Corona-Pandemie - Informationen der Arbeitsschutzbehörde des Landes Brandenburg - 05/21 Stand: 21.01.2021 - MSGIV

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Corona-Pandemie - Informationen der Arbeitsschutzbehörde des Landes Brandenburg - 05/21 Stand: 21.01.2021 - MSGIV
Ministerium für Soziales,
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                                                                                      und Verbraucherschutz

Corona-Pandemie – Informationen der Arbeitsschutzbehörde des
Landes Brandenburg – 05/21                  Stand: 21.01.2021
Wirksamkeit von Masken zum Schutz vor COVID-19 – Arten und Unter-
schiede
Für den Fremd- oder den Eigenschutz vor Infektionen durch das SARS-CoV-2-Virus ist das Tragen von Masken in
vielen Bereichen des Alltags und der Arbeit Tragen von Masken notwendig. Doch Maske ist nicht gleich Maske. Es
gibt unterschiedliche Arten mit unterschiedlicher Wirksamkeit und Zielstellung. Grundsätzlich muss bei der Auswahl
der richtigen Maske beachtet werden, welches Schutzziel verfolgt wird!

A. Mund-Nase-Bedeckungen – MNB
                                                                         MNB sind textile Bekleidungsgegen-
                                                                         stände, die geeignet sind, die Geschwin-
                                                                         digkeit des Atemstroms oder des Spei-
                                                                         chel- /Schleim- /Tröpfchenauswurfs deut-
                                                                         lich zu reduzieren. Sie werden u. a. als
                                                                         „Community-Maske“,       „Alltagsmaske“,
                                                                         „Behelfs-Mund-Nasen-Schutz (BMNS)“
                                                                         bezeichnet oder aber auch als „Do-It-
                                                                         Yourself-Maske“ selbst gefertigt.
                                                                         MNB dienen dem Fremdschutz. Sie müs-
                                                                         sen aufgrund ihrer Beschaffenheit geeig-
                                                                         net sein, eine Ausbreitung von übertra-
                                                                         gungsfähigen Tröpfchen-Partikeln, wie
                                                                         sie beim Husten, Niesen, Sprechen oder
                                                                         Atmen entstehen, zu verringern.
Eine MNB muss also mindestens Mund und Nase bedecken. Die Barriere-Eigenschaften hängen aber entschei-
dend von den eingesetzten Materialien und den Lagen des Stoffes ab.
MNB sind keine persönliche Schutzausrüstung und keine Medizinprodukte, da sie nicht die definierten Leistungs-
nachweise erbringen. Die Bezeichnung und Bewerbung eines MNB darf daher nicht auf eine derartige Schutzwir-
kung hindeuten, wenn diese nicht gemäß den normativen Vorgaben nachgewiesen wurde!
Werden MNB auf dem Markt bereitgestellt, so sind hinsichtlich der Beschaffenheit die Vorgaben nach dem Pro-
duktsicherheitsgesetz (ProdSG) an nicht harmonisierte, allgemeine Verbraucherprodukte zu beachten. Hersteller,
Bevollmächtigte und Einführer müssen die entsprechenden Pflichten nach dem ProdSG erfüllen und in der Regel
die entsprechenden Kennzeichnungen anfügen und die erforderlichen Hinweise beifügen. So muss der Nutzende
insbesondere darauf hingewiesen werden, dass Mund-Nase-Bedeckungen
    →   kein medizinischer Mund-Nase-Schutz und keine persönliche Schutzausrüstung sind bzw. den Träger
        nicht vor Gesundheitsgefahren schützen und
    →   ggf. erst nach einer Wäsche mit mindestens 60 °C wiederverwendbar sind.

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Außerdem hat der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Einführer seinen Namen und seine Kontaktanschrift
am Produkt anzubringen oder dem Produkt beizufügen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Angaben dem Nutzen-
den bereits bekannt sind.
MNB dürfen keine CE-Kennzeichnung tragen!

