CORONAVIRUS (COVID-19) - MASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG BETROFFENER UNTERNEHMEN UND MITARBEITER

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CORONAVIRUS (COVID-19) - MASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG BETROFFENER UNTERNEHMEN UND MITARBEITER
CORONAVIRUS (COVID-19) –
   MASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG
    BETROFFENER UNTERNEHMEN UND
            MITARBEITER
                        Stand: 21. April 2020

Seit Januar 2020 breitet sich die von der Weltgesundheitsorganisation als
Pandemie eingestufte Coronavirus-Epidemie (Covid-19) aus China über 185
Länder, darunter Frankreich, aus.

Die Regierung setzt sich intensiv dafür ein, die notwendigen sanitären
Maßnahmen       in  Übereinstimmung     mit   den   Empfehlungen      der
Weltgesundheitsorganisation zu ergreifen, um die Ausbreitung dieses Virus
in Frankreich einzudämmen.

Über die aktuelle Entwicklung der Epidemie hält Sie ein umfassendes
Informationsangebot der Regierung täglich auf dem Laufenden (Website der
Regierung). Dort erhalten Sie auch detaillierte Empfehlungen, darunter :
Reisewarnungen (Ministerium für Europa und auswärtige Angelegenheiten,),
Lageberichte und Gesundheitsschutzmaßnahmen (Gesundheitsministerium)
sowie täglich aktualisierte FAQs. Eine gebührenfreie Informationshotline
steht ebenfalls zur Verfügung: 0 800 130 000 (ausschließlich in
Französisch). FAQs stehen auch auf der Website choosefrance.fr zur
Verfügung.

Zum Gesundheitsschutz wurden verschiedene Notfallpläne eingerichtet
(z. B. „Plan ORSAN“ – Organisation des Gesundheitssystems in
Ausnahmesituationen, „Plan blanc“ – Notfallplan für Krankenhäuser, „Plan
bleu“ – Notfallplan für Pflegeheime), die bereits ab der Erkennung erster
Verdachtsfälle greifen, um die Mobilisierung des Gesundheitssystems zu
optimieren und alle Gesundheitseinrichtungen und Fachkräfte auf die
Ausbreitung des Virus im ganzen Land vorzubereiten.

Frankreich hat auf nationaler und europäischer Ebene verschiedene
Forschungsprogramme und klinische Versuche initiiert, insbesondere über
das Programm REACTING (REsearch and ACTion targeting ermerging
infectious diseases). Auf europäischer Ebene und Ebene der G7 hat
Frankreich die Initiative zur Koordination von Gesundheit und Forschung
ergriffen mit dem Ziel, biologische Diagnosetests zu entwickeln und Wege
für die Behandlung von Covid-19 zu finden.

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Auf wirtschaftlicher Ebene hat die Regierung im März 2020 einen
    Maßnahmenkatalog zur Unterstützung und Betreuung von Unternehmen
    aufgestellt, die von der Corona-Epidemie (Covid-19) betroffen sind.

    Dieses umfassende Hilfspaket wurde kürzlich erneut erweitert, um
    Arbeitsplätze zu sichern, das Gesundheitssystem zu schützen und eine
    schnellstmögliche Erholung der Wirtschaft zu erreichen.

    Die Sofortmaßnahmen des Pakets haben folgende Ziele:
•   Gewährleistung einer möglichst breiten wirtschaftlichen Kontinuität unter
    sicheren Bedingungen für die Beschäftigten
•   Erhalt von Arbeitsplätzen und Know-how
•   Sicherung der finanziellen Stabilität der Unternehmen, von KMU bis hin zu
    großen Konzernen, sowohl in Bezug auf die Liquidität als auch auf ihren
    Finanzierungsbedarf
•   Branchenspezifische Maßnahmen nach Bedarf

    Das Gesamtvolumen des Programms zur Unterstützung der Wirtschaft
    beläuft sich auf 110 Milliarden Euro (ursprünglich 45 Milliarden Euro) als
    Direkthilfe für Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in Frankreich
    eingeschränkt geschäftstätig sind und nachweislich in eine wirtschaftliche
    und finanzielle Schieflage geraten sind.

