Diplom-Prüfungsordnung Physik
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Diplom-Prüfungsordnung Physik (Nichtamtliche Leseversion) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung zu dieser Prüfungs- ordnung mit Erlaß vom 21. April 1993, erteilt. (veröffentlicht im Amtsblatt „Wissenschaft und Forschung“ Heft 8/1993, S.237 ff.) Berichtigungen erfolgten durch Bekanntmachung des MWF vom 29. September 1993 (veröffentlicht im Amtsblatt „Wissenschaft und Forschung“ Heft 11/1993, S. 324) Einer ersten Satzungsänderung hat der Rektor am 2. November 2000 zugestimmt. (veröffentlicht im Amtsblatt "Wissenschaft, Forschung und Kunst" Heft 14/2000, S. 1207 ff.) Einer zweiten Satzungsänderung hat der Rektor am 2. Juli 2001 zugestimmt. (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen Nr. 6 – 16. Juli 2001, S. 110) Einer dritten Satzungsänderung hat der Rektor am 30. Juli 2002 zugestimmt. (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen Nr. 8 - 9. August 2002, S. 222 ff.) Einer vierten Satzungsänderung hat der Rektor am 4. Juli 2005 zugestimmt. (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Tübingen Nr. 8 – 2. August 2005. S. 165 ) I. Allgemeines § 1 Zweck der Diplomprüfung Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Physik. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat1 die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwen- den und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fach- kenntnisse erworben hat. § 2 Diplomgrad Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom- Physiker" bzw. "Diplom-Physikerin" (abgekürzte Schreibweise "Dipl.-Phys.") verliehen. § 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Umfang des Lehrangebots (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester. (2) Das Studium gliedert sich in 1. das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, 2. das Hauptstudium, das einschließlich der Diplomarbeit und der weiteren Prüfungs- leistungen sechs Semester umfaßt. Alternativ zum allgemeinen Hauptstudium Physik wird ein Hauptstudium Physik mit dem Studienschwerpunkt Wissenschaftliches Rechnen angeboten. (3) Insgesamt sind für die Stoffvermittlung acht Semester vorgesehen. Im Anschluß an die Lehrveranstaltungen des achten Fachsemesters werden in der Regel die Fachprüfungen abgelegt. Daran schließen sich zwei Semester an, die der weitgehend selbständigen Bearbeitung eines wissenschaftlichen Themas dienen und die eine dreimonatige for- schungsbezogene Vorbereitung und Einarbeitung sowie die Anfertigung der Diplomarbeit 1 Bei Verwendung der männlichen Form ist grundsätzlich auch die weibliche Form gemeint1
mit einer Bearbeitungszeit von neun Monaten umfassen. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahl- pflichtbereich beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden. (4) Überschreitet der Kandidat die Regelstudienzeit um mehr als zwölf Monate, so muß er beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. (5) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Fristen werden Zeiten der Beurlaubung nicht angerechnet. Nach der Immatrikulationsordnung der Universität Tübingen kann eine Beurlaubung insbesondere aufgrund von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Aus- landsaufenthalten sowie der Ableistung der Wehr- oder Zivildienstpflicht sowie aufgrund schwerwiegender sozialer Gründe erfolgen. § 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen (1) Der Diplomprüfung gehen die Orientierungsprüfung und die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen bzw. schriftlichen Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus mündlichen Fachprüfungen und der Diplomarbeit. (2) Die Orientierungsprüfung (gemäß § 51 Abs. 4 UG) ist bis zum Ende des zweiten Semesters abzulegen. (3) Die Orientierungsprüfung gilt als bestanden, wenn ein Nachweis erbracht wird über - - die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zur Experimentalphysik I oder II oder - - die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zur Theoretischen Physik I oder - die bestandene Fachprüfung Chemie oder Informatik zum Vordiplom (siehe §10, Abs. 2). Nachweise zu der erfolgreichen Teilnahme an Übungen können nur anerkannt werden, wenn dieser Nachweis durch eine Klausur überprüft wurde. (4) Die Prüfungsleistung kann einmal im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Wer diese Prüfungsleistung nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erfolgreich abgelegt hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn die Fristüber- schreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. (5) Für Studierende, die mit einem Kind unter 3 Jahre, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, kann die Frist um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem diese Voraussetzungen entfallen. Die Berechtigung erlischt spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein 3. Lebensjahr vollendet hat. Der Studierende hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. Für Studierende, die wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger an- dauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, kann