B. Mund-Nase-Schutz – MNS / medizinische Gesichtsmasken
                                                                         Mund-Nase-Schutz (MNS) / medizini-
                                                                         sche Gesichtsmasken (Synonym:
                                                                         Operationsmasken – OP-Masken)
                                                                         werden üblicherweise in der medizini-
                                                                         schen Erstversorgung, der ambulanten
                                                                         Behandlung, in der Krankenhausver-
                                                                         sorgung sowie in der Pflege verwen-
                                                                         det. Medizinische Gesichtsmasken-
                                                                         sind daher Medizinprodukte nach dem
                                                                         Medizinproduktegesetz      mit   klar
                                                                         definierten Filtereigenschaften. Sie
                                                                         müssen die Anforderungen der DIN EN
                                                                         14683 „Medizinische Gesichtsmasken
                                                                         – Anforderungen und Prüfverfahren“
                                                                         erfüllen und eine CE-Kennzeichnung
                                                                         tragen.
MNS sind Einmalprodukte und bestehen aus speziellen, mehrschichtig aufgebauten Kunststoffen. Sie dienen vor
allem dem Fremdschutz, d. h. der Träger des MNS schützt andere Personen vor über Mund und Nase abgegebene
(potentiell infektiöse) Tröpfchen. Er schützt außerdem Mund und Nase des Tragenden vor Berührungen durch
möglicherweise kontaminierte Hände.

C. Filtrierende Atemschutzmasken
Soll eine Person wirkungsvoll vor einer luftgetragenen Infektion geschützt werden, reichen eine Mund-Nase-Bede-
ckung oder medizinische Gesichtsmasken nicht aus. Vielmehr müssen für diesen Selbstschutz partikelfiltrierende
Atemschutzmasken getragen werden. Für die Verwendung dieser Atemschutzmasken zum persönlichen Schutz
vor luftgetragenen übertragbaren Infektionserregern sprechen, bei korrekter Benutzung, ihr gutes Rückhaltever-
mögen auch bezüglich sehr kleiner Aerosole. Bei dichtem Sitz über Mund und Nase und ohne ein Ausatemventil
bieten sie zugleich Fremd- und Eigenschutz beim Infektionsschutz vor Viren wie z. B. SARS-CoV-2.
Atemschutzmasken müssen regulär der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen entspre-
chen. Aufgrund der Corona-Pandemie kam es jedoch u. a. zu einer Mangelsituation bei der Versorgung mit
EU-konformen Atemschutzmasken. Mit der „Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit
Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (Medi-
zinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV) hat Deutschland den rechtlichen Rahmen
für eine vorübergehende Sonderregelung u. a. bei der Bereitstellung von Atemschutzmasken geschaffen.
Mit dem Inkrafttreten der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV ist der dort benannte anspruchsbe-
rechtigte Personenkreis berechtigt, nach den genannten Kriterien in einer Apotheke im Rahmen der Verfügbarkeit
eine Schutzmaske zu erhalten. Die nachgenannten Atemschutzmasken dürfen infolgedessen auch nach § 2 Absatz
3 SchutzmV abgegeben werden.

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1. Partikelfiltrierende Halbmasken (z. B. FFP2-Masken)
                                                                          FFP-Masken werden als Atemschutz
                                                                          sowohl gegen wasser- sowie auch ölba-
                                                                          sierten Aerosole aus festen oder flüssi-
                                                                          gen, nicht leicht flüchtigen Partikel ein-
                                                                          gesetzt. Sie sind persönliche Schutz-
                                                                          ausrüstungen (PSA) der höchsten Risi-
                                                                          kokategorie III nach der Verordnung
                                                                          (EU) 2016/425 und müssen deren An-
                                                                          forderungen erfüllen. Sie müssen nach
                                                                          der europäischen Norm EN 149 „Atem-
                                                                          schutzgeräte – Filtrierende Halbmasken
                                                                          zum Schutz gegen Partikel“ hergestellt
                                                                          und geprüft sein und mit einer CE-Kenn-
                                                                          zeichnung mit zusätzlicher Angabe ei-
                                                                          ner vierstelligen Nummer der beteiligten
                                                                          notifizierten Stelle versehen sein.
Je nach Rückhaltevermögen des Partikelfilters werden die Geräteklassen FFP1, FFP2 und FFP3 unterschieden.
Es gibt Masken ohne Ausatemventil und Masken mit Ausatemventil. Das Ausatemventil verringert den Ausatem-
widerstand, filtert in der Regel aber nicht die Ausatemluft. Masken mit Ausatemventil sind damit ausschließlich für
den Eigenschutz geeignet. Davon zu unterscheiden sind „Halbmasken mit Partikelfilter“, welche eine oder mehrere
Anschlussmöglichkeiten für auswechselbare Partikelfilter besitzen.