    Zu diesem Betrag kommen 315 Milliarden Euro an staatlichen Garantien für
    Unternehmen hinzu (1 Billion Euro an Bürgschaften für Bankkredite wurden
    von den Mitgliedsländern der Eurozone angekündigt). Das Notstandsgesetz
    anlässlich der Covid-19-Epidemie, das die Umsetzung dieser Maßnahmen
    ermöglicht, wurde am 24. März 2020 im Amtsblatt veröffentlicht.

    Das Programm wird nach Überwindung der Corona-Krise durch Maßnahmen
    zur Konjunkturbelebung fortgesetzt.

    STEUERLICHE MASSNAHMEN
    Für Unternehmen mit drohenden Liquiditätsengpässen sind folgende
    Maßnahmen geplant:

    1/ Eine vereinfachte, von Rechts wegen und ohne vorherige Zustimmung
    mögliche      Stundung      der     kommenden        Zahlungen        von
    Sozialversicherungsabgaben und Steuern für die Monate März und April.
    Das Datum dieser Beitragszahlungen kann ohne Angabe von Gründen und
    Strafzahlungen um bis zu 3 Monate verschoben werden. Für den Monat Mai
    sind die Unternehmen dazu aufgefordert, ihren Zahlungsverpflichtungen
    innerhalb des normalen Zeitplans nachzukommen. Sollten sich Unternehmen
    in einem Engpass befinden, kann eine Stundung der Steuerzahlungen

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beantragt werden.

 Für welche Steuern gilt diese Regelung?
 Die Regelung betrifft alle direkten Steuern, insbesondere die
 Körperschaftssteuer und die Lohnsteuer. Die Mehrwertsteuer und die
 Rückzahlung der Quellensteuer sind davon ausgenommen.
 Die Erhebung der Abgaben auf Immobilien von Unternehmen (CFE),
 Abgaben    auf   den      Mehrwert   von  Unternehmen (CVAE)   und
 Grundsteuerabgaben können auch direkt über das Steuerkonto eines
 Unternehmens ausgesetzt werden.

  Wie erfolgt die Beantragung?
  Ein Zahlungsaufschub kann folgendermaßen beantragt werden:
  -   Sozialabgaben: online auf den Websites der Sozialversicherungen
  (URSSAF) für Arbeitgeber und freie Berufe (Aufschub von bis zu drei
  Monaten ohne Strafzahlungen)
- Steuern: online unter impots.gouv.fr über folgendes Formular.

 Welche Unternehmen kommen in Betracht?
 Alle Unternehmen, die in Frankreich einer direkten Steuer unterliegen,
 unabhängig von ihrer Größe.

 Dividendenausschüttung
 Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten oder einem Umsatz von
 mehr als 1,5 Milliarden Euro in Frankreich, die eine Stundung der Steuern und
 Sozialabgaben beantragen, verpflichten sich, 2020 keine Dividenden an ihre
 Aktionäre in Frankreich oder im Ausland zu zahlen (mit Ausnahme von
 Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, im Jahr 2020 einen Anteil
 auszuschütten) und im Jahr 2020 keine Aktienrückkäufe vorzunehmen.
 Bei Unternehmensgruppen gilt diese Verpflichtung für alle französischen
 Tochtergesellschaften der betreffenden Gruppe, auch wenn nur einzelne dieser
 Unternehmen oder Tochtergesellschaften eine finanzielle Unterstützung in
 Anspruch nehmen sollten.

 2/ Beschleunigte Rückerstattung der Mehrwertsteuer und Steuerguthaben
 durch den Staat

 Welche Steuern sind betroffen?
 Die Mehrwertsteuer und alle Steuerguthaben

 Wie erfolgt die Beantragung?
 Eine Erstattung der Mehrwertsteuer muss das Unternehmen auf
 elektronischem Weg über sein Unternehmenskonto oder einen zugelassenen
 EDI-Partner beantragen.