die Frist um bis zu zwei Semester verlängert werden. Der Studierende hat insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; die Universität kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihr benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. Über Fristverlängerungen entscheidet der Prüfungsausschuss (§5) auf schriftlichen Antrag. (6) Der Bewerber erhält auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über die abgelegte Orientierungsprüfung. (7) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll spätestens im vierten Semester erfolgen. Die Diplom-Vorprüfung ist bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzulegen. Hat der Studierende die Diplom-Vorprüfung nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Semesters abgeschlossen (einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen, vgl. § 13), so besteht kein Prüfungsanspruch mehr, es sei denn, daß er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Absatz 5 gilt entsprechend. Hierüber entscheidet auf Antrag des Kandidaten der Prüfungsausschuss.
(8) Die Meldung zur Diplomprüfung soll spätestens im achten Semester erfolgen. Die Diplomprüfung muß spätestens zwei Jahre nach ihrem Beginn abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit der Ablegung der ersten Prüfung in einem Prüfungsfach bzw. mit der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit nach Ende des achten Semesters. Prüfungen, die vor Ende des 8. Semesters abgelegt werden, fallen nicht unter diese Fristenregelung. Ist die Diplomprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen, gelten die nicht abgelegten Prüfungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Verlängerung der Frist nach Satz 2 ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Kandidaten möglich, wenn dieser infolge schwerwiegender Umstände nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. Absatz 5 gilt entsprechend. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. (9) Ein Kandidat kann sich auch zu einem früheren Zeitpunkt (vgl. Abs. 7 und 8) zu den einzelnen Prüfungen melden oder diese innerhalb kürzerer Zeit abschließen, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. § 5 Prüfungsausschuss, Prüfer und Beisitzer (1) Für die Organisation der Prüfungen und für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem nach § 25 Abs. 3 UG erweiterten Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform des Studien- plans und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss kann in allen die Prüfung betreffenden Fragen angerufen werden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Professoren der Fakultät für Physik und einem Studenten, der beratend mitwirkt. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die drei weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren vom Fakultätsrat gewählt; der Student wird für ein Jahr gewählt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren und als solche Beamte auf Lebenszeit sein. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (4) Die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses führt der Vorsitzende. (5) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer; der Kandidat kann hierfür Vorschläge unterbreiten. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Prüfers besteht jedoch nicht. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten befugt. Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehr- kräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß als Prüfer zur Verfügung stehen. Darüberhinaus können wissenschaftliche Mitarbeiter mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit als Prüfer bestellt werden, wenn ihnen der jeweils zuständige Fakultätsrat nach § 50 Abs. 4 UG die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Bei der Bewertung von schriftlichen Abschlußarbeiten und Diplomarbeiten muß einer der Prüfer Professor sein. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer spätestens eine Woche nach der Anmeldung bekanntgegeben werden.
(8) An den mündlichen Prüfungen muß ein Beisitzer teilnehmen. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Physik oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. § 6 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Physik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Tübingen Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn die Fachprüfungen sowohl in Experimentalphysik als auch in Theoretischer Physik oder insgesamt mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums der Physik an der Universität Tübingen im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungs- bereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusminister- konferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an staatlich anerkannten Fachhochschulen und Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurhochschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. § 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Über die Aner- kennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss. Werden die Gründe anerkannt, so wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet.