 2. Corona-Pandemie-Atemschutzmasken – CPA (z. B. KN95)
                                                                          CPA-Masken tragen meist die Kenn-
                                                                          zeichnung „KN95“. KN95 ist ein chinesi-
                                                                          scher Standard für Atemschutzmasken
                                                                          nach der chinesischen Norm GB2626
                                                                          „Respiratory Protective Equipment –
                                                                          Non-powered Air-Purifying Particle Re-
                                                                          spirator“. Im Unterschied zu FFP2-Mas-
                                                                          ken werden KN95-Masken ausschließ-
                                                                          lich zum Schutz vor nichtöligen, wasser-
                                                                          basierten Aerosolen hergestellt. Ein
                                                                          Schutz vor ölhaltigen Aerosolen, wie sie
                                                                          eher im gewerblichen oder industriellen
                                                                          Bereichen vorkommen, ist weder beab-
                                                                          sichtigt noch nachgewiesen.
                                                                        KN95-Masken entsprechen somit nicht
(vollständig) dem europäischen Standard. Der Schutz vor Coronaviren ist jedoch gleichwertig.
Derartige Masken dürfen als CPA vorübergehend nach der MedBVS in Deutschland bereitgestellt werden, wenn
die Schutzwirkung durch eine „CPA-Kurzprüfung“ nachgewiesen wurde und eine Marktüberwachungsbehörde eine
Bestätigung auf Basis von § 9 der MedBVS ausgestellt hat. Diese Bestätigung muss jeder Abgabeeinheit beiliegen.
Anspruchsberechtigte Personen im Sinne der SchutzmV dürfen die Aushändigung dieser Bestätigung in der Apo-
theke verlangen. Hierbei soll sich die Maske eindeutig den Abbildungen und der Kennzeichnung dieser Bestätigung
zuordnen lassen.
KN95 Masken ohne behördliche Bestätigung dürfen nicht als CPA bereitgestellt werden!

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3. Weitere Atemschutzmasken
Atemschutzmasken, die für den US-amerikanischen, kanadischen, australischen oder japanischen Markt bestimmt
sind (Bezeichnungen „N95“, „P2“, „DS2“) sind, dürfen ebenfalls vorübergehend auf Grundlage der MedBVS auf
dem deutschen Markt bereitgestellt werden. Die Standards für Atemschutzmasken entsprechen im Wesentlichen
den Anforderungen an FFP2-Masken und haben somit vergleichbare Filtereigenschaften für den Schutz vor Viren
wie z. B. SARS-CoV-2.

 4. Übersicht zu Arten und Kennzeichnungsmerkmalen von Atemschutzmasken
Die folgenden Maskentypen entsprechen auch den abgabefähigen Schutzmasken nach § 2 Absatz 3 SchutzmV.

  Maskentyp/-
  bezeichnung
                                Prüfstandard                            Kennzeichnungsmerkmale                          Zielland
   FFP2 oder
  gleichwertig
 FFP2                EN 149:2001+A1:2009                     -    1 CE-Kennzeichnung mit nachgestellter               EU
                                                                  Kennnummer der notifizierten Stelle gemäß
                                                                  Verordnung (EU) 2016/425;
                                                             -    2 Herstellerangaben und eindeutige Kenn-
                                                                  zeichnung zur Identifikation;
                                                             -    3 Verweis auf verwendete einschlägigen
                                                                  harmonisierten Norm, einschließlich deren
                                                                  Datum, z. B. DIN EN 149:2001+A1:2009;
                                                             -    4 Klasse, z.B. FFP2 und NR (not reusable =
                                                                  nicht wiederverwendbar) oder R (reusable =
                                                                  wiederverwendbar);
                                                             -    Angaben zur Gebrauchsdauer (Monat und
                                                                  Jahr oder Verfallzeit);
                                                             -    Anleitung und Information (in deutscher
                                                                  Sprache) mit EU-Konformitätserklärung/In-
                                                                  ternetadresse
 N95                 NIOSH-42CFR84                           -    Modellnummer;                                       USA und
                                                             -    Lot-Nummer;                                         Kanada
                                                             -    Maskentyp;
                                                             -    Herstellerangaben;
                                                             -    TC-Zulassungsnummer
 P2                  AS/NZS 1716-2012                        -    Identifizierungsnummer oder Logo der Kon-           Australien
                                                                  formitätsbewertungsstellen                          und Neu-
                                                                                                                      seeland
 DS2                 JMHLW-Notification 214,                 -    Kennzeichnung Vorderseite/Filtermedium              Japan
                     2018                                         siehe Link unter (*)