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Anträge auf Erstattung von im Jahr 2020 rückzahlbaren Steuerguthaben (z. B.:
CIR (Förderprogramm für Forschung), branchenspezifische Steuerguthaben)
sind ebenfalls elektronisch über das Unternehmenskonto auf der Website
impots.gouv.fr zu stellen.

Welche Unternehmen kommen in Betracht?
Alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe.

3/ Nachlass der direkten Steuern für Unternehmen, die sich in einer
existenzbedrohenden Lage befinden.

Für welche Verbindlichkeiten gilt diese Regelung?
Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil) und Steuerschulden

Wie erfolgt die Beantragung?
Diese   Nachlässe     werden  fallabhängig  von    der    Kommission     der
Finanzdienstleister (CCSF) des Departements geprüft, in dem              das
Unternehmen seinen Sitz hat. Die Beantragung erfolgt per Post.

Welche Unternehmen kommen in Betracht?
Unternehmen, die sich in einer finanziellen Schieflage befinden, unabhängig
von ihrer Größe.
Bezüglich der Steuererklärungen werden alle Fristen für die Einreichung der
Steuerunterlagen und anderer ähnlicher Erklärungen von Mai auf den 30. Juni
verschoben (der Terminplan wird von Rechts wegen verschoben und steht
online zur Verfügung).

FINANZIERUNGSMASSNAHMEN
Den Geschäftszyklus finanzieren und die Liquidität sichern

1/ Staatliche Garantie für Bankkredite an Unternehmen in Höhe von 300
Milliarden Euro

Worum handelt es sich?
Bis zum 31. Dezember 2020 haben Unternehmen die Möglichkeit, bei ihrer
Hausbank staatlich verbürgte Überbrückungskredite zu beantragen. Der
staatlich verbürgte Kredit (PGE) kann bis zu 3 Monate des Jahresumsatzes von
2019 betragen. Dabei ist es möglich, in einem Antrag mehrere Kredite
zusammen zu beantragen. Der Gesamtbetrag darf jedoch 25 % des in
Frankreich generierten Jahresumsatzes nicht überschreiten. Im ersten Jahr ist
keine Rückzahlung fällig. Das Unternehmen kann das Darlehen über einen
Zeitraum von maximal fünf Jahren tilgen.

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Wie erfolgt die Beantragung?
Unternehmen mit weniger als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter
1,5 Milliarden Euro in Frankreich wenden sich an einen Bankpartner, um einen
Kredit zu beantragen, und befolgen anschließend die Anleitung auf der Plattform
Attestation-pge.bpifrance.fr (Bescheinigung staatlich verbürgter Kredit).
Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz über
1,5 Milliarden   Euro    in    Frankreich   übermitteln    ihren    Antrag   an
garantie.etat.grandesentreprises@bpifrance.fr. Die staatliche Garantie wird
durch Einzelverfügung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen gewährt.

Welche Unternehmen kommen in Betracht?
Alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe.

Dividendenausschüttung
Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten oder einem Umsatz von mehr
als 1,5 Milliarden Euro in Frankreich, die einen staatlich verbürgten Kredit
beantragen, verpflichten sich, 2020 keine Dividenden an ihre Aktionäre in
Frankreich oder im Ausland zu zahlen (mit Ausnahme von Unternehmen, die
gesetzlich verpflichtet sind, im Jahr 2020 einen Anteil auszuschütten) und im Jahr
2020 keine Aktienrückkäufe vorzunehmen.
Für Konzerne gilt diese Verpflichtung für alle französischen Einheiten und
Tochtergesellschaften, auch wenn nicht alle eine finanzielle Unterstützung in
Anspruch nehmen sollten.

2/ Garantie für KMU und Midcap-Unternehmen

Worum handelt es sich?
Garantie für einen Dispositionskredit von 12 bis 18 Monaten oder ein Darlehen
von 3 bis 7 Jahren, Verlängerung der Laufzeiten um 6 Monate ab dem 16. März
2020.

Wie erfolgt die Beantragung?
Wenden Sie sich an Bpifrance, indem Sie das Online-Formular ausfüllen oder die
gebührenfreie Nummer 0969 370 240 wählen.