(3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungs- leistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungs- gemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichts- führenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Der Kandidat kann innerhalb einer Woche verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entschei- dungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzu- teilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. II. Diplom-Vorprüfung § 8 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung (1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, 2. ein ordnungsgemäßes Studium absolviert hat, 3. an den vorgeschriebenen Übungen und Praktika laut Anhang I, der Bestandteil der Prüfungsordnung ist, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 erfolgreich teilgenommen hat, 4. die Orientierungsprüfung (§4 Abs 2 ff) absolviert hat, 5. seinen Prüfungsanspruch nicht verloren hat. (2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1-3 genannten Zulassungs- voraussetzungen, zu Nr. 2 das Studienbuch. 2. Eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Physik nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet. Hat der Kandidat nicht bestanden und besteht noch ein Prüfungsanspruch, gilt der Zulassungsantrag als Anmeldung zu einer Wiederholungs- prüfung. (3) Kann ein Kandidat die erforderlichen Unterlagen nicht in der in Abs. 2 vorgeschrie- benen Weise beibringen, so kann der Prüfungsausschuss ihm gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. (4) Der Kandidat muss mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung an der Universität Tübingen eingeschrieben gewesen sein. § 9 Zulassungsverfahren (1) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungs- ausschusses über die Zulassung. Die Mehrzahl der Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 3 vorgeschriebenen Übungen und Praktika muß bei Antragstellung auf Zulassung vorliegen. Fehlende Scheine können nachgereicht werden; sie müssen jedoch spätestens zu Beginn der entsprechenden Fachprüfungen vorgelegt werden. (2) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn die in § 8 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Unterlagen nicht vollständig sind oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Physik an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestan- den hat oder der Kandidat sich im Diplomstudiengang Physik in einem Prüfungsverfahren befindet oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht.
§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er in den grund- legenden Fächern die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. (2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen und erstreckt sich auf folgende Fächer: A. Experimentalphysik B. Theoretische Physik C. Mathematik D. Chemie oder Informatik (3) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Inhalten der folgenden Lehrveran- staltungen: zu A: Experimentalphysik I-IV, Ergänzungsvorlesungen zur Experimentalphysik I und II, Anfängerpraktikum I und II zu B: Theoretische Physik I zu C: Mathematik für Physiker I-IV zu D: Chemie für Physiker mit Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit oder Informatik für Physiker mit praktischen Übungen (4) Die Diplom-Vorprüfung wird mündlich als Einzelprüfung durchgeführt. Im Fach Chemie und Informatik tritt an die Stelle der mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung von etwa 90 Minuten Dauer; diese Prüfung kann auch studienbegleitend in Teilprüfungen abgelegt werden. Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so erfolgt unverzüglich eine mündliche Nachprüfung. Die Fachnote "nicht ausreichend" kann nur nach mündlicher Prüfung vergeben werden. Bei der Bildung der Fachnote wird nur die Bewertung der mündlichen Prüfung berücksichtigt, sofern eine solche durchgeführt wurde. § 11 Durchführung der mündlichen Diplom-Vorprüfung (1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Kandidaten und jedes Prüfungs- fach etwa 45 Minuten. (2) Die Hauptgegenstände und die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einer Niederschrift festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen wird dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntgegeben. (3) Studierende des gleichen Studiengangs, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen. (4) Fachprüfungen zur Diplom-Vorprüfung, die nach Ende des vierten Semesters abgelegt werden, müssen in einem Zeitraum von vier Wochen abgelegt werden. § 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Schriftliche Prüfungen sind von zwei Prüfern, von denen einer Professor sein muß, zu bewerten. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Um eine differenziertere Bewertung der Leistungen zu ermöglichen, können Zwischen- werte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. (3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet: Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend (4) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. § 13 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung (1) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie innerhalb der Fristen gemäß § 4 Absatz 7 einmal wiederholt werden. Es sind dabei alle Fachprüfungen zu wiederholen, die mit "nicht ausreichend" bewertet wurden. Fehl- versuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestan- denen Fachprüfung ist nicht zulässig. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft geben muß, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können. Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist nur in Ausnahmefällen und in höchstens zwei Fächern zulässig, wenn die bisherigen Leistungen einen Erfolg erwarten lassen. Eine Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss. (4) Die Wiederholungsprüfungen sind spätestens ein halbes Jahr nach Ablauf des Prüfungszeitraums nach § 11 Absatz 4 aber innerhalb der Fristen von § 4 Absatz 2 abzulegen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. (5) Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel von einem anderen Prüfer abgenommen werden. § 14 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Einzelfächern erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan zu unterzeichnen. (2) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
III. Diplomprüfung § 15 Zulassung zur Diplomprüfung (1) Für die Zulassung zur Diplomprüfung gelten § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 entsprechend. Darüber hinaus ist das Bestehen der Diplom-Vorprüfung Voraussetzung für die Zulassung. Dem Antrag auf Zulassung ist auch das Zeugnis über die Diplom- Vorprüfung beizufügen. § 16 Umfang und Art der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung besteht aus vier mündlichen Fachprüfungen und der Diplomarbeit. (2) Bei den Fachprüfungen sind alternativ vorgesehen - Fachprüfungen zum Diplom (allgemein) mit den Prüfungsfächern: A1. Experimentalphysik A2. Theoretische Physik A3. Schwerpunktsfach mit physikalischer Ausrichtung A4. Wahlpflichtfach - Fachprüfungen zum Diplom mit Studienschwerpunkt Rechnergestützte Wissenschaften mit den Prüfungsfächern: A1. Experimentalphysik A2. Theoretische Physik B3. Rechnergestützte Wissenschaften - Mathematik B4. Rechnergestützte Wissenschaften - Informatik (3) Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Lehrveranstaltungen des Haupt- studiums: Zu A1: Experimentalphysik I-VII, Fortgeschrittenen-Praktikum zu A2: Theoretische Physik I-V zu A3: Die zugelassenen Schwerpunktsfächer sind im Anhang II aufgeführt. Die Lehrveranstaltungen eines Schwerpunktfaches umfassen mindestens 13 Semesterwochenstunden prüfungsrelevanten Stoffes. Der Stoff der Prüfung im Schwerpunktsfach muss sich von den Stoffgebieten der anderen Fächer wesentlich unterscheiden. zu A4: Die allgemein zugelassenen Wahlpflichtfächer sind im Anhang III aufgeführt. Die Lehrveranstaltungen eines Wahlpflichtfaches umfassen mindestens 8 Semesterwochenstunden nach Maßgabe der Fakultät. Der Stoff der Prüfung im Wahlpflichtfach muss sich von den Stoffgebieten der anderen Fächer wesentlich unterscheiden. Zu B3: Numerische Mathematik I, Numerische Behandlung von Differential- gleichungen I und II zu B4: Zwei aus den Kursvorlesungen Architektur und Programmierung von Höchst- leistungsrechnern, Softwaretechnik, Algorithmen und Komplexität. §17 Durchführung der Diplomprüfung (1) Die mündlichen Fachprüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt und dauern für jedes Prüfungsfach etwa 45 Minuten. (2) § 11 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Die Fachprüfungen können vor oder in zwei Abschnitten vor und nach der Diplomarbeit abgelegt werden. (4) Die Fachprüfungen sollen in der Regel vor dem Ende des achten Semesters abgelegt werden. Werden die Fachprüfungen in einem Abschnitt abgelegt, so müssen alle Teilprüfungen innerhalb von 10 Wochen absolviert werden. Werden die Fachprüfungen in zwei Abschnitten abgelegt (s. Absatz 3), so muß jeder Abschnitt innerhalb von 5 Wochen abgeschlossen sein. Prüfungen, die vor Ende des achten Semesters abgelegt werden, fallen nicht unter diese Fristenregelung. In den Fristen gemäß Satz 2 und 3 nicht abgelegte Fachprüfungen gelten als mit "nicht ausreichend" bewertet, es sei denn, der