 CPA                 Prüfgrundsatz für Corona-Pande-         -    Name, Marke oder sonstige Identifikation            Deutsch-
 (z.B. KN95 aus      mie- Atemschutzmasken (CPA)                  des Herstellers oder Lieferanten;                   land
 China)                                                      -    Verweis auf Prüfstandard (z. B. GB 2626-
                                                                  2006 KN95);
                     Bei abgebender Stelle muss die
                                                             -    Modell und Größe (falls zutreffend);
                     Bestätigung der Marktüberwa-
                                                             -    Produktionsdatum auf der Verpackung;
                     chungsbehörde nach § 9 Absatz
                                                             -    Hinweise zur Verwendung
                     3 MedBVSV vorliegen!

 (*) weitere Hinweise zu Schutzmasken auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter
 https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?__blob=publication-
 File&v=10https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdfhttps://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf)

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D. Gesichtsvisiere
Gesichtsvisiere (Synonym: Gesichtsschilde, Face Shields), die das gesamte Gesicht abschirmen, bieten keine den
Masken vergleichbare Filter-/Barrierewirkung. Sie schützen lediglich gegen große Tropfen und Spritzer. Sie gelten
somit als persönliche Schutzausrüstung, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen müssen.
Gesichtsvisiere können im Rahmen des Infektionsschutzes als Spritzschutz zusätzlich zu einer Maske eingesetzt
werden.
Gesichtsvisiere, die lediglich Mund und Nase abschirmen, gelten nicht als Masken und sind weder eine persönliche
Schutzausrüstung noch ein Medizinprodukt. Sie besitzen keine Filterwirkung.
An Gesichtsvisieren kann frei vorbei geatmet werden. Somit können potentiell infektiöse Aerosole freiwerden oder
eingeatmet werden.

E. Kontaktdaten im Land Brandenburg
Zuständige Marktüberwachungsbehörde für Masken im Geltungsbereich der allgemeinen Produktsicherheit, der
VO (EU) 2016/425 über persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) sowie Medizinischer Bedarf Versorgungssicher-
stellungsverordnung:
         Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
         Abteilung Arbeitsschutz
         Horstweg 57, 14478 Potsdam
         Telefon: 0331 - 8683 – 110, E-Mail: arbeitsschutz.office@lavg.brandenburg.de
Zuständige Marktüberwachungsbehörde im Geltungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG bzw. des Medizinprodukte-
gesetzes (MPG) zur Beschaffenheit von nicht aktiven Medizinprodukten:
         Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
         Abteilung Gesundheit
         Horstweg 57, 14478 Potsdam
         Telefon: 0331 - 8683 – 801, E-Mail: gesundheit.office@lavg.brandenburg.de

F. Weitere Informationen
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-
Nase-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken)
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Persönliche Schutzausrüstung und Schutzmasken -
Antworten auf häufig gestellte Frage zur Beschaffung https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Be-
trieb/Coronavirus/FAQ/25-FAQ_node.html, zu Auswahl und Benutzung https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeits-
gestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/FAQ/26-FAQ_node.html und zu technischen und rechtlichen Anforderungen
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/FAQ/27-FAQ_node.html
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Der Umgang mit Covid-19 am Arbeitsplatz
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/Coronavirus.html
Europäische PSA-Verordnung (EU) 2016/425 https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeits-
schutz/2016-04-05-EU-Verordnung-PSA-2016-425.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Herausgeber:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Referat 15 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Produktsicherheit
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, 14467 Potsdam
E-Mail: poststelle@msgiv.brandenburg.de

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