Wer kann einen Antrag stellen?
KMU und Midcap-Unternehmen

3/ Überbrückungskredite

Worum handelt es sich?
Darlehen ohne dingliche Sicherung durch die Vermögenswerte des
Unternehmens oder seines Geschäftsführers

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Wie erfolgt die Beantragung?
•   Das Darlehen „prêt Rebond“ ist ein gemeinsam mit den Regionen gewährtes
    zinsvergünstigtes Darlehen von 10.000 bis 300.000 € mit einer Laufzeit von 7
    Jahren und einer tilgungsfreien Zeit von 2 Jahren.
•   Das Darlehen „prêt Atout“ von bis zu 5 Millionen Euro für KMU und 15 Millionen
    Euro für Midcap-Unternehmen wird mit einer Laufzeit von 3 bis 5 Jahren und
    einem Tilgungsaufschub gewährt.

    Wer kann einen Antrag stellen?
    Kleinstunternehmen, KMU und Midcap-Unternehmen, die aufgrund der
    konjunkturellen    Lage     im  Zusammenhang      mit   Covid-19     einen
    Überbrückungskredit benötigen. Der Antrag kann bei den Regionaldirektionen
    von Bpifrance gestellt werden.
    Für KMU, die diese Darlehen nicht nutzen können, wird in den nächsten Tagen
    zur Überbrückung ein Finanzhilfepaket in Form von rückzahlbaren Vorschüssen
    bereitgestellt (Umfang 500 Millionen Euro).

    4/ Kostenloser Tilgungsaufschub für Unternehmen (bis zu 6 Monate)

    Wie erfolgt die Beantragung? Kontaktieren Sie die jeweilige Bank.

    5/ Unternehmen können im Rahmen ihrer Anträge auf Umschuldung und
    Stundung an ihre Banken in den nächsten sechs Monaten Unterstützung des
    Staates und der Banque de France beantragen (Kreditvermittlung).

    Wie erfolgt die Beantragung?
    Kontaktformular des Kreditvermittlers

    6/ Darlehen für gefährdete und notleidende Unternehmen aus dem Fonds für
    wirtschaftliche und soziale Entwicklung (FDES) (Budget auf eine Milliarde Euro
    erhöht)

    Worum handelt es sich?
    Ergänzend – und wenn alle anderen Möglichkeiten geprüft wurden, insbesondere
    die eines staatlich verbürgten Kredits (PGE) – verfügen das Generalsekretariat
    des interministeriellen Ausschusses für industrielle Umstrukturierungen (CIRI)
    und die Departementsausschüsse zur Prüfung von Problemen der
    Unternehmensfinanzierung (CODEFI) in Verbindung mit dem Generalsekretariat
    des CIRI über eine überwachte Darlehensvergabekapazität. Diese ermöglicht es,
    bei Bedarf an einer Finanzierungsrunde teilzunehmen. Die staatliche Intervention
    als Kreditgeber erfolgt unter ähnlichen Bedingungen wie bei privaten
    Kreditgebern und ist an eine finanzielle und industrielle Umstrukturierung
    gebunden.

    Wie erfolgt die Beantragung?
    Unternehmen mit weniger als 400 Beschäftigten richten ihren Antrag an den für

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den Firmensitz zuständigen Departementsausschuss zur Prüfung von Problemen
der Unternehmensfinanzierung (CODEFI), indem sie sich entweder an den
ständigen Sekretär des CODEFI bei der Departementsdirektion für öffentliche
Finanzen oder an den für die Region zuständigen Kommissar für
Produktionsförderung (CRP) wenden.
Unternehmen mit mehr als 400 Beschäftigten fallen in den Zuständigkeitsbereich
des interministeriellen Ausschusses für industrielle Umstrukturierungen (CIRI),
dessen Generalsekretär die Generaldirektion des Schatzamts stellt. Letzterer
kann formlos unter der Nummer +33 (0)1 44 87 72 58 oder per E-Mail unter
folgender Adresse kontaktiert werden ciri@dgtresor.gouv.fr.