Kandidat hat die Nichtablegung nicht zu vertreten; hierüber entscheidet der Prüfungs- ausschuss. § 18 Diplomarbeit (1) Mit der Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, ein definiertes physikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. (2) Die Diplomarbeit kann nur von den an der Fakultät Physik an der Universität Tübingen in Forschung und Lehre hauptberuflich tätigen Professoren, Hochschul- und Privat- dozenten sowie von den langjährigen wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen die Prüfungsbefugnis nach § 50 Absatz 4 Satz 3 übertragen worden ist, ausgegeben, betreut und bewertet werden. (3) Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel auf Vorschlag des Kandidaten vom Betreuer festgelegt. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Das Thema kann unmittelbar nach Zulassung zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Die Diplomarbeit kann gemäß § 17 Absatz 3 zwischen oder nach den Fachprüfungen angefertigt werden. Wird die Arbeit nach allen Fachprüfungen angefertigt, ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von 3 Monaten nach Ende der letzten Prüfung das Thema der Arbeit mitzuteilen, andernfalls teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses von Amts wegen dem Kandidaten innerhalb von einer Woche ein Thema zu. Entsprechendes gilt, wenn die Diplomarbeit zwischen den Fachprüfungen angefertigt wird. (5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate; ihr geht eine Vor- bereitung und Einarbeitung von drei Monaten voraus. Thema, Umfang und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so beschaffen sein, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. (6) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Vorbereitungs- und Einarbeitszeit zurückgegeben werden. (7) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten zu versehen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. § 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Die Diplomarbeit ist von zwei Gutachtern zu bewerten. Einer der Gutachter soll derjenige sein, der das Thema ausgegeben hat (s. § 18 Absatz 2 Satz 1). Der zweite Gutachter wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Der Betreuer und der Kandidat können den zweiten Gutachter vorschlagen. Einer der Gutachter muß Universitätsprofessor sein. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht über- schreiten. (3) Die Bewertung der Diplomarbeit erfolgt entsprechend § 12. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich als arithmetisches Mittel der Bewertung der einzelnen Gutachter gemäß § 12 Absatz 3. (4) Wenn die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet werden soll oder die Ab- weichung zwischen den beiden Bewertungen mehr als zwei Notenstufen beträgt oder wenn in besonderen Fällen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses es für erforderlich hält, ist sie von einem weiteren Gutachter zu bewerten. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Ein Exemplar der Diplomarbeit bleibt bei der Fakultät.
§ 20 Zusatzfächer (1) Der Studierende kann sich in bis zu zwei weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatz-fächer). (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. (3) Über die Zulassung eines Zusatzfaches entscheidet der Prüfungsausschuss. § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung (1) Für die Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung sowie für die Bildung der Noten gilt § 12 entsprechend. (2) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit, die zweifach gewichtet wird. (3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind. (4) Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgegeben, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (5) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) kann der Prüfungsausschuss das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilen. § 22 Wiederholung der Diplomprüfung (1) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung können in den Fächern, in denen "nicht ausreichende" Leistungen erbracht wurden, einmal wiederholt werden. Im übrigen gilt § 13 entsprechend. (2) Die Diplomarbeit kann bei nicht ausreichender Leistung einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt § 18 Absatz 4 sinngemäß. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 18 Absatz 6 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. § 23 Zeugnis (1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis; § 14 gilt entsprechend. (2) In das Zeugnis werden aufgenommen: 1. Die Gesamtnote, 2. die in den Fachprüfungen erzielten Noten, 3. das Thema und die Note der Diplomarbeit, 4. die Namen der Prüfer. Auf Antrag des Kandidaten können ferner die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer und das Ergebnis der Prüfung in den Zusatzfächern (s. § 20) in das Zeugnis aufgenommen werden. (3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. § 24 Diplomurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Physiker" bzw. "Diplom-Physikerin" beurkundet. (2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
