus oder infolge von Kennzeichnungs-/Infor-              Handelns
                                                                            mationsmängeln eingetreten sein, § 84 AMG.

                                                                            Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten:
                                     Beweislast beim Geschädigten,                                                                             Beweislast beim Geschädigten,
                                                                            sog. Gefährdungshaftung, d.h. die Kausalität zwischen
                     Beweislast

                                     Erleichterung dabei: diese/r muss                                                                         er/sie muss also Kausalität zwischen
                                                                            Anwendung und Schaden wird vermutet, diese Vermu-
                                     nicht die Kausalität zwischen Imp-                                                                        Handeln und Schaden nachweisen.
                                                                            tung müsste ggf. vom pharmazeutischen Unternehmer
                                     fung und Impfschaden, sondern nur                                                                         Bei Nachweis eines groben Behand-
                                                                            widerlegt werden, § 84 Abs. 2 und 3 AMG; weitere
                                     die Wahrscheinlichkeit dieser                                                                             lungsfehlers: Beweislastumkehr
                                                                            Erleichterung: Auskunftsanspruch des Geschädigten,
                                     Kausalität nachweisen, § 61 IfSG                                                                          im Hinblick auf die Kausalität
                                                                            § 84a AMG

                                                                            Bei Körperverletzung: alle gesundheitlichen und
                                     Alle (materiellen) gesundheit-                                                                            Alle (materiellen und immate-
                                                                            wirtschaftlichen Schäden (einschließlich Erwerbsmin-
                                     lichen und wirtschaftlichen                                                                               riellen) Schäden, die infolge des
                  Schadensersatzes

                                                                            derung und immaterielle Schäden (z.B. Schmerzens-
                                     Schäden auf der Grundlage des                                                                             Handelns entstehen (immaterielle
                                                                            geld), siehe § 87 AMG; bei Tötung: siehe § 86 AMG;
                    Umfang des

                                     Bundesversorgungsgesetzes                                                                                 Schäden: § 253 Abs. 2 BGB)
                                                                            Höchstbeträge: siehe § 88 AMG

                                                                            Deckungsvorsorge/EU-Verträge: Verpflichtung der Unterneh-
                                                                            men zur Deckung etwaiger Ersatzansprüche, z.B. durch Haft-
                                                                            pflichtversicherung (§ 94 AMG). Presseberichten zufolge gab
                                                                            es infolge der bedingten und beschleunigten Zulassung teils
                                                                            Schwierigkeiten bei der Erfüllung dieser Verpflichtung. Hier sei
                                                                            teilweise die EU als „Ersatz-Versicherer“ eingesprungen.
Sie können auch lesen