Wer kann einen Antrag stellen?
Unternehmen in Schwierigkeiten, unabhängig von ihrer Größe

7/ Schaffung eines Solidaritätsfonds mit 7 Milliarden Euro, mit dem
Kleinstunternehmen, Selbstständige, Mikrounternehmen und freie Berufe
steuerfrei unterstützt werden sollen. Die Generaldirektion für öffentliche Finanzen
kann eine Beihilfe von bis zu 1.500 Euro auszahlen. Vom Konkurs bedrohte
Unternehmen können ab dem 15. April 2020 eine Beihilfe von bis zu 5.000 Euro
erhalten.

Wie erfolgt die Beantragung?
Seit dem 31. März 2020 können Anträge auf Beihilfen im Rahmen dieses
Solidaritätsfonds über den Privatbereich (und nicht über das Unternehmenskonto,
auch nicht bei Unternehmen) auf folgender Website gestellt werden
https://www.impots.gouv.fr/portail/

Wer kann einen Antrag stellen?
Personen und Unternehmen mit weniger als einer Million Euro Umsatz und einem
zu versteuernden Ertrag unter 60.000 Euro, die zwischen März 2019 und März
2020 Umsatzeinbußen von 50 % erfahren haben. Außerdem muss die Anzahl der
Mitarbeiter kleiner oder gleich 10 Mitarbeiter sein. Diese Bedingungen werden
demnächst gelockert, um weitere Kategorien von Unternehmen einzubeziehen.

9/ Für Kleinstunternehmen und KMU in Branchen, deren Tätigkeit unterbrochen
wurde, werden Rechnungen und Gebühren (Wasser, Gas, Miete, Strom) ab dem
1. April 2020 und für den Zeitraum der unterbrochenen Geschäftstätigkeit
vorübergehend ausgesetzt. Für Unternehmen, deren Tätigkeit nicht
unterbrochen, aber stark eingeschränkt ist, können Stundungen gewährt werden,
die von Fall zu Fall wohlwollend und entsprechend der wirtschaftlichen Umstände
geprüft werden. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit werden diese Rechnungen
gestundet oder ohne Strafen und Verzugszinsen in Raten gestaffelt, die an die
Situation der betroffenen Unternehmen angepasst werden.

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WIRTSCHAFTLICHE UND SOZIALE MASSNAHMEN
Um die wirtschaftliche Situation der Unternehmen zu schützen und Arbeitsplätze
zu erhalten, ist Folgendes geplant:

1/ Vereinfachte und verstärkte Nutzung von Kurzarbeit für Unternehmen in
konjunkturellen Schwierigkeiten.

Worum handelt es sich?
Das Instrument der Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmen, ihre Kompetenzen zu
erhalten, indem der Staat die Kosten für die Bezahlung ihrer Mitarbeiter ganz
oder teilweise übernimmt. Arbeitgeber, die in eine Notlage geraten sind, erhalten
Beihilfen zur Finanzierung der Arbeitszeitverkürzung für ihre Beschäftigten oder
für die vorübergehende Betriebsschließung. Beim Mindestlohn werden im Fall der
Kurzarbeit die Ausgleichszahlungen an die Beschäftigten vollständig (100 %) vom
Staat übernommen. Darüber hinaus beträgt die Ausgleichszahlung 84 % des
Nettogehalts bis zu einem Höchstbetrag des 4,5-Fachen des Mindestlohns (d. h.
bis maximal 6.927 Euro brutto monatlich). Insgesamt belaufen sich die zur
Finanzierung der Kurzarbeit bereitgestellten öffentlichen Mittel auf 24 Milliarden
Euro.

Wie erfolgt die Beantragung?
Antragsformular: https://activitepartielle.emploi.gouv.fr/aparts/ unter Angabe
der gewünschten Dauer der Ausgleichszahlung (max. 12 Monate) und der Gründe
für die Inanspruchnahme. Die Bewilligung erfolgt innerhalb von 48 Stunden.
Unternehmen können bis 30 Tage ab Arbeitsausfall Kurzarbeit beantragen. Das
Kurzarbeitergeld wird rückwirkend gezahlt. Unbeschadet davon wird aufgrund der
Corona-Krise die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses im
Anschluss an die Beantragung eingeholt und innerhalb von zwei Monaten
übermittelt.