IV. Schlußbestimmungen § 25 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss entscheiden, daß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigt werden und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt wird. Die Prüfung kann in diesem Fall entsprechend § 22 wiederholt werden, wobei für die dort gesetzten Fristen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses gem. Satz 1 abzustellen ist. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird die Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen; hinsichtlich der Diplom- Vorprüfung ist eine solche Entscheidung ausgeschlossen, wenn der Kandidat zur Diplomprüfung zugelassen ist. § 26 Einsicht in die Prüfungsakten Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten innerhalb eines Jahres auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungs- ausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. § 27 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Physik der Universität Tübingen vom 9. Juni 1993 außer Kraft. § 28 Übergangsbestimmungen (1) Kandidaten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen haben, können ihre Diplom-Vorprüfung nach der bisherigen Prüfungsordnung vom 9. Juni 1993 ablegen. (2) Kandidaten, die ihre Diplom-Vorprüfung vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung abgeschlossen haben, können ihre Diplomprüfung nach den Bestimmungen der Prüfungs- ordnung vom 9. Juni 1993 ablegen. (3) In diesen Fällen hat der Kandidat bei der Anmeldung zur entsprechenden Prüfung verbindlich zu erklären, nach welcher Prüfungsordnung er die Prüfung ablegen möchte. Diese Erklärung ist unwiderruflich. (4) Eine Prüfung nach der bisherigen Prüfungsordnung vom 9. Juni 1993 kann letztmals 4 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung durchgeführt werden.
Anhang I Aufstellung der vorgeschriebenen Bescheinigungen über Praktika, Übungen, Seminare: a) zur Diplom-Vorprüfung: Experimentalphysik 1 Schein über 2semestriges Praktikum I und II (Anfängerpraktikum) 1 Übungsschein aus Experimentalphysik I oder II Theoretische Physik 1 Übungsschein Theoretische Physik I Mathematik 3 Übungsscheine aus Mathematik I - IV Chemie 1 Schein über Chemisches Praktikum oder Informatik 2 Übungsscheine Informatik I und II b) Zur Diplomprüfung (mit Fächerkombination A1, A2, A3, A4 nach 16 (2)): Experimentalphysik Schein über Fortgeschrittenenpraktikum (III) Theoretische Physik 3 Übungsscheine aus Theoretische Physik II - V. Schwerpunktsfach Schein über Fortgeschrittenenpraktikum (IV) 1 Seminarschein (nicht für Schwerpunktsfach S3) Wahlpflichtfach 1 Seminar-, Übungs- oder Praktikumsschein 1 Seminarschein in experimenteller oder theoretischer Physik außerhalb des Wahlpflichtfaches und Schwerpunktfaches. c) Zur Diplomprüfung mit Studienschwerpunkt Wissenschaftliches Rechnen (Fächerkombination A1, A2, B3, B4 nach § 16 (2)): Experimentalphysik Schein über Fortgeschrittenenpraktikum (III) Theoretische Physik 3 Übungsscheine aus Theoretische Physik II-V Mathematik 1 Übungsschein Numerische Behandlung von Differentialgleichungen I-II Informatik 1 Übungsschein aus Architektur und Programmierung von Höchstleistungs- rechnern, Softwaretechnik, Algorithmen und Komplexität 1 Schein Praktikum Rechnergestützte Wissenschaften Nachweis über Studienarbeit 1 Seminarschein in experimenteller oder theoretischer Physik Anhang II Schwerpunktsfächer S1 Astronomie und Astrophysik S2 Nanotechnologie S3 Wissenschaftliches Rechnen
Anhang III Wahlpflichtfächer Soweit diese in der Lehre zureichend vertreten sind. W1 Astronomie und Astrophysik W2 Biologie W3 Chemie W4 Computational Physics W5 Elektronik W6 Informatik W7 Kondensierte Materie und Kristallographie W8 Mathematik W9 Mathematische Vielteilchenphysik W10 Medizinische Physik W11 Mikrostrukturen W12 Quantenoptik W13 Teilchen- und Kernphysik W14 Wirtschaftswissenschaften
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