Wer kann einen Antrag stellen?
Alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, die aufgrund der Corona-Krise
in eine Notlage geraten sind (Beschlüsse, die zu einer Schließung des
Unternehmens führen, Rückgang der Geschäftstätigkeit, Lieferschwierigkeiten,
keine Möglichkeit, die notwendigen Präventionsmaßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten einzurichten (Homeoffice, Schutzbarrieren etc.)).

2/ Systemrelevante Unternehmen, die für die Sicherheit der Nation oder die
Kontinuität des wirtschaftlichen und sozialen Lebens relevant sind, haben bis zum
31. Dezember 2020 die Möglichkeit, vorübergehend und unter bestimmten
Bedingungen von den Vorschriften zu Arbeitszeiten sowie den wöchentlichen und
sonntäglichen      Ruhepausen       abzuweichen.      Details:     https://travail-
emploi.gouv.fr/actualites/presse/communiques-de-presse/article/precisions-
sur-l-ordonnance-portant-mesures-d-urgence-en-matiere-de-conges

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3/ Vereinfachte Bedingungen für die Auszahlung der Sonderprämie zur Erhöhung
der Kaufkraft der Beschäftigten. Die Auszahlung der Prämie kann bis zum
31. August 2020 ausgezahlt werden (zunächst war der 30. Juni 2020 festgelegt).
Es steht allen Arbeitgebern frei, diese Prämie in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.
Die Höhe der Prämie kann in Unternehmen, die einen Gewinnbeteiligungsvertrag
mit ihren Beschäftigten abgeschlossen haben oder noch bis zum 31. August 2020
vereinbaren, auf bis zu 2 000 EUR erhöht werden.

4/ Unterstützung durch einen Unternehmensmediator (Médiateur d‘entreprises)
(https://www.economie.gouv.fr/mediateur-des-entreprises) zur Schlichtung von
Konflikten in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunden
und/oder Lieferanten.
Kontaktformular des Unternehmensmediators - Antwort innerhalb von 7 Tagen

5/ Anerkennung der Covid-19-Epidemie als höhere Gewalt bei öffentlichen
Aufträgen von Staat und Kommunen, um auf die Anwendung von
Verzugsstrafen für Unternehmen zu verzichten, die aufgrund der Corona-Krise
nicht in der Lage wären, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

6/ Beschleunigte Genehmigungsverfahren für neue Lieferquellen für bestimmte
Branchen (Bau, Chemie), um diese unter Einhaltung der sozialen, ökologischen
und europäischen Standards zu unterstützen.

MASSNAHMEN HINSICHTLICH DES VERKEHRS VON
FACHKRÄFTEN

Eine größtmögliche Einschränkung des Reiseverkehrs ist das einzige Mittel, eine
schnelle Ausbreitung der Epidemie in Frankreich, Europa und der Welt
einzudämmen. Seit dem 17. März 2020 wurden bis auf Weiteres die
Außengrenzen der Europäischen Union, des Schengen-Raums und des
Vereinigten Königreichs für Staatsangehörige anderer Länder geschlossen.
Frankreich hat daher die Ausstellung von Visa bis auf Weiteres ausgesetzt.

Die Einreise ausländischer Arbeiter in das Staatsgebiet ist daher, von Ausnahmen
abgesehen, nicht gestattet. In Übereinstimmung mit den Leitlinien der
Europäischen Kommission und in Anwendung des Rundschreibens des
Premierministers vom 18. März 2020 kann bestimmten ausländischen
Staatsangehörigen (europäischen und nicht europäischen Staatsangehörigen) die
Einreise in französisches Staatsgebiet genehmigt werden. Neben ausländischen
Staatsangehörigen und ihren Familien mit Hauptwohnsitz in Frankreich oder auf
der Durchreise gilt dies für Berufspendler, im Gesundheitswesen tätige Personen
zur Bekämpfung des Virus Covid-19, Fahrer im Güterverkehr, einschließlich
Seeleuten sowie Besatzungen und Personal zur Durchführung von Passagier- und
Frachtflügen.

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Diese Staatsangehörigen bedürfen seit dem 8. April 2020 einer
  Ausnahmebescheinigung für internationale Reisen nach Frankreich (Attestation
  de déplacement international dérogatoire vers la France) (Website des
  Innenministeriums), um nach Frankreich einreisen zu können. Auf französischem
  Staatsgebiet müssen die betroffenen Personen eine „Attestation individuelle“
  (individuelle Bescheinigung) und eine „Attestation de leur employeur“
  Bescheinigung des Arbeitgebers) mit sich führen.

  NÜTZLICHE KONTAKTE UND INFORMATIONSQUELLEN

  Auf der Website der Regierung erhalten Sie regelmäßig aktualisierte
  Informationen über die Lage in Frankreich: https://www.gouvernement.fr/info-
  coronavirus.

  Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat mit Unterstützung aller
  betroffenen Verwaltungen auch eine Online-Hilfe eingerichtet, die täglich
  aktualisiert wird: https://info-entreprises-covid19.economie.gouv.fr/kb.

  Um Unternehmen und Beschäftigte in Echtzeit zu informieren, hat das
  Arbeitsministerium folgendes Dokument veröffentlicht, das laufend aktualisiert
  wird:                     https://travail-emploi.gouv.fr/actualites/l-actualite-du-
  ministere/article/coronavirus-questions-reponses-pour-les-entreprises-et-les-
  salaries.

  Unternehmen, die lebenswichtige Produkte (Desinfektionsgel, Masken etc.) direkt
  bei Herstellern und Händlern beschaffen möchten, können auf die vom
  Ministerium für Wirtschaft und Finanzen geförderte Plattform zugreifen:
  https://stopcovid19.fr/customer/account/login/.

  Business     France     stellt ausländischen    Unternehmen     und     ihren
  Tochtergesellschaften auch FAQs online zur Verfügung, um über die wichtigsten
  Fragen zur sozialen Umgebung und die Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer
  sowie über finanzielle Maßnahmen zu informieren:
  https://www.plateforme-attractivite.com/choosefrance/fiches-mesures-sociales/
  https://www.plateforme-attractivite.com/choosefrance/fiches-mesures-
  financieres/

  Für Unternehmen wurden gut erreichbare Kontaktstellen eingerichtet, um Firmen
  bei der Bewältigung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Krise
  zu unterstützen:

• Unternehmen können sich per E-Mail mit allen Fragen an die Generaldirektion
  Unternehmen (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) wenden:
  covid.dge@finances.gouv.fr

                                                                                   10 /
                                                                                   7
•   Für eine direkte Unterstützung bei ihren Maßnahmen wenden sich Unternehmen
    bitte an die jeweils für ihren Standort zuständige Kontaktstelle der DIRECCTE
    (Direction Régionale des Entreprises, de la Concurrence, de la Consommation, du
    Travail et de l'Emploi) (Kontakte: https://www.economie.gouv.fr/coronavirus-
    soutien-entreprises#)
•   Darüber hinaus ist seit dem 10. März eine gebührenfreie Nummer (0 969 370
    240) eingerichtet, über die Unternehmen mit Liquiditätsengpässen an die
    regionalen Niederlassungen von Bpifrance weitergeleitet werden.

    Die Teams von Business France in Frankreich und im Ausland stehen ebenfalls
    bereit, um die Fragen ausländischer Konzerne, von Tochtergesellschaften in
    Frankreich und ausländischen Bewerbern zu beantworten:
•   Im Ausland: https://www.businessfrance.fr/contact
    In Frankreich:   Info/Kontakt Investoren: www.choosefrance.fr Info/Kontakt
    Bewerber: www.welcometofrance.fr

                                                       KONZEPTION UND UMSETZUNG:
                                                       Service Réglementations et politiques
                                                       publiques Business France Invest
                                                       77, boulevard Saint-Jacques
                                                       75008 Paris, FRANKREICH

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